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502 2016 255

Freiburg · 2016-11-09 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 25. August 2015 ereignete sich in C.________, D.________ ein Verkehrsunfall zwischen einem Lieferwagen, dessen Lenker A.________ war, und einem Personenwagen mit den Insassen B.________ und E.________. Bei der Kollision erlitt E.________ tödliche Verletzungen (act. 2‘003 ff.). B. Am 15. September 2016 stellte A.________ im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens den Antrag, es sei eine biomechanische Expertise einzuholen. Namentlich sei abzuklären, ob das korrekte Tragen des Sicherheitsgurtes durch E.________ deren Tod verhindert hätte (act. 4‘066). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen (act. 5‘003). C. Am 3. Oktober 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen die Abweisung des Beweisantrages. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2016 sei aufzuheben und der Beweisantrag der Einholung einer biomechanischen Expertise sei gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 fest, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2016 handle es sich um einen Entscheid über die Ablehnung von Beweisanträgen. Ein solcher sei nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar, da eine erneute Stellung der Beweisanträge in der Hauptverhandlung möglich sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 20. September 2016, mit welcher der Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Vorab ist zu prüfen, ob gegen die angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden kann. a) Nach Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Nach Abs. 3 sind solche Entscheide nicht anfechtbar. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil BGer 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; Urteil BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). So ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages zulässig, wenn bei einem Verweis auf dessen Wiederholung in der Hauptverhandlung ein Beweisverlust droht oder eine solche Beweisabnahme unverhältnismässig aufwändig und im Hauptverfahren nur unter klar erschwerten Bedingungen möglich ist (KELLER, in Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N. 3 f., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Ein Beweisverlust kann beispielsweise dann drohen, wenn ein

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Zeuge schwer erkrankt ist oder kurz davor steht, die Schweiz zu verlassen. Gleiches gilt, wenn noch nicht erhobene Beweise möglicherweise zerstört werden, verloren gehen oder zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht mehr erhoben werden können (MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 394 N. 9). Bei einer Expertise kann ein Beweisverlust nur drohen, wenn deren Gegenstand später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat (GUIDON, in BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N. 6) b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen dabei nach Abs. 2 die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Zwar wurde mit der Strafprozessordnung eine Verlagerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen. Letztendlich obliegt es aber dem erstinstanzlichen Gericht, ein Urteil zu fällen. Der Richter kann bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, falls er diese anders als die Strafverfolgungsbehörde doch für entscheidrelevant erachtet. Auch in diesem Verfahrensabschnitt können die Parteien Beweisanträge stellen. Daraus folgt, dass das Ablehnen von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht gleichbedeutend ist mit der endgültigen Nichtbeachtung eines Beweises (GUIDON, Art. 394 N. 7). c) Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, kann der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut gestellt werden. Bei der in casu beantragten Expertise wird sich der Gegenstand weder verändern, noch verloren gehen. So wird es dem Gericht grundsätzlich möglich sein, ein solches Gutachten durchzuführen. Es droht somit kein Beweisverlust. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer – je nach Ausgang der Expertise – allenfalls nur ein Strafbefehlsverfahren zu durchlaufen hätte, ist kein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO, bzw. kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu sehen. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens kann zwar eine tatsächliche, jedoch keine rechtliche Beeinträchtigung darstellen. d) Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden auf CHF 370.- (Gebühr CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO analog). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 370.- (Gebühr CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 9. November 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 255 Urteil vom 9. November 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Anna Schwaller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl gegen STAATSANWALTSCHAFT des Kantons Freiburg, Beschwerdegegnerin Gegenstand Abweisung eines Beweisantrages Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 25. August 2015 ereignete sich in C.________, D.________ ein Verkehrsunfall zwischen einem Lieferwagen, dessen Lenker A.________ war, und einem Personenwagen mit den Insassen B.________ und E.________. Bei der Kollision erlitt E.________ tödliche Verletzungen (act. 2‘003 ff.). B. Am 15. September 2016 stellte A.________ im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens den Antrag, es sei eine biomechanische Expertise einzuholen. Namentlich sei abzuklären, ob das korrekte Tragen des Sicherheitsgurtes durch E.________ deren Tod verhindert hätte (act. 4‘066). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen (act. 5‘003). C. Am 3. Oktober 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen die Abweisung des Beweisantrages. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2016 sei aufzuheben und der Beweisantrag der Einholung einer biomechanischen Expertise sei gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 fest, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2016 handle es sich um einen Entscheid über die Ablehnung von Beweisanträgen. Ein solcher sei nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar, da eine erneute Stellung der Beweisanträge in der Hauptverhandlung möglich sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 20. September 2016, mit welcher der Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Vorab ist zu prüfen, ob gegen die angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen werden kann. a) Nach Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. Nach Abs. 3 sind solche Entscheide nicht anfechtbar. Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Beweisantrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil BGer 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; Urteil BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). So ist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrages zulässig, wenn bei einem Verweis auf dessen Wiederholung in der Hauptverhandlung ein Beweisverlust droht oder eine solche Beweisabnahme unverhältnismässig aufwändig und im Hauptverfahren nur unter klar erschwerten Bedingungen möglich ist (KELLER, in Kommentar zur schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N. 3 f., mit Verweis auf die Rechtsprechung). Ein Beweisverlust kann beispielsweise dann drohen, wenn ein

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Zeuge schwer erkrankt ist oder kurz davor steht, die Schweiz zu verlassen. Gleiches gilt, wenn noch nicht erhobene Beweise möglicherweise zerstört werden, verloren gehen oder zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht mehr erhoben werden können (MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 394 N. 9). Bei einer Expertise kann ein Beweisverlust nur drohen, wenn deren Gegenstand später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat (GUIDON, in BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 394 N. 6) b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen dabei nach Abs. 2 die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. Zwar wurde mit der Strafprozessordnung eine Verlagerung der Beweisabnahmen in das Stadium der Voruntersuchung vorgenommen. Letztendlich obliegt es aber dem erstinstanzlichen Gericht, ein Urteil zu fällen. Der Richter kann bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmen, welche (zusätzlichen) Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden, falls er diese anders als die Strafverfolgungsbehörde doch für entscheidrelevant erachtet. Auch in diesem Verfahrensabschnitt können die Parteien Beweisanträge stellen. Daraus folgt, dass das Ablehnen von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht gleichbedeutend ist mit der endgültigen Nichtbeachtung eines Beweises (GUIDON, Art. 394 N. 7). c) Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, kann der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut gestellt werden. Bei der in casu beantragten Expertise wird sich der Gegenstand weder verändern, noch verloren gehen. So wird es dem Gericht grundsätzlich möglich sein, ein solches Gutachten durchzuführen. Es droht somit kein Beweisverlust. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer – je nach Ausgang der Expertise – allenfalls nur ein Strafbefehlsverfahren zu durchlaufen hätte, ist kein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO, bzw. kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu sehen. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens kann zwar eine tatsächliche, jedoch keine rechtliche Beeinträchtigung darstellen. d) Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden auf CHF 370.- (Gebühr CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO analog). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 370.- (Gebühr CHF 300.-; Auslagen CHF 70.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 9. November 2016/pra Präsident Gerichtsschreiberin