Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1940, stört sich an der Benutzung des öffentlichen Badeplatzes durch Hundehalter vor seinem Grundstück in C.________. So brachte er mittels Bohrung von Löchern in einen Uferstein eine Verbotstafel an. Er streute zudem ein Granulat (Hundeabwehrgranulat der Marke AntiCanis), das er in einer Drogerie gekauft hatte (act. 2020). Am 20. Juni 2017 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Tierquälerei. Sie vermutete, dass ihr Hund bei einem Spaziergang vom Granulat verzehrt hatte, da er sich daraufhin mehrfach übergeben musste und sie in den Ausscheidungen blaue Granulatkugeln gefunden hatte (act. 2011 ff.). A.________ stellte am 22. Juni 2017 Strafantrag gegen B.________ wegen Verleumdung, begangen zwischen dem Donnerstag, 1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017 (act. 2015 ff.). Er stellte diesen Antrag nachdem ihm von der Polizei mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Strafklage wegen Tierquälerei eingereicht worden sei. Er führte aus, er habe das Produkt AntiCanis legal gekauft und es handle sich nicht um Gift. Demzufolge sei die Bezeichnung als Tierquäler eine Verleumdung (act. 2022). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren gegen A.________ wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) eingestellt, da sich zwischen den beschriebenen Symptomen, welche der Hund zeigte, und dem gestreuten Stoff kein direkter Zusammenhang hatte herleiten lassen. A.________ wurde hingegen mit Strafbefehl des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer für schuldig befunden. Ebenfalls am 13. Dezember 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafsache gegen B.________ wegen Verleumdung. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 20. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Justiz (recte: der Rechtspflege) zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 17. Januar 2018 auf Nichteintreten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 20. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemacht Tatbestand der Verleumdung zielt auf den Schutz von Individualrechtsgütern ab. Auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt u.a. die Ehre der Person (BGE 132 IV 20 E. 4). Bei Verletzung dieser Strafnormen ist der Beschwerdefüh- rer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege verhält es sich hingegen anders. Zudem ist das diesbezügliche Rechtsbegehren mit keinem Wort begründet. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend betreffend die Verleumdung und die falsche Anschuldigung – wenn auch nur knapp – der Fall.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3; Urteil KG FR 502 2017 27 vom 7. März 2017, E. 2b; 502 2016 49 vom 3. Mai 2016 E. 2b; Urteil BGer 6B_212/2017 vom 23. März 2017 E. 2; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2).
E. 2.2 Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der Tatbestand der Verleumdung setzt damit die Verletzung der Ehre eines andern durch eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil gegenüber einem Dritten unter Einschluss der Verdächtigung und der Weitergabe einer entsprechenden Aussage voraus, wobei die Unwahrheit der Behauptung Teil des objektiven Tatbestands bildet (u.a. Urteil BGer 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.1). Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine besondere Absicht erforderlich (u.a. Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathand- lung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Die Verleumdung (Art. 174 StGB) tritt hinter Art. 303 StGB zurück (BGE 115 IV 1 E. 2b). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier miss- handelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2017 fest, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, da anlässlich der Untersuchung nicht festgestellt werden konnte, wem gegenüber B.________ eine solche Aussage gemacht haben soll.
E. 2.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es seien gleichzeitig eine Einstellungsverfügung, ein Strafbefehl und die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Aus diesen Entscheiden gehe hervor, dass tatsächlich B.________ gegen ihn Strafantrag wegen Tierquälerei gestellt hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung stehe somit im Widerspruch zur Einstellungsverfügung und zum Strafbefehl. Es treffe ihn schwerwiegend, dass ihn jemand wegen Tierquälerei einklagt. Es käme
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ihm nicht im Traum in den Sinn, ein Tier zu quälen. Er habe auch tatsächlich in keiner Weise ein Tier gequält. Die Ausstreuung eines Hundeabwehrprodukts könne nichts mit Tierquälerei zu tun haben. Sonst müsste jeder Landwirt oder sonstige Grundeigentümer, welcher das gleiche Hundeabwehrprodukt, das im Handel frei erhältlich ist, ausstreut, wegen Tierquälerei verurteilt werden. B.________ habe ihn somit wider besseres Wissen der Tierquälerei bezichtigt, was eine Verleumdung darstellt. Zu überprüfen sei auch noch, ob es sich nicht um eine falsche Anschuldigung handelt. Jedenfalls sei er in seiner Ehre verletzt worden.
E. 2.5 Aus den Akten geht hervor, dass B.________ sich am 20. Juni 2017 an die Polizei wandte und dabei das Folgende zu Protokoll gab: „Am Sonntag, 11.06.2017 um zirka 1900 Uhr, ging ich mit meinem Hund „D.________“ an der Seepromenade in C.________ spazieren. Am gesamten Seeufer findet man Spitzgras, welches die Hunde zum Verdauen fressen. Bei einem Bade Steg ging sie direkt an den See um Wasser zu trinken. Als sie wieder zurückkam, fing sie sogleich an zu würgen. Wir gingen dann nach Hause und ich bereitete ihren Abendnapf vor. Sie frass nichts und machte ständig Würggeräusche. Ich ging dann ins Bett und während der Nacht musste sich der Hund mehrmals übergeben und verrichtete seine Notdurft ohne Kontrolle. Bei den Ausschei- dungen fand ich dann blaue Granulatkugeln. Am Montag, 12.06.2017 ging ich dann nochmals der Seepromenade entlang und ich traf auf eine Kollegin, welche mir mitteilte, dass ich den Hund kurz halten soll. Dies weil A.________ Granulat gestreut hatte. Ich ging zum Badeplatz um eine Probe des Granulats zu nehmen. Da stand auch schon E.________ neben mir und teilte mir mit, dass dies nicht giftig sei. Im selben Moment kam eine Frau mit zwei Wolfshunden vorbei. Diese sagte, dass sich einer ihrer Hunde ebenfalls übergeben hatte. Ich war so wütend auf die Familie A.________ und E.________, dass ich ihnen sagte: „Ich nehme nun meine Proben und gehe!“ Als ich ging, hörte ich noch wie E.________ über die ganze Welt schimpfte. Ich ging dann zur Gemeinde um die Granulate abzugeben. Dort gab man mir Bescheid, dass sich bereits mehrere Personen in der Gemeindeverwaltung deswegen gemeldet hatten. Ich war noch einmal am Donnerstag, 15.06.2017 an der Seepromenade am Spazieren, als ich erneut auf A.________ traf. Es kam erneut zu einer kurzen Streiterei und ich lief ihm dann davon, da ich genug von diesem Herrn hatte“ (act. 2014). Am 22. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er gab zu, das Hundeabwehr- Granulat AntiCanis auf die ersten beiden Stufen des Badeplatzes verstreut zu haben. Danach sei das Gerücht in die Welt gesetzt worden, dass er Hundegift verstreut habe. Das sei so nicht richtig. Er habe Hundeabwehrgranulat verstreut und nicht Gift. An dieser Einvernahme teilte ihm die Polizei mit, dass gegen ihn eine Strafklage wegen Tierquälerei eingereicht wurde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Produkt AntiCanis legal gekauft und es handle sich nicht um Gift. Demzufolge sei die Bezeichnung als Tierquäler eine Verleumdung. Daraufhin reichte er gegen B.________ Strafantrag wegen Verleumdung ein, begangen in der Zeit zwischen dem Donnerstag,
1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017 (act. 2022).
E. 2.6 Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer B.________ vorwirft, gegen ihn einen Strafantrag wegen Tierquälerei eingereicht, bzw. ihn gegenüber der Polizei der Tierquälerei bezichtigt zu haben. Aus diesem Grund hat er seinen Strafantrag vom 22. Juni 2017 eingereicht, und nicht weil B.________ sich allenfalls mit diesem Vorwurf bzw. mit jenem, er habe Hundegift gestreut, an Dritte gewandt hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht das Argument der Staatsanwaltschaft, es habe anlässlich der Untersuchung nicht festgestellt werden können, wem gegenüber B.________ eine solche Aussage gemacht haben soll. Dies dürfte auch aufgrund der Zeitperiode, in welcher die mutmassliche Verleumdung begangen wurde
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (zwischen dem Donnerstag, 1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017, siehe act. 2022), kaum möglich sein, wurde der Hund doch erst am 11. Juni 2017, nach 19.00 Uhr bzw. in der Nacht vom
11. auf den 12. Juni 2017 krank, so dass eine allfällige Verleumdung frühestens ab dem 12. Juni 2017 in Frage kommen würde. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass der Straftatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt ist. Hingegen hätte sie in casu prüfen müssen, ob allenfalls der Straftatbestand der falschen Anschul- digung im Sinne von Art. 303 StGB erfüllt ist, wofür es keinen Strafantrag bedarf. Dem ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG wird u.a. ange- nommen, wenn jemand ein Tier vorsätzlich unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Vorliegend mussten sich offenbar mehrere Hunde übergeben. So auch jener von B.________, welcher sich gemäss ihren Aussagen über Stunden übergeben hat und schon beim Spaziergang würgen musste. Bei den Ausscheidungen fand sie sodann blaue Granulatkugeln. Sie begab sich in der Folge nochmals zum Badeplatz und fand Granulat, wovon sie eine Probe nahm, die sie zur Gemeinde brachte. Dort teilte man ihr mit, dass sich ebenfalls andere Personen gemeldet hätten. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau bestritten nicht, dass das Granulat vorsätzlich gestreut wurde, beteuerten jedoch, dass es nicht giftig sei, was für den Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG jedoch nicht zwingend notwendig ist. In der Folge begab sich B.________ zur Polizei und reichte einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tierquälerei im Sinne Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG ein. In ihren Aussagen schilderte sie ihre Sicht der Geschehnisse, insbesondere dass ihr Hund beim Spaziergang krank wurde (u.a. würgen, sich über Stunden übergeben) und sie Granulatkugeln in seinen Ausschei- dungen und beim Badeplatz gefunden hatte; von Gift war keine Rede. In Anbetracht dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass B.________ wider besseres Wissen eine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen herbeiführen wollte. Sie durfte in diesen Zeitpunkt annehmen, dass das vom Beschwerdeführer gestreute Granulat ihren Hund krank gemacht hatte. Dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz nach den getätigten Ermittlungen in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, ändert daran nichts und führt auch nicht zu widersprüchlichen Entscheiden, da eine Verfahrenseinstellung oder der Freispruch des Beschuldigten nicht zwingend zur Verurteilung des Strafklägers oder des Anzeigers führt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
E. 3 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, so dass die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.- und Auslagen von CHF 100.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden von den geleisteten Sicherheiten bezogen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von den geleisteten Sicherheiten bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 320 Urteil vom 31. Januar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 20. Dezember 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1940, stört sich an der Benutzung des öffentlichen Badeplatzes durch Hundehalter vor seinem Grundstück in C.________. So brachte er mittels Bohrung von Löchern in einen Uferstein eine Verbotstafel an. Er streute zudem ein Granulat (Hundeabwehrgranulat der Marke AntiCanis), das er in einer Drogerie gekauft hatte (act. 2020). Am 20. Juni 2017 stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Tierquälerei. Sie vermutete, dass ihr Hund bei einem Spaziergang vom Granulat verzehrt hatte, da er sich daraufhin mehrfach übergeben musste und sie in den Ausscheidungen blaue Granulatkugeln gefunden hatte (act. 2011 ff.). A.________ stellte am 22. Juni 2017 Strafantrag gegen B.________ wegen Verleumdung, begangen zwischen dem Donnerstag, 1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017 (act. 2015 ff.). Er stellte diesen Antrag nachdem ihm von der Polizei mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine Strafklage wegen Tierquälerei eingereicht worden sei. Er führte aus, er habe das Produkt AntiCanis legal gekauft und es handle sich nicht um Gift. Demzufolge sei die Bezeichnung als Tierquäler eine Verleumdung (act. 2022). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 wurde das Verfahren gegen A.________ wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (Tierquälerei) eingestellt, da sich zwischen den beschriebenen Symptomen, welche der Hund zeigte, und dem gestreuten Stoff kein direkter Zusammenhang hatte herleiten lassen. A.________ wurde hingegen mit Strafbefehl des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz und den Schutz der Gewässer für schuldig befunden. Ebenfalls am 13. Dezember 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafsache gegen B.________ wegen Verleumdung. B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ am 20. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Justiz (recte: der Rechtspflege) zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 17. Januar 2018 auf Nichteintreten. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 20. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Der vom Beschwerdeführer geltend gemacht Tatbestand der Verleumdung zielt auf den Schutz von Individualrechtsgütern ab. Auch der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt u.a. die Ehre der Person (BGE 132 IV 20 E. 4). Bei Verletzung dieser Strafnormen ist der Beschwerdefüh- rer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege verhält es sich hingegen anders. Zudem ist das diesbezügliche Rechtsbegehren mit keinem Wort begründet. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde so oder anders nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend betreffend die Verleumdung und die falsche Anschuldigung – wenn auch nur knapp – der Fall. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3; Urteil KG FR 502 2017 27 vom 7. März 2017, E. 2b; 502 2016 49 vom 3. Mai 2016 E. 2b; Urteil BGer 6B_212/2017 vom 23. März 2017 E. 2; 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2). 2.2 Der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der Tatbestand der Verleumdung setzt damit die Verletzung der Ehre eines andern durch eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil gegenüber einem Dritten unter Einschluss der Verdächtigung und der Weitergabe einer entsprechenden Aussage voraus, wobei die Unwahrheit der Behauptung Teil des objektiven Tatbestands bildet (u.a. Urteil BGer 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.1). Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz, wobei es hinsichtlich der Nichtschuld des Bezichtigten eines Handelns wider besseres Wissen bedarf, eine besondere Absicht erforderlich (u.a. Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.1). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathand- lung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die Bestimmung auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Die Verleumdung (Art. 174 StGB) tritt hinter Art. 303 StGB zurück (BGE 115 IV 1 E. 2b). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier miss- handelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG). 2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2017 fest, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, da anlässlich der Untersuchung nicht festgestellt werden konnte, wem gegenüber B.________ eine solche Aussage gemacht haben soll. 2.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es seien gleichzeitig eine Einstellungsverfügung, ein Strafbefehl und die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden. Aus diesen Entscheiden gehe hervor, dass tatsächlich B.________ gegen ihn Strafantrag wegen Tierquälerei gestellt hat. Die Nichtanhandnahmeverfügung stehe somit im Widerspruch zur Einstellungsverfügung und zum Strafbefehl. Es treffe ihn schwerwiegend, dass ihn jemand wegen Tierquälerei einklagt. Es käme
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ihm nicht im Traum in den Sinn, ein Tier zu quälen. Er habe auch tatsächlich in keiner Weise ein Tier gequält. Die Ausstreuung eines Hundeabwehrprodukts könne nichts mit Tierquälerei zu tun haben. Sonst müsste jeder Landwirt oder sonstige Grundeigentümer, welcher das gleiche Hundeabwehrprodukt, das im Handel frei erhältlich ist, ausstreut, wegen Tierquälerei verurteilt werden. B.________ habe ihn somit wider besseres Wissen der Tierquälerei bezichtigt, was eine Verleumdung darstellt. Zu überprüfen sei auch noch, ob es sich nicht um eine falsche Anschuldigung handelt. Jedenfalls sei er in seiner Ehre verletzt worden. 2.5 Aus den Akten geht hervor, dass B.________ sich am 20. Juni 2017 an die Polizei wandte und dabei das Folgende zu Protokoll gab: „Am Sonntag, 11.06.2017 um zirka 1900 Uhr, ging ich mit meinem Hund „D.________“ an der Seepromenade in C.________ spazieren. Am gesamten Seeufer findet man Spitzgras, welches die Hunde zum Verdauen fressen. Bei einem Bade Steg ging sie direkt an den See um Wasser zu trinken. Als sie wieder zurückkam, fing sie sogleich an zu würgen. Wir gingen dann nach Hause und ich bereitete ihren Abendnapf vor. Sie frass nichts und machte ständig Würggeräusche. Ich ging dann ins Bett und während der Nacht musste sich der Hund mehrmals übergeben und verrichtete seine Notdurft ohne Kontrolle. Bei den Ausschei- dungen fand ich dann blaue Granulatkugeln. Am Montag, 12.06.2017 ging ich dann nochmals der Seepromenade entlang und ich traf auf eine Kollegin, welche mir mitteilte, dass ich den Hund kurz halten soll. Dies weil A.________ Granulat gestreut hatte. Ich ging zum Badeplatz um eine Probe des Granulats zu nehmen. Da stand auch schon E.________ neben mir und teilte mir mit, dass dies nicht giftig sei. Im selben Moment kam eine Frau mit zwei Wolfshunden vorbei. Diese sagte, dass sich einer ihrer Hunde ebenfalls übergeben hatte. Ich war so wütend auf die Familie A.________ und E.________, dass ich ihnen sagte: „Ich nehme nun meine Proben und gehe!“ Als ich ging, hörte ich noch wie E.________ über die ganze Welt schimpfte. Ich ging dann zur Gemeinde um die Granulate abzugeben. Dort gab man mir Bescheid, dass sich bereits mehrere Personen in der Gemeindeverwaltung deswegen gemeldet hatten. Ich war noch einmal am Donnerstag, 15.06.2017 an der Seepromenade am Spazieren, als ich erneut auf A.________ traf. Es kam erneut zu einer kurzen Streiterei und ich lief ihm dann davon, da ich genug von diesem Herrn hatte“ (act. 2014). Am 22. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er gab zu, das Hundeabwehr- Granulat AntiCanis auf die ersten beiden Stufen des Badeplatzes verstreut zu haben. Danach sei das Gerücht in die Welt gesetzt worden, dass er Hundegift verstreut habe. Das sei so nicht richtig. Er habe Hundeabwehrgranulat verstreut und nicht Gift. An dieser Einvernahme teilte ihm die Polizei mit, dass gegen ihn eine Strafklage wegen Tierquälerei eingereicht wurde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Produkt AntiCanis legal gekauft und es handle sich nicht um Gift. Demzufolge sei die Bezeichnung als Tierquäler eine Verleumdung. Daraufhin reichte er gegen B.________ Strafantrag wegen Verleumdung ein, begangen in der Zeit zwischen dem Donnerstag,
1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017 (act. 2022). 2.6 Aufgrund dieser Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer B.________ vorwirft, gegen ihn einen Strafantrag wegen Tierquälerei eingereicht, bzw. ihn gegenüber der Polizei der Tierquälerei bezichtigt zu haben. Aus diesem Grund hat er seinen Strafantrag vom 22. Juni 2017 eingereicht, und nicht weil B.________ sich allenfalls mit diesem Vorwurf bzw. mit jenem, er habe Hundegift gestreut, an Dritte gewandt hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann auch nicht das Argument der Staatsanwaltschaft, es habe anlässlich der Untersuchung nicht festgestellt werden können, wem gegenüber B.________ eine solche Aussage gemacht haben soll. Dies dürfte auch aufgrund der Zeitperiode, in welcher die mutmassliche Verleumdung begangen wurde
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (zwischen dem Donnerstag, 1. Juni 2017 und dem Sonntag, 11. Juni 2017, siehe act. 2022), kaum möglich sein, wurde der Hund doch erst am 11. Juni 2017, nach 19.00 Uhr bzw. in der Nacht vom
11. auf den 12. Juni 2017 krank, so dass eine allfällige Verleumdung frühestens ab dem 12. Juni 2017 in Frage kommen würde. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass der Straftatbestand der Verleumdung eindeutig nicht erfüllt ist. Hingegen hätte sie in casu prüfen müssen, ob allenfalls der Straftatbestand der falschen Anschul- digung im Sinne von Art. 303 StGB erfüllt ist, wofür es keinen Strafantrag bedarf. Dem ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG wird u.a. ange- nommen, wenn jemand ein Tier vorsätzlich unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Vorliegend mussten sich offenbar mehrere Hunde übergeben. So auch jener von B.________, welcher sich gemäss ihren Aussagen über Stunden übergeben hat und schon beim Spaziergang würgen musste. Bei den Ausscheidungen fand sie sodann blaue Granulatkugeln. Sie begab sich in der Folge nochmals zum Badeplatz und fand Granulat, wovon sie eine Probe nahm, die sie zur Gemeinde brachte. Dort teilte man ihr mit, dass sich ebenfalls andere Personen gemeldet hätten. Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau bestritten nicht, dass das Granulat vorsätzlich gestreut wurde, beteuerten jedoch, dass es nicht giftig sei, was für den Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG jedoch nicht zwingend notwendig ist. In der Folge begab sich B.________ zur Polizei und reichte einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tierquälerei im Sinne Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG ein. In ihren Aussagen schilderte sie ihre Sicht der Geschehnisse, insbesondere dass ihr Hund beim Spaziergang krank wurde (u.a. würgen, sich über Stunden übergeben) und sie Granulatkugeln in seinen Ausschei- dungen und beim Badeplatz gefunden hatte; von Gift war keine Rede. In Anbetracht dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass B.________ wider besseres Wissen eine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen herbeiführen wollte. Sie durfte in diesen Zeitpunkt annehmen, dass das vom Beschwerdeführer gestreute Granulat ihren Hund krank gemacht hatte. Dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz nach den getätigten Ermittlungen in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, ändert daran nichts und führt auch nicht zu widersprüchlichen Entscheiden, da eine Verfahrenseinstellung oder der Freispruch des Beschuldigten nicht zwingend zur Verurteilung des Strafklägers oder des Anzeigers führt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, so dass die Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.- und Auslagen von CHF 100.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden von den geleisteten Sicherheiten bezogen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Dezember 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von den geleisteten Sicherheiten bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Januar 2018/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin