Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. A.________ wohnt mit seiner Lebenspartnerin C.________ und den gemeinsamen Söhnen in D.________. Die Familie wird durch den Sozialdienst D.________ unterstützt. B.________ war als direkter Bearbeiter zuständig für die Betreuung ihres Dossiers. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 f.). Er brachte vor, B.________ hätte dem Untermieter der von ihm angemieteten Garage, E.________, unerlaubterweise persönliche und finanzielle Details der Familie anvertraut. Anlässlich des gegen B.________ eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (act. 5002) befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten sowie mehrere Zeugen zur Sache (act. 3000 ff.). B. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ mangels erhärtetem Tatverdacht ein (act. 10‘002 f.). C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Beschwerde und bean- tragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 26. Oktober 2017 stellte A.________ zusätzlich ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Schreiben vom 2. November 2017 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. E. B.________ nahm am 19. Januar 2018 fristgerecht zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkam- mer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.3 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten und bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen. Betrifft das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, schützt der Tatbestand allerdings auch dessen Geheimhaltungsinteresse, sodass dieser bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter gilt (BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteil BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 320 N. 1). Soweit der Beschwerdeführer sich als Privatkläger konstituiert hat (act. 2001) und die Offenbarung einer Tat- sache aus seiner Privatsphäre rügt, ist er folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 November 2017 nicht weiter Stellung, sondern verweist vollumfänglich auf die Einstellungsver- fügung. Ob die Staatsanwaltschaft den Umstand, dass der Zeuge E.________ überhaupt (wenn auch mit Abweichungen) konkretere Angaben zu diesen beiden Ereignissen machen konnte, in ihre Erwägungen hat einfliessen lassen, lässt sich der Verfügung nicht direkt entnehmen. Soweit, wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 2.5.2), prima vista keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese beiden Vorkommnisse neben B.________ auch anderen Personen bekannt waren – insbesondere da (ausser dem Vermieter) keine weiteren Personen direkt darin involviert waren – handelt es sich um Tatsachen, die E.________ nicht ohne entsprechenden Hinweis eines Beteiligten erfahren konnte. Selbst wenn gewisse Abweichungen bestehen, vermögen diese den Tatverdacht nicht in einem solchen Ausmass zu erweichen, als dass ein Freispruch vorliegend wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Genauso wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, es müsse ange- nommen werden, dass B.________ die Vorfälle, wenn schon, denn so mitgeteilt hätte, wie sie sich tatsächlich abgespielt haben, kann auch angenommen werden, dass er die Vorfälle nur in groben Zügen beschrieben hat bzw. dass es seitens E.________ zu Missverständnissen gekommen ist. Bei den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich abermals um blosse Vermutungen, die sich weder auf objektive noch subjektive Beweismittel abstützen lassen. Alleine die Tatsache, dass E.________ überhaupt konkrete Beträge nennt und sich diese darüber hinaus in einer ähnlichen Grössenordnung bewegen wie die tatsächlichen Summen, vermag die Vermu- tung der Staatsanwaltschaft umzustossen.
E. 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten selbst unter der Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore eingestellt werden müsse, da sich der Tatverdacht nicht in einem Ausmass habe erhärten lassen, welcher einen Strafbefehl oder eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, E.________s Darstellung der Vorfälle stimme nicht mit dem wirklichen Sachverhalt überein. Der Sachverhalt, welcher E.________ angeblich vom Beschuldigten vernommen haben wolle, sei weder von diesem noch von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bestätigt worden und gehe zudem auch nicht aus dem Dossier des Sozial- dienstes hervor. Daher bestünden grosse Zweifel daran, ob E.________ die Informationen direkt vom Beschuldigten erfahren habe oder eventuell von anderen Personen. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass E.________ offenbar schon von anderen Personen erfahren haben wolle, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebe. Bezüglich der Aufnahme eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ als Beweismittel hielt die Staatsanwaltschaft fest, diese dürfe zur Klärung des Sachverhalts nicht verwendet werden, da der Beschwerdeführer gegenüber E.________ ausdrück- lich beteuert hätte, dass er das Gespräch nicht aufnehme.
E. 2.2 Zur Einstellung des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
12. Oktober 2017 zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft hätte sich bei der Verneinung eines Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Ausserdem sei zu beachten, dass der Grundsatz in dubio pro reo bei der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht nicht gelte. Ob das Verfahren einzustellen sei oder nicht, beurteile sich konkret, also nach der Beweislage. Diese rechtfertige eine Einstellung vorliegend nicht. Denn die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde nicht beweisen, dass E.________ nicht vom Beschuldigten informiert worden sei. So weiche E.________s Darstellung der Vorfälle nur minim von den tatsächlichen Ereignissen ab: Namentlich könne sich E.________ im Zusammenhang mit dem Überbrückungskredit (vgl. dazu act. 3007, Z. 34 f.; 3011, Z. 43 ff.; 3012, Z. 51 ff.; 8041), welcher B.________ der Familie gewährt haben soll,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 lediglich nicht daran erinnern, ob der Betrag an A.________ oder seine Lebenspartnerin C.________ übergeben wurde bzw. ob es sich dabei um CHF 300.- oder CHF 500.- gehandelt habe. Gleich verhalte es sich auch bezüglich der Mietausstände (vgl. dazu act. 3008, Z. 46 ff.; 3012, Z. 63 f.). E.________ soll anlässlich der polizeilichen Befragung nicht mehr gewusst haben, ob diese Mietausstände gegenüber dem ehemaligen oder dem jetzigen Vermieter bestanden und ob der Betrag CHF 42‘000.- oder CHF 40‘000.- ausmacht. Diese Abweichungen vermögen jedoch nicht zu beweisen, dass E.________ diese Informationen von anderen Personen erfahren haben soll. Im Gegenteil spreche die Tatsache, dass E.________ hinsichtlich dieser beiden Ereignisse so genau Bescheid wusste, dafür, dass er die Informationen von B.________ erhalten habe. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, ausser B.________ hätte niemand so genau über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid gewusst. Sie hätten ihm diese Informationen nur aus Not anvertraut. Dabei handle es sich um private Informationen, die dem Beschwerdeführer sehr unangenehm seien und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse habe. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers würde die Andeutung der Vorinstanz, wonach E.________ diese entsprechenden Informationen auch von anderen Personen erhalten haben könnte, bedeu- ten, dass B.________ diese Informationen nicht nur E.________, sondern auch noch anderen Personen anvertraut habe. Zur Begründung seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer sodann Bezug auf die schriftli- che Bestätigung der angeblichen Geheimnisoffenbarung durch E.________ (Schreiben vom
E. 2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 bringt der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, es sei offensichtlich, dass E.________ viele Informationen über die private und finanzielle Situation des Beschwerdeführers von Dritten erhalten habe. Es könne folglich nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Tatsachen, welche E.________ offenbart worden seien, tatsächlich vom Beschwerdegegner stammen würden. Aufgrund des undurchsichtigen und unkla- ren Ablaufs der Geschehnisse bestünden tatsächlich erhebliche Zweifel an den Schilderungen von E.________, sodass ebenso gut denkbar sei, dass dieser die Informationen entweder direkt vom Beschwerdeführer, von dessen Lebenspartnerin C.________ oder von Dritten erfahren habe. Zur Glaubwürdigkeit von E.________ führt der Beschwerdegegner einerseits aus, es stelle sich die Frage, ob E.________ bei der vorliegenden Konstellation als Gegenleistung für die Redaktion des Schreibens vom 2. Februar 2016 (Bestätigung der angeblichen Geheimnisoffenbarung, act. 2007) vom Beschwerdeführer möglicherweise Mietzinsausstände erlassen worden seien (für die Unter- miete der Garage). Andererseits bringt er vor, E.________ sei zum Zeitpunkt des Verfassens des genannten Schreibens mit ihm im Streit gewesen. Was das Wissen um die ausstehenden Miet- zinse der Familie angehe, seien diese als Bestandteil der Konkursforderungen allgemein zugäng- lich gewesen, da gegen den Beschwerdeführer der Konkurs ausgesprochen worden sei. Unter
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Würdigung der gesamten Umstände habe die Staatsanwaltschaft deshalb davon ausgehen dürfen, dass die zum Teil widersprüchlichen Aussagen von E.________ nicht glaubwürdig seien, weshalb sie zu Recht nicht darauf abgestellt habe. Eine Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesam- ten Umstände somit von vornherein als unwahrscheinlich.
E. 2.4 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorge- setzten Behörde geoffenbart hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die weder offenkundig noch allge- mein zugänglich (bzw. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt) sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.w.H.) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersu- chungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genü- gend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 m.H.). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Im Verfahrensstadium des Abschlusses der Untersuchung bzw. der Anklage- erhebung ist der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" daher nicht anwendbar. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist im Übrigen dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich (insbesondere bei schweren Delik- ten) die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, in StPO, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1 zur Publikation vorgesehen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbeson-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
E. 2.5.1 Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 m.w.H.). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausge- gangen ist, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärten liess, weil einerseits genügend Hinweise dafür sprechen, dass E.________ die geheimzuhaltenden Informationen möglicherweise von anderen Personen erfahren haben könnte und andererseits seine Darlegung der Vorfälle dermassen vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht, dass eine Geheimnisoffenbarung durch den Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit ausscheidet.
E. 2.5.2 Aus den Akten erhellt, dass B.________ und E.________ mehrfach in Kontakt zueinander standen (act. 8031; 8033 ff.; 8037); erstmals am 3. November 2015 (act. 8038), wobei die Kontakt- aufnahme in diesem Fall (sowie mehrheitlich auch in den Fällen danach) von E.________ ausging (a.a.O. sowie act. 2032, Z. 39 ff.; 3001, Z. 46 ff.). Gemäss eigenen Angaben gelangte dieser an B.________, weil der Eigentümer der an ihn untervermieteten Garage, G.________, ihn an die Gemeinde D.________ verwiesen haben soll. G.________ habe ihm erklärt, der Beschwerdefüh- rer hätte ihm die Garage nicht untervermieten dürfen (act. 2032, Z. 38 ff.) bzw. er dürfe dem Beschwerdeführer keine Miete für die Untermietung der Garage bezahlen, da dieser vom Sozial- dienst unterstützt werde (act. 3001, Z. 46 ff.). Neben G.________ soll auch der Garagist H.________ von der Sozialhilfeunterstützung gewusst haben (act. 3003, Z. 97 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte E.________ schliesslich aus, von ungefähr zwischen 10 und 15 Personen Informationen zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie erhalten zu haben (act. 3005, Z. 161). Insofern als diese Ausführungen von E.________ prima vista zu keinerlei Zweifel Anlass geben und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
12. Oktober 2017 auch nicht bestreitet, dass G.________ bzw. H.________ über den Sozialhilfebezug der Familie informiert waren (er führt lediglich aus, niemand ausser B.________ würde „so genau“ über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid wissen), kann der Staatsanwaltschaft grundsätzlich gefolgt werden, wenn sie entgegen den Ausführungen von C.________ (act. 3013, Z. 100 ff.) zur Auffassung gelangt, dass neben B.________ möglicher- weise auch andere Personen in Kenntnis darüber waren, dass die Familie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Gleiches gilt auch bezüglich dem Schluss, dass E.________ ebenfalls bereits vor seinem Zusammentreffen mit B.________ darüber Bescheid wusste (vgl. act. 3003, Z. 98 f.; 3007, Z. 30). Für dieses nicht abschliessende Beweisergebnis spricht im Übrigen auch die Aussage des Zeugen I.________: Obwohl sich diese nicht konkret auf die Sozialhilfe sondern vielmehr auf den Konkurs der Firma des Beschwerdeführers bezieht, führt auch er aus, er sei über die finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers auf dem Laufenden gewesen (act. 2028, Z. 21 ff.). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, ist es für die Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht ausschlaggebend, ob die Tatsache, die einer Person mitgeteilt wird,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 dieser schon bekannt war. Sofern durch die entsprechende Information das bisher unvollständige bzw. unsichere Wissen ergänzt bzw. verstärkt wird, handelt es sich ebenfalls um ein „Offenbaren“ im Sinne von Art. 320 StGB (vgl. dazu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, Art. 320 N. 7 m.w.H.; TRECHSEL/PIETH, Art. 320 N. 8). In einem älteren Entscheid (BGE 75 IV 71 E. 1, zwar zu Art. 321 StGB) geht das Bundesgericht sogar davon aus, dass die Mitteilung an eine solche Person einer Bestätigung gleichkommt, die sich der Geheimnisherr nicht gefallen zu lassen braucht. Daraus folgt, dass selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass E.________ bereits (von anderen Personen) vom Sozialhilfebezug der Familie wusste, dies nicht ausschliesst, dass sich der Beschuldigte einer Amtsgeheimnisverletzung strafbar gemacht haben könnte, sodass nach wie vor von einem (erhärteten) Tatverdacht auszugehen ist. Dies umso mehr als es sich insbesondere bei den zwei von der Staatsanwaltschaft konkret genannten Vorfällen (Überbrückungskredit, Mietrückstände) − wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht − um Informationen handelt, die aufgrund des Detailreichtums geeignet sind, das bisherige, allge- meine Wissen von E.________ zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie zu verstärken bzw. ergänzen. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, ausser B.________ würde niemand „so genau“ über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid wissen und sich den Akten an keiner Stelle konkrete Hinweise darauf entnehmen lassen, dass auch andere Personen Kenntnis von diesen beiden Vorfällen hatten, lässt sich gleichzeitig auch nicht nachvollziehen, woher die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht herrühren. Auch das Vorbringen des Beschwerdegegners, es sei wahrscheinlich, dass E.________ direkt von C.________ über den Vorfall mit dem Überbrückungskredit erfahren habe, findet in den Akten keinerlei Bestätigung. Zumal auch der Zeuge F.________, der bei der Unterzeichnung des Bestäti- gungsschreibens vom 2. Februar 2016 anwesend war, keine entsprechenden Vorbringen machte, sondern stattdessen zu Protokoll gab, E.________ hätte erzählt, er habe von B.________ vernom- men, dass C.________ „im Büro von B.________ geweint und um CHF 500.- ersucht habe.“ (act. 2024, Z. 30 ff.). Auch der Einwand des Beschwerdegegners, die ausstehenden Mietzinsen der Familie seien als Bestandteil der Konkursforderung allgemein zugänglich gewesen, geht hier inso- weit fehl, als nicht bekannt ist, ob die Familienwohnung des Beschwerdeführers über dessen damalige Unternehmung (J.________, gemäss Handelsregister eine AG) angemietet wurde. Schliesslich vermag auch das von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 2. November 2017 vorgebrachte Argument, wonach es eine Illusion sei, zu glauben, dass Mietausstände in der Grössenordnung von CHF 40‘000.- ausschliesslich dem Sozialdienst und dem Schuldner bekannt geblieben sind, die von ihr vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht des Beschuldigten nicht zu begründen, handelt es sich dabei um eine reine Mutmassung, ohne ersichtliche Grundlage. Gestützt auf diese Erwägungen kann der Staatsanwaltschaft im Ergebnis somit nicht ohne weite- res gefolgt werden, wenn sie die Einstellung des Verfahrens u.a. damit begründet, es würden grosse Zweifel bestehen, ob E.________ die Informationen zu den beiden Vorfällen (Überbrü- ckungskredit sowie Mietausstände) tatsächlich von B.________ erhalten hat oder eventuell von anderen Personen und daraus schliesst, der Tatverdacht gegen B.________ habe sich nicht erhärtet.
E. 2.5.3 Insofern als die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung darüber hinaus im Wesentlichen damit begründet, die Darstellung der Vorfälle durch E.________ würde nicht mit dem tatsächlichen Sach- verhalt übereinstimmen, wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich dabei nur um geringfügi- ge Abweichungen handle und bereits die Tatsache, dass E.________ überhaupt über die beiden Ereignisse Bescheid wisse, dafür spreche, dass er diese Informationen von B.________ erhalten
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 habe. Zu diesem Vorbringen nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom
E. 2.6 Obwohl der Ausgang des Strafverfahrens mangels objektiver Beweismittel hauptsächlich von der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie insbesondere des Zeugen E.________ abhängt, hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung nicht dazu geäussert, welche Aussage sie als glaubwürdiger einstuft. Auf die Aussagen der Zeugen F.________ und I.________, welche die Aussagen von E.________ zwar nur indirekt wiedergeben, ist die Staatsanwaltschaft zudem gar nicht eingegangen. Eine Einstellung bzw. ein Verzicht auf eine Anklageerhebung lässt sich im vorliegenden Fall sodann nicht damit rechtfertigen, dass der Straf- kläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen wenig glaubhaft sind, da sich das gegen den Beschuldigten an die Hand genommene Untersuchungsverfahren mehrheitlich auf die Aussagen des Zeugen E.________ abstützt. Selbst wenn dieser die schriftli- che Bestätigung vom 2. Februar 2016 erwiesenermassen auf Druck des Beschwerdeführers verfasst hat, können seine Aussagen nicht leichthin als unglaubwürdig bewertet werden, insbe- sondere weil er den Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt. Soweit die Staatsanwaltschaft in casu davon absah, in vorweggenommener Würdigung der Beweise die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, bzw. sofern sie die Beweis- oder auch Rechtslage als zweifelhaft erachtete, hätte sie nach dem eingangs Gesagten nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel allenfalls Anklage erheben müssen, damit das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheiden kann. Aus den genannten Gründen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die von der Staatsan- waltschaft vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht des Beschuldigten nicht von derartigem Gewicht sind, als dass ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Die Rügen des Beschwerdeführers sind folglich begründet, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Weiterfüh- rung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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E. 2.7 Die Frage der Verwertbarkeit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Tonaufnahme kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden.
E. 3.1 Im Nachgang zur Beschwerde vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am
26. Oktober 2017 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Darin führt er aus, neben den monatlichen Einkünften seiner Lebenspartnerin aus ihrer Teilzeittätigkeit (30%) werde die Familie vom Sozialdienst unterstützt. Dennoch resultiere aus der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens und dem Grundbedarf ein deutliches Manko, sodass er nicht in der Lage sei, für die bevorstehenden Gerichts- und Parteikosten aufzukommen.
E. 3.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprü- che ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfah- ren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil KG FR 502 2016 49 E. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Die unentgeltliche Rechtspflege dient alleine der Durchsetzung von Zivilansprüchen der Privatklägerschaft, da die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich Sache des Staates ist. Sie wird konsequenterweise erst nach erfolgter Konstituierung als Zivilkläger nach Art. 118 StPO gewährt. Beteiligt sich die Privat- klägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (OBERHOLZER, N. 552; LIEBER in DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N. 1 ff.).
E. 3.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (act. 2001). Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, ob er beabsichtigte, sich als Straf- und bzw. oder Zivilkläger zu beteiligen. Soweit der Beschwerdeführer es sowohl im Vorverfahren als auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren gänzlich unterlässt, Zivilansprüche geltend zu machen und er die mögliche Geltendma- chung von Zivilansprüchen an keiner Stelle auch nur in Aussicht stellt, ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen. Es erhellt nicht, in wie fern die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren der Durchsetz- ung der Zivilansprüche dient.
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträ- gen durchgedrungen, weshalb die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-.
E. 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt. In diesem Zusammenhang ist die bisherige
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Praxis der Strafkammer nicht beizubehalten (Urteil KG FR 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an den Klienten, ist die angemessene Entschädigung in casu auf CHF 1‘300.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 104.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR).
E. 4.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘300.-, zuzüglich MwSt. von CHF 104.- zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Februar 2018/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 262 502 2017 273 Urteil vom 6. Februar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Costantino Testa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2017 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Oktober 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ wohnt mit seiner Lebenspartnerin C.________ und den gemeinsamen Söhnen in D.________. Die Familie wird durch den Sozialdienst D.________ unterstützt. B.________ war als direkter Bearbeiter zuständig für die Betreuung ihres Dossiers. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 f.). Er brachte vor, B.________ hätte dem Untermieter der von ihm angemieteten Garage, E.________, unerlaubterweise persönliche und finanzielle Details der Familie anvertraut. Anlässlich des gegen B.________ eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (act. 5002) befragte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten sowie mehrere Zeugen zur Sache (act. 3000 ff.). B. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ mangels erhärtetem Tatverdacht ein (act. 10‘002 f.). C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Beschwerde und bean- tragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 26. Oktober 2017 stellte A.________ zusätzlich ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Schreiben vom 2. November 2017 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. E. B.________ nahm am 19. Januar 2018 fristgerecht zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkam- mer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten. 1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.3 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten und bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen. Betrifft das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, schützt der Tatbestand allerdings auch dessen Geheimhaltungsinteresse, sodass dieser bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter gilt (BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteil BGer 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 320 N. 1). Soweit der Beschwerdeführer sich als Privatkläger konstituiert hat (act. 2001) und die Offenbarung einer Tat- sache aus seiner Privatsphäre rügt, ist er folglich zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 Mit Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten selbst unter der Berücksichtigung des Prinzips in dubio pro duriore eingestellt werden müsse, da sich der Tatverdacht nicht in einem Ausmass habe erhärten lassen, welcher einen Strafbefehl oder eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, E.________s Darstellung der Vorfälle stimme nicht mit dem wirklichen Sachverhalt überein. Der Sachverhalt, welcher E.________ angeblich vom Beschuldigten vernommen haben wolle, sei weder von diesem noch von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bestätigt worden und gehe zudem auch nicht aus dem Dossier des Sozial- dienstes hervor. Daher bestünden grosse Zweifel daran, ob E.________ die Informationen direkt vom Beschuldigten erfahren habe oder eventuell von anderen Personen. Diese Zweifel würden dadurch bestärkt, dass E.________ offenbar schon von anderen Personen erfahren haben wolle, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lebe. Bezüglich der Aufnahme eines Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ als Beweismittel hielt die Staatsanwaltschaft fest, diese dürfe zur Klärung des Sachverhalts nicht verwendet werden, da der Beschwerdeführer gegenüber E.________ ausdrück- lich beteuert hätte, dass er das Gespräch nicht aufnehme. 2.2 Zur Einstellung des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
12. Oktober 2017 zusammenfassend vor, die Staatsanwaltschaft hätte sich bei der Verneinung eines Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Ausserdem sei zu beachten, dass der Grundsatz in dubio pro reo bei der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht nicht gelte. Ob das Verfahren einzustellen sei oder nicht, beurteile sich konkret, also nach der Beweislage. Diese rechtfertige eine Einstellung vorliegend nicht. Denn die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde nicht beweisen, dass E.________ nicht vom Beschuldigten informiert worden sei. So weiche E.________s Darstellung der Vorfälle nur minim von den tatsächlichen Ereignissen ab: Namentlich könne sich E.________ im Zusammenhang mit dem Überbrückungskredit (vgl. dazu act. 3007, Z. 34 f.; 3011, Z. 43 ff.; 3012, Z. 51 ff.; 8041), welcher B.________ der Familie gewährt haben soll,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 lediglich nicht daran erinnern, ob der Betrag an A.________ oder seine Lebenspartnerin C.________ übergeben wurde bzw. ob es sich dabei um CHF 300.- oder CHF 500.- gehandelt habe. Gleich verhalte es sich auch bezüglich der Mietausstände (vgl. dazu act. 3008, Z. 46 ff.; 3012, Z. 63 f.). E.________ soll anlässlich der polizeilichen Befragung nicht mehr gewusst haben, ob diese Mietausstände gegenüber dem ehemaligen oder dem jetzigen Vermieter bestanden und ob der Betrag CHF 42‘000.- oder CHF 40‘000.- ausmacht. Diese Abweichungen vermögen jedoch nicht zu beweisen, dass E.________ diese Informationen von anderen Personen erfahren haben soll. Im Gegenteil spreche die Tatsache, dass E.________ hinsichtlich dieser beiden Ereignisse so genau Bescheid wusste, dafür, dass er die Informationen von B.________ erhalten habe. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, ausser B.________ hätte niemand so genau über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid gewusst. Sie hätten ihm diese Informationen nur aus Not anvertraut. Dabei handle es sich um private Informationen, die dem Beschwerdeführer sehr unangenehm seien und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse habe. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers würde die Andeutung der Vorinstanz, wonach E.________ diese entsprechenden Informationen auch von anderen Personen erhalten haben könnte, bedeu- ten, dass B.________ diese Informationen nicht nur E.________, sondern auch noch anderen Personen anvertraut habe. Zur Begründung seiner Beschwerde nimmt der Beschwerdeführer sodann Bezug auf die schriftli- che Bestätigung der angeblichen Geheimnisoffenbarung durch E.________ (Schreiben vom
2. Februar 2016, act. 2007) sowie auf den Zeugen F.________, der angab, gehört zu haben, wie E.________ in der Werkstatt erzählte, dass er von B.________ diverse Informationen erhalten habe. Darüber hinaus bringt er vor, die Staatsanwaltschaft würde in ihrem Entscheid verkennen, dass es an sich keine Rolle spielt, ob E.________ bereits über die Situation der Familie informiert war. Erst durch die „Offenbarung“ durch B.________ sei das von der Staatsanwaltschaft behaup- tete Vorwissen mit genauen Zahlen ergänzt und verstärkt worden, was vorliegend die strafrele- vante Handlung ausmache. Zur Verwertbarkeit des aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen ihm und E.________ hält der Beschwerdeführer fest, E.________ habe ausdrücklich in die Aufnahme des Gesprächs eingewil- ligt, was von der Vorinstanz ignoriert werde. 2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 bringt der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, es sei offensichtlich, dass E.________ viele Informationen über die private und finanzielle Situation des Beschwerdeführers von Dritten erhalten habe. Es könne folglich nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Tatsachen, welche E.________ offenbart worden seien, tatsächlich vom Beschwerdegegner stammen würden. Aufgrund des undurchsichtigen und unkla- ren Ablaufs der Geschehnisse bestünden tatsächlich erhebliche Zweifel an den Schilderungen von E.________, sodass ebenso gut denkbar sei, dass dieser die Informationen entweder direkt vom Beschwerdeführer, von dessen Lebenspartnerin C.________ oder von Dritten erfahren habe. Zur Glaubwürdigkeit von E.________ führt der Beschwerdegegner einerseits aus, es stelle sich die Frage, ob E.________ bei der vorliegenden Konstellation als Gegenleistung für die Redaktion des Schreibens vom 2. Februar 2016 (Bestätigung der angeblichen Geheimnisoffenbarung, act. 2007) vom Beschwerdeführer möglicherweise Mietzinsausstände erlassen worden seien (für die Unter- miete der Garage). Andererseits bringt er vor, E.________ sei zum Zeitpunkt des Verfassens des genannten Schreibens mit ihm im Streit gewesen. Was das Wissen um die ausstehenden Miet- zinse der Familie angehe, seien diese als Bestandteil der Konkursforderungen allgemein zugäng- lich gewesen, da gegen den Beschwerdeführer der Konkurs ausgesprochen worden sei. Unter
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Würdigung der gesamten Umstände habe die Staatsanwaltschaft deshalb davon ausgehen dürfen, dass die zum Teil widersprüchlichen Aussagen von E.________ nicht glaubwürdig seien, weshalb sie zu Recht nicht darauf abgestellt habe. Eine Verurteilung erscheine unter Einbezug der gesam- ten Umstände somit von vornherein als unwahrscheinlich. 2.4 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorge- setzten Behörde geoffenbart hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die weder offenkundig noch allge- mein zugänglich (bzw. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt) sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 m.w.H.) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersu- chungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genü- gend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 m.H.). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltig- keit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Im Verfahrensstadium des Abschlusses der Untersuchung bzw. der Anklage- erhebung ist der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" daher nicht anwendbar. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist im Übrigen dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich (insbesondere bei schweren Delik- ten) die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, in StPO, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.1 zur Publikation vorgesehen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbeson-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 2.5 2.5.1 Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft beschränkt. Sie kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 m.w.H.). Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausge- gangen ist, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärten liess, weil einerseits genügend Hinweise dafür sprechen, dass E.________ die geheimzuhaltenden Informationen möglicherweise von anderen Personen erfahren haben könnte und andererseits seine Darlegung der Vorfälle dermassen vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht, dass eine Geheimnisoffenbarung durch den Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit ausscheidet. 2.5.2 Aus den Akten erhellt, dass B.________ und E.________ mehrfach in Kontakt zueinander standen (act. 8031; 8033 ff.; 8037); erstmals am 3. November 2015 (act. 8038), wobei die Kontakt- aufnahme in diesem Fall (sowie mehrheitlich auch in den Fällen danach) von E.________ ausging (a.a.O. sowie act. 2032, Z. 39 ff.; 3001, Z. 46 ff.). Gemäss eigenen Angaben gelangte dieser an B.________, weil der Eigentümer der an ihn untervermieteten Garage, G.________, ihn an die Gemeinde D.________ verwiesen haben soll. G.________ habe ihm erklärt, der Beschwerdefüh- rer hätte ihm die Garage nicht untervermieten dürfen (act. 2032, Z. 38 ff.) bzw. er dürfe dem Beschwerdeführer keine Miete für die Untermietung der Garage bezahlen, da dieser vom Sozial- dienst unterstützt werde (act. 3001, Z. 46 ff.). Neben G.________ soll auch der Garagist H.________ von der Sozialhilfeunterstützung gewusst haben (act. 3003, Z. 97 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte E.________ schliesslich aus, von ungefähr zwischen 10 und 15 Personen Informationen zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie erhalten zu haben (act. 3005, Z. 161). Insofern als diese Ausführungen von E.________ prima vista zu keinerlei Zweifel Anlass geben und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
12. Oktober 2017 auch nicht bestreitet, dass G.________ bzw. H.________ über den Sozialhilfebezug der Familie informiert waren (er führt lediglich aus, niemand ausser B.________ würde „so genau“ über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid wissen), kann der Staatsanwaltschaft grundsätzlich gefolgt werden, wenn sie entgegen den Ausführungen von C.________ (act. 3013, Z. 100 ff.) zur Auffassung gelangt, dass neben B.________ möglicher- weise auch andere Personen in Kenntnis darüber waren, dass die Familie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Gleiches gilt auch bezüglich dem Schluss, dass E.________ ebenfalls bereits vor seinem Zusammentreffen mit B.________ darüber Bescheid wusste (vgl. act. 3003, Z. 98 f.; 3007, Z. 30). Für dieses nicht abschliessende Beweisergebnis spricht im Übrigen auch die Aussage des Zeugen I.________: Obwohl sich diese nicht konkret auf die Sozialhilfe sondern vielmehr auf den Konkurs der Firma des Beschwerdeführers bezieht, führt auch er aus, er sei über die finanzielle und persönliche Situation des Beschwerdeführers auf dem Laufenden gewesen (act. 2028, Z. 21 ff.). Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, ist es für die Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht ausschlaggebend, ob die Tatsache, die einer Person mitgeteilt wird,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 dieser schon bekannt war. Sofern durch die entsprechende Information das bisher unvollständige bzw. unsichere Wissen ergänzt bzw. verstärkt wird, handelt es sich ebenfalls um ein „Offenbaren“ im Sinne von Art. 320 StGB (vgl. dazu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, Art. 320 N. 7 m.w.H.; TRECHSEL/PIETH, Art. 320 N. 8). In einem älteren Entscheid (BGE 75 IV 71 E. 1, zwar zu Art. 321 StGB) geht das Bundesgericht sogar davon aus, dass die Mitteilung an eine solche Person einer Bestätigung gleichkommt, die sich der Geheimnisherr nicht gefallen zu lassen braucht. Daraus folgt, dass selbst wenn mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass E.________ bereits (von anderen Personen) vom Sozialhilfebezug der Familie wusste, dies nicht ausschliesst, dass sich der Beschuldigte einer Amtsgeheimnisverletzung strafbar gemacht haben könnte, sodass nach wie vor von einem (erhärteten) Tatverdacht auszugehen ist. Dies umso mehr als es sich insbesondere bei den zwei von der Staatsanwaltschaft konkret genannten Vorfällen (Überbrückungskredit, Mietrückstände) − wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht − um Informationen handelt, die aufgrund des Detailreichtums geeignet sind, das bisherige, allge- meine Wissen von E.________ zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie zu verstärken bzw. ergänzen. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, ausser B.________ würde niemand „so genau“ über die finanziellen Verhältnisse der Familie Bescheid wissen und sich den Akten an keiner Stelle konkrete Hinweise darauf entnehmen lassen, dass auch andere Personen Kenntnis von diesen beiden Vorfällen hatten, lässt sich gleichzeitig auch nicht nachvollziehen, woher die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht herrühren. Auch das Vorbringen des Beschwerdegegners, es sei wahrscheinlich, dass E.________ direkt von C.________ über den Vorfall mit dem Überbrückungskredit erfahren habe, findet in den Akten keinerlei Bestätigung. Zumal auch der Zeuge F.________, der bei der Unterzeichnung des Bestäti- gungsschreibens vom 2. Februar 2016 anwesend war, keine entsprechenden Vorbringen machte, sondern stattdessen zu Protokoll gab, E.________ hätte erzählt, er habe von B.________ vernom- men, dass C.________ „im Büro von B.________ geweint und um CHF 500.- ersucht habe.“ (act. 2024, Z. 30 ff.). Auch der Einwand des Beschwerdegegners, die ausstehenden Mietzinsen der Familie seien als Bestandteil der Konkursforderung allgemein zugänglich gewesen, geht hier inso- weit fehl, als nicht bekannt ist, ob die Familienwohnung des Beschwerdeführers über dessen damalige Unternehmung (J.________, gemäss Handelsregister eine AG) angemietet wurde. Schliesslich vermag auch das von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 2. November 2017 vorgebrachte Argument, wonach es eine Illusion sei, zu glauben, dass Mietausstände in der Grössenordnung von CHF 40‘000.- ausschliesslich dem Sozialdienst und dem Schuldner bekannt geblieben sind, die von ihr vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht des Beschuldigten nicht zu begründen, handelt es sich dabei um eine reine Mutmassung, ohne ersichtliche Grundlage. Gestützt auf diese Erwägungen kann der Staatsanwaltschaft im Ergebnis somit nicht ohne weite- res gefolgt werden, wenn sie die Einstellung des Verfahrens u.a. damit begründet, es würden grosse Zweifel bestehen, ob E.________ die Informationen zu den beiden Vorfällen (Überbrü- ckungskredit sowie Mietausstände) tatsächlich von B.________ erhalten hat oder eventuell von anderen Personen und daraus schliesst, der Tatverdacht gegen B.________ habe sich nicht erhärtet. 2.5.3 Insofern als die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung darüber hinaus im Wesentlichen damit begründet, die Darstellung der Vorfälle durch E.________ würde nicht mit dem tatsächlichen Sach- verhalt übereinstimmen, wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich dabei nur um geringfügi- ge Abweichungen handle und bereits die Tatsache, dass E.________ überhaupt über die beiden Ereignisse Bescheid wisse, dafür spreche, dass er diese Informationen von B.________ erhalten
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 habe. Zu diesem Vorbringen nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom
2. November 2017 nicht weiter Stellung, sondern verweist vollumfänglich auf die Einstellungsver- fügung. Ob die Staatsanwaltschaft den Umstand, dass der Zeuge E.________ überhaupt (wenn auch mit Abweichungen) konkretere Angaben zu diesen beiden Ereignissen machen konnte, in ihre Erwägungen hat einfliessen lassen, lässt sich der Verfügung nicht direkt entnehmen. Soweit, wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 2.5.2), prima vista keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese beiden Vorkommnisse neben B.________ auch anderen Personen bekannt waren – insbesondere da (ausser dem Vermieter) keine weiteren Personen direkt darin involviert waren – handelt es sich um Tatsachen, die E.________ nicht ohne entsprechenden Hinweis eines Beteiligten erfahren konnte. Selbst wenn gewisse Abweichungen bestehen, vermögen diese den Tatverdacht nicht in einem solchen Ausmass zu erweichen, als dass ein Freispruch vorliegend wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Genauso wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, es müsse ange- nommen werden, dass B.________ die Vorfälle, wenn schon, denn so mitgeteilt hätte, wie sie sich tatsächlich abgespielt haben, kann auch angenommen werden, dass er die Vorfälle nur in groben Zügen beschrieben hat bzw. dass es seitens E.________ zu Missverständnissen gekommen ist. Bei den entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich abermals um blosse Vermutungen, die sich weder auf objektive noch subjektive Beweismittel abstützen lassen. Alleine die Tatsache, dass E.________ überhaupt konkrete Beträge nennt und sich diese darüber hinaus in einer ähnlichen Grössenordnung bewegen wie die tatsächlichen Summen, vermag die Vermu- tung der Staatsanwaltschaft umzustossen. 2.6 Obwohl der Ausgang des Strafverfahrens mangels objektiver Beweismittel hauptsächlich von der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie insbesondere des Zeugen E.________ abhängt, hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung nicht dazu geäussert, welche Aussage sie als glaubwürdiger einstuft. Auf die Aussagen der Zeugen F.________ und I.________, welche die Aussagen von E.________ zwar nur indirekt wiedergeben, ist die Staatsanwaltschaft zudem gar nicht eingegangen. Eine Einstellung bzw. ein Verzicht auf eine Anklageerhebung lässt sich im vorliegenden Fall sodann nicht damit rechtfertigen, dass der Straf- kläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen wenig glaubhaft sind, da sich das gegen den Beschuldigten an die Hand genommene Untersuchungsverfahren mehrheitlich auf die Aussagen des Zeugen E.________ abstützt. Selbst wenn dieser die schriftli- che Bestätigung vom 2. Februar 2016 erwiesenermassen auf Druck des Beschwerdeführers verfasst hat, können seine Aussagen nicht leichthin als unglaubwürdig bewertet werden, insbe- sondere weil er den Inhalt der schriftlichen Bestätigung sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt. Soweit die Staatsanwaltschaft in casu davon absah, in vorweggenommener Würdigung der Beweise die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, bzw. sofern sie die Beweis- oder auch Rechtslage als zweifelhaft erachtete, hätte sie nach dem eingangs Gesagten nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" im Zweifel allenfalls Anklage erheben müssen, damit das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs entscheiden kann. Aus den genannten Gründen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass die von der Staatsan- waltschaft vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht des Beschuldigten nicht von derartigem Gewicht sind, als dass ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Die Rügen des Beschwerdeführers sind folglich begründet, weshalb die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Weiterfüh- rung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 2.7 Die Frage der Verwertbarkeit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Tonaufnahme kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Verfahrensausgang offengelassen werden. 3. 3.1 Im Nachgang zur Beschwerde vom 12. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer am
26. Oktober 2017 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Darin führt er aus, neben den monatlichen Einkünften seiner Lebenspartnerin aus ihrer Teilzeittätigkeit (30%) werde die Familie vom Sozialdienst unterstützt. Dennoch resultiere aus der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens und dem Grundbedarf ein deutliches Manko, sodass er nicht in der Lage sei, für die bevorstehenden Gerichts- und Parteikosten aufzukommen. 3.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprü- che ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfah- ren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil KG FR 502 2016 49 E. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3). Die unentgeltliche Rechtspflege dient alleine der Durchsetzung von Zivilansprüchen der Privatklägerschaft, da die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich Sache des Staates ist. Sie wird konsequenterweise erst nach erfolgter Konstituierung als Zivilkläger nach Art. 118 StPO gewährt. Beteiligt sich die Privat- klägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (OBERHOLZER, N. 552; LIEBER in DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N. 1 ff.). 3.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert (act. 2001). Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, ob er beabsichtigte, sich als Straf- und bzw. oder Zivilkläger zu beteiligen. Soweit der Beschwerdeführer es sowohl im Vorverfahren als auch im vorliegenden Beschwerde- verfahren gänzlich unterlässt, Zivilansprüche geltend zu machen und er die mögliche Geltendma- chung von Zivilansprüchen an keiner Stelle auch nur in Aussicht stellt, ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuweisen. Es erhellt nicht, in wie fern die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren der Durchsetz- ung der Zivilansprüche dient. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträ- gen durchgedrungen, weshalb die Kosten des Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt. In diesem Zusammenhang ist die bisherige
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Praxis der Strafkammer nicht beizubehalten (Urteil KG FR 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit dem Klienten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an den Klienten, ist die angemessene Entschädigung in casu auf CHF 1‘300.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 104.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR). 4.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘300.-, zuzüglich MwSt. von CHF 104.- zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Februar 2018/jko Der Präsident Die Gerichtsschreiberin