Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A.
Am 10. Juli 2023 reichte die B.________ GmbH, vertreten durch C.________, in Begleitung
von D.________ Strafantrag/Privatklage gegen A.________ wegen Sachbeschädigung ein
(act. 2021).
In ihrem Anzeigerapport vom 8. August 2023 hält die Kantonspolizei zum angezeigten Sachverhalt
fest, dass zwischen Freitag, 14. April 2023 um 17:00 Uhr und Samstag, 15. April 2023 um 09:00 Uhr,
in E.________, F.________, die Fahrzeuge der B.________ GmbH mit den Kennzeichen ggg und
hhh mit einem unbekannten Gegenstand zerkratzt worden seien. Die Täterschaft sei durch Überwa-
chungskameras gefilmt worden. Die Videoaufnahmen befänden sich im Besitz des Liegenschafts-
verwalters D.________, welcher den Täter als A.________ identifiziert habe. Weder die Fahrzeuge
noch die Videobilder hätten durch die Polizei gesehen werden können. Im Anhang der Anzeigemel-
dung befinde sich ein Fotodossier von C.________ (act. 2019, 2022 ff.).
Im ersten (französischsprachigen) Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 11. Juli 2023 war dazu
festgehalten worden, dass « le lendemain matin, en reprenant les véhicules, C.________ a constaté
les dégâts. Il a pris contact avec D.________ qui s’occupe de l’immeuble et avec I.________,
restaurateur de J.________. Ensemble ils ont visionné les caméras de surveillance et on pu
déterminer qu’il s’agit de plusieurs personnes qui étaient mécontentes que le restaurant J.________
était fermer et en passant dans la rue un d’eux a griffé volontairement les deux véhicules. Après
plusieurs renseignements et tentatives infructueuses auprès la copine de l’auteur, soit K.________,
le lésé dépose plainte. Il sied de préciser que la soussignée n’a pas constaté les dégâts sur lesdits
véhicules qui n’ont pas été présentés » (act 2021).
B.
Am 7. August 2023 wurde A.________ von der Kantonspolizei als Beschuldigter einvernom-
men (act. 2031-2033). Er bestritt, die besagten Fahrzeuge zerkratzt zu haben (act. 2032 Zeile 11).
Am 9. August 2023 wurde D.________ von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt
(act. 2034-2036). Gemäss seiner Aussage sei A.________ auf den Videobändern klar zu erkennen.
Es sei ersichtlich, wie er mit der Hand am Auto entlangfahre. Ob er einen Gegenstand in der Hand
halte, sei nicht klar ersichtlich, aber nicht auszuschliessen. Das Videomaterial sei bei ihm, er könne
es aber aus technischen Gründen nicht weiterleiten (act. 2035 Zeilen 11-18).
C.
Mit Strafbefehl vom 19. März 2024 wurde A.________ der Sachbeschädigung für schuldig
befunden und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- mit einer Probezeit von 2 Jah-
ren sowie zu einer Busse von CHF 900.- und zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act.
10'000 f.). Weiter wurde A.________ verpflichtet, der B.________ GmbH CHF 8'134.25 (Zivilforde-
rung) zu bezahlen (act. 10'001).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 erhob der Rechtsvertreter von A.________ Einsprache gegen den
Strafbefehl (act. 10'004).
D.
Am 25. März 2024 beauftragte die Staatsanwältin die Kantonspolizei, die sich beim Kläger
befindlichen Videoaufnahmen sicherzustellen bzw. nötigenfalls durch die IT-Spezialisten der Kan-
tonspolizei sicherstellen zu lassen und der Staatsanwaltschaft zu übermitteln (act. 2039).
In ihrem Ermittlungsrapport vom 27. März 2024 hielt die Kantonspolizei dazu u.a. folgendes fest:
«Nach Absprache mit D.________ zeichnen die Überwachungskameras lediglich 14 Tage auf.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 10
Anschliessend werden die Aufnahmen automatisch überschrieben. Folge dessen ist nach 28 Tagen
keine technische Auswertung mehr möglich. Der Anzeigerapport vom 8. August 2023 basiert auf
Aussagen von den beteiligten Parteien und dem ausdrücklichen Willen von C.________, Strafan-
trag/Privatklage gegen A.________ einzureichen. Auf Grund der vergangenen Zeit zwischen dem
14.04.2023 und dem 08.08.2023 existieren keine Videoaufnahmen mehr. In Absprache mit der
IT-Abteilung der Kantonspolizei Freiburg ist es technisch nicht möglich, das Videomaterial zu
sichern. Es gilt zu erwähnen, dass zwischen dem 14.04.2023 und dem 08.08.2023 die Fahrzeuge
bereits repariert und keine Überwachungsvideos gesichert wurden. Es konnten lediglich die Bilder,
welche von C.________ und D.________ mitgebracht wurden, verwendet werden. Ob es sich beim
fraglichen Täter auf den Bildern um A.________ handelt, kann aus unserer Sicht nicht beantwortet
werden» (act. 2038).
E.
Am 3. Juli 2024 fand die Sitzung vor dem Polizeirichter statt (act. 13'012 ff.).
A.________ erklärte u.a., keine Autos zerkratzt und kein Messer dabei gehabt zu haben
(act. 13'014).
D.________ sagte als Zeuge u.a. aus, auf dem Video sei ersichtlich gewesen, wie A.________ mit
einem Gegenstand die Autos beschädige (act. 13'014 unten). Es habe nie zur Diskussion gestan-
den, das Video weiterzuleiten (act. 13'015). Die beschädigten Fahrzeuge hätten sich auf der Rück-
seite der Liegenschaft F.________ parallel zur Hauptstrasse im Eingangsbereich zur Einstellhalle
hinter der Bar befunden. Davon sei der obere Bereich gefilmt worden (act. 13'015).
F.
Mit Urteil vom 15. Juli 2024 sprach der Polizeirichter A.________ der Sachbeschädigung,
begangen in E.________ am 15. April 2023 um 00:55 Uhr, schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse
von CHF 500.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivil-
weg verwiesen (act. 13'021).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ um Zustellung des
begründeten Urteils (act. 13'025). Das begründete Urteil wurde ihm am 12. August 2024 zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 erklärte der Rechtsvertreter von A.________ beim Strafap-
pellationshof die Berufung gegen das Urteil vom 15. Juli 2024 und beantragte, A.________ sei vom
Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter
seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Mit Schreiben vom 30. August 2024 räumte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsan-
waltschaft und der Privatklägerin die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen schriftlich Nichteintreten zu
beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Mit Schreiben vom 5. September 2024 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre.
Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
H.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 stellte der Präsident den Parteien die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens in Aussicht, falls sie sich nicht bis am 29. Oktober 2024 gegen die schriftliche
Durchführung aussprechen. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens
nicht widersetzt.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 forderte der Präsident des Strafappellationshofs den Rechts-
vertreter von A.________ auf, die bereits begründete Berufungserklärung bis am 9. Dezember 2024
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 10
zu bestätigen bzw. zu vervollständigen, andernfalls die Berufungserklärung als Rechtsmittelschrift
i.S.v. Art. 390 Abs. 1 StPO berücksichtigt werde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 bestätigte der Rechtsvertreter von A.________ den Inhalt der
Berufungserklärung und ergänzte diese inhaltlich. Eine Entschädigung wurde weder in der Beru-
fungserklärung noch in der Ergänzung vom 9. Dezember 2024 beantragt.
Der Präsident des Strafappellationshofs räumte den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom
11. Dezember 2024 die Möglichkeit ein, bis am 20. Januar 2025 zur Berufungsschrift und deren
Ergänzung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 mit,
dass auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet werde. Die Parteien liessen sich nicht verneh-
men.
I.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ die Kosten-
note für das Berufungsverfahren ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert.
E. 1.2 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristge- recht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO.
E. 1.3 Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil des Polizeirichters vom
15. Juli 2024. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Das Berufungsverfahren wird somit in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390 Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO).
E. 1.4 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – also eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) – schuldig gesprochen, sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.
E. 2 Der Berufungsführer rügt die Verletzung der Regeln der freien Beweiswürdigung und der Unschulds- vermutung durch die Vorinstanz.
E. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesam-
ten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis-
regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie-
genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber-
windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan-
tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen
sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge-
wiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von
der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime
ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Es dürfen
nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche jederzeit möglich sind und eine
absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare
Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE
137 IV 219 E. 7.3; 120 I 31 E. 2c mit Hinweisen).
Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-
zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (pro-
zessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts
beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität
hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tat-
sächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss
ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltli-
che Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richt-
linien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.
Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 10
bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos-
sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü-
genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel
verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklag-
ten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach
erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020
vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176).
E. 2.2 Die Vorinstanz erachtet es in ihrer Beweiswürdigung als erwiesen, dass die beiden Fahrzeu- ge der Privatklägerin ggg (Renault Traffic) und hhh (Opel Vivaro) in der Nacht vom 14./15. April 2023 beschädigt wurden. Es sei unbestritten, dass sich die Fahrzeuge zu dieser Zeit an der F.________ in E.________ befunden hätten. Da der Unternehmenszweck der Privatklägerin eine grosse Mobili- tät voraussetze, habe erwartet werden dürfen, dass die beiden Fahrzeuge regelmässig im Gebrauch stehen und ein neuer Schaden schnell wahrgenommen werde. So habe C.________ als Vertreter der Privatklägerin den Liegenschaftsverwalter D.________ denn auch gleich am 15. April 2023 tele- fonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass in der vergangenen Nacht zwei seiner Autos zerkratzt worden seien. In Bezug auf die Täterschaft des Berufungsführers geht die Vorinstanz davon aus, dass keine Grün- de vorliegen, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ bzw. seiner Aussagen beein- trächtigen. Es liege weder eine fehlerhafte noch widersprüchliche Aussage des Zeugen vor, sondern lediglich ein aus beweisrechtlicher Perspektive zu spät eingereichter Strafantrag. Die Aussagen des Zeugen D.________ seien widerspruchsfrei und präzise, während die Aussagen des Berufungsfüh- rers aufzeigten, dass sich dieser seiner Sache nicht sicher sei. Der Berufungsführer habe sich unbe- strittenermassen in der Nacht vom 14. April 2023 auf den 15. April 2023 im Beisein von zwei Freun- den an der F.________ in E.________ aufgehalten und sei an den beiden Fahrzeugen vorbeigelau- fen. Er habe unter Alkoholeinfluss gestanden, wobei der Alkoholgehalt im Blut nicht bekannt sei. Der Zeuge D.________ habe zwei Mal ausgesagt, dass er auf den Aufnahmen der Überwachungska- mera gesehen habe, wie eine Person mit der Hand an der Seite der beiden Fahrzeuge entlangfahre, und diese Person habe er als A.________ identifiziert. Und obwohl er auch die beiden anderen anwesenden Personen erkannt habe, stehe für ihn ausser Zweifel, dass es sich bei der Person, welche die Autos zerkratze, um A.________ handle. Gestützt darauf gelange das Gericht zur Über- zeugung, dass A.________ am 15. April 2023 um 00:55 Uhr die beiden Fahrzeuge der Privatklägerin zerkratzt habe.
E. 2.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Vorab ist nicht erstellt, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. In den Akten befinden sich dazu lediglich Fotos von nicht identifizierbaren Fahrzeugen mit Kratzspuren, welche der Polizei von der Privatklägerin anlässlich des Strafantrags am 10. Juli 2023 abgegeben wurden (act. 2024-2027). Nummernschilder sind darauf nicht zu erkennen. Auf einem der Fotos ist der Fahrzeugausweis des Renault abgebildet. Die Existenz und der Umfang des behaupteten Schadens wurden nie polizeilich festgestellt (act. 2021). Es fehlt an polizeilichen Aufnahmen, welche belegen oder den Schluss nahe legen, dass die Fahrzeuge auf den Fotos der Privatklägerin mit den Fahrzeugen ggg und hhh iden- tisch sind und diese in der Nacht vom 15. April 2023 an der F.________ in E.________ beschädigt wurden. In den Akten befinden sich dazu lediglich zwei Dokumente mit dem Titel «Reparaturkosten- Kalkulation» (act. 2005-2012). Und obwohl im polizeilichen Ermittlungsrapport vom 27. März 2024 festgehalten wurde, dass die Fahrzeuge zwischen dem 14. April 2023 und dem 8. August 2023 Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 bereits repariert worden seien, datieren die vorgenannten Reparatur-Offerten über CHF 3'902.35 (Renault) und CHF 4'231.90 (Opel) vom 10. November 2023. Belege dafür, dass die Privatklägerin diese Reparaturen tatsächlich in Auftrag gegeben und dafür die vorgenannten Beträge bezahlt hat, sind nicht aktenkundig. Die Indizien, auf welche die Vorinstanz sich für die Annahme eines Schadens gestützt hat, sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Beweis für den behaupteten Schaden zu erbringen. Zusätzliche Beweismassnahmen von Amtes wegen nach Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 390 Abs. 4 StPO sind aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht angezeigt und wären auch nicht zielführend. Unter diesen Umständen ist der angebliche Schaden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freizuspre- chen.
E. 2.4 Bei diesem Ergebnis müssen die übrigen vom Berufungsführer erhobenen Einwände zur
vorinstanzlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht weiter geprüft werden. Die in Bezug auf die
Täterschaft des Berufungsführers vorgenommene Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rechtfer-
tigt es jedoch, im Folgenden kurz darauf einzugehen.
Der Berufungsführer hat von Anfang an zugegeben, sich am 14./15. April 2023 zur genannten Zeit
an der F.________ in E.________ aufgehalten zu haben und möglicherweise an der besagten Stelle
an Fahrzeugen vorbeigegangen zu sein. Gleichzeitig hat er von Anfang an und in der Folge konstant
bestritten, Fahrzeuge beschädigt zu haben. Der Zeuge D.________ hingegen sagte bei seiner Ein-
vernahme vor der Polizei am 9. August 2023 aus, auf den Videobildern sei ersichtlich, wie
A.________ mit der Hand am Auto entlang fahre. Ob er einen Gegenstand in der Hand halte, sei
nicht klar ersichtlich, aber nicht auszuschliessen (act. 2035). Vor dem Polizeirichter erklärte er hin-
gegen, man sehe auf dem Video, wie A.________ mit einem Gegenstand die Autos beschädige
(act. 13'014). Auf die Frage nach der Videoaufnahme sagte er am 9. August 2023 (also rund vier
Monate nach dem 15. April 2023) bei der Polizei: «Das Video ist bei mir, ich kann es aus technischen
Gründen nicht weiterleiten» (act. 2035). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu seiner späte-
ren Aussage gegenüber der Polizei (März 2024), wonach die Überwachungskameras lediglich
14 Tage aufzeichnen und die Aufnahmen anschliessend automatisch überschrieben werden (vgl.
Ermittlungsrapport Kantonspolizei vom 27. März 2024, act. 2038). Vor dem Polizeirichter erklärte er
zu dieser Frage, ein Weiterleiten des Videos sei nie zur Diskussion gestanden.
Die Frage, warum er nicht (am 15. April 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt) mit seinem Mobilte-
lefon eine Videoaufnahme des besagten Überwachungsvideos angefertigt hat, das er anschliessend
den Strafverfolgungsbehörden zwecks Identifizierung des Berufungsführers hätte zur Verfügung
stellen können, wurde dem Zeugen D.________ soweit ersichtlich nie gestellt. Auf dem von der
Privatklägerin eingereichten Screenshot des angeblichen Videos (act. 2028 zweites Bild unten) ist
wegen der schlechten Bildqualität kein Gesicht zu erkennen. Das Bild zeigt eine Einzelperson, mög-
licherweise ein Mann, nachts, in einer Umgebung, die ein Parkplatz sein könnte.
Da der Vertreter der Privatklägerschaft nicht einvernommen wurde, bleibt auch die Frage ungeklärt,
warum nach der Entdeckung des angeblichen Schadens am 15. April 2023 drei Monate zugewartet
wurde, um den Vorfall anzuzeigen. Auch dass die Privatklägerin den Schaden nicht sofort nach der
Entdeckung polizeilich feststellen und dokumentieren liess, ist nicht nachvollziehbar.
Die offenkundig widersprüchlichen Aussagen des Zeugen D.________ und die damit verbundenen
Ungereimtheiten hätten bei der Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Täter-
schaft des Berufungsführers begründen müssen. Indem die Vorinstanz (unter unzutreffender Annah-
Kantonsgericht KG
Seite 8 von 10
me eines nachgewiesenen Schadens) trotzdem zum Schluss kam, der Berufungsführer habe am
15. April 2023 an der F.________ in E.________ die Fahrzeuge der Privatklägerin beschädigt, ver-
letzte sie den Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel. Die Berufung wäre somit
auch aus diesem Grund gutzuheissen.
E. 3 Bei diesem Ergebnis muss grundsätzlich auch nicht geprüft werden, ob die angeblichen (privaten) Videoaufnahmen von der Überwachungskamera des Zeugen D.________ einem Verwertungsver- bot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unterlägen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. auch DOLGE, in BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 21).
E. 5 Die Zivilklage der B.________ GmbH wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO).
E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim Ausgang des vorlie- genden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerle- gen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft gemäss Art. 427 StPO sind vorliegend nicht gegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsge- bühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
E. 5.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Der Rechtsvertreter des Berufungsführers macht in seinen Honorarnoten vom 2. Juli 2024 für das erstinstanzliche Verfahren (ab 7. November 2023 bis und mit 3. Juli 2024) einen Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.-, Auslagen und Fotokopien sowie eine Kilometer- entschädigung geltend (act. 13'007 ff.), entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 2'943.85 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Aufwand ist angemessen. Die dem Berufungsführer zugespro- chene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 2'943.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. In seiner Honorarnote vom 3. Februar 2025 veranschlagt der Rechtsvertreter des Berufungsführers für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3 Stunden und 15 Minuten à Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 CHF 250.- sowie Auslagen von CHF 22.20, entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 902.30 (inklusive MwSt. von CHF 67.60). Dieser Aufwand ist angemessen. Die dem Berufungs- führer zugesprochene Entschädigung für das Berufungsverfahren wird somit auf CHF 902.30 fest- gesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich begangen in E.________ am 15. April 2023, 00:55 Uhr. 2. Aufgehoben. 3. Aufgehoben. 4. Aufgehoben.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO).
E. 7 A.________ wird für das Verfahren vor dem Polizeirichter des Seebezirks eine Entschä- digung in Höhe von CHF 2'943.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates Freiburg für die Ausübung der Verfahrensrechte zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). II. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-; Aus- lagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für das Honorar seines Rechtsvertreters in Höhe von CHF 902.30 (inkl. Auslagen von CHF 22.20 und Mehrwertsteuer von CHF 67.60) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Februar 2025/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
501 2024 115
Urteil vom 27. Februar 2025
Strafappellationshof
Besetzung
Präsident:
Michel Favre
Richter:
Markus Ducret
Ersatzrichter:
Mathias Boschung
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Jungen, Wahlverteidiger
gegen
B.________ GMBH, Straf- und Zivilklägerin und Berufungsgegne-
rin,
Staatsanwaltschaft, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Sachbeschädigung; Beweiswürdigung
Berufung vom 16. August 2024 gegen das Urteil des Polizeirichters
des Seebezirks vom 15. Juli 2024
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 10
Sachverhalt
A.
Am 10. Juli 2023 reichte die B.________ GmbH, vertreten durch C.________, in Begleitung
von D.________ Strafantrag/Privatklage gegen A.________ wegen Sachbeschädigung ein
(act. 2021).
In ihrem Anzeigerapport vom 8. August 2023 hält die Kantonspolizei zum angezeigten Sachverhalt
fest, dass zwischen Freitag, 14. April 2023 um 17:00 Uhr und Samstag, 15. April 2023 um 09:00 Uhr,
in E.________, F.________, die Fahrzeuge der B.________ GmbH mit den Kennzeichen ggg und
hhh mit einem unbekannten Gegenstand zerkratzt worden seien. Die Täterschaft sei durch Überwa-
chungskameras gefilmt worden. Die Videoaufnahmen befänden sich im Besitz des Liegenschafts-
verwalters D.________, welcher den Täter als A.________ identifiziert habe. Weder die Fahrzeuge
noch die Videobilder hätten durch die Polizei gesehen werden können. Im Anhang der Anzeigemel-
dung befinde sich ein Fotodossier von C.________ (act. 2019, 2022 ff.).
Im ersten (französischsprachigen) Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 11. Juli 2023 war dazu
festgehalten worden, dass « le lendemain matin, en reprenant les véhicules, C.________ a constaté
les dégâts. Il a pris contact avec D.________ qui s’occupe de l’immeuble et avec I.________,
restaurateur de J.________. Ensemble ils ont visionné les caméras de surveillance et on pu
déterminer qu’il s’agit de plusieurs personnes qui étaient mécontentes que le restaurant J.________
était fermer et en passant dans la rue un d’eux a griffé volontairement les deux véhicules. Après
plusieurs renseignements et tentatives infructueuses auprès la copine de l’auteur, soit K.________,
le lésé dépose plainte. Il sied de préciser que la soussignée n’a pas constaté les dégâts sur lesdits
véhicules qui n’ont pas été présentés » (act 2021).
B.
Am 7. August 2023 wurde A.________ von der Kantonspolizei als Beschuldigter einvernom-
men (act. 2031-2033). Er bestritt, die besagten Fahrzeuge zerkratzt zu haben (act. 2032 Zeile 11).
Am 9. August 2023 wurde D.________ von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt
(act. 2034-2036). Gemäss seiner Aussage sei A.________ auf den Videobändern klar zu erkennen.
Es sei ersichtlich, wie er mit der Hand am Auto entlangfahre. Ob er einen Gegenstand in der Hand
halte, sei nicht klar ersichtlich, aber nicht auszuschliessen. Das Videomaterial sei bei ihm, er könne
es aber aus technischen Gründen nicht weiterleiten (act. 2035 Zeilen 11-18).
C.
Mit Strafbefehl vom 19. März 2024 wurde A.________ der Sachbeschädigung für schuldig
befunden und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- mit einer Probezeit von 2 Jah-
ren sowie zu einer Busse von CHF 900.- und zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt (act.
10'000 f.). Weiter wurde A.________ verpflichtet, der B.________ GmbH CHF 8'134.25 (Zivilforde-
rung) zu bezahlen (act. 10'001).
Mit Schreiben vom 20. März 2024 erhob der Rechtsvertreter von A.________ Einsprache gegen den
Strafbefehl (act. 10'004).
D.
Am 25. März 2024 beauftragte die Staatsanwältin die Kantonspolizei, die sich beim Kläger
befindlichen Videoaufnahmen sicherzustellen bzw. nötigenfalls durch die IT-Spezialisten der Kan-
tonspolizei sicherstellen zu lassen und der Staatsanwaltschaft zu übermitteln (act. 2039).
In ihrem Ermittlungsrapport vom 27. März 2024 hielt die Kantonspolizei dazu u.a. folgendes fest:
«Nach Absprache mit D.________ zeichnen die Überwachungskameras lediglich 14 Tage auf.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 10
Anschliessend werden die Aufnahmen automatisch überschrieben. Folge dessen ist nach 28 Tagen
keine technische Auswertung mehr möglich. Der Anzeigerapport vom 8. August 2023 basiert auf
Aussagen von den beteiligten Parteien und dem ausdrücklichen Willen von C.________, Strafan-
trag/Privatklage gegen A.________ einzureichen. Auf Grund der vergangenen Zeit zwischen dem
14.04.2023 und dem 08.08.2023 existieren keine Videoaufnahmen mehr. In Absprache mit der
IT-Abteilung der Kantonspolizei Freiburg ist es technisch nicht möglich, das Videomaterial zu
sichern. Es gilt zu erwähnen, dass zwischen dem 14.04.2023 und dem 08.08.2023 die Fahrzeuge
bereits repariert und keine Überwachungsvideos gesichert wurden. Es konnten lediglich die Bilder,
welche von C.________ und D.________ mitgebracht wurden, verwendet werden. Ob es sich beim
fraglichen Täter auf den Bildern um A.________ handelt, kann aus unserer Sicht nicht beantwortet
werden» (act. 2038).
E.
Am 3. Juli 2024 fand die Sitzung vor dem Polizeirichter statt (act. 13'012 ff.).
A.________ erklärte u.a., keine Autos zerkratzt und kein Messer dabei gehabt zu haben
(act. 13'014).
D.________ sagte als Zeuge u.a. aus, auf dem Video sei ersichtlich gewesen, wie A.________ mit
einem Gegenstand die Autos beschädige (act. 13'014 unten). Es habe nie zur Diskussion gestan-
den, das Video weiterzuleiten (act. 13'015). Die beschädigten Fahrzeuge hätten sich auf der Rück-
seite der Liegenschaft F.________ parallel zur Hauptstrasse im Eingangsbereich zur Einstellhalle
hinter der Bar befunden. Davon sei der obere Bereich gefilmt worden (act. 13'015).
F.
Mit Urteil vom 15. Juli 2024 sprach der Polizeirichter A.________ der Sachbeschädigung,
begangen in E.________ am 15. April 2023 um 00:55 Uhr, schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse
von CHF 500.- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivil-
weg verwiesen (act. 13'021).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________ um Zustellung des
begründeten Urteils (act. 13'025). Das begründete Urteil wurde ihm am 12. August 2024 zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 erklärte der Rechtsvertreter von A.________ beim Strafap-
pellationshof die Berufung gegen das Urteil vom 15. Juli 2024 und beantragte, A.________ sei vom
Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter
seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Mit Schreiben vom 30. August 2024 räumte der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsan-
waltschaft und der Privatklägerin die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen schriftlich Nichteintreten zu
beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Mit Schreiben vom 5. September 2024 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre.
Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
H.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 stellte der Präsident den Parteien die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens in Aussicht, falls sie sich nicht bis am 29. Oktober 2024 gegen die schriftliche
Durchführung aussprechen. Die Parteien haben sich der Durchführung des schriftlichen Verfahrens
nicht widersetzt.
Mit Schreiben vom 11. November 2024 forderte der Präsident des Strafappellationshofs den Rechts-
vertreter von A.________ auf, die bereits begründete Berufungserklärung bis am 9. Dezember 2024
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 10
zu bestätigen bzw. zu vervollständigen, andernfalls die Berufungserklärung als Rechtsmittelschrift
i.S.v. Art. 390 Abs. 1 StPO berücksichtigt werde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 bestätigte der Rechtsvertreter von A.________ den Inhalt der
Berufungserklärung und ergänzte diese inhaltlich. Eine Entschädigung wurde weder in der Beru-
fungserklärung noch in der Ergänzung vom 9. Dezember 2024 beantragt.
Der Präsident des Strafappellationshofs räumte den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom
11. Dezember 2024 die Möglichkeit ein, bis am 20. Januar 2025 zur Berufungsschrift und deren
Ergänzung Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 mit,
dass auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet werde. Die Parteien liessen sich nicht verneh-
men.
I.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ die Kosten-
note für das Berufungsverfahren ein.
Erwägungen
1.
1.1.
Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer hat als
beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent-
scheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO. Er ist somit zur Berufung legitimiert.
1.2.
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die Berufung
angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat dabei anzugeben, ob sie das Urteil vollum-
fänglich oder nur in Teilen anficht, welche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und
welche Beweisanträge sie stellt. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung erfolgten fristge-
recht. Das Urteil wird vollumfänglich angefochten und Beweisanträge werden keine gestellt. Die
Berufung erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO.
1.3.
Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren
namentlich anordnen, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406
Abs. 2 Bst. b StPO). Gegenstand der Berufung ist vorliegend das Urteil des Polizeirichters vom
15. Juli 2024. Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge und die Parteien haben sich der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht widersetzt. Das Berufungsverfahren wird somit in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 Bst. b StPO schriftlich geführt. Der Strafappellationshof fällt seinen
Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten (Art. 390
Abs. 4 i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO).
1.4.
Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen
(Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen grundsätzlich frei (Art. 398 Abs. 3 StPO), es sei denn,
dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten.
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 10
Diesfalls kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung
(Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Berufungsführer wurde erstinstanzlich wegen Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB – also eines Vergehens (Art. 10 Abs. 3 StGB) – schuldig gesprochen,
sodass der Strafappellationshof vorliegend über volle Kognition verfügt.
2.
Der Berufungsführer rügt die Verletzung der Regeln der freien Beweiswürdigung und der Unschulds-
vermutung durch die Vorinstanz.
2.1.
Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesam-
ten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis-
regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie-
genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber-
windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht
das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan-
tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffen
sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachge-
wiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich der Strafrichter nicht von
der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime
ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Es dürfen
nicht bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, da solche jederzeit möglich sind und eine
absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare
Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE
137 IV 219 E. 7.3; 120 I 31 E. 2c mit Hinweisen).
Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-
zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (pro-
zessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts
beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität
hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tat-
sächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss
ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltli-
che Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richt-
linien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.
Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber
Kantonsgericht KG
Seite 6 von 10
bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos-
sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü-
genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel
verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklag-
ten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach
erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020
vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176).
2.2.
Die Vorinstanz erachtet es in ihrer Beweiswürdigung als erwiesen, dass die beiden Fahrzeu-
ge der Privatklägerin ggg (Renault Traffic) und hhh (Opel Vivaro) in der Nacht vom 14./15. April 2023
beschädigt wurden. Es sei unbestritten, dass sich die Fahrzeuge zu dieser Zeit an der F.________
in E.________ befunden hätten. Da der Unternehmenszweck der Privatklägerin eine grosse Mobili-
tät voraussetze, habe erwartet werden dürfen, dass die beiden Fahrzeuge regelmässig im Gebrauch
stehen und ein neuer Schaden schnell wahrgenommen werde. So habe C.________ als Vertreter
der Privatklägerin den Liegenschaftsverwalter D.________ denn auch gleich am 15. April 2023 tele-
fonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass in der vergangenen Nacht zwei seiner Autos zerkratzt
worden seien.
In Bezug auf die Täterschaft des Berufungsführers geht die Vorinstanz davon aus, dass keine Grün-
de vorliegen, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ bzw. seiner Aussagen beein-
trächtigen. Es liege weder eine fehlerhafte noch widersprüchliche Aussage des Zeugen vor, sondern
lediglich ein aus beweisrechtlicher Perspektive zu spät eingereichter Strafantrag. Die Aussagen des
Zeugen D.________ seien widerspruchsfrei und präzise, während die Aussagen des Berufungsfüh-
rers aufzeigten, dass sich dieser seiner Sache nicht sicher sei. Der Berufungsführer habe sich unbe-
strittenermassen in der Nacht vom 14. April 2023 auf den 15. April 2023 im Beisein von zwei Freun-
den an der F.________ in E.________ aufgehalten und sei an den beiden Fahrzeugen vorbeigelau-
fen. Er habe unter Alkoholeinfluss gestanden, wobei der Alkoholgehalt im Blut nicht bekannt sei. Der
Zeuge D.________ habe zwei Mal ausgesagt, dass er auf den Aufnahmen der Überwachungska-
mera gesehen habe, wie eine Person mit der Hand an der Seite der beiden Fahrzeuge entlangfahre,
und diese Person habe er als A.________ identifiziert. Und obwohl er auch die beiden anderen
anwesenden Personen erkannt habe, stehe für ihn ausser Zweifel, dass es sich bei der Person,
welche die Autos zerkratze, um A.________ handle. Gestützt darauf gelange das Gericht zur Über-
zeugung, dass A.________ am 15. April 2023 um 00:55 Uhr die beiden Fahrzeuge der Privatklägerin
zerkratzt habe.
2.3.
Dem kann nicht gefolgt werden. Vorab ist nicht erstellt, dass überhaupt ein Schaden vorliegt
und der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. In den Akten befinden sich dazu
lediglich Fotos von nicht identifizierbaren Fahrzeugen mit Kratzspuren, welche der Polizei von der
Privatklägerin anlässlich des Strafantrags am 10. Juli 2023 abgegeben wurden (act. 2024-2027).
Nummernschilder sind darauf nicht zu erkennen. Auf einem der Fotos ist der Fahrzeugausweis des
Renault abgebildet. Die Existenz und der Umfang des behaupteten Schadens wurden nie polizeilich
festgestellt (act. 2021). Es fehlt an polizeilichen Aufnahmen, welche belegen oder den Schluss nahe
legen, dass die Fahrzeuge auf den Fotos der Privatklägerin mit den Fahrzeugen ggg und hhh iden-
tisch sind und diese in der Nacht vom 15. April 2023 an der F.________ in E.________ beschädigt
wurden. In den Akten befinden sich dazu lediglich zwei Dokumente mit dem Titel «Reparaturkosten-
Kalkulation» (act. 2005-2012). Und obwohl im polizeilichen Ermittlungsrapport vom 27. März 2024
festgehalten wurde, dass die Fahrzeuge zwischen dem 14. April 2023 und dem 8. August 2023
Kantonsgericht KG
Seite 7 von 10
bereits repariert worden seien, datieren die vorgenannten Reparatur-Offerten über CHF 3'902.35
(Renault) und CHF 4'231.90 (Opel) vom 10. November 2023. Belege dafür, dass die Privatklägerin
diese Reparaturen tatsächlich in Auftrag gegeben und dafür die vorgenannten Beträge bezahlt hat,
sind nicht aktenkundig. Die Indizien, auf welche die Vorinstanz sich für die Annahme eines Schadens
gestützt hat, sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Beweis für den behaupteten Schaden
zu erbringen. Zusätzliche Beweismassnahmen von Amtes wegen nach Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art.
390 Abs. 4 StPO sind aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht angezeigt und wären auch nicht
zielführend.
Unter diesen Umständen ist der angebliche Schaden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und der
Berufungsführer ist vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freizuspre-
chen.
2.4.
Bei diesem Ergebnis müssen die übrigen vom Berufungsführer erhobenen Einwände zur
vorinstanzlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nicht weiter geprüft werden. Die in Bezug auf die
Täterschaft des Berufungsführers vorgenommene Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rechtfer-
tigt es jedoch, im Folgenden kurz darauf einzugehen.
Der Berufungsführer hat von Anfang an zugegeben, sich am 14./15. April 2023 zur genannten Zeit
an der F.________ in E.________ aufgehalten zu haben und möglicherweise an der besagten Stelle
an Fahrzeugen vorbeigegangen zu sein. Gleichzeitig hat er von Anfang an und in der Folge konstant
bestritten, Fahrzeuge beschädigt zu haben. Der Zeuge D.________ hingegen sagte bei seiner Ein-
vernahme vor der Polizei am 9. August 2023 aus, auf den Videobildern sei ersichtlich, wie
A.________ mit der Hand am Auto entlang fahre. Ob er einen Gegenstand in der Hand halte, sei
nicht klar ersichtlich, aber nicht auszuschliessen (act. 2035). Vor dem Polizeirichter erklärte er hin-
gegen, man sehe auf dem Video, wie A.________ mit einem Gegenstand die Autos beschädige
(act. 13'014). Auf die Frage nach der Videoaufnahme sagte er am 9. August 2023 (also rund vier
Monate nach dem 15. April 2023) bei der Polizei: «Das Video ist bei mir, ich kann es aus technischen
Gründen nicht weiterleiten» (act. 2035). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu seiner späte-
ren Aussage gegenüber der Polizei (März 2024), wonach die Überwachungskameras lediglich
14 Tage aufzeichnen und die Aufnahmen anschliessend automatisch überschrieben werden (vgl.
Ermittlungsrapport Kantonspolizei vom 27. März 2024, act. 2038). Vor dem Polizeirichter erklärte er
zu dieser Frage, ein Weiterleiten des Videos sei nie zur Diskussion gestanden.
Die Frage, warum er nicht (am 15. April 2023 oder zu einem späteren Zeitpunkt) mit seinem Mobilte-
lefon eine Videoaufnahme des besagten Überwachungsvideos angefertigt hat, das er anschliessend
den Strafverfolgungsbehörden zwecks Identifizierung des Berufungsführers hätte zur Verfügung
stellen können, wurde dem Zeugen D.________ soweit ersichtlich nie gestellt. Auf dem von der
Privatklägerin eingereichten Screenshot des angeblichen Videos (act. 2028 zweites Bild unten) ist
wegen der schlechten Bildqualität kein Gesicht zu erkennen. Das Bild zeigt eine Einzelperson, mög-
licherweise ein Mann, nachts, in einer Umgebung, die ein Parkplatz sein könnte.
Da der Vertreter der Privatklägerschaft nicht einvernommen wurde, bleibt auch die Frage ungeklärt,
warum nach der Entdeckung des angeblichen Schadens am 15. April 2023 drei Monate zugewartet
wurde, um den Vorfall anzuzeigen. Auch dass die Privatklägerin den Schaden nicht sofort nach der
Entdeckung polizeilich feststellen und dokumentieren liess, ist nicht nachvollziehbar.
Die offenkundig widersprüchlichen Aussagen des Zeugen D.________ und die damit verbundenen
Ungereimtheiten hätten bei der Vorinstanz ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Täter-
schaft des Berufungsführers begründen müssen. Indem die Vorinstanz (unter unzutreffender Annah-
Kantonsgericht KG
Seite 8 von 10
me eines nachgewiesenen Schadens) trotzdem zum Schluss kam, der Berufungsführer habe am
15. April 2023 an der F.________ in E.________ die Fahrzeuge der Privatklägerin beschädigt, ver-
letzte sie den Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel. Die Berufung wäre somit
auch aus diesem Grund gutzuheissen.
3.
Bei diesem Ergebnis muss grundsätzlich auch nicht geprüft werden, ob die angeblichen (privaten)
Videoaufnahmen von der Überwachungskamera des Zeugen D.________ einem Verwertungsver-
bot gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unterlägen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl.
auch DOLGE, in BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 21).
5.
5.1.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat Freiburg aufzuerle-
gen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft gemäss Art. 427 StPO
sind vorliegend nicht gegeben.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsge-
bühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements
vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.- festgesetzt (Gebühren:
CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).
Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind
somit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
5.2.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange-
messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).
Gemäss Art. 75a JR werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und
Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.
Der Rechtsvertreter des Berufungsführers macht in seinen Honorarnoten vom 2. Juli 2024 für das
erstinstanzliche Verfahren (ab 7. November 2023 bis und mit 3. Juli 2024) einen Arbeitsaufwand von
insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.-, Auslagen und Fotokopien sowie eine Kilometer-
entschädigung geltend (act. 13'007 ff.), entsprechend einem Honorar von insgesamt CHF 2'943.85
(inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Aufwand ist angemessen. Die dem Berufungsführer zugespro-
chene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 2'943.85 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt.
In seiner Honorarnote vom 3. Februar 2025 veranschlagt der Rechtsvertreter des Berufungsführers
für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 3 Stunden und 15 Minuten à
Kantonsgericht KG
Seite 9 von 10
CHF 250.- sowie Auslagen von CHF 22.20, entsprechend einem Honorar von insgesamt
CHF 902.30 (inklusive MwSt. von CHF 67.60). Dieser Aufwand ist angemessen. Die dem Berufungs-
führer zugesprochene Entschädigung für das Berufungsverfahren wird somit auf CHF 902.30 fest-
gesetzt.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
Seite 10 von 10
Der Hof erkennt:
I.
Die Berufung wird gutgeheissen.
Das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 15. Juli 2024 wird aufgehoben und lautet
neu wie folgt:
1.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
StGB), angeblich begangen in E.________ am 15. April 2023, 00:55 Uhr.
2.
Aufgehoben.
3.
Aufgehoben.
4.
Aufgehoben.
5.
Die Zivilklage der B.________ GmbH wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO).
6.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.- werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426
Abs. 1 e contrario StPO).
7.
A.________ wird für das Verfahren vor dem Polizeirichter des Seebezirks eine Entschä-
digung in Höhe von CHF 2'943.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des
Staates Freiburg für die Ausübung der Verfahrensrechte zugesprochen (Art. 429 Abs. 1
Bst. a StPO).
II.
Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-; Aus-
lagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.
III.
A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für das Honorar seines
Rechtsvertreters in Höhe von CHF 902.30 (inkl. Auslagen von CHF 22.20 und Mehrwertsteuer
von CHF 67.60) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO).
IV.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun-
desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun-
gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen.
Freiburg, 27. Februar 2025/bos
Der Präsident
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin