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501 2025 107

Freiburg · 2025-12-17 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 25. April 2025 verurteilte das B.________ A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern in einem Fall (C.________) und Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, begangen zwischen April und Mai 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.- und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Disp.-Ziff. 3 und 4). Die vom 29. Juli 2021 bis

21. September 2021 erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Für die auferlegten Ersatzmassnahmen erfolgte die Anrechnung im Umfang von 100 Tagen (Disp.-Ziff. 5). Gleichzeitig sprach das Strafgericht A.________ frei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern in zwei weiteren Fällen, der Pornografie, der harten Pornografie und der sexuellen Nötigung (Disp.-Ziff. 2) und stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, angeblich begangen zwischen Januar 2021 und März 2021, Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung ein (Disp.-Ziff. 1). Weiter wies das Strafgericht die Genugtuungsforderung der Zivilpartei D.________ ab und verwies die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 6), auferlegte A.________ einen Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 30'797.15, ausmachend CHF 2'646.20, sowie den Saldo dem Staat (Disp.-Ziff. 7), setzte die Entschädigungen der amtlichen Rechtsbeistände fest (Disp.-Ziff. 8 und 9) und richtete A.________ eine Genugtuung von gesamthaft CHF 10'000.- aus (Disp.-Ziff. 10). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wurde nicht angeordnet (Disp.-Ziff. 11). A.________ wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Disp.-Ziff. 12). Die Beschlagnahme von zwei sichergestellten Gegenständen wurde aufgehoben und deren Herausgabe an A.________ angeordnet (Disp.-Ziff. 13). Schliesslich verfügte das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des am 17. September 2021 sichergestellten Minigrips mit drei Stückchen Haschisch (Disp.-Ziff. 14). Das Urteilsdispositiv inkl. Kurzbegründung wurde den Parteien am 12. Mai 2025 zugestellt (act. 242a-243b). Die Staatsanwaltschaft meldete gleichentags Berufung an (act. 246). Das begründete Urteil wurde ihr am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 248b). B. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Juni 2025 Berufung erklärt. Sie ficht einzig Ziffer 10 des Urteilsdispositivs an und beantragt, A.________ sei keine Genugtuung auszurichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Gleichzeitig ersucht sie um Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 gab der Präsident des Strafappellationshofs A.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. A.________ teilte am 22. Juli 2025 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Am 24. Juli 2025 teilte der Präsident des Strafappellationshofs den Parteien mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO von Gesetzes wegen im schriftlichen Verfahren behandelt, und forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihre bereits eine Begründung enthaltende Berufungserklärung bis zum 20. August 2025 zu bestätigen bzw. zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die Anträge und Ausführungen in der Berufungserklärung vom 10. Juni 2025 vollumfänglich, ohne sie zu ergänzen. Mit Schreiben vom 12. August 2025 gab der Präsident des Strafappellationshofs dem B.________ und A.________ Gelegenheit, bis zum 8. September 2025 zur Berufung Stellung zu nehmen. Das Strafgericht verzichtete am 21. August 2025 auf eine Stellungnahme. A.________ beantragte in

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 innert erstreckter Frist, die Berufung abzuweisen, Disp.-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Der Anwalt von A.________ hat am 17. November 2025 fristgemäss seine Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Übertretung), angeblich begangen zwischen Januar 2021 und März 2021 in E.________, infolge Verjährung;

E. 1.2 Tätlichkeit, angeblich begangen im Winter 2020/2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, infolge Verjährung;

E. 1.3 Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29. April bis 29. Juli 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, mangels rechtzeitigen Strafantrags;

E. 1.4 Drohung, angeblich mehrfach begangen zwischen Sommer 2019 und Juni 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, mangels rechtzeitigen Strafantrags. 2. A.________ wird freigesprochen:

E. 1.5 Der Berufungsgegner reicht einen Auszug aus der Medienberichterstattung ein; dieser ist zu den Akten zu nehmen (vgl. zudem unten, E. 2.4.3). Im Übrigen haben die Parteien keine Beweisanträge gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise abzunehmen wären.

E. 2 Angefochten ist einzig die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000.- an den Berufungsgegner durch die erste Instanz.

E. 2.1 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen zwischen Mai und Juni 2021 zum Nachteil von F.________ in E.________;

E. 2.1.1 Vor dem Strafgericht hatte der Berufungsgegner eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30'000.- beantragt. Das Strafgericht hielt in seinem Urteil fest, der Berufungs- gegner habe 55 Tage in Untersuchungshaft verbracht, woraus bei einer «Anrechnung» von CHF 200.- pro Tag grundsätzlich ein Betrag von CHF 11'000.- resultiere. Die Untersuchungshaft sei wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden. Es habe verhindert werden sollen, dass der Berufungsgegner mit dem Privatkläger und anderen potenziellen Opfern und Zeugen Kontakt aufnehme und diese beeinflusse. Die Kollusionsgefahr sei unter anderem auch gegenüber C.________ als gegeben erachtet worden. Da der Berufungsgegner wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________ verurteilt werde, sei die Untersuchungshaft nicht als gänzlich ungerechtfertigt zu qualifizieren. Der Betrag von CHF 11'000.- sei deshalb um einen Fünftel zu reduzieren. «Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer» sprach die Vorinstanz dem Berufungsgegner eine Genugtuung von «gesamthaft» CHF 10'000.- zu (angefochtenes Urteil, E. VII S. 24).

E. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, das Strafgericht habe übersehen, dass für die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich sei. Der Ausgleich von Untersuchungshaft solle in erster Linie im Sinne eines Realersatzes erfolgen. Nach dem Art. 51 StGB zugrundeliegenden Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung sei Untersuchungshaft sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen anzurechnen. Erst wenn deren Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich die Frage der finanziellen Entschädigung, diese sei daher subsidiär. Da das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sowohl die erstandene Untersuchungshaft als auch die Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Sanktion angerechnet habe, bestehe kein Raum für eine Genugtuung. Soweit zudem die «lange Verfahrensdauer» erwähnt werde, sei das Urteil offensichtlich ungenügend begründet; zudem käme aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 IV 373 E. 1.4.1/2) eine Genugtuung aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots höchstens dann in Frage, wenn letztere derart schwer wöge, dass das Verfahren einzustellen sei.

E. 2.1.3 Der Berufungsgegner macht in seiner Stellungnahme zur Berufung geltend, er habe die geforderte Genugtuung von CHF 30’000.- in erster Instanz mit der überlangen Verfahrensdauer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 (Verletzung des Beschleunigungsgebots), der Medienberichterstattung und Ächtung seiner gesamten Familie sowie der erstandenen Untersuchungshaft und den einschneidenden Ersatzmassnahmen begründet. Das Strafverfahren habe bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils 3 Jahre, 9 Monate und 2 Wochen gedauert, sei aber nicht besonders komplex gewesen. Während dieser Zeit sei die sehr schwere Anschuldigung der sexuellen Nötigung im Raume gestanden. Den zahlreichen Ersatzmassnahmen sei er während 3 Jahren, 7 Monaten, 3 Wochen und 2 Tagen unterworfen und nahezu gänzlich sozial isoliert gewesen. Jeder dieser drei Punkte (Verfahrensdauer und Anschuldigung, Medienberichterstattung, Ersatzmassnahmen) rechtfertige schon für sich allein genommen eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.- (Stellungnahme, S. 2 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 5 f.).

E. 2.2 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich versucht begangen im Sommer 2019 zum Nachteil von G.________ in E.________;

E. 2.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie namentlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Fall eines Teilfreispruchs können die Kosten nicht einfach anteilsmässig aufgeteilt werden. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch endeten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1330). Materiell-rechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Verletzung muss somit eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Erforderlich ist weiter, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Zudem muss der Ansprecher die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; 135 IV 43 E. 4.1). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). Nebst einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 11).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Eine vorverurteilende Medienberichterstattung kann in schweren Fällen ebenfalls einen Genug- tuungsanspruch auslösen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, die Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen. Eine Persönlichkeitsverletzung wird nicht einzig dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Medienberichterstattung nicht namentlich erwähnt wird (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Art. 429 N. 11a). Auch eine festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die damit einhergehende Ungewissheit einer möglichen Verurteilung kann für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs relevant sein (BGE 146 IV 231 E. 2.6.2). In diesem Fall kommt eine Genugtuung indes wie der Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten oder deren Reduktion nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren aus diesem Grund einzustellen ist oder ein Freispruch zu erfolgen hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).

E. 2.2.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung besteht der Anspruch im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 146 IV 236 E. 3.3). Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich; anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der Untersuchungshaft gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (Urteil BGer 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.3, mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 431 N. 2). Auch in Anwendung von Art. 429 StPO ist ausgestandene Haft somit nur subsidiär zu entschädigen, soweit nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion (im Sinne von Art. 51 StGB bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO) vorgenommen werden kann. Da sowohl bei Anwendung von Art. 429 StPO als auch von Art. 431 Abs. 2 StPO die ausgestandene Haft nur zu entschädigen ist, wenn keine Anrechnung an eine andere Sanktion möglich ist, kann im Falle einer Anrechnung letztlich offen bleiben, ob ungerechtfertigte Haft oder Überhaft vorliegt (vgl. zum Ganzen auch Urteil KG 501 2022 13 vom

E. 2.3 vom Vorwurf der Pornografie, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2021 und Sommer 2021 zum Nachteil von F.________;

E. 2.4 vom Vorwurf der harten Pornografie, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2021 und Sommer 2021 zum Nachteil von F.________ und C.________; und

E. 2.4.1 Soweit der Berufungsgegner die geforderte Genugtuung mit den angeordneten Ersatz- massnahmen begründet, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Die Ersatzmassnahmen wurden wie die Untersuchungshaft vollumfänglich auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, und diese Anrechnung wurde nicht angefochten, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf die Ersatzmassnahmen ausgeschlossen ist (s. oben, E. 2.2.2 und 2.3).

E. 2.4.2 Der Berufungsgegner macht eine «überlange Verfahrensdauer» von drei Jahren und neun Monaten und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Stellungnahme, S. 2 Bst. a).

E. 2.4.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Ver- fahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompen- sieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).

E. 2.4.2.2 Gemäss der zitierten Rechtsprechung (oben, E. 2.2.1) ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Eine Genugtuung kommt nur subsidiär in Frage (oben, E. 2.2.1). Das Strafgericht hat in seinem Urteil die Strafzumessung sorgfältig begründet (Urteil, S. 18 ff., Ziff. IV). Die Frage einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hat es dabei weder geprüft noch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Strafmass (Disp.-Ziff. 4) wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, E. 1.2). Es ist dem Hof deshalb verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals zu prüfen, und für die Zusprechung einer Genugtuung aus diesem Grund besteht kein Raum.

E. 2.4.2.3 Wäre die Frage einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, müsste sie im Übrigen verneint werden. Das Strafverfahren wurde am 29. Juli 2021 aufgrund einer Strafanzeige von D.________ eröffnet (act. 2016 ff.). Im August 2021 erstatteten drei weitere Personen Strafanzeige (act. 2065 ff.). Die Vorwürfe wogen schwer (namentlich sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, evtl. Schändung) und betrafen vier mutmassliche Opfer, und der Sachverhalt war nicht einfach abzuklären. Der Berufungsgegner wurde am 29. Juli 2021 verhaftet und befand sich bis zum 21. September 2021 in Untersuchungshaft. Während dieses Zeitraums wurde das Verfahren vordringlich geführt; namentlich wurden alle vier mutmasslichen Opfer gemäss OHG (d.h. mit Videoaufnahme, act. 2200 ff., 2300 ff., 2400 ff., 2500 ff., 3021 ff.), insgesamt sieben Auskunftspersonen (act. 2020 ff., 2073 ff.) sowie dreimal der Berufungsgegner (act. 2095 ff., 3000 ff.) sowie erneut D.________ (act. 3021 ff.) einvernommen und zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt (act. 2041 ff.). Anschliessend wurde der Berufungsgegner unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen; diese Ersatzmassnahmen sind hier wie dargelegt (oben, E. 2.4.1) nicht zu berücksichtigen. Im Januar 2022 erstatte die Kriminalpolizei ihren 16-seitigen Bericht, der bei der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2022 einging (act. 2000 ff.). Diese kündigte am 4. März 2022 betreffend den Berufungsgegner die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an, worauf die Parteien zum Gutachter und zu den Fragen Stellung nehmen konnten (act. 4000 ff.). Der Berufungsgegner ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen (act. 4010). Der Auftrag an den Gutachter erfolge am 6. Mai 2022 (act. 4013 ff.), und das Gutachten wurde nach Anhörung des Berufungsgegners (3-mal) durch den Psychiater am 22. August 2022 erstattet (act. 4027 ff.). Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen (act. 4052 ff.). Nach Aufhebung des Arzt- geheimnisses durch D.________ wurden betreffend diese mehrere ärztlichen Auskünfte eingeholt, die nach mehreren Fristverlängerungen zwischen November 2022 und Februar 2023 eingingen (act. 4054 ff.). Am 8. März 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an und gab ihnen Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (act. 9017 ff.). Am 23. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft in acht Punkten Anklage (sexuelle Handlungen mit Kindern,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 sexuelle Nötigung, Pornografie, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Betäubungsmitteldelikte); diese betraf vier Opfer, von denen sich drei als Privatkläger konstituierten (act. 1); einer zog sich später zurück (act. 80/4). Am 21. Juli 2023 wurden die Parteien für den 15. Dezember 2023 vorgeladen (act. 18). Am 5. Dezember 2023 (sic!) beantragte der Berufungsgegner die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft (act. 56), was die Präsidentin des Strafgerichts am

12. Dezember 2023 ablehnte (act. 56). In der Verhandlung vom 15. Dezember 2023 wurden der Berufungsgegner und zwei Opfer angehört; die Anhörung von D.________ wurde verschoben, da insbesondere ihn betreffend von Amtes wegen zusätzliche, Noven darstellende Unterlagen beigezogen worden waren (act. 80/4), was nicht dem Staat angelastet werden kann. Den Parteien wurde am 22. Dezember 2023 Frist gesetzt, um zum weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen und weitere Vorfragen oder Beweisanträge vorzubringen (act. 96). Dem Berufungsgegner wurde zweimal eine Fristverlängerung von 30 Tagen gewährt; gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Verhandlung für 21. und 24. Mai 2024 mitgeteilt (act. 106, 111). Da in der Folge aufgrund der neu eingereichten Unterlagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend D.________ ein aussage- psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, mussten diese Verhandlungstermine annulliert werden (act. 121 ff.). Nach Einholen der Stellungnahmen der Parteien – dem Berufungsgegner wurde eine Fristverlängerung gewährt (act. 130) – wurde das Gutachten am

23. Mai 2024 in Auftrag gegeben (act. 139 f.). Das 68-seitige Gutachten wurde am 6. Oktober 2024 erstattet (act. 175), und die Parteien wurden für 19./22. November 2024 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 152 ff.). Da die dossierführende Präsidentin des Strafgerichts inzwischen zurückgetreten war (act. 172), musste die Verhandlung vom 19./22. November 2024 verschoben werden (act 176 ff.). Den Parteien wurde am 11. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme zum aussagepsychologischen Gutachten gegeben (act. 176). Der Berufungsgegner nahm innert verlängerter Frist am 6. Dezember 2024 Stellung (act. 186, 190). Am 12. Dezember 2024 wurden die Parteien sowie mehrere Zeugen und die Gutachterin für dem 24. April 2025 vorgeladen (act. 191 ff., 210 f.). An diesem Datum wurden die Gutachterin, D.________, der Berufungsgegner und zwei Zeugen einvernommen, das Beweisverfahren abgeschlossen und die Parteivorträge gehalten (act. 227). Am 25. April 2025 wurde das Urteil gefällt und am 9. Mai 2025 mit der Kurzbegründung an die Parteien versandt (act. 242 ff.). Insgesamt erscheint die Verfahrenslänge von drei Jahren und über neun Monaten zwar lang, aber nicht unangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Schwere und Komplexität der Vorwürfe, die Anzahl der mutmasslichen Opfer, von denen sich drei als Privatkläger konstituierten und einer anwaltlich verbeiständet war, und die Erstellung von zwei psychiatrischen Gutachten, die naturgemäss eine gewisse Zeit benötigten und zu denen die Parteien in der Folge Stellung nehmen konnten. Grössere Zeitlücken in der behördlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit sind weder für das Untersuchungsverfahren noch für das gerichtliche Verfahren noch für die Urteilszustellung zu erkennen. Vielmehr muss sich der Berufungsgegner entgegenhalten lassen, dass sein Anwalt zur Unzeit, nämlich am 5. Dezember 2023 und somit zehn Tage vor dem ersten, fast fünf Monate vorher angekündigten Verhandlungstermin, die Rückweisung der Anklageschrift beantragte und im Verfahren fünf Fristverlängerungsgesuche stellte, die gutgeheissen wurden. Dass auch die Gegenanwältin mehrere solche Gesuche stellte, kann nicht dem Staat angelastet werden. Gesamthaft betrachtet ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich und wäre aus diesem Grund auch keine Genugtuung zuzusprechen. Soweit die Vorinstanz die Genugtuung lapidar mit «unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer» begründet (Urteil, S. 24, Ziff. 27), ist das Urteil mithin nicht nur unzureichend begründet, sondern auch unzutreffend.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15

E. 2.4.3 Bezüglich der Medienberichterstattung legt der Berufungsgegner einen Auszug aus den Freiburger Nachrichten (FN) vom 15. Dezember 2023 vor; dabei handelt es sich um den Tag der ersten Hauptverhandlung. Dieses neue Beweismittel ist grundsätzlich zulässig (Art. 389 Abs. 3 StPO). Es ist auch nicht wirklich neu. Denn aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 geht hervor, dass diese Berichterstattung dem Gericht bekannt war, da der Rechtsbeistand des Berufungsgegners ausdrücklich darauf verwiesen hatte (act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 4 oben). Auf eine Frage seines Rechtsbeistandes, ob der fragliche Artikel auf ihn Auswirkungen gehabt habe, antwortete der Berufungsgegner: «Ja. Alle haben über mich geredet. Das fand ich nicht gut.» (act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 19 oben). Dem fraglichen Presseartikel lassen sich in der Tat happige Vorwürfe an den Berufungsgegner entnehmen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Anspruch auf Genugtuung auszulösen (Vorwurf der mehrfachen, ja systematischen sexuellen Nötigung über mehrere Jahre hinweg, Ausnutzen der Schwäche des Hauptopfers, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Zitieren aus dem über den Berufungsgegner angefertigten psychiatrischen Gutachten). Zwar wird der Name des Berufungsgegners nicht genannt, aber aufgrund der Kleinräumigkeit des B.________ und gewisser Elemente (Alter, Tätigkeitsort) ist davon auszugehen, dass der Berufungsgegner für viele Personen identifizierbar war. Auch ist nachvollziehbar, dass der Berufungsgegner wie von ihm behauptet darunter gelitten hat, dass die anderen über ihn redeten. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Presseartikel und der möglichen Persönlichkeitsverletzung muss als erstellt erachtet werden. Allerdings ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Presseartikel geht an mehreren Stellen klar hervor, dass aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zitiert wird und der Berufungsgegner noch nicht verurteilt ist. Ebenfalls wird am Ende festgehalten, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird, mithin das Urteil noch nicht gefällt worden ist. Zudem wurde die Öffentlichkeit, einschliesslich der Medien, im Rahmen der Vorfragen in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO von der weiteren Gerichtsverhandlung – ausser den Parteivorträgen – ausgeschlossen (act. 80, Prot. 15. Dezember 2023, S. 3; act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 3). Zu Beginn der Verhandlung vom 15. Dezember 2023 bis zum Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit war nur gerade ein Pressevertreter anwesend, der dann den Saal verliess (act. 80, S. 3). Weiteres Publikum war offenbar nicht anwesend. Dem Protokoll vom 24. April 2025 lässt sich nicht entnehmen, dass anlässlich der Parteivorträge Pressevertreter oder weiteres Publikum anwesend waren (act. 227, S. 25 ff.). Das Urteilsdispositiv mit Kurzbegründung wurde den FN zwar zugestellt (act. 247), aber der Berufungsgegner macht nicht geltend, es seien daraufhin oder zu einem anderen Zeitpunkt weitere Presseartikel oder -meldungen erschienen, und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Der Hof schliesst daraus, dass die Angelegenheit in der Öffentlichkeit keine grossen Wellen geschlagen hat und neben dem besagten Artikel vom

15. Dezember 2023 in der FN keine weiteren Pressebeiträge erschienen sind; zudem handelt es sich bei der FN gerichtsnotorisch nicht um ein Medium mit besonders grosser, ja nationaler Verbreitung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Artikel vom 15. Dezember 2023 auch Vorwürfe nennt, für die der Berufungsgegner schliesslich verurteilt wurde (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Pornografie, siehe S. 4 der eingereichten Belege) und für die mithin kein Genugtuungsanspruch besteht. Im Anbetracht der gesamten Umstände (ein einziger Artikel in einem Medium mit geringer Verbreitung, Zitieren der Anklageschrift ohne Vorverurteilung, keine namentliche Nennung, nicht öffentliche Gerichtsverhandlung, teilweise Verurteilung aufgrund von Vorwürfen, die im Artikel genannt wurden) wiegt die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung durch den Presseartikel in

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 den FN vom 15. Dezember 2023 nicht hinreichend schwer, um die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen. Im Ergebnis ist dem Berufungsgegner keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen, die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 10 entsprechend zu ändern. 3. 3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungsgegner die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten. Es besteht auch keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu ändern, da das Urteil nur in einem Nebenpunkt geändert wird. Sie ist somit zu bestätigen. 3.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Schwartz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 als amtlicher (notwendiger) Rechtsbeistand des Berufungsgegners eingesetzt (act. 7000). Rechtsanwalt Schwartz macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Std. 25 Min. à CHF 180.- (darunter 1 ½ Stunden für Kenntnisnahme Urteilsdispositiv und Urteil) geltend, zuzüglich 5 % Auslagen auf CHF 1'335.-, ausmachend CHF 66.75, und 8,1 % MWSt auf CHF 1'401.75, ausmachend CHF 113.55. In erster Instanz wurde die von Rechtsanwalt Schwartz eingereichte Kostenliste im Umfang von CHF 23'916.45 ohne Streichungen gutgeheissen (Urteil S. 27 Ziff. 8); die von ihm eingereichte Kostenliste umfasste insbesondere einen geschätzten Aufwand von 1 ½ Stunden für «Kenntnisnahme Urteil» (act. 235, S. 13). Dieser Aufwand kann somit im Berufungsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden. Davon abgesehen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen. Zu entschädigen sind somit 6 Stunden à CHF 180.-, d.h. CHF 1'080.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 54.- (5 % von CHF 1’080.-) und die Mehrwertsteuer auf CHF 91.85 (8,1 % von CHF 1'134.-). Die Rechtsanwalt

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Schwartz für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit inkl. MWSt auf CHF 1’225.85 ([6 x 180.--] + 54.- + 91.85) festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des B.________ vom 25. April 2025 wird in Ziffer 10 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Das Verfahren gegen A.________ wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt:

E. 2.5 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zwischen Sommer 2018 und Juni 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________. 3. A.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB, begangen am

E. 6 Zur Zivilklage von D.________:

E. 6.1 Die Genugtuungsforderung von D.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO).

E. 6.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15

E. 6.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden.

E. 7 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 30'797.15 (Gerichtsgebühr: CHF 800.00, Auslagen: CHF 29'997.15, davon namentlich CHF 16'344.72 für das aussagepsychologische Gutachten und CHF 1'221.31 für die Einvernahme der Sach- verständigen vom 24. April 2025). Sie sind – abzüglich der Kosten für das aussage- psychologische Gutachten und die Einvernahme der Sachverständigen – zu einem Fünftel (CHF 2'646.20) von A.________ zu tragen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt. Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung werden die Gerichtsgebühren auf CHF 600.00 reduziert.

E. 8 Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 23'916.45 (inkl. 5 % Auslagen: CHF 1'044.00, Reiseentschädigungen: CHF 280.00, MwSt 7.7 %: CHF 1'220.85, MwSt

E. 8.1 %: CHF 491.60) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Die Entschädigung ist zu 4/5 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Staat Freiburg 1/5 der Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 9 Die Rechtsanwältin Monique Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin von D.________ auszurichtende Entschädigung für die zwischen 24. Juli 2021 und 21. Dezember 2023 erbrachten Aufwendungen wird auf CHF 16'945.70 (inkl. 5% Auslagen: CHF 673.55, Reiseentschädigungen: (1x 60 km Hauptverhandlung und 8 x 72 km à CHF 2.50: CHF 1'590.00 sowie 7.7% MwSt: CHF 1'211.55) festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Die Rechtsanwältin Monique Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin von D.________ für ihre Aufwendungen ab 5. Januar 2024 vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 7'654.20 (inkl. 5% Auslagen: CHF 330.05, Reiseentschädigung: CHF 150.00 und 8.1% MwSt: CHF 573.55) festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR).

E. 10 A.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 11 Es wird keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet.

E. 12 A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB).

E. 13 Die Beschlagnahme der am 29. Juli 2021 sichergestellten Gleitcrème Duarex play 2 in 1 (violet) und der Gleitcrème ceylor (Spray) wird aufgehoben. Die Gegenstände werden A.________ herausgegeben.

E. 14 Das am 17. September 2021 sichergestellte Minigrip mit drei Stückchen Haschisch (4 Gramm) wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 1’225.85 (Honorar: CHF 1'080.-, 5 % Auslagen: CHF 54.-; 8,1 % MwSt CHF 91.85) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Staat Freiburg die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-set- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 17. Dezember 2025/fba Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2025 107 Urteil vom 17. Dezember 2025 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz Gegenstand Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) Berufung vom 10. Juni 2025 gegen das Urteil des B.________ vom

25. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 25. April 2025 verurteilte das B.________ A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern in einem Fall (C.________) und Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, begangen zwischen April und Mai 2021, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.- und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Disp.-Ziff. 3 und 4). Die vom 29. Juli 2021 bis

21. September 2021 erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Für die auferlegten Ersatzmassnahmen erfolgte die Anrechnung im Umfang von 100 Tagen (Disp.-Ziff. 5). Gleichzeitig sprach das Strafgericht A.________ frei vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern in zwei weiteren Fällen, der Pornografie, der harten Pornografie und der sexuellen Nötigung (Disp.-Ziff. 2) und stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, angeblich begangen zwischen Januar 2021 und März 2021, Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung ein (Disp.-Ziff. 1). Weiter wies das Strafgericht die Genugtuungsforderung der Zivilpartei D.________ ab und verwies die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 6), auferlegte A.________ einen Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 30'797.15, ausmachend CHF 2'646.20, sowie den Saldo dem Staat (Disp.-Ziff. 7), setzte die Entschädigungen der amtlichen Rechtsbeistände fest (Disp.-Ziff. 8 und 9) und richtete A.________ eine Genugtuung von gesamthaft CHF 10'000.- aus (Disp.-Ziff. 10). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wurde nicht angeordnet (Disp.-Ziff. 11). A.________ wurde lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Disp.-Ziff. 12). Die Beschlagnahme von zwei sichergestellten Gegenständen wurde aufgehoben und deren Herausgabe an A.________ angeordnet (Disp.-Ziff. 13). Schliesslich verfügte das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung des am 17. September 2021 sichergestellten Minigrips mit drei Stückchen Haschisch (Disp.-Ziff. 14). Das Urteilsdispositiv inkl. Kurzbegründung wurde den Parteien am 12. Mai 2025 zugestellt (act. 242a-243b). Die Staatsanwaltschaft meldete gleichentags Berufung an (act. 246). Das begründete Urteil wurde ihr am 4. Juni 2025 zugestellt (act. 248b). B. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Juni 2025 Berufung erklärt. Sie ficht einzig Ziffer 10 des Urteilsdispositivs an und beantragt, A.________ sei keine Genugtuung auszurichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A.________ aufzuerlegen. Gleichzeitig ersucht sie um Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 gab der Präsident des Strafappellationshofs A.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. A.________ teilte am 22. Juli 2025 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären. Am 24. Juli 2025 teilte der Präsident des Strafappellationshofs den Parteien mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO von Gesetzes wegen im schriftlichen Verfahren behandelt, und forderte die Staatsanwaltschaft auf, ihre bereits eine Begründung enthaltende Berufungserklärung bis zum 20. August 2025 zu bestätigen bzw. zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 11. August 2025 bestätigte die Staatsanwaltschaft die Anträge und Ausführungen in der Berufungserklärung vom 10. Juni 2025 vollumfänglich, ohne sie zu ergänzen. Mit Schreiben vom 12. August 2025 gab der Präsident des Strafappellationshofs dem B.________ und A.________ Gelegenheit, bis zum 8. September 2025 zur Berufung Stellung zu nehmen. Das Strafgericht verzichtete am 21. August 2025 auf eine Stellungnahme. A.________ beantragte in

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 innert erstreckter Frist, die Berufung abzuweisen, Disp.-Ziff. 10 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Der Anwalt von A.________ hat am 17. November 2025 fristgemäss seine Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht. Erwägungen 1. 1.1. Die rechtzeitig gegen ein erstinstanzliches, das Verfahren abschliessendes Urteil erhobene Berufung ist zulässig (Art. 398 Abs. 1, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird einzig im Genugtuungspunkt angefochten; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO); die Berufung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. 1.2. Der Berufungsgegner hat innert der ihm in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO gesetzten Frist weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Somit hat die Berufung nur im Entschädigungs- bzw. Genugtuungspunkt aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO), und es ist festzustellen, dass das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Genugtuung (Disp.-Ziff. 10) und, als Folge davon (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO; vgl. auch zur Veröffentlichung vorgesehenes Urteil BGer 6B_924/2023 vom 26. August 2025 E. 8.4), der Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 7 und 8 Absatz 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall sind ausschliesslich die Genugtuungsfolgen angefochten. Der Straf- appellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Die Staats- anwaltschaft hat ihre bereits begründete schriftliche Berufungserklärung in der Folge innert der ihr gesetzten Frist bestätigt. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, hat die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Der Berufungsgegner schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungs- folge. 1.4. Der Strafappellationshof überprüft das vorinstanzlichen Urteil in den angefochtenen Punkten frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3, 404 Abs. 1 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis (JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N. 7 f.). Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.5. Der Berufungsgegner reicht einen Auszug aus der Medienberichterstattung ein; dieser ist zu den Akten zu nehmen (vgl. zudem unten, E. 2.4.3). Im Übrigen haben die Parteien keine Beweisanträge gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise abzunehmen wären. 2. Angefochten ist einzig die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 10'000.- an den Berufungsgegner durch die erste Instanz. 2.1. 2.1.1. Vor dem Strafgericht hatte der Berufungsgegner eine Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 30'000.- beantragt. Das Strafgericht hielt in seinem Urteil fest, der Berufungs- gegner habe 55 Tage in Untersuchungshaft verbracht, woraus bei einer «Anrechnung» von CHF 200.- pro Tag grundsätzlich ein Betrag von CHF 11'000.- resultiere. Die Untersuchungshaft sei wegen Kollusionsgefahr angeordnet worden. Es habe verhindert werden sollen, dass der Berufungsgegner mit dem Privatkläger und anderen potenziellen Opfern und Zeugen Kontakt aufnehme und diese beeinflusse. Die Kollusionsgefahr sei unter anderem auch gegenüber C.________ als gegeben erachtet worden. Da der Berufungsgegner wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C.________ verurteilt werde, sei die Untersuchungshaft nicht als gänzlich ungerechtfertigt zu qualifizieren. Der Betrag von CHF 11'000.- sei deshalb um einen Fünftel zu reduzieren. «Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer» sprach die Vorinstanz dem Berufungsgegner eine Genugtuung von «gesamthaft» CHF 10'000.- zu (angefochtenes Urteil, E. VII S. 24). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufung vor, das Strafgericht habe übersehen, dass für die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich sei. Der Ausgleich von Untersuchungshaft solle in erster Linie im Sinne eines Realersatzes erfolgen. Nach dem Art. 51 StGB zugrundeliegenden Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung sei Untersuchungshaft sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen anzurechnen. Erst wenn deren Anrechnung an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen könne, stelle sich die Frage der finanziellen Entschädigung, diese sei daher subsidiär. Da das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sowohl die erstandene Untersuchungshaft als auch die Ersatzmassnahmen an die ausgesprochene Sanktion angerechnet habe, bestehe kein Raum für eine Genugtuung. Soweit zudem die «lange Verfahrensdauer» erwähnt werde, sei das Urteil offensichtlich ungenügend begründet; zudem käme aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 IV 373 E. 1.4.1/2) eine Genugtuung aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots höchstens dann in Frage, wenn letztere derart schwer wöge, dass das Verfahren einzustellen sei. 2.1.3. Der Berufungsgegner macht in seiner Stellungnahme zur Berufung geltend, er habe die geforderte Genugtuung von CHF 30’000.- in erster Instanz mit der überlangen Verfahrensdauer

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 (Verletzung des Beschleunigungsgebots), der Medienberichterstattung und Ächtung seiner gesamten Familie sowie der erstandenen Untersuchungshaft und den einschneidenden Ersatzmassnahmen begründet. Das Strafverfahren habe bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils 3 Jahre, 9 Monate und 2 Wochen gedauert, sei aber nicht besonders komplex gewesen. Während dieser Zeit sei die sehr schwere Anschuldigung der sexuellen Nötigung im Raume gestanden. Den zahlreichen Ersatzmassnahmen sei er während 3 Jahren, 7 Monaten, 3 Wochen und 2 Tagen unterworfen und nahezu gänzlich sozial isoliert gewesen. Jeder dieser drei Punkte (Verfahrensdauer und Anschuldigung, Medienberichterstattung, Ersatzmassnahmen) rechtfertige schon für sich allein genommen eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.- (Stellungnahme, S. 2 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 5 f.). 2.2. 2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie namentlich Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Fall eines Teilfreispruchs können die Kosten nicht einfach anteilsmässig aufgeteilt werden. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, die mit einer Einstellung oder einem Freispruch endeten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1330). Materiell-rechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die Verletzung muss somit eine gewisse Intensität erreichen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Erforderlich ist weiter, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Zudem muss der Ansprecher die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; 135 IV 43 E. 4.1). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). Nebst einem ungerechtfertigten Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Straf- verfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, StPO- Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 11).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 Eine vorverurteilende Medienberichterstattung kann in schweren Fällen ebenfalls einen Genug- tuungsanspruch auslösen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, die Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen. Eine Persönlichkeitsverletzung wird nicht einzig dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in der Medienberichterstattung nicht namentlich erwähnt wird (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Art. 429 N. 11a). Auch eine festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die damit einhergehende Ungewissheit einer möglichen Verurteilung kann für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs relevant sein (BGE 146 IV 231 E. 2.6.2). In diesem Fall kommt eine Genugtuung indes wie der Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten oder deren Reduktion nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren aus diesem Grund einzustellen ist oder ein Freispruch zu erfolgen hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). 2.2.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung besteht der Anspruch im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 146 IV 236 E. 3.3). Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich; anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der Untersuchungshaft gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (Urteil BGer 6B_138/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5.3, mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 431 N. 2). Auch in Anwendung von Art. 429 StPO ist ausgestandene Haft somit nur subsidiär zu entschädigen, soweit nicht eine Anrechnung an eine andere Sanktion (im Sinne von Art. 51 StGB bzw. Art. 431 Abs. 2 StPO) vorgenommen werden kann. Da sowohl bei Anwendung von Art. 429 StPO als auch von Art. 431 Abs. 2 StPO die ausgestandene Haft nur zu entschädigen ist, wenn keine Anrechnung an eine andere Sanktion möglich ist, kann im Falle einer Anrechnung letztlich offen bleiben, ob ungerechtfertigte Haft oder Überhaft vorliegt (vgl. zum Ganzen auch Urteil KG 501 2022 13 vom

6. Mai 2022 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Ersatzmassnahmen sind analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB angemessen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Unter- suchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.3. Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht in seinem Urteil die vom Berufungsgegner erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen an die verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen angerechnet. Die anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen hat es im Umfang von 100 Tagen angerechnet. Insgesamt wurden dem Berufungsgegner 155 Tage an die verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen angerechnet (angefochtenes Urteil, S. 21 Ziff. 20; Disp.- Ziff. 4 und 5). In diesen Punkten ist das Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, E. 1.2). Die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund der erstandenen Untersuchungshaft oder der Ersatzmassnahmen ist folglich ausgeschlossen (vgl. oben, E. 2.2). Indem das Strafgericht die von ihm zugesprochene Genugtuung von CHF 10'000.- (zumindest teilweise) auf die Untersuchungshaft von 55 Tagen stützt, ist das angefochtene Urteil somit rechtsfehlerhaft, und die Rüge der Staatsanwaltschaft ist begründet (vgl. auch Urteil BGer 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 3). 2.4. Es fragt sich, ob der Berufungsgegner aus anderen Gründen Anspruch auf eine Genugtuung hat und, falls ja, in welchem Umfang. Der Berufungsgegner hat die von ihm geforderte Genugtuung neben der erstandenen Unter- suchungshaft auch mit den angeordneten Ersatzmassnahmen, einer überlangen Verfahrensdauer und der Medienberichterstattung begründet (vgl. oben E. 2.1.3 sowie act. 227, Prot. Strafgericht

24. April 2025, S. 4). 2.4.1. Soweit der Berufungsgegner die geforderte Genugtuung mit den angeordneten Ersatz- massnahmen begründet, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Die Ersatzmassnahmen wurden wie die Untersuchungshaft vollumfänglich auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, und diese Anrechnung wurde nicht angefochten, sodass die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf die Ersatzmassnahmen ausgeschlossen ist (s. oben, E. 2.2.2 und 2.3). 2.4.2. Der Berufungsgegner macht eine «überlange Verfahrensdauer» von drei Jahren und neun Monaten und mithin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (Stellungnahme, S. 2 Bst. a). 2.4.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Ver- fahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompen- sieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). 2.4.2.2. Gemäss der zitierten Rechtsprechung (oben, E. 2.2.1) ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in erster Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6). Eine Genugtuung kommt nur subsidiär in Frage (oben, E. 2.2.1). Das Strafgericht hat in seinem Urteil die Strafzumessung sorgfältig begründet (Urteil, S. 18 ff., Ziff. IV). Die Frage einer Verletzung des Beschleunigungsgebots hat es dabei weder geprüft noch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Strafmass (Disp.-Ziff. 4) wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, E. 1.2). Es ist dem Hof deshalb verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals zu prüfen, und für die Zusprechung einer Genugtuung aus diesem Grund besteht kein Raum. 2.4.2.3 Wäre die Frage einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, müsste sie im Übrigen verneint werden. Das Strafverfahren wurde am 29. Juli 2021 aufgrund einer Strafanzeige von D.________ eröffnet (act. 2016 ff.). Im August 2021 erstatteten drei weitere Personen Strafanzeige (act. 2065 ff.). Die Vorwürfe wogen schwer (namentlich sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, evtl. Schändung) und betrafen vier mutmassliche Opfer, und der Sachverhalt war nicht einfach abzuklären. Der Berufungsgegner wurde am 29. Juli 2021 verhaftet und befand sich bis zum 21. September 2021 in Untersuchungshaft. Während dieses Zeitraums wurde das Verfahren vordringlich geführt; namentlich wurden alle vier mutmasslichen Opfer gemäss OHG (d.h. mit Videoaufnahme, act. 2200 ff., 2300 ff., 2400 ff., 2500 ff., 3021 ff.), insgesamt sieben Auskunftspersonen (act. 2020 ff., 2073 ff.) sowie dreimal der Berufungsgegner (act. 2095 ff., 3000 ff.) sowie erneut D.________ (act. 3021 ff.) einvernommen und zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt (act. 2041 ff.). Anschliessend wurde der Berufungsgegner unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen; diese Ersatzmassnahmen sind hier wie dargelegt (oben, E. 2.4.1) nicht zu berücksichtigen. Im Januar 2022 erstatte die Kriminalpolizei ihren 16-seitigen Bericht, der bei der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2022 einging (act. 2000 ff.). Diese kündigte am 4. März 2022 betreffend den Berufungsgegner die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an, worauf die Parteien zum Gutachter und zu den Fragen Stellung nehmen konnten (act. 4000 ff.). Der Berufungsgegner ersuchte um eine Fristverlängerung von 30 Tagen (act. 4010). Der Auftrag an den Gutachter erfolge am 6. Mai 2022 (act. 4013 ff.), und das Gutachten wurde nach Anhörung des Berufungsgegners (3-mal) durch den Psychiater am 22. August 2022 erstattet (act. 4027 ff.). Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen (act. 4052 ff.). Nach Aufhebung des Arzt- geheimnisses durch D.________ wurden betreffend diese mehrere ärztlichen Auskünfte eingeholt, die nach mehreren Fristverlängerungen zwischen November 2022 und Februar 2023 eingingen (act. 4054 ff.). Am 8. März 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an und gab ihnen Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (act. 9017 ff.). Am 23. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft in acht Punkten Anklage (sexuelle Handlungen mit Kindern,

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 sexuelle Nötigung, Pornografie, Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Betäubungsmitteldelikte); diese betraf vier Opfer, von denen sich drei als Privatkläger konstituierten (act. 1); einer zog sich später zurück (act. 80/4). Am 21. Juli 2023 wurden die Parteien für den 15. Dezember 2023 vorgeladen (act. 18). Am 5. Dezember 2023 (sic!) beantragte der Berufungsgegner die Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft (act. 56), was die Präsidentin des Strafgerichts am

12. Dezember 2023 ablehnte (act. 56). In der Verhandlung vom 15. Dezember 2023 wurden der Berufungsgegner und zwei Opfer angehört; die Anhörung von D.________ wurde verschoben, da insbesondere ihn betreffend von Amtes wegen zusätzliche, Noven darstellende Unterlagen beigezogen worden waren (act. 80/4), was nicht dem Staat angelastet werden kann. Den Parteien wurde am 22. Dezember 2023 Frist gesetzt, um zum weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen und weitere Vorfragen oder Beweisanträge vorzubringen (act. 96). Dem Berufungsgegner wurde zweimal eine Fristverlängerung von 30 Tagen gewährt; gleichzeitig wurde die Fortsetzung der Verhandlung für 21. und 24. Mai 2024 mitgeteilt (act. 106, 111). Da in der Folge aufgrund der neu eingereichten Unterlagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend D.________ ein aussage- psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde, mussten diese Verhandlungstermine annulliert werden (act. 121 ff.). Nach Einholen der Stellungnahmen der Parteien – dem Berufungsgegner wurde eine Fristverlängerung gewährt (act. 130) – wurde das Gutachten am

23. Mai 2024 in Auftrag gegeben (act. 139 f.). Das 68-seitige Gutachten wurde am 6. Oktober 2024 erstattet (act. 175), und die Parteien wurden für 19./22. November 2024 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (act. 152 ff.). Da die dossierführende Präsidentin des Strafgerichts inzwischen zurückgetreten war (act. 172), musste die Verhandlung vom 19./22. November 2024 verschoben werden (act 176 ff.). Den Parteien wurde am 11. Oktober 2024 Frist zur Stellungnahme zum aussagepsychologischen Gutachten gegeben (act. 176). Der Berufungsgegner nahm innert verlängerter Frist am 6. Dezember 2024 Stellung (act. 186, 190). Am 12. Dezember 2024 wurden die Parteien sowie mehrere Zeugen und die Gutachterin für dem 24. April 2025 vorgeladen (act. 191 ff., 210 f.). An diesem Datum wurden die Gutachterin, D.________, der Berufungsgegner und zwei Zeugen einvernommen, das Beweisverfahren abgeschlossen und die Parteivorträge gehalten (act. 227). Am 25. April 2025 wurde das Urteil gefällt und am 9. Mai 2025 mit der Kurzbegründung an die Parteien versandt (act. 242 ff.). Insgesamt erscheint die Verfahrenslänge von drei Jahren und über neun Monaten zwar lang, aber nicht unangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die Schwere und Komplexität der Vorwürfe, die Anzahl der mutmasslichen Opfer, von denen sich drei als Privatkläger konstituierten und einer anwaltlich verbeiständet war, und die Erstellung von zwei psychiatrischen Gutachten, die naturgemäss eine gewisse Zeit benötigten und zu denen die Parteien in der Folge Stellung nehmen konnten. Grössere Zeitlücken in der behördlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit sind weder für das Untersuchungsverfahren noch für das gerichtliche Verfahren noch für die Urteilszustellung zu erkennen. Vielmehr muss sich der Berufungsgegner entgegenhalten lassen, dass sein Anwalt zur Unzeit, nämlich am 5. Dezember 2023 und somit zehn Tage vor dem ersten, fast fünf Monate vorher angekündigten Verhandlungstermin, die Rückweisung der Anklageschrift beantragte und im Verfahren fünf Fristverlängerungsgesuche stellte, die gutgeheissen wurden. Dass auch die Gegenanwältin mehrere solche Gesuche stellte, kann nicht dem Staat angelastet werden. Gesamthaft betrachtet ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich und wäre aus diesem Grund auch keine Genugtuung zuzusprechen. Soweit die Vorinstanz die Genugtuung lapidar mit «unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer» begründet (Urteil, S. 24, Ziff. 27), ist das Urteil mithin nicht nur unzureichend begründet, sondern auch unzutreffend.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 2.4.3. Bezüglich der Medienberichterstattung legt der Berufungsgegner einen Auszug aus den Freiburger Nachrichten (FN) vom 15. Dezember 2023 vor; dabei handelt es sich um den Tag der ersten Hauptverhandlung. Dieses neue Beweismittel ist grundsätzlich zulässig (Art. 389 Abs. 3 StPO). Es ist auch nicht wirklich neu. Denn aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. April 2025 geht hervor, dass diese Berichterstattung dem Gericht bekannt war, da der Rechtsbeistand des Berufungsgegners ausdrücklich darauf verwiesen hatte (act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 4 oben). Auf eine Frage seines Rechtsbeistandes, ob der fragliche Artikel auf ihn Auswirkungen gehabt habe, antwortete der Berufungsgegner: «Ja. Alle haben über mich geredet. Das fand ich nicht gut.» (act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 19 oben). Dem fraglichen Presseartikel lassen sich in der Tat happige Vorwürfe an den Berufungsgegner entnehmen, die grundsätzlich geeignet sind, einen Anspruch auf Genugtuung auszulösen (Vorwurf der mehrfachen, ja systematischen sexuellen Nötigung über mehrere Jahre hinweg, Ausnutzen der Schwäche des Hauptopfers, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Zitieren aus dem über den Berufungsgegner angefertigten psychiatrischen Gutachten). Zwar wird der Name des Berufungsgegners nicht genannt, aber aufgrund der Kleinräumigkeit des B.________ und gewisser Elemente (Alter, Tätigkeitsort) ist davon auszugehen, dass der Berufungsgegner für viele Personen identifizierbar war. Auch ist nachvollziehbar, dass der Berufungsgegner wie von ihm behauptet darunter gelitten hat, dass die anderen über ihn redeten. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Presseartikel und der möglichen Persönlichkeitsverletzung muss als erstellt erachtet werden. Allerdings ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Presseartikel geht an mehreren Stellen klar hervor, dass aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zitiert wird und der Berufungsgegner noch nicht verurteilt ist. Ebenfalls wird am Ende festgehalten, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt wird, mithin das Urteil noch nicht gefällt worden ist. Zudem wurde die Öffentlichkeit, einschliesslich der Medien, im Rahmen der Vorfragen in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO von der weiteren Gerichtsverhandlung – ausser den Parteivorträgen – ausgeschlossen (act. 80, Prot. 15. Dezember 2023, S. 3; act. 227, Prot. 24. April 2025, S. 3). Zu Beginn der Verhandlung vom 15. Dezember 2023 bis zum Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit war nur gerade ein Pressevertreter anwesend, der dann den Saal verliess (act. 80, S. 3). Weiteres Publikum war offenbar nicht anwesend. Dem Protokoll vom 24. April 2025 lässt sich nicht entnehmen, dass anlässlich der Parteivorträge Pressevertreter oder weiteres Publikum anwesend waren (act. 227, S. 25 ff.). Das Urteilsdispositiv mit Kurzbegründung wurde den FN zwar zugestellt (act. 247), aber der Berufungsgegner macht nicht geltend, es seien daraufhin oder zu einem anderen Zeitpunkt weitere Presseartikel oder -meldungen erschienen, und reicht auch keine entsprechenden Belege ein. Der Hof schliesst daraus, dass die Angelegenheit in der Öffentlichkeit keine grossen Wellen geschlagen hat und neben dem besagten Artikel vom

15. Dezember 2023 in der FN keine weiteren Pressebeiträge erschienen sind; zudem handelt es sich bei der FN gerichtsnotorisch nicht um ein Medium mit besonders grosser, ja nationaler Verbreitung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Artikel vom 15. Dezember 2023 auch Vorwürfe nennt, für die der Berufungsgegner schliesslich verurteilt wurde (sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Pornografie, siehe S. 4 der eingereichten Belege) und für die mithin kein Genugtuungsanspruch besteht. Im Anbetracht der gesamten Umstände (ein einziger Artikel in einem Medium mit geringer Verbreitung, Zitieren der Anklageschrift ohne Vorverurteilung, keine namentliche Nennung, nicht öffentliche Gerichtsverhandlung, teilweise Verurteilung aufgrund von Vorwürfen, die im Artikel genannt wurden) wiegt die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung durch den Presseartikel in

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 den FN vom 15. Dezember 2023 nicht hinreichend schwer, um die Zusprechung einer Genugtuung zu rechtfertigen. Im Ergebnis ist dem Berufungsgegner keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen, die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 10 entsprechend zu ändern. 3. 3.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungsgegner die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-; Auslagen: CHF 100.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). Die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wurde nicht angefochten. Es besteht auch keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu ändern, da das Urteil nur in einem Nebenpunkt geändert wird. Sie ist somit zu bestätigen. 3.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet (Abs. 1). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 8,1 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Schwartz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 als amtlicher (notwendiger) Rechtsbeistand des Berufungsgegners eingesetzt (act. 7000). Rechtsanwalt Schwartz macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Std. 25 Min. à CHF 180.- (darunter 1 ½ Stunden für Kenntnisnahme Urteilsdispositiv und Urteil) geltend, zuzüglich 5 % Auslagen auf CHF 1'335.-, ausmachend CHF 66.75, und 8,1 % MWSt auf CHF 1'401.75, ausmachend CHF 113.55. In erster Instanz wurde die von Rechtsanwalt Schwartz eingereichte Kostenliste im Umfang von CHF 23'916.45 ohne Streichungen gutgeheissen (Urteil S. 27 Ziff. 8); die von ihm eingereichte Kostenliste umfasste insbesondere einen geschätzten Aufwand von 1 ½ Stunden für «Kenntnisnahme Urteil» (act. 235, S. 13). Dieser Aufwand kann somit im Berufungsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden. Davon abgesehen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen. Zu entschädigen sind somit 6 Stunden à CHF 180.-, d.h. CHF 1'080.-. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 54.- (5 % von CHF 1’080.-) und die Mehrwertsteuer auf CHF 91.85 (8,1 % von CHF 1'134.-). Die Rechtsanwalt

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Schwartz für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit inkl. MWSt auf CHF 1’225.85 ([6 x 180.--] + 54.- + 91.85) festzusetzen. Die Rückzahlungspflicht des Berufungsgegners gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 3.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 StPO (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des B.________ vom 25. April 2025 wird in Ziffer 10 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Das Verfahren gegen A.________ wird in Bezug auf folgende Vorwürfe eingestellt: 1.1 Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Übertretung), angeblich begangen zwischen Januar 2021 und März 2021 in E.________, infolge Verjährung; 1.2 Tätlichkeit, angeblich begangen im Winter 2020/2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, infolge Verjährung; 1.3 Beschimpfung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 29. April bis 29. Juli 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, mangels rechtzeitigen Strafantrags; 1.4 Drohung, angeblich mehrfach begangen zwischen Sommer 2019 und Juni 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________, mangels rechtzeitigen Strafantrags. 2. A.________ wird freigesprochen: 2.1 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen zwischen Mai und Juni 2021 zum Nachteil von F.________ in E.________; 2.2 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich versucht begangen im Sommer 2019 zum Nachteil von G.________ in E.________; 2.3 vom Vorwurf der Pornografie, angeblich mehrfach begangen zwischen April 2021 und Sommer 2021 zum Nachteil von F.________; 2.4 vom Vorwurf der harten Pornografie, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2021 und Sommer 2021 zum Nachteil von F.________ und C.________; und 2.5 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen zwischen Sommer 2018 und Juni 2021 zum Nachteil von D.________ in E.________. 3. A.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziffer 1 StGB, begangen am

6. März 2021 zum Nachteil von C.________ in E.________; 3.2 der Widerhandlung gegen Art. 19bis BetmG, begangen zwischen April und Mai 2021 in E.________. 4. A.________ wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die vom 29. Juli 2021 bis 21. September 2021 erstandene Untersuchungshaft von 55 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Für die auferlegten Ersatzmassnahmen erfolgt die Anrechnung im Umfang von 100 Tagen. 6. Zur Zivilklage von D.________: 6.1 Die Genugtuungsforderung von D.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). 6.2 Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 6.3. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausgeschieden. 7. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 30'797.15 (Gerichtsgebühr: CHF 800.00, Auslagen: CHF 29'997.15, davon namentlich CHF 16'344.72 für das aussagepsychologische Gutachten und CHF 1'221.31 für die Einvernahme der Sach- verständigen vom 24. April 2025). Sie sind – abzüglich der Kosten für das aussage- psychologische Gutachten und die Einvernahme der Sachverständigen – zu einem Fünftel (CHF 2'646.20) von A.________ zu tragen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt. Bei Nichtverlangen der vollständigen Urteilsbegründung werden die Gerichtsgebühren auf CHF 600.00 reduziert. 8. Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 23'916.45 (inkl. 5 % Auslagen: CHF 1'044.00, Reiseentschädigungen: CHF 280.00, MwSt 7.7 %: CHF 1'220.85, MwSt 8.1 %: CHF 491.60) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Die Entschädigung ist zu 4/5 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Staat Freiburg 1/5 der Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die Rechtsanwältin Monique Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin von D.________ auszurichtende Entschädigung für die zwischen 24. Juli 2021 und 21. Dezember 2023 erbrachten Aufwendungen wird auf CHF 16'945.70 (inkl. 5% Auslagen: CHF 673.55, Reiseentschädigungen: (1x 60 km Hauptverhandlung und 8 x 72 km à CHF 2.50: CHF 1'590.00 sowie 7.7% MwSt: CHF 1'211.55) festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Die Rechtsanwältin Monique Zürcher als amtliche Rechtsbeiständin von D.________ für ihre Aufwendungen ab 5. Januar 2024 vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 7'654.20 (inkl. 5% Auslagen: CHF 330.05, Reiseentschädigung: CHF 150.00 und 8.1% MwSt: CHF 573.55) festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 und 3 OHG, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). 10. A.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). 11. Es wird keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. 12. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 13. Die Beschlagnahme der am 29. Juli 2021 sichergestellten Gleitcrème Duarex play 2 in 1 (violet) und der Gleitcrème ceylor (Spray) wird aufgehoben. Die Gegenstände werden A.________ herausgegeben. 14. Das am 17. September 2021 sichergestellte Minigrip mit drei Stückchen Haschisch (4 Gramm) wird eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB).

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Die Rechtsanwalt Marco Schwartz als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 1’225.85 (Honorar: CHF 1'080.-, 5 % Auslagen: CHF 54.-; 8,1 % MwSt CHF 91.85) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 57 f. und Art. 76 ff. JR). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.________ dem Staat Freiburg die Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-set- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 17. Dezember 2025/fba Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin