Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. A.________ wurde am 6. November 2016 festgenommen. Gegen ihn wurde am selben Tag ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet. Seither ist er in Haft. Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen. Am 27. Juni 2017 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser wies der Polizeirichter das Verfahren zwecks Beweisergänzung und eventueller Anklageänderung an die Staatsanwaltschaft zurück und entschied, dass das Verfahren nicht mehr vor dem Polizeirichter hängig bleibe. B. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 erhob A.________ am 10. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Weiteren sei der Polizeirichter anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und mit Urteil abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da A.________ durch den Rückweisungsentscheid nicht beschwert sei. Sollte die Strafkammer auf die Beschwerde eintreten, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 schloss der Polizeirichter auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Bestimmung ist auch auf den Polizeirichter als Einzelgericht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 75 des kantonalen Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (BGE 138 IV 193 E. 4.3.1). Verfahrensleitende Entscheide sind solche, die das Vorwärtskommen und den Ablauf des Verfahrens vor oder während der Verhandlung bedingen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat präzisiert, dass sich der Ausschluss der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b letzter Satz StPO auf jene verfahrensleitenden Entscheide beschränke, die nicht geeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Ist der vor den Parteiverhandlungen ergangene Entscheid hingegen geeignet, einen solchen Nachteil zu bewirken, steht der Beschwerdeweg offen. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht dabei gemäss Bundesgericht demjenigen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Der Nachteil Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2; 1B_678/2012 vom
9. Januar 2013 E. 2; Urteil KG FR 502 2017 118 vom 3. Mai 2017 E. 1a). Die Rechtsprechung zur Beschwerde bei verfahrensleitenden Entscheiden bezieht sich hauptsächlich auf solche Entscheide, die vor der Hauptverhandlung ergangen sind. In der Lehre wird unter Bezugnahme auf die Botschaft teilweise die Meinung vertreten, dass solche, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, gänzlich von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen sind. Denn durch den Ausschluss in Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO letzter Satz habe verhindert werden sollen, dass die Verhandlungen durch die separate Anfechtung regelmässig unterbrochen werden müssten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu Art. 401 Abs. 1 Bst. b [VE], BBl 2006 1085, S. 1312; BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1; Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013 E. 1b/cc; GUIDON, zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, in forumpoenale 1/2012. S. 27 ff. m.w.H; KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2014, Art. 393 N. 29; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, PC CPP, 2016, Art. 393 N. 18 ff.). SCHMID verzichtet nunmehr explizit auf diese Unterscheidung und vertritt die Auffassung, dass prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts, welche sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ergangen sind, dann der Beschwerde unterliegen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, N. 1509). In die gleiche Richtung geht wohl auch GUIDON soweit er, unter Hinweis auf das Urteil 1B_569/2011 des Bundesgerichts vom
23. Dezember 2011 (E. 2, in Pra 101 (2012) Nr. 68), nicht explizit zwischen Entscheiden vor und während der Hauptverhandlung unterscheidet (BSK StPO - GUIDON, 2014, Art. 393 N. 13). b) Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, obwohl diese von Amtes wegen zu prüfen sind. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinteressen der betroffenen Personen zu suchen (Urteil OGer ZH UH130226 vom
12. September 2013 E. 1.3 m.H.). Daraus folgt, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, es sei denn, dieser sei auf den ersten Blick offensichtlich (BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1 in Pra 101 (2012) Nr. 68; Urteil KG FR 502 2017 118 vom 3. Mai 2017 E. 1a/aa). c) Ein Entscheid über die Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen, die Sistierung und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung und eventueller Anklageänderung sowie über die Rückübertragung der Rechtshängigkeit hat Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens, schliesst es allerdings nicht ab, weshalb es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (vgl. dazu auch: zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.4; Urteil KG BL 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 1.2). Da die vorliegende Verfügung erst während der Hauptverhandlung (d.h. im Nachgang an die Parteivorträge) getroffen wurde, ist gestützt auf die obigen Erwägungen (E. 1a) fraglich, ob sie überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Darauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, da auch ein solcher Entscheid nur dann der Beschwerde zugänglich ist, wenn dem Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (SCHMID, a.a.O.; SCHMID, Praxiskommentar, 2013, Art. 393 N. 13; BSK StPO - GUIDON). Soweit die Rechtsprechung diese Anforderung regelmässig an die Beschwerde gegen Entscheide stellt, die vor der Hauptverhandlung erlassen wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb an die Beschwerde gegen Entscheide während der Hauptverhandlung geringere Anforderungen zu stellen wären (BGE 138 IV 193 E. 4.4; Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013 E. 1b/dd m.w.H.). Ob ein Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und somit beschwerdefähig ist, ist umstritten. STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER sowie SCHMID sehen grundsätzlich keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Rückweisungs- beschluss zu erheben (BSK StPO – STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 329 N. 11 mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, N. 1285; ebenso N. 1510; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 329 N. 12a, abweichend hingegen Art. 393 N. 13). Allerdings führt SCHMID einige Ausnahmen auf, beispielsweise für den Fall, bei dem die Rechtshängigkeit beim Gericht verloren geht und an die Staatsanwaltschaft rückübertragen wird (SCHMID, Praxiskommentar, Präzisierung im Handbuch, N. 1285: Sofern der Fall für das Gericht mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit erledigt sei). Darauf bezieht sich auch GUIDON, indem er zu Art. 393 StPO ausführt, die Beschwerde sei zulässig bei der Sistierung des Verfahrens mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen werde (BSK StPO-GUIDON, Art. 393 N. 12 f.). Dabei verweisen sowohl SCHMID als auch GUIDON auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts, bei dem auf eine Beschwerde gegen einen Sistierungs- sowie Rückweisungsentscheid eingetreten wurde, der auch eine Rückgabe der Rechtshängigkeit vorsah (Urteil BStGer BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011, TPF 2011 204). Auch KELLER nimmt darauf Bezug und führt an, eine Beschwerde gegen die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei zur Vereinigung mit einer weiteren, noch nicht erhobenen Anklage zulässig (KELLER, Art. 393 N. 28, 30 m.H.). Ob sich die jeweiligen Ausführungen auch auf Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheid beziehen, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, ist unklar. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Suspendierung und Rückweisung eines Verfahrens durch ein erstinstanzliches Gericht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). D.h. eine Rückweisungsverfügung, wie die vorliegende, wäre grundsätzlich nicht beschwerdefähig. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt (Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.2 in Pra 101 (2012) Nr. 68; BGE 134 IV 43 E. 2). In solchen Fällen kann für die Anfechtung des Entscheids auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung oder die Rechtsverweigerung gerügt hat (a.a.O., m.w.H.). d) Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht offensichtlich erkennbar, dennoch verzichtet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf, sich zu möglichen Nachteilen zu äussern. Soweit er sich in Ziff. 7 in allgemeiner Weise zum Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK äussert und darlegt, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seiner Anklage, mag er zwar Recht haben, führt jedoch nicht konkret aus, in wie fern das Beschleunigungsgebot durch die Rückweisung und Sistierung in casu verletzt sein soll bzw. worin er auch nur die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils sieht. Gleiches gilt auch für die Vorbringen unter Ziff. 5 und Ziff. 8 (Gleichbehandlungs- gebot). Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 nicht nach. Insofern als er auf das Beschleunigungsgebot verweist, um eine Verfahrens- verlängerung zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei einzig um einen tatsächlichen, jedoch keinen rechtlichen Nachteil handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, darzulegen, dass ihm ohne sofortige Anfechtung der Verfügung vom 27. Juni 2017 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Soweit er überdies auch keine einer Rechtsverweigerung gleichkommende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend macht, ist aufgrund der obigen Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. e) Da der Polizeirichter in seiner Verfügung allerdings entschieden hat, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen, ob in Anlehnung an die oben aufgezeigten Lehrmeinungen ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht abschliessend zur Frage geäussert, ob die Rückübertragung der Rechtshängigkeit einen Einfluss auf die Beschwerdefähigkeit eines Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheids hat. Auch der in diesem Zusammenhang vielfach zitierte Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1 (TPF 2011 204) äussert sich dazu nicht explizit, sodass nicht erhellt, weshalb dieses Element im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit zu begründen vermöchte. Soweit die Rückübertragung der Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft wieder die Verfahrensleitung übernimmt (Art. 16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte, da auch die Staatsanwaltschaft die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren hat und nach wie vor sämtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, das Strafverfahren zu beenden sowie Rechtsmittel dagegen zu erheben. So kann die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Beweiser- gänzung und allfälliger Änderung der Anklageschrift erneut Anklage erheben, das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 353 StPO mit einem Strafbefehl abschliessen oder es gemäss Art. 319 ff. StPO einstellen (GRIESSER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 329 N. 26), was einem freisprechenden Entscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit die Rückübertragung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und sich der vorliegende Sachverhalt auch sonst in wesentlichen Punkten vom Entscheid des Bundesstrafgerichts unterscheidet (Beschwerdeführer, Zeitpunkt des Entscheids, Sistierungsgrund), stellt die vorliegende Beschwerde keine Ausnahme dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (im Ergebnis gleich: Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013; Urteil KG BL 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 1.3).
E. 2 a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten für das Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren, welche auf CHF 450.- (Gebühr: 400.-, Auslagen: 50.-) festgesetzt werden, aufzuerlegen. b) Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 2 ½ Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 500.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 40.-. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 wird nicht eingetreten. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 540.-, inkl. MwSt. von CHF 40.-, festgesetzt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 990.- (Gebühr: 400.-, Auslagen: 50.-; Entschädigung: CHF 540.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. August 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 201 Urteil vom 16. August 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen, Sistierung und Rückweisung des Verfahrens Beschwerde vom 10. Juli 2017 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 27. Juni 2017 Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ wurde am 6. November 2016 festgenommen. Gegen ihn wurde am selben Tag ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet. Seither ist er in Haft. Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen. Am 27. Juni 2017 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser wies der Polizeirichter das Verfahren zwecks Beweisergänzung und eventueller Anklageänderung an die Staatsanwaltschaft zurück und entschied, dass das Verfahren nicht mehr vor dem Polizeirichter hängig bleibe. B. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 erhob A.________ am 10. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Weiteren sei der Polizeirichter anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und mit Urteil abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da A.________ durch den Rückweisungsentscheid nicht beschwert sei. Sollte die Strafkammer auf die Beschwerde eintreten, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 schloss der Polizeirichter auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). Diese Bestimmung ist auch auf den Polizeirichter als Einzelgericht anwendbar (Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 75 des kantonalen Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können (BGE 138 IV 193 E. 4.3.1). Verfahrensleitende Entscheide sind solche, die das Vorwärtskommen und den Ablauf des Verfahrens vor oder während der Verhandlung bedingen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat präzisiert, dass sich der Ausschluss der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b letzter Satz StPO auf jene verfahrensleitenden Entscheide beschränke, die nicht geeignet seien, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Ist der vor den Parteiverhandlungen ergangene Entscheid hingegen geeignet, einen solchen Nachteil zu bewirken, steht der Beschwerdeweg offen. Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht dabei gemäss Bundesgericht demjenigen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Der Nachteil Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2; 1B_678/2012 vom
9. Januar 2013 E. 2; Urteil KG FR 502 2017 118 vom 3. Mai 2017 E. 1a). Die Rechtsprechung zur Beschwerde bei verfahrensleitenden Entscheiden bezieht sich hauptsächlich auf solche Entscheide, die vor der Hauptverhandlung ergangen sind. In der Lehre wird unter Bezugnahme auf die Botschaft teilweise die Meinung vertreten, dass solche, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, gänzlich von der Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen sind. Denn durch den Ausschluss in Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO letzter Satz habe verhindert werden sollen, dass die Verhandlungen durch die separate Anfechtung regelmässig unterbrochen werden müssten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu Art. 401 Abs. 1 Bst. b [VE], BBl 2006 1085, S. 1312; BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1; Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013 E. 1b/cc; GUIDON, zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, in forumpoenale 1/2012. S. 27 ff. m.w.H; KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2014, Art. 393 N. 29; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, PC CPP, 2016, Art. 393 N. 18 ff.). SCHMID verzichtet nunmehr explizit auf diese Unterscheidung und vertritt die Auffassung, dass prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts, welche sowohl vor als auch während der Hauptverhandlung ergangen sind, dann der Beschwerde unterliegen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, N. 1509). In die gleiche Richtung geht wohl auch GUIDON soweit er, unter Hinweis auf das Urteil 1B_569/2011 des Bundesgerichts vom
23. Dezember 2011 (E. 2, in Pra 101 (2012) Nr. 68), nicht explizit zwischen Entscheiden vor und während der Hauptverhandlung unterscheidet (BSK StPO - GUIDON, 2014, Art. 393 N. 13). b) Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen, obwohl diese von Amtes wegen zu prüfen sind. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach möglichen Beschwerdegründen und damit nach den Beschwerdeinteressen der betroffenen Personen zu suchen (Urteil OGer ZH UH130226 vom
12. September 2013 E. 1.3 m.H.). Daraus folgt, dass es grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen, es sei denn, dieser sei auf den ersten Blick offensichtlich (BGE 134 IV 43 E. 2.5; Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.1 in Pra 101 (2012) Nr. 68; Urteil KG FR 502 2017 118 vom 3. Mai 2017 E. 1a/aa). c) Ein Entscheid über die Wiederaufnahme der Parteiverhandlungen, die Sistierung und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung und eventueller Anklageänderung sowie über die Rückübertragung der Rechtshängigkeit hat Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens, schliesst es allerdings nicht ab, weshalb es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt (vgl. dazu auch: zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.4; Urteil KG BL 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 1.2). Da die vorliegende Verfügung erst während der Hauptverhandlung (d.h. im Nachgang an die Parteivorträge) getroffen wurde, ist gestützt auf die obigen Erwägungen (E. 1a) fraglich, ob sie überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Darauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, da auch ein solcher Entscheid nur dann der Beschwerde zugänglich ist, wenn dem Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht (SCHMID, a.a.O.; SCHMID, Praxiskommentar, 2013, Art. 393 N. 13; BSK StPO - GUIDON). Soweit die Rechtsprechung diese Anforderung regelmässig an die Beschwerde gegen Entscheide stellt, die vor der Hauptverhandlung erlassen wurden, ist nicht ersichtlich, weshalb an die Beschwerde gegen Entscheide während der Hauptverhandlung geringere Anforderungen zu stellen wären (BGE 138 IV 193 E. 4.4; Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013 E. 1b/dd m.w.H.). Ob ein Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und somit beschwerdefähig ist, ist umstritten. STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER sowie SCHMID sehen grundsätzlich keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Rückweisungs- beschluss zu erheben (BSK StPO – STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Art. 329 N. 11 mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, N. 1285; ebenso N. 1510; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 329 N. 12a, abweichend hingegen Art. 393 N. 13). Allerdings führt SCHMID einige Ausnahmen auf, beispielsweise für den Fall, bei dem die Rechtshängigkeit beim Gericht verloren geht und an die Staatsanwaltschaft rückübertragen wird (SCHMID, Praxiskommentar, Präzisierung im Handbuch, N. 1285: Sofern der Fall für das Gericht mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit erledigt sei). Darauf bezieht sich auch GUIDON, indem er zu Art. 393 StPO ausführt, die Beschwerde sei zulässig bei der Sistierung des Verfahrens mit Rückweisung der Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft, sofern auch die Rechtshängigkeit übertragen werde (BSK StPO-GUIDON, Art. 393 N. 12 f.). Dabei verweisen sowohl SCHMID als auch GUIDON auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts, bei dem auf eine Beschwerde gegen einen Sistierungs- sowie Rückweisungsentscheid eingetreten wurde, der auch eine Rückgabe der Rechtshängigkeit vorsah (Urteil BStGer BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011, TPF 2011 204). Auch KELLER nimmt darauf Bezug und führt an, eine Beschwerde gegen die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO sei zur Vereinigung mit einer weiteren, noch nicht erhobenen Anklage zulässig (KELLER, Art. 393 N. 28, 30 m.H.). Ob sich die jeweiligen Ausführungen auch auf Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheid beziehen, die während der Hauptverhandlung ergangen sind, ist unklar. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Suspendierung und Rückweisung eines Verfahrens durch ein erstinstanzliches Gericht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 1B_401/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). D.h. eine Rückweisungsverfügung, wie die vorliegende, wäre grundsätzlich nicht beschwerdefähig. Anders sieht es hingegen aus, wenn das Beschleunigungsgebot in derart flagranter Weise verletzt wurde, dass dies zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führt bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkommt (Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.2 in Pra 101 (2012) Nr. 68; BGE 134 IV 43 E. 2). In solchen Fällen kann für die Anfechtung des Entscheids auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer die ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung oder die Rechtsverweigerung gerügt hat (a.a.O., m.w.H.). d) Vorliegend ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht offensichtlich erkennbar, dennoch verzichtet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf, sich zu möglichen Nachteilen zu äussern. Soweit er sich in Ziff. 7 in allgemeiner Weise zum Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK äussert und darlegt, der Beschuldigte habe Anspruch auf eine beförderliche Behandlung seiner Anklage, mag er zwar Recht haben, führt jedoch nicht konkret aus, in wie fern das Beschleunigungsgebot durch die Rückweisung und Sistierung in casu verletzt sein soll bzw. worin er auch nur die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils sieht. Gleiches gilt auch für die Vorbringen unter Ziff. 5 und Ziff. 8 (Gleichbehandlungs- gebot). Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 nicht nach. Insofern als er auf das Beschleunigungsgebot verweist, um eine Verfahrens- verlängerung zu rügen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei einzig um einen tatsächlichen, jedoch keinen rechtlichen Nachteil handelt. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, darzulegen, dass ihm ohne sofortige Anfechtung der Verfügung vom 27. Juni 2017 ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Soweit er überdies auch keine einer Rechtsverweigerung gleichkommende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend macht, ist aufgrund der obigen Ausführungen auf die Beschwerde nicht einzutreten. e) Da der Polizeirichter in seiner Verfügung allerdings entschieden hat, die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zurück zu übertragen, ist nachfolgend kurz darauf einzugehen, ob in Anlehnung an die oben aufgezeigten Lehrmeinungen ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten wäre. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht abschliessend zur Frage geäussert, ob die Rückübertragung der Rechtshängigkeit einen Einfluss auf die Beschwerdefähigkeit eines Rückweisungs- bzw. Sistierungsentscheids hat. Auch der in diesem Zusammenhang vielfach zitierte Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 1 (TPF 2011 204) äussert sich dazu nicht explizit, sodass nicht erhellt, weshalb dieses Element im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Beschwerdemöglichkeit zu begründen vermöchte. Soweit die Rückübertragung der Rechtshängigkeit zur Folge hat, dass die Staatsanwaltschaft wieder die Verfahrensleitung übernimmt (Art. 16 Abs. 2 StPO), ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte, da auch die Staatsanwaltschaft die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu wahren hat und nach wie vor sämtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, das Strafverfahren zu beenden sowie Rechtsmittel dagegen zu erheben. So kann die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Beweiser- gänzung und allfälliger Änderung der Anklageschrift erneut Anklage erheben, das Verfahren unter den Voraussetzungen von Art. 353 StPO mit einem Strafbefehl abschliessen oder es gemäss Art. 319 ff. StPO einstellen (GRIESSER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 329 N. 26), was einem freisprechenden Entscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit die Rückübertragung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und sich der vorliegende Sachverhalt auch sonst in wesentlichen Punkten vom Entscheid des Bundesstrafgerichts unterscheidet (Beschwerdeführer, Zeitpunkt des Entscheids, Sistierungsgrund), stellt die vorliegende Beschwerde keine Ausnahme dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist (im Ergebnis gleich: Urteil KG FR 502 2013 66-67 vom 16. Juli 2013; Urteil KG BL 470 16 98 vom 19. Juli 2016 E. 1.3). 2. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten für das Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren, welche auf CHF 450.- (Gebühr: 400.-, Auslagen: 50.-) festgesetzt werden, aufzuerlegen. b) Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 2 ½ Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 500.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 40.-. Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 wird nicht eingetreten. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 540.-, inkl. MwSt. von CHF 40.-, festgesetzt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 990.- (Gebühr: 400.-, Auslagen: 50.-; Entschädigung: CHF 540.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. August 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin