Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)
Sachverhalt
A. A.________ wurde am 6. November 2016 festgenommen (act. 6000). Gegen ihn wurde am selben Tag ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet (act. 5000). Mit Entscheid vom 9. November 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 5. Februar 2017 an (act. 6011 f.). In der Folge wurde das Verfahren vom Kanton Freiburg übernommen (act. 5001 ff.). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg (nachfolgend: das ZMG) die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. Februar 2017 bis zum 4. März 2017 (act. 6038 ff.). Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen (act. 10‘006 ff.). Das ZMG ordnete am 13. März 2017 gegenüber A.________ bis zum 2. Juni 2017 Sicherheitshaft an (act. 13‘049 ff.). Am 16. Mai 2017 ersuchte der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) um Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate (act. 13‘176 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 verlängerte das ZMG die Sicherheitshaft bis zum 2. August 2017 (act. 13‘190 ff.). B. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Polizeirichter verwies am 7. Juni 2017 vollumfänglich auf die Akten. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG schlossen mit Eingaben vom 7. und 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2017 (Eingang: 14. Juni 2017) bestätigte A.________ seine Beschwerde vollumfänglich. C. Am 6. Juni 2017 hat A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Polizeirichter gestellt, woraufhin dieser das Gesuch der hiesigen Kammer übermittelte (502 2017 165). Die diesbezüglichen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. Mai 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am
E. 6 Juni 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). b) Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. c) Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). a) aa) Laut dem ZMG ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, zwischen dem
17. August 2016 und dem
31. Oktober 2016 in fünf Kantonen insgesamt sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Der Tatverdacht stützt sich in vier Fällen auf DNA-Spuren (Fälle B.________, C.________, D.________, E.________ [Versuch]) und in einem Fall auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera (Fall F.________). Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe und des ähnlichen Modus operandi ist der Beschwerdeführer auch dringend zweier weiterer Einbruchdiebstähle verdächtigt (Garage G.________ in der Nacht vom 17./18. August 2016 [Versuch]; H.________ am 25. Oktober 2016 zwischen 20.15 und 21.50 Uhr). Strafantrag wurde jeweils gestellt. Weiter wurden beim Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung Einbruchwerkzeug (Geissfuss) sichergestellt. Bereits bei einer Polizeikontrolle am 4. September 2016 in I.________ wurden bei ihm Einbruchswerkzeuge aufgefunden (act. 2314). Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Gegen ihn besteht somit trotz dessen Bestreitung in seiner Stellungnahme nach wie vor der dringende Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens-bruchs, je mehrfach begangen (Verfügung, S. 2 f.). bb) Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 entgegen, die generelle Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherheitshaft, nämlich das Bestehen eines dringenden Tatverdachts sei vom Polizeirichter ausdrücklich nicht begründet worden, um eine Vorbefassung bzw. Befangenheit vermeiden zu können. Entweder sei der Polizeirichter also überzeugt von der Schuld des Beschwerdeführers, dann werde er bereits mit der Stellung des Gesuches um Verlängerung der Sicherheitshaft vorbefasst und befangen und verliere damit seine Neutralität. Oder, er sei nicht überzeugt vom dringenden Tatverdacht, dann jedoch sei seinem Haftverlängerungsgesuch bereits die materielle Grundlage entzogen (Beschwerde, S. 3). In der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 fügt er namentlich hinzu, dass die Haftverlängerung offenbar mit einem Standardgesuch gestellt wurde und der Polizeirichter offenbar die Strafakten nicht ganz gelesen habe, sodass es unerklärlich sei, wie überhaupt ein Gesuch um Verlängerung der Sicherheitshaft in einem individuellen Fall gestellt werden konnte. Zudem habe sich die antragstellende Behörde zu sämtlichen relevanten Voraussetzungen für die Anordnung oder Weiterführung der Haft zu äussern. cc) Vorab stellt die Strafkammer fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern einzig das Verhalten des Polizeirichters, welcher das
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Haftverlängerungsgesuch gestellt hat, rügt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste das Folgende bemerkt werden: Das Verfahren betreffend die Sicherheitshaft bzw. derer Verlängerung richtet sich nach Art. 229 StPO, welcher in allen Landessprachen einzig ein schriftliches Gesuch verlangt (nicht wie Art. 224 Abs. 2, 227 Abs. 2 oder 228 Abs. 1 und 2 StPO, die explizit eine (kurze) Begründung vorsehen). Die Begründung des Entscheids über das Gesuch hat hingegen so abgefasst zu sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (u.a. Urteil BGer 1B_247/2015 vom
4. August 2015 E. 2 m.H.). Dies ist in casu eindeutig der Fall (vgl. Verfügung, S. 2 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das ZMG keineswegs „standardmässig einfach den früheren Entscheid übernommen“. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies zudem nicht unzulässig, da nicht ersichtlich ist und auch nicht behauptet wird, dass die Verhältnisse nicht mehr vergleichbar wären oder aus der Verfügung nicht klar hervorgehen würde, welche Argumente als massgeblich erachtet werden, bzw. dass neue Argumente der Verfahrensbeteiligten nicht angemessen berücksichtigt worden wären (vgl. Urteil BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3). Schliesslich kann mit dem ZMG festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei sich der Tatverdacht u.a. auf DNA-Spuren respektive in einem Fall auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera stützt, bei ihm Einbruchwerkzeug sichergestellt wurde und er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Unter diesen Umständen ist der nötige, dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Delikte begangen, gegeben. b) aa) Bezüglich der Fluchtgefahr hat das ZMG hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in J.________ ist, ohne erkennbare Beziehung zur Schweiz. Er wurde am 14. Juli 2014 [recte wohl 2016, act. 1004] in Österreich aus dem (mehrjährigen) Strafvollzug entlassen und hat mutmasslich bereits einen Monat später in K.________ zwei Einbruchdiebstähle begangen. Es muss vermutet werden, dass er als „Kriminaltourist" unterwegs ist. Aufgrund der Tatvorwürfe sowie einschlägiger Vorstrafen muss er mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Möglichkeit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe ist unwahrscheinlich und zudem von hier nicht gegebenen Ausnahmen ohnehin nicht zu berücksichtigen. Es ist aus diesen Gründen offensichtlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung die Schweiz verlässt oder hier untertaucht. Dass er angeblich bisher nie einer Strafverhandlung ferngeblieben ist und alle gegen ihn ausgesprochenen Strafen „anstandslos" abgesessen hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung nimmt die Fluchtgefahr grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt. Fluchtgefahr ist folglich nach wie vor zu bejahen. Ersatzmassnahmen, mit denen gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer der Vorladung des Polizeirichters Folge leisten würde, sind nicht ersichtlich; er ist ohne Wohnsitz in der Schweiz und – soweit ersichtlich – ohne Vermögen und schlägt auch keine Sicherheitsleistung vor (Verfügung, S. 3 f.). bb) Der Beschwerdeführer führt aus, die Fluchtgefahr werde damit begründet, dass er österreichischer Staatsangehöriger sei ohne erkennbare Beziehung zur Schweiz. Er sei am
14. Juli 2014 (recte 2016) in Österreich aus dem mehrjährigen Strafvollzug entlassen worden und habe mutmasslich bereits einen Monat später in K.________ zwei Einbruchdiebstähle begangen. Ob er tatsächlich diese Taten begangen habe, werde erst das Verfahren vor dem Polizeirichter klären. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könne damit keine Fluchtgefahr begründet werden. Für die Befürchtung des ZMG, dass er bei einer Freilassung die Schweiz verlassen oder untertauchen würde, gebe es keine Anhaltspunkte. Er habe sich schon mehrfach an verschiedenen Orten vor
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Gericht verantworten müssen. Er habe sich den jeweiligen Strafverfahren wie auch dem anschliessenden Strafvollzug regelmässig gestellt und sei nie untergetaucht, auch nicht als er als österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verurteilt wurde. Sein bisheriges Verhalten in früheren Strafverfahren spreche eher dafür, dass er sich regelmässig seiner Verantwortung stelle. Die Vermutung des ZMG, dass er der Vorladung des Polizeirichters für die Strafverhandlung keine Folge leisten würde, finde keine Stütze in den Akten (Beschwerde, S. 3). Die Behauptung des ZMG, dass ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, weshalb die Fluchtgefahr offensichtlich sei, entbehre jeder Grundlage; wenn dem so wäre, wäre die Angelegenheit dem Bezirksstrafgericht und nicht dem Polizeirichter überwiesen worden (Stellungnahme vom 13. Juni 2017). cc) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2 m.H.). Andererseits nimmt sie grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_513/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). dd) Aus den Akten erhellt, dass der 49-jährige Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über sonstige Beziehungen zu unserem Land oder Vermögen verfügt, was er in seiner Beschwerde auch nicht bestreitet. Ihm drohen eine längere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Bei einer Freilassung ist mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er die Schweiz verlässt oder untertaucht. Daran ändern auch seine Beteuerungen, er habe sich bisher den jeweiligen Strafverfahren wie auch dem anschliessenden Strafvollzug regelmässig gestellt und sei nie untergetaucht, nichts, dies umso weniger als er sowohl bei der Einvernahme vom 7. November 2016 (act. 3000 f.) als auch bei jener vom 25. Januar 2017 (act. 3008 f.) von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, sodass namentlich nichts über seine Absichten in Erfahrung gebracht werden konnte. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Ersatzmassnahmen, mit denen gewährleistet werden könnte, dass er der Vorladung des Polizeirichters Folge leisten würde, sind überdies nicht ersichtlich und auch nicht beantragt. c) aa) Zur Wiederholungsgefahr führte das ZMG aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Vermögensdelikten insgesamt 13-mal sowie einmal in Bayern verurteilt wurde. Insgesamt wurden gegen ihn Freiheitsstrafen von mehr als 16 Jahren verhängt. Sein Vorbringen, die seit November 2016 andauernde Haft habe abschreckende Wirkung, sodass heute keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, verfängt mit Blick auf die bisherigen Verurteilungen und Strafen offensichtlich nicht. Aus dem Strafregister geht hervor, dass er nicht „nur" blosse
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Vermögensdelikte wie etwa einfache Diebstähle oder Betrug begangen hat, sondern dass er auch wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, wegen schweren Diebstahls oder wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Offensichtlich scheint er vor dem Einsatz von Gewalt nicht Halt zu machen. Unter den gegebenen Umständen ist Wiederholungsgefahr in Bezug auf allenfalls mit Gewalt verbundene Vermögensdelikte ohne Weiterungen anzunehmen. Daran würde mit Blick auf die Vorwürfe und sein Vorleben auch nichts ändern, wenn er nicht wegen Diebstahls mit Waffen oder schweren Diebstahls verurteilt worden wäre; es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr besonders schwerer Vermögensdelikte besteht, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr ausnahmsweise rechtfertigten (Verfügung, S. 4). bb) Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, vorab werde festgehalten, dass das ZMG davon ausgeht, es bestehe Fluchtgefahr, also dass er bei einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen würde. Falls dies tatsächlich zutreffe, bestehe keine Wiederholungsgefahr für Delikte in der Schweiz. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Wiederholungsgefahr tatsächlich auch damit begründet werden könne, dass er vielleicht im Ausland Straftaten begehen könnte. Dies müsse verneint werden, weil mit dieser Annahme jegliche Entlassung aus der Sicherheitshaft von vornherein unmöglich scheine aufgrund der vielen Vorstrafen. Darüber hinaus sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erstellt, dass er seit seiner letzten Strafentlassung im Juli 2016 Straftaten begangen habe. Vorliegend scheine also auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht belegt und stütze sich auf reine Vermutungen des ZMG (Beschwerde, S. 3 f.). cc) Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungs- haft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 f. m.H.). dd) Vorab muss festgehalten werden, dass ein einziger besonderer Haftgrund grundsätzlich reicht, um diese anzuordnen oder zu verlängern. Dem ZMG kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sowohl die Flucht- als auch die Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Was letztere betrifft, ist mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1002 ff.) das Vortatenerfordernis unbestritten. Dies gilt auch für die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, dies umso mehr als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vor dem Einsatz von Gewalt nicht Halt machte (vgl. act. 1002 ff.) und bei ihm die Gefahr besonders schwerer Vermögensdelikte besteht. Aufgrund seines Vorlebens muss schliesslich auch die Tatwiederholung ernsthaft befürchtet werden, wurde er doch namentlich im Juli 2016 in Österreich aus dem Strafvollzug entlassen (act. 1004) und rund 4 Monate später bereits wieder festgenommen. Somit ist die Vorinstanz auch zu Recht von Wiederholungsgefahr ausgegangen. d) aa) Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG am 23. Mai 2017 schliesslich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 seit knapp 7 Monate in Haft befinden wird. Aufgrund der konkreten Vorwürfe, insbesondere jenen des gewerbsmässigen Diebstahls, und der zahlreichen Vorstrafen rückt eine Haftdauer von zehn Monaten noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen Dauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an den Polizeirichter überwiesen hat, der für Freiheitsstrafen bis 18 Monate zuständig ist, ändert daran nichts. Die Akten wurden dem Polizeirichter frühestens am Freitag,
3. März 2017 übermittelt. Bereits am Montag, 6. März 2017, hat er den Parteien Verhandlungstermine vorgeschlagen und die Hauptverhandlung am 8. März 2017 auf den
19. [recte wohl 27., act. 13‘003 ff.] Juni 2017 (und die Urteilseröffnung auf den 4. Juli 2017) angesetzt. Das Ansetzen der Hauptverhandlung ca. 2 ½ Monate nach Eingang der Akten hat nichts Aussergewöhnliches. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, und eine Verlängerung der Sicherheitshaft erweist sich grundsätzlich sowohl als notwendig als auch als gerechtfertigt. Allerdings fragt sich, ob eine Verlängerung um drei Monate, wie beantragt, notwendig ist. Haft ist nicht gewissermassen „auf Vorrat" zu verlängern. Es sind keine Gründe für eine Vertagung der auf den 19. [recte wohl 27.] Juni 2017 angesetzten Hauptverhandlung ersichtlich oder dargetan, befindet sich der Beschwerdeführer doch in Haft und ist somit verfügbar. Es sind auch keine Gründe für eine mögliche Rückweisung der Angelegenheit in die Untersuchung ersichtlich; sofern mit einer allfälligen Rückweisung die Rückgabe der Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft verbunden wäre, würde dies zudem die Sicherheitshaft automatisch beenden, und die Staatsanwaltschaft müsste beim ZMG innert 48 Stunden erneut Untersuchungshaft beantragen. Mit Blick auf die für den 4. Juli 2017 angesetzte Urteilseröffnung erscheint es sachgerecht, die Sicherheitshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 2. August 2017, zu verlängern. Falls die Verhandlung wider Erwarten vertagt werden müsste, bliebe dem Polizeirichter genügend Zeit, um gegebenenfalls ein Verlängerungsgesuch einzureichen (Verfügung, S. 5). bb) Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, die Strafverhandlung vor dem Polizeirichter sei auf Dienstag, 27. Juni 2017 und Dienstag, 4. Juli 2017 angesetzt. Spätestens am 4. Juli 2017 werde ein Strafurteil vorliegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Sicherheitshaft um fast einen Monat über das voraussichtliche Urteilsdatum hinaus zu verlängern. Im angefochtenen Entscheid werde dies denn auch nicht begründet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft automatisch beendet würde und die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden erneut Untersuchungshaft beantragen müsste. Sollte am 4. Juli 2017 tatsächlich ein Urteil gefällt werden, was zu erwarten sei, gebe es keinen Grund, die Sicherheitshaft über das Urteilsdatum hinaus zu verlängern. Selbst wenn in diesem Fall dem Polizeirichter genügend Zeit gelassen werden müsste, um gegebenenfalls ein Verlängerungsgesuch einzureichen, bestehe kein Grund, diese Zeitspanne auf fast einen Monat auszudehnen. Auch hier dürfe erwartet werden, dass der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Polizeirichter, gleich wie die Staatsanwaltschaft, innerhalb von zwei Tagen handeln könnte (Beschwerde, S. 4). cc) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Was genau der Beschwerdeführer in casu rügen will, insbesondere inwiefern das Recht verletzt sein soll, führt er nicht aus, sodass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. dd) Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste das Folgende festgestellt werden: Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Haftdauer als solche nicht auseinander. Diese ist auch nicht zu beanstanden. Am 2. August 2017 wird er sich nämlich seit rund neun Monaten in Haft befinden. Diese Dauer ist mit Blick auf die konkreten Vorwürfe und der zahlreichen Vorstrafen verhältnismässig. Stellt sich somit einzig die Frage, ob es sich rechtfertigt, eine über den voraussichtlichen Termin für die Urteilseröffnung andauernde Sicherheitshaft anzuordnen. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft (Art. 231 StPO). Der Polizeirichter hat sein Gesuch damit begründet, dass bei einer eventuellen Vertagung der Hauptverhandlung respektive bei einer Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO nicht dringend ein Verlängerungsgesuch gestellt werden muss (act. 13‘177). Dieser Überlegung kann gefolgt werden. Es kann in casu namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass die auf den 27. Juni und 4. Juli 2017 angesetzte Verhandlung vertagt werden muss, u.a. mit Blick auf das gegen den Polizeirichter eingereichte Ausstandsgesuch (502 2017 165). Zudem wird der Polizeirichter bei einer allfälligen Verurteilung so oder anders entscheiden müssen, ob der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu behalten ist oder nicht. Die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 2. August 2017 ist im vorliegenden Fall demnach nicht zu beanstanden. e) Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) festzusetzen. b) Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 3 Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 600.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 48.-.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 648.-, inkl. MwSt. von CHF 48.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘218.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Juni 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 161 Urteil vom 14. Juni 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT und POLIZEIRICHTER DES SAANEBEZIRKS Gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde vom 6. Juni 2017 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ wurde am 6. November 2016 festgenommen (act. 6000). Gegen ihn wurde am selben Tag ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eröffnet (act. 5000). Mit Entscheid vom 9. November 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 5. Februar 2017 an (act. 6011 f.). In der Folge wurde das Verfahren vom Kanton Freiburg übernommen (act. 5001 ff.). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg (nachfolgend: das ZMG) die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 6. Februar 2017 bis zum 4. März 2017 (act. 6038 ff.). Mit Anklageschrift vom 2. März 2017 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs an den Polizeirichter des Saanebezirks überwiesen (act. 10‘006 ff.). Das ZMG ordnete am 13. März 2017 gegenüber A.________ bis zum 2. Juni 2017 Sicherheitshaft an (act. 13‘049 ff.). Am 16. Mai 2017 ersuchte der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) um Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate (act. 13‘176 ff.). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 verlängerte das ZMG die Sicherheitshaft bis zum 2. August 2017 (act. 13‘190 ff.). B. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2017 Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Polizeirichter verwies am 7. Juni 2017 vollumfänglich auf die Akten. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG schlossen mit Eingaben vom 7. und 9. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juni 2017 (Eingang: 14. Juni 2017) bestätigte A.________ seine Beschwerde vollumfänglich. C. Am 6. Juni 2017 hat A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Polizeirichter gestellt, woraufhin dieser das Gesuch der hiesigen Kammer übermittelte (502 2017 165). Die diesbezüglichen Verfahrensakten werden von Amtes wegen beigezogen. Erwägungen 1. a) Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. Mai 2017. Die 10-tägige Frist wurde mit der am
6. Juni 2017 eingereichten Beschwerde gewahrt (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). b) Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. c) Es kann auf Grund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). a) aa) Laut dem ZMG ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, zwischen dem
17. August 2016 und dem
31. Oktober 2016 in fünf Kantonen insgesamt sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Der Tatverdacht stützt sich in vier Fällen auf DNA-Spuren (Fälle B.________, C.________, D.________, E.________ [Versuch]) und in einem Fall auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera (Fall F.________). Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe und des ähnlichen Modus operandi ist der Beschwerdeführer auch dringend zweier weiterer Einbruchdiebstähle verdächtigt (Garage G.________ in der Nacht vom 17./18. August 2016 [Versuch]; H.________ am 25. Oktober 2016 zwischen 20.15 und 21.50 Uhr). Strafantrag wurde jeweils gestellt. Weiter wurden beim Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung Einbruchwerkzeug (Geissfuss) sichergestellt. Bereits bei einer Polizeikontrolle am 4. September 2016 in I.________ wurden bei ihm Einbruchswerkzeuge aufgefunden (act. 2314). Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Gegen ihn besteht somit trotz dessen Bestreitung in seiner Stellungnahme nach wie vor der dringende Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedens-bruchs, je mehrfach begangen (Verfügung, S. 2 f.). bb) Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 entgegen, die generelle Voraussetzung für die Verlängerung der Sicherheitshaft, nämlich das Bestehen eines dringenden Tatverdachts sei vom Polizeirichter ausdrücklich nicht begründet worden, um eine Vorbefassung bzw. Befangenheit vermeiden zu können. Entweder sei der Polizeirichter also überzeugt von der Schuld des Beschwerdeführers, dann werde er bereits mit der Stellung des Gesuches um Verlängerung der Sicherheitshaft vorbefasst und befangen und verliere damit seine Neutralität. Oder, er sei nicht überzeugt vom dringenden Tatverdacht, dann jedoch sei seinem Haftverlängerungsgesuch bereits die materielle Grundlage entzogen (Beschwerde, S. 3). In der Stellungnahme vom 13. Juni 2017 fügt er namentlich hinzu, dass die Haftverlängerung offenbar mit einem Standardgesuch gestellt wurde und der Polizeirichter offenbar die Strafakten nicht ganz gelesen habe, sodass es unerklärlich sei, wie überhaupt ein Gesuch um Verlängerung der Sicherheitshaft in einem individuellen Fall gestellt werden konnte. Zudem habe sich die antragstellende Behörde zu sämtlichen relevanten Voraussetzungen für die Anordnung oder Weiterführung der Haft zu äussern. cc) Vorab stellt die Strafkammer fest, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den dringenden Tatverdacht nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern einzig das Verhalten des Polizeirichters, welcher das
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Haftverlängerungsgesuch gestellt hat, rügt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste das Folgende bemerkt werden: Das Verfahren betreffend die Sicherheitshaft bzw. derer Verlängerung richtet sich nach Art. 229 StPO, welcher in allen Landessprachen einzig ein schriftliches Gesuch verlangt (nicht wie Art. 224 Abs. 2, 227 Abs. 2 oder 228 Abs. 1 und 2 StPO, die explizit eine (kurze) Begründung vorsehen). Die Begründung des Entscheids über das Gesuch hat hingegen so abgefasst zu sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (u.a. Urteil BGer 1B_247/2015 vom
4. August 2015 E. 2 m.H.). Dies ist in casu eindeutig der Fall (vgl. Verfügung, S. 2 f.). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das ZMG keineswegs „standardmässig einfach den früheren Entscheid übernommen“. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies zudem nicht unzulässig, da nicht ersichtlich ist und auch nicht behauptet wird, dass die Verhältnisse nicht mehr vergleichbar wären oder aus der Verfügung nicht klar hervorgehen würde, welche Argumente als massgeblich erachtet werden, bzw. dass neue Argumente der Verfahrensbeteiligten nicht angemessen berücksichtigt worden wären (vgl. Urteil BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3). Schliesslich kann mit dem ZMG festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, sieben Einbruchdiebstähle begangen zu haben, wobei sich der Tatverdacht u.a. auf DNA-Spuren respektive in einem Fall auf die Aufnahmen einer Überwachungskamera stützt, bei ihm Einbruchwerkzeug sichergestellt wurde und er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Unter diesen Umständen ist der nötige, dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Delikte begangen, gegeben. b) aa) Bezüglich der Fluchtgefahr hat das ZMG hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in J.________ ist, ohne erkennbare Beziehung zur Schweiz. Er wurde am 14. Juli 2014 [recte wohl 2016, act. 1004] in Österreich aus dem (mehrjährigen) Strafvollzug entlassen und hat mutmasslich bereits einen Monat später in K.________ zwei Einbruchdiebstähle begangen. Es muss vermutet werden, dass er als „Kriminaltourist" unterwegs ist. Aufgrund der Tatvorwürfe sowie einschlägiger Vorstrafen muss er mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Die Möglichkeit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe ist unwahrscheinlich und zudem von hier nicht gegebenen Ausnahmen ohnehin nicht zu berücksichtigen. Es ist aus diesen Gründen offensichtlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung die Schweiz verlässt oder hier untertaucht. Dass er angeblich bisher nie einer Strafverhandlung ferngeblieben ist und alle gegen ihn ausgesprochenen Strafen „anstandslos" abgesessen hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung nimmt die Fluchtgefahr grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt. Fluchtgefahr ist folglich nach wie vor zu bejahen. Ersatzmassnahmen, mit denen gewährleistet werden könnte, dass der Beschwerdeführer der Vorladung des Polizeirichters Folge leisten würde, sind nicht ersichtlich; er ist ohne Wohnsitz in der Schweiz und – soweit ersichtlich – ohne Vermögen und schlägt auch keine Sicherheitsleistung vor (Verfügung, S. 3 f.). bb) Der Beschwerdeführer führt aus, die Fluchtgefahr werde damit begründet, dass er österreichischer Staatsangehöriger sei ohne erkennbare Beziehung zur Schweiz. Er sei am
14. Juli 2014 (recte 2016) in Österreich aus dem mehrjährigen Strafvollzug entlassen worden und habe mutmasslich bereits einen Monat später in K.________ zwei Einbruchdiebstähle begangen. Ob er tatsächlich diese Taten begangen habe, werde erst das Verfahren vor dem Polizeirichter klären. Selbst wenn dies zutreffen sollte, könne damit keine Fluchtgefahr begründet werden. Für die Befürchtung des ZMG, dass er bei einer Freilassung die Schweiz verlassen oder untertauchen würde, gebe es keine Anhaltspunkte. Er habe sich schon mehrfach an verschiedenen Orten vor
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Gericht verantworten müssen. Er habe sich den jeweiligen Strafverfahren wie auch dem anschliessenden Strafvollzug regelmässig gestellt und sei nie untergetaucht, auch nicht als er als österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verurteilt wurde. Sein bisheriges Verhalten in früheren Strafverfahren spreche eher dafür, dass er sich regelmässig seiner Verantwortung stelle. Die Vermutung des ZMG, dass er der Vorladung des Polizeirichters für die Strafverhandlung keine Folge leisten würde, finde keine Stütze in den Akten (Beschwerde, S. 3). Die Behauptung des ZMG, dass ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe, weshalb die Fluchtgefahr offensichtlich sei, entbehre jeder Grundlage; wenn dem so wäre, wäre die Angelegenheit dem Bezirksstrafgericht und nicht dem Polizeirichter überwiesen worden (Stellungnahme vom 13. Juni 2017). cc) Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2 m.H.). Andererseits nimmt sie grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_513/2012 vom
2. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). dd) Aus den Akten erhellt, dass der 49-jährige Beschwerdeführer weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch über sonstige Beziehungen zu unserem Land oder Vermögen verfügt, was er in seiner Beschwerde auch nicht bestreitet. Ihm drohen eine längere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Bei einer Freilassung ist mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er die Schweiz verlässt oder untertaucht. Daran ändern auch seine Beteuerungen, er habe sich bisher den jeweiligen Strafverfahren wie auch dem anschliessenden Strafvollzug regelmässig gestellt und sei nie untergetaucht, nichts, dies umso weniger als er sowohl bei der Einvernahme vom 7. November 2016 (act. 3000 f.) als auch bei jener vom 25. Januar 2017 (act. 3008 f.) von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, sodass namentlich nichts über seine Absichten in Erfahrung gebracht werden konnte. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Ersatzmassnahmen, mit denen gewährleistet werden könnte, dass er der Vorladung des Polizeirichters Folge leisten würde, sind überdies nicht ersichtlich und auch nicht beantragt. c) aa) Zur Wiederholungsgefahr führte das ZMG aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen Vermögensdelikten insgesamt 13-mal sowie einmal in Bayern verurteilt wurde. Insgesamt wurden gegen ihn Freiheitsstrafen von mehr als 16 Jahren verhängt. Sein Vorbringen, die seit November 2016 andauernde Haft habe abschreckende Wirkung, sodass heute keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, verfängt mit Blick auf die bisherigen Verurteilungen und Strafen offensichtlich nicht. Aus dem Strafregister geht hervor, dass er nicht „nur" blosse
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Vermögensdelikte wie etwa einfache Diebstähle oder Betrug begangen hat, sondern dass er auch wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, wegen schweren Diebstahls oder wegen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Offensichtlich scheint er vor dem Einsatz von Gewalt nicht Halt zu machen. Unter den gegebenen Umständen ist Wiederholungsgefahr in Bezug auf allenfalls mit Gewalt verbundene Vermögensdelikte ohne Weiterungen anzunehmen. Daran würde mit Blick auf die Vorwürfe und sein Vorleben auch nichts ändern, wenn er nicht wegen Diebstahls mit Waffen oder schweren Diebstahls verurteilt worden wäre; es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr besonders schwerer Vermögensdelikte besteht, welche die Annahme von Wiederholungsgefahr ausnahmsweise rechtfertigten (Verfügung, S. 4). bb) Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, vorab werde festgehalten, dass das ZMG davon ausgeht, es bestehe Fluchtgefahr, also dass er bei einer Freilassung die Schweiz sofort verlassen würde. Falls dies tatsächlich zutreffe, bestehe keine Wiederholungsgefahr für Delikte in der Schweiz. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Wiederholungsgefahr tatsächlich auch damit begründet werden könne, dass er vielleicht im Ausland Straftaten begehen könnte. Dies müsse verneint werden, weil mit dieser Annahme jegliche Entlassung aus der Sicherheitshaft von vornherein unmöglich scheine aufgrund der vielen Vorstrafen. Darüber hinaus sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erstellt, dass er seit seiner letzten Strafentlassung im Juli 2016 Straftaten begangen habe. Vorliegend scheine also auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht belegt und stütze sich auf reine Vermutungen des ZMG (Beschwerde, S. 3 f.). cc) Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungs- haft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 f. m.H.). dd) Vorab muss festgehalten werden, dass ein einziger besonderer Haftgrund grundsätzlich reicht, um diese anzuordnen oder zu verlängern. Dem ZMG kann jedoch nicht vorgeworfen werden, sowohl die Flucht- als auch die Wiederholungsgefahr geprüft und bejaht zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Was letztere betrifft, ist mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1002 ff.) das Vortatenerfordernis unbestritten. Dies gilt auch für die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, dies umso mehr als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vor dem Einsatz von Gewalt nicht Halt machte (vgl. act. 1002 ff.) und bei ihm die Gefahr besonders schwerer Vermögensdelikte besteht. Aufgrund seines Vorlebens muss schliesslich auch die Tatwiederholung ernsthaft befürchtet werden, wurde er doch namentlich im Juli 2016 in Österreich aus dem Strafvollzug entlassen (act. 1004) und rund 4 Monate später bereits wieder festgenommen. Somit ist die Vorinstanz auch zu Recht von Wiederholungsgefahr ausgegangen. d) aa) Zur Frage der Haftdauer hat das ZMG am 23. Mai 2017 schliesslich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 seit knapp 7 Monate in Haft befinden wird. Aufgrund der konkreten Vorwürfe, insbesondere jenen des gewerbsmässigen Diebstahls, und der zahlreichen Vorstrafen rückt eine Haftdauer von zehn Monaten noch nicht in grosse Nähe zur mutmasslichen Dauer der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe. Dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an den Polizeirichter überwiesen hat, der für Freiheitsstrafen bis 18 Monate zuständig ist, ändert daran nichts. Die Akten wurden dem Polizeirichter frühestens am Freitag,
3. März 2017 übermittelt. Bereits am Montag, 6. März 2017, hat er den Parteien Verhandlungstermine vorgeschlagen und die Hauptverhandlung am 8. März 2017 auf den
19. [recte wohl 27., act. 13‘003 ff.] Juni 2017 (und die Urteilseröffnung auf den 4. Juli 2017) angesetzt. Das Ansetzen der Hauptverhandlung ca. 2 ½ Monate nach Eingang der Akten hat nichts Aussergewöhnliches. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht ersichtlich, und eine Verlängerung der Sicherheitshaft erweist sich grundsätzlich sowohl als notwendig als auch als gerechtfertigt. Allerdings fragt sich, ob eine Verlängerung um drei Monate, wie beantragt, notwendig ist. Haft ist nicht gewissermassen „auf Vorrat" zu verlängern. Es sind keine Gründe für eine Vertagung der auf den 19. [recte wohl 27.] Juni 2017 angesetzten Hauptverhandlung ersichtlich oder dargetan, befindet sich der Beschwerdeführer doch in Haft und ist somit verfügbar. Es sind auch keine Gründe für eine mögliche Rückweisung der Angelegenheit in die Untersuchung ersichtlich; sofern mit einer allfälligen Rückweisung die Rückgabe der Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft verbunden wäre, würde dies zudem die Sicherheitshaft automatisch beenden, und die Staatsanwaltschaft müsste beim ZMG innert 48 Stunden erneut Untersuchungshaft beantragen. Mit Blick auf die für den 4. Juli 2017 angesetzte Urteilseröffnung erscheint es sachgerecht, die Sicherheitshaft um zwei Monate, d.h. bis zum 2. August 2017, zu verlängern. Falls die Verhandlung wider Erwarten vertagt werden müsste, bliebe dem Polizeirichter genügend Zeit, um gegebenenfalls ein Verlängerungsgesuch einzureichen (Verfügung, S. 5). bb) Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, die Strafverhandlung vor dem Polizeirichter sei auf Dienstag, 27. Juni 2017 und Dienstag, 4. Juli 2017 angesetzt. Spätestens am 4. Juli 2017 werde ein Strafurteil vorliegen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Sicherheitshaft um fast einen Monat über das voraussichtliche Urteilsdatum hinaus zu verlängern. Im angefochtenen Entscheid werde dies denn auch nicht begründet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass bei einer Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft automatisch beendet würde und die Staatsanwaltschaft innerhalb von 48 Stunden erneut Untersuchungshaft beantragen müsste. Sollte am 4. Juli 2017 tatsächlich ein Urteil gefällt werden, was zu erwarten sei, gebe es keinen Grund, die Sicherheitshaft über das Urteilsdatum hinaus zu verlängern. Selbst wenn in diesem Fall dem Polizeirichter genügend Zeit gelassen werden müsste, um gegebenenfalls ein Verlängerungsgesuch einzureichen, bestehe kein Grund, diese Zeitspanne auf fast einen Monat auszudehnen. Auch hier dürfe erwartet werden, dass der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Polizeirichter, gleich wie die Staatsanwaltschaft, innerhalb von zwei Tagen handeln könnte (Beschwerde, S. 4). cc) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Was genau der Beschwerdeführer in casu rügen will, insbesondere inwiefern das Recht verletzt sein soll, führt er nicht aus, sodass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. dd) Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste das Folgende festgestellt werden: Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Haftdauer als solche nicht auseinander. Diese ist auch nicht zu beanstanden. Am 2. August 2017 wird er sich nämlich seit rund neun Monaten in Haft befinden. Diese Dauer ist mit Blick auf die konkreten Vorwürfe und der zahlreichen Vorstrafen verhältnismässig. Stellt sich somit einzig die Frage, ob es sich rechtfertigt, eine über den voraussichtlichen Termin für die Urteilseröffnung andauernde Sicherheitshaft anzuordnen. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: a. zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; b. im Hinblick auf das Berufungsverfahren. Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft (Art. 231 StPO). Der Polizeirichter hat sein Gesuch damit begründet, dass bei einer eventuellen Vertagung der Hauptverhandlung respektive bei einer Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO nicht dringend ein Verlängerungsgesuch gestellt werden muss (act. 13‘177). Dieser Überlegung kann gefolgt werden. Es kann in casu namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass die auf den 27. Juni und 4. Juli 2017 angesetzte Verhandlung vertagt werden muss, u.a. mit Blick auf das gegen den Polizeirichter eingereichte Ausstandsgesuch (502 2017 165). Zudem wird der Polizeirichter bei einer allfälligen Verurteilung so oder anders entscheiden müssen, ob der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu behalten ist oder nicht. Die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 2. August 2017 ist im vorliegenden Fall demnach nicht zu beanstanden. e) Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind auf CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) festzusetzen. b) Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen 3 Stunden Arbeit für die Beschwerde und die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 600.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 48.-.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 648.-, inkl. MwSt. von CHF 48.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘218.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Juni 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin