Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 14. Januar 2016 reichte A.________ ein Strafanzeige gegen C.________ wegen Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 f.; 2017 f.; 2023 f.). Er wirft C.________, vorsitzender Geschäftsführer der D.________ GmbH, vor, für eine Vorauszahlung in Höhe von CHF 10‘995.- weder eine Gegenleistung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt zu haben. Dem Vorwurf geht ein Werkvertrag über den Bau eines Hauses in E.________ voraus, welcher zwischen dem Ehepaar A.________ und B.________ und der D.________ GmbH am
31. März 2014 abgeschlossen und mehrfach ergänzt wurde (act. 6009 ff.; 6017 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2016 statuierte sich auch B.________, Ehegattin von A.________, als Privatklägerin im Verfahren gegen C.________ (act. 3000). Am 7. Juni 2016 erstattete A.________ erneut Anzeige gegen C.________ wegen Verletzung der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) bzw. Betrug und konstituierte sich auch diesbezüglich als Privatkläger (act. 2025 ff.; 2046 ff.). Er macht geltend, C.________ hätte im Zusammenhang mit dem Hausbau elektrische Installationen vorgenommen, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung zu sein. In der Folge hätte mit erheblichem Mehraufwand eine Instandstellung der elektrischen Anlagen vorgenommen werden müssen. B. Die Staatsanwaltschaft führte Einvernahmen mit den Privatklägern A.________ und B.________ sowie dem Beschuldigten C.________ durch (act. 3000 ff.) und forderte die Parteien mehrfach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (act. 3006, Z. 72; 3013 Z. 154 ff.; 5000; 9000; 9018). Schliesslich stellte sie das Verfahren gegen C.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2017 ein. C. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ am 27. Januar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge: Die Einstellungsverfügung vom 20.01.2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten C.________ wegen Veruntreuung, ev. Betruges, sei wieder an die Hand zu nehmen. Gleichzeitig beantragten sie eine Verlängerung der Frist zur ausführlicheren Begründung der Beschwerde bzw. gegebenenfalls zu deren Rückzug. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ergänzten die Ehegatten A.________ und B.________ ihre Beschwerdebegründung und stellten zwei Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft schloss am 3. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und verzichtete mit Verweis auf das Strafdossier sowie die Einstellungsverfügung auf eine Begründung. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass C.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2017 ebenfalls Beschwerde (hauptsächlich im Kostenpunkt) gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 erhoben hat. Seine Beschwerde wird in einem separaten Verfahren (502 2017 35) behandelt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person nach Art. 115 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. die Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die Beschwerdeführer haben – wie eingangs dargelegt – ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger zu konstituieren. Sie sind Träger der durch die Strafnormen der Veruntreuung sowie des Betrugs geschützten Rechtsgüter, deren Verletzung dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird. Folglich haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und sind zur Beschwerde legitimiert. b) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Bei der Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten haben, so dass auf deren Ausführungen, sie hätten letzteren am 21. Januar 2017 erhalten, abzustellen ist. Die Eingabe vom 27. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht. In Bezug auf die ergänzende Begründung sowie die beiden Beweisanträge, welche die Beschwer- deführer in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 formulierten, wird festgestellt, dass diese nach Ablauf der Beschwerdefrist (31. Januar 2017) eingereicht wurden und für das vorliegende Verfahren somit unbeachtlich sind. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführer in ihrer ersten Eingabe vom 27. Januar 2017 ausdrücklich auf eine Summarbegründung beschränkten und selbst dann darauf verzichteten, ihre Begründung zu substantiieren, als sie am 30. Januar 2017 (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) per Fax darauf hingewiesen wurden, dass die gesetzliche (Beschwerde-)Frist nicht erstreckt werden kann. Im Übrigen entspricht es einer allgemeinen Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Sie kann somit nicht später − insbesondere nicht wie in casu nach Ablauf der Beschwerdefrist − ergänzt oder korrigiert werden. Auch die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO (welche die Ansetzung einer Nachfrist vorsieht, soweit die Eingabe die Anforderungen an die Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt) darf in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen (Urteil BGer 1B_113/2017 vom
19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ergänzte Begründung bzw. auf die darin enthaltenden Beweisanträge ist demzufolge nicht einzutreten. c) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführer haben somit genau aufzuführen, welche
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Sie haben darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und dürfen sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht (BGE 140 III 86 E. 2; Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2; 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 3). Die Rechtsmittelinstanz hat schliesslich nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (a.a.O., Art. 385 N. 4). Vorliegend begnügen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2017 bewusst mit einer Summarbegründung. Darin führen sie im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe noch nicht alle eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt, insbesondere nicht die mit einer handschriftlich vermerkten Rückzahlungsverpflichtung versehene Rechnung betreffend eine Zahlung von CHF 10‘995.-. Dieser Vermerk deute stark darauf hin, dass es sich bei der Zahlung eben gerade nicht um eine weitere Rate gemäss Zahlungsplan handle. Weiter bestreiten sie die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei und verweisen auf den Grundsatz „in dubio pro duriore“, demzufolge die Strafunter- suchungsbehörde im Zweifel Anklage zu erheben hätten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich mehrheitlich um die Wiederholung ihrer bereits vor der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Sicht der Dinge. Soweit sie pauschal bestreiten, es sei offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt, und weder ausführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahelegen würden noch entsprechende Beweismittel nennen, ist fraglich, ob sie ihrer Begründungspflicht nachkommen. Insbesondere auch weil sie sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Form auseinandersetzen. Im Übrigen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Laienbeschwerde handelt. Da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang allerdings offenbleiben. d) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7
E. 2 a) In der angefochtenen Verfügung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass kein Straftatbestand erfüllt ist und stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ein. Zur Begründung führte sie u.a. an, es stehe zwar fest, dass der Werkvertrag durch die D.________ GmbH schlecht erfüllt worden sei, allerdings seien keine Hinweise zu finden, welche vermuten liessen, dass die Ratenzahlungen vom Beschwerdegegner zweckentfremdet oder für seinen privaten Gebrauch verwendet worden seien.
b) Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass vorliegend noch nicht alle eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt worden seien bzw. dass allenfalls weitere Beweisanträge gestellt werden müssten. So deute der handschriftliche Vermerk einer Rückzahlungsverpflichtung auf der sich in den Strafakten befindlichen Rechnung bzw. Quittung betreffend eine Zahlung von CHF 10‘995.- stark darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung eben gerade nicht um eine weitere (klarerweise nicht rückzahlbare) Rate gemäss Zahlungsplan gehandelt habe. Weiter führen die Beschwerdeführer an, im Stadium der Strafuntersuchung gelte bekanntlich der Grundsatz „in dubio pro duriore“, weshalb die Strafuntersuchungsbehörde im Zweifel Anklage zu erheben habe. Nur in Fällen, in welchen ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, dürfe eine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Es werde bestritten, dass eine solche Offensichtlichkeit gegeben sei. c) Der Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Des Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
E. 3 a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 700.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, solidarisch aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 b) Den Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 wird, unter Ausschluss der Ziffern 3 und 4, welche in einem separaten Verfahren (502 2017 35) behandelt werden, bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. August 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 22 Urteil vom 3. August 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ und B.________, Privatkläger und Beschwerde- führer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin sowie C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Sandro Genna Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) Beschwerde vom 27. Januar 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 14. Januar 2016 reichte A.________ ein Strafanzeige gegen C.________ wegen Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger (act. 2000 f.; 2017 f.; 2023 f.). Er wirft C.________, vorsitzender Geschäftsführer der D.________ GmbH, vor, für eine Vorauszahlung in Höhe von CHF 10‘995.- weder eine Gegenleistung erbracht noch den Betrag zurückbezahlt zu haben. Dem Vorwurf geht ein Werkvertrag über den Bau eines Hauses in E.________ voraus, welcher zwischen dem Ehepaar A.________ und B.________ und der D.________ GmbH am
31. März 2014 abgeschlossen und mehrfach ergänzt wurde (act. 6009 ff.; 6017 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2016 statuierte sich auch B.________, Ehegattin von A.________, als Privatklägerin im Verfahren gegen C.________ (act. 3000). Am 7. Juni 2016 erstattete A.________ erneut Anzeige gegen C.________ wegen Verletzung der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) bzw. Betrug und konstituierte sich auch diesbezüglich als Privatkläger (act. 2025 ff.; 2046 ff.). Er macht geltend, C.________ hätte im Zusammenhang mit dem Hausbau elektrische Installationen vorgenommen, ohne im Besitz einer Installationsbewilligung zu sein. In der Folge hätte mit erheblichem Mehraufwand eine Instandstellung der elektrischen Anlagen vorgenommen werden müssen. B. Die Staatsanwaltschaft führte Einvernahmen mit den Privatklägern A.________ und B.________ sowie dem Beschuldigten C.________ durch (act. 3000 ff.) und forderte die Parteien mehrfach zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (act. 3006, Z. 72; 3013 Z. 154 ff.; 5000; 9000; 9018). Schliesslich stellte sie das Verfahren gegen C.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2017 ein. C. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhoben die Ehegatten A.________ und B.________ am 27. Januar 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge: Die Einstellungsverfügung vom 20.01.2017 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten C.________ wegen Veruntreuung, ev. Betruges, sei wieder an die Hand zu nehmen. Gleichzeitig beantragten sie eine Verlängerung der Frist zur ausführlicheren Begründung der Beschwerde bzw. gegebenenfalls zu deren Rückzug. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ergänzten die Ehegatten A.________ und B.________ ihre Beschwerdebegründung und stellten zwei Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft schloss am 3. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist und verzichtete mit Verweis auf das Strafdossier sowie die Einstellungsverfügung auf eine Begründung. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass C.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2017 ebenfalls Beschwerde (hauptsächlich im Kostenpunkt) gegen die Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2017 erhoben hat. Seine Beschwerde wird in einem separaten Verfahren (502 2017 35) behandelt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. a) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person nach Art. 115 StPO gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. die Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die Beschwerdeführer haben – wie eingangs dargelegt – ausdrücklich erklärt, sich als Privatkläger zu konstituieren. Sie sind Träger der durch die Strafnormen der Veruntreuung sowie des Betrugs geschützten Rechtsgüter, deren Verletzung dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird. Folglich haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und sind zur Beschwerde legitimiert. b) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Bei der Frist nach Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten haben, so dass auf deren Ausführungen, sie hätten letzteren am 21. Januar 2017 erhalten, abzustellen ist. Die Eingabe vom 27. Januar 2017 erfolgte somit fristgerecht. In Bezug auf die ergänzende Begründung sowie die beiden Beweisanträge, welche die Beschwer- deführer in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2017 formulierten, wird festgestellt, dass diese nach Ablauf der Beschwerdefrist (31. Januar 2017) eingereicht wurden und für das vorliegende Verfahren somit unbeachtlich sind. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführer in ihrer ersten Eingabe vom 27. Januar 2017 ausdrücklich auf eine Summarbegründung beschränkten und selbst dann darauf verzichteten, ihre Begründung zu substantiieren, als sie am 30. Januar 2017 (d.h. noch vor Ablauf der Beschwerdefrist) per Fax darauf hingewiesen wurden, dass die gesetzliche (Beschwerde-)Frist nicht erstreckt werden kann. Im Übrigen entspricht es einer allgemeinen Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Sie kann somit nicht später − insbesondere nicht wie in casu nach Ablauf der Beschwerdefrist − ergänzt oder korrigiert werden. Auch die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO (welche die Ansetzung einer Nachfrist vorsieht, soweit die Eingabe die Anforderungen an die Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt) darf in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen (Urteil BGer 1B_113/2017 vom
19. Juni 2017 E. 2.4.3). Auf die mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ergänzte Begründung bzw. auf die darin enthaltenden Beweisanträge ist demzufolge nicht einzutreten. c) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführer haben somit genau aufzuführen, welche
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Sie haben darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und dürfen sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht (BGE 140 III 86 E. 2; Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2; 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 3). Die Rechtsmittelinstanz hat schliesslich nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (a.a.O., Art. 385 N. 4). Vorliegend begnügen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27. Januar 2017 bewusst mit einer Summarbegründung. Darin führen sie im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe noch nicht alle eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt, insbesondere nicht die mit einer handschriftlich vermerkten Rückzahlungsverpflichtung versehene Rechnung betreffend eine Zahlung von CHF 10‘995.-. Dieser Vermerk deute stark darauf hin, dass es sich bei der Zahlung eben gerade nicht um eine weitere Rate gemäss Zahlungsplan handle. Weiter bestreiten sie die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei und verweisen auf den Grundsatz „in dubio pro duriore“, demzufolge die Strafunter- suchungsbehörde im Zweifel Anklage zu erheben hätten. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführer handelt es sich mehrheitlich um die Wiederholung ihrer bereits vor der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Sicht der Dinge. Soweit sie pauschal bestreiten, es sei offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt, und weder ausführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahelegen würden noch entsprechende Beweismittel nennen, ist fraglich, ob sie ihrer Begründungspflicht nachkommen. Insbesondere auch weil sie sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Form auseinandersetzen. Im Übrigen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Laienbeschwerde handelt. Da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang allerdings offenbleiben. d) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). e) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2. a) In der angefochtenen Verfügung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass kein Straftatbestand erfüllt ist und stellte das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ein. Zur Begründung führte sie u.a. an, es stehe zwar fest, dass der Werkvertrag durch die D.________ GmbH schlecht erfüllt worden sei, allerdings seien keine Hinweise zu finden, welche vermuten liessen, dass die Ratenzahlungen vom Beschwerdegegner zweckentfremdet oder für seinen privaten Gebrauch verwendet worden seien.
b) Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, dass vorliegend noch nicht alle eingereichten Beweismittel hinreichend gewürdigt worden seien bzw. dass allenfalls weitere Beweisanträge gestellt werden müssten. So deute der handschriftliche Vermerk einer Rückzahlungsverpflichtung auf der sich in den Strafakten befindlichen Rechnung bzw. Quittung betreffend eine Zahlung von CHF 10‘995.- stark darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung eben gerade nicht um eine weitere (klarerweise nicht rückzahlbare) Rate gemäss Zahlungsplan gehandelt habe. Weiter führen die Beschwerdeführer an, im Stadium der Strafuntersuchung gelte bekanntlich der Grundsatz „in dubio pro duriore“, weshalb die Strafuntersuchungsbehörde im Zweifel Anklage zu erheben habe. Nur in Fällen, in welchen ganz offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, dürfe eine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Es werde bestritten, dass eine solche Offensichtlichkeit gegeben sei. c) Der Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Des Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (LANDSHUT/BOSSHARD in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 m.H.). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (a.a.O., Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). d) Aus den Akten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer dazu aufforderte, ihr die Originalrechnung „Facture 015-003“ vom 28. Januar 2015 mit dem handschriftlichen Vermerk einzureichen (act. 9018). Weiter ist ersichtlich, dass dieses Original dem Kriminaltechnischen Dienst (nachfolgend KTD) übergeben wurde (vgl. handschriftliche Notiz auf act. 9019). Obwohl den Akten nicht direkt entnommen werden kann, ob bzw. mit welchem Ergebnis der KTD die Originalrechnung analysiert hat, ist gestützt auf die obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das genannte Beweismittel durchaus ausreichend gewürdigt hat. Dies insbesondere auch, weil sie in ihrer Einstellungsverfügung offensichtlich zum Ergebnis gelangt, bei der umstrittenen Zahlung von CHF 10‘995.- handle es sich nicht um einen (rückzahlungspflichtigen) Kostenvorschuss, sondern um die Hälfte der letzten Rate. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelhafte Beweiswürdigung hindeuten würden. Auch die Beschwerdeführer bringen nichts dergleichen vor, sondern begnügen sich damit, in Bezug auf die Rechnung mit der angeblich handschriftlich vermerkten Rückzahlungsverpflichtung ihre bereits vorgebrachte Sicht der Dinge zu wiederholen, ohne sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Selbst wenn hinsichtlich dieser CHF 10‘995.- von einer rückzahlungspflichtigen Vorauszahlung auszugehen wäre, wie dies von den Beschwerdeführern vorgebracht wird (u.a. act. 2019), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner die Vorauszahlung bzw. andere Teile des Werklohns für sich verwendet haben könnte. Bei der allfälligen Schlechterfüllung des Werkvertrages, etwa durch verspätete Fertigstellung des Wohnhauses oder wegen unbegründeter Mehrkosten, handelt es sich gegebenenfalls um einen zivilrechtlich relevanten Vorwurf. Es ist allerdings nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht ansatzweise dargelegt, in wie fern dieser Vorwurf strafrechtlich von Bedeutung wäre. Ein anderes, möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners wird von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Soweit sie pauschal bestreiten, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist und dadurch der Staatsanwaltschaft vorwerfen, den Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt zu haben, setzen sie sich weder mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander noch rufen sie weitere Beweismittel an, die ihre Vorbringen zu belegen vermöchten. Es gelingt ihnen nicht einmal ansatzweise, darzulegen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz Zweifel an der Strafbarkeit des Beschwerdegegners bestehen könnten. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführer ist daher unbegründet und demzufolge abzuweisen. 3. a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 700.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, solidarisch aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 b) Den Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2017 wird, unter Ausschluss der Ziffern 3 und 4, welche in einem separaten Verfahren (502 2017 35) behandelt werden, bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.- (Gebühr: CHF 600.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. August 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin