Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 20. Juli 2021 gegen 16:10 Uhr ereignete sich gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Anklageschrift und des vorinstanzlichen Urteils in D.________ auf der E.________ bei der Kreuzung F.________ ein Verkehrsunfall zwischen dem Traktor der Marke Lamborghini Spark mit dem Kennzeichen FR ggg, gelenkt durch B.________, und dem Motorrad der Marke Triumph Tiger 1050 mit dem Kennzeichen NE hhh, gelenkt durch A.________. Vor dem Traktor war eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) angekuppelt, deren Ende sich 3 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung des Traktors befand. Das Mulchgerät war nicht mit einem Seitenblickspiegel ausgestattet (act. 2025). B.________ und A.________ waren von I.________ in Richtung J.________ auf der E.________ unterwegs. Als B.________ mit seinem Traktor links in Richtung F.________ abbiegen wollte, kam es zu einer Kollision zwischen der Vorderseite des Motorrades und der linken Seite des Mulchgeräts. Nach dem Zusammenstoss wurde A.________ ca. 17 Meter weggeschleudert (act. 2002, 2024). Er erlitt ein Polytrauma (Abdomen-Trauma, Extremitäten-Trauma, Wirbelsäulen-Trauma, Thorax- Trauma), einen Dekubitus Grad II am rechten Fuss mit erhöhtem Pflegeaufwand, einen perioperativ erworbenen Mangel an Gerinnungsfaktoren mit sekundärer Blutgerinnungsstörung, eine peri- und postoperative akute Blutungsanämie, eine Thrombozytopenie und eine Dyselektrolytämie (act. 4003 ff.). A.________ konstituierte sich am 2. August 2021 als Straf- und Privatkläger (act. 2019). B.________ und sein Beifahrer wurden nicht verletzt. B. Vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft wurden B.________ als Beschuldigter und A.________ als Beschuldigter bzw. im Verfahren gegen B.________ wegen Körperverletzung als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen. K.________, der zum Unfallzeitpunkt in seinem Fahrzeug Ford Transit (act. 13'118) hinter dem Traktor fuhr, wurde als Auskunftsperson bzw. Zeuge befragt (act. 2008-2017, 3000-3012). Die Beweisanträge von B.________ vom 13. Oktober 2023 (Staatsanwaltschaft) bzw. 23. Mai 2024 (Polizeirichter) auf Erstellung eines unfalltechnischen Gutachtens und eines Augenscheins vor Ort sowie der Einvernahme von L.________, M.________ und N.________, die zum damaligen Zeitpunkt als Gastarbeiter auf dem Biohof von O.________ angestellt waren und deren schriftliche (vom Polnischen ins Deutsche übersetzte) Gedankenprotokolle zum Unfallgeschehen vom 31. Mai 2023 aktenkundig sind (act. 9112-9117), wurden von der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom
28. März 2024 und vom Polizeirichter mit Schreiben vom 28. Mai 2024 – unter Verweis auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024 – abgewiesen (act. 5019, 13'077). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein unfalltechnisches Gutachten noch ein Augenschein vor Ort die zentrale Frage, ob der Blinker des Traktors betätigt wurde, beantworten könne und von der Einvernahme der drei polnischen Landarbeiter über die zu den Akten gereichten und ins Deutsche übersetzten Gedankenprotokolle keine weiteren sachdienlichen Angaben zu erwarten seien (act. 5020). A.________ stellte keine Beweisanträge (act. 13'093). C. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Juni 2024 wurden B.________ und A.________ als Beschuldigte einvernommen. Sie bestätigten die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (act. 13'102 und 13'105).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Mit Urteil des Polizeirichters vom 21. Juni 2024 wurde B.________ der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, beides begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021 um 16:10 Uhr, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 90.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. A.________ wurde der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 3, 5 und 6 SVG, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021 um 16:10 Uhr schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten des Verfahrens wurden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 meldete der Rechtsvertreter von A.________ gegen das Urteil vom 21. Juni 2024 die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 9. September 2024 reichte er am 27. September 2024 die Berufungserklärung ein. Darin beantragte er, B.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 i.V.m. Art. 122 StGB zu verurteilen und er selber sei vollumfänglich freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________. Beweisanträge stellte er keine. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und schloss in der Sache auf Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte die Rechtsvertreterin von B.________ die Anschlussberufung und beantragte, die Berufung vom 27. September 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2024 aufzuheben und B.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Freiburg und anteilsmässiger Ausrichtung der Parteikosten. Als Beweismassnahmen beantragte er das Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens und die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung verzichte. Mit Eingabe vom 15. November 2024 nahm der Rechtsvertreter von A.________ Stellung und beantragte, die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Der Beweisantrag auf Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens sei abzuweisen und der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort sei gutzuheissen. Er selbst beantragte die Einvernahme der Herren L.________, M.________ und N.________ (vgl. oben, E. B. zweiter Abschnitt). Am 10. März 2025 wurde von Amtes wegen ein Bericht beim Inselspital, Abteilung Viszerale Chirurgie und Medizin, einverlangt zur Beantwortung der Frage, ob sich A.________ aufgrund der erlittenen abdominellen Verletzungen in akuter Lebensgefahr befunden habe. Der Anfrage wurde der Bericht von Frau Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2022 beigelegt, welcher bezüglich der Frage, ob sich das Unfallopfer in akuter Lebensgefahr befunden habe, ausführte, dass diese Frage den Kollegen der Viszeralchirurgie gestellt werden sollte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 Mit Schreiben vom 14. April 2025 antwortete Prof. Dr. med. Q.________ wie folgt: «Zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und dem Verweis auf die abdominellen Verletzungen können wir wie folgt Stellung nehmen: Es zeigte sich eine Milzverletzung Grad 2, welche als solche niedrig-gradig eingestuft wird. Das heisst von Seiten dieser Milz Verletzung bestand keine Lebensgefahr.» Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Beschuldigten vom 29. Oktober 2024 und 15. November 2024 mit einer kurzen Begründung ab. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. Juli 2025, eingeholt. A.________ ist im Strafregister nicht verzeichnet. F. Anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2025 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren Verteidigern. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Verteidiger ihre Parteivorträge. A.________ machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch; B.________ verzichtete darauf.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen haben die Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung und die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.
E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Vorliegend verlangt A.________ als Straf- und Privatkläger neben dem eigenen Freispruch, B.________ sei im Schuldpunkt der schweren fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB anstatt nur der (einfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Dazu ist er als Geschädigter zum entsprechenden Tatbestand gemäss Art. 115 StPO und als Strafkläger legitimiert (ZIEGLER, in BSK StPO, 3. Auflage 2023, Art. 382 N. 9). In diesem Punkt ist der Strafappellationshof somit nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anders verhält es sich gegenüber A.________, für dessen Verurteilung wegen einfacher
Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mangels Rechtsmittel zu dessen Ungunsten die reformatio in peius zu beachten ist.
E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
E. 1.3.1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weiter darf ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil BGer 6B_957/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.3). Eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Das Berufungsgericht weist zudem die Sache nur an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Hat der Berufungsführer im Berufungsverfahren Gelegenheit, Beweisergänzungen zu verlangen, welche die Berufungsinstanz frei prüft, werden allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt (vgl. Urteil BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2). Der Berufungsführer hat in seiner Berufungserklärung insbesondere anzugeben, welche Beweisanträge er stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO).
E. 1.3.2 In seiner Anschlussberufung vom 29. Oktober 2024 beantragt B.________ das Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens sowie die Durchführung eines Augenscheins vor Ort, dies mit der Begründung, es sei physikalisch nicht möglich, dass A.________ nach einem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 40km/h über eine Distanz von 9 Meter geschleudert wurde und dann weitere 8 Meter rutschte, bevor er zum Stillstand kam, weshalb ein unfalltechnisches Gutachten und ein Augenschein vor Ort Klarheit über das Fahrverhalten und den Unfallhergang geben würden. A.________ lehnt ein unfalltechnisches Gutachten ab, schliesst sich aber dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort an. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse durch einen Augenschein vor Ort gewonnen werden könnten. Die örtlichen Verhältnisse sind durch die aktenkundigen Strassenaufnahmen rechtsgenüglich bekannt. Gleich verhält es sich bezüglich des beantragten
Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 unfalltechnischen Gutachtens. Auch wenn ein solches ergeben sollte, dass A.________ vor dem Aufprall tatsächlich mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs war, hätte dies nicht automatisch eine andere rechtliche Würdigung zur Folge und käme ein Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln aufgrund des Verschlechterungsverbots in diesem Fall auch nicht in Frage. Zudem könnte – wie dies bereits die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zutreffend festgestellt hat
– auch ein unfalltechnisches Gutachten keinen Aufschluss darüber geben, ob der Blinker des Traktors betätigt war oder nicht. Die Beweisanträge auf Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens und Durchführung eines Augenscheins vor Ort werden deshalb abgewiesen.
E. 1.3.3 In seiner Antwort vom 15. November 2024 auf die Anschlussberufung vom 29. Oktober 2024 beantragt A.________ die Befragung der drei polnischen Landarbeiter, dies mit der Begründung, dass sich diese «auf dem rund 200 Meter entfernten F.________ hinter einer Baumreihe» befunden hätten ohne (direkte) Sicht auf den Unfallort und deshalb gar nicht hätten beobachten können, ob der Richtungsanzeiger des Traktors betätigt gewesen war. Für diese Behauptung findet sich in den Akten keine Hinweise. Gemäss den aktenkundigen Gedankenprotokollen war L.________ zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls mit einem Traktor auf der Hauptstrasse I.________ in Richtung F.________ unterwegs, wobei er sich einige Autos hinter B.________ befand und von seinem Standort aus den Unfallhergang beobachten konnte (act. 9115). M.________ und N.________ arbeiteten gemäss ihren Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls «auf dem Feld, das an der Strasse liegt, die von I.________ nach J.________ führt» (act. 9116 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Sicht von diesem Feld aus (vgl. act. 2024) eingeschränkt gewesen sein sollte. Die Behauptung von A.________, sie hätten sich entgegen ihren Angaben im Gedankenprotokoll «auf dem rund 200 Meter entfernten F.________ hinter einer Baumreihe» befunden, findet in den Akten keine Grundlage. Eine Einvernahme der drei Gastarbeiter würde keine neuen und rechtsrelevanten Erkenntnisse bringen, weshalb der entsprechende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist.
E. 2.1 A.________ beantragt in seiner Berufung, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Eventualiter sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen. In seiner Antwort auf die Anschlussberufung sowie der mündlichen Begründung anlässlich der Berufungsverhandlung rügt A.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, welche die Angaben in den Gedankenprotokollen ohne konkrete Würdigung als gegeben erachtet und dabei missachtet habe, dass die drei Landarbeiter in einer Beziehung zu B.________ stünden und mangels Sicht auf den Unfallort gar nicht hätten erkennen können, ob der Richtungsanzeiger des Traktors betätigt gewesen sei. Selbst wenn die Gastarbeiter Sicht auf den Unfallort gehabt hätten, sei es höchst zweifelhaft, dass alle drei genau zu diesem Zeitpunkt darauf geachtet hätten, ob die Landwirtschaftsmaschine von B.________ den Richtungsanzeiger betätigt hätte oder nicht. Es handle sich offensichtlich um Falschaussagen. Weiter würden die Aussagen von B.________ keine Realitätskriterien enthalten und stünden im Widerspruch zu den Fotos der Unfallstelle. Bei jeder Einvernahme habe B.________ kleine Details in seinen Aussagen abgeändert mit einer Tendenz zu einem korrekten Verhalten und später hätten die Gastarbeiter, welche sich in grosser Entfernung bei der Arbeit befunden hätten, seine Aussagen auch noch schriftlich bestätigt. Die Aussagen von B.________ würden folglich Schutzbehauptungen darstellen. Bei den Fahrzeugen in der Unfallendlage sei kein gesetzter Richtungsanzeiger
Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 festgestellt worden, obwohl dieser trotz abgestelltem Motor weiterblinken bzw. bei erneutem Starten des Motors wieder angehen würde. Es erschliesse sich nicht, wie aufgrund der Unfallbilder festgestellt werden könne, dass A.________ den Traktor sowie den nachfolgenden Transporter gleichzeitig überholt habe. Dass B.________ ihn im Rückspiegel gesehen habe, sei nur möglich, wenn er sich direkt hinter dem Traktor befunden habe, weil die Sicht nach hinten durch den Transporter eingeschränkt gewesen sei. Selbst wenn die beiden Fahrzeuge gleichzeitig überholt worden wären, stünde das pflichtwidrige Verhalten von B.________ im Vordergrund.
E. 2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).
E. 2.2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176).
E. 2.2.3 Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember
Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b).
E. 2.3 Nach Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassenbenützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 35 SVG N. 23). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). Das Linksüberholverbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten linken Richtungsanzeiger klar und rechtzeitig erkennbar gemacht hat. Deshalb verletzt z.B. der Motorradfahrer das Überholverbot, wenn er eine stehende Fahrzeugkolonne links überholt, obschon ein Fahrzeug in der Kolonne den linken Blinker gestellt hat, um nach links zu wenden, auch wenn dieser nicht korrekt zur Strassenmitte hin eingespurt hat (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 37). Der Überholende darf seinerseits nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 41).
E. 2.4 Der Vorrichter geht in seiner Beweiswürdigung gestützt auf die Ausführungen der Beschuldigten, der Auskunftsperson (K.________), der schriftlichen Schilderungen von R.________, L.________, M.________ und N.________ sowie die Bilder vom Unfallort davon aus, dass A.________ vor seinem Überholmanöver sich mit seinem Motorrad hinter dem Fahrzeug von K.________ befunden hat und in einem Zug dessen Fahrzeug und den Traktor überholen wollte. «In dubio pro reo» nimmt er an, dass A.________ lediglich das Fahrzeug von K.________ und den Traktor in einem Zug überholt hat und nicht schon die vorangehenden Fahrzeuge. Weiter ist für den Polizeirichter gestützt auf die Angaben in den Gedankenprotokollen der drei Arbeiter (act. 9112 ff.), der Bestätigung von R.________ und den Aussagen von B.________ ausreichend bewiesen, dass B.________ vor seinem Abbiegemanöver den Blinker gesetzt hatte und die orangefarbene Rundumleuchte eingeschaltet war. A.________ und K.________ würden diese Ausführungen zwar nicht bestätigen, aber auch nicht verneinen, sondern angeben, sich nicht daran erinnern zu können,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 weshalb in «dubio pro reo» davon ausgegangen werden müsse, B.________ habe den Blinker betätigt.
E. 2.5 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu den Aussagen von B.________, A.________ und K.________ im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. II. B. 17.-19., S. 5 f.). In Bezug auf die Aussagen von B.________ muss ergänzt werden, dass dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Mai 2023 noch angegeben hatte, er habe nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht, bevor er abgebogen sei. In diesem Moment habe er noch einmal nach links geschaut und es sei schon zu spät gewesen. Der Motorradfahrer sei schon mit seiner Maschine kollidiert. Er habe einen Motorradfahrer runterschalten und beschleunigen gehört, möchte aber präzisieren, dass dies im Moment des Abbiegens gewesen sei (act. 3004). Anlässlich der Sitzung vor dem Polizeirichter beschrieb er das Linksabbiegemanöver wie folgt: er habe in den Seitenspiegel geschaut, nach hinten geschaut (Schulterblick), habe den Blinker betätigt und sei in die Mitte gefahren, wobei er die Geschwindigkeit verringert habe, bis er schliesslich stehen geblieben sei. Anschliessend habe er wieder in den Seitenspiegel geschaut und nach hinten geschaut (Schulterblick). Er habe auch die Gegenfahrbahn beobachtet und gesehen, dass das Fahrzeug auf der anderen Fahrtrichtung angehalten habe, um ihn durchfahren zu lassen. Für den Schulterblick habe er den Kopf richtig gut nach hinten drehen müssen, damit er gut durch die Scheibe nach hinten sehen könne (act. 13'103). Hinsichtlich der Aussagen von K.________ bleibt hinzuzufügen, dass dieser angegeben hatte, der Traktor hatte den Blinker nicht gesetzt gehabt, er sei sich jedoch nicht mehr sicher. Er möchte jedoch präzisieren, dass er nie auf den Gedanken gekommen wäre, den Traktor zu überholen, wenn dieser den Blinker gesetzt hätte. Er könne nicht sagen, mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer ihn überholt und ob er vor dem Unfall gebremst habe (act. 2017). Er sei direkt hinter dem Traktor gewesen und habe den Traktor eigentlich überholen wollen. Er habe nach hinten geschaut und gesehen, dass ein Töff-Fahrer überholen wollte. Dann habe er wieder nach vorne geschaut und gesehen, dass der Traktor abbog. Er habe nicht gesehen, ob der Traktor den Blinker gesetzt hatte. Wie gesagt habe er den Traktor überholen wollen und daher nach hinten geschaut. Auf der Gegenfahrbahn habe er keine Fahrzeuge bemerkt (act. 3011).
E. 2.6 Zentral für die Beurteilung der Frage, ob sich A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat ist, ob B.________ seinen Pflichten nachgekommen ist und insbesondere beim Abbiegen den Blinker seines Traktors betätigt hat oder nicht. Ein materieller Beweis hierfür liegt nicht vor. Es finden sich insbesondere keine Feststellungen der Polizei zum Richtungsanzeiger in den Akten. Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, der Auskunftsperson K.________ sowie der schriftlichen Bestätigungen der Landarbeiter sowie des Beifahrers von B.________ ergeben sich unterschiedliche Angaben. B.________ sagte bereits in seiner ersten Einvernahme, er habe den linken Blinker gesetzt und eingespurt. Auch sagte er bereits in seiner ersten Einvernahme, dass er in diesem Moment ein Motorrad runterschalten und beschleunigen hörte (act. 2013). Hinzu kamen in der nächsten Einvernahme der Blick in den Rückspiegel und über die Schulter zur Seite sowie das Auto auf der Gegenfahrbahn, welches angehalten habe, um ihn abbiegen zu lassen (act. 3004). Vor dem Polizeirichter wiederholte er diese Angaben und führte weiter aus, in die Mitte gefahren zu sein und dabei die Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringert zu haben, bevor er noch einmal in den Seitenspiegel und nach hinten geschaut habe (act. 13'103). A.________ erinnert sich ganz klar an die laufende Rundumleuchte, konnte aber anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht sagen, ob der linke Blinker des Traktors gestellt war (act. 2010). Vor dem
Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 Polizeirichter gab er erneut an, sich nicht daran erinnern zu können, den getätigten Blinker auf dem Traktor gesehen zu haben (act. 13'106). K.________ hat angegeben, selber ein Überholmanöver in Erwägung gezogen zu haben, dieses aber aufgrund des überholenden Motorrads nicht ausgeführt zu haben. Auch wenn er nicht angeben konnte bzw. nicht gesehen hat, ob der Traktor den Blinker gesetzt hatte, hat er klar ausgesagt, dass der Traktor plötzlich abgebogen sei und er nie auf den Gedanken gekommen wäre, den Traktor zu überholen, wenn dieser den Blinker gesetzt gehabt hätte (act. 2017). Er bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, den Blinker nicht gesehen zu haben. Er habe den Traktor überholen wollen und habe dafür nach hinten geschaut (act. 3011). R.________, welcher mit B.________ im Traktor mitfuhr, gab an, sie hätten den Blinker gesetzt und abbiegen wollen, als keine Autos mehr entgegengekommen seien (act. 9111). Es ist nicht ersichtlich, ob beim fraglichen Traktor der angeblich gesetzte Blinker in der Kabine akustisch oder optisch wahrnehmbar ist; andernfalls scheint es zweifelhaft, inwieweit ein Mitfahrer mit der erforderlichen Sicherheit bezeugen kann, dass der Blinker tatsächlich gestellt war. Zudem handelt es sich bei R.________ um den Sohn des Arbeitgebers von B.________, weshalb dessen Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Die beiden Landarbeiter M.________ und N.________, welche ebenfalls für den gleichen Arbeitgeber tätig waren wie B.________, gaben übereinstimmend an, sie hätten von ihrer Position auf dem Feld aus den Ton eines beschleunigenden Motorrads gehört und den Traktor mit eingeschaltetem Blinker auf der Strasse stehen sehen (act. 9113/9116 und 9114/9117). Auch L.________, Landarbeiter beim gleichen Arbeitgeber, welcher mit seinem Traktor auf der gleichen Strecke einige Autos hinter B.________ unterwegs war, will den linken Blinker des Traktors gesehen haben. Diese drei Bestätigungen datieren vom 31. Mai 2023, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfall. Sie befanden sich zudem in einiger Entfernung des Unfalls, sei dies nun bei der Arbeit auf dem Feld oder auf der Strasse einige Fahrzeuge weiter hinten, so dass fraglich ist, wie gut ein Blinkzeichen von ihrer Position aus und bei den herrschenden Lichtverhältnissen erkennbar gewesen wäre. Auch die Nähe zu B.________ und dessen Arbeitgeber ist zu berücksichtigen. Aufgrund des Gesagten misst der Strafappellationshof diesen Bestätigungen kein hohes Gewicht zu.
E. 2.7 Damit bestehen für den Strafappellationshof erhebliche Zweifel, ob B.________ beim Linksabbiegen seinen verschiedenen Pflichten, insbesondere dem Stellen der Richtungsanzeige, (rechtzeitig) nachgekommen ist, so dass seine Absicht abzubiegen für den nachfolgenden A.________ tatsächlich ersichtlich war. Seine Sorgfaltspflicht war insofern erhöht, als er selber angegeben hatte, ein Motorrad runterschalten und beschleunigen gehört zu haben. Da sich die Frage folglich nicht mit der für eine Verurteilung des Überholenden erforderlichen Sicherheit beweisen lässt, ist A.________ in dubio pro reo vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 3 B.________ beantragt in seiner Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG freizusprechen. Er bringt vor, sich korrekt verhalten und alle Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben. Demgegenüber habe A.________ mit übersetzter Geschwindigkeit eine stehende Kolonne überholt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 Gleichzeitig verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung nach Art. 125 StGB, während A.________ in seiner Berufung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verlangt. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit von B.________ für die von A.________ erlittenen Verletzungen entfällt, wenn ihm keine Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werden kann, ist vorab zu prüfen, ob der Gefährdungstatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
E. 3.2 In seiner Beweiswürdigung geht der Vorrichter diesbezüglich von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Für den Polizeirichter gilt als erstellt, dass B.________ den Schulterblick sowie den Blick in den Rückspiegel kurz vor dem Abbiegemanöver nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt hat. B.________ war bewusst, dass eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) an sein Fahrzeug angekoppelt war, deren Ende 3 bis 4 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung entfernt war und nicht mit Seitenspiegeln ausgestattet war (act. 2025 ff. und 10'003). Weiter gab B.________ an der Sitzung vom 12. Juni 2024 an, dass er den Motorradfahrer kurz vor dem Einordnen, bevor er abbiegen wollte, bereits im Seitenspiegel gesehen habe (act. 13'101 ff.). Auch der Zeuge K.________ gab zu Protokoll, im Rückspiegel ein Motorrad gesehen zu haben, das ihn habe überholen wollen (act. 2017). Diese Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass B.________ es unterlassen hat, den Schulterblick und den Blick in den Rückspiegel kurz vor dem Abbiegen ordnungsgemäss durchzuführen.
E. 3.3 Diese Schlussfolgerung des Polizeirichters ist nicht zu beanstanden. Wenn B.________ gemäss eigener Aussage das von A.________ gelenkte Motorrad zuvor im Rückspiegel gesehen hatte, kann die Kollision nur darauf zurückzuführen sein, dass er unmittelbar vor dem Abbiegen den Schulterblick und den Blick in den Rückspiegel unterlassen hat, ansonsten er den zum Überholen ansetzenden Motorradfahrer bemerkt und entsprechend reagiert hätte. Die Aussage von B.________ vor der Vorinstanz (act. 13'103) sowie an der heutigen Verhandlung, er habe vor dem Abbiegen den Schulterblick getätigt und in den Rückspiegel geschaut, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Indem B.________ vor dem Abbiegen nicht noch einmal in den Rückspiegel und über die Schulter schaute, schuf er eine Ursache für den Unfall, verletzte Art. 34 Abs. 3 SVG und erfüllte objektiv und subjektiv den Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG. Mit der Erfüllung des Gefährdungstatbestands sind ihm die Verletzungen von A.________ als fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zuzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, erfolgt der Schuldspruch in diesem Fall aufgrund der unechten Konkurrenz allein wegen fahrlässiger Körperverletzung.
E. 4 Weiter beantragt B.________ in seiner Anschlussberufung einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die fehlenden Seitenspiegel am Mulchgerät hätten bei einem Überholmanöver keine Kontrolle erlaubt und seien mithin für den Unfall nicht kausal oder relevant.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 17
E. 4.1 Gemäss Art. 112 Abs. 5 VTS sind bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3 Meter, jedoch höchstens 4 Meter, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, Seitenblickspiegel erforderlich. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass am Traktor der Marke Lamborghini Spark, Kennzeichen FR ggg, eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) angekuppelt war, deren Ende 3 bis 4 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung entfernt und nicht mit Seitenspiegeln ausgestattet war.
E. 4.2 Ob die fehlenden Seitenspiegel im vorliegenden Fall zum Unfallhergang beigetragen haben oder nicht, ist unerheblich. Massgeblich ist, dass die vorgeschriebenen Seitenspiegel tatsächlich fehlten. Folglich wurden die Anforderungen von Art. 112 Abs. 5 VTS nicht eingehalten. Ein Fahrzeug, welchem die nach dieser Bestimmung erforderliche Ausrüstung fehlt, gilt als nicht betriebssicher im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Die Anschlussberufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 In seiner Berufung fordert A.________, dass B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt und entsprechend bestraft werde.
E. 5.1 Eine schwere Körperverletzung liegt gemäss Art. 122 StGB vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (lit. a), der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank ist, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt ist (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen besteht (lit. c). Im Rahmen der fahrlässigen Begehung bleibt es in Bezug auf den Strafrahmen auch im Falle einer schweren Verletzung bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, aber die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB).
E. 5.2 Für die Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss lit. a muss die vom Gesetz geforderte Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20). Es genügt eine vorübergehende Lebensgefahr von kurzer Dauer und es ist ohne Bedeutung, ob ärztliche Hilfe rechtzeitig eingreifen konnte oder nicht (BGE 91 IV 294, 109 IV 20). A.________ erlitt ein Polytrauma (Abdomen-Trauma, Extremitäten-Trauma, Wirbelsäulen-Trauma, Thorax-Trauma), einen Dekubitus Grad II am rechten Fuss mit erhöhtem Pflegeaufwand, einen perioperativ erworbenen Mangel an Gerinnungsfaktoren mit sekundärer Blutgerinnungsstörung, eine peri- und postoperative akute Blutungsanämie, eine Thrombozytopenie und eine Dyselektrolytämie (act. 4003 ff.). Gemäss den medizinischen Berichten vom 17. Januar 2022 und
14. April 2025 befand sich A.________ aus rein medizinischer Sicht nicht in akuter Lebensgefahr (act. 4004 und 18).
E. 5.3 Bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit und Geisteskrankheit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB bedeuten eine irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Ist die Prognose ungewiss, muss «in dubio pro reo» eine Heilungschance angenommen werden. Die Praxis weicht in solchen Fällen mit
Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 einer Kombination von Faktoren auf die Generalklausel aus (GETH, in Praxiskommentar StGB,
4. Aufl. 2021, Art. 122 N. 7). A.________ bringt vor, der Unfall habe sein Leben komplett auf den Kopf gestellt und er leide noch heute physisch und psychisch unter dessen Folgen. Aus der schriftlichen Auskunft von Dr. P.________ vom 17. Januar 2022 (act. 4004 ff.) geht hervor, dass A.________ vom 20. Juli 2021 bis 31. August 2021 in stationärer Behandlung war und eine ambulante Behandlung von mindestens 1 Jahr ab Unfalldatum erforderlich sein werde. Was eine bleibende Arbeitsunfähigkeit betreffe, komme es sehr auf den Verlauf an. Bei sehr komplexer Knieverletzung sowie Schulterverletzung sei sicher von einer langen Rehabilitation auszugehen und entsprechend seiner Arbeit müsse dies entsprechend überprüft werden. Bei den intraartikulären Frakturen (Becken, Schulter und Knie) bestehe ein erhöhtes Risiko für eine spätere Arthrose (Gelenksverschleiss). Sollte sich eine Arthrose entwickeln im Verlauf, dann müsste allenfalls eine Prothese ins jeweilige Gelenk implantiert werden, was je nach Arbeit (z.B. in einem handwerklichen Beruf) zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einer Umschulung führen könnte (act. 4005). Gemäss schriftlicher Auskunft von Dr. S.________ vom 14. Februar 2022 war A.________ vom 31. August 2021 bis zum 7. Januar 2022 in der Clinique romande de réadaptation hospitalisiert und musste sich anschliessend einer mehrmonatigen ambulanten Behandlung unterziehen. Es sei von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es zu früh sei, sich auf ein bestimmtes Datum festzulegen. Vom 24. April bis 24. Mai 2025 war er erneut in der Clinique romande de réadaptation hospitalisiert (act. 13'126). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugnisse sowie seine Aussagen zeigen, dass A.________ weiterhin und auf unbestimmte Dauer arbeitsunfähig ist. Eine genaue Prognose besteht nicht. Demnach ist unklar, ob unter diesen Umständen bereits die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b StGB als erfüllt betrachtet werden müssen. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da – wie nachfolgend aufgezeigt – eine «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB gegeben ist.
E. 5.4 Als «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager («plusieurs mois d'hospitalisation»), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes («de nombreux mois d'incapacité de travail») verbunden ist (Urteil BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Einzelfall auszulegen ist (Urteil BGer 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung lehnt das Bundesgericht die Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab und die subjektive Wahrnehmung des Opfers ab (BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Zurückhaltung geboten ist. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung für schwere Körperverletzung sehr hoch, geht doch bei (vorsätzlicher) schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB der Strafrahmen von sechs Monaten
Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Damit befindet sich die schwere Körperverletzung in der Nähe der Tötungsdelikte. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (Urteil KG FR 501 2018 29 vom
19. November 2018 E. 4.3; ROTH/BERKEMEIER, in BSK StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N. 24). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die erlittenen Verletzungen für A.________ mehrere Monate Hospitalisation, einen überdurchschnittlich langen Heilungsprozess und eine mehrmonatige, bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Es ergibt sich aus den Akten auch, dass er unter bleibenden Schäden leidet, wie zum Beispiel einem markanten Verlust der Kraft (insb. Faustschluss- und Schlüsselgriffkraft) in seiner rechten Hand (vgl. 13136). Die Ausführungen von A.________ zu seinem Gesundheitszustand und zur Alltagsbewältigung, welche auch heute im Wesentlichen noch darin besteht, die Schmerzen auszuhalten und zu regulieren, verdeutlichen die Schwere der erlittenen Verletzungen. Damit sind nach einem objektiven Massstab die Voraussetzungen einer «anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» gegeben. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen und B.________ ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Strafzumessung Die Strafzumessung wird von B.________ nur als Folge der beantragten Freisprüche beanstandet. Nachdem die Schuldsprüche bestätigt werden, braucht somit die Strafzumessung nicht überprüft zu werden, zumal auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. Im Übrigen ist die Strafzumessung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. 29 ff.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in diesem Fall keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe hat. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden von B.________ betreffend die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG (Unterlassen des Schulterblicks vor dem Überholen) bzw. das Ausmass seiner Sorgfaltspflichtverletzung hat sich nicht geändert. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist nicht auf eine erhöhte Fahrlässigkeit von B.________, sondern auf die medizinischen Folgen beim Verletzten bzw. die unterschiedliche rechtliche Qualifikation des Verletzungsbildes durch den Strafappellationshof zurückzuführen. Da die Schwere der Verletzung nicht aus einem erhöhten Fehlverhalten resultiert, ist sie bei der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 7 Zivilklage A.________ hat in seiner Berufung keine Anträge gestellt zum Zivilpunkt und seine Zivilansprüche auch an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht weder begründet noch beziffert. Er beantragt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Zivilklage ist somit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 8 Kosten und Entschädigungen
E. 8.1 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens B.________ und dem Staat Freiburg je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 8.2 Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 3'300.- festgesetzt (Gebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-). A.________ ist mit seiner Berufung durchgedrungen, B.________ ist mit seiner Anschlussberufung unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens B.________ aufzuerlegen.
E. 8.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Pierre Seidler machte in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2024 für das erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von 30 Stunden und 30 Minuten à CHF 300.-, Auslagen, Fotokopien und Reiseentschädigungen geltend, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 10'313.60 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Reisezeit ist bereits in der Reiseentschädigung enthalten und wird nicht zusätzlich vergütet. Auch die verschiedenen Aufwendungen für die Korrespondenz ist in einer Pauschale zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 12 Stunden à CHF 250.-, einer Pauschale von CHF 500.- für die Korrespondenz, den Auslagen in Höhe von CHF 175.- (5% von CHF 3'000.- + 500.-), einer Reiseentschädigung von CHF 1'170.- (468 Kilometer à CHF 2.50) sowie der Mehrwertsteuer, wird die Entschädigung auf CHF 5'237.45 festgesetzt. Rechtsanwalt Jérôme Andrey veranschlagt für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4'245.60 (Honorar, Auslagen, Mehrwertsteuer). Dieser Aufwand ist angemessen. Die A.________ zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 9'483.05 festgesetzt (Rechtsanwalt Seidler: CHF 5'237.45 inkl. CHF 392.45 MwSt.; Rechtsanwalt Andrey: CHF 4'245.60 inkl. CHF 318.10 MwSt.).
E. 8.4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat A.________ im Strafpunkt obsiegt, weshalb er gegenüber B.________ Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen hat. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Andrey einen Arbeitsaufwand von 15.09 Stunden à CHF 250.- inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung sowie Auslagen von CHF 3'113.20 (inkl. CHF 3'000.- Gerichtskostenvorschuss und Reisespesen). Unter Berücksichtigung der kürzeren Verhandlungsdauer (- 1 Stunde) sowie der bereits in der Reiseentschädigung beinhalteten Reisezeit
Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 (- 2 Stunden), wird ein Arbeitsaufwand von 12 Stunden, ausmachend CHF 3'000.- entschädigt. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 150.-, festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Andrey eine Reiseentschädigung von CHF 350.- (140 Kilometer à CHF 2.50) auszurichten. Folglich ist A.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'783.50, inklusive CHF 283.50, zu Lasten von B.________ zuzusprechen. B.________ ist aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Juni 2024 wird in Ziff. I. 1., II, IV. und V. des Dispositivs abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt: I. B.________ 1. B.________ ist schuldig - der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 lit. a StGB); - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). 2. B.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 90.00 festgesetzt; - und zu einer Busse von CHF 600.00. 3. B.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 600.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann B.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 II. A.________ 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 35 Abs. 3, 5 und 6 SVG). 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt III. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden B.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’800.00 und die Auslagen CHF 500.00. V. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 9'483.05 (inkl. CHF 710.55 MwSt.) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. B.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4’200.- (Gebühr: CHF 4'000.-, Auslagen: CHF 200.-) werden B.________ auferlegt. III. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 3'783.50 (inkl. CHF 283.50 MwSt) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu Lasten von B.________ ausgerichtet. B.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. August 2025/bos/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2024 141 Urteil vom 11. August 2025 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jérôme Andrey, Wahlverteidiger gegen B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin Mathura Maniyam, Wahlverteidigerin und STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________ Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB); Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Berufung vom 27. September 2024 und Anschlussberufung vom
29. Oktober 2024 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. Am 20. Juli 2021 gegen 16:10 Uhr ereignete sich gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Anklageschrift und des vorinstanzlichen Urteils in D.________ auf der E.________ bei der Kreuzung F.________ ein Verkehrsunfall zwischen dem Traktor der Marke Lamborghini Spark mit dem Kennzeichen FR ggg, gelenkt durch B.________, und dem Motorrad der Marke Triumph Tiger 1050 mit dem Kennzeichen NE hhh, gelenkt durch A.________. Vor dem Traktor war eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) angekuppelt, deren Ende sich 3 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung des Traktors befand. Das Mulchgerät war nicht mit einem Seitenblickspiegel ausgestattet (act. 2025). B.________ und A.________ waren von I.________ in Richtung J.________ auf der E.________ unterwegs. Als B.________ mit seinem Traktor links in Richtung F.________ abbiegen wollte, kam es zu einer Kollision zwischen der Vorderseite des Motorrades und der linken Seite des Mulchgeräts. Nach dem Zusammenstoss wurde A.________ ca. 17 Meter weggeschleudert (act. 2002, 2024). Er erlitt ein Polytrauma (Abdomen-Trauma, Extremitäten-Trauma, Wirbelsäulen-Trauma, Thorax- Trauma), einen Dekubitus Grad II am rechten Fuss mit erhöhtem Pflegeaufwand, einen perioperativ erworbenen Mangel an Gerinnungsfaktoren mit sekundärer Blutgerinnungsstörung, eine peri- und postoperative akute Blutungsanämie, eine Thrombozytopenie und eine Dyselektrolytämie (act. 4003 ff.). A.________ konstituierte sich am 2. August 2021 als Straf- und Privatkläger (act. 2019). B.________ und sein Beifahrer wurden nicht verletzt. B. Vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft wurden B.________ als Beschuldigter und A.________ als Beschuldigter bzw. im Verfahren gegen B.________ wegen Körperverletzung als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen. K.________, der zum Unfallzeitpunkt in seinem Fahrzeug Ford Transit (act. 13'118) hinter dem Traktor fuhr, wurde als Auskunftsperson bzw. Zeuge befragt (act. 2008-2017, 3000-3012). Die Beweisanträge von B.________ vom 13. Oktober 2023 (Staatsanwaltschaft) bzw. 23. Mai 2024 (Polizeirichter) auf Erstellung eines unfalltechnischen Gutachtens und eines Augenscheins vor Ort sowie der Einvernahme von L.________, M.________ und N.________, die zum damaligen Zeitpunkt als Gastarbeiter auf dem Biohof von O.________ angestellt waren und deren schriftliche (vom Polnischen ins Deutsche übersetzte) Gedankenprotokolle zum Unfallgeschehen vom 31. Mai 2023 aktenkundig sind (act. 9112-9117), wurden von der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom
28. März 2024 und vom Polizeirichter mit Schreiben vom 28. Mai 2024 – unter Verweis auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024 – abgewiesen (act. 5019, 13'077). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder ein unfalltechnisches Gutachten noch ein Augenschein vor Ort die zentrale Frage, ob der Blinker des Traktors betätigt wurde, beantworten könne und von der Einvernahme der drei polnischen Landarbeiter über die zu den Akten gereichten und ins Deutsche übersetzten Gedankenprotokolle keine weiteren sachdienlichen Angaben zu erwarten seien (act. 5020). A.________ stellte keine Beweisanträge (act. 13'093). C. An der Sitzung des Polizeirichters des Seebezirks vom 12. Juni 2024 wurden B.________ und A.________ als Beschuldigte einvernommen. Sie bestätigten die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (act. 13'102 und 13'105).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Mit Urteil des Polizeirichters vom 21. Juni 2024 wurde B.________ der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, beides begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021 um 16:10 Uhr, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 90.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. A.________ wurde der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 3, 5 und 6 SVG, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021 um 16:10 Uhr schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Kosten des Verfahrens wurden B.________ und A.________ je hälftig auferlegt. Es wurden keine Entschädigungen zugesprochen. D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 meldete der Rechtsvertreter von A.________ gegen das Urteil vom 21. Juni 2024 die Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 9. September 2024 reichte er am 27. September 2024 die Berufungserklärung ein. Darin beantragte er, B.________ sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 i.V.m. Art. 122 StGB zu verurteilen und er selber sei vollumfänglich freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________. Beweisanträge stellte er keine. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre und schloss in der Sache auf Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 erklärte die Rechtsvertreterin von B.________ die Anschlussberufung und beantragte, die Berufung vom 27. September 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2024 aufzuheben und B.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Freiburg und anteilsmässiger Ausrichtung der Parteikosten. Als Beweismassnahmen beantragte er das Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens und die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Anschlussberufung verzichte. Mit Eingabe vom 15. November 2024 nahm der Rechtsvertreter von A.________ Stellung und beantragte, die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Der Beweisantrag auf Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens sei abzuweisen und der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort sei gutzuheissen. Er selbst beantragte die Einvernahme der Herren L.________, M.________ und N.________ (vgl. oben, E. B. zweiter Abschnitt). Am 10. März 2025 wurde von Amtes wegen ein Bericht beim Inselspital, Abteilung Viszerale Chirurgie und Medizin, einverlangt zur Beantwortung der Frage, ob sich A.________ aufgrund der erlittenen abdominellen Verletzungen in akuter Lebensgefahr befunden habe. Der Anfrage wurde der Bericht von Frau Dr. med. P.________ vom 17. Januar 2022 beigelegt, welcher bezüglich der Frage, ob sich das Unfallopfer in akuter Lebensgefahr befunden habe, ausführte, dass diese Frage den Kollegen der Viszeralchirurgie gestellt werden sollte.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 Mit Schreiben vom 14. April 2025 antwortete Prof. Dr. med. Q.________ wie folgt: «Zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und dem Verweis auf die abdominellen Verletzungen können wir wie folgt Stellung nehmen: Es zeigte sich eine Milzverletzung Grad 2, welche als solche niedrig-gradig eingestuft wird. Das heisst von Seiten dieser Milz Verletzung bestand keine Lebensgefahr.» Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Beschuldigten vom 29. Oktober 2024 und 15. November 2024 mit einer kurzen Begründung ab. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 21. Juli 2025, eingeholt. A.________ ist im Strafregister nicht verzeichnet. F. Anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2025 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren Verteidigern. Nach der Einvernahme der Beschuldigten hielten die Verteidiger ihre Parteivorträge. A.________ machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch; B.________ verzichtete darauf. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen haben die Beschuldigten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind zur Berufung bzw. Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung und die Anschlussberufung erfolgten frist- und formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Vorliegend verlangt A.________ als Straf- und Privatkläger neben dem eigenen Freispruch, B.________ sei im Schuldpunkt der schweren fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB anstatt nur der (einfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Dazu ist er als Geschädigter zum entsprechenden Tatbestand gemäss Art. 115 StPO und als Strafkläger legitimiert (ZIEGLER, in BSK StPO, 3. Auflage 2023, Art. 382 N. 9). In diesem Punkt ist der Strafappellationshof somit nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anders verhält es sich gegenüber A.________, für dessen Verurteilung wegen einfacher
Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) mangels Rechtsmittel zu dessen Ungunsten die reformatio in peius zu beachten ist. 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 1.3.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Weiter darf ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil BGer 6B_957/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.3). Eine Rückweisung der Sache durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO ist nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6). Das Berufungsgericht weist zudem die Sache nur an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Hat der Berufungsführer im Berufungsverfahren Gelegenheit, Beweisergänzungen zu verlangen, welche die Berufungsinstanz frei prüft, werden allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt (vgl. Urteil BGer 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2). Der Berufungsführer hat in seiner Berufungserklärung insbesondere anzugeben, welche Beweisanträge er stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). 1.3.2. In seiner Anschlussberufung vom 29. Oktober 2024 beantragt B.________ das Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens sowie die Durchführung eines Augenscheins vor Ort, dies mit der Begründung, es sei physikalisch nicht möglich, dass A.________ nach einem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von 40km/h über eine Distanz von 9 Meter geschleudert wurde und dann weitere 8 Meter rutschte, bevor er zum Stillstand kam, weshalb ein unfalltechnisches Gutachten und ein Augenschein vor Ort Klarheit über das Fahrverhalten und den Unfallhergang geben würden. A.________ lehnt ein unfalltechnisches Gutachten ab, schliesst sich aber dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort an. Es ist nicht ersichtlich, welche rechtsrelevanten zusätzlichen Erkenntnisse durch einen Augenschein vor Ort gewonnen werden könnten. Die örtlichen Verhältnisse sind durch die aktenkundigen Strassenaufnahmen rechtsgenüglich bekannt. Gleich verhält es sich bezüglich des beantragten
Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 unfalltechnischen Gutachtens. Auch wenn ein solches ergeben sollte, dass A.________ vor dem Aufprall tatsächlich mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs war, hätte dies nicht automatisch eine andere rechtliche Würdigung zur Folge und käme ein Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln aufgrund des Verschlechterungsverbots in diesem Fall auch nicht in Frage. Zudem könnte – wie dies bereits die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zutreffend festgestellt hat
– auch ein unfalltechnisches Gutachten keinen Aufschluss darüber geben, ob der Blinker des Traktors betätigt war oder nicht. Die Beweisanträge auf Einholen eines unfalltechnischen Gutachtens und Durchführung eines Augenscheins vor Ort werden deshalb abgewiesen. 1.3.3. In seiner Antwort vom 15. November 2024 auf die Anschlussberufung vom 29. Oktober 2024 beantragt A.________ die Befragung der drei polnischen Landarbeiter, dies mit der Begründung, dass sich diese «auf dem rund 200 Meter entfernten F.________ hinter einer Baumreihe» befunden hätten ohne (direkte) Sicht auf den Unfallort und deshalb gar nicht hätten beobachten können, ob der Richtungsanzeiger des Traktors betätigt gewesen war. Für diese Behauptung findet sich in den Akten keine Hinweise. Gemäss den aktenkundigen Gedankenprotokollen war L.________ zum Zeitpunkt des Unfalls ebenfalls mit einem Traktor auf der Hauptstrasse I.________ in Richtung F.________ unterwegs, wobei er sich einige Autos hinter B.________ befand und von seinem Standort aus den Unfallhergang beobachten konnte (act. 9115). M.________ und N.________ arbeiteten gemäss ihren Angaben zum Zeitpunkt des Unfalls «auf dem Feld, das an der Strasse liegt, die von I.________ nach J.________ führt» (act. 9116 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Sicht von diesem Feld aus (vgl. act. 2024) eingeschränkt gewesen sein sollte. Die Behauptung von A.________, sie hätten sich entgegen ihren Angaben im Gedankenprotokoll «auf dem rund 200 Meter entfernten F.________ hinter einer Baumreihe» befunden, findet in den Akten keine Grundlage. Eine Einvernahme der drei Gastarbeiter würde keine neuen und rechtsrelevanten Erkenntnisse bringen, weshalb der entsprechende Beweisantrag ebenfalls abzuweisen ist. 2. 2.1. A.________ beantragt in seiner Berufung, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. Eventualiter sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Bestrafung abzusehen. In seiner Antwort auf die Anschlussberufung sowie der mündlichen Begründung anlässlich der Berufungsverhandlung rügt A.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, welche die Angaben in den Gedankenprotokollen ohne konkrete Würdigung als gegeben erachtet und dabei missachtet habe, dass die drei Landarbeiter in einer Beziehung zu B.________ stünden und mangels Sicht auf den Unfallort gar nicht hätten erkennen können, ob der Richtungsanzeiger des Traktors betätigt gewesen sei. Selbst wenn die Gastarbeiter Sicht auf den Unfallort gehabt hätten, sei es höchst zweifelhaft, dass alle drei genau zu diesem Zeitpunkt darauf geachtet hätten, ob die Landwirtschaftsmaschine von B.________ den Richtungsanzeiger betätigt hätte oder nicht. Es handle sich offensichtlich um Falschaussagen. Weiter würden die Aussagen von B.________ keine Realitätskriterien enthalten und stünden im Widerspruch zu den Fotos der Unfallstelle. Bei jeder Einvernahme habe B.________ kleine Details in seinen Aussagen abgeändert mit einer Tendenz zu einem korrekten Verhalten und später hätten die Gastarbeiter, welche sich in grosser Entfernung bei der Arbeit befunden hätten, seine Aussagen auch noch schriftlich bestätigt. Die Aussagen von B.________ würden folglich Schutzbehauptungen darstellen. Bei den Fahrzeugen in der Unfallendlage sei kein gesetzter Richtungsanzeiger
Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 festgestellt worden, obwohl dieser trotz abgestelltem Motor weiterblinken bzw. bei erneutem Starten des Motors wieder angehen würde. Es erschliesse sich nicht, wie aufgrund der Unfallbilder festgestellt werden könne, dass A.________ den Traktor sowie den nachfolgenden Transporter gleichzeitig überholt habe. Dass B.________ ihn im Rückspiegel gesehen habe, sei nur möglich, wenn er sich direkt hinter dem Traktor befunden habe, weil die Sicht nach hinten durch den Transporter eingeschränkt gewesen sei. Selbst wenn die beiden Fahrzeuge gleichzeitig überholt worden wären, stünde das pflichtwidrige Verhalten von B.________ im Vordergrund. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 2.2.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). 2.2.3. Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember
Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b). 2.3. Nach Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Das in Art. 35 Abs. 3 SVG enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf den zu überholenden Strassenbenützer erschöpft sich zur Hauptsache in der Pflicht, beim Überholen gegenüber dem zu Überholenden einen angemessenen seitlichen Abstand zu wahren und nicht kurz vor ihm wieder nach rechts einzubiegen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 35 SVG N. 23). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgänger das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). Das Linksüberholverbot gilt selbst dann, wenn der Abbiegende nicht nach links eingespurt hat, seine Absicht für die nachfolgenden Fahrzeuglenker aber durch den gestellten linken Richtungsanzeiger klar und rechtzeitig erkennbar gemacht hat. Deshalb verletzt z.B. der Motorradfahrer das Überholverbot, wenn er eine stehende Fahrzeugkolonne links überholt, obschon ein Fahrzeug in der Kolonne den linken Blinker gestellt hat, um nach links zu wenden, auch wenn dieser nicht korrekt zur Strassenmitte hin eingespurt hat (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 37). Der Überholende darf seinerseits nur dann verurteilt werden, wenn beweismässig erstellt ist, dass der Linksabbieger seinen Pflichten (Blick in den Rückspiegel, Zeichengebung, Einspuren und Ermässigung der Geschwindigkeit) ganz oder jedenfalls so nachgekommen ist, dass die Absicht abzubiegen für den Nachfolgenden tatsächlich ersichtlich war. Die Zeichengebung und das Einspuren müssen rechtzeitig erfolgen (WEISSENBERGER, Art. 35 SVG N. 41). 2.4. Der Vorrichter geht in seiner Beweiswürdigung gestützt auf die Ausführungen der Beschuldigten, der Auskunftsperson (K.________), der schriftlichen Schilderungen von R.________, L.________, M.________ und N.________ sowie die Bilder vom Unfallort davon aus, dass A.________ vor seinem Überholmanöver sich mit seinem Motorrad hinter dem Fahrzeug von K.________ befunden hat und in einem Zug dessen Fahrzeug und den Traktor überholen wollte. «In dubio pro reo» nimmt er an, dass A.________ lediglich das Fahrzeug von K.________ und den Traktor in einem Zug überholt hat und nicht schon die vorangehenden Fahrzeuge. Weiter ist für den Polizeirichter gestützt auf die Angaben in den Gedankenprotokollen der drei Arbeiter (act. 9112 ff.), der Bestätigung von R.________ und den Aussagen von B.________ ausreichend bewiesen, dass B.________ vor seinem Abbiegemanöver den Blinker gesetzt hatte und die orangefarbene Rundumleuchte eingeschaltet war. A.________ und K.________ würden diese Ausführungen zwar nicht bestätigen, aber auch nicht verneinen, sondern angeben, sich nicht daran erinnern zu können,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 weshalb in «dubio pro reo» davon ausgegangen werden müsse, B.________ habe den Blinker betätigt. 2.5. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen zu den Aussagen von B.________, A.________ und K.________ im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. II. B. 17.-19., S. 5 f.). In Bezug auf die Aussagen von B.________ muss ergänzt werden, dass dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Mai 2023 noch angegeben hatte, er habe nochmals in den Rückspiegel geschaut und den Seitenblick gemacht, bevor er abgebogen sei. In diesem Moment habe er noch einmal nach links geschaut und es sei schon zu spät gewesen. Der Motorradfahrer sei schon mit seiner Maschine kollidiert. Er habe einen Motorradfahrer runterschalten und beschleunigen gehört, möchte aber präzisieren, dass dies im Moment des Abbiegens gewesen sei (act. 3004). Anlässlich der Sitzung vor dem Polizeirichter beschrieb er das Linksabbiegemanöver wie folgt: er habe in den Seitenspiegel geschaut, nach hinten geschaut (Schulterblick), habe den Blinker betätigt und sei in die Mitte gefahren, wobei er die Geschwindigkeit verringert habe, bis er schliesslich stehen geblieben sei. Anschliessend habe er wieder in den Seitenspiegel geschaut und nach hinten geschaut (Schulterblick). Er habe auch die Gegenfahrbahn beobachtet und gesehen, dass das Fahrzeug auf der anderen Fahrtrichtung angehalten habe, um ihn durchfahren zu lassen. Für den Schulterblick habe er den Kopf richtig gut nach hinten drehen müssen, damit er gut durch die Scheibe nach hinten sehen könne (act. 13'103). Hinsichtlich der Aussagen von K.________ bleibt hinzuzufügen, dass dieser angegeben hatte, der Traktor hatte den Blinker nicht gesetzt gehabt, er sei sich jedoch nicht mehr sicher. Er möchte jedoch präzisieren, dass er nie auf den Gedanken gekommen wäre, den Traktor zu überholen, wenn dieser den Blinker gesetzt hätte. Er könne nicht sagen, mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer ihn überholt und ob er vor dem Unfall gebremst habe (act. 2017). Er sei direkt hinter dem Traktor gewesen und habe den Traktor eigentlich überholen wollen. Er habe nach hinten geschaut und gesehen, dass ein Töff-Fahrer überholen wollte. Dann habe er wieder nach vorne geschaut und gesehen, dass der Traktor abbog. Er habe nicht gesehen, ob der Traktor den Blinker gesetzt hatte. Wie gesagt habe er den Traktor überholen wollen und daher nach hinten geschaut. Auf der Gegenfahrbahn habe er keine Fahrzeuge bemerkt (act. 3011). 2.6. Zentral für die Beurteilung der Frage, ob sich A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat ist, ob B.________ seinen Pflichten nachgekommen ist und insbesondere beim Abbiegen den Blinker seines Traktors betätigt hat oder nicht. Ein materieller Beweis hierfür liegt nicht vor. Es finden sich insbesondere keine Feststellungen der Polizei zum Richtungsanzeiger in den Akten. Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten, der Auskunftsperson K.________ sowie der schriftlichen Bestätigungen der Landarbeiter sowie des Beifahrers von B.________ ergeben sich unterschiedliche Angaben. B.________ sagte bereits in seiner ersten Einvernahme, er habe den linken Blinker gesetzt und eingespurt. Auch sagte er bereits in seiner ersten Einvernahme, dass er in diesem Moment ein Motorrad runterschalten und beschleunigen hörte (act. 2013). Hinzu kamen in der nächsten Einvernahme der Blick in den Rückspiegel und über die Schulter zur Seite sowie das Auto auf der Gegenfahrbahn, welches angehalten habe, um ihn abbiegen zu lassen (act. 3004). Vor dem Polizeirichter wiederholte er diese Angaben und führte weiter aus, in die Mitte gefahren zu sein und dabei die Geschwindigkeit bis zum Stillstand verringert zu haben, bevor er noch einmal in den Seitenspiegel und nach hinten geschaut habe (act. 13'103). A.________ erinnert sich ganz klar an die laufende Rundumleuchte, konnte aber anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht sagen, ob der linke Blinker des Traktors gestellt war (act. 2010). Vor dem
Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 Polizeirichter gab er erneut an, sich nicht daran erinnern zu können, den getätigten Blinker auf dem Traktor gesehen zu haben (act. 13'106). K.________ hat angegeben, selber ein Überholmanöver in Erwägung gezogen zu haben, dieses aber aufgrund des überholenden Motorrads nicht ausgeführt zu haben. Auch wenn er nicht angeben konnte bzw. nicht gesehen hat, ob der Traktor den Blinker gesetzt hatte, hat er klar ausgesagt, dass der Traktor plötzlich abgebogen sei und er nie auf den Gedanken gekommen wäre, den Traktor zu überholen, wenn dieser den Blinker gesetzt gehabt hätte (act. 2017). Er bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, den Blinker nicht gesehen zu haben. Er habe den Traktor überholen wollen und habe dafür nach hinten geschaut (act. 3011). R.________, welcher mit B.________ im Traktor mitfuhr, gab an, sie hätten den Blinker gesetzt und abbiegen wollen, als keine Autos mehr entgegengekommen seien (act. 9111). Es ist nicht ersichtlich, ob beim fraglichen Traktor der angeblich gesetzte Blinker in der Kabine akustisch oder optisch wahrnehmbar ist; andernfalls scheint es zweifelhaft, inwieweit ein Mitfahrer mit der erforderlichen Sicherheit bezeugen kann, dass der Blinker tatsächlich gestellt war. Zudem handelt es sich bei R.________ um den Sohn des Arbeitgebers von B.________, weshalb dessen Aussagen mit Zurückhaltung zu würdigen sind. Die beiden Landarbeiter M.________ und N.________, welche ebenfalls für den gleichen Arbeitgeber tätig waren wie B.________, gaben übereinstimmend an, sie hätten von ihrer Position auf dem Feld aus den Ton eines beschleunigenden Motorrads gehört und den Traktor mit eingeschaltetem Blinker auf der Strasse stehen sehen (act. 9113/9116 und 9114/9117). Auch L.________, Landarbeiter beim gleichen Arbeitgeber, welcher mit seinem Traktor auf der gleichen Strecke einige Autos hinter B.________ unterwegs war, will den linken Blinker des Traktors gesehen haben. Diese drei Bestätigungen datieren vom 31. Mai 2023, mithin fast zwei Jahre nach dem Unfall. Sie befanden sich zudem in einiger Entfernung des Unfalls, sei dies nun bei der Arbeit auf dem Feld oder auf der Strasse einige Fahrzeuge weiter hinten, so dass fraglich ist, wie gut ein Blinkzeichen von ihrer Position aus und bei den herrschenden Lichtverhältnissen erkennbar gewesen wäre. Auch die Nähe zu B.________ und dessen Arbeitgeber ist zu berücksichtigen. Aufgrund des Gesagten misst der Strafappellationshof diesen Bestätigungen kein hohes Gewicht zu. 2.7. Damit bestehen für den Strafappellationshof erhebliche Zweifel, ob B.________ beim Linksabbiegen seinen verschiedenen Pflichten, insbesondere dem Stellen der Richtungsanzeige, (rechtzeitig) nachgekommen ist, so dass seine Absicht abzubiegen für den nachfolgenden A.________ tatsächlich ersichtlich war. Seine Sorgfaltspflicht war insofern erhöht, als er selber angegeben hatte, ein Motorrad runterschalten und beschleunigen gehört zu haben. Da sich die Frage folglich nicht mit der für eine Verurteilung des Überholenden erforderlichen Sicherheit beweisen lässt, ist A.________ in dubio pro reo vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 3. B.________ beantragt in seiner Anschlussberufung, er sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG freizusprechen. Er bringt vor, sich korrekt verhalten und alle Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben. Demgegenüber habe A.________ mit übersetzter Geschwindigkeit eine stehende Kolonne überholt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 Gleichzeitig verlangt er einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung nach Art. 125 StGB, während A.________ in seiner Berufung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verlangt. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit von B.________ für die von A.________ erlittenen Verletzungen entfällt, wenn ihm keine Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen werden kann, ist vorab zu prüfen, ob der Gefährdungstatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt ist. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. 3.2. In seiner Beweiswürdigung geht der Vorrichter diesbezüglich von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus: Für den Polizeirichter gilt als erstellt, dass B.________ den Schulterblick sowie den Blick in den Rückspiegel kurz vor dem Abbiegemanöver nicht bzw. nicht vollständig durchgeführt hat. B.________ war bewusst, dass eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) an sein Fahrzeug angekoppelt war, deren Ende 3 bis 4 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung entfernt war und nicht mit Seitenspiegeln ausgestattet war (act. 2025 ff. und 10'003). Weiter gab B.________ an der Sitzung vom 12. Juni 2024 an, dass er den Motorradfahrer kurz vor dem Einordnen, bevor er abbiegen wollte, bereits im Seitenspiegel gesehen habe (act. 13'101 ff.). Auch der Zeuge K.________ gab zu Protokoll, im Rückspiegel ein Motorrad gesehen zu haben, das ihn habe überholen wollen (act. 2017). Diese Umstände lassen vorliegend nur den Schluss zu, dass B.________ es unterlassen hat, den Schulterblick und den Blick in den Rückspiegel kurz vor dem Abbiegen ordnungsgemäss durchzuführen. 3.3. Diese Schlussfolgerung des Polizeirichters ist nicht zu beanstanden. Wenn B.________ gemäss eigener Aussage das von A.________ gelenkte Motorrad zuvor im Rückspiegel gesehen hatte, kann die Kollision nur darauf zurückzuführen sein, dass er unmittelbar vor dem Abbiegen den Schulterblick und den Blick in den Rückspiegel unterlassen hat, ansonsten er den zum Überholen ansetzenden Motorradfahrer bemerkt und entsprechend reagiert hätte. Die Aussage von B.________ vor der Vorinstanz (act. 13'103) sowie an der heutigen Verhandlung, er habe vor dem Abbiegen den Schulterblick getätigt und in den Rückspiegel geschaut, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Indem B.________ vor dem Abbiegen nicht noch einmal in den Rückspiegel und über die Schulter schaute, schuf er eine Ursache für den Unfall, verletzte Art. 34 Abs. 3 SVG und erfüllte objektiv und subjektiv den Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG. Mit der Erfüllung des Gefährdungstatbestands sind ihm die Verletzungen von A.________ als fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB zuzurechnen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, erfolgt der Schuldspruch in diesem Fall aufgrund der unechten Konkurrenz allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. 4. Weiter beantragt B.________ in seiner Anschlussberufung einen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die fehlenden Seitenspiegel am Mulchgerät hätten bei einem Überholmanöver keine Kontrolle erlaubt und seien mithin für den Unfall nicht kausal oder relevant.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 5 VTS sind bei Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3 Meter, jedoch höchstens 4 Meter, vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, Seitenblickspiegel erforderlich. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass am Traktor der Marke Lamborghini Spark, Kennzeichen FR ggg, eine landwirtschaftliche Maschine (Mulchgerät) angekuppelt war, deren Ende 3 bis 4 Meter von der Mitte der Lenkvorrichtung entfernt und nicht mit Seitenspiegeln ausgestattet war. 4.2. Ob die fehlenden Seitenspiegel im vorliegenden Fall zum Unfallhergang beigetragen haben oder nicht, ist unerheblich. Massgeblich ist, dass die vorgeschriebenen Seitenspiegel tatsächlich fehlten. Folglich wurden die Anforderungen von Art. 112 Abs. 5 VTS nicht eingehalten. Ein Fahrzeug, welchem die nach dieser Bestimmung erforderliche Ausrüstung fehlt, gilt als nicht betriebssicher im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Die Anschlussberufung ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. In seiner Berufung fordert A.________, dass B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt und entsprechend bestraft werde. 5.1. Eine schwere Körperverletzung liegt gemäss Art. 122 StGB vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (lit. a), der Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar gemacht wird, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank ist, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt ist (lit. b) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen besteht (lit. c). Im Rahmen der fahrlässigen Begehung bleibt es in Bezug auf den Strafrahmen auch im Falle einer schweren Verletzung bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, aber die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (vgl. Art. 125 Abs. 2 StGB). 5.2. Für die Tatbestandsvariante der lebensgefährlichen Verletzung gemäss lit. a muss die vom Gesetz geforderte Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Vielmehr muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20). Es genügt eine vorübergehende Lebensgefahr von kurzer Dauer und es ist ohne Bedeutung, ob ärztliche Hilfe rechtzeitig eingreifen konnte oder nicht (BGE 91 IV 294, 109 IV 20). A.________ erlitt ein Polytrauma (Abdomen-Trauma, Extremitäten-Trauma, Wirbelsäulen-Trauma, Thorax-Trauma), einen Dekubitus Grad II am rechten Fuss mit erhöhtem Pflegeaufwand, einen perioperativ erworbenen Mangel an Gerinnungsfaktoren mit sekundärer Blutgerinnungsstörung, eine peri- und postoperative akute Blutungsanämie, eine Thrombozytopenie und eine Dyselektrolytämie (act. 4003 ff.). Gemäss den medizinischen Berichten vom 17. Januar 2022 und
14. April 2025 befand sich A.________ aus rein medizinischer Sicht nicht in akuter Lebensgefahr (act. 4004 und 18). 5.3. Bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit und Geisteskrankheit i.S.v. Art. 122 lit. b StGB bedeuten eine irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Ist die Prognose ungewiss, muss «in dubio pro reo» eine Heilungschance angenommen werden. Die Praxis weicht in solchen Fällen mit
Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 einer Kombination von Faktoren auf die Generalklausel aus (GETH, in Praxiskommentar StGB,
4. Aufl. 2021, Art. 122 N. 7). A.________ bringt vor, der Unfall habe sein Leben komplett auf den Kopf gestellt und er leide noch heute physisch und psychisch unter dessen Folgen. Aus der schriftlichen Auskunft von Dr. P.________ vom 17. Januar 2022 (act. 4004 ff.) geht hervor, dass A.________ vom 20. Juli 2021 bis 31. August 2021 in stationärer Behandlung war und eine ambulante Behandlung von mindestens 1 Jahr ab Unfalldatum erforderlich sein werde. Was eine bleibende Arbeitsunfähigkeit betreffe, komme es sehr auf den Verlauf an. Bei sehr komplexer Knieverletzung sowie Schulterverletzung sei sicher von einer langen Rehabilitation auszugehen und entsprechend seiner Arbeit müsse dies entsprechend überprüft werden. Bei den intraartikulären Frakturen (Becken, Schulter und Knie) bestehe ein erhöhtes Risiko für eine spätere Arthrose (Gelenksverschleiss). Sollte sich eine Arthrose entwickeln im Verlauf, dann müsste allenfalls eine Prothese ins jeweilige Gelenk implantiert werden, was je nach Arbeit (z.B. in einem handwerklichen Beruf) zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einer Umschulung führen könnte (act. 4005). Gemäss schriftlicher Auskunft von Dr. S.________ vom 14. Februar 2022 war A.________ vom 31. August 2021 bis zum 7. Januar 2022 in der Clinique romande de réadaptation hospitalisiert und musste sich anschliessend einer mehrmonatigen ambulanten Behandlung unterziehen. Es sei von einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es zu früh sei, sich auf ein bestimmtes Datum festzulegen. Vom 24. April bis 24. Mai 2025 war er erneut in der Clinique romande de réadaptation hospitalisiert (act. 13'126). Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugnisse sowie seine Aussagen zeigen, dass A.________ weiterhin und auf unbestimmte Dauer arbeitsunfähig ist. Eine genaue Prognose besteht nicht. Demnach ist unklar, ob unter diesen Umständen bereits die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b StGB als erfüllt betrachtet werden müssen. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da – wie nachfolgend aufgezeigt – eine «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB gegeben ist. 5.4. Als «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager («plusieurs mois d'hospitalisation»), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes («de nombreux mois d'incapacité de travail») verbunden ist (Urteil BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Einzelfall auszulegen ist (Urteil BGer 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Schwere der Beeinträchtigung lehnt das Bundesgericht die Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab und die subjektive Wahrnehmung des Opfers ab (BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Zurückhaltung geboten ist. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung für schwere Körperverletzung sehr hoch, geht doch bei (vorsätzlicher) schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB der Strafrahmen von sechs Monaten
Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Damit befindet sich die schwere Körperverletzung in der Nähe der Tötungsdelikte. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (Urteil KG FR 501 2018 29 vom
19. November 2018 E. 4.3; ROTH/BERKEMEIER, in BSK StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N. 24). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die erlittenen Verletzungen für A.________ mehrere Monate Hospitalisation, einen überdurchschnittlich langen Heilungsprozess und eine mehrmonatige, bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Es ergibt sich aus den Akten auch, dass er unter bleibenden Schäden leidet, wie zum Beispiel einem markanten Verlust der Kraft (insb. Faustschluss- und Schlüsselgriffkraft) in seiner rechten Hand (vgl. 13136). Die Ausführungen von A.________ zu seinem Gesundheitszustand und zur Alltagsbewältigung, welche auch heute im Wesentlichen noch darin besteht, die Schmerzen auszuhalten und zu regulieren, verdeutlichen die Schwere der erlittenen Verletzungen. Damit sind nach einem objektiven Massstab die Voraussetzungen einer «anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit» gegeben. Die Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen und B.________ ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 i.V.m. Art. 122 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung Die Strafzumessung wird von B.________ nur als Folge der beantragten Freisprüche beanstandet. Nachdem die Schuldsprüche bestätigt werden, braucht somit die Strafzumessung nicht überprüft zu werden, zumal auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. Im Übrigen ist die Strafzumessung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil E. IV. 29 ff.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in diesem Fall keine Auswirkungen auf die Höhe der Strafe hat. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden von B.________ betreffend die Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG (Unterlassen des Schulterblicks vor dem Überholen) bzw. das Ausmass seiner Sorgfaltspflichtverletzung hat sich nicht geändert. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist nicht auf eine erhöhte Fahrlässigkeit von B.________, sondern auf die medizinischen Folgen beim Verletzten bzw. die unterschiedliche rechtliche Qualifikation des Verletzungsbildes durch den Strafappellationshof zurückzuführen. Da die Schwere der Verletzung nicht aus einem erhöhten Fehlverhalten resultiert, ist sie bei der Strafzumessung nicht straferhöhend zu berücksichtigen. 7. Zivilklage A.________ hat in seiner Berufung keine Anträge gestellt zum Zivilpunkt und seine Zivilansprüche auch an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht weder begründet noch beziffert. Er beantragt, die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Zivilklage ist somit auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8. Kosten und Entschädigungen 8.1. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens B.________ und dem Staat Freiburg je zur Hälfte aufzuerlegen. 8.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Gestützt darauf werden die Gerichtskosten auf CHF 3'300.- festgesetzt (Gebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-). A.________ ist mit seiner Berufung durchgedrungen, B.________ ist mit seiner Anschlussberufung unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens B.________ aufzuerlegen. 8.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Pierre Seidler machte in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2024 für das erstinstanzliche Verfahren einen Arbeitsaufwand von 30 Stunden und 30 Minuten à CHF 300.-, Auslagen, Fotokopien und Reiseentschädigungen geltend, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 10'313.60 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Reisezeit ist bereits in der Reiseentschädigung enthalten und wird nicht zusätzlich vergütet. Auch die verschiedenen Aufwendungen für die Korrespondenz ist in einer Pauschale zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von 12 Stunden à CHF 250.-, einer Pauschale von CHF 500.- für die Korrespondenz, den Auslagen in Höhe von CHF 175.- (5% von CHF 3'000.- + 500.-), einer Reiseentschädigung von CHF 1'170.- (468 Kilometer à CHF 2.50) sowie der Mehrwertsteuer, wird die Entschädigung auf CHF 5'237.45 festgesetzt. Rechtsanwalt Jérôme Andrey veranschlagt für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 4'245.60 (Honorar, Auslagen, Mehrwertsteuer). Dieser Aufwand ist angemessen. Die A.________ zugesprochene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 9'483.05 festgesetzt (Rechtsanwalt Seidler: CHF 5'237.45 inkl. CHF 392.45 MwSt.; Rechtsanwalt Andrey: CHF 4'245.60 inkl. CHF 318.10 MwSt.). 8.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat A.________ im Strafpunkt obsiegt, weshalb er gegenüber B.________ Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen hat. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Andrey einen Arbeitsaufwand von 15.09 Stunden à CHF 250.- inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung sowie Auslagen von CHF 3'113.20 (inkl. CHF 3'000.- Gerichtskostenvorschuss und Reisespesen). Unter Berücksichtigung der kürzeren Verhandlungsdauer (- 1 Stunde) sowie der bereits in der Reiseentschädigung beinhalteten Reisezeit
Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 (- 2 Stunden), wird ein Arbeitsaufwand von 12 Stunden, ausmachend CHF 3'000.- entschädigt. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 150.-, festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Andrey eine Reiseentschädigung von CHF 350.- (140 Kilometer à CHF 2.50) auszurichten. Folglich ist A.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'783.50, inklusive CHF 283.50, zu Lasten von B.________ zuzusprechen. B.________ ist aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung auszurichten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 21. Juni 2024 wird in Ziff. I. 1., II, IV. und V. des Dispositivs abgeändert und im Übrigen bestätigt. Es lautet neu wie folgt: I. B.________ 1. B.________ ist schuldig - der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 lit. a StGB); - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). 2. B.________ wird in Anwendung von Art. 34, 42, 44, 47, 49, 105 und 106 StGB verurteilt: - zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf CHF 90.00 festgesetzt; - und zu einer Busse von CHF 600.00. 3. B.________ wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt, um die Busse von CHF 600.00 zu bezahlen. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann B.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe festgelegt. Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden.
Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 II. A.________ 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen in D.________, E.________, Kreuzung F.________, am 20. Juli 2021, 16:10 Uhr (Art. 90 Abs. 1 i. V. m. Art. 35 Abs. 3, 5 und 6 SVG). 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt III. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens werden B.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt (Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1’800.00 und die Auslagen CHF 500.00. V. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 9'483.05 (inkl. CHF 710.55 MwSt.) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Staates Freiburg ausgerichtet. B.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4’200.- (Gebühr: CHF 4'000.-, Auslagen: CHF 200.-) werden B.________ auferlegt. III. A.________ wird eine angemessene Entschädigung von CHF 3'783.50 (inkl. CHF 283.50 MwSt) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu Lasten von B.________ ausgerichtet. B.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. August 2025/bos/fju Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin