Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 24. Februar 2017 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verdachts auf Unterschriftenfälschung und Freiheitsentziehung zum Nachteil von seinem Bruder, C.________, ein. In seiner Eingabe bringt er sinngemäss vor, die in der Beilage zur Strafanzeige eingereichten Schriftstücke würden nicht alle aus der Hand von C.________ stammen bzw. seien nicht von ihm unterzeichnet worden. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Frau seines Bruders, B.________, geschrieben und insbesondere dessen Unterschrift von dieser beigesetzt worden sei. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung verweist A.________ auf weitere Beilagen zur Strafanzeige, woraus ohne weiteres hervor gehe, dass B.________ ihren Ehemann jeder persönlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit beraube. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten Angelegenheit kein Verfahren an die Hand zu nehmen. Dies begründete sie einerseits mit der mangelnden Urkundenqualität der eingereichten Schreiben. Andererseits führte sie aus, dass nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Dritte bereits den Tatbestand der Freiheits- beraubung erfülle, da Art. 183 StGB eine Unrechtmässigkeit hervorstreiche, welche in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht bestehe. Müsste tatsächlich von einer Urteilsunfähigkeit von C.________ ausgegangen werden, sei die Ehefrau sodann vor den Geschwistern zu dessen Vertretung befugt. Im Übrigen könne mehreren Schreiben des Friedensgerichts entnommen werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde Abklärungen zu diesen Fragen vorgenommen habe und zum Schluss gelangt sei, dass kein Anlass zum Einschreiten vorliege. Folglich bestehe unter den genannten Umständen kein genügender Anfangsverdacht für eine Freiheitsberaubung. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2017 i.Sa. Frau Dr. B.________ der Staatsanwalt- schaft sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den von ihr selbst festgestellten Sachverhalt – Ehefrau verbringt urteilsunfähigen Ehemann ins Ausland – im Einzelnen zu klären und rechtlich zu würdigen.
3. Kosten zL Staat. Der Privatkläger behält sich die Geltendmachung einer Entschädigung vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Im Übrigen beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er habe letzteren am 10. Mai 2017 erhalten, abzustellen ist. Seine Beschwerde vom 22. Mai 2017 erfolgte somit fristgerecht. b) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist die beschuldigten Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Umschreibung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. In diesem Sinne ist geschädigt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom
23. Februar 2016 E. 2.2). Neben den Parteien führt die StPO in Art. 105 „andere Verfahrensbeteiligte“ an. Dazu gehört auch die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO). Den anderen Verfahrensbeteiligten stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Unmittelbar betroffen sind beispielsweise Dritte, die von Zwangsmassnahmen berührt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1). Eine unmittelbare Betroffen- heit liegt sodann auch vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird. Eine rein faktische Betroffenheit genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten, vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch die entsprechende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert wird (BSK StPO-KÜFFER, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 31; LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 12 ff.). Soweit der Anzeigeerstatter weder unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist noch als Privatkläger am Strafverfahren teilnimmt, stehen ihm aufgrund des Gesagten, abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO, somit keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteile BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_200/2011 vom 15. Juni. 2011 E. 2.2; Urteil KG FR 502 2015 3 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Mai 2017 formell erklärt, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen. Denn obwohl aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich sei, weshalb die Staatsanwaltschaft ihn darin als Privatkläger bezeichne, würde er sich nicht gegen die Behandlung als Privatkläger wenden. Damit ihm diese Parteirolle tatsächlich zukommt, muss er
– wie oben ausgeführt – neben der ausdrücklichen Erklärung allerdings auch geschädigt sein. Der in casu zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. Entführung nach Art. 183 StGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 183 N. 5) und somit ein Individualrechtsgut. Urkundendelikte beziehen sich hingegen in erster Linie auf die Allgemeinheit; sie schützen das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird. Falls die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, können allerdings auch private
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Interessen unmittelbar verletzt werden (BGE 140 IV 155 E. 3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass das angebliche Fälschen der Unterschrift des Bruders auf eine Benachteiligung des Beschwerdeführers abzielte. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, dass die tatbestandsmässige Handlung zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hat. Dem Beschwer- deführer kommt hinsichtlich der Urkundenfälschung somit keine Geschädigtenstellung zu. Gleich verhält es sich auch bezüglich des Tatbestands von Art. 183 StGB: Das der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten mag zwar − wie vom Beschwerdeführer vorgebracht − gegebenenfalls die Fortbewegungsfreiheit von C.________ einschränken, nicht jedoch seine eigene. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt, da gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt sein Bruder Träger des nach Art. 183 StGB geschützten Rechtsguts wäre. Soweit dem Beschwerdeführer nicht die Eigenschaft der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 StPO zukommt, kann er sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Ihm kommt im vorliegenden Verfahren somit keine Parteistellung nach Art. 104 StPO zu, weshalb er grund- sätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Allerdings kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO als Anzeigeerstatter in den Genuss von Parteirechten kommen, sofern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Dazu zählt auch das Beschwerderecht (Urteil BGer 1B_269/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.1). Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffend wären, ist eine solche unmittelbare Betrof- fenheit allerdings weder ersichtlich noch wird sie von ihm glaubhaft gemacht. Dem Beschwerde- führer kommen folglich auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO keine Parteirechte zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter mangels Partei- stellung bzw. mangels weitergehenden Verfahrensrechten (Art. 301 Abs. 3 StPO) nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2017 wird demzufolge nicht einge- treten.
E. 2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, die auf CHF 360.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 60.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen, wobei der Saldo (CHF 240.-) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzu- erstatten ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 434 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2017 wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 360.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 60.-) werden A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. Der Saldo (CHF 240.-) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Juli 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 147 Urteil vom 4. Juli 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Karl Blumer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 22. Mai 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 24. Februar 2017 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verdachts auf Unterschriftenfälschung und Freiheitsentziehung zum Nachteil von seinem Bruder, C.________, ein. In seiner Eingabe bringt er sinngemäss vor, die in der Beilage zur Strafanzeige eingereichten Schriftstücke würden nicht alle aus der Hand von C.________ stammen bzw. seien nicht von ihm unterzeichnet worden. Es sei davon auszugehen, dass sie von der Frau seines Bruders, B.________, geschrieben und insbesondere dessen Unterschrift von dieser beigesetzt worden sei. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung verweist A.________ auf weitere Beilagen zur Strafanzeige, woraus ohne weiteres hervor gehe, dass B.________ ihren Ehemann jeder persönlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit beraube. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 entschied die Staatsanwaltschaft, in der angezeigten Angelegenheit kein Verfahren an die Hand zu nehmen. Dies begründete sie einerseits mit der mangelnden Urkundenqualität der eingereichten Schreiben. Andererseits führte sie aus, dass nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Dritte bereits den Tatbestand der Freiheits- beraubung erfülle, da Art. 183 StGB eine Unrechtmässigkeit hervorstreiche, welche in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht bestehe. Müsste tatsächlich von einer Urteilsunfähigkeit von C.________ ausgegangen werden, sei die Ehefrau sodann vor den Geschwistern zu dessen Vertretung befugt. Im Übrigen könne mehreren Schreiben des Friedensgerichts entnommen werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde Abklärungen zu diesen Fragen vorgenommen habe und zum Schluss gelangt sei, dass kein Anlass zum Einschreiten vorliege. Folglich bestehe unter den genannten Umständen kein genügender Anfangsverdacht für eine Freiheitsberaubung. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2017 i.Sa. Frau Dr. B.________ der Staatsanwalt- schaft sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den von ihr selbst festgestellten Sachverhalt – Ehefrau verbringt urteilsunfähigen Ehemann ins Ausland – im Einzelnen zu klären und rechtlich zu würdigen.
3. Kosten zL Staat. Der Privatkläger behält sich die Geltendmachung einer Entschädigung vor. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Im Übrigen beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. a) Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf dessen Ausführungen, er habe letzteren am 10. Mai 2017 erhalten, abzustellen ist. Seine Beschwerde vom 22. Mai 2017 erfolgte somit fristgerecht. b) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist die beschuldigten Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Umschreibung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. In diesem Sinne ist geschädigt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteile BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom
23. Februar 2016 E. 2.2). Neben den Parteien führt die StPO in Art. 105 „andere Verfahrensbeteiligte“ an. Dazu gehört auch die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO). Den anderen Verfahrensbeteiligten stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Unmittelbar betroffen sind beispielsweise Dritte, die von Zwangsmassnahmen berührt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1). Eine unmittelbare Betroffen- heit liegt sodann auch vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird. Eine rein faktische Betroffenheit genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten, vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch die entsprechende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert wird (BSK StPO-KÜFFER, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 31; LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 12 ff.). Soweit der Anzeigeerstatter weder unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist noch als Privatkläger am Strafverfahren teilnimmt, stehen ihm aufgrund des Gesagten, abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO, somit keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteile BGer 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_200/2011 vom 15. Juni. 2011 E. 2.2; Urteil KG FR 502 2015 3 E. 1d/aa). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Mai 2017 formell erklärt, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen. Denn obwohl aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich sei, weshalb die Staatsanwaltschaft ihn darin als Privatkläger bezeichne, würde er sich nicht gegen die Behandlung als Privatkläger wenden. Damit ihm diese Parteirolle tatsächlich zukommt, muss er
– wie oben ausgeführt – neben der ausdrücklichen Erklärung allerdings auch geschädigt sein. Der in casu zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. Entführung nach Art. 183 StGB schützt das Rechtsgut der körperlichen Fortbewegungsfreiheit (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 3. Aufl. 2013, Art. 183 N. 5) und somit ein Individualrechtsgut. Urkundendelikte beziehen sich hingegen in erster Linie auf die Allgemeinheit; sie schützen das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird. Falls die Urkunden- fälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt, können allerdings auch private
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Interessen unmittelbar verletzt werden (BGE 140 IV 155 E. 3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass das angebliche Fälschen der Unterschrift des Bruders auf eine Benachteiligung des Beschwerdeführers abzielte. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, dass die tatbestandsmässige Handlung zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hat. Dem Beschwer- deführer kommt hinsichtlich der Urkundenfälschung somit keine Geschädigtenstellung zu. Gleich verhält es sich auch bezüglich des Tatbestands von Art. 183 StGB: Das der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhalten mag zwar − wie vom Beschwerdeführer vorgebracht − gegebenenfalls die Fortbewegungsfreiheit von C.________ einschränken, nicht jedoch seine eigene. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt, da gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt sein Bruder Träger des nach Art. 183 StGB geschützten Rechtsguts wäre. Soweit dem Beschwerdeführer nicht die Eigenschaft der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 StPO zukommt, kann er sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen. Ihm kommt im vorliegenden Verfahren somit keine Parteistellung nach Art. 104 StPO zu, weshalb er grund- sätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Allerdings kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO als Anzeigeerstatter in den Genuss von Parteirechten kommen, sofern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Dazu zählt auch das Beschwerderecht (Urteil BGer 1B_269/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.1). Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffend wären, ist eine solche unmittelbare Betrof- fenheit allerdings weder ersichtlich noch wird sie von ihm glaubhaft gemacht. Dem Beschwerde- führer kommen folglich auch nach Art. 105 Abs. 2 StPO keine Parteirechte zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter mangels Partei- stellung bzw. mangels weitergehenden Verfahrensrechten (Art. 301 Abs. 3 StPO) nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2017 wird demzufolge nicht einge- treten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, die auf CHF 360.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 60.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen, wobei der Saldo (CHF 240.-) dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzu- erstatten ist. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 434 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 22. Mai 2017 wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 360.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 60.-) werden A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. Der Saldo (CHF 240.-) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Juli 2017/jko Präsident Gerichtsschreiberin