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502 2016 273

Freiburg · 2016-12-22 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 24. Februar 2014 wurde die Intervention der Kantonspolizei in B.________ auf dem von der Firma C.________, deren Inhaber A.________ ist, gemieteten Liegenschaft D.________ wegen eines Brandfalls verlangt. Im Verlauf der Ermittlungen wurde festgestellt, dass offensichtlich Brandstiftung vorlag. Am 26. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen A.________ (act. 5000). Mit Verfügung vom

23. April 2015 wurde das genannte Strafverfahren gegen A.________ eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet war (act. 10012 ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft (act. 10020 ff.). B. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. 5500) und einem als „C.________ – Chronologie“ bezeichnetem Dokument (act. 5501 ff.) wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft. Auf deren Anfrage hin, teilte der (damalige) Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

18. Mai 2015 (act. 5521) mit, dass die Eingabe von A.________ als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO zu betrachten und folglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 trat die Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (act. 5525 ff.). C. Am 12. April 2016 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft z.H. Frau Staatsanwältin E.________ ein mit „Wiederaufnahme des Verfahrens mittels Einreichung einer Strafanzeige“ bezeichnetes Schreiben ein und ersuchte um eine persönliche Besprechung (act. 10500). Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2016 dazu auf, Informationen betreffend konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine (bekannte) Täterschaft schriftlich mitzuteilen (act. 10501). D. Am 14. Juli 2016 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Namen Strafanzeige gegen F.________, G.________ und H.________ ein und forderte deren Bestrafung wegen Brandstiftung (act. 10600 ff.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Eingabe vom 14. Juli 2016 Ereignisse betreffe, welche Gegenstand der sistierten Strafuntersuchung seien. Aus diesem Grund sei die Eingabe nicht als Strafanzeige sondern als Gesuch um Wiederanhandnahme des gegen Unbekannt sistierten Strafverfahrens nach Art. 315 StPO zu behandeln (Ziff. 7, S. 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2016). Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Wiederanhandnahme des am 23. April 2015 sistierten Verfahrens D 15 140 gegen Unbekannt abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Anwalt von A.________ in dessen Namen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 ein und stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners resp. des Staates Freiburg: 1. Es sei die Verfügung CDB/SZU D 15 140 vom 13. Oktober 2016 aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass das Strafverfahren von einer anderen Staatsanwältin oder Staatsanwalt fortgeführt wird. 3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 richte. Weiter führte sie aus, soweit es sich bei der Eingabe vom 24. Oktober 2016 um ein Ausstandsgesuch nach Art. 58 StPO handle, läge kein Anfechtungsobjekt bzw. keine Widersetzung der in einer Strafbehörde tätigen Person vor (Art. 59 Abs. 1 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen werde allerdings mitgeteilt, dass gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Ausstandsgrund vorläge, womit einer Beurteilung dieses Punkts durch die Strafkammer nichts im Wege stehe.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Wiederanhandnahme ist gemäss Art. 315 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Der gegenteilige Fall der Unterlassung einer Wiederanhandnahme wird von der genannten Bestimmung jedoch nicht erfasst. Wird eine Wiederanhandnahme verweigert, ist eine Beschwerde dagegen folglich zulässig (SCHMID, in Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 315 N 5; Urteil BGer 1B_657/2012 vom 8. März 2012 E. 2.3.2). Die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 zugestellt (vgl. Beilage 2 der Beschwerde). Die am

24. Oktober 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist (Urteil BGer 6B_1052/2015 vom

27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu statuieren, kann spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO).

Gegenstand des mit Verfügung vom 23. April 2015 sistieren Verfahrens D 15 140 gegen Unbekannt sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 bildet eine Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB. Bei der Brandstiftung handelt es sich um den „klassischen Fall“ eines gemeingefährlichen Delikts (STRATHENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 28 N. 1). So setzt der objektive Tatbestand in einer Tatbestandsvariante das Verursachen einer Feuerbrunst unter Herbeiführung einer Gemeingefahr voraus. Bei der zweiten Tatbestandsvariante wird auf die Gemeingefahr

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 verzichtet, stattdessen muss die Feuerbrunst zum Schaden eines anderen verursacht worden sein. Der Einfluss des Gedankens der Sachbeschädigung ist hier unverkennbar (STRATHENWERTH/BOMMER, § 28 N. 11). Soweit die Strafbestimmung von Art. 221 StGB mit dieser Tatbestandsvariante auch (fremdes) Eigentum schützt, werden folglich auch Individualrechtsgüter geschützt. Ob als Geschädigter nur der Eigentümer oder auch der Hypothekargläubiger, Nutzniesser, Pächter, Mieter oder andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Betracht kommen, kann vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer wurde als Eigentümer des sich in der Liegenschaft befindlichen Betriebsinventars (act. 2122; 7017 ff.) in seinen Rechten unmittelbar verletzt, womit er als Geschädigter im Sinne von Art.115 StPO gilt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, konstituierte sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 14. Juli 2016 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (act. 10601, Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Da die Sistierung als vorläufige Einstellung das Vorverfahren nicht abschliesst, erfolgte die Erklärung des Beschwerdeführers rechtzeitig. A.________ ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. c) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Aufl. 2014, Art. 315 N. 15). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann diesbezüglich insoweit gefolgt werden, als die Wiederanhandnahme einer sistierten Untersuchung dann geboten sein kann, wenn neue Elemente auftauchen, die einer Überprüfung bedürfen. Generell kann gesagt werden, dass ein sistiertes Verfahren grundsätzlich dann wieder aufzunehmen ist, wenn festgestellt wird, dass noch Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen (…). Die Staatsanwaltschaft kann eine sistierte Untersuchung unabhängig von den Gründen nach eigenem Ermessen wiederaufnehmen (Urteil KG NE vom 21. November 2011 in RJZ 2011, S. 303 ff. mit Verweis auf CORNU, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 315 N. 2). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 315 StPO liegt es jedoch nahe, dass sich eine Wiederanhandnahme vor allem dann rechtfertigt, wenn es um die Überprüfung von neuen Elementen geht, die dazu geeignet sind, den Grund der Sistierung wegfallen zu lassen. d) Wie von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Oktober 2016 richtig dargelegt stellt einzig das neue Auto von H.________ ein zuvor (zumindest dieser) noch nicht bekanntes Element dar. Die übrigen von A.________ geäusserten Vermutungen, insbesondere auch bezüglich der angeblichen nächtlichen Besprechung der Angezeigten (act. 2044, Z. 15 ff.) wurden im Rahmen der Untersuchungen bereits vorgebracht und sind der Staatsanwaltschaft deshalb bekannt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 sodann keine weiteren Gründe an, die für eine Wiederanhandnahme des Verfahrens bzw. für eine Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 sprechen. Zwar mögen diverse Beweisanträge (Einvernahme H.________, Antrag auf Erhebung der rückwirkenden Verkehrsdaten von F.________, G.________ und H.________) abgewiesen worden sein, ob diese Abweisungen zu Recht erfolgten, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Generell dient das Mittel der Beschwerde gegen die Nichtwiederanhandnahme eines Verfahrens nicht dazu, Rügen vorzubringen, die in einem vorherigen Verfahrensstadium hätten vorgebracht werden müssen. e) Vorliegend stellt sich deshalb einzig die Frage, in wie weit die Information über das angeblich neue Auto von H.________ einer Überprüfung und somit einer Wiederanhandnahme des Verfahrens bedarf. Die Beweislast für die Gründe zur Wiederanhandnahme kann nicht einfach dem beschwerdeführenden Privatkläger auferlegt werden. Dies namentlich auch unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO. Dennoch sollte der Beschwerdeführer zumindest schlüssig darlegen können, worauf sich seine Vermutungen im Grundsatz abstützen bzw. welche Umstände zu den behaupteten Annahmen geführt haben. Obwohl die Sistierung in einem Spannungsfeld zum Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO steht, soll die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht ständig aufgrund haltloser Behauptungen und Vermutungen wieder an die Hand nehmen müssen. Es muss daher

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eine minimale Hürde bestehen, die der grundlosen Wiederaufnahme des Verfahrens im Weg steht (vgl. dazu Ausführungen zur Eröffnung eines nicht an die Hand genommenen Verfahrens in BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N. 4). Eine Wiederanhandnahme ohne triftige Gründe widerspricht im Übrigen dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O.). Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, diese minimale Hürde zu überwinden. Er führt zwar aus, dass es sich beim neuen Auto von H.________ um eine neue Tatsache handle, dennoch legt er in der Beschwerde weder dar, seit wann und woher er diese Information hat, noch in welchem konkreten Zusammenhang der Erwerb des Autos zum Brand vom 24. Februar 2014 steht. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um vage Vermutungen und Behauptungen, die dieser nicht einmal ansatzweise belegt. Im Gegenteil: Er führt aus, die beantragten Befragungen und Nachforschungen könnten möglicherweise zu neuen Ermittlungsansätzen führen und zeigt damit gleich selbst auf, dass seine Ausführungen kaum Gehalt aufweisen. Zudem erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer H.________ zu dessen Beziehung zu den übrigen Angezeigten befragen lassen möchte, müssten sich seine Vermutungen bezüglich des neu gekauften Autos doch auf eine ihm bekannte Beziehung zwischen den angeblich Beteiligten abstützen können. Dazu bringt er in seiner Beschwerde jedoch nichts Konkretes vor. Auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Angezeigten H.________ führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2016 lediglich aus, dieser sei „soweit bekannt bis anhin immer eher etwas knapp bei Kasse“ gewesen (Strafanzeige vom 14. Juli 2016, Ziff. 8, S. 5). Belege oder auch nur Hinweise, die diese Behauptung zumindest im Ansatz bestätigen könnten, liegen keine vor. Selbst wenn der angebliche Kauf eines neuen Autos durch H.________ bewiesen wäre, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, wie er zur Annahme gelangt, die finanziellen Mittel dazu würden vom Brand am 24. Februar 2014 herrühren. Die vorgebrachten Annahmen sind so vage und unbestimmt, dass sie keinen konkreten Verdachtsmoment auf eine bestimmte Täterschaft schaffen konnten. Die Staatsanwaltschaft hat keinerlei Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme – sei es auch nur zur weiteren Abnahme von möglichen Beweisen – rechtfertigt. Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer eher den Anschein als versuche er, immer wieder von neuem, einen Verantwortlichen für den Brand zu finden bzw. die Bestrafung der drei angezeigten F.________, G.________ und H.________ zu erwirken. Dazu hat er selbst ausgeführt, dass er „alle seine Energie wolle und werde aufwenden, um den/die Brandstifter zur Strecke zu bringen, die seinen Betrieb und seine Existenz vernichten wollten“ (act. 5519). Gestützt auf diese Ausführungen war die Staatsanwaltschaft, auch auf Ersuchen des Privatklägers hin, nicht dazu verpflichtet, das sistierte Verfahren wieder an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung vom 13. Oktober 2016 zu bestätigen. Der Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Beschwerde,

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Strafverfahren von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderem Staatsanwalt fortgeführt wird (Beschwerde Ziff. 11 ff., S. 5). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 2), erfolgte die Abweisung der Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens zu Recht. Das Strafverfahren ist demnach nicht weiterzuführen, weshalb auf das Ausstandsgesuch mangels aktuellen Interesses nicht einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Rahmen einer allfällig neuen Prüfung einer Wiederanhandnahme erneut einen solchen Antrag zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7

E. 4 Die Kosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 13. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft wird bestätigt. II. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. IV. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2016/jko Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 273+322 Urteil vom 22. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verweigerung der Wiederanhandnahme, Ausstand Beschwerde vom 24. Oktober 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 24. Februar 2014 wurde die Intervention der Kantonspolizei in B.________ auf dem von der Firma C.________, deren Inhaber A.________ ist, gemieteten Liegenschaft D.________ wegen eines Brandfalls verlangt. Im Verlauf der Ermittlungen wurde festgestellt, dass offensichtlich Brandstiftung vorlag. Am 26. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft formell ein Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen A.________ (act. 5000). Mit Verfügung vom

23. April 2015 wurde das genannte Strafverfahren gegen A.________ eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet war (act. 10012 ff.). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens auf unbefristete Zeit, soweit dieses eine unbekannte Täterschaft betrifft (act. 10020 ff.). B. Mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. 5500) und einem als „C.________ – Chronologie“ bezeichnetem Dokument (act. 5501 ff.) wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft. Auf deren Anfrage hin, teilte der (damalige) Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

18. Mai 2015 (act. 5521) mit, dass die Eingabe von A.________ als Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO zu betrachten und folglich an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten sei. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 trat die Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein (act. 5525 ff.). C. Am 12. April 2016 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft z.H. Frau Staatsanwältin E.________ ein mit „Wiederaufnahme des Verfahrens mittels Einreichung einer Strafanzeige“ bezeichnetes Schreiben ein und ersuchte um eine persönliche Besprechung (act. 10500). Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2016 dazu auf, Informationen betreffend konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine (bekannte) Täterschaft schriftlich mitzuteilen (act. 10501). D. Am 14. Juli 2016 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers in dessen Namen Strafanzeige gegen F.________, G.________ und H.________ ein und forderte deren Bestrafung wegen Brandstiftung (act. 10600 ff.). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Eingabe vom 14. Juli 2016 Ereignisse betreffe, welche Gegenstand der sistierten Strafuntersuchung seien. Aus diesem Grund sei die Eingabe nicht als Strafanzeige sondern als Gesuch um Wiederanhandnahme des gegen Unbekannt sistierten Strafverfahrens nach Art. 315 StPO zu behandeln (Ziff. 7, S. 5 der Verfügung vom 13. Oktober 2016). Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Wiederanhandnahme des am 23. April 2015 sistierten Verfahrens D 15 140 gegen Unbekannt abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Anwalt von A.________ in dessen Namen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 ein und stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners resp. des Staates Freiburg: 1. Es sei die Verfügung CDB/SZU D 15 140 vom 13. Oktober 2016 aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dass das Strafverfahren von einer anderen Staatsanwältin oder Staatsanwalt fortgeführt wird. 3. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuverweisen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2016 richte. Weiter führte sie aus, soweit es sich bei der Eingabe vom 24. Oktober 2016 um ein Ausstandsgesuch nach Art. 58 StPO handle, läge kein Anfechtungsobjekt bzw. keine Widersetzung der in einer Strafbehörde tätigen Person vor (Art. 59 Abs. 1 StPO). Aus prozessökonomischen Gründen werde allerdings mitgeteilt, dass gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Ausstandsgrund vorläge, womit einer Beurteilung dieses Punkts durch die Strafkammer nichts im Wege stehe. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Wiederanhandnahme ist gemäss Art. 315 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar. Der gegenteilige Fall der Unterlassung einer Wiederanhandnahme wird von der genannten Bestimmung jedoch nicht erfasst. Wird eine Wiederanhandnahme verweigert, ist eine Beschwerde dagegen folglich zulässig (SCHMID, in Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 315 N 5; Urteil BGer 1B_657/2012 vom 8. März 2012 E. 2.3.2). Die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 zugestellt (vgl. Beilage 2 der Beschwerde). Die am

24. Oktober 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige Handlung beeinträchtigt ist (Urteil BGer 6B_1052/2015 vom

27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die Erklärung, sich als Privatklägerschaft zu statuieren, kann spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden (Art. 118 Abs. 3 StPO).

Gegenstand des mit Verfügung vom 23. April 2015 sistieren Verfahrens D 15 140 gegen Unbekannt sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 bildet eine Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB. Bei der Brandstiftung handelt es sich um den „klassischen Fall“ eines gemeingefährlichen Delikts (STRATHENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 28 N. 1). So setzt der objektive Tatbestand in einer Tatbestandsvariante das Verursachen einer Feuerbrunst unter Herbeiführung einer Gemeingefahr voraus. Bei der zweiten Tatbestandsvariante wird auf die Gemeingefahr

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 verzichtet, stattdessen muss die Feuerbrunst zum Schaden eines anderen verursacht worden sein. Der Einfluss des Gedankens der Sachbeschädigung ist hier unverkennbar (STRATHENWERTH/BOMMER, § 28 N. 11). Soweit die Strafbestimmung von Art. 221 StGB mit dieser Tatbestandsvariante auch (fremdes) Eigentum schützt, werden folglich auch Individualrechtsgüter geschützt. Ob als Geschädigter nur der Eigentümer oder auch der Hypothekargläubiger, Nutzniesser, Pächter, Mieter oder andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Betracht kommen, kann vorliegend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer wurde als Eigentümer des sich in der Liegenschaft befindlichen Betriebsinventars (act. 2122; 7017 ff.) in seinen Rechten unmittelbar verletzt, womit er als Geschädigter im Sinne von Art.115 StPO gilt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, konstituierte sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 14. Juli 2016 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (act. 10601, Ziff. 5 der Rechtsbegehren). Da die Sistierung als vorläufige Einstellung das Vorverfahren nicht abschliesst, erfolgte die Erklärung des Beschwerdeführers rechtzeitig. A.________ ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. c) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtwiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Unbekannt als rechtsfehlerhaft (Beschwerde Ziff. 9, S. 4). Er ist der Auffassung, dass die Tatsache, wonach H.________ über ein neues Auto verfüge, einen hinreichenden Grund darstelle, das Strafverfahren fortzuführen bzw. den/die von ihm mit Strafanzeige vom 14. Juli 2016 Beschuldigten zu befragen. Diese Befragungen sowie die Nachforschungen zur Herkunft des Autos bzw. der für den Erwerb notwendigen finanziellen Mitteln würden möglicherweise Grundlage für neue Ermittlungsansätze bilden. Gleichzeitig sei H.________ auch dazu zu befragen, in welcher Beziehung er zu den beiden anderen angezeigten Personen (F.________, G.________) stehe. Die bereits vorgängig durch den Beschwerdeführer beantragte und abgelehnte Befragung von H.________ sei mit den neuen Tatsachen bzgl. des neuen Fahrzeuges gerechtfertigt. Dies umso mehr, als derzeit nicht mit anderen Erkenntnisquellen zu rechnen sei, der Beschwerdeführer aber die „Lagebesprechung“ mitten in der Nacht geltend gemacht habe (act. 10600). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, durch die zuerst gegen ihn gerichteten Ermittlungen seien bereits diverse Beweiserhebungen unwiederbringlich verlustig gegangen. b) In der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2016 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2016 (act. 10501) darüber informiert zu haben, dass für die Wiederaufnahme einer sistierten Strafuntersuchung konkrete (neue) Anhaltspunkte für eine (bekannte) Täterschaft vorliegen müssten. Weiter führt sie in der genannten Verfügung aus, dass der Eingabe vom 14. Juli 2016 keine sachdienlichen Anhaltspunkte für eine (bekannte) Täterschaft zu entnehmen seien. Schliesslich hält die Staatsanwaltschaft fest, die Sistierung des Verfahrens gegen Unbekannt sei in Kenntnis der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände erfolgt. A.________ habe die angebliche Täterschaft der „F.________-Gruppe“ im Übrigen bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung vom 23. April 2015 geltend gemacht. Abschliessend bestätigt die Staatsanwaltschaft, über das angeblich neue Auto von H.________ tatsächlich nicht Bescheid gewusst zu haben, dennoch stelle dies keinen Grund für die Wiederanhandnahme des Verfahrens dar.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Gemäss Art. 315 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft eine sistierte Untersuchung von Amtes wegen wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Vorliegend wurde das Verfahren in Folge unbekannter Täterschaft sistiert. Da die Täterschaft nach wie vor unbekannt ist, hatte die Staatanwaltschaft grundsätzlich keinen Anlass dazu, die Wiederanhandnahme der Untersuchung von Amtes wegen in Betracht zu ziehen. Mit Eingabe vom

12. April bzw. 14. Juli 2016 beantragte A.________ jedoch sinngemäss die Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens. Die Notwendigkeit der Wiederanhandnahme begründet er damit, dass eine solche auch dann angezeigt sein könne, wenn der Sistierungsgrund (noch) nicht weggefallen sei, jedoch weitere Beweiserhebungen (z.B. um den Aufenthaltsort einer flüchtigen Person zu eruieren) im Strafverfahren notwendig erschienen (LANDSHUT/BOSSHARD in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 315 N. 15). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann diesbezüglich insoweit gefolgt werden, als die Wiederanhandnahme einer sistierten Untersuchung dann geboten sein kann, wenn neue Elemente auftauchen, die einer Überprüfung bedürfen. Generell kann gesagt werden, dass ein sistiertes Verfahren grundsätzlich dann wieder aufzunehmen ist, wenn festgestellt wird, dass noch Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen (…). Die Staatsanwaltschaft kann eine sistierte Untersuchung unabhängig von den Gründen nach eigenem Ermessen wiederaufnehmen (Urteil KG NE vom 21. November 2011 in RJZ 2011, S. 303 ff. mit Verweis auf CORNU, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 315 N. 2). Gestützt auf den Wortlaut von Art. 315 StPO liegt es jedoch nahe, dass sich eine Wiederanhandnahme vor allem dann rechtfertigt, wenn es um die Überprüfung von neuen Elementen geht, die dazu geeignet sind, den Grund der Sistierung wegfallen zu lassen. d) Wie von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 13. Oktober 2016 richtig dargelegt stellt einzig das neue Auto von H.________ ein zuvor (zumindest dieser) noch nicht bekanntes Element dar. Die übrigen von A.________ geäusserten Vermutungen, insbesondere auch bezüglich der angeblichen nächtlichen Besprechung der Angezeigten (act. 2044, Z. 15 ff.) wurden im Rahmen der Untersuchungen bereits vorgebracht und sind der Staatsanwaltschaft deshalb bekannt. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 24. Oktober 2016 sodann keine weiteren Gründe an, die für eine Wiederanhandnahme des Verfahrens bzw. für eine Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2016 sprechen. Zwar mögen diverse Beweisanträge (Einvernahme H.________, Antrag auf Erhebung der rückwirkenden Verkehrsdaten von F.________, G.________ und H.________) abgewiesen worden sein, ob diese Abweisungen zu Recht erfolgten, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Generell dient das Mittel der Beschwerde gegen die Nichtwiederanhandnahme eines Verfahrens nicht dazu, Rügen vorzubringen, die in einem vorherigen Verfahrensstadium hätten vorgebracht werden müssen. e) Vorliegend stellt sich deshalb einzig die Frage, in wie weit die Information über das angeblich neue Auto von H.________ einer Überprüfung und somit einer Wiederanhandnahme des Verfahrens bedarf. Die Beweislast für die Gründe zur Wiederanhandnahme kann nicht einfach dem beschwerdeführenden Privatkläger auferlegt werden. Dies namentlich auch unter Bezugnahme auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO. Dennoch sollte der Beschwerdeführer zumindest schlüssig darlegen können, worauf sich seine Vermutungen im Grundsatz abstützen bzw. welche Umstände zu den behaupteten Annahmen geführt haben. Obwohl die Sistierung in einem Spannungsfeld zum Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO steht, soll die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht ständig aufgrund haltloser Behauptungen und Vermutungen wieder an die Hand nehmen müssen. Es muss daher

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 eine minimale Hürde bestehen, die der grundlosen Wiederaufnahme des Verfahrens im Weg steht (vgl. dazu Ausführungen zur Eröffnung eines nicht an die Hand genommenen Verfahrens in BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N. 4). Eine Wiederanhandnahme ohne triftige Gründe widerspricht im Übrigen dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O.). Dem Beschwerdeführer gelingt es vorliegend nicht, diese minimale Hürde zu überwinden. Er führt zwar aus, dass es sich beim neuen Auto von H.________ um eine neue Tatsache handle, dennoch legt er in der Beschwerde weder dar, seit wann und woher er diese Information hat, noch in welchem konkreten Zusammenhang der Erwerb des Autos zum Brand vom 24. Februar 2014 steht. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich um vage Vermutungen und Behauptungen, die dieser nicht einmal ansatzweise belegt. Im Gegenteil: Er führt aus, die beantragten Befragungen und Nachforschungen könnten möglicherweise zu neuen Ermittlungsansätzen führen und zeigt damit gleich selbst auf, dass seine Ausführungen kaum Gehalt aufweisen. Zudem erstaunt auch, dass der Beschwerdeführer H.________ zu dessen Beziehung zu den übrigen Angezeigten befragen lassen möchte, müssten sich seine Vermutungen bezüglich des neu gekauften Autos doch auf eine ihm bekannte Beziehung zwischen den angeblich Beteiligten abstützen können. Dazu bringt er in seiner Beschwerde jedoch nichts Konkretes vor. Auch hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Angezeigten H.________ führt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2016 lediglich aus, dieser sei „soweit bekannt bis anhin immer eher etwas knapp bei Kasse“ gewesen (Strafanzeige vom 14. Juli 2016, Ziff. 8, S. 5). Belege oder auch nur Hinweise, die diese Behauptung zumindest im Ansatz bestätigen könnten, liegen keine vor. Selbst wenn der angebliche Kauf eines neuen Autos durch H.________ bewiesen wäre, kann der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, wie er zur Annahme gelangt, die finanziellen Mittel dazu würden vom Brand am 24. Februar 2014 herrühren. Die vorgebrachten Annahmen sind so vage und unbestimmt, dass sie keinen konkreten Verdachtsmoment auf eine bestimmte Täterschaft schaffen konnten. Die Staatsanwaltschaft hat keinerlei Anhaltspunkte, die eine Wiederaufnahme – sei es auch nur zur weiteren Abnahme von möglichen Beweisen – rechtfertigt. Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer eher den Anschein als versuche er, immer wieder von neuem, einen Verantwortlichen für den Brand zu finden bzw. die Bestrafung der drei angezeigten F.________, G.________ und H.________ zu erwirken. Dazu hat er selbst ausgeführt, dass er „alle seine Energie wolle und werde aufwenden, um den/die Brandstifter zur Strecke zu bringen, die seinen Betrieb und seine Existenz vernichten wollten“ (act. 5519). Gestützt auf diese Ausführungen war die Staatsanwaltschaft, auch auf Ersuchen des Privatklägers hin, nicht dazu verpflichtet, das sistierte Verfahren wieder an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung vom 13. Oktober 2016 zu bestätigen. Der Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Beschwerde,

3. Rechtsbegehren, S. 2) ist aus den genannten Gründen ebenfalls abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Strafverfahren von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderem Staatsanwalt fortgeführt wird (Beschwerde Ziff. 11 ff., S. 5). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 2), erfolgte die Abweisung der Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens zu Recht. Das Strafverfahren ist demnach nicht weiterzuführen, weshalb auf das Ausstandsgesuch mangels aktuellen Interesses nicht einzutreten ist. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, im Rahmen einer allfällig neuen Prüfung einer Wiederanhandnahme erneut einen solchen Antrag zu stellen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Die Kosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung vom 13. Oktober 2016 der Staatsanwaltschaft wird bestätigt. II. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. IV. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Dezember 2016/jko Präsident Gerichtsschreiberin