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502 2016 175

Freiburg · 2016-09-20 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Die Kantonale Steuerverwaltung forderte bei A.________ auf dem Betreibungsweg ausstehende Forderungen ein. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerverwaltung ersuchte sodann beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks um definitive Rechtsöffnung in dieser Betreibung. In seiner Antwort zum Rechtsöffnungsbegehren brachte A.________ am 15. September 2014 vor, dass „… der Schlussbetrag von CHF 3‘485.55 (…) nach Postabschnitt am 3.2.2013 bezahlt“ worden sei (act. 22). Eine Kopie des Einzahlungsbelegs reichte er als Beweismittel ein (act. 5). Daraufhin ersuchte der Gerichtspräsident die Steuerverwaltung, die Zahlungseingänge zu prüfen. Diese teilte ihm mit, der Betrag sei am 3. Februar 2014 bezahlt worden. Auf dem Empfangsschein (act. 5) sei denn auch gut ersichtlich, dass das Zahlungsdatum geändert worden sei (act. 34). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 an den Gerichtspräsidenten wiederholte A.________ „… dass die Restzahlung Steuern 2011 am 3.2.2013 erfolgt sind und dass dies auch so auf dem Zahlungsbeleg bewiesen ist. Die Schweizerische Post von B.________ belegt dies mit der Stempelabgabe“ (act. 39). Der Gerichtspräsident übermittelte die Rechtsöffnungsakten am 26. November 2014 der Staatsanwaltschaft, um die Frage der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens prüfen zu lassen (act. 6). B. Die Staatsanwaltschaft leitete am 2. Dezember 2014 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein (act. 4) und A.________ wurde von der Polizei befragt (act. 44). Nach anfänglichem Leugnen gestand er, das Datum des Poststempels auf dem Einzahlungsschein überschrieben zu haben. Um Zusatzzinsen und Spesen der Steuerverwaltung zu sparen, habe er den Einzahlungsschein bei sich zu Hause gefälscht und dem Gerichtspräsidenten zugestellt (act. 46). Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 1‘600.-. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (act. 63). A.________ erhob fristgerecht Einsprache (act. 67) und die Angelegenheit wurde dem Polizeirichter des Sensebezirks zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen (act. 71). C. Der Polizeirichter verhandelte die Angelegenheit am 23. April 2015 und fällte gleichentags folgendes Urteil (act. 81):

1. Es wird festgestellt, dass der überwiesene Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 einen geringfügigen Vermögenswert gemäss Art. 172ter StGB betrifft.

2. Es wird festgestellt, dass kein Strafantrag seitens der Steuerbehörde vorliegt.

3. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung, beziehungsweise versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt.

4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D 14 2240 vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), werden je hälftig dem Staat und A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

6. A.________ wird eine reduzierte Entschädigung für seine Anwaltskosten von CHF 500.- zulasten des Staates zugesprochen. Weitergehende Entschädigungsforderungen werden abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Betrag wird mit den ihm auferlegten Kosten gemäss Ziffer 5 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Polizeirichter verwies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung. D. Der Strafappellationshof erkannte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (wegen Urkundenfälschung) und im Rahmen einer auf Antrag von A.________ durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 (501 2015 64): I. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchten Betrugs ist rechtskräftig. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 1. A.________ wird der Urkundenfälschung, begangen am 3. Februar 2014 in B.________, schuldig gesprochen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2. A.________ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 500.- (Art. 34, 42 Abs. 4, 47, 106 StGB). 3. Für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). III. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. […] E. Gegen dieses Urteil reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, welches die Sache mit Urteil vom 30. Juni 2016 der Vorinstanz überwies, dies zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz. F. Am 19. August 2016 verzichtete der Polizeirichter des Sensebezirks auf die Einreichung einer Stellungnahme. A.________ nahm mit Eingabe vom 29. August 2016 Stellung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär sei sie abzuweisen und festzustellen, dass der Entscheid vom 23. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei zudem festzustellen, dass das Urteil vom 14. Januar 2016 nichtig sei; die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. Juni 2016 (6B_333/2016) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Strafappellationshof für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig war und wies ihm die Sache zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz zurück. Es ist somit offensichtlich, dass das Urteil des Strafappellationshofs vom 14. Januar 2016 keinerlei Rechtswirkung entfaltet, ohne dass dies explizit von der Strafkammer festgestellt werden muss.

E. 2 a) In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde unter Einhaltung der formellen Anforderungen eingereicht habe. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die 10-tägige Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. Sie habe bereits am 28. April 2015, spätestens jedoch am 1. Mai 2015 zu laufen begonnen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Gründe kannten, die den Polizeirichter dazu bewogen hatten, das Verfahren einzustellen und somit auch über sämtliche Elemente verfügten, um den Entscheid rechtsgenüglich und in Wahrung ihres rechtlichen Gehörs anzufechten. Der angefochtene Entscheid erging zwar in Form eines Urteils, wobei es sich jedoch nicht um einen Sachentscheid handelt, der sich primär mit den Schuld- und Strafpunkten befasst (Art. 80 Abs. 1 StPO), sondern um einen Beschluss respektive eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 384 lit. b StPO. Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt nach Art. 384 lit. b StPO mit der Zustellung des Entscheids zu laufen; eine Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus. In seinem Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 5.3 und E. 5.4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren – auch bei mündlicher Eröffnung – mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt. Das Urteilsdispositiv samt Kurzbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 29. April 2015 zugestellt (act. 79). In der Folge meldete diese am 1. Mai 2015 innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO seit der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Erstinstanz (act. 76,

82) bei der Erstinstanz die Berufung an und reichte innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Zwar kannte die Staatsanwaltschaft am 29. April 2015 grösstenteils die Begründung des Entscheids vom 23. April 2015, jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz des schriftlich begründeten Entscheids im Sinne von Art. 81 StPO, da ihr einzig das Dispositiv sowie eine Kurzbegründung zugestellt wurden. Wenn man bedenkt, dass die Beschwerde zu begründen ist und die Begründung nicht nachträglich, sprich nach Ablauf der Beschwerdefrist, ergänzt werden kann, ist es offensichtlich, dass den Parteien der vollständig (und nicht nur kurz) begründete, schriftliche Entscheid vorliegen muss, bevor die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen beginnt. Dies war vorliegend erst am 19. Mai 2015 der Fall (act. 84). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 3 a) Die Verfahrenseinstellung kann nach Anklageerhebung auch vom Gericht angeordnet werden. Da dieses bei nicht nachgewiesener Tatbegehung, bei fehlender Tatbestandsmässigkeit oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen freisprechen muss (Art. 351 Abs. 1 StPO), scheiden die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a - c StPO ebenso aus wie eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (lit. e). Damit verbleibt im Hauptverfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen (Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3, 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.1). b) Der Polizeirichter hat das Verfahren wegen Urkundenfälschung respektive versuchten Betrugs mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt. Die Beschwerde bezieht sich vorliegend einzig auf den Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht hingegen auf den versuchten Betrug. Die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs ist in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend gilt es einzig zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens auch bezüglich der Urkundenfälschung zulässig war. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners ohne Zweifel eine Urkundenfälschung darstelle. Die Begründung des Polizeirichters treffe zwar für den versuchten Betrug zu, jedoch nicht für die Urkundenfälschung. Art. 172ter StGB sei nur auf Vermögensdelikte anwendbar, nicht aber auf die Urkundenfälschung, welche unabhängig vom Vermögenswert stets als Offizialdelikt ausgestaltet sei. Der Umstand, dass kein Strafantrag vorliege, spiele daher keine Rolle. Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, das Urkundendelikt könne vorliegend nicht gesondert vom versuchten Betrug beurteilt werden. Vielmehr habe dieses einzig dem Betrug gedient und gehe somit in diesem auf. Es sei ein einziger Lebensvorgang respektive eine einzige Handlung auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Aus diesem Grund habe der Polizeirichter auch nicht anders gekonnt, als das gesamte Verfahren einzustellen, da die Voraussetzungen für eine Teileinstellung gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO nicht erfüllt gewesen seien. c) In BGE 129 IV 53 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung bestätigt, wonach zwischen Betrug und Urkundenfälschung wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz besteht (siehe auch BGE 138 IV 209 E. 5.5 mit Hinweisen). Dazu erwog es, den Gesetzesmaterialien liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Gesetzgeber (in Widerspruch zur bisherigen Bundesgerichtspraxis) beabsichtigt hätte, Urkundendelikte, die in betrügerischer Absicht erfolgen würden, forthin allein der Strafdrohung von Art. 146 StGB zu unterstellen (E. 3.3). Der Gesetzgeber habe die Urkundenfälschung deutlich als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutze des Rechtsverkehrs konzipiert. Käme er dennoch zur Auffassung, das jeweilige Vermögensdelikt umfasse auch den Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung vollständig, sofern diese nach dem Willen des Täters (allein) der Verwirklichung des Vermögensdeliktes diente, dann wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Verhältnis zwischen Urkunden- und Vermögensdelikten entsprechend neu und klar zu regeln (E. 3.6). Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden, der Tatbestand des Betrugs demgegenüber das Vermögen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Aus der systematischen Stellung und Marginalie ergibt sich, dass der Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB auf den zweiten Titel (Vermögensdelikte) beschränkt ist und daher nicht auf die Urkundenfälschung anzuwenden ist, welche unabhängig vom Vermögenswert stets als Offizialdelikt ausgestaltet ist (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N. 9). d) Gemäss diesen Ausführung ist festzustellen, dass vorliegend zwischen den infrage stehenden Tatbeständen (Art. 146 und 251 StGB) echte Konkurrenz besteht, so dass die Urkundenfälschung unabhängig vom versuchten Betrug beurteilt werden kann. Es handelt sich bei diesem Straftatbestand um ein Offizialdelikt, sodass es diesbezüglich nicht an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt. Schliesslich kann noch festgestellt werden, dass eine Teileinstellung vorliegend möglich war, da zwischen Betrug und Urkundenfälschung wie bereits erwähnt echte Konkurrenz besteht und einer allfälligen Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht der Grundsatz „ne bis in idem“ und die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Teileinstellung entgegenstehen (siehe dazu Urteil BGer 6B_653/2013 vom

20. März 2014 E. 3.2; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4). In Bezug auf die Urkundenfälschung war die Verfahrenseinstellung mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) demzufolge nicht zulässig. e) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

E. 4 a) Die angefallenen Kosten für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten für den zweiten Teil (502 2016 175) werden hingegen dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.- festzusetzen ist, zzgl. Auslagen von CHF 70.-. b) Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner nur für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) eine Parteientschädigung zuzusprechen, und zwar von CHF 1‘600.-, zuzüglich MwSt. von CHF 128 (8%).- (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit es nicht die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs betrifft, wird das Urteil vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Polizeirichter des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64), bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- und Auslagen von CHF 150.-, werden dem Staat auferlegt. Die Gerichtskosten für den zweiten Teil des Rechtsmittelverfahrens (502 2016 175), bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.- und Auslagen von CHF 70.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) eine Parteientschädigung von CHF 1‘600.-, zzgl. MwSt. zu CHF 128.-, zugesprochen. Für den zweiten Teil des Rechtsmittelverfahrens (502 2016 175) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. September 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 175 Urteil vom 20. September 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin gegen A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Einstellung des Verfahrens – fehlende Prozessvoraussetzung Beschwerde vom 27. Mai 2015 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 23. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die Kantonale Steuerverwaltung forderte bei A.________ auf dem Betreibungsweg ausstehende Forderungen ein. Dieser erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerverwaltung ersuchte sodann beim Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks um definitive Rechtsöffnung in dieser Betreibung. In seiner Antwort zum Rechtsöffnungsbegehren brachte A.________ am 15. September 2014 vor, dass „… der Schlussbetrag von CHF 3‘485.55 (…) nach Postabschnitt am 3.2.2013 bezahlt“ worden sei (act. 22). Eine Kopie des Einzahlungsbelegs reichte er als Beweismittel ein (act. 5). Daraufhin ersuchte der Gerichtspräsident die Steuerverwaltung, die Zahlungseingänge zu prüfen. Diese teilte ihm mit, der Betrag sei am 3. Februar 2014 bezahlt worden. Auf dem Empfangsschein (act. 5) sei denn auch gut ersichtlich, dass das Zahlungsdatum geändert worden sei (act. 34). In seiner Stellungnahme vom 18. November 2014 an den Gerichtspräsidenten wiederholte A.________ „… dass die Restzahlung Steuern 2011 am 3.2.2013 erfolgt sind und dass dies auch so auf dem Zahlungsbeleg bewiesen ist. Die Schweizerische Post von B.________ belegt dies mit der Stempelabgabe“ (act. 39). Der Gerichtspräsident übermittelte die Rechtsöffnungsakten am 26. November 2014 der Staatsanwaltschaft, um die Frage der strafrechtlichen Relevanz dieses Verhaltens prüfen zu lassen (act. 6). B. Die Staatsanwaltschaft leitete am 2. Dezember 2014 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung ein (act. 4) und A.________ wurde von der Polizei befragt (act. 44). Nach anfänglichem Leugnen gestand er, das Datum des Poststempels auf dem Einzahlungsschein überschrieben zu haben. Um Zusatzzinsen und Spesen der Steuerverwaltung zu sparen, habe er den Einzahlungsschein bei sich zu Hause gefälscht und dem Gerichtspräsidenten zugestellt (act. 46). Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 1‘600.-. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt (act. 63). A.________ erhob fristgerecht Einsprache (act. 67) und die Angelegenheit wurde dem Polizeirichter des Sensebezirks zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen (act. 71). C. Der Polizeirichter verhandelte die Angelegenheit am 23. April 2015 und fällte gleichentags folgendes Urteil (act. 81):

1. Es wird festgestellt, dass der überwiesene Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 einen geringfügigen Vermögenswert gemäss Art. 172ter StGB betrifft.

2. Es wird festgestellt, dass kein Strafantrag seitens der Steuerbehörde vorliegt.

3. Das Verfahren wegen Urkundenfälschung, beziehungsweise versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt.

4. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D 14 2240 vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen), werden je hälftig dem Staat und A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

6. A.________ wird eine reduzierte Entschädigung für seine Anwaltskosten von CHF 500.- zulasten des Staates zugesprochen. Weitergehende Entschädigungsforderungen werden abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Betrag wird mit den ihm auferlegten Kosten gemäss Ziffer 5 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Polizeirichter verwies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung. D. Der Strafappellationshof erkannte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (wegen Urkundenfälschung) und im Rahmen einer auf Antrag von A.________ durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 (501 2015 64): I. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchten Betrugs ist rechtskräftig. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 1. A.________ wird der Urkundenfälschung, begangen am 3. Februar 2014 in B.________, schuldig gesprochen (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 2. A.________ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.- und zu einer Busse von CHF 500.- (Art. 34, 42 Abs. 4, 47, 106 StGB). 3. Für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). III. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt. […] E. Gegen dieses Urteil reichte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, welches die Sache mit Urteil vom 30. Juni 2016 der Vorinstanz überwies, dies zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz. F. Am 19. August 2016 verzichtete der Polizeirichter des Sensebezirks auf die Einreichung einer Stellungnahme. A.________ nahm mit Eingabe vom 29. August 2016 Stellung. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, subsidiär sei sie abzuweisen und festzustellen, dass der Entscheid vom 23. April 2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei zudem festzustellen, dass das Urteil vom 14. Januar 2016 nichtig sei; die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Erwägungen 1. Mit Urteil vom 30. Juni 2016 (6B_333/2016) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Strafappellationshof für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig war und wies ihm die Sache zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz zurück. Es ist somit offensichtlich, dass das Urteil des Strafappellationshofs vom 14. Januar 2016 keinerlei Rechtswirkung entfaltet, ohne dass dies explizit von der Strafkammer festgestellt werden muss. 2. a) In seinem Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Beschwerde unter Einhaltung der formellen Anforderungen eingereicht habe. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die 10-tägige Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. Sie habe bereits am 28. April 2015, spätestens jedoch am 1. Mai 2015 zu laufen begonnen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Gründe kannten, die den Polizeirichter dazu bewogen hatten, das Verfahren einzustellen und somit auch über sämtliche Elemente verfügten, um den Entscheid rechtsgenüglich und in Wahrung ihres rechtlichen Gehörs anzufechten. Der angefochtene Entscheid erging zwar in Form eines Urteils, wobei es sich jedoch nicht um einen Sachentscheid handelt, der sich primär mit den Schuld- und Strafpunkten befasst (Art. 80 Abs. 1 StPO), sondern um einen Beschluss respektive eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 384 lit. b StPO. Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt nach Art. 384 lit. b StPO mit der Zustellung des Entscheids zu laufen; eine Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus. In seinem Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 5.3 und E. 5.4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren – auch bei mündlicher Eröffnung – mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt. Das Urteilsdispositiv samt Kurzbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 29. April 2015 zugestellt (act. 79). In der Folge meldete diese am 1. Mai 2015 innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO seit der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Erstinstanz (act. 76,

82) bei der Erstinstanz die Berufung an und reichte innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils die Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Zwar kannte die Staatsanwaltschaft am 29. April 2015 grösstenteils die Begründung des Entscheids vom 23. April 2015, jedoch war sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz des schriftlich begründeten Entscheids im Sinne von Art. 81 StPO, da ihr einzig das Dispositiv sowie eine Kurzbegründung zugestellt wurden. Wenn man bedenkt, dass die Beschwerde zu begründen ist und die Begründung nicht nachträglich, sprich nach Ablauf der Beschwerdefrist, ergänzt werden kann, ist es offensichtlich, dass den Parteien der vollständig (und nicht nur kurz) begründete, schriftliche Entscheid vorliegen muss, bevor die 10-tägige Beschwerdefrist zu laufen beginnt. Dies war vorliegend erst am 19. Mai 2015 der Fall (act. 84). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 c) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. a) Die Verfahrenseinstellung kann nach Anklageerhebung auch vom Gericht angeordnet werden. Da dieses bei nicht nachgewiesener Tatbegehung, bei fehlender Tatbestandsmässigkeit oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen freisprechen muss (Art. 351 Abs. 1 StPO), scheiden die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a - c StPO ebenso aus wie eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (lit. e). Damit verbleibt im Hauptverfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen (Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3, 6B_333/2016 vom 30. Juni 2016 E. 1.1). b) Der Polizeirichter hat das Verfahren wegen Urkundenfälschung respektive versuchten Betrugs mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt. Die Beschwerde bezieht sich vorliegend einzig auf den Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht hingegen auf den versuchten Betrug. Die Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs ist in Rechtskraft erwachsen. Nachfolgend gilt es einzig zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens auch bezüglich der Urkundenfälschung zulässig war. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners ohne Zweifel eine Urkundenfälschung darstelle. Die Begründung des Polizeirichters treffe zwar für den versuchten Betrug zu, jedoch nicht für die Urkundenfälschung. Art. 172ter StGB sei nur auf Vermögensdelikte anwendbar, nicht aber auf die Urkundenfälschung, welche unabhängig vom Vermögenswert stets als Offizialdelikt ausgestaltet sei. Der Umstand, dass kein Strafantrag vorliege, spiele daher keine Rolle. Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, das Urkundendelikt könne vorliegend nicht gesondert vom versuchten Betrug beurteilt werden. Vielmehr habe dieses einzig dem Betrug gedient und gehe somit in diesem auf. Es sei ein einziger Lebensvorgang respektive eine einzige Handlung auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Aus diesem Grund habe der Polizeirichter auch nicht anders gekonnt, als das gesamte Verfahren einzustellen, da die Voraussetzungen für eine Teileinstellung gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO nicht erfüllt gewesen seien. c) In BGE 129 IV 53 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung bestätigt, wonach zwischen Betrug und Urkundenfälschung wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz besteht (siehe auch BGE 138 IV 209 E. 5.5 mit Hinweisen). Dazu erwog es, den Gesetzesmaterialien liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach der Gesetzgeber (in Widerspruch zur bisherigen Bundesgerichtspraxis) beabsichtigt hätte, Urkundendelikte, die in betrügerischer Absicht erfolgen würden, forthin allein der Strafdrohung von Art. 146 StGB zu unterstellen (E. 3.3). Der Gesetzgeber habe die Urkundenfälschung deutlich als abstraktes Gefährdungsdelikt zum Schutze des Rechtsverkehrs konzipiert. Käme er dennoch zur Auffassung, das jeweilige Vermögensdelikt umfasse auch den Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung vollständig, sofern diese nach dem Willen des Täters (allein) der Verwirklichung des Vermögensdeliktes diente, dann wäre es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das Verhältnis zwischen Urkunden- und Vermögensdelikten entsprechend neu und klar zu regeln (E. 3.6). Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen in die Gültigkeit von Beweisurkunden, der Tatbestand des Betrugs demgegenüber das Vermögen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Aus der systematischen Stellung und Marginalie ergibt sich, dass der Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB auf den zweiten Titel (Vermögensdelikte) beschränkt ist und daher nicht auf die Urkundenfälschung anzuwenden ist, welche unabhängig vom Vermögenswert stets als Offizialdelikt ausgestaltet ist (vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, Art. 172ter N. 9). d) Gemäss diesen Ausführung ist festzustellen, dass vorliegend zwischen den infrage stehenden Tatbeständen (Art. 146 und 251 StGB) echte Konkurrenz besteht, so dass die Urkundenfälschung unabhängig vom versuchten Betrug beurteilt werden kann. Es handelt sich bei diesem Straftatbestand um ein Offizialdelikt, sodass es diesbezüglich nicht an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt. Schliesslich kann noch festgestellt werden, dass eine Teileinstellung vorliegend möglich war, da zwischen Betrug und Urkundenfälschung wie bereits erwähnt echte Konkurrenz besteht und einer allfälligen Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht der Grundsatz „ne bis in idem“ und die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Teileinstellung entgegenstehen (siehe dazu Urteil BGer 6B_653/2013 vom

20. März 2014 E. 3.2; 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4). In Bezug auf die Urkundenfälschung war die Verfahrenseinstellung mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) demzufolge nicht zulässig. e) Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 4. a) Die angefallenen Kosten für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten für den zweiten Teil (502 2016 175) werden hingegen dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.- festzusetzen ist, zzgl. Auslagen von CHF 70.-. b) Dementsprechend ist dem Beschwerdegegner nur für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) eine Parteientschädigung zuzusprechen, und zwar von CHF 1‘600.-, zuzüglich MwSt. von CHF 128 (8%).- (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit es nicht die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Betrugs betrifft, wird das Urteil vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Polizeirichter des Sensebezirks zurückgewiesen. II. Die Gerichtskosten für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64), bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- und Auslagen von CHF 150.-, werden dem Staat auferlegt. Die Gerichtskosten für den zweiten Teil des Rechtsmittelverfahrens (502 2016 175), bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.- und Auslagen von CHF 70.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird für den ersten Teil des Rechtsmittelverfahrens (501 2015 64) eine Parteientschädigung von CHF 1‘600.-, zzgl. MwSt. zu CHF 128.-, zugesprochen. Für den zweiten Teil des Rechtsmittelverfahrens (502 2016 175) wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. September 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin