Sachverhalt
A. Am 19. Juli 2025 stellte B.________ Strafantrag gegen ihren Lehrer A.________ wegen sexueller Belästigung angeblich begangen zwischen dem 25. Januar 2024 und dem 28. Juni 2024 ein (act. 2011 f.). Da Hinweise auf mögliche weitere Opfer bestanden, nahm die Kriminalpolizei die Ermittlungen auf und befragte zahlreiche Personen (act. 2002 ff.). Am 11. August 2025 stellte auch C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen sexueller Belästigung sowie Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit ein (act. 2032 f.). Die Polizei befragte A.________ am 24. Oktober 2025 im Beisein seines Anwaltes (act. 2063 ff.). B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache A.________ nicht ein. Die Kosten (Gebühren: CHF 450.-, Dossierkosten: CHF 65.-) wurden A.________ auferlegt und ihm eine Entschädigung verweigert. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Mai 2026 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung von CHF 4'587.45 zuzusprechen seien. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Abklärung und zu neuem Entscheid über die Kostenfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde vom 20. Mai 2026 gegen die Verfügung vom
11. Mai 2026 als fristgerecht erfolgt.
E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und durch die angefochtene Kostenregelung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage nicht rechtsgenüglich begründe. Zudem sei weder der Sachverhalt betreffend B.________ noch derjenige betreffend C.________ unbestritten oder klar nachgewiesen. Die Polizei habe relativ umfassend ermittelt, was die hohen Verfahrenskosten verursacht habe. Das Resultat des Verfahrens sei aber praktisch von Beginn weg klar gewesen. Ein allfälliges Fehlverhalten von seinen Seiten könne daher nicht mehr kausal für die Verfahrenskosten gewesen sein. Die Auflage von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung sei ausgeschlossen, wenn die Behörde vorschnell oder aufgrund falscher Einschätzungen ein Strafverfahren führe.
E. 2.2 Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3 m.H.). Die Kostenüberbindung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 m.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO allerdings nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch zu erlauben. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren könne eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigere die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft keine Handlungen vorgenommen hat (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1; Urteil KG FR 502 2019 212 vom 26. August 2019 E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die beschuldigte Person trägt zudem die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispiels- weise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 m.H.). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine solche Entschädigung kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 241 E. 1 m.H.). Die Kosten der Wahlverteidigung sind nur zu entschädigen, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungs- anspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungs- anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3).
E. 2.3.1 Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden können, da es sich um eine Nichtanhandnahmeverfügung handelt und die Staatsanwaltschaft keine eigenen Handlungen vorgenommen hat. Darüber hinaus beschränkt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf, zu behaupten, dass die Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber B.________ und C.________ eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen würden, indem er ihre physische Unversehrtheit verletzt habe. Sie begründet jedoch nicht, wie sie zu diesem Schluss kommt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorwürfe weder unbestritten noch bereits klar nachgewiesen sind. Vielmehr handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Die Kosten können dem Beschwerdeführer daher nicht auferlegt werden.
E. 2.3.2 Ferner ist festzuhalten, dass sowohl der Strafantrag wegen sexueller Belästigung von B.________ als auch derjenige von C.________ klar nach Ablauf der Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 198 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) erfolgt ist. Darüber hinaus lag gemäss der angefochtenen Verfügung kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Art. 188 und 193 StGB vor, wobei ohnehin fraglich ist, ob die vorgeworfenen Handlungen überhaupt Handlungen im Sinne der genannten Artikel darstellten. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Kriminalpolizei nach Eingang des Strafantrages von B.________ dennoch weitere Ermittlungen tätigte, da Hinweise auf mögliche weitere Opfer bestanden. Die Kriminalpolizei versuchte, alle Opfer zu kontaktieren. Allerdings wollte nur C.________ Strafantrag einreichen. Die Polizei hält in ihrem Rapport insgesamt fest, dass ausser B.________ und C.________ keine der eventuell betroffenen Schülerinnen die Vorfälle klar als Angriff gegen ihre sexuelle Integrität wahrgenommen hätten. Es sei eher um unangebrachte Gesten und Aussagen –
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 vielleicht um grenzüberschreitendes Verhalten – gegangen, ohne dabei ausmachen zu können, was die genaue Intention des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Die treibende Kraft hinter den Anzeigemeldungen bzw. Strafanträgen scheine ein anderer Lehrer gewesen zu sein, wobei seine Aussagen zum Teil stark von denjenigen der betroffenen Schülerinnen abweichen (act. 2002 ff.). Obwohl die beiden Strafanträge klar verspätet erfolgt sind, die Art. 188 und 193 StGB nicht erfüllt waren und keine weiteren Opfer ausfindig gemacht werden konnten, wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 von der Polizei einvernommen. Es war jedoch bereits vor seiner Einvernahme klar, dass es an den Prozessvoraussetzungen mangelt bzw. Art. 188 und 193 StGB nicht erfüllt sind. Die durch diese Einvernahme verursachten Kosten waren somit auch unnötig. Der Beschwerde- führer hat ab dem 24. Oktober 2025 einen Anwalt beigezogen, was angesichts des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung der sexuellen Integrität von Schülerinnen angemessen erschien. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'587.45, inkl. Auslagen und 8.1% MwSt., für das polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie das Beschwerde- verfahren. Die Kostenliste enthält drei Aufwendungen vom August und September 2024. Diese betreffen offensichtlich nicht das vorliegende Strafverfahren, stammt der erste Strafantrag doch vom 19. Juli 2025 und wurde der Beschwerdeführer erst am 24. Oktober 2025 einvernommen, wobei die Vollmacht ebenfalls auf dieses Datum erstellt wurde (act. 2063 und 7000; vgl. auch die Bezeichnung der Kostenliste «in Sachen: Strafrecht/Arbeitsrecht»). Weiter enthält die Kostenliste eine Position «Sitzung mit Klient und Direktion Schule». Auch diese Aufwendung steht nicht im Zusammenhang mit dem Strafrecht, sondern dem Arbeitsrecht, und kann daher nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die zahlreichen Gespräche/Mails mit dem Klienten kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem Zusammenhang sie geführt wurden, womit sie ebenfalls unbeachtlich bleiben. Auf der Kostenliste fehlt sodann der Aufwand für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
24. Oktober 2025 durch die Polizei. Dies kann von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die Einvernahme hat 2 Stunden gedauert. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt 30 min. stattgefunden hat. Der Rechtsanwalt hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung für den Hin- und Rückweg von pauschal CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Weiter können für das Aktenstudium 3h, für die Redaktion des Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2026 1h, für die Analyse des Videos und die Redaktion des Schreibens vom
3. Februar 2026 30 min. sowie für die Kenntnisnahme der Nichtanhandnahmeverfügung und einer Besprechung mit der Klientschaft 30 min. berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen ist ein Aufwand von 8h zu berücksichtigen. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.-. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 100.- (5% von CHF 2’000.-), die Reiseentschädigung von CHF 30.- sowie die MwSt. von CHF 172.55 (8.1% von CHF 2'130.-), was eine Entschädigung von CHF 2'302.55 für das polizeiliche Ermittlungsverfahren ergibt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6
E. 3 A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'302.55, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 172.55, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt und je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 378.35, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 28.35, zugesprochen. Sie geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 3.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Kostenliste vom 19. Mai 2026 einen Aufwand von 2h für die Redaktion der Beschwerde geltend. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 700.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 56.70. Davon geht die Hälfte zu Lasten des Staates Freiburg, d.h. CHF 378.35, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 28.35. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2 und 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Mai 2026 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Verfahrenskosten von CHF 515.- (Gebühren: CHF 450.-, Dossierkosten: CHF 65.-) gehen zu Lasten des Staates Freiburg.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2026 144 Urteil vom 4. August 2026 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 2), Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) Beschwerde vom 20. Mai 2026 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 19. Juli 2025 stellte B.________ Strafantrag gegen ihren Lehrer A.________ wegen sexueller Belästigung angeblich begangen zwischen dem 25. Januar 2024 und dem 28. Juni 2024 ein (act. 2011 f.). Da Hinweise auf mögliche weitere Opfer bestanden, nahm die Kriminalpolizei die Ermittlungen auf und befragte zahlreiche Personen (act. 2002 ff.). Am 11. August 2025 stellte auch C.________ Strafantrag gegen A.________ wegen sexueller Belästigung sowie Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit ein (act. 2032 f.). Die Polizei befragte A.________ am 24. Oktober 2025 im Beisein seines Anwaltes (act. 2063 ff.). B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache A.________ nicht ein. Die Kosten (Gebühren: CHF 450.-, Dossierkosten: CHF 65.-) wurden A.________ auferlegt und ihm eine Entschädigung verweigert. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. Mai 2026 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung von CHF 4'587.45 zuzusprechen seien. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Abklärung und zu neuem Entscheid über die Kostenfolgen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 2. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung zugestellt wurde. So oder anders gilt die Beschwerde vom 20. Mai 2026 gegen die Verfügung vom
11. Mai 2026 als fristgerecht erfolgt. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und durch die angefochtene Kostenregelung betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage nicht rechtsgenüglich begründe. Zudem sei weder der Sachverhalt betreffend B.________ noch derjenige betreffend C.________ unbestritten oder klar nachgewiesen. Die Polizei habe relativ umfassend ermittelt, was die hohen Verfahrenskosten verursacht habe. Das Resultat des Verfahrens sei aber praktisch von Beginn weg klar gewesen. Ein allfälliges Fehlverhalten von seinen Seiten könne daher nicht mehr kausal für die Verfahrenskosten gewesen sein. Die Auflage von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Parteientschädigung sei ausgeschlossen, wenn die Behörde vorschnell oder aufgrund falscher Einschätzungen ein Strafverfahren führe. 2.2. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3 m.H.). Die Kostenüberbindung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 m.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO allerdings nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch zu erlauben. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren könne eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigere die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft keine Handlungen vorgenommen hat (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1; Urteil KG FR 502 2019 212 vom 26. August 2019 E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die beschuldigte Person trägt zudem die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispiels- weise der Fall, wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 m.H.). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine solche Entschädigung kommt auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung in Betracht (BGE 139 IV 241 E. 1 m.H.). Die Kosten der Wahlverteidigung sind nur zu entschädigen, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungs- anspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungs- anspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3). 2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt werden können, da es sich um eine Nichtanhandnahmeverfügung handelt und die Staatsanwaltschaft keine eigenen Handlungen vorgenommen hat. Darüber hinaus beschränkt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf, zu behaupten, dass die Handlungen des Beschwerdeführers gegenüber B.________ und C.________ eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen würden, indem er ihre physische Unversehrtheit verletzt habe. Sie begründet jedoch nicht, wie sie zu diesem Schluss kommt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorwürfe weder unbestritten noch bereits klar nachgewiesen sind. Vielmehr handelt es sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation. Die Kosten können dem Beschwerdeführer daher nicht auferlegt werden. 2.3.2. Ferner ist festzuhalten, dass sowohl der Strafantrag wegen sexueller Belästigung von B.________ als auch derjenige von C.________ klar nach Ablauf der Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 198 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) erfolgt ist. Darüber hinaus lag gemäss der angefochtenen Verfügung kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Art. 188 und 193 StGB vor, wobei ohnehin fraglich ist, ob die vorgeworfenen Handlungen überhaupt Handlungen im Sinne der genannten Artikel darstellten. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Kriminalpolizei nach Eingang des Strafantrages von B.________ dennoch weitere Ermittlungen tätigte, da Hinweise auf mögliche weitere Opfer bestanden. Die Kriminalpolizei versuchte, alle Opfer zu kontaktieren. Allerdings wollte nur C.________ Strafantrag einreichen. Die Polizei hält in ihrem Rapport insgesamt fest, dass ausser B.________ und C.________ keine der eventuell betroffenen Schülerinnen die Vorfälle klar als Angriff gegen ihre sexuelle Integrität wahrgenommen hätten. Es sei eher um unangebrachte Gesten und Aussagen –
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 vielleicht um grenzüberschreitendes Verhalten – gegangen, ohne dabei ausmachen zu können, was die genaue Intention des Beschwerdeführers gewesen sein soll. Die treibende Kraft hinter den Anzeigemeldungen bzw. Strafanträgen scheine ein anderer Lehrer gewesen zu sein, wobei seine Aussagen zum Teil stark von denjenigen der betroffenen Schülerinnen abweichen (act. 2002 ff.). Obwohl die beiden Strafanträge klar verspätet erfolgt sind, die Art. 188 und 193 StGB nicht erfüllt waren und keine weiteren Opfer ausfindig gemacht werden konnten, wurde der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2025 von der Polizei einvernommen. Es war jedoch bereits vor seiner Einvernahme klar, dass es an den Prozessvoraussetzungen mangelt bzw. Art. 188 und 193 StGB nicht erfüllt sind. Die durch diese Einvernahme verursachten Kosten waren somit auch unnötig. Der Beschwerde- führer hat ab dem 24. Oktober 2025 einen Anwalt beigezogen, was angesichts des Vorwurfs der mehrfachen Verletzung der sexuellen Integrität von Schülerinnen angemessen erschien. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. 2.3.3. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'587.45, inkl. Auslagen und 8.1% MwSt., für das polizeiliche Ermittlungsverfahren sowie das Beschwerde- verfahren. Die Kostenliste enthält drei Aufwendungen vom August und September 2024. Diese betreffen offensichtlich nicht das vorliegende Strafverfahren, stammt der erste Strafantrag doch vom 19. Juli 2025 und wurde der Beschwerdeführer erst am 24. Oktober 2025 einvernommen, wobei die Vollmacht ebenfalls auf dieses Datum erstellt wurde (act. 2063 und 7000; vgl. auch die Bezeichnung der Kostenliste «in Sachen: Strafrecht/Arbeitsrecht»). Weiter enthält die Kostenliste eine Position «Sitzung mit Klient und Direktion Schule». Auch diese Aufwendung steht nicht im Zusammenhang mit dem Strafrecht, sondern dem Arbeitsrecht, und kann daher nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die zahlreichen Gespräche/Mails mit dem Klienten kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem Zusammenhang sie geführt wurden, womit sie ebenfalls unbeachtlich bleiben. Auf der Kostenliste fehlt sodann der Aufwand für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom
24. Oktober 2025 durch die Polizei. Dies kann von Amtes wegen berücksichtigt werden. Die Einvernahme hat 2 Stunden gedauert. Weiter ist davon auszugehen, dass eine Vor- und Nachbesprechung von insgesamt 30 min. stattgefunden hat. Der Rechtsanwalt hat zudem Anspruch auf eine Reiseentschädigung für den Hin- und Rückweg von pauschal CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Weiter können für das Aktenstudium 3h, für die Redaktion des Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2026 1h, für die Analyse des Videos und die Redaktion des Schreibens vom
3. Februar 2026 30 min. sowie für die Kenntnisnahme der Nichtanhandnahmeverfügung und einer Besprechung mit der Klientschaft 30 min. berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen ist ein Aufwand von 8h zu berücksichtigen. Bei einem Stundensatz von CHF 250.- ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.-. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 100.- (5% von CHF 2’000.-), die Reiseentschädigung von CHF 30.- sowie die MwSt. von CHF 172.55 (8.1% von CHF 2'130.-), was eine Entschädigung von CHF 2'302.55 für das polizeiliche Ermittlungsverfahren ergibt. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Kostenliste vom 19. Mai 2026 einen Aufwand von 2h für die Redaktion der Beschwerde geltend. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 700.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 56.70. Davon geht die Hälfte zu Lasten des Staates Freiburg, d.h. CHF 378.35, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 28.35. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2 und 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Mai 2026 werden abgeändert und lauten neu wie folgt: 2. Die Verfahrenskosten von CHF 515.- (Gebühren: CHF 450.-, Dossierkosten: CHF 65.-) gehen zu Lasten des Staates Freiburg. 3. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'302.55, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 172.55, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen CHF 100.-) festgesetzt und je hälftig A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 378.35, inkl. 8.1% MwSt. in der Höhe von CHF 28.35, zugesprochen. Sie geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2026/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin