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502 2017 65

Freiburg · 2017-04-21 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A. A.________ wurde am 30. September 2010 zur gesetzlichen Vertreterin gemäss Art. 386 Abs. 2 aZGB von C.________ ernannt (act. 2004). Aufgrund eines IV-Grades von 100% erhielt dieser ab 1. Mai 2011 eine IV-Rente (act. 2019 ff.). A.________ stellte am 7. Juni 2011 für C.________ einen Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (act. 8023). Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 an die Gemeindeverwaltung D.________ verlangte die Ausgleichskasse die Ergänzung der Unterlagen (act. 8032). Am 12. September 2011 teilte die Ausgleichskasse der Amtsvormundschaft des B.________ mit einem weiteren Schreiben mit, dass ohne Nachricht innert gesetzter Frist, davon ausgegangen werde, dass auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet werde (act. 8034). Mit Verfügung vom 8. November 2011 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, die Akte werde abgelegt, da sie es unterlassen habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen (act. 2025). Am 8. April 2013 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an C.________, worauf ihm diese rückwirkend per 1. Oktober 2012 zugesprochen wurden (act. 2022 ff.). Am 25. Juli 2014 forderte der Sozialdienst des B.________ die während der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 an C.________ geleistete Sozialhilfe zurück (act. 2026). In der Folge bestätigte A.________ gegenüber dem Sozialdienst, dass C.________ die Sozialhilfe in Raten von seinem Einkommen und Vermögen zurückbezahlen werde (act. 2031). B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 reichte der Sozialdienst des B.________ gestützt auf Art. 37a des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, SGF 831.0.1) sowie Art. 146 StGB Strafanzeige gegen A.________ ein (act. 2000). Mit Verfügung vom 8. April 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die oben Genannte wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB (act. 5000). Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 konstituierte sich C.________ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (act. 9023). Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2016 wurde A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 130.- und einer Busse von CHF 800.- verurteilt, gleichzeitig wurden ihr die Kosten von CHF 455.- auferlegt (act. 10‘004 ff.). Dagegen erhob A.________ am 26. Juli 2016 Einsprache (act. 9026 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und übermittelte die Strafakten in der Folge in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 Bst. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem zuständigen Polizeirichter des B.________ (act. 13‘000). C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erklärte C.________ sein Desinteresse an der Strafverfolgung von A.________. Er führte aus, der von ihm erlittene Schaden sei, u.a. durch die Haftpflichtversicherung der damaligen Arbeitgeberin von A.________ vollständig abgegolten worden (act. 13‘001). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte der Polizeirichter der Staatsanwaltschaft mit, zu beabsichten, das Verfahren gegen A.________ in Anwendung von Art. 53 StGB einzustellen. Gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf (act. 13‘003). Diese erklärte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mit dem Vorgehen einverstanden (act. 13‘004). Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 stellte der Polizeirichter das Verfahren gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und schrieb das Verfahren 50 2016 86 als erledigt ab (act. 13‘006). Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘000.- wurden A.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte A.________ gegen den Entscheid des Polizeirichters Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfahrenskosten bzw. deren Reduktion auf maximal CHF 200.-. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wurde der Polizeirichter zur Stellungnahme aufgefordert. Am

6. März 2017 teilte dieser mit, auf eine förmliche Stellungnahme zu verzichten und an der Begründung des angefochtenen Entscheides festzuhalten.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie gegen Verfügungen und Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bst. b). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG, SF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). c) Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.-, welche der Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Polizeirichters im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung auferlegt wurden. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2017 zugestellt, so dass die am 20. Februar 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt werden, hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich eine genügende Begründung. Damit wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Allerdings ist fraglich, ob gegen den vorliegenden als „Urteil“ bezeichneten Entscheid eines Polizeirichters das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. Denn die Beschwerde ist gemäss Art. 394 Bst. a StPO subsidiär zur Berufung. Mit Berufung werden Urteile erstinstanzlicher Gerichte angefochten, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Als Urteile sind gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO Entscheide zu bezeichnen, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Andere Entscheide ergehen gestützt auf diese Bestimmung in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Demzufolge wäre ein Urteil eines Polizeirichters, bei welchem es sich gestützt auf Art. 64 sowie 75 JG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO um den Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts handelt, grundsätzlich mit Berufung anzufechten. Dies umso mehr als der vorliegende Entscheid (Einstellung und Abschreibung des Verfahrens) das Verfahren klar abschliesst und insbesondere im Kostenpunkt durchaus auch materiell entschieden wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der zuständige Polizeirichter zur Begründung der Einstellung auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO beruft. Solche Einstellungen ergehen grundsätzlich in Form von Verfügungen, wogegen das Gesetz explizit das Rechtsmittel der Beschwerde vorsieht (Art. 322 Abs. 2; Art. 393 Abs. 1 StPO). Da jedoch auch in Einstellungsverfügungen gemäss Art. 319 StPO über Straffragen materiell entschieden wird (beispielsweise beim nicht erhärteten Tatverdacht nach Bst. a, bei der Nichterfüllung des Tatbestandes nach Bst. b oder beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Bst. c), stellt sich die Frage, wie der Rechtsmittelweg im vorliegenden Einzelfall zu beurteilen ist. Die obigen Darlegungen zeigen, dass die in Art. 80 StPO getroffene Differenzierung zwischen Urteil und Verfügung wenig geeignet ist, den Rechtsmittelweg zu bestimmen (Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ob im vorliegenden Fall aufgrund der Bezeichnung des Entscheids von einem Sachurteil auszugehen ist, womit das Rechtsmittel der Beschwerde unzulässig wäre (Art. 394 Bst. b i.V.m. 398 StPO), oder ob auf das Dispositiv abzustellen und folglich auf die Beschwerde einzutreten wäre (vgl. dazu Urteil KG FR 501 2015 64 E. 1e sowie Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.3 dazu), kann offen gelassen werden, da für den Erlass einer Einstellungsverfügung nach Art. 319 StPO ohnehin alleine die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Gerichte haben nur im Rahmen des Anklagezulassungs- (Art. 329 StPO) bzw. Beschwerdeverfahrens gegen Einstellungen (Art. 322 Abs. 2 StPO) Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Verfahrenserledigung. Aus diesem Grund war der Polizeirichter in casu gar nicht dazu berechtigt, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen (LANDSHUT/BOSSHARD in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 4 f.; BGE 139 IV 220 E. 3.4.5; Urteil BGer 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4, zur Anwendbarkeit von Art. 8 StPO vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.3). Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde demnach nur einzutreten, wenn sich die durch den Polizeirichter vorgenommene Einstellung auf Art. 329 Abs. 4 StPO abstützen lässt (Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4; KELLER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 20). Dies setzt gemäss dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Vorliegend führt der Polizeirichter hauptsächlich die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB als Grund für die Einstellung an. Darüber hinaus bezweifelt er jedoch auch, dass in casu der subjektive Tatbestand nach Art. 158 StGB erfüllt ist, weshalb ein Freispruch näher liege als ein Schuldspruch. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass in einem solchen Fall − d.h. wenn das Gericht nach Anklageerhebung zum Schluss gelangt, es fehle an einem Straftatbestand − die beschuldigte Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung freizusprechen ist. Gleiches gilt auch bei nicht nachgewiesener Tatbegehung oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktion und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO, BGE 139 IV 220 E.3.4.5; Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Sollte der subjektive Tatbestand vorliegend tatsächlich nicht erfüllt gewesen sein, wäre ein Urteil möglich gewesen, weshalb keine Einstellung hätte ergehen dürfen. Genauso verhält es sich gemäss der Rechtsprechung sodann auch hinsichtlich der Wiedergutmachung: In den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB kann ohne weiteres ein Urteil ergehen, nämlich ein Entscheid in Form eines Schuldspruchs unter Verzicht auf Strafe (BGE 135 IV 27 E. 2.3; 139 IV 220 E. 3.4.3 sowie 3.4.5, bestätigt in Urteil BGer 1B_222/2016 vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10

E. 3 Oktober 2016 E. 3.4). Art. 329 Abs. 4 StPO bezieht sich demnach gerade nicht auf gesetzliche Vorschriften, wonach auf Strafverfolgung und/oder Bestrafung verzichtet werden kann bzw. werden muss (a.a.O.) Auch der Wortlaut von Art. 53 StGB sieht in diesem Verfahrensstadium keine Einstellung sondern einzig die Möglichkeit der Befreiung von einer Bestrafung vor. Dem Gericht ist es somit verwehrt, das Verfahren aus Opportunitätsgründen (d.h. in Anlehnung an Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO) einzustellen. Nach Anklageerhebung im gerichtlichen Hauptverfahren scheiden sowohl die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 2 Bst. a – c, als auch Bst. e StPO aus. Die Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO betrifft somit einzig Fälle, in welchen eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt ist oder ein Verfahrenshindernis definitiv bestehen bleibt. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Art. 329 Abs. 4 StPO im Kontext mit Art. 329 Abs. 1 StPO steht (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5; Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Einstellung zu Unrecht erfolgte und das Verfahren weder nach Art. 319 ff. StPO noch nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt bzw. abgeschrieben werden durfte. Vielmehr hätte ein Sachurteil ergehen müssen, was im Falle einer Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB bedeutet hätte, die Beschwerdeführerin bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen schuldig zu sprechen, jedoch von einer Bestrafung abzusehen. Das erstinstanzliche Sachurteil hätte schliesslich mittels Berufung angefochten werden können (Art. 398 Abs. 1 StPO), womit die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel nicht zur Anwendung gelangt wäre. Auf die im Grundsatz somit unzulässige Beschwerde wäre demzufolge nicht einzutreten und die Sache wäre zur rechtsgenüglichen Beurteilung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe und der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Rückweisung abzusehen. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 1 StPO, der eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verbietet, sofern das Rechtsmittel nur zu ihren Gunsten ergriffen wurde (vgl. dazu LIEBER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 391 N. 5). Das Verschlechterungsverbot findet auch im Falle der Rückweisung an die untere Instanz Anwendung (LIEBER, Art. 391 N. 8). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde einzig zu ihren Gunsten, nämlich zur Abwendung der Kostenauflage, ergriffen. Aufgrund der unrechtmässigen Einstellung wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Rückweisung der Sache ist jedoch mit einem für die Beschwerdeführerin schlechteren Entscheid zu rechnen. Denn während eine rechtskräftige Einstellung gemäss Art. 320 StPO (bzw. gemäss entsprechendem Verweis in Art. 329 Abs. 4 StPO) einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt, hätte der zuständige Polizeirichter bei Rückweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch zu fällen, da sich die Einstellung im Entscheid vom 9. Februar 2017 überwiegend auf die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB stützt und ein Freispruch in diesem Verfahrensstadium ausser Betracht fällt (BGE 139 IV 220 E. 3.3). Eine Rückweisung stellt unter den gegebenen Umständen somit eine unzulässige reformatio in peius dar, weshalb davon abzusehen ist. Soweit im Entscheid des Polizeirichters die Beschwerde als Rechtsmittel angeführt wird, stellt sich ausserdem die Frage, ob es sich dabei um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung handelt und ob in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) zu berücksichtigen ist, aus dem die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ableitet (Urteil BGer 6B_149/2013 vom

27. August 2013 E. 1.3.2). Obwohl die Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Einstellung durchaus als richtig erscheint, handelt es sich insgesamt um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, als gegen ein nur das Rechtsmittel der Berufung offen steht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Dies gilt nicht für die Partei, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 IV 489 E.1.2.2; 4.4; Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2 m.w.H.; Urteil BGer 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1). Dieser Grundsatz gilt auch für das kantonale Verfahren (Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2). Ob der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und ihren Rechtskenntnissen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2 m.w.H.; Urteil BGer 5A_536/2011 vom

12. Dezember 2011 E. 4.1) Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich an den im Entscheid vom

9. Februar 2017 genannten Rechtsmittelweg gehalten, fristgerecht das darin genannte Rechtsmittel ergriffen und die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung dabei offensichtlich nicht in Frage gestellt. Da ihr im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchaus Nachteile erwachsen könnten, ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen, sofern die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung auch bei gebührender Aufmerksamkeit für sie nicht erkennbar war. Obwohl von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Beiständin durchaus erwartet werden kann, gewisse juristische Zusammenhänge erfassen und verstehen zu können, kann aufgrund der gesamten Umstände und der Komplexität des vorliegenden Falls indes nicht von ihr erwartet werden, aus eigenen Stücken zu erkennen, dass die Einstellung vorliegend unrechtmässig erfolgte bzw. das gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Regel Berufung erhoben werden müsste. Dazu ist juristisches Fachwissen erforderlich, umso mehr als sich die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung einzig im Zusammenhang mit den oben dargelegten Gesamtumständen ergibt. Die Beschwerdeführerin durfte sich somit auf die im Entscheid des Polizeirichters angeführte Rechtsmittelbelehrung verlassen, weshalb im Sinne des Vertrauensschutzes davon abzusehen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache zurückzuweisen. Der Verzicht auf eine Rückweisung rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick auf den Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 2). Zusammenfassend wird daher im vorliegenden Einzelfall, trotz unzulässiger Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz, von einer Rückweisung abgesehen und auf die ansonsten frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 aus, sich mit dem Entscheid des Polizeirichters grundsätzlich einverstanden zu erklären. Allerdings könne sie den Punkt 3 der Entscheidung, wonach die Verfahrenskosten zu ihren Lasten gehen, nicht annehmen. Sie beantragt diesbezüglich die Aufhebung bzw. die Reduktion des Betrages auf max. CHF 200.-. Zur Begründung ihrer Rüge bringt sie sinngemäss vor, dass wenn sie jemals mit einer Verurteilung gerechnet hätte, sie bereits zu Beginn einen Antrag auf „unentgeltliche Rechtsprechung“ gestellt hätte, da ihr dieses Vorgehen von zahlreichen Klientenangelegenheiten sehr gut bekannt sei. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, ihrer Ansicht nach sei verschiedentlich das Amtsgeheimnis verletzt worden, indem sehr persönliche Klienten-Daten vorbehaltlos weitergegeben worden seien. Dies zum einen durch den damaligen Präsidenten der Aufsichtskommission, durch die damalige Stellenleiterin E.________ und die spätere Co- Stellenleiterin F.________. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin (mit Verweis auf die ALK- Abrechnung in der Beilage) ebenfalls an, seit ihrer Kündigung per Juli 2016 arbeitslos und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 finanziell nicht auf Rosen gebettet zu sein. Ausserdem habe ihr Anwalt ihr auch zur Klage gegen die erwähnten Personen geraten. b) Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (BGE 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Vorliegend führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verschulden nach Art. 41 OR angelastet werden müsse, da sie es unterlassen habe, der Ausgleichskasse weitere Unterlagen für den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen; dies habe zur Aufnahme des vorliegenden Strafverfahrens geführt. Damit ist der Polizeirichter seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Ebenfalls unbestritten sind die Umstände, auf die sich die Kostenauflage stützt; die Beschwerdeführerin behauptet an keiner Stelle, die entsprechenden Unterlagen fristgerecht eingereicht zu haben bzw. nicht die Pflicht dazu gehabt zu haben. Den Akten kann entnommen werden, dass das Verfahren auf die Strafanzeige des Sozialdienstes des B.________ hin eröffnet wurde, nachdem dieser im Rahmen der Prüfung der Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen Unregelmässigkeiten im Vermögen von C.________ festgestellt hatte, welche u.a. darauf zurückzuführen waren, dass dieser durch das Unterlassen der Einreichung weiterer Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin (unfreiwillig) auf Sozialversicherungsleistungen verzichtete (act. 2000 ff.; 5000). Es kann somit unzweifelhaft davon

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ausgegangen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in kausaler Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die von der Ausgleichskasse geforderten Unterlagen zur Beurteilung der Leistungsansprüche einzureichen, hat sie eindeutig gegen zivilrechtliche Sorgfaltspflichten verstossen, die ihr als Beiständin auferlegt wurden (Art. 367 Abs. 1 und 3 sowie Art. 413 Abs. 1 aZGB, neues Recht: Art. 413 ZGB). So sahen die altrechtlichen Bestimmungen vor, dass der Vormund bzw. der Beistand die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren hat (Art. 367 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aZGB). Durch das nicht gehörige Einfordern von Sozialversicherungsleistungen, die C.________ zugestanden hätten, hat sie seine vermögensrechtlichen Interessen nicht gewahrt. Das Nichteinreichen weiterer Unterlagen, stellt dabei ein zumindest fahrlässiges Handeln dar. Dabei ist vorliegend – im Gegensatz beispielsweise zu einem einmaligen Vergessen – nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen, wurde die Beschwerdeführerin doch mehrfach zur Nachreichung der Unterlagen aufgefordert (act. 8032; 8034). Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sie den Antrag selbst zeitnah gestellt hatte und somit davon ausgehen musste, dass in diesem Zusammenhang möglicherweise noch weitere Abklärungen vorgenommen würden. Die Beschwerdeführerin hat die Einleitung des Strafverfahrens somit nicht nur rechtswidrig sondern auch schuldhaft herbeigeführt. Aufgrund dieses widerrechtlichen und schuldhaften Handelns ist C.________ ein Schaden entstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weder die Pflichtverletzung noch den Schaden, versucht sich allerdings zu exkulpieren, indem sie darlegt während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit auf eine funktionierende Stellvertretung gehofft zu haben. Dieses Argument geht insofern fehl, als sie im Zeitpunkt, als weitere Unterlagen hätten eingereicht werden müssen (Briefe vom 21. Juli bzw. 12. September 2011, act. 8032, 8034), noch nicht krankgeschrieben war. Den Akten kann einzig entnommen werden, dass ihr ab dem

10. Oktober 2011 eine 100%- Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 9007). Ob bzw. inwiefern sie bereits vorher mit ihrer Krankheit zu kämpfen hatte und dies einen Einfluss auf die vorliegende Problematik gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 nicht dar. Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, es sei verschiedentlich das Amtsgeheimnis verletzt worden und darin einen Grund sieht, ihr die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn ein Amtsgeheimnis verletzt worden wäre, ändert dies nichts daran, dass sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt und somit die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung erfüllt hat. Diesbezügliche Vorwürfe müssten allenfalls in einem separaten Verfahren behandelt werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Anwalt hätte ihr zur Klage gegen die genannten Personen geraten. Es handelt sich dabei nicht um einen Umstand, der ein zivilrechtliches Verschulden der Beschwerdeführerin und somit die Kostenauferlegung aufzuheben vermöchte. Nicht ganz unbeachtlich ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. September 2015 um eine mögliche Anmeldung des Falls bei der Berufshaftpflichtversicherung wusste (act. 3007, Z. 238 f.) und eine solche wohl auch anstrebte, diese Anmeldung jedoch bis zum Zeitpunkt des Erlass des Strafbefehls am

15. Juli 2016 nicht erfolgte oder der Strafverfolgungsbehörde jedenfalls nicht mitgeteilt wurde. Mit Blick auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens (Einstellung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB, u.a. wegen Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung) wirft sich die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Frage auf, ob der Beschwerdeführerin allenfalls auch eine Erschwerung des Strafverfahrens vorwerfbar ist, da sie es unterlassen hat, die Anmeldung des Falles bei der Berufshaftpflicht zeitnah vorzunehmen bzw. darauf hinzuwirken. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte auf das vorinstanzliche Verfahren sowie allenfalls auch auf Teile des Untersuchungsverfahrens verzichtet werden können, womit die Untersuchungsorgane weniger beansprucht worden wären. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt, in dem sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstösst, die dem Schutz der verbeiständeten Person diente und dadurch die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Selbst bei zulässiger Einstellung des Verfahrens war es deshalb rechtmässig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. An dieser Stelle sei kurz erwähnt, dass die Vorinstanz bei rechtmässigem Vorgehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO unter den vorliegenden Umständen wohl auch bei einem Strafverzicht nach Art. 53 StGB der Beschwerdeführerin hätte auferlegen müssen (GRIESSER, Art. 426 N. 2; SCHAUB, Die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB: Formelle und materielle Aspekte in iusfull 3+4/2014, S. 83). d) Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, weshalb ihr die Kosten nicht auferlegt bzw. reduziert werden sollten, stellt sich die Frage, ob dieses Vorbringen als Gesuch um Stundung und Erlass gemäss Art. 425 StPO zu verstehen ist. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend offen zu legen. Ist eine Partei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, hat sie genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen. Gleichzeitig hat sie darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist. Dabei darf sie sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. (SCHMID, StPO-Praxis-Kommentar, 2013, Art. 385 N. 3). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom

E. 5 September 2013 E. 1). Die Rechtsmittelinstanz hat allerdings nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 4). Die pauschale Begründung der Beschwerdeführerin, arbeitslos und nicht auf Rosen gebettet zu sein, ermöglicht dem angerufenen Gericht nicht einmal im Ansatz sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ein Bild verschaffen zu können. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse beilegt, da diese keinen Aufschluss über ihr übriges Vermögen gibt. Soweit sie weder nähere Angaben zu ihren angeblich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse macht noch weitere Unterlagen einreicht, die ihre Vermögenssituation darlegen, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder ein Erlass noch eine Reduktion der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend offen gelegt hätte, würde dies nicht ohne Weiteres zu einem Erlass oder einer Stundung führen, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag selbst eine dauernde Mittellosigkeit keinen Anspruch

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO zu begründen (Urteil BGer 6B_62/2017 vom 27. März 2017 E. 4; Urteil BGer 6B_1371/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie hätte sich um eine unentgeltliche Rechtspflege bemüht, hätte sie von einer möglichen Verurteilung gewusst, geht ihr Argument fehl, als sie im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht verurteilt wurde. Ansonsten hätte sie die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ohnehin tragen müssen. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sie sehr wohl um die Möglichkeit einer Verurteilung wusste, wurde sie doch am

17. September 2015 als Beschuldigte einvernommen und auf ihre Rechte hingewiesen (act. 3000 ff.). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtmässig erfolgte. Die Reduktion bzw. gänzliche Aufhebung der Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘000.- lässt sich auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 350.- (Gebühr: 300.-; Auslagen: 50.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.- (Gerichtsgebühr: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. April 2017/jko Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 65 Urteil vom 21. April 2017 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin sowie POLIZEIRICHTER DES B.________, Vorinstanz Gegenstand Einstellung des Verfahrens – Verfahrenskosten Beschwerde vom 20. Februar 2017 gegen den Entscheid des Polizeirichters des B.________ vom 9. Februar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ wurde am 30. September 2010 zur gesetzlichen Vertreterin gemäss Art. 386 Abs. 2 aZGB von C.________ ernannt (act. 2004). Aufgrund eines IV-Grades von 100% erhielt dieser ab 1. Mai 2011 eine IV-Rente (act. 2019 ff.). A.________ stellte am 7. Juni 2011 für C.________ einen Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (act. 8023). Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 an die Gemeindeverwaltung D.________ verlangte die Ausgleichskasse die Ergänzung der Unterlagen (act. 8032). Am 12. September 2011 teilte die Ausgleichskasse der Amtsvormundschaft des B.________ mit einem weiteren Schreiben mit, dass ohne Nachricht innert gesetzter Frist, davon ausgegangen werde, dass auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verzichtet werde (act. 8034). Mit Verfügung vom 8. November 2011 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, die Akte werde abgelegt, da sie es unterlassen habe, die notwendigen Unterlagen einzureichen (act. 2025). Am 8. April 2013 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an C.________, worauf ihm diese rückwirkend per 1. Oktober 2012 zugesprochen wurden (act. 2022 ff.). Am 25. Juli 2014 forderte der Sozialdienst des B.________ die während der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Januar 2012 an C.________ geleistete Sozialhilfe zurück (act. 2026). In der Folge bestätigte A.________ gegenüber dem Sozialdienst, dass C.________ die Sozialhilfe in Raten von seinem Einkommen und Vermögen zurückbezahlen werde (act. 2031). B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 reichte der Sozialdienst des B.________ gestützt auf Art. 37a des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, SGF 831.0.1) sowie Art. 146 StGB Strafanzeige gegen A.________ ein (act. 2000). Mit Verfügung vom 8. April 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die oben Genannte wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB (act. 5000). Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 konstituierte sich C.________ als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt (act. 9023). Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2016 wurde A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 130.- und einer Busse von CHF 800.- verurteilt, gleichzeitig wurden ihr die Kosten von CHF 455.- auferlegt (act. 10‘004 ff.). Dagegen erhob A.________ am 26. Juli 2016 Einsprache (act. 9026 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und übermittelte die Strafakten in der Folge in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 Bst. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem zuständigen Polizeirichter des B.________ (act. 13‘000). C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 erklärte C.________ sein Desinteresse an der Strafverfolgung von A.________. Er führte aus, der von ihm erlittene Schaden sei, u.a. durch die Haftpflichtversicherung der damaligen Arbeitgeberin von A.________ vollständig abgegolten worden (act. 13‘001). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte der Polizeirichter der Staatsanwaltschaft mit, zu beabsichten, das Verfahren gegen A.________ in Anwendung von Art. 53 StGB einzustellen. Gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf (act. 13‘003). Diese erklärte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mit dem Vorgehen einverstanden (act. 13‘004). Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 stellte der Polizeirichter das Verfahren gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ein und schrieb das Verfahren 50 2016 86 als erledigt ab (act. 13‘006). Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘000.- wurden A.________ auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte A.________ gegen den Entscheid des Polizeirichters Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfahrenskosten bzw. deren Reduktion auf maximal CHF 200.-. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 wurde der Polizeirichter zur Stellungnahme aufgefordert. Am

6. März 2017 teilte dieser mit, auf eine förmliche Stellungnahme zu verzichten und an der Begründung des angefochtenen Entscheides festzuhalten. Erwägungen 1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 1‘000.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie gegen Verfügungen und Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Bst. b). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG, SF 130.1]). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). c) Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.-, welche der Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Polizeirichters im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung auferlegt wurden. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2017 zugestellt, so dass die am 20. Februar 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt werden, hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeschrift enthält schliesslich eine genügende Begründung. Damit wäre auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Allerdings ist fraglich, ob gegen den vorliegenden als „Urteil“ bezeichneten Entscheid eines Polizeirichters das Rechtsmittel der Beschwerde offen steht. Denn die Beschwerde ist gemäss Art. 394 Bst. a StPO subsidiär zur Berufung. Mit Berufung werden Urteile erstinstanzlicher Gerichte angefochten, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Als Urteile sind gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO Entscheide zu bezeichnen, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird. Andere Entscheide ergehen gestützt auf diese Bestimmung in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Demzufolge wäre ein Urteil eines Polizeirichters, bei welchem es sich gestützt auf Art. 64 sowie 75 JG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO um den Einzelrichter des erstinstanzlichen Gerichts handelt, grundsätzlich mit Berufung anzufechten. Dies umso mehr als der vorliegende Entscheid (Einstellung und Abschreibung des Verfahrens) das Verfahren klar abschliesst und insbesondere im Kostenpunkt durchaus auch materiell entschieden wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich der zuständige Polizeirichter zur Begründung der Einstellung auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO beruft. Solche Einstellungen ergehen grundsätzlich in Form von Verfügungen, wogegen das Gesetz explizit das Rechtsmittel der Beschwerde vorsieht (Art. 322 Abs. 2; Art. 393 Abs. 1 StPO). Da jedoch auch in Einstellungsverfügungen gemäss Art. 319 StPO über Straffragen materiell entschieden wird (beispielsweise beim nicht erhärteten Tatverdacht nach Bst. a, bei der Nichterfüllung des Tatbestandes nach Bst. b oder beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Bst. c), stellt sich die Frage, wie der Rechtsmittelweg im vorliegenden Einzelfall zu beurteilen ist. Die obigen Darlegungen zeigen, dass die in Art. 80 StPO getroffene Differenzierung zwischen Urteil und Verfügung wenig geeignet ist, den Rechtsmittelweg zu bestimmen (Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ob im vorliegenden Fall aufgrund der Bezeichnung des Entscheids von einem Sachurteil auszugehen ist, womit das Rechtsmittel der Beschwerde unzulässig wäre (Art. 394 Bst. b i.V.m. 398 StPO), oder ob auf das Dispositiv abzustellen und folglich auf die Beschwerde einzutreten wäre (vgl. dazu Urteil KG FR 501 2015 64 E. 1e sowie Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.3 dazu), kann offen gelassen werden, da für den Erlass einer Einstellungsverfügung nach Art. 319 StPO ohnehin alleine die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Gerichte haben nur im Rahmen des Anklagezulassungs- (Art. 329 StPO) bzw. Beschwerdeverfahrens gegen Einstellungen (Art. 322 Abs. 2 StPO) Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Verfahrenserledigung. Aus diesem Grund war der Polizeirichter in casu gar nicht dazu berechtigt, das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO einzustellen (LANDSHUT/BOSSHARD in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 4 f.; BGE 139 IV 220 E. 3.4.5; Urteil BGer 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.4, zur Anwendbarkeit von Art. 8 StPO vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4.3). Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde demnach nur einzutreten, wenn sich die durch den Polizeirichter vorgenommene Einstellung auf Art. 329 Abs. 4 StPO abstützen lässt (Urteil BGer 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.4; KELLER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 20). Dies setzt gemäss dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass ein Urteil definitiv nicht ergehen kann. Vorliegend führt der Polizeirichter hauptsächlich die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB als Grund für die Einstellung an. Darüber hinaus bezweifelt er jedoch auch, dass in casu der subjektive Tatbestand nach Art. 158 StGB erfüllt ist, weshalb ein Freispruch näher liege als ein Schuldspruch. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass in einem solchen Fall − d.h. wenn das Gericht nach Anklageerhebung zum Schluss gelangt, es fehle an einem Straftatbestand − die beschuldigte Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung freizusprechen ist. Gleiches gilt auch bei nicht nachgewiesener Tatbegehung oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktion und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO, BGE 139 IV 220 E.3.4.5; Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Sollte der subjektive Tatbestand vorliegend tatsächlich nicht erfüllt gewesen sein, wäre ein Urteil möglich gewesen, weshalb keine Einstellung hätte ergehen dürfen. Genauso verhält es sich gemäss der Rechtsprechung sodann auch hinsichtlich der Wiedergutmachung: In den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB kann ohne weiteres ein Urteil ergehen, nämlich ein Entscheid in Form eines Schuldspruchs unter Verzicht auf Strafe (BGE 135 IV 27 E. 2.3; 139 IV 220 E. 3.4.3 sowie 3.4.5, bestätigt in Urteil BGer 1B_222/2016 vom

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10

3. Oktober 2016 E. 3.4). Art. 329 Abs. 4 StPO bezieht sich demnach gerade nicht auf gesetzliche Vorschriften, wonach auf Strafverfolgung und/oder Bestrafung verzichtet werden kann bzw. werden muss (a.a.O.) Auch der Wortlaut von Art. 53 StGB sieht in diesem Verfahrensstadium keine Einstellung sondern einzig die Möglichkeit der Befreiung von einer Bestrafung vor. Dem Gericht ist es somit verwehrt, das Verfahren aus Opportunitätsgründen (d.h. in Anlehnung an Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO) einzustellen. Nach Anklageerhebung im gerichtlichen Hauptverfahren scheiden sowohl die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 2 Bst. a – c, als auch Bst. e StPO aus. Die Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO betrifft somit einzig Fälle, in welchen eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt ist oder ein Verfahrenshindernis definitiv bestehen bleibt. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Art. 329 Abs. 4 StPO im Kontext mit Art. 329 Abs. 1 StPO steht (BGE 139 IV 220 E. 3.4.5; Urteil BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Gestützt auf diese Erwägungen wird festgestellt, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Einstellung zu Unrecht erfolgte und das Verfahren weder nach Art. 319 ff. StPO noch nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt bzw. abgeschrieben werden durfte. Vielmehr hätte ein Sachurteil ergehen müssen, was im Falle einer Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB bedeutet hätte, die Beschwerdeführerin bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen schuldig zu sprechen, jedoch von einer Bestrafung abzusehen. Das erstinstanzliche Sachurteil hätte schliesslich mittels Berufung angefochten werden können (Art. 398 Abs. 1 StPO), womit die Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel nicht zur Anwendung gelangt wäre. Auf die im Grundsatz somit unzulässige Beschwerde wäre demzufolge nicht einzutreten und die Sache wäre zur rechtsgenüglichen Beurteilung zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe und der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Rückweisung abzusehen. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 1 StPO, der eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verbietet, sofern das Rechtsmittel nur zu ihren Gunsten ergriffen wurde (vgl. dazu LIEBER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 391 N. 5). Das Verschlechterungsverbot findet auch im Falle der Rückweisung an die untere Instanz Anwendung (LIEBER, Art. 391 N. 8). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde einzig zu ihren Gunsten, nämlich zur Abwendung der Kostenauflage, ergriffen. Aufgrund der unrechtmässigen Einstellung wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Rückweisung der Sache ist jedoch mit einem für die Beschwerdeführerin schlechteren Entscheid zu rechnen. Denn während eine rechtskräftige Einstellung gemäss Art. 320 StPO (bzw. gemäss entsprechendem Verweis in Art. 329 Abs. 4 StPO) einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt, hätte der zuständige Polizeirichter bei Rückweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch zu fällen, da sich die Einstellung im Entscheid vom 9. Februar 2017 überwiegend auf die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB stützt und ein Freispruch in diesem Verfahrensstadium ausser Betracht fällt (BGE 139 IV 220 E. 3.3). Eine Rückweisung stellt unter den gegebenen Umständen somit eine unzulässige reformatio in peius dar, weshalb davon abzusehen ist. Soweit im Entscheid des Polizeirichters die Beschwerde als Rechtsmittel angeführt wird, stellt sich ausserdem die Frage, ob es sich dabei um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung handelt und ob in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) zu berücksichtigen ist, aus dem die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ableitet (Urteil BGer 6B_149/2013 vom

27. August 2013 E. 1.3.2). Obwohl die Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Einstellung durchaus als richtig erscheint, handelt es sich insgesamt um eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, als gegen ein nur das Rechtsmittel der Berufung offen steht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften. Dies gilt nicht für die Partei, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; 135 IV 489 E.1.2.2; 4.4; Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2 m.w.H.; Urteil BGer 5A_536/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.1). Dieser Grundsatz gilt auch für das kantonale Verfahren (Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2). Ob der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und ihren Rechtskenntnissen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteil BGer 6B_149/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.2 m.w.H.; Urteil BGer 5A_536/2011 vom

12. Dezember 2011 E. 4.1) Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich an den im Entscheid vom

9. Februar 2017 genannten Rechtsmittelweg gehalten, fristgerecht das darin genannte Rechtsmittel ergriffen und die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung dabei offensichtlich nicht in Frage gestellt. Da ihr im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchaus Nachteile erwachsen könnten, ist sie in ihrem Vertrauen zu schützen, sofern die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung auch bei gebührender Aufmerksamkeit für sie nicht erkennbar war. Obwohl von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Beiständin durchaus erwartet werden kann, gewisse juristische Zusammenhänge erfassen und verstehen zu können, kann aufgrund der gesamten Umstände und der Komplexität des vorliegenden Falls indes nicht von ihr erwartet werden, aus eigenen Stücken zu erkennen, dass die Einstellung vorliegend unrechtmässig erfolgte bzw. das gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in der Regel Berufung erhoben werden müsste. Dazu ist juristisches Fachwissen erforderlich, umso mehr als sich die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung einzig im Zusammenhang mit den oben dargelegten Gesamtumständen ergibt. Die Beschwerdeführerin durfte sich somit auf die im Entscheid des Polizeirichters angeführte Rechtsmittelbelehrung verlassen, weshalb im Sinne des Vertrauensschutzes davon abzusehen ist, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache zurückzuweisen. Der Verzicht auf eine Rückweisung rechtfertigt sich schliesslich auch mit Blick auf den Verfahrensausgang des Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 2). Zusammenfassend wird daher im vorliegenden Einzelfall, trotz unzulässiger Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz, von einer Rückweisung abgesehen und auf die ansonsten frist- und formgerechte Beschwerde eingetreten. 2. a) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 aus, sich mit dem Entscheid des Polizeirichters grundsätzlich einverstanden zu erklären. Allerdings könne sie den Punkt 3 der Entscheidung, wonach die Verfahrenskosten zu ihren Lasten gehen, nicht annehmen. Sie beantragt diesbezüglich die Aufhebung bzw. die Reduktion des Betrages auf max. CHF 200.-. Zur Begründung ihrer Rüge bringt sie sinngemäss vor, dass wenn sie jemals mit einer Verurteilung gerechnet hätte, sie bereits zu Beginn einen Antrag auf „unentgeltliche Rechtsprechung“ gestellt hätte, da ihr dieses Vorgehen von zahlreichen Klientenangelegenheiten sehr gut bekannt sei. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, ihrer Ansicht nach sei verschiedentlich das Amtsgeheimnis verletzt worden, indem sehr persönliche Klienten-Daten vorbehaltlos weitergegeben worden seien. Dies zum einen durch den damaligen Präsidenten der Aufsichtskommission, durch die damalige Stellenleiterin E.________ und die spätere Co- Stellenleiterin F.________. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin (mit Verweis auf die ALK- Abrechnung in der Beilage) ebenfalls an, seit ihrer Kündigung per Juli 2016 arbeitslos und

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 finanziell nicht auf Rosen gebettet zu sein. Ausserdem habe ihr Anwalt ihr auch zur Klage gegen die erwähnten Personen geraten. b) Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (BGE 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Vorliegend führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführerin ein zivilrechtliches Verschulden nach Art. 41 OR angelastet werden müsse, da sie es unterlassen habe, der Ausgleichskasse weitere Unterlagen für den Bezug von Ergänzungsleistungen einzureichen; dies habe zur Aufnahme des vorliegenden Strafverfahrens geführt. Damit ist der Polizeirichter seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Ebenfalls unbestritten sind die Umstände, auf die sich die Kostenauflage stützt; die Beschwerdeführerin behauptet an keiner Stelle, die entsprechenden Unterlagen fristgerecht eingereicht zu haben bzw. nicht die Pflicht dazu gehabt zu haben. Den Akten kann entnommen werden, dass das Verfahren auf die Strafanzeige des Sozialdienstes des B.________ hin eröffnet wurde, nachdem dieser im Rahmen der Prüfung der Rückzahlung von bezogenen Sozialhilfeleistungen Unregelmässigkeiten im Vermögen von C.________ festgestellt hatte, welche u.a. darauf zurückzuführen waren, dass dieser durch das Unterlassen der Einreichung weiterer Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin (unfreiwillig) auf Sozialversicherungsleistungen verzichtete (act. 2000 ff.; 5000). Es kann somit unzweifelhaft davon

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ausgegangen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin in kausaler Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, die von der Ausgleichskasse geforderten Unterlagen zur Beurteilung der Leistungsansprüche einzureichen, hat sie eindeutig gegen zivilrechtliche Sorgfaltspflichten verstossen, die ihr als Beiständin auferlegt wurden (Art. 367 Abs. 1 und 3 sowie Art. 413 Abs. 1 aZGB, neues Recht: Art. 413 ZGB). So sahen die altrechtlichen Bestimmungen vor, dass der Vormund bzw. der Beistand die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren hat (Art. 367 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aZGB). Durch das nicht gehörige Einfordern von Sozialversicherungsleistungen, die C.________ zugestanden hätten, hat sie seine vermögensrechtlichen Interessen nicht gewahrt. Das Nichteinreichen weiterer Unterlagen, stellt dabei ein zumindest fahrlässiges Handeln dar. Dabei ist vorliegend – im Gegensatz beispielsweise zu einem einmaligen Vergessen – nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen, wurde die Beschwerdeführerin doch mehrfach zur Nachreichung der Unterlagen aufgefordert (act. 8032; 8034). Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass sie den Antrag selbst zeitnah gestellt hatte und somit davon ausgehen musste, dass in diesem Zusammenhang möglicherweise noch weitere Abklärungen vorgenommen würden. Die Beschwerdeführerin hat die Einleitung des Strafverfahrens somit nicht nur rechtswidrig sondern auch schuldhaft herbeigeführt. Aufgrund dieses widerrechtlichen und schuldhaften Handelns ist C.________ ein Schaden entstanden. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde weder die Pflichtverletzung noch den Schaden, versucht sich allerdings zu exkulpieren, indem sie darlegt während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit auf eine funktionierende Stellvertretung gehofft zu haben. Dieses Argument geht insofern fehl, als sie im Zeitpunkt, als weitere Unterlagen hätten eingereicht werden müssen (Briefe vom 21. Juli bzw. 12. September 2011, act. 8032, 8034), noch nicht krankgeschrieben war. Den Akten kann einzig entnommen werden, dass ihr ab dem

10. Oktober 2011 eine 100%- Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. 9007). Ob bzw. inwiefern sie bereits vorher mit ihrer Krankheit zu kämpfen hatte und dies einen Einfluss auf die vorliegende Problematik gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 nicht dar. Soweit die Beschwerdeführerin weiter ausführt, es sei verschiedentlich das Amtsgeheimnis verletzt worden und darin einen Grund sieht, ihr die Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn ein Amtsgeheimnis verletzt worden wäre, ändert dies nichts daran, dass sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt und somit die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung erfüllt hat. Diesbezügliche Vorwürfe müssten allenfalls in einem separaten Verfahren behandelt werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr Anwalt hätte ihr zur Klage gegen die genannten Personen geraten. Es handelt sich dabei nicht um einen Umstand, der ein zivilrechtliches Verschulden der Beschwerdeführerin und somit die Kostenauferlegung aufzuheben vermöchte. Nicht ganz unbeachtlich ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. September 2015 um eine mögliche Anmeldung des Falls bei der Berufshaftpflichtversicherung wusste (act. 3007, Z. 238 f.) und eine solche wohl auch anstrebte, diese Anmeldung jedoch bis zum Zeitpunkt des Erlass des Strafbefehls am

15. Juli 2016 nicht erfolgte oder der Strafverfolgungsbehörde jedenfalls nicht mitgeteilt wurde. Mit Blick auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens (Einstellung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB, u.a. wegen Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung) wirft sich die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Frage auf, ob der Beschwerdeführerin allenfalls auch eine Erschwerung des Strafverfahrens vorwerfbar ist, da sie es unterlassen hat, die Anmeldung des Falles bei der Berufshaftpflicht zeitnah vorzunehmen bzw. darauf hinzuwirken. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte auf das vorinstanzliche Verfahren sowie allenfalls auch auf Teile des Untersuchungsverfahrens verzichtet werden können, womit die Untersuchungsorgane weniger beansprucht worden wären. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt, in dem sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstösst, die dem Schutz der verbeiständeten Person diente und dadurch die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Selbst bei zulässiger Einstellung des Verfahrens war es deshalb rechtmässig, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. An dieser Stelle sei kurz erwähnt, dass die Vorinstanz bei rechtmässigem Vorgehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO unter den vorliegenden Umständen wohl auch bei einem Strafverzicht nach Art. 53 StGB der Beschwerdeführerin hätte auferlegen müssen (GRIESSER, Art. 426 N. 2; SCHAUB, Die Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB: Formelle und materielle Aspekte in iusfull 3+4/2014, S. 83). d) Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, weshalb ihr die Kosten nicht auferlegt bzw. reduziert werden sollten, stellt sich die Frage, ob dieses Vorbringen als Gesuch um Stundung und Erlass gemäss Art. 425 StPO zu verstehen ist. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend offen zu legen. Ist eine Partei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, hat sie genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen. Gleichzeitig hat sie darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist. Dabei darf sie sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. (SCHMID, StPO-Praxis-Kommentar, 2013, Art. 385 N. 3). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom

5. September 2013 E. 1). Die Rechtsmittelinstanz hat allerdings nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 4). Die pauschale Begründung der Beschwerdeführerin, arbeitslos und nicht auf Rosen gebettet zu sein, ermöglicht dem angerufenen Gericht nicht einmal im Ansatz sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ein Bild verschaffen zu können. Daran ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin eine Monatsabrechnung der Arbeitslosenkasse beilegt, da diese keinen Aufschluss über ihr übriges Vermögen gibt. Soweit sie weder nähere Angaben zu ihren angeblich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse macht noch weitere Unterlagen einreicht, die ihre Vermögenssituation darlegen, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder ein Erlass noch eine Reduktion der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Betracht kommt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verhältnisse ausreichend offen gelegt hätte, würde dies nicht ohne Weiteres zu einem Erlass oder einer Stundung führen, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag selbst eine dauernde Mittellosigkeit keinen Anspruch

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO zu begründen (Urteil BGer 6B_62/2017 vom 27. März 2017 E. 4; Urteil BGer 6B_1371/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie hätte sich um eine unentgeltliche Rechtspflege bemüht, hätte sie von einer möglichen Verurteilung gewusst, geht ihr Argument fehl, als sie im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht verurteilt wurde. Ansonsten hätte sie die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ohnehin tragen müssen. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sie sehr wohl um die Möglichkeit einer Verurteilung wusste, wurde sie doch am

17. September 2015 als Beschuldigte einvernommen und auf ihre Rechte hingewiesen (act. 3000 ff.). e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtmässig erfolgte. Die Reduktion bzw. gänzliche Aufhebung der Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 1‘000.- lässt sich auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht rechtfertigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 350.- (Gebühr: 300.-; Auslagen: 50.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.- (Gerichtsgebühr: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. April 2017/jko Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin