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502 2016 281

Freiburg · 2016-12-06 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. September 2016 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung (act. 9). Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessäten, wobei der Tagessatz auf CHF 10.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Die Kosten des Verfahrens von CHF 295.- wurden A.________ auferlegt. Sie hielt das Folgende fest: „Durch grundlose Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Bezichtigen der ehemaligen Lebensabschnittspartnerin B.________ und von deren Eltern C.________ und D.________ der Nötigung, Freiheitsberaubung und Kindsentziehung im Wissen, dass erstere im Nachgang zu partnerschaftlichen Streitigkeiten unter Zuhilfenahme der Polizei mit den Kindern ins Frauenhaus zog und dort einige Tage blieb“ (act. 9). Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte zudem die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (act. 10). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. C. Dagegen erhob A.________ am 4. November 2016 Beschwerde. Er stellt mehrere Gesuche und Anträge, so insbesondere dass Rechtsanwalt Ingo Schafer in dieser Angelegenheit als amtlicher Verteidiger zu ernennen sei. Mit Eingabe vom 10. November 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) respektiert wird, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3).

E. 2 Mit seiner Eingabe vom 4. November 2016 will der Beschwerdeführer „Anklage gegen Staatsanwalt E.________ […] wegen falsch Anschuldigung und Amtsmissbrauch“ einreichen. Er wendet sich damit jedoch an die falsche Behörde (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat als zuständige Strafverfolgungsbehörde die Beschwerde und somit die Anklage mit Schreiben vom 8. November 2016 erhalten, sodass keine zusätzliche Übermittlung notwendig ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm „durch die Kantonspolizei [seine] Waffe unverzüglich wieder organisiert wird; dies spätestens bis zum Beginn der neuen Schiesssaison nächsten März“. Auch in Bezug auf dieses Begehren ist die hiesige Kammer nicht zuständig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

E. 4 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Präsidenten der Strafkammer. Dieser habe mit seinen Entscheiden und fragwürdigen Urteilen seine Rechte ignoriert und ohne jegliche Nennung und Offenlegung von Beweisen Urteile getroffen, die nicht nachvollzogen werden können und nicht gerechtfertigt sind („Wie gesagt, ich kann sehr viele Beweise offen legen, die belegen, dass ich mich im Recht befinde. Was wollen Sie sehen? Es wurden nie irgendwelche Beweise angefordert. Zudem beruhen alle Anschuldigungen auf Aussagen, die nicht belegt werden können, wie kann man ohne jegliche Beweise und auf Grund von Vermutungen einen unschuldigen und ehrlichen Bürger verurteilen?“). Art. 56 StPO sieht die Gründe vor, bei deren Vorliegen die Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund (Fehlurteile) wird darin nicht erwähnt. Zudem sind die betroffenen Urteile der hiesigen Kammer in Rechtskraft erwachsen, ohne dass ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen u.a. allenfalls materiell falsche Entscheide keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (vgl. Urteil BGer 5A_497/2009 vom

20. Oktober 2009 E. 3.1). Der angeführte Grund ist somit von vornherein untauglich, um den Ausstand des Präsidenten zu erreichen. Das Begehren ist damit unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass bei einem solchen Nichteintretensentscheid auch die abgelehnte Person mitwirken kann (vgl. BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2).

E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt ebenfalls den Ausstand von Staatsanwalt E.________. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht und ist die Staatsanwaltschaft betroffen, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verstösst gegen Treu und Glauben, wer eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren ablehnt, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen (BOOG, in BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 7). Der Beschwerdeführer wirft dem Staatsanwalt insbesondere falsche Anschuldigungen und Amtsmissbrauch vor („Bevor er mich wegen falschen Anschuldigungen verurteilen will, soll er zuerst selber gut schauen, dass er nicht solche falschen Anschuldigungen macht!“). Wie bereits unter Ziff. 4 erwähnt, vermögen allenfalls materiell falsche Entscheide keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Der angeführte Grund ist somit von vornherein untauglich, um den Ausstand des Staatsanwaltes zu erreichen. Bereits aus diesem Grund ist das Begehren unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden. Zudem ist es verspätet, bzw. verstösst es gegen Treu und Glauben: Der Beschwerdeführer kannte die Position des Staatsanwaltes bezüglich seiner Anschuldigungen bereits im April 2016, da dieser eine Nichtanhandnahme verfügt hatte (act. 4). Spätestens am

29. September 2016 wusste er dann auch, dass der selbe Staatsanwalt ihn wegen falscher Anschuldigung für schuldig befand (act. 10). Er wartete jedoch den (negativen) Entscheid über sein Gesuch um Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ab, um erstmals dessen Ausstand zu beantragen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 6 Sofern der Beschwerdeführer von den „fehlbaren Staatsanwälten und Richtern“ eine schriftliche Entschuldigung (persönlich und im Amtsblatt) sowie die Bekanntgabe (im Amtsblatt und in den lokalen Medien) deren Rücktritt und „wahrscheinlichen Amtsmissbrauch“ fordert, ist sein Antrag offensichtlich unbegründet, sodass darauf nicht einzutreten ist.

E. 7 Der Beschwerdeführer ist mit der Verfügung vom 24. Oktober 2016, mit welcher die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verweigert wurde, nicht einverstanden. a) aa) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). bb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom

24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25. Oktober 2016 zugestellt, sodass die am 4. November 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. cc) Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. dd) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom

26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist und er die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung beantragt. Er setzt sich jedoch mit der Begründung der Verfügung keineswegs auseinander, sondern beklagt sich allgemein über die Freiburger Justiz (siehe Ziff. 2 bis 6 dieses Urteils) und die angeblichen Konsequenzen auf sein Leben, bzw. auf jenes seiner Familie. Somit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 kommt er seiner Begründungspflicht nicht ansatzweise nach, sodass von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung abgesehen werden kann. Auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. b) Selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. aa) In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO. Er müsse auch nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden rechnen. Abgesehen davon weise der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen er alleine nicht gewachsen wäre. bb) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 StPO) an, bzw. wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden (sogenannte notwendige Verteidigung), wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird (Art. 130 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RUCKSTUHL in BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 132 N. 20, 42 m. H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m. H.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 cc) Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO respektive Art. 130 StPO. Zu prüfen ist somit die Frage, ob allenfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Mit Eingaben vom 16. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen seine ehemalige Lebensabschnittsgefährtin und gegen deren Eltern wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen ein. Den Strafantrag gegen die Eltern stellte er im Namen seiner Kinder. Am 28. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, woraufhin der Beschwerdeführer sich an die hiesige Kammer wandte. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2016 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. 502 2016 101 + 102); sie hielt namentlich fest, dass die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung, des Entziehens von Minderjährigen und der Nötigung eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. act. 6). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 28. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit den Anzeigen von Dezember 2015. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wobei der Tagessatz auf CHF 10.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. In casu handelt es sich um einen sogenannten Bagatellfall; es muss nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden gerechnet werden (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Fall weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Die Strafbehörde hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Nichtschuldige wider besseres Wissens bei der Staatsanwaltschaft eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt hat, mit der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Die notwendigen Beweismittel liegen vor respektive können wenn nötig vom Beschwerdeführer ein- bzw. nachgereicht werden, wie er dies selbst in seiner Beschwerde ankündigt. Im Gegensatz zum Strafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt beschuldigt wird (vgl. 502 2016 271), liegt keine Ausnahmesituation vor, die eine amtliche Verteidigung als für die Wahrung seiner Interessen erforderlich erscheinen lässt.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „für jegliche weiteren Schritte“ den Beizug eines Anwaltes. Einem Beschuldigen kann keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. Es kann jedoch unter den vorerwähnten Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung angeordnet werden (vgl. Art. 132 StPO). Vorliegend sind diese wie unter Ziffer 7 erwähnt weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren gegeben. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

E. 9 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1, 59 Abs. 4 StPO) und werden auf CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) festgesetzt. Eine Parteientschädigung respektive eine Genugtuung ist dementsprechend nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 4. November 2016 wird nicht eingetreten. II. Auf das Ausstandsgesuch vom 4. November 2016 gegen den Präsidenten der Strafkammer wird nicht eingetreten. III. Auf das Ausstandsgesuch vom 4. November 2016 gegen Staatsanwalt E.________ wird nicht eingetreten. IV. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. V. Des Weiteren wird auf die Eingabe vom 4. November 2016 nicht eingetreten. VI. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) werden A.________ auferlegt. VII. Es wird weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 281 Urteil vom 6. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerde- führer Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) und verschiedenes Beschwerde vom 4. November 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2016 Gesuche und Anträge vom 4. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft erliess am 28. September 2016 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung (act. 9). Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessäten, wobei der Tagessatz auf CHF 10.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Die Kosten des Verfahrens von CHF 295.- wurden A.________ auferlegt. Sie hielt das Folgende fest: „Durch grundlose Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Bezichtigen der ehemaligen Lebensabschnittspartnerin B.________ und von deren Eltern C.________ und D.________ der Nötigung, Freiheitsberaubung und Kindsentziehung im Wissen, dass erstere im Nachgang zu partnerschaftlichen Streitigkeiten unter Zuhilfenahme der Polizei mit den Kindern ins Frauenhaus zog und dort einige Tage blieb“ (act. 9). Mit Eingabe vom 29. September 2016 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte zudem die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung (act. 10). B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. C. Dagegen erhob A.________ am 4. November 2016 Beschwerde. Er stellt mehrere Gesuche und Anträge, so insbesondere dass Rechtsanwalt Ingo Schafer in dieser Angelegenheit als amtlicher Verteidiger zu ernennen sei. Mit Eingabe vom 10. November 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) respektiert wird, wenn die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3). 2. Mit seiner Eingabe vom 4. November 2016 will der Beschwerdeführer „Anklage gegen Staatsanwalt E.________ […] wegen falsch Anschuldigung und Amtsmissbrauch“ einreichen. Er wendet sich damit jedoch an die falsche Behörde (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat als zuständige Strafverfolgungsbehörde die Beschwerde und somit die Anklage mit Schreiben vom 8. November 2016 erhalten, sodass keine zusätzliche Übermittlung notwendig ist. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm „durch die Kantonspolizei [seine] Waffe unverzüglich wieder organisiert wird; dies spätestens bis zum Beginn der neuen Schiesssaison nächsten März“. Auch in Bezug auf dieses Begehren ist die hiesige Kammer nicht zuständig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 4. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Präsidenten der Strafkammer. Dieser habe mit seinen Entscheiden und fragwürdigen Urteilen seine Rechte ignoriert und ohne jegliche Nennung und Offenlegung von Beweisen Urteile getroffen, die nicht nachvollzogen werden können und nicht gerechtfertigt sind („Wie gesagt, ich kann sehr viele Beweise offen legen, die belegen, dass ich mich im Recht befinde. Was wollen Sie sehen? Es wurden nie irgendwelche Beweise angefordert. Zudem beruhen alle Anschuldigungen auf Aussagen, die nicht belegt werden können, wie kann man ohne jegliche Beweise und auf Grund von Vermutungen einen unschuldigen und ehrlichen Bürger verurteilen?“). Art. 56 StPO sieht die Gründe vor, bei deren Vorliegen die Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund (Fehlurteile) wird darin nicht erwähnt. Zudem sind die betroffenen Urteile der hiesigen Kammer in Rechtskraft erwachsen, ohne dass ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen u.a. allenfalls materiell falsche Entscheide keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (vgl. Urteil BGer 5A_497/2009 vom

20. Oktober 2009 E. 3.1). Der angeführte Grund ist somit von vornherein untauglich, um den Ausstand des Präsidenten zu erreichen. Das Begehren ist damit unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass bei einem solchen Nichteintretensentscheid auch die abgelehnte Person mitwirken kann (vgl. BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2). 5. Der Beschwerdeführer verlangt ebenfalls den Ausstand von Staatsanwalt E.________. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht und ist die Staatsanwaltschaft betroffen, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verstösst gegen Treu und Glauben, wer eine Gerichtsperson erst im Rechtsmittelverfahren ablehnt, obwohl der Ausstandsgrund schon früher bekannt war, um im Falle eines ungünstigen Entscheids die Aufhebung aus formellen Gründen zu erreichen (BOOG, in BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 7). Der Beschwerdeführer wirft dem Staatsanwalt insbesondere falsche Anschuldigungen und Amtsmissbrauch vor („Bevor er mich wegen falschen Anschuldigungen verurteilen will, soll er zuerst selber gut schauen, dass er nicht solche falschen Anschuldigungen macht!“). Wie bereits unter Ziff. 4 erwähnt, vermögen allenfalls materiell falsche Entscheide keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Der angeführte Grund ist somit von vornherein untauglich, um den Ausstand des Staatsanwaltes zu erreichen. Bereits aus diesem Grund ist das Begehren unzulässig und es kann darauf nicht eingetreten werden. Zudem ist es verspätet, bzw. verstösst es gegen Treu und Glauben: Der Beschwerdeführer kannte die Position des Staatsanwaltes bezüglich seiner Anschuldigungen bereits im April 2016, da dieser eine Nichtanhandnahme verfügt hatte (act. 4). Spätestens am

29. September 2016 wusste er dann auch, dass der selbe Staatsanwalt ihn wegen falscher Anschuldigung für schuldig befand (act. 10). Er wartete jedoch den (negativen) Entscheid über sein Gesuch um Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung ab, um erstmals dessen Ausstand zu beantragen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 6. Sofern der Beschwerdeführer von den „fehlbaren Staatsanwälten und Richtern“ eine schriftliche Entschuldigung (persönlich und im Amtsblatt) sowie die Bekanntgabe (im Amtsblatt und in den lokalen Medien) deren Rücktritt und „wahrscheinlichen Amtsmissbrauch“ fordert, ist sein Antrag offensichtlich unbegründet, sodass darauf nicht einzutreten ist. 7. Der Beschwerdeführer ist mit der Verfügung vom 24. Oktober 2016, mit welcher die Bestellung einer amtlichen Verteidigung verweigert wurde, nicht einverstanden. a) aa) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). bb) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom

24. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 25. Oktober 2016 zugestellt, sodass die am 4. November 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. cc) Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sodass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. dd) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (Bst. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (Bst. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (Bst. c.) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_613/2015 vom

26. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_49/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.3.2). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden ist und er die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung beantragt. Er setzt sich jedoch mit der Begründung der Verfügung keineswegs auseinander, sondern beklagt sich allgemein über die Freiburger Justiz (siehe Ziff. 2 bis 6 dieses Urteils) und die angeblichen Konsequenzen auf sein Leben, bzw. auf jenes seiner Familie. Somit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 kommt er seiner Begründungspflicht nicht ansatzweise nach, sodass von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung abgesehen werden kann. Auf die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. b) Selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. aa) In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO. Er müsse auch nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden rechnen. Abgesehen davon weise der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen er alleine nicht gewachsen wäre. bb) Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 StPO) an, bzw. wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden (sogenannte notwendige Verteidigung), wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird (Art. 130 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidigung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RUCKSTUHL in BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 132 N. 20, 42 m. H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m. H.).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 cc) Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO respektive Art. 130 StPO. Zu prüfen ist somit die Frage, ob allenfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Mit Eingaben vom 16. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen seine ehemalige Lebensabschnittsgefährtin und gegen deren Eltern wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Minderjährigen ein. Den Strafantrag gegen die Eltern stellte er im Namen seiner Kinder. Am 28. April 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, woraufhin der Beschwerdeführer sich an die hiesige Kammer wandte. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2016 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. 502 2016 101 + 102); sie hielt namentlich fest, dass die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung, des Entziehens von Minderjährigen und der Nötigung eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. act. 6). Dieses Urteil wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 28. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit den Anzeigen von Dezember 2015. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wobei der Tagessatz auf CHF 10.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. In casu handelt es sich um einen sogenannten Bagatellfall; es muss nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden gerechnet werden (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Fall weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Die Strafbehörde hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Nichtschuldige wider besseres Wissens bei der Staatsanwaltschaft eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt hat, mit der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Die notwendigen Beweismittel liegen vor respektive können wenn nötig vom Beschwerdeführer ein- bzw. nachgereicht werden, wie er dies selbst in seiner Beschwerde ankündigt. Im Gegensatz zum Strafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt beschuldigt wird (vgl. 502 2016 271), liegt keine Ausnahmesituation vor, die eine amtliche Verteidigung als für die Wahrung seiner Interessen erforderlich erscheinen lässt. 8. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „für jegliche weiteren Schritte“ den Beizug eines Anwaltes. Einem Beschuldigen kann keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. Es kann jedoch unter den vorerwähnten Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung angeordnet werden (vgl. Art. 132 StPO). Vorliegend sind diese wie unter Ziffer 7 erwähnt weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren gegeben. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1, 59 Abs. 4 StPO) und werden auf CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) festgesetzt. Eine Parteientschädigung respektive eine Genugtuung ist dementsprechend nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 4. November 2016 wird nicht eingetreten. II. Auf das Ausstandsgesuch vom 4. November 2016 gegen den Präsidenten der Strafkammer wird nicht eingetreten. III. Auf das Ausstandsgesuch vom 4. November 2016 gegen Staatsanwalt E.________ wird nicht eingetreten. IV. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. V. Des Weiteren wird auf die Eingabe vom 4. November 2016 nicht eingetreten. VI. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: 80.-) werden A.________ auferlegt. VII. Es wird weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. VIII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin