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502 2016 202

Freiburg · 2016-12-06 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A. In der Nacht vom 19. Oktober 2014 führte A.________ einen Personentransport von B.________ und drei weiteren Personen von C.________ in Richtung D.________ durch. Dabei gerieten die Fahrgäste in eine Auseinandersetzung mit dem Fahrer. Was sich in der Folge abspielte ist unklar bzw. strittig. Am 22. Oktober 2014 wurde A.________ von der Polizei zum Vorfall einvernommen (act. 9 ff.). Mit Ausnahme von E.________ wurden die Fahrgäste am 24. Oktober 2014 (F.________), am

10. November 2014 (B.________) sowie am 9. Dezember 2014 (G.________) ebenfalls von der Polizei einvernommen (act. 14 ff., 17 ff., 22 ff.). B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 konstituierte sich A.________ als Privatkläger und reichte Strafantrag u.a. gegen B.________ wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Drohung ein (act. 58). C. Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ von der Staatsanwaltschaft eingestellt (act. 67). D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ am 15. August 2016 Beschwerde. Er stellte den folgenden Antrag, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners resp. des Staates Freiburg: Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. August 2016 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen resp. konform zu Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen. Am 13. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am

E. 5 August 2016 zugestellt. Die am 15. August 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteil BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tatbestände der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung und der Drohung zielen auf den Schutz von Individualrechtsgütern ab. Bei Verletzung dieser Strafnormen ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Als geschädigte Person konnte er sich als Privatkläger konstituieren und ist in diesen Punkten als Partei des Verfahrens zur Beschwerde legitimiert. Anderes verhält es sich beim Tatbestand der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 258 E. 3.1) schützt die genannte Norm nach wie vor allgemeine Interessen wie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und die Verkehrssicherheit. Als einzig geschütztes Individualrechtsgut käme allenfalls noch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer in Frage, nicht jedoch deren Eigentum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.2). Gestützt auf diese Erwägung erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation aufgrund einer allfällig mit Art. 90 SVG in Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung. Um hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung zur Beschwerde berechtigt zu sein, müsste der Beschwerdeführer – durch die umstrittene Tathandlung (Rütteln am Fahrersitz sowie Versuch die Fahrertüre aufzureissen) – in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt gewesen sein. Dass eine solche Beeinträchtigung vorliegend nicht bestanden hat, kann ohne Würdigung der Beweise als erstellt betrachtet werden. Keiner der Beteiligten, auch nicht der Beschwerdeführer selbst, bringt eine solche Beeinträchtigung vor. Selbst wenn eine konkrete Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität vorliegen würde, würde diese nicht von der tatbestandsmässigen Handlung erfasst, handelt es sich bei der Strafnorm nach Art. 90 Abs. 1 SVG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (EICKER/MEIER in AJP 1/2013, S. 138 ff.). Soweit sich die Beschwerde auf die Verkehrsregelverletzung bezieht, gilt A.________ nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, weshalb er sich diesbezüglich auch nicht als Privatkläger konstituieren konnte. Mangels Beschwerdelegitimation ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. In den übrigen Punkten ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. c) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer erachtet die mit Verfügung vom 4. August 2016 angeordnete Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als nicht zulässig. In einem ersten Punkt rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Ziff. 2, S. 4 f.): Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Parteien nach Massgabe von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgängig mitzuteilen, dass sie beabsichtige das Verfahren gegen B.________ einzustellen. Dem Beschwerdeführer sei weder die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern noch ergänzende Beweisanträge zu stellen. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör verletzt, was alleine bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (BSK StPO-STEINER, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 15). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom

2. November 2016, E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). b) Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass der Privatkläger vor der Einstellung des Verfahrens gegen B.________ keine Mitteilung nach Art. 318 StPO erhalten habe. Auch aus den Akten geht sodann nichts Gegenteiliges hervor. Es ist somit erstellt, dass die Parteimitteilung unterlassen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt wurde. c) Die Strafkammer verfügt im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich möglich. Die Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Einzelfall zu beurteilen. Neben dem Fehlen einer Parteimitteilung nach Art. 318 StPO bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, dass die Einstellung des Verfahrens ohne parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten bzw. Beschwerdegegners erfolgt sei (Beschwerde Ziff. 1, S. 4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter weder an den polizeilichen Einvernahmen der beiden Brüder B.________ und G.________ noch an derjenigen von F.________ teilnahm. Der Beschwerdeführer hatte somit zwar in der Tat keine Gelegenheit, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen, jedoch mangelte es ihm auch an einem entsprechenden Recht den Befragungen durch die Polizei beizuwohnen. Denn, wird die Beweiserhebung – wie im vorliegenden Fall – von der Polizei durchgeführt, steht den Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu, es sei denn, die Polizei handle im Auftrag der Staatsanwaltschaft (BSK StPO- VEST/HORBER, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N. 20). Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. Die Staatanwaltschaft indessen war ebenfalls nicht dazu verpflichtet, beim ihrer Meinung nach Vorliegen ausreichender Beweismittel, eine erneute, parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten bzw. Beschwerdegegners durchzuführen. Auch eine Schlusseinvernahme des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Beschuldigten nach Art. 317 StPO wäre aufgrund der mangelnden Komplexität des Vorverfahrens in casu nicht in Frage gekommen. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren gegen B.________ die Möglichkeit, gestützt auf Art. 107 Bst. a StPO Einsicht in die Akten und somit auch in die Einvernahmeprotokolle der übrigen Befragten zu nehmen, um die Darstellung des Vorfalls durch die anderen Beteiligten nachvollziehen (und allfällige Beweisanträge im laufenden Untersuchungsverfahren stellen) zu können. Er war somit in Kenntnis aller für das Untersuchungsergebnis relevanter Informationen. Unter den genannten Umständen erscheint die unterbliebene Mitteilung der Verfahrenseinstellung nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der Einreichung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zum Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft zu äussern sowie weitere Beweismittel vorzubringen. Von dieser Möglichkeit machte er insofern Gebrauch, als er in der Beschwerde auch zum Untersuchungsergebnis Stellung nimmt und die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ rügt. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Staatsanwaltschaft hätte die Untersuchung mangels Einstellungsgründen nach Art. 319 StPO auch aus materiellen Gründen nicht einstellen dürfen (Beschwerde Ziff. 3, S. 5 ff.). Zudem bestreite er den im Strafbefehl vom 4. August 2016 (welcher im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2014 gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und wogegen dieser Einsprache erhob, vgl. D 14 2360) dargelegten Tathergang „mit aller Deutlichkeit integral“ (Beschwerde Ziff. 1, S. 4). Der Beschwerdeführer konnte sich somit vor der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zur Einstellung des Verfahrens äussern. Gleichzeitig hatte er auch die Gelegenheit, Beweismittel vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Dispositiv
  1. In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines Einstellungsgrundes bzw. die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (Beschwerde Ziff. 3, S. 5). Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO kann das Verfahren u.a. eingestellt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Letzteres ist der Fall, wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 19). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, in StPO, Schweizerische Strafprozessordnung,
  2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass zwischen dem Fahrer und den Fahrgästen bereits von Anfang an ein angespanntes Verhältnis herrschte, woraus sich ein Streit um die „ausländische“ Sprechweise der männlichen Fahrgäste sowie um die Lautstärke der Musik im Fahrzeug entwickelte. In Bezug auf die Beschimpfungen stehe nicht fest, wer genau wem wann was sagte. Ob A.________ allenfalls nicht selbst zu einer Beschimpfung Anlass gegeben oder eine solche durch die Vollbremsung erwidert habe, müsse offen bleiben. Gleich verhalte es sich mit der Drohung: Sollte die Vollbremsung ein Schikanestopp gewesen sein, dürfe sich der Beschwerdeführer kaum bedroht fühlen, wenn der Bruder (G.________) des Zurückgelassenen sich dagegen – selbst mit drohenden Worten – zur Wehr setzen würde. Gleiches gelte, wenn der Zurückgelassene versuchte, die Fahrertüre aufzureissen. In beiden Fällen mute die Szenerie nicht so an, als ob A.________ Angst sondern vielmehr einfach genug gehabt hätte. Bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, worin diese erfüllt sein sollten. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO mangels Erfüllen eines Straftatbestandes eingestellt. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Einstellung des Verfahrens sei nur statthaft, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, wobei sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage des Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben habe. Würden sich die Beweise wiedersprechen, so sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft eine Beweiswürdigung vorzunehmen, stattdessen sei im Zweifelsfalle in Beachtung des genannten Grundsatzes „in dubio pro duriore“ zu überweisen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 mehrfach ausführe, dass das Verfahren „im Zweifel“ einzustellen sei. Dazu sei festzustellen, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der Frage der Überweisung der Beschuldigten ans Gericht nicht greife. Der in solchen Fällen stattdessen anzuwendende Grundsatz „in dubio pro duriore“ bedeute, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit einstellen dürfe. Durch die Ausführungen der Staatanwaltschaft, wonach das Verfahren im Zweifel einzustellen sei, belege diese gleich selber, dass die genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Schliesslich führe das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu einer rechtsstaatlich höchst bedenklichen „Entzweiung“ des Verfahrens, da der Staatsanwalt dem inskünftig urteilenden Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Richter von Anfang an eigenmächtig den für ihn richtige erscheinenden Sachverhalt suggeriere. Dabei stütze er sich nicht auf die den Sachverhalt klärenden Beweismittel oder Sachumstände, sondern nehme vielmehr einseitig eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen vor. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zumindest die gleiche Glaubwürdigkeit zukommen solle wie dem Beschwerdegegner, werde einem Gericht bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen faktisch die Möglichkeit genommen, auf der Basis einer freien Beweiswürdigung eine andere Beurteilung der Geschehnisse vom
  3. Oktober 2014 vorzunehmen. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, die eingenommene Haltung der Staatsanwaltschaft gegenüber den Beteiligten und die selbständigen Schlussfolgerungen zum rechtsrelevanten Sachverhalt übersteige deren Kompetenzen für eine antizipierte Beweisführung und würden einer Vorverurteilung gleich kommen. c) Im vorliegenden Verfahren ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, weshalb die Einstellung des Verfahrens gegen B.________ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO erfolgte. Eine Einstellung hätte vorliegend ebenso gut gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO (kein erhärteter Tatverdacht) erfolgen können, unterscheiden sich diese Einstellungsgründe im Resultat nicht. Das Vorliegen bzw. Fehlen der Tatbestandselemente lässt sich nur feststellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Staatsanwaltschaft durchaus dazu berechtigt, die Beweise im Rahmen einer Prognose über den Ausgang eines möglichen gerichtlichen Verfahrens zu würdigen. Sie verfügt dabei über ein gewisses Mass an Ermessen, darf jedoch nicht die Rolle des Sachgerichts einnehmen und hat sich stets an die massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu halten. aa) Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft pauschal vor, die Aussagen der Beteiligten einseitig zu würdigen und dem inskünftig urteilenden Gericht von Anfang an einen ihm als richtig erscheinenden Sachverhalt zu suggerieren. Diese Rüge erfolgt ohne in irgendeiner Form konkret aufzuzeigen, aus welchen Umständen er diese Schlüsse zieht. Der Beschwerdeführer verzichtet im Übrigen darauf, die von ihm bestrittenen Aussagen eingehend zu widerlegen bzw. seine Sicht der Dinge nochmals ausführlicher darzulegen. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte sich auf die den Sachverhalt klärenden Beweismittel und Sachumstände abstützen sollen, führt er weder aus, um welche Beweismittel und Sachumstände es sich dabei handeln soll noch bringt er weitere Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Rüge somit nicht substantiiert darlegen, worin die einseitige Würdigung der Aussagen besteht bzw. in wie fern die Staatsanwaltschaft eine parteiliche Position eingenommen haben soll. bb) Selbst wenn er seine Rüge detaillierter begründet hätte, müsste im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB festgestellt werden, dass die entsprechenden Tatbestandselemente offensichtlich nicht gegeben sind. Ohne eine Beweiswürdigung bzw. eine Glaubwürdigkeitsprüfung durchführen zu müssen, geht weder aus den Aussagen der Fahrgäste noch aus denjenigen des Beschwerdeführers oder aus den übrigen Akten hervor, dass B.________ gegenüber A.________ bzw. gegenüber dessen „Sachen“ in irgendeiner Form handgreiflich wurde. In Bezug auf die Tätlichkeiten fehlt es folglich an einer entsprechenden Tathandlung und somit am Tatbestandselement der Einwirkung auf den Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung fehlt es u.a. am Taterfolg (Beschädigung, Zerstörung, Unbrauchbarkeit). Schliesslich fehlt es auch an der den Tatbestand der Drohung bezeichnenden Tathandlung der schweren Drohung. Ein allfälliges Rütteln am Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Fahrersitz bzw. der Versuch, die Fahrertüre aufzureissen, stellt in casu keine schwere Drohung dar. A.________ hat es schliesslich trotz der zahlreichen Möglichkeiten – anlässlich seiner Befragung, anlässlich der Konstituierung als Privatkläger oder mit Einreichung der Beschwerde – unterlassen, in irgendeiner Form darzulegen, worin die Tätlichkeiten, die Sachbeschädigung bzw. die Drohung bestehen sollen. cc) In Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung kann festgehalten werden, dass neben den drei Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweismittel vorliegen und auch nicht ersichtlich sind. Eine Einvernahme der vierten Beteiligten, E.________, würde im Vergleich zur jetzigen Beweislage keinen Mehrwert darstellen, da der strittige Vorfall schon mehr als 2 Jahre zurückliegt und E.________ ausserdem mit dem Beschuldigten liiert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte somit keine andere Möglichkeit, als sich beim Entscheid über die Fortführung bzw. Einstellung des Verfahrens auf die vorhandenen Aussagen abzustützen. Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Geschädigten keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, so hat die Staatsanwaltschaft die Aussichten einer Anklage besonders gewissenhaft zu prüfen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Stehen dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). Vorliegend liegen bezüglich der Beschimpfung keine objektiven Beweismittel vor, die die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stützen könnten. Dementsprechend hätten die Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht ausgereicht, den für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Dies umso weniger, als die Aussage des Beschuldigten durch die Aussage der Auskunftsperson F.________ (welche korrekterweise auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesen wurde) gestützt wird. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft auch zu Recht aus, dass der Richter hinsichtlich der Beschimpfung möglicherweise von einer Strafe hätte absehen können (Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). dd) Unter den genannten Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren weiterzuführen. Obwohl der Formulierung der Staatsanwaltschaft, wonach im Zweifel einzustellen sei, nicht gefolgt werden kann, ist ihr in der Sache in soweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, die Zweifel an der Strafbarkeit des Beschuldigten seien von derartigem Gewicht, dass ein Freispruch unter diesen Umständen als weitaus wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern geprüft, ob die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um den Anfangsverdacht zu erhärten bzw. um festzustellen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt oder nicht. Das gewählte Vorgehen hat ihre Kompetenzen hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung nicht überstiegen, sondern war ein nötiger Zwischenschritt in Bezug auf die Frage, ob ein Strafbefehl erlassen bzw. eine Anklage erhoben werden kann oder nicht. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ wurde dadurch vorliegend nicht verletzt. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 ist im Ergebnis zu bestätigen.
  4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 nicht durch, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 570.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 70.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, wird in Art. 428 Abs. 1 StPO jedoch nicht ausdrücklich geregelt (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergeht, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb eine Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Wenn − wie vorliegend − die Beschwerdeinstanz diesen Mangel ausnahmsweise heilt, entscheidet sie im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch diesen Beschwerdeentscheid erfüllt sich der Anspruch auf ein formell korrektes Verfahren. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind daher vom Staat zu tragen (vgl. dazu Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; Urteil BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 70.-) werden dem Staat auferlegt. III. Die geleistete Sicherheit von CHF 500.- wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2016/jko Präsident Gerichtsschreiberin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 202 Urteil vom 6. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS FREIBURG, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 15. August 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. In der Nacht vom 19. Oktober 2014 führte A.________ einen Personentransport von B.________ und drei weiteren Personen von C.________ in Richtung D.________ durch. Dabei gerieten die Fahrgäste in eine Auseinandersetzung mit dem Fahrer. Was sich in der Folge abspielte ist unklar bzw. strittig. Am 22. Oktober 2014 wurde A.________ von der Polizei zum Vorfall einvernommen (act. 9 ff.). Mit Ausnahme von E.________ wurden die Fahrgäste am 24. Oktober 2014 (F.________), am

10. November 2014 (B.________) sowie am 9. Dezember 2014 (G.________) ebenfalls von der Polizei einvernommen (act. 14 ff., 17 ff., 22 ff.). B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 konstituierte sich A.________ als Privatkläger und reichte Strafantrag u.a. gegen B.________ wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Drohung ein (act. 58). C. Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ von der Staatsanwaltschaft eingestellt (act. 67). D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ am 15. August 2016 Beschwerde. Er stellte den folgenden Antrag, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners resp. des Staates Freiburg: Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 4. August 2016 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen resp. konform zu Art. 318 Abs. 1 StPO vorzugehen. Am 13. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am

5. August 2016 zugestellt. Die am 15. August 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die Definition der unmittelbaren Verletzung der eigenen Rechte geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, kann nur geschädigt sein, wer in seinen Rechten unmittelbar durch die tatbestandsmässige

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Handlung beeinträchtigt ist. Aus einer bloss mittelbaren Beeinträchtigung privater Interessen lässt sich somit keine Geschädigtenstellung im Sinne der genannten Norm herleiten (Urteil BGer 6B_1052/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.1.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2). Die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Tatbestände der Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der Beschimpfung und der Drohung zielen auf den Schutz von Individualrechtsgütern ab. Bei Verletzung dieser Strafnormen ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Als geschädigte Person konnte er sich als Privatkläger konstituieren und ist in diesen Punkten als Partei des Verfahrens zur Beschwerde legitimiert. Anderes verhält es sich beim Tatbestand der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 258 E. 3.1) schützt die genannte Norm nach wie vor allgemeine Interessen wie den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen und die Verkehrssicherheit. Als einzig geschütztes Individualrechtsgut käme allenfalls noch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer in Frage, nicht jedoch deren Eigentum bzw. Vermögen (BGE 138 IV 258 E. 3.2). Gestützt auf diese Erwägung erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation aufgrund einer allfällig mit Art. 90 SVG in Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung. Um hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung zur Beschwerde berechtigt zu sein, müsste der Beschwerdeführer – durch die umstrittene Tathandlung (Rütteln am Fahrersitz sowie Versuch die Fahrertüre aufzureissen) – in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt gewesen sein. Dass eine solche Beeinträchtigung vorliegend nicht bestanden hat, kann ohne Würdigung der Beweise als erstellt betrachtet werden. Keiner der Beteiligten, auch nicht der Beschwerdeführer selbst, bringt eine solche Beeinträchtigung vor. Selbst wenn eine konkrete Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Integrität vorliegen würde, würde diese nicht von der tatbestandsmässigen Handlung erfasst, handelt es sich bei der Strafnorm nach Art. 90 Abs. 1 SVG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (EICKER/MEIER in AJP 1/2013, S. 138 ff.). Soweit sich die Beschwerde auf die Verkehrsregelverletzung bezieht, gilt A.________ nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO, weshalb er sich diesbezüglich auch nicht als Privatkläger konstituieren konnte. Mangels Beschwerdelegitimation ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. In den übrigen Punkten ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. c) Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer erachtet die mit Verfügung vom 4. August 2016 angeordnete Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft als nicht zulässig. In einem ersten Punkt rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Ziff. 2, S. 4 f.): Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Parteien nach Massgabe von Art. 318 Abs. 1 StPO vorgängig mitzuteilen, dass sie beabsichtige das Verfahren gegen B.________ einzustellen. Dem Beschwerdeführer sei weder die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Verfahrenseinstellung zu äussern noch ergänzende Beweisanträge zu stellen. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör verletzt, was alleine bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 StPO). Die Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Grundsatz wird in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO sowie Art. 107 StPO für das Strafverfahren wiederholt. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst namentlich das Recht Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Durch die Mitteilung nach Art. 318 StPO wird den Parteien die Möglichkeit gegeben, zur Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen bzw. sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern (BSK StPO-STEINER, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 15). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom

2. November 2016, E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). b) Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass der Privatkläger vor der Einstellung des Verfahrens gegen B.________ keine Mitteilung nach Art. 318 StPO erhalten habe. Auch aus den Akten geht sodann nichts Gegenteiliges hervor. Es ist somit erstellt, dass die Parteimitteilung unterlassen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt wurde. c) Die Strafkammer verfügt im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen. Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich möglich. Die Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Einzelfall zu beurteilen. Neben dem Fehlen einer Parteimitteilung nach Art. 318 StPO bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, dass die Einstellung des Verfahrens ohne parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten bzw. Beschwerdegegners erfolgt sei (Beschwerde Ziff. 1, S. 4). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter weder an den polizeilichen Einvernahmen der beiden Brüder B.________ und G.________ noch an derjenigen von F.________ teilnahm. Der Beschwerdeführer hatte somit zwar in der Tat keine Gelegenheit, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen, jedoch mangelte es ihm auch an einem entsprechenden Recht den Befragungen durch die Polizei beizuwohnen. Denn, wird die Beweiserhebung – wie im vorliegenden Fall – von der Polizei durchgeführt, steht den Parteien grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu, es sei denn, die Polizei handle im Auftrag der Staatsanwaltschaft (BSK StPO- VEST/HORBER, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N. 20). Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. Die Staatanwaltschaft indessen war ebenfalls nicht dazu verpflichtet, beim ihrer Meinung nach Vorliegen ausreichender Beweismittel, eine erneute, parteiöffentliche Befragung des Beschuldigten bzw. Beschwerdegegners durchzuführen. Auch eine Schlusseinvernahme des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Beschuldigten nach Art. 317 StPO wäre aufgrund der mangelnden Komplexität des Vorverfahrens in casu nicht in Frage gekommen. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren gegen B.________ die Möglichkeit, gestützt auf Art. 107 Bst. a StPO Einsicht in die Akten und somit auch in die Einvernahmeprotokolle der übrigen Befragten zu nehmen, um die Darstellung des Vorfalls durch die anderen Beteiligten nachvollziehen (und allfällige Beweisanträge im laufenden Untersuchungsverfahren stellen) zu können. Er war somit in Kenntnis aller für das Untersuchungsergebnis relevanter Informationen. Unter den genannten Umständen erscheint die unterbliebene Mitteilung der Verfahrenseinstellung nicht als eine besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Anlässlich der Einreichung der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zum Untersuchungsergebnis der Staatsanwaltschaft zu äussern sowie weitere Beweismittel vorzubringen. Von dieser Möglichkeit machte er insofern Gebrauch, als er in der Beschwerde auch zum Untersuchungsergebnis Stellung nimmt und die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ rügt. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die Staatsanwaltschaft hätte die Untersuchung mangels Einstellungsgründen nach Art. 319 StPO auch aus materiellen Gründen nicht einstellen dürfen (Beschwerde Ziff. 3, S. 5 ff.). Zudem bestreite er den im Strafbefehl vom 4. August 2016 (welcher im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Oktober 2014 gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und wogegen dieser Einsprache erhob, vgl. D 14 2360) dargelegten Tathergang „mit aller Deutlichkeit integral“ (Beschwerde Ziff. 1, S. 4). Der Beschwerdeführer konnte sich somit vor der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zur Einstellung des Verfahrens äussern. Gleichzeitig hatte er auch die Gelegenheit, Beweismittel vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch nicht Gebrauch gemacht. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung vorliegend erfüllt sind. Durch die nachfolgende Behandlung der in der Sache selbst erhobenen Rüge wird die Gehörsverletzung geheilt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 3. In einem zweiten Punkt rügt der Beschwerdeführer das Fehlen eines Einstellungsgrundes bzw. die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (Beschwerde Ziff. 3, S. 5). Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO kann das Verfahren u.a. eingestellt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (Bst. b). Letzteres ist der Fall, wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 19). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, in StPO, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass zwischen dem Fahrer und den Fahrgästen bereits von Anfang an ein angespanntes Verhältnis herrschte, woraus sich ein Streit um die „ausländische“ Sprechweise der männlichen Fahrgäste sowie um die Lautstärke der Musik im Fahrzeug entwickelte. In Bezug auf die Beschimpfungen stehe nicht fest, wer genau wem wann was sagte. Ob A.________ allenfalls nicht selbst zu einer Beschimpfung Anlass gegeben oder eine solche durch die Vollbremsung erwidert habe, müsse offen bleiben. Gleich verhalte es sich mit der Drohung: Sollte die Vollbremsung ein Schikanestopp gewesen sein, dürfe sich der Beschwerdeführer kaum bedroht fühlen, wenn der Bruder (G.________) des Zurückgelassenen sich dagegen – selbst mit drohenden Worten – zur Wehr setzen würde. Gleiches gelte, wenn der Zurückgelassene versuchte, die Fahrertüre aufzureissen. In beiden Fällen mute die Szenerie nicht so an, als ob A.________ Angst sondern vielmehr einfach genug gehabt hätte. Bezüglich der Tatbestände der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten gelangt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, worin diese erfüllt sein sollten. Gestützt auf diese Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ unter Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO mangels Erfüllen eines Straftatbestandes eingestellt. b) Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Einstellung des Verfahrens sei nur statthaft, wenn kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, wobei sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage des Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben habe. Würden sich die Beweise wiedersprechen, so sei es nicht Sache der Staatsanwaltschaft eine Beweiswürdigung vorzunehmen, stattdessen sei im Zweifelsfalle in Beachtung des genannten Grundsatzes „in dubio pro duriore“ zu überweisen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 mehrfach ausführe, dass das Verfahren „im Zweifel“ einzustellen sei. Dazu sei festzustellen, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ bei der Frage der Überweisung der Beschuldigten ans Gericht nicht greife. Der in solchen Fällen stattdessen anzuwendende Grundsatz „in dubio pro duriore“ bedeute, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nur bei klarer Straflosigkeit einstellen dürfe. Durch die Ausführungen der Staatanwaltschaft, wonach das Verfahren im Zweifel einzustellen sei, belege diese gleich selber, dass die genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Schliesslich führe das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu einer rechtsstaatlich höchst bedenklichen „Entzweiung“ des Verfahrens, da der Staatsanwalt dem inskünftig urteilenden

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Richter von Anfang an eigenmächtig den für ihn richtige erscheinenden Sachverhalt suggeriere. Dabei stütze er sich nicht auf die den Sachverhalt klärenden Beweismittel oder Sachumstände, sondern nehme vielmehr einseitig eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen vor. Nachdem aus den Akten nicht ersichtlich sei, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zumindest die gleiche Glaubwürdigkeit zukommen solle wie dem Beschwerdegegner, werde einem Gericht bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen faktisch die Möglichkeit genommen, auf der Basis einer freien Beweiswürdigung eine andere Beurteilung der Geschehnisse vom

19. Oktober 2014 vorzunehmen. Abschliessend hält der Beschwerdeführer fest, die eingenommene Haltung der Staatsanwaltschaft gegenüber den Beteiligten und die selbständigen Schlussfolgerungen zum rechtsrelevanten Sachverhalt übersteige deren Kompetenzen für eine antizipierte Beweisführung und würden einer Vorverurteilung gleich kommen. c) Im vorliegenden Verfahren ist die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, weshalb die Einstellung des Verfahrens gegen B.________ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO erfolgte. Eine Einstellung hätte vorliegend ebenso gut gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO (kein erhärteter Tatverdacht) erfolgen können, unterscheiden sich diese Einstellungsgründe im Resultat nicht. Das Vorliegen bzw. Fehlen der Tatbestandselemente lässt sich nur feststellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Staatsanwaltschaft durchaus dazu berechtigt, die Beweise im Rahmen einer Prognose über den Ausgang eines möglichen gerichtlichen Verfahrens zu würdigen. Sie verfügt dabei über ein gewisses Mass an Ermessen, darf jedoch nicht die Rolle des Sachgerichts einnehmen und hat sich stets an die massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze zu halten. aa) Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft pauschal vor, die Aussagen der Beteiligten einseitig zu würdigen und dem inskünftig urteilenden Gericht von Anfang an einen ihm als richtig erscheinenden Sachverhalt zu suggerieren. Diese Rüge erfolgt ohne in irgendeiner Form konkret aufzuzeigen, aus welchen Umständen er diese Schlüsse zieht. Der Beschwerdeführer verzichtet im Übrigen darauf, die von ihm bestrittenen Aussagen eingehend zu widerlegen bzw. seine Sicht der Dinge nochmals ausführlicher darzulegen. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte sich auf die den Sachverhalt klärenden Beweismittel und Sachumstände abstützen sollen, führt er weder aus, um welche Beweismittel und Sachumstände es sich dabei handeln soll noch bringt er weitere Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Rüge somit nicht substantiiert darlegen, worin die einseitige Würdigung der Aussagen besteht bzw. in wie fern die Staatsanwaltschaft eine parteiliche Position eingenommen haben soll. bb) Selbst wenn er seine Rüge detaillierter begründet hätte, müsste im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB festgestellt werden, dass die entsprechenden Tatbestandselemente offensichtlich nicht gegeben sind. Ohne eine Beweiswürdigung bzw. eine Glaubwürdigkeitsprüfung durchführen zu müssen, geht weder aus den Aussagen der Fahrgäste noch aus denjenigen des Beschwerdeführers oder aus den übrigen Akten hervor, dass B.________ gegenüber A.________ bzw. gegenüber dessen „Sachen“ in irgendeiner Form handgreiflich wurde. In Bezug auf die Tätlichkeiten fehlt es folglich an einer entsprechenden Tathandlung und somit am Tatbestandselement der Einwirkung auf den Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung fehlt es u.a. am Taterfolg (Beschädigung, Zerstörung, Unbrauchbarkeit). Schliesslich fehlt es auch an der den Tatbestand der Drohung bezeichnenden Tathandlung der schweren Drohung. Ein allfälliges Rütteln am

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Fahrersitz bzw. der Versuch, die Fahrertüre aufzureissen, stellt in casu keine schwere Drohung dar. A.________ hat es schliesslich trotz der zahlreichen Möglichkeiten – anlässlich seiner Befragung, anlässlich der Konstituierung als Privatkläger oder mit Einreichung der Beschwerde – unterlassen, in irgendeiner Form darzulegen, worin die Tätlichkeiten, die Sachbeschädigung bzw. die Drohung bestehen sollen. cc) In Bezug auf den Tatbestand der Beschimpfung kann festgehalten werden, dass neben den drei Aussagen der Beteiligten keine weiteren Beweismittel vorliegen und auch nicht ersichtlich sind. Eine Einvernahme der vierten Beteiligten, E.________, würde im Vergleich zur jetzigen Beweislage keinen Mehrwert darstellen, da der strittige Vorfall schon mehr als 2 Jahre zurückliegt und E.________ ausserdem mit dem Beschuldigten liiert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte somit keine andere Möglichkeit, als sich beim Entscheid über die Fortführung bzw. Einstellung des Verfahrens auf die vorhandenen Aussagen abzustützen. Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Beschuldigten sowie des Geschädigten keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, so hat die Staatsanwaltschaft die Aussichten einer Anklage besonders gewissenhaft zu prüfen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Stehen dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage des an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). Vorliegend liegen bezüglich der Beschimpfung keine objektiven Beweismittel vor, die die Anschuldigungen des Beschwerdeführers stützen könnten. Dementsprechend hätten die Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren nicht ausgereicht, den für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht zu erhärten. Dies umso weniger, als die Aussage des Beschuldigten durch die Aussage der Auskunftsperson F.________ (welche korrekterweise auf die Folgen einer Falschaussage hingewiesen wurde) gestützt wird. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft auch zu Recht aus, dass der Richter hinsichtlich der Beschimpfung möglicherweise von einer Strafe hätte absehen können (Art. 177 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). dd) Unter den genannten Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren weiterzuführen. Obwohl der Formulierung der Staatsanwaltschaft, wonach im Zweifel einzustellen sei, nicht gefolgt werden kann, ist ihr in der Sache in soweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, die Zweifel an der Strafbarkeit des Beschuldigten seien von derartigem Gewicht, dass ein Freispruch unter diesen Umständen als weitaus wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern geprüft, ob die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um den Anfangsverdacht zu erhärten bzw. um festzustellen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände erfüllt oder nicht. Das gewählte Vorgehen hat ihre Kompetenzen hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung nicht überstiegen, sondern war ein nötiger Zwischenschritt in Bezug auf die Frage, ob ein Strafbefehl erlassen bzw. eine Anklage erhoben werden kann oder nicht. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ wurde dadurch vorliegend nicht verletzt. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 ist im Ergebnis zu bestätigen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 nicht durch, weshalb es sich grundsätzlich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 570.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 70.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, wird in Art. 428 Abs. 1 StPO jedoch nicht ausdrücklich geregelt (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2). Ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergeht, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb eine Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Wenn − wie vorliegend − die Beschwerdeinstanz diesen Mangel ausnahmsweise heilt, entscheidet sie im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch diesen Beschwerdeentscheid erfüllt sich der Anspruch auf ein formell korrektes Verfahren. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind daher vom Staat zu tragen (vgl. dazu Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; Urteil BGer 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; Urteil BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung vom 4. August 2016 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 570.- (Gebühr: 500.-; Auslagen: 70.-) werden dem Staat auferlegt. III. Die geleistete Sicherheit von CHF 500.- wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Dezember 2016/jko Präsident Gerichtsschreiberin