Sachverhalt
A. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (act. 56/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ 19. November 2024 Einsprache und die Staatsanwaltschaft übermittelte die Strafakten der zuständigen Polizeirichterin des Sensebezirks, Caroline Gauch (hiernach: die Polizeirichterin; act. 1). Am 19. Januar 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin (act. 10), welches mit Urteil KG FR 502 2025 72 vom 5. Mai 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 wies die Polizeirichterin das Gesuch um amtliche Verteidigung von A.________ ab (act. 61). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 nicht eingetreten. Die Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2025 statt. Zu Beginn der 6-minütigen Verhandlung fiel A.________ hin und verliess danach den Gerichtssaal (act. 75). Am 1. April 2026 lud die Polizeirichterin A.________ erneut zur Verhandlung vor (act. 84). B. Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte A.________ zahlreiche Anträge bei der Polizeirichterin. Namentlich beantragt er den Ausstand der Polizeirichterin, des Gerichtsschreibers sowie des gesamten Bezirks- bzw. Polizeigerichts des Sensebezirks. Am 24. April 2026 bestellte die Polizeirichterin eine amtliche Verteidigung für A.________ (act. 92). Der amtliche Rechtsbeistand von A.________ teilte am 8. Juni 2026 mit, dass am Ausstands- begehren festgehalten werde (act. 101). C. Die Polizeirichterin leitete daraufhin das Ausstandsgesuch am 15. Juni 2026 zuständigkeits- halber an die Strafkammer weiter. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2026 bestritt die Polizeirichterin, dass ein Ausstandsgrund vorliege.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
E. 1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).
E. 1.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig. Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.).
E. 1.3.2 Der Gesuchsteller erhebt zahlreiche Vorwürfe gegen die Polizeirichterin. Allerdings hatte die Polizeirichterin sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen bereits mit Verfügungen vom 9. und 10. Dezember 2025 abgewiesen und fanden zwischen der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 und dem Ausstandsgesuch vom 14. April 2026 bis auf die Vorladung vom 1. April 2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen statt. Die Vorladung vom
1. April 2026 beanstandet der Gesuchsteller nicht. Er musste nach der Hauptverhandlung vom
11. Dezember 2025 damit rechnen, dass die Polizeirichterin das Verfahren weiterführt. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach bereits infolge Verspätung nicht einzutreten.
E. 1.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (Urteile BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; je m.H.).
E. 1.4.2 Der vom Gesuchsteller beantragte Ausstand des gesamten Bezirks- bzw. Polizeigerichts des Sensebezirks ist demnach unzulässig, zumal er das Ausstandsgesuch nicht für jedes einzelne Mitglied begründet. Unklar bleibt auch, welcher Gerichtsschreiber gemeint ist. Sofern er den Ausstand des an der Verhandlung vom 11. Dezember 2025 anwesenden Gerichtsschreibers verlangen will, so handelte es sich dabei – soweit ersichtlich – um einen Praktikanten und ist fraglich, ob er überhaupt noch am Gericht des Sensebezirks tätig ist. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. Es wäre jedoch so oder anders abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6
E. 2.1 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; je m.H.).
E. 2.2.1 Der Gesuchsteller beanstandet einerseits das Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2025. Die Polizeirichterin hat am 24. April 2026 über das Berichtigungsgesuch entschieden (act. 93). Der Entscheid wurde vom Gesuchsteller nicht angefochten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 2.2.2 Der Gesuchsteller moniert andererseits, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Polizeirichterin hat sich jedoch in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2025 eingehend damit auseinandergesetzt (act. 69), worauf verweisen werden kann. Namentlich ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller trotz behaupteter psychosozialer Belastungssituation zahlreiche Gerichts- verfahren führt (vgl. auch die ausführlichen Eingaben vom 10. Dezember 2025, act. 73, 76). Das Arztzeugnis vom 5. Dezember 2025 stammte im Übrigen vom Hausarzt, wobei keine psychologische Spezialisierung geltend gemacht wird.
E. 2.2.3 Der Gesuchsteller rügt weiter, dass ihm die Gewährung einer amtlichen Verteidigung verweigert wurde.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Strafkammer ist mit Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 nicht auf die entsprechende Beschwerde eingetreten. Darüber hinaus hiess die Polizeirichterin sein neues Gesuch um amtliche Verteidigung mit Entscheid vom 24. April 2026 gut (act. 92).
E. 2.2.4 Der Gesuchsteller wirft der Polizeirichterin zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Die Strafakten wurden seinem amtlichen Verteidiger am 8. Juni 2026 zur Einsichtnahme zugestellt (act. 100, 102), womit die Rüge ebenfalls fehl geht.
E. 2.2.5 Der Gesuchsteller macht ferner geltend, dass die Polizeirichterin keine Rücksicht auf seine Probleme mit der Postzustellung genommen habe. Diesbezüglich kann auf das Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 E. 1.4.2 ff. verwiesen werden.
E. 2.3 Zusammenfassend liegen keine besonders krassen oder wiederholt auftretenden Verfahrensfehler vor, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden, womit das Ausstandsgesuch auch abzuweisen wäre. Im Übrigen ist die Strafkammer nicht zuständig, um erstmalig über die weiteren Anträge des Gesuchstellers, wie Einstellung des Verfahrens, Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung, Feststellung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Polizeirichterin usw., zu entscheiden.
E. 3.1 Der Gesuchsteller stellt kein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Ausstandsverfahren. Ohnehin legt er seine finanzielle Situation nicht substantiiert dar und war das Ausstandsgesuch aussichtslos (vgl. Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO; Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.).
E. 3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 177 Urteil vom 3. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, gegen Caroline GAUCH, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 14. April 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2024 des Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (act. 56/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ 19. November 2024 Einsprache und die Staatsanwaltschaft übermittelte die Strafakten der zuständigen Polizeirichterin des Sensebezirks, Caroline Gauch (hiernach: die Polizeirichterin; act. 1). Am 19. Januar 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Polizeirichterin (act. 10), welches mit Urteil KG FR 502 2025 72 vom 5. Mai 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 wies die Polizeirichterin das Gesuch um amtliche Verteidigung von A.________ ab (act. 61). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 nicht eingetreten. Die Hauptverhandlung fand am 11. Dezember 2025 statt. Zu Beginn der 6-minütigen Verhandlung fiel A.________ hin und verliess danach den Gerichtssaal (act. 75). Am 1. April 2026 lud die Polizeirichterin A.________ erneut zur Verhandlung vor (act. 84). B. Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte A.________ zahlreiche Anträge bei der Polizeirichterin. Namentlich beantragt er den Ausstand der Polizeirichterin, des Gerichtsschreibers sowie des gesamten Bezirks- bzw. Polizeigerichts des Sensebezirks. Am 24. April 2026 bestellte die Polizeirichterin eine amtliche Verteidigung für A.________ (act. 92). Der amtliche Rechtsbeistand von A.________ teilte am 8. Juni 2026 mit, dass am Ausstands- begehren festgehalten werde (act. 101). C. Die Polizeirichterin leitete daraufhin das Ausstandsgesuch am 15. Juni 2026 zuständigkeits- halber an die Strafkammer weiter. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2026 bestritt die Polizeirichterin, dass ein Ausstandsgrund vorliege. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 1.3. 1.3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig. Wer einen Ausstandsgrund gegen eine Justizperson kennt, diesen aber nicht unverzüglich, sondern aus prozesstaktischen Gründen erst später geltend macht, etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens, verstösst gegen Treu und Glauben und verwirkt grundsätzlich seinen Anspruch, sich auf den Ausstandsgrund berufen zu können (Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 m.H.; vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.). 1.3.2. Der Gesuchsteller erhebt zahlreiche Vorwürfe gegen die Polizeirichterin. Allerdings hatte die Polizeirichterin sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen bereits mit Verfügungen vom 9. und 10. Dezember 2025 abgewiesen und fanden zwischen der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 und dem Ausstandsgesuch vom 14. April 2026 bis auf die Vorladung vom 1. April 2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen statt. Die Vorladung vom
1. April 2026 beanstandet der Gesuchsteller nicht. Er musste nach der Hauptverhandlung vom
11. Dezember 2025 damit rechnen, dass die Polizeirichterin das Verfahren weiterführt. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach bereits infolge Verspätung nicht einzutreten. 1.4. 1.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (Urteile BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; je m.H.). 1.4.2. Der vom Gesuchsteller beantragte Ausstand des gesamten Bezirks- bzw. Polizeigerichts des Sensebezirks ist demnach unzulässig, zumal er das Ausstandsgesuch nicht für jedes einzelne Mitglied begründet. Unklar bleibt auch, welcher Gerichtsschreiber gemeint ist. Sofern er den Ausstand des an der Verhandlung vom 11. Dezember 2025 anwesenden Gerichtsschreibers verlangen will, so handelte es sich dabei – soweit ersichtlich – um einen Praktikanten und ist fraglich, ob er überhaupt noch am Gericht des Sensebezirks tätig ist. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach auch aus diesen Gründen nicht einzutreten. Es wäre jedoch so oder anders abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2. 2.1. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; je m.H.). 2.2. 2.2.1. Der Gesuchsteller beanstandet einerseits das Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2025. Die Polizeirichterin hat am 24. April 2026 über das Berichtigungsgesuch entschieden (act. 93). Der Entscheid wurde vom Gesuchsteller nicht angefochten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.2.2. Der Gesuchsteller moniert andererseits, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Polizeirichterin hat sich jedoch in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2025 eingehend damit auseinandergesetzt (act. 69), worauf verweisen werden kann. Namentlich ist gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller trotz behaupteter psychosozialer Belastungssituation zahlreiche Gerichts- verfahren führt (vgl. auch die ausführlichen Eingaben vom 10. Dezember 2025, act. 73, 76). Das Arztzeugnis vom 5. Dezember 2025 stammte im Übrigen vom Hausarzt, wobei keine psychologische Spezialisierung geltend gemacht wird. 2.2.3. Der Gesuchsteller rügt weiter, dass ihm die Gewährung einer amtlichen Verteidigung verweigert wurde.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Strafkammer ist mit Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 nicht auf die entsprechende Beschwerde eingetreten. Darüber hinaus hiess die Polizeirichterin sein neues Gesuch um amtliche Verteidigung mit Entscheid vom 24. April 2026 gut (act. 92). 2.2.4. Der Gesuchsteller wirft der Polizeirichterin zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor. Die Strafakten wurden seinem amtlichen Verteidiger am 8. Juni 2026 zur Einsichtnahme zugestellt (act. 100, 102), womit die Rüge ebenfalls fehl geht. 2.2.5. Der Gesuchsteller macht ferner geltend, dass die Polizeirichterin keine Rücksicht auf seine Probleme mit der Postzustellung genommen habe. Diesbezüglich kann auf das Urteil KG FR 502 2025 386 vom 8. Januar 2026 E. 1.4.2 ff. verwiesen werden. 2.3. Zusammenfassend liegen keine besonders krassen oder wiederholt auftretenden Verfahrensfehler vor, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken würden, womit das Ausstandsgesuch auch abzuweisen wäre. Im Übrigen ist die Strafkammer nicht zuständig, um erstmalig über die weiteren Anträge des Gesuchstellers, wie Einstellung des Verfahrens, Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung, Feststellung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Polizeirichterin usw., zu entscheiden. 3. 3.1. Der Gesuchsteller stellt kein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Ausstandsverfahren. Ohnehin legt er seine finanzielle Situation nicht substantiiert dar und war das Ausstandsgesuch aussichtslos (vgl. Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO; Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.). 3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin