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502 2018 167

Freiburg · 2020-02-04 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Sachverhalt

A. Am 23. November 2016 reichte B.________ Strafanzeige gegen A.________ sowie allfällig weitere Beteiligte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), versuchtem Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter arglistiger Vermögensschädigung (Art. 151 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und evtl. weiterer Delikte ein. Er warf ihm dabei vor, im Rahmen eines Schlichtungs- verfahrens im Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit ein Qualifikationsblatt als Beweis- dokument eingereicht zu haben, auf dem sich eine offenbar später hineinkopierte bzw. eingescan- nte Unterschrift von ihm befinde. Soweit er dieses Dokument zu keinem Zeitpunkt selbst unter- zeichnet habe, sei davon auszugehen, dass A.________ oder andere Beteiligte seine Unterschrift ohne sein Einverständnis in das Dokument hineinkopiert hätten (act. 2000 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels einer Einstellung in Aussicht und gab den Parteien die Möglichkeit, Beweisanträge zu stel- len und Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9025). Mit Schreiben vom 7. August 2017 machte der Rechtsvertreter von A.________ eine Entschädigung im Umfang von CHF 5‘010.- geltend (act. 9033). Am 11. August 2017 ergänzte er das genannte Schreiben um die Kostennote seines Vorgängers, welcher für seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1'285.45 (Jahr 2016) sowie CHF 558.90 (Jahr 2017) geltend machte (act. 9040 ff.). Mit Eingabe vom 31. August 2017 beantragte B.________ die Ausdehnung des Strafverfahrens auf eine neue Sachverhaltskonstellation. Namentlich soll A.________ im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien hängigen Zivilverfahren erneut ein Dokument („Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag“) eingereicht haben, auf welchem angeblich seine Unterschrift enthalten sein soll, obwohl er bestreitet, dieses Dokument unterzeichnet zu haben (act. 9053 ff.). In der Folge wurde das Strafverfahren gegen A.________ weitergeführt. Am 5. Juni 2018 informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien erneut über den Abschluss der Untersuchung und stellte in Aussicht, das Verfahren gegen A.________ einzustellen und gegen die C.________ AG, bei welcher A.________ Verwaltungsratspräsident ist, einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung zu erlassen. Erneut gab sie den Parteien die Möglichkeit, Beweisanträ- ge zu stellen und Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9174). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 machte der Rechtsvertreter von A.________ für die Jahre 2017 sowie 2018 ein Honorar von CHF 11‘062.70 geltend (act. 9193). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein (act. 10‘012 ff.), verwies bezüglich der Kostenauflage auf das Verfahren gegen die C.________ AG und verweigerte A.________ eine Entschädigung. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte die Staatsanwaltschaft die C.________ AG wegen Urkundenfälschung und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens (act. 10‘016 ff.). B. Am 30. Juli 2018 reichte A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht gegen die Verweige- rung der Entschädigung (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018) ein. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und ihm für das Strafverfahren D 16 1945 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17‘912.90 zuzu- sprechen. Gleichentags erhob die C.________ AG Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2018.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Stellungnahme vom 31. August 2018 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Januar 2019 der Strafkammer wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Urteils im Einspracheverfahren gegen die C.________ AG sistiert. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des Polizeirichters des Sensebezirks wurde die C.________ AG vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und der C.________ AG wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 2'705.95 (wovon CHF 193.95 Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SGF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er hätte sie am 19. Juli 2018 erhalten, abzu- stellen ist. Die Beschwerde vom 30. Juli 2018 erfolgte demnach fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 2 StPO). Insofern als dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung die Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren D 16 1945 vor der Staatsanwaltschaft verweigert wurde, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. In den übrigen Punkten ist die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen. Soweit die übrigen Eintretensvorausset- zungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Zu den Aufwen- dungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewähl- ten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Falls geboten war. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Vertei- digers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfah- rens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person zu berücksichtigen. Bei Verbrechen und Vergehen wird die Beiziehung eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesonde- re für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausfor- derung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzel- nen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 ff.; Urteile BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_188/2018 vom

23. Juli 2018 E. 2.3; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Frage der Entschädigung der beschul- digten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zusammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile KG FR 502 2018 2 vom 19. April 2018 E. 3.2; 502 2017 122 vom 28. April 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention verein- bar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozes- sualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteile BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom

E. 2.2 Im Rahmen der Einstellung des Verfahrens verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine Entschädigung (angefochtene Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018). Zur Begründung führte sie an, dass innerhalb der Praxisgemeinschaft C.________ AG ein Zusatzdo- kument zum Arbeitsvertrag mit einer gefälschten Unterschrift von B.________ hergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat und somit als Geschäftsführer eine Sorgfalts- pflicht gegenüber der C.________ AG. Dieser zufolge habe er dafür zu sorgen, dass die Praxisge- meinschaft gut organsiert sei und dass strafrechtliche Verfehlungen innerhalb der Praxisgemein- schaft der fehlbaren Person zugeordnet werden können. Diese Sorgfaltspflicht habe er nicht wahr- genommen und somit Art. 717 OR verletzt. Damit habe er die Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung erschwert, weshalb es sich rechtfertige, ihm die Entschädigung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verweigern. Dagegen wendete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2018 zusammengefasst ein, die Verweigerung der Entschädigung sei nicht ausreichend begründet, da die Staatsanwaltschaft nur auf das angeblich gefälschte „Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag“ abstelle und den ersten Tatvor- wurf im Zusammenhang mit dem angeblich gefälschten Qualifikationsblatt nicht behandle. Ausser- dem habe die Staatsanwaltschaft die Pflichtverletzung nicht näher begründet, was dem Beschwer- deführer verunmögliche, sich sachgerecht dagegen zu wehren. Damit sei sein Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden. Was die Sorgfaltspflicht betrifft, führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei Art. 717 OR nicht darum gehen könne, eine Aktiengesellschaft dergestalt zu organisie- ren, dass jegliches strafbares Verhalten durch einzelne Mitarbeiter gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dies sei auch gar nicht möglich. Weiter sei es auch nicht die Aufgabe des Verwal- tungsrats, mutmassliche Straftaten aufzuklären, dies sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Es bestehe auch keine Pflicht, der Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu erleichtern. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 führte die Staatsanwaltschaft insbesondere aus, es gehe betreffend den Vorwurf des gefälschten Qualifikationsblatts klar aus der Einstellungsverfü- gung hervor, dass die Entschädigung verweigert werde, weil die Praxis mangelhaft organisiert sei.

E. 2.3 Im Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018 wurde festgehalten, dass über die Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens gegen die C.________ AG verfügt werde (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Soweit dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2019 des Polizeirich- ters des Sensebezirks wurde die C.________ AG sodann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und der C.________ AG eine Parteient- schädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen, womit er grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz sachlich rechtfertigen könnten. So legte die Staatsanwaltschaft nicht dar, gegen welche zivilrechtlichen Vorschriften der Beschwerdeführer genau verstossen haben soll. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft scheint sich vielmehr auf Art. 102 StGB zu beziehen. Ein strafbares Verhalten konnte jedoch gerade nicht nachgewiesen werden. Auch genügt der pauschale Hinweis auf Art. 717 OR den Begründungsan- forderungen nicht. Die fraglichen Dokumente könnten zwar als Buchungsbelege gemäss Art. 957a Abs. 3 OR gelten, die während 10 Jahren (Art. 958f Abs. 1 OR) so aufzubewahren sind, dass sie

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt (Art. 3 und 8 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbücher- verordnung, GeBüV; SR 221.431]). Vorliegend stand jedoch nicht zur Frage, ob die Dokumente im Nachhinein abgeändert wurden, sondern ob diese überhaupt je von B.________ unterzeichnet wurden, wobei eine Fälschung nicht nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer reichte zwar auch nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft das originale Qualifikationsblatt mit der Begründung nicht ein, dass dieses nicht mehr auffindbar sei. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Originale wird im Gesetz jedoch nur für den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht erwähnt (vgl. Art. 958f Abs. 2 und 3 OR sowie Art. 2 Abs. 2 GeBüV; Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBI 2008 1589, 1704). Eine weitergehende zivilrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung ebenfalls des Originals des Qualifikationsblatts ist nicht ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft nicht genügend dargetan. Letztere durfte demnach dem Beschwerdeführer die Entschädigung nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigern. Der Beizug eines Anwalts war im Übrigen angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der Komplexität des Falles auch gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsie- gen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschä- digung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und die Stellungnahme zur Sistierung, die Kenntnis- nahme der Stellungnahmen und der Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klient- schaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'700.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 130.90, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fest- legung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.________ zurückerstattet. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'700.-, zzgl. MwSt. von CHF 130.90, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5 August 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 167 Urteil vom 4. Februar 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) – Entschädigung und Genugtuung (Art. 416 ff. StPO) Beschwerde vom 30. Juli 2018 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 23. November 2016 reichte B.________ Strafanzeige gegen A.________ sowie allfällig weitere Beteiligte wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), versuchtem Betrug (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter arglistiger Vermögensschädigung (Art. 151 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und evtl. weiterer Delikte ein. Er warf ihm dabei vor, im Rahmen eines Schlichtungs- verfahrens im Zusammenhang mit einer Forderungsstreitigkeit ein Qualifikationsblatt als Beweis- dokument eingereicht zu haben, auf dem sich eine offenbar später hineinkopierte bzw. eingescan- nte Unterschrift von ihm befinde. Soweit er dieses Dokument zu keinem Zeitpunkt selbst unter- zeichnet habe, sei davon auszugehen, dass A.________ oder andere Beteiligte seine Unterschrift ohne sein Einverständnis in das Dokument hineinkopiert hätten (act. 2000 ff.). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mittels einer Einstellung in Aussicht und gab den Parteien die Möglichkeit, Beweisanträge zu stel- len und Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9025). Mit Schreiben vom 7. August 2017 machte der Rechtsvertreter von A.________ eine Entschädigung im Umfang von CHF 5‘010.- geltend (act. 9033). Am 11. August 2017 ergänzte er das genannte Schreiben um die Kostennote seines Vorgängers, welcher für seine Aufwendungen ein Honorar von CHF 1'285.45 (Jahr 2016) sowie CHF 558.90 (Jahr 2017) geltend machte (act. 9040 ff.). Mit Eingabe vom 31. August 2017 beantragte B.________ die Ausdehnung des Strafverfahrens auf eine neue Sachverhaltskonstellation. Namentlich soll A.________ im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien hängigen Zivilverfahren erneut ein Dokument („Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag“) eingereicht haben, auf welchem angeblich seine Unterschrift enthalten sein soll, obwohl er bestreitet, dieses Dokument unterzeichnet zu haben (act. 9053 ff.). In der Folge wurde das Strafverfahren gegen A.________ weitergeführt. Am 5. Juni 2018 informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien erneut über den Abschluss der Untersuchung und stellte in Aussicht, das Verfahren gegen A.________ einzustellen und gegen die C.________ AG, bei welcher A.________ Verwaltungsratspräsident ist, einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung zu erlassen. Erneut gab sie den Parteien die Möglichkeit, Beweisanträ- ge zu stellen und Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9174). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 machte der Rechtsvertreter von A.________ für die Jahre 2017 sowie 2018 ein Honorar von CHF 11‘062.70 geltend (act. 9193). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein (act. 10‘012 ff.), verwies bezüglich der Kostenauflage auf das Verfahren gegen die C.________ AG und verweigerte A.________ eine Entschädigung. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte die Staatsanwaltschaft die C.________ AG wegen Urkundenfälschung und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens (act. 10‘016 ff.). B. Am 30. Juli 2018 reichte A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht gegen die Verweige- rung der Entschädigung (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018) ein. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte er, Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und ihm für das Strafverfahren D 16 1945 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 17‘912.90 zuzu- sprechen. Gleichentags erhob die C.________ AG Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2018.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Stellungnahme vom 31. August 2018 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Januar 2019 der Strafkammer wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Urteils im Einspracheverfahren gegen die C.________ AG sistiert. Mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des Polizeirichters des Sensebezirks wurde die C.________ AG vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und der C.________ AG wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 2'705.95 (wovon CHF 193.95 Mehrwertsteuer) zugesprochen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 322 Abs. 2 StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SGF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfü- gung erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er hätte sie am 19. Juli 2018 erhalten, abzu- stellen ist. Die Beschwerde vom 30. Juli 2018 erfolgte demnach fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 2 StPO). Insofern als dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung die Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren D 16 1945 vor der Staatsanwaltschaft verweigert wurde, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. In den übrigen Punkten ist die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen. Soweit die übrigen Eintretensvorausset- zungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 1.3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Zu den Aufwen- dungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewähl- ten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Falls geboten war. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Vertei- digers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts ist neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfah- rens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldig- ten Person zu berücksichtigen. Bei Verbrechen und Vergehen wird die Beiziehung eines Anwalts nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesonde- re für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausfor- derung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umständen des einzel- nen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. (vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 ff.; Urteile BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; 6B_188/2018 vom

23. Juli 2018 E. 2.3; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Die Strafbehörde kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Frage der Entschädigung der beschul- digten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zusammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile KG FR 502 2018 2 vom 19. April 2018 E. 3.2; 502 2017 122 vom 28. April 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention verein- bar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozes- sualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteile BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom

5. August 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). 2.2. Im Rahmen der Einstellung des Verfahrens verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer eine Entschädigung (angefochtene Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018). Zur Begründung führte sie an, dass innerhalb der Praxisgemeinschaft C.________ AG ein Zusatzdo- kument zum Arbeitsvertrag mit einer gefälschten Unterschrift von B.________ hergestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat und somit als Geschäftsführer eine Sorgfalts- pflicht gegenüber der C.________ AG. Dieser zufolge habe er dafür zu sorgen, dass die Praxisge- meinschaft gut organsiert sei und dass strafrechtliche Verfehlungen innerhalb der Praxisgemein- schaft der fehlbaren Person zugeordnet werden können. Diese Sorgfaltspflicht habe er nicht wahr- genommen und somit Art. 717 OR verletzt. Damit habe er die Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung erschwert, weshalb es sich rechtfertige, ihm die Entschädigung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verweigern. Dagegen wendete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2018 zusammengefasst ein, die Verweigerung der Entschädigung sei nicht ausreichend begründet, da die Staatsanwaltschaft nur auf das angeblich gefälschte „Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag“ abstelle und den ersten Tatvor- wurf im Zusammenhang mit dem angeblich gefälschten Qualifikationsblatt nicht behandle. Ausser- dem habe die Staatsanwaltschaft die Pflichtverletzung nicht näher begründet, was dem Beschwer- deführer verunmögliche, sich sachgerecht dagegen zu wehren. Damit sei sein Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden. Was die Sorgfaltspflicht betrifft, führte der Beschwerdeführer aus, dass es bei Art. 717 OR nicht darum gehen könne, eine Aktiengesellschaft dergestalt zu organisie- ren, dass jegliches strafbares Verhalten durch einzelne Mitarbeiter gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dies sei auch gar nicht möglich. Weiter sei es auch nicht die Aufgabe des Verwal- tungsrats, mutmassliche Straftaten aufzuklären, dies sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Es bestehe auch keine Pflicht, der Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu erleichtern. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 führte die Staatsanwaltschaft insbesondere aus, es gehe betreffend den Vorwurf des gefälschten Qualifikationsblatts klar aus der Einstellungsverfü- gung hervor, dass die Entschädigung verweigert werde, weil die Praxis mangelhaft organisiert sei. 2.3. Im Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018 wurde festgehalten, dass über die Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens gegen die C.________ AG verfügt werde (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung). Soweit dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2019 des Polizeirich- ters des Sensebezirks wurde die C.________ AG sodann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und der C.________ AG eine Parteient- schädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen, womit er grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche ausnahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz sachlich rechtfertigen könnten. So legte die Staatsanwaltschaft nicht dar, gegen welche zivilrechtlichen Vorschriften der Beschwerdeführer genau verstossen haben soll. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft scheint sich vielmehr auf Art. 102 StGB zu beziehen. Ein strafbares Verhalten konnte jedoch gerade nicht nachgewiesen werden. Auch genügt der pauschale Hinweis auf Art. 717 OR den Begründungsan- forderungen nicht. Die fraglichen Dokumente könnten zwar als Buchungsbelege gemäss Art. 957a Abs. 3 OR gelten, die während 10 Jahren (Art. 958f Abs. 1 OR) so aufzubewahren sind, dass sie

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt (Art. 3 und 8 der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher [Geschäftsbücher- verordnung, GeBüV; SR 221.431]). Vorliegend stand jedoch nicht zur Frage, ob die Dokumente im Nachhinein abgeändert wurden, sondern ob diese überhaupt je von B.________ unterzeichnet wurden, wobei eine Fälschung nicht nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer reichte zwar auch nach Aufforderung der Staatsanwaltschaft das originale Qualifikationsblatt mit der Begründung nicht ein, dass dieses nicht mehr auffindbar sei. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Originale wird im Gesetz jedoch nur für den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht erwähnt (vgl. Art. 958f Abs. 2 und 3 OR sowie Art. 2 Abs. 2 GeBüV; Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBI 2008 1589, 1704). Eine weitergehende zivilrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung ebenfalls des Originals des Qualifikationsblatts ist nicht ersichtlich und von der Staatsanwaltschaft nicht genügend dargetan. Letztere durfte demnach dem Beschwerdeführer die Entschädigung nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigern. Der Beizug eines Anwalts war im Übrigen angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der Komplexität des Falles auch gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Festlegung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsie- gen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschä- digung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und die Stellungnahme zur Sistierung, die Kenntnis- nahme der Stellungnahmen und der Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klient- schaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'700.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 130.90, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Fest- legung der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird A.________ zurückerstattet. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'700.-, zzgl. MwSt. von CHF 130.90, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: