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501 2021 37

Freiburg · 2021-10-22 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 9. Januar 2020, gegen 16.20 Uhr, war B.________ mit seinem Fahrzeug von Düdingen, Kastelberg, in Richtung Freiburg unterwegs. An der Abzweigung in die Bruchstrasse ist er links abgebogen, ohne den Velofahrer A.________, welcher auf der Kastelbergstrasse Richtung Schmit- ten unterwegs war, zu bemerken. Es ist zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug von B.________ und dem Velofahrer A.________ gekommen, welcher zu Boden geworfen wurde. Letz- terer erlitt aufgrund des Unfalls Brüche und Traumas von Wirbeln im Hals- und Brustbereich, Brüche des rechten Schulterblattes, ein Trauma des linken Ellbogens, einen Bruch der Kniescheibe mit Verdacht der Schädigung des Kreuzbandes, eine leichte Rhabdomyolyse und Hämatome am Schä- del sowie am Hirn. Er wurde vom 9. bis 11. Januar 2020 auf der Intensivstation behandelt, und danach bis zum 21. Januar 2020 stationär. Vom 7. bis 10. Februar 2020 musste er erneut im Spital behandelt werden. B. Am 20. Januar 2020 hat A.________ eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B.________ eingereicht (act. 2021). Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2020 wurde dieser wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.-, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Am 8. Juni 2020 erhob der Privatkläger A.________ fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er sei aufgrund des Zusammenstosses nicht einfach zu Boden geworfen, sondern in die Luft geschleudert worden und auf die Frontscheibe des Autos aufgeschlagen, bevor er zu Boden gefallen sei. Die erlittenen Verletzungen seien überdies als schwer zu qualifizieren. Er beantragte daher die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung, Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Schliesslich machte er eine Parteientschädigung geltend. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 hat die Polizeirichterin des Sensebezirks einen Würdigungsvor- behalt betreffend der fahrlässigen leichten Körperverletzung angebracht und festgehalten, der Sach- verhalt werde auch unter dem Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung geprüft. Die übrigen Rechtsbegehren des Privatklägers wurden abgewiesen. Die Polizeirichterin hat die Angelegenheit am 2. März 2021 verhandelt und sowohl den Beschuldig- ten wie auch den Privatkläger einvernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde B.________ wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung (Ziff. 1) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt (Ziff. 2, 3 und 4). Die Zivilbegehren wurden antragsgemäss auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 5). Für das Strafbefehlsverfahren wurde dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 565.45 zugespro- chen (Ziff. 6). Die beantragte Parteientschädigung für das Verfahren vor der Polizeirichterin wurde abgewiesen (Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teil- weise zu Lasten des Staates gelassen (Ziff. 8). C. Gegen das vorgenannte Urteil meldete der Privatkläger am 5. März 2021 Berufung an. Die Berufungserklärung wurde am 19. April 2021 eingereicht. Der Berufungsführer beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körperver- letzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln, subsidiär wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen und zu einer Busse von CHF 1'000.-, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 CHF 4'861.45. Er beantragte zudem, das Verfahren sei schriftlich durchzuführen. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, es seien allfällige zusätzliche Arztzeugnisse einzuholen. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wurde fristgerecht einbezahlt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte liessen sich zur Möglichkeit, Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären, vernehmen. Am 19. Juli 2021 teilte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer mit, sie werde seinem Beweisan- trag keine Folge leisten und das Verfahren mündlich durchführen. D. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2021 erschienen der Berufungsführer und der Beschuldigte. Die Parteien wurden einvernommen. Schliesslich hielten der Berufungsführer und der Beschuldigte ihren Parteivortrag. Von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, machte Letzterer keinen Gebrauch.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die recht- zeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

E. 1.3 Der Berufungsführer ficht das Urteil der Polizeirichterin nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf die rechtliche Qualifikation (Ziff. 1) und die Entschädigungs- folgen (Ziff. 6 und 7). Wird die rechtliche Qualifikation geändert, wird der Strafappellationshof die Strafzumessung neu vornehmen müssen (Ziff. 2, 3 und 4). Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Verweisung der Zivilbegehren auf den Zivilweg (Ziff. 5) sowie die Kostenregelung (Ziff. 8) in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 1.4 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Der Berufungsführer hat beantragt, es sei schriftlich zu führen, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien (Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1). Will das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen, kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Vorliegend verlangt der Berufungsführer eine strengere rechtliche Qualifikation und somit eine ande- re Würdigung des Sachverhalts, sowie ein höheres Strafmass, so dass aufgrund der zitierten Recht- sprechung ein mündliches Verfahren durchzuführen ist.

E. 1.5 Das Berufungsverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind alle notwendigen Beweise im Vorverfahren und von der Polizeirichterin erhoben worden. Der Strafappellationshof kann sich somit auf die Einvernahme des Privatklägers und des Beschuldigten beschränken.

E. 2 Der Berufungsführer bestreitet die rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalts. Er vertritt die Ansicht, er sei Opfer einer eventualvorsätzlichen schweren – nicht einer fahrlässigen einfachen – Körperverletzung, sowie einer groben Verletzung der Verkehrsregeln geworden.

E. 2.1 Soweit die Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bean- tragt wird, ist einerseits festzuhalten, dass der Strafbefehl, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), diesbezüglich weder entsprechende Sachverhaltselemente, noch eine Anklage enthält. Eine Verurteilung würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (Art. 9 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Mit der Polizeirichterin ist zudem festzuhalten, dass die allfällige Verletzung der Verkehrsregeln durch die Verurteilung wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung konsu- miert wird (BGE 106 IV 391 E. 4; 91 IV 30 E. 3; Urteil BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2; BSK-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 125 Rz 7), wenn nicht noch weitere Personen durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet wurden (BGE 91 IV 211 E. 4; BSK SVG-FIOLKA, 2014, Art. 90 Rz 187-191 mit Hinweisen), was aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist und vom Beru- fungsführer auch nicht behauptet wird. Auf die entsprechenden Anträge ist somit nicht weiter einzu- gehen.

E. 2.2 In Bezug auf die Körperverletzung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der angeklagte Tatbestand als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädi-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in genau gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 125 Rz 2). Nach einhelli- ger Lehre und Praxis ist im Übrigen eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 erfüllt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 Rz 4). Nach Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht (schwere Körperverletzung). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB; einfache Körperverletzung). Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nombreux mois d'incapacité de travail") verbunden ist (Urteil BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Einzelfall auszulegen ist (Urteil BGer 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1). Bei der Beurtei- lung der Schwere der Beeinträchtigung lehnt das Bundesgericht die Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab und die subjektive Wahrnehmung des Opfers ab (BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Zurückhaltung geboten ist. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung für schwere Körper- verletzung sehr hoch, geht doch bei schwerer Körperverletzung der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Damit befindet sich die schwere Körperverletzung doch in der Nähe der Tötungsdelikte. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt und das die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (Urteil KG FR 501 2018 29 vom 19. November 2018 E. 4.3; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER,

E. 2.2.2 Mit der Polizeirichterin ist festzustellen, dass sich aus den eingeholten Arztberichten ergibt, dass keine Lebensgefahr bestand (act. 4006, "la victime n'a jamais été en danger de mort"), so dass die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt ist. Gleiches gilt aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Arztberichte für das Verlieren oder die in seinen Grundfunk- tionen dauernde und erhebliche Störung eines wichtigen Glieds oder Organs (Art. 122 Abs. 2 StGB). Es bleiben somit die Tatvariante der bleibenden Nachteile (Art. 122 Abs. 2 StGB) und die General- klausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu prüfen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Gemäss der Anklage erlitt der Privatkläger aufgrund des Unfalls Brüche und Traumas von Wirbeln im Hals- und Brustbereich, Brüche des rechten Schulterblattes, ein Trauma des linken Ellbogens, einen Bruch der Kniescheibe mit Verdacht der Schädigung des Kreuzbandes, eine leichte traumati- sche Rhabdomyolyse und Hämatome am Schädel sowie am Hirn. In der Anklage wurde festgehal- ten, dass es sich zwar um erhebliche Verletzungen handelt, diese jedoch die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nicht erfüllen. Aus der Anklage ergibt sich keine bleibende Beeinträch- tigung, eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, eine lange oder besonders schmerzhafte Heilung oder sonstige anhaltende Auswirkungen auf die Lebensqualität des Privatklägers (act. 10000). Aus den für die Anklage als Grundlage dienenden Arztberichten der Klinik für Orthopädische Chirur- gie vom 13. März 2020 (act. 4006) und 10. Juli 2020 (act. 4008) lässt sich entnehmen, dass sich der Privatkläger ein erstes Mal vom 9. Januar 2020 bis 21. Januar 2020 im Spital aufhielt, vom 9. bis

11. Januar 2020 auf der Intensivstation. Weil der Ellbogen ein zweites Mal operiert werden musste, hat sich der Privatkläger vom 7. Februar 2020 bis 10. Februar 2020 nochmals im Spital aufgehalten. Am 13. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass, ausser einer Kontrolle ein Jahr nach der Behandlung, keine weitere Behandlung mehr nötig ist. Hinsichtlich des Ellbogens gingen sie davon aus, dass die Wundpflege noch einen Monat ab der zweiten Operation dauern wird. Von bleibenden Beeinträchtigungen gingen sie nicht aus (act. 4006). Gemäss den Ärzten sollte die Heilung nach maximal drei Monaten soweit fortgeschritten sein, dass der Privatkläger, wäre er noch erwerbstätig, auch wieder arbeiten könnte (act. 4008). Der Privatkläger hat anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin diese Angaben grössten- teils bestätigt. So hat er erklärt, die Fraktur im Nacken sollte ihn nicht mehr weiter behindern und die Verletzung an der Schulterpartie sei nicht so schlimm gewesen. Er hat allerdings auch dargelegt, die Verletzungen des Ellbogens seien schlimm gewesen, diesem gehe es aber eigentlich heute gut. Schliesslich hat er erklärt, die Frakturen an der Wirbelsäule seien schlimm gewesen, er habe noch sechs Schrauben in der Brustwirbelsäule, und er spüre den Rücken immer noch, mehr oder weniger dauerhaft, dieser sei jedoch nicht therapierbar. Der schmerzende Rücken mache ihn ab und zu wütend und beinträchtige ihn zwischendurch psychisch. Er wisse nicht, ob er die Schrauben heraus- nehmen wolle, denn dies sei mit einer Operation verbunden. Er habe heute keine Schwindelanfälle mehr, die mit den Verletzungen des Unfalls zusammenhängen und auch kein spezielles Kopfweh mehr. Allerdings habe sich sein Leben aufgrund des Unfalls stark verändert, denn er könne nicht mehr Joggen gehen, und auch nicht mehr Skifahren oder Langlaufen, und beim Wandern sei ihm das Abwärtslaufen nicht mehr möglich (act. 14 S. 3). Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs hat der heute 70-jährige Privatkläger ausge- sagt, es gehe ihm schon viel besser als nach dem Unfall. Er spüre den Rücken, wobei es allerdings auch auf das Wetter ankomme. Gewisse Dinge wage er seit dem Unfall nicht mehr zu tun, insbeson- dere Bergwanderungen oder Skifahren. Er fahre aber wieder Velo. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Arztberichte ist somit festzuhalten, dass der Privatkläger sicher immer wieder Schmerzen im Rücken empfindet und in gewissen sportlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Die Schmerzen scheinen sich jedoch in Grenzen zu halten. Die Spital- aufenthalte haben zudem nur wenige Wochen gedauert und grundsätzlich sind keine weiteren Behandlungen mehr notwendig. Ein schweres und lang andauerndes Krankenlager mit vielen Mona- ten Spitalaufenthalt, oder ein ausserordentlicher Heilungsprozess, liegen somit nicht vor. Die vom Privatkläger dargestellten Beeinträchtigungen sind sicher nicht leicht zu nehmen und haben eine deutliche Auswirkung auf sein Wohlergehen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Straftatbestand der schweren Körperverletzung nur bei sehr schweren Eingriffen in die physische

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 und psychische Unversehrtheit des Opfers als erfüllt zu gelten hat, ist allerdings festzuhalten, dass dieses Eingriffsniveau vorliegend nicht erreicht ist (vgl. auch BGE 145 IV 154; Urteil KG FR 501 2018 29 vom 19. November 2018 E. 4.3). Unter diesen Vorgaben ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

E. 2.3 Es bleibt zu beurteilen, ob die vom Beschuldigten begangene Körperverletzung vorsätzlich, wie beantragt, oder fahrlässig begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft und die Polizeirichterin gingen davon aus, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Der Privatkläger stellt den Antrag, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne sich aller- dings mit dieser Frage vertieft auseinanderzusetzen. Die fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Das Gleiche gilt für die vorsätzliche einfache Körperverletzung, welche mit Ausnahme der qualifizierten Tatbestände ebenfalls ein Antragsdelikt ist (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafverfolgung kann mithin nur aufgrund eines gültig gestellten Strafantrags erfolgen. Liegt eine fahrlässige oder vorsätzliche schwere Körperverletzung vor, erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen (Art. 122 und 125 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall erwähnt die vom Berufungsführer eingereichte Strafklage lediglich den Straftat- bestand der fahrlässigen Körperverletzung, unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 125 StGB. Nach- dem feststeht, dass eine einfache Körperverletzung begangen wurde (vgl. E. 2.2.2 hiervor), kann somit die Strafverfolgung nur aufgrund eines gültig gestellten Strafantrags erfolgen. Die vom Beru- fungsführer, welcher anwaltlich ausgebildet und während langen Jahren als Anwalt tätig war und dem somit die Rechtsfolgen des Unterschieds zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bekannt sein mussten, eingereichte Strafklage erwähnt lediglich – aber ausdrücklich – den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Eine vorsätzliche Körperverletzung – gemäss Art. 122 oder 123 StGB – wird mit keinem Wort erwogen. Unter diesen Vorgaben besteht in Bezug auf die Prüfung des Straftatbestands der eventualvorsätzlichen Körperverletzung ein Verfahrenshindernis. Es ist somit nicht weiter darauf einzutreten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zudem den Anklagegrundsatz verletzen würde, da dieser Straftatbestand weder in der Anklage- schrift, noch im von der Polizeirichterin angebrachten Würdigungsvorbehalt enthalten ist. Schliess- lich ist der Privatkläger darauf hinzuweisen, dass er selber erst im Berufungsverfahren eine Verurtei- lung wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung beantragt hat. Nicht nur in seiner Strafklage, sondern auch anlässlich seiner Einsprache (art. 10006), sowie in seinem erstinstanzlichen Antrag hatte er in der Hauptsache eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verlangt (act. 13 S. 7). Aufgrund des Gesagten ist die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körper- verletzung zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Angesichts des nunmehr bestätigten Schuldspruchs ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumes-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre.

E. 4 Der Berufungsführer beanstandet die Parteientschädigung, die ihm von der Polizeirichterin zuge- sprochen wurde und beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'861.45.

E. 4.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der angeklagten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt im Sinne dieser Bestimmungen, wenn der Beschul- digte verurteilt wird und/oder ihre Zivilbegehren gutgeheissen wurden. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall hat die Polizeirichterin erwogen, für das Strafbefehlsverfahren sei dem Privatkläger eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss eingereichter Kostenliste habe der zeitli- che Aufwand von Rechtsanwalt Elias Moussa bis und mit dem 27. Mai 2020 zwei Stunden betragen, so dass die Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 250.- auf CHF 565.45 festzusetzen sei. Im Verfahren vor der Polizeirichterin habe der Privatkläger hingegen nicht obsiegt, so dass ihm für dieses Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen sei. In Berufungsverfahren wurde die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bestätigt und der vom Privatkläger beantragten rechtlichen Qualifikation nicht gefolgt. Der Entscheid der Polizeirichterin in Bezug auf die Entschädigungsfolgen ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Zivilbegehren von A.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem im Berufungsverfahren unterliegenden Privatkläger und Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie bestehen aus der Gerichtsgebühr, inkl. Auslagen, in Höhe des verlangten Kostenvorschusses von CHF 1‘000.- (Art. 422, 424 StPO, 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der am 30. April 2021 geleistete Kostenvorschuss wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 5.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist der Beschuldigte nicht kostenpflichtig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wurde der Beschuldigte nicht freigesprochen, jedoch wurde das Berufungsverfahren nicht durch ihn eingeleitet. Folglich hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 2. März 2021 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. B.________ wird verurteilt wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 9. Janu- ar 2020 in Düdingen (Art. 125 Abs. 1 StGB). 2. B.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt (Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB). Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 50.- festgesetzt. 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann B.________ beantra- gen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total zwanzig Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).

E. 6 B.________ hat A.________ für das Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 565.45, wovon CHF 40.45 MwSt, zu bezahlen.

E. 7 Das Rechtsbegehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Polizeirichterin wird abgewiesen.

E. 8 Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- (Gebühren CHF 800.-, Auslagen CHF 500.-) gehen im Umfang von CHF 600.- (Aufwand Staatsanwaltschaft) zu Lasten von B.________ und im Umfang von CHF 700.- (Gebühren inkl. Auslagen Polizeirichterin) zu Lasten des Staates (Art. 426 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘000.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen: CHF 1‘000.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und mit dem am 30. April 2021 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Oktober 2021 Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2021 37 Urteil vom 22. Oktober 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsidentin: Dina Beti Richterin: Catherine Overney Ersatzrichterin: Debora Friedli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, Wahlvertreter gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, und STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Einfache (evtl. schwere) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) Berufungserklärung vom 19. April 2021 gegen das Urteil der Polizei- richterin des Sensebezirks vom 2. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 9. Januar 2020, gegen 16.20 Uhr, war B.________ mit seinem Fahrzeug von Düdingen, Kastelberg, in Richtung Freiburg unterwegs. An der Abzweigung in die Bruchstrasse ist er links abgebogen, ohne den Velofahrer A.________, welcher auf der Kastelbergstrasse Richtung Schmit- ten unterwegs war, zu bemerken. Es ist zu einem Zusammenstoss zwischen dem Fahrzeug von B.________ und dem Velofahrer A.________ gekommen, welcher zu Boden geworfen wurde. Letz- terer erlitt aufgrund des Unfalls Brüche und Traumas von Wirbeln im Hals- und Brustbereich, Brüche des rechten Schulterblattes, ein Trauma des linken Ellbogens, einen Bruch der Kniescheibe mit Verdacht der Schädigung des Kreuzbandes, eine leichte Rhabdomyolyse und Hämatome am Schä- del sowie am Hirn. Er wurde vom 9. bis 11. Januar 2020 auf der Intensivstation behandelt, und danach bis zum 21. Januar 2020 stationär. Vom 7. bis 10. Februar 2020 musste er erneut im Spital behandelt werden. B. Am 20. Januar 2020 hat A.________ eine Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B.________ eingereicht (act. 2021). Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2020 wurde dieser wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.-, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Am 8. Juni 2020 erhob der Privatkläger A.________ fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl. Er machte geltend, er sei aufgrund des Zusammenstosses nicht einfach zu Boden geworfen, sondern in die Luft geschleudert worden und auf die Frontscheibe des Autos aufgeschlagen, bevor er zu Boden gefallen sei. Die erlittenen Verletzungen seien überdies als schwer zu qualifizieren. Er beantragte daher die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverlet- zung, Gefährdung des Lebens sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Schliesslich machte er eine Parteientschädigung geltend. Mit Entscheid vom 26. Januar 2021 hat die Polizeirichterin des Sensebezirks einen Würdigungsvor- behalt betreffend der fahrlässigen leichten Körperverletzung angebracht und festgehalten, der Sach- verhalt werde auch unter dem Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung geprüft. Die übrigen Rechtsbegehren des Privatklägers wurden abgewiesen. Die Polizeirichterin hat die Angelegenheit am 2. März 2021 verhandelt und sowohl den Beschuldig- ten wie auch den Privatkläger einvernommen. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde B.________ wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung (Ziff. 1) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt (Ziff. 2, 3 und 4). Die Zivilbegehren wurden antragsgemäss auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 5). Für das Strafbefehlsverfahren wurde dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 565.45 zugespro- chen (Ziff. 6). Die beantragte Parteientschädigung für das Verfahren vor der Polizeirichterin wurde abgewiesen (Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teil- weise zu Lasten des Staates gelassen (Ziff. 8). C. Gegen das vorgenannte Urteil meldete der Privatkläger am 5. März 2021 Berufung an. Die Berufungserklärung wurde am 19. April 2021 eingereicht. Der Berufungsführer beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verurteilung des Beschuldigten wegen schwerer Körperver- letzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln, subsidiär wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen und zu einer Busse von CHF 1'000.-, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 CHF 4'861.45. Er beantragte zudem, das Verfahren sei schriftlich durchzuführen. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, es seien allfällige zusätzliche Arztzeugnisse einzuholen. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.- wurde fristgerecht einbezahlt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte liessen sich zur Möglichkeit, Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären, vernehmen. Am 19. Juli 2021 teilte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer mit, sie werde seinem Beweisan- trag keine Folge leisten und das Verfahren mündlich durchführen. D. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2021 erschienen der Berufungsführer und der Beschuldigte. Die Parteien wurden einvernommen. Schliesslich hielten der Berufungsführer und der Beschuldigte ihren Parteivortrag. Von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, machte Letzterer keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die recht- zeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 und 3 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Der Berufungsführer ficht das Urteil der Polizeirichterin nur in Teilen an (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufung beschränkt sich auf die rechtliche Qualifikation (Ziff. 1) und die Entschädigungs- folgen (Ziff. 6 und 7). Wird die rechtliche Qualifikation geändert, wird der Strafappellationshof die Strafzumessung neu vornehmen müssen (Ziff. 2, 3 und 4). Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Verweisung der Zivilbegehren auf den Zivilweg (Ziff. 5) sowie die Kostenregelung (Ziff. 8) in Rechtskraft erwachsen sind. 1.4. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Der Berufungsführer hat beantragt, es sei schriftlich zu führen, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien (Art. 406 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1). Will das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen, kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen (BGE 147 IV 127 E. 3.1). Vorliegend verlangt der Berufungsführer eine strengere rechtliche Qualifikation und somit eine ande- re Würdigung des Sachverhalts, sowie ein höheres Strafmass, so dass aufgrund der zitierten Recht- sprechung ein mündliches Verfahren durchzuführen ist. 1.5. Das Berufungsverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind alle notwendigen Beweise im Vorverfahren und von der Polizeirichterin erhoben worden. Der Strafappellationshof kann sich somit auf die Einvernahme des Privatklägers und des Beschuldigten beschränken. 2. Der Berufungsführer bestreitet die rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalts. Er vertritt die Ansicht, er sei Opfer einer eventualvorsätzlichen schweren – nicht einer fahrlässigen einfachen – Körperverletzung, sowie einer groben Verletzung der Verkehrsregeln geworden. 2.1. Soweit die Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bean- tragt wird, ist einerseits festzuhalten, dass der Strafbefehl, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), diesbezüglich weder entsprechende Sachverhaltselemente, noch eine Anklage enthält. Eine Verurteilung würde somit den Anklagegrundsatz verletzen (Art. 9 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Mit der Polizeirichterin ist zudem festzuhalten, dass die allfällige Verletzung der Verkehrsregeln durch die Verurteilung wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung konsu- miert wird (BGE 106 IV 391 E. 4; 91 IV 30 E. 3; Urteil BGer 6B_291/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2; BSK-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 125 Rz 7), wenn nicht noch weitere Personen durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet wurden (BGE 91 IV 211 E. 4; BSK SVG-FIOLKA, 2014, Art. 90 Rz 187-191 mit Hinweisen), was aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist und vom Beru- fungsführer auch nicht behauptet wird. Auf die entsprechenden Anträge ist somit nicht weiter einzu- gehen. 2.2. In Bezug auf die Körperverletzung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der angeklagte Tatbestand als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist. 2.2.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädi-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in genau gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Aufl. 2019, Art. 125 Rz 2). Nach einhelli- ger Lehre und Praxis ist im Übrigen eine Körperverletzung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 erfüllt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 125 Rz 4). Nach Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund- heit eines Menschen verursacht (schwere Körperverletzung). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB; einfache Körperverletzung). Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nombreux mois d'incapacité de travail") verbunden ist (Urteil BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen (Urteil BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 mit Hinweis). Der Begriff der schweren Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den Einzelfall auszulegen ist (Urteil BGer 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.1). Bei der Beurtei- lung der Schwere der Beeinträchtigung lehnt das Bundesgericht die Reduktion der rechtlichen Würdigung auf einen rein subjektiven Massstab und die subjektive Wahrnehmung des Opfers ab (BGE 141 IV 97 E. 2.4.1). Die Abgrenzung von schwerer und einfacher Körperverletzung ist oft schwierig und unterliegt einem weiten Ermessen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Zurückhaltung geboten ist. Im Vergleich zu verwandten Tatbeständen ist die Strafandrohung für schwere Körper- verletzung sehr hoch, geht doch bei schwerer Körperverletzung der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Damit befindet sich die schwere Körperverletzung doch in der Nähe der Tötungsdelikte. Deshalb muss der Tatbestand, wo nicht Lebensgefahr vorliegt und das die hohe Strafe rechtfertigt, auf schwerste Eingriffe in die physische und psychische Integrität begrenzt bleiben (Urteil KG FR 501 2018 29 vom 19. November 2018 E. 4.3; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER,

4. Aufl. 2019, Art. 122 Rz 24). 2.2.2. Mit der Polizeirichterin ist festzustellen, dass sich aus den eingeholten Arztberichten ergibt, dass keine Lebensgefahr bestand (act. 4006, "la victime n'a jamais été en danger de mort"), so dass die Tatbestandsvariante von Art. 122 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt ist. Gleiches gilt aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Arztberichte für das Verlieren oder die in seinen Grundfunk- tionen dauernde und erhebliche Störung eines wichtigen Glieds oder Organs (Art. 122 Abs. 2 StGB). Es bleiben somit die Tatvariante der bleibenden Nachteile (Art. 122 Abs. 2 StGB) und die General- klausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB zu prüfen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Gemäss der Anklage erlitt der Privatkläger aufgrund des Unfalls Brüche und Traumas von Wirbeln im Hals- und Brustbereich, Brüche des rechten Schulterblattes, ein Trauma des linken Ellbogens, einen Bruch der Kniescheibe mit Verdacht der Schädigung des Kreuzbandes, eine leichte traumati- sche Rhabdomyolyse und Hämatome am Schädel sowie am Hirn. In der Anklage wurde festgehal- ten, dass es sich zwar um erhebliche Verletzungen handelt, diese jedoch die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nicht erfüllen. Aus der Anklage ergibt sich keine bleibende Beeinträch- tigung, eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, eine lange oder besonders schmerzhafte Heilung oder sonstige anhaltende Auswirkungen auf die Lebensqualität des Privatklägers (act. 10000). Aus den für die Anklage als Grundlage dienenden Arztberichten der Klinik für Orthopädische Chirur- gie vom 13. März 2020 (act. 4006) und 10. Juli 2020 (act. 4008) lässt sich entnehmen, dass sich der Privatkläger ein erstes Mal vom 9. Januar 2020 bis 21. Januar 2020 im Spital aufhielt, vom 9. bis

11. Januar 2020 auf der Intensivstation. Weil der Ellbogen ein zweites Mal operiert werden musste, hat sich der Privatkläger vom 7. Februar 2020 bis 10. Februar 2020 nochmals im Spital aufgehalten. Am 13. März 2020 hielten die behandelnden Ärzte fest, dass, ausser einer Kontrolle ein Jahr nach der Behandlung, keine weitere Behandlung mehr nötig ist. Hinsichtlich des Ellbogens gingen sie davon aus, dass die Wundpflege noch einen Monat ab der zweiten Operation dauern wird. Von bleibenden Beeinträchtigungen gingen sie nicht aus (act. 4006). Gemäss den Ärzten sollte die Heilung nach maximal drei Monaten soweit fortgeschritten sein, dass der Privatkläger, wäre er noch erwerbstätig, auch wieder arbeiten könnte (act. 4008). Der Privatkläger hat anlässlich seiner Einvernahme vor der Polizeirichterin diese Angaben grössten- teils bestätigt. So hat er erklärt, die Fraktur im Nacken sollte ihn nicht mehr weiter behindern und die Verletzung an der Schulterpartie sei nicht so schlimm gewesen. Er hat allerdings auch dargelegt, die Verletzungen des Ellbogens seien schlimm gewesen, diesem gehe es aber eigentlich heute gut. Schliesslich hat er erklärt, die Frakturen an der Wirbelsäule seien schlimm gewesen, er habe noch sechs Schrauben in der Brustwirbelsäule, und er spüre den Rücken immer noch, mehr oder weniger dauerhaft, dieser sei jedoch nicht therapierbar. Der schmerzende Rücken mache ihn ab und zu wütend und beinträchtige ihn zwischendurch psychisch. Er wisse nicht, ob er die Schrauben heraus- nehmen wolle, denn dies sei mit einer Operation verbunden. Er habe heute keine Schwindelanfälle mehr, die mit den Verletzungen des Unfalls zusammenhängen und auch kein spezielles Kopfweh mehr. Allerdings habe sich sein Leben aufgrund des Unfalls stark verändert, denn er könne nicht mehr Joggen gehen, und auch nicht mehr Skifahren oder Langlaufen, und beim Wandern sei ihm das Abwärtslaufen nicht mehr möglich (act. 14 S. 3). Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs hat der heute 70-jährige Privatkläger ausge- sagt, es gehe ihm schon viel besser als nach dem Unfall. Er spüre den Rücken, wobei es allerdings auch auf das Wetter ankomme. Gewisse Dinge wage er seit dem Unfall nicht mehr zu tun, insbeson- dere Bergwanderungen oder Skifahren. Er fahre aber wieder Velo. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers und der Arztberichte ist somit festzuhalten, dass der Privatkläger sicher immer wieder Schmerzen im Rücken empfindet und in gewissen sportlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist. Die Schmerzen scheinen sich jedoch in Grenzen zu halten. Die Spital- aufenthalte haben zudem nur wenige Wochen gedauert und grundsätzlich sind keine weiteren Behandlungen mehr notwendig. Ein schweres und lang andauerndes Krankenlager mit vielen Mona- ten Spitalaufenthalt, oder ein ausserordentlicher Heilungsprozess, liegen somit nicht vor. Die vom Privatkläger dargestellten Beeinträchtigungen sind sicher nicht leicht zu nehmen und haben eine deutliche Auswirkung auf sein Wohlergehen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Straftatbestand der schweren Körperverletzung nur bei sehr schweren Eingriffen in die physische

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 und psychische Unversehrtheit des Opfers als erfüllt zu gelten hat, ist allerdings festzuhalten, dass dieses Eingriffsniveau vorliegend nicht erreicht ist (vgl. auch BGE 145 IV 154; Urteil KG FR 501 2018 29 vom 19. November 2018 E. 4.3). Unter diesen Vorgaben ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen. 2.3. Es bleibt zu beurteilen, ob die vom Beschuldigten begangene Körperverletzung vorsätzlich, wie beantragt, oder fahrlässig begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft und die Polizeirichterin gingen davon aus, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Der Privatkläger stellt den Antrag, der Beschuldigte sei der eventualvorsätzlichen Körperverletzung schuldig zu sprechen, ohne sich aller- dings mit dieser Frage vertieft auseinanderzusetzen. Die fahrlässige einfache Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Das Gleiche gilt für die vorsätzliche einfache Körperverletzung, welche mit Ausnahme der qualifizierten Tatbestände ebenfalls ein Antragsdelikt ist (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafverfolgung kann mithin nur aufgrund eines gültig gestellten Strafantrags erfolgen. Liegt eine fahrlässige oder vorsätzliche schwere Körperverletzung vor, erfolgt die Strafverfolgung von Amtes wegen (Art. 122 und 125 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall erwähnt die vom Berufungsführer eingereichte Strafklage lediglich den Straftat- bestand der fahrlässigen Körperverletzung, unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 125 StGB. Nach- dem feststeht, dass eine einfache Körperverletzung begangen wurde (vgl. E. 2.2.2 hiervor), kann somit die Strafverfolgung nur aufgrund eines gültig gestellten Strafantrags erfolgen. Die vom Beru- fungsführer, welcher anwaltlich ausgebildet und während langen Jahren als Anwalt tätig war und dem somit die Rechtsfolgen des Unterschieds zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bekannt sein mussten, eingereichte Strafklage erwähnt lediglich – aber ausdrücklich – den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Eine vorsätzliche Körperverletzung – gemäss Art. 122 oder 123 StGB – wird mit keinem Wort erwogen. Unter diesen Vorgaben besteht in Bezug auf die Prüfung des Straftatbestands der eventualvorsätzlichen Körperverletzung ein Verfahrenshindernis. Es ist somit nicht weiter darauf einzutreten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zudem den Anklagegrundsatz verletzen würde, da dieser Straftatbestand weder in der Anklage- schrift, noch im von der Polizeirichterin angebrachten Würdigungsvorbehalt enthalten ist. Schliess- lich ist der Privatkläger darauf hinzuweisen, dass er selber erst im Berufungsverfahren eine Verurtei- lung wegen eventualvorsätzlicher Körperverletzung beantragt hat. Nicht nur in seiner Strafklage, sondern auch anlässlich seiner Einsprache (art. 10006), sowie in seinem erstinstanzlichen Antrag hatte er in der Hauptsache eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung verlangt (act. 13 S. 7). Aufgrund des Gesagten ist die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körper- verletzung zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Angesichts des nunmehr bestätigten Schuldspruchs ist der Strafappellationshof nicht gehalten, eine selbstständige Strafzumessung vorzunehmen (Urteil BGer 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.3). Im Übrigen geht aus dem Dossier auch nicht hervor, dass die erstinstanzliche Strafzumes-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 sung als gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO anzusehen wäre. 4. Der Berufungsführer beanstandet die Parteientschädigung, die ihm von der Polizeirichterin zuge- sprochen wurde und beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'861.45. 4.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der angeklagten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt im Sinne dieser Bestimmungen, wenn der Beschul- digte verurteilt wird und/oder ihre Zivilbegehren gutgeheissen wurden. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Urteil BGer 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2). 4.2. Im vorliegenden Fall hat die Polizeirichterin erwogen, für das Strafbefehlsverfahren sei dem Privatkläger eine Entschädigung zuzusprechen. Gemäss eingereichter Kostenliste habe der zeitli- che Aufwand von Rechtsanwalt Elias Moussa bis und mit dem 27. Mai 2020 zwei Stunden betragen, so dass die Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 250.- auf CHF 565.45 festzusetzen sei. Im Verfahren vor der Polizeirichterin habe der Privatkläger hingegen nicht obsiegt, so dass ihm für dieses Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen sei. In Berufungsverfahren wurde die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bestätigt und der vom Privatkläger beantragten rechtlichen Qualifikation nicht gefolgt. Der Entscheid der Polizeirichterin in Bezug auf die Entschädigungsfolgen ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechts- mittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem im Berufungsverfahren unterliegenden Privatkläger und Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie bestehen aus der Gerichtsgebühr, inkl. Auslagen, in Höhe des verlangten Kostenvorschusses von CHF 1‘000.- (Art. 422, 424 StPO, 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der am 30. April 2021 geleistete Kostenvorschuss wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 5.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist der Beschuldigte nicht kostenpflichtig i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO. Zwar wurde der Beschuldigte nicht freigesprochen, jedoch wurde das Berufungsverfahren nicht durch ihn eingeleitet. Folglich hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 2. März 2021 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. B.________ wird verurteilt wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 9. Janu- ar 2020 in Düdingen (Art. 125 Abs. 1 StGB). 2. B.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt (Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB). Der Betrag des Tagessatzes wird auf CHF 50.- festgesetzt. 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 4 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an die Polizeirichterin kann B.________ beantra- gen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total zwanzig Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Zivilbegehren von A.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. B.________ hat A.________ für das Strafbefehlsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 565.45, wovon CHF 40.45 MwSt, zu bezahlen. 7. Das Rechtsbegehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Polizeirichterin wird abgewiesen. 8. Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'300.- (Gebühren CHF 800.-, Auslagen CHF 500.-) gehen im Umfang von CHF 600.- (Aufwand Staatsanwaltschaft) zu Lasten von B.________ und im Umfang von CHF 700.- (Gebühren inkl. Auslagen Polizeirichterin) zu Lasten des Staates (Art. 426 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘000.- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen: CHF 1‘000.-) festgesetzt. Sie werden A.________ auferlegt und mit dem am 30. April 2021 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Oktober 2021 Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: