opencaselaw.ch

501 2021 127

Freiburg · 2022-05-06 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 22. Juni 2021 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen

Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und sprach ihn frei vom

Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit dem Überholen trotz

angeblichem Gegenverkehr. Die Strafe wurde festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 60.- mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie eine Busse von CHF 300.-. Die

Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf drei Tage festgesetzt, wobei die Busse auf schriftliche

Anfrage hin auch in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden kann. A.________ wurden die

Kosten des Verfahrens auferlegt.

B.

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungs-

führer) am 3. Juli 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. August 2021

zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 13. August 2021 ficht er das Urteil vollumfänglich an. Er

beantragt in Gutheissung seiner Berufung seinen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amts-

handlung, der einfachen und mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen

Verfahrens, Gerichtskosten und Parteientschädigung, seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

Die zuständige Staatsanwältin teilte am 6. September 2021 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder

Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der

Berufung schliesst.

D.

Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie-

rend vom 14. April 2022, eingeholt.

E.

Anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2022 erschien der Berufungsführer, begleitet von

seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt sein Vertreter den

Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen

Gebrauch.

Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie das Plädoyers seines Verteidigers an der

Verhandlung vom 6. Mai 2022 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 3 von 8

E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, wenn auch nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen Ziffern zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen Punkte (rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Kosten) lediglich zu überprüfen sind, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

E. 3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli- chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweis- erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Haupt- verfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einver- nahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken.

E. 4 Der Berufungsführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 398 Abs. 3 Bst. b StPO), eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes «in dubio pro reo» geltend. Er bestreitet, im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vorfälle der Lenker des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern FR bbb gewesen zu sein.

E. 4.1 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesam-

ten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis-

regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie-

genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber-

windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht

das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan-

tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen

sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet

sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschul-

digte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der

Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären

kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zwei-

fel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die

jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um

ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven

Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot

auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).

Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-

zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachver-

halts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und

Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage

nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die

inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von

Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachge-

richt den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144

IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemei- nen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwach- sen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt, leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab. Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berück- sichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist, aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert werden muss. Das Recht zu schweigen hindert die Strafbehörde nicht daran, bei der Beurteilung der Beweiskraft der belastenden Elemente das Schweigen des Betroffenen in Situationen zu berück- sichtigen, in denen von ihm zweifellos eine Erklärung erwartet werden darf (vgl. Urteil BGer 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Als Beweismittel zur Frage der Lenkereigenschaft des Beschuldigten liegen der Anzeigerap-

port vom 16. April 2020 mit dem Einvernahmeprotokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten

vom 11. April 2020, dem Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson vom 16. April 2020 und dem

Fotodossier sowie die mündlichen Aussagen des anzeigenden Polizisten und die wenigen Aussagen

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte hat sich grösstenteils auf sein Aussageverweigerungsrecht

berufen; aus diesem Schweigen dürfen ihm keine Nachteile erwachsen.

Nachdem den Polizeibeamten am Samstag, 11. April 2020, um 16.37 Uhr, anlässlich einer Verkehrs-

überwachung ein blaues Fahrzeug aufgefallen war, welches mit hoher Geschwindigkeit von Düdin-

gen in Richtung C.________ fuhr, und dieses nicht angehalten werden konnte, verfolgten sie das

Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn, verloren es jedoch aus den Augen (vgl.

act. 2001). Bei der Durchfahrt schaute der Lenker des Fahrzeugs in Richtung des Polizeifahrzeugs

und der Polizeibeamten (vgl. act. 17 S. 4). Sie konnten erkennen, dass eine Person alleine im Fahr-

zeug sass und der Fahrer eine Baseball-Mütze trug (act. 17 S. 8). Die Polizeibeamten trafen auf

dem Parkplatz des Campings C.________ auf das Fahrzeug, wobei es ihnen gelang, den Lenker zu

erkennen sowie das Fahrzeug als Opel Astra, versehen mit den Kontrollschildern FR bbb, zu identi-

fizieren (act. 2001). Beide Fahrzeuge fuhren auf dem Parkplatz langsam, so dass die Polizeibeamten

den Fahrer und sein Gesicht erkennen konnten (act. 17 S. 4 und 8). Der Lenker flüchtete in Richtung

Düdingen. Die Polizeibeamten folgten ihm, verloren das Fahrzeug abermals aus den Augen.

Schliesslich konnte das besagte Fahrzeug um 17.00 Uhr in D.________, E.________, bei der

F.________, ausfindig gemacht werden. Der Motor und die Reifen waren noch warm. Das Fahrzeug

konnte durch das vordere Kontrollschild eindeutig identifiziert werden; das hintere Kontrollschild war

entfernt worden (vgl. act. 2001 und 2008). Eine Patrouille begab sich nach G.________ ans Domizil

der Halterin des Fahrzeuges und Mutter des Beschuldigten, wo sie auf dessen Bruder traf, welcher

angab, das besagte Fahrzeug werde von seinem Bruder A.________ gefahren (act. 2002 und act.

17 S. 6). Die Polizeibeamten kontaktierten den Beschuldigten daraufhin telefonisch, wobei dieser

angab, mit dem Zug von D.________ nach H.________ gefahren zu sein und sich dort aufhalte, er

aber innert 40 Minuten vor Ort sein könne. Es stellte sich allerdings heraus, dass sich der Beschul-

digte gar nicht in I.________ aufhielt, sondern in D.________ (vgl. act. 2002). Die Polizeibeamten

hatten ein Signalement einer Person mit rotem Oberteil und einer Schirmmütze durchgegeben. Eine

Patrouille hatte aufgrund dieses Signalements eine Person erkannt, die dieser Beschreibung

entsprach und vom J.________ in Richtung Bahnhof lief (act. 17 S. 6). Vor Ort erkannten die Polizei-

beamten die Person aufgrund seines Aussehens und seiner Kleidung und identifizierten ihn als den

flüchtigen Lenker des Opel Astra (act. 2002). Die Polizeibeamten haben den Beschuldigten im Fahr-

zeug auf dem Parkplatz des Camping in Schiffenen gesehen, er hat sie angesehen und kurze Zeit

später in Düdingen haben sie ihn wiedererkannt (act. 17 S. 10). Ein um 18.09 Uhr durchgeführter

Alkoholtest ergab ein positives Resultat von 0.55 mg/l. Die Polizeibeamten konnten im Fussraum

des Beifahrersitzes drei leere Bierdosen erkennen (vgl. act. 2002 und act. 17 S. 6). Am darauffol-

genden Tag kreuzten die Polizeibeamten anlässlich einer Patrouillentätigkeit den Beschuldigten am

Steuer des Opel Astra mit den Kontrollschildern FR bbb auf der Höhe des Bahnhofs in D.________

(act. 2002). Wm K.________ war sich sicher, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten

handelte (act. 17 S. 4 und 6).

Der Beschuldigte verweigerte zu den ihm gemachten Vorwürfen grösstenteils seine Aussage. Vor

dem Polizeirichter gab er einzig zu Protokoll, nicht am Steuer des Fahrzeugs gewesen zu sein und

nicht sagen zu können, wer am Steuer gewesen sei. Der Opel Astra gehöre seiner Mutter und er sei

an diesem Tag nicht mit diesem Opel Astra gefahren (act. 17 S. 2).

E. 4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungs- führer seine bisher gemachten Aussagen. Er gibt weiterhin an, an diesem Tag nicht mit dem Opel Astra gefahren zu sein. Es sei nicht möglich, dass die Polizei gesehen habe, dass er vom J.________ Richtung Bahnhof gelaufen sei, weil er in Freiburg gewesen sei. Mit dem Opel Astra sei er mehrfach kontrolliert worden und dies auch zu ungewöhnlichen Zeiten, beispielsweise als er Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 morgens von zu Hause weggefahren sei, um arbeiten zu gehen. Die ständigen Kontrollen und das Verhalten der Polizei habe er als Schikane empfunden. Seit das Fahrzeug auf den Namen seiner Mutter registriert sei und er nun auch noch den Typ und die Nummernschilder gewechselt habe, habe er Ruhe vor der Polizei. Am Opel Astra habe er lediglich Teile ausgetauscht und diese vom Strassenverkehrsamt eintragen lassen, wie es sich gehöre.

E. 4.5 Die Aussagen und Angaben des Polizeibeamten scheinen dem Strafappellationshof glaub- würdig und in sich stimmig. Der Hof sieht keinen Grund, warum dieser lügen und einen falschen Anzeigerapport erstellen sollte. In seinem Anzeigerapport schildert der Polizeibeamte den Vorfall sachlich, konstant und ohne zu übertreiben. Diesem durch Wm K.________ fünf Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeigerapport sowie seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhand- lung misst der Strafappellationshof einen hohen Grad der Zuverlässigkeit zu. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Darstellung im Anzeigerapport die tatsächlichen Geschehnisse nicht korrekt darstellen sollte. Ein Eigeninteresse scheidet aus. Es kann folglich festgehalten werden, dass keiner- lei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, dass der vereidigte Polizeibe- amte falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Es bestehen keine vernünftigen Gründe, am Polizeirapport und den Aussagen des Polizeibeamten zu zweifeln. Demgegenüber verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. machte nur wenige Angaben. Vor dem Polizeirichter und auch vor dem Strafappellationshof gab er an, an diesem Tag nicht mit dem Opel Astra gefahren zu sein. Als die Polizei das Fahrzeug in Düdingen entdeckte, waren der Motor und die Reifen noch warm. Aus den Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung ergibt sich klar, dass er der Hauptlenker und faktisch auch Halter dieses Fahrzeugs war und die Mutter lediglich formell als Halterin eingetragen war. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich von der Polizei schikaniert gefühlt habe und sie es wohl auf ihn abgesehen hätten, ist vorliegend nicht stichhaltig. Entgegen der Annahme des Beschuldigten, dass er von Anfang an als verdächtig galt, haben die Polizeibeamten ihn erst bei seinem Eintreffen beim Opel Astra als A.________ identifiziert. Vorher hatten sie lediglich ein Signalement des flüchtigen Lenkers, ohne aber Kenntnis über dessen Identität zu haben.

E. 4.6 Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise und Indizien sowie der Aussa- gen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran beste- hen, dass der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Steuer des blauen Opel Astra mit den Kennzei- chen FR bbb sass. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz «in dubio pro reo».

E. 4.7 Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Der Beru- fungsführer hat sich darauf beschränkt, zu bestreiten, zum Tatzeitpunkt das erwähnte Fahrzeug gelenkt zu haben. Die übrigen Feststellungen des Vorrichters blieben seinerseits unbestritten. Es kann demnach auf die entsprechenden Feststellungen des Vorrichters verwiesen werden (ange- fochtenes Urteil, S. 5 f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Der Berufungsführer ficht die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes, die Strafzu- messung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge der beantragten Frei- sprüche. Soweit erforderlich, kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Poli- zeirichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3.2 – 3.6 S. 6f., E. 4 S. 8f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kantonsgericht KG Seite 7 von 8

E. 6 Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrs- regeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestätigen.

E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1’000.- (Gerichts- gebühr: CHF 750.-; Auslagen: CHF 250.-) und im Berufungsverfahren CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 22. Juni 2021 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) (Art. 91a Abs. 1 SVG), begangen am 11. April 2020. 2. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit dem Überholen trotz angeblichem Gegenverkehr bei der Fahrt von L.________ in Richtung C.________ am 11. April 2020. 3. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00 (Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 (ausmachend 12 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 (Gebühr CHF 750.00, Auslagen CHF 250.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. Mai 2022/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

501 2021 127

Urteil vom 6. Mai 2022

Strafappellationshof

Besetzung

Vizepräsident:

Markus Ducret

Richterin:

Catherine Overney

Ersatzrichter:

Armin Sahli

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin:

Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Yetkin Geçer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache und grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34

Abs. 2 und 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG), Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr-

zeug) (Art. 91a Abs. 1 SVG)

Berufung vom 13. August 2021 gegen das Urteil des Polizeirichters

des Sensebezirks vom 22. Juni 2021

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 22. Juni 2021 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks A.________ wegen

Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln

sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und sprach ihn frei vom

Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit dem Überholen trotz

angeblichem Gegenverkehr. Die Strafe wurde festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 60.- mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie eine Busse von CHF 300.-. Die

Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf drei Tage festgesetzt, wobei die Busse auf schriftliche

Anfrage hin auch in Form von gemeinnütziger Arbeit geleistet werden kann. A.________ wurden die

Kosten des Verfahrens auferlegt.

B.

Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte oder der Berufungs-

führer) am 3. Juli 2021 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 11. August 2021

zugestellt. Mit Berufungserklärung vom 13. August 2021 ficht er das Urteil vollumfänglich an. Er

beantragt in Gutheissung seiner Berufung seinen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amts-

handlung, der einfachen und mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die Kosten des erst- und oberinstanzlichen

Verfahrens, Gerichtskosten und Parteientschädigung, seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

Die zuständige Staatsanwältin teilte am 6. September 2021 mit, dass die Staatsanwaltschaft weder

Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt und in der Sache selbst auf Abweisung der

Berufung schliesst.

D.

Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie-

rend vom 14. April 2022, eingeholt.

E.

Anlässlich der Verhandlung vom 6. Mai 2022 erschien der Berufungsführer, begleitet von

seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt sein Vertreter den

Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen

Gebrauch.

Auf die Ausführungen des Berufungsführers sowie das Plädoyers seines Verteidigers an der

Verhandlung vom 6. Mai 2022 wird – soweit erforderlich – nachfolgend eingegangen. Im Übrigen

wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

1.

Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO

und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den

gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

2.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.

404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an, wenn auch

nicht in allen Punkten selbständig. Das erstinstanzliche Urteil ist somit grundsätzlich in sämtlichen

Ziffern zu überprüfen, wobei die nur als Konsequenz des beantragten Freispruchs angefochtenen

Punkte (rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Kosten) lediglich zu überprüfen sind, wenn der

Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommen sollte.

Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzlichen

Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des

Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

3.

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzli-

chen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften

verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweis-

erhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf

Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Vorliegend erscheint es nicht erforderlich, über die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Haupt-

verfahren erhobenen Beweise hinauszugehen. Der Strafappellationshof kann sich auf die Einver-

nahme des Berufungsführers sowie den Beizug der Akten beschränken.

4.

Der Berufungsführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 398 Abs. 3 Bst. b

StPO), eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes «in dubio pro reo» geltend.

Er bestreitet, im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Vorfälle der Lenker des Fahrzeugs mit den

Kontrollschildern FR bbb gewesen zu sein.

4.1.

Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesam-

ten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis-

regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie-

genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber-

windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht

das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).

Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan-

tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen

sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeutet

sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschul-

digte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der

Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären

kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachverhalts Zwei-

fel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die

jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um

ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven

Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot

auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139).

Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Über-

zeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von

(prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachver-

halts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und

Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage

nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die

inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von

Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachge-

richt den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144

IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).

4.2.

Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat

namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss

sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.

Die Regel, wonach niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten, stellt einen allgemei-

nen Grundsatz dar, der sich aus Art. 32 BV ableitet und im Strafverfahren anwendbar ist. Der in

einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Gestützt auf sein

Recht, nicht zu antworten, ist er berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwach-

sen und ohne dass dies einen Beweis oder ein Indiz für seine Schuld darstellt. Die ausdrückliche

Garantie, dass jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, nicht gezwungen werden darf, gegen

sich selbst auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält Art. 14 Abs. 3 Bst. g UNO-Pakt II.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche mit derjenigen des EGMR übereinstimmt,

leitet sich diese Garantie auch direkt aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab.

Die rechtliche Anerkennung des Rechts, nicht zu antworten, beschränkt sich auf das Recht zu

schweigen. Sie verhindert nicht, dass der Richter in einem auf der freien Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) beruhenden Urteil das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Aussage berück-

sichtigt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es unter bestimmten Umständen zulässig ist,

aus dem Schweigen des Beschuldigten Schlussfolgerungen zu seinen Ungunsten zu ziehen, sofern

es andere direkte Beweise zu seinen Lasten gibt, die Licht in den Sachverhalt gebracht haben, so

dass seine Weigerung zu antworten vernünftigerweise als ein Element zu seinen Lasten interpretiert

werden muss. Das Recht zu schweigen hindert die Strafbehörde nicht daran, bei der Beurteilung

der Beweiskraft der belastenden Elemente das Schweigen des Betroffenen in Situationen zu berück-

sichtigen, in denen von ihm zweifellos eine Erklärung erwartet werden darf (vgl. Urteil BGer

6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3.

Als Beweismittel zur Frage der Lenkereigenschaft des Beschuldigten liegen der Anzeigerap-

port vom 16. April 2020 mit dem Einvernahmeprotokoll der ersten Einvernahme des Beschuldigten

vom 11. April 2020, dem Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson vom 16. April 2020 und dem

Fotodossier sowie die mündlichen Aussagen des anzeigenden Polizisten und die wenigen Aussagen

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 8

des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte hat sich grösstenteils auf sein Aussageverweigerungsrecht

berufen; aus diesem Schweigen dürfen ihm keine Nachteile erwachsen.

Nachdem den Polizeibeamten am Samstag, 11. April 2020, um 16.37 Uhr, anlässlich einer Verkehrs-

überwachung ein blaues Fahrzeug aufgefallen war, welches mit hoher Geschwindigkeit von Düdin-

gen in Richtung C.________ fuhr, und dieses nicht angehalten werden konnte, verfolgten sie das

Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn, verloren es jedoch aus den Augen (vgl.

act. 2001). Bei der Durchfahrt schaute der Lenker des Fahrzeugs in Richtung des Polizeifahrzeugs

und der Polizeibeamten (vgl. act. 17 S. 4). Sie konnten erkennen, dass eine Person alleine im Fahr-

zeug sass und der Fahrer eine Baseball-Mütze trug (act. 17 S. 8). Die Polizeibeamten trafen auf

dem Parkplatz des Campings C.________ auf das Fahrzeug, wobei es ihnen gelang, den Lenker zu

erkennen sowie das Fahrzeug als Opel Astra, versehen mit den Kontrollschildern FR bbb, zu identi-

fizieren (act. 2001). Beide Fahrzeuge fuhren auf dem Parkplatz langsam, so dass die Polizeibeamten

den Fahrer und sein Gesicht erkennen konnten (act. 17 S. 4 und 8). Der Lenker flüchtete in Richtung

Düdingen. Die Polizeibeamten folgten ihm, verloren das Fahrzeug abermals aus den Augen.

Schliesslich konnte das besagte Fahrzeug um 17.00 Uhr in D.________, E.________, bei der

F.________, ausfindig gemacht werden. Der Motor und die Reifen waren noch warm. Das Fahrzeug

konnte durch das vordere Kontrollschild eindeutig identifiziert werden; das hintere Kontrollschild war

entfernt worden (vgl. act. 2001 und 2008). Eine Patrouille begab sich nach G.________ ans Domizil

der Halterin des Fahrzeuges und Mutter des Beschuldigten, wo sie auf dessen Bruder traf, welcher

angab, das besagte Fahrzeug werde von seinem Bruder A.________ gefahren (act. 2002 und act.

17 S. 6). Die Polizeibeamten kontaktierten den Beschuldigten daraufhin telefonisch, wobei dieser

angab, mit dem Zug von D.________ nach H.________ gefahren zu sein und sich dort aufhalte, er

aber innert 40 Minuten vor Ort sein könne. Es stellte sich allerdings heraus, dass sich der Beschul-

digte gar nicht in I.________ aufhielt, sondern in D.________ (vgl. act. 2002). Die Polizeibeamten

hatten ein Signalement einer Person mit rotem Oberteil und einer Schirmmütze durchgegeben. Eine

Patrouille hatte aufgrund dieses Signalements eine Person erkannt, die dieser Beschreibung

entsprach und vom J.________ in Richtung Bahnhof lief (act. 17 S. 6). Vor Ort erkannten die Polizei-

beamten die Person aufgrund seines Aussehens und seiner Kleidung und identifizierten ihn als den

flüchtigen Lenker des Opel Astra (act. 2002). Die Polizeibeamten haben den Beschuldigten im Fahr-

zeug auf dem Parkplatz des Camping in Schiffenen gesehen, er hat sie angesehen und kurze Zeit

später in Düdingen haben sie ihn wiedererkannt (act. 17 S. 10). Ein um 18.09 Uhr durchgeführter

Alkoholtest ergab ein positives Resultat von 0.55 mg/l. Die Polizeibeamten konnten im Fussraum

des Beifahrersitzes drei leere Bierdosen erkennen (vgl. act. 2002 und act. 17 S. 6). Am darauffol-

genden Tag kreuzten die Polizeibeamten anlässlich einer Patrouillentätigkeit den Beschuldigten am

Steuer des Opel Astra mit den Kontrollschildern FR bbb auf der Höhe des Bahnhofs in D.________

(act. 2002). Wm K.________ war sich sicher, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten

handelte (act. 17 S. 4 und 6).

Der Beschuldigte verweigerte zu den ihm gemachten Vorwürfen grösstenteils seine Aussage. Vor

dem Polizeirichter gab er einzig zu Protokoll, nicht am Steuer des Fahrzeugs gewesen zu sein und

nicht sagen zu können, wer am Steuer gewesen sei. Der Opel Astra gehöre seiner Mutter und er sei

an diesem Tag nicht mit diesem Opel Astra gefahren (act. 17 S. 2).

4.4.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungs-

führer seine bisher gemachten Aussagen. Er gibt weiterhin an, an diesem Tag nicht mit dem Opel

Astra gefahren zu sein. Es sei nicht möglich, dass die Polizei gesehen habe, dass er vom

J.________ Richtung Bahnhof gelaufen sei, weil er in Freiburg gewesen sei. Mit dem Opel Astra sei

er mehrfach kontrolliert worden und dies auch zu ungewöhnlichen Zeiten, beispielsweise als er

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 8

morgens von zu Hause weggefahren sei, um arbeiten zu gehen. Die ständigen Kontrollen und das

Verhalten der Polizei habe er als Schikane empfunden. Seit das Fahrzeug auf den Namen seiner

Mutter registriert sei und er nun auch noch den Typ und die Nummernschilder gewechselt habe,

habe er Ruhe vor der Polizei. Am Opel Astra habe er lediglich Teile ausgetauscht und diese vom

Strassenverkehrsamt eintragen lassen, wie es sich gehöre.

4.5.

Die Aussagen und Angaben des Polizeibeamten scheinen dem Strafappellationshof glaub-

würdig und in sich stimmig. Der Hof sieht keinen Grund, warum dieser lügen und einen falschen

Anzeigerapport erstellen sollte. In seinem Anzeigerapport schildert der Polizeibeamte den Vorfall

sachlich, konstant und ohne zu übertreiben. Diesem durch Wm K.________ fünf Tage nach dem

Vorfall verfassten Anzeigerapport sowie seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhand-

lung misst der Strafappellationshof einen hohen Grad der Zuverlässigkeit zu. Es ist kein Grund

ersichtlich, wieso die Darstellung im Anzeigerapport die tatsächlichen Geschehnisse nicht korrekt

darstellen sollte. Ein Eigeninteresse scheidet aus. Es kann folglich festgehalten werden, dass keiner-

lei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, dass der vereidigte Polizeibe-

amte falsche Aussagen machen und den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Es bestehen

keine vernünftigen Gründe, am Polizeirapport und den Aussagen des Polizeibeamten zu zweifeln.

Demgegenüber verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. machte nur wenige Angaben. Vor

dem Polizeirichter und auch vor dem Strafappellationshof gab er an, an diesem Tag nicht mit dem

Opel Astra gefahren zu sein. Als die Polizei das Fahrzeug in Düdingen entdeckte, waren der Motor

und die Reifen noch warm. Aus den Erklärungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver-

handlung ergibt sich klar, dass er der Hauptlenker und faktisch auch Halter dieses Fahrzeugs war

und die Mutter lediglich formell als Halterin eingetragen war. Das Vorbringen des Beschuldigten,

wonach er sich von der Polizei schikaniert gefühlt habe und sie es wohl auf ihn abgesehen hätten,

ist vorliegend nicht stichhaltig. Entgegen der Annahme des Beschuldigten, dass er von Anfang an

als verdächtig galt, haben die Polizeibeamten ihn erst bei seinem Eintreffen beim Opel Astra als

A.________ identifiziert. Vorher hatten sie lediglich ein Signalement des flüchtigen Lenkers, ohne

aber Kenntnis über dessen Identität zu haben.

4.6.

Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise und Indizien sowie der Aussa-

gen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung kommt der Strafappellationshof zum Schluss,

dass bei objektiver Betrachtung keine erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran beste-

hen, dass der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Steuer des blauen Opel Astra mit den Kennzei-

chen FR bbb sass. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht

gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz «in dubio pro reo».

4.7.

Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Der Beru-

fungsführer hat sich darauf beschränkt, zu bestreiten, zum Tatzeitpunkt das erwähnte Fahrzeug

gelenkt zu haben. Die übrigen Feststellungen des Vorrichters blieben seinerseits unbestritten. Es

kann demnach auf die entsprechenden Feststellungen des Vorrichters verwiesen werden (ange-

fochtenes Urteil, S. 5 f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art 82 Abs. 4 StPO).

5.

Der Berufungsführer ficht die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes, die Strafzu-

messung sowie den Kostenpunkt nicht selbständig an, sondern nur als Folge der beantragten Frei-

sprüche. Soweit erforderlich, kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Poli-

zeirichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 3.2 – 3.6 S. 6f., E. 4 S. 8f.; Art. 82 Abs. 4

StPO).

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

6.

Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers

wegen Hinderung einer Amtshandlung, einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrs-

regeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestätigen.

7.

7.1.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene

Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die oberin-

stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1’000.- (Gerichts-

gebühr: CHF 750.-; Auslagen: CHF 250.-) und im Berufungsverfahren CHF 2'200.- (Gerichtsgebühr:

CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-) zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf

Entschädigung oder Genugtuung nach Art. 429 StPO.

Der Hof erkennt:

I.

Die Berufung wird abgewiesen.

Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 22. Juni 2021 wird bestätigt. Es lautet wie

folgt:

1.

A.________ wird verurteilt wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),

einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, 32 Abs.

1 und 2, 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) sowie Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) (Art. 91a Abs. 1 SVG), begangen

am 11. April 2020.

2.

A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

im Zusammenhang mit dem Überholen trotz angeblichem Gegenverkehr bei der Fahrt

von L.________ in Richtung C.________ am 11. April 2020.

3.

Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

CHF 60.00 mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00 (Art.

34, 47, 49 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 StGB).

4.

Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg

uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 und

3 StGB).

5.

Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________

beantragen, die Bezahlung der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 8

(ausmachend 12 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von

gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem

späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a

StGB).

6.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 (Gebühr CHF 750.00, Auslagen

CHF 250.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr:

CHF 2'000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt.

III.

A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

Freiburg, 6. Mai 2022/fju

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: