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501 2022 117

Freiburg · 2024-01-19 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. A.a. Mit Urteil vom 22. April 2022 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfache und gemeinsame Begehung und sexueller Nötigung, mehrfache und gemeinsame Begehung, begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________, wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen am 15. Juni 2019, und wegen Pornografie, mehrfach begangen zwischen dem 15. Juni 2019 und 19. Juli 2019, zum Nachteil von F.________, und wegen harter Pornographie (Konsum), mehrfach begangen zwischen 2015 und Sommer 2019. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (167 Tage) sowie der Ersatzmass- nahmen (91 Tage). Es ordnete eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB an, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben wurde. Weiter wurde A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). A.b. Mit gleichem Urteil wurde B.________ (vormals G.________) verurteilt wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern, mehrfach begangen, teils gemeinsame Begehung, wegen sexueller Nötigung, mehrfache und gemeinsame Begehung und wegen Pornografie, mehrfach begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________, und wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen zwischen Juni 2012 und August 2013, zum Nachteil von H.________. B.________ wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die erstandene Untersuchungshaft (30 Tage) wurde an die Strafe angerechnet. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben wurde. Weiter wurde B.________ lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). A.c. Bezüglich der Zivilklage von C.________ wurde festgestellt, dass A.________ und B.________ den von C.________ geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'086.00, unter gegenseitiger solidarischer Haftung anerkannt hatten. Im Weiteren wurden B.________ und A.________ unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 50'000.00 zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ (vormals G.________) wurde hingegen abgewiesen. A.d. Diesen Urteilen liegt zusammfassend folgender Sachverhalt, welcher im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nicht bestritten ist, zu Grunde. Das Strafgericht kam nach durchgeführtem Beweisverfahren zum Schluss, dass A.________ und B.________ zwischen 2015 und Ende 2017 an C.________ eine Vielzahl von sexuellen Handlungen in der in der Anklageschrift beschriebenen Art und Weise vorgenommen haben. Die Tathandlungen werden in der Anklageschrift wie folgt umschrieben: Angefangen hat es damit, dass C.________ im Jahre 2015 bei einem erotischen Foto- shooting von B.________ zuschauen musste. Ihr Vater habe die Fotos gemacht. Am nächsten Besuchswochenende musste auch C.________ beim Shooting mitmachen. Die Beschuldigten gaben ihr Dessous, welche sie für das Shooting anziehen konnte. B.________ war dabei und A.________ machte die Fotos. An den anschliessenden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 32 Besuchswochenenden befand sich C.________ oft mit B.________ im Schlafzimmer, wobei sie im Bett lagen und sich streichelten. B.________ fing dann an, C.________ an den Brüsten zu berühren und zeigte ihr, wie sie sich einen Dildo oder Vibrator in die Scheide einführen könne. Bei einem dieser Vorfälle lag C.________ nackt auf dem Bett und führte sich einen Dildo in die Vagina ein und zog die Bettdecke über sich. B.________ setzte sich dann auf C.________, damit das Sexspielzeug nicht heraus- rutschte. Währenddessen massierte sie die nackten Brüste von C.________. Anschlies- send wurden die Rollen getauscht. Zu solchen Handlungen kam es zwischen 2015 und 2017 mindestens acht bis zehn Mal. Zwischen den Vorfällen mit dem Sexspielzeug woll- te B.________ etwas Abwechslung und führte deshalb an einem Abend ihre Finger in die Vagina von C.________ ein. Sie führte dabei zuerst einen und dann einen weiteren Finger ein. Dabei berührte sie mit der anderen Hand die Brüste von C.________. Nach einiger Zeit wechselten sie die Rollen und C.________ penetrierte mit ihren Fingern die Vagina von B.________. Da es C.________ ekelte, trugen sie dazu, gemäss Aussage der Beschuldigten, Plastikhandschuhe. Während diesen Handlungen schrieb B.________ oft Nachrichten an ihren Mann, welcher sich häufig unten im Wohnzimmer befand, und schilderte ihm, was sie und C.________ machen würden. An einigen Aben- den beteiligte er sich dann an den sexuellen Handlungen (siehe unten). Mit ihrem Mobil- telefon zeigte B.________ C.________ ausserdem Inhalte einer Pornoseite. Weiter kam es zu zwei Vorfällen mit Dildos, bei welchen A.________ ebenfalls im Schlaf- zimmer war. Dabei ging es darum, wie weit C.________ und B.________ sich einen Dildo in die Vagina einfuhren konnten. Beide lagen auf dem Bett und es kam zu einer Art Wettbewerb, wer den Dildo weiter einführen konnte. A.________ schaute erregt zu und berührte dazu seinen Penis. An einem Abend als C.________ mit B.________ im Schlafzimmer war, kam A.________ dazu und legte sich nackt aufs Bett. B.________ masturbierte dann den Penis ihres Mannes, zog ihm ein Kondom über den erigierten Penis und zeigte C.________ wie man Oralverkehr durchführt. Nach einer gewissen Zeit entfernte sie das Kondom und C.________ musste ihrem Vater ein Kondom über den Penis ziehen und ihn oral befriedigen. Nach diesem Vorfall musste C.________ ihren Vater noch ein zwei- tes Mal oral befriedigen. Dabei stand A.________ angezogen neben dem Bett im Schlaf- zimmer und hatte seine Hosen und Unterhosen runtergezogen und C.________ kniete im Pyjama vor ihm. B.________ war ebenfalls im Schlafzimmer. Mehrmals musste C.________ ihren Vater auch mit der Hand befriedigen. Auch bei diesen Vorfällen war B.________ immer im Schlafzimmer dabei und schaute zu. Beim Masturbieren kam es zu einem Vorfall, bei welchem kein Kondom benutzt wurde und C.________ beim Samenerguss ihres Vaters mit dessen Sperma angespritzt wurde und anschliessend duschen musste. Es kam regelmässig vor, dass B.________ mit C.________ im Bett war und sie bereits sexuelle Handlungen vollzogen und A.________ dann noch dazu kam. Oft schauten sie dann auch zusammen Fernseh und A.________ berührte C.________ dabei an den Brüsten. C.________ wurde noch in weitere Sexspiele einbe- zogen, indem sie von ihrem Vater mit einer Peitsche aufs Gesäss geschlagen wurde. C.________ trug dabei BH und kurze Hotpants und kniete auf dem Bett mit dem Gesäss nach hinten gestreckt. Da sie zuerst Angst hatte, dass die Peitsche schmerzt, zeigte es B.________ vor. In der Folge bekam C.________ zirka fünf Schläge auf ihr Gesäss.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 32 B.________ erzählte C.________ zudem, dass A.________ geschrieben habe, dass er C.________ CHF 50.00 oder 100.00 geben würde, wenn er anal in sie eindringen dürfe oder CHF 30.00, wenn sie ihn ohne Präservativ oral befriedigen würde. C.________ lehnte solche Handlungen jedoch strikt ab. Weiter erfuhr C.________ durch B.________, dass A.________ ihr vorgeschlagen habe, ihre gemeinsame Tochter I.________ (geb. im Jahr 2014) auch in die sexuellen Handlungen miteinzubeziehen. B.________ habe dies jedoch abgelehnt. Als B.________ mit ihrer Tochter J.________ schwanger war, mithin Ende 2016, wurde C.________ von A.________ und B.________ aufgefordert, ihnen beim Geschlechts- verkehr zuzusehen, da dies ihrem Vater Freude bereiten würde. C.________ sass alsdann auf der Ecke des Bettes und verfolgte den Geschlechtsverkehr von A.________ und B.________. Im Dezember 2018, als A.________ und B.________ von der K.________ in die L.________ zogen, kam es an einem Besuchswochenende von C.________ zu einer letzten sexuellen Handlung mit B.________. Als die Kinder I.________ und J.________ bereits schliefen und A.________ im Wohnzimmer war, schlug B.________ C.________ im Schlafzimmer vor, mit dem pinken Vibrator zu spielen. C.________ legte sich in der Folge aufs Bett und B.________ führte den Vibrator in C.________s Vagina ein und fasste sie an die Brüste. Nach einiger Zeit tat C.________ dann das gleiche bei B.________. Gemäss Aussage von B.________ kam es an der L.________ zu keinen sexuellen Handlungen mehr mit C.________. Zu Lasten von B.________ wurde zudem festgehalten, dass diese C.________, welche damals noch nicht 16 Jahre alt war, pornografische Bild- und Videoaufnahmen zugänglich gemacht und zusammen mit ihr pornografische Bilder konsumiert hat. Zudem habe B.________ gestanden, im Zeitraum zwischen Juni 2012 und August 2013 einmal in ihrer Wohnung an der M.________ in N.________ am 11-12-jährigen H.________ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (ermu- tigen ihre Brüste anzufassen, bis zum Samenerguss masturbiert, auf den Mund küssen). Bezüglich A.________ wurde weiter festgestellt, dass dieser am 15. Juni 2019 im Wohnwagen in O.________ an der damals 13-jährigen F.________ sexuelle Handlungen vorgenommen und ihr zwischen dem 15. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 per WhatsApp ein Foto seines erigierten Penis geschickt und von ihr Nacktfotos verlangt hat. Zudem habe er F.________ in dieser Zeit Videos von Gruppensex und Fotos von den Gang-Bang-Partys geschickt. Zudem habe A.________ anerkannt, zwischen 2015 und Sommer 2019 Pornografie mit harter Gewalt konsumiert zu haben. B. B.a. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) hat mit Erklärung vom

19. Juli 2022 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022 eingelegt. Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen das Strafmass, die Art der angeordneten Massnahme und die Höhe der C.________ zu bezahlenden Genugtuung. Er beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, subsidiär eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. Anstelle der angeord- neten Massnahme sei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer Psycho- therapie zu unterziehen. Überdies sei eine Bewährungshilfe anzuordnen, subsidiär sei eine ambu- lante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der Strafvollzug sei aufzuschieben. Er sei unter solidarischer Haftung mit B.________ zu verpflichten, C.________

Kantonsgericht KG Seite 6 von 32 eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu bezahlen, wobei B.________ zu verpflichten sei, dieser weitere CHF 5'000.- zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerle- gen. B.b. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 hat B.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder die Beru- fungsführerin) Berufung gegen das vorgenannte Urteil erklärt. Die Berufung richtet sich ebenfalls gegen das Strafmass, die Art der angeordneten Massnahme und der Höhe der C.________ zu bezahlenden Genugtuung. Sie beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren. Subsidiär sei sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren zu verurteilen. Gestützt auf Art. 63 StGB sei eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie betreutes Wohnen anzuordnen. Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB sei der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. Für die Dauer der Probezeit sei eine Bewährungshilfe anzuordnen. Sie sei unter solidarischer Haftung mit A.________ zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.-, eventualiter CHF 15'000.- zu bezahlen. Die Verfahrenskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihr im Umfang von 7/10, ausmachend CHF 15'575.- aufzuerlegen, der Saldo sei dem Staat Freiburg aufzuerlegen, wie auch die Kosten des Berufungs- verfahrens. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2024 änderte B.________ ihre Rechtsbegeh- ren teilweise ab. So zieht sie die subsidiär gestellten Rechtsbegehren zurück und beantragt ihre Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.-, ebenfalls mit einer Probezeit von 2 Jahren. Sie sei unter solidarischer Haftung mit A.________ zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 18'000.- zu bezahlen. Von einer Anfechtung des Verteilschlüssels der Verfahrenskosten sieht sie ab. B.c. Am 22. Juli 2022 haben auch C.________ und E.________ (nachfolgend: die Straf- und Zivil- klägerinnen oder die Berufungsführerinnen) Berufung gegen das Urteil vom 22. April 2022 erklärt. Sie beantragen, dass A.________ und B.________ zusätzlich der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen werden. A.________ und B.________ seien zu einer angemes- senen unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als viereinhalb bzw. vier Jahren zu verurteilen. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'000.- zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ sei gutzuheis- sen. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, E.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.- und Schadenersatz in Höhe von CHF 2'419.- zu bezah- len. Zudem seien A.________ und B.________ zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 12'786.70 zu entrich- ten. B.d. In ihren Eingaben vom 5. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft auf das Erheben von Anschlussberufungen verzichtet. Sie schliesst in der Sache auf Abweisung der Berufungen von A.________ und B.________. Sie beantragt, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutre- ten sei, soweit dieser die Freisprüche von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ wegen des Zusatzes «in dubio pro reo» anfechte.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 32 B.________ macht in ihren Stellungnahmen vom 17. August 2022 geltend, dass auf die gegen sie gerichtete Berufung der Zivilklägerinnen nicht einzutreten sei, soweit diese die ausgesprochene Sanktion anfechten würden. Auch auf das Rechtsbegehren von A.________, wonach sie separat zu verpflichten sei, C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.- zu bezahlen, sei nicht einzutreten. C. Mit Eingabe vom 14. November 2022 gab Rechtsanwalt Remo Gilomen bekannt, von B.________ mit der Wahrung deren Interessen mandatiert worden zu sein und deren Verteidigung auf privater Basis zu übernehmen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlicher Verteidiger von B.________ aus dem Mandat entlassen. Seine Entschädigung wurde auf CHF 2'714.05 festgesetzt. Rechtsanwalt Elias Moussa informierte den Hof mit Schreiben vom 14. Juni 2023, dass er seine Tätigkeit als Anwalt in Kürze aufgeben werde und er deshalb aus dem Mandat als amtlicher Verteidi- ger von A.________ zu entlassen sei. Er erwähnte, dass Rechtsanwalt Ingo Schafer bereit sei, dieses Mandat als amtlicher Verteidiger zu übernehmen. Dies entspreche auch dem Wunsch von A.________. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidigung vorge- nommen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Moussa für das Berufungsverfahren wurde auf CHF 1'429.20 festgesetzt. D. In der Berufungserklärung vom 27. Juli 2022 beantragt B.________ die Einvernahme von P.________, Q.________ und R.________ als Zeugen, ohne aber die Anträge zu begründen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wies die Verfahrensleitung die entsprechenden Beweisanträ- ge mit einer kurzen Begründung ab. Gleichzeitig wurde bei P.________ und der Vereinigung S.________ je ein Bericht über die aktuelle Situation von B.________ eingefordert. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantragt C.________ die Einvernahme ihrer Mutter. Letztere könne bezeugen, dass sich A.________ sehr wohl bewusst war, welche Auswirkungen sexueller Missbrauch von Kindern haben könne. Die Mutter könne sich auch zur ihrer aktuellen persönlichen Situation äussern. Mit Vorladung vom 27. Dezember 2023 wurde diesem Antrag stattgeben und die Mutter als Zeugin für die Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgeladen. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. Dezember 2023, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Januar 2024 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern, die Straf- und Zivilklägerin E.________, begleitet von ihrem Verteidi- ger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. C.________ wurde vorgängig vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Nach der Einvernahme der Zeugin, der Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin hielten ihre Vertreter sowie die Staatsanwältin den Parteivortrag. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Berufungsführer sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger an der Verhandlung vom 17. Januar 2024 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

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Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Die Straf- und Zivilklägerinnen sind ebenfalls zur Berufung legitimiert insoweit die Beschuldigten von den sie betreffenden, eingeklagten Delikten freigesprochen wurden und ihren Zivilbegehren nicht vollständig stattgegeben wurde. Hingegen ist es ihnen verwehrt, konkrete Anträge zu den auszufäl- lenden Sanktionen zu stellen. Auf deren Anträge, wonach A.________ und B.________ zu je einer Freiheitsstrafe von mehr als viereinhalb bzw. vier Jahren zu verurteilen seien, kann demnach nicht eingetreten werden. Hingegen wird von Amtes wegen eine allfällige Anpassung der Strafmasse zu prüfen sei, sollten die Beschuldigten zusätzlich der schweren Körperverletzung schuldig erklärt werden. Das angefochtene Urteil wurde den Berufungsführern am 18. bzw. 19. Juli 2022 zugestellt. Die am 19., 22. und 27. Juli 2022 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Beru- fungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen das gleiche vorinstanzliche Urteil richten, sind die Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu erlassen.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird von den Berufungsführern nur teilweise angefoch- ten (vgl. oben I. B). So werden die Schuldsprüche und der diesen zu Grunde liegende Sachverhalt von A.________ und B.________ nicht angefochten. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten grundsätzlich an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüg- lich des Strafmasses gebunden. Sollten hingegen die Berufungen von C.________ und E.________ gutgeheissen und eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erfolgen, müsste das Straf- mass von Amtes wegen überprüft werden, wobei eine Verschärfung des Strafmasses nicht ausge- schlossen wäre. Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten unter Vorbehalt des Nachklagerechts am 26. Januar 2022 ihre jeweiligen Zivilforderungen, bestehend aus Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädi- gung (act. 49 und 50 der Akten des Strafgerichts). In ihrer Berufungserklärung vom 22. Juli 2022 wurde Ziff. 12.1, welche den zugesprochenen Schadenersatz betrifft, nicht angefochten, sondern explizit als «unverändert» bezeichnet hat. Demzufolge ist dieser Punkt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachen und kann nicht im Berufungsverfahren ergänzt werden. Der angebrachte Nachklagevorbehalt muss in einem separaten Zivilverfahren geltend gemacht werden.

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E. 3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli- chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweis- erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die von B.________ in den Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge wurden von der Verfah- rensleitung am 7. Dezember 2023 abgewiesen. Diese wurden an der Hauptverhandlung nicht erneu- ert. Demgegenüber wurde der Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin vom 7. Dezember 2023 auf Einvernahme ihrer Mutter als Zeugin gutgeheissen und folglich D.________ als Zeugin zur Verhand- lung des Strafappellationshofes vorgeladen. Im Übrigen erscheint es vorliegend nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszuge- hen. Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugin sowie auf den Beizug der Akten beschränken.

E. 4 Körperverletzung zum Nachteil von C.________ Vorerst ist gestützt auf die Berufung von C.________ zu prüfen, ob A.________ und B.________ sich ebenfalls der schweren Körperverletzung zu deren Nachteil schuldig gemacht haben und entsprechend zu verurteilen sind.

E. 4.1 C.________ bringt vor, dass vorliegend der objektive Tatbestand der schweren Körperver- letzung rechtsgenüglich nachgewiesen sei und die Vorinstanz diese Frage zu Unrecht offengelassen habe. Der Freispruch der Beschuldigten sei im Wesentlichen deshalb erfolgt, weil die Vorinstanz in dubio pro reo eine bewusst fahrlässige Handlungsweise der Beschuldigten angenommen habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch bekannt, dass der sexuelle Missbrauch zu einer Schädigung der geistigen Gesundheit der Opfer führen könne. Die Beschuldigten hätten eine Viel- zahl von sexuellen Handlungen an der Zivilklägerin vorgenommen, welche das Strafgericht als schwer eingestuft habe. Die Beschuldigten hätten egoistisch und ohne Respekt für den Gesund- heitszustand von C.________ gehandelt. In Anbetracht des Ausmasses der Tatumstände sei nicht einzusehen, weshalb das Strafgericht für die Frage der Körperverletzung in dubio pro reo eine even- tualvorsätzliche Begehung ausgeschlossen habe.

E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liegt Idealkon- kurrenz zwischen der Verletzung der Art. 187 und 189 StGB mit Art. 122 StGB vor. Dies ist vorlie- gend auch nicht grundsätzlich bestritten. Was die rechtlichen Grundlagen und die Praxis zum Tatbestand der schweren Körperverletzung nach der vorliegend anzuwendenden Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB (andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit) sowie die bei C.________ festgestellten Leiden und psychischen Verletzungen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. II. E., S. 24 – 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. T.________, Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit, vom 7. Februar 2023, dass C.________ seit Ende Januar 2023 starke Suizidgedanken habe, weshalb sie sich an ihre Psychologin gewandt habe. Am Notfalltermin vom 4. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 10 von 32 sei eine Hospitalisation vereinbart worden. Anlässlich der Besprechung mit Dr. T.________ habe C.________ erwähnt, dass sie seit mindestens Anfang Februar eine starke Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Konzentration und der Gedächtnisleistung festgestellt habe, was es ihr schwierig mache, ihre Arbeit im Rahmen ihrer Lehrstelle als Fachangestellte Gesundheit auf der U.________ am V.________ zu bewältigen. C.________ habe Angst, dass es ihr psychisch nie bessergehen werde, dass es keine Möglichkeit gäbe, ihren Leidensdruck zu verringern. Sie befürchte, dass ihr Leidensdruck nicht ernst genommen werde und ihr deshalb auch nicht geholfen werde. Sie könnte sich womöglich auch noch das Leben nehmen, da sie diesen Leidensdruck nicht mehr aushalte. Sie habe auch Angst, dass sich ihr Exfreund wegen ihr umbringen wolle. Sie sei der Ansicht, dass sie auch schuld daran sei, dass die Ehe ihrer Eltern auseinandergegangen sei. Sie habe Probleme mit dem Ein- und Durchschlafen aufgrund von Weinkrämpfen und Gedankenkreisen mit Inhalt der oben genannten Ängste. Sie erwähnte, dass sie sich zuletzt am 30. Januar 2023 Selbstverletzungen durch Ritzen am Oberschenkel rechts zugefügt habe, da sie einen unaufhaltsamen inneren Schmerz im Bereich des Oberkörpers verspürt habe, von welchem sie sich mit dem Ritzen habe ablenken wollen, was auch funktioniert habe. Sie erwähnte auch konkrete Suizidgedanken (von einer Brücke sprin- gen, Medikamente schlucken, sich erhängen), was ihr grosse Angst bereite. Aus diesem Grund fühle sie sich zu Hause nicht mehr sicher und suche den Schutz einer psychiatrischen Klinik (DO KG 118/121, act. 64 ff.). C.________ wurde am 7. Februar 2023 aufgrund der akuten Suizidgefahr auf der Krisenstation des psychiatrischen Notfallzentrums für Kinder- und Jugendliche in Bern aufgenommen. Da sich jedoch kein stationärer Therapieplatz finden liess, sei C.________ nach einigen Tagen nach Hause entlas- sen worden. Zu Hause habe sich der psychische Zustand erneut massiv verschlechtert. C.________ habe in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2023 in suizidaler Absicht eine grosse Anzahl Tabletten geschluckt. Sie sei notfallmässig behandelt worden und sei schliesslich wieder in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden (DO KG 118/121, act. 62). Vom 10. bis 15. März 2023 war sie aufgrund akuter Suizidalität zur stationären Krisenintervention im Notfallzentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD hospitalisiert und konnte am 15. März 2023 auf die Aussenstation Tremola wechseln (Zwischenbericht UPD/NZKJP vom 13. März 2023, Beilage 5), wo sie bis zum 20. Septem- ber 2023 behandelt wurde. Gemäss Austrittsbericht kam es zu einer deutlichen Abnahme des selbst- verletzenden Verhaltens und es bestanden keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung. Im Verlauf des stark gestützten Aufenthalts mit intensiver psychotherapeutischer und sozial- pädagogischer Begleitung sei es zu einer Stabilisierung von C.________ gekommen. Trotz erhebli- chen Belastungen in der Vergangenheit zeige C.________ eine grosse Resilienz und eine hohe Funktionalität. Während des stationären Aufenthalts sei sie ihrer Lehre als Fachangestellte Gesund- heit nachgegangen. Es sei immer wieder zu Phasen von Erschöpfungszuständen gekommen. Es sei C.________ gelungen, ihr Unterstützungsnetz bestehend aus Freunden und ihrer Mutter auszu- bauen und zu festigen. Ein Wohnortswechsel in eine eigene Wohnung in Bern, weg von ihrem ehemaligen Wohnort, der mit den traumatischen Ereignissen assoziiert sei, sei unterstützt und in die Wege geleitet worden. C.________ zeige eine hohe Behandlungsmotivation. Es liessen sich aber weiterhin Folgesymptome des Traumas beobachten. Als Prozedere wurde eine ambulante Nachbe- handlung durch ihre Psychologin, die Weiterführung der aktuellen Medikation mit Reevaluation im weiteren Verlauf, der Übertritt in eine eigene möblierte Wohnung mit einem Jobcoach und aufgrund der bestehenden Medikation regelmässige Kontrollen von Grösse, Gewicht sowie Blutdruck und Puls und Laborkontrollen definiert (Austrittsbericht UPD/NZKJP vom 17. Oktober 2023, Beilage 6). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Mutter anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nahm C.________ in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2023 eine tödliche Tablettendosis zu sich, welche

Kantonsgericht KG Seite 11 von 32 nur darum nicht zu ihrem Tod geführt haben, weil das Verfalldatum der Tabletten abgelaufen war. Zudem habe C.________ ein Medikament genommen, damit sie die Tabletten nicht erbreche. Sie sei vom 10. März bis ca. 21. September 2023 stationär behandelt worden, zuerst in der Notfallstation und danach in der Aussenstation der Kinder- und Jugendpsychiatrie, von wo aus sie ihre Lehre in Teilzeit weitermachen und am Wochenende nach Hause zurückkehren konnte. Seither habe es keine stationären Aufenthalte mehr gegeben, aber C.________ befinde sich in dauerhafter Therapie bei einer Traumapsychologin und einem Psychiater. Zudem habe sie eine Dauermedikation von sechs Medikamenten pro Tag um stabil zu sein; ein einmaliges Vergessen der Medikamente habe Konsequenzen. C.________ erhalte Unterstützung der IV, welche ihr eine Begleitung durch einen Coach ermögliche, die Kosten der Wohnung, in der sie unter der Woche selbständig lebt, übernehme und sich für den Erhalt der Lehrstelle eingesetzt habe. Die dissoziative Persönlichkeitsstörung von C.________ äussere sich derart, dass sie einen Wechsel ihrer Persönlichkeit haben könne, sobald sie etwas an die Vorfälle oder die daran beteiligten Personen erinnere, sei dies ein Geruch, ein Kleidungsstück, ein Raum etc. Wenn C.________ einen inneren Schmerz und Druck spüre, den sie nicht wegbringe, verletze sie sich selber. Anfangs seien es leichte Selbstverletzungen gewesen, aber mit der Zeit sei es immer schlimmer geworden. Sie habe sich regelrecht verstümmelt, was auch die Fotos zeigten. Die schlimmste Verstümmelung habe mit 110 Stichen ohne Betäubung genäht werden müssen. Sie als Mutter sei immer noch daran, dies therapeutisch zu verarbeiten. Es habe eine Zeit gegeben, in der sie fast alle zwei Wochen mit C.________ in den Notfall habe gehen müssen um Verletzungen zu nähen. Wenn C.________ bei ihr zu Hause sei, müsse sie alle Messer im Haushalt wegsperren. Mit all den Therapien sowie den Medikamenten sei C.________ aktuell stabil, aber es könne jederzeit irgendetwas geschehen. Es gebe keine Garantie und C.________ werde lebenslang Therapien und Medikamente brauchen. Nach dieser weiteren Steigerung der Krankheitssymptome muss entgegen der Ansicht der Vorin- stanz davon ausgegangen werden, dass die psychische Schädigung des Opfers sich nicht nur in der Nähe einer in Art. 122 StGB aufgezählten Beeinträchtigung befindet, sondern in deren Zielbe- reich. Es ist demnach festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorlie- gend erfüllt ist und die Taten der Beschuldigten bei C.________ eine schwere Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität verursacht haben.

E. 4.3 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschuldigten auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt haben. In casu wird den Beschuldigten eine Begehung durch Eventualvorsatz vorgeworfen. Was die theoretischen Ausführungen zum Eventualvorsatz angelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II. E.6, S. 29 f.). Mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass nach heutigem Wissensstand und nach allgemei- ner Lebenserfahrung bekannt ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern die Gefahr einer Schä- digung der geistigen Gesundheit der Opfer in sich bergen kann. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschuldigten billigend eine physi- sche und noch weniger eine schwere psychische Verletzung ihrer Opfer in Kauf genommen haben. Dies trifft umso mehr auf C.________, als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten, zu. Sie haben zwar deren Vertrauen durch Manipulation missbraucht, jedoch nie Gewalt angewandt und deren Weigerung gewisse Handlungen vorzunehmen, respektiert. Die Ex-Frau von A.________ gab zwar zu Protokoll, dass schwere Fälle von Kindesmisshandlungen wie beispielsweise der Fall in Belgien (Fall Dutroux) in der Familie zusammen thematisiert worden

Kantonsgericht KG Seite 12 von 32 seien und sich auch der Beschuldigte schockiert über das Schicksal der Kinder gezeigt habe, welche bei solchen Vorfällen fürs Leben geschädigt würden. Auch er habe zum Ausdruck gebracht, dass er dies nicht verstehen könne. Selbst wenn diese Thematik besprochen worden ist, woran sich der Beschuldigte angeblich nicht erinnern kann, kann allein daraus aus Sicht des Strafappellationshofs nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe mit einer physischen bzw. einer schweren psychischen Verletzung von C.________ gerechnet und sich damit abgefunden. Im erwähnten Verfahren wurden die Kinder entführt, missbraucht und anschliessend getötet. Nebst der von der Zeugin geschilderten Thematisierung von Kindsmissbrauch in der Familie gibt es, wie bereits erwähnt, keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen zu schliessen wäre, der Beschuldigte habe eine physische bzw. eine schwere psychische Verletzung von C.________ in Kauf genommen. Es bestehen daher für den Strafappellationshof aufgrund der Umstände erhebliche Zweifel, dass die Beschuldigten in der damaligen Situation die Folgen ihrer Handlungen tatsächlich bedacht, geschweige denn mögliche psychische Schäden bei ihrem Opfer in Kauf genommen haben. Die Beschuldigten lebten in einer Art Parallelwelt, und es sind aus Sicht des Strafappellationshofs keine genügenden, objektiv feststellbare Umstände vorhanden, welche mit der für eine Verurteilung der Beschuldigten erforderlichen Gewissheit auf den Willen der Beschuldigten schliessen liesse, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Handlungen schwerwiegende Folgen in Form einer schweren physischen und psychischen Verletzung für ihr Opfer haben könnte, oder sich damit abgefunden. Bei B.________ ist zudem zu berücksichtigen, dass bei ihr eine persönlichkeitsgebundene beson- dere Naivität und Leichtfertigkeit festgestellt wurde. Sie scheine nie richtig erwachsen geworden zu sein (act. 4192, 4199). Die naiven, unreifen, kindlichen Anteile ihrer Persönlichkeit hätten es ihr erleichtert auszublenden, dass es sich eben nicht um sexuelle Handlungen zwischen Gleichalte- rigen, sondern um sexuelle Ausbeutung von vor- oder frühpubertären Kindern handelte (act. 4230 infra). Sie war aus diesen Gründen wohl nicht in der Lage, die Gefahr einer schweren psychischen Störung bei C.________ in Betracht zu ziehen.

E. 4.4 Dies führt mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands zur Bestätigung der Freisprüche wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und zur Abweisung deren Beru- fung in diesem Punkt.

E. 5 Körperverletzung zum Nachteil von E.________ Weiter ist zu prüfen, ob sich A.________ und B.________ der schweren fahrlässigen Körperverlet- zung zum Nachteil von E.________ schuldig gemacht haben und entsprechend zu verurteilen sind.

E. 5.1 E.________ bringt in ihrer Berufung vor, dass die bei ihr diagnostizierte komplexe posttrau- matische Belastungsstörung nur schwer therapierbar sei und entgegen der Meinung der Vorinstanz die Intensität einer schweren Köperverletzung aufweise. Es sei ungewiss, wie lange sie in psychiatri- scher Behandlung verbleiben werde; gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von einer Thera- piebedürftigkeit von mehreren Monaten, wenn nicht mehreren Jahren auszugehen. Die erlittene Verletzung sei dauerhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsvergleichend macht sie geltend, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Sexualverbrechen nach der österreichischen Rechtsordnung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Strafrechts darstellen würde. Ihre Welt sei durch den schweren Schock regelrecht explodiert. Für eine gewisse Zeit sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen; nun habe sie ihr Pensum freiwillig auf 50% reduziert, weil die Belastung ansonsten zu hoch sei. Es handle sich um einen Schockschaden.

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E. 5.2 Wie die Vorinstanz, so kommt auch der Strafappellationshof zum Schluss, dass die diagnos- tizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht die geforderte Intensität erreicht, um als schwers- ter Eingriff in die psychische Integrität qualifiziert zu werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung lediglich indirekt erfolgte und nicht auf unmittelbar Erlebtes zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf die Rechtsprechung in unserem östlichen Nachbarland unbehilflich. Selbst wenn die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bejaht würde, scheint fraglich, ob der subjek- tive Tatbestand der Fahrlässigkeit in casu gegeben ist, umso mehr, als dass der Strafappellationshof den subjektiven Tatbestand des Eventualvorsatzes hinsichtlich der schweren Körperverletzung von C.________ verneinen musste, ohne dass damit die Taten und ihre schwerwiegenden Folgen verharmlost werden sollen. Nach Überzeugung des Strafappellationshofs haben die Beschuldigten schlichtweg nicht damit gerechnet, dass ihre Handlungen derart schlimme Folgen, auch für die Schwester des Opfers, nach sich ziehen könnten. Auch der Anklage lässt sich nicht rechtsgenüglich entnehmen, worin die pflichtwidrige Nichtvoraussicht des vorhersehbaren Erfolges sowie die pflicht- widrige Unterlassung liegen würden. E.________ hat von den Geschehnissen durch Erzählungen ihrer Schwester und nicht durch direkte Wahrnehmung erfahren. Indem die Beschuldigten nicht mit den schweren physischen und psychischen Verletzungen ihres Opfers rechneten, war es für sie umso weniger voraussehbar, dass dann die Schwester des Opfers allein durch Erzählungen eben- falls schwer psychisch geschädigt würde. Im Übrigen macht sich der Strafappellationshof die Begründung der Vorrichter im angefochtenen Urteil zu eigen (vgl. angefochtenes Urteil E. II. F., S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.3 Die vorinstanzlichen Freisprüche sind nicht zu beanstanden und die Berufung von E.________ in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6 Freispruch «in dubio pro reo» Mithin bleibt es bei den Freisprüchen von A.________ und B.________ von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und der fahrlässigen schweren Körper- verletzung zum Nachteil von E.________.

E. 6.1 A.________ rügt mit seiner Berufung, dass im Urteilsdispositiv in den Ziffern 2. und 3. ein Freispruch «in dubio pro reo» erfolgte. Er beantragt, dass dieser Zusatz entfernt werde, da dies Art. 81 StPO sowie die Unschuldsvermutung verletzen würde. Es suggeriere einen Freispruch «zweiter Klasse». Es bestehe kein Raum für eine Begründung im Urteilsdispositiv. Die StPO kenne zudem keine Qualifizierung von verschiedenen Freisprüchen.

E. 6.2 Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2022 dahin, dass auf die Berufung von A.________ in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Sie bringt vor, dass gemäss Bundesgericht die Einstellung oder der Freispruch «mangels Beweises» nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse» führe. Die Verfahrenserledigung ziehe grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwir- kungen nach sich wie die Einstellung oder der Freispruch mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachweises der Unschuld. Entscheidend für die Beschwer von A.________ sei somit die Rechtskraftwirkung, worauf der Zusatz «in dubio pro reo» keinen Einfluss habe. Unter diesen Umständen fehle es A.________ an einem rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO.

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E. 6.3 Es trifft zu, dass die Strafprozessordnung keine Qualifikation und Stufenordnung der Frei- sprüche kennt. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass es keine «Freisprü- che zweiter Klasse» gebe. Es ist aber auch richtig, dass das Urteilsdispositiv grundsätzlich keine Begründung zu enthalten hat. Auch wenn es rechtlich keinen «Freispruch zweiter Klasse» gibt, kann der Zusatz «in dubio pro reo» bei der Allgemeinheit die Vermutung wecken, dass es sich eben gera- de um einen solchen handelt. Dispositive mit dem Zusatz «in dubio pro reo» werden daher vom Strafappellationshof in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen korrigiert (vgl. Urteil KG FR 501 2022 92 und 93 vom 10. März 2023 E. 5.2). Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Berufung und einem Anspruch auf Entschädigung.

E. 6.4 In diesem Sinne werden die Ziffern 2. und 3. der Urteilsdispositive beider Beschuldigten von Amtes wegen korrigiert.

E. 7 Strafzumessung Sowohl A.________ als auch B.________ beanstanden die gegen sie ausgefällten Strafen.

E. 7.1 Es wird festgestellt, dass B.________ den von C.________ geltend gemachten Schadenersatz (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) in der Höhe von CHF 3'086.00, unter solidarischer Haftung mit A.________, anerkannt hat (Art. 124 Abs. 3 StPO).

E. 7.2 B.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zu bezahlen.

E. 7.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 8. Zur Zivilklage von E.________

E. 7.4 Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).

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E. 7.5 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Beson- ders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Im Weiteren kann auf die weiterführenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung verwiesen werden (E. III. A., S. 35 ff.). Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung metho- disch korrekt vorgegangen ist und für die sexuelle Nötigung als mit der schwersten Strafe belegten Taten eine Einsatzstrafe festgelegt hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die sexuellen Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ mitberücksichtigt wurden. In der Tat bildeten diese eine Einheit mit der sexuellen Nötigung und der Übergang von einem Delikt zum andern war jeweils fliessend. Die Einsatzstrafe wurde im Sinne von Art. 49 StGB wegen den übrigen Delikten angemes- sen erhöht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann der Strafappellationshof auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorrichter verweisen (vgl. angefochtenes Urteil E. III. B. und C., S. 37

– 52, Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 7.6 A.________

E. 7.6.1 Angesichts der Dauer, des dabei erzeugten grossen psychischen Druckes und der grossen Intensität der Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der zur Tatzeit lediglich 9 - 11 Jahre alten Tochter ist eine Einsatzstrafe von 47 Monaten für die mehrfach und gemeinsam begangenen sexu- ellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zu beanstanden. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass A.________ die Taten als Vater und damit als wichtige Vertrauens- und Bezugsperson begangen hat. Er nutzte die Anhänglichkeit, Abhängigkeit und das Liebesbedürfnis seiner Tochter schamlos aus. Er degradierte diese zu einem reinen Lustobjekt, um seine perversen Unterwerfungsfantasien auszuleben. Mit dem Auferlegen eines Schweigegebotes

Kantonsgericht KG Seite 17 von 32 brachte er sein Opfer zudem in einen schweren Loyalitätskonflikt und eine ausweglose Situation. Dies alles geschah bei voller Schuldfähigkeit. Das objektive und subjektive Tatverschulden kann unter diesen Umständen nur als erheblich bis schwer qualifiziert werden.

E. 7.6.2 Auch die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt 13-jährigen F.________ muss als äussert verwerflich bezeichnet werden. Unter Ausnützung deren Vertrauen und unter Beizug des Spieles «Wahrheit oder Pflicht» brachte er diese dazu, dass sie die Unterho- sen auszog und sich neben ihn legte, wobei er nackt war. Er gab ihr einen Zungenkuss, berührte sie an den Brüsten und in ihrem Intimbereich. Er verlangte von ihr auch eine Fellatio, was sie aber verweigerte. Einige Tage später schickte er ihr per WhatsApp ein Bild seines erigierten Penis sowie Videos und Fotos von Gruppensex und Gang-bang-Partys. A.________ hat auch hier egoistisch gehandelt und die Störung der sexuellen Entwicklung seines Opfers in Kauf genommen, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die dafür von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 12 Monaten ist angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens nicht zu beanstanden.

E. 7.6.3 Der mit zwei Monaten sanktionierte Konsum von harter Pornografie ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei wurde der leicht verminderten Schuldfähigkeit bezüglich des Konsums von Pornografie gebührend Rechnung getragen.

E. 7.6.4 Die in Anwendung von Art. 49 StGB und unter Berücksichtigung der Täterkomponente ausgefällte Gesamtstrafe von 54 Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Strafappellationshofes hätte die Sanktion auch härter ausfallen können, da die Täterkomponente neutral hätte berücksichtigt werden können. Es ist immerhin zu erwähnen, dass A.________ seine Taten lange verharmlost und zu beschönigen versucht hat und erst spät Einsicht und Reue gezeigt hat. Heute zeigt er sich sehr betroffen von den Vorfällen, gibt aber auch offen zu, dass er damals davon überzeugt gewesen ist, nichts Falsches zu tun. Nach allen diesen Erwägungen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. Mit der Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe entfällt die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges sowie das Erteilen von Weisungen für die Probezeit und das Anordnen einer Bewährungshilfe (Ziffer 8 der Rechtsbegehren).

E. 7.7 B.________

E. 7.7.1 B.________ beantragt, sie sei wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nöti- gung zum Nachteil von C.________ zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil von H.________ sowie wegen Pornografie zum Nachteil von C.________ sei sie hingegen zu einer Geldstrafe zu bestrafen. Der Strafappellationshof schliesst sich auch hier den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts an (vgl. angefochtenes Urteil E. III. A. 4., S. 37, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar beträgt der abstrakte Straf- rahmen für die sexuelle Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Abs. 1 StGB) bzw. für die Pornografie Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 1 StGB). Es könnte folglich grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Pornografie stand am Ursprung der sexuellen Übergriffe auf C.________ und kann nur in einem Gesamtkontext betrachtet werden. Die sexuellen Handlungen

Kantonsgericht KG Seite 18 von 32 zum Nachteil von H.________ geschahen zwar früher, sind aber ebenfalls auf die sexuelle Devianz von B.________ zurückzuführen. Einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe scheint schuldangemessen.

E. 7.7.2 Auch bei B.________ ist angesichts des perfiden Vorgehens, der doch langen Dauer, des grossen psychischen Druckes und der grossen Intensität der Eingriffe in die sexuelle Selbstbestim- mung von C.________ eine Einsatzstrafe von 42 Monaten für die mehrfach und gemeinsam began- genen sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zu beanstanden. Sie missbrauchte ihr spezielles Vertrauensverhältnis als «(stief)mütterliche Freundin», um in egoisti- scher Weise ihre sexuellen Begehrlichkeiten zu befriedigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung war sie auch nicht ein willfähriges Werkzeug von A.________. Im Gegenteil stand sie doch am Beginn der sexuellen Übergriffe auf C.________ und übernahm auch später die Initiative für weitere Handlungen. A.________ kam erst später ins Spiel, wobei B.________ motivierend auf C.________ einwirkte, damit diese bei den sexuellen Handlungen mit ihrem Vater mitwirkte. Das objektive und subjektive Tatverschulden muss unter den gesamten Umständen und unter Annahme einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit als mittelschwer bezeichnet werden.

E. 7.7.2.1 Die Verteidigung bringt betreffend die sexuelle Nötigung vor, es liege eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor, da die Stellung als Vertrauensperson, die Degradierung zu einem Lustobjekt sowie das auferlegte Schweigegebot tatbestandsimmanent seien und darum nicht auch noch für die Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Das vom Beschuldigten gerügte Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich oder mit dem Tatbestand notwendig verbunden sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatver- schuldens prägen. Für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wesentlich ist, ob die Handlungen ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen Sexualbezug aufweist, wobei das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht bleiben (vgl. Urteil BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die von der Verteidigung vorgebrachten Elemente bei B.________ überhaupt straferhöhend berücksichtigt haben soll. Im Übrigen verstösst es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstel- len, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen; denn das Ausmass solcher Umstän- de kann mehr oder weniger gross sein (vgl. Urteil BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes ist damit weder begrün- det dargetan noch ersichtlich.

E. 7.7.2.2 Weiter wird von der Verteidigung gerügt, die Verminderung der Schuldfähigkeit sei im vollen gutachterlich bestimmten Ausmass zu berücksichtigen, weshalb die Strafe um 25% zu reduzieren sei. Es sei willkürlich, nur eine Schuldverminderung im Umfang von 20% anzunehmen, nur weil sie sich dem Willen von A.________ widersetzen konnte. Mit Verweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.4 führt die Verteidigung aus, eine der gesetzlichen Voraussetzungen sei erfüllt, weshalb der Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen

Kantonsgericht KG Seite 19 von 32 Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminde- rung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar. Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähig- keit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschät- zung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verän- dert werden (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rechtspre- chung behält allerdings besondere Umstände vor, bei deren Vorliegen die Strafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist. […] Massgebend ist allein, dass die Verminderung der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit auf einer Ursache beruht, welche als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder als mangelhafte geistige Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB zu qualifizieren ist. Wenn eine dieser gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt ist, muss der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung getragen werden (BGE 134 IV 132 E. 6.4). Gemäss Gutachten kommt bei B.________ eine leicht verminderte Schuldfähigkeit in Frage (act. 4199). Diese führt nicht zwingend zu einer Reduktion von 25%. Ein Anspruch auf eine lineare Reduk- tion besteht nicht. Die Argumentation geht demnach fehl, wenn davon ausgegangen wird, dass die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafreduktion von 25% führen müsste und nur bei einer entsprechenden Reduktion der Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass Rechnung getragen würde. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, besteht keine Veranlassung, von der Feststel- lung des Gutachters hinsichtlich leicht verminderter Schuldfähigkeit abzuweichen. Es steht aber gleichzeitig im Ermessen des Gerichts, das Ausmass der Reduktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit zu beurteilen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass dem Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht im vollen Ausmass Rechnung getragen wird. Dass die Vorinstanz die Verminderung der Schuldfähigkeit im Umfang von rund 20% berücksichtigt hat, ist nicht zu bean- standen. Diese Verminderung führt dazu, dass das eigentlich schwere objektive und subjektive Tatverschulden noch mittelschwer wiegt.

E. 7.7.3 Die sexuellen Handlungen von B.________ mit Kindern zum Nachteil des zum Tatzeitpunkt 11-12 jährigen H.________ muss als äusserst verwerflich bezeichnet werden. Sie hat das sexuell unerfahrene Opfer mit ihrer forschen Art überrumpelt und dieses bis zur Ejakulation masturbiert. B.________ hat egoistisch gehandelt und die Störung der sexuellen Entwicklung ihres Opfers in Kauf genommen, um ihre sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die dafür von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 10 Monaten ist angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens nicht zu beanstan- den. Der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit wurde dabei angemessen Rechnung getragen. Das Argument der Verteidigung, wonach seit diesem Vorfall 2012 bereits 2/3 der Verfolgungsverjäh- rung abgelaufen seien, was als Strafmilderungsgrund im Sinne nach Art. 48 lit. e StGB zu berück- sichtigen sei, geht fehl. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohl-

Kantonsgericht KG Seite 20 von 32 verhalten) in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend. Die Zeit bis zur Eröffnung des Entscheids kann naturgemäss nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4. mit weiteren Hinweisen, insbesondere BGE 140 IV 145). In Anbetracht der Vorfälle in Bezug auf C.________, welche sich zwischen 2014 und 2017 zugetragen haben, kann in keinster Weise davon die Rede sein, dass sich B.________ seit der Tat wohl verhalten hat, wie dies Art. 48 lit. e StGB fordert.

E. 7.7.4 Für das Zeigen von pornografischen Bild- und Videoaufnahmen an C.________ hat die Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 2 Monaten veranschlagt, was nicht zu beanstanden ist. Dieses Zeigen von pornografischen Inhalten muss als «Vortat» zu den sexuellen Handlungen und der sexuellen Nötigung betrachtet werden.

E. 7.7.5 Die in Anwendung von Art. 49 StGB und unter Berücksichtigung der Täterkomponente ausgefällte Gesamtstrafe von 48 Monaten ist daher nicht zu beanstanden. Auch vorliegend wurde die Täterkomponente mit 4 Monaten eher grosszügig strafmindernd berücksichtigt.

E. 7.7.6 Die Verteidigung beantragt eine Strafreduktion, weil die Berufungsverhandlung erst 18 Mona- te nach dem Vorliegen des begründeten Urteils stattgefunden habe, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehör- den die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlun- gen erfolgten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3; Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 wurde das Strafverfahren gegen B.________ eröffnet (act. 5500) und am 6. September 2019 ausgedehnt (act. 5506). Die Anklage- schrift datiert vom 5. August 2021 (act. 10019). Am 1. April 2022 fand die Verhandlung vor dem

Kantonsgericht KG Seite 21 von 32 Strafgericht statt, welches sein Urteil am 22. April 2022 fällte (act. 97). Die Zustellung des begrün- deten Urteils erfolgte am 18. Juli 2022. Am 17. Januar 2024 fand schliesslich die Verhandlung vor dem Strafappellationshof statt. Dass die Berufungsverhandlung erst zu diesem Zeitpunkt stattfand, ist einerseits der hohen Arbeitslast des Strafappellationshofs geschuldet und andererseits der Schwierigkeit, einen Verhandlungstermin mit allen Beteiligten zu finden. Das gesamte Verfahren dauerte von der Eröffnung des Strafverfahrens bis zum heutigen Tag rund vier Jahre und 4 Monate, was angesichts der Komplexität des Falls und der Schwere der Taten nicht als übermässig zu quali- fizieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.

E. 7.7.7 Nach allen diesen Erwägungen ist die Strafzumessung bei B.________ ebenfalls nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. Mit der Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe entfällt die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges.

E. 8 Aufschub des Strafvollzugs A.________ und B.________ rügen, dass das Strafgericht ihnen den Aufschub des Vollzuges der unbedingten Strafe zu Gunsten der empfohlenen Massnahmen zu Unrecht verweigert habe.

E. 8.1 Die Zivilklage von E.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

Kantonsgericht KG Seite 30 von 32 9. Zur Zivilklage von H.________

E. 8.2.1 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg der ambulanten Behandlung gefährden würde. Auch der Gutachter hält fest, dass die ärztlich forensisch indizierte Behandlungsmassnahme nach Art. 63 StGB, sowohl strafvollzugsbegleitend, als auch unter Aufschub des Strafvollzuges mit Aussicht auf Erfolg vollzogen werden kann (act. 4116 f.). Zudem attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine gewisse Rückfallgefahr. Weiter wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Ein Aufschub des Strafvollzuges würde unter diesen Umständen vorliegend zu einer verpönten Privilegierung des Beschuldigten führen. Damit sind die Voraussetzungen zum Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme nicht gegeben. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

E. 8.3 B.________ hat in ihrer Berufungserklärung vom 27. Juli 2022 den Aufschub der subsidiär beantragten unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahmen beantragt. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof zog ihr Wahlverteidiger das subsidiäre Rechtsbegehren zurück und verlangte einzig eine bedingte Freiheitsstrafe, weshalb die Frage des Aufschubs als logische Konsequenz nicht plädiert und begründet wurde. Selbst wenn eine Begründung erfolgt und auf das Rechtsbegehren einzutreten wäre, müsste dieses mit Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. V. 3., S. 55-58; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie die vorstehenden Erwägungen zu A.________ abgewiesen werden.

E. 9 Genugtuung für C.________ Das Strafgericht hat die Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ CHF 50'000.- als Genugtuung zu bezahlen. C.________ beantragt mit ihrer Berufung, dass die Beschuldigten solidarisch zu verpflichten seien, ihr eine Genugtuung von CHF 90'000.- zu bezahlen. Bis heute leide sie unter den Folgen der Vorfäl- le; es handle sich um eine langanhaltende, vielleicht lebenslange Beeinträchtigung und es bestehe gar das Risiko einer Invalidität. Ihr Leben sei unumkehrbar geprägt durch die Vorfälle und sie habe damit ihre Kindheit und Jugend verloren. Die Summe der Genugtuung richte sich nach dem Ausmass der Schädigung und nicht nach der Tat. Insbesondere sei ihre extreme Wesensverände- rung, ihr Alter im Zeitpunkt der Vorfälle sowie die persönlichen Verhältnisse (Vater bzw. Stiefmutter) zu beachten. A.________ beantragt, dass die Genugtuung auf CHF 10'000.- herabgesetzt werde. Zudem fordert er, dass B.________ verpflichtet werde zusätzlich selber noch CHF 5'000.- zu bezahlen. B.________ beantragt, dass die Genugtuung auf CHF 18'000.- festzusetzen sei. Sie beantragt weiter, dass auf den Antrag von A.________, wonach sie selber noch CHF 5'000.- als Genugtuung zu bezahlen habe, nicht eingetreten werde.

E. 9.1 Die Zivilklage von H.________ wird teilweise gutgeheissen.

E. 9.2 B.________ wird verpflichtet, H.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2013 zu bezahlen.

E. 9.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): Hausdurchsuchung vom 07.08.2019 (act. 13261 f.) i. ein Plastiksack (Lipo) mit zwei schwarzen Socken, einem Oberteil, einem Holzherz und einem Zettel «Privat für F.________» (Ref. 1) Hausdurchsuchung vom 16.09.2019 (act. 13273 f.) ii. zwei Peitschen und elf Dildos oder Plugs (Ref. 1, 2 und 3). Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände, die noch nicht zurückgege- ben wurden, werden eingezogen und vernichtet, insbesondere Computer der Marke HP, Elite Book, Farbe grau metallisiert, mit Ladekabel (act. 13275 f.). 11. B.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbo- ten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 12. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird ersucht, die Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu Gunsten von J.________ und I.________ zu prüfen. 13. Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 14. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung

E. 10 Zivilforderungen von E.________ Das Strafgericht hat die Zivilklage von E.________ abgewiesen. E.________ beantragt mit ihrer Berufung, dass ihre Zivilklage gutgeheissen werde. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr einen Schadenersatz von CHF 2'419.- und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.- zu bezahlen. Sie bringt vor, das Strafgericht nehme fälschlicherweise an, dass Angehörige von misshandelten Opfern nur dann einen Genugtuungsanspruch hätten, wenn sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen seien, als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Es verneine zu Unrecht das Bestehen eines Schockschadens bei E.________, da es den Begriff des Schockschadens zu eng auslege. Sie sei direkt geschädigt und dies in zweifacher Hinsicht; einmal in Form der grossen Angst um ihre Schwester und einmal selber.

E. 10.1 Diese Kritik geht fehl. Das Strafgericht hat die Ansprüche von E.________ zu Recht abgewie- sen. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IX. C. 3.; S. 64 – 66, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Tat bestehen Genugtuungsansprüche von Angehörigen misshandelter Opfer nur bei ausser- ordentlich gravierenden Übergriffen auf nächste Angehörige. Die anspruchsberechtigte Person muss zudem in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 139 IV 89 m. H. auf Urteil BGer 6B_646/ 2008 vom 23 April 2009 E. 7). Vorliegend ist erstellt, dass die Betroffenheit bzw. die Intensität der erlittenen Persönlichkeitsverlet- zungen von E.________ nicht gleich schwer oder schwerer wiegt als im Falle der Tötung ihrer Schwester. Es liegt kein sogenannter Schockschaden vor. Die Privatklägerin hat die angeblich schockauslösenden sexuellen Übergriffe an ihrer Schwester nicht direkt miterlebt, sondern vielmehr erst nachträglich durch deren Erzählung davon erfahren. Sie hat auch erst im Laufe der Zeit und mit einer Latenz von einigen Monaten und teils gar einigen Jahren auf die Kenntnis der Misshandlungen ihrer Schwester reagiert. Zudem ist nicht auszuschlies- sen, dass die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auch durch andere Fakto- ren mitverursacht wurde. So hat E.________ gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Frühjahr 2016 einen sexuellen Übergriff in Form einer Vergewaltigung erlebt (act. 13'197), welcher zu einem

Kantonsgericht KG Seite 24 von 32 stationären Klinikaufenthalt von 6 Wochen im Sommer 2017 geführt hat und die entsprechende Behandlung erst im Frühling 2019 abgeschlossen werden konnte (DO SG, Prot. vom 1. April 2022, act. 86 S. 8). Sie erwähnte auch, dass sie stark unter der Trennung ihrer Eltern gelitten habe und auch sonst psychisch etwas labil gewesen sei (act. 13187 Z. 47 ff.). Weiter scheint E.________ als Kind an schweren körperlichen Gebrechen (schwere Skoliose) gelitten zu haben, welche unzählige Operationen nach sich zogen. Ohne Operationen wäre sie möglicherweise auch gestorben (act. 4072). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die diagnostizierte Belastungsstörung auch in traumatischen Erlebnissen mit Operationen im Zusammenhang mit ihren Gebrechen, im selbst erlebten sexuellen Übergriff oder in einer Prädisposition der Privatklägerin begründet sein könnte, welche den Beschuldigten nicht angelastet werden können. Der später eingetretene Sekun- därschaden kann nicht mit einem Schockschaden, wie etwa mit dem von den Klägern beigezogenen «Hunter-Fall» verglichen werden, da es vorliegend an einem schädigenden Schock unmittelbar aufgrund einer schrecklichen Nachricht oder eines schrecklichen Geschehens mangelt (vgl. auch BGE 142 III 433). Nach diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl eine genugtuungsbegrün- dende Intensität der festgestellten Verletzung als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich schädigenden Ereignis und dem behaupteten Schaden zu verneinen ist. Die Zivilklage wurde demnach zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. Mithin besteht auch kein Anspruch von E.________ auf die geltend gemachte Parteientschädigung.

E. 11 A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbo- ten (Art. 67 Abs. 3 StGB).

E. 11.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend werden sämtliche Berufungen abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerinnen sämtli- che Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Berufungsführer zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt und den Beschuldig- ten und den Straf- und Zivilklägerinnen zu je einem Viertel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO).

E. 11.2 Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG Seite 25 von 32 Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG).

E. 11.2.1 Rechtsanwalt Ingo Schafer veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 31.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesag- ten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 6'186.55, inklusi- ve CHF 461.05 Mehrwertsteuer (CHF 52.70 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und CHF 408.35 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die Rechtsanwalt Elias Moussa mit Entscheid vom 6. Juli 2023 zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'429.20 gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten.

E. 11.2.2 Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlicher Verteidiger von B.________ für das Berufungsverfahren auf CHF 2'714.05 festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten.

E. 11.3 Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens haben weder die Beschuldigten noch die Zivilparteien Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 und 433 StPO. (Dispositiv auf nachfolgenden Seiten)

Kantonsgericht KG Seite 26 von 32 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 501 2022 117, 501 2022 118, 501 2022 121 und 501 2022 123 werden vereinigt. II. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen. Die Berufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung von C.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung von E.________ wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: A. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ wird infolge Verjährungseintritts eingestellt. 2. A.________ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ freigesprochen. 3. A.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ freigesprochen. 4. A.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB) und wegen sexuel- ler Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB), begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen. 5. A.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am 15. Juni 2019, und wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB, mehr- fach begangen), begangen zwischen dem 15. Juni 2019 und 19. Juli 2019, zum Nachteil von F.________ schuldig gesprochen. 6. A.________ wird wegen harter Pornographie (Konsum; Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, mehrfach begangen), begangen zwischen 2015 und Sommer 2019, schul- dig gesprochen. 7. A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt (Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft (167 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen (91 Tage) werden der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 8. Es wird eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB angeordnet (Art. 56 StGB). Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 9. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg angeordneten und mit Verfügung vom 31. Januar 2022 letztmals verlängerten Ersatzmassnah- men anstelle von Sicherheitshaft werden bis zum Antritt der freiheitsentziehenden

Kantonsgericht KG Seite 27 von 32 Sanktion, längstens bis zum 5. August 2022 verlängert (Art. 231 StPO per analogiam). Das Friedensgericht des Sensebezirks wird ersucht, die Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu Gunsten von J.________, I.________ und C.________ zu prüfen. 10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): Hausdurchsuchung vom 07.08.2019 (act. 13’261 f.) i. ein Plastiksack (Lipo) mit zwei schwarzen Socken, einem Oberteil, einem Holzherz und einem Zettel «Privat für F.________» (Ref. 1) Hausdurchsuchung vom 16.09.2019 (act. 13’273 f.) ii. zwei Peitschen und elf Dildos oder Plugs (Ref. 1, 2 und 3). Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände, die noch nicht zurückgege- ben wurden, werden eingezogen und vernichtet, insbesondere der Computer der Marke HP, Elite Book, Farbe grau metallisiert, mit Ladekabel (act. 13’275 f.).

E. 12 Zur Zivilklage von C.________

E. 12.1 Es wird festgestellt, dass A.________ den von C.________ geltend gemach- ten Schadenersatz (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) in der Höhe von CHF 3'086.00, unter solidarischer Haftung mit B.________, anerkannt hat (Art. 124 Abs. 3 StPO).

E. 12.2 A.________ und B.________ werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zu bezah- len.

E. 12.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

E. 13 Zur Zivilklage von E.________

E. 13.1 Die Zivilklage von E.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO).

E. 13.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

E. 14 Zur Zivilklage von F.________

E. 14.1 B.________ wird unter solidarischer Haftung mit A.________ verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin C.________, eine Entschädigung von CHF 26'482.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO).

E. 14.2 B.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ keine Entschädi- gung i. S. v. Art. 433 StPO zu entrichten.

E. 14.3 B.________ hat dem Straf- und Zivilkläger H.________ eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). Da sich B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von H.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlicher Rechtsbeistand des Privatklägers H.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6'327.10 (wovon CHF 452.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten

Kantonsgericht KG Seite 31 von 32 Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser bleibt vorbe- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zum vollen Kostenersatz beträgt CHF 2'284.65 (exkl. Mehrwertsteuer). 15. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 22'250.00 werden B.________ im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 20'025.00, auferlegt (Gebühren: ½ von CHF 10'000.00; Auslagen Staatsanwaltschaft, insbesondere Kosten für Gutachten: CHF 17'000.00, Auslagen des Gerichts: ½ von CHF 500.00) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um den teilweisen Freisprüchen Rechnung zu tragen (Art. 423 StPO). 16. Die Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlichem Verteidiger von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 23'161.70 (wovon CHF 1'655.95 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist zu 1/10 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.________ 9/10 der Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von B.________ wird auf CHF 8’336.10 (exkl. Mehrwert- steuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4‘400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 4’000.-; Auslagen: CHF 400.-) und A.________, B.________, C.________ und E.________ je zu einem Viertel auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 6'186.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 461.05). A.________ hat diese Kosten sowie die Rechtsanwalt Elias Moussa ausgerichtete Entschä- digung in Höhe von CHF 1'429.20 dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Markus Meuwly wurden mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 auf CHF 2'714.05 festgesetzt. B.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es werden keine Entschädigungen gestützt auf Art. 429 und 433 StPO ausgerichtet. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 32 von 32 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 19. Januar 2024/mdu Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 15 Zur Zivilklage von W.________

E. 15.1 Die Zivilklage von W.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO).

E. 15.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

E. 16 Es werden aufgrund des teilweisen Freispruchs und der Einstellung wegen der Verjährung keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).

E. 17 Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung

E. 17.1 A.________ wird unter solidarischer Haftung mit B.________ verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin C.________, eine Entschädigung von CHF 26'482.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO).

E. 17.2 A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ keine Entschädigung i. S. v. Art. 433 StPO zu entrichten.

E. 17.3 A.________ hat den Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und W.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). Da sich A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von F.________ und W.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwalt Thomas Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand der Privat- klägerinnen F.________ und W.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 13'963.75 (wovon CHF 998.35 Mehrwertsteu- er) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Thomas Zbinden bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zum vollen Kosten- ersatz beträgt CHF 4'919.65 (exkl. Mehrwertsteuer).

E. 18 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 27'350.00 werden A.________ im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'615.00, auferlegt (Gebühren: ½ von CHF 10'000.00; Auslagen Staatsanwaltschaft, insbesondere Kosten für Gutachten: CHF 22'100.00, Auslagen des Gerichts: ½ von CHF 500.00) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um den teilweisen Freisprüchen und der Einstellung wegen Verjährung Rechnung zu tragen (Art. 423 StPO).

E. 19 Die Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 30'772.95 (wovon CHF 2'200.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 29 von 32 Diese ist zu 1/10 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, hat A.________ 9/10 der Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 14'309.40 (exkl. Mehr- wertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). B. B.________ 1. B.________ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ freigesprochen. 2. B.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ freigesprochen. 3. B.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen), teils gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB), wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB) und wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB, mehr- fach begangen), begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen. 4. B.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Juni 2012 und August 2013, zum Nachteil von H.________ schuldig gesprochen. 5. B.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft (30 Tage) wird der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet (Art. 56 StGB). Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 7. Zur Zivilklage von C.________

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2022 117 501 2022 118 501 2022 121 501 2022 123 Urteil vom 19. Januar 2024 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Daniel Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Berufungsgeg- ner, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer, amtlicher Verteidiger B.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Berufungs- gegnerin, verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, Wahlvertei- diger C.________, Straf- und Zivilklägerin, Berufungsführerin und Beru- fungsgegnerin, gesetzlich vertreten durch D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Wahlverteidiger E.________, Straf- und Zivilklägerin, Berufungsführerin und Beru- fungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Wahl- verteidiger STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Art. 187 Ziff. 1 StGB), teils gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB); Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen (Art. 189 Abs. 1 StGB), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB); Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB), Strafzumessung, Massnahmen, Zivilforderungen und Kosten

Kantonsgericht KG Seite 2 von 32 Berufungen vom 19., 22. und 27. Juli 2022 gegen das Urteil des Straf- gerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 3 von 32 Sachverhalt A. A.a. Mit Urteil vom 22. April 2022 verurteilte das Strafgericht des Sensebezirks A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfache und gemeinsame Begehung und sexueller Nötigung, mehrfache und gemeinsame Begehung, begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________, wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen am 15. Juni 2019, und wegen Pornografie, mehrfach begangen zwischen dem 15. Juni 2019 und 19. Juli 2019, zum Nachteil von F.________, und wegen harter Pornographie (Konsum), mehrfach begangen zwischen 2015 und Sommer 2019. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (167 Tage) sowie der Ersatzmass- nahmen (91 Tage). Es ordnete eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB an, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben wurde. Weiter wurde A.________ lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmäs- sigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). A.b. Mit gleichem Urteil wurde B.________ (vormals G.________) verurteilt wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern, mehrfach begangen, teils gemeinsame Begehung, wegen sexueller Nötigung, mehrfache und gemeinsame Begehung und wegen Pornografie, mehrfach begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________, und wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen zwischen Juni 2012 und August 2013, zum Nachteil von H.________. B.________ wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die erstandene Untersuchungshaft (30 Tage) wurde an die Strafe angerechnet. Zudem wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei der Strafvollzug nicht aufgeschoben wurde. Weiter wurde B.________ lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). A.c. Bezüglich der Zivilklage von C.________ wurde festgestellt, dass A.________ und B.________ den von C.________ geltend gemachten Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'086.00, unter gegenseitiger solidarischer Haftung anerkannt hatten. Im Weiteren wurden B.________ und A.________ unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 50'000.00 zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ (vormals G.________) wurde hingegen abgewiesen. A.d. Diesen Urteilen liegt zusammfassend folgender Sachverhalt, welcher im Berufungsverfah- ren grundsätzlich nicht bestritten ist, zu Grunde. Das Strafgericht kam nach durchgeführtem Beweisverfahren zum Schluss, dass A.________ und B.________ zwischen 2015 und Ende 2017 an C.________ eine Vielzahl von sexuellen Handlungen in der in der Anklageschrift beschriebenen Art und Weise vorgenommen haben. Die Tathandlungen werden in der Anklageschrift wie folgt umschrieben: Angefangen hat es damit, dass C.________ im Jahre 2015 bei einem erotischen Foto- shooting von B.________ zuschauen musste. Ihr Vater habe die Fotos gemacht. Am nächsten Besuchswochenende musste auch C.________ beim Shooting mitmachen. Die Beschuldigten gaben ihr Dessous, welche sie für das Shooting anziehen konnte. B.________ war dabei und A.________ machte die Fotos. An den anschliessenden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 32 Besuchswochenenden befand sich C.________ oft mit B.________ im Schlafzimmer, wobei sie im Bett lagen und sich streichelten. B.________ fing dann an, C.________ an den Brüsten zu berühren und zeigte ihr, wie sie sich einen Dildo oder Vibrator in die Scheide einführen könne. Bei einem dieser Vorfälle lag C.________ nackt auf dem Bett und führte sich einen Dildo in die Vagina ein und zog die Bettdecke über sich. B.________ setzte sich dann auf C.________, damit das Sexspielzeug nicht heraus- rutschte. Währenddessen massierte sie die nackten Brüste von C.________. Anschlies- send wurden die Rollen getauscht. Zu solchen Handlungen kam es zwischen 2015 und 2017 mindestens acht bis zehn Mal. Zwischen den Vorfällen mit dem Sexspielzeug woll- te B.________ etwas Abwechslung und führte deshalb an einem Abend ihre Finger in die Vagina von C.________ ein. Sie führte dabei zuerst einen und dann einen weiteren Finger ein. Dabei berührte sie mit der anderen Hand die Brüste von C.________. Nach einiger Zeit wechselten sie die Rollen und C.________ penetrierte mit ihren Fingern die Vagina von B.________. Da es C.________ ekelte, trugen sie dazu, gemäss Aussage der Beschuldigten, Plastikhandschuhe. Während diesen Handlungen schrieb B.________ oft Nachrichten an ihren Mann, welcher sich häufig unten im Wohnzimmer befand, und schilderte ihm, was sie und C.________ machen würden. An einigen Aben- den beteiligte er sich dann an den sexuellen Handlungen (siehe unten). Mit ihrem Mobil- telefon zeigte B.________ C.________ ausserdem Inhalte einer Pornoseite. Weiter kam es zu zwei Vorfällen mit Dildos, bei welchen A.________ ebenfalls im Schlaf- zimmer war. Dabei ging es darum, wie weit C.________ und B.________ sich einen Dildo in die Vagina einfuhren konnten. Beide lagen auf dem Bett und es kam zu einer Art Wettbewerb, wer den Dildo weiter einführen konnte. A.________ schaute erregt zu und berührte dazu seinen Penis. An einem Abend als C.________ mit B.________ im Schlafzimmer war, kam A.________ dazu und legte sich nackt aufs Bett. B.________ masturbierte dann den Penis ihres Mannes, zog ihm ein Kondom über den erigierten Penis und zeigte C.________ wie man Oralverkehr durchführt. Nach einer gewissen Zeit entfernte sie das Kondom und C.________ musste ihrem Vater ein Kondom über den Penis ziehen und ihn oral befriedigen. Nach diesem Vorfall musste C.________ ihren Vater noch ein zwei- tes Mal oral befriedigen. Dabei stand A.________ angezogen neben dem Bett im Schlaf- zimmer und hatte seine Hosen und Unterhosen runtergezogen und C.________ kniete im Pyjama vor ihm. B.________ war ebenfalls im Schlafzimmer. Mehrmals musste C.________ ihren Vater auch mit der Hand befriedigen. Auch bei diesen Vorfällen war B.________ immer im Schlafzimmer dabei und schaute zu. Beim Masturbieren kam es zu einem Vorfall, bei welchem kein Kondom benutzt wurde und C.________ beim Samenerguss ihres Vaters mit dessen Sperma angespritzt wurde und anschliessend duschen musste. Es kam regelmässig vor, dass B.________ mit C.________ im Bett war und sie bereits sexuelle Handlungen vollzogen und A.________ dann noch dazu kam. Oft schauten sie dann auch zusammen Fernseh und A.________ berührte C.________ dabei an den Brüsten. C.________ wurde noch in weitere Sexspiele einbe- zogen, indem sie von ihrem Vater mit einer Peitsche aufs Gesäss geschlagen wurde. C.________ trug dabei BH und kurze Hotpants und kniete auf dem Bett mit dem Gesäss nach hinten gestreckt. Da sie zuerst Angst hatte, dass die Peitsche schmerzt, zeigte es B.________ vor. In der Folge bekam C.________ zirka fünf Schläge auf ihr Gesäss.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 32 B.________ erzählte C.________ zudem, dass A.________ geschrieben habe, dass er C.________ CHF 50.00 oder 100.00 geben würde, wenn er anal in sie eindringen dürfe oder CHF 30.00, wenn sie ihn ohne Präservativ oral befriedigen würde. C.________ lehnte solche Handlungen jedoch strikt ab. Weiter erfuhr C.________ durch B.________, dass A.________ ihr vorgeschlagen habe, ihre gemeinsame Tochter I.________ (geb. im Jahr 2014) auch in die sexuellen Handlungen miteinzubeziehen. B.________ habe dies jedoch abgelehnt. Als B.________ mit ihrer Tochter J.________ schwanger war, mithin Ende 2016, wurde C.________ von A.________ und B.________ aufgefordert, ihnen beim Geschlechts- verkehr zuzusehen, da dies ihrem Vater Freude bereiten würde. C.________ sass alsdann auf der Ecke des Bettes und verfolgte den Geschlechtsverkehr von A.________ und B.________. Im Dezember 2018, als A.________ und B.________ von der K.________ in die L.________ zogen, kam es an einem Besuchswochenende von C.________ zu einer letzten sexuellen Handlung mit B.________. Als die Kinder I.________ und J.________ bereits schliefen und A.________ im Wohnzimmer war, schlug B.________ C.________ im Schlafzimmer vor, mit dem pinken Vibrator zu spielen. C.________ legte sich in der Folge aufs Bett und B.________ führte den Vibrator in C.________s Vagina ein und fasste sie an die Brüste. Nach einiger Zeit tat C.________ dann das gleiche bei B.________. Gemäss Aussage von B.________ kam es an der L.________ zu keinen sexuellen Handlungen mehr mit C.________. Zu Lasten von B.________ wurde zudem festgehalten, dass diese C.________, welche damals noch nicht 16 Jahre alt war, pornografische Bild- und Videoaufnahmen zugänglich gemacht und zusammen mit ihr pornografische Bilder konsumiert hat. Zudem habe B.________ gestanden, im Zeitraum zwischen Juni 2012 und August 2013 einmal in ihrer Wohnung an der M.________ in N.________ am 11-12-jährigen H.________ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (ermu- tigen ihre Brüste anzufassen, bis zum Samenerguss masturbiert, auf den Mund küssen). Bezüglich A.________ wurde weiter festgestellt, dass dieser am 15. Juni 2019 im Wohnwagen in O.________ an der damals 13-jährigen F.________ sexuelle Handlungen vorgenommen und ihr zwischen dem 15. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 per WhatsApp ein Foto seines erigierten Penis geschickt und von ihr Nacktfotos verlangt hat. Zudem habe er F.________ in dieser Zeit Videos von Gruppensex und Fotos von den Gang-Bang-Partys geschickt. Zudem habe A.________ anerkannt, zwischen 2015 und Sommer 2019 Pornografie mit harter Gewalt konsumiert zu haben. B. B.a. A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungsführer) hat mit Erklärung vom

19. Juli 2022 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022 eingelegt. Die Berufung richtet sich in erster Linie gegen das Strafmass, die Art der angeordneten Massnahme und die Höhe der C.________ zu bezahlenden Genugtuung. Er beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, subsidiär eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 28 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. Anstelle der angeord- neten Massnahme sei ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich einer Psycho- therapie zu unterziehen. Überdies sei eine Bewährungshilfe anzuordnen, subsidiär sei eine ambu- lante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Der Strafvollzug sei aufzuschieben. Er sei unter solidarischer Haftung mit B.________ zu verpflichten, C.________

Kantonsgericht KG Seite 6 von 32 eine Genugtuung von CHF 10'000.- zu bezahlen, wobei B.________ zu verpflichten sei, dieser weitere CHF 5'000.- zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerle- gen. B.b. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 hat B.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder die Beru- fungsführerin) Berufung gegen das vorgenannte Urteil erklärt. Die Berufung richtet sich ebenfalls gegen das Strafmass, die Art der angeordneten Massnahme und der Höhe der C.________ zu bezahlenden Genugtuung. Sie beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren. Subsidiär sei sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren zu verurteilen. Gestützt auf Art. 63 StGB sei eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie betreutes Wohnen anzuordnen. Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB sei der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben. Für die Dauer der Probezeit sei eine Bewährungshilfe anzuordnen. Sie sei unter solidarischer Haftung mit A.________ zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.-, eventualiter CHF 15'000.- zu bezahlen. Die Verfahrenskos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihr im Umfang von 7/10, ausmachend CHF 15'575.- aufzuerlegen, der Saldo sei dem Staat Freiburg aufzuerlegen, wie auch die Kosten des Berufungs- verfahrens. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2024 änderte B.________ ihre Rechtsbegeh- ren teilweise ab. So zieht sie die subsidiär gestellten Rechtsbegehren zurück und beantragt ihre Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.-, ebenfalls mit einer Probezeit von 2 Jahren. Sie sei unter solidarischer Haftung mit A.________ zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 18'000.- zu bezahlen. Von einer Anfechtung des Verteilschlüssels der Verfahrenskosten sieht sie ab. B.c. Am 22. Juli 2022 haben auch C.________ und E.________ (nachfolgend: die Straf- und Zivil- klägerinnen oder die Berufungsführerinnen) Berufung gegen das Urteil vom 22. April 2022 erklärt. Sie beantragen, dass A.________ und B.________ zusätzlich der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen werden. A.________ und B.________ seien zu einer angemes- senen unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als viereinhalb bzw. vier Jahren zu verurteilen. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'000.- zu bezahlen. Die Zivilklage von E.________ sei gutzuheis- sen. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, E.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 30'000.- und Schadenersatz in Höhe von CHF 2'419.- zu bezah- len. Zudem seien A.________ und B.________ zu verpflichten, der Zivil- und Strafklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 12'786.70 zu entrich- ten. B.d. In ihren Eingaben vom 5. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft auf das Erheben von Anschlussberufungen verzichtet. Sie schliesst in der Sache auf Abweisung der Berufungen von A.________ und B.________. Sie beantragt, dass auf die Berufung von A.________ nicht einzutre- ten sei, soweit dieser die Freisprüche von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ wegen des Zusatzes «in dubio pro reo» anfechte.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 32 B.________ macht in ihren Stellungnahmen vom 17. August 2022 geltend, dass auf die gegen sie gerichtete Berufung der Zivilklägerinnen nicht einzutreten sei, soweit diese die ausgesprochene Sanktion anfechten würden. Auch auf das Rechtsbegehren von A.________, wonach sie separat zu verpflichten sei, C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.- zu bezahlen, sei nicht einzutreten. C. Mit Eingabe vom 14. November 2022 gab Rechtsanwalt Remo Gilomen bekannt, von B.________ mit der Wahrung deren Interessen mandatiert worden zu sein und deren Verteidigung auf privater Basis zu übernehmen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlicher Verteidiger von B.________ aus dem Mandat entlassen. Seine Entschädigung wurde auf CHF 2'714.05 festgesetzt. Rechtsanwalt Elias Moussa informierte den Hof mit Schreiben vom 14. Juni 2023, dass er seine Tätigkeit als Anwalt in Kürze aufgeben werde und er deshalb aus dem Mandat als amtlicher Verteidi- ger von A.________ zu entlassen sei. Er erwähnte, dass Rechtsanwalt Ingo Schafer bereit sei, dieses Mandat als amtlicher Verteidiger zu übernehmen. Dies entspreche auch dem Wunsch von A.________. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 wurde der Wechsel der amtlichen Verteidigung vorge- nommen. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Moussa für das Berufungsverfahren wurde auf CHF 1'429.20 festgesetzt. D. In der Berufungserklärung vom 27. Juli 2022 beantragt B.________ die Einvernahme von P.________, Q.________ und R.________ als Zeugen, ohne aber die Anträge zu begründen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wies die Verfahrensleitung die entsprechenden Beweisanträ- ge mit einer kurzen Begründung ab. Gleichzeitig wurde bei P.________ und der Vereinigung S.________ je ein Bericht über die aktuelle Situation von B.________ eingefordert. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 beantragt C.________ die Einvernahme ihrer Mutter. Letztere könne bezeugen, dass sich A.________ sehr wohl bewusst war, welche Auswirkungen sexueller Missbrauch von Kindern haben könne. Die Mutter könne sich auch zur ihrer aktuellen persönlichen Situation äussern. Mit Vorladung vom 27. Dezember 2023 wurde diesem Antrag stattgeben und die Mutter als Zeugin für die Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgeladen. E. Von Amtes wegen wurde über die Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 22. Dezember 2023, eingeholt. F. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Januar 2024 erschienen die Beschuldigten, begleitet von ihren jeweiligen Verteidigern, die Straf- und Zivilklägerin E.________, begleitet von ihrem Verteidi- ger, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. C.________ wurde vorgängig vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Nach der Einvernahme der Zeugin, der Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin hielten ihre Vertreter sowie die Staatsanwältin den Parteivortrag. Die Beschuldigten machten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen der Berufungsführer sowie die Plädoyers ihrer Verteidiger an der Verhandlung vom 17. Januar 2024 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 32 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich verurteilte Personen besitzen A.________ und B.________ ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und sind somit zur Berufung legitimiert. Die Straf- und Zivilklägerinnen sind ebenfalls zur Berufung legitimiert insoweit die Beschuldigten von den sie betreffenden, eingeklagten Delikten freigesprochen wurden und ihren Zivilbegehren nicht vollständig stattgegeben wurde. Hingegen ist es ihnen verwehrt, konkrete Anträge zu den auszufäl- lenden Sanktionen zu stellen. Auf deren Anträge, wonach A.________ und B.________ zu je einer Freiheitsstrafe von mehr als viereinhalb bzw. vier Jahren zu verurteilen seien, kann demnach nicht eingetreten werden. Hingegen wird von Amtes wegen eine allfällige Anpassung der Strafmasse zu prüfen sei, sollten die Beschuldigten zusätzlich der schweren Körperverletzung schuldig erklärt werden. Das angefochtene Urteil wurde den Berufungsführern am 18. bzw. 19. Juli 2022 zugestellt. Die am 19., 22. und 27. Juli 2022 eingereichten Berufungserklärungen erfolgten somit fristgerecht. Die Beru- fungen sind formgerecht und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist auf diese grundsätzlich einzutreten. Da die Berufungen den gleichen Sachverhalt betreffen und sich gegen das gleiche vorinstanzliche Urteil richten, sind die Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu erlassen. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Urteil wird von den Berufungsführern nur teilweise angefoch- ten (vgl. oben I. B). So werden die Schuldsprüche und der diesen zu Grunde liegende Sachverhalt von A.________ und B.________ nicht angefochten. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten grundsätzlich an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bezüg- lich des Strafmasses gebunden. Sollten hingegen die Berufungen von C.________ und E.________ gutgeheissen und eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erfolgen, müsste das Straf- mass von Amtes wegen überprüft werden, wobei eine Verschärfung des Strafmasses nicht ausge- schlossen wäre. Die Straf- und Zivilklägerinnen stellten unter Vorbehalt des Nachklagerechts am 26. Januar 2022 ihre jeweiligen Zivilforderungen, bestehend aus Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädi- gung (act. 49 und 50 der Akten des Strafgerichts). In ihrer Berufungserklärung vom 22. Juli 2022 wurde Ziff. 12.1, welche den zugesprochenen Schadenersatz betrifft, nicht angefochten, sondern explizit als «unverändert» bezeichnet hat. Demzufolge ist dieser Punkt mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachen und kann nicht im Berufungsverfahren ergänzt werden. Der angebrachte Nachklagevorbehalt muss in einem separaten Zivilverfahren geltend gemacht werden.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 32 3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli- chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a.) Beweisvorschriften verletzt worden sind; b.) die Beweiserhebungen unvollständig waren; c.) die Akten über die Beweis- erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die von B.________ in den Berufungserklärungen gestellten Beweisanträge wurden von der Verfah- rensleitung am 7. Dezember 2023 abgewiesen. Diese wurden an der Hauptverhandlung nicht erneu- ert. Demgegenüber wurde der Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin vom 7. Dezember 2023 auf Einvernahme ihrer Mutter als Zeugin gutgeheissen und folglich D.________ als Zeugin zur Verhand- lung des Strafappellationshofes vorgeladen. Im Übrigen erscheint es vorliegend nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise hinauszuge- hen. Der Strafappellationshof kann sich in seiner Beurteilung des Falles auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin und der Zeugin sowie auf den Beizug der Akten beschränken. 4. Körperverletzung zum Nachteil von C.________ Vorerst ist gestützt auf die Berufung von C.________ zu prüfen, ob A.________ und B.________ sich ebenfalls der schweren Körperverletzung zu deren Nachteil schuldig gemacht haben und entsprechend zu verurteilen sind. 4.1. C.________ bringt vor, dass vorliegend der objektive Tatbestand der schweren Körperver- letzung rechtsgenüglich nachgewiesen sei und die Vorinstanz diese Frage zu Unrecht offengelassen habe. Der Freispruch der Beschuldigten sei im Wesentlichen deshalb erfolgt, weil die Vorinstanz in dubio pro reo eine bewusst fahrlässige Handlungsweise der Beschuldigten angenommen habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei jedoch bekannt, dass der sexuelle Missbrauch zu einer Schädigung der geistigen Gesundheit der Opfer führen könne. Die Beschuldigten hätten eine Viel- zahl von sexuellen Handlungen an der Zivilklägerin vorgenommen, welche das Strafgericht als schwer eingestuft habe. Die Beschuldigten hätten egoistisch und ohne Respekt für den Gesund- heitszustand von C.________ gehandelt. In Anbetracht des Ausmasses der Tatumstände sei nicht einzusehen, weshalb das Strafgericht für die Frage der Körperverletzung in dubio pro reo eine even- tualvorsätzliche Begehung ausgeschlossen habe. 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre liegt Idealkon- kurrenz zwischen der Verletzung der Art. 187 und 189 StGB mit Art. 122 StGB vor. Dies ist vorlie- gend auch nicht grundsätzlich bestritten. Was die rechtlichen Grundlagen und die Praxis zum Tatbestand der schweren Körperverletzung nach der vorliegend anzuwendenden Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB (andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit) sowie die bei C.________ festgestellten Leiden und psychischen Verletzungen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. II. E., S. 24 – 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Neu ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. T.________, Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit, vom 7. Februar 2023, dass C.________ seit Ende Januar 2023 starke Suizidgedanken habe, weshalb sie sich an ihre Psychologin gewandt habe. Am Notfalltermin vom 4. Februar 2023

Kantonsgericht KG Seite 10 von 32 sei eine Hospitalisation vereinbart worden. Anlässlich der Besprechung mit Dr. T.________ habe C.________ erwähnt, dass sie seit mindestens Anfang Februar eine starke Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Konzentration und der Gedächtnisleistung festgestellt habe, was es ihr schwierig mache, ihre Arbeit im Rahmen ihrer Lehrstelle als Fachangestellte Gesundheit auf der U.________ am V.________ zu bewältigen. C.________ habe Angst, dass es ihr psychisch nie bessergehen werde, dass es keine Möglichkeit gäbe, ihren Leidensdruck zu verringern. Sie befürchte, dass ihr Leidensdruck nicht ernst genommen werde und ihr deshalb auch nicht geholfen werde. Sie könnte sich womöglich auch noch das Leben nehmen, da sie diesen Leidensdruck nicht mehr aushalte. Sie habe auch Angst, dass sich ihr Exfreund wegen ihr umbringen wolle. Sie sei der Ansicht, dass sie auch schuld daran sei, dass die Ehe ihrer Eltern auseinandergegangen sei. Sie habe Probleme mit dem Ein- und Durchschlafen aufgrund von Weinkrämpfen und Gedankenkreisen mit Inhalt der oben genannten Ängste. Sie erwähnte, dass sie sich zuletzt am 30. Januar 2023 Selbstverletzungen durch Ritzen am Oberschenkel rechts zugefügt habe, da sie einen unaufhaltsamen inneren Schmerz im Bereich des Oberkörpers verspürt habe, von welchem sie sich mit dem Ritzen habe ablenken wollen, was auch funktioniert habe. Sie erwähnte auch konkrete Suizidgedanken (von einer Brücke sprin- gen, Medikamente schlucken, sich erhängen), was ihr grosse Angst bereite. Aus diesem Grund fühle sie sich zu Hause nicht mehr sicher und suche den Schutz einer psychiatrischen Klinik (DO KG 118/121, act. 64 ff.). C.________ wurde am 7. Februar 2023 aufgrund der akuten Suizidgefahr auf der Krisenstation des psychiatrischen Notfallzentrums für Kinder- und Jugendliche in Bern aufgenommen. Da sich jedoch kein stationärer Therapieplatz finden liess, sei C.________ nach einigen Tagen nach Hause entlas- sen worden. Zu Hause habe sich der psychische Zustand erneut massiv verschlechtert. C.________ habe in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2023 in suizidaler Absicht eine grosse Anzahl Tabletten geschluckt. Sie sei notfallmässig behandelt worden und sei schliesslich wieder in die Kinder- und Jugendpsychiatrie eingewiesen worden (DO KG 118/121, act. 62). Vom 10. bis 15. März 2023 war sie aufgrund akuter Suizidalität zur stationären Krisenintervention im Notfallzentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie UPD hospitalisiert und konnte am 15. März 2023 auf die Aussenstation Tremola wechseln (Zwischenbericht UPD/NZKJP vom 13. März 2023, Beilage 5), wo sie bis zum 20. Septem- ber 2023 behandelt wurde. Gemäss Austrittsbericht kam es zu einer deutlichen Abnahme des selbst- verletzenden Verhaltens und es bestanden keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung. Im Verlauf des stark gestützten Aufenthalts mit intensiver psychotherapeutischer und sozial- pädagogischer Begleitung sei es zu einer Stabilisierung von C.________ gekommen. Trotz erhebli- chen Belastungen in der Vergangenheit zeige C.________ eine grosse Resilienz und eine hohe Funktionalität. Während des stationären Aufenthalts sei sie ihrer Lehre als Fachangestellte Gesund- heit nachgegangen. Es sei immer wieder zu Phasen von Erschöpfungszuständen gekommen. Es sei C.________ gelungen, ihr Unterstützungsnetz bestehend aus Freunden und ihrer Mutter auszu- bauen und zu festigen. Ein Wohnortswechsel in eine eigene Wohnung in Bern, weg von ihrem ehemaligen Wohnort, der mit den traumatischen Ereignissen assoziiert sei, sei unterstützt und in die Wege geleitet worden. C.________ zeige eine hohe Behandlungsmotivation. Es liessen sich aber weiterhin Folgesymptome des Traumas beobachten. Als Prozedere wurde eine ambulante Nachbe- handlung durch ihre Psychologin, die Weiterführung der aktuellen Medikation mit Reevaluation im weiteren Verlauf, der Übertritt in eine eigene möblierte Wohnung mit einem Jobcoach und aufgrund der bestehenden Medikation regelmässige Kontrollen von Grösse, Gewicht sowie Blutdruck und Puls und Laborkontrollen definiert (Austrittsbericht UPD/NZKJP vom 17. Oktober 2023, Beilage 6). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Mutter anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme nahm C.________ in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2023 eine tödliche Tablettendosis zu sich, welche

Kantonsgericht KG Seite 11 von 32 nur darum nicht zu ihrem Tod geführt haben, weil das Verfalldatum der Tabletten abgelaufen war. Zudem habe C.________ ein Medikament genommen, damit sie die Tabletten nicht erbreche. Sie sei vom 10. März bis ca. 21. September 2023 stationär behandelt worden, zuerst in der Notfallstation und danach in der Aussenstation der Kinder- und Jugendpsychiatrie, von wo aus sie ihre Lehre in Teilzeit weitermachen und am Wochenende nach Hause zurückkehren konnte. Seither habe es keine stationären Aufenthalte mehr gegeben, aber C.________ befinde sich in dauerhafter Therapie bei einer Traumapsychologin und einem Psychiater. Zudem habe sie eine Dauermedikation von sechs Medikamenten pro Tag um stabil zu sein; ein einmaliges Vergessen der Medikamente habe Konsequenzen. C.________ erhalte Unterstützung der IV, welche ihr eine Begleitung durch einen Coach ermögliche, die Kosten der Wohnung, in der sie unter der Woche selbständig lebt, übernehme und sich für den Erhalt der Lehrstelle eingesetzt habe. Die dissoziative Persönlichkeitsstörung von C.________ äussere sich derart, dass sie einen Wechsel ihrer Persönlichkeit haben könne, sobald sie etwas an die Vorfälle oder die daran beteiligten Personen erinnere, sei dies ein Geruch, ein Kleidungsstück, ein Raum etc. Wenn C.________ einen inneren Schmerz und Druck spüre, den sie nicht wegbringe, verletze sie sich selber. Anfangs seien es leichte Selbstverletzungen gewesen, aber mit der Zeit sei es immer schlimmer geworden. Sie habe sich regelrecht verstümmelt, was auch die Fotos zeigten. Die schlimmste Verstümmelung habe mit 110 Stichen ohne Betäubung genäht werden müssen. Sie als Mutter sei immer noch daran, dies therapeutisch zu verarbeiten. Es habe eine Zeit gegeben, in der sie fast alle zwei Wochen mit C.________ in den Notfall habe gehen müssen um Verletzungen zu nähen. Wenn C.________ bei ihr zu Hause sei, müsse sie alle Messer im Haushalt wegsperren. Mit all den Therapien sowie den Medikamenten sei C.________ aktuell stabil, aber es könne jederzeit irgendetwas geschehen. Es gebe keine Garantie und C.________ werde lebenslang Therapien und Medikamente brauchen. Nach dieser weiteren Steigerung der Krankheitssymptome muss entgegen der Ansicht der Vorin- stanz davon ausgegangen werden, dass die psychische Schädigung des Opfers sich nicht nur in der Nähe einer in Art. 122 StGB aufgezählten Beeinträchtigung befindet, sondern in deren Zielbe- reich. Es ist demnach festzustellen, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 3 StGB vorlie- gend erfüllt ist und die Taten der Beschuldigten bei C.________ eine schwere Schädigung der körperlichen und geistigen Integrität verursacht haben. 4.3. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschuldigten auch den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt haben. In casu wird den Beschuldigten eine Begehung durch Eventualvorsatz vorgeworfen. Was die theoretischen Ausführungen zum Eventualvorsatz angelangt, kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. II. E.6, S. 29 f.). Mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass nach heutigem Wissensstand und nach allgemei- ner Lebenserfahrung bekannt ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern die Gefahr einer Schä- digung der geistigen Gesundheit der Opfer in sich bergen kann. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschuldigten billigend eine physi- sche und noch weniger eine schwere psychische Verletzung ihrer Opfer in Kauf genommen haben. Dies trifft umso mehr auf C.________, als Tochter bzw. Stieftochter der Beschuldigten, zu. Sie haben zwar deren Vertrauen durch Manipulation missbraucht, jedoch nie Gewalt angewandt und deren Weigerung gewisse Handlungen vorzunehmen, respektiert. Die Ex-Frau von A.________ gab zwar zu Protokoll, dass schwere Fälle von Kindesmisshandlungen wie beispielsweise der Fall in Belgien (Fall Dutroux) in der Familie zusammen thematisiert worden

Kantonsgericht KG Seite 12 von 32 seien und sich auch der Beschuldigte schockiert über das Schicksal der Kinder gezeigt habe, welche bei solchen Vorfällen fürs Leben geschädigt würden. Auch er habe zum Ausdruck gebracht, dass er dies nicht verstehen könne. Selbst wenn diese Thematik besprochen worden ist, woran sich der Beschuldigte angeblich nicht erinnern kann, kann allein daraus aus Sicht des Strafappellationshofs nicht der Schluss gezogen werden, der Beschuldigte habe mit einer physischen bzw. einer schweren psychischen Verletzung von C.________ gerechnet und sich damit abgefunden. Im erwähnten Verfahren wurden die Kinder entführt, missbraucht und anschliessend getötet. Nebst der von der Zeugin geschilderten Thematisierung von Kindsmissbrauch in der Familie gibt es, wie bereits erwähnt, keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen zu schliessen wäre, der Beschuldigte habe eine physische bzw. eine schwere psychische Verletzung von C.________ in Kauf genommen. Es bestehen daher für den Strafappellationshof aufgrund der Umstände erhebliche Zweifel, dass die Beschuldigten in der damaligen Situation die Folgen ihrer Handlungen tatsächlich bedacht, geschweige denn mögliche psychische Schäden bei ihrem Opfer in Kauf genommen haben. Die Beschuldigten lebten in einer Art Parallelwelt, und es sind aus Sicht des Strafappellationshofs keine genügenden, objektiv feststellbare Umstände vorhanden, welche mit der für eine Verurteilung der Beschuldigten erforderlichen Gewissheit auf den Willen der Beschuldigten schliessen liesse, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Handlungen schwerwiegende Folgen in Form einer schweren physischen und psychischen Verletzung für ihr Opfer haben könnte, oder sich damit abgefunden. Bei B.________ ist zudem zu berücksichtigen, dass bei ihr eine persönlichkeitsgebundene beson- dere Naivität und Leichtfertigkeit festgestellt wurde. Sie scheine nie richtig erwachsen geworden zu sein (act. 4192, 4199). Die naiven, unreifen, kindlichen Anteile ihrer Persönlichkeit hätten es ihr erleichtert auszublenden, dass es sich eben nicht um sexuelle Handlungen zwischen Gleichalte- rigen, sondern um sexuelle Ausbeutung von vor- oder frühpubertären Kindern handelte (act. 4230 infra). Sie war aus diesen Gründen wohl nicht in der Lage, die Gefahr einer schweren psychischen Störung bei C.________ in Betracht zu ziehen. 4.4. Dies führt mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands zur Bestätigung der Freisprüche wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und zur Abweisung deren Beru- fung in diesem Punkt. 5. Körperverletzung zum Nachteil von E.________ Weiter ist zu prüfen, ob sich A.________ und B.________ der schweren fahrlässigen Körperverlet- zung zum Nachteil von E.________ schuldig gemacht haben und entsprechend zu verurteilen sind. 5.1. E.________ bringt in ihrer Berufung vor, dass die bei ihr diagnostizierte komplexe posttrau- matische Belastungsstörung nur schwer therapierbar sei und entgegen der Meinung der Vorinstanz die Intensität einer schweren Köperverletzung aufweise. Es sei ungewiss, wie lange sie in psychiatri- scher Behandlung verbleiben werde; gemäss der behandelnden Psychiaterin sei von einer Thera- piebedürftigkeit von mehreren Monaten, wenn nicht mehreren Jahren auszugehen. Die erlittene Verletzung sei dauerhaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsvergleichend macht sie geltend, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Sexualverbrechen nach der österreichischen Rechtsordnung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Strafrechts darstellen würde. Ihre Welt sei durch den schweren Schock regelrecht explodiert. Für eine gewisse Zeit sei sie gänzlich arbeitsunfähig gewesen; nun habe sie ihr Pensum freiwillig auf 50% reduziert, weil die Belastung ansonsten zu hoch sei. Es handle sich um einen Schockschaden.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 32 5.2. Wie die Vorinstanz, so kommt auch der Strafappellationshof zum Schluss, dass die diagnos- tizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht die geforderte Intensität erreicht, um als schwers- ter Eingriff in die psychische Integrität qualifiziert zu werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung lediglich indirekt erfolgte und nicht auf unmittelbar Erlebtes zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf die Rechtsprechung in unserem östlichen Nachbarland unbehilflich. Selbst wenn die Erfüllung des objektiven Tatbestandes bejaht würde, scheint fraglich, ob der subjek- tive Tatbestand der Fahrlässigkeit in casu gegeben ist, umso mehr, als dass der Strafappellationshof den subjektiven Tatbestand des Eventualvorsatzes hinsichtlich der schweren Körperverletzung von C.________ verneinen musste, ohne dass damit die Taten und ihre schwerwiegenden Folgen verharmlost werden sollen. Nach Überzeugung des Strafappellationshofs haben die Beschuldigten schlichtweg nicht damit gerechnet, dass ihre Handlungen derart schlimme Folgen, auch für die Schwester des Opfers, nach sich ziehen könnten. Auch der Anklage lässt sich nicht rechtsgenüglich entnehmen, worin die pflichtwidrige Nichtvoraussicht des vorhersehbaren Erfolges sowie die pflicht- widrige Unterlassung liegen würden. E.________ hat von den Geschehnissen durch Erzählungen ihrer Schwester und nicht durch direkte Wahrnehmung erfahren. Indem die Beschuldigten nicht mit den schweren physischen und psychischen Verletzungen ihres Opfers rechneten, war es für sie umso weniger voraussehbar, dass dann die Schwester des Opfers allein durch Erzählungen eben- falls schwer psychisch geschädigt würde. Im Übrigen macht sich der Strafappellationshof die Begründung der Vorrichter im angefochtenen Urteil zu eigen (vgl. angefochtenes Urteil E. II. F., S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Die vorinstanzlichen Freisprüche sind nicht zu beanstanden und die Berufung von E.________ in diesem Punkt abzuweisen. 6. Freispruch «in dubio pro reo» Mithin bleibt es bei den Freisprüchen von A.________ und B.________ von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und der fahrlässigen schweren Körper- verletzung zum Nachteil von E.________. 6.1 A.________ rügt mit seiner Berufung, dass im Urteilsdispositiv in den Ziffern 2. und 3. ein Freispruch «in dubio pro reo» erfolgte. Er beantragt, dass dieser Zusatz entfernt werde, da dies Art. 81 StPO sowie die Unschuldsvermutung verletzen würde. Es suggeriere einen Freispruch «zweiter Klasse». Es bestehe kein Raum für eine Begründung im Urteilsdispositiv. Die StPO kenne zudem keine Qualifizierung von verschiedenen Freisprüchen. 6.2. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2022 dahin, dass auf die Berufung von A.________ in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Sie bringt vor, dass gemäss Bundesgericht die Einstellung oder der Freispruch «mangels Beweises» nicht zu einem «Freispruch zweiter Klasse» führe. Die Verfahrenserledigung ziehe grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwir- kungen nach sich wie die Einstellung oder der Freispruch mangels erfüllten Tatbestandes oder wegen Nachweises der Unschuld. Entscheidend für die Beschwer von A.________ sei somit die Rechtskraftwirkung, worauf der Zusatz «in dubio pro reo» keinen Einfluss habe. Unter diesen Umständen fehle es A.________ an einem rechtlich geschützten Interesse nach Art. 382 Abs. 1 StPO.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 32 6.3. Es trifft zu, dass die Strafprozessordnung keine Qualifikation und Stufenordnung der Frei- sprüche kennt. Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass es keine «Freisprü- che zweiter Klasse» gebe. Es ist aber auch richtig, dass das Urteilsdispositiv grundsätzlich keine Begründung zu enthalten hat. Auch wenn es rechtlich keinen «Freispruch zweiter Klasse» gibt, kann der Zusatz «in dubio pro reo» bei der Allgemeinheit die Vermutung wecken, dass es sich eben gera- de um einen solchen handelt. Dispositive mit dem Zusatz «in dubio pro reo» werden daher vom Strafappellationshof in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen korrigiert (vgl. Urteil KG FR 501 2022 92 und 93 vom 10. März 2023 E. 5.2). Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Berufung und einem Anspruch auf Entschädigung. 6.4. In diesem Sinne werden die Ziffern 2. und 3. der Urteilsdispositive beider Beschuldigten von Amtes wegen korrigiert. 7. Strafzumessung Sowohl A.________ als auch B.________ beanstanden die gegen sie ausgefällten Strafen. 7.1. A.________ beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren zu verurteilen. Subsidiär sei er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, davon acht Monate unbedingt und 28 Monate bedingt mit einer Probezeit von fünf Jahren. Er erklärt, dass sein Verschulden zwar schwer wiege und er die begangenen Taten nie mehr gutmachen könne. Dennoch macht er geltend, dass sein rasch erfolgtes Geständnis, die mit der Verhaftung erfolgte Einsicht und Reue und seine grosse Betroffenheit über das Vorgefallene bei der vorinstanzlichen Strafzumessung zu wenig berücksichtigt worden seien. Er sei seit fast vier Jahren in therapeutischer Behandlung, halte sich an Auflagen, bezahle seine Schulden und Unter- halt für die Kinder und gebe sich grosse Mühe, ein normales Leben zu führen. All dies würde mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zunichte gemacht. Resozialisierung erfolge auch durch Therapie und nicht nur durch den Vollzug. 7.2. B.________ beantragt, sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.- mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Sie bringt vor, dass nur für die sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für die Festlegung der Einsatzstrafe sei bei den objektiven Tatkomponenten zu beachten, dass verschiedene beigezogene Tatsachen tatbestandsimminent seien und deshalb nicht auch noch für die Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen, andernfalls eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vorliege. Die sexuelle Nötigung liege im unteren Bereich des Strafrahmens, die Rechtsgutverletzung der sexuellen Hand- lungen mit Kindern sei höher zu gewichten. Für das objektive Tatverschulden rechtfertige sich eine Strafe von 44 Monaten (24 Monate für die sexuelle Nötigung; 40 Monate für die sexuellen Handlun- gen mit Kindern, abzüglich -50% Asperation). Der gutachterlich bescheinigten Schuldverminderung sei bei der subjektiven Tatschwere in vollem Umfang von 25% (-11 Monate) Rechnung zu tragen. Bei den Täterkomponenten seien Einsicht und Reue, die schwierige Kinder- und Jugendzeit und auch das Geständnis miteinzubeziehen (-7 Monate). Zudem habe die Berufungsverhandlung erst rund 18 Monate nach dem begründetem Urteil stattgefunden, weshalb die Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter zu reduzieren sei (-2 Monate). Eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten scheine angemessen.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 32 Für die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von H.________ sowie die Pornografie sei hingegen eine Geldstrafe angemessen. Diese punktuelle Handlung rechtfertige aufgrund der objek- tiven Tatschwere eine Strafe im Umfang von 300 Strafeinheiten, welche aufgrund der subjektiven Tatkomponenten, insbesondere der bestehenden Schuldverminderung, um 25% zu reduzieren sei. Der Vorfall mit H.________ sei 2012 geschehen, weshalb zu beachten sei, dass bereits 2/3 der Verfolgungsverjährung abgelaufen sei. Dies sei als Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Zudem sei die Strafe auch aufgrund der Einsicht und Reue der Beschuldigten und ihr – wenn auch spätes – Geständnis sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mildern und eine Strafe von 100 Strafeinheiten à CHF 30.- auszufällen. Hinzukommen 20 Strafein- heiten für die Pornographie. 7.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfrei- heit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschulden eine entschei- dende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkom- ponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammen- hang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschich- te des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 7.4. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest- zulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 16 von 32 7.5. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Beson- ders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkun- gen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüberhinausge- hende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Im Weiteren kann auf die weiterführenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzu- messung verwiesen werden (E. III. A., S. 35 ff.). Der Strafappellationshof stellt fest, dass die Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung metho- disch korrekt vorgegangen ist und für die sexuelle Nötigung als mit der schwersten Strafe belegten Taten eine Einsatzstrafe festgelegt hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die sexuellen Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil von C.________ mitberücksichtigt wurden. In der Tat bildeten diese eine Einheit mit der sexuellen Nötigung und der Übergang von einem Delikt zum andern war jeweils fliessend. Die Einsatzstrafe wurde im Sinne von Art. 49 StGB wegen den übrigen Delikten angemes- sen erhöht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann der Strafappellationshof auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorrichter verweisen (vgl. angefochtenes Urteil E. III. B. und C., S. 37

– 52, Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.6. A.________ 7.6.1. Angesichts der Dauer, des dabei erzeugten grossen psychischen Druckes und der grossen Intensität der Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der zur Tatzeit lediglich 9 - 11 Jahre alten Tochter ist eine Einsatzstrafe von 47 Monaten für die mehrfach und gemeinsam begangenen sexu- ellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zu beanstanden. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass A.________ die Taten als Vater und damit als wichtige Vertrauens- und Bezugsperson begangen hat. Er nutzte die Anhänglichkeit, Abhängigkeit und das Liebesbedürfnis seiner Tochter schamlos aus. Er degradierte diese zu einem reinen Lustobjekt, um seine perversen Unterwerfungsfantasien auszuleben. Mit dem Auferlegen eines Schweigegebotes

Kantonsgericht KG Seite 17 von 32 brachte er sein Opfer zudem in einen schweren Loyalitätskonflikt und eine ausweglose Situation. Dies alles geschah bei voller Schuldfähigkeit. Das objektive und subjektive Tatverschulden kann unter diesen Umständen nur als erheblich bis schwer qualifiziert werden. 7.6.2. Auch die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der zum Tatzeitpunkt 13-jährigen F.________ muss als äussert verwerflich bezeichnet werden. Unter Ausnützung deren Vertrauen und unter Beizug des Spieles «Wahrheit oder Pflicht» brachte er diese dazu, dass sie die Unterho- sen auszog und sich neben ihn legte, wobei er nackt war. Er gab ihr einen Zungenkuss, berührte sie an den Brüsten und in ihrem Intimbereich. Er verlangte von ihr auch eine Fellatio, was sie aber verweigerte. Einige Tage später schickte er ihr per WhatsApp ein Bild seines erigierten Penis sowie Videos und Fotos von Gruppensex und Gang-bang-Partys. A.________ hat auch hier egoistisch gehandelt und die Störung der sexuellen Entwicklung seines Opfers in Kauf genommen, um seine sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die dafür von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 12 Monaten ist angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens nicht zu beanstanden. 7.6.3. Der mit zwei Monaten sanktionierte Konsum von harter Pornografie ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei wurde der leicht verminderten Schuldfähigkeit bezüglich des Konsums von Pornografie gebührend Rechnung getragen. 7.6.4. Die in Anwendung von Art. 49 StGB und unter Berücksichtigung der Täterkomponente ausgefällte Gesamtstrafe von 54 Monaten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Strafappellationshofes hätte die Sanktion auch härter ausfallen können, da die Täterkomponente neutral hätte berücksichtigt werden können. Es ist immerhin zu erwähnen, dass A.________ seine Taten lange verharmlost und zu beschönigen versucht hat und erst spät Einsicht und Reue gezeigt hat. Heute zeigt er sich sehr betroffen von den Vorfällen, gibt aber auch offen zu, dass er damals davon überzeugt gewesen ist, nichts Falsches zu tun. Nach allen diesen Erwägungen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. Mit der Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe entfällt die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges sowie das Erteilen von Weisungen für die Probezeit und das Anordnen einer Bewährungshilfe (Ziffer 8 der Rechtsbegehren). 7.7. B.________ 7.7.1. B.________ beantragt, sie sei wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nöti- gung zum Nachteil von C.________ zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern zum Nachteil von H.________ sowie wegen Pornografie zum Nachteil von C.________ sei sie hingegen zu einer Geldstrafe zu bestrafen. Der Strafappellationshof schliesst sich auch hier den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts an (vgl. angefochtenes Urteil E. III. A. 4., S. 37, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar beträgt der abstrakte Straf- rahmen für die sexuelle Handlungen mit Kindern Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Abs. 1 StGB) bzw. für die Pornografie Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 1 StGB). Es könnte folglich grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Pornografie stand am Ursprung der sexuellen Übergriffe auf C.________ und kann nur in einem Gesamtkontext betrachtet werden. Die sexuellen Handlungen

Kantonsgericht KG Seite 18 von 32 zum Nachteil von H.________ geschahen zwar früher, sind aber ebenfalls auf die sexuelle Devianz von B.________ zurückzuführen. Einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe scheint schuldangemessen. 7.7.2. Auch bei B.________ ist angesichts des perfiden Vorgehens, der doch langen Dauer, des grossen psychischen Druckes und der grossen Intensität der Eingriffe in die sexuelle Selbstbestim- mung von C.________ eine Einsatzstrafe von 42 Monaten für die mehrfach und gemeinsam began- genen sexuellen Nötigungen und sexuellen Handlungen mit Kindern nicht zu beanstanden. Sie missbrauchte ihr spezielles Vertrauensverhältnis als «(stief)mütterliche Freundin», um in egoisti- scher Weise ihre sexuellen Begehrlichkeiten zu befriedigen. Entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung war sie auch nicht ein willfähriges Werkzeug von A.________. Im Gegenteil stand sie doch am Beginn der sexuellen Übergriffe auf C.________ und übernahm auch später die Initiative für weitere Handlungen. A.________ kam erst später ins Spiel, wobei B.________ motivierend auf C.________ einwirkte, damit diese bei den sexuellen Handlungen mit ihrem Vater mitwirkte. Das objektive und subjektive Tatverschulden muss unter den gesamten Umständen und unter Annahme einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit als mittelschwer bezeichnet werden. 7.7.2.1. Die Verteidigung bringt betreffend die sexuelle Nötigung vor, es liege eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor, da die Stellung als Vertrauensperson, die Degradierung zu einem Lustobjekt sowie das auferlegte Schweigegebot tatbestandsimmanent seien und darum nicht auch noch für die Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Das vom Beschuldigten gerügte Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die Begründung des Schuldspruchs massgeblich oder mit dem Tatbestand notwendig verbunden sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie das konkrete Ausmass des Tatver- schuldens prägen. Für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wesentlich ist, ob die Handlungen ihrem äusseren Erscheinungsbild nach einen Sexualbezug aufweist, wobei das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht bleiben (vgl. Urteil BGer 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.6 mit weiteren Hinweisen). Einerseits ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die von der Verteidigung vorgebrachten Elemente bei B.________ überhaupt straferhöhend berücksichtigt haben soll. Im Übrigen verstösst es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstel- len, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen; denn das Ausmass solcher Umstän- de kann mehr oder weniger gross sein (vgl. Urteil BGer 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbotes ist damit weder begrün- det dargetan noch ersichtlich. 7.7.2.2. Weiter wird von der Verteidigung gerügt, die Verminderung der Schuldfähigkeit sei im vollen gutachterlich bestimmten Ausmass zu berücksichtigen, weshalb die Strafe um 25% zu reduzieren sei. Es sei willkürlich, nur eine Schuldverminderung im Umfang von 20% anzunehmen, nur weil sie sich dem Willen von A.________ widersetzen konnte. Mit Verweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.4 führt die Verteidigung aus, eine der gesetzlichen Voraussetzungen sei erfüllt, weshalb der Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen sei. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen

Kantonsgericht KG Seite 19 von 32 Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminde- rung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen. Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar. Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähig- keit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschät- zung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verän- dert werden (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die Rechtspre- chung behält allerdings besondere Umstände vor, bei deren Vorliegen die Strafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist. […] Massgebend ist allein, dass die Verminderung der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit auf einer Ursache beruht, welche als Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit oder des Bewusstseins oder als mangelhafte geistige Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB zu qualifizieren ist. Wenn eine dieser gesetzlichen Voraus- setzungen erfüllt ist, muss der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung getragen werden (BGE 134 IV 132 E. 6.4). Gemäss Gutachten kommt bei B.________ eine leicht verminderte Schuldfähigkeit in Frage (act. 4199). Diese führt nicht zwingend zu einer Reduktion von 25%. Ein Anspruch auf eine lineare Reduk- tion besteht nicht. Die Argumentation geht demnach fehl, wenn davon ausgegangen wird, dass die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafreduktion von 25% führen müsste und nur bei einer entsprechenden Reduktion der Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass Rechnung getragen würde. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, besteht keine Veranlassung, von der Feststel- lung des Gutachters hinsichtlich leicht verminderter Schuldfähigkeit abzuweichen. Es steht aber gleichzeitig im Ermessen des Gerichts, das Ausmass der Reduktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit zu beurteilen. Dies bedeutet nicht zwingend, dass dem Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht im vollen Ausmass Rechnung getragen wird. Dass die Vorinstanz die Verminderung der Schuldfähigkeit im Umfang von rund 20% berücksichtigt hat, ist nicht zu bean- standen. Diese Verminderung führt dazu, dass das eigentlich schwere objektive und subjektive Tatverschulden noch mittelschwer wiegt. 7.7.3. Die sexuellen Handlungen von B.________ mit Kindern zum Nachteil des zum Tatzeitpunkt 11-12 jährigen H.________ muss als äusserst verwerflich bezeichnet werden. Sie hat das sexuell unerfahrene Opfer mit ihrer forschen Art überrumpelt und dieses bis zur Ejakulation masturbiert. B.________ hat egoistisch gehandelt und die Störung der sexuellen Entwicklung ihres Opfers in Kauf genommen, um ihre sexuellen Gelüste zu befriedigen. Die dafür von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion von 10 Monaten ist angesichts des nicht unerheblichen Verschuldens nicht zu beanstan- den. Der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit wurde dabei angemessen Rechnung getragen. Das Argument der Verteidigung, wonach seit diesem Vorfall 2012 bereits 2/3 der Verfolgungsverjäh- rung abgelaufen seien, was als Strafmilderungsgrund im Sinne nach Art. 48 lit. e StGB zu berück- sichtigen sei, geht fehl. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbe- dürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohl-

Kantonsgericht KG Seite 20 von 32 verhalten) in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend. Die Zeit bis zur Eröffnung des Entscheids kann naturgemäss nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.4.4. mit weiteren Hinweisen, insbesondere BGE 140 IV 145). In Anbetracht der Vorfälle in Bezug auf C.________, welche sich zwischen 2014 und 2017 zugetragen haben, kann in keinster Weise davon die Rede sein, dass sich B.________ seit der Tat wohl verhalten hat, wie dies Art. 48 lit. e StGB fordert. 7.7.4. Für das Zeigen von pornografischen Bild- und Videoaufnahmen an C.________ hat die Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 2 Monaten veranschlagt, was nicht zu beanstanden ist. Dieses Zeigen von pornografischen Inhalten muss als «Vortat» zu den sexuellen Handlungen und der sexuellen Nötigung betrachtet werden. 7.7.5. Die in Anwendung von Art. 49 StGB und unter Berücksichtigung der Täterkomponente ausgefällte Gesamtstrafe von 48 Monaten ist daher nicht zu beanstanden. Auch vorliegend wurde die Täterkomponente mit 4 Monaten eher grosszügig strafmindernd berücksichtigt. 7.7.6. Die Verteidigung beantragt eine Strafreduktion, weil die Berufungsverhandlung erst 18 Mona- te nach dem Vorliegen des begründeten Urteils stattgefunden habe, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes darstelle. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehör- den die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbe- trachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlun- gen erfolgten (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3; Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2019 wurde das Strafverfahren gegen B.________ eröffnet (act. 5500) und am 6. September 2019 ausgedehnt (act. 5506). Die Anklage- schrift datiert vom 5. August 2021 (act. 10019). Am 1. April 2022 fand die Verhandlung vor dem

Kantonsgericht KG Seite 21 von 32 Strafgericht statt, welches sein Urteil am 22. April 2022 fällte (act. 97). Die Zustellung des begrün- deten Urteils erfolgte am 18. Juli 2022. Am 17. Januar 2024 fand schliesslich die Verhandlung vor dem Strafappellationshof statt. Dass die Berufungsverhandlung erst zu diesem Zeitpunkt stattfand, ist einerseits der hohen Arbeitslast des Strafappellationshofs geschuldet und andererseits der Schwierigkeit, einen Verhandlungstermin mit allen Beteiligten zu finden. Das gesamte Verfahren dauerte von der Eröffnung des Strafverfahrens bis zum heutigen Tag rund vier Jahre und 4 Monate, was angesichts der Komplexität des Falls und der Schwere der Taten nicht als übermässig zu quali- fizieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. 7.7.7. Nach allen diesen Erwägungen ist die Strafzumessung bei B.________ ebenfalls nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt führt. Mit der Bestätigung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe entfällt die Prüfung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges. 8. Aufschub des Strafvollzugs A.________ und B.________ rügen, dass das Strafgericht ihnen den Aufschub des Vollzuges der unbedingten Strafe zu Gunsten der empfohlenen Massnahmen zu Unrecht verweigert habe. 8.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheits- strafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Strafaufschub bei einer Beeinträch- tigung des möglichen Heilungserfolgs durch einen Freiheitsentzug angezeigt. Erforderlich ist, dass die Massnahme vordringlich und mit dem Strafvollzug unvereinbar ist (BGE 101 IV 270 E. 1.; BGE 100 IV 12 E. 1; Urteil BGer 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.2). Vordringlich ist eine Massnahme immer dann, wenn der Strafvollzug den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Die Verweigerung des Aufschubs des Vollzugs bedeutet nicht, dass eine Therapie nicht wenigstens vollzugsbegleitend angeordnet werden soll (Urteil BGer 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.4). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Straf- vollzug durchgeführt. Der Aufschub der Strafe ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3). Es ist auch zu vermeiden, dass Straftäter mit therapierbaren Persönlichkeitsstörungen in einem mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip nicht mehr zu vereinbarenden Masse privilegiert werden. Dies gilt insbesondre bei längeren Freiheitsstrafen und bei Verurteilten, deren diagnostizierte Persönlich- keitsstörung nur zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit geführt hat (BGE 129 IV 164; Urteil BGer 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 5.3). 8.2. A.________ beantragt in seinem subsidiären Rechtsbegehren 8, dass für ihn eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB angeordnet werde, wobei der Straf- vollzug aufzuschieben sei (Art. 63 Abs. 2 StGB). Er bringt vor, dass sich das Strafgericht trotz entsprechendem Antrag und Begründung anlässlich der Hauptverhandlung und entsprechendem Hinweis im Gutachten über den Berufungsführer nicht zur Frage eines Aufschubes des Strafvollzuges geäussert habe. In der Sache macht er geltend, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Strafe erfüllt seien. Die Rückfallgefahr sei gering und der Strafvollzug würde den Therapieerfolg und die in sein Leben gebrachte Normalität gefähr- den. Das Gutachten bestätige, dass die Möglichkeit des Aufschubs bestehe.

Kantonsgericht KG Seite 22 von 32 8.2.1. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg der ambulanten Behandlung gefährden würde. Auch der Gutachter hält fest, dass die ärztlich forensisch indizierte Behandlungsmassnahme nach Art. 63 StGB, sowohl strafvollzugsbegleitend, als auch unter Aufschub des Strafvollzuges mit Aussicht auf Erfolg vollzogen werden kann (act. 4116 f.). Zudem attestiert der Gutachter dem Beschuldigten eine gewisse Rückfallgefahr. Weiter wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Ein Aufschub des Strafvollzuges würde unter diesen Umständen vorliegend zu einer verpönten Privilegierung des Beschuldigten führen. Damit sind die Voraussetzungen zum Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten Mass- nahme nicht gegeben. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 8.3. B.________ hat in ihrer Berufungserklärung vom 27. Juli 2022 den Aufschub der subsidiär beantragten unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahmen beantragt. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof zog ihr Wahlverteidiger das subsidiäre Rechtsbegehren zurück und verlangte einzig eine bedingte Freiheitsstrafe, weshalb die Frage des Aufschubs als logische Konsequenz nicht plädiert und begründet wurde. Selbst wenn eine Begründung erfolgt und auf das Rechtsbegehren einzutreten wäre, müsste dieses mit Verweis auf die entsprechenden Erwä- gungen im angefochtenen Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. V. 3., S. 55-58; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie die vorstehenden Erwägungen zu A.________ abgewiesen werden. 9. Genugtuung für C.________ Das Strafgericht hat die Beschuldigten unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ CHF 50'000.- als Genugtuung zu bezahlen. C.________ beantragt mit ihrer Berufung, dass die Beschuldigten solidarisch zu verpflichten seien, ihr eine Genugtuung von CHF 90'000.- zu bezahlen. Bis heute leide sie unter den Folgen der Vorfäl- le; es handle sich um eine langanhaltende, vielleicht lebenslange Beeinträchtigung und es bestehe gar das Risiko einer Invalidität. Ihr Leben sei unumkehrbar geprägt durch die Vorfälle und sie habe damit ihre Kindheit und Jugend verloren. Die Summe der Genugtuung richte sich nach dem Ausmass der Schädigung und nicht nach der Tat. Insbesondere sei ihre extreme Wesensverände- rung, ihr Alter im Zeitpunkt der Vorfälle sowie die persönlichen Verhältnisse (Vater bzw. Stiefmutter) zu beachten. A.________ beantragt, dass die Genugtuung auf CHF 10'000.- herabgesetzt werde. Zudem fordert er, dass B.________ verpflichtet werde zusätzlich selber noch CHF 5'000.- zu bezahlen. B.________ beantragt, dass die Genugtuung auf CHF 18'000.- festzusetzen sei. Sie beantragt weiter, dass auf den Antrag von A.________, wonach sie selber noch CHF 5'000.- als Genugtuung zu bezahlen habe, nicht eingetreten werde. 9.1. Der Grundsatz, dass die Beschuldigten C.________ eine Genugtuung für das erlittene Unrecht schulden, ist nicht bestritten. Fraglich ist nur die angemessene Höhe des finanziellen Ausgleichs. Der Strafappellationshof stellt auch diesbezüglich fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einläss- lich und nachvollziehbar begründet hat. Diese liess sich von den einschlägigen Erwägungen und Vorgaben leiten. Der Hof kann sich darauf beschränken, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil E. IX. A. und B., S. 60 – 63, insbeson- dere E. B. 3.1., S. 63).

Kantonsgericht KG Seite 23 von 32 Ohne die vorgefallenen Taten verharmlosen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass es im Vergleich zu den von der Verteidigung von C.________ angeführten Bundesgerichtsentscheiden zu keiner (Gruppen)Vergewaltigung gekommen ist (BGE 125 IV 199). Die sexuellen Übergriffe dauer- ten auch nicht rund 10 Jahre lang und es fanden auch nicht täglich besonders schwere Angriffe gegen die sexuelle Integrität statt (BGE 125 III 269). In casu kam es insgesamt zu rund zwei Dutzend Vorfällen, verteilt auf knapp zwei Jahre, wobei nie physische Gewalt angewendet wurde oder schwe- re Drohungen ausgesprochen wurden. Die vom Strafgericht zugesprochene Genugtuung von CHF 50'000.- ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschuldigten dafür solidarisch haften. Die Berufungen sind demnach in diesem Punkt allesamt abzuweisen. Der Antrag von A.________, wonach B.________ selber noch CHF 5'000.- als Genugtuung zu bezahlen habe, wird somit sowieso gegenstandslos. 10. Zivilforderungen von E.________ Das Strafgericht hat die Zivilklage von E.________ abgewiesen. E.________ beantragt mit ihrer Berufung, dass ihre Zivilklage gutgeheissen werde. A.________ und B.________ seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr einen Schadenersatz von CHF 2'419.- und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.- zu bezahlen. Sie bringt vor, das Strafgericht nehme fälschlicherweise an, dass Angehörige von misshandelten Opfern nur dann einen Genugtuungsanspruch hätten, wenn sie in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen seien, als im Falle der Tötung eines Angehörigen. Es verneine zu Unrecht das Bestehen eines Schockschadens bei E.________, da es den Begriff des Schockschadens zu eng auslege. Sie sei direkt geschädigt und dies in zweifacher Hinsicht; einmal in Form der grossen Angst um ihre Schwester und einmal selber. 10.1. Diese Kritik geht fehl. Das Strafgericht hat die Ansprüche von E.________ zu Recht abgewie- sen. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. IX. C. 3.; S. 64 – 66, Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Tat bestehen Genugtuungsansprüche von Angehörigen misshandelter Opfer nur bei ausser- ordentlich gravierenden Übergriffen auf nächste Angehörige. Die anspruchsberechtigte Person muss zudem in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 139 IV 89 m. H. auf Urteil BGer 6B_646/ 2008 vom 23 April 2009 E. 7). Vorliegend ist erstellt, dass die Betroffenheit bzw. die Intensität der erlittenen Persönlichkeitsverlet- zungen von E.________ nicht gleich schwer oder schwerer wiegt als im Falle der Tötung ihrer Schwester. Es liegt kein sogenannter Schockschaden vor. Die Privatklägerin hat die angeblich schockauslösenden sexuellen Übergriffe an ihrer Schwester nicht direkt miterlebt, sondern vielmehr erst nachträglich durch deren Erzählung davon erfahren. Sie hat auch erst im Laufe der Zeit und mit einer Latenz von einigen Monaten und teils gar einigen Jahren auf die Kenntnis der Misshandlungen ihrer Schwester reagiert. Zudem ist nicht auszuschlies- sen, dass die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auch durch andere Fakto- ren mitverursacht wurde. So hat E.________ gemäss ihren eigenen Angaben bereits im Frühjahr 2016 einen sexuellen Übergriff in Form einer Vergewaltigung erlebt (act. 13'197), welcher zu einem

Kantonsgericht KG Seite 24 von 32 stationären Klinikaufenthalt von 6 Wochen im Sommer 2017 geführt hat und die entsprechende Behandlung erst im Frühling 2019 abgeschlossen werden konnte (DO SG, Prot. vom 1. April 2022, act. 86 S. 8). Sie erwähnte auch, dass sie stark unter der Trennung ihrer Eltern gelitten habe und auch sonst psychisch etwas labil gewesen sei (act. 13187 Z. 47 ff.). Weiter scheint E.________ als Kind an schweren körperlichen Gebrechen (schwere Skoliose) gelitten zu haben, welche unzählige Operationen nach sich zogen. Ohne Operationen wäre sie möglicherweise auch gestorben (act. 4072). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die diagnostizierte Belastungsstörung auch in traumatischen Erlebnissen mit Operationen im Zusammenhang mit ihren Gebrechen, im selbst erlebten sexuellen Übergriff oder in einer Prädisposition der Privatklägerin begründet sein könnte, welche den Beschuldigten nicht angelastet werden können. Der später eingetretene Sekun- därschaden kann nicht mit einem Schockschaden, wie etwa mit dem von den Klägern beigezogenen «Hunter-Fall» verglichen werden, da es vorliegend an einem schädigenden Schock unmittelbar aufgrund einer schrecklichen Nachricht oder eines schrecklichen Geschehens mangelt (vgl. auch BGE 142 III 433). Nach diesen Erwägungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl eine genugtuungsbegrün- dende Intensität der festgestellten Verletzung als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich schädigenden Ereignis und dem behaupteten Schaden zu verneinen ist. Die Zivilklage wurde demnach zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. Mithin besteht auch kein Anspruch von E.________ auf die geltend gemachte Parteientschädigung. 11. Kosten und Entschädigungen 11.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend werden sämtliche Berufungen abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerinnen sämtli- che Verfahrenskosten zu tragen. Der Aufwand für die Prüfung der Berufungen und die auf dem Spiele stehenden Interessen waren ungefähr gleich gross, so dass es sich rechtfertigt, die Kosten gleichmässig auf die Berufungsführer zu verteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4’400.- (Gerichtsgebühr: CHF 4'000.-; Auslagen: CHF 400.-) festgesetzt und den Beschuldig- ten und den Straf- und Zivilklägerinnen zu je einem Viertel auferlegt (Art. 426 und 428 StPO). 11.2. Den Beschuldigten wurden für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 des Justizregle- ments vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) wird die angemessene Entschädigung der amtli- chen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stunden- ansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR).

Kantonsgericht KG Seite 25 von 32 Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämt- liche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7 % für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und 8.1% für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen (Art. 25 Abs. 1 aMWStG und Art. 25 Abs. 1 MWStG). 11.2.1. Rechtsanwalt Ingo Schafer veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt rund 31.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung). Unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist dieser Aufwand nicht zu beanstanden. Auch die geltend gemachten Auslagen und Wegentschädigungen sind ausgewiesen. Dem Gesag- ten zu Folge ist Rechtsanwalt Schafer eine angemessene Entschädigung von CHF 6'186.55, inklusi- ve CHF 461.05 Mehrwertsteuer (CHF 52.70 für bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen und CHF 408.35 für ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen), zu entrichten. Die Rückzahlungspflicht von A.________ bleibt vorbehalten. Dieser hat zudem die Rechtsanwalt Elias Moussa mit Entscheid vom 6. Juli 2023 zugesprochene Entschädigung in Höhe von CHF 1'429.20 gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu erstatten. 11.2.2. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde die Entschädigung von Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlicher Verteidiger von B.________ für das Berufungsverfahren auf CHF 2'714.05 festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht von B.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO bleibt vorbehalten. 11.3. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens haben weder die Beschuldigten noch die Zivilparteien Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 und 433 StPO. (Dispositiv auf nachfolgenden Seiten)

Kantonsgericht KG Seite 26 von 32 Der Hof erkennt: I. Die Verfahren 501 2022 117, 501 2022 118, 501 2022 121 und 501 2022 123 werden vereinigt. II. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen. Die Berufung von B.________ wird abgewiesen. Die Berufung von C.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Berufung von E.________ wird abgewiesen. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 22. April 2022 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: A. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ wird infolge Verjährungseintritts eingestellt. 2. A.________ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ freigesprochen. 3. A.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ freigesprochen. 4. A.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB) und wegen sexuel- ler Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB), begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen. 5. A.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), begangen am 15. Juni 2019, und wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB, mehr- fach begangen), begangen zwischen dem 15. Juni 2019 und 19. Juli 2019, zum Nachteil von F.________ schuldig gesprochen. 6. A.________ wird wegen harter Pornographie (Konsum; Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB, mehrfach begangen), begangen zwischen 2015 und Sommer 2019, schul- dig gesprochen. 7. A.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt (Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft (167 Tage) sowie die Ersatzmassnahmen (91 Tage) werden der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 8. Es wird eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie gemäss Art. 63 StGB angeordnet (Art. 56 StGB). Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 9. Die durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg angeordneten und mit Verfügung vom 31. Januar 2022 letztmals verlängerten Ersatzmassnah- men anstelle von Sicherheitshaft werden bis zum Antritt der freiheitsentziehenden

Kantonsgericht KG Seite 27 von 32 Sanktion, längstens bis zum 5. August 2022 verlängert (Art. 231 StPO per analogiam). Das Friedensgericht des Sensebezirks wird ersucht, die Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu Gunsten von J.________, I.________ und C.________ zu prüfen. 10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): Hausdurchsuchung vom 07.08.2019 (act. 13’261 f.) i. ein Plastiksack (Lipo) mit zwei schwarzen Socken, einem Oberteil, einem Holzherz und einem Zettel «Privat für F.________» (Ref. 1) Hausdurchsuchung vom 16.09.2019 (act. 13’273 f.) ii. zwei Peitschen und elf Dildos oder Plugs (Ref. 1, 2 und 3). Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände, die noch nicht zurückgege- ben wurden, werden eingezogen und vernichtet, insbesondere der Computer der Marke HP, Elite Book, Farbe grau metallisiert, mit Ladekabel (act. 13’275 f.). 11. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbo- ten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 12. Zur Zivilklage von C.________ 12.1 Es wird festgestellt, dass A.________ den von C.________ geltend gemach- ten Schadenersatz (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) in der Höhe von CHF 3'086.00, unter solidarischer Haftung mit B.________, anerkannt hat (Art. 124 Abs. 3 StPO). 12.2 A.________ und B.________ werden unter solidarischer Haftung verpflich- tet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zu bezah- len. 12.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 13. Zur Zivilklage von E.________ 13.1 Die Zivilklage von E.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO). 13.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 14. Zur Zivilklage von F.________ 14.1 Die Zivilklage von F.________ wird teilweise gutgeheissen. 14.2 A.________ wird verpflichtet, F.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Juni 2019 zu bezahlen. 14.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

Kantonsgericht KG Seite 28 von 32 15. Zur Zivilklage von W.________ 15.1 Die Zivilklage von W.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO). 15.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 16. Es werden aufgrund des teilweisen Freispruchs und der Einstellung wegen der Verjährung keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 17. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung 17.1 A.________ wird unter solidarischer Haftung mit B.________ verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin C.________, eine Entschädigung von CHF 26'482.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). 17.2 A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ keine Entschädigung i. S. v. Art. 433 StPO zu entrichten. 17.3 A.________ hat den Straf- und Zivilklägerinnen F.________ und W.________ eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). Da sich A.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von F.________ und W.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwalt Thomas Zbinden als amtlicher Rechtsbeistand der Privat- klägerinnen F.________ und W.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 13'963.75 (wovon CHF 998.35 Mehrwertsteu- er) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Thomas Zbinden bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zum vollen Kosten- ersatz beträgt CHF 4'919.65 (exkl. Mehrwertsteuer). 18. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 27'350.00 werden A.________ im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 24'615.00, auferlegt (Gebühren: ½ von CHF 10'000.00; Auslagen Staatsanwaltschaft, insbesondere Kosten für Gutachten: CHF 22'100.00, Auslagen des Gerichts: ½ von CHF 500.00) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um den teilweisen Freisprüchen und der Einstellung wegen Verjährung Rechnung zu tragen (Art. 423 StPO). 19. Die Rechtsanwalt Elias Moussa als amtlichem Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 30'772.95 (wovon CHF 2'200.10 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 29 von 32 Diese ist zu 1/10 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben, hat A.________ 9/10 der Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ wird auf CHF 14'309.40 (exkl. Mehr- wertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). B. B.________ 1. B.________ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ freigesprochen. 2. B.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung zum Nachteil von E.________ freigesprochen. 3. B.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen), teils gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB), wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen), gemeinsame Begehung (Art. 200 StGB) und wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB, mehr- fach begangen), begangen zwischen 2015 und 2017, zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen. 4. B.________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (187 Ziff. 1 StGB), begangen zwischen Juni 2012 und August 2013, zum Nachteil von H.________ schuldig gesprochen. 5. B.________ wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1 StGB). Die erstandene Untersuchungshaft (30 Tage) wird der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 6. Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet (Art. 56 StGB). Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 7. Zur Zivilklage von C.________ 7.1 Es wird festgestellt, dass B.________ den von C.________ geltend gemachten Schadenersatz (Ziffer 1 der Rechtsbegehren) in der Höhe von CHF 3'086.00, unter solidarischer Haftung mit A.________, anerkannt hat (Art. 124 Abs. 3 StPO). 7.2 B.________ und A.________ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.00 zu bezahlen. 7.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 8. Zur Zivilklage von E.________ 8.1 Die Zivilklage von E.________ wird abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 StPO). 8.2 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden.

Kantonsgericht KG Seite 30 von 32 9. Zur Zivilklage von H.________ 9.1 Die Zivilklage von H.________ wird teilweise gutgeheissen. 9.2 B.________ wird verpflichtet, H.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2013 zu bezahlen. 9.3 Für die Behandlung der Zivilklage werden keine separaten Kosten ausge- schieden. 10. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB): Hausdurchsuchung vom 07.08.2019 (act. 13261 f.) i. ein Plastiksack (Lipo) mit zwei schwarzen Socken, einem Oberteil, einem Holzherz und einem Zettel «Privat für F.________» (Ref. 1) Hausdurchsuchung vom 16.09.2019 (act. 13273 f.) ii. zwei Peitschen und elf Dildos oder Plugs (Ref. 1, 2 und 3). Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände, die noch nicht zurückgege- ben wurden, werden eingezogen und vernichtet, insbesondere Computer der Marke HP, Elite Book, Farbe grau metallisiert, mit Ladekabel (act. 13275 f.). 11. B.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbo- ten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 12. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird ersucht, die Anordnung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu Gunsten von J.________ und I.________ zu prüfen. 13. Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429 StPO entrichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 14. Parteientschädigungen der Privatklägerschaft/Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung 14.1 B.________ wird unter solidarischer Haftung mit A.________ verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin C.________, eine Entschädigung von CHF 26'482.45 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). 14.2 B.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ keine Entschädi- gung i. S. v. Art. 433 StPO zu entrichten. 14.3 B.________ hat dem Straf- und Zivilkläger H.________ eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen (Art. 433 StPO). Da sich B.________ derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, werden die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von H.________ vom Staat Freiburg bezahlt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlicher Rechtsbeistand des Privatklägers H.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 6'327.10 (wovon CHF 452.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von B.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten

Kantonsgericht KG Seite 31 von 32 Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser bleibt vorbe- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zum vollen Kostenersatz beträgt CHF 2'284.65 (exkl. Mehrwertsteuer). 15. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft) in der Höhe von CHF 22'250.00 werden B.________ im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 20'025.00, auferlegt (Gebühren: ½ von CHF 10'000.00; Auslagen Staatsanwaltschaft, insbesondere Kosten für Gutachten: CHF 17'000.00, Auslagen des Gerichts: ½ von CHF 500.00) (Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO). Der Saldo wird dem Staat Freiburg auferlegt, um den teilweisen Freisprüchen Rechnung zu tragen (Art. 423 StPO). 16. Die Rechtsanwalt Markus Meuwly als amtlichem Verteidiger von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 23'161.70 (wovon CHF 1'655.95 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist zu 1/10 definitiv durch den Staat zu tragen. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.________ 9/10 der Entschädigung dem Staat Freiburg zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der amtlichen Verteidigung von B.________ wird auf CHF 8’336.10 (exkl. Mehrwert- steuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4‘400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 4’000.-; Auslagen: CHF 400.-) und A.________, B.________, C.________ und E.________ je zu einem Viertel auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Ingo Schafer im Berufungsverfahren werden auf CHF 6'186.55 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 461.05). A.________ hat diese Kosten sowie die Rechtsanwalt Elias Moussa ausgerichtete Entschä- digung in Höhe von CHF 1'429.20 dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Markus Meuwly wurden mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 auf CHF 2'714.05 festgesetzt. B.________ hat diese Kosten dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es werden keine Entschädigungen gestützt auf Art. 429 und 433 StPO ausgerichtet. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 32 von 32 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisa- tion der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 19. Januar 2024/mdu Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin