Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 26. September 2018 zwischen 16.15 Uhr und 17.00 Uhr ereignete sich auf dem Areal der Firma K.________ AG, ein tödlicher Arbeitsunfall. L.________ (nachfolgend: das Opfer/der Geschädigte) war dabei, mithilfe von zwei Arbeitskollegen ein Stahl-Chassis eines Lastkraftwagenanhängers mit einem Kran hochzuheben und umzudrehen, als dieses herabstürzte und ihn tödlich verletzte. B. Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft A.________, B.________ und M.________ wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) dem Polizeirichter des Seebezirks (act. 10000). C. Der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________, B.________ und M.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen in N.________ am 26. September 2018, frei. Er verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die beschlagnahmten Gegenstände (zwei Teile des Gurtes) wurden eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat Freiburg auferlegt und den drei Beschuldigten je eine Parteientschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. D. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2023 (act.
13213) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 12. April 2024 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 focht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) die Freisprüche von A.________ und B.________ an und beantragt, sie seien wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Der Tagessatz sei aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschudligten festzusetzen. Die zwei Teile des Hebegurtes der Marke ZurrFix seien einzuziehen und zu vernichten und A.________ und B.________ eine Parteientschädigung zu verweigern. Schliesslich seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten zu je 1/3 sowie die des Berufungsverfahrens den Beschuldigten zu je 1/2 aufzuerlegen. Am 22. Mai 2024 teilten die Privatkläger mit, dass weder Nichteintreten beantragt, noch Anschlussberufung erklärt wird. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 teilte die Vertreterin von A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 1 oder Berufungsgegner 1) mit, keine Anschlussberufung zu erklären und darauf zu verzichten, sich zu den von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft eingerecihten Berufung zu äussern. Gleiches teilte gleichentags auch der Vertreter von B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 2 oder Berufungsgegner 2) mit. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. März 2025, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2025 erschienen die Vertreterin der Staats- anwaltschaft sowie die Berufungsgegner, begleitet von ihren Verteidigern, und die Vertreterin der Privatkläger. Nach der Einvernahme der Berufungsgegner hielten die Vertreterin der Staats- anwaltschaft, die Vertreterin der Privatkläger und die Verteidiger ihre Parteivorträge. Ein Berufungsgegner machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.
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Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 […] wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen in N.________ am
26. September 2018, freigesprochen.
E. 1.2 A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), begangen in N.________ am 26. September 2018. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 34, 42, 44, 47 StGB).
E. 1.3 B.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), begangen in N.________ am 26. September 2018.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 B.________ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 410.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). 2. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände (zwei Teile des Gurtes) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel dem Staat Freiburg, zu einem Drittel A.________ und zu einem Drittel B.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’800.00 und die Auslagen CHF 9’000.00. 5. […] 6. A.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. 7. B.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt und A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt. IV. Für das Berufungsverfahren wird A.________ und B.________ keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. A.________ und B.________ werden solidarisch verpflichtet, den Straf- und Zivilklägern für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 20'590.30, inklusive MwSt. 7.7% von CHF 1'472.10, und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 4'061.85, inklusive 8.1% MwSt. von CHF 304.35, zu bezahlen (Art. 433 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. April 2025/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 2 Vorab machen die Berufungsgegner geltend, die Beweise, welche unter dem früheren Staatsanwalt Julmy erhoben worden sind, seien mangels Wiederholung aus den Akten zu weisen oder lediglich zu ihren Gunsten zu verwerten. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Per- son mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen ver- langt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Von den anfänglich drei Beschuldigten hat lediglich der rechtskräftig freigesprochene M.________ am 21. Januar 2021 verlangt, dass sämtliche Amtshandlungen, an denen Staatsanwalt Julmy mitwirkte, vollumfänglich aufzuheben und zu wiederholen seien (act. 9054). Die beiden Berufungsgegner haben dies nicht verlangt, was sich damit erklärt, dass sie das Schreiben, welches Anlass zum Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Julmy gegeben hatte, nicht erhalten hatten. Dennoch hielt die Vorinstanz hinsichtlich aller drei Beschuldigten fest, dass die durch Markus Julmy durchgeführten Einvernah- men, sofern relevant, nur zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil E. II. C. 26., S. 6). Zu berücksichtigen ist aber, dass nur die Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen, bei deren Vornahme der Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung somit auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen (BOOG, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 60 N. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.7). Das Schreiben von Staatsanwalt Julmy und damit das im Ausstandsgesuch beanstandete Vor- gehen datiert vom 10. November 2020. Es konnte somit nur die Aufhebung und Wiederholung jener Verfahrenshandlungen verlangt werden, welche Staatsanwalt Julmy ab diesem Zeitpunkt und bis zum Entscheid über seinen Ausstand vom 5. Januar 2021 vorgenommen hat. Die vorher von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind ohne Einschränkung verwertbar.
E. 3 Weiter rügen die Berufungsgegner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie beanstanden, die Anklageschrift beinhalte viele ausschweifende und unnötige Ausführungen, äussere sich aber nicht zum Kausalzusammenhang und der Garantenstellung und lege insbesondere nicht dar, was sie konkret hätten anders machen müssen.
E. 3.1 Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Hand-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 lungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nä- here Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3).
E. 3.2 Den Berufungsgegnern war vor dem Polizeirichter bekannt, welcher konkreter Handlungen bzw. Unterlassungen sie beschuldigt werden und dass ihr Verhalten rechtlich als fahrlässige Tötung qualifiziert werden kann. So führt die Anklageschrift unter anderem aus: «Alle Mitarbeiter waren offenbar nicht darin geschult, […] (Ziff. 2.3.2), «Es wurde nicht geprüft, ob und wie die neuen Mitar- beiter von den erfahrenen Mitarbeitern die nötige Sicherheitsausbildung erhielten und darüber wurde auch kein Protokoll geführt, respektive es wurde nirgends dokumentiert, wer, wann, von wem und worüber instruiert wurde. Schulungen betreffend die Anhebung von Lasten fanden keine statt und Schulungen betreffend die Verwendung von Kantenschützen auch nicht. Auch wurden die Mitarbei- ter vor dem Unfall nicht darüber geschult, welche Hebebänder und Rundschlingen sie zu verwenden haben. Weder die Checkliste der SUVA betreffend Hebezeuge noch das Dokument «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» war den Mitarbeitern bekannt. Nach dem Unfall wurde sodann mit Schulungen begonnen und wurde ein Merkblatt «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» entworfen» (Ziff. 2.3.4), «Der Unfallgurt hätte in diesem Zustand nicht mehr benutzt werden dürfen. […] «Überprüfung von einer sachkundigen Person oder Hersteller min. 1 x jährlich» […] Die Instand- haltung ist zu dokumentieren. Die K.________ AG hätte dafür sorgen müssen, dass die Gurte einmal jährlich kontrolliert werden und über die Kontrolle eine Dokumentation führen müssen.» (Ziff. 2.4), «dass grundlegende Sicherheitsmängel über zwei Jahre hinweg nicht behoben wurden, obwohl die K.________ AG von der SUVA auf die Mängel hingewiesen wurde.» (Ziff. 2.4 in fine), «Gemäss dem Pflichtenheft von A.________ muss B.________ zusammen mit ersterem das betriebliche Sicherheitskonzept planen und bearbeiten und dieses auch regelmässig Überprüfen und Aktualisie- ren und sich vom Sicherheitsbeauftragten in der betriebsinternen Kommunikation bezüglich Sicher- heit und Gesundheitsschutz unterstützen lassen. Als Geschäftsleiter ist er dazu verpflichtet, zu prü- fen, ob und wie der Sicherheitsbeauftragte seinen Pflichten nachkommt.» (Ziff. 3.2 in fine). Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten den Berufungsgegnern zur Last ge- legt wird. Durch die konkrete Beschreibung der gebotenen Handlungen sowie der begangenen Un- terlassungen ist e contrario auch bekannt, was sie hätten anders machen müssen. Unter diesen Umständen hatten die rechtlich vertretenen und verbeiständeten Berufungsgegner ausreichend Ge- legenheit, vor dem Polizeirichter ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Inwiefern auf- grund der klaren Formulierung der Unterlassungen in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung gerügten Ausschweifungen angeht, ist festzustellen, dass die ausführlichen Erläuterungen in der Anklageschrift für die Einbettung des Sachverhalts im gesamten Kontext nützlich sind. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen und die Rüge, die Anklageschrift ver- letzte den Anklagegrundsatz, ist unbegründet.
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E. 4 Die Staatsanwaltschaft beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und damit den jeweili-
gen Freispruch der beiden Berufungsgegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117
StGB. Die vom Polizeirichter vorgenommene Würdigung sei willkürlich. In Bezug auf den Berufungs-
gegner 1 sei festzuhalten, dass er einen Grossteil seiner Pflichten aus dem Pflichtenheft als Sicher-
heitsbeauftragter nicht wahrgenommen habe. So sei eine Ausbildung on-the-job mit learning-by-
doing, wie dies im Betrieb praktiziert werde, nicht per se ausgeschlossen, es hätten aber diesbezüg-
lich Vorgaben gemacht und Kontrollen durchgeführt werden müssen. Auch seien Publikationen nicht
kommuniziert und Dokumentationen, wer wann von wem über was ausgebildet worden sei, nicht
erstellt worden. Die bestehenden Mängel seien dem Berufungsgegner 1 beim Besuch der Standorte
nicht aufgefallen. Indem er seine Aufgaben nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgekom-
men sei, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und diese Unterlassungen seien kausal für den töd-
lichen Arbeitsunfall gewesen. Der Berufungsgegner 2 sei in der Kaskade in der obersten Führungs-
stufe gestanden, in welcher er für die Definition von Sicherheitszielen verantwortlich gewesen sei.
Dabei habe er u.a. geeignetes Personal anstellen und die Erfüllung des Pflichtenhefts kontrollieren
müssen. Die Kontrolle der Erfüllung des Pflichtenhefts sei nicht oder nur ungenügend erfolgt. So
habe er beispielsweise keinen Rapport erhalten und auch zugelassen, dass keine Dokumentation
vorhanden sei über die Ausbildung und den Ausbildungsstand der Mitarbeiter. Diese Unterlassung
durch die nicht genügende Wahrnehmung seiner Pflichten sei ebenfalls kausal gewesen für den
tödlichen Arbeitsunfall. Es möge zutreffen, dass das tödlich verunglückte Opfer Fehler begangen
habe, diese seien aber als Folgen der Verletzungen der Sorgfaltspflicht der beiden Berufungsgegner
einzustufen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit keineswegs unterbrochen worden.
Demgegenüber bringt der Berufungsgegner 1 vor, das Opfer sei ein langjähriger und erfahrener
bzw. der erfahrenste Mitarbeiter gewesen, welcher als Sicherheitsreferenz galt und die Regeln sehr
gut kannte. Nur dessen Verhalten an diesem Tag, die Fehleinschätzung und die dadurch begange-
nen Fehler, seien kausal gewesen für den Unfall. Der Berufungsgegner 1 habe keine leitende Funk-
tion innegehabt, sondern lediglich eine beratende und sei in dieser Funktion nicht zuständig gewe-
sen für die Überwachung der Mitarbeiter. Eine Garantenstellung hinsichtlich des Opfers, welches im
Betrieb in N.________ gearbeitet habe, bestehe in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht.
Er sei nicht operativ für die Sicherheit zuständig gewesen. Lediglich die fehlende Dokumentation
könne ihm vorgeworfen werden, aber dies sei nicht kausal und hätte den Unfall nicht verhindert.
Dass das Opfer keinen Kantenschutz verwende und sich zudem im Gefahrenbereich aufhalte, wäre
überdies nicht voraussehbar gewesen.
Der Berufungsgegner 2 wendet ein, ihm könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen
werden. Eine Garantenstellung gelte nur jeweils im Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter. Er habe jeweils
stufengerechte Kontrollen vorgenommen und insbesondere die externen Kontrollen der SUVA auf-
gearbeitet und die sicherheitsrelevanten Umsetzungen kontrolliert. Die in den SUVA-Kontrollen de-
finierten Massnahmen hätten mit dem Unfall und den Ursachen nichts zu tun, da keinerlei Beanstan-
dungen in Bezug auf den Hebekran oder die Schulung der Mitarbeiter für das Anheben von Lasten
gemacht worden seien. Der tödliche Arbeitsunfall sei nicht vorhersehbar gewesen und eine Sorg-
faltspflichtverletzung liege nicht vor. Es habe sich um einen langjährigen und sehr erfahrenen Mitar-
beiter gehandelt, welcher an diesem Tag das, was er gewusst habe, aus nicht nachvollziehbaren
Gründen aber nicht so umgesetzt habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Ver-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Hand- lung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 mit Hinweis). Rechtsprechung und Lehre unter- scheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechts- gutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemein- schaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (BGE 141 IV 249 E. 1.1 in fine). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn diese Vorschriften der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienen (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allge- meine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften ge- fasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
E. 4.2 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorherseh- barkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (Urteil BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
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E. 4.3 Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 4.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung erge- ben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die ge- stützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richt- linien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsberei- che mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vor- schrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (Urteil BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfah- rung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil BGer 6B_1058/2022 E. 3.4 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank- heiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Von Gesetzes wegen steht folglich die oberste Unternehmensleitung, der Arbeitgeber, in der Pflicht. Bei einem Arbeitsunfall muss die Strafuntersuchung das Verhalten aller Stufen in Sicherheitsbelan- gen auf Vollständigkeit und Zweckmässigkeit überprüfen. Dabei kann bei einem grösseren Betrieb von folgender Kaskadenordnung ausgegangen werden: Die oberste Führungsstufe (Unternehmens- leitung) hat die unternehmenspolitischen Grundentscheidungen zu treffen, das heisst die Sicher- heitsgrundsätze und Sicherheitsziele zu definieren und im Rahmen einer zweckmässigen Organisa- tion die Mittel bereitzustellen, die zu deren Realisierung erforderlich sind (geeignetes Personal, Zeile B. Anstellung eines Sicherheitsbeauftragten; Sachmittel; Ausbildung; Information und Kontrolle des mittleren Kaders). Das mittlere Kader konkretisiert die Sicherheitsgrundsätze für die einzelnen Fach- bereiche, instruiert das untere Kader, erteilt die nötigen Kompetenzen, überwacht dessen Tätigkeit und rapportiert an die Geschäftsleitung. Schliesslich instruiert das untere Kader die Arbeitnehmer, führt die Aufsicht an den Arbeitsstätten, greift konsequent ein und informiert die Vorgesetzten, wo nötig direkt die Geschäftsleitung, oder zieht den Sicherheitsbeauftragten bei (SUVAPRO, «Die straf- rechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit», S. 6). Neben der Verantwortung der Führungskräfte darf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer nicht bagatellisiert werden. Es sei aber davor gewarnt, bei einem Unfall vorschnell auf eine individuelle Fehlleistung als einzige Unfallursache zu schliessen. Davon kann richtigerweise nur die Rede sein, wenn sich der Verunfallte über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von den Vor- gesetzten nicht toleriert wird, bewusst hinweggesetzt hat (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verant- wortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit», S. 7). Die aus der Führung eines Be-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 triebs resultierende Garantenstellung verlangt, durch notwendige Aufsichtsmassnahmen (Verant- wortlichkeitsordnung, Stellvertretungen, Kontrollen, Informationsfluss) dafür zu sorgen, dass die ein- schlägigen Vorschriften in der Firma beachtet werden und es nicht zu Verstössen kommt. Wenn die Grösse des Betriebes keine persönlichen Kontrollen des Chefs vor Ort zulässt, hat sich der Betriebs- inhaber durch ein regelmässiges Reporting Kenntnis über das tatsächliche Geschehen zu verschaf- fen. Wem die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder -anordnungen – insbesondere nach Un- fällen oder Vorfällen – zur Kenntnis gelangt, muss die notwendigen Weisungen erlassen oder kon- sequent darauf drängen, dass bestehende Weisungen strikte zu befolgen sind (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 19). Eine stu- fengerechte Delegation von Sicherheitsaufgaben ist rechtlich zulässig, entlastet die Geschäftslei- tung (bzw. das jeweils höhere Kader bei Übertragung von Aufgaben an das untere Kader) von der Verantwortung für den operativen Bereich, aber nur in dem Umfang, als die Aufgaben klar umschrie- ben und mit den dafür notwendigen Weisungskompetenzen versehen sind. In diesem Umfang hat das Kader – gleich wie sein Arbeitgeber – eine strafrechtlich exponierte Garantenstellung hinsichtlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Ar- beitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 21). Als «Sicherheitsverantwortliche» im eigentli- chen Sinn gelten die Geschäftsleitung und das Kader als strafrechtlich relevante Garanten der be- trieblichen Sicherheit. In der Praxis gibt es parallel dazu Funktionen, die (nur) indirekt mit der Ver- wirklichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Abreitnehmenden zu tun haben. Es handelt sich um ausgewählte, speziell ausgebildete Mitarbeitende (oder entsprechende externe Fachleute), die im Auftrag der Geschäftsleitung gemäss Pflichtenheft die Sicherheitsverantwortlichen in Sicher- heits- und Gesundheitsbelangen beraten und unterstützen. Zusammenfassend können diese Bera- ter aller Art – unter welcher Bezeichnung sie auch auftreten mögen – unter den Begriff des «Sicher- heitsbeauftragten» subsumiert werden. Im konkreten Fall ist es unabdingbar zu klären, welche Funk- tion (Garant oder Berater?) die mittelbar Beteiligten ausgeübt haben. Im Unterschied zum Sicher- heitsverantwortlichen steht der Sicherheitsbeauftragte bei Unfällen, die einen Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit haben könnten, nicht in der direkten Verantwortung. Der Sicherheitsbeauf- tragte selber ist gut beraten, sich in Ausübung dieser Funktion strikte an die Arbeitsteilung Stab/Linie zu halten. Andernfalls läuft er Gefahr, wegen eines sogenannten Übernahmeverschuldens straf- rechtlich wie ein Sicherheitsverantwortlicher (Garant) behandelt zu werden. Seine bloss beratende Rolle soll im Betrieb jederzeit und für jedermann klar erkennbar sein. Wenn er Handlungsbedarf erkennt, ist von direkter Einflussnahme abzusehen und die Linie zu informieren (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 22). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verord- nung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden und hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auf- tretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren (Abs. 2) und der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der
Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Art. 7 VUV bestimmt sodann, dass der Arbeitgeber einen Ar- beitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauen kann, wobei ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbindet. Schliesslich darf der Ar- beitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Auch für den Arbeitnehmer sieht die Verordnung Pflichten vor. So muss der Arbeitnehmer die Wei- sungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen be- nützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). Stellt er Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseiti- gen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Ar- beitgeber melden (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 VUV dürfen in den Betrieben dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorg- falt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Sie sind gemäss den An- gaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren (Art. 32b Abs. 1 VUV). Schliesslich müssen Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 41 Abs. 1 VUV). Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Ar- beitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen (Abs. 2). Nach Abs. 2bis dieser Bestimmung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandli- cher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.
E. 4.5 Aufgrund von Art. 82 Abs. 1 UVG steht bei einem Arbeitsunfall von Gesetzes wegen die oberste Unternehmensleitung in der Pflicht. Das Verhalten der Führungspersonen aller Stufen in Sicherheitsbelangen ist auf Vollständigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen (Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, SUVA, S. 6). Neben der Verant- wortung der Führungskräfte darf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer nicht bagatellisiert wer- den. Es sei aber davor gewarnt, bei einem Unfall vorschnell auf eine individuelle Fehlleistung als einzige Unfallursache zu schliessen. Davon kann richtigerweise nur die Rede sein, wenn sich der Verunfallte über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von den Vor- gesetzten nicht toleriert wird, bewusst hinweg gesetzt hat (Die strafrechtliche Verantwortung bei Ar- beitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, SUVA, S. 7). Das Fehlen von Sicherheitskonzepten respektive die fehlende Umsetzung bestehender Sicherheits- konzepte in einem Betrieb und das Fehlen einer Sicherheitskultur können eine Sorgfaltspflichtver- letzung der Arbeitgeberin darstellen. […] Auch bei erfahrenen Mitarbeitern ist ein Minimum an Über- wachung nötig (Urteil BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2 mit Hinweis).
E. 5 Aus dem Unfallrapport der SUVA vom 15. Mai 2019 (act. 8041 ff., 8043) gehen folgende Unfallursa- chen hervor: Absturz des Chassis auf das Opfer, welches sich in unmittelbarer Nähe des sich be-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 wegendenden Elements befand («chute du châssis sur la victime qui se trouvait proche de l’élément en mouvement»), Riss des Gurtes aufgrund eines Schnittes an einer scharfen Kante («rupture de l’élingue due à la coupure sur une arête vive du châssis suite au glissement de celui-ci»), Verwen- dung eines nicht geschützten textilen Hebegurtes zum Heben eines Stücks mit scharfen Kanten («utilisation d’une sangle textile, non protégée, pour le levage d’une pièce présentant des arêtes vives»), Heben nur an einem Punkt, was zu einer Bewegung führte, die wiederum das Durchtrennen des Hebegurtes an der scharfen Kante führte («levage effectué que par un point ce qui a engendré un mouvement et de ce fait le sectionnement de l’élingue sur l’arête vive»).
E. 6.1 Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, Aufsichts- und Kontrollpflichten unterlassen zu ha- ben und durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten den tödlichen Arbeitsunfall kausal verursacht zu haben. A.________ als Sicherheitsbeauftragter habe seine Pflichten gemäss Pflichtenheft in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So habe er beispielsweise nicht dokumentiert, wer, wann, von wem und wo- rüber instruiert worden sei. Des Weiteren sei die Ausbildung der Betriebsangehörigen zum Thema Sicherheit und zum Arbeiten mit besonderen Gefahren nicht durchgeführt, sondern diese seien für ihre Ausbildung lediglich den älteren Mitarbeitern überlassen worden, ohne auch nur zu überprüfen, ob eine entsprechende Schulung stattgefunden habe. Ebenfalls sei die Qualität dieser Ausbil- dung/Schulung durch die älteren Mitarbeiter nicht kontrolliert worden. Auch habe er es entgegen dem Pflichtenheft unterlassen, Informationen und Publikationen zum Thema «Sicherheit und Ge- sundheitsschutz» zu beschaffen und an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten. Das Opfer und auch die weiteren Mitarbeiter seien über die Sicherheitsstandards nicht korrekt instruiert worden. Dies zeige sich daran, dass O.________ überhaupt nicht gewusst habe, welche die richtigen Sicher- heitsstandards seien. Auch wird ihm fehlende Kommunikation vorgeworfen, weil beispielsweise der Produktionsleiter in N.________ gar nicht gewusst habe, dass es einen Sicherheitsbeauftragten gebe. Die Sicherheitsinspektion, welche er gemäss Pflichtenheft habe planen und vornehmen sollen, habe er gemäss seinen Aussagen getätigt, indem er mit «offenen Augen» durch die Standorte gegangen sei und, wenn ihm etwas bezüglich Sicherheit aufgefallen sei, dies mit dem Betriebsleiter besprochen habe. Schlussendlich habe er die Helmtragepflicht weder kontrolliert noch durchgesetzt und keine Sorge dafür getragen, dass die Hebemittel korrekt verwendet worden seien (act. 10009 f.). B.________ könnten als Geschäftsführer die erheblichen Mängel in seinem Unternehmen in punkto Sicherheit und Kommunikation vorgeworfen werden. So seien die Mitarbeiter – nicht einmal die Produktionsleiter – nicht darüber informiert worden, dass es einen Sicherheitsbeauftragten gebe und welche Aufgaben er wahrnehme. Da er einen Sicherheitsbeauftragten angestellt habe, sei er zwar nicht mehr primär für Fragen der Arbeitssicherheit verantwortlich. Er sei aber dafür verantwortlich, dass der von ihm eingestellte Sicherheitsbeauftragte auch über die nötige Ausbildung und Kom- petenzen verfüge und sei dafür verantwortlich diesen entsprechend anzuweisen und zu kontrollie- ren, was vorliegend nicht genügend geschehen sei. Es sei zwar ein Sicherheitsbeauftragter ange- stellt worden, dieser habe aber nicht eine genügende Ausbildung um seinem Pflichtenheft nachzu- kommen. Das mittlere Kader sei zu wenig informiert geworden und vor allem sei die Kontrolle, ob und wie der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben wahrgenommen habe, ungenügend gewesen. Weitere fehle es im Unternehmen an klarer Kompetenzzuweisung (act. 10010).
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E. 6.2 Was die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren Mitarbeiter der K.________ AG an- geht, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. D und E, S. 11-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Opfer und die weiteren Mitarbeiter über die grundlegenden Sicherheitsvorschriften nicht aufgeklärt waren. Das Opfer galt innerhalb des Unternehmens als sehr erfahren, ja gar als erfahrenster Mitarbeiter, im Zusammenhang mit den vorgenommenen Arbeiten und die anderen Mitarbeiter wurden von ihm angelernt und instruiert. Allgemein lernten die Mitarbeiter on-the-job und nach dem Prinzip learning- by-doing. Externe Sicherheitsschulungen fanden vor dem Unfall nicht statt und grundlegende Infor- mationen und Merkblätter wurden nicht abgegeben. Das Arbeitsmaterial erfüllte teilweise Sicher- heitsstandards nicht und wurde nicht gemäss den Herstellervorschriften geprüft und gewartet. Auch kontrollierte niemand, ob die Mitarbeiter die ihnen aufgetragenen Arbeiten in Einhaltung der Sicher- heitsvorschriften erledigten.
E. 6.3 Im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, bei dem das Opfer sein Leben lassen musste, bestanden konkrete, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Verordnungen und Richtlinien (Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG, VUV sowie gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und übrige Richtlinien) sowie eine Instruktionshilfe der SUVA betreffend lebenswichtige Regeln für das Anschlagen von Lasten. Das Anschlagen von Lasten an Kranen, die der Kranverord- nung unterstehen, gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8 VUV (Factsheet SUVA Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen). Folglich beurteilt sich das Mass der von den Beschuldigten zu beachtenden Sorgfalt grundsätzlich nach diesen Vorschriften und es ist zu berück- sichtigen, dass die Sorgfaltspflicht durch das Anheben einer Last mit einem Kran erhöht war.
E. 6.4 A.________ Die SUVA hat in den Jahren 2013/2014 eine umfassende Kontrolle der Sicherheit innerhalb des Betriebs der K.________ AG durchgeführt. Was die Dokumentation und Instruktion betrifft, wurde als Verbesserungsmassnahme festgehalten, «die Bedürfnisse sind zu dokumentieren und die durchgeführten Ausbildungen zu archivieren». Als Termin für die Ausführung der Verbesserungsmassnahmen wurde der Juni 2014 festgehalten. Was neu eintretende Mitarbeiter betrifft, wurde als Verbesserungsmassnahme „die durchgeführten Instruktionen und Ausbildungen des Personals sind zu dokumentieren und zu archivieren» definiert. Auch hier wurde als Termin für die Ausführung der Verbesserungsmassnahmen der Juni 2014 festgehalten (act. 8083). Was die allgemeinen Sicherheitsanweisungen betrifft, wurde festgestellt, dass diese oft mündlich und wiederholt anlässlich der Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten in den Produktionshallen abgegeben werden. Als Verbesserungsmassnahme wurde eine fortlaufende Formalisierung und Archivierung der Sicherheitsanweisungen vorgesehen (act. 8084). Zum Zeitpunkt des Unfalles konnten keine Unterlagen über die Ausbildung, die Instruktion sowie die Information der Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen vorgefunden werden. Die von der SUVA verlangten Verbesserungsmassnahmen sind offensichtlich nicht umgesetzt worden. Der Beschuldigte 1 ist am 1. Januar 2011 in der Funktion Unterhalt Anlagen und Fahrzeuge als Lastwagenmechaniker in die K.________ AG eingetreten, hat am 15. Januar 2017 die Funktion des Sicherheitsbeauftragten innerhalb der K.________ AG übernommen und war im Zeitpunkt des Unfalls als Sicherheitsbeauftragter des Betriebs tätig. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte 1 gewisse Pflichten, die in seinem Pflichtenheft aufgeführt sind (vgl. act. 3050 ff.). Seine Aufgabe bestand insbesondere darin, die Arbeitgeberin in Sicherheitsfragen zu beraten. Auch wenn dem Beschuldigten im betrieblichen Alltag keine operative Weisungsbefugnis oder direkte Überwachungsfunktion an den jeweiligen Betriebsstandorte zukam, war er ausdrücklich in einer
Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 beratenden und unterstützenden Funktion mit der Aufgabe betraut, die Betriebsleiter bei der regelmässigen Instruktion der Mitarbeitenden bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Einführung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten und unterstützen. Ebenso war er verpflichtet, die Ausbildungen bezüglich «Arbeiten mit besonderen Gefahren» der Betriebsangehörigen in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitern zu planen und zu koordinieren. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte weiter, zu dokumentieren, wer, wann, von wem, worüber instruiert bzw. ausgebildet worden ist. Auch hatte er Informationen und Publikationen zum Thema «Sicherheit und Gesundheitsschutz» zu beschaffen und an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten. Schliesslich oblag es ihm auch, die Betriebsleiter beim Integrieren von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsanweisungen an Betriebsangehörige zu beraten, zusammen mit den Betriebsleitern die Instandhaltung der Arbeitsmittel zu planen und die Betriebsleiter bei den Kontrollen bezüglich bestimmungsgemässer Verwendung der Arbeitsmittel, der Arbeiten mit besonderen Gefahren (Ausführung nur durch Mitarbeitende mit entsprechender Ausbildung) sowie des Einhaltens der Sicherheitsbestimmungen bei allen Arbeiten zu beraten. Damit geht seine zwar als «Sicherheitsbeauftragter» bezeichnete Rolle im Betrieb aber über eine reine Beraterfunktion hinaus und ihm wurden Kompetenzen delegiert, so dass er konkrete Anordnungen direkt treffen konnte, ohne Anweisung der ihm übergeordneten Geschäftsleitung. Der Beschuldigte 1 hatte im Bereich der betrieblichen Sicherheit somit eine qualifizierte Stellung inne, aus der sich seine Garantenstellung ableiten lässt. Der Beschuldigte 1 hat seine Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht in dem erforderlichen Masse wahrgenommen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten gemäss Pflichtenheft nicht erfüllt. Obwohl er bei der Übernahme der Funktion als Sicherheitsbeauftragter feststellen musste, dass die von der SUVA geforderten Verbesserungsmassnahmen nicht umgesetzt worden sind und die allgemeinen Sicherheitsanweisungen der SUVA innerhalb des Betriebs der K.________ AG nicht eingehalten wurden, hat er keine Massnahmen ergriffen. Gemäss Pflichtenheft hätte er die Arbeitgeberin auf die mangelhafte Sicherheitsorganisation an den einzelnen Standorten hinweisen müssen. Indem er nur mit «offenen Augen» durch den Betrieb gegangen ist, ist er seinen Verpflichtungen nicht nachge- kommen. Er hatte Kenntnis davon, dass die Instruktion der Mitarbeitenden entgegen den Anweisun- gen der SUVA bis zum Unfall praktisch ausschliesslich und mit Ausnahme obligatorischer Kurse aus learning-by-doing on-the-job durch die dienstälteren Mitarbeitenden stattfand. Als Konsequenz dar- aus hat der Beschuldigte 1 es unterlassen, die geforderte Dokumentation betreffend die sicherheits- relevanten Instruktionen und Ausbildungen der Mitarbeitenden zu führen. Ob eine Beratung und Unterstützung der Betriebsleiter bei der regelmässigen Instruktion der Mitarbeitenden bezüglich Si- cherheit und Gesundheitsschutz stattgefunden hat, ist damit mehr als fraglich. Die fehlende Doku- mentation stellt somit ein starkes Indiz dar, dass die Instruktionen nicht erfolgt sind. Der Beschuldigte 1 hätte darauf beharren müssen, dass die Ausbildung, Instruktion und Information der Mitarbeiten- den effektiv durchgeführt und auch für jeden einzelnen Mitarbeitenden dokumentiert wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis der Sicherheitsanweisungen der SUVA haben und diese auch einhalten können. Er hat zudem auf erkennbare Sicherheitsmängel nicht angemessen hingewiesen und den Betriebsangehörigen notwendige Informationen und Publi- kationen nicht weitergeleitet. Es wurden schlichtweg keine Sicherheitsvorschriften vorgegeben bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert. So steht aufgrund verschiedener Aussagen von Mitarbeitenden unterschiedlicher Hierarchiestufen fest, dass man die Mitarbeiter dabei gewähren liess, ohne Helm und Sicherheitsausrüstung zu arbeiten, obwohl dies eigentlich als Pflicht angegeben wurde. Die Be- nützung der persönlichen Schutzausrüstung setzt denn auch voraus, dass die Mitarbeiter entspre- chend informiert und ausgebildet wurden. Das Opfer wurde überdies für die ausgeführten Arbeiten nicht ausreichend informiert und ausgebildet. Die Begründung, es handle sich um den bei diesen
Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Arbeiten erfahrensten Mitarbeiter, welcher wisse, was er tue und die anderen Mitarbeiter eingeführt und angelehrt habe, reicht nicht aus. Es bestand offenbar die Anweisung, dass für die vorgenom- menen Arbeiten bzw. das Anheben einer solchen Last eine Kette verwendet werden muss. Gemäss den Aussagen der anderen Mitarbeiter wurde diese klare Weisung aber nicht eingehalten. Es muss folglich festgestellt werden, dass diese Anweisung, sofern sie den Mitarbeitern überhaupt mitgeteilt worden war, offensichtlich nicht kontrolliert, überwacht und durchgesetzt wurde. Weiter wird ange- geben, dass bei der Verwendung des Gurtes, welcher für das anzuhebende Chassis eben gerade nicht geeignet und vorgesehen war, zumindest ein Kantenschutz hätte verwendet werden müssen. Solche professionelle Kantenschütze waren aber gar nicht vorhanden gewesen. Schliesslich wies der verwendete Gurt und auch andere Gurte Mängel auf, wobei nicht untersucht wurde, ob der Gurt mit einem Kantenschutz ebenfalls gerissen wäre. Dadurch verstiess der Beschuldigte 1 gegen die objektiv gebotene Sorgfalt und die Anforderungen, die in seiner Funktion zu erwarten gewesen wären. Als Sicherheitsbeauftragter tolerierte er die Miss- achtung von grundlegenden Sicherheitsmassnahmen, obwohl er davon Kenntnis hatte. Es wurde keine konsequente Sicherheitskultur vorgelebt und durchgesetzt, obwohl der Beschuldigte 1 alles in seiner Macht Stehende hätte unternehmen müssen, um Gefahren abzuwenden und die Sicherheit der Mitarbeitenden zu garantieren. Angesichts der gravierenden Sicherheitsmängel, die anlässlich des Unfalles festgestellt wurden, hätte der Beschuldigte 1 der Geschäftsleitung der K.________ AG sogar frühzeitig nahelegen müssen, einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beizuziehen (Ziff. 2 des Pflichtenheftes), damit die Sicherheitsanforderungen an den einzelnen Arbeitsplätzen wie demjenigen des Opfers in der Sandstrahlerei umgesetzt werden können. Hätten die Mitarbeitenden der K.________ AG in N.________ Kenntnis der besonderen Sicherheitsanforderungen der SUVA beim Anschlagen von Lasten an Kranen Kenntnis gehabt, hätte der tödliche Unfall vermieden werden können. Dieses pflichtwidrige Unterlassen ist als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren und insofern war das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten 1 in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter für den tödlichen Unfall kausal.
E. 6.5 B.________ Der Beschuldigte 2 als Geschäftsführer trug die oberste Verantwortung für die Einhaltung der ge- setzlichen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit. Es oblag ihm, die Sicherheitsgrundsätze und Sicherheitsziele zu definieren und die Mittel bereitzustellen, die zu deren Realisierung erforderlich sind. Er kann sich nicht darauf berufen, operative Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit de- legiert zu haben, da er selbst bei Delegation gewisser Aufgaben für die Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Beauftragten verantwortlich bleibt. Insbesondere hätte es im vorliegenden Fall eine ständige Kontrolle bzw. eines Reportings gebraucht, um zu prüfen, ob die delegierten Aufgaben tatsächlich sachgerecht und vollständig wahrgenommen wurden. Eine solche Kontrolle ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte 2 wusste nicht, ob der Sicherheitsbeauf- tragte die grundlegenden Sicherheitsregeln kannte bzw. die Betriebsleiter in der Umsetzung unter- stützte und beriet und er erkannte die in seinem Unternehmen vorherrschenden Mängel hinsichtlich Sicherheit nicht. So wurde weder die regelmässigen Instruktionen der Mitarbeitenden sichergestellt noch fand eine angemessene Kontrolle statt. Die Sicherheitsorganisation im Betreib war über Jahre unzureichend und die Wirksamkeit der Regeln bzw. deren Einhaltung wurde nicht überprüft. Auch wenn die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften im Betrieb von der Staatsanwaltschaft nicht näher untersucht wurde, muss diese aufgrund der unterschiedlichen Aussagen, auch derjenigen des Sicherheitsbeauftragten, als offensichtlich ungenügend eingestuft werden. Vor dem Unfall gab es kein schriftliches Sicherheitskonzept und eine Sicherheitskultur im Betrieb fehlte fast gänzlich. Erst
Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 nach diesem schrecklichen Ereignis wurde reagiert und Schulungen, Materialkontrollen etc. organi- siert, so wie dies bereits vorher Pflicht gewesen wäre. Indem man das Opfer wie auch die übrigen Mitarbeiter aber vor dem Unfall ungesichert und in Missachtung von grundlegenden Sicherheitsvor- schriften arbeiten liess, wurde die Einhaltung bedeutender Sicherheitsmassnahmen von Seiten der Arbeitgeberin nicht durchgesetzt. Der Beschuldigte 2 kann sich nicht darauf berufen, sich insbesondere auf die Aufarbeitung der ex- ternen SUVA-Kontrollen beschränkt zu haben. Bereits 2013/2014 wurden anlässlich einer System- kontrolle Massnahmen im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt, welche bis zum 30. Juni 2014 umgesetzt werden sollten (act. 8078). So wurde nebst einer Vielzahl anderer Massnahmen z.B. als Verbesserungsmassnahme in Bezug auf die Ausbildung, Instruktion und Information von Neueintretenden festgelegt, dass die durchgeführten Instruktionen und Ausbil- dungen des Personals zu dokumentieren und zu archivieren seien (act. 8083). Anlässlich der Be- triebskontrolle 2017 wurden verschiedene Feststellungen gemacht und entsprechende Massnah- men vereinbart (act. 8061 ff.), so beispielsweise in Bezug auf asbesthaltige Materialien, die Mischstation, die Belüftung der Halle, die Beseitigung von Abfällen und anderen nicht verwendeten Produkten, die Schutzmassnahmen gegen Absturz – Lagerung auf der Mezzanine etc. Die anläss- lich der Kontrolle 2019 gemachten Feststellungen und die vereinbarten Massnahmen (act. 8048 ff.) zeigen, dass diese in verschiedenen Punkten deckungsgleich waren mit den Feststellungen und Massnahmen 2017. Zwischen den Kontrollen wurden somit keine Massnahmen getroffen, um die festgestellten Missstände zu beheben, dies obwohl zwischen den Kontrollen der vorliegend zu be- urteilende Arbeitsunfall geschah. Inwiefern sich der Beschuldigte 2 damit auf die Aufarbeitung der SUVA-Kontrollen konzentriert hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, denn viele Massnahmen wurden schlicht nicht umgesetzt. Ob die im Nachgang an diesen Unfall definierten Massnahmen (act. 8056: prévoir le remplacement du système de commande du pont-roulant, système radiocommandé en lieu et place d’une commande câblée, prévoir un cours de formation à l’élingage, prévoir un contrôle général de tous les accessoires de levage) vollständig umgesetzt oder ob nur das Merkblatt «Um- gang mit Hebebändern und Rundschlingen » erstellt und die Gurten kontrolliert wurden, ist nicht klar. Die gemachten Feststellungen, die teils über Jahre hinweg bestanden, zeigen, dass der Sicherheits- kultur im Betrieb generell zu wenig Gewicht beigemessen wurde, trotz den von der SUVA vorge- schlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen verletzte der Beschuldigte 2 seine Garantenstellung. Auch sein Verhalten ist kausal für den eingetretenen tödlichen Arbeitsunfall, da bei pflichtgemässer Wahr- nehmung seiner Verantwortung der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
E. 6.6 Verhalten des Opfers
E. 6.6.1 Die Berufungsgegner machen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend. Sie bringen vor, dass das Fehlverhalten des Opfers nicht vorhersehbar war und dessen Fehleinschät- zungen und -entscheidungen die unmittelbarste Ursache des Unfalls waren.
E. 6.6.2 Das Opfer als erfahrener Mitarbeiter hat sich ohne Schutzausrüstung in den Gefahrenbereich begeben und zusätzlich einen für diese Last nicht geeigneten und überdies mangelhaften Gurt ver- wendet. Es ist folglich festzustellen, dass das Opfer sicherheitsrelevante Fehler begangen hat, wel- che Mitursache für das Unfallgeschehen bildeten. Es hielt sich nicht an grundlegende Sicherheits- vorkehrungen und führte die Arbeit in einer Weise aus, die objektiv ein grosses Gefahrenpotential in sich barg. Es mag zutreffen, dass sich nach gesundem Menschenverstand niemand freiwillig in den
Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 Gefahrenbereich begeben würde. Dieses Fehlverhalten wurde aber durch die mangelnde Instruktion und das jahrelange falsche Ausführen der Arbeiten begünstigt. Dass tägliche Arbeiten zu Automa- tismen führen, bei denen der gesunde Menschenverstand teils ausgeschalten wird, ist bekannt. Es ist also gerade nicht so, dass sich das Opfer über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von seinen Vorgesetzten nicht toleriert wurde, bewusst hinweggesetzt hat, da es eben gerade keinen korrekt instruierten Sicherheitsstandard gab. Indes vermag das Fehlverhalten des Opfers den Kausalzusammenhang entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Auffassung der Vorinstanz nicht zu unterbrechen. Vorliegend war das Fehlverhalten des Opfers nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste. Es war vielmehr nicht nur voraussehbar, sondern entsprach der im Betrieb gängigen Praxis. Gerade weil dieses Verhalten im Betrieb immer so zutage kam, wäre es Aufgabe der Be- schuldigten gewesen, durch klare Weisungen, Schulungen und Instruktionen sowie eine konse- quente Kontrolle eine Änderung dieser Verhaltensweise herbeizuführen. Dass dies unterblieb, stellt keine Entlastung der Beschuldigten dar und die begangenen Pflichtwidrigkeiten werden nicht voll- ständig in den Hintergrund gedrängt. Letzen Endes trugen die Beschuldigten die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Das fehlerhafte Verhalten des Opfers stellt vor dem Hintergrund der Sicherheitskultur im Betrieb bis zum Tag des Unfalls kein ungewöhnliches Verhalten dar, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Sorgfaltspflichtverletzungen der beiden Be- schuldigten und dem Tod des Opfers zu unterbrechen vermöchte. Erst nachträglich und nach dem Unfall wurde das Merkblatt «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» (act. 8010 ff.) erarbeitet (act. 3046, Z. 191) und die Gurten regelmässig kontrolliert.
E. 6.7 Die Unterlassung der Aufsichts- und Kontrollpflichten ist geeignet, den Erfolg in Form des hier eingetretenen zu bewirken. Der konkrete Arbeitsunfall liegt vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren, sondern musste ganz im Gegenteil aufgrund des fehlenden und nicht durchgesetzten Sicherheitsstandards und des alltäglichen Verhaltens der Mitarbeitenden frü- her oder später erwartet werden. Die Vermeidbarkeit muss ebenfalls bejaht werden. Es ist offensichtlich, dass die Verletzungen, wel- che das Opfer durch den Unfall erlitt und die zu seinem Tod führten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen wären, wenn die Beschuldigten ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze ihrer Mitarbeiter konsequent durchgesetzt hätten. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sind folglich gutzuheissen und die beiden Beschuldigten der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung der beiden Beschuldigten zu einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Höhe des Tagessatzes sei aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse festzusetzen.
E. 7.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
E. 7.3 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1).
E. 7.4 Die Beschuldigten werden der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen von Art. 117 StGB reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Sekundär wird auch das Allgemeininteresse am Fremdtötungstabu geschützt (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, vor Art. 111 N. 1).
E. 7.5 A.________
E. 7.5.1 Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass das Opfer an den Verletzungen, die ihm durch den Arbeitsunfall zugefügt wurden, starb. Die Missachtung des geschützten Rechtsguts und die schlim- men Folgen einer fahrlässigen Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung. Angesichts der im Betrieb bis zum Zeitpunkt des Ar- beitsunfalls vorherrschenden Zustände, insbesondere der quasi inexistenten Sicherheitskultur, wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung nicht mehr leicht. Der Beschuldigte 1 kam seinen Aufgaben als Sicher- heitsbeauftragter nicht im nötigen Umfang nach und tolerierte die Nichteinhaltung von elementaren Sicherheitsvorschriften durch die Mitarbeitenden. Auf das Verhalten des Opfers hatte der Beschul- digte 1 im Zeitpunkt des Unfalls nicht direkten Einfluss, aber durch eine korrekte Schulung und Prü- fung der Einhaltung von grundlegenden Bestimmungen hinsichtlich Sicherheit am Arbeitsplatz hätte die Tat wohl vermieden werden können. Das objektive und subjektive Verschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht.
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E. 7.5.2 Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht im Schwei- zerischen Strafregister verzeichnet ist. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 ist nicht viel bekannt. Er ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Der Beschuldigte 1 arbeitet weiterhin in der gleichen Funktion bei der K.________ AG. Es sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden. Insgesamt sind die Täterkomponenten ebenfalls neutral zu werten.
E. 7.5.3 Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 180 Tagen als tat- und schuldangemessen.
E. 7.5.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft. Auch seine persönlichen Verhältnisse geben keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Demnach ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. […] Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum. Nachdem der Beschuldigte 1 die Einreichung von Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnis- sen verweigert, musste der Strafappellationshof in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StGB die erfor- derlichen Auskünfte für die Bestimmung des Tagessatzes bei der Kantonalen Steuerverwaltung ein- holen. Gemäss der Steuerveranlagung 2023 betrug das Einkommen des Beschuldigten 1 CHF 86'372.-. Seine Ehefrau hatte Einkünfte von total CHF 53'265.-. Anlässlich der Einvernahme gab er an, dass sein Einkommen gleichgeblieben und das seiner Ehefrau gesunken sei, wobei er die Höhe nicht angeben konnte. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von rund CHF 86'000.- und eines Einkommens seiner Ehefrau von geschätzt CHF 35'000.- und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, einem Abzug von 15% fürs erste und 12.5% fürs zweite Kind, ist ein Tagessatz von CHF 170.- den Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen.
E. 7.6 B.________
E. 7.6.1 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat kann auf die obenstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Der unnötige Tod des Opfers wurde durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt, der unter Beachtung der Sorgfaltspflicht mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Der Beschuldigte 2 hat in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass bis zum Tag des Unfalls in seiner Firma eine Sicherheitskultur etabliert und durchgesetzt wurde. Er hat die dafür zuständige Person nicht überwacht, was in seiner Verantwortung steht. Auch hinsichtlich des Be- schuldigten 2 wiegen das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr leicht.
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E. 7.6.2 Der Beschuldigte 2 ist im Schweizerischen Strafregister ebenfalls nicht eingetragen, was sich auch bei ihm neutral auswirkt. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, welche sich im Studium befinden und für welche er aufkommt. Mit Ausnahme eines Verwaltungsratsmandates ar- beitet der Beschuldigte 2 momentan nicht. Auch seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Weiteres zu seinem Vorleben und zu seinen persönlichen Verhältnissen ist nicht bekannt. Seine Strafempfind- lichkeit scheint durchschnittlich zu sein, jedenfalls ist nichts anderes ersichtlich. Die Täterkomponen- ten sind insgesamt neutral zu gewichten.
E. 7.6.3 Eine Strafe von 180 Tagen scheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe als tat- und schuldangemessen.
E. 7.6.4 Für den nunmehr beurteilten Vorfall kommt eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhält- nismässige Sanktion für den nicht vorbestraften Beschuldigten 2 in Frage. Es ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Gemäss der vom Beschuldigten 2 eingereichten letzten definitiven Steuerveranlagung aus dem Jahr 2021 betrug sein Einkommen CHF 219'192.-. Seine Ehefrau hatte Einkünfte aus Sozial- und ande- ren Versicherungen von CHF 65'000.-. Hinzu kam ein Wertschriftenertrag in Höhe von CHF 200'051.-. Er gab an, aktuell mit Ausnahme des Verwaltungsratsmandates bei der K.________ AG nicht zu arbeiten. Das Verwaltungsratshonorar betrage CHF 25'000.-. Hinzukämen vom Geschäftsgang abhängige Dividenden, welche 2024 CHF 40'000.- betragen hätten. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Die Vermögenssituation habe sich nicht verändert. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 25'000.-, Einkünften der Ehefrau in Höhe von rund CHF 65'000.- sowie eines Wertschriftenertrags von CHF 200'000.- und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, einem Abzug von 15% fürs erste und 12.5% fürs zweite Kind, ist ein Tagessatz von CHF 410.- den Verhältnissen des Beschuldigten 2 angemessen.
E. 8.1 Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi-
Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 chen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).
E. 8.2 Die beiden Beschuldigten sind wie erwähnt nicht vorbestraft. Auch scheinen sie sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten zu haben. Es ist zu bedauern, dass zuerst eine solche Tragödie passieren musste, bevor Materialkontrollen durch die Hersteller, Schulungen der Mitarbei- ter etc. organisiert wurden. Dies zeigt aber auch, dass die Beschuldigten die Konsequenzen des Vorfalls und ihre Verantwortung seither ernster nehmen. Eine unbedingte Strafe erscheint vorliegend für beide Beschuldigten nicht notwendig, so dass ihnen der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu ge- währen ist. Eine Probezeit von zwei Jahren scheint angemessen.
E. 9 Kosten
E. 9.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren durchgedrungen. Aufgrund der Verurteilung der beiden Beschuldigten sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 10'800.- (Gerichtsgebühr CHF 1'800.-; Auslagen: CHF 9'000.-) sind zu je einem Drittel von den beiden Beschuldigten und zu einem Drittel vom Staat Freiburg zu tragen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf global CHF 5’300.- festgesetzt (Gebüh- ren: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 300.-) und den unterliegenden Beschuldigten je zur Hälfte aufer- legt.
E. 9.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem Umstand, dass die Beschuldigten verur- teilt werden, besteht im vor- und oberinstanzlichen Verfahren kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO) und ihre diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
E. 9.3 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach ei- nem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- an- gehoben werden (Art. 75a Abs. 2 JR). Vorliegend haben die Privatkläger im Strafpunkt obsiegt, weshalb sie gegenüber dem Berufungs- führer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen haben. Vor der Vorinstanz beantragten die Privatkläger gemäss der mit der Zivilklage eingereichten Kos- tennote, es sei ihnen für die Zeit vom 6. November 2019 bis 1. Dezember 2023 zulasten der Be- schuldigten eine Parteientschädigung von CHF 20'590.30 (Honorar: CHF 17'877.50, Barauslagen:
Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 CHF 1'240.70, Mehrwertsteuer 7.7%: 1'472.10) auszurichten (act. 13082 ff.). Dies entspricht einem Arbeitsaufwand von rund 71.5 Stunden. Für die Gerichtssitzung, welche effektiv sieben Stunden gedauert hat, wurde ein Aufwand von vier Stunden geschätzt. Mit den Zivilbegehren sind die Privat- kläger insofern nicht durchgedrungen, als diese auf den Zivilweg verwiesen wurden, weshalb ihnen vorliegend der auf den Strafpunkt entfallene Aufwand durch die Beschuldigten zu ersetzen ist. Da der grösste Teil des Arbeitsaufwands auf den Strafpunkt entfallen ist, scheint der Arbeitsaufwand angemessen und die Parteientschädigung wird auf CHF 20'590.30, inklusive CHF 1'472.10 Mehr- wertsteuer, festgesetzt. Rechtsanwältin Scheidegger macht für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeit- aufwand von insgesamt 22.49 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhand- lung [3 Stunden] und Nachbearbeitung [2 Stunden]) geltend. Sie hatte die Berufungserklärung zu studieren, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Sie wird auch das vorliegende Urteil studieren und mit ihren Klienten kurz besprechen müssen. Unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 14 Stunden, ausmachend CHF 3'500.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 175.-, festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwältin Scheidegger eine Reiseentschädigung von CHF 82.50 (33 Kilometer à CHF 2.50) auszurichten. Folglich ist den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'061.85, inklusive CHF 304.35 Mehrwertsteuer, zuzusprechen. A.________ und B.________ haben diese Entschädigung solidarisch zu tragen. Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 501 2024 56 und 501 2024 57 werden vereinigt. II. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft werden gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. Januar 2024 wird in Ziff. 1, 4, 6 und 7 abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 56 501 2024 57 Urteil vom 2. April 2025 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsführerin gegen A.________, Beschuldigter 1 und Berufungsgegner 1, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Wahlverteidigerin und B.________, Beschuldigter 2 und Berufungsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fürst, Wahlverteidiger Weitere Verfahrensbeteiligte: C.________, Privatklägerin 1, D.________, Privatklägerin 2, E.________, Privatkläger 3, F.________, Privatklägerin 4, G.________, Privatklägerin 5, H.________, Privatklägerin 6, I.________, Privatklägerin 7, J.________, Privatkläger 8,
Kantonsgericht KG Seite 2 von 23 alle vertreten durch Rechtsanwältin Anna Scheidegger, Wahlverteidigerin Gegenstand Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) Berufungen vom 18. April 2024 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 14. Dezember 2023
Kantonsgericht KG Seite 3 von 23 Sachverhalt A. Am 26. September 2018 zwischen 16.15 Uhr und 17.00 Uhr ereignete sich auf dem Areal der Firma K.________ AG, ein tödlicher Arbeitsunfall. L.________ (nachfolgend: das Opfer/der Geschädigte) war dabei, mithilfe von zwei Arbeitskollegen ein Stahl-Chassis eines Lastkraftwagenanhängers mit einem Kran hochzuheben und umzudrehen, als dieses herabstürzte und ihn tödlich verletzte. B. Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft A.________, B.________ und M.________ wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) dem Polizeirichter des Seebezirks (act. 10000). C. Der Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter) sprach A.________, B.________ und M.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen in N.________ am 26. September 2018, frei. Er verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die beschlagnahmten Gegenstände (zwei Teile des Gurtes) wurden eingezogen und deren Vernichtung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Staat Freiburg auferlegt und den drei Beschuldigten je eine Parteientschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. D. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2023 (act.
13213) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 12. April 2024 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 18. April 2024 focht die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft oder Berufungsführerin) die Freisprüche von A.________ und B.________ an und beantragt, sie seien wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Der Tagessatz sei aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschudligten festzusetzen. Die zwei Teile des Hebegurtes der Marke ZurrFix seien einzuziehen und zu vernichten und A.________ und B.________ eine Parteientschädigung zu verweigern. Schliesslich seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beschuldigten zu je 1/3 sowie die des Berufungsverfahrens den Beschuldigten zu je 1/2 aufzuerlegen. Am 22. Mai 2024 teilten die Privatkläger mit, dass weder Nichteintreten beantragt, noch Anschlussberufung erklärt wird. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 teilte die Vertreterin von A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 1 oder Berufungsgegner 1) mit, keine Anschlussberufung zu erklären und darauf zu verzichten, sich zu den von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft eingerecihten Berufung zu äussern. Gleiches teilte gleichentags auch der Vertreter von B.________ (nachfolgend: der Beschuldigte 2 oder Berufungsgegner 2) mit. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. März 2025, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2025 erschienen die Vertreterin der Staats- anwaltschaft sowie die Berufungsgegner, begleitet von ihren Verteidigern, und die Vertreterin der Privatkläger. Nach der Einvernahme der Berufungsgegner hielten die Vertreterin der Staats- anwaltschaft, die Vertreterin der Privatkläger und die Verteidiger ihre Parteivorträge. Ein Berufungsgegner machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 23 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 stopp ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Staats- anwaltschaft ist gemäss Art. 381 stopp berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen und somit zur Berufung legitimiert. Die Berufungen richten sich gegen die rechtliche Würdigung/Schuldpunkt und folglich die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärungen entsprechen mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichten Berufungen ist somit einzutreten. Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betreffen und sich gegen das gleiche vorinstanzliche Urteil richten, sind die Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu erlassen. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der ver- urteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf die Freisprüche von A.________ und B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Ziff. 1), die Kosten (Ziff. 4) sowie die Parteientschädigungen (Ziff. 5, 6 und 7). Das erstinstanzliche Urteil ist in diesen Punkten zu überprüfen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden einzig als Konsequenz der beantragten Schuldsprüche angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Ziffer 1 betreffend M.________, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils mangels Anfechtung somit in Rechtskraft erwachsen sind. 1.3. Das Verfahren wird grundsätzlich mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Die Beschuldigten wurden lediglich aufge- fordert, Unterlagen zu ihrer aktuellen finanziellen Situation einzureichen, was der Berufungsgegner 2 mit Eingabe vom 28. Februar 2025 machte. Da der Berufungsgegner 1 mangels Mitwirkungspflicht und in Anbetracht der beantragten Abweisung der Berufung und damit der Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Freispruchs darauf verzichtete, Unterlagen zu seiner finanziellen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 23 Situation einzureichen, wurde die letzte Steuerveranlagung von Amtes wegen eingeholt. Der Straf- appellationshof kann sich folglich auf die Einvernahme der Berufungsgegner sowie den Beizug der Akten beschränken. 2. Vorab machen die Berufungsgegner geltend, die Beweise, welche unter dem früheren Staatsanwalt Julmy erhoben worden sind, seien mangels Wiederholung aus den Akten zu weisen oder lediglich zu ihren Gunsten zu verwerten. Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Per- son mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen ver- langt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Von den anfänglich drei Beschuldigten hat lediglich der rechtskräftig freigesprochene M.________ am 21. Januar 2021 verlangt, dass sämtliche Amtshandlungen, an denen Staatsanwalt Julmy mitwirkte, vollumfänglich aufzuheben und zu wiederholen seien (act. 9054). Die beiden Berufungsgegner haben dies nicht verlangt, was sich damit erklärt, dass sie das Schreiben, welches Anlass zum Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Julmy gegeben hatte, nicht erhalten hatten. Dennoch hielt die Vorinstanz hinsichtlich aller drei Beschuldigten fest, dass die durch Markus Julmy durchgeführten Einvernah- men, sofern relevant, nur zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil E. II. C. 26., S. 6). Zu berücksichtigen ist aber, dass nur die Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen, bei deren Vornahme der Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung somit auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen (BOOG, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 60 N. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 178 E. 3.7). Das Schreiben von Staatsanwalt Julmy und damit das im Ausstandsgesuch beanstandete Vor- gehen datiert vom 10. November 2020. Es konnte somit nur die Aufhebung und Wiederholung jener Verfahrenshandlungen verlangt werden, welche Staatsanwalt Julmy ab diesem Zeitpunkt und bis zum Entscheid über seinen Ausstand vom 5. Januar 2021 vorgenommen hat. Die vorher von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind ohne Einschränkung verwertbar. 3. Weiter rügen die Berufungsgegner eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie beanstanden, die Anklageschrift beinhalte viele ausschweifende und unnötige Ausführungen, äussere sich aber nicht zum Kausalzusammenhang und der Garantenstellung und lege insbesondere nicht dar, was sie konkret hätten anders machen müssen. 3.1. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und ga- rantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschrei- bung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Hand-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 23 lungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Vertei- digung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nä- here Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3). 3.2. Den Berufungsgegnern war vor dem Polizeirichter bekannt, welcher konkreter Handlungen bzw. Unterlassungen sie beschuldigt werden und dass ihr Verhalten rechtlich als fahrlässige Tötung qualifiziert werden kann. So führt die Anklageschrift unter anderem aus: «Alle Mitarbeiter waren offenbar nicht darin geschult, […] (Ziff. 2.3.2), «Es wurde nicht geprüft, ob und wie die neuen Mitar- beiter von den erfahrenen Mitarbeitern die nötige Sicherheitsausbildung erhielten und darüber wurde auch kein Protokoll geführt, respektive es wurde nirgends dokumentiert, wer, wann, von wem und worüber instruiert wurde. Schulungen betreffend die Anhebung von Lasten fanden keine statt und Schulungen betreffend die Verwendung von Kantenschützen auch nicht. Auch wurden die Mitarbei- ter vor dem Unfall nicht darüber geschult, welche Hebebänder und Rundschlingen sie zu verwenden haben. Weder die Checkliste der SUVA betreffend Hebezeuge noch das Dokument «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» war den Mitarbeitern bekannt. Nach dem Unfall wurde sodann mit Schulungen begonnen und wurde ein Merkblatt «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» entworfen» (Ziff. 2.3.4), «Der Unfallgurt hätte in diesem Zustand nicht mehr benutzt werden dürfen. […] «Überprüfung von einer sachkundigen Person oder Hersteller min. 1 x jährlich» […] Die Instand- haltung ist zu dokumentieren. Die K.________ AG hätte dafür sorgen müssen, dass die Gurte einmal jährlich kontrolliert werden und über die Kontrolle eine Dokumentation führen müssen.» (Ziff. 2.4), «dass grundlegende Sicherheitsmängel über zwei Jahre hinweg nicht behoben wurden, obwohl die K.________ AG von der SUVA auf die Mängel hingewiesen wurde.» (Ziff. 2.4 in fine), «Gemäss dem Pflichtenheft von A.________ muss B.________ zusammen mit ersterem das betriebliche Sicherheitskonzept planen und bearbeiten und dieses auch regelmässig Überprüfen und Aktualisie- ren und sich vom Sicherheitsbeauftragten in der betriebsinternen Kommunikation bezüglich Sicher- heit und Gesundheitsschutz unterstützen lassen. Als Geschäftsleiter ist er dazu verpflichtet, zu prü- fen, ob und wie der Sicherheitsbeauftragte seinen Pflichten nachkommt.» (Ziff. 3.2 in fine). Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten den Berufungsgegnern zur Last ge- legt wird. Durch die konkrete Beschreibung der gebotenen Handlungen sowie der begangenen Un- terlassungen ist e contrario auch bekannt, was sie hätten anders machen müssen. Unter diesen Umständen hatten die rechtlich vertretenen und verbeiständeten Berufungsgegner ausreichend Ge- legenheit, vor dem Polizeirichter ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Inwiefern auf- grund der klaren Formulierung der Unterlassungen in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung gerügten Ausschweifungen angeht, ist festzustellen, dass die ausführlichen Erläuterungen in der Anklageschrift für die Einbettung des Sachverhalts im gesamten Kontext nützlich sind. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen und die Rüge, die Anklageschrift ver- letzte den Anklagegrundsatz, ist unbegründet.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 23 4. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und damit den jeweili- gen Freispruch der beiden Berufungsgegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB. Die vom Polizeirichter vorgenommene Würdigung sei willkürlich. In Bezug auf den Berufungs- gegner 1 sei festzuhalten, dass er einen Grossteil seiner Pflichten aus dem Pflichtenheft als Sicher- heitsbeauftragter nicht wahrgenommen habe. So sei eine Ausbildung on-the-job mit learning-by- doing, wie dies im Betrieb praktiziert werde, nicht per se ausgeschlossen, es hätten aber diesbezüg- lich Vorgaben gemacht und Kontrollen durchgeführt werden müssen. Auch seien Publikationen nicht kommuniziert und Dokumentationen, wer wann von wem über was ausgebildet worden sei, nicht erstellt worden. Die bestehenden Mängel seien dem Berufungsgegner 1 beim Besuch der Standorte nicht aufgefallen. Indem er seine Aufgaben nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgekom- men sei, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt und diese Unterlassungen seien kausal für den töd- lichen Arbeitsunfall gewesen. Der Berufungsgegner 2 sei in der Kaskade in der obersten Führungs- stufe gestanden, in welcher er für die Definition von Sicherheitszielen verantwortlich gewesen sei. Dabei habe er u.a. geeignetes Personal anstellen und die Erfüllung des Pflichtenhefts kontrollieren müssen. Die Kontrolle der Erfüllung des Pflichtenhefts sei nicht oder nur ungenügend erfolgt. So habe er beispielsweise keinen Rapport erhalten und auch zugelassen, dass keine Dokumentation vorhanden sei über die Ausbildung und den Ausbildungsstand der Mitarbeiter. Diese Unterlassung durch die nicht genügende Wahrnehmung seiner Pflichten sei ebenfalls kausal gewesen für den tödlichen Arbeitsunfall. Es möge zutreffen, dass das tödlich verunglückte Opfer Fehler begangen habe, diese seien aber als Folgen der Verletzungen der Sorgfaltspflicht der beiden Berufungsgegner einzustufen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei damit keineswegs unterbrochen worden. Demgegenüber bringt der Berufungsgegner 1 vor, das Opfer sei ein langjähriger und erfahrener bzw. der erfahrenste Mitarbeiter gewesen, welcher als Sicherheitsreferenz galt und die Regeln sehr gut kannte. Nur dessen Verhalten an diesem Tag, die Fehleinschätzung und die dadurch begange- nen Fehler, seien kausal gewesen für den Unfall. Der Berufungsgegner 1 habe keine leitende Funk- tion innegehabt, sondern lediglich eine beratende und sei in dieser Funktion nicht zuständig gewe- sen für die Überwachung der Mitarbeiter. Eine Garantenstellung hinsichtlich des Opfers, welches im Betrieb in N.________ gearbeitet habe, bestehe in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht. Er sei nicht operativ für die Sicherheit zuständig gewesen. Lediglich die fehlende Dokumentation könne ihm vorgeworfen werden, aber dies sei nicht kausal und hätte den Unfall nicht verhindert. Dass das Opfer keinen Kantenschutz verwende und sich zudem im Gefahrenbereich aufhalte, wäre überdies nicht voraussehbar gewesen. Der Berufungsgegner 2 wendet ein, ihm könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Eine Garantenstellung gelte nur jeweils im Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter. Er habe jeweils stufengerechte Kontrollen vorgenommen und insbesondere die externen Kontrollen der SUVA auf- gearbeitet und die sicherheitsrelevanten Umsetzungen kontrolliert. Die in den SUVA-Kontrollen de- finierten Massnahmen hätten mit dem Unfall und den Ursachen nichts zu tun, da keinerlei Beanstan- dungen in Bezug auf den Hebekran oder die Schulung der Mitarbeiter für das Anheben von Lasten gemacht worden seien. Der tödliche Arbeitsunfall sei nicht vorhersehbar gewesen und eine Sorg- faltspflichtverletzung liege nicht vor. Es habe sich um einen langjährigen und sehr erfahrenen Mitar- beiter gehandelt, welcher an diesem Tag das, was er gewusst habe, aus nicht nachvollziehbaren Gründen aber nicht so umgesetzt habe. 4.1. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Ver-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 23 haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Hand- lung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2 mit Hinweis). Rechtsprechung und Lehre unter- scheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechts- gutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter. Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemein- schaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (BGE 141 IV 249 E. 1.1 in fine). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere, wenn diese Vorschriften der Unfallverhütung und der Sicher- heit dienen (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allge- meine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften ge- fasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 4.2. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorherseh- barkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (Urteil BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 23 4.3. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (Urteil BGer 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.4. Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung erge- ben sich unter anderem aus Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die ge- stützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die übrigen Richt- linien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsberei- che mit erhöhtem Gefahrenpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vor- schrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (Urteil BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach Art. 328 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfah- rung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Hierzu gehört auch, dass er vom Arbeitnehmer die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verlangt und dies in angemessener Weise kontrolliert und notfalls durchsetzt (vgl. Art. 6 Abs. 3 VUV; Urteil BGer 6B_1058/2022 E. 3.4 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 1 UVG verpflichtet den Arbeitgeber, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrank- heiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Von Gesetzes wegen steht folglich die oberste Unternehmensleitung, der Arbeitgeber, in der Pflicht. Bei einem Arbeitsunfall muss die Strafuntersuchung das Verhalten aller Stufen in Sicherheitsbelan- gen auf Vollständigkeit und Zweckmässigkeit überprüfen. Dabei kann bei einem grösseren Betrieb von folgender Kaskadenordnung ausgegangen werden: Die oberste Führungsstufe (Unternehmens- leitung) hat die unternehmenspolitischen Grundentscheidungen zu treffen, das heisst die Sicher- heitsgrundsätze und Sicherheitsziele zu definieren und im Rahmen einer zweckmässigen Organisa- tion die Mittel bereitzustellen, die zu deren Realisierung erforderlich sind (geeignetes Personal, Zeile B. Anstellung eines Sicherheitsbeauftragten; Sachmittel; Ausbildung; Information und Kontrolle des mittleren Kaders). Das mittlere Kader konkretisiert die Sicherheitsgrundsätze für die einzelnen Fach- bereiche, instruiert das untere Kader, erteilt die nötigen Kompetenzen, überwacht dessen Tätigkeit und rapportiert an die Geschäftsleitung. Schliesslich instruiert das untere Kader die Arbeitnehmer, führt die Aufsicht an den Arbeitsstätten, greift konsequent ein und informiert die Vorgesetzten, wo nötig direkt die Geschäftsleitung, oder zieht den Sicherheitsbeauftragten bei (SUVAPRO, «Die straf- rechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit», S. 6). Neben der Verantwortung der Führungskräfte darf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer nicht bagatellisiert werden. Es sei aber davor gewarnt, bei einem Unfall vorschnell auf eine individuelle Fehlleistung als einzige Unfallursache zu schliessen. Davon kann richtigerweise nur die Rede sein, wenn sich der Verunfallte über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von den Vor- gesetzten nicht toleriert wird, bewusst hinweggesetzt hat (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verant- wortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit», S. 7). Die aus der Führung eines Be-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 23 triebs resultierende Garantenstellung verlangt, durch notwendige Aufsichtsmassnahmen (Verant- wortlichkeitsordnung, Stellvertretungen, Kontrollen, Informationsfluss) dafür zu sorgen, dass die ein- schlägigen Vorschriften in der Firma beachtet werden und es nicht zu Verstössen kommt. Wenn die Grösse des Betriebes keine persönlichen Kontrollen des Chefs vor Ort zulässt, hat sich der Betriebs- inhaber durch ein regelmässiges Reporting Kenntnis über das tatsächliche Geschehen zu verschaf- fen. Wem die Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder -anordnungen – insbesondere nach Un- fällen oder Vorfällen – zur Kenntnis gelangt, muss die notwendigen Weisungen erlassen oder kon- sequent darauf drängen, dass bestehende Weisungen strikte zu befolgen sind (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 19). Eine stu- fengerechte Delegation von Sicherheitsaufgaben ist rechtlich zulässig, entlastet die Geschäftslei- tung (bzw. das jeweils höhere Kader bei Übertragung von Aufgaben an das untere Kader) von der Verantwortung für den operativen Bereich, aber nur in dem Umfang, als die Aufgaben klar umschrie- ben und mit den dafür notwendigen Weisungskompetenzen versehen sind. In diesem Umfang hat das Kader – gleich wie sein Arbeitgeber – eine strafrechtlich exponierte Garantenstellung hinsichtlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Ar- beitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 21). Als «Sicherheitsverantwortliche» im eigentli- chen Sinn gelten die Geschäftsleitung und das Kader als strafrechtlich relevante Garanten der be- trieblichen Sicherheit. In der Praxis gibt es parallel dazu Funktionen, die (nur) indirekt mit der Ver- wirklichung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Abreitnehmenden zu tun haben. Es handelt sich um ausgewählte, speziell ausgebildete Mitarbeitende (oder entsprechende externe Fachleute), die im Auftrag der Geschäftsleitung gemäss Pflichtenheft die Sicherheitsverantwortlichen in Sicher- heits- und Gesundheitsbelangen beraten und unterstützen. Zusammenfassend können diese Bera- ter aller Art – unter welcher Bezeichnung sie auch auftreten mögen – unter den Begriff des «Sicher- heitsbeauftragten» subsumiert werden. Im konkreten Fall ist es unabdingbar zu klären, welche Funk- tion (Garant oder Berater?) die mittelbar Beteiligten ausgeübt haben. Im Unterschied zum Sicher- heitsverantwortlichen steht der Sicherheitsbeauftragte bei Unfällen, die einen Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit haben könnten, nicht in der direkten Verantwortung. Der Sicherheitsbeauf- tragte selber ist gut beraten, sich in Ausübung dieser Funktion strikte an die Arbeitsteilung Stab/Linie zu halten. Andernfalls läuft er Gefahr, wegen eines sogenannten Übernahmeverschuldens straf- rechtlich wie ein Sicherheitsverantwortlicher (Garant) behandelt zu werden. Seine bloss beratende Rolle soll im Betrieb jederzeit und für jedermann klar erkennbar sein. Wenn er Handlungsbedarf erkennt, ist von direkter Einflussnahme abzusehen und die Linie zu informieren (SUVAPRO, «Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, S. 22). Nach Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verord- nung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Er muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden und hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 2 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auf- tretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Informationen und Anleitungen haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts sowie bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren (Abs. 2) und der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der
Kantonsgericht KG Seite 11 von 23 Arbeitssicherheit einhalten (Abs. 3). Art. 7 VUV bestimmt sodann, dass der Arbeitgeber einen Ar- beitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betrauen kann, wobei ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbindet. Schliesslich darf der Ar- beitgeber Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen (Art. 8 Abs. 1 VUV). Auch für den Arbeitnehmer sieht die Verordnung Pflichten vor. So muss der Arbeitnehmer die Wei- sungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen be- nützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). Stellt er Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseiti- gen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Ar- beitgeber melden (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 VUV dürfen in den Betrieben dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorg- falt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Sie sind gemäss den An- gaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren (Art. 32b Abs. 1 VUV). Schliesslich müssen Gegenstände und Materialien so transportiert und gelagert werden, dass sie nicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 41 Abs. 1 VUV). Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeignete Ar- beitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen (Abs. 2). Nach Abs. 2bis dieser Bestimmung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber informieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandli- cher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können. 4.5. Aufgrund von Art. 82 Abs. 1 UVG steht bei einem Arbeitsunfall von Gesetzes wegen die oberste Unternehmensleitung in der Pflicht. Das Verhalten der Führungspersonen aller Stufen in Sicherheitsbelangen ist auf Vollständigkeit und Zweckmässigkeit zu überprüfen (Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, SUVA, S. 6). Neben der Verant- wortung der Führungskräfte darf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer nicht bagatellisiert wer- den. Es sei aber davor gewarnt, bei einem Unfall vorschnell auf eine individuelle Fehlleistung als einzige Unfallursache zu schliessen. Davon kann richtigerweise nur die Rede sein, wenn sich der Verunfallte über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von den Vor- gesetzten nicht toleriert wird, bewusst hinweg gesetzt hat (Die strafrechtliche Verantwortung bei Ar- beitsunfällen im System der Arbeitssicherheit, SUVA, S. 7). Das Fehlen von Sicherheitskonzepten respektive die fehlende Umsetzung bestehender Sicherheits- konzepte in einem Betrieb und das Fehlen einer Sicherheitskultur können eine Sorgfaltspflichtver- letzung der Arbeitgeberin darstellen. […] Auch bei erfahrenen Mitarbeitern ist ein Minimum an Über- wachung nötig (Urteil BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2 mit Hinweis). 5. Aus dem Unfallrapport der SUVA vom 15. Mai 2019 (act. 8041 ff., 8043) gehen folgende Unfallursa- chen hervor: Absturz des Chassis auf das Opfer, welches sich in unmittelbarer Nähe des sich be-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 23 wegendenden Elements befand («chute du châssis sur la victime qui se trouvait proche de l’élément en mouvement»), Riss des Gurtes aufgrund eines Schnittes an einer scharfen Kante («rupture de l’élingue due à la coupure sur une arête vive du châssis suite au glissement de celui-ci»), Verwen- dung eines nicht geschützten textilen Hebegurtes zum Heben eines Stücks mit scharfen Kanten («utilisation d’une sangle textile, non protégée, pour le levage d’une pièce présentant des arêtes vives»), Heben nur an einem Punkt, was zu einer Bewegung führte, die wiederum das Durchtrennen des Hebegurtes an der scharfen Kante führte («levage effectué que par un point ce qui a engendré un mouvement et de ce fait le sectionnement de l’élingue sur l’arête vive»). 6. 6.1. Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, Aufsichts- und Kontrollpflichten unterlassen zu ha- ben und durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten den tödlichen Arbeitsunfall kausal verursacht zu haben. A.________ als Sicherheitsbeauftragter habe seine Pflichten gemäss Pflichtenheft in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. So habe er beispielsweise nicht dokumentiert, wer, wann, von wem und wo- rüber instruiert worden sei. Des Weiteren sei die Ausbildung der Betriebsangehörigen zum Thema Sicherheit und zum Arbeiten mit besonderen Gefahren nicht durchgeführt, sondern diese seien für ihre Ausbildung lediglich den älteren Mitarbeitern überlassen worden, ohne auch nur zu überprüfen, ob eine entsprechende Schulung stattgefunden habe. Ebenfalls sei die Qualität dieser Ausbil- dung/Schulung durch die älteren Mitarbeiter nicht kontrolliert worden. Auch habe er es entgegen dem Pflichtenheft unterlassen, Informationen und Publikationen zum Thema «Sicherheit und Ge- sundheitsschutz» zu beschaffen und an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten. Das Opfer und auch die weiteren Mitarbeiter seien über die Sicherheitsstandards nicht korrekt instruiert worden. Dies zeige sich daran, dass O.________ überhaupt nicht gewusst habe, welche die richtigen Sicher- heitsstandards seien. Auch wird ihm fehlende Kommunikation vorgeworfen, weil beispielsweise der Produktionsleiter in N.________ gar nicht gewusst habe, dass es einen Sicherheitsbeauftragten gebe. Die Sicherheitsinspektion, welche er gemäss Pflichtenheft habe planen und vornehmen sollen, habe er gemäss seinen Aussagen getätigt, indem er mit «offenen Augen» durch die Standorte gegangen sei und, wenn ihm etwas bezüglich Sicherheit aufgefallen sei, dies mit dem Betriebsleiter besprochen habe. Schlussendlich habe er die Helmtragepflicht weder kontrolliert noch durchgesetzt und keine Sorge dafür getragen, dass die Hebemittel korrekt verwendet worden seien (act. 10009 f.). B.________ könnten als Geschäftsführer die erheblichen Mängel in seinem Unternehmen in punkto Sicherheit und Kommunikation vorgeworfen werden. So seien die Mitarbeiter – nicht einmal die Produktionsleiter – nicht darüber informiert worden, dass es einen Sicherheitsbeauftragten gebe und welche Aufgaben er wahrnehme. Da er einen Sicherheitsbeauftragten angestellt habe, sei er zwar nicht mehr primär für Fragen der Arbeitssicherheit verantwortlich. Er sei aber dafür verantwortlich, dass der von ihm eingestellte Sicherheitsbeauftragte auch über die nötige Ausbildung und Kom- petenzen verfüge und sei dafür verantwortlich diesen entsprechend anzuweisen und zu kontrollie- ren, was vorliegend nicht genügend geschehen sei. Es sei zwar ein Sicherheitsbeauftragter ange- stellt worden, dieser habe aber nicht eine genügende Ausbildung um seinem Pflichtenheft nachzu- kommen. Das mittlere Kader sei zu wenig informiert geworden und vor allem sei die Kontrolle, ob und wie der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben wahrgenommen habe, ungenügend gewesen. Weitere fehle es im Unternehmen an klarer Kompetenzzuweisung (act. 10010).
Kantonsgericht KG Seite 13 von 23 6.2. Was die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren Mitarbeiter der K.________ AG an- geht, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. D und E, S. 11-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass das Opfer und die weiteren Mitarbeiter über die grundlegenden Sicherheitsvorschriften nicht aufgeklärt waren. Das Opfer galt innerhalb des Unternehmens als sehr erfahren, ja gar als erfahrenster Mitarbeiter, im Zusammenhang mit den vorgenommenen Arbeiten und die anderen Mitarbeiter wurden von ihm angelernt und instruiert. Allgemein lernten die Mitarbeiter on-the-job und nach dem Prinzip learning- by-doing. Externe Sicherheitsschulungen fanden vor dem Unfall nicht statt und grundlegende Infor- mationen und Merkblätter wurden nicht abgegeben. Das Arbeitsmaterial erfüllte teilweise Sicher- heitsstandards nicht und wurde nicht gemäss den Herstellervorschriften geprüft und gewartet. Auch kontrollierte niemand, ob die Mitarbeiter die ihnen aufgetragenen Arbeiten in Einhaltung der Sicher- heitsvorschriften erledigten. 6.3. Im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, bei dem das Opfer sein Leben lassen musste, bestanden konkrete, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Verordnungen und Richtlinien (Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG, VUV sowie gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschriften des Bundesrates und übrige Richtlinien) sowie eine Instruktionshilfe der SUVA betreffend lebenswichtige Regeln für das Anschlagen von Lasten. Das Anschlagen von Lasten an Kranen, die der Kranverord- nung unterstehen, gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8 VUV (Factsheet SUVA Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen). Folglich beurteilt sich das Mass der von den Beschuldigten zu beachtenden Sorgfalt grundsätzlich nach diesen Vorschriften und es ist zu berück- sichtigen, dass die Sorgfaltspflicht durch das Anheben einer Last mit einem Kran erhöht war. 6.4. A.________ Die SUVA hat in den Jahren 2013/2014 eine umfassende Kontrolle der Sicherheit innerhalb des Betriebs der K.________ AG durchgeführt. Was die Dokumentation und Instruktion betrifft, wurde als Verbesserungsmassnahme festgehalten, «die Bedürfnisse sind zu dokumentieren und die durchgeführten Ausbildungen zu archivieren». Als Termin für die Ausführung der Verbesserungsmassnahmen wurde der Juni 2014 festgehalten. Was neu eintretende Mitarbeiter betrifft, wurde als Verbesserungsmassnahme „die durchgeführten Instruktionen und Ausbildungen des Personals sind zu dokumentieren und zu archivieren» definiert. Auch hier wurde als Termin für die Ausführung der Verbesserungsmassnahmen der Juni 2014 festgehalten (act. 8083). Was die allgemeinen Sicherheitsanweisungen betrifft, wurde festgestellt, dass diese oft mündlich und wiederholt anlässlich der Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten in den Produktionshallen abgegeben werden. Als Verbesserungsmassnahme wurde eine fortlaufende Formalisierung und Archivierung der Sicherheitsanweisungen vorgesehen (act. 8084). Zum Zeitpunkt des Unfalles konnten keine Unterlagen über die Ausbildung, die Instruktion sowie die Information der Mitarbeitenden in Sicherheitsfragen vorgefunden werden. Die von der SUVA verlangten Verbesserungsmassnahmen sind offensichtlich nicht umgesetzt worden. Der Beschuldigte 1 ist am 1. Januar 2011 in der Funktion Unterhalt Anlagen und Fahrzeuge als Lastwagenmechaniker in die K.________ AG eingetreten, hat am 15. Januar 2017 die Funktion des Sicherheitsbeauftragten innerhalb der K.________ AG übernommen und war im Zeitpunkt des Unfalls als Sicherheitsbeauftragter des Betriebs tätig. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte 1 gewisse Pflichten, die in seinem Pflichtenheft aufgeführt sind (vgl. act. 3050 ff.). Seine Aufgabe bestand insbesondere darin, die Arbeitgeberin in Sicherheitsfragen zu beraten. Auch wenn dem Beschuldigten im betrieblichen Alltag keine operative Weisungsbefugnis oder direkte Überwachungsfunktion an den jeweiligen Betriebsstandorte zukam, war er ausdrücklich in einer
Kantonsgericht KG Seite 14 von 23 beratenden und unterstützenden Funktion mit der Aufgabe betraut, die Betriebsleiter bei der regelmässigen Instruktion der Mitarbeitenden bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Einführung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten und unterstützen. Ebenso war er verpflichtet, die Ausbildungen bezüglich «Arbeiten mit besonderen Gefahren» der Betriebsangehörigen in Zusammenarbeit mit den Betriebsleitern zu planen und zu koordinieren. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte weiter, zu dokumentieren, wer, wann, von wem, worüber instruiert bzw. ausgebildet worden ist. Auch hatte er Informationen und Publikationen zum Thema «Sicherheit und Gesundheitsschutz» zu beschaffen und an die Betriebsangehörigen weiterzuleiten. Schliesslich oblag es ihm auch, die Betriebsleiter beim Integrieren von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsanweisungen an Betriebsangehörige zu beraten, zusammen mit den Betriebsleitern die Instandhaltung der Arbeitsmittel zu planen und die Betriebsleiter bei den Kontrollen bezüglich bestimmungsgemässer Verwendung der Arbeitsmittel, der Arbeiten mit besonderen Gefahren (Ausführung nur durch Mitarbeitende mit entsprechender Ausbildung) sowie des Einhaltens der Sicherheitsbestimmungen bei allen Arbeiten zu beraten. Damit geht seine zwar als «Sicherheitsbeauftragter» bezeichnete Rolle im Betrieb aber über eine reine Beraterfunktion hinaus und ihm wurden Kompetenzen delegiert, so dass er konkrete Anordnungen direkt treffen konnte, ohne Anweisung der ihm übergeordneten Geschäftsleitung. Der Beschuldigte 1 hatte im Bereich der betrieblichen Sicherheit somit eine qualifizierte Stellung inne, aus der sich seine Garantenstellung ableiten lässt. Der Beschuldigte 1 hat seine Funktion als Sicherheitsbeauftragter nicht in dem erforderlichen Masse wahrgenommen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten gemäss Pflichtenheft nicht erfüllt. Obwohl er bei der Übernahme der Funktion als Sicherheitsbeauftragter feststellen musste, dass die von der SUVA geforderten Verbesserungsmassnahmen nicht umgesetzt worden sind und die allgemeinen Sicherheitsanweisungen der SUVA innerhalb des Betriebs der K.________ AG nicht eingehalten wurden, hat er keine Massnahmen ergriffen. Gemäss Pflichtenheft hätte er die Arbeitgeberin auf die mangelhafte Sicherheitsorganisation an den einzelnen Standorten hinweisen müssen. Indem er nur mit «offenen Augen» durch den Betrieb gegangen ist, ist er seinen Verpflichtungen nicht nachge- kommen. Er hatte Kenntnis davon, dass die Instruktion der Mitarbeitenden entgegen den Anweisun- gen der SUVA bis zum Unfall praktisch ausschliesslich und mit Ausnahme obligatorischer Kurse aus learning-by-doing on-the-job durch die dienstälteren Mitarbeitenden stattfand. Als Konsequenz dar- aus hat der Beschuldigte 1 es unterlassen, die geforderte Dokumentation betreffend die sicherheits- relevanten Instruktionen und Ausbildungen der Mitarbeitenden zu führen. Ob eine Beratung und Unterstützung der Betriebsleiter bei der regelmässigen Instruktion der Mitarbeitenden bezüglich Si- cherheit und Gesundheitsschutz stattgefunden hat, ist damit mehr als fraglich. Die fehlende Doku- mentation stellt somit ein starkes Indiz dar, dass die Instruktionen nicht erfolgt sind. Der Beschuldigte 1 hätte darauf beharren müssen, dass die Ausbildung, Instruktion und Information der Mitarbeiten- den effektiv durchgeführt und auch für jeden einzelnen Mitarbeitenden dokumentiert wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis der Sicherheitsanweisungen der SUVA haben und diese auch einhalten können. Er hat zudem auf erkennbare Sicherheitsmängel nicht angemessen hingewiesen und den Betriebsangehörigen notwendige Informationen und Publi- kationen nicht weitergeleitet. Es wurden schlichtweg keine Sicherheitsvorschriften vorgegeben bzw. deren Einhaltung nicht kontrolliert. So steht aufgrund verschiedener Aussagen von Mitarbeitenden unterschiedlicher Hierarchiestufen fest, dass man die Mitarbeiter dabei gewähren liess, ohne Helm und Sicherheitsausrüstung zu arbeiten, obwohl dies eigentlich als Pflicht angegeben wurde. Die Be- nützung der persönlichen Schutzausrüstung setzt denn auch voraus, dass die Mitarbeiter entspre- chend informiert und ausgebildet wurden. Das Opfer wurde überdies für die ausgeführten Arbeiten nicht ausreichend informiert und ausgebildet. Die Begründung, es handle sich um den bei diesen
Kantonsgericht KG Seite 15 von 23 Arbeiten erfahrensten Mitarbeiter, welcher wisse, was er tue und die anderen Mitarbeiter eingeführt und angelehrt habe, reicht nicht aus. Es bestand offenbar die Anweisung, dass für die vorgenom- menen Arbeiten bzw. das Anheben einer solchen Last eine Kette verwendet werden muss. Gemäss den Aussagen der anderen Mitarbeiter wurde diese klare Weisung aber nicht eingehalten. Es muss folglich festgestellt werden, dass diese Anweisung, sofern sie den Mitarbeitern überhaupt mitgeteilt worden war, offensichtlich nicht kontrolliert, überwacht und durchgesetzt wurde. Weiter wird ange- geben, dass bei der Verwendung des Gurtes, welcher für das anzuhebende Chassis eben gerade nicht geeignet und vorgesehen war, zumindest ein Kantenschutz hätte verwendet werden müssen. Solche professionelle Kantenschütze waren aber gar nicht vorhanden gewesen. Schliesslich wies der verwendete Gurt und auch andere Gurte Mängel auf, wobei nicht untersucht wurde, ob der Gurt mit einem Kantenschutz ebenfalls gerissen wäre. Dadurch verstiess der Beschuldigte 1 gegen die objektiv gebotene Sorgfalt und die Anforderungen, die in seiner Funktion zu erwarten gewesen wären. Als Sicherheitsbeauftragter tolerierte er die Miss- achtung von grundlegenden Sicherheitsmassnahmen, obwohl er davon Kenntnis hatte. Es wurde keine konsequente Sicherheitskultur vorgelebt und durchgesetzt, obwohl der Beschuldigte 1 alles in seiner Macht Stehende hätte unternehmen müssen, um Gefahren abzuwenden und die Sicherheit der Mitarbeitenden zu garantieren. Angesichts der gravierenden Sicherheitsmängel, die anlässlich des Unfalles festgestellt wurden, hätte der Beschuldigte 1 der Geschäftsleitung der K.________ AG sogar frühzeitig nahelegen müssen, einen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beizuziehen (Ziff. 2 des Pflichtenheftes), damit die Sicherheitsanforderungen an den einzelnen Arbeitsplätzen wie demjenigen des Opfers in der Sandstrahlerei umgesetzt werden können. Hätten die Mitarbeitenden der K.________ AG in N.________ Kenntnis der besonderen Sicherheitsanforderungen der SUVA beim Anschlagen von Lasten an Kranen Kenntnis gehabt, hätte der tödliche Unfall vermieden werden können. Dieses pflichtwidrige Unterlassen ist als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren und insofern war das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten 1 in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter für den tödlichen Unfall kausal. 6.5. B.________ Der Beschuldigte 2 als Geschäftsführer trug die oberste Verantwortung für die Einhaltung der ge- setzlichen Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit. Es oblag ihm, die Sicherheitsgrundsätze und Sicherheitsziele zu definieren und die Mittel bereitzustellen, die zu deren Realisierung erforderlich sind. Er kann sich nicht darauf berufen, operative Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit de- legiert zu haben, da er selbst bei Delegation gewisser Aufgaben für die Auswahl, Instruktion und Kontrolle des Beauftragten verantwortlich bleibt. Insbesondere hätte es im vorliegenden Fall eine ständige Kontrolle bzw. eines Reportings gebraucht, um zu prüfen, ob die delegierten Aufgaben tatsächlich sachgerecht und vollständig wahrgenommen wurden. Eine solche Kontrolle ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte 2 wusste nicht, ob der Sicherheitsbeauf- tragte die grundlegenden Sicherheitsregeln kannte bzw. die Betriebsleiter in der Umsetzung unter- stützte und beriet und er erkannte die in seinem Unternehmen vorherrschenden Mängel hinsichtlich Sicherheit nicht. So wurde weder die regelmässigen Instruktionen der Mitarbeitenden sichergestellt noch fand eine angemessene Kontrolle statt. Die Sicherheitsorganisation im Betreib war über Jahre unzureichend und die Wirksamkeit der Regeln bzw. deren Einhaltung wurde nicht überprüft. Auch wenn die Umsetzung der Sicherheitsvorschriften im Betrieb von der Staatsanwaltschaft nicht näher untersucht wurde, muss diese aufgrund der unterschiedlichen Aussagen, auch derjenigen des Sicherheitsbeauftragten, als offensichtlich ungenügend eingestuft werden. Vor dem Unfall gab es kein schriftliches Sicherheitskonzept und eine Sicherheitskultur im Betrieb fehlte fast gänzlich. Erst
Kantonsgericht KG Seite 16 von 23 nach diesem schrecklichen Ereignis wurde reagiert und Schulungen, Materialkontrollen etc. organi- siert, so wie dies bereits vorher Pflicht gewesen wäre. Indem man das Opfer wie auch die übrigen Mitarbeiter aber vor dem Unfall ungesichert und in Missachtung von grundlegenden Sicherheitsvor- schriften arbeiten liess, wurde die Einhaltung bedeutender Sicherheitsmassnahmen von Seiten der Arbeitgeberin nicht durchgesetzt. Der Beschuldigte 2 kann sich nicht darauf berufen, sich insbesondere auf die Aufarbeitung der ex- ternen SUVA-Kontrollen beschränkt zu haben. Bereits 2013/2014 wurden anlässlich einer System- kontrolle Massnahmen im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt, welche bis zum 30. Juni 2014 umgesetzt werden sollten (act. 8078). So wurde nebst einer Vielzahl anderer Massnahmen z.B. als Verbesserungsmassnahme in Bezug auf die Ausbildung, Instruktion und Information von Neueintretenden festgelegt, dass die durchgeführten Instruktionen und Ausbil- dungen des Personals zu dokumentieren und zu archivieren seien (act. 8083). Anlässlich der Be- triebskontrolle 2017 wurden verschiedene Feststellungen gemacht und entsprechende Massnah- men vereinbart (act. 8061 ff.), so beispielsweise in Bezug auf asbesthaltige Materialien, die Mischstation, die Belüftung der Halle, die Beseitigung von Abfällen und anderen nicht verwendeten Produkten, die Schutzmassnahmen gegen Absturz – Lagerung auf der Mezzanine etc. Die anläss- lich der Kontrolle 2019 gemachten Feststellungen und die vereinbarten Massnahmen (act. 8048 ff.) zeigen, dass diese in verschiedenen Punkten deckungsgleich waren mit den Feststellungen und Massnahmen 2017. Zwischen den Kontrollen wurden somit keine Massnahmen getroffen, um die festgestellten Missstände zu beheben, dies obwohl zwischen den Kontrollen der vorliegend zu be- urteilende Arbeitsunfall geschah. Inwiefern sich der Beschuldigte 2 damit auf die Aufarbeitung der SUVA-Kontrollen konzentriert hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, denn viele Massnahmen wurden schlicht nicht umgesetzt. Ob die im Nachgang an diesen Unfall definierten Massnahmen (act. 8056: prévoir le remplacement du système de commande du pont-roulant, système radiocommandé en lieu et place d’une commande câblée, prévoir un cours de formation à l’élingage, prévoir un contrôle général de tous les accessoires de levage) vollständig umgesetzt oder ob nur das Merkblatt «Um- gang mit Hebebändern und Rundschlingen » erstellt und die Gurten kontrolliert wurden, ist nicht klar. Die gemachten Feststellungen, die teils über Jahre hinweg bestanden, zeigen, dass der Sicherheits- kultur im Betrieb generell zu wenig Gewicht beigemessen wurde, trotz den von der SUVA vorge- schlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Durch dieses pflichtwidrige Unterlassen verletzte der Beschuldigte 2 seine Garantenstellung. Auch sein Verhalten ist kausal für den eingetretenen tödlichen Arbeitsunfall, da bei pflichtgemässer Wahr- nehmung seiner Verantwortung der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. 6.6. Verhalten des Opfers 6.6.1. Die Berufungsgegner machen eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend. Sie bringen vor, dass das Fehlverhalten des Opfers nicht vorhersehbar war und dessen Fehleinschät- zungen und -entscheidungen die unmittelbarste Ursache des Unfalls waren. 6.6.2. Das Opfer als erfahrener Mitarbeiter hat sich ohne Schutzausrüstung in den Gefahrenbereich begeben und zusätzlich einen für diese Last nicht geeigneten und überdies mangelhaften Gurt ver- wendet. Es ist folglich festzustellen, dass das Opfer sicherheitsrelevante Fehler begangen hat, wel- che Mitursache für das Unfallgeschehen bildeten. Es hielt sich nicht an grundlegende Sicherheits- vorkehrungen und führte die Arbeit in einer Weise aus, die objektiv ein grosses Gefahrenpotential in sich barg. Es mag zutreffen, dass sich nach gesundem Menschenverstand niemand freiwillig in den
Kantonsgericht KG Seite 17 von 23 Gefahrenbereich begeben würde. Dieses Fehlverhalten wurde aber durch die mangelnde Instruktion und das jahrelange falsche Ausführen der Arbeiten begünstigt. Dass tägliche Arbeiten zu Automa- tismen führen, bei denen der gesunde Menschenverstand teils ausgeschalten wird, ist bekannt. Es ist also gerade nicht so, dass sich das Opfer über einen korrekt instruierten Sicherheitsstandard, dessen Missachtung von seinen Vorgesetzten nicht toleriert wurde, bewusst hinweggesetzt hat, da es eben gerade keinen korrekt instruierten Sicherheitsstandard gab. Indes vermag das Fehlverhalten des Opfers den Kausalzusammenhang entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Auffassung der Vorinstanz nicht zu unterbrechen. Vorliegend war das Fehlverhalten des Opfers nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechthin nicht gerechnet werden musste. Es war vielmehr nicht nur voraussehbar, sondern entsprach der im Betrieb gängigen Praxis. Gerade weil dieses Verhalten im Betrieb immer so zutage kam, wäre es Aufgabe der Be- schuldigten gewesen, durch klare Weisungen, Schulungen und Instruktionen sowie eine konse- quente Kontrolle eine Änderung dieser Verhaltensweise herbeizuführen. Dass dies unterblieb, stellt keine Entlastung der Beschuldigten dar und die begangenen Pflichtwidrigkeiten werden nicht voll- ständig in den Hintergrund gedrängt. Letzen Endes trugen die Beschuldigten die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mitarbeiter. Das fehlerhafte Verhalten des Opfers stellt vor dem Hintergrund der Sicherheitskultur im Betrieb bis zum Tag des Unfalls kein ungewöhnliches Verhalten dar, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Sorgfaltspflichtverletzungen der beiden Be- schuldigten und dem Tod des Opfers zu unterbrechen vermöchte. Erst nachträglich und nach dem Unfall wurde das Merkblatt «Umgang mit Hebebändern und Rundschlingen» (act. 8010 ff.) erarbeitet (act. 3046, Z. 191) und die Gurten regelmässig kontrolliert. 6.7. Die Unterlassung der Aufsichts- und Kontrollpflichten ist geeignet, den Erfolg in Form des hier eingetretenen zu bewirken. Der konkrete Arbeitsunfall liegt vom Geschehensablauf her nicht ausserhalb des Vorhersehbaren, sondern musste ganz im Gegenteil aufgrund des fehlenden und nicht durchgesetzten Sicherheitsstandards und des alltäglichen Verhaltens der Mitarbeitenden frü- her oder später erwartet werden. Die Vermeidbarkeit muss ebenfalls bejaht werden. Es ist offensichtlich, dass die Verletzungen, wel- che das Opfer durch den Unfall erlitt und die zu seinem Tod führten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten oder jedenfalls weniger schwer ausgefallen wären, wenn die Beschuldigten ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutze ihrer Mitarbeiter konsequent durchgesetzt hätten. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sind folglich gutzuheissen und die beiden Beschuldigten der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. 7. Strafzumessung 7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung der beiden Beschuldigten zu einer Geld- strafe von 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Höhe des Tagessatzes sei aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse festzusetzen. 7.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
Kantonsgericht KG Seite 18 von 23 die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zu- messung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Be- weggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 7.3. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wieder- geben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). 7.4. Die Beschuldigten werden der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen von Art. 117 StGB reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Sekundär wird auch das Allgemeininteresse am Fremdtötungstabu geschützt (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in BSK Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, vor Art. 111 N. 1). 7.5. A.________ 7.5.1. Bei der objektiven Schwere der Tat, der Schwere der Gefährdung bzw. der Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass das Opfer an den Verletzungen, die ihm durch den Arbeitsunfall zugefügt wurden, starb. Die Missachtung des geschützten Rechtsguts und die schlim- men Folgen einer fahrlässigen Tötung sind allerdings tatbestandsimmanent. Zu bewerten ist mithin das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung. Angesichts der im Betrieb bis zum Zeitpunkt des Ar- beitsunfalls vorherrschenden Zustände, insbesondere der quasi inexistenten Sicherheitskultur, wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung nicht mehr leicht. Der Beschuldigte 1 kam seinen Aufgaben als Sicher- heitsbeauftragter nicht im nötigen Umfang nach und tolerierte die Nichteinhaltung von elementaren Sicherheitsvorschriften durch die Mitarbeitenden. Auf das Verhalten des Opfers hatte der Beschul- digte 1 im Zeitpunkt des Unfalls nicht direkten Einfluss, aber durch eine korrekte Schulung und Prü- fung der Einhaltung von grundlegenden Bestimmungen hinsichtlich Sicherheit am Arbeitsplatz hätte die Tat wohl vermieden werden können. Das objektive und subjektive Verschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 23 7.5.2. Bezüglich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 nicht im Schwei- zerischen Strafregister verzeichnet ist. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 ist nicht viel bekannt. Er ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder. Der Beschuldigte 1 arbeitet weiterhin in der gleichen Funktion bei der K.________ AG. Es sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden. Insgesamt sind die Täterkomponenten ebenfalls neutral zu werten. 7.5.3. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Strafe von 180 Tagen als tat- und schuldangemessen. 7.5.4. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft. Auch seine persönlichen Verhältnisse geben keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Demnach ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. […] Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum. Nachdem der Beschuldigte 1 die Einreichung von Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnis- sen verweigert, musste der Strafappellationshof in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StGB die erfor- derlichen Auskünfte für die Bestimmung des Tagessatzes bei der Kantonalen Steuerverwaltung ein- holen. Gemäss der Steuerveranlagung 2023 betrug das Einkommen des Beschuldigten 1 CHF 86'372.-. Seine Ehefrau hatte Einkünfte von total CHF 53'265.-. Anlässlich der Einvernahme gab er an, dass sein Einkommen gleichgeblieben und das seiner Ehefrau gesunken sei, wobei er die Höhe nicht angeben konnte. Unter Berücksichtigung seines Einkommens von rund CHF 86'000.- und eines Einkommens seiner Ehefrau von geschätzt CHF 35'000.- und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, einem Abzug von 15% fürs erste und 12.5% fürs zweite Kind, ist ein Tagessatz von CHF 170.- den Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen. 7.6. B.________ 7.6.1. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat kann auf die obenstehenden Ausführungen ver- wiesen werden. Der unnötige Tod des Opfers wurde durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt, der unter Beachtung der Sorgfaltspflicht mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Der Beschuldigte 2 hat in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht dafür gesorgt, dass bis zum Tag des Unfalls in seiner Firma eine Sicherheitskultur etabliert und durchgesetzt wurde. Er hat die dafür zuständige Person nicht überwacht, was in seiner Verantwortung steht. Auch hinsichtlich des Be- schuldigten 2 wiegen das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr leicht.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 23 7.6.2. Der Beschuldigte 2 ist im Schweizerischen Strafregister ebenfalls nicht eingetragen, was sich auch bei ihm neutral auswirkt. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder, welche sich im Studium befinden und für welche er aufkommt. Mit Ausnahme eines Verwaltungsratsmandates ar- beitet der Beschuldigte 2 momentan nicht. Auch seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Weiteres zu seinem Vorleben und zu seinen persönlichen Verhältnissen ist nicht bekannt. Seine Strafempfind- lichkeit scheint durchschnittlich zu sein, jedenfalls ist nichts anderes ersichtlich. Die Täterkomponen- ten sind insgesamt neutral zu gewichten. 7.6.3. Eine Strafe von 180 Tagen scheint unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe als tat- und schuldangemessen. 7.6.4. Für den nunmehr beurteilten Vorfall kommt eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhält- nismässige Sanktion für den nicht vorbestraften Beschuldigten 2 in Frage. Es ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Gemäss der vom Beschuldigten 2 eingereichten letzten definitiven Steuerveranlagung aus dem Jahr 2021 betrug sein Einkommen CHF 219'192.-. Seine Ehefrau hatte Einkünfte aus Sozial- und ande- ren Versicherungen von CHF 65'000.-. Hinzu kam ein Wertschriftenertrag in Höhe von CHF 200'051.-. Er gab an, aktuell mit Ausnahme des Verwaltungsratsmandates bei der K.________ AG nicht zu arbeiten. Das Verwaltungsratshonorar betrage CHF 25'000.-. Hinzukämen vom Geschäftsgang abhängige Dividenden, welche 2024 CHF 40'000.- betragen hätten. Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Die Vermögenssituation habe sich nicht verändert. Unter Berücksichtigung eines Einkommens von CHF 25'000.-, Einkünften der Ehefrau in Höhe von rund CHF 65'000.- sowie eines Wertschriftenertrags von CHF 200'000.- und des zu berücksichtigenden Abzuges, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30%, einem Abzug von 15% fürs erste und 12.5% fürs zweite Kind, ist ein Tagessatz von CHF 410.- den Verhältnissen des Beschuldigten 2 angemessen. 8. 8.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Um- stände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi-
Kantonsgericht KG Seite 21 von 23 chen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 8.2. Die beiden Beschuldigten sind wie erwähnt nicht vorbestraft. Auch scheinen sie sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten zu haben. Es ist zu bedauern, dass zuerst eine solche Tragödie passieren musste, bevor Materialkontrollen durch die Hersteller, Schulungen der Mitarbei- ter etc. organisiert wurden. Dies zeigt aber auch, dass die Beschuldigten die Konsequenzen des Vorfalls und ihre Verantwortung seither ernster nehmen. Eine unbedingte Strafe erscheint vorliegend für beide Beschuldigten nicht notwendig, so dass ihnen der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu ge- währen ist. Eine Probezeit von zwei Jahren scheint angemessen. 9. Kosten 9.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Staatsanwaltschaft ist im Berufungsverfahren durchgedrungen. Aufgrund der Verurteilung der beiden Beschuldigten sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 10'800.- (Gerichtsgebühr CHF 1'800.-; Auslagen: CHF 9'000.-) sind zu je einem Drittel von den beiden Beschuldigten und zu einem Drittel vom Staat Freiburg zu tragen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden auf global CHF 5’300.- festgesetzt (Gebüh- ren: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 300.-) und den unterliegenden Beschuldigten je zur Hälfte aufer- legt. 9.2. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem Umstand, dass die Beschuldigten verur- teilt werden, besteht im vor- und oberinstanzlichen Verfahren kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO) und ihre diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 9.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach ei- nem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- an- gehoben werden (Art. 75a Abs. 2 JR). Vorliegend haben die Privatkläger im Strafpunkt obsiegt, weshalb sie gegenüber dem Berufungs- führer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen haben. Vor der Vorinstanz beantragten die Privatkläger gemäss der mit der Zivilklage eingereichten Kos- tennote, es sei ihnen für die Zeit vom 6. November 2019 bis 1. Dezember 2023 zulasten der Be- schuldigten eine Parteientschädigung von CHF 20'590.30 (Honorar: CHF 17'877.50, Barauslagen:
Kantonsgericht KG Seite 22 von 23 CHF 1'240.70, Mehrwertsteuer 7.7%: 1'472.10) auszurichten (act. 13082 ff.). Dies entspricht einem Arbeitsaufwand von rund 71.5 Stunden. Für die Gerichtssitzung, welche effektiv sieben Stunden gedauert hat, wurde ein Aufwand von vier Stunden geschätzt. Mit den Zivilbegehren sind die Privat- kläger insofern nicht durchgedrungen, als diese auf den Zivilweg verwiesen wurden, weshalb ihnen vorliegend der auf den Strafpunkt entfallene Aufwand durch die Beschuldigten zu ersetzen ist. Da der grösste Teil des Arbeitsaufwands auf den Strafpunkt entfallen ist, scheint der Arbeitsaufwand angemessen und die Parteientschädigung wird auf CHF 20'590.30, inklusive CHF 1'472.10 Mehr- wertsteuer, festgesetzt. Rechtsanwältin Scheidegger macht für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeit- aufwand von insgesamt 22.49 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhand- lung [3 Stunden] und Nachbearbeitung [2 Stunden]) geltend. Sie hatte die Berufungserklärung zu studieren, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Sie wird auch das vorliegende Urteil studieren und mit ihren Klienten kurz besprechen müssen. Unter Berücksich- tigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 14 Stunden, ausmachend CHF 3'500.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 175.-, festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwältin Scheidegger eine Reiseentschädigung von CHF 82.50 (33 Kilometer à CHF 2.50) auszurichten. Folglich ist den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'061.85, inklusive CHF 304.35 Mehrwertsteuer, zuzusprechen. A.________ und B.________ haben diese Entschädigung solidarisch zu tragen. Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 501 2024 56 und 501 2024 57 werden vereinigt. II. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft werden gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 17. Januar 2024 wird in Ziff. 1, 4, 6 und 7 abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1. 1.1. […] wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen in N.________ am
26. September 2018, freigesprochen. 1.2. A.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), begangen in N.________ am 26. September 2018. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 170.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). 1.3. B.________ wird verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), begangen in N.________ am 26. September 2018.
Kantonsgericht KG Seite 23 von 23 B.________ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 410.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 34, 42, 44, 47 StGB). 2. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände (zwei Teile des Gurtes) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 StGB). 4. Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel dem Staat Freiburg, zu einem Drittel A.________ und zu einem Drittel B.________ auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’800.00 und die Auslagen CHF 9’000.00. 5. […] 6. A.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. 7. B.________ wird keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 5'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt und A.________ und B.________ je zur Hälfte auferlegt. IV. Für das Berufungsverfahren wird A.________ und B.________ keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen. V. A.________ und B.________ werden solidarisch verpflichtet, den Straf- und Zivilklägern für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 20'590.30, inklusive MwSt. 7.7% von CHF 1'472.10, und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 4'061.85, inklusive 8.1% MwSt. von CHF 304.35, zu bezahlen (Art. 433 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. April 2025/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin