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501 2021 85

Freiburg · 2022-03-02 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderli- chen Ausweises und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.- sowie zu einer Busse von CHF 400.-, wobei der Vollzug der Geldstrafe und der Busse auf schriftliche Anfrage hin in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden kann. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde für die Geldstrafe auf 20 Tage und für die Busse auf vier Tage festgesetzt. Es wurde keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen und A.________ die Kosten des Verfahrens auferlegt. B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungs- führer) am 11. Mai 2021 (Postaufgabe: 14. Mai 2021) die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2021 ficht er das Urteil vollum- fänglich an. Er beantragt in Gutheissung seiner Berufung seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder. Subsidiär sei das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. Juli [recte: Mai] 2021 aufzuheben und die Angelegen- heit zur weiteren Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Frei- burg aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für beide Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen. Die zuständige Staatsanwältin teilte am 30. Juli 2021 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nicht- eintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. C. Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von Wm B.________ sowie der Käufer des Lieferwagens der Marke C.________ als Zeugen, auf Durchfüh- rung eines Augenscheins an der D.________ in E.________ und auf Beizug der Aufnahmen der Überwachungskamera der F.________, G.________ in E.________, vom 19. Februar 2020 wies der Vizepräsident am 20. September 2021 ab. D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 7. Februar 2022, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2022 erschien der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt der Vertreter des Beru- fungsführers seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie das Plädoyers seines Verteidigers an der Verhandlung vom 2. März 2022 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Das erstin- stanzliche Urteil ist somit in sämtlichen Ziffern zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

E. 3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli- chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweis- erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Bytyqi erneut, es sei Wm B.________ sowie die Käuferin des Lieferwagens der Marke C.________, deren Name nun bekannt sei und H.________ laute, als Zeugen einzuvernehmen und an der D.________ in E.________ sei ein Augenschein durchzuführen. Zudem sei die anlässlich des Vorfalls ebenfalls anwesende Poli- zeibeamtin I.________ einzuvernehmen. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Wm B.________ hat den Polizeirapport verfasst und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zu den massgeblichen Fragen und zum Vorfall gemacht. Von einer erneuten Einvernahme von Wm B.________ sind demnach keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Berufungsführer hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2022 eine schriftliche Bestätigung der Käuferin des Lieferwagens eingereicht, in der sie sich zum Kauf, zum defekten Getriebe, zur Verschiebung des Lieferwagens sowie zur Frage, ob der Berufungsführer den Liefer- wagen gefahren und am Steuer gesessen ist, äussert. Von der mündlichen Einvernahme der Käufe- rin sind somit keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, ausser einer mündlichen Bestätigung der schriftlich gemachten Angaben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Ein Augenschein auf dem Parkplatz an der D.________ in E.________ vermag nichts zur Klärung der Frage, ob der Berufungsführer den Lieferwagen geführt hat, beitragen. Dem Strafappellationshof sind die Örtlichkeiten bekannt. Überdies ergibt sich die Position und der zurückgelegte Weg des Lieferwagens aus den Plänen in den Akten. In Bezug auf den Antrag auf Einvernahme der Polizeibeamtin I.________ ist festzuhalten, dass diese zwar nebst Wm B.________ am Ort des Geschehens anwesend war und am 9. Oktober 2020 tele- fonisch eine Auskunft zu den Vorkommnissen erteilte, weitere sachdienliche Erkenntnisse aber über zwei Jahre später nicht zu erwarten sind, zumal der Polizeirapport nicht von ihr erstellt wurde und es wahrscheinlich erscheint, dass sie sich bei einer allfälligen Befragung darauf stützen würde. Aus obgenannten Gründen sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken.

E. 4 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegen- den Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschul- digte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zwei- fel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).

E. 5 Der Berufungsführer bringt vor, beim privaten Parkplatz an der D.________ handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG, weil dieser nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werde und den Kunden bewusst sei, dass es sich um einen privaten Platz handle. Zudem sei das objektive Tatbestandsmerkmal des Führens eines Motorfahrzeugs nicht erfüllt. An besagtem Tag sei er nicht auf dem Fahrersitz des Lieferwagens gesessen und habe diesen nicht gesteuert. Er habe den Lieferwagen zwei Interessenten gezeigt und dabei sei der Lieferwagen aufgrund des unter Strom stehenden Zauns auf der angrenzenden Parzelle etwa 1.5m rückwärts gestossen worden, damit die Motorhaube geöffnet und der Motor begutachtet habe werden können. Aufgrund eines Schadens am Getriebe habe der Lieferwagen gar nicht mehr fahren können. Der Motor sei zwar gelaufen, aber das Getriebe defekt gewesen, so dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs inne-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 wohnende erhöhte Gefahr gar nicht habe entstehen können. Schliesslich macht er geltend, einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen zu sein, sollte das Stossen des Lieferwa- gens unter den konkreten Umständen als Führen eines Motorfahrzeugs qualifiziert werden.

E. 5.1 Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Stras- sen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich priva- tem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in priva- tem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (Urteil BGer 6B_384/2020 vom

23. August 2021 E 1.4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend ist mit der Polizeirichterin festzustellen, dass der gesamte Parkplatz an der D.________ als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG gilt und das SVG damit Anwendung findet. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte und die Tatsache, dass angeblich immer mehr oder weniger die gleichen Kunden das Restaurant aufsuchen und vom privaten Teil des Park- platzes Kenntnis haben, ändert nichts daran, dass dieser einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht und folglich dem allgemeinen Verkehr dient.

E. 5.2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Tathandlung besteht darin, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugaus- weis oder ohne die notwendigen Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr zu führen (BGE 143 IV 515 E. 1.1).

E. 5.2.2 Grundsätzlich führt der Lenker das Fahrzeug. Fahrzeugführer kann allerdings auch sein, wer nicht hinter dem Lenkrad sitzt. Für die Frage, ob der Täter ein Motorfahrzeug geführt hat, ist uner- heblich, ob dieses durch die eigene Motorkraft oder durch die Schwerkraft oder eine andere Kraft in Bewegung gesetzt wurde; deshalb ist beispielsweise auch der Lenker eines geschleppten oder gestossenen Motorfahrzeugs dessen Führer. Nach der Rechtsprechung genügt es hingegen nicht, dass der Lenker ein an sich mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr irgendwie in Bewegung setzt. Nur wenn er dessen technische Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise betätigt, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewohnenden erhöhten Gefah- ren entstehen können, sollen die Art. 16 ff. und 90 ff. SVG Platz greifen. Entsprechend führt kein Motorfahrzeug, wer einen Personenwagen ohne Führerschein auf ebener Strasse schiebt (WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 1 N. 18; siehe auch Urteil BGer 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.2.3 Der Berufungsführer bestreitet nicht, am 19. Februar 2020 nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt zu haben. Er habe diesen im August 2019 für die Dauer von 24 Monaten abgegeben (act. 10'004). Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob der Berufungsführer den Lieferwagen am 19. Februar 2020 geführt hat.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Der Polizeirapport führt aus, das Fahrzeug der Marke C.________ sei auf dem Parkplatz der Liegen- schaft D.________ in E.________ bewegt worden sei, ohne dass die Kontrollschilder angebracht worden waren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe der Fahrzeuglenker als A.________ identifi- ziert werden können (act. 2001). In diesem Zusammenhang gab der anzeigende Polizeibeame anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin zu Protokoll, von der Überwachungsposition auf dem Platz zwischen dem Zahnarztzentrum und der Polizeiwache gesehen zu haben, wie ein grosser weisser Lieferwagen auf dem Parkplatz rückwärtsfuhr, dies ohne Kontrollschilder. Als sie auf den Parkplatz gefahren seien, sei das Fahrzeug wieder nach vorne gefahren. Der Berufungs- führer sei aus dem Lieferwagen ausgestiegen, während der Motor noch gelaufen sei. Bis sie beim Berufungsführer gewesen seien, sei dieser neben dem Fahrzeug gestanden, aber sie hätten ihn aussteigen sehen (act. 6 S. 3 und 5). Die anwesende Polizeibeamtin gab telefonisch an, das Fahr- zeug sei nicht nur einige Zentimeter, sondern einige Meter rückwärtsgefahren und der Rückwärts- gang sei noch drin gewesen, als sie sich zum Fahrzeug begeben und dieses besichtigt hätten (act. 9001). Der Berufungsführer bestreitet selber nicht, dass der Lieferwagen an besagtem Tag ein Stück zurückgestossen und damit verschoben worden sei. Dies sei nötig gewesen, um die Motorhaube öffnen zu können (act. 6 S. 6, Protokoll der Verhandlung vom 2 März 2022). Beim Eintreffen der Polizei habe er im Führerraum auf der Sonnenblende nach den Fahrzeugpapieren gesucht und der Motor sei gelaufen (act. 6 S. 6 f., Protokoll der Verhandlung vom 2. März 2022). Den Motor habe man noch anlassen können, aber das Fahrzeug habe aufgrund eines Getriebeproblems nicht mehr fahren können (act. 6 S. 7). Schliesslich liegt eine schriftliche Bestätigung der Käuferin des Liefer- wagens vor, wonach das Fahrzeug beim Kauf einen Getriebeschaden aufgewiesen habe. Sie habe das Fahrzeug etwas zurückgestossen, um den Motorraum sehen zu können. Der Berufungsführer sei an besagtem Tag nicht am Steuer des Lieferwagens gesessen und habe diesen nicht gefahren. Zu erwähnen ist, dass es gestützt auf die örtlichen Gegebenheiten zumindest fraglich erscheint, ob die fehlenden Kontrollschilder aus dieser Distanz effektiv festgestellt werden konnten um einen genügenden Verdachtsgrund auf eine Straftat zu begründen und der Anfangsverdacht der Polizei nur auf die Beobachtung der fehlenden Kontrollschilder zurückzuführen ist. Aufgrund der wenig fundierten Ermittlungen kann somit lediglich die Tatsache, dass die Ausgangs- und Endlage des Lieferwagens unterschiedlich waren und dieser folglich verschoben wurde, als bewiesen gelten. Selbst wenn der Lieferwagen eineinhalb bis fünf Meter zurückgesetzt wurde, besteht kein Beweis dafür, dass dies mit Motorkraft geschah und dem Berufungsführer anzurechnen ist. Zudem kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewoh- nenden spezifischen Gefahren für den Strassenverkehr ausgelöst wurden, auch wenn für die Fort- bewegung des Motorfahrzeugs gewisse technische Einrichtungen betätigt wurden. Gemäss den Akten und den Aussagen wurde der Lieferwagen auf dem ebenen Parkplatz zwischen eineinhalb und fünf Metern zurückgesetzt, so dass auch mit laufendem Motor nur eine sehr geringe Geschwin- digkeit erreicht werden konnte. Im Übrigen bestehen zumindest Anzeichen dafür, dass der Lieferwa- gen einen Getriebeschaden hatte. Dem Gesagten zufolge bestehen keine gesicherten Elemente, welche zweifelsfrei belegen würden, dass der Berufungsführer den Lieferwagen am 19. Februar 2020 im Sinne des SVG geführt hat. Eine andere Version des Sachverhalts ist ebenso denkbar. Aus diesem Grund kommt der Strafap- pellationshof zum Schluss, dass ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beru- fungsführers bestehen, weshalb dieser in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises freizusprechen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

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E. 5.3 Dieser Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zieht auch den Freispruch des Berufungs- führers vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder nach sich. Die Beru- fung ist auch in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 6 Es wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen.

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer wird vollumfänglich freigesprochen und obsiegt damit im oberinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 370.- (Gebühren: CHF 250.-; Auslagen: CHF 120.-) und die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2'200.- (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) dem Staat Freiburg aufzuer- legen.

E. 6.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittel- verfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.1) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, in denen eine besondere Komplexität aufweisen oder beson- dere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschä- digung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Trans- port, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Der Berufungsführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und ihm sind keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden, weshalb ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen ist. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Bytyqi ein Honorar von CHF 2'540.80, mithin einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, ohne dabei den Aufwand für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung zu berücksichtigen. Aufgrund der Akten und unter Berück- sichtigung der eingereichten Kostenliste ist von einem Anwaltsaufwand von 11 Stunden auszugehen für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Studium der Akten, für die Besprechungen mit dem Klienten, für das Verfassen der Berufungserklärung, für die Vorbereitung der Verhandlung und die Verhandlung selber, für die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Erklärung an den Klien- ten. Insgesamt ist dem Berufungsführer somit eine Entschädigung von CHF 3'198.70 (Honorar: CHF 2'750.-; Auslagen: CHF 137.50; Reiseentschädigung: CHF 82.50; MwSt.: CHF 228.70) auszu- richten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. Mai 2021 wird abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und des Fahrens ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder, angeblich begangen am 19. Februar 2020 um 15:50 Uhr in E.________, D.________, freigesprochen. 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt 5. entfällt

E. 7 Die Kosten des Verfahrens von CHF 370.00 (Gebühr CHF 250.00, Auslagen CHF 120.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'198.70 (inkl. MwSt. von CHF 228.70) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2021 85 Urteil vom 2. März 2022 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Astrit Bytyqi, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aber- kennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG); Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG) Berufung vom 16. Juli 2021 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. Mai 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 sprach die Polizeirichterin des Sensebezirks A.________ schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderli- chen Ausweises und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.- sowie zu einer Busse von CHF 400.-, wobei der Vollzug der Geldstrafe und der Busse auf schriftliche Anfrage hin in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden kann. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde für die Geldstrafe auf 20 Tage und für die Busse auf vier Tage festgesetzt. Es wurde keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen und A.________ die Kosten des Verfahrens auferlegt. B. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungs- führer) am 11. Mai 2021 (Postaufgabe: 14. Mai 2021) die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2021 ficht er das Urteil vollum- fänglich an. Er beantragt in Gutheissung seiner Berufung seinen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder. Subsidiär sei das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. Juli [recte: Mai] 2021 aufzuheben und die Angelegen- heit zur weiteren Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Frei- burg aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei für beide Verfahren eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen. Die zuständige Staatsanwältin teilte am 30. Juli 2021 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder Nicht- eintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der Berufung schliesst. C. Die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von Wm B.________ sowie der Käufer des Lieferwagens der Marke C.________ als Zeugen, auf Durchfüh- rung eines Augenscheins an der D.________ in E.________ und auf Beizug der Aufnahmen der Überwachungskamera der F.________, G.________ in E.________, vom 19. Februar 2020 wies der Vizepräsident am 20. September 2021 ab. D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 7. Februar 2022, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2022 erschien der Berufungsführer, begleitet von seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt der Vertreter des Beru- fungsführers seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie das Plädoyers seines Verteidigers an der Verhandlung vom 2. März 2022 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Das erstin- stanzliche Urteil ist somit in sämtlichen Ziffern zu überprüfen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli- chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweis- erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Rechtsanwalt Bytyqi erneut, es sei Wm B.________ sowie die Käuferin des Lieferwagens der Marke C.________, deren Name nun bekannt sei und H.________ laute, als Zeugen einzuvernehmen und an der D.________ in E.________ sei ein Augenschein durchzuführen. Zudem sei die anlässlich des Vorfalls ebenfalls anwesende Poli- zeibeamtin I.________ einzuvernehmen. Der Strafappellationshof wies die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Wm B.________ hat den Polizeirapport verfasst und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung weitere Aussagen zu den massgeblichen Fragen und zum Vorfall gemacht. Von einer erneuten Einvernahme von Wm B.________ sind demnach keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Berufungsführer hat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2022 eine schriftliche Bestätigung der Käuferin des Lieferwagens eingereicht, in der sie sich zum Kauf, zum defekten Getriebe, zur Verschiebung des Lieferwagens sowie zur Frage, ob der Berufungsführer den Liefer- wagen gefahren und am Steuer gesessen ist, äussert. Von der mündlichen Einvernahme der Käufe- rin sind somit keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten, ausser einer mündlichen Bestätigung der schriftlich gemachten Angaben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Ein Augenschein auf dem Parkplatz an der D.________ in E.________ vermag nichts zur Klärung der Frage, ob der Berufungsführer den Lieferwagen geführt hat, beitragen. Dem Strafappellationshof sind die Örtlichkeiten bekannt. Überdies ergibt sich die Position und der zurückgelegte Weg des Lieferwagens aus den Plänen in den Akten. In Bezug auf den Antrag auf Einvernahme der Polizeibeamtin I.________ ist festzuhalten, dass diese zwar nebst Wm B.________ am Ort des Geschehens anwesend war und am 9. Oktober 2020 tele- fonisch eine Auskunft zu den Vorkommnissen erteilte, weitere sachdienliche Erkenntnisse aber über zwei Jahre später nicht zu erwarten sind, zumal der Polizeirapport nicht von ihr erstellt wurde und es wahrscheinlich erscheint, dass sie sich bei einer allfälligen Befragung darauf stützen würde. Aus obgenannten Gründen sind die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen. Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken. 4. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegen- den Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschul- digte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zwei- fel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). 5. Der Berufungsführer bringt vor, beim privaten Parkplatz an der D.________ handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG, weil dieser nur von einem beschränkten Personenkreis benutzt werde und den Kunden bewusst sei, dass es sich um einen privaten Platz handle. Zudem sei das objektive Tatbestandsmerkmal des Führens eines Motorfahrzeugs nicht erfüllt. An besagtem Tag sei er nicht auf dem Fahrersitz des Lieferwagens gesessen und habe diesen nicht gesteuert. Er habe den Lieferwagen zwei Interessenten gezeigt und dabei sei der Lieferwagen aufgrund des unter Strom stehenden Zauns auf der angrenzenden Parzelle etwa 1.5m rückwärts gestossen worden, damit die Motorhaube geöffnet und der Motor begutachtet habe werden können. Aufgrund eines Schadens am Getriebe habe der Lieferwagen gar nicht mehr fahren können. Der Motor sei zwar gelaufen, aber das Getriebe defekt gewesen, so dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs inne-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 wohnende erhöhte Gefahr gar nicht habe entstehen können. Schliesslich macht er geltend, einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen zu sein, sollte das Stossen des Lieferwa- gens unter den konkreten Umständen als Führen eines Motorfahrzeugs qualifiziert werden. 5.1. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet unter anderem den Verkehr auf den öffentlichen Stras- sen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich priva- tem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen. Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist, noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in priva- tem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist. Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (Urteil BGer 6B_384/2020 vom

23. August 2021 E 1.4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Vorliegend ist mit der Polizeirichterin festzustellen, dass der gesamte Parkplatz an der D.________ als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 SVG gilt und das SVG damit Anwendung findet. Aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte und die Tatsache, dass angeblich immer mehr oder weniger die gleichen Kunden das Restaurant aufsuchen und vom privaten Teil des Park- platzes Kenntnis haben, ändert nichts daran, dass dieser einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht und folglich dem allgemeinen Verkehr dient. 5.2. 5.2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Tathandlung besteht darin, ein Fahrzeug ohne Fahrzeugaus- weis oder ohne die notwendigen Kontrollschilder im öffentlichen Verkehr zu führen (BGE 143 IV 515 E. 1.1). 5.2.2. Grundsätzlich führt der Lenker das Fahrzeug. Fahrzeugführer kann allerdings auch sein, wer nicht hinter dem Lenkrad sitzt. Für die Frage, ob der Täter ein Motorfahrzeug geführt hat, ist uner- heblich, ob dieses durch die eigene Motorkraft oder durch die Schwerkraft oder eine andere Kraft in Bewegung gesetzt wurde; deshalb ist beispielsweise auch der Lenker eines geschleppten oder gestossenen Motorfahrzeugs dessen Führer. Nach der Rechtsprechung genügt es hingegen nicht, dass der Lenker ein an sich mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr irgendwie in Bewegung setzt. Nur wenn er dessen technische Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise betätigt, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewohnenden erhöhten Gefah- ren entstehen können, sollen die Art. 16 ff. und 90 ff. SVG Platz greifen. Entsprechend führt kein Motorfahrzeug, wer einen Personenwagen ohne Führerschein auf ebener Strasse schiebt (WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 1 N. 18; siehe auch Urteil BGer 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.2.3. Der Berufungsführer bestreitet nicht, am 19. Februar 2020 nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt zu haben. Er habe diesen im August 2019 für die Dauer von 24 Monaten abgegeben (act. 10'004). Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob der Berufungsführer den Lieferwagen am 19. Februar 2020 geführt hat.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Der Polizeirapport führt aus, das Fahrzeug der Marke C.________ sei auf dem Parkplatz der Liegen- schaft D.________ in E.________ bewegt worden sei, ohne dass die Kontrollschilder angebracht worden waren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe der Fahrzeuglenker als A.________ identifi- ziert werden können (act. 2001). In diesem Zusammenhang gab der anzeigende Polizeibeame anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin zu Protokoll, von der Überwachungsposition auf dem Platz zwischen dem Zahnarztzentrum und der Polizeiwache gesehen zu haben, wie ein grosser weisser Lieferwagen auf dem Parkplatz rückwärtsfuhr, dies ohne Kontrollschilder. Als sie auf den Parkplatz gefahren seien, sei das Fahrzeug wieder nach vorne gefahren. Der Berufungs- führer sei aus dem Lieferwagen ausgestiegen, während der Motor noch gelaufen sei. Bis sie beim Berufungsführer gewesen seien, sei dieser neben dem Fahrzeug gestanden, aber sie hätten ihn aussteigen sehen (act. 6 S. 3 und 5). Die anwesende Polizeibeamtin gab telefonisch an, das Fahr- zeug sei nicht nur einige Zentimeter, sondern einige Meter rückwärtsgefahren und der Rückwärts- gang sei noch drin gewesen, als sie sich zum Fahrzeug begeben und dieses besichtigt hätten (act. 9001). Der Berufungsführer bestreitet selber nicht, dass der Lieferwagen an besagtem Tag ein Stück zurückgestossen und damit verschoben worden sei. Dies sei nötig gewesen, um die Motorhaube öffnen zu können (act. 6 S. 6, Protokoll der Verhandlung vom 2 März 2022). Beim Eintreffen der Polizei habe er im Führerraum auf der Sonnenblende nach den Fahrzeugpapieren gesucht und der Motor sei gelaufen (act. 6 S. 6 f., Protokoll der Verhandlung vom 2. März 2022). Den Motor habe man noch anlassen können, aber das Fahrzeug habe aufgrund eines Getriebeproblems nicht mehr fahren können (act. 6 S. 7). Schliesslich liegt eine schriftliche Bestätigung der Käuferin des Liefer- wagens vor, wonach das Fahrzeug beim Kauf einen Getriebeschaden aufgewiesen habe. Sie habe das Fahrzeug etwas zurückgestossen, um den Motorraum sehen zu können. Der Berufungsführer sei an besagtem Tag nicht am Steuer des Lieferwagens gesessen und habe diesen nicht gefahren. Zu erwähnen ist, dass es gestützt auf die örtlichen Gegebenheiten zumindest fraglich erscheint, ob die fehlenden Kontrollschilder aus dieser Distanz effektiv festgestellt werden konnten um einen genügenden Verdachtsgrund auf eine Straftat zu begründen und der Anfangsverdacht der Polizei nur auf die Beobachtung der fehlenden Kontrollschilder zurückzuführen ist. Aufgrund der wenig fundierten Ermittlungen kann somit lediglich die Tatsache, dass die Ausgangs- und Endlage des Lieferwagens unterschiedlich waren und dieser folglich verschoben wurde, als bewiesen gelten. Selbst wenn der Lieferwagen eineinhalb bis fünf Meter zurückgesetzt wurde, besteht kein Beweis dafür, dass dies mit Motorkraft geschah und dem Berufungsführer anzurechnen ist. Zudem kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewoh- nenden spezifischen Gefahren für den Strassenverkehr ausgelöst wurden, auch wenn für die Fort- bewegung des Motorfahrzeugs gewisse technische Einrichtungen betätigt wurden. Gemäss den Akten und den Aussagen wurde der Lieferwagen auf dem ebenen Parkplatz zwischen eineinhalb und fünf Metern zurückgesetzt, so dass auch mit laufendem Motor nur eine sehr geringe Geschwin- digkeit erreicht werden konnte. Im Übrigen bestehen zumindest Anzeichen dafür, dass der Lieferwa- gen einen Getriebeschaden hatte. Dem Gesagten zufolge bestehen keine gesicherten Elemente, welche zweifelsfrei belegen würden, dass der Berufungsführer den Lieferwagen am 19. Februar 2020 im Sinne des SVG geführt hat. Eine andere Version des Sachverhalts ist ebenso denkbar. Aus diesem Grund kommt der Strafap- pellationshof zum Schluss, dass ernsthafte und unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beru- fungsführers bestehen, weshalb dieser in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises freizusprechen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 5.3. Dieser Freispruch vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zieht auch den Freispruch des Berufungs- führers vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder nach sich. Die Beru- fung ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer wird vollumfänglich freigesprochen und obsiegt damit im oberinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Verfahrensausgang sind demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 370.- (Gebühren: CHF 250.-; Auslagen: CHF 120.-) und die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2'200.- (Gebühren: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) dem Staat Freiburg aufzuer- legen. 6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittel- verfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.1) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, in denen eine besondere Komplexität aufweisen oder beson- dere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angehoben werden. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschä- digung festgelegt (Art. 68 Abs. JR). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Trans- port, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt (Art. 68 Abs. 3 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Der Berufungsführer war im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten und ihm sind keine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden, weshalb ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zuzusprechen ist. Für das Berufungsverfahren veranschlagt Rechtsanwalt Bytyqi ein Honorar von CHF 2'540.80, mithin einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 50 Minuten, ohne dabei den Aufwand für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung zu berücksichtigen. Aufgrund der Akten und unter Berück- sichtigung der eingereichten Kostenliste ist von einem Anwaltsaufwand von 11 Stunden auszugehen für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie das Studium der Akten, für die Besprechungen mit dem Klienten, für das Verfassen der Berufungserklärung, für die Vorbereitung der Verhandlung und die Verhandlung selber, für die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Erklärung an den Klien- ten. Insgesamt ist dem Berufungsführer somit eine Entschädigung von CHF 3'198.70 (Honorar: CHF 2'750.-; Auslagen: CHF 137.50; Reiseentschädigung: CHF 82.50; MwSt.: CHF 228.70) auszu- richten.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 5. Mai 2021 wird abgeändert. Es lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und des Fahrens ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder, angeblich begangen am 19. Februar 2020 um 15:50 Uhr in E.________, D.________, freigesprochen. 2. entfällt 3. entfällt 4. entfällt 5. entfällt 6. Es wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO gesprochen. 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 370.00 (Gebühr CHF 250.00, Auslagen CHF 120.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'198.70 (inkl. MwSt. von CHF 228.70) zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen (Art. 429 und 436 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: