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502 2017 122

Freiburg · 2017-04-28 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A. C.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ sind Nachbarn. Zwischen ihnen besteht seit mehreren Jahren ein Streit in Bezug auf die Tätigkeit, welche C.________ auf seinem Grundstück ausübt (Reparatur- und Tuningarbeiten an Fahrzeugen). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte C.________ Strafanzeige gegen die Eheleute A.________ und B.________ ein (Postaufgabe: 3. Juni 2016). Er warf ihnen vor, ihn, seine Freunde und Kunden regelmässig zu fotografieren. Er legte zwei Fotos, einen Auszug aus einer Rechtsschrift sowie eine Liste der Geschädigten ins Recht, welche Strafantrag stellen würden. Nachdem die Versöhnungsverhandlung vor dem Oberamt des Seebezirks abgesagt wurde, weil die Eheleute A.________ und B.________ mitgeteilt hatten, dass sie nicht daran teilnehmen würden, da sich die Anschuldigungen jeglicher Grundlage entbehren, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und beauftragte die Kantonspolizei mit verschiedenen Ermittlungen. In der Folge befragte die Polizei C.________ und das Ehepaar A.________ und B.________, welches die Aussage verweigerte, sowie einen Teil der von C.________ genannten Geschädigten. Am 28. Dezember 2016 erging sodann der Polizeirapport. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ und B.________ ein, wobei ihnen jedoch die Verfahrenskosten von CHF 685.- solida- risch auferlegt wurden. Eine Entschädigung wurde verweigert. D. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 10. April 2017 Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Primär: 2. Ziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Subsidiär: 2.1 Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft sei aufzu- heben und die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 685.- (CHF 400.- Gebühren; CHF 45.- Dossierkosten; CHF 240.- Auslagen) seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 2.2 Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft sei aufzu- heben und A.________ und B.________ sei eine Entschädigung von CHF 1‘559.25 (zu- züglich MwSt.) durch den Staat Freiburg auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 5. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 685.- sowie auf die von den Beschwerdeführern beantragte Entschädigung von CHF 1‘559.25 (zuzüglich MwSt.). Der strittige Betrag beläuft sich somit insgesamt auf weniger als CHF 5‘000.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es kön- nen Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 685.- sowie die Ent- schädigung. Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern frühestens am 31. März 2017 zugestellt, so dass die am 10. April 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht ein- gereicht wurde. Soweit den Beschwerdeführern mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädi- gung verweigert wird, bzw. ihnen die Kosten auferlegt werden, haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine Begründung. Auf die Eingabe vom

10. April 2017 ist somit grundsätzlich einzutreten. c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 a) Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 28. Dezember 2016 habe C.________ beantragt, die Verfahrenskosten seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO den Beschwerdeführern aufzu- erlegen, da sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt haben. Die- ses Schreiben sei den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe deren rechtliches Gehör ebenfalls dadurch verletzt, dass sie ihnen nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Kostenauferlegung – mit welcher sie nicht rechnen mussten – gegeben hat. b) Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafkammer verfügt im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen. c) Vorliegend hatten die Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht die Gelegenheit, zur Kos- tenauflage bzw. zum Antrag des Privatklägers Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einreichung der Beschwerde hatten sie jedoch die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern. Von dieser Mög- lichkeit machten sie denn auch Gebrauch. Demnach sind die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Durch die nachfolgende Behandlung der in der Sache selbst erhobenen Rügen wird die Gehörsverletzung geheilt. Diese führt folglich nicht zur Gutheissung der Be- schwerde. Der Verfahrensfehler ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verle- gung der Kosten zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2).

E. 3 a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 Bst. a und 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Es sei gestützt auf die mit der Strafanzeige eingereichten Bilder nicht nachvollziehbar, weshalb ein Strafverfahren eröffnet wurde. Auf den Bildern sei ein frei einsehbarer Vorplatz mit parkierten Autos zu sehen. Diese Bilder seien von vornherein nicht geeignet gewesen, den Tatbe- stand zu erfüllen. Auch aus der Strafanzeige selber gehe nichts hervor, was auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs hindeute. In tatsächlicher Hinsicht befinde sich in den Strafakten kein einziges Foto, welches die Persönlichkeit von C.________ und der anderen Privatkläger verletze. Auf den meisten Fotos seien nur Autos zu sehen. Vereinzelt sei eine Person auf einem Foto, jedoch sei diese nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung würden die Fotos von Privatanlässen von der Facebook-Seite von C.________ stammen. Da Facebook öffentlich sei und letzterer diese selber publiziert habe, seien diese Fotos ohnehin nicht geeignet, dessen Persönlichkeit zu verletzen. Das von C.________ geschilderte Ausmass sei völlig übertrieben und entspreche nicht den Tatsachen. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO und der Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf bestrittene und nicht klar nachgewiesene Umstände. Erstens befände sich in den Akten keine schriftliche Unterlassungsaufforderung; es sei deshalb nicht klar, worauf sich die Vor- instanz genau stütze. Ebenfalls seien auf den Fotos, welche sich in den Strafakten befinden, keine Personen erkennbar, sondern es seien nur Autos und die Garage abgebildet. Die Fotos von den Privatanlässen habe der Privatkläger auf Facebook gepostet und sie daher selber veröffentlicht. Er könne sich daher sicher nicht auf seinen Persönlichkeitsschutz berufen, wenn er diese selber ver- öffentlicht habe. Der Privatkläger könne sich zudem nicht in Ausübung einer widerrechtlichen Tä- tigkeit auf seinen Persönlichkeitsschutz, insbesondere das Recht am eigenen Bild, berufen. Ganz abgesehen davon bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass Raumplanungs- und Bau- vorschriften eingehalten werden und widerrechtliche Arbeiten oder Nutzungsänderungen den Be- hörden angezeigt werden, insbesondere bei Nutzungsänderungen, die geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen und Lärmimmissionen verursachen, wie dies bei einer Autoreparaturwerkstatt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 der Fall sei. Es liege daher auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erstellen von Bil- dern, welche solche Nutzungsänderungen dokumentieren, vor. Was die übrigen Privatkläger an- gehe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie überhaupt von diesen Fotos betroffen seien. Sie würden diese Personen nicht kennen und hätten sie auch nicht fotografiert. Es gebe auch keinen Grund, warum sie dies hätten tun sollen. Selbst wenn ihr Verhalten als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren wäre, fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Im vorlie- genden Fall sei die einzige Ursache, weshalb die Strafuntersuchung eröffnet wurde, die Strafan- zeige der Privatkläger. C.________ habe Strafanzeige eingereicht, weil er im Entscheid des Oberamtmannes vom 20. Mai 2016 unterlag. Die Strafanzeige erscheine als reine Schikane. Des Weiteren seien die Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden, indem sie eine Strafuntersuchung eröffnet habe, obwohl aufgrund der Strafanzeige bereits klar war, dass offensichtlich kein Tatbestand erfüllt ist. b) Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Ver- halten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Die Vorinstanz führt aus, die Aufnahmen seien aus zivilrechtlicher Sicht nicht ohne wei- teres unbedenklich. Das Recht am eigenen Bild sei das Selbstbestimmungsrecht, das vor wider- rechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schütze. Es umfasse inhaltlich auch einen Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und Ausforschung gerichtetes Erstellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 von Fotos und Videoaufzeichnungen. Durch das Fotografieren der Privatkläger ohne deren Einwil- ligung bzw. entgegen der expliziten schriftlichen Unterlassungsaufforderung hätten die Beschwer- deführer die Privatkläger in ihrer Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt. Auch im Hinblick auf das hängige Baubewilligungsverfahren sei nicht ersichtlich, inwiefern Fotos von unbeteiligten Dritten an Privatanlässen von rechtfertigendem Interesse sein könnten. Ein Rechtfertigungsgrund i.S. eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses sei nicht gegeben. d) Den Akten kann das Folgende entnommen werden: Zwischen den Beschwerdeführern und dem Privatkläger C.________ besteht ein seit mehreren Jahren andauernder Streit um die Tätigkeit, welche letzterer auf seiner Liegenschaft ausübt. So kam es bereits im Jahr 2011 zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, welches mit einer Vereinbarung endete; diese sah namentlich vor, dass C.________ sich verpflichtete, Arbeiten auch tagsüber soweit möglich in die isolierte Garage zu verlegen. Im Juni 2015 beantragte er sodann mit ordentlichem Baugesuch die Umnutzung seiner Doppelgarage in eine Autoreparaturwerkstätte. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache. Im November 2015 wurde diese abgewiesen und C.________ die Bau- respektive Umnutzungsbewilligung ohne spezifische Bedingungen erteilt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A.________ und B.________ Beschwerde. Sie machten im Wesentlichen geltend, ihr Nachbar nutze nicht nur die Doppelgarage, sondern die gesamte Liegenschaft als Betriebswerkstätte. Die Umnutzung der Räumlichkeiten in der ursprünglichen Liegenschaft sei nie bewilligt worden. Zudem sei die Werkstatt in der Dorfzone nicht zonenkonform, da es sich nicht um einen nur „mässig störenden Gewerbebetrieb“ handle. In seiner Stellungnahme bestritt C.________ sämtliche Einwände der Beschwerdeführer. Insbesondere würden weder lärmerzeugende Arbeiten ausserhalb der Garage ausgeführt, noch die Privaträumlichkeiten – mit Ausnahme der Reifen-Montage-Station im Keller – zu gewerblichen Zwecken genutzt. Im März 2016 überreichten die Beschwerdeführer dem Oberamt Informationen und Bilder betreffend nicht bewilligten, zusätzlich durchgeführten baulichen Massnahmen wie namentlich das Aufhängen von Werbeschildern, die belegen sollten, dass C.________ eine gewerbliche Aktivität führe. Dieser nahm mit Schreiben vom 1. April 2016 Stellung und verwies dabei namentlich auf den Schutz des Privatlebens. Das Oberamt kam mit Entscheid vom 20. Mai 2016 zum Schluss, dass eine Autoreparaturwerkstatt mehr Geruchs- und Lärmemissionen verursache, als eine Garage, welche lediglich dem Abstellen von Motorfahrzeugen diene. Es handle sich somit um eine neue Anlage und die Nutzungsänderung sei im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durch den Oberamtmann zu beurteilen. Es hiess die Beschwerde des Ehepaars A.________ und B.________ somit gut. Das Verfahren wurde mit der vom 30. Mai 2016 datierten Strafanzeige eingeleitet. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführer regelmässig sowohl C.________ als auch seine Freunde und Kunden fotografieren würden, was deren Privatsphäre verletzte. Es sei nicht mehr möglich, sich frei zu bewegen, ohne dass Fotos gemacht würden. Die Nachbarn seien im Rahmen einer Stellungnahme schriftlich verwarnt und gebeten worden, die Aufnahmen zu unterlassen. Dies habe nichts gebracht. Seit ca. zwei Monaten hätten die Fotoattacken noch zugenommen. Der An- zeige wurden zwei Fotos, ein Auszug aus einer Rechtsschrift sowie eine Liste der Geschädigten beigelegt, welche Strafantrag stellen würden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2016 reichte C.________ noch zusätzliche Fotos ein, welche zum Teil erst nach dem 30. Mai 2016 gemacht worden seien. Was die eingereichten Fotos betrifft, ist ersichtlich, dass es sich teilweise um Bilder handelt, die von der Facebook-Seite von C.________ stammen. Auch die Aufnahmen, auf welchen keine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Personen zu sehen sind bzw. welche erst nach Einleitung des Strafverfahrens gemacht wurden, fallen in casu ausser Betracht. In Bezug auf die anderen Fotos – wobei jene, die am 19. Dezember 2016 nachgereicht wurden, von extrem schlechter Qualität sind – kann festgestellt werden, dass sich in den Akten nur eine – laut C.________ im Jahr 2015 gemachte – Aufnahme befindet, auf welcher zwar eindeutig eine Person zu sehen ist, jedoch nicht ersichtlich ist, um wen genau es sich handelt (act. 2002). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie dabei den Privatkläger foto- grafiert haben; dieses Bild zeige, wie er entgegen der Vereinbarung vom 15. Oktober 2011, Ar- beiten im Freien ausführt (Beschwerde, S. 6). Was die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Un- terlassungsaufforderung angeht, dürfte es sich um den Auszug aus der wohl an das Oberamt ge- richteten Stellungnahme handeln, der als Beilage zur Strafanzeige eingereicht wurde. Darin führt der Vertreter von C.________ zu Handen der Behörde insbesondere aus, dass das Fotografieren seines Klienten ohne Bewilligung eine Persönlichkeitsverletzung darstelle und dieser sich rechtli- che Schritte vorbehalte (act. 2004). Eine eigentliche, schriftliche und an die Beschwerdeführer ge- richtete Unterlassungsaufforderung befindet sich nicht in den Akten. e) Wie bereits erwähnt darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Unbestritten bzw. nachgewiesen ist in casu einzig, dass die Beschwerdeführer – wohl im Jahr 2015 – ein Foto gemacht haben, auf welchem sich C.________ befindet, wobei man sein Gesicht jedoch nicht sieht. Die restlichen Elemente sind entweder bestritten oder nicht klar nachgewiesen. So ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, dass die Privat- kläger – namentlich an Privatanlässen – von den Beschwerdeführern fotografiert wurden. C.________ hatte sich hingegen im Jahr 2011 u.a. verpflichtet, Arbeiten auch tagsüber soweit möglich in die isolierte Garage zu verlegen, und so den Rückzug der von den Beschwerdeführern eingereichten Einsprache gegen sein Bauprojekt bewirkt. Das besagte Foto von 2015 bzw. die diesbezüglichen Angaben reichen somit gemäss erwähnter Rechtsprechung nicht, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind dem Staat auf- zuerlegen.

E. 4 Die Beschwerdeführer beantragen die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Sie führen aus, in der Konsequenz der Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO habe die Staatsanwaltschaft auch Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verletzt. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung. a) Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zu- sammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädi- gung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände gebo-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wur- den, geschuldet (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschul- digte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli- chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PA- REIN-REYMOND, Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). b) Im vorliegenden Fall werden die Kosten neu dem Staat auferlegt. Die Beschwerdeführer haben folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war. aa) Ist eine Partei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, hat sie genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen. Gleichzeitig hat sie darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist. Dabei darf sie sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen (SCHMID, Art. 385 N. 3). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur Frage, ob bzw. inwiefern der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war. In diesem Punkt ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. bb) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. In casu wurde ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs eröffnet. Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Beschwerdeführer nahmen an der Versöhnungsverhandlung nicht teil und machten vor der Polizei von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch, so dass sie an dieser Einvernahme nicht verbeiständet werden mussten bzw. wurden. Sie legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war. In ihrer Beschwerde führen sie im Gegenteil aus, dass die am 30. Mai 2016 eingereichten Bilder von vorn- herein nicht geeignet waren, einen Tatbestand zu erfüllen. Auch aus der Strafanzeige sei nichts hervorgegangen, was auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs hindeutete. Demnach sind die Kosten der frei gewählten Verteidigung nicht vom Staat zu vergüten.

E. 5 a) Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der Heilung der Gehörsverlet- zung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen CHF 100.-) zur Hälfte A.________ und B.________ solidarisch und zur Hälfte dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). b) Im Beschwerdeverfahren war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. A.________ und B.________ wird daher für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 60.-, zu Lasten des Staates zugesprochen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 c) Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschä- digungsansprüchen verrechnet werden. Demnach ist A.________ und B.________ ein Saldo von CHF 510.- (inkl. MwSt.) geschuldet. Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 wird wie folgt abgeändert:

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 685.00 (CHF 400.00 Gebühren; CHF 45.00 Dossierkosten; CHF 240.00 Auslagen) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 bestätigt. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden zur Hälfte A.________ und B.________ solidarisch und zur Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ und B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 60.-, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. Nach Verrechnung ist A.________ und B.________ ein Saldo von CHF 510.- (inkl. MwSt.) geschuldet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. April 2017/swo Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 122-123 Urteil vom 28. April 2017 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer und B.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens – Verfahrenskosten und Entschädigung Beschwerde vom 10. April 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. C.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ sind Nachbarn. Zwischen ihnen besteht seit mehreren Jahren ein Streit in Bezug auf die Tätigkeit, welche C.________ auf seinem Grundstück ausübt (Reparatur- und Tuningarbeiten an Fahrzeugen). B. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte C.________ Strafanzeige gegen die Eheleute A.________ und B.________ ein (Postaufgabe: 3. Juni 2016). Er warf ihnen vor, ihn, seine Freunde und Kunden regelmässig zu fotografieren. Er legte zwei Fotos, einen Auszug aus einer Rechtsschrift sowie eine Liste der Geschädigten ins Recht, welche Strafantrag stellen würden. Nachdem die Versöhnungsverhandlung vor dem Oberamt des Seebezirks abgesagt wurde, weil die Eheleute A.________ und B.________ mitgeteilt hatten, dass sie nicht daran teilnehmen würden, da sich die Anschuldigungen jeglicher Grundlage entbehren, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 8. November 2016 gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und beauftragte die Kantonspolizei mit verschiedenen Ermittlungen. In der Folge befragte die Polizei C.________ und das Ehepaar A.________ und B.________, welches die Aussage verweigerte, sowie einen Teil der von C.________ genannten Geschädigten. Am 28. Dezember 2016 erging sodann der Polizeirapport. C. Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ und B.________ ein, wobei ihnen jedoch die Verfahrenskosten von CHF 685.- solida- risch auferlegt wurden. Eine Entschädigung wurde verweigert. D. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 10. April 2017 Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Primär: 2. Ziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Subsidiär: 2.1 Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft sei aufzu- heben und die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 685.- (CHF 400.- Gebühren; CHF 45.- Dossierkosten; CHF 240.- Auslagen) seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 2.2 Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 der Staatsanwaltschaft sei aufzu- heben und A.________ und B.________ sei eine Entschädigung von CHF 1‘559.25 (zu- züglich MwSt.) durch den Staat Freiburg auszurichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 5. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich MwSt.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Erwägungen 1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 685.- sowie auf die von den Beschwerdeführern beantragte Entschädigung von CHF 1‘559.25 (zuzüglich MwSt.). Der strittige Betrag beläuft sich somit insgesamt auf weniger als CHF 5‘000.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es kön- nen Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 685.- sowie die Ent- schädigung. Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern frühestens am 31. März 2017 zugestellt, so dass die am 10. April 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht ein- gereicht wurde. Soweit den Beschwerdeführern mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädi- gung verweigert wird, bzw. ihnen die Kosten auferlegt werden, haben sie ein rechtlich geschütztes Interesse. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine Begründung. Auf die Eingabe vom

10. April 2017 ist somit grundsätzlich einzutreten. c) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 28. Dezember 2016 habe C.________ beantragt, die Verfahrenskosten seien in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO den Beschwerdeführern aufzu- erlegen, da sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt haben. Die- ses Schreiben sei den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft habe deren rechtliches Gehör ebenfalls dadurch verletzt, dass sie ihnen nicht vorab Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Kostenauferlegung – mit welcher sie nicht rechnen mussten – gegeben hat. b) Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafkammer verfügt im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen. c) Vorliegend hatten die Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht die Gelegenheit, zur Kos- tenauflage bzw. zum Antrag des Privatklägers Stellung zu nehmen. Anlässlich der Einreichung der Beschwerde hatten sie jedoch die Möglichkeit, sich eingehend dazu zu äussern. Von dieser Mög- lichkeit machten sie denn auch Gebrauch. Demnach sind die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Durch die nachfolgende Behandlung der in der Sache selbst erhobenen Rügen wird die Gehörsverletzung geheilt. Diese führt folglich nicht zur Gutheissung der Be- schwerde. Der Verfahrensfehler ist aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verle- gung der Kosten zu berücksichtigen (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). 3. a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 Bst. a und 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Es sei gestützt auf die mit der Strafanzeige eingereichten Bilder nicht nachvollziehbar, weshalb ein Strafverfahren eröffnet wurde. Auf den Bildern sei ein frei einsehbarer Vorplatz mit parkierten Autos zu sehen. Diese Bilder seien von vornherein nicht geeignet gewesen, den Tatbe- stand zu erfüllen. Auch aus der Strafanzeige selber gehe nichts hervor, was auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs hindeute. In tatsächlicher Hinsicht befinde sich in den Strafakten kein einziges Foto, welches die Persönlichkeit von C.________ und der anderen Privatkläger verletze. Auf den meisten Fotos seien nur Autos zu sehen. Vereinzelt sei eine Person auf einem Foto, jedoch sei diese nicht erkennbar. Entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung würden die Fotos von Privatanlässen von der Facebook-Seite von C.________ stammen. Da Facebook öffentlich sei und letzterer diese selber publiziert habe, seien diese Fotos ohnehin nicht geeignet, dessen Persönlichkeit zu verletzen. Das von C.________ geschilderte Ausmass sei völlig übertrieben und entspreche nicht den Tatsachen. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO und der Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf bestrittene und nicht klar nachgewiesene Umstände. Erstens befände sich in den Akten keine schriftliche Unterlassungsaufforderung; es sei deshalb nicht klar, worauf sich die Vor- instanz genau stütze. Ebenfalls seien auf den Fotos, welche sich in den Strafakten befinden, keine Personen erkennbar, sondern es seien nur Autos und die Garage abgebildet. Die Fotos von den Privatanlässen habe der Privatkläger auf Facebook gepostet und sie daher selber veröffentlicht. Er könne sich daher sicher nicht auf seinen Persönlichkeitsschutz berufen, wenn er diese selber ver- öffentlicht habe. Der Privatkläger könne sich zudem nicht in Ausübung einer widerrechtlichen Tä- tigkeit auf seinen Persönlichkeitsschutz, insbesondere das Recht am eigenen Bild, berufen. Ganz abgesehen davon bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass Raumplanungs- und Bau- vorschriften eingehalten werden und widerrechtliche Arbeiten oder Nutzungsänderungen den Be- hörden angezeigt werden, insbesondere bei Nutzungsänderungen, die geeignet sind, die Umwelt zu beeinträchtigen und Lärmimmissionen verursachen, wie dies bei einer Autoreparaturwerkstatt

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 der Fall sei. Es liege daher auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erstellen von Bil- dern, welche solche Nutzungsänderungen dokumentieren, vor. Was die übrigen Privatkläger an- gehe, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie überhaupt von diesen Fotos betroffen seien. Sie würden diese Personen nicht kennen und hätten sie auch nicht fotografiert. Es gebe auch keinen Grund, warum sie dies hätten tun sollen. Selbst wenn ihr Verhalten als widerrechtlich und schuldhaft zu qualifizieren wäre, fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem widerrecht- lichen und schuldhaften Verhalten und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Im vorlie- genden Fall sei die einzige Ursache, weshalb die Strafuntersuchung eröffnet wurde, die Strafan- zeige der Privatkläger. C.________ habe Strafanzeige eingereicht, weil er im Entscheid des Oberamtmannes vom 20. Mai 2016 unterlag. Die Strafanzeige erscheine als reine Schikane. Des Weiteren seien die Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft verursacht worden, indem sie eine Strafuntersuchung eröffnet habe, obwohl aufgrund der Strafanzeige bereits klar war, dass offensichtlich kein Tatbestand erfüllt ist. b) Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren ver- anlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenüberbindung stellt in diesem Sinne eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane dar (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1) Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Ver- halten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung bzw. Erschwerung des Verfahrens muss schliesslich eine adäquate Kausalität bestehen (GRIESSER, Art. 426 N. 15). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhal- tensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1). c) Die Vorinstanz führt aus, die Aufnahmen seien aus zivilrechtlicher Sicht nicht ohne wei- teres unbedenklich. Das Recht am eigenen Bild sei das Selbstbestimmungsrecht, das vor wider- rechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schütze. Es umfasse inhaltlich auch einen Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und Ausforschung gerichtetes Erstellen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 von Fotos und Videoaufzeichnungen. Durch das Fotografieren der Privatkläger ohne deren Einwil- ligung bzw. entgegen der expliziten schriftlichen Unterlassungsaufforderung hätten die Beschwer- deführer die Privatkläger in ihrer Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt. Auch im Hinblick auf das hängige Baubewilligungsverfahren sei nicht ersichtlich, inwiefern Fotos von unbeteiligten Dritten an Privatanlässen von rechtfertigendem Interesse sein könnten. Ein Rechtfertigungsgrund i.S. eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses sei nicht gegeben. d) Den Akten kann das Folgende entnommen werden: Zwischen den Beschwerdeführern und dem Privatkläger C.________ besteht ein seit mehreren Jahren andauernder Streit um die Tätigkeit, welche letzterer auf seiner Liegenschaft ausübt. So kam es bereits im Jahr 2011 zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, welches mit einer Vereinbarung endete; diese sah namentlich vor, dass C.________ sich verpflichtete, Arbeiten auch tagsüber soweit möglich in die isolierte Garage zu verlegen. Im Juni 2015 beantragte er sodann mit ordentlichem Baugesuch die Umnutzung seiner Doppelgarage in eine Autoreparaturwerkstätte. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprache. Im November 2015 wurde diese abgewiesen und C.________ die Bau- respektive Umnutzungsbewilligung ohne spezifische Bedingungen erteilt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eheleute A.________ und B.________ Beschwerde. Sie machten im Wesentlichen geltend, ihr Nachbar nutze nicht nur die Doppelgarage, sondern die gesamte Liegenschaft als Betriebswerkstätte. Die Umnutzung der Räumlichkeiten in der ursprünglichen Liegenschaft sei nie bewilligt worden. Zudem sei die Werkstatt in der Dorfzone nicht zonenkonform, da es sich nicht um einen nur „mässig störenden Gewerbebetrieb“ handle. In seiner Stellungnahme bestritt C.________ sämtliche Einwände der Beschwerdeführer. Insbesondere würden weder lärmerzeugende Arbeiten ausserhalb der Garage ausgeführt, noch die Privaträumlichkeiten – mit Ausnahme der Reifen-Montage-Station im Keller – zu gewerblichen Zwecken genutzt. Im März 2016 überreichten die Beschwerdeführer dem Oberamt Informationen und Bilder betreffend nicht bewilligten, zusätzlich durchgeführten baulichen Massnahmen wie namentlich das Aufhängen von Werbeschildern, die belegen sollten, dass C.________ eine gewerbliche Aktivität führe. Dieser nahm mit Schreiben vom 1. April 2016 Stellung und verwies dabei namentlich auf den Schutz des Privatlebens. Das Oberamt kam mit Entscheid vom 20. Mai 2016 zum Schluss, dass eine Autoreparaturwerkstatt mehr Geruchs- und Lärmemissionen verursache, als eine Garage, welche lediglich dem Abstellen von Motorfahrzeugen diene. Es handle sich somit um eine neue Anlage und die Nutzungsänderung sei im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durch den Oberamtmann zu beurteilen. Es hiess die Beschwerde des Ehepaars A.________ und B.________ somit gut. Das Verfahren wurde mit der vom 30. Mai 2016 datierten Strafanzeige eingeleitet. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführer regelmässig sowohl C.________ als auch seine Freunde und Kunden fotografieren würden, was deren Privatsphäre verletzte. Es sei nicht mehr möglich, sich frei zu bewegen, ohne dass Fotos gemacht würden. Die Nachbarn seien im Rahmen einer Stellungnahme schriftlich verwarnt und gebeten worden, die Aufnahmen zu unterlassen. Dies habe nichts gebracht. Seit ca. zwei Monaten hätten die Fotoattacken noch zugenommen. Der An- zeige wurden zwei Fotos, ein Auszug aus einer Rechtsschrift sowie eine Liste der Geschädigten beigelegt, welche Strafantrag stellen würden. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2016 reichte C.________ noch zusätzliche Fotos ein, welche zum Teil erst nach dem 30. Mai 2016 gemacht worden seien. Was die eingereichten Fotos betrifft, ist ersichtlich, dass es sich teilweise um Bilder handelt, die von der Facebook-Seite von C.________ stammen. Auch die Aufnahmen, auf welchen keine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Personen zu sehen sind bzw. welche erst nach Einleitung des Strafverfahrens gemacht wurden, fallen in casu ausser Betracht. In Bezug auf die anderen Fotos – wobei jene, die am 19. Dezember 2016 nachgereicht wurden, von extrem schlechter Qualität sind – kann festgestellt werden, dass sich in den Akten nur eine – laut C.________ im Jahr 2015 gemachte – Aufnahme befindet, auf welcher zwar eindeutig eine Person zu sehen ist, jedoch nicht ersichtlich ist, um wen genau es sich handelt (act. 2002). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie dabei den Privatkläger foto- grafiert haben; dieses Bild zeige, wie er entgegen der Vereinbarung vom 15. Oktober 2011, Ar- beiten im Freien ausführt (Beschwerde, S. 6). Was die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Un- terlassungsaufforderung angeht, dürfte es sich um den Auszug aus der wohl an das Oberamt ge- richteten Stellungnahme handeln, der als Beilage zur Strafanzeige eingereicht wurde. Darin führt der Vertreter von C.________ zu Handen der Behörde insbesondere aus, dass das Fotografieren seines Klienten ohne Bewilligung eine Persönlichkeitsverletzung darstelle und dieser sich rechtli- che Schritte vorbehalte (act. 2004). Eine eigentliche, schriftliche und an die Beschwerdeführer ge- richtete Unterlassungsaufforderung befindet sich nicht in den Akten. e) Wie bereits erwähnt darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Unbestritten bzw. nachgewiesen ist in casu einzig, dass die Beschwerdeführer – wohl im Jahr 2015 – ein Foto gemacht haben, auf welchem sich C.________ befindet, wobei man sein Gesicht jedoch nicht sieht. Die restlichen Elemente sind entweder bestritten oder nicht klar nachgewiesen. So ist entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen, dass die Privat- kläger – namentlich an Privatanlässen – von den Beschwerdeführern fotografiert wurden. C.________ hatte sich hingegen im Jahr 2011 u.a. verpflichtet, Arbeiten auch tagsüber soweit möglich in die isolierte Garage zu verlegen, und so den Rückzug der von den Beschwerdeführern eingereichten Einsprache gegen sein Bauprojekt bewirkt. Das besagte Foto von 2015 bzw. die diesbezüglichen Angaben reichen somit gemäss erwähnter Rechtsprechung nicht, um eine Kostenauflage zu rechtfertigen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind dem Staat auf- zuerlegen. 4. Die Beschwerdeführer beantragen die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Sie führen aus, in der Konsequenz der Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO habe die Staatsanwaltschaft auch Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verletzt. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung. a) Die Frage der Entschädigung der beschuldigten Person (Art. 429 StPO) ist stets im Zu- sammenhang mit der Kostenfrage zu klären (Art. 426 StPO). Wenn die beschuldigte Person in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 oder 2 StPO für die Kosten aufkommen muss, ist eine Entschädi- gung in der Regel ausgeschlossen. Umgekehrt besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO, wenn der Staat die Kosten für das Verfahren übernimmt. Der Kostenentscheid präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Diese sind zu vergüten, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände gebo-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 ten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung gegeben ist (SCHMID, Pra- xiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N. 7). Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wur- den, geschuldet (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 429 N. 4). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschul- digte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönli- chen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MOREILLON/PA- REIN-REYMOND, Art. 429 N. 11a; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). b) Im vorliegenden Fall werden die Kosten neu dem Staat auferlegt. Die Beschwerdeführer haben folglich dem Grundsatz nach Anspruch auf eine Entschädigung. Es bleibt zu prüfen, ob der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war. aa) Ist eine Partei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, hat sie genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen. Gleichzeitig hat sie darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch ist. Dabei darf sie sich nicht damit begnügen, ihre Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen (SCHMID, Art. 385 N. 3). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zur Frage, ob bzw. inwiefern der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt war. In diesem Punkt ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. bb) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. In casu wurde ein Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs eröffnet. Bei Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Beschwerdeführer nahmen an der Versöhnungsverhandlung nicht teil und machten vor der Polizei von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch, so dass sie an dieser Einvernahme nicht verbeiständet werden mussten bzw. wurden. Sie legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falles sowie der persönlichen Umstände geboten war. In ihrer Beschwerde führen sie im Gegenteil aus, dass die am 30. Mai 2016 eingereichten Bilder von vorn- herein nicht geeignet waren, einen Tatbestand zu erfüllen. Auch aus der Strafanzeige sei nichts hervorgegangen, was auf eine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs hindeutete. Demnach sind die Kosten der frei gewählten Verteidigung nicht vom Staat zu vergüten. 5. a) Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und der Heilung der Gehörsverlet- zung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen CHF 100.-) zur Hälfte A.________ und B.________ solidarisch und zur Hälfte dem Staat auferlegt (Art. 428 StPO). b) Im Beschwerdeverfahren war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. A.________ und B.________ wird daher für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 60.-, zu Lasten des Staates zugesprochen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 c) Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschä- digungsansprüchen verrechnet werden. Demnach ist A.________ und B.________ ein Saldo von CHF 510.- (inkl. MwSt.) geschuldet. Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 wird wie folgt abgeändert:

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 685.00 (CHF 400.00 Gebühren; CHF 45.00 Dossierkosten; CHF 240.00 Auslagen) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung vom 30. März 2017 bestätigt. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden zur Hälfte A.________ und B.________ solidarisch und zur Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ und B.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 60.-, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. Nach Verrechnung ist A.________ und B.________ ein Saldo von CHF 510.- (inkl. MwSt.) geschuldet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. April 2017/swo Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin