Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 wurde A.________ wegen einer Übertretung des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienge-
setz, EpG; SR 818.101), angeblich begangen am 10. Oktober 2020, verurteilt. Dagegen erhob
A.________ Einsprache und führte diesbezüglich aus, die Polizei habe ihn gar nicht angezeigt,
sondern es sei lediglich zuhanden der Staatsanwaltschaft ein Informationsrapport erstellt worden.
Weiter bestritt er, gegen die Quarantänebestimmungen des Epidemiengesetzes verstossen zu
haben.
B.
Nach Erhalt der Vorladung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks liess A.________ dem
zuständigen Polizeirichter am 25. Februar 2021 ein Schreiben zukommen, in welchem er seine
Einsprache nochmals begründete. Er brachte vor, dass er sich lediglich ins Spital begeben habe,
um einen Corona-Test vornehmen zu lassen. Er führte weiter aus, dass die Polizisten ausdrücklich
erklärten, sie würden keine Anzeige erstatten. Letztere hätten ihm nach der Anhörung erlaubt, sich
zwecks Vornahme des Corona-Tests erneut ins Spital zu begeben.
Der Polizeirichter des Sensebezirks unterbreitete mit Schreiben vom 19. März 2021 der Kantons-
polizei verschiedene Fragen in Bezug auf die erhobenen Einwendungen. Am 27. März 2021 bestä-
tigte der Polizeibeamte B.________ die Angaben von A.________, wonach sich dieser vor der
Kontrolle ins Spital HFR Tafers begeben habe, um einen Corona-Test vornehmen zu lassen.
Weiter bestätigte der Polizeibeamte, dass A.________ ausdrücklich erklärt worden sei, es würde
zu keiner Anzeige kommen und dieser auch ermächtigt werde, sich nochmals ins Spital HFR
Tafers zu begeben, um den Test durchführen zu lassen.
C.
An der Verhandlung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 wurde
A.________ angehört. Er unterstrich (act 13, Dossier 50 2021 3 des Polizeirichters des Sensebe-
zirks), dass er einen Covid-19-Test durchführen wollte, um seinem Arbeitgeber (Kanton
C.________) ein ärztliches Attest vorlegen zu können oder im Fall eines negativen Tests wieder
arbeiten zu können. Zudem betonte er, dass er sich ob der inkonsequenten Handhabung der
Schutzmassnahmen durch die Behörden nicht verpflichtet gefühlt habe, die verordnete Quarantä-
ne einzuhalten. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks
A.________ wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung des Epidemiengesetzes (Art. 35
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG).
D.
Am 2. September 2021 reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy, eine Berufungserklärung ein. Letzterer beantragt, das
Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 sei aufzuheben, A.________ sei
vom Vorwurf der Übertretung des Epidemiengesetzes freizusprechen, die Verfahrenskosten seien
dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf die
Einreichung eines Nichteintretensantrags und einer Anschlussberufung verzichtet. In der Sache
selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung. Der Polizeirichter hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 8
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi- timiert. Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung als Ganzes; die entsprechenden Rechts- begehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anfor- derungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
E. 1.2 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, wie dies vorliegend der Fall ist, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit über eine eingeschränkte Überprü- fungsbefugnis.
E. 1.3 In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 StPO wird die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Die Parteien brachten keine Einwände gegen dieses Vorgehen vor. Die Berufungser- klärung wurde schriftlich begründet.
E. 2.1 Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid- 19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.
E. 2.2 Der Berufungsführer wendet dagegen ein, am gleichen Tag sei er zwei Mal im Testcenter des Spitals HFR Tafers gewesen. Beim ersten Besuch habe der Test nicht durchgeführt werden können, weil er sich nicht vorher angemeldet habe. Er habe für einen späteren Zeitpunkt einen Termin erhalten und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er von den Polizeibeamten angehalten und befragt worden sei. In der Folge sei er nochmals ins Testcenter des Spitals HFR Tafers gefahren, dieses Mal mit ausdrücklicher Bewilligung der Polizeibeamten. Vor diesem Hintergrund könne ihm der erste Besuch im Spital HFR Tafers nicht als Übertretung gegen das Epidemiengesetz vorgeworfen werden. Zudem wirft der Berufungsführer der Vorinstanz vor, nicht geklärt zu haben, was das Epidemienge- setz unter „Quarantäne“ und „Entziehen“ genau verstehe. Er beruft sich dabei auf die über das Internet auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) publizierten Dokumente, die Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 während der Pandemie laufend geändert wurden, und weist darauf hin, dass die für eine Verurtei- lung erforderliche klare gesetzliche Grundlage fehle. Schliesslich macht er auch einen Rechtsirr- tum im Sinne von Art. 21 StGB geltend.
E. 2.3 Auf die eingangs in der Berufungserklärung neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung kann nicht eingetreten werden. Der E-Mail-Verkehr mit der Arbeitgeberin war vor der Verhandlung vor dem Polizeirichter bekannt und wurde verspätet eingereicht. Der E-Mail-Verkehr mit der Arbeitge- berin erfolgte überdies nach dem 9. Oktober 2020, weshalb dieser für das Verhalten des Beru- fungsführers am 9. Oktober 2020 ohnehin keinen Einfluss hat.
E. 2.4 Der Polizeirichter des Sensebezirks stützt sich im angefochtenen Urteil auf die Verfügung
des Kantonsarztes vom 9. Oktober 2020, die dem Berufungsführer am 9. Oktober 2020 vom
Kantonsarzt mündlich erklärt und von der Polizei schriftlich übergeben worden sei (Erwägung 2
des angefochtenen Urteils). Die Verfügung des Kantonsarztes vom 9. Oktober 2020 begründet die
10-tägige Quarantäne wie folgt: Der Berufungsführer habe am 5. Oktober 2020 einen Kontakt mit
einer Person gehabt, bei welcher sich ein Infektionsfall bestätigte. Die Quarantäne würde daher bis
zum 14. Oktober 2020 dauern. Wie die Vorinstanz feststellte, wurde dem Beschwerdeführer die
Quarantäneverfügung am 9. Oktober 2020 übergeben, mithin ein Tag vor dem vorgeworfenen
Aufsuchen des Spitals HFR Tafers. Der Kantonsarzt führt in der Verfügung vom 9. Oktober weiter
aus, um die rasche Verbreitung der Infektion zu verhindern, müssen Quarantänemassnahmen
(zeitlich begrenzte Aussonderung) getroffen werden für Personen, die sich möglicherweise in der
Inkubationsphase befinden (act. 8 der Akten der Staatsanwaltschaft). Er hält sodann fest, es werde
erwartet, dass sich der Adressat der Verfügung ab sofort in Quarantäne begebe, ausser in gewis-
sen Ausnahmesituationen, die Sie vorgängig mit Ihrer Ansprechperson diskutieren müssen.
Schlussendlich wird der Empfänger der Verfügung auch darauf aufmerksam gemacht, dass er sich
strafbar macht, wenn er sich vorsätzlich der angeordneten Quarantäne oder Absonderung
entzieht.
Mit der Quarantäneverfügung wurde dem Berufungsführer ebenfalls das Dokument des BAG
„COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne“ (act. 10 bis 13 der Akten der Staatsanwaltschaft) über-
geben. Dieses Formular enthält folgende Anweisungen:
Bleiben Sie für 10 Tage zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft.
Vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit anderen Personen. Ausgenommen sind Personen, die
ebenfalls unter Quarantäne stehen und mit Ihnen im gleichen Haushalt leben.
Befolgen Sie die Hygiene- und Verhaltensregeln der Kampagne „so schützen wir uns“:
www.bag.admin.ch/s0-schuetzen-wir-uns.
Ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt die Dauer der Quarantäne (10 Tage) nicht.
Sofern der Betroffene das Haus verlassen muss (für eine Arztkonsultation), sind überdies die
folgenden Anweisungen zu berücksichtigen:
Tragen Sie eine Hygienemaske. Falls diese nicht verfügbar ist, halten Sie einen Mindestab-
stand von 1.5 Metern zu anderen Personen ein.
Vermeiden Sie den öffentlichen Verkehr. Nutzen Sie, falls es sich ihr Gesundheitszustand
zulässt, Ihr Auto oder Velo, gehen Sie zu Fuss oder rufen Sie ein Taxi.
Kantonsgericht KG
Seite 5 von 8
E. 3.1 Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob sich eine Person, die sich während einer Quarantäne ins Spital begibt, um einen Covid-19-Test machen zu lassen, der angeordneten Quarantäne im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG entzieht.
E. 3.2 Der Grundsatz nulla poena sine lege gilt als verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung
verurteilt wird, die im Gesetz nicht als strafbar bezeichnet wird oder die auch bei weitestgehender
Auslegung nicht unter eine Strafnorm subsumiert werden kann (BGE 124 IV 286 E. 1d). Aus Art. 1
StGB werden das Gesetzlichkeitsprinzip (inkl. Verbot von Gewohnheitsrecht), das Bestimmtheits-
gebot, das Analogieverbot sowie das Rückwirkungsverbot abgeleitet. Das Legalitätsprinzip ist auch
in Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7 EMRK und Art. 15 IPBPR verbrieft (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1).
Das Bundesgericht hält in BGE 139 I 72 E. 8.2.1 fest, dass nach Art. 7 EMRK und Art. 15 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II; SR 0.103.2) niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war ("nulla
poena sine lege" [Art. 1 StGB]). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. So ist etwa der
Grundsatz verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im
Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine
Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach
den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung
einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit
Hinweisen).
Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II enthalten neben dem Rückwirkungsverbot vor allem ein
Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände. Nur ein hinreichend klar und
bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Aller-
dings bedürfen auch Strafgesetze der Auslegung, und die beiden Vorschriften - wie auch Art. 1
StGB und Art. 5 Abs. 1 BV - enthalten kein Verbot der schrittweise erfolgenden Klärung der
Vorschriften durch richterliche Auslegung; es ist gerade die Aufgabe der Gerichte, verbleibende
Auslegungszweifel zu beheben. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt
festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der
Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der
Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Technische oder
relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, können als Bestand-
teile von Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht noch die Bestimmtheitserforder-
nisse erfüllen. So hat der EGMR etwa den Begriff "verwerflich" in § 240 Abs. 2 des deutschen
StGB als mit Art. 7 EMRK konform betrachtet (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
In der Lehre werden mitunter strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung der Corona-Massnah-
men in Frage gestellt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bereits das Epidemiengesetz unklar
sei. Als Beispiel wird der Begriff „widersetzt“ genannt (NIGGLI, Corona-Massnahmen und Verfas-
sung, in Anwaltsrevue 10/2021, Seite 426 ff.; EGE/ESCHLE, Das Strafrecht in der Krise, in sui-
generis 2020, S. 279 ff.).
E. 3.3 Die Bestimmungen des Epidemiengesetzes umschreiben die Begriffe „Quarantäne“ und „entziehen“ nicht näher. Die dem Berufungsführer übergebene Verfügung (act. 8 der Akten der Staatsanwaltschaft) sowie das Dokument des BAG „COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne“ Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 (act. 10 bis 13 der Akten der Staatsanwaltschaft) geben dazu dem Empfänger weitere Informatio- nen. Der Berufungsführer hat die Quarantäneverfügung des Kantonsarztes am 9. Oktober 2020 erhal- ten und musste sich bis am 14. Oktober 2020 in Quarantäne begeben. Die Quarantäneverfügung selber nennt die Modalitäten der Quarantäne nicht. Hingegen wird ausdrücklich festgehalten, dass gewisse Ausnahmesituationen möglich sind, diese aber mit der Ansprechperson diskutiert werden müssen. Wer diese Ansprechperson ist, wird auf der Verfügung des Kantonsarztes nicht näher ausgeführt. Sodann spricht die Verfügung von Quarantäne und von Absonderung, ohne die Abgrenzung dieser beiden Massnahmen anzusprechen. Den beigelegten Anweisungen zur Quarantäne kann ebenso entnommen werden, dass das Haus allenfalls verlassen werden kann, dass allerdings in diesem Fall besondere Massnahmen einzuhalten sind. Als Beispiel wird eine Arztkonsultation aufgeführt. Wie der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung vom 2. September 2020 zu Recht erwähnt, hat das Bundesamt für Gesundheit in der fraglichen Zeit praktisch täglich informiert und die Bevöl- kerung aufgerufen, sich testen zu lassen, insbesondere beim Auftreten von Symptomen oder nach Kontakten mit infizierten Personen. Es ist unbestritten, dass häufiges Testen ebenfalls Teil der vom Bund angeordneten Covid-19-Massnahmen bildet. Diese PCR-Tests wurden von Spitälern, Ärzten oder Apotheken unentgeltlich durchgeführt.
E. 3.4 Fest steht, dass der Berufungsführer am Morgen des 10. Oktober 2020 das Haus verlassen und das Spital HFR Tafers aufgesucht hat, um sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Da er sich zuvor nicht angemeldet hatte, konnte der Test nicht umgehend durchgeführt werden. Ihm wurde aber vom Testcenter am gleichen Morgen ein neuer Termin für einen Test gegeben. Der Berufungsführer kehrte in der Zwischenzeit nach Hause zurück, wo er von den Polizeibeamten angehalten und befragt wurde. Diese teilten ihm mit, dass keine Anzeige erfolge und er für die Durchführung des Tests ins Spital HFR Tafers zurückkehren könne. Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichge- setzt werden. Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantä- ne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizu- sprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten Begriffe kann offen gelassen werden.
E. 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.- fest- gesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
E. 4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Rechtsanwalt Markus Julmy veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der auf dem Spiel stehenden Interessen erscheint ein Arbeitsaufwand von acht Stunden, ausmachend CHF 2‘000.- als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 100.- (5% von CHF 2‘000.-). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 2‘100.- fest- gesetzt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite) Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2020 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der Übertretung des Epidemiengesetzes, begangen am
10. Oktober 2020, freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 200.- (Gebühr CHF 150.-, Auslagen CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘100.- zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. November 2021/asa Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
501 2021 129
Urteil vom 26. November 2021
Strafappellationshof
Besetzung
Vizepräsident:
Markus Ducret
Richterin:
Catherine Overney
Ersatzrichter:
Armin Sahli
Gerichtsschreiberin:
Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Julmy
gegen
STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragba-
rer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
Berufung vom 26. April 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters des
Sensebezirks vom 13. April 2021
Kantonsgericht KG
Seite 2 von 8
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 wurde A.________ wegen einer Übertretung des
Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienge-
setz, EpG; SR 818.101), angeblich begangen am 10. Oktober 2020, verurteilt. Dagegen erhob
A.________ Einsprache und führte diesbezüglich aus, die Polizei habe ihn gar nicht angezeigt,
sondern es sei lediglich zuhanden der Staatsanwaltschaft ein Informationsrapport erstellt worden.
Weiter bestritt er, gegen die Quarantänebestimmungen des Epidemiengesetzes verstossen zu
haben.
B.
Nach Erhalt der Vorladung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks liess A.________ dem
zuständigen Polizeirichter am 25. Februar 2021 ein Schreiben zukommen, in welchem er seine
Einsprache nochmals begründete. Er brachte vor, dass er sich lediglich ins Spital begeben habe,
um einen Corona-Test vornehmen zu lassen. Er führte weiter aus, dass die Polizisten ausdrücklich
erklärten, sie würden keine Anzeige erstatten. Letztere hätten ihm nach der Anhörung erlaubt, sich
zwecks Vornahme des Corona-Tests erneut ins Spital zu begeben.
Der Polizeirichter des Sensebezirks unterbreitete mit Schreiben vom 19. März 2021 der Kantons-
polizei verschiedene Fragen in Bezug auf die erhobenen Einwendungen. Am 27. März 2021 bestä-
tigte der Polizeibeamte B.________ die Angaben von A.________, wonach sich dieser vor der
Kontrolle ins Spital HFR Tafers begeben habe, um einen Corona-Test vornehmen zu lassen.
Weiter bestätigte der Polizeibeamte, dass A.________ ausdrücklich erklärt worden sei, es würde
zu keiner Anzeige kommen und dieser auch ermächtigt werde, sich nochmals ins Spital HFR
Tafers zu begeben, um den Test durchführen zu lassen.
C.
An der Verhandlung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 wurde
A.________ angehört. Er unterstrich (act 13, Dossier 50 2021 3 des Polizeirichters des Sensebe-
zirks), dass er einen Covid-19-Test durchführen wollte, um seinem Arbeitgeber (Kanton
C.________) ein ärztliches Attest vorlegen zu können oder im Fall eines negativen Tests wieder
arbeiten zu können. Zudem betonte er, dass er sich ob der inkonsequenten Handhabung der
Schutzmassnahmen durch die Behörden nicht verpflichtet gefühlt habe, die verordnete Quarantä-
ne einzuhalten. Mit Urteil vom gleichen Tag verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks
A.________ wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung des Epidemiengesetzes (Art. 35
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG).
D.
Am 2. September 2021 reichte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy, eine Berufungserklärung ein. Letzterer beantragt, das
Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2021 sei aufzuheben, A.________ sei
vom Vorwurf der Übertretung des Epidemiengesetzes freizusprechen, die Verfahrenskosten seien
dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf die
Einreichung eines Nichteintretensantrags und einer Anschlussberufung verzichtet. In der Sache
selbst schloss sie auf Abweisung der Berufung. Der Polizeirichter hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet.
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 8
Erwägungen
1.
1.1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte
Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi-
timiert. Die Berufung richtet sich gegen die Verurteilung als Ganzes; die entsprechenden Rechts-
begehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anfor-
derungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
1.2.
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
wie dies vorliegend der Fall ist, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil
sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe
auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit über eine eingeschränkte Überprü-
fungsbefugnis.
1.3.
In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 StPO wird die Berufung in einem schriftlichen Verfahren
behandelt. Die Parteien brachten keine Einwände gegen dieses Vorgehen vor. Die Berufungser-
klärung wurde schriftlich begründet.
2.
2.1.
Der Polizeirichter des Sensebezirks wirft dem Berufungsführer im angefochtenen Urteil eine
Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG) vor, indem er sich nach
Erhalt der Quarantäneverfügung des Kantonsarztes ins Spital zwecks Durchführung eines Covid-
19-Testes begeben habe. Damit habe er sich einer angeordneten Quarantäne entzogen und einer
Übertretung gegen das Epidemiengesetz schuldig gemacht (Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG). Art. 35 Abs.
1 lit. a EpG sieht vor, dass eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist,
unter Quarantäne gestellt werden kann, sofern die medizinische Überwachung nicht genügt. Die
gleiche Bestimmung sieht in Abs. 1 lit. b weiter vor, dass eine Person, die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert wird, sofern die medizinische Überwachung
nicht genügt. Weiter sieht Art. 35 Abs. 2 EpG vor, dass die betroffene Person wenn nötig in ein
Spital oder in eine andere geeignete Institution eingewiesen werden kann.
2.2.
Der Berufungsführer wendet dagegen ein, am gleichen Tag sei er zwei Mal im Testcenter
des Spitals HFR Tafers gewesen. Beim ersten Besuch habe der Test nicht durchgeführt werden
können, weil er sich nicht vorher angemeldet habe. Er habe für einen späteren Zeitpunkt einen
Termin erhalten und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er von den Polizeibeamten angehalten und
befragt worden sei. In der Folge sei er nochmals ins Testcenter des Spitals HFR Tafers gefahren,
dieses Mal mit ausdrücklicher Bewilligung der Polizeibeamten. Vor diesem Hintergrund könne ihm
der erste Besuch im Spital HFR Tafers nicht als Übertretung gegen das Epidemiengesetz
vorgeworfen werden.
Zudem wirft der Berufungsführer der Vorinstanz vor, nicht geklärt zu haben, was das Epidemienge-
setz unter „Quarantäne“ und „Entziehen“ genau verstehe. Er beruft sich dabei auf die über das
Internet auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) publizierten Dokumente, die
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 8
während der Pandemie laufend geändert wurden, und weist darauf hin, dass die für eine Verurtei-
lung erforderliche klare gesetzliche Grundlage fehle. Schliesslich macht er auch einen Rechtsirr-
tum im Sinne von Art. 21 StGB geltend.
2.3.
Auf die eingangs in der Berufungserklärung neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung kann
nicht eingetreten werden. Der E-Mail-Verkehr mit der Arbeitgeberin war vor der Verhandlung vor
dem Polizeirichter bekannt und wurde verspätet eingereicht. Der E-Mail-Verkehr mit der Arbeitge-
berin erfolgte überdies nach dem 9. Oktober 2020, weshalb dieser für das Verhalten des Beru-
fungsführers am 9. Oktober 2020 ohnehin keinen Einfluss hat.
2.4.
Der Polizeirichter des Sensebezirks stützt sich im angefochtenen Urteil auf die Verfügung
des Kantonsarztes vom 9. Oktober 2020, die dem Berufungsführer am 9. Oktober 2020 vom
Kantonsarzt mündlich erklärt und von der Polizei schriftlich übergeben worden sei (Erwägung 2
des angefochtenen Urteils). Die Verfügung des Kantonsarztes vom 9. Oktober 2020 begründet die
10-tägige Quarantäne wie folgt: Der Berufungsführer habe am 5. Oktober 2020 einen Kontakt mit
einer Person gehabt, bei welcher sich ein Infektionsfall bestätigte. Die Quarantäne würde daher bis
zum 14. Oktober 2020 dauern. Wie die Vorinstanz feststellte, wurde dem Beschwerdeführer die
Quarantäneverfügung am 9. Oktober 2020 übergeben, mithin ein Tag vor dem vorgeworfenen
Aufsuchen des Spitals HFR Tafers. Der Kantonsarzt führt in der Verfügung vom 9. Oktober weiter
aus, um die rasche Verbreitung der Infektion zu verhindern, müssen Quarantänemassnahmen
(zeitlich begrenzte Aussonderung) getroffen werden für Personen, die sich möglicherweise in der
Inkubationsphase befinden (act. 8 der Akten der Staatsanwaltschaft). Er hält sodann fest, es werde
erwartet, dass sich der Adressat der Verfügung ab sofort in Quarantäne begebe, ausser in gewis-
sen Ausnahmesituationen, die Sie vorgängig mit Ihrer Ansprechperson diskutieren müssen.
Schlussendlich wird der Empfänger der Verfügung auch darauf aufmerksam gemacht, dass er sich
strafbar macht, wenn er sich vorsätzlich der angeordneten Quarantäne oder Absonderung
entzieht.
Mit der Quarantäneverfügung wurde dem Berufungsführer ebenfalls das Dokument des BAG
„COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne“ (act. 10 bis 13 der Akten der Staatsanwaltschaft) über-
geben. Dieses Formular enthält folgende Anweisungen:
Bleiben Sie für 10 Tage zu Hause oder in einer geeigneten Unterkunft.
Vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit anderen Personen. Ausgenommen sind Personen, die
ebenfalls unter Quarantäne stehen und mit Ihnen im gleichen Haushalt leben.
Befolgen Sie die Hygiene- und Verhaltensregeln der Kampagne „so schützen wir uns“:
www.bag.admin.ch/s0-schuetzen-wir-uns.
Ein negatives PCR-Testergebnis verkürzt die Dauer der Quarantäne (10 Tage) nicht.
Sofern der Betroffene das Haus verlassen muss (für eine Arztkonsultation), sind überdies die
folgenden Anweisungen zu berücksichtigen:
Tragen Sie eine Hygienemaske. Falls diese nicht verfügbar ist, halten Sie einen Mindestab-
stand von 1.5 Metern zu anderen Personen ein.
Vermeiden Sie den öffentlichen Verkehr. Nutzen Sie, falls es sich ihr Gesundheitszustand
zulässt, Ihr Auto oder Velo, gehen Sie zu Fuss oder rufen Sie ein Taxi.
Kantonsgericht KG
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3.
3.1.
Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob sich eine Person, die sich während einer
Quarantäne ins Spital begibt, um einen Covid-19-Test machen zu lassen, der angeordneten
Quarantäne im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG entzieht.
3.2.
Der Grundsatz nulla poena sine lege gilt als verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung
verurteilt wird, die im Gesetz nicht als strafbar bezeichnet wird oder die auch bei weitestgehender
Auslegung nicht unter eine Strafnorm subsumiert werden kann (BGE 124 IV 286 E. 1d). Aus Art. 1
StGB werden das Gesetzlichkeitsprinzip (inkl. Verbot von Gewohnheitsrecht), das Bestimmtheits-
gebot, das Analogieverbot sowie das Rückwirkungsverbot abgeleitet. Das Legalitätsprinzip ist auch
in Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7 EMRK und Art. 15 IPBPR verbrieft (BGE 129 IV 276 E. 1.1.1).
Das Bundesgericht hält in BGE 139 I 72 E. 8.2.1 fest, dass nach Art. 7 EMRK und Art. 15 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt
II; SR 0.103.2) niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war ("nulla
poena sine lege" [Art. 1 StGB]). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. So ist etwa der
Grundsatz verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im
Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine
Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach
den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung
einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit
Hinweisen).
Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II enthalten neben dem Rückwirkungsverbot vor allem ein
Bestimmtheits- und Klarheitsgebot für gesetzliche Straftatbestände. Nur ein hinreichend klar und
bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Aller-
dings bedürfen auch Strafgesetze der Auslegung, und die beiden Vorschriften - wie auch Art. 1
StGB und Art. 5 Abs. 1 BV - enthalten kein Verbot der schrittweise erfolgenden Klärung der
Vorschriften durch richterliche Auslegung; es ist gerade die Aufgabe der Gerichte, verbleibende
Auslegungszweifel zu beheben. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt
festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der
Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den
Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der
Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab. Technische oder
relativ unbestimmte Begriffe, die im Allgemeinen zu unbestimmt sein mögen, können als Bestand-
teile von Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht noch die Bestimmtheitserforder-
nisse erfüllen. So hat der EGMR etwa den Begriff "verwerflich" in § 240 Abs. 2 des deutschen
StGB als mit Art. 7 EMRK konform betrachtet (BGE 139 I 72 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
In der Lehre werden mitunter strafrechtliche Sanktionen zur Durchsetzung der Corona-Massnah-
men in Frage gestellt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass bereits das Epidemiengesetz unklar
sei. Als Beispiel wird der Begriff „widersetzt“ genannt (NIGGLI, Corona-Massnahmen und Verfas-
sung, in Anwaltsrevue 10/2021, Seite 426 ff.; EGE/ESCHLE, Das Strafrecht in der Krise, in sui-
generis 2020, S. 279 ff.).
3.3.
Die Bestimmungen des Epidemiengesetzes umschreiben die Begriffe „Quarantäne“ und
„entziehen“ nicht näher. Die dem Berufungsführer übergebene Verfügung (act. 8 der Akten der
Staatsanwaltschaft) sowie das Dokument des BAG „COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne“
Kantonsgericht KG
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(act. 10 bis 13 der Akten der Staatsanwaltschaft) geben dazu dem Empfänger weitere Informatio-
nen.
Der Berufungsführer hat die Quarantäneverfügung des Kantonsarztes am 9. Oktober 2020 erhal-
ten und musste sich bis am 14. Oktober 2020 in Quarantäne begeben. Die Quarantäneverfügung
selber nennt die Modalitäten der Quarantäne nicht. Hingegen wird ausdrücklich festgehalten, dass
gewisse Ausnahmesituationen möglich sind, diese aber mit der Ansprechperson diskutiert werden
müssen. Wer diese Ansprechperson ist, wird auf der Verfügung des Kantonsarztes nicht näher
ausgeführt. Sodann spricht die Verfügung von Quarantäne und von Absonderung, ohne die
Abgrenzung dieser beiden Massnahmen anzusprechen. Den beigelegten Anweisungen zur
Quarantäne kann ebenso entnommen werden, dass das Haus allenfalls verlassen werden kann,
dass allerdings in diesem Fall besondere Massnahmen einzuhalten sind. Als Beispiel wird eine
Arztkonsultation aufgeführt.
Wie der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung vom 2. September 2020 zu Recht erwähnt,
hat das Bundesamt für Gesundheit in der fraglichen Zeit praktisch täglich informiert und die Bevöl-
kerung aufgerufen, sich testen zu lassen, insbesondere beim Auftreten von Symptomen oder nach
Kontakten mit infizierten Personen. Es ist unbestritten, dass häufiges Testen ebenfalls Teil der
vom Bund angeordneten Covid-19-Massnahmen bildet. Diese PCR-Tests wurden von Spitälern,
Ärzten oder Apotheken unentgeltlich durchgeführt.
3.4.
Fest steht, dass der Berufungsführer am Morgen des 10. Oktober 2020 das Haus verlassen
und das Spital HFR Tafers aufgesucht hat, um sich einem Covid-19-Test zu unterziehen. Da er
sich zuvor nicht angemeldet hatte, konnte der Test nicht umgehend durchgeführt werden. Ihm
wurde aber vom Testcenter am gleichen Morgen ein neuer Termin für einen Test gegeben. Der
Berufungsführer kehrte in der Zwischenzeit nach Hause zurück, wo er von den Polizeibeamten
angehalten und befragt wurde. Diese teilten ihm mit, dass keine Anzeige erfolge und er für die
Durchführung des Tests ins Spital HFR Tafers zurückkehren könne.
Vor diesem Hintergrund sind die Polizeibeamten, wie der Berufungsführer wenige Stunden zuvor
auch, davon ausgegangen, dass das Haus zwecks Durchführung eines Covid-19-Tests verlassen
werden darf und damit kein Quarantänebruch begangen wird. Ein Test im Spital HFR Tafers kann
mit einer Arztkonsultation, wie sie im übergebenen Dokument des BAG aufgeführt ist, gleichge-
setzt werden.
Das Epidemiengesetz bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu
verhüten und zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 EpG). Mit dem Aufsuchen des Spitals HFR Tafers ist
der Berufungsführer dem Aufruf des BAG gefolgt und wollte sich testen lassen. Mithin hat er sich
mit dem Verlassen des Hauses am Morgen des 10. Oktober 2020 keiner angeordneten Quarantä-
ne entzogen. Dem Berufungsführer wird nicht vorgeworfen, dass er die besonderen Weisungen
des BAG für das Verlassen des Hauses für die Arztkonsultation verletzt habe. Der Berufungsführer
ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. a EpG freizu-
sprechen. Die Frage nach der genügenden Bestimmtheit der im Epidemiengesetz verwendeten
Begriffe kann offen gelassen werden.
4.
4.1.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs.
1 StPO). Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens dem Staate Freiburg aufzuerlegen.
Kantonsgericht KG
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Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten
umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art.
33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser
Bestimmungen werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf global CHF 1'100.- fest-
gesetzt (Gebühren: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 100.-).
Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
Berufungsverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen.
4.2.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren
gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren obsiegt. Gemäss Art. 75a des Justizreglements
vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten
Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt.
Rechtsanwalt Markus Julmy veranschlagt für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von
insgesamt zehn Stunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der auf dem Spiel
stehenden Interessen erscheint ein Arbeitsaufwand von acht Stunden, ausmachend CHF 2‘000.-
als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 100.- (5% von
CHF 2‘000.-). Die dem Berufungsführer zugesprochene Entschädigung wird auf CHF 2‘100.- fest-
gesetzt.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Berufung wird gutgeheissen.
Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. April 2020 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
1.
A.________ wird vom Vorwurf der Übertretung des Epidemiengesetzes, begangen am
10. Oktober 2020, freigesprochen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 200.- (Gebühr CHF 150.-, Auslagen CHF 50.-)
werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'100.- (Gebühren: CHF 1'000.-;
Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.
III.
A.________ wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2‘100.-
zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen.
IV.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 26. November 2021/asa
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin: