Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 13. Oktober 2015 reichte A.________ Strafklage gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung sowie zusätzlich gegen B.________ allein wegen unrechtmässiger Aneignung ein (act. 2014 ff.). B. Es wurden Versöhnungsversuche durchgeführt und die Parteien wurden angehört. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ und C.________ mit Verfügung vom 4. August 2016 ein (act. 10‘004 f.). C. Am 16. August 2016 erhob A.________ „Einsprache“ gegen diese Verfügung. Als Grund gibt er an: „Sämtliche Punkte die mir A.________ unterstellt werden, entsprechen nicht dem Sachverhalt der Wahrheit“. Er beantragt eine Anhörung, um „sämtliche Punkte richtig zu stellen“. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2016, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, sodass die Frist als eingehalten erachtet wird. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 7038) und ist durch die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 4). b) Der Beschwerdeführer gibt an, „sämtliche Punkte die mir A.________ unterstellt werden, entsprechen nicht dem Sachverhalt der Wahrheit“. Er beantragt eine Anhörung, um „sämtliche Punkte richtig zu stellen“. Er bringt damit zwar zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden ist; mit der Begründung der Einstellung des Strafverfahrens (Verfügung, Seite 2, Absätze 6 ff.) setzt er sich jedoch nicht auseinander. So versucht er u.a. nicht, seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner bezüglich Ehrverletzungen zu konkretisieren (u.a. Sprache, Zeit, Umstände) oder Angaben zu den Gegenständen, die B.________ entwendet haben soll, zu machen. Hingegen wiederholt er Geschehnisse und Fakten, die zur strafrechtlichen Klärung seiner Vorwürfe nichts beitragen (so dass B.________ alkoholsüchtig sein soll und er sie in jeder Hinsicht unterhalten habe, er mit seinem Sohn und seiner Mutter nicht im Streit liege, usw.). Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung wird daher abgesehen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, Art. 319 N. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). b) Es ist offensichtlich, dass die Parteien seit längerer Zeit im Streit liegen. Wer dafür verantwortlich ist, ist in diesem Verfahren nicht massgebend. Die Strafbehörde hat einzig zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegner einer Straftat schuldig gemacht haben könnten. Bei der Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers stellt die Strafkammer insbesondere fest, dass dessen Vorwürfe bezüglich der Ehrverletzungsdelikte in der Tat äusserst vage gehalten sind. So ist namentlich die Rede von „seit dem Jahr 2008“ oder „mehrmals, das letzte Mal vor einem Monat“. Ein halbwegs genauer Zeitpunkt oder zumindest einige konkrete Beispiele werden nicht angegeben. Auch der Inhalt der Ehrverletzungen ist sehr allgemein umschrieben. Es wurden zwar zwei Zeugen genannt, deren Einvernahme jedoch kaum Aufschluss über allfällige, konkrete Straftaten geben dürfte: Eine Serviertochter, die sich nicht als die richtige Person erwiesen hat (nachdem sich der angegebene Ort auch nicht als der richtige erwiesen hatte) und der Bruder von B.________, der gemäss Unterlagen des Beschwerdeführers mit seiner Schwester im Streit liegt und bereits gesagt haben soll, er stehe „voll und ganz auf der Seite von A.________“, bzw. „er komme aussagen, aber um A.________ zu entlasten“ (vgl. Beilagen zu Beschwerde). Der Schluss der Staatsanwaltschaft, der Tatnachweis sei nicht erbracht, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Vorwürfe bezüglich der von C.________ gemachten Fotos und der von B.________ angeblich entwendeten Gegenstände betrifft, schliesst sich die Strafkammer der Begründung der Staatsanwaltschaft an, an welcher nichts auszusetzen ist (Verfügung, Seite 2, Absätze 8 f.). Das Verfahren wurde somit zu Recht eingestellt.
E. 4 a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden somit dem Beschwerdeführer auferlegt, dies unter Vorbehalt der ihm von der Staatsanwaltschaft am 10. August 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10‘006). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 16. August 2016 wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 211-212 Urteil vom 9. September 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Jacques Collaud, C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens sowie STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens Beschwerde vom 16. August 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 13. Oktober 2015 reichte A.________ Strafklage gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung sowie zusätzlich gegen B.________ allein wegen unrechtmässiger Aneignung ein (act. 2014 ff.). B. Es wurden Versöhnungsversuche durchgeführt und die Parteien wurden angehört. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ und C.________ mit Verfügung vom 4. August 2016 ein (act. 10‘004 f.). C. Am 16. August 2016 erhob A.________ „Einsprache“ gegen diese Verfügung. Als Grund gibt er an: „Sämtliche Punkte die mir A.________ unterstellt werden, entsprechen nicht dem Sachverhalt der Wahrheit“. Er beantragt eine Anhörung, um „sämtliche Punkte richtig zu stellen“. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2016, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, sodass die Frist als eingehalten erachtet wird. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 7038) und ist durch die den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2013, Art. 385 N. 3; Urteil BGer 6B_613/2015 vom
26. November 2015 E. 3.3.1). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen, genügt der Begründungspflicht nicht. Diese Anforderung gilt nicht nur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (Urteil BGer 1P.448/2000 vom 4. Oktober 2000, E. 2c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N. 4). b) Der Beschwerdeführer gibt an, „sämtliche Punkte die mir A.________ unterstellt werden, entsprechen nicht dem Sachverhalt der Wahrheit“. Er beantragt eine Anhörung, um „sämtliche Punkte richtig zu stellen“. Er bringt damit zwar zum Ausdruck, dass er mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden ist; mit der Begründung der Einstellung des Strafverfahrens (Verfügung, Seite 2, Absätze 6 ff.) setzt er sich jedoch nicht auseinander. So versucht er u.a. nicht, seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner bezüglich Ehrverletzungen zu konkretisieren (u.a. Sprache, Zeit, Umstände) oder Angaben zu den Gegenständen, die B.________ entwendet haben soll, zu machen. Hingegen wiederholt er Geschehnisse und Fakten, die zur strafrechtlichen Klärung seiner Vorwürfe nichts beitragen (so dass B.________ alkoholsüchtig sein soll und er sie in jeder Hinsicht unterhalten habe, er mit seinem Sohn und seiner Mutter nicht im Streit liege, usw.). Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Von einer Rückweisung der Beschwerde zwecks Verbesserung wird daher abgesehen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, Art. 319 N. 2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). b) Es ist offensichtlich, dass die Parteien seit längerer Zeit im Streit liegen. Wer dafür verantwortlich ist, ist in diesem Verfahren nicht massgebend. Die Strafbehörde hat einzig zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegner einer Straftat schuldig gemacht haben könnten. Bei der Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers stellt die Strafkammer insbesondere fest, dass dessen Vorwürfe bezüglich der Ehrverletzungsdelikte in der Tat äusserst vage gehalten sind. So ist namentlich die Rede von „seit dem Jahr 2008“ oder „mehrmals, das letzte Mal vor einem Monat“. Ein halbwegs genauer Zeitpunkt oder zumindest einige konkrete Beispiele werden nicht angegeben. Auch der Inhalt der Ehrverletzungen ist sehr allgemein umschrieben. Es wurden zwar zwei Zeugen genannt, deren Einvernahme jedoch kaum Aufschluss über allfällige, konkrete Straftaten geben dürfte: Eine Serviertochter, die sich nicht als die richtige Person erwiesen hat (nachdem sich der angegebene Ort auch nicht als der richtige erwiesen hatte) und der Bruder von B.________, der gemäss Unterlagen des Beschwerdeführers mit seiner Schwester im Streit liegt und bereits gesagt haben soll, er stehe „voll und ganz auf der Seite von A.________“, bzw. „er komme aussagen, aber um A.________ zu entlasten“ (vgl. Beilagen zu Beschwerde). Der Schluss der Staatsanwaltschaft, der Tatnachweis sei nicht erbracht, ist somit nicht zu beanstanden. Was die Vorwürfe bezüglich der von C.________ gemachten Fotos und der von B.________ angeblich entwendeten Gegenstände betrifft, schliesst sich die Strafkammer der Begründung der Staatsanwaltschaft an, an welcher nichts auszusetzen ist (Verfügung, Seite 2, Absätze 8 f.). Das Verfahren wurde somit zu Recht eingestellt. 4. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden somit dem Beschwerdeführer auferlegt, dies unter Vorbehalt der ihm von der Staatsanwaltschaft am 10. August 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10‘006). b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 16. August 2016 wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 70.-) werden unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. September 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin