Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Revision (Art. 410 à 415 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2024 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der gro- ben Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Geschwindigkeit) für schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 805.-. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass A.________ am 9. Mai 2024 mit dem Motorfahrzeug bbb in C.________ die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hatte. Dieser Strafbefehl wurde A.________ am 18. Dezember 2024 zugestellt. B. Am 13. Januar 2025 gelangte A.________ mit einer als «Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2024» betitelten Eingabe an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Aufhe- bung des Strafbefehls. Er sei sich bewusst, dass die Einsprache innerhalb von zehn Tagen hätte erfolgen sollen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 leitete die Staatsanwaltschaft diese Eingabe an den Strafappel- lationshof weiter und erklärte, aus ihrer Sicht dürfte es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 410 StPO handeln. Es sei auf eine Übermittlung an den Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der «Einsprache» und von Gründen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist verzichtet worden. Die Eingabe von A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) wird als Revisionsgesuch behan- delt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zustän- dig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch entspricht diesen Anforderungen.
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl, mit welchem er verurteilt wurde, beschwert und somit legitimiert, ein Revisionsgesuch zu stellen (Art. 410 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann Gegenstand einer Revision sein (Art. 410 Abs. 1 StPO). Ein Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn innerhalb von 10 Tagen nach seiner schriftli- chen Eröffnung keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 353 Abs. 3, 354 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafbefehl vom 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2024 zuge- stellt und in der Folge rechtskräftig, nachdem innerhalb der Einsprachefrist, die bis zum Montag,
30. Dezember 2024, dauerte, keine Einsprache erhoben wurde.
E. 1.4 Der Strafappellationshof kann das Revisionsgesuch in einem schriftlichen Verfahren behan- deln (Art. 390 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5
E. 2.1 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann namentlich die Revision ver- langen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesent- lich milderes Urteil möglich ist. Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Urteil BGer 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil BGer 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von ihrer Seite wird als Zustimmung betrachtet. Sie muss innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist Einsprache erheben, wenn sie ihre Verurteilung nicht annimmt, weil sie sich z.B. auf über- gangene Tatsachen berufen will, die sie als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromittiert, wenn die verurteilte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, auf ihre so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das liefe darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten der verurteilten Person zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Ande- rerseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kann- te, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 keine Veranlassung bestand. Vorausgesetzt ist überdies eine detaillierte Rechtfertigung der Unter- lassung. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umstän- den das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 / Pra 2005 94 35 E. 2.3; Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_947/2017 vom
14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; 6B_813/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025; jeweils mit Hinweisen). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Anrufung von weiteren Zeugen grundsätzlich bereits im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl zu erfolgen hat, selbst wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht namentlich bekannt sind. Eine Revision gestützt auf Zeugen, die im Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bekannt waren, ist nicht möglich (Urteile BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4 f.; 6B_48/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.4).
E. 2.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, sein Kollege D.________, welcher im Libanon lebt, habe ihm anlässlich eines Besuchs bei ihm am 9. Januar 2025 gestanden, am 9. Mai 2024 mit dem Motorrad seines Sohnes E.________ unterwegs gewesen zu sein. Er legte seinem Gesuch ein Schreiben von D.________ bei, in welchem dieser die Ausführungen des Gesuchstellers bestätigt.
E. 2.3 Beim Vorbringen des Gesuchstellers, er sei nicht der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer des Motorrads, handelt es sich um einen für den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt relevanten Umstand, welcher dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls bekannt gewesen war. Er bringt keine Gründe vor, welche ihn gehindert hätten, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Selbst wenn ihm während der Einsprachefrist der angeblich tatsächliche Fahrer noch nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er in einer Einspra- che geltend machen können, er sei nicht der verantwortliche Fahrer. Er hat jedoch nicht nur vom Strafbefehl Kenntnis genommen und keine Einsprache erhoben, sondern am 27. Juni 2024 auch ein an E.________ geschicktes Formular der Kantonspolizei zur Identifizierung des verantwortlichen Lenkers unterschrieben, in welchem er als solcher bezeichnet wurde und das mit Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation ausgefüllt worden war. In seinem Revisionsgesuch erklärt er nicht, warum er sich am 27. Juni 2024, mithin nur einige Wochen nach der Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 9. Mai 2024 geirrt haben sollte. Unter diesen Umständen scheint das Revisionsge- such einzig der Umgehung des ordentlichen Rechtswegs zu dienen und ist somit als missbräuchlich zu qualifizieren.
E. 2.4 Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Der Gesuch- steller hat folglich die Kosten in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 22 Urteil vom 12. Mai 2025 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Gesuchsteller, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin Gegenstand Revision (Art. 410 ff. StPO) – Nichteintreten Revisionsgesuch vom 13. Januar 2025 betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2024 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der gro- ben Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Geschwindigkeit) für schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- und auferlegte ihm die Verfahrens- kosten in der Höhe von insgesamt CHF 805.-. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass A.________ am 9. Mai 2024 mit dem Motorfahrzeug bbb in C.________ die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hatte. Dieser Strafbefehl wurde A.________ am 18. Dezember 2024 zugestellt. B. Am 13. Januar 2025 gelangte A.________ mit einer als «Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2024» betitelten Eingabe an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Aufhe- bung des Strafbefehls. Er sei sich bewusst, dass die Einsprache innerhalb von zehn Tagen hätte erfolgen sollen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 leitete die Staatsanwaltschaft diese Eingabe an den Strafappel- lationshof weiter und erklärte, aus ihrer Sicht dürfte es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 410 StPO handeln. Es sei auf eine Übermittlung an den Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der «Einsprache» und von Gründen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist verzichtet worden. Die Eingabe von A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) wird als Revisionsgesuch behan- delt. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 2 JG ist der Strafappellationshof zustän- dig, um über Revisionsgesuche zu befinden. Ausser bei Gesuchen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden; sie sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Gesuch entspricht diesen Anforderungen. 1.2. Der Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl, mit welchem er verurteilt wurde, beschwert und somit legitimiert, ein Revisionsgesuch zu stellen (Art. 410 Abs. 1 StPO). 1.3. Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann Gegenstand einer Revision sein (Art. 410 Abs. 1 StPO). Ein Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn innerhalb von 10 Tagen nach seiner schriftli- chen Eröffnung keine gültige Einsprache erhoben wird (Art. 353 Abs. 3, 354 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafbefehl vom 17. Dezember 2024 wurde dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2024 zuge- stellt und in der Folge rechtskräftig, nachdem innerhalb der Einsprachefrist, die bis zum Montag,
30. Dezember 2024, dauerte, keine Einsprache erhoben wurde. 1.4. Der Strafappellationshof kann das Revisionsgesuch in einem schriftlichen Verfahren behan- deln (Art. 390 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. 2.1. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann namentlich die Revision ver- langen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesent- lich milderes Urteil möglich ist. Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Urteil BGer 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil BGer 6B_911/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Revision eines Strafbefehls sind restriktiv. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von ihrer Seite wird als Zustimmung betrachtet. Sie muss innerhalb der dafür vorgesehe- nen Frist Einsprache erheben, wenn sie ihre Verurteilung nicht annimmt, weil sie sich z.B. auf über- gangene Tatsachen berufen will, die sie als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromittiert, wenn die verurteilte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, auf ihre so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das liefe darauf hinaus, ein widersprüchliches Verhalten der verurteilten Person zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Ande- rerseits kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, welche die verurteilte Person zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht kann- te, deren Geltendmachung für sie damals unmöglich war oder für deren Geltendmachung damals keine Veranlassung bestand oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich war oder
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 keine Veranlassung bestand. Vorausgesetzt ist überdies eine detaillierte Rechtfertigung der Unter- lassung. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umstän- den das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 130 IV 72 / Pra 2005 94 35 E. 2.3; Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_947/2017 vom
14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; 6B_813/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025; jeweils mit Hinweisen). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Anrufung von weiteren Zeugen grundsätzlich bereits im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl zu erfolgen hat, selbst wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht namentlich bekannt sind. Eine Revision gestützt auf Zeugen, die im Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bekannt waren, ist nicht möglich (Urteile BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4 f.; 6B_48/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.4). 2.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Gesuch aus, sein Kollege D.________, welcher im Libanon lebt, habe ihm anlässlich eines Besuchs bei ihm am 9. Januar 2025 gestanden, am 9. Mai 2024 mit dem Motorrad seines Sohnes E.________ unterwegs gewesen zu sein. Er legte seinem Gesuch ein Schreiben von D.________ bei, in welchem dieser die Ausführungen des Gesuchstellers bestätigt. 2.3. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, er sei nicht der für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortliche Fahrer des Motorrads, handelt es sich um einen für den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt relevanten Umstand, welcher dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Strafbefehls bekannt gewesen war. Er bringt keine Gründe vor, welche ihn gehindert hätten, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Selbst wenn ihm während der Einsprachefrist der angeblich tatsächliche Fahrer noch nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er in einer Einspra- che geltend machen können, er sei nicht der verantwortliche Fahrer. Er hat jedoch nicht nur vom Strafbefehl Kenntnis genommen und keine Einsprache erhoben, sondern am 27. Juni 2024 auch ein an E.________ geschicktes Formular der Kantonspolizei zur Identifizierung des verantwortlichen Lenkers unterschrieben, in welchem er als solcher bezeichnet wurde und das mit Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation ausgefüllt worden war. In seinem Revisionsgesuch erklärt er nicht, warum er sich am 27. Juni 2024, mithin nur einige Wochen nach der Geschwindigkeitsüber- schreitung vom 9. Mai 2024 geirrt haben sollte. Unter diesen Umständen scheint das Revisionsge- such einzig der Umgehung des ordentlichen Rechtswegs zu dienen und ist somit als missbräuchlich zu qualifizieren. 2.4. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Der Gesuch- steller hat folglich die Kosten in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin