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501 2025 61

Freiburg · 2025-09-22 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde A.________ vom Oberamtmann des Seebezirks wegen Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am 16. August 2024 gegen 13:40 Uhr in B.________, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act. 1010 f.). Gemäss Strafbefehl ist sie zur vorgenannten Zeit auf der C.________ im Kreisverkehrsplatz mit ihrem Fahrzeug Lada ddd gefahren und hat infolge Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht (act. 1010). Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde E.________ (separates Verfahren) vom Oberamtmann des Seebezirks wegen Unaufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtgewährens des Vortritts im Kreisverkehrsplatz und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG, begangen am 16. August 2024 gegen 13:40 Uhr in B.________, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act. 1006 f.). Gemäss Strafbefehl ist sie zur vorgenannten Zeit auf der C.________ im Kreisverkehrsplatz mit ihrem Fahrzeug Dacia fff gefahren und hat infolge Unaufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtgewährens des Vortritts im Kreisverkehrsplatz und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht (act. 1006). B. Im Polizeirapport vom 28. September 2024 wird der Unfallhergang wie folgt beschrieben: Automobilistin 1 (E.________) fuhr mit ihrem Fahrzeug in B.________, C.________, von G.________ in Richtung H.________. Beim Einfahren in den Kreisverkehrsplatz, welcher die Kreuzung mit dem I.________ bildet, übersah die Automobilistin 1 infolge einer Unaufmerksamkeit und einer nicht an die Ortsverhältnisse angepassten Geschwindigkeit die Automobilistin 2 (A.________), welche sich bereits im Kreisverkehrsplatz befand. Infolgedessen kam es zur Kollision zwischen dem linken Heck des Fahrzeuges 1 und der rechten Front des Fahrzeuges 2 (act. 1019, 1033 f). Gemäss Polizeirapport konnte die genaue Kollisionszone innerhalb des Kreisverkehrsplatzes nicht bestimmt werden. Zum physischen Zustand A.________ wurde vermerkt, dass diese auf die Polizisten einen sehr aufgewühlten und verwirrten Eindruck gemacht habe. Ihre verbale Ausdrucksweise sei inkohärent und das verbale Verständnis problematisch gewesen (act. 1015). Aufgrund von Zweifeln an ihrer Fahrfähigkeit wurde ihr der Führerausweis abgenommen und an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet (act. 1016). Letzteres erstattete ihr mit Schreiben vom

27. September 2024 den Führerausweis provisorisch zurück und sistierte den Entscheid zur Fahrfähigkeit bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils (act. 1065). Am 16. August 2024 gab A.________ auf dem Polizeiposten H.________ nach dem Unfall um 14:50 Uhr zu Protokoll, sie sei von ihrem Domizil in Richtung H.________ gefahren. Vom I.________ herkommend, sei sie mit ca. 10 km/h in den Kreisel hineingefahren und habe in Richtung H.________ weiterfahren wollen. Sie habe sich bereits im Kreisel auf der Höhe des Schulhauses befunden und den rechten Blinker eingeschaltet, um den Kreisel zu verlassen, als es zu einer Kollision ihrer rechten Front mit dem linken Heck eines anderen Fahrzeuges gekommen sei. Letzteres sei mit einer erhöhten Geschwindigkeit gefahren. Sie habe das andere Fahrzeug erst

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 bemerkt, als sich dieses auf ihrer Höhe befunden habe. Sie habe versucht, dem anderen Fahrzeug nach rechts auszuweichen, habe aber die Kollision nicht vermeiden können (act. 1028 f.). E.________ erklärte zur gleichen Zeit bei der Polizei, sie sei auf der C.________ von G.________ Richtung H.________ gefahren. Bevor sie in J.________ in den Kreisel gefahren sei, habe sie nach links geschaut und habe dort kein Fahrzeug gesehen. Sie habe nicht angehalten, sei aber im Schritttempo unterwegs gewesen. Im Kreisel habe sie plötzlich hinten links einen Aufprall gespürt und einen grossen Lärm gehört. Sie habe den Eindruck, das andere Fahrzeug habe recht schnell unterwegs sein müssen, da der Aufprall stark gewesen sei und ihr Fahrzeug sich weit verschoben («beaucoup bougé») habe (act. 1026). C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Poststempel) erhob A.________ vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 (act. 1003). Mit Schreiben vom 5. November 2024 begründete sie ihre Einsprache und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass das andere Fahrzeug erst in den Kreisel eingebogen sei, nachdem sie dessen Einfahrt passiert habe. Sie habe sich auf ihre näherkommende Ausfahrt konzentriert und das andere Fahrzeug erst wahrgenommen, als sich dieses auf ihrer Höhe befunden habe. Zudem sei auf den Fotos im Polizeirapport (act. 1032) erkennbar, dass die Sicht nach rechts in die Zufahrt des Kreisels aus der C.________ eingeschränkt sei durch ein Verkehrsschild, ein Gebüsch sowie Abfallvorrichtungen, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Fehlverhalten des anderen Fahrzeugs zu erkennen (act. 1037). E.________ erhob am 23. Oktober 2024 ebenfalls Einsprache gegen den Strafbefehl vom

15. Oktober 2024. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 hob die Polizeirichterin des Seebezirks den Strafbefehl auf und sprach E.________ vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei (act. 15/3). In der Begründung wird u.a. die Zeugenaussage der Beifahrerin von E.________ wiedergegeben, wonach sie, als das Fahrzeug von E.________ sich bereits im Kreisel befunden habe, das andere Fahrzeug gesehen und es als das Fahrzeug von A.________, der Kollegin ihrer Nachbarin, erkannt habe. Es habe nicht abgebremst und sei gefahren, als ob niemand anders im Kreisel gewesen wäre (act. 15/4). D. Am 7. Februar 2025 fand die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Seebezirks statt. A.________ erklärte in der Befragung, vor der Einfahrt in den Kreisel angehalten zu haben, da sich auf der anderen Seite spielende Kinder befanden. Sie habe nach links und nach rechts geschaut, es sei frei gewesen und sie sei losgefahren. Vor der Einfahrt in den Kreisel habe sie das Fahrzeug von E.________ nicht gesehen. Das Fahrzeug sei sehr schnell gewesen und sie habe es erst unmittelbar vor der Kollision erstmals gesehen. Sie fahre diese Strecke jeden Tag und wisse, dass sie dort Vortritt habe. Sie sei aber dort besonders vorsichtig, weil sie wisse, dass die Autos von oben schnell kämen. Zudem seien dort immer Kinder (act. 1064 f.). Mit Urteil vom 21. Februar 2025 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG, begangen am 16. August 2024 um 13:40 Uhr in J.________, schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (act. 1067). E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 meldete der Rechtsvertreter von A.________ Berufung an (act. 1070). Das begründete Urteil wurde ihm am 21. März 2025 zugestellt (act. 1078).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Am 31. März 2025 reichte er die Berufungserklärung ein (act. 2). Darin beantragt er, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Februar 2025 sei aufzuheben, A.________ sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und es sei ihr für das Verfahren vor dem Polizeirichter eine Parteientschädigung von CHF 4'987.40 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Schreiben vom 10. April 2025 räumte die Verfahrensleitung den Parteien die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Oberamt des Seebezirks verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2025 auf diese Möglichkeit und verwies auf seinen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. April 2025 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesse. G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt werde und forderte ihn auf, die Berufung bis am 2. Juni 2025 schriftlich zu begründen. Innert erstreckter Frist reichte er mit Eingabe vom 17. Juni 2025 die schriftliche Begründung ein und bestätigte die Rechtsbegehren in der Berufungserklärung vom 31. März 2025. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichte. Der Oberamtmann des Seebezirks teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2025 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Zudem wies er unter Beilage des entsprechenden Entscheids darauf hin, dass E.________ mit Urteil der Polizeirichterin des Seebezirks vom 4. Februar 2025 vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen worden sei. I. Gestützt darauf ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2025 um eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Berufung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 gewährte ihm die Verfahrensleitung antragsgemäss eine Frist bis zum 31. Juli 2025 zur Ergänzung der Berufung sowie zur Einreichung einer detaillierten Kostenliste. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 ergänzte er die Berufungsbegründung vom 17. Juni 2025, bestätigte die Rechtsbegehren vom 31. März 2025 und reichte eine detaillierte Kostenliste ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person hat die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Es ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Art. 406 Abs. 4 StPO). Vorliegend bildet eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Die Berufungsführerin hat ihre Berufung in der Folge fristgerecht schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO.

E. 1.3 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist aber bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche (Urteil KG FR 501 2022 69 vom 21. September 2022 E. 1.1; ZIMMERLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 13; BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom

18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1, je mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10

E. 2.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf das Schadenbild, welches auf den Fotos des Polizeirapports ersichtlich ist (act. 1033 f.), zum Schluss, dass die rechte Front des Fahrzeuges der Berufungsführerin mit dem linken Heck des Fahrzeuges von E.________ kollidiert ist. Gestützt darauf qualifiziert sie die Aussagen der Berufungsführerin zum Unfallhergang als unglaubwürdig. Da die Front des Fahrzeuges der Berufungsführerin mit dem Heck des Fahrzeugs von E.________ kollidiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits einen weiteren Weg im Kreisverkehr zurückgelegt hätte. Das Schadenbild deute darauf hin, dass die Berufungsführerin den Kreisverkehr nach E.________ befahren habe. Es sei auch denkbar, dass E.________, in Verletzung der Verkehrsregeln, den Kreisverkehr etwa zeitgleich mit der Beschuldigten befahren habe, sich aufgrund eines etwas kürzeren Weges und einer allenfalls etwas höheren Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision aber bereits näher an der Kreiselausfahrt befunden habe. In einem solchen Fall – so die Vorinstanz – hätte die Berufungsführerin bei einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit und pflichtgemässer Aufmerksamkeit aber Zeit gehabt, die Verkehrsregelverletzung von E.________ zu bemerken, in der Folge abzubremsen und die Kollision so zu verhindern. Es sei von diesem zweiten, für die Berufungsführerin etwas günstigeren Sachverhalt auszugehen. Nicht glaubwürdig erscheine jedoch die Darstellung der Berufungsführerin, wonach sie sich auf der Höhe des Schulhauses und damit bereits bei der Ausfahrt des Kreisels befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass die von G.________ herkommende E.________ – wenn es denn überhaupt noch genügend Platz für ein solches Manöver gegeben hätte – in einer scharfen Kurve nach rechts und mit hoher Geschwindigkeit vor dem Auto der Berufungsführerin hätte durchfahren müssen. Ein solches Szenario erscheine jedoch höchst unwahrscheinlich. Gestützt darauf hält es die Vorinstanz für erstellt, dass die Berufungsführerin zeitgleich mit E.________ den Kreisel befahren hat und es anschliessend zur Kollision zwischen der rechten Front des Fahrzeugs der Berufungsführerin und dem linken Heck des Fahrzeugs von E.________ gekommen ist.

E. 2.2 Übereinstimmend mit der Berufungsführerin ist vorab festzuhalten, dass der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt und der Berufungsführerin im Strafbefehl vom

15. Oktober 2024 lediglich Unaufmerksamkeit nach Art. 26 Abs. 2 SVG und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeworfen wurde. Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt mit der zusätzlich angenommenen nicht angepassten Geschwindigkeit rechtlich anders würdigen wollte als der Strafbefehl, hätte sie dies der Berufungsführerin gemäss Art. 344 StPO eröffnen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies ist gemäss Sitzungsprotokoll nicht erfolgt, weshalb der zusätzliche Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit im Rahmen der Beurteilung von Art. 90 Abs. 1 SVG unbeachtlich ist.

E. 2.3 Die Berufungsführerin rügt die vorinstanzliche Annahme des zeitgleichen Befahrens des Kreisels und bringt vor, der Polizeirichter habe bei der Würdigung des Sachverhalts verschiedene Punkte willkürlich nicht berücksichtigt. Gemäss Schadenbild der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge müsse sich die Kollision auf Höhe der Einfahrt des Fahrzeuges E.________ ereignet haben. Die Fahrwegstrecke des Fahrzeuges der Berufungsführerin bis zum Kollisionspunkt sei länger als die Strecke des Fahrzeuges E.________. Die Berufungsführerin habe – im Unterschied zum Fahrzeug E.________ – vor dem Kreisel angehalten, da sich auf der anderen Seite spielende Kinder befunden hätten. Bevor sie in den Kreisel gefahren sei, habe sie das Fahrzeug E.________ nicht gesehen, sondern erst unmittelbar vor der Kollision. Sie sei innerhalb des Kreisels mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gefahren. Mit dieser Geschwindigkeit könne sie die längere Fahrwegstrecke innerhalb des Kreisels bis zum Kollisionszeitpunkt unmöglich zurücklegen, wenn das Fahrzeug

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 E.________ praktisch zum gleichen Zeitpunkt ungebremst und mit nichtangepasster Geschwindigkeit den Kreisel befahre. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend, müsse von dem für die Berufungsführerin günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, wonach sie sich bereits im Kreisel befunden habe, als das Fahrzeug E.________ den Kreisel befahren habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält einer Willkürprüfung stand. Was die Berufungsführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die im Rahmen der eingeschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören ist. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin zum Unfallhergang als wenig wahrscheinlich qualifiziert oder und diese verwirft, begründet keine willkürliche Beweiswürdigung. In Würdigung des Schadenbildes (act. 1033: beschädigtes linkes Heck des Fahrzeugs E.________) kommt der Hof mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Fahrzeug E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits einen weiteren Weg im Kreisverkehr zurückgelegt haben muss. Hätte sich – wie die Berufungsführerin geltend macht – die Kollision auf Höhe der Einfahrt des Fahrzeuges E.________ ereignet, wäre das Schadenbild unterschiedlich ausgefallen (beschädigte linke Front oder linke Tür des Fahrzeuges E.________). Die Einwände der Berufungsführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Namentlich ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug E.________ zu schnell unterwegs oder die Berufungsführerin tatsächlich vor dem Kreisel angehalten hat. Diesbezüglich erscheinen etwa ihre Aussagen widersprüchlich, wonach sie einerseits das Fahrzeug E.________ erst bemerkt haben will, als sich dieses auf ihrer Höhe befand, gleichzeitig aber gesehen haben will, dass das Fahrzeug mit einer erhöhten Geschwindigkeit fuhr. Das Schadenbild sowie die Aussagen von E.________ sprechen gegen die Version der Berufungsführerin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits im Kreisel befand und von der Berufungsführerin übersehen wurde. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Aufmerksamkeit der Berufungsführerin im Kreisel – wie sie selbst vorbringt

– auf die vor dem Schulhausplatz spielenden Kinder gerichtet war. Indem sie sich beim Befahren des Kreisels auf die Kinder vor dem Schulhaus konzentrierte, übersah sie das Fahrzeug, das sich bereits vor ihr im Kreisel befand. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Berufung diesbezüglich auf appellatorische Kritik beschränkt, ist darauf nicht einzutreten.

E. 3 Die Berufungsführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG durch die Vorinstanz.

E. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG).

E. 3.2 Die Berufungsführerin geht in ihrer Rüge von der oben verworfenen tatsächlichen Annahme aus, dass das Fahrzeug E.________ in den Kreisel fuhr, nachdem sich das Fahrzeug der Berufungsführerin bereits im Kreisel befand. Unter dieser Prämisse bringt sie vor, in Berücksichtigung ihres Vortrittsrechts sei sie ihren Sorgfaltspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in genügender Weise nachgekommen. Sie sei in der Lage gewesen, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zweckmässig zu reagieren. Unter diesen Umständen hätte sie nicht wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt werden dürfen.

E. 3.3 In tatsächlicher Hinsicht hält es der Hof für erstellt, dass sich das Fahrzeug E.________ bereits vor der Berufungsführerin im Kreisel befand (vgl. oben E. 2.3). Ob das Fahrzeug E.________ vor der Berufungsführerin oder – wie es die Vorinstanz annimmt – zeitgleich mit der Berufungsführerin in den Kreisel gefahren ist, kann vorliegend offen bleiben. Der Linksvortritt im Kreisverkehr gilt unabhängig davon, ob das von links kommende Fahrzeug bereits im Kreisel ist oder sich erst von links nähert. In beiden Versionen verhielt sich das Fahrzeug E.________ ungeachtet des freisprechenden Urteils der Polizeirichterin des Seebezirks vom 4. Februar 2025 nicht richtig, sodass für die Berufungsführerin gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten war. Dies galt umso mehr, als nach den Ausführungen der Berufungsführerin die Sicht nach rechts in die Zufahrt des Kreisels durch ein Verkehrsschild, ein Gebüsch sowie Abfallvorrichtungen eingeschränkt war. Hätte die Berufungsführerin – wie sie geltend macht – vor dem Befahren des Kreisels tatsächlich angehalten und hätte sie ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich auf die Kinder auf der anderen Seite des Kreisels, sondern auch auf das Geschehen im Kreisel unmittelbar vor ihr gerichtet, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen. Soweit die Berufungsführerin diesbezüglich geltend macht, sie habe ihre Konzentration auf die gegenüberliegend spielenden Kinder vor dem Schulhaus lenken müssen und nicht auf herannahende Fahrzeuge aus Richtung G.________, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Berufungsführerin verletzte somit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

E. 3.4 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres, dass die Vorinstanz die Berufungsführerin wegen fahrlässiger Begehung von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hat, zumal das Prüfungsprogramm von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG die Sorgfaltspflicht beinhaltet. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, die Berufungsführerin sei ihren Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht nachgekommen, indem sie mit dem Fahrzeug von E.________ kollidiert sei. Da ihr gemäss eigenen Aussagen bewusst gewesen sei, dass es in diesem Kreisel zu gefährlichen Situationen kommen könne und sie umso vorsichtiger in den Kreisel hineinfahren müsse, habe sie gleichzeitig Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Hätte die Berufungsführerin die nach den Umständen gebotene Vorsicht beachtet, hätte sie die Kollision voraussehen und vermeiden können. Sie durfte ihren Blick nicht ausschliesslich auf die Kinder in der Ferne richten, sondern musste sich auch auf das Geschehen im Kreisel konzentrieren. Indem sie dies unterliess, war sie pflichtwidrig unvorsichtig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB. Damit erfüllte sie objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 4 Die Strafzumessung wird nicht selbständig angefochten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich der Hof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.00 und die Auslagen CHF 250.00. Sollte die Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangen, so beträgt die Gerichtsgebühr CHF 800.00.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. September 2025/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 61 Urteil vom 22. September 2025 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Berufungsgegnerin Gegenstand Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Berufung vom 31. März 2025 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde A.________ vom Oberamtmann des Seebezirks wegen Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am 16. August 2024 gegen 13:40 Uhr in B.________, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act. 1010 f.). Gemäss Strafbefehl ist sie zur vorgenannten Zeit auf der C.________ im Kreisverkehrsplatz mit ihrem Fahrzeug Lada ddd gefahren und hat infolge Unaufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht (act. 1010). Mit Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 wurde E.________ (separates Verfahren) vom Oberamtmann des Seebezirks wegen Unaufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtgewährens des Vortritts im Kreisverkehrsplatz und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG, begangen am 16. August 2024 gegen 13:40 Uhr in B.________, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act. 1006 f.). Gemäss Strafbefehl ist sie zur vorgenannten Zeit auf der C.________ im Kreisverkehrsplatz mit ihrem Fahrzeug Dacia fff gefahren und hat infolge Unaufmerksamkeit, Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, Nichtgewährens des Vortritts im Kreisverkehrsplatz und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Verkehrsunfall mitverursacht (act. 1006). B. Im Polizeirapport vom 28. September 2024 wird der Unfallhergang wie folgt beschrieben: Automobilistin 1 (E.________) fuhr mit ihrem Fahrzeug in B.________, C.________, von G.________ in Richtung H.________. Beim Einfahren in den Kreisverkehrsplatz, welcher die Kreuzung mit dem I.________ bildet, übersah die Automobilistin 1 infolge einer Unaufmerksamkeit und einer nicht an die Ortsverhältnisse angepassten Geschwindigkeit die Automobilistin 2 (A.________), welche sich bereits im Kreisverkehrsplatz befand. Infolgedessen kam es zur Kollision zwischen dem linken Heck des Fahrzeuges 1 und der rechten Front des Fahrzeuges 2 (act. 1019, 1033 f). Gemäss Polizeirapport konnte die genaue Kollisionszone innerhalb des Kreisverkehrsplatzes nicht bestimmt werden. Zum physischen Zustand A.________ wurde vermerkt, dass diese auf die Polizisten einen sehr aufgewühlten und verwirrten Eindruck gemacht habe. Ihre verbale Ausdrucksweise sei inkohärent und das verbale Verständnis problematisch gewesen (act. 1015). Aufgrund von Zweifeln an ihrer Fahrfähigkeit wurde ihr der Führerausweis abgenommen und an das Strassenverkehrsamt weitergeleitet (act. 1016). Letzteres erstattete ihr mit Schreiben vom

27. September 2024 den Führerausweis provisorisch zurück und sistierte den Entscheid zur Fahrfähigkeit bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils (act. 1065). Am 16. August 2024 gab A.________ auf dem Polizeiposten H.________ nach dem Unfall um 14:50 Uhr zu Protokoll, sie sei von ihrem Domizil in Richtung H.________ gefahren. Vom I.________ herkommend, sei sie mit ca. 10 km/h in den Kreisel hineingefahren und habe in Richtung H.________ weiterfahren wollen. Sie habe sich bereits im Kreisel auf der Höhe des Schulhauses befunden und den rechten Blinker eingeschaltet, um den Kreisel zu verlassen, als es zu einer Kollision ihrer rechten Front mit dem linken Heck eines anderen Fahrzeuges gekommen sei. Letzteres sei mit einer erhöhten Geschwindigkeit gefahren. Sie habe das andere Fahrzeug erst

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 bemerkt, als sich dieses auf ihrer Höhe befunden habe. Sie habe versucht, dem anderen Fahrzeug nach rechts auszuweichen, habe aber die Kollision nicht vermeiden können (act. 1028 f.). E.________ erklärte zur gleichen Zeit bei der Polizei, sie sei auf der C.________ von G.________ Richtung H.________ gefahren. Bevor sie in J.________ in den Kreisel gefahren sei, habe sie nach links geschaut und habe dort kein Fahrzeug gesehen. Sie habe nicht angehalten, sei aber im Schritttempo unterwegs gewesen. Im Kreisel habe sie plötzlich hinten links einen Aufprall gespürt und einen grossen Lärm gehört. Sie habe den Eindruck, das andere Fahrzeug habe recht schnell unterwegs sein müssen, da der Aufprall stark gewesen sei und ihr Fahrzeug sich weit verschoben («beaucoup bougé») habe (act. 1026). C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Poststempel) erhob A.________ vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Oktober 2024 (act. 1003). Mit Schreiben vom 5. November 2024 begründete sie ihre Einsprache und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass das andere Fahrzeug erst in den Kreisel eingebogen sei, nachdem sie dessen Einfahrt passiert habe. Sie habe sich auf ihre näherkommende Ausfahrt konzentriert und das andere Fahrzeug erst wahrgenommen, als sich dieses auf ihrer Höhe befunden habe. Zudem sei auf den Fotos im Polizeirapport (act. 1032) erkennbar, dass die Sicht nach rechts in die Zufahrt des Kreisels aus der C.________ eingeschränkt sei durch ein Verkehrsschild, ein Gebüsch sowie Abfallvorrichtungen, sodass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Fehlverhalten des anderen Fahrzeugs zu erkennen (act. 1037). E.________ erhob am 23. Oktober 2024 ebenfalls Einsprache gegen den Strafbefehl vom

15. Oktober 2024. Mit Urteil vom 4. Februar 2025 hob die Polizeirichterin des Seebezirks den Strafbefehl auf und sprach E.________ vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung frei (act. 15/3). In der Begründung wird u.a. die Zeugenaussage der Beifahrerin von E.________ wiedergegeben, wonach sie, als das Fahrzeug von E.________ sich bereits im Kreisel befunden habe, das andere Fahrzeug gesehen und es als das Fahrzeug von A.________, der Kollegin ihrer Nachbarin, erkannt habe. Es habe nicht abgebremst und sei gefahren, als ob niemand anders im Kreisel gewesen wäre (act. 15/4). D. Am 7. Februar 2025 fand die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Seebezirks statt. A.________ erklärte in der Befragung, vor der Einfahrt in den Kreisel angehalten zu haben, da sich auf der anderen Seite spielende Kinder befanden. Sie habe nach links und nach rechts geschaut, es sei frei gewesen und sie sei losgefahren. Vor der Einfahrt in den Kreisel habe sie das Fahrzeug von E.________ nicht gesehen. Das Fahrzeug sei sehr schnell gewesen und sie habe es erst unmittelbar vor der Kollision erstmals gesehen. Sie fahre diese Strecke jeden Tag und wisse, dass sie dort Vortritt habe. Sie sei aber dort besonders vorsichtig, weil sie wisse, dass die Autos von oben schnell kämen. Zudem seien dort immer Kinder (act. 1064 f.). Mit Urteil vom 21. Februar 2025 sprach der Polizeirichter des Seebezirks A.________ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG, begangen am 16. August 2024 um 13:40 Uhr in J.________, schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (act. 1067). E. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 meldete der Rechtsvertreter von A.________ Berufung an (act. 1070). Das begründete Urteil wurde ihm am 21. März 2025 zugestellt (act. 1078).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Am 31. März 2025 reichte er die Berufungserklärung ein (act. 2). Darin beantragt er, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Februar 2025 sei aufzuheben, A.________ sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und es sei ihr für das Verfahren vor dem Polizeirichter eine Parteientschädigung von CHF 4'987.40 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Schreiben vom 10. April 2025 räumte die Verfahrensleitung den Parteien die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Oberamt des Seebezirks verzichtete mit Schreiben vom 22. April 2025 auf diese Möglichkeit und verwies auf seinen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 30. April 2025 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesse. G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte die Verfahrensleitung dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO von Gesetzes wegen schriftlich durchgeführt werde und forderte ihn auf, die Berufung bis am 2. Juni 2025 schriftlich zu begründen. Innert erstreckter Frist reichte er mit Eingabe vom 17. Juni 2025 die schriftliche Begründung ein und bestätigte die Rechtsbegehren in der Berufungserklärung vom 31. März 2025. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung verzichte. Der Oberamtmann des Seebezirks teilte mit Schreiben vom 4. Juli 2025 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Zudem wies er unter Beilage des entsprechenden Entscheids darauf hin, dass E.________ mit Urteil der Polizeirichterin des Seebezirks vom 4. Februar 2025 vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen worden sei. I. Gestützt darauf ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2025 um eine zusätzliche Frist zur Ergänzung der Berufung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 gewährte ihm die Verfahrensleitung antragsgemäss eine Frist bis zum 31. Juli 2025 zur Ergänzung der Berufung sowie zur Einreichung einer detaillierten Kostenliste. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 ergänzte er die Berufungsbegründung vom 17. Juni 2025, bestätigte die Rechtsbegehren vom 31. März 2025 und reichte eine detaillierte Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Person hat die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist folglich zur

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Es ist darauf einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Art. 406 Abs. 4 StPO). Vorliegend bildet eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Die Berufungsführerin hat ihre Berufung in der Folge fristgerecht schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. 1.3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist aber bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrechtliche (Urteil KG FR 501 2022 69 vom 21. September 2022 E. 1.1; ZIMMERLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 13; BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom

18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1, je mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2. 2.1. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung gestützt auf das Schadenbild, welches auf den Fotos des Polizeirapports ersichtlich ist (act. 1033 f.), zum Schluss, dass die rechte Front des Fahrzeuges der Berufungsführerin mit dem linken Heck des Fahrzeuges von E.________ kollidiert ist. Gestützt darauf qualifiziert sie die Aussagen der Berufungsführerin zum Unfallhergang als unglaubwürdig. Da die Front des Fahrzeuges der Berufungsführerin mit dem Heck des Fahrzeugs von E.________ kollidiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits einen weiteren Weg im Kreisverkehr zurückgelegt hätte. Das Schadenbild deute darauf hin, dass die Berufungsführerin den Kreisverkehr nach E.________ befahren habe. Es sei auch denkbar, dass E.________, in Verletzung der Verkehrsregeln, den Kreisverkehr etwa zeitgleich mit der Beschuldigten befahren habe, sich aufgrund eines etwas kürzeren Weges und einer allenfalls etwas höheren Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Kollision aber bereits näher an der Kreiselausfahrt befunden habe. In einem solchen Fall – so die Vorinstanz – hätte die Berufungsführerin bei einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit und pflichtgemässer Aufmerksamkeit aber Zeit gehabt, die Verkehrsregelverletzung von E.________ zu bemerken, in der Folge abzubremsen und die Kollision so zu verhindern. Es sei von diesem zweiten, für die Berufungsführerin etwas günstigeren Sachverhalt auszugehen. Nicht glaubwürdig erscheine jedoch die Darstellung der Berufungsführerin, wonach sie sich auf der Höhe des Schulhauses und damit bereits bei der Ausfahrt des Kreisels befunden habe, als es zur Kollision gekommen sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass die von G.________ herkommende E.________ – wenn es denn überhaupt noch genügend Platz für ein solches Manöver gegeben hätte – in einer scharfen Kurve nach rechts und mit hoher Geschwindigkeit vor dem Auto der Berufungsführerin hätte durchfahren müssen. Ein solches Szenario erscheine jedoch höchst unwahrscheinlich. Gestützt darauf hält es die Vorinstanz für erstellt, dass die Berufungsführerin zeitgleich mit E.________ den Kreisel befahren hat und es anschliessend zur Kollision zwischen der rechten Front des Fahrzeugs der Berufungsführerin und dem linken Heck des Fahrzeugs von E.________ gekommen ist. 2.2. Übereinstimmend mit der Berufungsführerin ist vorab festzuhalten, dass der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt und der Berufungsführerin im Strafbefehl vom

15. Oktober 2024 lediglich Unaufmerksamkeit nach Art. 26 Abs. 2 SVG und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs nach Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeworfen wurde. Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt mit der zusätzlich angenommenen nicht angepassten Geschwindigkeit rechtlich anders würdigen wollte als der Strafbefehl, hätte sie dies der Berufungsführerin gemäss Art. 344 StPO eröffnen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies ist gemäss Sitzungsprotokoll nicht erfolgt, weshalb der zusätzliche Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit im Rahmen der Beurteilung von Art. 90 Abs. 1 SVG unbeachtlich ist. 2.3. Die Berufungsführerin rügt die vorinstanzliche Annahme des zeitgleichen Befahrens des Kreisels und bringt vor, der Polizeirichter habe bei der Würdigung des Sachverhalts verschiedene Punkte willkürlich nicht berücksichtigt. Gemäss Schadenbild der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge müsse sich die Kollision auf Höhe der Einfahrt des Fahrzeuges E.________ ereignet haben. Die Fahrwegstrecke des Fahrzeuges der Berufungsführerin bis zum Kollisionspunkt sei länger als die Strecke des Fahrzeuges E.________. Die Berufungsführerin habe – im Unterschied zum Fahrzeug E.________ – vor dem Kreisel angehalten, da sich auf der anderen Seite spielende Kinder befunden hätten. Bevor sie in den Kreisel gefahren sei, habe sie das Fahrzeug E.________ nicht gesehen, sondern erst unmittelbar vor der Kollision. Sie sei innerhalb des Kreisels mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gefahren. Mit dieser Geschwindigkeit könne sie die längere Fahrwegstrecke innerhalb des Kreisels bis zum Kollisionszeitpunkt unmöglich zurücklegen, wenn das Fahrzeug

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 E.________ praktisch zum gleichen Zeitpunkt ungebremst und mit nichtangepasster Geschwindigkeit den Kreisel befahre. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend, müsse von dem für die Berufungsführerin günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, wonach sie sich bereits im Kreisel befunden habe, als das Fahrzeug E.________ den Kreisel befahren habe. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält einer Willkürprüfung stand. Was die Berufungsführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, die im Rahmen der eingeschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören ist. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin zum Unfallhergang als wenig wahrscheinlich qualifiziert oder und diese verwirft, begründet keine willkürliche Beweiswürdigung. In Würdigung des Schadenbildes (act. 1033: beschädigtes linkes Heck des Fahrzeugs E.________) kommt der Hof mit der Vorinstanz zum Schluss, dass das Fahrzeug E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits einen weiteren Weg im Kreisverkehr zurückgelegt haben muss. Hätte sich – wie die Berufungsführerin geltend macht – die Kollision auf Höhe der Einfahrt des Fahrzeuges E.________ ereignet, wäre das Schadenbild unterschiedlich ausgefallen (beschädigte linke Front oder linke Tür des Fahrzeuges E.________). Die Einwände der Berufungsführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Namentlich ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug E.________ zu schnell unterwegs oder die Berufungsführerin tatsächlich vor dem Kreisel angehalten hat. Diesbezüglich erscheinen etwa ihre Aussagen widersprüchlich, wonach sie einerseits das Fahrzeug E.________ erst bemerkt haben will, als sich dieses auf ihrer Höhe befand, gleichzeitig aber gesehen haben will, dass das Fahrzeug mit einer erhöhten Geschwindigkeit fuhr. Das Schadenbild sowie die Aussagen von E.________ sprechen gegen die Version der Berufungsführerin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug E.________ zum Zeitpunkt der Kollision bereits im Kreisel befand und von der Berufungsführerin übersehen wurde. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass die Aufmerksamkeit der Berufungsführerin im Kreisel – wie sie selbst vorbringt

– auf die vor dem Schulhausplatz spielenden Kinder gerichtet war. Indem sie sich beim Befahren des Kreisels auf die Kinder vor dem Schulhaus konzentrierte, übersah sie das Fahrzeug, das sich bereits vor ihr im Kreisel befand. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Berufung diesbezüglich auf appellatorische Kritik beschränkt, ist darauf nicht einzutreten. 3. Die Berufungsführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG durch die Vorinstanz. 3.1. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). 3.2. Die Berufungsführerin geht in ihrer Rüge von der oben verworfenen tatsächlichen Annahme aus, dass das Fahrzeug E.________ in den Kreisel fuhr, nachdem sich das Fahrzeug der Berufungsführerin bereits im Kreisel befand. Unter dieser Prämisse bringt sie vor, in Berücksichtigung ihres Vortrittsrechts sei sie ihren Sorgfaltspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in genügender Weise nachgekommen. Sie sei in der Lage gewesen, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 zweckmässig zu reagieren. Unter diesen Umständen hätte sie nicht wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verurteilt werden dürfen. 3.3. In tatsächlicher Hinsicht hält es der Hof für erstellt, dass sich das Fahrzeug E.________ bereits vor der Berufungsführerin im Kreisel befand (vgl. oben E. 2.3). Ob das Fahrzeug E.________ vor der Berufungsführerin oder – wie es die Vorinstanz annimmt – zeitgleich mit der Berufungsführerin in den Kreisel gefahren ist, kann vorliegend offen bleiben. Der Linksvortritt im Kreisverkehr gilt unabhängig davon, ob das von links kommende Fahrzeug bereits im Kreisel ist oder sich erst von links nähert. In beiden Versionen verhielt sich das Fahrzeug E.________ ungeachtet des freisprechenden Urteils der Polizeirichterin des Seebezirks vom 4. Februar 2025 nicht richtig, sodass für die Berufungsführerin gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsicht geboten war. Dies galt umso mehr, als nach den Ausführungen der Berufungsführerin die Sicht nach rechts in die Zufahrt des Kreisels durch ein Verkehrsschild, ein Gebüsch sowie Abfallvorrichtungen eingeschränkt war. Hätte die Berufungsführerin – wie sie geltend macht – vor dem Befahren des Kreisels tatsächlich angehalten und hätte sie ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich auf die Kinder auf der anderen Seite des Kreisels, sondern auch auf das Geschehen im Kreisel unmittelbar vor ihr gerichtet, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision gekommen. Soweit die Berufungsführerin diesbezüglich geltend macht, sie habe ihre Konzentration auf die gegenüberliegend spielenden Kinder vor dem Schulhaus lenken müssen und nicht auf herannahende Fahrzeuge aus Richtung G.________, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Berufungsführerin verletzte somit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG. Die Berufung ist insoweit unbegründet. 3.4. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres, dass die Vorinstanz die Berufungsführerin wegen fahrlässiger Begehung von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hat, zumal das Prüfungsprogramm von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG die Sorgfaltspflicht beinhaltet. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, die Berufungsführerin sei ihren Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht nachgekommen, indem sie mit dem Fahrzeug von E.________ kollidiert sei. Da ihr gemäss eigenen Aussagen bewusst gewesen sei, dass es in diesem Kreisel zu gefährlichen Situationen kommen könne und sie umso vorsichtiger in den Kreisel hineinfahren müsse, habe sie gleichzeitig Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Hätte die Berufungsführerin die nach den Umständen gebotene Vorsicht beachtet, hätte sie die Kollision voraussehen und vermeiden können. Sie durfte ihren Blick nicht ausschliesslich auf die Kinder in der Ferne richten, sondern musste sich auch auf das Geschehen im Kreisel konzentrieren. Indem sie dies unterliess, war sie pflichtwidrig unvorsichtig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB. Damit erfüllte sie objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 4. Die Strafzumessung wird nicht selbständig angefochten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich der Hof zu eigen macht (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Berufungsführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie sind auf CHF 1’100.- festzusetzen (Gebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-). Da die Berufungsführerin bereits von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde und der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Die unterliegende Berufungsführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Februar 2025 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln, begangen in J.________ am 16. August 2024, 13:40 Uhr (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird in Anwendung von Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. 3. A.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 400.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 500.00 und die Auslagen CHF 250.00. Sollte die Beschuldigte die schriftliche Begründung verlangen, so beträgt die Gerichtsgebühr CHF 800.00.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. September 2025/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin