Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Liliane Hauser, führt aufgrund einer Anzeige/Strafantrag von A.________ seit September 2022 ein Strafverfahren gegen C.________ ehemalige Freundin B.________ wegen diverser Delikte sowie gegen weitere Personen. Hintergrund dieser Strafanzeigen/-anträge bildet ein Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (act. 10'006 ff.). Auf Beschwerde von A.________ hob die Strafkammer die Einstellungsverfügung vom
17. August 2023 mit Urteil vom 29. November 2023 (502 2023 194) bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede/Verleumdung durch B.________ sowie der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf und bestätigte im Übrigen die Einstellungsverfügung bzw. stellte fest, dass diese teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (act. 14'036 ff.). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde C.________ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2024 ab (7B_1024/2023), soweit es darauf eintrat (act. 14'096 ff.). Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ zudem gegen B.________ Strafanzeige wegen versuchten Betrugs ein (s. Beschwerdebeilagen 1 und 2). B.________ hatte ihrerseits am 13. September 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzung gestellt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 320.- und zu einer Busse von CHF 1'300.- sowie zur Tragung der Kosten (act. 10’022 ff.). A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl am 28. August 2023 Einsprache (act. 10’030). Die Angelegenheit wurde noch nicht abgeurteilt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 (7B_1024/2023) nahm die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen übler Nachrede/Verleumdung wieder an die Hand und führte am 21. November 2024 in Anwesenheit von A.________ eine Einvernahme der Pflegefachfrau D.________ als Zeugin und von B.________ als Beschuldigte durch. B. Mit Eingabe datiert vom 4. Oktober 2024 ersuchte A.________ die Strafkammer, Staats- anwältin Liliane Hauser in den Strafverfahren gegen ihn selbst sowie gegen B.________ in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (502 2024 250) wies die Strafkammer das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Am 22. Januar/14. Februar/27. Juni 2024 reichte A.________ Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Liliane Hauser und Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs ein. Diesbezüglich erging am 20. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die unangefochten blieb (ACL D 24 129). Am 20. Septem- ber 2024 erstattete A.________ erneut Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wegen Amtsmissbrauchs. Diesbezüglich erging am 15. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (ACL D 24 1700). Auf eine Beschwerde C.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung trat die Strafkammer am 23. Dezember 2024 nicht ein (502 2024 296). C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 forderte A.________ die Staatsanwaltschaft zusammen- gefasst auf, das Strafverfahren gegen B.________ ohne Verzug abzuschliessen. Mit Eingabe datiert vom 18. Juni 2026 (Postaufgabe: 19. Juni 2026) erhebt A.________ bei der Strafkammer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Strafverfahren gegen B.________.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Gleichzeitig ersucht er, Staatsanwältin Liliane Hauser in den Ausstand zu versetzen, und stellte weitere Anträge. Am 25. Juni 2026 richtete A.________ eine weitere Eingabe an die Strafkammer. Am 6. Juli 2026 erstattete A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer bzw. der Gesuch- steller) zudem beim Generalstaatsanwalt Strafanzeige gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Staatsanwältin Liliane Hauser hat zur Beschwerde/Ausstandsgesuch am 9. Juli 2026 Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Rechtsverweigerung (502 2026 191)
E. 1.1 Gemäss Art. 396 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Abs. 2). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hat, rügt eine Rechtsweigerung in den zwei laufenden Strafverfahren gegen B.________ wegen Verleumdung und versuchtem Betrug und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft sei seit der Einvernahme von B.________ am 21. November 2024 untätig geblieben, und fordert die Strafkammer auf, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, betreffend B.________ ohne weiteren Verzug für ein Strafurteil bzw. eine Anklageerhebung zu sorgen (Beschwerde, Ziff. 2).
E. 1.3 Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3/1.4; 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass diese die beiden Strafuntersuchungen gegen B.________ mit Entscheid vom 9. Juli 2026 (D 22 1636, Ehrverletzung) bzw. 25. Juni 2026 (D 24 1640, Betrug) abgeschlossen hat. Damit besteht von vorn- herein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs-beschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Betreffend eines weiteren, im Jahr 2026 eröffneten Strafverfahrens (D 26 1166, s. Beschwerdebeilage 12) wurde den Parteien mit Schreiben vom 18. Juni 2026 der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt, wobei der Anwalt des Beschwerdeführers über eine bis 13. Juli 2026 verlängerte Frist verfügt, um Beweisanträge zu stellen oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon, dass dieses Verfahren 2026 eröffnet wurde und offensichtlich vor dem Abschluss steht, rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, sodass in diesem Punkt schon mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Des Weiteren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die EMRK sowie mehrere Bestimmungen der BV (Beschwerde S. 3, 12 f.), legt aber nicht bzw. nicht substanziiert dar, inwiefern Bestimmungen der EMRK verletzt worden wären. Damit ist auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels Rechtsschutzinteresses bzw. mangels Begründung nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren, das Strafverfahren gegen B.________ ohne weiteren Verzug zum Abschluss zu bringen, erweist sich als gegenstandslos.
E. 2 Ausstandsgesuch (502 2026 192)
E. 2.1 Der Gesuchsteller beantragt, Staatsanwältin Liliane Hauser sei wegen Befangenheit «in allen Verfahren, in denen er Beklagter bzw. Kläger sei», in den Ausstand zu versetzen. (Beschwerde, Ziff. 1). Er bringt zusammengefasst einerseits vor, Staatsanwältin Hauser habe seit November 2024 und damit seit 19 Monaten keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen und damit gezeigt, dass sich nicht gewillt sei, gegen B.________ zu ermitteln. Er empfinde das Handeln der Staatsanwältin als parteiisch gegenüber E.________. Die Staatsanwältin scheine Sympathien mit Tätern zu haben und die Opfer zu ignorieren. Anderseits bringt der Gesuchsteller vor, er habe am
22. November 2024 gegen Staatsanwältin Hauser Strafanzeige eingereicht. Diese habe Einvernahmeprotokolle manipuliert. Eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt begründe objektiv einen Ausstandsgrund, sodass Staatsanwältin Hauser zwingend in den Ausstand zu treten habe (s. insb. Beschwerde, S. 3 ff.). Zudem hat der Gesuchsteller am 6. Juli 2026 erneut Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hauser erstattet und die Strafkammer mit einer Kopie bedient. Der Gesuchsteller macht somit gegen Staatsanwältin Hauser Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a und f StPO geltend.
E. 2.2 Gemäss Art. 56 Bst. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Relevant sind sämtliche direkten oder indirekten Interessen. Unter die indirekten Interessen fallen insbesondere Fälle, in denen die Person im betreffenden (oder allenfalls in einem konnexen) Verfahren selbst Partei oder sonst wie Verfahrensbeteiligte nach Art. 104 f. StPO ist. Soweit die Person bloss indirekt bzw. mittelbar betroffen ist (besonderes Rechtsverhältnis), muss sie in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Ein relevantes mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt bspw. vor, wenn die in der Strafbehörde tätige Person gleichzeitig Organ einer als Geschädigten am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BSK StPO-BOOG, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 15 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 3). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).
E. 2.3 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 bzw. Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen. Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 2 und 3 StPO).
E. 2.4 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; sodass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen ist; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Soweit der Gesuchsteller vorbringt, Staatsanwältin Hauser habe am 21. November 2024 ein Einvernahmeprotokoll gefälscht und dadurch ihr Amt missbraucht und B.________ begünstigt, erweist sich das Gesuch als offensichtlich verspätet und ist darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller dies bereits im Anschluss an die Einvernahme Ende November 2024 gegenüber der Staatsanwältin moniert hatte (Beschwerdebeilage 3). Darüber hinaus hat die Strafkammer dieses Vorbringen bereits in ihrem ersten Ausstandsentscheid vom 11. Dezember 2024 geprüft und als absurd verworfen (E. 2.4.1 S. 6 f.). Das Vorgehen des Gesuchstellers erscheint trölerisch.
E. 2.5 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die betroffene Staatsanwältin am 9. Juli 2026 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Sie schliesst auf dessen Abweisung. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sieht die Strafkammer davon ab, B.________, Privatklägerin im Verfahren gegen den Gesuchsteller, zur Stellungnahme einzuladen (vgl. BGE 149 I 153 E. 2.4).
E. 2.6 Bezüglich der Verfahren D 24 1640 und D 22 1636 hat die Staatsanwältin die Untersuchung am 25. Juni 2026 bzw. am 9. Juli 2026 abgeschlossen (vgl. ihre Stellungnahme vom 9. Juli 2026). Diesbezüglich erscheint das Ausstandsgesuch von vornherein als gegenstandslos, da die Staatsanwältin mit der Sache nicht mehr befasst ist. Darüber hinaus sind die langatmigen, weitgehend an der Sache vorbeizielenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 56 Bst. a oder f StPO darzutun: Bezüglich seiner Strafanzeigen gegen die Staatsanwältin wurde der Gesuchsteller bereits im Urteil der Strafkammer vom 11. Dezember 2024 (502 2024 250) darauf hingewiesen, dass das Einreichen einer Strafanzeige gegen einen Richter oder eine Staatsanwältin nicht automatisch eine Ausstands- pflicht im Sinn von Art. 56 Bst. a StPO begründet. Würde es hierzu ausreichen, gegen einen Staatsanwalt strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben und Strafanzeige zu erstatten, wäre es für jeden Beschuldigten ein Leichtes, die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht oder wenn die Justizperson ihrerseits Strafanzeige erstattet (vgl. etwa Urteil BGer 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 1B_478/2019 vom 30. September 2019 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller bereits zweimal wegen Amtsmissbrauchs Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hauser erstattet hatte und diesbezüglich am
20. August 2024 (ACL D 24 129) und am 15. November 2024 (ACL D 24 1700; 502 2024 296) rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen, sowie das Fehlen einer Gegenanzeige keine Rede sein. Bezüglich der angeblichen Strafanzeige vom 22. November 2024 handelt es sich dabei um einen Teil der an die Strafkammer gerichteten Beschwerde des Gesuchstellers vom
22. November 2024 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024; darin bezieht sich der Gesuchsteller wiederum auf die gleichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt (s. Beschwerdebeilage 8 S. 5 ff.). Die Strafanzeige vom 6. Juli 2026 wurde nach dem vorliegenden Ausstandsgesuch eingereicht und kann schon deshalb keinen Ausstand begründen; zudem greift der Gesuchsteller darin einfach seine Behauptungen aus den zuvor eingereichten, nicht an die Hand genommenen Strafanzeigen wieder auf. Das Vorgehen des Gesuchstellers erscheint trölerisch (vgl. oben E. 2.4).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Was die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während 19 Monaten betrifft, hat die Staatsanwältin dies in ihrer Stellungnahme zum Gesuch eingeräumt und darauf hingewiesen, dass diese massive Verzögerung die Folge einer permanenten Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaft ist. Dies ist zu bedauern, stellt aber nach der oben zitierten Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar. Die Staatsanwältin hat die beiden Verfahren aus den Jahren 2022 und 2024 nun abgeschlossen, nachdem sie der Gesuchsteller am 5. Juni 2026 angemahnt hatte, und wird das Verfahren aus dem Jahr 2026 in Kürze abschliessen. Wenn der Gesuchsteller daraus ableitet, die Staatsanwältin wolle B.________ durch die Verzögerung einen Vorteil verschaffen, so ist dies reine Spekulation und nicht durch Fakten untermauert. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 In einem weiteren Punkt beantragt der Beschwerdeführer/Gesuchsteller, die Strafkammer möge ihm schriftlich bestätigen, dass er gegen B.________ weder psychisch noch physisch je gewalttätig gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 3). Darauf ist nicht einzutreten. Die Strafkammer ist nicht zuständig, Leumundszeugnisse auszustellen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist Beweisthema des Strafverfahrens gegen B.________ wegen Verleumdung des Beschwerdeführers/Gesuchstellers; auf dieses Verfahren ist letzterer zu verweisen.
E. 4 Der Gesuchsteller hat am 19. Juni 2026 zum zweiten Mal ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Hauser eingereicht, in dem er sich auf Strafanzeigen gegen sie beruft, die er ebenfalls mehrmals eingereicht hat und die in der Folge nicht an die Hand genommen wurden. Ein derartiges Verhalten erscheint querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. De Strafkammer behält sich ausdrücklich vor, inskünftig auf weitere Gesuche, Beschwerden oder andere Eingaben des Gesuch- stellers in der gleichen Angelegenheit nicht einzutreten (Art. 2 ZGB; DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/ WOHLERS (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 110 N. 14 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO), worauf der Beschwerdeführer/ Gesuchsteller überdies bereits im Urteil vom 23. Dezember 2024 (502 2024 296 E. 1.3) hingewiesen wurde.
E. 5 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten sowohl für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) als auch für das Ausstandsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO) zu Lasten des Beschwerdeführers/Gesuchstellers. Sie sind auf CHF 800.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 700.-, Auslagen: CHF 100.-; vgl. Art. 35 und 43 des Justiz- reglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird nicht eingetreten. II. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 191 502 2026 192 Urteil vom 4. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Bracher Edelmann, Gegenstand Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO), Ausstand (Art. 56 StPO) Beschwerde / Gesuch vom 19. Juni 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Liliane Hauser, führt aufgrund einer Anzeige/Strafantrag von A.________ seit September 2022 ein Strafverfahren gegen C.________ ehemalige Freundin B.________ wegen diverser Delikte sowie gegen weitere Personen. Hintergrund dieser Strafanzeigen/-anträge bildet ein Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (act. 10'006 ff.). Auf Beschwerde von A.________ hob die Strafkammer die Einstellungsverfügung vom
17. August 2023 mit Urteil vom 29. November 2023 (502 2023 194) bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede/Verleumdung durch B.________ sowie der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf und bestätigte im Übrigen die Einstellungsverfügung bzw. stellte fest, dass diese teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (act. 14'036 ff.). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde C.________ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2024 ab (7B_1024/2023), soweit es darauf eintrat (act. 14'096 ff.). Am 21. Oktober 2024 reichte A.________ zudem gegen B.________ Strafanzeige wegen versuchten Betrugs ein (s. Beschwerdebeilagen 1 und 2). B.________ hatte ihrerseits am 13. September 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzung gestellt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 320.- und zu einer Busse von CHF 1'300.- sowie zur Tragung der Kosten (act. 10’022 ff.). A.________ erhob gegen diesen Strafbefehl am 28. August 2023 Einsprache (act. 10’030). Die Angelegenheit wurde noch nicht abgeurteilt. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 (7B_1024/2023) nahm die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen B.________ wegen übler Nachrede/Verleumdung wieder an die Hand und führte am 21. November 2024 in Anwesenheit von A.________ eine Einvernahme der Pflegefachfrau D.________ als Zeugin und von B.________ als Beschuldigte durch. B. Mit Eingabe datiert vom 4. Oktober 2024 ersuchte A.________ die Strafkammer, Staats- anwältin Liliane Hauser in den Strafverfahren gegen ihn selbst sowie gegen B.________ in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (502 2024 250) wies die Strafkammer das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Am 22. Januar/14. Februar/27. Juni 2024 reichte A.________ Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Liliane Hauser und Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs ein. Diesbezüglich erging am 20. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die unangefochten blieb (ACL D 24 129). Am 20. Septem- ber 2024 erstattete A.________ erneut Strafanzeigen gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wegen Amtsmissbrauchs. Diesbezüglich erging am 15. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (ACL D 24 1700). Auf eine Beschwerde C.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung trat die Strafkammer am 23. Dezember 2024 nicht ein (502 2024 296). C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 forderte A.________ die Staatsanwaltschaft zusammen- gefasst auf, das Strafverfahren gegen B.________ ohne Verzug abzuschliessen. Mit Eingabe datiert vom 18. Juni 2026 (Postaufgabe: 19. Juni 2026) erhebt A.________ bei der Strafkammer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Strafverfahren gegen B.________.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Gleichzeitig ersucht er, Staatsanwältin Liliane Hauser in den Ausstand zu versetzen, und stellte weitere Anträge. Am 25. Juni 2026 richtete A.________ eine weitere Eingabe an die Strafkammer. Am 6. Juli 2026 erstattete A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer bzw. der Gesuch- steller) zudem beim Generalstaatsanwalt Strafanzeige gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Staatsanwältin Liliane Hauser hat zur Beschwerde/Ausstandsgesuch am 9. Juli 2026 Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. Erwägungen 1. Rechtsverweigerung (502 2026 191) 1.1. Gemäss Art. 396 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Abs. 2). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hat, rügt eine Rechtsweigerung in den zwei laufenden Strafverfahren gegen B.________ wegen Verleumdung und versuchtem Betrug und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft sei seit der Einvernahme von B.________ am 21. November 2024 untätig geblieben, und fordert die Strafkammer auf, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, betreffend B.________ ohne weiteren Verzug für ein Strafurteil bzw. eine Anklageerhebung zu sorgen (Beschwerde, Ziff. 2). 1.3. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3/1.4; 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 1.4. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass diese die beiden Strafuntersuchungen gegen B.________ mit Entscheid vom 9. Juli 2026 (D 22 1636, Ehrverletzung) bzw. 25. Juni 2026 (D 24 1640, Betrug) abgeschlossen hat. Damit besteht von vorn- herein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs-beschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Betreffend eines weiteren, im Jahr 2026 eröffneten Strafverfahrens (D 26 1166, s. Beschwerdebeilage 12) wurde den Parteien mit Schreiben vom 18. Juni 2026 der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt, wobei der Anwalt des Beschwerdeführers über eine bis 13. Juli 2026 verlängerte Frist verfügt, um Beweisanträge zu stellen oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon, dass dieses Verfahren 2026 eröffnet wurde und offensichtlich vor dem Abschluss steht, rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, sodass in diesem Punkt schon mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Des Weiteren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die EMRK sowie mehrere Bestimmungen der BV (Beschwerde S. 3, 12 f.), legt aber nicht bzw. nicht substanziiert dar, inwiefern Bestimmungen der EMRK verletzt worden wären. Damit ist auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels Rechtsschutzinteresses bzw. mangels Begründung nicht einzutreten. Das Rechtsbegehren, das Strafverfahren gegen B.________ ohne weiteren Verzug zum Abschluss zu bringen, erweist sich als gegenstandslos. 2. Ausstandsgesuch (502 2026 192) 2.1. Der Gesuchsteller beantragt, Staatsanwältin Liliane Hauser sei wegen Befangenheit «in allen Verfahren, in denen er Beklagter bzw. Kläger sei», in den Ausstand zu versetzen. (Beschwerde, Ziff. 1). Er bringt zusammengefasst einerseits vor, Staatsanwältin Hauser habe seit November 2024 und damit seit 19 Monaten keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen und damit gezeigt, dass sich nicht gewillt sei, gegen B.________ zu ermitteln. Er empfinde das Handeln der Staatsanwältin als parteiisch gegenüber E.________. Die Staatsanwältin scheine Sympathien mit Tätern zu haben und die Opfer zu ignorieren. Anderseits bringt der Gesuchsteller vor, er habe am
22. November 2024 gegen Staatsanwältin Hauser Strafanzeige eingereicht. Diese habe Einvernahmeprotokolle manipuliert. Eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt begründe objektiv einen Ausstandsgrund, sodass Staatsanwältin Hauser zwingend in den Ausstand zu treten habe (s. insb. Beschwerde, S. 3 ff.). Zudem hat der Gesuchsteller am 6. Juli 2026 erneut Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hauser erstattet und die Strafkammer mit einer Kopie bedient. Der Gesuchsteller macht somit gegen Staatsanwältin Hauser Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a und f StPO geltend. 2.2. Gemäss Art. 56 Bst. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Relevant sind sämtliche direkten oder indirekten Interessen. Unter die indirekten Interessen fallen insbesondere Fälle, in denen die Person im betreffenden (oder allenfalls in einem konnexen) Verfahren selbst Partei oder sonst wie Verfahrensbeteiligte nach Art. 104 f. StPO ist. Soweit die Person bloss indirekt bzw. mittelbar betroffen ist (besonderes Rechtsverhältnis), muss sie in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Ein relevantes mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt bspw. vor, wenn die in der Strafbehörde tätige Person gleichzeitig Organ einer als Geschädigten am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BSK StPO-BOOG, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 15 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 3). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3). 2.3. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 bzw. Art. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen. Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 2 und 3 StPO). 2.4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; sodass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen ist; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Soweit der Gesuchsteller vorbringt, Staatsanwältin Hauser habe am 21. November 2024 ein Einvernahmeprotokoll gefälscht und dadurch ihr Amt missbraucht und B.________ begünstigt, erweist sich das Gesuch als offensichtlich verspätet und ist darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller dies bereits im Anschluss an die Einvernahme Ende November 2024 gegenüber der Staatsanwältin moniert hatte (Beschwerdebeilage 3). Darüber hinaus hat die Strafkammer dieses Vorbringen bereits in ihrem ersten Ausstandsentscheid vom 11. Dezember 2024 geprüft und als absurd verworfen (E. 2.4.1 S. 6 f.). Das Vorgehen des Gesuchstellers erscheint trölerisch. 2.5. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die betroffene Staatsanwältin am 9. Juli 2026 zum Ausstandsgesuch Stellung genommen. Sie schliesst auf dessen Abweisung. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sieht die Strafkammer davon ab, B.________, Privatklägerin im Verfahren gegen den Gesuchsteller, zur Stellungnahme einzuladen (vgl. BGE 149 I 153 E. 2.4). 2.6. Bezüglich der Verfahren D 24 1640 und D 22 1636 hat die Staatsanwältin die Untersuchung am 25. Juni 2026 bzw. am 9. Juli 2026 abgeschlossen (vgl. ihre Stellungnahme vom 9. Juli 2026). Diesbezüglich erscheint das Ausstandsgesuch von vornherein als gegenstandslos, da die Staatsanwältin mit der Sache nicht mehr befasst ist. Darüber hinaus sind die langatmigen, weitgehend an der Sache vorbeizielenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet, einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 56 Bst. a oder f StPO darzutun: Bezüglich seiner Strafanzeigen gegen die Staatsanwältin wurde der Gesuchsteller bereits im Urteil der Strafkammer vom 11. Dezember 2024 (502 2024 250) darauf hingewiesen, dass das Einreichen einer Strafanzeige gegen einen Richter oder eine Staatsanwältin nicht automatisch eine Ausstands- pflicht im Sinn von Art. 56 Bst. a StPO begründet. Würde es hierzu ausreichen, gegen einen Staatsanwalt strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben und Strafanzeige zu erstatten, wäre es für jeden Beschuldigten ein Leichtes, die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht oder wenn die Justizperson ihrerseits Strafanzeige erstattet (vgl. etwa Urteil BGer 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 1B_478/2019 vom 30. September 2019 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann mit Blick darauf, dass der Gesuchsteller bereits zweimal wegen Amtsmissbrauchs Strafanzeige gegen Staatsanwältin Hauser erstattet hatte und diesbezüglich am
20. August 2024 (ACL D 24 129) und am 15. November 2024 (ACL D 24 1700; 502 2024 296) rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen, sowie das Fehlen einer Gegenanzeige keine Rede sein. Bezüglich der angeblichen Strafanzeige vom 22. November 2024 handelt es sich dabei um einen Teil der an die Strafkammer gerichteten Beschwerde des Gesuchstellers vom
22. November 2024 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024; darin bezieht sich der Gesuchsteller wiederum auf die gleichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amt (s. Beschwerdebeilage 8 S. 5 ff.). Die Strafanzeige vom 6. Juli 2026 wurde nach dem vorliegenden Ausstandsgesuch eingereicht und kann schon deshalb keinen Ausstand begründen; zudem greift der Gesuchsteller darin einfach seine Behauptungen aus den zuvor eingereichten, nicht an die Hand genommenen Strafanzeigen wieder auf. Das Vorgehen des Gesuchstellers erscheint trölerisch (vgl. oben E. 2.4).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Was die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während 19 Monaten betrifft, hat die Staatsanwältin dies in ihrer Stellungnahme zum Gesuch eingeräumt und darauf hingewiesen, dass diese massive Verzögerung die Folge einer permanenten Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaft ist. Dies ist zu bedauern, stellt aber nach der oben zitierten Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar. Die Staatsanwältin hat die beiden Verfahren aus den Jahren 2022 und 2024 nun abgeschlossen, nachdem sie der Gesuchsteller am 5. Juni 2026 angemahnt hatte, und wird das Verfahren aus dem Jahr 2026 in Kürze abschliessen. Wenn der Gesuchsteller daraus ableitet, die Staatsanwältin wolle B.________ durch die Verzögerung einen Vorteil verschaffen, so ist dies reine Spekulation und nicht durch Fakten untermauert. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. In einem weiteren Punkt beantragt der Beschwerdeführer/Gesuchsteller, die Strafkammer möge ihm schriftlich bestätigen, dass er gegen B.________ weder psychisch noch physisch je gewalttätig gewesen sei (Beschwerde, Ziff. 3). Darauf ist nicht einzutreten. Die Strafkammer ist nicht zuständig, Leumundszeugnisse auszustellen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist Beweisthema des Strafverfahrens gegen B.________ wegen Verleumdung des Beschwerdeführers/Gesuchstellers; auf dieses Verfahren ist letzterer zu verweisen. 4. Der Gesuchsteller hat am 19. Juni 2026 zum zweiten Mal ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Hauser eingereicht, in dem er sich auf Strafanzeigen gegen sie beruft, die er ebenfalls mehrmals eingereicht hat und die in der Folge nicht an die Hand genommen wurden. Ein derartiges Verhalten erscheint querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. De Strafkammer behält sich ausdrücklich vor, inskünftig auf weitere Gesuche, Beschwerden oder andere Eingaben des Gesuch- stellers in der gleichen Angelegenheit nicht einzutreten (Art. 2 ZGB; DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/ WOHLERS (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 110 N. 14 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 388 Abs. 2 Bst. c StPO), worauf der Beschwerdeführer/ Gesuchsteller überdies bereits im Urteil vom 23. Dezember 2024 (502 2024 296 E. 1.3) hingewiesen wurde. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten sowohl für das Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) als auch für das Ausstandsverfahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO) zu Lasten des Beschwerdeführers/Gesuchstellers. Sie sind auf CHF 800.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 700.-, Auslagen: CHF 100.-; vgl. Art. 35 und 43 des Justiz- reglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung wird nicht eingetreten. II. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Liliane Hauser wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2026 Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin