Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ zugrunde. Am 3. Februar 2023 trafen sich B.________ und A.________ an der D.________ in E.________, um, wie anlässlich der erfolglos durchgeführten Schlichtungsverhandlung vom 16. Januar 2023 vereinbart, ihre nachbarrechtliche Streitigkeit im Rahmen eines privaten Gesprächs beizulegen. Dieses Gespräch entwickelte sich zu einer verbalen Auseinandersetzung, in der A.________ von B.________ unbestrittenermassen als «Nuttensohn» beschimpft wurde (act. 1; act. 2003). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 liess A.________ durch seinen Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige wegen «übler Nachrede (Art. 173 StGB), und/oder evtl. Beschimpfung (Art. 177 StGB)» einreichen (act. 2013 f.). B. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den geständigen B.________ mit Strafbefehl vom
20. Oktober 2023 wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.- in Verbindung mit einer Busse von CHF 300.-, wobei sie den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährte (act. 1). Dagegen erhob B.________ am
1. November 2023 fristgerecht Einsprache (act. 10006) und begründete diese ausführlich mit Schreiben vom 23. November 2023, wobei er sich auf den Strafbefreiungsgrund der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB berief (act. 10009 ff.). C. Im Verfahren vor der C.________ verzichtete A.________ ausdrücklich darauf, zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen (act. 7). Die Polizeirichterin führte am 4. April 2024 eine Sitzung durch und befragte sowohl B.________ als auch A.________. Mit Urteil vom selben Tag verurteilte sie B.________ wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- sowie zu einer Busse von CHF 300.-, wobei sie die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.- auferlegte sie B.________ (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie weder B.________ (Dispositiv-Ziffer 6) noch A.________ (Dispositiv-Ziffer 7) zu. D. Mit Schreiben vom 26. April 2024 meldete der Rechtsvertreter von A.________ die Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vom 4. April 2024 an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Mai 2024 reichte er am 19. Juni 2024 die Berufungserklärung ein. Er beantragt, Dispositiv- Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die ihm im Verfahren vor der Vorinstanz entstandenen Anwaltskosten in der Höhe der bei dieser eingereichten Kostennote zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. August 2024 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und schloss in der Sache auf Abweisung der Berufung. B.________ erklärte mit Schreiben vom 24. August 2024 die Anschlussberufung und reichte eine Fotodokumentation als zusätzliches Beweismittel ein. Er beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger oder dem Staat aufzuerlegen und der Kläger sei zu verurteilen, ihm gemäss seinem Schreiben vom 4. April 2024 eine Entschädigung für die entstandenen Aufwände und Auslagen zu
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 bezahlen, wobei nach dem 4. April noch dazugekommene Aufwände bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 2. September 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Anschlussberufung. E. Am 17. Dezember 2024 führte die Verfahrensleitung einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch. Die Parteien erklärten sich anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung einverstanden, dass die Berufung und Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden. F. Unter Einhaltung der ihm angesetzten und mehrfach erstreckten Frist reichte der Rechtsvertreter von A.________ (nachfolgend: der Strafkläger oder der Berufungsführer) am
24. März 2025 die schriftliche Begründung seiner Berufung sowie eine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein. Die Polizeirichterin verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit zwei Schreiben vom
19. April 2025 reichte B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Anschlussberufungsführer) eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung der Berufung sowie einen Antrag betreffend «Übernahme von Aufwand und Auslagen» im Umfang von CHF 3'509.80 ein. Diese Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 22. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, woraufhin Letzterer sich nicht mehr vernehmen liess.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Strafkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b und Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung, die sich auf die Anfechtung der Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids), ist einzutreten.
E. 1.2 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Anschlussberufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Anschlussberufung legitimiert und hierbei nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO; siehe BGE 140 IV 92 E. 2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Anschlussberufung ist somit ebenfalls einzutreten.
E. 1.3 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
E. 1.4 Das Verfahren wird grundsätzlich mündlich geführt (Art. 405 StPO) und beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO), wobei die Parteien hier keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt haben. Es ist festzustellen, dass für das vorliegende Verfahren weder die Abnahme weiterer Beweise noch die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO). Da ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO) und die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben (Art. 406 Abs. 2 StPO), ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen.
E. 2 Der Anschlussberufungsführer beantragt gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Er habe auf «die Provokation der Gegenseite» hin zwar «leider kurz die Fassung verloren, dies jedoch im Affekt» und sich «sogleich dafür entschuldigt».
E. 2.1 Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Soweit der Anschlussberufungsführer gestützt auf diese Bestimmung einen Freispruch beantragt, verkennt er, dass es sich hierbei nicht um einen Rechtfertigungs-, sondern um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt (BGE 109 IV 39 E. 4b). Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt hat demnach ein Schuldspruch unter Verzicht auf Ausfällung einer Strafe zu erfolgen, nicht aber ein Freispruch (vgl. Urteil BGer 6B_1056/2020 und 6B_1057/2020 vom
25. August 2021 E. 4.3.5). Der Anschlussberufungsführer ist geständig, den Berufungsführer als «Nuttensohn» bezeichnet und damit eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der von ihm beantragte Freispruch fällt damit ausser Betracht und der Anschlussberufungsführer ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil BGer 6B_1052/2023 vom 4. April 2024 E. 1.3.2), wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung erweist sich insoweit als unbegründet.
E. 2.2 Zu prüfen ist demgegenüber, ob in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB keine Strafe auszusprechen ist.
E. 2.2.1 Bei der fakultativen Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des erkennenden Strafgerichts, nicht um eine Pflicht. Das Strafgericht kann den Täter von jeder Strafe befreien, sich aber auch darauf beschränken, die Strafe zu mildern
– wie dies die Polizeirichterin getan hat. In dieser Hinsicht kommt dem erkennenden Strafgericht ein weites Ermessen zu (Urteil BGer 6B_1052/2023 vom 4. April 2024 E. 1.3.4; Urteil BGer 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.1). Ungeachtet dieses weiten Ermessens der Polizeirichterin ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition des Strafappellationshofs eine erneute, eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.4 f.).
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E. 2.2.2 Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist, wobei das Merkmal der Unmittelbarkeit zeitlich zu verstehen ist (BGE 117 IV 270 E. 2c; Urteil BGer 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2). Der Anschlussberufungsführer brachte diesbezüglich bei seiner Einvernahme durch die Polizei vor, anlässlich der streitigen Auseinandersetzung habe der Berufungsführer mehrere provozierende Aussagen getätigt und ihn insbesondere drei Mal grundlos mit «haut t’Schnurra» angeschrien. Daraufhin habe er kurz die Fassung verloren und es sei ihm die Beleidigung «Nuttensohn» herausgerutscht, wobei er sich hiernach aber sofort beim Berufungsführer entschuldigt und diese Entschuldigung später auch wiederholt habe (act. 2003 f.). Diese Darstellung des Sachverhalts hat der Anschlussberufungsführer sowohl vor der Polizeirichterin (act. 10) als auch vor dem Instruktionsrichter des Strafappellationshof wiederholt. Demgegenüber erwähnte der Berufungsführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei kein eigenes Fehlverhalten und sagte stattdessen aus, der Anschlussberufungsführer sei immer aggressiver und lauter geworden und habe am Ende die Beleidigung «verdammter Hurensohn» geäussert (act. 2007 f.). Anlässlich der Sitzung vom 4. April 2024 vor der Polizeirichterin gab er indessen lediglich zu Protokoll, ob es zu solchen Kraftausdrücken («haut t’Schnurra») seinerseits gekommen sei, könne er «weder bestätigen noch verneinen». Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe des Anschlussberufungsführer tätigte er sodann die Aussage, er «müsse das nicht kommentieren», dies sei «üblicherweise nicht der Stil [seiner] Wortwahl» (act. 10). Die zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesende und von der Polizei als Zeugin befragte Lebenspartnerin des Berufungsführers gab ihrerseits insbesondere zu Protokoll, der Berufungsführer hätte seinen Ton zwar erhöhen müssen, da auch der Anschlussberufungsführer sehr laut gewesen sei, Letzteren aber nicht angebrüllt (act. 2010 f.).
E. 2.2.3 Angesichts dieser teils widersprüchlichen Aussagen lässt sich der genaue Ablauf der streitigen Auseinandersetzung nicht mit Sicherheit feststellen. Mit Blick auf die ausführlichen und grundsätzlich glaubhaft wirkenden Aussagen des geständigen Anschlussberufungsführers kann aber zumindest als erstellt gelten, dass er die Beleidigung im Rahmen einer angespannten und teils lauten Auseinandersetzung im Affekt tätigte. Darüber hinaus kann indessen dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die von ihm gegenüber dem Berufungsführer erhobenen Vorwürfe zutreffen und auch Letzterer ungebührliches Verhalten an den Tag legte. Selbst wenn diese Vorwürfe vollumfänglich zutreffen sollten, so vermag das beanstandete Verhalten des Berufungsführers keine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu begründen. Ausdrücke wie «haut t’Schnurra» sowie die angeblich erfolgten abwertenden Bemerkungen über seine Ausbildung, seinen Anwalt oder seine Familie wären zwar durchaus als provozierendes Verhalten zu beurteilen. Zugleich ist festzuhalten, dass das behauptete Verhalten nicht als derart verwerflich zu beurteilen wäre, dass es geradezu als unbillig erschiene, (einzig) den Anschlussberufungsführer zu bestrafen (vgl. Urteil BGer 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2). Das Verhalten des Berufungsführers sowie dessen Lebenspartnerin im Anschluss an die Tat und insbesondere während des Strafverfahrens ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darzustellen und damit eine Strafbefreiung zu begründen (vgl. BGE 117 IV 270 E. 2c). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Anschlussberufungsführers ist daher nicht näher einzugehen; die angeblich in diesem Zusammenhang erfolgten Delikte (insb. Rechtspflegedelikte) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Anschlussberufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
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E. 2.3 Der Anschlussberufungsführer ficht die Strafzumessung nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs respektive der beantragten Strafbefreiung. Ob aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen dem Schuld- und dem Strafpunkt die Strafe dennoch als mitangefochten zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil BGer 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.4.2). Die von der Polizeirichterin ausgesprochene bedingte Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- in Verbindung mit einer Busse von CHF 300.- verstösst gegen Art. 42 Abs. 4 StGB (siehe BGE 149 IV 321 E. 1.3 und 1.4), weshalb die Strafzumessung ohnehin in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren respektive neu vorzunehmen ist. Das Verschulden des nicht vorbestraften Anschlussberufungsführers ist ungeachtet der massiven Verbalinjurie als leicht zu beurteilen: Er sprach die Beschimpfung im Affekt aus und entschuldigte sich sogleich dafür. Im Strafverfahren war er sodann jederzeit geständig und zeigte aufrichtige Reue. Eine Strafe von zehn Tagessätzen zu CHF 90.- erweist sich als insgesamt schuldangemessen, wobei hinsichtlich der Höhe der Tagessätze und des bedingten Vollzugs der Strafe auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, die höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321). Entsprechend ist der Anschlussberufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- und einer Verbindungsbusse von CHF 180.- zu verurteilen.
E. 3 Der Anschlussberufungsführer ersucht zwar darum, das angefochtene Urteil sei (auch) im Kostenpunkt aufzuheben. Er beantragt diesbezüglich, die Verfahrenskosten seien vom Kläger oder dem Staat zu tragen. Zudem sei der Kläger zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die entstandenen Aufwände und Auslagen zu bezahlen. Diese Anfechtung erfolgt indessen nicht selbständig, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Angesichts der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verurteilung des Anschlussberufungsführers (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO) kann hinsichtlich des Kostenpunkts vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).
E. 4 Der Berufungsführer rügt einzig, die Polizeirichterin habe ihm zu Unrecht keine Entschädigung zugesprochen. Der Anschlussberufungsführer sei zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die ihm im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten in der Höhe der dort eingereichten Kostennote zu bezahlen.
E. 4.1 Obsiegt die Privatklägerschaft, so hat sie nach Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher grundsätzlich als gegeben zu betrachten, sofern die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO bezieht sich
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 diesfalls im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8 mit Hinweisen). Beteiligt sich die Privatklägerschaft dagegen wie vorliegend nur als Strafklägerin am Verfahren, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (act. 7), so hat sie sich gewisse Einschränkungen gefallen zu lassen. Die Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO unterliegt diesfalls strengeren Voraussetzungen und ist insbesondere dann gegeben, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschient (ausführlich Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.4 und 8.7; siehe auch Urteil BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3).
E. 4.2 Die Polizeirichterin hält diesbezüglich fest, es handle sich vorliegend um einen einfachen Lebenssachverhalt, bei dem sich auch keine komplexen rechtlichen Fragen stellten. Eine Strafanzeige könne einfach bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder im Kanton Freiburg auch online eingereicht werden und rechtfertige per se keinen Beizug eines Rechtsanwalts. Der Beschuldigte habe die Verbalinjurie bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei zugegeben, weshalb der Sachverhalt relativ schnell erstellt gewesen sei. Deshalb seien die vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten für seinen Anwalt nicht als notwendige Aufwendungen im Verfahren zu betrachten und sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
E. 4.3 Der Berufungsführer bringt in erster Linie vor, die Parteien seien bereits seit längerem in einen Zivilprozess verwickelt. Dort sei der Anschlussberufungsführer anwaltlich vertreten und ebendieser Anwalt sei auch zu Beginn der Sitzung vom 4. April 2024 vor der Polizeirichterin anwesend gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Anschlussberufungsführer anwaltlich vertreten gewesen sei, rechtfertige es sich für ihn eindeutig, sich seinerseits von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, der Anschlussberufungsführer habe sich im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Polizeirichterin vollumfänglich anwaltlich vertreten lassen. Dies trifft jedoch gerade nicht zu: Der Anwalt des Anschlussberufungsführer war zwar an dessen polizeilicher Einvernahme (act. 2000) sowie – was unbestritten ist – anscheinend auch zu Beginn der Verhandlung vor der Polizeirichterin anwesend. Indessen verfasste der Anschlussberufungsführer sowohl seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 (act. 10009 ff.) als auch seine Eingaben an die Polizeirichterin (act. 5) und an den Strafappellationshof selbst. Doch selbst wenn der Anschlussberufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren als anwaltlich vertreten zu betrachten wäre, vermöchte dieser Umstand für den Berufungsführer noch keine "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Beizugs einer (eigenen) privaten anwaltlichen Vertretung zu begründen. Der Beizug eines Anwalts durch den Berufungsführer erfolgte bereits vor respektive gerade mit Blick auf die Einreichung der Strafanzeige (act. 2013 ff.) und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem noch völlig ungewiss war, ob der Anschlussberufungsführer sich im (erst noch gegen ihn zu eröffnenden) Strafverfahren (ebenfalls) anwaltlich vertreten lassen würde. Eine allfällige anwaltliche Vertretung des Anschlussberufungsführers fällt daher zur Begründung der «Notwendigkeit» der eigenen anwaltlichen Vertretung des Berufungsführers von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil BGer
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3), sondern wäre vielmehr als Reaktion auf den Beizug eines Rechtsanwalts durch Letzteren zu betrachten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Strafanspruch grundsätzlich vom (durch die juristisch fachkundige Staatsanwaltschaft vertretenen) Staat wahrzunehmen ist (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4).
E. 4.4 Mit Blick auf das Gesagte ist der Polizeirichterin daher beizupflichten, dass die vom Berufungsführer vor ihr geltend gemachten Kosten für den Beizug seines Anwalts nicht als «notwendig» im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu betrachten sind. Der Berufungsführer hat weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen, noch handelt es sich vorliegend um einen komplexen, nicht leicht zu überschaubaren Straffall oder waren komplexe rechtliche Fragen zu beantworten (vgl. Urteile BGer 7B_269/2022 vom 11.Juni 2024 E. 8.4 und 8.7; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3). Vielmehr war vorliegend ein Bagatellstraffall mit einem jederzeit geständigen Täter zu behandeln, in welchem einzig die (im weiten Ermessen des erkennenden Strafgerichts liegende) Frage nach einer allfälligen Strafbefreiung respektive der angemessenen Sanktion streitig war. In einer solchen Konstellation kann auch von einem nicht rechtskundigen, durchschnittlichen Bürger erwartet werden, dass er seine Rechte als Strafkläger ohne Beizug eines privaten Rechtsbeistandes wahrnimmt. Die Berufung erweist sich als unbegründet.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 (Gerichtsgebühren: CHF 500.00; Auslagen: CHF 100.00, inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft) werden B.________ auferlegt (Art. 426 StPO).
E. 6 B.________ wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zugesprochen.
E. 7 A.________ wird keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.- (Gebühr: CHF 1’900.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Der Anteil von A.________ wird von dessen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- bezogen. III. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Freiburg, 3. Oktober 2025/psc Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 82 Urteil vom 3. Oktober 2025 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Patrick Schurtenberger Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Strafkläger, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt gegen B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer Gegenstand Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) – Entschädigung (Art. 433 StPO) Berufung vom 19. Juni 2024 und Anschlussberufung vom 24. August 2024 gegen das Urteil der C.________ vom 4. April 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ zugrunde. Am 3. Februar 2023 trafen sich B.________ und A.________ an der D.________ in E.________, um, wie anlässlich der erfolglos durchgeführten Schlichtungsverhandlung vom 16. Januar 2023 vereinbart, ihre nachbarrechtliche Streitigkeit im Rahmen eines privaten Gesprächs beizulegen. Dieses Gespräch entwickelte sich zu einer verbalen Auseinandersetzung, in der A.________ von B.________ unbestrittenermassen als «Nuttensohn» beschimpft wurde (act. 1; act. 2003). Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 liess A.________ durch seinen Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige wegen «übler Nachrede (Art. 173 StGB), und/oder evtl. Beschimpfung (Art. 177 StGB)» einreichen (act. 2013 f.). B. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den geständigen B.________ mit Strafbefehl vom
20. Oktober 2023 wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.- in Verbindung mit einer Busse von CHF 300.-, wobei sie den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährte (act. 1). Dagegen erhob B.________ am
1. November 2023 fristgerecht Einsprache (act. 10006) und begründete diese ausführlich mit Schreiben vom 23. November 2023, wobei er sich auf den Strafbefreiungsgrund der Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB berief (act. 10009 ff.). C. Im Verfahren vor der C.________ verzichtete A.________ ausdrücklich darauf, zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen (act. 7). Die Polizeirichterin führte am 4. April 2024 eine Sitzung durch und befragte sowohl B.________ als auch A.________. Mit Urteil vom selben Tag verurteilte sie B.________ wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- sowie zu einer Busse von CHF 300.-, wobei sie die Probezeit auf zwei Jahre festsetzte (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.- auferlegte sie B.________ (Dispositiv-Ziffer 5). Parteientschädigungen sprach sie weder B.________ (Dispositiv-Ziffer 6) noch A.________ (Dispositiv-Ziffer 7) zu. D. Mit Schreiben vom 26. April 2024 meldete der Rechtsvertreter von A.________ die Berufung gegen das Urteil der Polizeirichterin vom 4. April 2024 an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. Mai 2024 reichte er am 19. Juni 2024 die Berufungserklärung ein. Er beantragt, Dispositiv- Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die ihm im Verfahren vor der Vorinstanz entstandenen Anwaltskosten in der Höhe der bei dieser eingereichten Kostennote zu bezahlen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. August 2024 mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und schloss in der Sache auf Abweisung der Berufung. B.________ erklärte mit Schreiben vom 24. August 2024 die Anschlussberufung und reichte eine Fotodokumentation als zusätzliches Beweismittel ein. Er beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger oder dem Staat aufzuerlegen und der Kläger sei zu verurteilen, ihm gemäss seinem Schreiben vom 4. April 2024 eine Entschädigung für die entstandenen Aufwände und Auslagen zu
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 bezahlen, wobei nach dem 4. April noch dazugekommene Aufwände bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen seien. Mit Schreiben vom 2. September 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Anschlussberufung. E. Am 17. Dezember 2024 führte die Verfahrensleitung einen erfolglosen Schlichtungsversuch durch. Die Parteien erklärten sich anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung einverstanden, dass die Berufung und Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren behandelt werden. F. Unter Einhaltung der ihm angesetzten und mehrfach erstreckten Frist reichte der Rechtsvertreter von A.________ (nachfolgend: der Strafkläger oder der Berufungsführer) am
24. März 2025 die schriftliche Begründung seiner Berufung sowie eine Stellungnahme zur Anschlussberufung ein. Die Polizeirichterin verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit zwei Schreiben vom
19. April 2025 reichte B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Anschlussberufungsführer) eine Stellungnahme zur schriftlichen Begründung der Berufung sowie einen Antrag betreffend «Übernahme von Aufwand und Auslagen» im Umfang von CHF 3'509.80 ein. Diese Eingaben wurden dem Rechtsvertreter von A.________ mit Schreiben vom 22. April 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt, woraufhin Letzterer sich nicht mehr vernehmen liess. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Strafkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b und Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung, die sich auf die Anfechtung der Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids), ist einzutreten. 1.2. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Anschlussberufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Anschlussberufung legitimiert und hierbei nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO; siehe BGE 140 IV 92 E. 2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Anschlussberufung ist somit ebenfalls einzutreten. 1.3. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.4. Das Verfahren wird grundsätzlich mündlich geführt (Art. 405 StPO) und beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO), wobei die Parteien hier keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt haben. Es ist festzustellen, dass für das vorliegende Verfahren weder die Abnahme weiterer Beweise noch die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO). Da ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO) und die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben (Art. 406 Abs. 2 StPO), ist ein schriftliches Verfahren durchzuführen. 2. Der Anschlussberufungsführer beantragt gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Er habe auf «die Provokation der Gegenseite» hin zwar «leider kurz die Fassung verloren, dies jedoch im Affekt» und sich «sogleich dafür entschuldigt». 2.1. Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Soweit der Anschlussberufungsführer gestützt auf diese Bestimmung einen Freispruch beantragt, verkennt er, dass es sich hierbei nicht um einen Rechtfertigungs-, sondern um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund handelt (BGE 109 IV 39 E. 4b). Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt hat demnach ein Schuldspruch unter Verzicht auf Ausfällung einer Strafe zu erfolgen, nicht aber ein Freispruch (vgl. Urteil BGer 6B_1056/2020 und 6B_1057/2020 vom
25. August 2021 E. 4.3.5). Der Anschlussberufungsführer ist geständig, den Berufungsführer als «Nuttensohn» bezeichnet und damit eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der von ihm beantragte Freispruch fällt damit ausser Betracht und der Anschlussberufungsführer ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil BGer 6B_1052/2023 vom 4. April 2024 E. 1.3.2), wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anschlussberufung erweist sich insoweit als unbegründet. 2.2. Zu prüfen ist demgegenüber, ob in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB keine Strafe auszusprechen ist. 2.2.1. Bei der fakultativen Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des erkennenden Strafgerichts, nicht um eine Pflicht. Das Strafgericht kann den Täter von jeder Strafe befreien, sich aber auch darauf beschränken, die Strafe zu mildern
– wie dies die Polizeirichterin getan hat. In dieser Hinsicht kommt dem erkennenden Strafgericht ein weites Ermessen zu (Urteil BGer 6B_1052/2023 vom 4. April 2024 E. 1.3.4; Urteil BGer 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 2.1). Ungeachtet dieses weiten Ermessens der Polizeirichterin ist im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollen Kognition des Strafappellationshofs eine erneute, eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.4 f.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2.2.2. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist, wobei das Merkmal der Unmittelbarkeit zeitlich zu verstehen ist (BGE 117 IV 270 E. 2c; Urteil BGer 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2). Der Anschlussberufungsführer brachte diesbezüglich bei seiner Einvernahme durch die Polizei vor, anlässlich der streitigen Auseinandersetzung habe der Berufungsführer mehrere provozierende Aussagen getätigt und ihn insbesondere drei Mal grundlos mit «haut t’Schnurra» angeschrien. Daraufhin habe er kurz die Fassung verloren und es sei ihm die Beleidigung «Nuttensohn» herausgerutscht, wobei er sich hiernach aber sofort beim Berufungsführer entschuldigt und diese Entschuldigung später auch wiederholt habe (act. 2003 f.). Diese Darstellung des Sachverhalts hat der Anschlussberufungsführer sowohl vor der Polizeirichterin (act. 10) als auch vor dem Instruktionsrichter des Strafappellationshof wiederholt. Demgegenüber erwähnte der Berufungsführer anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei kein eigenes Fehlverhalten und sagte stattdessen aus, der Anschlussberufungsführer sei immer aggressiver und lauter geworden und habe am Ende die Beleidigung «verdammter Hurensohn» geäussert (act. 2007 f.). Anlässlich der Sitzung vom 4. April 2024 vor der Polizeirichterin gab er indessen lediglich zu Protokoll, ob es zu solchen Kraftausdrücken («haut t’Schnurra») seinerseits gekommen sei, könne er «weder bestätigen noch verneinen». Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe des Anschlussberufungsführer tätigte er sodann die Aussage, er «müsse das nicht kommentieren», dies sei «üblicherweise nicht der Stil [seiner] Wortwahl» (act. 10). Die zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesende und von der Polizei als Zeugin befragte Lebenspartnerin des Berufungsführers gab ihrerseits insbesondere zu Protokoll, der Berufungsführer hätte seinen Ton zwar erhöhen müssen, da auch der Anschlussberufungsführer sehr laut gewesen sei, Letzteren aber nicht angebrüllt (act. 2010 f.). 2.2.3. Angesichts dieser teils widersprüchlichen Aussagen lässt sich der genaue Ablauf der streitigen Auseinandersetzung nicht mit Sicherheit feststellen. Mit Blick auf die ausführlichen und grundsätzlich glaubhaft wirkenden Aussagen des geständigen Anschlussberufungsführers kann aber zumindest als erstellt gelten, dass er die Beleidigung im Rahmen einer angespannten und teils lauten Auseinandersetzung im Affekt tätigte. Darüber hinaus kann indessen dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die von ihm gegenüber dem Berufungsführer erhobenen Vorwürfe zutreffen und auch Letzterer ungebührliches Verhalten an den Tag legte. Selbst wenn diese Vorwürfe vollumfänglich zutreffen sollten, so vermag das beanstandete Verhalten des Berufungsführers keine Strafbefreiung im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu begründen. Ausdrücke wie «haut t’Schnurra» sowie die angeblich erfolgten abwertenden Bemerkungen über seine Ausbildung, seinen Anwalt oder seine Familie wären zwar durchaus als provozierendes Verhalten zu beurteilen. Zugleich ist festzuhalten, dass das behauptete Verhalten nicht als derart verwerflich zu beurteilen wäre, dass es geradezu als unbillig erschiene, (einzig) den Anschlussberufungsführer zu bestrafen (vgl. Urteil BGer 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2). Das Verhalten des Berufungsführers sowie dessen Lebenspartnerin im Anschluss an die Tat und insbesondere während des Strafverfahrens ist sodann von vornherein nicht geeignet, eine der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB darzustellen und damit eine Strafbefreiung zu begründen (vgl. BGE 117 IV 270 E. 2c). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Anschlussberufungsführers ist daher nicht näher einzugehen; die angeblich in diesem Zusammenhang erfolgten Delikte (insb. Rechtspflegedelikte) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die Anschlussberufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2.3. Der Anschlussberufungsführer ficht die Strafzumessung nicht selbständig an, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs respektive der beantragten Strafbefreiung. Ob aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen dem Schuld- und dem Strafpunkt die Strafe dennoch als mitangefochten zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil BGer 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 1.4.2). Die von der Polizeirichterin ausgesprochene bedingte Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- in Verbindung mit einer Busse von CHF 300.- verstösst gegen Art. 42 Abs. 4 StGB (siehe BGE 149 IV 321 E. 1.3 und 1.4), weshalb die Strafzumessung ohnehin in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO zu korrigieren respektive neu vorzunehmen ist. Das Verschulden des nicht vorbestraften Anschlussberufungsführers ist ungeachtet der massiven Verbalinjurie als leicht zu beurteilen: Er sprach die Beschimpfung im Affekt aus und entschuldigte sich sogleich dafür. Im Strafverfahren war er sodann jederzeit geständig und zeigte aufrichtige Reue. Eine Strafe von zehn Tagessätzen zu CHF 90.- erweist sich als insgesamt schuldangemessen, wobei hinsichtlich der Höhe der Tagessätze und des bedingten Vollzugs der Strafe auf die zutreffenden Erwägungen der Polizeirichterin verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, die höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – betragen darf (BGE 149 IV 321). Entsprechend ist der Anschlussberufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen zu CHF 90.- und einer Verbindungsbusse von CHF 180.- zu verurteilen. 3. Der Anschlussberufungsführer ersucht zwar darum, das angefochtene Urteil sei (auch) im Kostenpunkt aufzuheben. Er beantragt diesbezüglich, die Verfahrenskosten seien vom Kläger oder dem Staat zu tragen. Zudem sei der Kläger zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die entstandenen Aufwände und Auslagen zu bezahlen. Diese Anfechtung erfolgt indessen nicht selbständig, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Angesichts der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verurteilung des Anschlussberufungsführers (vgl. Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO) kann hinsichtlich des Kostenpunkts vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Polizeirichterin verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) und rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). 4. Der Berufungsführer rügt einzig, die Polizeirichterin habe ihm zu Unrecht keine Entschädigung zugesprochen. Der Anschlussberufungsführer sei zu verurteilen, ihm eine Entschädigung für die ihm im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten in der Höhe der dort eingereichten Kostennote zu bezahlen. 4.1. Obsiegt die Privatklägerschaft, so hat sie nach Art. 433 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher grundsätzlich als gegeben zu betrachten, sofern die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend macht. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO bezieht sich
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 diesfalls im Einzelnen auf die von der anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8 mit Hinweisen). Beteiligt sich die Privatklägerschaft dagegen wie vorliegend nur als Strafklägerin am Verfahren, ohne Zivilansprüche geltend zu machen (act. 7), so hat sie sich gewisse Einschränkungen gefallen zu lassen. Die Notwendigkeit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO unterliegt diesfalls strengeren Voraussetzungen und ist insbesondere dann gegeben, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschient (ausführlich Urteil BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.4 und 8.7; siehe auch Urteil BGer 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3). 4.2. Die Polizeirichterin hält diesbezüglich fest, es handle sich vorliegend um einen einfachen Lebenssachverhalt, bei dem sich auch keine komplexen rechtlichen Fragen stellten. Eine Strafanzeige könne einfach bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder im Kanton Freiburg auch online eingereicht werden und rechtfertige per se keinen Beizug eines Rechtsanwalts. Der Beschuldigte habe die Verbalinjurie bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei zugegeben, weshalb der Sachverhalt relativ schnell erstellt gewesen sei. Deshalb seien die vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten für seinen Anwalt nicht als notwendige Aufwendungen im Verfahren zu betrachten und sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 7 f.). 4.3. Der Berufungsführer bringt in erster Linie vor, die Parteien seien bereits seit längerem in einen Zivilprozess verwickelt. Dort sei der Anschlussberufungsführer anwaltlich vertreten und ebendieser Anwalt sei auch zu Beginn der Sitzung vom 4. April 2024 vor der Polizeirichterin anwesend gewesen. Angesichts der Tatsache, dass der Anschlussberufungsführer anwaltlich vertreten gewesen sei, rechtfertige es sich für ihn eindeutig, sich seinerseits von einem Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, der Anschlussberufungsführer habe sich im Vorverfahren sowie im Hauptverfahren vor der Polizeirichterin vollumfänglich anwaltlich vertreten lassen. Dies trifft jedoch gerade nicht zu: Der Anwalt des Anschlussberufungsführer war zwar an dessen polizeilicher Einvernahme (act. 2000) sowie – was unbestritten ist – anscheinend auch zu Beginn der Verhandlung vor der Polizeirichterin anwesend. Indessen verfasste der Anschlussberufungsführer sowohl seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 (act. 10009 ff.) als auch seine Eingaben an die Polizeirichterin (act. 5) und an den Strafappellationshof selbst. Doch selbst wenn der Anschlussberufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren als anwaltlich vertreten zu betrachten wäre, vermöchte dieser Umstand für den Berufungsführer noch keine "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Beizugs einer (eigenen) privaten anwaltlichen Vertretung zu begründen. Der Beizug eines Anwalts durch den Berufungsführer erfolgte bereits vor respektive gerade mit Blick auf die Einreichung der Strafanzeige (act. 2013 ff.) und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem noch völlig ungewiss war, ob der Anschlussberufungsführer sich im (erst noch gegen ihn zu eröffnenden) Strafverfahren (ebenfalls) anwaltlich vertreten lassen würde. Eine allfällige anwaltliche Vertretung des Anschlussberufungsführers fällt daher zur Begründung der «Notwendigkeit» der eigenen anwaltlichen Vertretung des Berufungsführers von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil BGer
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.3), sondern wäre vielmehr als Reaktion auf den Beizug eines Rechtsanwalts durch Letzteren zu betrachten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Strafanspruch grundsätzlich vom (durch die juristisch fachkundige Staatsanwaltschaft vertretenen) Staat wahrzunehmen ist (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4). 4.4. Mit Blick auf das Gesagte ist der Polizeirichterin daher beizupflichten, dass die vom Berufungsführer vor ihr geltend gemachten Kosten für den Beizug seines Anwalts nicht als «notwendig» im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu betrachten sind. Der Berufungsführer hat weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen, noch handelt es sich vorliegend um einen komplexen, nicht leicht zu überschaubaren Straffall oder waren komplexe rechtliche Fragen zu beantworten (vgl. Urteile BGer 7B_269/2022 vom 11.Juni 2024 E. 8.4 und 8.7; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3). Vielmehr war vorliegend ein Bagatellstraffall mit einem jederzeit geständigen Täter zu behandeln, in welchem einzig die (im weiten Ermessen des erkennenden Strafgerichts liegende) Frage nach einer allfälligen Strafbefreiung respektive der angemessenen Sanktion streitig war. In einer solchen Konstellation kann auch von einem nicht rechtskundigen, durchschnittlichen Bürger erwartet werden, dass er seine Rechte als Strafkläger ohne Beizug eines privaten Rechtsbeistandes wahrnimmt. Die Berufung erweist sich als unbegründet. 5. Die Parteien haben die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 2'000.- festgesetzt (Gebühr: CHF 1’900.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer ist mit seiner Berufung vollständig unterlegen. Der Anschlussberufungsführer ist mit seiner Anschlussberufung zwar teilweise durchgedrungen, allerdings nur in einem untergeordneten Nebenpunkt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Es rechtfertigt sich daher vorliegend, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Entschädigungen im Sinne von Art. 436 StPO für das Rechtsmittelverfahren sind in dieser Konstellation keine zuzusprechen. Der Berufungsführer unterliegt mit seiner Berufung. Hinsichtlich der Anschlussberufung ist er zwar als mehrheitlich obsiegend zu betrachten, die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigt sich aber auch diesbezüglich nicht (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO; siehe dazu ausführlich E. 4 hiervor), zumal er sich nicht näher zur Anschlussberufung geäussert hat. Der Anschlussberufungsführer dringt mit seiner Anschlussberufung zwar in (untergeordneten) Nebenpunkten durch (Art. 436 Abs. 2 StPO) und ist hinsichtlich der Berufung als obsiegend zu betrachten. Doch ist er im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, womit eine Entschädigung für Anwaltskosten ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 1B_767/2012 vom 23. Januar 2023 E. 6.3). Allfällige Entschädigungen für den persönlichen Arbeitsaufwand und die Umtriebe der Parteien sind sodann wettzuschlagen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der C.________ vom 4. April 20024 wird in Ziff. 2, 3 und 4 abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt: 1. B.________ wird verurteilt wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am
3. Februar 2023 in E.________. 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie eine Busse von CHF 180.00. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 34, 42, 44 und 47 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann B.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 8 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 600.00 (Gerichtsgebühren: CHF 500.00; Auslagen: CHF 100.00, inkl. Auslagen der Staatsanwaltschaft) werden B.________ auferlegt (Art. 426 StPO). 6. B.________ wird keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zugesprochen. 7. A.________ wird keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.- (Gebühr: CHF 1’900.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. Der Anteil von A.________ wird von dessen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- bezogen. III. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Freiburg, 3. Oktober 2025/psc Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin