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502 2018 161

Freiburg · 2018-12-20 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. A.________ gelangte mit mehreren als „Beschwerde“ bzw. „Strafklage“ bezeichneten Eingaben an das Oberamt des Seebezirks, namentlich am 8. und 15. September 2017 (act. 2062 ff.; 2072 ff.) sowie am 23., 26. und 30. Oktober 2017 (act. 2001; 2093 ff.; 2105 ff.). Dieses leitete die Unterlagen unter Hinweis auf die Eröffnung verschiedener verwaltungsrechtlicher Verfahren zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft weiter (act. 2000; 2092; 2104; 2123). Die Eingaben standen mehrheitlich im Zusammenhang mit der Neugestaltung (Bewilligungsverfahren, Signalisa- tion, Gebühren usw.) von Parkplätzen in dessen Wohnquartier, insbesondere beim Restaurant „B.________“ und richteten sich gegen C.________, den Präsidenten des Gemeinderats von D.________, gegen den Gemeinderat von D.________ sowie gegen E.________ der F.________ AG (act. 2105). In seinen Ausführungen macht A.________ zusammengefasst geltend, der Gemeinderat habe in einem amtlichen Akt für das Restaurant „B.________“ ein Bewilligungsgesuch eingereicht, welches diesem einen nicht gebührenden Vorteil gewähre. Namentlich soll die irreführende Park- platzsignalisation suggerieren, dass das genannte Restaurant auch die ausschliesslich für Besu- cher des G.________ reservierten Parkplätze kostenlos benutzen kann. Dadurch sei der Straftat- bestand der Begünstigung, Bestechung Privater und Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils erfüllt. Soweit der Gemeinderat dazu via F.________ AG eine falsche Bewilligung erschlichen habe, sei auch der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Art. 253 StGB erfüllt. Indem der Gemeinderat der F.________ AG mitgeteilt hat, dass die bisherige Signalisation auf Verlangen des Nachbargrundstücks entfernt werden musste, habe dieser zusätzlich auch den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, da er ihn (angeblich als Eigentümer dieses Grundstückes) dadurch quasi zum Schuldigen und Missetäter diffamiert habe. Gleiches gelte auch für E.________ der F.________ AG, welcher diese Information an die Miteigentümergemeinschaft weitergeleitet habe. Des Weiteren wirft A.________ dem Präsidenten des Gemeinderats in seinem Schreiben vor, eine Nötigung begangen zu haben, indem er ihm gedroht habe, direkt vor seinem Grundstück Werbetafeln zu setzen. Im Zusammenhang mit der Umnutzung der alten Parktafeln sei zudem der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt worden. Namentlich seien die alten Parkta- feln nicht entfernt, sondern vom Restaurant im Einverständnis des Gemeindepräsidenten als Werbetafeln umgenutzt worden, wobei diese strafbare Handlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er mehrere Monate von seinem Wohnsitz abwesend gewesen sei. B. Am 19. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der obengenann- ten Strafanzeigen (act. 10‘003 ff.). C. Dagegen erhob A.________ am 25. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsge- richt und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rück- weisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung. Mit Schreiben vom 14. August 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Am 7. August, 12. September und 13. September 2018 liess A.________ dem Kantonsgericht zusätzliche E-Mail-Eingaben zukommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten.

E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfah- ren ist nebst der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafvefahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Umschrei- bung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. In diesem Sinne ist geschädigt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (u.a. Urteil BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile BGer 1B_173/2018 vom 10. April 2018 E. 2; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, jeweils m.w.H.). Seine Beschwerdelegitimation begründet der Beschwerdeführer damit, Einwohner der Gemeinde D.________ zu sein. Damit gelingt es ihm nicht, darzulegen, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Soweit es sich bei seiner Eingabe allerdings um eine sog. Laienbeschwerde handelt, kann ihm dies nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, zumal die Frage, ob er Träger des geschützten Rechtsguts ist, bei den von ihm geltend gemachten Delikten unterschiedlich zu beantworten ist. Während er bei gewissen Straftatbeständen (namentlich Ehrverletzungsdelikte [Art. 173 StGB], Nötigung [Art. 181 StGB] sowie Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]) durchaus Träger des geschützten Rechtsguts ist, schützt die Begünstigung nach Art. 305 StGB das Funktionieren der Strafrechtspflege, d.h. ein kollektives und kein individuelles Rechtsgut, sodass der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil BGer 6B_297/2018 vom

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 1.5 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. Juli 2018. Diese bezieht sich inhaltlich – wie bereits erwähnt – auf Geschehnisse im Zusam- menhang mit der Neugestaltung (Bewilligungsverfahren, Signalisation, Gebühren usw.) von Park- plätzen im Quartier des Beschwerdeführers. Die in der Beschwerde vom 25. Juli 2018 unter dem Titel „Tatbestand Korrupter Vorgang und Geschäfte mit sich selbst“ (Beschwerde, S. 4 f.) vorge- brachten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen andere Vorkommnisse. So wirft der Beschwerdeführer dem Gemeinderat unter diesem Titel zusammengefasst vor, Kosten für den Unterhalt von privaten Parzellen zu übernehmen und damit teilweise gleichzeitig die Mitglieder des Gemeinderats bzw. deren Unternehmen zu „begünstigen“. Soweit es sich dabei um neue Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers handelt und dieser Lebenssachverhalt in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht behandelt wurde, kann er auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Auf die unter dem genannten Titel vorgebrachten Rügen ist demnach nicht einzutreten. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingereichten „neuen Beweisdoku- mente“. Insofern als der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 1) einen neuen Lebenssachverhalt darstellt („Protokollmanipulation“, Weih- nachtsbeleuchtung, Unterhalt usw.) und es sich dementsprechend nicht um ein Beweismittel handelt, welches einen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Bewilligungsverfah- ren Parkplätze) aufweist, können diese „neuen Beweisdokumente“ im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht als Noven zugelassen werden (vgl. zum Novenrecht: BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdefüh- rer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Auch bei Laienbeschwerden muss sich die Beschwerdebegründung zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzen (Urteil BGer 6B_288/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.; BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 9c). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2c).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesse- rung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO erfasst lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässig- keit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat hingegen nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-ZIEGLER/ KELLER, Art. 385 N. 4). 2.2. In seiner gut 6-seitigen Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer u.a. Bezug auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 StGB), der Erschleichung einer Urkunde (Art. 253 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). 2.2.1. Während der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu oben E. 1.2) und er sich diesbezüglich in seiner Beschwerde- begründung genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermag er mit seinen übrigen Ausführungen – auch unter der bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil BGer 6B_764/2018 vom 14. November 2018 E. 4 m.w.H.) – den obengenannten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Der Beschwer- deführer unterlässt es gänzlich, sich bezüglich der übrigen Punkte mit den Ausführungen der ange- fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und wiederholt stattdessen einzig die von ihm bereits in den verschiedenen Eingaben zuvor dargelegten Standpunkte. So beispielsweise im Zusammen- hang mit dem Tatbestand der Begünstigung (Beschwerde, S. 2): Diesbezüglich bringt er erneut vor, dass das Restaurant „B.________“ von den angezeigten Personen bzw. vom Gemeinderat einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil erlangt habe, indem ihm diese Parkplätze – im Gegen- satz zu anderen Personen – den ganzen Tag kostenlos zur Verfügung stünden. Der von ihm unter diesem Titel dargelegte Sachverhalt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass jemand der Strafverfol- gung entzogen wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen darauf hinwies, dass die von ihm angerufene Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ein entsprechendes Tatbestandsele- ment voraussetzt. Dieses wird im Wortlaut der Bestimmung sodann explizit genannt. Ferner deutet auch die gesetzliche Systematik darauf hin, dass es sich bei der Begünstigung um ein Delikt gegen die Rechtspflege (Siebzehnter Titel) handelt. Trotzdem geht der Beschwerdeführer nicht auf den entsprechenden Einwand der Vorinstanz ein, sondern fasst die „Begünstigung“ nach wie vor im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs auf. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Auch mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB mangelt es der Beschwerde- begründung an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz: Der Beschwerde- führer hält zwar fest, worin seiner Auffassung nach die Nötigung bestehe (vgl. Beschwerde, S. 3: „Er ging also davon aus, dass ich diese Werbetafeln auf meinem privaten Grundstück „Erdulden“ müsse. Dieser Fakt ist Nötigung.“), zum Nötigungsmittel der Drohung äussert er sich jedoch nicht, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf dieses Tatbestandsmerkmal abstellt. Indem er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern es im Zusammenhang mit dem von ihm dargelegten Sach- verhalt zu einer Drohung gekommen ist, beziehungsweise worin diese besteht, gelingt es ihm nicht, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt falsch ist. Gleiches gilt auch für die Ausführungen zum Tatbestand der Erschleichung einer Urkunde nach Art. 253 StGB (Beschwerde, S. 3): Darin wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine bereits mit Eingabe

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 vom 23. Oktober 2017 vorgebrachten Standpunkte. Er setzt sich gar nicht erst mit der entspre- chenden, entscheidenden Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Bewilligung nicht um eine Urkunde handelt, auseinander. Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt, dass die Beschwerde vom 25. Juli 2018 der Begründungspflicht in weiten Teilen nicht genügt. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich den von ihm zur Anzeige gebrachten Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) in keiner Form auseinander setzt und auch nicht vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte die Nichtanhand- nahme im Zusammenhang mit dem von ihm ebenfalls angezeigten Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eingehender prüfen bzw. begründen müssen. Soweit damit nicht einmal klar ist, ob er die Nichtanhandnahme in diesen Punkten überhaupt bestreitet, ist auf die Beschwerde in diesen Punkten bereits mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. 2.2.2. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und der Beschwerdeführer mehr- fach darauf hinweist, dass vielleicht andere strafrechtliche Paragraphen existieren würden, „welche dem Tatbestand entsprechen“ würden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), stellt sich die Frage, ob die Straf- kammer den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt möglicherweise auf andere Tatbe- stände hin überprüfen müsste. Davon kann grundsätzlich abgesehen werden, da die Offizialmaxi- me die Rechtsmittelinstanz nicht dazu verpflichtet, den angefochtenen Entscheid losgelöst von den gestellten Anträgen und deren Begründung von Amtes wegen umfassend auf allfällige Fehler zu untersuchen (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2c). Im Übrigen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf vollumfänglich einzutreten wäre, ohnehin abgewiesen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Aus dem gleichen Grund ist auch von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung abzusehen, insbesondere auch, weil das Ziel der Rückweisung nicht die Optimierung der Beschwerdeschrift ist. 2.3. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde demzufolge mangels rechtsgenüglicher Begrün- dung bzw. teilweise fehlender Beschwerdelegitimation (E. 1.2) – abgesehen von der Rüge im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – nicht einzutreten. 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_212/2017 vom 23. März 2017 E. 2; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2; Urteile KG FR 502 2017 27 vom 7. März 2017 E. 2b; 502 2016 49 vom 3. Mai 2016 E. 2b). 3.1.1. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt. Nicht strafbar macht sich gemäss Art. 14 StGB, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bezüglich des ange- zeigten Tatbestands des Hausfriedensbruchs keinerlei Hinweise darauf bestehen würden, dass jemand das Grundstück des Beschwerdeführers betreten habe, um die Tafeln aufzustellen. Dem widerspricht der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, allerdings wirft er in diesem Zusammen- hang die Frage auf, wie die Werbetafeln aus rein praktischer Sicht auf sein Grundstück gesetzt worden sein sollen. Aus den Akten ergibt sich (act. 2101), dass sich die angeblichen Werbetafeln vor der Thujen-Hecke, konkret auf der von der Liegenschaft abgewandten Seite, befinden. Bei dieser Ausgangslage ist fraglich, ob für das Aufstellen der Tafeln überhaupt ein Eindringen im Sinne des Betretens des umfriedeten Platzes, Hofs oder Gartens nach Art. 186 StGB nötig war. Soweit sich die blosse Vermutung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten und der Umstände vor Ort nicht weiter erhärten lässt und der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Hinweise von konkreter und erheblicher Natur vorbringt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bzw. der Gemeinderat unrechtmässig auf den zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten im Sinne von Art. 186 StGB eingedrungen ist. Ferner ist anzu- merken, dass – soweit am gleichen Standort offenbar bereits andere Tafeln standen – die Platzie- rung der bisherigen Tafeln möglicherweise auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, weshalb bei Auswechslung der entsprechenden Tafeln der Tatbestand des Hausfriedensbruchs infolge Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ohnehin nicht zur Anwendung gelangen würde. Selbst wenn es an einer entsprechenden Grundlage fehlen würde, kann daraus – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner entsprechenden Rüge nicht durch, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Die weitere Rüge im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs, namentlich bezüglich des geplanten Aufstellens zweier “ToiToi Toiletten“, geht über den Beschwerdegegen- stand hinaus und ist demzufolge an dieser Stelle nicht zu behandeln (vgl. dazu E. 1.5).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.1.2. Selbst wenn die Strafkammer in den übrigen Punkten auf die Beschwerde hätte eintreten und den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt möglicherweise auf andere Tatbestände hin hätte überprüfen müssen (vgl. dazu E. 2.2.2), reichen die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers allesamt nicht aus, einen anderen Tatbestand als erfüllt zu betrachten bzw. einen für die Eröff- nung eines Strafverfahrens notwendigen, hinreichenden Tatverdacht zu begründen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten wurde, handelt es sich vorliegend, wenn überhaupt, vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Angelegen- heit, zumal kein strafrechtlich relevantes Handeln erkennbar ist. Die vagen Vermutungen des Beschwerdeführers, wonach die angeblich der Gemeinde gehörende Liegenschaft des Restau- rants „B.________“ einen Verlust abwirft, lassen sich, bis auf eine persönliche Aufstellung des Beschwerdeführers (welche sich auf Protokolle und Schätzungen stützt, die sich nicht in den Akten befinden, vgl. act. 2082 f.), in keiner Form belegen. Auch wenn entsprechende Belege vorliegen würden, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf strafbare Handlungen schliessen. In Ermange- lung einer plausiblen Tatsachengrundlage lässt sich bezüglich der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Vorwürfe gegen die eingangs genannten Personen bzw. den Gemeinderat kein Anfangs- verdacht begründen. Auch darf das vorliegende Verfahren nicht dazu verwendet werden, einen Anfangsverdacht zu schöpfen bzw. die verwaltungsrechtlich vorgesehenen Kontrollinstrumente zu umgehen. 3.2. Gestützt auf diese Erwägungen war die Staatsanwaltschaft demnach nicht dazu verpflich- tet, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde vom 25. Juli 2018 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 4. 4.1. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.________ hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2018 wird bestätigt. II. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2018/jko Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

E. 6 September 2018 E. 4.5.2) und somit auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Bei den Urkunden-, Amtsmissbrauchs- sowie Bestechungsdelikten ist bezüglich der Beschwerdeberech- tigung danach zu fragen, ob die Strafnorm auch Individualinteressen schützt und diese im konkre- ten Fall tatsächlich verletzt werden. Insofern als bezüglich der genannten Straftatbestände auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. dazu unten E. 2) erübrigt es sich, diese Frage vorliegend im Detail zu klären.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 161 Urteil vom 20. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Marc Sugnaux Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 25. Juli 2018 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 19. Juli 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ gelangte mit mehreren als „Beschwerde“ bzw. „Strafklage“ bezeichneten Eingaben an das Oberamt des Seebezirks, namentlich am 8. und 15. September 2017 (act. 2062 ff.; 2072 ff.) sowie am 23., 26. und 30. Oktober 2017 (act. 2001; 2093 ff.; 2105 ff.). Dieses leitete die Unterlagen unter Hinweis auf die Eröffnung verschiedener verwaltungsrechtlicher Verfahren zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft weiter (act. 2000; 2092; 2104; 2123). Die Eingaben standen mehrheitlich im Zusammenhang mit der Neugestaltung (Bewilligungsverfahren, Signalisa- tion, Gebühren usw.) von Parkplätzen in dessen Wohnquartier, insbesondere beim Restaurant „B.________“ und richteten sich gegen C.________, den Präsidenten des Gemeinderats von D.________, gegen den Gemeinderat von D.________ sowie gegen E.________ der F.________ AG (act. 2105). In seinen Ausführungen macht A.________ zusammengefasst geltend, der Gemeinderat habe in einem amtlichen Akt für das Restaurant „B.________“ ein Bewilligungsgesuch eingereicht, welches diesem einen nicht gebührenden Vorteil gewähre. Namentlich soll die irreführende Park- platzsignalisation suggerieren, dass das genannte Restaurant auch die ausschliesslich für Besu- cher des G.________ reservierten Parkplätze kostenlos benutzen kann. Dadurch sei der Straftat- bestand der Begünstigung, Bestechung Privater und Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils erfüllt. Soweit der Gemeinderat dazu via F.________ AG eine falsche Bewilligung erschlichen habe, sei auch der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Urkunde gemäss Art. 253 StGB erfüllt. Indem der Gemeinderat der F.________ AG mitgeteilt hat, dass die bisherige Signalisation auf Verlangen des Nachbargrundstücks entfernt werden musste, habe dieser zusätzlich auch den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, da er ihn (angeblich als Eigentümer dieses Grundstückes) dadurch quasi zum Schuldigen und Missetäter diffamiert habe. Gleiches gelte auch für E.________ der F.________ AG, welcher diese Information an die Miteigentümergemeinschaft weitergeleitet habe. Des Weiteren wirft A.________ dem Präsidenten des Gemeinderats in seinem Schreiben vor, eine Nötigung begangen zu haben, indem er ihm gedroht habe, direkt vor seinem Grundstück Werbetafeln zu setzen. Im Zusammenhang mit der Umnutzung der alten Parktafeln sei zudem der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt worden. Namentlich seien die alten Parkta- feln nicht entfernt, sondern vom Restaurant im Einverständnis des Gemeindepräsidenten als Werbetafeln umgenutzt worden, wobei diese strafbare Handlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er mehrere Monate von seinem Wohnsitz abwesend gewesen sei. B. Am 19. Juli 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der obengenann- ten Strafanzeigen (act. 10‘003 ff.). C. Dagegen erhob A.________ am 25. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsge- richt und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rück- weisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung. Mit Schreiben vom 14. August 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Am 7. August, 12. September und 13. September 2018 liess A.________ dem Kantonsgericht zusätzliche E-Mail-Eingaben zukommen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfah- ren ist nebst der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafvefahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Umschrei- bung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. In diesem Sinne ist geschädigt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (u.a. Urteil BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile BGer 1B_173/2018 vom 10. April 2018 E. 2; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, jeweils m.w.H.). Seine Beschwerdelegitimation begründet der Beschwerdeführer damit, Einwohner der Gemeinde D.________ zu sein. Damit gelingt es ihm nicht, darzulegen, weshalb er zur Beschwerde befugt ist. Soweit es sich bei seiner Eingabe allerdings um eine sog. Laienbeschwerde handelt, kann ihm dies nicht zu seinem Nachteil vorgehalten werden, zumal die Frage, ob er Träger des geschützten Rechtsguts ist, bei den von ihm geltend gemachten Delikten unterschiedlich zu beantworten ist. Während er bei gewissen Straftatbeständen (namentlich Ehrverletzungsdelikte [Art. 173 StGB], Nötigung [Art. 181 StGB] sowie Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB]) durchaus Träger des geschützten Rechtsguts ist, schützt die Begünstigung nach Art. 305 StGB das Funktionieren der Strafrechtspflege, d.h. ein kollektives und kein individuelles Rechtsgut, sodass der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil BGer 6B_297/2018 vom

6. September 2018 E. 4.5.2) und somit auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Bei den Urkunden-, Amtsmissbrauchs- sowie Bestechungsdelikten ist bezüglich der Beschwerdeberech- tigung danach zu fragen, ob die Strafnorm auch Individualinteressen schützt und diese im konkre- ten Fall tatsächlich verletzt werden. Insofern als bezüglich der genannten Straftatbestände auf die Beschwerde bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (vgl. dazu unten E. 2) erübrigt es sich, diese Frage vorliegend im Detail zu klären. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 1.5. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom

19. Juli 2018. Diese bezieht sich inhaltlich – wie bereits erwähnt – auf Geschehnisse im Zusam- menhang mit der Neugestaltung (Bewilligungsverfahren, Signalisation, Gebühren usw.) von Park- plätzen im Quartier des Beschwerdeführers. Die in der Beschwerde vom 25. Juli 2018 unter dem Titel „Tatbestand Korrupter Vorgang und Geschäfte mit sich selbst“ (Beschwerde, S. 4 f.) vorge- brachten Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen andere Vorkommnisse. So wirft der Beschwerdeführer dem Gemeinderat unter diesem Titel zusammengefasst vor, Kosten für den Unterhalt von privaten Parzellen zu übernehmen und damit teilweise gleichzeitig die Mitglieder des Gemeinderats bzw. deren Unternehmen zu „begünstigen“. Soweit es sich dabei um neue Vorwürfe seitens des Beschwerdeführers handelt und dieser Lebenssachverhalt in der angefochtenen Verfügung offensichtlich nicht behandelt wurde, kann er auch nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden. Auf die unter dem genannten Titel vorgebrachten Rügen ist demnach nicht einzutreten. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer eingereichten „neuen Beweisdoku- mente“. Insofern als der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 4. Juni 2018 (Beschwerdebeilage 1) einen neuen Lebenssachverhalt darstellt („Protokollmanipulation“, Weih- nachtsbeleuchtung, Unterhalt usw.) und es sich dementsprechend nicht um ein Beweismittel handelt, welches einen Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Bewilligungsverfah- ren Parkplätze) aufweist, können diese „neuen Beweisdokumente“ im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht als Noven zugelassen werden (vgl. zum Novenrecht: BGE 141 IV 396 E. 4.4; Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 2. 2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdefüh- rer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Auch bei Laienbeschwerden muss sich die Beschwerdebegründung zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzen (Urteil BGer 6B_288/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.; BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 9c). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2c).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesse- rung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO erfasst lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässig- keit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat hingegen nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO-ZIEGLER/ KELLER, Art. 385 N. 4). 2.2. In seiner gut 6-seitigen Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer u.a. Bezug auf die Tatbestände der Begünstigung (Art. 305 StGB), der Erschleichung einer Urkunde (Art. 253 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). 2.2.1. Während der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu oben E. 1.2) und er sich diesbezüglich in seiner Beschwerde- begründung genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, vermag er mit seinen übrigen Ausführungen – auch unter der bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil BGer 6B_764/2018 vom 14. November 2018 E. 4 m.w.H.) – den obengenannten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Der Beschwer- deführer unterlässt es gänzlich, sich bezüglich der übrigen Punkte mit den Ausführungen der ange- fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und wiederholt stattdessen einzig die von ihm bereits in den verschiedenen Eingaben zuvor dargelegten Standpunkte. So beispielsweise im Zusammen- hang mit dem Tatbestand der Begünstigung (Beschwerde, S. 2): Diesbezüglich bringt er erneut vor, dass das Restaurant „B.________“ von den angezeigten Personen bzw. vom Gemeinderat einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil erlangt habe, indem ihm diese Parkplätze – im Gegen- satz zu anderen Personen – den ganzen Tag kostenlos zur Verfügung stünden. Der von ihm unter diesem Titel dargelegte Sachverhalt enthält keinerlei Hinweise darauf, dass jemand der Strafverfol- gung entzogen wurde, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen darauf hinwies, dass die von ihm angerufene Begünstigung gemäss Art. 305 StGB ein entsprechendes Tatbestandsele- ment voraussetzt. Dieses wird im Wortlaut der Bestimmung sodann explizit genannt. Ferner deutet auch die gesetzliche Systematik darauf hin, dass es sich bei der Begünstigung um ein Delikt gegen die Rechtspflege (Siebzehnter Titel) handelt. Trotzdem geht der Beschwerdeführer nicht auf den entsprechenden Einwand der Vorinstanz ein, sondern fasst die „Begünstigung“ nach wie vor im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs auf. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht. Auch mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB mangelt es der Beschwerde- begründung an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz: Der Beschwerde- führer hält zwar fest, worin seiner Auffassung nach die Nötigung bestehe (vgl. Beschwerde, S. 3: „Er ging also davon aus, dass ich diese Werbetafeln auf meinem privaten Grundstück „Erdulden“ müsse. Dieser Fakt ist Nötigung.“), zum Nötigungsmittel der Drohung äussert er sich jedoch nicht, obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung auf dieses Tatbestandsmerkmal abstellt. Indem er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern es im Zusammenhang mit dem von ihm dargelegten Sach- verhalt zu einer Drohung gekommen ist, beziehungsweise worin diese besteht, gelingt es ihm nicht, darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in diesem Punkt falsch ist. Gleiches gilt auch für die Ausführungen zum Tatbestand der Erschleichung einer Urkunde nach Art. 253 StGB (Beschwerde, S. 3): Darin wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine bereits mit Eingabe

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 vom 23. Oktober 2017 vorgebrachten Standpunkte. Er setzt sich gar nicht erst mit der entspre- chenden, entscheidenden Erwägung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Bewilligung nicht um eine Urkunde handelt, auseinander. Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt, dass die Beschwerde vom 25. Juli 2018 der Begründungspflicht in weiten Teilen nicht genügt. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich den von ihm zur Anzeige gebrachten Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) in keiner Form auseinander setzt und auch nicht vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte die Nichtanhand- nahme im Zusammenhang mit dem von ihm ebenfalls angezeigten Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eingehender prüfen bzw. begründen müssen. Soweit damit nicht einmal klar ist, ob er die Nichtanhandnahme in diesen Punkten überhaupt bestreitet, ist auf die Beschwerde in diesen Punkten bereits mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten. 2.2.2. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und der Beschwerdeführer mehr- fach darauf hinweist, dass vielleicht andere strafrechtliche Paragraphen existieren würden, „welche dem Tatbestand entsprechen“ würden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), stellt sich die Frage, ob die Straf- kammer den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt möglicherweise auf andere Tatbe- stände hin überprüfen müsste. Davon kann grundsätzlich abgesehen werden, da die Offizialmaxi- me die Rechtsmittelinstanz nicht dazu verpflichtet, den angefochtenen Entscheid losgelöst von den gestellten Anträgen und deren Begründung von Amtes wegen umfassend auf allfällige Fehler zu untersuchen (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2c). Im Übrigen müsste die Beschwerde, selbst wenn darauf vollumfänglich einzutreten wäre, ohnehin abgewiesen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3). Aus dem gleichen Grund ist auch von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung abzusehen, insbesondere auch, weil das Ziel der Rückweisung nicht die Optimierung der Beschwerdeschrift ist. 2.3. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde demzufolge mangels rechtsgenüglicher Begrün- dung bzw. teilweise fehlender Beschwerdelegitimation (E. 1.2) – abgesehen von der Rüge im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – nicht einzutreten. 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zurei- chenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_212/2017 vom 23. März 2017 E. 2; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2; Urteile KG FR 502 2017 27 vom 7. März 2017 E. 2b; 502 2016 49 vom 3. Mai 2016 E. 2b). 3.1.1. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen geschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einem Werkplatz unrechtmässig eindringt. Nicht strafbar macht sich gemäss Art. 14 StGB, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bezüglich des ange- zeigten Tatbestands des Hausfriedensbruchs keinerlei Hinweise darauf bestehen würden, dass jemand das Grundstück des Beschwerdeführers betreten habe, um die Tafeln aufzustellen. Dem widerspricht der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, allerdings wirft er in diesem Zusammen- hang die Frage auf, wie die Werbetafeln aus rein praktischer Sicht auf sein Grundstück gesetzt worden sein sollen. Aus den Akten ergibt sich (act. 2101), dass sich die angeblichen Werbetafeln vor der Thujen-Hecke, konkret auf der von der Liegenschaft abgewandten Seite, befinden. Bei dieser Ausgangslage ist fraglich, ob für das Aufstellen der Tafeln überhaupt ein Eindringen im Sinne des Betretens des umfriedeten Platzes, Hofs oder Gartens nach Art. 186 StGB nötig war. Soweit sich die blosse Vermutung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten und der Umstände vor Ort nicht weiter erhärten lässt und der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine Hinweise von konkreter und erheblicher Natur vorbringt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bzw. der Gemeinderat unrechtmässig auf den zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten im Sinne von Art. 186 StGB eingedrungen ist. Ferner ist anzu- merken, dass – soweit am gleichen Standort offenbar bereits andere Tafeln standen – die Platzie- rung der bisherigen Tafeln möglicherweise auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten, weshalb bei Auswechslung der entsprechenden Tafeln der Tatbestand des Hausfriedensbruchs infolge Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds ohnehin nicht zur Anwendung gelangen würde. Selbst wenn es an einer entsprechenden Grundlage fehlen würde, kann daraus – entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers – nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass es sich um eine strafbare Handlung handelt. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner entsprechenden Rüge nicht durch, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Die weitere Rüge im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs, namentlich bezüglich des geplanten Aufstellens zweier “ToiToi Toiletten“, geht über den Beschwerdegegen- stand hinaus und ist demzufolge an dieser Stelle nicht zu behandeln (vgl. dazu E. 1.5).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.1.2. Selbst wenn die Strafkammer in den übrigen Punkten auf die Beschwerde hätte eintreten und den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt möglicherweise auf andere Tatbestände hin hätte überprüfen müssen (vgl. dazu E. 2.2.2), reichen die Behauptungen des Beschwerdefüh- rers allesamt nicht aus, einen anderen Tatbestand als erfüllt zu betrachten bzw. einen für die Eröff- nung eines Strafverfahrens notwendigen, hinreichenden Tatverdacht zu begründen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten wurde, handelt es sich vorliegend, wenn überhaupt, vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Angelegen- heit, zumal kein strafrechtlich relevantes Handeln erkennbar ist. Die vagen Vermutungen des Beschwerdeführers, wonach die angeblich der Gemeinde gehörende Liegenschaft des Restau- rants „B.________“ einen Verlust abwirft, lassen sich, bis auf eine persönliche Aufstellung des Beschwerdeführers (welche sich auf Protokolle und Schätzungen stützt, die sich nicht in den Akten befinden, vgl. act. 2082 f.), in keiner Form belegen. Auch wenn entsprechende Belege vorliegen würden, liesse sich daraus nicht ohne weiteres auf strafbare Handlungen schliessen. In Ermange- lung einer plausiblen Tatsachengrundlage lässt sich bezüglich der vom Beschwerdeführer vorge- brachten Vorwürfe gegen die eingangs genannten Personen bzw. den Gemeinderat kein Anfangs- verdacht begründen. Auch darf das vorliegende Verfahren nicht dazu verwendet werden, einen Anfangsverdacht zu schöpfen bzw. die verwaltungsrechtlich vorgesehenen Kontrollinstrumente zu umgehen. 3.2. Gestützt auf diese Erwägungen war die Staatsanwaltschaft demnach nicht dazu verpflich- tet, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde vom 25. Juli 2018 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 4. 4.1. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). A.________ hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. 4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2018 wird bestätigt. II. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Dezember 2018/jko Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: