Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)
Sachverhalt
A. Am 14. Januar sowie 7. Juni 2016 reichte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung sowie Verletzung der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstalla- tionen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27), allenfalls Betrug ein. Er warf A.________, vorsitzender Geschäftsführer der C.________ GmbH, vor, für eine Vorauszahlung in Höhe von CHF 10‘995.- weder eine Gegenleistung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt zu haben. Weiter machte er geltend, A.________ hätte elektrische Installationen vorgenommen, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung zu sein. In der Folge hätte mit erheblichem Mehraufwand eine Instandstellung der elektrischen Anlagen vorgenommen werden müssen. Diesen Vorwürfen geht ein Werkvertrag über den Bau eines Hauses in D.________ voraus, welcher zwischen dem Ehepaar B.________ und der C.________ GmbH am 31. März 2014 abgeschlossen und mehrfach ergänzt wurde (act. 6009 ff.; 6017 ff.). B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 665.- und verzichtete darauf, ihm eine Entschädigung auszurichten. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben sowohl die Ehegatten B.________ als auch A.________ Beschwerde. Die Beschwerde der Ehegatten B.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. 502 2017 22). Gleichzeitig wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Ziffern 3 (Verfahrenskosten) und 4 (Entschädigung), welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, bestätigt. C. A.________ stellt in seiner Beschwerde vom 2. Februar 2017 folgende Anträge (sic): 1. Es sei festzustellen, dass A.________ keine Straftat (Veruntreuung, ev. Betrug) Begonnen hat, das es nie eine Straftat gegeben hat, somit ist die Beschwerde Gut zu heizen. 2. Es sei ausdrücklich auszusprechen dass A.________ keine Straftat begonnen hat. Und somit Frei von Jeder Anschuldigung. 3. Es sei festzustellen das die Staatsanwaltschaft nicht Unparteiisch vor gegangen ist und in Ihre Argumentation, Argumente in Wage gezogen hat die mit Strafrecht nicht all so vieles zu tun haben. 4. In Folge sei es auszusprechen dass Art. 430 StPO nicht zutrifft weil es gar keine Straftat gibt und sie nie gegeben hat. 5. In Folge sei es auszusprechen dass Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zutrifft weil es gar keine Straftat gibt und sie nie gegeben hat. 6. In Folge sei eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘456.- sowie angefordert von Rechtsanwalt E.________, an A.________ zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss am 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde und verzich- tete mit Verweis auf das Strafdossier sowie die Erwägungen in der Einstellungsverfügung auf eine Begründung.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 StPO; Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SGF 130.1]). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht (BGE 140 III 86 E. 2; Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; 6B_49/2016 vom
E. 1.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er hätte ihn am 24. Januar 2017 erhal- ten, abzustellen ist. In seiner Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander und bestreitet, eine Vertragsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig wirft er ihr u.a. vor, die Kostenauflage stelle eine „Pseudo-Verurteilung“ dar. Die Beschwerde entspricht damit im Wesentlichen den Anforderungen an die Begründungspflicht einer Laienbeschwerde. Insofern als dem Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Ziff. 3) und ihm keine Entschädigung ausgerichtet wurde (Ziff. 4), hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Anders sieht es bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 3 aus: Soweit er beantragt, es sei festzustellen, dass er keine Straftat begangen bzw. die Staatsanwaltschaft sich nicht unparteiisch verhalten habe, verkennt er einer- seits, dass das Strafrecht keine Feststellungsbehelfe kennt. Anderseits kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Begehren 1 bis 3 von Vorteil wäre. Soweit die Verfügung der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Staatsanwaltschaft mit Entscheid der Strafkammer vom 3. August 2017 (502 2017 22) bezüglich der Einstellung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ansonsten ist auf die fristgerecht eingereichte und ausreichend begründete Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch die Frage der Verfahrenskosten sowie der Entschädi- gung zu beurteilen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 665.-, die von ihm geltend gemachte Entschädigung beträgt CHF 4‘456.-, so dass insgesamt von einem strittigen Betrag in der Höhe von CHF 5‘121.- auszugehen ist (vgl. KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 395 N. 2). Folglich ist die vorliegende Beschwerde durch das Kollegialgericht zu beurteilen.
E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In seiner Eingabe vom 2. Februar 2017 wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, gegen die Unschuldsvermutung verstossen sowie Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO verletzt zu haben, indem sie ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 665.- auferlegte und sich weigerte, ihm die von ihm geltend gemachte Entschädigung im Umfang von CHF 4‘456.- auszurichten. Bezüglich der Verletzung der Unschuldsvermutung führt er aus, die Strafbehörde könne eine Person nicht ohne Beweise als „schuldig ankreiden“ und ihr die Kosten auferlegen. Dies stelle eine „Pseudo-Verurteilung“ dar und würde gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstossen. 2.2. Der Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die Überbindung der Verfahrenskosten mehrheitlich mit dem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet: Es sei festgestellt worden, dass die C.________ GmbH, handelnd durch A.________, den Werkvertrag vom 31. März 2014 schlecht erfüllt und folglich eine Vertragsverletzung begangen habe, was ein rechtswidriges Verhalten darstelle. Dazu präzisiert die Staatsanwaltschaft im allgemeinen Teil ihrer Erwägungen, dass der Bau des Einfamilienhauses entgegen dem im Werkvertrag enthaltenen Zahlungsplan nicht entsprechend fortgeschritten war. So seien zahlreiche Arbeiten noch nicht ausgeführt oder abge- schlossen gewesen, als die Hälfte der letzten Rate − welche eigentlich erst nach Reinigung und Schlüsselabgabe fällig gewesen wäre − schon vor Fertigstellung des Gebäudes verlangt und bezahlt worden sei. Obschon die Bauherren bereits einen Betrag von CHF 428‘805.- an den Werkpreis von CHF 439‘800.- sowie zusätzliche Mehrkosten bezahlt hätten, sei das Haus bei Weitem nicht im Zustand gemäss Werkvertrag gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt weiter dar, es sei davon auszugehen, dass A.________ beim Bau des Hauses die Kosten falsch kalkuliert hätte und schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, den Bau für den im Werkvertrag vereinbarten Preis zu realisieren. Unter dem Titel der Verweigerung der Entschädigung (welcher auch die Begrün- dung der Kostenauflage beinhaltet) bringt die Staatsanwaltschaft zudem auch vor, A.________ habe für die C.________ GmbH Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt, obschon er wissentlich nicht im Besitz der dazu nötigen Bewilligungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) war und er um die entsprechende Strafandrohung wusste. Diese Angelegenheit befände sich deshalb noch zur Prüfung einer Anzeige beim ESTI.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 2.3. 2.3.1 Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens kommt grundsätzlich Ausnahmecharakter zu (Urteile BGer 6B_1191/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 2.4; 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.2; BGE 116 Ia E. 2c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüber- bindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar und bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat (Urteile BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; BGE 116 Ia 162 E. 2). Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). Die Kostenüberbindung kommt daher nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Straf- verfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom
E. 3 Juni 2016 E. 2.3.2; 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 f. StPO) bei Einstellung des Verfahrens hängt mit der Kostenfrage (Art. 426 StPO) zusammen. Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
E. 3.2 Im vorliegenden Fall werden die Kosten neu dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführer hat folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes vorliegend gerechtfertigt war. Denn die beschuldigte Person hat nur Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht gene- rell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Mass- stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Aus diesen Ausführungen folgt, dass kumulativ sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig sein muss. Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).
E. 3.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen. Dies mit der gleichen Begründung, wie bei der Kostenauflage. Diesbezüglich sowie auch hinsichtlich der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach auf die obigen Ausführungen in E. 2 verwiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Vorwurf der Veruntreuung, bzw. evtl. des Betrugs im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit erfolgte und dies unter Umständen durchaus Auswirkungen auf seine berufli- chen Verhältnisse haben konnte sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und das Strafverfahren gegen ihn durchaus eine gewisse Komplexität aufwies, kann der Beizug eines Anwalts als Verteidiger grundsätzlich als gerechtfertigt bezeichnet werden. Demnach sind die Kosten für die Wahlverteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 75a JR (kantonales Justizreglement vom 30. November 2010, SGF 130.11) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Fraglich ist indessen, ob der vom Beschwerdeführer für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte pauschal CHF 3‘000.- für Aktenstudium und Rechtsabklärungen, zwei Einvernahmen inkl. Vorbe- reitung sowie Korrespondenz. Neben Auslagen in der Höhe von CHF 200.- sowie der MwSt. beantragte er für seinen Klienten eine persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1‘000.- (act. 9059 f.). Aufgrund der Akten erachtet die Strafkammer diesen Aufwand als zu hoch. Für das Aktenstudium und Rechtsabklärungen sowie die Korrespondenz erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Für die beiden Einvernahmen sowie deren Vorbereitung erscheint ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 2‘450.-, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 200.-, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 196.-, zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. Soweit die behaupteten Umtriebe weder detailliert begründet noch beziffert oder in irgendeiner Form nachgewiesen wurden, ist vorliegend keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren, welche auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt werden, dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 wird wie folgt in Ziff. 3 und 4 abgeändert:
3. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 665.- (Gebühren CHF 550.-, Dossierkos- ten CHF 55.- und Auslagen CHF 60.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.
4. A.________ wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘450.-, zzgl. MwSt. zu CHF 196.- , ausgerichtet. Diese wird dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdefahrens in Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. November 2017/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
E. 5 August 2016 E. 1.1). Zudem muss der Verstoss gegen die entsprechende Verhaltensnorm rechtsgenüglich nachgewiesen sein (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 426 N. 6). 2.3.2 Aufgrund der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Frei- spruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss, hat die Strafbehörde die beschuldigte Person zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) vorgängig darüber zu informieren, dass sie ihr die Kosten auferlegen möchte (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über volle Kogni- tion verfügt. Sofern die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist unter dieser Voraussetzung sogar eine schwerwie- gende Verletzung heilbar (Urteile BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1; 6B_868/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.1).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 2.3.3 Die Strafbehörde hat die Kostenauflage im Entscheid zu begründen. Sie muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2 in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom
2. Mai 2016 E. 3.2.1). 2.4. 2.4.1 Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien zwar in Aussicht gestellt hat, die Untersuchungen mittels Einstellung des Verfahrens abzuschliessen (Art. 318 StPO, act. 9056), allerdings hat sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass sie beabsichtigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf die obigen Erwägungen stellt dies grundsätz- lich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im vorlie- genden Verfahren die Möglichkeit hatte, sich zur Kostenauflage zu äussern und diese Gelegenheit auch wahrnahm, kann die Verletzung ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden, da die Straf- kammer über volle Kognition verfügt. 2.4.2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung sind die beiden von der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründe der Kostenauflage voneinander abzugrenzen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage damit rechtfertigt, der Beschwerdeführer hätte eine Vertragsverletzung begangen, lässt sich dieser Begründung weder direkt noch indirekt den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens entnehmen. Anders sieht es hingegen bezüglich dem Vorwurf der Elektroinstallationsarbeiten aus: Angesichts der Tatsache, dass sich diese Angele- genheit – namentlich zur Prüfung einer Anzeige – noch beim ESTI befindet und somit noch nicht abschliessend beurteilt wurde, steht diesbezüglich nach wie vor ein strafrechtliches Verschulden im Raum. Dieses bezieht sich zwar in erster Linie auf die Widerhandlung gegen die NIV, welche nicht Teil der Einstellungsverfügung bildet. Mangels detaillierter Begründung der Staatsanwalt- schaft kann ein Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf (Art. 146 StGB), welcher Gegenstand der Einstellung bildet, allerdings nicht ausser Acht gelassen werden. Diesbezüglich unterlässt es die Staatsanwaltschaft nicht nur, bezüglich der Kostenauflage zwischen den beiden Tatvorwürfen des Betrugs und der Widerhandlung gegen die NIV zu unterscheiden, sondern auch darzulegen, in wie fern die Vornahme von Elektroinstallationsarbeiten ohne entsprechende Bewilligung dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht überhaupt vorwerfbar ist. Insofern als gestützt auf diese Begründung nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer möglicherweise auch die Kosten für eine strafrechtlich noch ungeklärte Angelegenheit tragen muss, obwohl Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei Einstellung oder Freispruch zur Anwendung gelangt, lässt sich der der Begründung innewohnende Vorwurf des strafrechtlichen Verschuldens im vorlie- genden Fall nicht bedenkenlos aus dem Weg räumen. Dem Beschwerdeführer kann demnach gefolgt werden, wenn er darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung sieht. 2.4.3 Soweit die Staatsanwaltschaft nicht nur in diesem Punkt auf eine eingehende Begründung verzichtet, sondern es auch in Bezug auf den Vorwurf der Vertragsverletzung unterlässt, auf die grundlegenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen, gelingt es ihr im Übrigen nicht die Kosten- auflage entsprechend der obigen Ausführungen (vgl. E. 2.3.3) ausreichend zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2). So äussert sie sich weder zur Verhaltensnorm, gegen die der Beschwerdeführer angeblich durch sein Verhalten verstossen haben soll noch zum zivilrechtlichen Verschulden oder der ebenfalls bedeutsamen Kausalität zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung der Strafverfahrens.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2.4.4 Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung gänzlich und rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch die falsche Rechtsanwendung. Diesbezüglich bringt er sinngemäss vor, die Arbeiten am Haus seien weiter gewesen, als die bisher bezahlten Beträge es abgedeckt hätten. Die Bauherrschaft habe Ende Januar 2015 einziehen und ohne Einschränkungen im Haus wohnen können. Bevor man der C.________ GmbH eine Vertragsverletzung vorwerfe, solle zuerst rechtlich geklärt werden, ob trotz nachträglichem Abschluss eines weiteren Auftrags, der eine ganz andere Ausgangslage geschaffen habe, nach wie vor auf den ursprünglichen Werkvertrag abgestellt werden könne. Denn der ursprüngliche Werkvertrag sei am 31. März 2014 gestützt auf die damals zur Verfügung stehenden Informationen abgeschlossen worden, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, dass das Gebäude innert drei Monaten fertiggestellt sein müsse. Die C.________ GmbH habe diesen neuen Auftrag angenommen und ausgeführt, allerdings sei er in keinem Werkvertrag beschrieben worden, da er erst nachträglich erteilt worden sei. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage hätte die C.________ GmbH mehr Arbeitsstunden pro Tag leisten und Bautechnologien abändern müssen, was mit Mehrkosten für Material und Arbeit verbunden gewe- sen sei, die sie der Bauherrschaft in Rechnung gestellt habe. Es könne ihm deshalb nicht vorge- worfen werden, eine falsche Preiskalkulation gemacht zu haben. Die neue Ausgangslage hätte mit dem ursprünglichen Werkvertrag nichts mehr zu tun gehabt, weshalb dieser de facto nicht mehr massgebend gewesen sei. Da die Bauherrschaft sich geweigert habe, den in Rechnung gestellten Mehraufwand zu begleichen, sei eine schwierige Situation entstanden. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft schliesslich vor, diesen weiteren „Auftrag“ in ihrer Untersuchung nicht miteinbezogen zu haben, obwohl in den Schreiben zwischen der C.________ GmbH und der Bauherrschaft darauf Bezug genommen worden sei. 2.4.5 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 31. März 2014 schloss der Beschwerdeführer im Namen der C.________ GmbH mit den Ehegatten B.________ einen Werkvertrag über den Bau eines Einfamilienhauses in D.________ ab (act. 6009 ff.). Darin wurde ein Pauschalpreis von CHF 439‘800.- vereinbart, welcher in sechs (unterschiedlichen) Raten zu tilgen war. Im Gegenzug sollte die Generalunternehmerin C.________ GmbH ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss gemäss Baubeschrieb und Plänen erstellen. Am 8. April sowie am 7. August 2014 wurden zwischen der C.________ GmbH und den Ehegatten B.________ zusätzliche Abmachungen getroffen (act. 6017 ff.). Darin sicherte die C.________ GmbH der Bauherrschaft u.a. zu, dass das Einfamilienhaus innert 10 Wochen seit Erhalt der Baubewilligung fertiggestellt wird und bewohnbar ist. Der Beschwerdeführer hielt in mehreren Schreiben fest, die C.________ GmbH habe den Ehegatten B.________ mitgeteilt, dass diese Anpassung Mehrkosten verursachen würde (act. 6067; 6078). Die provisorische Baubewilli- gung erfolgte mit Schreiben vom 23. September 2014 (act. 6022). Am 28. Oktober 2014 soll die C.________ GmbH gemäss eigenen Angaben mit dem Bau begonnen haben (act. 6067; 6078). Am 7. Februar 2015 sind die Ehegatten B.________ gemäss ihren Angaben in das Haus eingezo- gen, welches zu diesem Zeitpunkt noch eine völlige Baustelle gewesen sein soll (act. 6041 f.). Gegen diesen Vorwurf wendete der Beschwerdeführer ein, er hätte die Ehegatten B.________ darüber informiert, dass sie auf einer Baustelle wohnen würden, diese hätten aber nicht hören wollen sondern hätten unvorsichtig gehandelt, indem sie ihr vorheriges Haus vorzeitig verkauft hätten, zu einem Zeitpunkt als für das neue Haus noch nicht einmal eine Baubewilligung bestan- den habe (act. 6043). Die C.________ GmbH sei nicht dafür verantwortlich, was die Ehegatten B.________ mit Drittpersonen abgemacht hätten. Dennoch hätte sie alles unternommen, damit sie diese Verbindlichkeiten einhalten und ihr ehemaliges Haus termingerecht am 1. Februar 2015 frei-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 geben konnten (act. 6067). Mit Schreiben vom 26. März 2015 beschrieb der Beschwerdeführer das Haus als bewohn- und einzugsbereit, allerdings führte er auch aus, dass es noch nicht fertig sei. Die Bauherrschaft sei aber darüber informiert worden, dass er und Frau F.________ für zehn Wochen abwesend sein würden (act. 6038). Dies wurde seitens der Ehegatten B.________ aller- dings bestritten: Ihnen sei weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden, dass es zu einer so langen Baupause kommen werde (act. 6041 f.). Mit Schreiben vom 30. April 2015 teilten die Ehe- gatten B.________ dem Beschwerdeführer mit, die Frist zur Fertigstellung (bis am 26. April 2015) sei von ihm nicht eingehalten worden; nach wie vor würden sie noch nicht über einen Strom- bzw. Festnetzanschluss verfügen und der Innenausbau würde nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen. Auch im Aussenbereich würden noch Arbeiten ausstehen. Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die C.________ GmbH habe die noch ausstehenden Arbeiten nicht durchführen können, weil die Ehegatten B.________ ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachkommen seien, weshalb es unmöglich gewesen sei, die noch ausstehenden Arbeiten zu erle- digen (act. 6079 f.). Der Beschwerdeführer hielt schliesslich fest, die C.________ GmbH habe sich in keinem Moment geweigert, die Arbeiten am Haus weiterzuführen, sondern der Bauherrschaft nur mitgeteilt, sie würden keine Vorfinanzierung mehr leisten wollen (act. 6082). Dagegen brachten die Ehegatten B.________ vor, die 5. Rate hätte gemäss dem Werkvertrag erst nach Fertigstellung des Gebäu- des geleistet werden müssen (act. 6039). Den Akten lässt sich des weiteren entnehmen, dass die Ehegatten B.________ am 14. Dezember 2015 ein Schlichtungsgesuch eingereicht haben (act. 6003), worin sie beantragten, die C.________ GmbH sei zur Zahlung von CHF 335‘458.35 zu verurteilen. Durch den Konkurs der C.________ GmbH am 21. Januar 2016 wurde das Schlichtungsverfahren bis zur Rückmeldung der 2. Gläubigerversammlung bezüglich der Fortsetzung des Prozesses eingestellt (act. 8001 f.). Ob eine Rückmeldung erfolgte oder ob die Konkursmasse die Klage aufgrund Stillschweigen aner- kannt hat, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen. 2.4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Ehegatten B.________ sowie die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft zum ihm zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten vollumfänglich bestreitet und sich, wie soeben aufgezeigt, auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft kein klares Bild über die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Bau des Einfamilienhauses in D.________ ergibt, lässt sich die Kostenüberbindung weder auf unbestrittene noch klar nachgewiesene Umstände stützen. Selbst mithilfe der vorhandenen Akten lässt sich nicht mit genügender Klarheit eruieren, welche Arbeiten vom Werkvertrag erfasst und im Pauschalpreis inbegriffen waren bzw. welche Arbeiten zusätzlich vereinbart wurden, welche (Zahlungs-)Modalitäten zwischen den Parteien (auch bezüglich der Mehrkosten) ausgemacht wurden, welche Zahlungen (Mehrkosten oder Vorschüsse) bereits erfolgt sind oder welche Termine für die Fertigstellung letztendlich ausge- macht worden sind. Insofern es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, solche zivilrechtlichen Streitigkeiten abschliessend zu klären, erklärt sich auch, dass sich die Kostenauflage im Strafver- fahren nur auf unbestrittene und klar nachgewiesene Umstände abstützen darf. Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich zivilrechtlich bestrittener oder nicht ausreichend nachgewiesener Umstände eine Beweiswürdigung vornimmt und dadurch einer entsprechenden Entscheidung des Zivilrichters vorgreift, um damit ein zivilrechtliches Fehlverhalten zu begründen, welches es im Sinne einer Haftung für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane wiederum rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Selbst wenn die Vertragsverletzung durch den Beschwerdeführer bzw. durch die C.________ GmbH vorliegend nachgewiesen wäre, liesse sich damit nicht ohne weiteres eine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Kostenauflage im Strafverfahren rechtfertigen, da nicht jede Vertragsverletzung oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als ein in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossendes Verhalten in Betracht kommt (Urteil BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E.3.2 m.w.H.) und der Kostenauflage bei Einstellung und Frei- spruch ohnehin Ausnahmecharakter zukommt. 2.5. Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Beschwerdeführer im Ergebnis gefolgt werden, wenn er die Aufhebung der Einstellungsverfügung im Kostenpunkt beantragt. Soweit die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens aufer- legt hat, ohne dies ausreichend zu begründen und sie die Kostenauflage zudem auf äusserst umstrittene und somit nicht klar nachweisbare Umstände abgestützt hat, hat sie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt. Bezüglich der Verletzung der genannte Bestimmung ist ausserdem nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 einzig auf die Vorwürfe der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) bezieht und die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dennoch ohne weitere Ausführungen sämtliche Kosten des Vorverfahrens auferlegt hat. Grundsätzlich hätten ihm nur die im Zusammenhang mit den beiden genannten Delikte angefallenen Kosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, im Zusam- menhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen die NIV seien keine zusätzlichen Kosten angefallen bzw. diese hätten sich nicht detailliert ausscheiden lassen, was von der Staatsanwalt- schaft aber nicht dargelegt wurde. Kosten, die im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen die NIV entstanden sind, können erst verteilt werden, wenn klar ist, welcher Fortgang die Hauptsa- che nimmt. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 665.- sind dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 35 Urteil vom 16. November 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens – Verfahrenskosten und Entschädigung Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 20. Januar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 14. Januar sowie 7. Juni 2016 reichte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Veruntreuung sowie Verletzung der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstalla- tionen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27), allenfalls Betrug ein. Er warf A.________, vorsitzender Geschäftsführer der C.________ GmbH, vor, für eine Vorauszahlung in Höhe von CHF 10‘995.- weder eine Gegenleistung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt zu haben. Weiter machte er geltend, A.________ hätte elektrische Installationen vorgenommen, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung zu sein. In der Folge hätte mit erheblichem Mehraufwand eine Instandstellung der elektrischen Anlagen vorgenommen werden müssen. Diesen Vorwürfen geht ein Werkvertrag über den Bau eines Hauses in D.________ voraus, welcher zwischen dem Ehepaar B.________ und der C.________ GmbH am 31. März 2014 abgeschlossen und mehrfach ergänzt wurde (act. 6009 ff.; 6017 ff.). B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 665.- und verzichtete darauf, ihm eine Entschädigung auszurichten. Gegen die Einstellungsverfügung erhoben sowohl die Ehegatten B.________ als auch A.________ Beschwerde. Die Beschwerde der Ehegatten B.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. 502 2017 22). Gleichzeitig wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Ziffern 3 (Verfahrenskosten) und 4 (Entschädigung), welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, bestätigt. C. A.________ stellt in seiner Beschwerde vom 2. Februar 2017 folgende Anträge (sic): 1. Es sei festzustellen, dass A.________ keine Straftat (Veruntreuung, ev. Betrug) Begonnen hat, das es nie eine Straftat gegeben hat, somit ist die Beschwerde Gut zu heizen. 2. Es sei ausdrücklich auszusprechen dass A.________ keine Straftat begonnen hat. Und somit Frei von Jeder Anschuldigung. 3. Es sei festzustellen das die Staatsanwaltschaft nicht Unparteiisch vor gegangen ist und in Ihre Argumentation, Argumente in Wage gezogen hat die mit Strafrecht nicht all so vieles zu tun haben. 4. In Folge sei es auszusprechen dass Art. 430 StPO nicht zutrifft weil es gar keine Straftat gibt und sie nie gegeben hat. 5. In Folge sei es auszusprechen dass Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zutrifft weil es gar keine Straftat gibt und sie nie gegeben hat. 6. In Folge sei eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘456.- sowie angefordert von Rechtsanwalt E.________, an A.________ zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss am 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde und verzich- tete mit Verweis auf das Strafdossier sowie die Erwägungen in der Einstellungsverfügung auf eine Begründung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfest- stellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 StPO; Art. 85 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SGF 130.1]). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht (BGE 140 III 86 E. 2; Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; 6B_49/2016 vom
3. Juni 2016 E. 2.3.2; 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er hätte ihn am 24. Januar 2017 erhal- ten, abzustellen ist. In seiner Eingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander und bestreitet, eine Vertragsverletzung begangen zu haben. Gleichzeitig wirft er ihr u.a. vor, die Kostenauflage stelle eine „Pseudo-Verurteilung“ dar. Die Beschwerde entspricht damit im Wesentlichen den Anforderungen an die Begründungspflicht einer Laienbeschwerde. Insofern als dem Beschwerdeführer durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten auferlegt wurden (Ziff. 3) und ihm keine Entschädigung ausgerichtet wurde (Ziff. 4), hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Anders sieht es bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 3 aus: Soweit er beantragt, es sei festzustellen, dass er keine Straftat begangen bzw. die Staatsanwaltschaft sich nicht unparteiisch verhalten habe, verkennt er einer- seits, dass das Strafrecht keine Feststellungsbehelfe kennt. Anderseits kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Begehren 1 bis 3 von Vorteil wäre. Soweit die Verfügung der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Staatsanwaltschaft mit Entscheid der Strafkammer vom 3. August 2017 (502 2017 22) bezüglich der Einstellung bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist auf die Rechtsbegehren 1 bis 3 demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ansonsten ist auf die fristgerecht eingereichte und ausreichend begründete Beschwerde einzutreten. 1.3. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch die Frage der Verfahrenskosten sowie der Entschädi- gung zu beurteilen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 665.-, die von ihm geltend gemachte Entschädigung beträgt CHF 4‘456.-, so dass insgesamt von einem strittigen Betrag in der Höhe von CHF 5‘121.- auszugehen ist (vgl. KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 395 N. 2). Folglich ist die vorliegende Beschwerde durch das Kollegialgericht zu beurteilen. 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In seiner Eingabe vom 2. Februar 2017 wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, gegen die Unschuldsvermutung verstossen sowie Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 StPO verletzt zu haben, indem sie ihm die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 665.- auferlegte und sich weigerte, ihm die von ihm geltend gemachte Entschädigung im Umfang von CHF 4‘456.- auszurichten. Bezüglich der Verletzung der Unschuldsvermutung führt er aus, die Strafbehörde könne eine Person nicht ohne Beweise als „schuldig ankreiden“ und ihr die Kosten auferlegen. Dies stelle eine „Pseudo-Verurteilung“ dar und würde gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK verstossen. 2.2. Der Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die Überbindung der Verfahrenskosten mehrheitlich mit dem rechtswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet: Es sei festgestellt worden, dass die C.________ GmbH, handelnd durch A.________, den Werkvertrag vom 31. März 2014 schlecht erfüllt und folglich eine Vertragsverletzung begangen habe, was ein rechtswidriges Verhalten darstelle. Dazu präzisiert die Staatsanwaltschaft im allgemeinen Teil ihrer Erwägungen, dass der Bau des Einfamilienhauses entgegen dem im Werkvertrag enthaltenen Zahlungsplan nicht entsprechend fortgeschritten war. So seien zahlreiche Arbeiten noch nicht ausgeführt oder abge- schlossen gewesen, als die Hälfte der letzten Rate − welche eigentlich erst nach Reinigung und Schlüsselabgabe fällig gewesen wäre − schon vor Fertigstellung des Gebäudes verlangt und bezahlt worden sei. Obschon die Bauherren bereits einen Betrag von CHF 428‘805.- an den Werkpreis von CHF 439‘800.- sowie zusätzliche Mehrkosten bezahlt hätten, sei das Haus bei Weitem nicht im Zustand gemäss Werkvertrag gewesen. Die Staatsanwaltschaft legt weiter dar, es sei davon auszugehen, dass A.________ beim Bau des Hauses die Kosten falsch kalkuliert hätte und schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, den Bau für den im Werkvertrag vereinbarten Preis zu realisieren. Unter dem Titel der Verweigerung der Entschädigung (welcher auch die Begrün- dung der Kostenauflage beinhaltet) bringt die Staatsanwaltschaft zudem auch vor, A.________ habe für die C.________ GmbH Elektroinstallationsarbeiten durchgeführt, obschon er wissentlich nicht im Besitz der dazu nötigen Bewilligungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) war und er um die entsprechende Strafandrohung wusste. Diese Angelegenheit befände sich deshalb noch zur Prüfung einer Anzeige beim ESTI.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 2.3. 2.3.1 Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Überbindung von Verfahrenskosten an den Beschuldigten bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens kommt grundsätzlich Ausnahmecharakter zu (Urteile BGer 6B_1191/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 2.4; 6B_563/2017 vom 11. September 2017 E. 1.2; BGE 116 Ia E. 2c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüber- bindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar und bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten veranlasst hat (Urteile BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; BGE 116 Ia 162 E. 2). Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). Die Kostenüberbindung kommt daher nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Straf- verfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom
5. August 2016 E. 1.1). Zudem muss der Verstoss gegen die entsprechende Verhaltensnorm rechtsgenüglich nachgewiesen sein (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 426 N. 6). 2.3.2 Aufgrund der Tatsache, dass die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Frei- spruch grundsätzlich von der Kostentragung befreit wird und deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Kostenauflage rechnen muss, hat die Strafbehörde die beschuldigte Person zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) vorgängig darüber zu informieren, dass sie ihr die Kosten auferlegen möchte (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die über volle Kogni- tion verfügt. Sofern die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, ist unter dieser Voraussetzung sogar eine schwerwie- gende Verletzung heilbar (Urteile BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.1; 6B_868/2016 vom 9. Juni 2017 E. 3.1).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 2.3.3 Die Strafbehörde hat die Kostenauflage im Entscheid zu begründen. Sie muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2 in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom
2. Mai 2016 E. 3.2.1). 2.4. 2.4.1 Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den Parteien zwar in Aussicht gestellt hat, die Untersuchungen mittels Einstellung des Verfahrens abzuschliessen (Art. 318 StPO, act. 9056), allerdings hat sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert, dass sie beabsichtigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gestützt auf die obigen Erwägungen stellt dies grundsätz- lich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Soweit der Beschwerdeführer jedoch im vorlie- genden Verfahren die Möglichkeit hatte, sich zur Kostenauflage zu äussern und diese Gelegenheit auch wahrnahm, kann die Verletzung ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden, da die Straf- kammer über volle Kognition verfügt. 2.4.2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung sind die beiden von der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründe der Kostenauflage voneinander abzugrenzen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage damit rechtfertigt, der Beschwerdeführer hätte eine Vertragsverletzung begangen, lässt sich dieser Begründung weder direkt noch indirekt den Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens entnehmen. Anders sieht es hingegen bezüglich dem Vorwurf der Elektroinstallationsarbeiten aus: Angesichts der Tatsache, dass sich diese Angele- genheit – namentlich zur Prüfung einer Anzeige – noch beim ESTI befindet und somit noch nicht abschliessend beurteilt wurde, steht diesbezüglich nach wie vor ein strafrechtliches Verschulden im Raum. Dieses bezieht sich zwar in erster Linie auf die Widerhandlung gegen die NIV, welche nicht Teil der Einstellungsverfügung bildet. Mangels detaillierter Begründung der Staatsanwalt- schaft kann ein Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf (Art. 146 StGB), welcher Gegenstand der Einstellung bildet, allerdings nicht ausser Acht gelassen werden. Diesbezüglich unterlässt es die Staatsanwaltschaft nicht nur, bezüglich der Kostenauflage zwischen den beiden Tatvorwürfen des Betrugs und der Widerhandlung gegen die NIV zu unterscheiden, sondern auch darzulegen, in wie fern die Vornahme von Elektroinstallationsarbeiten ohne entsprechende Bewilligung dem Beschwerdeführer in zivilrechtlicher Hinsicht überhaupt vorwerfbar ist. Insofern als gestützt auf diese Begründung nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer möglicherweise auch die Kosten für eine strafrechtlich noch ungeklärte Angelegenheit tragen muss, obwohl Art. 426 Abs. 2 StPO nur bei Einstellung oder Freispruch zur Anwendung gelangt, lässt sich der der Begründung innewohnende Vorwurf des strafrechtlichen Verschuldens im vorlie- genden Fall nicht bedenkenlos aus dem Weg räumen. Dem Beschwerdeführer kann demnach gefolgt werden, wenn er darin eine Verletzung der Unschuldsvermutung sieht. 2.4.3 Soweit die Staatsanwaltschaft nicht nur in diesem Punkt auf eine eingehende Begründung verzichtet, sondern es auch in Bezug auf den Vorwurf der Vertragsverletzung unterlässt, auf die grundlegenden Haftungsvoraussetzungen einzugehen, gelingt es ihr im Übrigen nicht die Kosten- auflage entsprechend der obigen Ausführungen (vgl. E. 2.3.3) ausreichend zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2). So äussert sie sich weder zur Verhaltensnorm, gegen die der Beschwerdeführer angeblich durch sein Verhalten verstossen haben soll noch zum zivilrechtlichen Verschulden oder der ebenfalls bedeutsamen Kausalität zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung der Strafverfahrens.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2.4.4 Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung gänzlich und rügt sowohl die unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch die falsche Rechtsanwendung. Diesbezüglich bringt er sinngemäss vor, die Arbeiten am Haus seien weiter gewesen, als die bisher bezahlten Beträge es abgedeckt hätten. Die Bauherrschaft habe Ende Januar 2015 einziehen und ohne Einschränkungen im Haus wohnen können. Bevor man der C.________ GmbH eine Vertragsverletzung vorwerfe, solle zuerst rechtlich geklärt werden, ob trotz nachträglichem Abschluss eines weiteren Auftrags, der eine ganz andere Ausgangslage geschaffen habe, nach wie vor auf den ursprünglichen Werkvertrag abgestellt werden könne. Denn der ursprüngliche Werkvertrag sei am 31. März 2014 gestützt auf die damals zur Verfügung stehenden Informationen abgeschlossen worden, wobei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei, dass das Gebäude innert drei Monaten fertiggestellt sein müsse. Die C.________ GmbH habe diesen neuen Auftrag angenommen und ausgeführt, allerdings sei er in keinem Werkvertrag beschrieben worden, da er erst nachträglich erteilt worden sei. Aufgrund dieser neuen Ausgangslage hätte die C.________ GmbH mehr Arbeitsstunden pro Tag leisten und Bautechnologien abändern müssen, was mit Mehrkosten für Material und Arbeit verbunden gewe- sen sei, die sie der Bauherrschaft in Rechnung gestellt habe. Es könne ihm deshalb nicht vorge- worfen werden, eine falsche Preiskalkulation gemacht zu haben. Die neue Ausgangslage hätte mit dem ursprünglichen Werkvertrag nichts mehr zu tun gehabt, weshalb dieser de facto nicht mehr massgebend gewesen sei. Da die Bauherrschaft sich geweigert habe, den in Rechnung gestellten Mehraufwand zu begleichen, sei eine schwierige Situation entstanden. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft schliesslich vor, diesen weiteren „Auftrag“ in ihrer Untersuchung nicht miteinbezogen zu haben, obwohl in den Schreiben zwischen der C.________ GmbH und der Bauherrschaft darauf Bezug genommen worden sei. 2.4.5 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 31. März 2014 schloss der Beschwerdeführer im Namen der C.________ GmbH mit den Ehegatten B.________ einen Werkvertrag über den Bau eines Einfamilienhauses in D.________ ab (act. 6009 ff.). Darin wurde ein Pauschalpreis von CHF 439‘800.- vereinbart, welcher in sechs (unterschiedlichen) Raten zu tilgen war. Im Gegenzug sollte die Generalunternehmerin C.________ GmbH ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss gemäss Baubeschrieb und Plänen erstellen. Am 8. April sowie am 7. August 2014 wurden zwischen der C.________ GmbH und den Ehegatten B.________ zusätzliche Abmachungen getroffen (act. 6017 ff.). Darin sicherte die C.________ GmbH der Bauherrschaft u.a. zu, dass das Einfamilienhaus innert 10 Wochen seit Erhalt der Baubewilligung fertiggestellt wird und bewohnbar ist. Der Beschwerdeführer hielt in mehreren Schreiben fest, die C.________ GmbH habe den Ehegatten B.________ mitgeteilt, dass diese Anpassung Mehrkosten verursachen würde (act. 6067; 6078). Die provisorische Baubewilli- gung erfolgte mit Schreiben vom 23. September 2014 (act. 6022). Am 28. Oktober 2014 soll die C.________ GmbH gemäss eigenen Angaben mit dem Bau begonnen haben (act. 6067; 6078). Am 7. Februar 2015 sind die Ehegatten B.________ gemäss ihren Angaben in das Haus eingezo- gen, welches zu diesem Zeitpunkt noch eine völlige Baustelle gewesen sein soll (act. 6041 f.). Gegen diesen Vorwurf wendete der Beschwerdeführer ein, er hätte die Ehegatten B.________ darüber informiert, dass sie auf einer Baustelle wohnen würden, diese hätten aber nicht hören wollen sondern hätten unvorsichtig gehandelt, indem sie ihr vorheriges Haus vorzeitig verkauft hätten, zu einem Zeitpunkt als für das neue Haus noch nicht einmal eine Baubewilligung bestan- den habe (act. 6043). Die C.________ GmbH sei nicht dafür verantwortlich, was die Ehegatten B.________ mit Drittpersonen abgemacht hätten. Dennoch hätte sie alles unternommen, damit sie diese Verbindlichkeiten einhalten und ihr ehemaliges Haus termingerecht am 1. Februar 2015 frei-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 geben konnten (act. 6067). Mit Schreiben vom 26. März 2015 beschrieb der Beschwerdeführer das Haus als bewohn- und einzugsbereit, allerdings führte er auch aus, dass es noch nicht fertig sei. Die Bauherrschaft sei aber darüber informiert worden, dass er und Frau F.________ für zehn Wochen abwesend sein würden (act. 6038). Dies wurde seitens der Ehegatten B.________ aller- dings bestritten: Ihnen sei weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt worden, dass es zu einer so langen Baupause kommen werde (act. 6041 f.). Mit Schreiben vom 30. April 2015 teilten die Ehe- gatten B.________ dem Beschwerdeführer mit, die Frist zur Fertigstellung (bis am 26. April 2015) sei von ihm nicht eingehalten worden; nach wie vor würden sie noch nicht über einen Strom- bzw. Festnetzanschluss verfügen und der Innenausbau würde nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprechen. Auch im Aussenbereich würden noch Arbeiten ausstehen. Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, die C.________ GmbH habe die noch ausstehenden Arbeiten nicht durchführen können, weil die Ehegatten B.________ ihren eigenen Verpflichtungen nicht nachkommen seien, weshalb es unmöglich gewesen sei, die noch ausstehenden Arbeiten zu erle- digen (act. 6079 f.). Der Beschwerdeführer hielt schliesslich fest, die C.________ GmbH habe sich in keinem Moment geweigert, die Arbeiten am Haus weiterzuführen, sondern der Bauherrschaft nur mitgeteilt, sie würden keine Vorfinanzierung mehr leisten wollen (act. 6082). Dagegen brachten die Ehegatten B.________ vor, die 5. Rate hätte gemäss dem Werkvertrag erst nach Fertigstellung des Gebäu- des geleistet werden müssen (act. 6039). Den Akten lässt sich des weiteren entnehmen, dass die Ehegatten B.________ am 14. Dezember 2015 ein Schlichtungsgesuch eingereicht haben (act. 6003), worin sie beantragten, die C.________ GmbH sei zur Zahlung von CHF 335‘458.35 zu verurteilen. Durch den Konkurs der C.________ GmbH am 21. Januar 2016 wurde das Schlichtungsverfahren bis zur Rückmeldung der 2. Gläubigerversammlung bezüglich der Fortsetzung des Prozesses eingestellt (act. 8001 f.). Ob eine Rückmeldung erfolgte oder ob die Konkursmasse die Klage aufgrund Stillschweigen aner- kannt hat, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen. 2.4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Ehegatten B.________ sowie die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft zum ihm zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten vollumfänglich bestreitet und sich, wie soeben aufgezeigt, auch aus den Akten der Staatsanwaltschaft kein klares Bild über die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Bau des Einfamilienhauses in D.________ ergibt, lässt sich die Kostenüberbindung weder auf unbestrittene noch klar nachgewiesene Umstände stützen. Selbst mithilfe der vorhandenen Akten lässt sich nicht mit genügender Klarheit eruieren, welche Arbeiten vom Werkvertrag erfasst und im Pauschalpreis inbegriffen waren bzw. welche Arbeiten zusätzlich vereinbart wurden, welche (Zahlungs-)Modalitäten zwischen den Parteien (auch bezüglich der Mehrkosten) ausgemacht wurden, welche Zahlungen (Mehrkosten oder Vorschüsse) bereits erfolgt sind oder welche Termine für die Fertigstellung letztendlich ausge- macht worden sind. Insofern es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, solche zivilrechtlichen Streitigkeiten abschliessend zu klären, erklärt sich auch, dass sich die Kostenauflage im Strafver- fahren nur auf unbestrittene und klar nachgewiesene Umstände abstützen darf. Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich zivilrechtlich bestrittener oder nicht ausreichend nachgewiesener Umstände eine Beweiswürdigung vornimmt und dadurch einer entsprechenden Entscheidung des Zivilrichters vorgreift, um damit ein zivilrechtliches Fehlverhalten zu begründen, welches es im Sinne einer Haftung für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane wiederum rechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Selbst wenn die Vertragsverletzung durch den Beschwerdeführer bzw. durch die C.________ GmbH vorliegend nachgewiesen wäre, liesse sich damit nicht ohne weiteres eine
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Kostenauflage im Strafverfahren rechtfertigen, da nicht jede Vertragsverletzung oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als ein in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossendes Verhalten in Betracht kommt (Urteil BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E.3.2 m.w.H.) und der Kostenauflage bei Einstellung und Frei- spruch ohnehin Ausnahmecharakter zukommt. 2.5. Gestützt auf diese Erwägungen kann dem Beschwerdeführer im Ergebnis gefolgt werden, wenn er die Aufhebung der Einstellungsverfügung im Kostenpunkt beantragt. Soweit die Staats- anwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens aufer- legt hat, ohne dies ausreichend zu begründen und sie die Kostenauflage zudem auf äusserst umstrittene und somit nicht klar nachweisbare Umstände abgestützt hat, hat sie Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt. Bezüglich der Verletzung der genannte Bestimmung ist ausserdem nicht ausser Acht zu lassen, dass sich die Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 einzig auf die Vorwürfe der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) bezieht und die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dennoch ohne weitere Ausführungen sämtliche Kosten des Vorverfahrens auferlegt hat. Grundsätzlich hätten ihm nur die im Zusammenhang mit den beiden genannten Delikte angefallenen Kosten auferlegt werden dürfen, es sei denn, im Zusam- menhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen die NIV seien keine zusätzlichen Kosten angefallen bzw. diese hätten sich nicht detailliert ausscheiden lassen, was von der Staatsanwalt- schaft aber nicht dargelegt wurde. Kosten, die im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen die NIV entstanden sind, können erst verteilt werden, wenn klar ist, welcher Fortgang die Hauptsa- che nimmt. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 665.- sind dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3. 3.1. Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 f. StPO) bei Einstellung des Verfahrens hängt mit der Kostenfrage (Art. 426 StPO) zusammen. Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 3.2. Im vorliegenden Fall werden die Kosten neu dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführer hat folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes vorliegend gerechtfertigt war. Denn die beschuldigte Person hat nur Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/ PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht gene- rell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Mass- stab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 m.H.). Aus diesen Ausführungen folgt, dass kumulativ sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand verhältnismässig sein muss. Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). 3.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen. Dies mit der gleichen Begründung, wie bei der Kostenauflage. Diesbezüglich sowie auch hinsichtlich der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach auf die obigen Ausführungen in E. 2 verwiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Vorwurf der Veruntreuung, bzw. evtl. des Betrugs im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit erfolgte und dies unter Umständen durchaus Auswirkungen auf seine berufli- chen Verhältnisse haben konnte sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und das Strafverfahren gegen ihn durchaus eine gewisse Komplexität aufwies, kann der Beizug eines Anwalts als Verteidiger grundsätzlich als gerechtfertigt bezeichnet werden. Demnach sind die Kosten für die Wahlverteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 75a JR (kantonales Justizreglement vom 30. November 2010, SGF 130.11) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Fraglich ist indessen, ob der vom Beschwerdeführer für das Vorverfahren geltend gemachte Aufwand angemessen ist. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte pauschal CHF 3‘000.- für Aktenstudium und Rechtsabklärungen, zwei Einvernahmen inkl. Vorbe- reitung sowie Korrespondenz. Neben Auslagen in der Höhe von CHF 200.- sowie der MwSt. beantragte er für seinen Klienten eine persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1‘000.- (act. 9059 f.). Aufgrund der Akten erachtet die Strafkammer diesen Aufwand als zu hoch. Für das Aktenstudium und Rechtsabklärungen sowie die Korrespondenz erscheint ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Für die beiden Einvernahmen sowie deren Vorbereitung erscheint ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 2‘450.-, inklusiv den geltend gemachten Auslagen von CHF 200.-, zzgl. 8% MwSt. ausmachend CHF 196.-, zuzusprechen. Diese wird dem Staat auferlegt. Soweit die behaupteten Umtriebe weder detailliert begründet noch beziffert oder in irgendeiner Form nachgewiesen wurden, ist vorliegend keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren, welche auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt werden, dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 wird wie folgt in Ziff. 3 und 4 abgeändert:
3. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 665.- (Gebühren CHF 550.-, Dossierkos- ten CHF 55.- und Auslagen CHF 60.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt.
4. A.________ wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘450.-, zzgl. MwSt. zu CHF 196.- , ausgerichtet. Diese wird dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdefahrens in Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. November 2017/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin