Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)
Sachverhalt
A. Am 13. Oktober 2017 um ca. 1.45 Uhr beobachtete eine Patrouille der Kantonspolizei Freiburg, wie A.________ in B.________ mit erhöhter Geschwindigkeit an ihr vorbeifuhr, und nahm daraufhin die Verfolgung auf. Sie forderte ihn vergebens auf, anzuhalten (Einschalten des Blaulichtes sowie des Schriftzuges „STOP POLIZEI“). In der Folge gab die Polizei die Verfolgung auf, da das Fahrzeug nicht einzuholen war. In der gleichen Nacht begab sie sich zum Domizil von A.________ und überführte diesen anschliessend auf den Polizeiposten, wo er erstmalig zur Sache einvernommen wurde. Die Polizei nahm A.________ provisorisch den Führerausweis ab und stellte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft dessen Fahrzeug, einen C.________, sicher. Am Nachmittag des 13. Oktober 2017 wurde A.________ in Anwesenheit seines Verteidigers erneut von der Polizei einvernommen. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, seinen C.________ wieder herauszugeben. Subsidiär beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. eines Beschlagnahmebefehls. Gleichzeitig ersuchte er um die Entfernung des Protokolls der ersten Einvernahme aus den Verfahrensakten mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Am 24. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeverfügung. C. Dagegen reichte A.________ am 6. November 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm das Fahrzeug C.________ herauszugeben. Gleichzeitig beantragte er, es sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017 (3.20 Uhr) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. November 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte A.________ seine Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 informierte A.________ das Kantonsgericht darüber, dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) ihm mit Schreiben vom
18. Dezember 2017 das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen provisorisch zurückerstattet habe und ihren Entscheid bezüglich dem Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils aussetzen werde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Damit steht auch gegen die Beschlagnahme die Beschwerde offen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID,
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Sofern das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines provisorischen Führerausweisentzugs nicht beschwert sei, überhaupt zu hören ist, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) von Belang, da die KAM dem Beschwerdeführer das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 provisorisch zurück- erstattet hat. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 Aufl. 2014, Art. 263 N. 68). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Beschlagnahmeverfügung erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er habe letztere am
26. Oktober 2017 erhalten, abzustellen ist. Die am 6. November 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 sowie 91 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 In einem ersten Punkt rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er bringt vor, wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung enthalte keinerlei Begründung, weswegen oder wofür das Fahrzeug als Beweismittel gebraucht werde. Es sei im Übrigen auch nicht ausgeführt, weshalb eine Kostensicherung nötig erscheine, bzw. in welcher Höhe Kosten anfallen könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ersichtlich, was für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ihm konkret vorgeworfen werde, stattdessen sei einzig die Rede davon, dass die Polizei „mit über hundert km/h“ gefahren sei. Dies genüge den Anforderungen an eine ausreichende Begründung allerdings nicht und ermögliche ausserdem keine sachgerechte Anfechtung.
E. 2.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mit einem „schriftlichen, kurz begründeten Befehl“ anzuordnen. Eine ausführliche Begründung ist i.d.R. nicht nötig (BSK StPO- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 62 mit Verweis auf BGE 120 IV 297 E. 3e). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus der Tatsache, dass die Beschlagnahme eine provisorische Massnahme darstellt (vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e) und somit nicht die gleichen Anforderungen an die Begründung gestellt werden, wie bei einem Sachurteil (Urteil BStGer BB.2012.3 vom 15. Mai 2012 E. 2.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 263 N. 22a f.). Beim Beschlagnahmebefehl ergibt sich der Inhalt und Umfang der Begründung aus seiner Funktion, dem Betroffenen den Grund und die Reichweite des Eingriffs in dessen Eigentum aufzuzeigen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 62).
E. 2.1.2 Vorliegend wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2017 von der Polizei sichergestellt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erliess die Staatsanwaltschaft am
24. Oktober 2017 eine Beschlagnahmeverfügung. Neben den Personalien des Beschuldigten bzw. des von der Beschlagnahme Betroffenen, dem ihm vorgeworfenen Tatbestand sowie des Objekts der Beschlagnahme, nennt die Staatsanwaltschaft auch drei Beschlagnahmegründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO und führt als Kurzbegründung Folgendes aus: „Am 13. Juli 2017 (recte:
13. Oktober 2017) um ca. 01.45 Uhr fuhr A.________ in B.________ mit hoher Geschwindigkeit an einer Polizeipatrouille vorbei, welche daraufhin die Verfolgung aufnahm (…). Die Polizei, welche bereits mit über hundert km/h fuhr, gab zwischen B.________ und D.________ tatsächlich die Verfolgung auf, da das verfolgte Fahrzeug nicht einzuholen und eine Fortsetzung zu gefährlich war. A.________ räumt ein, auf dem ganzen Weg mit Abblendlicht und durchwegs mit einer höheren als der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein.“ Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung und damit verbunden eine Gefährdung der Sicherheit anderer vorgeworfen wird. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht konkret beziffert wurde, lässt sich dem Beschlagnahmebefehl ohne weiteres entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine „Bagatelle“ sondern (zumindest) eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen wird. Unter dem Titel „Straftat“ spricht die Staatsanwaltschaft sodann explizit von einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen die Grundvoraussetzung der Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG umschreibt, nimmt sie Bezug auf den Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, welcher vorsieht, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Sie zeigt dem Beschwerdeführer damit deutlich den Grund des Eingriffs in sein Eigentum auf, weshalb die Kurzbegründung den Anforderungen an die Begründungspflicht grundsätzlich genügt. Dies insbesondere auch, da an die Begründung der Beschlagnahme – wie dargelegt – ohnehin geringere Anforderungen gestellt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Ausführungen zu den beiden anderen von der Staatsanwaltschaft genannten Beschlagnahmegründe (Gebrauch des Fahrzeugs als Beweismittel [Bst. a] bzw. zur Kostensicherung [Bst. b]) fehlen würden, ist vorliegend nicht zu hören, da sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung durchaus auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken darf und einzig verpflichtet ist, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies hat sie vorliegend getan,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 indem sie näher auf den Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO eingegangen ist. Dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im vorliegenden Fall mehrheitlich im Hinblick auf eine allfällige, spätere Einziehung angeordnet hat, ergibt sich sodann nicht nur aus der Kurzbegründung des Beschlagnahmebefehls, sondern auch aus den Bemerkungen vom
16. November 2017: Während die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO) darin zwar kurz angesprochen wird (allerdings kein konkreter Bezug zum beschlagnahmten Objekt), wird auf eine Begründung der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO) gänzlich verzichtet. Soweit es für die Anordnung einer Beschlagnahme ausreicht, wenn einer der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Gründe erfüllt ist, lässt sich daraus im Übrigen auch ableiten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, zu den übrigen Beschlagnahmegründen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann demnach im Ergebnis nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht. Der Beschlagnahme- befehl vom 24. Oktober 2017 genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer verfügte im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zwecks Einziehung über genügend Anhaltspunkte, um den Beschlagnahmebefehl sachgerecht anfechten zu können.
E. 2.2 In einem zweiten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds nach Art. 263 Abs. 1 StPO. Namentlich rechtfertige sich weder eine Beschlagnahme des Fahrzeuges mit der Begründung, es werde als Beweismittel gebraucht (Bst. a), noch eine Kostendeckungsbeschlagnahme (Bst. b), da sich das Fahrzeug einerseits nicht zum Beweis eigne und die Staatsanwaltschaft es andererseits unterlassen habe, die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen bzw. darzulegen, dass Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Solche seien sodann auch nicht ersichtlich. Eine Beschlagnahme rechtfertige sich im Übrigen auch nicht aus Gründen der Einziehung (Bst. d), da dazu ein hinreichender, objektiv begründeter, konkreter Tatverdacht benötigt werde und der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nie mit einem konkreten Tatvorwurf bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert worden sei. Ohne Tatvorwurf könne auch kein Tatverdacht bestehen. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Beschlagnahme erforderlich sei, um ihn von allfälligen weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten, bzw. dass das Fahrzeug in seinen Händen künftig die Verkehrssicherheit gefährden würde. Er bringt vor, nicht vorbestraft zu sein und einen einwandfreien Leumund in Bezug auf die Strassenverkehrs- gesetzgebung vorzuweisen. Ausserdem wäre er aufgrund der Tatsache, dass ihm sein Führerausweis provisorisch entzogen wurde selbst bei Aufhebung der Beschlagnahme nicht in der Lage, das Fahrzeug zu fahren. Die Beschlagnahme sei mangels Erforderlichkeit als unverhältnis- mässig einzustufen und verstosse somit auch gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen gebraucht werden (Bst. b), dem Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Aus strafprozessrechtlicher Sicht kann eine Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO gelangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen weiterhin zur Geltung. Diese sieht neben dem begründeten, konkreten Tatverdacht und der Wahrung der Verhältnismässigkeit für die Einziehungsbeschlagnahme vor, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend der Natur der Einziehungsbeschlagnahme als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft der Beschlagnahmerichter nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Die abschliessende Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1, 2.3.4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 2.1). Auch bezüglich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts prüft der Beschlagnahmerichter einzig, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschlagnahmerichter hat somit auch hier im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen (vgl. Urteil BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweis; 124 IV 313 E. 4).
E. 2.2.2 In Bezug auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom
13. Oktober 2017 mitgeteilt, dass gegen ihn ein „Ermittlungsverfahren wegen Vergehen gegen das SVG (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit – VIA SICURA)“ eingeleitet worden sei (vgl. Rechtsbelehrung im Protokoll der Einvernahme vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr). Anlässlich der Befragung wies die Polizei den Beschwerdeführer sodann mehrfach darauf hin, welches ihm vorgeworfene Verhalten diese Tatbestände erfüllen könnte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wurden schliesslich auch im Beschlagnahmebefehl wiederholt. Darin ist einerseits explizit die Rede von einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, andererseits enthält die Kurzbegründung auch implizit den Vorwurf einer (zumindest) groben Verletzung der Verkehrsregeln. Gestützt auf diese Aktenlage erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gar nie mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden, weshalb es an einem objektiv begründeten, konkreten Tatverdacht fehlen würde. Daran ändert auch die Tatsache, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von den Strafverfolgungsbehörden nicht genau beziffert wurde, nichts. Denn soweit eine Verurteilung auch ohne konkrete Geschwindigkeitsangabe möglich ist, kann die Bezifferung einer genauen Geschwindigkeit nicht Bedingung für das Vorliegen eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatverdachts sein. Eine Verurteilung ist namentlich auch möglich, wenn der Strafrichter aus anderen Gründen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen (Art. 90 Abs. 2 SVG), bzw. er sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Soweit die Akten im Übrigen nicht nur eine Aussage des Beschwerdeführers enthalten, wonach er „schnell gefahren“ sei (Einvernahme vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr, S. 6 Z. 135), sondern sich daraus weiter ergibt, dass die Polizei die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 beobachten und dem Beschwerdeführer zuordnen konnte, liegen durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor. Die Untersuchungsbehörde durfte unter diesen Umständen folglich davon ausgehen, dass ein hinreichender, wenn nicht sogar dringender Tatverdacht vorliegt. Dies selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten Einvernahme um 3.20 Uhr nicht berücksichtigt würden. Insofern als eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das von den Polizisten beschriebene Verhalten die Tatbestandsmerkmale der groben respektive qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen könnte, kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, in casu das Vorliegen eines objektiv begründeten, konkreten Tatverdachts bejaht werden.
E. 2.2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist aufgrund des in erster Linie angestrebten Zwecks der Einziehung in einem ersten Punkt zu prüfen, ob die Beschlagnahme geeignet und erforderlich ist, um die Einziehung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sicherzustellen (BGE 140 IV 133 E. 4.4; 139 IV 250 E. 2.4). Die Eignung lässt sich zweifelsohne bejahen. Die Erforderlichkeit der Beschlagnahme wird vom Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, eine Einziehung solle die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden. Damit bezieht er sich allerdings vorwiegend auf die Frage der Erforderlichkeit der Einziehung und sagt nichts darüber aus, ob die Beschlagnahme erforderlich ist, um die Einziehung sicherzustellen (vgl. dazu Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer weder vorbringt, es würde eine mildere Massnahme bestehen, um den Strafbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, noch konkret eine solche nennt, ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme erforderlich ist, um eine allenfalls mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beschlagnahme würde sich umso weniger rechtfertigen, als er bei einer Aufhebung der Beschlagnahme mangels Führerausweises ohnehin nicht in der Lage wäre, das Fahrzeug zu fahren, ist mit Blick auf seine Eingabe vom 19. Dezember 2017 ohne Belang. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer im Übrigen auch zu verkennen, dass nicht die Beschlagnahme sondern die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abhalten soll. Soweit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aufzuzeigen, weshalb es der Beschlagnahme vorliegend an Erforderlichkeit und Zumutbarkeit mangelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme verhältnismässig ist.
E. 2.2.4 Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Erforderlichkeit der Beschlagnahme von derjenigen der Erforderlichkeit der Sicherungseinziehung abzugrenzen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt – mehrheitlich auf die Frage der Erforderlichkeit der Einziehung beziehen (vgl. dazu Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG), bzw. er aus der Erforderlichkeit der Einziehung auf diejenige der Beschlagnahme schliesst, ist abermals hervorzuheben, dass die vertiefte Untersuchung der Gefährdungsprognose dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten bleibt und sich die Strafkammer darauf zu beschränken hat, mittels einer Plausibilitätsüberprüfung festzustellen, ob die Einziehung des Fahrzeugs des Beschwerde- führers nicht aus materiell-rechtlichen Gründen von Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 2.2.1 sowie WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2015, Art. 90a SVG, N. 10). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura"
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen. Von dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 8447 ff., 8484 f., Ziff. 1.3.2.23; BGE 139 IV 250 E. 2.3.2). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei nicht qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.3, jeweils m.w.H.). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die bisherige Praxis angeknüpft werden, wonach das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen hat, „ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen (…) oder die öffentliche Ordnung gefährdet“ (BGE 137 IV 249 E. 4.4), d.h. ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet und ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn von weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.3; 139 IV 250 E. 2.3.2; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die grobe Verkehrsregelverletzung wird in Art. 90 Abs. 2 SVG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Rahmen der „Via Sicura“ hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft und neben der groben Verkehrsregelverletzung mit Art. 90 Abs. 3 SVG eine weitere Kategorie geschaffen, die besonders respektive qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu auch BGE 140 IV 133 E. 3.2). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahre bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (…). Von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist immer dann auszugehen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Masse überschritten wird. Sofern der Sachrichter nach der Beurteilung aller Tat- und Rechtsfragen vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht haben soll, ist die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG, wie oben dargelegt, ohne weiteres zu bejahen. Sollte er stattdessen zum Ergebnis gelangen, dass sich der Beschwerdeführer einzig einer groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (z.B. weil er das Protokoll der ersten Einvernahme vom 13. Oktober 2017 [3.20 Uhr] als nicht verwertbar erachtet), wäre eine Einziehung ebenfalls denkbar, sofern die grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (vgl. Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG). Ob dies der Fall ist, ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu beurteilen, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich dazu zu äussern. Soweit das Vorliegen dieses Tatbestandselements aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Tat- sowie Nachtatverhaltens (Nichtanhalten nach
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Aufforderung der Polizei, Flucht aufgrund Blaulicht, Verstecken vor der Polizei) nicht offensichtlich verneint werden kann, lässt sich die Einziehung zumindest gestützt auf Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG nicht als offensichtlich unzulässig ausschliessen. Was die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG betrifft, ist die Einziehung zweifelsohne geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung einer erneuten Straftat abzuhalten. Dies insbesondere auch, weil ihm das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen wieder zurückerstattet wurde (vgl. dazu Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2017). Ob die Einziehung allerdings erforderlich ist, ist insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht vorbestraft und habe einen einwandfreien Leumund in Bezug auf die Strassenverkehrsgesetzgebung, eher fraglich. WEISSENBERGER vertritt die Auffassung, dass ein unbefleckter automobilistischer Leumund bzw. ein einmaliger Fehltritt die Einziehung des Fahrzeugs grundsätzlich ausschliesse (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90a N. 21 ff.). Soweit die Zulässigkeit der Einziehung jedoch stark vom Einzelfall abhängt und insbesondere die Leistungsstärke des sportlichen Fahrzeugs des Beschwerdeführers (ca. 355 PS, vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr, S. 6, Z. 142 ff.) sowie dessen Einstellung zur Geschwindigkeit bzw. zum Rennsport (vgl. a.a.O.) eher gegen eine günstige Prognose sprechen (vgl. dazu auch WEISSENBERGER, Art. 90a N. 21 sowie BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.4), ist bezüglich der Einziehung allerdings auch ein anderes Ergebnis denkbar. In diesem Zusammenhang sei – unter Betonung der Unschuldsvermutung – dennoch kurz erwähnt, dass gegen den Beschwerdeführer eine weitere Strafuntersuchung hängig ist, wobei ihm in diesem Fall die Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) vorgeworfen wird (vgl. Strafregisterauszug vom 20.12.2017). Insofern als sich die Argumente für und gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG somit in etwa die Waage halten, ist es dem Einziehungsrichter zu überlassen, eine eingehende Gefährdungsprognose abzugeben. Die Voraussetzungen nach Art. 90a SVG, insbesondere auch von Bst. b, können zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet werden. Auch wenn die Einziehung, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt ist, würde die Strafkammer dem Einziehungsrichter in unzulässiger Weise vorgreifen, wenn sie sich zum jetzigen Zeitpunkt eine abschliessende Meinung über die vom Beschwerdeführer ausgehende (zukünftige) Gefährdung bilden würde. Die Einziehung durch den Strafrichter fällt vor diesem Hintergrund somit nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen von vornherein ausser Betracht, womit die zu ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
E. 2.2.5 Da sich die Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG), wie dargelegt, als zulässig erweist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob neben der Einziehungsbeschlagnahme auch die Voraussetzungen einer Beweismittel- bzw. Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und b StPO) erfüllt wären.
E. 2.2.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht als „offensichtlich nicht erfüllt“ betrachtet werden können. Einerseits liegt ohne weiteres ein begründeter, konkreter Tatverdacht vor, der eine Beschlagnahme rechtfertigt. Andererseits ist die Beschlagnahme als verhältnismässig einzustufen. Darüber hinaus erscheint die Einziehung des Fahrzeuges nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig. Die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ist demzufolge vertretbar und vorliegend nicht aufzuheben.
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E. 2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen, wonach sich die Beschlagnahme auch begründen lässt, ohne dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Einvernahme vom
13. Oktober 2017 (3.20 Uhr) abgestellt wird, ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers, das Einvernahmeprotokoll dieser Einvernahme sei im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, als gegenstandslos zu betrachten.
E. 2.4 Die Beschwerde vom 6. November 2017 ist demnach abzuweisen und die Beschlagnahme- verfügung vom 24. Oktober 2017 zu bestätigen.
E. 3 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Oktober 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2018/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 285 Urteil vom 10. Januar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme eines Fahrzeuges (Art. 263 StPO) Beschwerde vom 6. November 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 13. Oktober 2017 um ca. 1.45 Uhr beobachtete eine Patrouille der Kantonspolizei Freiburg, wie A.________ in B.________ mit erhöhter Geschwindigkeit an ihr vorbeifuhr, und nahm daraufhin die Verfolgung auf. Sie forderte ihn vergebens auf, anzuhalten (Einschalten des Blaulichtes sowie des Schriftzuges „STOP POLIZEI“). In der Folge gab die Polizei die Verfolgung auf, da das Fahrzeug nicht einzuholen war. In der gleichen Nacht begab sie sich zum Domizil von A.________ und überführte diesen anschliessend auf den Polizeiposten, wo er erstmalig zur Sache einvernommen wurde. Die Polizei nahm A.________ provisorisch den Führerausweis ab und stellte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft dessen Fahrzeug, einen C.________, sicher. Am Nachmittag des 13. Oktober 2017 wurde A.________ in Anwesenheit seines Verteidigers erneut von der Polizei einvernommen. B. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft, seinen C.________ wieder herauszugeben. Subsidiär beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bzw. eines Beschlagnahmebefehls. Gleichzeitig ersuchte er um die Entfernung des Protokolls der ersten Einvernahme aus den Verfahrensakten mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Am 24. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahmeverfügung. C. Dagegen reichte A.________ am 6. November 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm das Fahrzeug C.________ herauszugeben. Gleichzeitig beantragte er, es sei festzustellen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017 (3.20 Uhr) im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. November 2017 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte A.________ seine Gegenbemerkungen zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 informierte A.________ das Kantonsgericht darüber, dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) ihm mit Schreiben vom
18. Dezember 2017 das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen provisorisch zurückerstattet habe und ihren Entscheid bezüglich dem Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils aussetzen werde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Damit steht auch gegen die Beschlagnahme die Beschwerde offen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID,
2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 68). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Beschlagnahmeverfügung erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er habe letztere am
26. Oktober 2017 erhalten, abzustellen ist. Die am 6. November 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 sowie 91 Abs. 2 StPO). 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Sofern das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines provisorischen Führerausweisentzugs nicht beschwert sei, überhaupt zu hören ist, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) von Belang, da die KAM dem Beschwerdeführer das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 provisorisch zurück- erstattet hat. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 In einem ersten Punkt rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Er bringt vor, wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung enthalte keinerlei Begründung, weswegen oder wofür das Fahrzeug als Beweismittel gebraucht werde. Es sei im Übrigen auch nicht ausgeführt, weshalb eine Kostensicherung nötig erscheine, bzw. in welcher Höhe Kosten anfallen könnten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ersichtlich, was für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ihm konkret vorgeworfen werde, stattdessen sei einzig die Rede davon, dass die Polizei „mit über hundert km/h“ gefahren sei. Dies genüge den Anforderungen an eine ausreichende Begründung allerdings nicht und ermögliche ausserdem keine sachgerechte Anfechtung. 2.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mit einem „schriftlichen, kurz begründeten Befehl“ anzuordnen. Eine ausführliche Begründung ist i.d.R. nicht nötig (BSK StPO- BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 62 mit Verweis auf BGE 120 IV 297 E. 3e). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus der Tatsache, dass die Beschlagnahme eine provisorische Massnahme darstellt (vgl. BGE 120 IV 297 E. 3e) und somit nicht die gleichen Anforderungen an die Begründung gestellt werden, wie bei einem Sachurteil (Urteil BStGer BB.2012.3 vom 15. Mai 2012 E. 2.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 263 N. 22a f.). Beim Beschlagnahmebefehl ergibt sich der Inhalt und Umfang der Begründung aus seiner Funktion, dem Betroffenen den Grund und die Reichweite des Eingriffs in dessen Eigentum aufzuzeigen (BSK StPO-BOMMER/GOLDSCHMID, Art. 263 N. 62). 2.1.2 Vorliegend wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2017 von der Polizei sichergestellt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erliess die Staatsanwaltschaft am
24. Oktober 2017 eine Beschlagnahmeverfügung. Neben den Personalien des Beschuldigten bzw. des von der Beschlagnahme Betroffenen, dem ihm vorgeworfenen Tatbestand sowie des Objekts der Beschlagnahme, nennt die Staatsanwaltschaft auch drei Beschlagnahmegründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO und führt als Kurzbegründung Folgendes aus: „Am 13. Juli 2017 (recte:
13. Oktober 2017) um ca. 01.45 Uhr fuhr A.________ in B.________ mit hoher Geschwindigkeit an einer Polizeipatrouille vorbei, welche daraufhin die Verfolgung aufnahm (…). Die Polizei, welche bereits mit über hundert km/h fuhr, gab zwischen B.________ und D.________ tatsächlich die Verfolgung auf, da das verfolgte Fahrzeug nicht einzuholen und eine Fortsetzung zu gefährlich war. A.________ räumt ein, auf dem ganzen Weg mit Abblendlicht und durchwegs mit einer höheren als der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefahren zu sein.“ Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung und damit verbunden eine Gefährdung der Sicherheit anderer vorgeworfen wird. Auch wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht konkret beziffert wurde, lässt sich dem Beschlagnahmebefehl ohne weiteres entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht eine „Bagatelle“ sondern (zumindest) eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen wird. Unter dem Titel „Straftat“ spricht die Staatsanwaltschaft sodann explizit von einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen die Grundvoraussetzung der Sicherungseinziehung nach Art. 90a SVG umschreibt, nimmt sie Bezug auf den Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, welcher vorsieht, dass Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Sie zeigt dem Beschwerdeführer damit deutlich den Grund des Eingriffs in sein Eigentum auf, weshalb die Kurzbegründung den Anforderungen an die Begründungspflicht grundsätzlich genügt. Dies insbesondere auch, da an die Begründung der Beschlagnahme – wie dargelegt – ohnehin geringere Anforderungen gestellt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Ausführungen zu den beiden anderen von der Staatsanwaltschaft genannten Beschlagnahmegründe (Gebrauch des Fahrzeugs als Beweismittel [Bst. a] bzw. zur Kostensicherung [Bst. b]) fehlen würden, ist vorliegend nicht zu hören, da sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung durchaus auf die massgeblichen Gesichtspunkte beschränken darf und einzig verpflichtet ist, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dies hat sie vorliegend getan,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 indem sie näher auf den Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO eingegangen ist. Dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im vorliegenden Fall mehrheitlich im Hinblick auf eine allfällige, spätere Einziehung angeordnet hat, ergibt sich sodann nicht nur aus der Kurzbegründung des Beschlagnahmebefehls, sondern auch aus den Bemerkungen vom
16. November 2017: Während die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO) darin zwar kurz angesprochen wird (allerdings kein konkreter Bezug zum beschlagnahmten Objekt), wird auf eine Begründung der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO) gänzlich verzichtet. Soweit es für die Anordnung einer Beschlagnahme ausreicht, wenn einer der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Gründe erfüllt ist, lässt sich daraus im Übrigen auch ableiten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, zu den übrigen Beschlagnahmegründen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer kann demnach im Ergebnis nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht. Der Beschlagnahme- befehl vom 24. Oktober 2017 genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer verfügte im Zusammenhang mit der Beschlagnahme zwecks Einziehung über genügend Anhaltspunkte, um den Beschlagnahmebefehl sachgerecht anfechten zu können. 2.2 In einem zweiten Punkt bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Beschlagnahmegrunds nach Art. 263 Abs. 1 StPO. Namentlich rechtfertige sich weder eine Beschlagnahme des Fahrzeuges mit der Begründung, es werde als Beweismittel gebraucht (Bst. a), noch eine Kostendeckungsbeschlagnahme (Bst. b), da sich das Fahrzeug einerseits nicht zum Beweis eigne und die Staatsanwaltschaft es andererseits unterlassen habe, die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen bzw. darzulegen, dass Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte. Solche seien sodann auch nicht ersichtlich. Eine Beschlagnahme rechtfertige sich im Übrigen auch nicht aus Gründen der Einziehung (Bst. d), da dazu ein hinreichender, objektiv begründeter, konkreter Tatverdacht benötigt werde und der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nie mit einem konkreten Tatvorwurf bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert worden sei. Ohne Tatvorwurf könne auch kein Tatverdacht bestehen. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Beschlagnahme erforderlich sei, um ihn von allfälligen weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten, bzw. dass das Fahrzeug in seinen Händen künftig die Verkehrssicherheit gefährden würde. Er bringt vor, nicht vorbestraft zu sein und einen einwandfreien Leumund in Bezug auf die Strassenverkehrs- gesetzgebung vorzuweisen. Ausserdem wäre er aufgrund der Tatsache, dass ihm sein Führerausweis provisorisch entzogen wurde selbst bei Aufhebung der Beschlagnahme nicht in der Lage, das Fahrzeug zu fahren. Die Beschlagnahme sei mangels Erforderlichkeit als unverhältnis- mässig einzustufen und verstosse somit auch gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. 2.2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschä- digungen gebraucht werden (Bst. b), dem Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Aus strafprozessrechtlicher Sicht kann eine Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO gelangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen weiterhin zur Geltung. Diese sieht neben dem begründeten, konkreten Tatverdacht und der Wahrung der Verhältnismässigkeit für die Einziehungsbeschlagnahme vor, dass die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend der Natur der Einziehungsbeschlagnahme als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft der Beschlagnahmerichter nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend und hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Die abschliessende Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung bleibt dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3; 139 IV 250 E. 2.1, 2.3.4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom
28. Oktober 2013 E. 2.1). Auch bezüglich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts prüft der Beschlagnahmerichter einzig, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Beschlagnahmerichter hat somit auch hier im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen (vgl. Urteil BGer 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1; BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweis; 124 IV 313 E. 4). 2.2.2 In Bezug auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom
13. Oktober 2017 mitgeteilt, dass gegen ihn ein „Ermittlungsverfahren wegen Vergehen gegen das SVG (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit – VIA SICURA)“ eingeleitet worden sei (vgl. Rechtsbelehrung im Protokoll der Einvernahme vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr). Anlässlich der Befragung wies die Polizei den Beschwerdeführer sodann mehrfach darauf hin, welches ihm vorgeworfene Verhalten diese Tatbestände erfüllen könnte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wurden schliesslich auch im Beschlagnahmebefehl wiederholt. Darin ist einerseits explizit die Rede von einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, andererseits enthält die Kurzbegründung auch implizit den Vorwurf einer (zumindest) groben Verletzung der Verkehrsregeln. Gestützt auf diese Aktenlage erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gar nie mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert worden, weshalb es an einem objektiv begründeten, konkreten Tatverdacht fehlen würde. Daran ändert auch die Tatsache, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von den Strafverfolgungsbehörden nicht genau beziffert wurde, nichts. Denn soweit eine Verurteilung auch ohne konkrete Geschwindigkeitsangabe möglich ist, kann die Bezifferung einer genauen Geschwindigkeit nicht Bedingung für das Vorliegen eines konkreten Tatvorwurfs bzw. Tatverdachts sein. Eine Verurteilung ist namentlich auch möglich, wenn der Strafrichter aus anderen Gründen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen (Art. 90 Abs. 2 SVG), bzw. er sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Soweit die Akten im Übrigen nicht nur eine Aussage des Beschwerdeführers enthalten, wonach er „schnell gefahren“ sei (Einvernahme vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr, S. 6 Z. 135), sondern sich daraus weiter ergibt, dass die Polizei die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 beobachten und dem Beschwerdeführer zuordnen konnte, liegen durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor. Die Untersuchungsbehörde durfte unter diesen Umständen folglich davon ausgehen, dass ein hinreichender, wenn nicht sogar dringender Tatverdacht vorliegt. Dies selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner ersten Einvernahme um 3.20 Uhr nicht berücksichtigt würden. Insofern als eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das von den Polizisten beschriebene Verhalten die Tatbestandsmerkmale der groben respektive qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen könnte, kann, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, in casu das Vorliegen eines objektiv begründeten, konkreten Tatverdachts bejaht werden. 2.2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme ist aufgrund des in erster Linie angestrebten Zwecks der Einziehung in einem ersten Punkt zu prüfen, ob die Beschlagnahme geeignet und erforderlich ist, um die Einziehung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sicherzustellen (BGE 140 IV 133 E. 4.4; 139 IV 250 E. 2.4). Die Eignung lässt sich zweifelsohne bejahen. Die Erforderlichkeit der Beschlagnahme wird vom Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, eine Einziehung solle die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden. Damit bezieht er sich allerdings vorwiegend auf die Frage der Erforderlichkeit der Einziehung und sagt nichts darüber aus, ob die Beschlagnahme erforderlich ist, um die Einziehung sicherzustellen (vgl. dazu Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer weder vorbringt, es würde eine mildere Massnahme bestehen, um den Strafbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, noch konkret eine solche nennt, ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme erforderlich ist, um eine allenfalls mögliche spätere Einziehung sicherzustellen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Beschlagnahme würde sich umso weniger rechtfertigen, als er bei einer Aufhebung der Beschlagnahme mangels Führerausweises ohnehin nicht in der Lage wäre, das Fahrzeug zu fahren, ist mit Blick auf seine Eingabe vom 19. Dezember 2017 ohne Belang. In diesem Zusammenhang scheint der Beschwerdeführer im Übrigen auch zu verkennen, dass nicht die Beschlagnahme sondern die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abhalten soll. Soweit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aufzuzeigen, weshalb es der Beschlagnahme vorliegend an Erforderlichkeit und Zumutbarkeit mangelt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschlagnahme verhältnismässig ist. 2.2.4 Wie bereits dargelegt, ist die Frage der Erforderlichkeit der Beschlagnahme von derjenigen der Erforderlichkeit der Sicherungseinziehung abzugrenzen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt – mehrheitlich auf die Frage der Erforderlichkeit der Einziehung beziehen (vgl. dazu Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG), bzw. er aus der Erforderlichkeit der Einziehung auf diejenige der Beschlagnahme schliesst, ist abermals hervorzuheben, dass die vertiefte Untersuchung der Gefährdungsprognose dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten bleibt und sich die Strafkammer darauf zu beschränken hat, mittels einer Plausibilitätsüberprüfung festzustellen, ob die Einziehung des Fahrzeugs des Beschwerde- führers nicht aus materiell-rechtlichen Gründen von Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. dazu Ausführungen unter Ziff. 2.2.1 sowie WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2015, Art. 90a SVG, N. 10). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). In der Botschaft des Bundesrates zum Handlungsprogramm "Via sicura"
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 wird dazu ausgeführt, die Einziehung stelle einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und sei nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Ihre Zulässigkeit hänge stark vom Einzelfall ab. Nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung solle automatisch zur Sicherungseinziehung des Tatfahrzeugs führen. Von dieser Möglichkeit dürfe nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden sei und die Einziehung geeignet sei, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten; das urteilende Gericht sei verpflichtet, darüber eine Prognose abzugeben (BBl 2010 8447 ff., 8484 f., Ziff. 1.3.2.23; BGE 139 IV 250 E. 2.3.2). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei nicht qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.3, jeweils m.w.H.). Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die bisherige Praxis angeknüpft werden, wonach das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen hat, „ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen (…) oder die öffentliche Ordnung gefährdet“ (BGE 137 IV 249 E. 4.4), d.h. ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet und ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn von weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.3; 139 IV 250 E. 2.3.2; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.3). Die grobe Verkehrsregelverletzung wird in Art. 90 Abs. 2 SVG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Rahmen der „Via Sicura“ hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft und neben der groben Verkehrsregelverletzung mit Art. 90 Abs. 3 SVG eine weitere Kategorie geschaffen, die besonders respektive qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu auch BGE 140 IV 133 E. 3.2). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahre bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (…). Von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist immer dann auszugehen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im in Art. 90 Abs. 4 SVG genannten Masse überschritten wird. Sofern der Sachrichter nach der Beurteilung aller Tat- und Rechtsfragen vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht haben soll, ist die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG, wie oben dargelegt, ohne weiteres zu bejahen. Sollte er stattdessen zum Ergebnis gelangen, dass sich der Beschwerdeführer einzig einer groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (z.B. weil er das Protokoll der ersten Einvernahme vom 13. Oktober 2017 [3.20 Uhr] als nicht verwertbar erachtet), wäre eine Einziehung ebenfalls denkbar, sofern die grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (vgl. Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG). Ob dies der Fall ist, ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu beurteilen, insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich dazu zu äussern. Soweit das Vorliegen dieses Tatbestandselements aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Tat- sowie Nachtatverhaltens (Nichtanhalten nach
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Aufforderung der Polizei, Flucht aufgrund Blaulicht, Verstecken vor der Polizei) nicht offensichtlich verneint werden kann, lässt sich die Einziehung zumindest gestützt auf Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG nicht als offensichtlich unzulässig ausschliessen. Was die Voraussetzung von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG betrifft, ist die Einziehung zweifelsohne geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung einer erneuten Straftat abzuhalten. Dies insbesondere auch, weil ihm das Recht zum Führen von Motorfahrzeugen wieder zurückerstattet wurde (vgl. dazu Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2017). Ob die Einziehung allerdings erforderlich ist, ist insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht vorbestraft und habe einen einwandfreien Leumund in Bezug auf die Strassenverkehrsgesetzgebung, eher fraglich. WEISSENBERGER vertritt die Auffassung, dass ein unbefleckter automobilistischer Leumund bzw. ein einmaliger Fehltritt die Einziehung des Fahrzeugs grundsätzlich ausschliesse (vgl. WEISSENBERGER, Art. 90a N. 21 ff.). Soweit die Zulässigkeit der Einziehung jedoch stark vom Einzelfall abhängt und insbesondere die Leistungsstärke des sportlichen Fahrzeugs des Beschwerdeführers (ca. 355 PS, vgl. Einvernahmeprotokoll vom 13. Oktober 2017, 13.45 Uhr, S. 6, Z. 142 ff.) sowie dessen Einstellung zur Geschwindigkeit bzw. zum Rennsport (vgl. a.a.O.) eher gegen eine günstige Prognose sprechen (vgl. dazu auch WEISSENBERGER, Art. 90a N. 21 sowie BGE 139 IV 250 E. 2.3.4; Urteil BGer 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.4), ist bezüglich der Einziehung allerdings auch ein anderes Ergebnis denkbar. In diesem Zusammenhang sei – unter Betonung der Unschuldsvermutung – dennoch kurz erwähnt, dass gegen den Beschwerdeführer eine weitere Strafuntersuchung hängig ist, wobei ihm in diesem Fall die Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) vorgeworfen wird (vgl. Strafregisterauszug vom 20.12.2017). Insofern als sich die Argumente für und gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung nach Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG somit in etwa die Waage halten, ist es dem Einziehungsrichter zu überlassen, eine eingehende Gefährdungsprognose abzugeben. Die Voraussetzungen nach Art. 90a SVG, insbesondere auch von Bst. b, können zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet werden. Auch wenn die Einziehung, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt ist, würde die Strafkammer dem Einziehungsrichter in unzulässiger Weise vorgreifen, wenn sie sich zum jetzigen Zeitpunkt eine abschliessende Meinung über die vom Beschwerdeführer ausgehende (zukünftige) Gefährdung bilden würde. Die Einziehung durch den Strafrichter fällt vor diesem Hintergrund somit nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen von vornherein ausser Betracht, womit die zu ihrer Sicherung erfolgte Beschlagnahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 2.2.5 Da sich die Beschlagnahme im Hinblick auf eine mögliche Sicherungseinziehung (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG), wie dargelegt, als zulässig erweist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob neben der Einziehungsbeschlagnahme auch die Voraussetzungen einer Beweismittel- bzw. Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und b StPO) erfüllt wären. 2.2.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht als „offensichtlich nicht erfüllt“ betrachtet werden können. Einerseits liegt ohne weiteres ein begründeter, konkreter Tatverdacht vor, der eine Beschlagnahme rechtfertigt. Andererseits ist die Beschlagnahme als verhältnismässig einzustufen. Darüber hinaus erscheint die Einziehung des Fahrzeuges nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig. Die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft ist demzufolge vertretbar und vorliegend nicht aufzuheben.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 2.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen, wonach sich die Beschlagnahme auch begründen lässt, ohne dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der ersten Einvernahme vom
13. Oktober 2017 (3.20 Uhr) abgestellt wird, ist die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers, das Einvernahmeprotokoll dieser Einvernahme sei im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar, als gegenstandslos zu betrachten. 2.4 Die Beschwerde vom 6. November 2017 ist demnach abzuweisen und die Beschlagnahme- verfügung vom 24. Oktober 2017 zu bestätigen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Oktober 2017 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2018/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin