Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Der Strafappellationshof hat mit Entscheid vom 13. Januar 2020 die Berufungen von E.________, F.________ und G.________ teilweise gutgeheissen und diese vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) frei- gesprochen. Zudem wurden diese der einfachen statt der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) für schuldig erklärt. Anlass zu diesem Verfahren gab eine nächtliche Holzfälleraktion und folgender, der Anklage zugrunde liegender Sachverhalt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 fällte D.________ in Begleitung von E.________, F.________, G.________, A.________, B.________, C.________, H.________ und I.________ unerlaubterweise drei Bäume. Nachdem sich die Gruppe im J.________ in K.________ getroffen hatte, begaben sich die Jugendlichen mit drei Autos ans Domizil der Brüder A.________, B.________ und D.________, wo sie sich einer Motorsäge behändigten. Der erste im L.________ in K.________, gegenüber M.________, gefällte Baum fiel auf einen Feldweg und blockierte diesen. Anschliessend fuhr die Gruppe weiter und D.________ fällte in K.________, N.________, O.________, in einem Waldstück zwischen P.________ und Q.________, einen weiteren Baum. Dieser kam ausgangs einer Kurve quer über die Fahrbahn der öffentlichen geteerten Nebenstrasse zu liegen und R.________ fuhr um ca. 5.45 Uhr in dieses Hindernis. Sein Personenwagen der Marke Skoda Octavia war mit der Motorhaube in den Baum geprallt, wodurch diese angehoben wurde und dadurch Frontscheibe und Dach beschädigte. R.________ blieb unverletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, was von der Vollkaskoversicherung mit CHF 31‘296.- entschädigt wurde. Der Eigentümer des Waldstücks bezifferte den Schaden am Baum auf CHF 300.-. Schliesslich fällte D.________ in S.________, T.________, Gemeindesstrasse S.________ – U.________, gegenüber der V.________, einen dritten Baum. Auch dieser kam auf die Fahrbahn zu liegen und blockierte diese. Mit separaten Anklageschriften vom 18. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft D.________ wegen qualifizierter Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs und Gefährdung des Lebens, C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs und Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens sowie E.________, F.________, G.________, A.________ und B.________ jeweils wegen Anstiftung evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung, Anstiftung evtl. Gehil- fenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs und Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens dem Polizeirichter des Sensebezirks. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 8. Mai 2018. Mit Urteil vom
15. Mai 2018 verurteilte er die sieben Beschuldigten. D.________ wurde wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt. E.________, F.________, G.________, B.________ und A.________ wurden wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.- (E.________, F.________, G.________, B.________) bzw. CHF 500.- (A.________) verurteilt. Schliesslich verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.-. B. Gegen dieses Urteil meldeten E.________, F.________ und G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, am 23. Mai 2018 Berufung an. Mit Urteil vom 13. Januar 2020 hiess der Strafappellationshof die Berufungen teilweise gut und änderte das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 15. Mai 2018 in den die Berufungsführer betreffenden Ziffern ab bzw. hob diese auf. Die Berufungsführer wurden vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen und lediglich wegen Anstiftung zur einfachen Sachbeschädigung verurteilt. Der Strafappellationshof hat in Bezug auf die Vorwürfe der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) den Sachverhalt anders gewürdigt als der Polizeirichter. Er hat dazu in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 ausgeführt: Zur Sachbeschädigung: 6.4. Unbestritten ist, dass D.________ in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 in Anwesenheit weiterer Personen, darunter die Berufungsführer, drei Bäume fällte und R.________ mit seinem Auto in einen dieser Bäume prallte. Die Vorinstanz bezifferte den Schaden auf rund CHF 32‘000.- (pro Baum je CHF 300.-, Total Schaden des Autos R.________ CHF 31‘296.-) und ging entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB aus. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass das Auto von R.________ nicht als Tatobjekt der Sachbeschädigung gilt und insbesondere der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht auf das Auto bzw. die Verursachung eines grossen Schadens gerichtet war. Der Strafappellationshof erachtet es aufgrund der Umstände als erwiesen, dass die Berufungsführer im Zeitpunkt des Fällens der Bäume nicht wollten, dass ein grosser Sachschaden entsteht bzw. darauf vertraut haben, dass ein solcher ausbleibt. Auch wenn ein solcher für die qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB aufgrund der Verfolgung der Straftat von Amtes wegen nicht nötig wäre, sei nebenbei bemerkt, dass R.________ keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung, sondern wegen Gefährdung des Lebens (vgl. act. 2013, 2171) gestellt hat. Der Schaden am Auto ist lediglich eine Folge und damit ein Begleitschaden der an den Bäumen begangenen und nicht bestrittenen Sachbeschädigung. Für den Schaden am Auto können die Berufungsführer strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Folglich fällt die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 StGB ausser Betracht. Es bleibt zu prüfen, ob der Schaden an den Bäumen noch als geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB bezeichnet werden kann. Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar. Hierbei ist festzustellen, dass in Bezug auf den ersten, im L.________ gefällten Baum ein Strafantrag zwar vorbehalten, aber nie eingereicht wurde (vgl. act. 2108, 2115), so dass diesbezüglich eben kein gültiger Strafantrag vorliegt und das Fällen dieses Baumes bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Berufungsführer und der weiteren Täterschaft nicht zu berücksichtigen ist. Die Besitzer der anderen beiden gefällten Bäume ihrerseits haben Strafantrag wegen Sachbeschädigung eingereicht (vgl. act. 2018 ff. und 2022 ff.), wobei die Schadenssumme unbestimmt (Tanne) bzw. nachträglich auf CHF 300.- (Kirschbaum) beziffert wurde (vgl. act. 9005). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der nächtlichen „Holzfälleraktion“ von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, so dass die einzelnen Schadensbeträge zu kumulieren sind. Dabei fällt auf, dass der Schadensbetrag zweier Bäume – ohne diesen genau festzulegen – so oder anders über der vom Bundesgericht festgelegten Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB liegen muss. Massgebend für die Bemessung des Schadens im Falle des Beschädigens oder Zerstörens von Bäumen können nach
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 der Rechtsprechung gegebenenfalls die Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks, das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustands und die Kosten der Neuanpflanzung sein (vgl. BGE 129 III 331 E. 2; Urteil BGer 6B_515/2008 vom 19. November 2018; 4C.347/2002 vom 25. März 2003). Der Strafappellationshof kommt daher zum Schluss, dass es sich bei der nächtlichen Holzfälleraktion um eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt und nicht um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Abs. 3. Folglich haben sich die Berufungsführer der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig gemacht und die Berufungen sind in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Zur Störung des öffentlichen Verkehrs: 7.2. Vorliegend ist erstellt, dass in besagter Nacht drei Bäume gefällt wurden, wovon einer auf einem Feldweg im L.________, einer auf einer öffentlichen Nebenstrasse im Waldstück zwischen P.________ und Q.________ und ein anderer auf der Gemeindestrasse zwischen S.________ und U.________ zu liegen kam. Dadurch wurde eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Verkehr geschaffen und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass R.________ beim Aufprall nicht verletzt wurde. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Aus den Einvernahmen der Berufungsführer und der übrigen Beschuldigten geht hervor, dass sie sich der konkreten Gefahr für Automobilisten bewusst waren und diese Gefährdung in Kauf genommen haben. So haben sie sich teilweise gefragt, was geschehe, falls ein Auto komme und sie den Baum auf der Strasse liegen liessen. Auch haben sie sich kurzzeitig überlegt, einen der Bäume mit einem in der Nähe stehenden Traktor von der Strasse wegzuziehen, sie seien aber von dieser Idee abgekommen, da sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Beim Fällen des dritten Baumes haben sie zwar darauf geachtet, dass im Moment, in dem der Baum auf die Strasse fiel, kein Auto durchgefahren ist, als ihnen dann aber beim Wegfahren ein Auto entgegenkam, haben sie dessen Fahrer nicht auf die lauernde Gefahr aufmerksam gemacht. Sie haben folglich nicht alles getan, um einen möglichen Unfall zu verhindern. Ebenso ist festzuhalten, dass aus den Aussagen der Berufungsführer und der weiteren Beschuldigten, insbesondere von D.________, übereinstimmend hervorgeht, dass er alleine die Fallrichtung der Bäume bestimmt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sonst jemand Einfluss auf die Fallrichtung gehabt oder D.________ gar dazu angestiftet hätte, den Baum auf die Strasse fallen zu lassen, um dort den öffentlichen Verkehr zu behindern, zu stören oder zu gefährden und mindestens einen Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Dass einer der Bäume aufgrund der Lage so oder anders aus dem Wald und auf die Strasse gefallen wäre, ändert daran nichts. Insbesondere hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen liegt allenfalls Eventualvorsatz vor. Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Daraus folgt, dass die Berufungen in diesem Punkt gutzuheissen sind und die Berufungsführer vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen sind. Das Urteil des Strafappellationshofs vom 13. Januar 2020 ist rechtskräftig. Es stellt sich die Frage der Ausdehnung dieses Rechtsmittelentscheides auf das rechtskräftige Urteil vom 15. Mai 2018 gegenüber A.________, C.________, B.________ und D.________. C. Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragen B.________, A.________ und C.________, den Rechtsmittelentscheid vom 13. Januar 2020 auf sie auszudehnen. Sie seien vom Vorwurf der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen und wegen Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur einfachen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gingen zu Lasten des Staates Freiburg, weshalb die gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung aufzuheben sei. Die Gerichtskosten seien zu 9/10 dem Staat Freiburg und zu 1/10 den Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich seien ihnen eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen und die Gerichtskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. D.________ liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Rechtsmittelentscheides auf A.________, C.________, B.________ und D.________ erfüllt seien. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurden die Beschuldigten aufgefordert, Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie in der mehrmals verlängerten Frist mit Eingaben vom 10. August 2020, 12. August 2020 und 28. September 2020 nach.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Es ist vorausgesetzt, dass die Rechtsmittelinstanz den Anklagesachverhalt, d.h. primär den objektiven Tatbestand oder allenfalls Prozessvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse, anders als die Vorinstanz würdigte und die entsprechende Beurteilung auch die Rolle der Mitbeteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen, in einem anderen Lichte erscheinen lassen und auch bei diesen zu einem Freispruch oder mindestens einer milderen Beurteilung führen müssen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 392 N. 4). Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist zu bejahen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht (wenn auch nicht unbedingt formell in derselben Anklageschrift) zur Anklage gebracht wurden (LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 6; siehe auch ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 3). Die Staatsanwaltschaft hat für die Beschuldigten je eine Anklageschrift verfasst, im Anschluss wurden sie aber vom selben Gericht im gleichen Verfahren beurteilt. Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist somit zu bejahen.
E. 2 E.________, F.________, G.________, B.________ und A.________ wurden wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 verurteilt, C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs. D.________ wurde vom Polizeirichter wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt. E.________, F.________ und G.________ liessen diese Verurteilung gerichtlich prüfen und wurden vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen und lediglich wegen Anstiftung zur einfachen Sachbeschädigung verurteilt. Soweit dem Verfahren betreffend B.________, A.________, C.________ und D.________ derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und den Beteiligten dieselben Straftaten vorgeworfen werden, wobei sich einzig die Teilnahmeform unterscheidet, ist der Freispruch bzw. der abweichend gewürdigte Sachverhalt grundsätzlich auf die Mitbeteiligten auszudehnen.
E. 3 Nach Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Diese Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt entweder durch Einräumen der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Vorladung zur Verhandlung. Eine Stellungnahme der betroffenen beschuldigten Person erscheint unabdingbar, da ihr Einverständnis mit dem Vorgehen nach Art. 392 StPO erforderlich ist (SCHMID/JOSITSCH, in Art. 392 N. 10). Sinnvollerweise wird eine Ausdehnung nicht gegen den Willen der betreffenden Personen stattfinden. Es ist denkbar, dass sich diese auch in Kenntnis des festgestellten Mangels mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden und bewusst eine Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden suchen (LIEBER, N. 9). Die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme wurde den beschuldigten und verurteilten Personen persönlich sowie ihren amtlichen Verteidigern in Kopie zugestellt. Daraufhin teilte der Verteidiger von D.________ mit, telefonisch Kontakt mit diesem aufgenommen zu haben. Aus prozessökonomischen Gründen habe dieser entschieden, in Zukunft auf eine anwaltliche Vertretung zu verzichten. D.________ liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Da somit sein Einverständnis mit dem Vorgehen fehlt und eine Ausdehnung des Strafverfahrens nicht gegen seinen Willen stattzufinden hat, wird vorliegend darauf verzichtet. Daraus folgt, dass das rechtskräftige Urteil betreffend D.________ nicht abgeändert wird.
E. 4 B.________ und A.________ wurden auch wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt, weil sie D.________ zum Fällen der Bäume motiviert, angefeuert und die zu fällenden Bäume teilweise ausgewählt haben. Teilweise standen sie in unmittelbarer Nähe der Bäume und beleuchteten mit ihren Handys den jeweiligen Baum oder holten die Motorsäge aus dem Auto. C.________ wurde wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt. Er befand sich während des Fällens der Bäume nie in unmittelbarer Nähe, war aber der Fahrer eines der Autos, mit denen sich die Gruppe zwischen den Tatorten bewegte. Demzufolge liegt den Verurteilungen von B.________ und A.________ derselbe Sachverhalt zu Grunde wie den Verurteilungen von E.________, F.________ und G.________. Auch die Verurteilung von C.________ betrifft den gleichen Sachverhalt, wobei die Form der Teilnahme eine andere war. Sie waren alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort und haben mit ihrem Verhalten so oder anders auf D.________ eingewirkt.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Der Strafappellationshof stellte nun aber in seinem Urteil vom 13. Januar 2020 fest, dass das Auto von R.________ nicht als Tatobjekt der Sachbeschädigung gilt und der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht auf das Auto bzw. die Verursachung eines grossen Schadens gerichtet war. Entsprechend kam der Strafappellationshof zum Schluss, dass es sich bei der nächtlichen Holzfälleraktion um eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt und nicht um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Abs. 3. Zudem verneinte der Strafappellationshof einen direkten Vorsatz in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs, da D.________ alleine die Fallrichtung der Bäume bestimmte und nicht ersichtlich ist, dass ihn jemand dazu angestiftet hätte, den Baum auf die Strasse fallen zu lassen, um dort den öffentlichen Verkehr zu behindern, zu stören oder zu gefährden und mindestens einen Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Diese abweichenden Würdigungen gelten auch für die weiteren Mittäter B.________, A.________ und C.________. Das in Bezug auf B.________, A.________ und C.________ rechtskräftige Urteil vom 15. Mai 2018 ist daher abzuändern. B.________, A.________ und C.________ sind vom Vorwurf der Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen und wegen Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu verurteilen.
E. 5 Vorliegend wird den Beschuldigten eine Straftat zur Last gelegt, welche der Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe untersteht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Anstifter gilt für B.________ und A.________ die gleiche Strafandrohung (Art. 24 Abs. 1 StGB). C.________ als Gehilfe ist milder zu bestrafen (Art. 25 StGB). Gemäss dem milderen und somit vorliegend anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2).
E. 5.1 In Bezug auf die Anstiftung und Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Schadensbetrag zwar über der Grenze für ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt, dieser aber dennoch nicht beträchtlich ist. Subjektiv handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dementsprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Sie handelten ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen ihr Verhalten haben könnte. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente ist demzufolge als leicht zu qualifizieren.
E. 5.2 Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Aussagen der Beschuldigen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 zu ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll S. 10 ff.) zu verweisen. Es ist folgendes zu berücksichtigen:
E. 5.2.1 Gemäss Veranlagungsanzeige 2018 von B.________ betrug sein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb CHF 54‘000.-. Über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügt er nicht. Besondere Auslagen sind nicht bekannt. Er hat kein grosses Vermögen. B.________ ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten.
E. 5.2.2 A.________ ist seit dem 1. Mai 2020 als Schreiner Allrounder Bau/Werkstatt bei der W.________ AG in Düdingen angestellt, wo er monatlich CHF 4‘700.- brutto verdient. Seine Veranlagungsanzeige 2018 zeigte noch ein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb von CHF 16‘327.-, wobei zu berücksichtigen ist, dass er damals noch im 3. Lehrjahr war. Es ist nicht bekannt, dass A.________ besondere Auslagen hätte. Gemäss der Veranlagungsanzeige hatte er im Jahr 2018 quasi kein Vermögen. Auch er ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Daher sind die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewichten.
E. 5.2.3 C.________ absolviert das Gymnasium und lebt bei seinen Eltern. In den Ferien bzw. der schulfreien Zeit geht er einer Erwerbstätigkeit nach. So erwirtschaftete er gemäss Veranlagungsanzeige 2018 einen unselbständigen Haupterwerb von CHF 28‘220.-. Besondere Auslagen sind nicht bekannt. Sein Vermögen betrug 2018 rund CHF 43‘000.-, wobei dies auch ein Auto oder Schiff beinhaltete. Er ist nicht vorbestraft und sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten sind deshalb insgesamt neutral zu gewichten.
E. 5.3 Es rechtfertigt sich, analog zum erstinstanzlichen Urteil sämtliche Anstifter mit derselben Strafe zu bestrafen. Wie im Urteil vom 13. Januar 2020 festgehalten, erachtet der Strafappellationshof in Anbetracht des leichten Tatverschuldens, der umfassenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten sowie ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die Anstifter B.________ und A.________ als angemessen. In Bezug auf den Gehilfen C.________ scheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt zu sein. Unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Netto-Einkommen und der zu berücksichtigenden Abzüge, welche dem Pauschalabzug von 30% entsprechen, wird der Tagessatz festgesetzt auf CHF 110.- betreffend B.________, auf CHF 90.- betreffend A.________ und auf CHF 50.- betreffend C.________. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden, weil das Verfahren den Beschuldigten Lehre genug war.
E. 5.4 Vorliegend erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Sie haben sich gemäss den neuesten Strafregisterauszügen weitgehend wohl verhalten und es sind keine weiteren Strafuntersuchungen hängig. Die Beschuldigten gehen einer Arbeit nach und leben in einem gefestigten sozialen Umfeld. Sie scheinen aus ihrem Verhalten dazugelernt zu haben und es kann ihnen keine negative Legalprognose gestellt werden. Folglich ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eine Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen.
E. 6 Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von E.________, F.________ und G.________ nicht selbständig angefochten und erschien angesichts der Schuldsprüche weder gesetzeswidrig noch unbillig, weshalb diese im Berufungsverfahren unverändert gelassen wurde. Es rechtfertigt sich somit nicht, die Kostenregelung für B.________, A.________ und C.________, die das Urteil nicht angefochten haben, zu ändern. Eine abweichende Kostenregelung würde sich als unbillig erweisen. Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Rückzahlungspflicht.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12
E. 7.1 Das vorliegende Verfahren wurde von Amtes wegen angehoben, dem Ausgang entsprechend sind die Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- und den Auslagen von CHF 250.-, dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 423 und 428 StPO).
E. 7.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid.
E. 7.3 A.________ und C.________ wurde für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit müssen sie nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO haben (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Demgegenüber hat B.________ die Kosten seines Wahlverteidigers zu tragen, weshalb ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
E. 7.4 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurden die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger von A.________ und C.________ im Urteil vom 15. Mai 2018 festgelegt. Das Urteil wurde in diesen Punkten nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Es gilt somit nur noch, die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für die letzte Phase des schriftlichen Nachverfahrens festzusetzen.
E. 7.4.1 Rechtsanwalt Daniel Zbinden veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das schriftliche Nachverfahren einen Zeitaufwand von vier Stunden und 30 Minuten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Angelegenheit handelte, erscheint ein Arbeitsaufwand von drei Stunden als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 27.- (5% von CHF 540.-). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zbinden eine angemessene Entschädigung von CHF 610.65, inklusive CHF 43.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
E. 7.4.2 Rechtsanwalt Thomas Meyer beantragt als amtlicher Verteidiger von C.________ für das schriftliche Nachverfahren die Zusprechung einer angemessen Entschädigung, ohne diese zu beziffern. Es rechtfertigt sich, ihm dieselbe Entschädigung zuzusprechen wie Rechtsanwalt Zbinden. Folglich ist Rechtsanwalt Meyer eine angemessene Entschädigung von CHF 610.65, inklusive CHF 43.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
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E. 7.5 Rechtsanwalt Daniel Zbinden als Wahlverteidiger von B.________ veranschlagt für das schriftliche Nachverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme mehr oder weniger gleichlautend ist wie diejenige von A.________. Ein Arbeitsaufwand von drei Stunden erscheint also auch hier als angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 250.-. Die Entschädigung beläuft sich auf CHF 37.50 (5% von CHF 750.-). Dem Gesagten zu Folge ist B.________ eine Parteientschädigung von CHF 848.15, inklusive CHF 60.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Diese Entschädigung wird mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet. Der Hof erkennt: I. Das Nachverfahren betreffend D.________ wird abgeschrieben. II. In Bezug auf A.________, B.________ und C.________ werden die Ziffern V.1 und V.2, VI.1 und VI.2 sowie VII.1 und VII.2 des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 15. Mai 2018 abgeändert und die Ziffern V.4, VI.4 und VII.4 aufgehoben. Das Urteil vom 15. Mai 2018 lautet neu wie folgt: I.-IV. ……… V. 1. A.________ wird verurteilt wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.-verurteilt (Art. 34 aStGB und Art. 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) 5. Die Rechtsanwalt Daniel Zbinden als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 3’684.- (wovon CHF 267.45 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Daniel Zbinden bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 VI. 1. B.________ wird verurteilt wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. B.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.- verurteilt (Art. 34 aStGB und 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) VII. 1. C.________ wird verurteilt wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den
26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. C.________ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.- verurteilt (Art. 34 aStGB und 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) 5. Die Rechtsanwalt Dr. Thomas Meyer als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'262.35 (wovon CHF 335.60 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von C.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Dr. Thomas Meyer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. VIII. Die Gerichtskosten von CHF 3‘150.00 (Entscheidgebühr: CHF 2‘300.00, Auslagen: CHF 850.00) werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wie folgt verteilt: - ……… - ………
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 - ……… - ……… - zu 3/21 A.________, d.h. CHF 450.- - zu 3/21 B.________, d.h. CHF 450.- - zu 2/21 C.________, d.h. CHF 300.- III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘750.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- sowie den Auslagen von CHF 250.-, werden dem Staat auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden im Nachverfahren werden auf CHF 610.65 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 43.65). V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Thomas Meyer im Nachverfahren werden auf CHF 610.65 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 43.65). VI. B.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 848.15 (inkl. MwSt. von CHF 60.65) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Oktober 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 72 501 2020 73 501 2020 74 501 2020 77 Urteil vom 5. Oktober 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, amtlicher Verteidiger, B.________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, Wahlverteidiger, C.________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Meyer, amtlicher Verteidiger, D.________, Beschuldigter, gegen STAATSANWALTSCHAFT Gegenstand Ausdehnung eines Rechtsmittelentscheides (Art. 392 StPO) Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 15. Mai 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Der Strafappellationshof hat mit Entscheid vom 13. Januar 2020 die Berufungen von E.________, F.________ und G.________ teilweise gutgeheissen und diese vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) frei- gesprochen. Zudem wurden diese der einfachen statt der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) für schuldig erklärt. Anlass zu diesem Verfahren gab eine nächtliche Holzfälleraktion und folgender, der Anklage zugrunde liegender Sachverhalt: In der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 fällte D.________ in Begleitung von E.________, F.________, G.________, A.________, B.________, C.________, H.________ und I.________ unerlaubterweise drei Bäume. Nachdem sich die Gruppe im J.________ in K.________ getroffen hatte, begaben sich die Jugendlichen mit drei Autos ans Domizil der Brüder A.________, B.________ und D.________, wo sie sich einer Motorsäge behändigten. Der erste im L.________ in K.________, gegenüber M.________, gefällte Baum fiel auf einen Feldweg und blockierte diesen. Anschliessend fuhr die Gruppe weiter und D.________ fällte in K.________, N.________, O.________, in einem Waldstück zwischen P.________ und Q.________, einen weiteren Baum. Dieser kam ausgangs einer Kurve quer über die Fahrbahn der öffentlichen geteerten Nebenstrasse zu liegen und R.________ fuhr um ca. 5.45 Uhr in dieses Hindernis. Sein Personenwagen der Marke Skoda Octavia war mit der Motorhaube in den Baum geprallt, wodurch diese angehoben wurde und dadurch Frontscheibe und Dach beschädigte. R.________ blieb unverletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, was von der Vollkaskoversicherung mit CHF 31‘296.- entschädigt wurde. Der Eigentümer des Waldstücks bezifferte den Schaden am Baum auf CHF 300.-. Schliesslich fällte D.________ in S.________, T.________, Gemeindesstrasse S.________ – U.________, gegenüber der V.________, einen dritten Baum. Auch dieser kam auf die Fahrbahn zu liegen und blockierte diese. Mit separaten Anklageschriften vom 18. September 2017 überwies die Staatsanwaltschaft D.________ wegen qualifizierter Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs und Gefährdung des Lebens, C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs und Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens sowie E.________, F.________, G.________, A.________ und B.________ jeweils wegen Anstiftung evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung, Anstiftung evtl. Gehil- fenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs und Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens dem Polizeirichter des Sensebezirks. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 8. Mai 2018. Mit Urteil vom
15. Mai 2018 verurteilte er die sieben Beschuldigten. D.________ wurde wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt. E.________, F.________, G.________, B.________ und A.________ wurden wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.- (E.________, F.________, G.________, B.________) bzw. CHF 500.- (A.________) verurteilt. Schliesslich verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.-. B. Gegen dieses Urteil meldeten E.________, F.________ und G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, am 23. Mai 2018 Berufung an. Mit Urteil vom 13. Januar 2020 hiess der Strafappellationshof die Berufungen teilweise gut und änderte das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 15. Mai 2018 in den die Berufungsführer betreffenden Ziffern ab bzw. hob diese auf. Die Berufungsführer wurden vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen und lediglich wegen Anstiftung zur einfachen Sachbeschädigung verurteilt. Der Strafappellationshof hat in Bezug auf die Vorwürfe der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) den Sachverhalt anders gewürdigt als der Polizeirichter. Er hat dazu in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 ausgeführt: Zur Sachbeschädigung: 6.4. Unbestritten ist, dass D.________ in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015 in Anwesenheit weiterer Personen, darunter die Berufungsführer, drei Bäume fällte und R.________ mit seinem Auto in einen dieser Bäume prallte. Die Vorinstanz bezifferte den Schaden auf rund CHF 32‘000.- (pro Baum je CHF 300.-, Total Schaden des Autos R.________ CHF 31‘296.-) und ging entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB aus. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass das Auto von R.________ nicht als Tatobjekt der Sachbeschädigung gilt und insbesondere der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht auf das Auto bzw. die Verursachung eines grossen Schadens gerichtet war. Der Strafappellationshof erachtet es aufgrund der Umstände als erwiesen, dass die Berufungsführer im Zeitpunkt des Fällens der Bäume nicht wollten, dass ein grosser Sachschaden entsteht bzw. darauf vertraut haben, dass ein solcher ausbleibt. Auch wenn ein solcher für die qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB aufgrund der Verfolgung der Straftat von Amtes wegen nicht nötig wäre, sei nebenbei bemerkt, dass R.________ keinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung, sondern wegen Gefährdung des Lebens (vgl. act. 2013, 2171) gestellt hat. Der Schaden am Auto ist lediglich eine Folge und damit ein Begleitschaden der an den Bäumen begangenen und nicht bestrittenen Sachbeschädigung. Für den Schaden am Auto können die Berufungsführer strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Folglich fällt die Qualifikation von Art. 144 Abs. 3 StGB ausser Betracht. Es bleibt zu prüfen, ob der Schaden an den Bäumen noch als geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB bezeichnet werden kann. Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar. Hierbei ist festzustellen, dass in Bezug auf den ersten, im L.________ gefällten Baum ein Strafantrag zwar vorbehalten, aber nie eingereicht wurde (vgl. act. 2108, 2115), so dass diesbezüglich eben kein gültiger Strafantrag vorliegt und das Fällen dieses Baumes bei der Beurteilung der Strafbarkeit der Berufungsführer und der weiteren Täterschaft nicht zu berücksichtigen ist. Die Besitzer der anderen beiden gefällten Bäume ihrerseits haben Strafantrag wegen Sachbeschädigung eingereicht (vgl. act. 2018 ff. und 2022 ff.), wobei die Schadenssumme unbestimmt (Tanne) bzw. nachträglich auf CHF 300.- (Kirschbaum) beziffert wurde (vgl. act. 9005). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der nächtlichen „Holzfälleraktion“ von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, so dass die einzelnen Schadensbeträge zu kumulieren sind. Dabei fällt auf, dass der Schadensbetrag zweier Bäume – ohne diesen genau festzulegen – so oder anders über der vom Bundesgericht festgelegten Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB liegen muss. Massgebend für die Bemessung des Schadens im Falle des Beschädigens oder Zerstörens von Bäumen können nach
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 der Rechtsprechung gegebenenfalls die Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstücks, das Interesse des Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustands und die Kosten der Neuanpflanzung sein (vgl. BGE 129 III 331 E. 2; Urteil BGer 6B_515/2008 vom 19. November 2018; 4C.347/2002 vom 25. März 2003). Der Strafappellationshof kommt daher zum Schluss, dass es sich bei der nächtlichen Holzfälleraktion um eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt und nicht um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Abs. 3. Folglich haben sich die Berufungsführer der Anstiftung zur Sachbeschädigung schuldig gemacht und die Berufungen sind in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Zur Störung des öffentlichen Verkehrs: 7.2. Vorliegend ist erstellt, dass in besagter Nacht drei Bäume gefällt wurden, wovon einer auf einem Feldweg im L.________, einer auf einer öffentlichen Nebenstrasse im Waldstück zwischen P.________ und Q.________ und ein anderer auf der Gemeindestrasse zwischen S.________ und U.________ zu liegen kam. Dadurch wurde eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Verkehr geschaffen und es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass R.________ beim Aufprall nicht verletzt wurde. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Aus den Einvernahmen der Berufungsführer und der übrigen Beschuldigten geht hervor, dass sie sich der konkreten Gefahr für Automobilisten bewusst waren und diese Gefährdung in Kauf genommen haben. So haben sie sich teilweise gefragt, was geschehe, falls ein Auto komme und sie den Baum auf der Strasse liegen liessen. Auch haben sie sich kurzzeitig überlegt, einen der Bäume mit einem in der Nähe stehenden Traktor von der Strasse wegzuziehen, sie seien aber von dieser Idee abgekommen, da sie keinen Schlüssel gehabt hätten. Beim Fällen des dritten Baumes haben sie zwar darauf geachtet, dass im Moment, in dem der Baum auf die Strasse fiel, kein Auto durchgefahren ist, als ihnen dann aber beim Wegfahren ein Auto entgegenkam, haben sie dessen Fahrer nicht auf die lauernde Gefahr aufmerksam gemacht. Sie haben folglich nicht alles getan, um einen möglichen Unfall zu verhindern. Ebenso ist festzuhalten, dass aus den Aussagen der Berufungsführer und der weiteren Beschuldigten, insbesondere von D.________, übereinstimmend hervorgeht, dass er alleine die Fallrichtung der Bäume bestimmt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sonst jemand Einfluss auf die Fallrichtung gehabt oder D.________ gar dazu angestiftet hätte, den Baum auf die Strasse fallen zu lassen, um dort den öffentlichen Verkehr zu behindern, zu stören oder zu gefährden und mindestens einen Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Dass einer der Bäume aufgrund der Lage so oder anders aus dem Wald und auf die Strasse gefallen wäre, ändert daran nichts. Insbesondere hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen liegt allenfalls Eventualvorsatz vor. Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Daraus folgt, dass die Berufungen in diesem Punkt gutzuheissen sind und die Berufungsführer vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen sind. Das Urteil des Strafappellationshofs vom 13. Januar 2020 ist rechtskräftig. Es stellt sich die Frage der Ausdehnung dieses Rechtsmittelentscheides auf das rechtskräftige Urteil vom 15. Mai 2018 gegenüber A.________, C.________, B.________ und D.________. C. Zur Stellungnahme aufgefordert, beantragen B.________, A.________ und C.________, den Rechtsmittelentscheid vom 13. Januar 2020 auf sie auszudehnen. Sie seien vom Vorwurf der
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen und wegen Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur einfachen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gingen zu Lasten des Staates Freiburg, weshalb die gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung aufzuheben sei. Die Gerichtskosten seien zu 9/10 dem Staat Freiburg und zu 1/10 den Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich seien ihnen eine angemessene Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen und die Gerichtskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. D.________ liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Rechtsmittelentscheides auf A.________, C.________, B.________ und D.________ erfüllt seien. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurden die Beschuldigten aufgefordert, Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen sie in der mehrmals verlängerten Frist mit Eingaben vom 10. August 2020, 12. August 2020 und 28. September 2020 nach. Erwägungen 1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO). Es ist vorausgesetzt, dass die Rechtsmittelinstanz den Anklagesachverhalt, d.h. primär den objektiven Tatbestand oder allenfalls Prozessvoraussetzungen bzw. Verfahrenshindernisse, anders als die Vorinstanz würdigte und die entsprechende Beurteilung auch die Rolle der Mitbeteiligten, die das Rechtsmittel nicht ergriffen, in einem anderen Lichte erscheinen lassen und auch bei diesen zu einem Freispruch oder mindestens einer milderen Beurteilung führen müssen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 392 N. 4). Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist zu bejahen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handelt, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht (wenn auch nicht unbedingt formell in derselben Anklageschrift) zur Anklage gebracht wurden (LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 6; siehe auch ZIEGLER/KELLER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 392 N. 3). Die Staatsanwaltschaft hat für die Beschuldigten je eine Anklageschrift verfasst, im Anschluss wurden sie aber vom selben Gericht im gleichen Verfahren beurteilt. Die Voraussetzung des gleichen Verfahrens ist somit zu bejahen. 2. E.________, F.________, G.________, B.________ und A.________ wurden wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 verurteilt, C.________ wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs. D.________ wurde vom Polizeirichter wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt. E.________, F.________ und G.________ liessen diese Verurteilung gerichtlich prüfen und wurden vom Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen und lediglich wegen Anstiftung zur einfachen Sachbeschädigung verurteilt. Soweit dem Verfahren betreffend B.________, A.________, C.________ und D.________ derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und den Beteiligten dieselben Straftaten vorgeworfen werden, wobei sich einzig die Teilnahmeform unterscheidet, ist der Freispruch bzw. der abweichend gewürdigte Sachverhalt grundsätzlich auf die Mitbeteiligten auszudehnen. 3. Nach Art. 392 Abs. 2 StPO hört die Rechtsmittelinstanz vor ihrem Entscheid wenn nötig die beschuldigten oder verurteilten Personen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft an. Diese Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt entweder durch Einräumen der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder Vorladung zur Verhandlung. Eine Stellungnahme der betroffenen beschuldigten Person erscheint unabdingbar, da ihr Einverständnis mit dem Vorgehen nach Art. 392 StPO erforderlich ist (SCHMID/JOSITSCH, in Art. 392 N. 10). Sinnvollerweise wird eine Ausdehnung nicht gegen den Willen der betreffenden Personen stattfinden. Es ist denkbar, dass sich diese auch in Kenntnis des festgestellten Mangels mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden und bewusst eine Verlängerung des gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden suchen (LIEBER, N. 9). Die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme wurde den beschuldigten und verurteilten Personen persönlich sowie ihren amtlichen Verteidigern in Kopie zugestellt. Daraufhin teilte der Verteidiger von D.________ mit, telefonisch Kontakt mit diesem aufgenommen zu haben. Aus prozessökonomischen Gründen habe dieser entschieden, in Zukunft auf eine anwaltliche Vertretung zu verzichten. D.________ liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Da somit sein Einverständnis mit dem Vorgehen fehlt und eine Ausdehnung des Strafverfahrens nicht gegen seinen Willen stattzufinden hat, wird vorliegend darauf verzichtet. Daraus folgt, dass das rechtskräftige Urteil betreffend D.________ nicht abgeändert wird. 4. B.________ und A.________ wurden auch wegen Anstiftung zur qualifizierten Sachbeschädigung und Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt, weil sie D.________ zum Fällen der Bäume motiviert, angefeuert und die zu fällenden Bäume teilweise ausgewählt haben. Teilweise standen sie in unmittelbarer Nähe der Bäume und beleuchteten mit ihren Handys den jeweiligen Baum oder holten die Motorsäge aus dem Auto. C.________ wurde wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt. Er befand sich während des Fällens der Bäume nie in unmittelbarer Nähe, war aber der Fahrer eines der Autos, mit denen sich die Gruppe zwischen den Tatorten bewegte. Demzufolge liegt den Verurteilungen von B.________ und A.________ derselbe Sachverhalt zu Grunde wie den Verurteilungen von E.________, F.________ und G.________. Auch die Verurteilung von C.________ betrifft den gleichen Sachverhalt, wobei die Form der Teilnahme eine andere war. Sie waren alle zur gleichen Zeit am gleichen Ort und haben mit ihrem Verhalten so oder anders auf D.________ eingewirkt.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Der Strafappellationshof stellte nun aber in seinem Urteil vom 13. Januar 2020 fest, dass das Auto von R.________ nicht als Tatobjekt der Sachbeschädigung gilt und der (Eventual-)Vorsatz der Täterschaft nicht auf das Auto bzw. die Verursachung eines grossen Schadens gerichtet war. Entsprechend kam der Strafappellationshof zum Schluss, dass es sich bei der nächtlichen Holzfälleraktion um eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt und nicht um eine qualifizierte Sachbeschädigung nach Abs. 3. Zudem verneinte der Strafappellationshof einen direkten Vorsatz in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs, da D.________ alleine die Fallrichtung der Bäume bestimmte und nicht ersichtlich ist, dass ihn jemand dazu angestiftet hätte, den Baum auf die Strasse fallen zu lassen, um dort den öffentlichen Verkehr zu behindern, zu stören oder zu gefährden und mindestens einen Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Diese abweichenden Würdigungen gelten auch für die weiteren Mittäter B.________, A.________ und C.________. Das in Bezug auf B.________, A.________ und C.________ rechtskräftige Urteil vom 15. Mai 2018 ist daher abzuändern. B.________, A.________ und C.________ sind vom Vorwurf der Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen und wegen Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 5. Vorliegend wird den Beschuldigten eine Straftat zur Last gelegt, welche der Strafdrohung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe untersteht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Anstifter gilt für B.________ und A.________ die gleiche Strafandrohung (Art. 24 Abs. 1 StGB). C.________ als Gehilfe ist milder zu bestrafen (Art. 25 StGB). Gemäss dem milderen und somit vorliegend anwendbaren Art. 34 Abs. 1 aStGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2). 5.1. In Bezug auf die Anstiftung und Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass der Schadensbetrag zwar über der Grenze für ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt, dieser aber dennoch nicht beträchtlich ist. Subjektiv handelten die Beschuldigten vorsätzlich. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dementsprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Sie handelten ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen ihr Verhalten haben könnte. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente ist demzufolge als leicht zu qualifizieren. 5.2. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Aussagen der Beschuldigen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 zu ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll S. 10 ff.) zu verweisen. Es ist folgendes zu berücksichtigen: 5.2.1. Gemäss Veranlagungsanzeige 2018 von B.________ betrug sein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb CHF 54‘000.-. Über einen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügt er nicht. Besondere Auslagen sind nicht bekannt. Er hat kein grosses Vermögen. B.________ ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten. 5.2.2. A.________ ist seit dem 1. Mai 2020 als Schreiner Allrounder Bau/Werkstatt bei der W.________ AG in Düdingen angestellt, wo er monatlich CHF 4‘700.- brutto verdient. Seine Veranlagungsanzeige 2018 zeigte noch ein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb von CHF 16‘327.-, wobei zu berücksichtigen ist, dass er damals noch im 3. Lehrjahr war. Es ist nicht bekannt, dass A.________ besondere Auslagen hätte. Gemäss der Veranlagungsanzeige hatte er im Jahr 2018 quasi kein Vermögen. Auch er ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Daher sind die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewichten. 5.2.3. C.________ absolviert das Gymnasium und lebt bei seinen Eltern. In den Ferien bzw. der schulfreien Zeit geht er einer Erwerbstätigkeit nach. So erwirtschaftete er gemäss Veranlagungsanzeige 2018 einen unselbständigen Haupterwerb von CHF 28‘220.-. Besondere Auslagen sind nicht bekannt. Sein Vermögen betrug 2018 rund CHF 43‘000.-, wobei dies auch ein Auto oder Schiff beinhaltete. Er ist nicht vorbestraft und sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Die Täterkomponenten sind deshalb insgesamt neutral zu gewichten. 5.3. Es rechtfertigt sich, analog zum erstinstanzlichen Urteil sämtliche Anstifter mit derselben Strafe zu bestrafen. Wie im Urteil vom 13. Januar 2020 festgehalten, erachtet der Strafappellationshof in Anbetracht des leichten Tatverschuldens, der umfassenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten sowie ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für die Anstifter B.________ und A.________ als angemessen. In Bezug auf den Gehilfen C.________ scheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt zu sein. Unter Berücksichtigung ihrer monatlichen Netto-Einkommen und der zu berücksichtigenden Abzüge, welche dem Pauschalabzug von 30% entsprechen, wird der Tagessatz festgesetzt auf CHF 110.- betreffend B.________, auf CHF 90.- betreffend A.________ und auf CHF 50.- betreffend C.________. Auf eine Verbindungsbusse kann verzichtet werden, weil das Verfahren den Beschuldigten Lehre genug war. 5.4. Vorliegend erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um die Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Sie haben sich gemäss den neuesten Strafregisterauszügen weitgehend wohl verhalten und es sind keine weiteren Strafuntersuchungen hängig. Die Beschuldigten gehen einer Arbeit nach und leben in einem gefestigten sozialen Umfeld. Sie scheinen aus ihrem Verhalten dazugelernt zu haben und es kann ihnen keine negative Legalprognose gestellt werden. Folglich ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Eine Probezeit von zwei Jahren erscheint angemessen. 6. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung wurde von E.________, F.________ und G.________ nicht selbständig angefochten und erschien angesichts der Schuldsprüche weder gesetzeswidrig noch unbillig, weshalb diese im Berufungsverfahren unverändert gelassen wurde. Es rechtfertigt sich somit nicht, die Kostenregelung für B.________, A.________ und C.________, die das Urteil nicht angefochten haben, zu ändern. Eine abweichende Kostenregelung würde sich als unbillig erweisen. Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens und die diesbezügliche Rückzahlungspflicht.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 7. 7.1. Das vorliegende Verfahren wurde von Amtes wegen angehoben, dem Ausgang entsprechend sind die Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- und den Auslagen von CHF 250.-, dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 423 und 428 StPO). 7.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. 7.3. A.________ und C.________ wurde für das Verfahren je ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit müssen sie nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO haben (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Demgegenüber hat B.________ die Kosten seines Wahlverteidigers zu tragen, weshalb ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurden die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger von A.________ und C.________ im Urteil vom 15. Mai 2018 festgelegt. Das Urteil wurde in diesen Punkten nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Es gilt somit nur noch, die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für die letzte Phase des schriftlichen Nachverfahrens festzusetzen. 7.4.1. Rechtsanwalt Daniel Zbinden veranschlagt als amtlicher Verteidiger von A.________ für das schriftliche Nachverfahren einen Zeitaufwand von vier Stunden und 30 Minuten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Angelegenheit handelte, erscheint ein Arbeitsaufwand von drei Stunden als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 27.- (5% von CHF 540.-). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zbinden eine angemessene Entschädigung von CHF 610.65, inklusive CHF 43.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. 7.4.2. Rechtsanwalt Thomas Meyer beantragt als amtlicher Verteidiger von C.________ für das schriftliche Nachverfahren die Zusprechung einer angemessen Entschädigung, ohne diese zu beziffern. Es rechtfertigt sich, ihm dieselbe Entschädigung zuzusprechen wie Rechtsanwalt Zbinden. Folglich ist Rechtsanwalt Meyer eine angemessene Entschädigung von CHF 610.65, inklusive CHF 43.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 7.5. Rechtsanwalt Daniel Zbinden als Wahlverteidiger von B.________ veranschlagt für das schriftliche Nachverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme mehr oder weniger gleichlautend ist wie diejenige von A.________. Ein Arbeitsaufwand von drei Stunden erscheint also auch hier als angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 250.-. Die Entschädigung beläuft sich auf CHF 37.50 (5% von CHF 750.-). Dem Gesagten zu Folge ist B.________ eine Parteientschädigung von CHF 848.15, inklusive CHF 60.65 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Diese Entschädigung wird mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet. Der Hof erkennt: I. Das Nachverfahren betreffend D.________ wird abgeschrieben. II. In Bezug auf A.________, B.________ und C.________ werden die Ziffern V.1 und V.2, VI.1 und VI.2 sowie VII.1 und VII.2 des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 15. Mai 2018 abgeändert und die Ziffern V.4, VI.4 und VII.4 aufgehoben. Das Urteil vom 15. Mai 2018 lautet neu wie folgt: I.-IV. ……… V. 1. A.________ wird verurteilt wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 90.-verurteilt (Art. 34 aStGB und Art. 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) 5. Die Rechtsanwalt Daniel Zbinden als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 3’684.- (wovon CHF 267.45 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Daniel Zbinden bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 VI. 1. B.________ wird verurteilt wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den 26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Anstiftung, evtl. Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Anstiftung zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. B.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.- verurteilt (Art. 34 aStGB und 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) VII. 1. C.________ wird verurteilt wegen Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB und 24 Abs. 1 StGB), begangen in der Nacht vom 25. auf den
26. Dezember 2015. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens (Art.129 StGB) und der Gehilfenschaft zur Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 StGB) wird er freigesprochen. 2. C.________ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.- verurteilt (Art. 34 aStGB und 47 StGB). 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. (entfällt) 5. Die Rechtsanwalt Dr. Thomas Meyer als amtlicher Verteidiger vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5'262.35 (wovon CHF 335.60 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die gesetzliche Pflicht von C.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechtsanwalt Dr. Thomas Meyer bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. VIII. Die Gerichtskosten von CHF 3‘150.00 (Entscheidgebühr: CHF 2‘300.00, Auslagen: CHF 850.00) werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wie folgt verteilt: - ……… - ………
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 - ……… - ……… - zu 3/21 A.________, d.h. CHF 450.- - zu 3/21 B.________, d.h. CHF 450.- - zu 2/21 C.________, d.h. CHF 300.- III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘750.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.- sowie den Auslagen von CHF 250.-, werden dem Staat auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden im Nachverfahren werden auf CHF 610.65 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 43.65). V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt Thomas Meyer im Nachverfahren werden auf CHF 610.65 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 43.65). VI. B.________ wird eine Parteientschädigung von CHF 848.15 (inkl. MwSt. von CHF 60.65) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den geschuldeten Verfahrenskosten verrechnet. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Oktober 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: