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501 2023 179

Freiburg · 2024-06-19 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 verurteilte der Oberamtmann des Sensebezirks A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), begangen am 23. September 2022 in B.________, zu einer Busse von CHF 600.- (act. 2). A.________ erhob am 19. Dezember 2022 fristgerecht Einsprache. Der Oberamtmann hielt am Strafbefehl fest und überwies die Angelegenheit am 5. Januar 2023 zuständigkeitshalber der Polizeirichterin des Sensebezirks (act. 1). B. Die Verhandlung vor der Polizeirichterin des Sensebezirks fand am 23. Oktober 2023 statt. A.________, begleitet von seinem Rechtsanwalt, sowie Wm C.________ als Zeuge wurden zur Sache angehört, nachdem sie beide diverse Unterlagen ins Recht gelegt hatten. Nachdem die Poli- zeirichterin das Beweisverfahren geschlossen hatte, erhielt der Rechtsanwalt von A.________ Gele- genheit zum Parteivortrag. A.________ verzichtete auf das letzte Wort und erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (act. 17 ff.). Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, zu einer Busse von CHF 600.- und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 200.-; act. 22). Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 30. Oktober 2023 zugestellt (act. 24a-c). A.________ meldete am 9. November 2023 Berufung an (act. 25). Das begründete Urteil wurde ihm am

23. November 2023 zugestellt (act. 27c). C. A.________ hat am 13. Dezember 2023 Berufung erklärt. Er beantragt primär, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, freizusprechen und dafür der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.- zu verurteilen. Subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen bzw. zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Oberamt seien zur Hälfte der Staatskasse und zur Hälfte ihm aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2'000.-, zzgl. MwSt, zuzusprechen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwalt- schaft und dem Oberamt des Sensebezirks Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft und der Oberamtmann teilten am

16. Januar 2024 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären, wobei die Staatsanwaltschaft zudem auf Abweisung der Berufung schloss. Am 22. Januar 2024 teilte der Präsident des Strafappellationshofs A.________ mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihm eine Frist bis zum

19. Februar 2024 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung erfolgte innert verlängerter Frist am 19. März 2024.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Mit Schreiben vom 21. März 2024 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Polizeirichterin und dem Oberamtmann des Sensebezirks Gelegenheit, bis zum 18. April 2024 zur Berufung Stel- lung zu nehmen. Die Polizeirichterin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024, die Berufung abzuweisen, und wies auf einen Schreibfehler in Ziffer 5 ihrer Urteilsbegründung hin. Der Oberamtmann liess sich nicht vernehmen. Der Anwalt von A.________ hat am 14. Mai 2024 fristgemäss seine Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die rechtzeitig gegen ein erstinstanzliches, das Verfahren abschliessende Urteil erhobene Berufung ist zulässig (Art. 398 Abs. 1, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse des erstinstanzlich verurteilten Berufungsführers an der Berufung ist offensichtlich (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird in seiner Gesamtheit angefochten; die entsprechenden Rechtsbegehren sind klar formuliert (Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten.

E. 1.2 Innert der der Staatsanwaltschaft und dem Oberamtmann des Sensebezirks in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO gesetzten Frist haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Oberamt- mann Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

E. 1.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanz- lichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Art. 406 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall bildete eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, und es wird kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Der Berufungsführer hat seine Berufung in der Folge innert der ihm gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO.

E. 1.4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachver- halts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist aber bei ihrem Entscheid nicht an die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Begründungen der Parteien und die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrecht- liche (Urteil KG FR 501 2022 69 vom 21. September 2022 E. 1.1; ZIMMERLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N. 13; BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Stellungnahme eingeladen, hat die Vorinstanz auf Abwei- sung der Berufung geschlossen. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits bei Erhalt der Berufungserklä- rung auf Abweisung der Berufung geschlossen. Der Oberamtmann hat sich nicht vernehmen lassen.

E. 2.1 Die Polizeirichterin hat für erstellt erachtet, dass der Berufungsführer am 23. September 2022 um 17.07 Uhr in B.________ mit dem Personenwagen FR ddd die innerorts zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 21 km/h überschritten hatte. Sie verurteilte den Berufungsführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV zu einer Busse von CHF 600.-. Dabei erwog sie, was folgt (Urteil, S.5 f. Ziff. 3-5): «Die in Frage stehende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmess- gerät des Typs «Traffic Observer LMS-14», Nr. eee. Dabei handelt es sich um ein von der F.________ ag hergestelltes semistationäres Überwachungssystem, das der Feststellung und fotografischen Dokumentation von Rotlicht- und Geschwindigkeitsübertretungen im Strassenverkehr dient. Die Bilderfassung erfolgt mit einer Digitalkamera, die Geschwindigkeitsmessung hingegen durch einen Laserscanner. Das Messmittel ermöglicht die Messung des ankommenden und des abfliessenden Verkehrs (vgl. Ziff. 1.1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, abrufbar unter: https://www.metas.ch/). Beim eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um eine für die Eichung zuge- lassene Bauart für die amtliche Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenver- kehrskontrollen (Art. 16 MessMV i.V.m. Art. 3 VSKV-ASTRA; vgl. auch das oben erwähnte Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Die Bauart entspricht den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 des Anhangs zur Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom 28. Novem-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ber 2008 für eine Verwendung nach Art. 6 Bst. b VSKV-ASTRA («Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden») und in Anwendung der Sicherheitsabzüge nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b VSKV-ASTRA (demgemäss bei Lasermessungen und einem Mess- wert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 3 km/h erfolgt). Die Bauart kann gemäss Kapitel IV der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr verwendet werden (vgl. Ziff. 1.2 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Wie dem Eichzertifikat Nr. 258-37024 vom 27. Oktober 2021 (act. 20/5) zudem entnommen werden kann, war das eingesetzte Messgerät zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeits- messung mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2022 geprüft und damit messtauglich. Die Mess- tauglichkeit des Messgeräts wurde mit Eichzertifikat Nr. 258-39158 vom 12. Oktober 2022 nota bene mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023 erneuert (act. 20/6). Aus dem Installationsprotokoll vom 23. bzw. 26. September 2022 geht hervor, dass das Geschwindigkeitsmessgerät am 23. September 2022 um 10.00 Uhr in Betrieb genommen wurde (act. 20/2). Mit Wm Chef G.________ und Wm C.________ wurde das Messgerät durch zwei am Geschwindigkeitsmessgerät des Typs «Traffic Observer LMS-14» ausgebildete Polizisten installiert und in Betrieb genommen (act. 20/3 f.). Es liegen keinerlei Zweifel vor, dass die an der Installation und Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsgeräts beteiligten und hierfür ausgebildete Polizisten nicht die erforderliche Kompetenz, auch in Bezug auf die Stand- ortwahl des Messgeräts, vorwiesen und die Installation und Inbetriebnahme nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Es ist zwar zu erkennen, dass sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hinter dem Personenwagen FR ddd im Messbereich diverse Strassentafeln und Strassenpfähle befinden und neben dem Messgerät in kurzer Distanz ein Strassenlampenmast steht. Jedoch besteht kein Anlass zur Annahme, dass die erwähnten Metallgegenstände die Geschwindig- keitsmessung in irgendeiner Weise verfälscht hätten. Dies wird auch durch den positiven Funk- tionstest bekräftigt, anlässlich welchem die örtlichen Gegebenheiten für die Messungen offen- sichtlich bereits vorlagen (act. 20/2). Der vom Beschuldigten ins Recht gelegte Zeitungsartikel der «20 Minuten» behandelt in erster Linie Geschwindigkeitsmessgeräte, bei denen es sich nicht um mit dem «Traffic Observer LMS14» vergleichbare Modelle handelt. Es liegen den Aussagen im Zeitungsartikel auch keine sonstigen Anhaltspunkte zu Grunde, die ernsthafte Bedenken an der Richtigkeit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung aufkommen lassen würden. Der ins Recht gelegte Zeitungsartikel kann aufgrund der genannten Unterschiede nicht herangezogen werden bzw. erschüttert die Polizeirichterin nicht in ihrer Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung stimmt. Im Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten aus objektiver Betrachtung keine begründeten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeits- messung wecken. Die vom Beschuldigten zu Protokoll gebrachte Aussage, er sei an besagter Stelle lediglich «60 bis 65 km/h» gefahren, was er dem Fahrzeugtacho habe entnehmen können, vermag nicht (vgl. E. unten 2.2.3.1 und Stellungnahme der Polizeirichterin vom

25. März 2024) zu überzeugen. Vielmehr ist diese Aussage unter den gegebenen Umständen und wohl auch im Wissen um die vergangenen Verurteilungen wegen Verletzungen des Stras- senverkehrsgesetz, als Schutzbehauptung zu werten.»

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10

E. 2.2 Der Berufungsführer bestreitet eine Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht, will aber höchstens 65 km/h gefahren sein. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsver- letzungen sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

E. 2.2.1 Der Berufungsführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorin- stanz seine Kritik an der Messung bzw. des Messungsprotokolls unbegründet lasse sowie seinen Einwand betreffend Metallgegenstände ungenügend begründe (Berufung, S. 2 f. Ziff. II.2). Die Polizeirichterin hat sich mit dem Argument des Berufungsführers, es liege aufgrund von Metall- gegenständen im Messbereich eine Fehlmessung vor, auseinandergesetzt (Urteil, S. 4 f. Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 4 in fine). Ob ihre Begründung genügt, um eine Fehlmessung auszuschliessen und auf die Angaben im Messungsprotokoll abzustützen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung, auf die unten (E. 2.2.3) einzugehen ist. Darüber hinaus geht aus den Akten, insbesondere dem Protokoll der Verhandlung vor der Polizeirichterin, nicht hervor, dass der Beru- fungsführer die Messung an sich bzw. das Messungsprotokoll als ungenügend gerügt hätte. Plädoy- ernotizen wurden keine eingereicht. Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

E. 2.2.2 Der Berufungsführer rügt weiter Rechtsverletzungen. Er bringt zusammengefasst vor, das Messprotokoll entspreche nicht den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskon- trollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Insbesondere sei Ziff. VI (recte: IV) Abs. 11.1 dieser Weisungen nicht eingehalten worden; es fehlten die Registrierung der wichtigsten Parameter (Messrichtung, Sensorenabstand, Bildintervallzeit, Fixdistanz, variable oder fixe Geschwindigkeitslimite) sowie ein Ausrichtbild. Folglich sei das Messprotokoll lückenhaft und es könne nicht allein darauf abgestützt werden. Weiter sei Ziff. II Abs. 6 der Weisungen betreffend der Aufstellung der Radargeräte auch auf Lasermessungen anwendbar, und diese sei nicht eingehalten worden, weil sich im Messbereich sieben metallische Gegenstände befunden hätten. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit einer Fehlmessung «sehr hoch» und könne eine Verurteilung nicht ausschliess- lich aufgrund der Messung erfolgen (Berufung, S. 5 ff. Ziff. 4.1/2). Der Berufungsführer übersieht, dass die von ihm erwähnten Weisungen des ASTRA keinen Geset- zescharakter haben und kein Bundesrecht darstellen. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; vgl. zuletzt Urteile BGer 6B_1065/2023 vom

17. Mai 2024 E. 1.1.4; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2022 E. 2.4; 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271, je mit Hinweisen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbar- keit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Urteil BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Eine Rechtsverletzung liegt somit von vornherein nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, bei der Aufstellung des Radargerätes sei Ziff. II Art. 6.1 (sowie auch Ziff. II Art. 5) der Weisungen nicht eingehalten worden; zudem sind diese Bestimmungen auf stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessungen per Radar gemäss Art.

E. 2.2.3.1 Der Berufungsführer rügt in zweierlei Hinsicht eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Berufung, S. 3 f. Ziff. 3). Zum einen wirft er der Polizeirichterin vor, sie habe zuerst festgehalten: «Die vom Beschuldigten zu Protokoll gebrachte Aussage, er sei an besagter Stelle lediglich «60 bis 65 km/h» gefahren, was er dem Fahrzeugtacho habe entnehmen können, vermag zu überzeugen», und danach den Schluss gezogen, es handle sich um eine Schutzbehauptung, was offensichtlich unrichtig sei (Berufung, S. 4 Ziff. 3.4). Wie sich aus der Stellungnahme der Polizeirichterin vom 25. März 2024 ergibt, liegt im angeführten Satz ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Es sollte heissen «vermag nicht zu über- zeugen», was sich klarerweise aus dem Folgesatz, beginnend mit dem Wort «vielmehr», ergebe. Der Polizeirichterin ist darin zuzustimmen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschreiber handelt. Damit ist die Schlussfolgerung auch nicht unrichtig oder gar willkürlich. Zum andern bringt der Berufungsführer unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel in «20 Minuten» wie bereits dargelegt vor, aufgrund von Metallgegenständen im Messbereich könnten Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung entstehen, auch bei Lasermessungen (Berufung, S. 4 Ziff. 3.3). Zudem rügt er an anderer Stelle, im Messprotokoll seien entgegen Art. 11.1 der ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 die Messrichtung und die wichtigsten Parameter (Sensorenabstand, Bildintervall- zeit, Fixdistanz, variable oder fixe Geschwindigkeitslimite) nicht registriert worden; auch fehle ein Ausrichtbild.

E. 2.2.3.2 Die Polizeirichterin kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beru- fungsführer sei am 23. September 2022 mit seinem Personenwagen FR ddd innerorts in B.________ 71 km/h schnell gefahren (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), das heisst 21 km/h zu schnell. Dabei stützte sie sich auf die mit dem Messgerät des Typs «Traffic Observer LMS-14», Nr. eee, erfolgte Geschwindigkeitsmessung via Laserscanner und hielt fest, dass dieses Gerät für die Eichung zugelassen ist, dass im fraglichen Zeitpunkt ein gültiges Eichzertifikat vorlag, dass die Bauart den Anforderungen der ASTRA an Geschwindigkeitsmessgeräte entspricht, dass die beiden Polizeibeamten, die es am 23. September 2022 installiert hatten, über eine entsprechende Ausbildung verfügen und dass ein Installationsprotokoll vorliegt, dass keine Zweifel an ihrer Kompe- tenz, auch hinsichtlich der Standortwahl des Messgeräts, bestünden, dass sie vor der Inbetriebnah- me einen Funktionstest vorgenommen hatten, der positiv verlaufen war. Bezüglich des Einwandes des Berufungsführers, im Messbereich hätten sich diverse Metallgegenstände befunden, die die Messung (möglicherweise verfälscht hätten), hielt sie fest, der ins Recht gelegte Zeitungsartikel aus «20 Minuten» könne nicht herangezogen werden, da es darin um ein anderes Gerät bzw. um Autos mit LED-Scheinwerfer gehe, bzw. würde der Artikel sie nicht in ihrer Überzeugung erschüttern, dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stimme (vgl. E. 2.1 hievor). Die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht ausreichend, um die Annahme der Polizeirichterin, das Messgerät habe die korrekte Geschwindigkeit gemessen, als willkürlich erscheinen zu lassen. Dem bereits mehrfach angeführten Zeitungsartikel (act. 19/3) lässt sich einzig entnehmen, dass es neben Problemen bei Messungen mit dem Gerät ES3.0 der deutschen H.________ GmbH aufgrund von LED-Licht noch weitere Quellen für Ungenauigkeiten bei Lasermessungen gebe, nämlich

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 reflektierende Tafeln, Reflektoren an Strassenpfählen, falsche Winkeleinstellungen oder fehlende Checks bei Kontrollwechseln. Wer diese Aussage macht (I.________ vom Institut für Metrologie, J.________ vom Verein K.________ oder der schreibende Journalist), ist allerdings ebenso unklar wie die Frage, ob sich die Aussage auf das Modell ES3.0 bezieht oder auf alle Lasermessungen. Allein die Tatsache, dass in einer Gratiszeitung ein allgemein gehaltener Satz steht, gemäss dem unter anderem reflektierende Tafeln oder Strassenpfähle zu Ungenauigkeiten bei Lasermessungen führen können, ist offensichtlich nicht geeignet, Willkür darzutun. So lässt sich etwa dem Zeitungsartikel auch die Aussage von I.________ entnehmen, durch eigene Messungen und Simu- lationen hätten beim Gerät ES3.0 und dessen Nachfolgemodell ES7.0 Artefaktmessungen nicht beobachtet werden können. Bezüglich der angeblichen Nichteinhaltung von Ziff. IV Abs. 11.1 der ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 ist unter Hinweis auf das Urteil und die Akten festzuhalten, dass ein Messprotokoll gemäss dieser Bestimmung vorliegt, welches die allermeisten geforderten Daten enthält (Datum und Zeit der Inbetriebnahme, genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung, Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer, Bestätigung der Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests, verantwortliche Kontrollperson, vgl. act. 20/2). Auch die feste Geschwindigkeitslimite oder die Distanz zur Strasse lassen sich dem Messprotokoll entnehmen; das Radarfoto des Berufungsführers (act. 19/4) enthält zudem zuunterst noch weitere Parameter wie etwa die Bildintervallzeit. Dass ein Ausrichtbild zu erstellen ist, lässt sich den ASTRA-Weisungen (oder der VSKV-ASTRA) entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers nicht entnehmen. Die Einwände des Berufungsführers im Zusammenhang mit der behaupteten Nichteinhaltung der ASTRA-Weisungen sind ebenfalls nicht ausreichend, um die Beweiswürdigung der Polizeirichterin als willkürlich erscheinen zu lassen. Die vom Berufungsführer dargelegte, theoretische Möglichkeit, dass bei Radarmessungen aufgrund von reflektierenden Metallgegenständen im Messbereich Messfehler auftreten können, ist mit Blick auf die Einhaltung praktisch aller Vorschriften der ASTRA-Weisungen im Ergebnis nicht geeignet darzutun, dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Messfehler aufgetreten ist und die Sachverhalts- feststellung der Polizeirichterin, der Berufungsführer sei wie vom Gerät gemessen tatsächlich 71 km/h schnell gefahren, als willkürlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus ist dem Einvernahmeprotokoll von Wm C.________ vor der Polizeirichterin zu entnehmen, dass dieser ausgesagt hatte, beim eingesetzten Radargerät träten ausser auf Autobahnen keine Probleme auf, und dass bislang insbesondere keine Probleme oder Fehlmessungen durch Metallgegenstände in der Nähe der Messung aufgetreten seien (act. 17/5). Ist die Polizeirichterin willkürfrei zum Schluss gelangt, der Berufungsführer sei 71 km/h schnell gefahren, liegt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, wenn sie die Behauptung des Berufungsführers, er sei bloss maximal 65 km/h gefahren, als Schutzbehauptung bezeichnet (Beru- fung, S. 7 f. Ziff. 5).

E. 2.2.4 Die Berufung ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen; sie betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zurückzukommen. 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; dazu gehören die Anwaltskosten. Aufgrund der Abweisung der Berufung, womit es bei der Verurteilung des Berufungsführers bleibt, ist ihm für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 27. Oktober 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV), begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2023 (recte: 2022) in B.________. 2. A.________ wird zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.- verurteilt (Art. 47, 105 Abs. 1 und 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen (Ad. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 24 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- (Gebühren CHF 300.-, Auslagen CHF 200.-; inkl. Auslagen des Oberamts des Sensebezirks) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO).

E. 6 A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429, 430 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2024/fba Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2023 179 Urteil vom 19. Juni 2024 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Berufung vom 13. Dezember 2023 gegen das Urteil der Polizeirichte- rin des Sensebezirks vom 27. Oktober 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 verurteilte der Oberamtmann des Sensebezirks A.________ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), begangen am 23. September 2022 in B.________, zu einer Busse von CHF 600.- (act. 2). A.________ erhob am 19. Dezember 2022 fristgerecht Einsprache. Der Oberamtmann hielt am Strafbefehl fest und überwies die Angelegenheit am 5. Januar 2023 zuständigkeitshalber der Polizeirichterin des Sensebezirks (act. 1). B. Die Verhandlung vor der Polizeirichterin des Sensebezirks fand am 23. Oktober 2023 statt. A.________, begleitet von seinem Rechtsanwalt, sowie Wm C.________ als Zeuge wurden zur Sache angehört, nachdem sie beide diverse Unterlagen ins Recht gelegt hatten. Nachdem die Poli- zeirichterin das Beweisverfahren geschlossen hatte, erhielt der Rechtsanwalt von A.________ Gele- genheit zum Parteivortrag. A.________ verzichtete auf das letzte Wort und erklärte sich mit der schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (act. 17 ff.). Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 verurteilte die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, zu einer Busse von CHF 600.- und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 200.-; act. 22). Eine Parteientschädigung wurde ihm nicht zugesprochen. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 30. Oktober 2023 zugestellt (act. 24a-c). A.________ meldete am 9. November 2023 Berufung an (act. 25). Das begründete Urteil wurde ihm am

23. November 2023 zugestellt (act. 27c). C. A.________ hat am 13. Dezember 2023 Berufung erklärt. Er beantragt primär, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, freizusprechen und dafür der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h innerorts am 23. September 2022 in B.________, schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 250.- zu verurteilen. Subsidiär sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen bzw. zur Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Oberamt seien zur Hälfte der Staatskasse und zur Hälfte ihm aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung von CHF 2'000.-, zzgl. MwSt, zuzusprechen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staatsanwalt- schaft und dem Oberamt des Sensebezirks Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft und der Oberamtmann teilten am

16. Januar 2024 mit, weder Nichteintreten zu beantragen noch Anschlussberufung zu erklären, wobei die Staatsanwaltschaft zudem auf Abweisung der Berufung schloss. Am 22. Januar 2024 teilte der Präsident des Strafappellationshofs A.________ mit, die Berufung werde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte ihm eine Frist bis zum

19. Februar 2024 zur schriftlichen Begründung seiner Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung erfolgte innert verlängerter Frist am 19. März 2024.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Mit Schreiben vom 21. März 2024 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Polizeirichterin und dem Oberamtmann des Sensebezirks Gelegenheit, bis zum 18. April 2024 zur Berufung Stel- lung zu nehmen. Die Polizeirichterin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024, die Berufung abzuweisen, und wies auf einen Schreibfehler in Ziffer 5 ihrer Urteilsbegründung hin. Der Oberamtmann liess sich nicht vernehmen. Der Anwalt von A.________ hat am 14. Mai 2024 fristgemäss seine Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht. Erwägungen 1. 1.1. Die rechtzeitig gegen ein erstinstanzliches, das Verfahren abschliessende Urteil erhobene Berufung ist zulässig (Art. 398 Abs. 1, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse des erstinstanzlich verurteilten Berufungsführers an der Berufung ist offensichtlich (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird in seiner Gesamtheit angefochten; die entsprechenden Rechtsbegehren sind klar formuliert (Art. 399 Abs. 3 StPO). Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2. Innert der der Staatsanwaltschaft und dem Oberamtmann des Sensebezirks in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO gesetzten Frist haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Oberamt- mann Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt. 1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanz- lichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Art. 406 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall bildete eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils, und es wird kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Der Strafappellationshof hat deshalb entschieden, das Verfahren schriftlich durchzuführen. Der Berufungsführer hat seine Berufung in der Folge innert der ihm gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. 1.4. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellungen des Sachver- halts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG. Es gilt demnach auch im kantonalen Verfahren eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Urteil BGer 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.1). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von der vollen Kognitionsbefugnis der zweitinstanzlichen Behörde, weshalb dieses Rechtsmittel auch als "eingeschränkte" Berufung bezeichnet wird (Urteil BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist aber bei ihrem Entscheid nicht an die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Begründungen der Parteien und die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar sowohl prozess- als auch materiellrecht- liche (Urteil KG FR 501 2022 69 vom 21. September 2022 E. 1.1; ZIMMERLIN, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N. 23). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des rechtmässig erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind regelmässig Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifizieren sind (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N. 13; BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N. 3a; Urteil KG FR 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 I 127 E. 4.3; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1, je mit Hinweisen). 1.5. Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO zur Stellungnahme eingeladen, hat die Vorinstanz auf Abwei- sung der Berufung geschlossen. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits bei Erhalt der Berufungserklä- rung auf Abweisung der Berufung geschlossen. Der Oberamtmann hat sich nicht vernehmen lassen. 2. 2.1. Die Polizeirichterin hat für erstellt erachtet, dass der Berufungsführer am 23. September 2022 um 17.07 Uhr in B.________ mit dem Personenwagen FR ddd die innerorts zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 21 km/h überschritten hatte. Sie verurteilte den Berufungsführer wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV zu einer Busse von CHF 600.-. Dabei erwog sie, was folgt (Urteil, S.5 f. Ziff. 3-5): «Die in Frage stehende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Geschwindigkeitsmess- gerät des Typs «Traffic Observer LMS-14», Nr. eee. Dabei handelt es sich um ein von der F.________ ag hergestelltes semistationäres Überwachungssystem, das der Feststellung und fotografischen Dokumentation von Rotlicht- und Geschwindigkeitsübertretungen im Strassenverkehr dient. Die Bilderfassung erfolgt mit einer Digitalkamera, die Geschwindigkeitsmessung hingegen durch einen Laserscanner. Das Messmittel ermöglicht die Messung des ankommenden und des abfliessenden Verkehrs (vgl. Ziff. 1.1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, abrufbar unter: https://www.metas.ch/). Beim eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um eine für die Eichung zuge- lassene Bauart für die amtliche Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenver- kehrskontrollen (Art. 16 MessMV i.V.m. Art. 3 VSKV-ASTRA; vgl. auch das oben erwähnte Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Die Bauart entspricht den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 des Anhangs zur Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom 28. Novem-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ber 2008 für eine Verwendung nach Art. 6 Bst. b VSKV-ASTRA («Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden») und in Anwendung der Sicherheitsabzüge nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b VSKV-ASTRA (demgemäss bei Lasermessungen und einem Mess- wert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 3 km/h erfolgt). Die Bauart kann gemäss Kapitel IV der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr verwendet werden (vgl. Ziff. 1.2 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Wie dem Eichzertifikat Nr. 258-37024 vom 27. Oktober 2021 (act. 20/5) zudem entnommen werden kann, war das eingesetzte Messgerät zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeits- messung mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2022 geprüft und damit messtauglich. Die Mess- tauglichkeit des Messgeräts wurde mit Eichzertifikat Nr. 258-39158 vom 12. Oktober 2022 nota bene mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023 erneuert (act. 20/6). Aus dem Installationsprotokoll vom 23. bzw. 26. September 2022 geht hervor, dass das Geschwindigkeitsmessgerät am 23. September 2022 um 10.00 Uhr in Betrieb genommen wurde (act. 20/2). Mit Wm Chef G.________ und Wm C.________ wurde das Messgerät durch zwei am Geschwindigkeitsmessgerät des Typs «Traffic Observer LMS-14» ausgebildete Polizisten installiert und in Betrieb genommen (act. 20/3 f.). Es liegen keinerlei Zweifel vor, dass die an der Installation und Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsgeräts beteiligten und hierfür ausgebildete Polizisten nicht die erforderliche Kompetenz, auch in Bezug auf die Stand- ortwahl des Messgeräts, vorwiesen und die Installation und Inbetriebnahme nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist. Es ist zwar zu erkennen, dass sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hinter dem Personenwagen FR ddd im Messbereich diverse Strassentafeln und Strassenpfähle befinden und neben dem Messgerät in kurzer Distanz ein Strassenlampenmast steht. Jedoch besteht kein Anlass zur Annahme, dass die erwähnten Metallgegenstände die Geschwindig- keitsmessung in irgendeiner Weise verfälscht hätten. Dies wird auch durch den positiven Funk- tionstest bekräftigt, anlässlich welchem die örtlichen Gegebenheiten für die Messungen offen- sichtlich bereits vorlagen (act. 20/2). Der vom Beschuldigten ins Recht gelegte Zeitungsartikel der «20 Minuten» behandelt in erster Linie Geschwindigkeitsmessgeräte, bei denen es sich nicht um mit dem «Traffic Observer LMS14» vergleichbare Modelle handelt. Es liegen den Aussagen im Zeitungsartikel auch keine sonstigen Anhaltspunkte zu Grunde, die ernsthafte Bedenken an der Richtigkeit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung aufkommen lassen würden. Der ins Recht gelegte Zeitungsartikel kann aufgrund der genannten Unterschiede nicht herangezogen werden bzw. erschüttert die Polizeirichterin nicht in ihrer Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung stimmt. Im Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten aus objektiver Betrachtung keine begründeten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeits- messung wecken. Die vom Beschuldigten zu Protokoll gebrachte Aussage, er sei an besagter Stelle lediglich «60 bis 65 km/h» gefahren, was er dem Fahrzeugtacho habe entnehmen können, vermag nicht (vgl. E. unten 2.2.3.1 und Stellungnahme der Polizeirichterin vom

25. März 2024) zu überzeugen. Vielmehr ist diese Aussage unter den gegebenen Umständen und wohl auch im Wissen um die vergangenen Verurteilungen wegen Verletzungen des Stras- senverkehrsgesetz, als Schutzbehauptung zu werten.»

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 2.2. Der Berufungsführer bestreitet eine Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich nicht, will aber höchstens 65 km/h gefahren sein. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsver- letzungen sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 2.2.1. Der Berufungsführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorin- stanz seine Kritik an der Messung bzw. des Messungsprotokolls unbegründet lasse sowie seinen Einwand betreffend Metallgegenstände ungenügend begründe (Berufung, S. 2 f. Ziff. II.2). Die Polizeirichterin hat sich mit dem Argument des Berufungsführers, es liege aufgrund von Metall- gegenständen im Messbereich eine Fehlmessung vor, auseinandergesetzt (Urteil, S. 4 f. Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 4 in fine). Ob ihre Begründung genügt, um eine Fehlmessung auszuschliessen und auf die Angaben im Messungsprotokoll abzustützen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung, auf die unten (E. 2.2.3) einzugehen ist. Darüber hinaus geht aus den Akten, insbesondere dem Protokoll der Verhandlung vor der Polizeirichterin, nicht hervor, dass der Beru- fungsführer die Messung an sich bzw. das Messungsprotokoll als ungenügend gerügt hätte. Plädoy- ernotizen wurden keine eingereicht. Diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 2.2.2. Der Berufungsführer rügt weiter Rechtsverletzungen. Er bringt zusammengefasst vor, das Messprotokoll entspreche nicht den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskon- trollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008. Insbesondere sei Ziff. VI (recte: IV) Abs. 11.1 dieser Weisungen nicht eingehalten worden; es fehlten die Registrierung der wichtigsten Parameter (Messrichtung, Sensorenabstand, Bildintervallzeit, Fixdistanz, variable oder fixe Geschwindigkeitslimite) sowie ein Ausrichtbild. Folglich sei das Messprotokoll lückenhaft und es könne nicht allein darauf abgestützt werden. Weiter sei Ziff. II Abs. 6 der Weisungen betreffend der Aufstellung der Radargeräte auch auf Lasermessungen anwendbar, und diese sei nicht eingehalten worden, weil sich im Messbereich sieben metallische Gegenstände befunden hätten. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit einer Fehlmessung «sehr hoch» und könne eine Verurteilung nicht ausschliess- lich aufgrund der Messung erfolgen (Berufung, S. 5 ff. Ziff. 4.1/2). Der Berufungsführer übersieht, dass die von ihm erwähnten Weisungen des ASTRA keinen Geset- zescharakter haben und kein Bundesrecht darstellen. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; vgl. zuletzt Urteile BGer 6B_1065/2023 vom

17. Mai 2024 E. 1.1.4; 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2022 E. 2.4; 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271, je mit Hinweisen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbar- keit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Urteil BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Eine Rechtsverletzung liegt somit von vornherein nicht vor. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, bei der Aufstellung des Radargerätes sei Ziff. II Art. 6.1 (sowie auch Ziff. II Art. 5) der Weisungen nicht eingehalten worden; zudem sind diese Bestimmungen auf stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessungen per Radar gemäss Art. 6 Bst. a der Verordnung der ASTRA zur Strassenverkehrsverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1, VSKV-ASTRA) anwendbar; während die Messung im vorliegenden Fall mittels stationä- rer autonomer Geschwindigkeitsmessung (Art. 6 Bst. b VSKV-ASTRA, Ziff. IV der ASTRA-Weisun- gen) mit einem Laserscanner erfolgte. Weshalb sich aus dem vom Berufungsführer eingereichten Zeitungsartikel aus «20 Minuten» (act. 19/3) ergeben sollte, dass Ziff. II Art. 6.1 der ASTRA-Weisun- gen auf stationäre autonome Geschwindigkeitsmessungen per Laser anwendbar ist, erschliesst sich dem Appellationshof nicht; die ASTRA-Weisungen werden im Zeitungsartikel nicht erwähnt. Zu prüfen ist aber, ob die Polizeirichterin gestützt auf die ihr vorliegenden Elemente korrekterweise zum

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Schluss gelangt ist, dass der Berufungsführer 71 km/h schnell gefahren ist, wobei auch die ASTRA- Weisungen bzw. deren allfällige Nichteinhaltung berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Hof im Folgenden nur auf Willkür prüft (vgl. vorne, E. 1.4). 2.2.3. 2.2.3.1. Der Berufungsführer rügt in zweierlei Hinsicht eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Berufung, S. 3 f. Ziff. 3). Zum einen wirft er der Polizeirichterin vor, sie habe zuerst festgehalten: «Die vom Beschuldigten zu Protokoll gebrachte Aussage, er sei an besagter Stelle lediglich «60 bis 65 km/h» gefahren, was er dem Fahrzeugtacho habe entnehmen können, vermag zu überzeugen», und danach den Schluss gezogen, es handle sich um eine Schutzbehauptung, was offensichtlich unrichtig sei (Berufung, S. 4 Ziff. 3.4). Wie sich aus der Stellungnahme der Polizeirichterin vom 25. März 2024 ergibt, liegt im angeführten Satz ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Es sollte heissen «vermag nicht zu über- zeugen», was sich klarerweise aus dem Folgesatz, beginnend mit dem Wort «vielmehr», ergebe. Der Polizeirichterin ist darin zuzustimmen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschreiber handelt. Damit ist die Schlussfolgerung auch nicht unrichtig oder gar willkürlich. Zum andern bringt der Berufungsführer unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel in «20 Minuten» wie bereits dargelegt vor, aufgrund von Metallgegenständen im Messbereich könnten Ungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung entstehen, auch bei Lasermessungen (Berufung, S. 4 Ziff. 3.3). Zudem rügt er an anderer Stelle, im Messprotokoll seien entgegen Art. 11.1 der ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 die Messrichtung und die wichtigsten Parameter (Sensorenabstand, Bildintervall- zeit, Fixdistanz, variable oder fixe Geschwindigkeitslimite) nicht registriert worden; auch fehle ein Ausrichtbild. 2.2.3.2. Die Polizeirichterin kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Beru- fungsführer sei am 23. September 2022 mit seinem Personenwagen FR ddd innerorts in B.________ 71 km/h schnell gefahren (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), das heisst 21 km/h zu schnell. Dabei stützte sie sich auf die mit dem Messgerät des Typs «Traffic Observer LMS-14», Nr. eee, erfolgte Geschwindigkeitsmessung via Laserscanner und hielt fest, dass dieses Gerät für die Eichung zugelassen ist, dass im fraglichen Zeitpunkt ein gültiges Eichzertifikat vorlag, dass die Bauart den Anforderungen der ASTRA an Geschwindigkeitsmessgeräte entspricht, dass die beiden Polizeibeamten, die es am 23. September 2022 installiert hatten, über eine entsprechende Ausbildung verfügen und dass ein Installationsprotokoll vorliegt, dass keine Zweifel an ihrer Kompe- tenz, auch hinsichtlich der Standortwahl des Messgeräts, bestünden, dass sie vor der Inbetriebnah- me einen Funktionstest vorgenommen hatten, der positiv verlaufen war. Bezüglich des Einwandes des Berufungsführers, im Messbereich hätten sich diverse Metallgegenstände befunden, die die Messung (möglicherweise verfälscht hätten), hielt sie fest, der ins Recht gelegte Zeitungsartikel aus «20 Minuten» könne nicht herangezogen werden, da es darin um ein anderes Gerät bzw. um Autos mit LED-Scheinwerfer gehe, bzw. würde der Artikel sie nicht in ihrer Überzeugung erschüttern, dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung stimme (vgl. E. 2.1 hievor). Die Vorbringen des Berufungsführers sind nicht ausreichend, um die Annahme der Polizeirichterin, das Messgerät habe die korrekte Geschwindigkeit gemessen, als willkürlich erscheinen zu lassen. Dem bereits mehrfach angeführten Zeitungsartikel (act. 19/3) lässt sich einzig entnehmen, dass es neben Problemen bei Messungen mit dem Gerät ES3.0 der deutschen H.________ GmbH aufgrund von LED-Licht noch weitere Quellen für Ungenauigkeiten bei Lasermessungen gebe, nämlich

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 reflektierende Tafeln, Reflektoren an Strassenpfählen, falsche Winkeleinstellungen oder fehlende Checks bei Kontrollwechseln. Wer diese Aussage macht (I.________ vom Institut für Metrologie, J.________ vom Verein K.________ oder der schreibende Journalist), ist allerdings ebenso unklar wie die Frage, ob sich die Aussage auf das Modell ES3.0 bezieht oder auf alle Lasermessungen. Allein die Tatsache, dass in einer Gratiszeitung ein allgemein gehaltener Satz steht, gemäss dem unter anderem reflektierende Tafeln oder Strassenpfähle zu Ungenauigkeiten bei Lasermessungen führen können, ist offensichtlich nicht geeignet, Willkür darzutun. So lässt sich etwa dem Zeitungsartikel auch die Aussage von I.________ entnehmen, durch eigene Messungen und Simu- lationen hätten beim Gerät ES3.0 und dessen Nachfolgemodell ES7.0 Artefaktmessungen nicht beobachtet werden können. Bezüglich der angeblichen Nichteinhaltung von Ziff. IV Abs. 11.1 der ASTRA-Weisungen vom 22. Mai 2008 ist unter Hinweis auf das Urteil und die Akten festzuhalten, dass ein Messprotokoll gemäss dieser Bestimmung vorliegt, welches die allermeisten geforderten Daten enthält (Datum und Zeit der Inbetriebnahme, genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung, Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer, Bestätigung der Kontrolle der erfolgreichen Durchführung der Funktionstests, verantwortliche Kontrollperson, vgl. act. 20/2). Auch die feste Geschwindigkeitslimite oder die Distanz zur Strasse lassen sich dem Messprotokoll entnehmen; das Radarfoto des Berufungsführers (act. 19/4) enthält zudem zuunterst noch weitere Parameter wie etwa die Bildintervallzeit. Dass ein Ausrichtbild zu erstellen ist, lässt sich den ASTRA-Weisungen (oder der VSKV-ASTRA) entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers nicht entnehmen. Die Einwände des Berufungsführers im Zusammenhang mit der behaupteten Nichteinhaltung der ASTRA-Weisungen sind ebenfalls nicht ausreichend, um die Beweiswürdigung der Polizeirichterin als willkürlich erscheinen zu lassen. Die vom Berufungsführer dargelegte, theoretische Möglichkeit, dass bei Radarmessungen aufgrund von reflektierenden Metallgegenständen im Messbereich Messfehler auftreten können, ist mit Blick auf die Einhaltung praktisch aller Vorschriften der ASTRA-Weisungen im Ergebnis nicht geeignet darzutun, dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Messfehler aufgetreten ist und die Sachverhalts- feststellung der Polizeirichterin, der Berufungsführer sei wie vom Gerät gemessen tatsächlich 71 km/h schnell gefahren, als willkürlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus ist dem Einvernahmeprotokoll von Wm C.________ vor der Polizeirichterin zu entnehmen, dass dieser ausgesagt hatte, beim eingesetzten Radargerät träten ausser auf Autobahnen keine Probleme auf, und dass bislang insbesondere keine Probleme oder Fehlmessungen durch Metallgegenstände in der Nähe der Messung aufgetreten seien (act. 17/5). Ist die Polizeirichterin willkürfrei zum Schluss gelangt, der Berufungsführer sei 71 km/h schnell gefahren, liegt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, wenn sie die Behauptung des Berufungsführers, er sei bloss maximal 65 km/h gefahren, als Schutzbehauptung bezeichnet (Beru- fung, S. 7 f. Ziff. 5). 2.2.4. Die Berufung ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen; sie betragen CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zurückzukommen. 3.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Anwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; dazu gehören die Anwaltskosten. Aufgrund der Abweisung der Berufung, womit es bei der Verurteilung des Berufungsführers bleibt, ist ihm für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 27. Oktober 2023 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV), begangen durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h innerorts am 23. September 2023 (recte: 2022) in B.________. 2. A.________ wird zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.- verurteilt (Art. 47, 105 Abs. 1 und 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von sechs Tagen (Ad. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 24 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.- (Gebühren CHF 300.-, Auslagen CHF 200.-; inkl. Auslagen des Oberamts des Sensebezirks) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). 6. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429, 430 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Juni 2024/fba Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin