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502 2026 213

Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).

Freiburg · 2026-08-25 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. B.________ und A.________ waren von August 2019 bis Mai 2022 in einer Liebesbeziehung. Die Beziehung war gekennzeichnet durch schwierige Momente, welche geprägt waren durch Streit, lautstarke Auseinandersetzungen und vorübergehenden Trennungen. Am 21. Mai 2021 verlobten sich die beiden und zogen offiziell im September 2021 zusammen, wobei B.________ im Haus von A.________ in C.________ einzog. Gegen Ende 2021 gestaltete sich die Beziehung schwierig, was dazu führte, dass sich die beiden zu einer Trennung entschlossen und B.________ im Februar 2022 in ihre Heimat Russland fuhr. Anfangs März 2022 stellte sie fest, dass sie schwanger war, was sie A.________ mitteilte. Aufgrund der Schwangerschaft beschlossen beide, die Beziehung wieder aufzunehmen. Gemäss B.________ sei die Beziehung ab April 2022 so stark konfliktgeladen, gewesen, dass ein Leben mit A.________ für sie nicht mehr vorstellbar gewesen sei und sie nicht in der psychischen Lage gewesen sei, das ungeborenen Kind auszutragen, sondern sich zu einer Abtreibung entschloss. Diese war zuerst für den 13. Mai 2022 geplant und wurde schliesslich am

17. Mai 2022 im D.________ durchgeführt. In der Folge reichten B.________ und A.________ wechselseitig Strafanzeigen bzw. -anträge ein. Ein Strafantrag B.________ vom 13. September 2022 führte zu einem Strafbefehl gegen A.________ vom 17. August 2023 wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, gegen den A.________ Einsprache erhob. Die Angelegenheit ist noch hängig. Eine Strafanzeige A.________ vom 14./20. September 2022 wegen diverser Delikte (u.a. wegen Betrugs) führte zu einer Einstellungsverfügung vom 17. August 2023, welche die Strafkammer am 29. November 2023 in einem Punkt (üble Nachrede/Verleumdung) aufhob und an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Im Übrigen wurde die Einstellungsverfügung bestätigt, soweit sie angefochten worden war. Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs ein. B. Am 25. Juni 2026 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und überband die Kosten dem Staat. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2026 am 4. Juli 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der Verfügung sowie dahin, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 4. Juli 2026 gegen die vom 25. Juni 2026 datierte Verfügung eingereichte Beschwerde erfolgte offensichtlich rechtzeitig.

E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 wegen Betrugs als Privatkläger konstituiert (S. 2) und hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, sodass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bezieht sich über weite Strecken seiner Beschwerde nicht auf das am

25. Juni 2026 nicht an die Hand genommene Verfahren wegen versuchten Betrugs, sondern auf das Verfahren D 22 1638 gegen B.________, das er als «Parallelverfahren» bezeichnet, und damit namentlich auf den Vorwurf der Verleumdung (Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 1.1-1.4), des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Beschwerde, S. 5) und des Betrugs durch Benutzen seiner Kreditkarten zwischen Mai und September 2022 (Beschwerde, S. 5 unten und S. 6 Mitte). Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da dieses Verfahren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Im Übrigen wurde das Verfahren wegen «Kreditkartenbetrugs» mit Verfügung vom 17. August 2023 rechtskräftig eingestellt. Das Verfahren wegen strafbaren Schwangerschafts- abbruchs wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 rechtskräftig eingestellt (BGE 150 IV 405). Auf diese Verfahren ist nicht zurückzukommen. Das Verfahren wegen übler Nachrede/Verleumdung ist noch hängig. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7

E. 2.1 Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile BGer 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4, je mit Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung wie folgt: «Ohne die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs zu prüfen, kann festgehalten werden, dass das Stadium des Versuchs nicht erreicht wurde. B.________ hat gar nicht versucht, den letzten entscheidenden Schritt zu unternehmen, d.h. nach der abgebrochenen Abtreibung am 13. Mai 2022 wieder im Haus von A.________ Unterschlupf zu finden, um «sich von ihm aushalten zu lassen», wie es der Privatkläger formuliert hat. Sondern sie hat sich nach dem Spitalbesuch vom 13. Mai 2022 zu einer Freundin, begeben, wo sie dann für eine gewisse Zeit Obdach fand. Der Umstand, dass B.________ ihre ganzen Sachen in der Wohnung von A.________ gelassen hat, ändert daran nichts. Somit kann gesagt werden, dass der letzte entscheidende Schritt, was im vorliegenden Fall das «sich wieder in das Haus von A.________ begeben» wäre, von B.________ nicht gemacht wurde und somit die Grenze zum strafbaren Versuch nicht überschritten wurde. Ob es sich beim angezeigten Sachverhalt, dem «sich von ihm aushalten zu lassen», überhaupt um Betrug handelt, kann daher offenbleiben.»

E. 2.3 In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal), die mit der Sache befasste Staatsanwältin ermittle einseitig zugunsten von B.________ (Beschwerde, S. 3 Mitte), nennt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen und strafprozessualen Grundsätzen, auf die er sich berufe (Beschwerde, S. 3 unten bis 5 oben), wiederholt zum Teil wortwörtlich seine in der Starfanzeige vom 21. Oktober 2024 gemachten Vorwürfe und die darin aufgestellten Behauptungen (Beschwerde, S. 5 und 6) und bittet die Strafkammer, objektiv zu prüfen, ob es seitens der B.________ zu Betrugsversuchen gekommen ist (Beschwerde, S. 6 oben). Abschliessend hält er fest, er weise die Erklärungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme zurück (Beschwerde, S. 6).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 In diesen Ausführungen ist keine rechtsgenügliche Begründung zu erblicken. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich in keiner Art und Weise mit der rechtlichen Begründung in der Verfügung auseinander, sondern wiederholt einfach seine in den Strafanzeigen vom 21. Oktober 2024 gemachten Behauptungen und zitiert Verfassungsbestimmungen, die er angewendet haben will. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 2.4 Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden.

E. 2.4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafver- fahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).

E. 2.4.2 Gemäss Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Abs. 1). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Abs. 3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklich sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Beim unvollendeten Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, um den Erfolg herbeizuführen. Die Hauptschwierigkeit liegt in der Abgrenzung von der straflosen Vorbereitungshandlung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusseren Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Hingegen bleibt der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 131 IV 300 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

E. 2.4.3 Gemäss Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 und Beschwerdeschrift (S. 5 f.) erblickt der Beschwerdeführer einen Betrugsversuch darin, dass B.________ ihm eine Fehlgeburt habe vorspiegeln und die von ihr geplante Abtreibung verheimlichen wollen, um nach dem 13. bzw.

17. Mai 2022 wieder bei ihm einzuziehen, die Beziehung wieder aufnehmen zu können und sich von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ihm finanziell aushalten zu lassen (Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw.), dies zumindest bis Sommer 2022, allenfalls bis September 2022, bis sie eine Stelle E.________ in Aussicht gehabt habe. Als einzigen konkreten Hinweis nennt er die Tatsache, dass sie ihre gesamte Habe bei ihm zurückliess, als sie für die Abtreibung ins Spital ging. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, ist B.________ nach der Abtreibung am 17. Mai 2022 nicht zu ihm nach C.________ zurückgekehrt, sondern hat sich zuerst bei einer Freundin in Bern einquartiert. Danach kam sie bei «Solidarité Femmes Fribourg» unter (act. 2001). Damit wurde die Grenze zum (möglicherweise) strafbaren Versuch offensichtlich nicht überschritten. Selbst wenn B.________ eine Betrugsabsicht gehabt hätte, hat sie diese in keiner Art und Weise manifestiert. Es ist gestützt auf die Strafanzeige nicht einmal ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer eine Fehlgeburt vorgespielt hätte oder dies vorgehabt hätte. Dass sie ihre persönlichen Gegenstände am gemeinsamen Domizil liess, als sie ins Spital ging, stellt keinen Hinweis auf einen Betrugsversuch dar, sondern ist ein selbstverständliches Verhalten, wenn man ins Krankenhaus geht. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige (S. 4 Mitte) selber festhält, B.________ habe die Beziehung mit ihm am 13. Mai 2022 um ca. 14 Uhr per WhatsApp beendet. Aus dem von ihn eingereichten WhatsApp-Verkehr geht zudem hervor, dass sie ihm gleichzeitig mitteilte, die Abtreibung vorgenommen zu haben («I did it») und ihre persönlichen Gegenstände nächstens abholen zu wollen (act. 2025). Wie dieses Verhalten mit der Absicht, sich nach einer angeblichen Fehlgeburt vom Beschwerdeführer aushalten zu lassen, vereinbar ist, ist unerfindlich. Ein versuchter Betrug am Beschwerdeführer durch «sich Aushalten lassen» zwischen Mitte Mai und September 2022 liegt offensichtlich nicht vor. Ob bzw. unter welchen Umständen ein «sich Aushalten lassen» den Tatbestand des Betrugs überhaupt zu erfüllen vermag, wurde deshalb zu Recht offengelassen (vgl. zu dieser Frage Urteil BGer 6B_704/2025 vom 14. Januar 2026 E. 8.2). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen versuchten Betrugs erweist sich aus diesen Gründen als rechtens.

E. 2.4.4 Zudem ist die Nichtanhandnahmeverfügung auch aus einem anderen Grund zu bestätigen. B.________ lebte im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Betrugsversuch offensichtlich mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach. Damit war sie im massgeblichen Zeitpunkt der (behaupteten) Tatbegehung (vgl. BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 2 N. 7) seine Familiengenossin (Art. 110 Abs. 2 StGB), und ein möglicher Betrug zulasten des Beschwerdeführers wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Dem Beschwerdeführer musste der von ihm angezeigte Sachverhalt (sowie natürlich die Person des Täters) bereits im Mai 2022, spätestens aber am 20. September 2022, als er gegen B.________ eine Strafanzeige u.a. wegen «Kreditkartenbetrugs», begangen zwischen Mai und September 2022, einreichte, bekannt sein. Damit erfolgte der Strafantrag vom 21. Oktober 2024 offensichtlich verspätet und ist eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

E. 2.5 Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

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E. 3 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2026 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 213 Urteil vom 25. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 4. Juli 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 25. Juni 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________ und A.________ waren von August 2019 bis Mai 2022 in einer Liebesbeziehung. Die Beziehung war gekennzeichnet durch schwierige Momente, welche geprägt waren durch Streit, lautstarke Auseinandersetzungen und vorübergehenden Trennungen. Am 21. Mai 2021 verlobten sich die beiden und zogen offiziell im September 2021 zusammen, wobei B.________ im Haus von A.________ in C.________ einzog. Gegen Ende 2021 gestaltete sich die Beziehung schwierig, was dazu führte, dass sich die beiden zu einer Trennung entschlossen und B.________ im Februar 2022 in ihre Heimat Russland fuhr. Anfangs März 2022 stellte sie fest, dass sie schwanger war, was sie A.________ mitteilte. Aufgrund der Schwangerschaft beschlossen beide, die Beziehung wieder aufzunehmen. Gemäss B.________ sei die Beziehung ab April 2022 so stark konfliktgeladen, gewesen, dass ein Leben mit A.________ für sie nicht mehr vorstellbar gewesen sei und sie nicht in der psychischen Lage gewesen sei, das ungeborenen Kind auszutragen, sondern sich zu einer Abtreibung entschloss. Diese war zuerst für den 13. Mai 2022 geplant und wurde schliesslich am

17. Mai 2022 im D.________ durchgeführt. In der Folge reichten B.________ und A.________ wechselseitig Strafanzeigen bzw. -anträge ein. Ein Strafantrag B.________ vom 13. September 2022 führte zu einem Strafbefehl gegen A.________ vom 17. August 2023 wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, gegen den A.________ Einsprache erhob. Die Angelegenheit ist noch hängig. Eine Strafanzeige A.________ vom 14./20. September 2022 wegen diverser Delikte (u.a. wegen Betrugs) führte zu einer Einstellungsverfügung vom 17. August 2023, welche die Strafkammer am 29. November 2023 in einem Punkt (üble Nachrede/Verleumdung) aufhob und an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Im Übrigen wurde die Einstellungsverfügung bestätigt, soweit sie angefochten worden war. Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs ein. B. Am 25. Juni 2026 erliess die Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und überband die Kosten dem Staat. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2026 am 4. Juli 2026 Beschwerde eingereicht. Er schliesst sinngemäss auf Aufhebung der Verfügung sowie dahin, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2026 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert zehn Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 4. Juli 2026 gegen die vom 25. Juni 2026 datierte Verfügung eingereichte Beschwerde erfolgte offensichtlich rechtzeitig. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 wegen Betrugs als Privatkläger konstituiert (S. 2) und hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist somit zur Beschwerde berechtigt. 1.3. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, sodass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bezieht sich über weite Strecken seiner Beschwerde nicht auf das am

25. Juni 2026 nicht an die Hand genommene Verfahren wegen versuchten Betrugs, sondern auf das Verfahren D 22 1638 gegen B.________, das er als «Parallelverfahren» bezeichnet, und damit namentlich auf den Vorwurf der Verleumdung (Beschwerde, S. 1 f. Ziff. 1.1-1.4), des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Beschwerde, S. 5) und des Betrugs durch Benutzen seiner Kreditkarten zwischen Mai und September 2022 (Beschwerde, S. 5 unten und S. 6 Mitte). Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, da dieses Verfahren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Im Übrigen wurde das Verfahren wegen «Kreditkartenbetrugs» mit Verfügung vom 17. August 2023 rechtskräftig eingestellt. Das Verfahren wegen strafbaren Schwangerschafts- abbruchs wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 rechtskräftig eingestellt (BGE 150 IV 405). Auf diese Verfahren ist nicht zurückzukommen. Das Verfahren wegen übler Nachrede/Verleumdung ist noch hängig. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2. 2.1. Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile BGer 7B_132/2026 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_830/2025 vom 12. Februar 2026 E. 2.2; 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2; 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4, je mit Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung wie folgt: «Ohne die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs zu prüfen, kann festgehalten werden, dass das Stadium des Versuchs nicht erreicht wurde. B.________ hat gar nicht versucht, den letzten entscheidenden Schritt zu unternehmen, d.h. nach der abgebrochenen Abtreibung am 13. Mai 2022 wieder im Haus von A.________ Unterschlupf zu finden, um «sich von ihm aushalten zu lassen», wie es der Privatkläger formuliert hat. Sondern sie hat sich nach dem Spitalbesuch vom 13. Mai 2022 zu einer Freundin, begeben, wo sie dann für eine gewisse Zeit Obdach fand. Der Umstand, dass B.________ ihre ganzen Sachen in der Wohnung von A.________ gelassen hat, ändert daran nichts. Somit kann gesagt werden, dass der letzte entscheidende Schritt, was im vorliegenden Fall das «sich wieder in das Haus von A.________ begeben» wäre, von B.________ nicht gemacht wurde und somit die Grenze zum strafbaren Versuch nicht überschritten wurde. Ob es sich beim angezeigten Sachverhalt, dem «sich von ihm aushalten zu lassen», überhaupt um Betrug handelt, kann daher offenbleiben.» 2.3. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer (ein weiteres Mal), die mit der Sache befasste Staatsanwältin ermittle einseitig zugunsten von B.________ (Beschwerde, S. 3 Mitte), nennt eine Reihe von Verfassungsbestimmungen und strafprozessualen Grundsätzen, auf die er sich berufe (Beschwerde, S. 3 unten bis 5 oben), wiederholt zum Teil wortwörtlich seine in der Starfanzeige vom 21. Oktober 2024 gemachten Vorwürfe und die darin aufgestellten Behauptungen (Beschwerde, S. 5 und 6) und bittet die Strafkammer, objektiv zu prüfen, ob es seitens der B.________ zu Betrugsversuchen gekommen ist (Beschwerde, S. 6 oben). Abschliessend hält er fest, er weise die Erklärungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Nichtanhandnahme zurück (Beschwerde, S. 6).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 In diesen Ausführungen ist keine rechtsgenügliche Begründung zu erblicken. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich in keiner Art und Weise mit der rechtlichen Begründung in der Verfügung auseinander, sondern wiederholt einfach seine in den Strafanzeigen vom 21. Oktober 2024 gemachten Behauptungen und zitiert Verfassungsbestimmungen, die er angewendet haben will. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.4. Wäre auf die Beschwerde einzutreten, müsste sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafver- fahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.4.2. Gemäss Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Abs. 1). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Abs. 3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklich sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen). Beim unvollendeten Versuch hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, um den Erfolg herbeizuführen. Die Hauptschwierigkeit liegt in der Abgrenzung von der straflosen Vorbereitungshandlung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört zur Ausführung schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusseren Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Hingegen bleibt der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 131 IV 300 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 2.4.3. Gemäss Strafanzeige vom 21. Oktober 2024 und Beschwerdeschrift (S. 5 f.) erblickt der Beschwerdeführer einen Betrugsversuch darin, dass B.________ ihm eine Fehlgeburt habe vorspiegeln und die von ihr geplante Abtreibung verheimlichen wollen, um nach dem 13. bzw.

17. Mai 2022 wieder bei ihm einzuziehen, die Beziehung wieder aufnehmen zu können und sich von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 ihm finanziell aushalten zu lassen (Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw.), dies zumindest bis Sommer 2022, allenfalls bis September 2022, bis sie eine Stelle E.________ in Aussicht gehabt habe. Als einzigen konkreten Hinweis nennt er die Tatsache, dass sie ihre gesamte Habe bei ihm zurückliess, als sie für die Abtreibung ins Spital ging. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausführt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, ist B.________ nach der Abtreibung am 17. Mai 2022 nicht zu ihm nach C.________ zurückgekehrt, sondern hat sich zuerst bei einer Freundin in Bern einquartiert. Danach kam sie bei «Solidarité Femmes Fribourg» unter (act. 2001). Damit wurde die Grenze zum (möglicherweise) strafbaren Versuch offensichtlich nicht überschritten. Selbst wenn B.________ eine Betrugsabsicht gehabt hätte, hat sie diese in keiner Art und Weise manifestiert. Es ist gestützt auf die Strafanzeige nicht einmal ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer eine Fehlgeburt vorgespielt hätte oder dies vorgehabt hätte. Dass sie ihre persönlichen Gegenstände am gemeinsamen Domizil liess, als sie ins Spital ging, stellt keinen Hinweis auf einen Betrugsversuch dar, sondern ist ein selbstverständliches Verhalten, wenn man ins Krankenhaus geht. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige (S. 4 Mitte) selber festhält, B.________ habe die Beziehung mit ihm am 13. Mai 2022 um ca. 14 Uhr per WhatsApp beendet. Aus dem von ihn eingereichten WhatsApp-Verkehr geht zudem hervor, dass sie ihm gleichzeitig mitteilte, die Abtreibung vorgenommen zu haben («I did it») und ihre persönlichen Gegenstände nächstens abholen zu wollen (act. 2025). Wie dieses Verhalten mit der Absicht, sich nach einer angeblichen Fehlgeburt vom Beschwerdeführer aushalten zu lassen, vereinbar ist, ist unerfindlich. Ein versuchter Betrug am Beschwerdeführer durch «sich Aushalten lassen» zwischen Mitte Mai und September 2022 liegt offensichtlich nicht vor. Ob bzw. unter welchen Umständen ein «sich Aushalten lassen» den Tatbestand des Betrugs überhaupt zu erfüllen vermag, wurde deshalb zu Recht offengelassen (vgl. zu dieser Frage Urteil BGer 6B_704/2025 vom 14. Januar 2026 E. 8.2). Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen versuchten Betrugs erweist sich aus diesen Gründen als rechtens. 2.4.4. Zudem ist die Nichtanhandnahmeverfügung auch aus einem anderen Grund zu bestätigen. B.________ lebte im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Betrugsversuch offensichtlich mit dem Beschwerdeführer unter einem Dach. Damit war sie im massgeblichen Zeitpunkt der (behaupteten) Tatbegehung (vgl. BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, Art. 110 Abs. 2 N. 7) seine Familiengenossin (Art. 110 Abs. 2 StGB), und ein möglicher Betrug zulasten des Beschwerdeführers wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Dem Beschwerdeführer musste der von ihm angezeigte Sachverhalt (sowie natürlich die Person des Täters) bereits im Mai 2022, spätestens aber am 20. September 2022, als er gegen B.________ eine Strafanzeige u.a. wegen «Kreditkartenbetrugs», begangen zwischen Mai und September 2022, einreichte, bekannt sein. Damit erfolgte der Strafantrag vom 21. Oktober 2024 offensichtlich verspätet und ist eine Prozessvoraussetzung nicht gegeben (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 2.5. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2026 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen. Freiburg, 25. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin