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502 2017 256

Freiburg · 2017-11-28 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 16. Februar 2017, um 17 Uhr, geriet A.________ am Steuer seines Motorfahrzeuges der Marke B.________, Kennzeichen ccc, in D.________ in eine Polizeikontrolle. Aus dem Bericht der Polizei geht hervor, dass den Polizisten seine zögernde Fahrweise sowie Anzeichen eines Drogenkonsums (blasser Teint, gerötete Augen) aufgefallen sind (act. 2001). Gemäss den Akten wurde A.________ um 17.30 Uhr einem Drogenschnelltest unterzogen (act. 2004 & 2012), der positiv auf THC ausfiel. A.________ gab danach an, am Vortag gegen 18 Uhr zwei Marihuana- Joints geraucht zu haben (act. 2004). Eine Blut- und Urinprobe wurde somit angeordnet. Aus dem toxikologischen Gutachten des Centre universitaire romand de médecine légale vom 10. März 2017 (act. 2015 ff.) geht unter anderem hervor, dass die THC-Konzentration im Blut von A.________ zwischen 1,4 und 2,6 µg/l lag. B. Mit Strafbefehl vom 20. September 2017 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG [SR 812.121]) (Marihuana Konsum) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.-. Mit Nichtanhandnahme- verfügung des gleichen Tages trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht ein, legte jedoch die Kosten der toxikologischen Untersuchung A.________ auf, da das Führen eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum von Marihuana ein rechtswidriges Verhalten darstelle. Am 20. September 2017 liess sie ihm zudem drei Kostenlisten zukommen. C. Mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben erhob A.________ am

26. September 2017 Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten der toxikologischen Untersu- chung. Er bestreitet ebenfalls die Kosten von CHF 170.-, die ihm gemäss der zusätzlichen Kosten- liste Nr. 1031700008425 vom 20. September 2017 auferlegt wurden. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die zusätzliche Kostenliste Nr. 1031700008425 nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung bezieht. Ihr kann hingegen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich mitzutei- len, dass er mit dem zusätzlichen Betrag von CHF 170.- nicht einverstanden ist. Diesbezüglich ist daher nicht die hiesige Kammer zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft.

E. 1.2 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG [Justizgesetz vom 31. Mai 2010; SGF 130.1]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (art. 91 Abs. 4 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 21. September 2017 zugestellt, so dass die am 26. September 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist.

E. 1.3 Falls die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides zum Gegenstand hat und der strittige Betrag nicht mehr als CHF 5'000.- beträgt, so beurteilt die Verfahrensleitung sie allein (Art. 395 Bst. b StPO).

E. 1.4 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist für den Beschwerdeführer der Fall.

E. 1.5 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und muss daher genau angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten sind und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dies ist vorliegend – wenn auch nur knapp – der Fall.

E. 1.6 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 In Bezug auf die Kostenaufteilung hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass das rechts- widrige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich das Führen eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum von Marihuana, die Kostenübernahme durch diesen rechtfertigt. Die Staatsanwalt- schaft bezieht sich ausserdem auf das Urteil der hiesigen Kammer 502 2016 214 vom

14. September 2016 und führt aus, dass der Beschwerdeführer vor der Blut- und Urinabnahme einem vorgängigen Schnelltest unterzogen wurde. Da dieser auf THC positiv ausfiel, habe es einen ernsthaften Hinweis dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Marihuana fuhr. Demzufolge bewirkte sein rechtswidriges Verhalten die Untersuchungs- massnahmen und es rechtfertige sich somit, ihm die Kosten der toxikologischen Analysen von CHF 861.20 aufzulegen.

E. 2.2 In seiner Beschwerde legt A.________ dar, dass seine Augen am 16. Februar 2017 gerötet waren, da er den ganzen Tag Schweissarbeiten im Depot verrichten musste und dass er keinen Grund sehe, dass er die Kosten der toxikologischen Untersuchung übernehmen müsste, wenn die THC-Konzentration im Blut unter dem Grenzwert lag.

E. 2.3.1 Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch der beschuldigten Person können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). In casu handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhand- nahmeverfügung und es stellt sich die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist (Urteil KGer FR 502 2017 51 vom

16. Mai 2017 E. 2c.aa mit Hinweis). Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Straf- verfahrens voraussetzt, sowie die Unterscheidung zwischen einer Einstellungsverfügung und einer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Nichtanhandnahmeverfügung, die ergeht, ohne dass die Staatsanwaltschaft eigene Untersu- chungshandlungen vornahm (vgl. Botschaft BBl 2006 S. 1265), scheinen einer solchen analogen Anwendung entgegenzustehen. Im Falle der Entschädigung der beschuldigten Person hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO jedoch auch bei einer Nichtanhandnahme zugelassen, da Art. 310 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (BGE 139 IV 241 E. 1). Ausserdem erkennt sowohl die Kammer als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft die eine oder andere Handlung unternehmen kann, bevor eine Nichtanhandnahme verfügt wird (Urteil BGer 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2; Urteil KGer FR 502 14 166 vom

15. April 2015 E. 7b). Unter diesen Umständen ist zu erkennen, dass Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme Anwendung findet, jedenfalls wenn die Staatsanwaltschaft schon Handlungen vorgenommen hat (Urteil KGer FR 502 2017 51 vom 16. Mai 2017 E. 2c.aa).

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Ver- halten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15).

E. 2.3.3 Art. 55 Abs. 2 SVG sieht vor, dass wenn die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähig- keit aufweist und diese nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV (Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013]) Vortests durchführen, wenn Hinweise dazu bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe wird angeordnet, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und 12a SKV). Drogentests können somit nicht voraussetzungslos angeordnet werden (BGE 139 II 95 E. 2.1; Urteil BGer 1B_180/2012 vom 14. Mai 2012 E. 3.2).

E. 2.3.4 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohols sind erlaubt. Demzufolge kann einem Lenker auch nicht vorgeworfen werden, dass eine Alkoholprobe notwendig sei, um festzustellen, ob der Blutalkohol- gehalt über 0,5 ‰ liegt. Das Führen eines Fahrzeuges mit einem unter diesem Wert liegenden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO dar. In Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Kokain hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass diese Praxis nicht anwendbar sei, da bereits der Konsum von Kokain strafbar und das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Kokain unab- hängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c VRV [Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11]; Urteil BGer 1B_180/2012 vom

14. Mai 2012 E. 4.1 und 4.2). Dem Fahrzeuglenker, der in eine Polizeikontrolle geriet, wobei den Polizisten auffiel, dass er gerötete Augen hatte und ein verlangsamtes Verhalten zeigte und er aussagte, er habe am Vorabend eine Linie Kokain konsumiert, so dass ein Drogenschnelltest, der positiv ausfiel, durgeführt wurde, können in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrens- kosten auferlegt werden, da ihm vorgeworfen werden kann, das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben, obwohl das chemisch-toxikologische Gutachten ergab, dass die Fahrfähigkeit durch den Kokainkonsum nicht vermindert war und er somit freigesprochen wurde (Urteil BGer 1B_180/2012 vom 14. Mai 2012). Das gleiche gilt bei Konsum von Cannabis, der ebenfalls untersagt ist (Art. 2 Bst. a i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV; vgl. Urteil KGer FR 502 2016 214 vom 14. September 2016 E. 2b mit Hinweisen).

E. 2.3.5 In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung bzw. Nichtanhandnahme begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom

25. Juni 2002 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1).

E. 2.4 Die angefochtene Verfügung hält demnach richtigerweise fest, dass die Kosten im vorliegen- den Fall in Anwendung von Art. 426 Abs 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt werden können. Die Polizisten haben anlässlich der Kontrolle vom 16. Februar 2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der zögernd fuhr, gerötete Augen und einen blassen Teint aufwies. Nachdem der Betäubungsmittelschnelltest positiv auf THC ausfiel, sagte er aus, er habe am Vortag zwei Marihuana-Joints geraucht. Diese Umstände, die der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde nicht bestreitet, sind angesichts der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung ausreichend, um eine Blut- und Urinprobe anzuordnen und festzuhalten, dass das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers Ursache für diese Proben und die dazugehö- renden Kosten ist. Der Umstand, dass aus dem toxikologischen Gutachten hervorgeht, dass die THC-Konzentration im Blut des Beschwerdeführers unter dem von der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) defi- nierten Grenzwert von 1,5 µg/l liegen könnte, ist dabei nicht relevant. Genauso steht es mit der Ursache, die laut dem Beschwerdeführer zu seinen geröteten Augen geführt hätte, da er selbst angab, am Vortag Marihuana konsumiert zu haben und er laut dem Aussageprotokoll den Polizis- ten gar nie angab, dass Schweissarbeiten die Ursache davon sein könnten. Demzufolge ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2017 nicht zu beanstan- den und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf CHF 350.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2017 wird folglich bestätigt. II. Eine Kopie des Schreibens von A.________ vom 26. September 2017 wird bezüglich der zusätzlichen Kostenliste Nr. 1031700008425 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Behand- lung überwiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 350.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2017/fwa Die Vize-Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 256 Urteil vom 28. November 2017 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Franziska Waser Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme – Kostentragungspflicht der beschuldigten Person (Art. 426 Abs. 2 StPO) Beschwerde vom 26. September 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 16. Februar 2017, um 17 Uhr, geriet A.________ am Steuer seines Motorfahrzeuges der Marke B.________, Kennzeichen ccc, in D.________ in eine Polizeikontrolle. Aus dem Bericht der Polizei geht hervor, dass den Polizisten seine zögernde Fahrweise sowie Anzeichen eines Drogenkonsums (blasser Teint, gerötete Augen) aufgefallen sind (act. 2001). Gemäss den Akten wurde A.________ um 17.30 Uhr einem Drogenschnelltest unterzogen (act. 2004 & 2012), der positiv auf THC ausfiel. A.________ gab danach an, am Vortag gegen 18 Uhr zwei Marihuana- Joints geraucht zu haben (act. 2004). Eine Blut- und Urinprobe wurde somit angeordnet. Aus dem toxikologischen Gutachten des Centre universitaire romand de médecine légale vom 10. März 2017 (act. 2015 ff.) geht unter anderem hervor, dass die THC-Konzentration im Blut von A.________ zwischen 1,4 und 2,6 µg/l lag. B. Mit Strafbefehl vom 20. September 2017 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs- mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG [SR 812.121]) (Marihuana Konsum) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 150.-. Mit Nichtanhandnahme- verfügung des gleichen Tages trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht ein, legte jedoch die Kosten der toxikologischen Untersuchung A.________ auf, da das Führen eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum von Marihuana ein rechtswidriges Verhalten darstelle. Am 20. September 2017 liess sie ihm zudem drei Kostenlisten zukommen. C. Mit einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben erhob A.________ am

26. September 2017 Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten der toxikologischen Untersu- chung. Er bestreitet ebenfalls die Kosten von CHF 170.-, die ihm gemäss der zusätzlichen Kosten- liste Nr. 1031700008425 vom 20. September 2017 auferlegt wurden. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die zusätzliche Kostenliste Nr. 1031700008425 nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung bezieht. Ihr kann hingegen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich mitzutei- len, dass er mit dem zusätzlichen Betrag von CHF 170.- nicht einverstanden ist. Diesbezüglich ist daher nicht die hiesige Kammer zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft. 1.2 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG [Justizgesetz vom 31. Mai 2010; SGF 130.1]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (art. 91 Abs. 4 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 21. September 2017 zugestellt, so dass die am 26. September 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. 1.3 Falls die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides zum Gegenstand hat und der strittige Betrag nicht mehr als CHF 5'000.- beträgt, so beurteilt die Verfahrensleitung sie allein (Art. 395 Bst. b StPO). 1.4 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist für den Beschwerdeführer der Fall. 1.5 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO) und muss daher genau angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten sind und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Dies ist vorliegend – wenn auch nur knapp – der Fall. 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 In Bezug auf die Kostenaufteilung hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass das rechts- widrige Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich das Führen eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum von Marihuana, die Kostenübernahme durch diesen rechtfertigt. Die Staatsanwalt- schaft bezieht sich ausserdem auf das Urteil der hiesigen Kammer 502 2016 214 vom

14. September 2016 und führt aus, dass der Beschwerdeführer vor der Blut- und Urinabnahme einem vorgängigen Schnelltest unterzogen wurde. Da dieser auf THC positiv ausfiel, habe es einen ernsthaften Hinweis dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Marihuana fuhr. Demzufolge bewirkte sein rechtswidriges Verhalten die Untersuchungs- massnahmen und es rechtfertige sich somit, ihm die Kosten der toxikologischen Analysen von CHF 861.20 aufzulegen. 2.2 In seiner Beschwerde legt A.________ dar, dass seine Augen am 16. Februar 2017 gerötet waren, da er den ganzen Tag Schweissarbeiten im Depot verrichten musste und dass er keinen Grund sehe, dass er die Kosten der toxikologischen Untersuchung übernehmen müsste, wenn die THC-Konzentration im Blut unter dem Grenzwert lag. 2.3 2.3.1 Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch der beschuldigten Person können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). In casu handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhand- nahmeverfügung und es stellt sich die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist (Urteil KGer FR 502 2017 51 vom

16. Mai 2017 E. 2c.aa mit Hinweis). Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Straf- verfahrens voraussetzt, sowie die Unterscheidung zwischen einer Einstellungsverfügung und einer

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Nichtanhandnahmeverfügung, die ergeht, ohne dass die Staatsanwaltschaft eigene Untersu- chungshandlungen vornahm (vgl. Botschaft BBl 2006 S. 1265), scheinen einer solchen analogen Anwendung entgegenzustehen. Im Falle der Entschädigung der beschuldigten Person hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO jedoch auch bei einer Nichtanhandnahme zugelassen, da Art. 310 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (BGE 139 IV 241 E. 1). Ausserdem erkennt sowohl die Kammer als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft die eine oder andere Handlung unternehmen kann, bevor eine Nichtanhandnahme verfügt wird (Urteil BGer 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2; Urteil KGer FR 502 14 166 vom

15. April 2015 E. 7b). Unter diesen Umständen ist zu erkennen, dass Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme Anwendung findet, jedenfalls wenn die Staatsanwaltschaft schon Handlungen vorgenommen hat (Urteil KGer FR 502 2017 51 vom 16. Mai 2017 E. 2c.aa). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Ver- halten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). 2.3.3 Art. 55 Abs. 2 SVG sieht vor, dass wenn die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähig- keit aufweist und diese nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden. Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV (Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs, Strassenverkehrskontrollverordnung [SR 741.013]) Vortests durchführen, wenn Hinweise dazu bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe wird angeordnet, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und 12a SKV). Drogentests können somit nicht voraussetzungslos angeordnet werden (BGE 139 II 95 E. 2.1; Urteil BGer 1B_180/2012 vom 14. Mai 2012 E. 3.2). 2.3.4 Sowohl der Konsum von Alkohol als auch das Lenken eines Motorfahrzeuges nach dem Konsum einer geringen Menge Alkohols sind erlaubt. Demzufolge kann einem Lenker auch nicht vorgeworfen werden, dass eine Alkoholprobe notwendig sei, um festzustellen, ob der Blutalkohol- gehalt über 0,5 ‰ liegt. Das Führen eines Fahrzeuges mit einem unter diesem Wert liegenden

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Alkoholpegel stellt kein rechtswidriges und schuldhaftes verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO dar. In Bezug auf das Führen eines Fahrzeuges unter dem Einfluss von Kokain hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass diese Praxis nicht anwendbar sei, da bereits der Konsum von Kokain strafbar und das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Kokain unab- hängig von der konsumierten Menge in jedem Fall verboten sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c VRV [Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11]; Urteil BGer 1B_180/2012 vom

14. Mai 2012 E. 4.1 und 4.2). Dem Fahrzeuglenker, der in eine Polizeikontrolle geriet, wobei den Polizisten auffiel, dass er gerötete Augen hatte und ein verlangsamtes Verhalten zeigte und er aussagte, er habe am Vorabend eine Linie Kokain konsumiert, so dass ein Drogenschnelltest, der positiv ausfiel, durgeführt wurde, können in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrens- kosten auferlegt werden, da ihm vorgeworfen werden kann, das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben, obwohl das chemisch-toxikologische Gutachten ergab, dass die Fahrfähigkeit durch den Kokainkonsum nicht vermindert war und er somit freigesprochen wurde (Urteil BGer 1B_180/2012 vom 14. Mai 2012). Das gleiche gilt bei Konsum von Cannabis, der ebenfalls untersagt ist (Art. 2 Bst. a i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV; vgl. Urteil KGer FR 502 2016 214 vom 14. September 2016 E. 2b mit Hinweisen). 2.3.5 In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung bzw. Nichtanhandnahme begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom

25. Juni 2002 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). 2.4 Die angefochtene Verfügung hält demnach richtigerweise fest, dass die Kosten im vorliegen- den Fall in Anwendung von Art. 426 Abs 2 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt werden können. Die Polizisten haben anlässlich der Kontrolle vom 16. Februar 2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der zögernd fuhr, gerötete Augen und einen blassen Teint aufwies. Nachdem der Betäubungsmittelschnelltest positiv auf THC ausfiel, sagte er aus, er habe am Vortag zwei Marihuana-Joints geraucht. Diese Umstände, die der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde nicht bestreitet, sind angesichts der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der Rechtsprechung ausreichend, um eine Blut- und Urinprobe anzuordnen und festzuhalten, dass das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers Ursache für diese Proben und die dazugehö- renden Kosten ist. Der Umstand, dass aus dem toxikologischen Gutachten hervorgeht, dass die THC-Konzentration im Blut des Beschwerdeführers unter dem von der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) defi- nierten Grenzwert von 1,5 µg/l liegen könnte, ist dabei nicht relevant. Genauso steht es mit der Ursache, die laut dem Beschwerdeführer zu seinen geröteten Augen geführt hätte, da er selbst angab, am Vortag Marihuana konsumiert zu haben und er laut dem Aussageprotokoll den Polizis- ten gar nie angab, dass Schweissarbeiten die Ursache davon sein könnten. Demzufolge ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2017 nicht zu beanstan- den und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf CHF 350.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2017 wird folglich bestätigt. II. Eine Kopie des Schreibens von A.________ vom 26. September 2017 wird bezüglich der zusätzlichen Kostenliste Nr. 1031700008425 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Behand- lung überwiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 350.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2017/fwa Die Vize-Präsidentin Die Gerichtsschreiberin