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502 2017 314

Freiburg · 2018-02-26 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 314 Urteil vom 26. Februar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Strafrecht – Einsprache gegen einen Strafbefehl Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 29. November 2017 Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________ mit Strafbefehl der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vom 11. September 2017 zu einer Busse von CHF 210.- und den Verfahrenskosten von CHF 113.- verurteilt wurde (Verzeig- ung: Unnötiges Durchdrehen lassen der Räder beim Anfahren, Nichttragen des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeuglenker); er dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hat; die Vize-Oberamtfrau am 18. September 2017 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Polizei- richter des Seebezirks zur weiteren Behandlung überwies; A.________ auf den 29. November 2017 vorgeladen wurde; er mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 namentlich mitteilte, dass „[a]lles was ich akzeptieren würde, wäre die Busse für das aus Ihrer Sicht verbrecherische [N]ichttragen des Sicherheitsgurtes. Alle Forderungen von Ihrer Seite weise ich zurück […]“; A.________ an der Verhandlung vom 29. November 2017 nicht erschienen ist; der Polizeirichter aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von A.________ an der Verhand- lung namentlich vom Rückzug der Einsprache Vormerk genommen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat; A.________ dagegen am 11. Dezember 2017 Beschwerde erhoben hat und namentlich vorbringt, er sei nicht unentschuldigt an der Verhandlung ferngeblieben, da er mitgeteilt habe, dass er den Forderungen des Polizeirichters nicht nachkommen werde; die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hat; erwägend, dass gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO); sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegi- timation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt; der Beschwerdeführer zwar verkennt, dass er der gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten hatte und sich nicht eigenmächtig entschuldigen kann (Urteil BGer 6B_479/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2); Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 die Stellung eines Dispensationsgesuchs, das wichtige Gründe wie Krankheit oder Landesabwe- senheit belegt, formell notwendig ist, um der Verhandlung fernbleiben zu können (vgl. BSK StPO- WYDER, Art. 336 N. 17 f.); der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein solches Gesuch gestellt hat und auch keine entsprechenden Gründe geltend macht; ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl aber nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz; dass der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache deshalb voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteil BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1); daher zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO; Urteil BGer 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.2 m.H.); der Beschwerdeführer die Vorladung zwar erhalten hat, diese aber auf die Folgen des Fernblei- bens, so insbesondere auf den fingierten Rückzug der Einsprache, nicht hinweist; aus der Säumnis des Beschwerdeführers somit nicht geschlossen werden darf, er habe die Einsprache zurückgezogen und damit auf die gerichtliche Überprüfung verzichtet; der angefochtene Entscheid aufzuheben ist und die Angelegenheit an den Polizeirichter zurück- gewiesen wird, um den Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorzuladen; der Beschwerdeführer seinerseits darauf hingewiesen wird, dass es bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl grundsätzlich zu einer Verhandlung kommt, ausser wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht (Art. 356 Abs. 6 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist, so dass die Vorladung als solche keineswegs zu beanstanden ist; die Verfahrenskosten von pauschal CHF 400.- (Gebühr: CHF 350.-; Auslagen: CHF 50.-) dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Staat auferlegt werden; (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 29. November 2017 (bbb) wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Vorladung zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 350.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Februar 2018/cth Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin