Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 27. November 2015 stellte A.________ gegen seinen Adoptivsohn B.________, geboren 2001, Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 8013 f.). Anlässlich seiner Einvernahmen vom 9. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 sagte B.________ aus, A.________ habe ihn seit Jahren regelmässig geschlagen (act. 2006, 8005). Er reichte sodann am 13. Januar 2016 Strafklage gegen seinen Vater wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein (act. 2004 f.). Am 14. Januar 2016, 23. Februar 2016 und 8. März 2016 wurden die Mutter von B.________ sowie zwei Nachbarn als Auskunftspersonen einvernommen (act. 2009 ff., 2018 ff., 2021 ff.). A.________ wurde seinerseits am 26. Januar 2016 befragt; er bestritt die Vorwürfe seines Sohnes (act. 2013 ff.). Im Rahmen einer Mediation im Jugendstrafverfahren schlossen A.________ und B.________ am
15. Juli 2016 eine Vereinbarung. Darin wird namentlich das Folgende festgehalten: „5. Der Vater erklärt, B.________ nicht geschlagen zu haben. B.________ erklärt, dass seine Aussagen gegen den Vater bei der Einvernahme aus Frust wegen der Klage des Vaters erfolgt seien. Er möchte sie zurücknehmen und möchte nicht mehr davon reden. B.________ möchte nun nach vorne schauen und mit der Unterstützung des Vaters die Lehrstellensuche anpacken“ (act. 8018 ff.). B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ ein, da auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 StPO, Art. 53 StGB). Sie auferlegte ihm jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 455.- (act. 10‘002 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Dezember 2016 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.00 zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 455.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.-. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25. November 2016 zugestellt, so dass die am 5. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt werden, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine genügende Begründung. Auf die Eingabe vom 5. Dezember 2016 ist somit einzutreten.
d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 Mai 2016 E. 3.2.1). d) Abgesehen davon, dass der Kostenentscheid vom 24. November 2016 nicht rechtsgenüglich begründet ist, da die Vorinstanz nicht darlegt, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe schuldhaft und rechtswidrig die Einleitung des Verfahrens bewirkt, kann vorliegend nicht mit genügend Klarheit eruiert werden, weshalb B.________ seine Aussagen im Rahmen der Mediation zurückgenommen hat. Ob er in der Tat – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen (vgl. „offenbar“) – einzig bereut hat, dass es zu einem Strafverfahren gegen seinen Vater gekommen ist, geht nicht aus den Akten hervor. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erklärte die Mediatorin diesbezüglich, dass sich alle Beteiligten auf den Wortlaut von Ziff. 5 der Vereinbarung geeinigt haben; darüber hinaus stehe ihr aufgrund der Vertraulichkeit der Mediation keine weiteren Aussagen zu (act. 5011). Ob seitens des Beschwerdeführers Gewalt angewendet wurde, konnte auch der Beistand des Jungen nicht beurteilen, obwohl er ihn sicherlich hin und wieder gesehen und mit ihm gesprochen hat (act. 8021). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage jedoch nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies ist in casu nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe seines Sohnes vollumfänglich (act. 2013 ff.). Die Aussagen des Jungen und seiner Mutter gehen in Bezug auf die körperliche Gewalt teilweise auseinander (act. 2006, 2009 ff., 8004 ff.); sie lassen jedoch zumindest eine überdurchschnittlich strenge Erziehung mit verbaler Härte erahnen, was von den als Auskunftspersonen befragten Nachbarn teils bestätigt (act. 2018 ff.) und teils wiederlegt wird (act. 2021 ff.), so dass keinesfalls von klar nachgewiesenen Umständen die Rede sein kann. Zudem führt die Vorinstanz nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Handeln die Verhaltensnorm im Sinne von Art. 28 ZGB klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Kosten des Vorverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Der Punkt bezüglich Entschädigung und Genugtuung blieb unangefochten, so dass er nicht zu prüfen ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 24. November 2016 wird wie folgt abgeändert:
E. 4 Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 455.00 (CHF 250.00 Gebühren, CHF 45.00 Dossierkosten, CHF 160.00 Auslagen) werden dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2017/swo Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 306 Urteil vom 18. Januar 2017 Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens - Verfahrenskosten Beschwerde vom 5. Dezember 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 27. November 2015 stellte A.________ gegen seinen Adoptivsohn B.________, geboren 2001, Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 8013 f.). Anlässlich seiner Einvernahmen vom 9. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 sagte B.________ aus, A.________ habe ihn seit Jahren regelmässig geschlagen (act. 2006, 8005). Er reichte sodann am 13. Januar 2016 Strafklage gegen seinen Vater wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ein (act. 2004 f.). Am 14. Januar 2016, 23. Februar 2016 und 8. März 2016 wurden die Mutter von B.________ sowie zwei Nachbarn als Auskunftspersonen einvernommen (act. 2009 ff., 2018 ff., 2021 ff.). A.________ wurde seinerseits am 26. Januar 2016 befragt; er bestritt die Vorwürfe seines Sohnes (act. 2013 ff.). Im Rahmen einer Mediation im Jugendstrafverfahren schlossen A.________ und B.________ am
15. Juli 2016 eine Vereinbarung. Darin wird namentlich das Folgende festgehalten: „5. Der Vater erklärt, B.________ nicht geschlagen zu haben. B.________ erklärt, dass seine Aussagen gegen den Vater bei der Einvernahme aus Frust wegen der Klage des Vaters erfolgt seien. Er möchte sie zurücknehmen und möchte nicht mehr davon reden. B.________ möchte nun nach vorne schauen und mit der Unterstützung des Vaters die Lehrstellensuche anpacken“ (act. 8018 ff.). B. Mit Verfügung vom 24. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ ein, da auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könne (Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 StPO, Art. 53 StGB). Sie auferlegte ihm jedoch in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 455.- (act. 10‘002 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 5. Dezember 2016 Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. a) Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt nach Art. 395 Bst. b StPO deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5000.00 zum Gegenstand hat. Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 455.-, weshalb für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung zuständig ist. b) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). c) Strittig sind im vorliegenden Fall die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.-. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25. November 2016 zugestellt, so dass die am 5. Dezember 2016 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Soweit dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt werden, hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung. Schliesslich enthält die Beschwerdeschrift eine genügende Begründung. Auf die Eingabe vom 5. Dezember 2016 ist somit einzutreten.
d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, sein Sohn habe ihn aus Frust der Körperverletzung beschuldigt, was aus dem Schreiben des Büros für Mediation hervorgehe. Sollten die Kosten nicht gestrichen werden, sei er weiteren Anschuldigungen seiner Ex-Ehefrau ausgesetzt, die ihn finanziell ruinieren wolle. Zudem lebe er bereits am Existenzminimum; sein jüngster Sohn lebe seit 9 Monaten bei ihm und er müsse noch immer alle Alimente für diesen an seine Ex-Ehefrau bezahlen. b) Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dem Beschwerdeführer seien keine Zusicherungen in Bezug auf die Kostenverteilung bzw. Kostenauflage im Strafverfahren gemacht worden. Aus der Formulierung von Ziff. 5 der Vereinbarung könne nicht geschlossen werden, dass die Aussagen von B.________ unwahr seien. Offenbar habe dieser lediglich bereut, dass es zu einem Strafverfahren gekommen sei. Dessen Aussagen im Strafverfahren würden glaubhaft erscheinen und durch die Aussagen der Mutter sowie der Zeugin C.________ untermauert werden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Übrigen zur Einleitung des Verfahrens geführt habe, sei B.________ in seiner Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) verletzt worden. Damit habe der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst. c) Der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (u.a. Urteile BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2.1, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1). Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (u.a. Urteile BGer 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 E. 1.2.2, in Pra 2002 Nr. 203 S. 1067, 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3, 6B_129/2016 vom
2. Mai 2016 E. 3.2.1). d) Abgesehen davon, dass der Kostenentscheid vom 24. November 2016 nicht rechtsgenüglich begründet ist, da die Vorinstanz nicht darlegt, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe schuldhaft und rechtswidrig die Einleitung des Verfahrens bewirkt, kann vorliegend nicht mit genügend Klarheit eruiert werden, weshalb B.________ seine Aussagen im Rahmen der Mediation zurückgenommen hat. Ob er in der Tat – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen (vgl. „offenbar“) – einzig bereut hat, dass es zu einem Strafverfahren gegen seinen Vater gekommen ist, geht nicht aus den Akten hervor. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erklärte die Mediatorin diesbezüglich, dass sich alle Beteiligten auf den Wortlaut von Ziff. 5 der Vereinbarung geeinigt haben; darüber hinaus stehe ihr aufgrund der Vertraulichkeit der Mediation keine weiteren Aussagen zu (act. 5011). Ob seitens des Beschwerdeführers Gewalt angewendet wurde, konnte auch der Beistand des Jungen nicht beurteilen, obwohl er ihn sicherlich hin und wieder gesehen und mit ihm gesprochen hat (act. 8021). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage jedoch nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Dies ist in casu nicht der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe seines Sohnes vollumfänglich (act. 2013 ff.). Die Aussagen des Jungen und seiner Mutter gehen in Bezug auf die körperliche Gewalt teilweise auseinander (act. 2006, 2009 ff., 8004 ff.); sie lassen jedoch zumindest eine überdurchschnittlich strenge Erziehung mit verbaler Härte erahnen, was von den als Auskunftspersonen befragten Nachbarn teils bestätigt (act. 2018 ff.) und teils wiederlegt wird (act. 2021 ff.), so dass keinesfalls von klar nachgewiesenen Umständen die Rede sein kann. Zudem führt die Vorinstanz nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Handeln die Verhaltensnorm im Sinne von Art. 28 ZGB klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Kosten des Vorverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Der Punkt bezüglich Entschädigung und Genugtuung blieb unangefochten, so dass er nicht zu prüfen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren dem Staat aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von CHF 70.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 24. November 2016 wird wie folgt abgeändert: 4. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 455.00 (CHF 250.00 Gebühren, CHF 45.00 Dossierkosten, CHF 160.00 Auslagen) werden dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2017/swo Vize-Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin