Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 2. September 2017, um 13.12 Uhr, überschritt ein unbekannter Lenker mit dem Motor- fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb, bei Bösingen, auf der Autobahn A12, Alpenseite, die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h (167 km/h anstatt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheits- marge von 7 km/h). A.________ wird vorgeworfen, diese Geschwindigkeitsüberschreitung anläss- lich einer Probefahrt begangen zu haben. B. Mit Strafbefehl vom 2. März 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘600.-. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 13. März 2018 Einsprache. Die Staatsanwalt- schaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstinstanzlichen Gericht. C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 13. Dezember 2018 und 3. Dezember 2019. Am 27. Dezember 2019 verurteilte er A.________ wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.- mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verurteile er ihn zu einer Busse von CHF 1‘600.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse auf eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt wurde und A.________ die Möglichkeit gegeben wurde, auf schriftliche Anfrage hin den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, am 10. Januar 2020 die Berufung an. Mit Berufungserklä- rung vom 31. März 2020 beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In beweismässiger Hinsicht stellte der Berufungsführer den Antrag auf Einvernahme von C.________, Wirt der D.________ in E.________, F.________, Geschäftsführer des G.________ sowie H.________, Sachverständiger des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS. Am 17. April 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft schliesse auf Abweisung der gestellten Beweisanträge. E. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge in antizi- pierter Beweiswürdigung ab. F. Anlässlich der Verhandlung vom 20. November 2020 erschien der Berufungsführer, begleitet von Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer. Er wiederholte den Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ als Zeuge. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt der Vertreter des Beru- fungsführers seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schluss- wort abzugeben, Gebrauch.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erst- instanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.
E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Ziffern 2.-6. (Strafzumessung und Kosten) wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
E. 3 Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 29. Oktober 2020, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsver- handlung zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen.
E. 4 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Mayer den Beweisantrag, C.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO); Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Berufungs- führer gab erst anlässlich des zweiten Verhandlungstages vor dem erstinstanzlichen Gericht am
3. Dezember 2019 und somit erst über zwei Jahre nach dem Vorfall vom 2. September 2017 an,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 vor seiner Abfahrt in Richtung G.________ in der D.________ in E.________ gewesen zu sein. Dass sich der Wirt dieses Lokals heute noch genau daran erinnern kann, wann der Berufungsfüh- rer an diesem Tag sein Lokal verlassen hat, scheint fragwürdig bzw. stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit einer solchen Aussage. Daran ändert auch dessen schriftliche Bestätigung nichts, wonach er sich genau an den Samstag vor mittlerweile über drei Jahren und die genaue Uhrzeit, wann der Berufungsführer die Gaststube verlassen haben soll, erinnern kann. Der Wirt gibt an, sich genau an dieses Datum erinnern zu können, weil es ein Samstag gewesen sei und er an diesem Tag ebenfalls Unterlagen zu einem neuen Fahrzeug studiert habe. An besagtem Tag ereignete sich also gerade nichts Aussergewöhnliches, das erklären würde, dass man sich noch drei Jahre später an den exakten Tages- und Zeitablauf in einer Gaststube erinnern würde. Zudem sind genügend Elemente vorhanden (vgl. E. 5.7 infra), die die schriftliche Bestätigung des Wirtes vom 28. September 2020 in Frage stellen und entkräften. Nachdem vorliegend der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt wurde, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie die Akten beschränken.
E. 5 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er rügt eine fehlerhafte Würdigung der Beweise und Tatsachen und eine Verweigerung seines rechtli- chen Gehörs aufgrund der nicht abgenommenen Beweismittel. Er bringt vor, es bestünden durch- aus begründete Zweifel an seiner Lenkereigenschaft. So gebe es kein Radarfoto, auf dem er als Lenker erkennbar sei. Weiter seien auf den Probefahrtprotokollen des G.________ falsche Uhrzei- ten eingetragen; wenn diese allerdings richtig wären, so könne er das betreffende Fahrzeug um 13.12 Uhr gar nicht gelenkt haben. I.________ wisse nicht mehr, um welche Zeit der Berufungs- führer am fraglichen Tag im G.________ angekommen sei und habe angegeben, dass nicht jede Fahrt zu Aufbereitungszwecken aufgeschrieben werde. Schliesslich habe er nach eingehender Rekonstruktion des Tagesablaufes vom 2. September 2017 festgestellt, dass er an diesem Tag um 13.00 Uhr noch in der D.________ in E.________ gewesen sei, wofür er einen Zeugen habe, dessen Befragung von der Vorinstanz in willkürlicher Weise und unter Verweigerung des rechtli- chen Gehörs abgelehnt worden sei. Nach dem Erwähnten sei es nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich, dass er das Fahrzeug am 2. September 2017 um 13.12 Uhr nicht gelenkt habe. Zudem macht der Berufungsführer geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei fehlerhaft, was schliesslich zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung geführt habe. Sollte der Strafappellationshof zum Ergebnis kommen, dass genügend Indizien für eine Lenkereigenschaft des Berufungsführers zu diesem Zeitpunkt sprächen, sei zu berücksichtigen, dass die Messung nicht korrekt sein könne. Die Geschwindigkeit werde aus dem zeitlichen Versatz aller Impulse der drei Messstreifen berech- net. Wie der Rechtsvertreter vor der ersten Verhandlung selber habe feststellen können, sei der Beton um die Sensoren frisch gewesen. Sei der Beton um die Sensoren nach der Eichung im März 2017 neu eingelassen worden, sei die Tiefe der Sensoren fehlerhaft und deren Auslösung funktio- niere nicht mehr richtig. Die Funktionsfähigkeit der Anlage hätte nach Ansicht des Berufungsfüh- rers nur in einer GPS-Referenzmessung vor Ort am Tage der Übertretung oder kurz danach über- prüft werden können. Schliesslich sei erstellt, dass die Anlage über kein Serviceheft bzw. keine Lebensakte verfüge, weshalb die Vorgaben des Herstellers über die Wartung der Anlage nicht eingehalten worden seien.
E. 5.1 Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 In seinem Urteil vom 27. Dezember 2019 zeigte sich der Polizeirichter überzeugt, dass der Berufungsführer am 2. September 2017, um 13.12 Uhr, das Fahrzeug Porsche 911, bbb, lenkte und damit in Bösingen auf der Autobahn A12, Alpenseite, vom dort aufgestellten Radargerät erfasst wurde. Er erwog folgendes: „Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen dass er aufgrund seiner Parteistellung ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und somit daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Geldstrafe und im Administrativverfahren der Führerausweisentzug droht. Als Beschuldigter unterstand er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht (Art. 113 Abs. 2 StPO). Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussa- gen des Beschuldigten deshalb mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Dezember 2016 [SB160171], E. 9.1). Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit dem Porsche 911 auf der A12 gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht die erste Probefahrt mit dem Porsche 911 gemacht zu haben und erst anschliessend mit dem Panamera gefahren zu sein. Auch hat er die zwei Probefahrt-Vereinbarungen unterschrieben. Die Aussagen des Beschuldigten, zum Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht das Fahrzeug Porsche 911 Cabriolet gefahren zu sein, sind jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft. So gab er an der Sitzung vom
13. Dezember 2018 im G.________ angekommen zu sein, sich angemeldet zu haben und später sei dann I.________ gekommen. An der Verhandlung vom 3. Dezember 2019, d.h. ein Jahr später und über zwei Jahren nach dem Vorfall gibt er an, I.________ sei bei seiner Ankunft mit zwei Män- ner vor dem G.________ gestanden. Auch gab er erst zu diesem Zeitpunkt an, er habe vorher im
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Restaurant D.________ etwas getrunken, was der Wirt bezeugen könne. Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass sich der Wirt des Restaurant D.________ nach über zwei Jahren erinnert, dass der Beschuldigte genau am 2. September 2017 um 13.00 in der Gast- stätte war, ist wenig wahrscheinlich, weshalb auch auf eine Einvernahme verzichtet wurde. Demgegenüber sind die Aussagen des Zeugen I.________ in sich schlüssig und glaubhaft. Sowohl bei der Befragung durch die Polizei wie auch durch den Polizeirichter schildert er den Ablauf der Probefahrten detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Er belastet den Beschuldigten nicht übermässig und räumt auch von sich aus Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein.“ (ange- fochtenes Urteil E. 3.5, S. 6).
E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Freiburg der J.________ AG als Halte- rin der Kontrollschilder bbb gestützt auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. September 2017 auf der A12 am 7. September 2017 das Formular zustellte, auf dem die Personalien des verantwortlichen Lenkers eingesetzt werden können (act. 2016). Eine Anfrage betreffend Übermitt- lung des Radarfotos beantwortete die Kantonspolizei negativ (act. 2018). Dennoch stellte die J.________ AG der Kantonspolizei am 25. September 2017 die Personalien des verantwortlichen Lenkers zu (act. 2016). Den Angaben gemäss handelt es sich um A.________. Ausgehend von diesen Angaben wurden zusätzliche Ermittlungen getätigt.
E. 5.4 Der Berufungsführer wurde am 29. September 2017 erstmals von der Polizei kontaktiert in Bezug auf die Lenkerermittlung hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September 2017. Aufgrund des unscharfen Bildmaterials wollte er sich nicht als dafür verantwortlich zeigen. Nachdem I.________ einvernommen und der Berufungsführer über die Erkenntnisse orientiert worden war, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2013). Erst auf die Fragen des Polizei- richters anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2018 antwortet er wieder. Er erklärte, am
2. September 2017 mit einem Porsche 911 auf der Autobahn gefahren zu sein. Neben ihm sei I.________ gesessen. Es sei nicht richtig, dass er gemerkt habe, dass er geblitzt worden sei und geflucht habe. Die Zeit stimme auch nicht. Er sei erst um 13.45 oder 14.00 Uhr ins G.________ gekommen. Er sei um ca. 13.00 Uhr zum G.________ losgefahren. Zuerst sei er eine Weile alleine gewesen, dann sei I.________ gekommen und habe ihm gesagt, er solle noch kurz warten. Sie seien dann um 14.00 oder 14.05 Uhr losgefahren, zuerst mit dem Cabrio, dann mit dem anderen Porsche. Er habe die Probefahrtvereinbarungen unterschrieben. Er könne nicht sagen, wann er diese unterschrieben habe, er habe sie aber unterschrieben. Er [I.________] habe diese dabei gehabt und er habe sie gar nicht gelesen. Man müsse I.________ fragen, wie es zu erklären sei, dass er sich sicher ist, dass der Berufungsführer der Fahrer gewesen sei, der die Geschwindig- keitsüberschreitung begangen habe. Er wisse es nicht. Er sei erst um 13.05 Uhr losgefahren und etwas vor 14.00 Uhr im K.________ gewesen. 13.12 Uhr sei nicht möglich. Es sei nicht richtig, dass I.________ ihn mehrmals habe darauf aufmerksam machen müssen, dass er die Geschwin- digkeitsbeschränkungen einhalten müsse. Er habe dies nicht sagen müssen. Dies wisse er selber. Jährlich fahre er mindestens 30‘000 bis 40‘000 Kilometer. Er sei es nicht gewesen. Er wisse, wo es durchgehe. Auf die Frage, ob es eine andere Radarfalle oder eine Reflektion von einem anderen Fahrzeug gewesen sein könnte bzw. ob er ausschliessen könne, dass er geblitzt worden sei, antwortete der Berufungsführer, er habe nichts gesehen. Es sei richtig, dass ein Porsche 911 für ihn nichts Spezielles sei. Heute könne man ja mit jedem Auto 170 km/h fahren. Jedermann kenne heute die Geschwindigkeitsbeschränkungen. Er fahre meistens mit dem Tempomat. Mit einem Porsche müsse man auf die Rennstrecke. Er wisse nicht, ob das Fahrzeug warm gewesen sei. Es sei auf alle Fälle schon bereit gestanden und habe nicht geholt werden müssen. Er sei mit beiden Fahrzeugen gefahren, zuerst mit dem 911 (act. 13). An der Sitzung vom 3. Dezember 2019 und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 die Frage, ob er zu seinen Aussagen vom 13. Dezember 2018 etwas beizufügen habe, antwortete der Berufungsführer, er habe alle Fragen beantworten können. Er sei jedoch eine Stunde später gefahren, was ihm nicht geglaubt werde. Er sei erst etwa um 13.50 Uhr bei der Garage gewesen. Er sei davor noch im D.________ in E.________ etwas trinken gewesen. Der Wirt habe ihn darauf angesprochen und gesagt, dass er dies als Zeuge aussagen könne. Er könne als Zeuge aussa- gen, dass der Berufungsführer später in E.________ losgefahren sei. Er sei zuerst mit dem Cabrio 911 gefahren und danach mit dem Panamera. Er habe nicht gewusst, wer I.________ sei. Dieser habe bei seiner Ankunft mit einem oder zwei Männern gesprochen. Der Porsche sei zehn Meter daneben gestanden. Das Auto sei also schon dort gewesen. Er könne nicht sagen, ob das Fahr- zeug vorher auf einer Probefahrt gewesen sei. Er sei reingegangen und habe sich angemeldet. Etwas später sei dann I.________ reingekommen. Er habe ihn vorher nicht gekannt (act. 42). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen. Er halte daran fest, dass er im Restaurant D.________ einen kleinen Lunch gegessen habe und zur fraglichen Zeit unterwegs gewesen sei von dort in Richtung G.________, wo er zwischen 13.30 und 13.45 Uhr angekommen sei. Wer die Probefahrtvereinbarungen ausge- füllt habe, wisse er nicht. Er habe diese Vereinbarungen ohne durchzulesen nach der Fahrt unter- schrieben und zwar beide gleichzeitig. Zuerst sei er den Panamera gefahren und erst dann den 911er. Als er angekommen sei, sei I.________ noch mit einem Kunden besetzt gewesen beim 911er. Er sei in die Halle gegangen und habe die Autos angeschaut. Er habe dann mit einem Verkäufer kurz den Panamera, ein Hybrid, ausprobiert und damit eine Schlaufe von rund einem Kilometer um das G.________ gemacht. Danach sei er mit dem 911er losgefahren. Sie seien auf Nebenstrassen in Richtung Freiburg gefahren, dann auf der Autobahn und wieder auf einer Nebenstrasse zurück zum G.________. Die genauen örtlichen Gegebenheiten kenne er nicht. Der Berufungsführer gab zu Protokoll, immer gesagt zu haben, dass es zeitmässig nicht sein könne. Er sei erst zu dieser Zeit vom Restaurant D.________ losgefahren und somit rund eine Stunde später im G.________ gewesen, um die Probefahrt zu machen. An besagtem Tag hätte er sich wie so oft an einem Samstag mit Kollegen zum Lunch im Restaurant D.________ verabredet, von wo er früher aufgebrochen sei. Den Termin vom 2. September 2017 im G.________ sowie den Lunch mit seinen Kollegen habe er in seiner Agenda eingeschrieben, was zur Rekonstruktion des Tages geführt habe.
E. 5.5 I.________, Verkäufer beim G.________, wurde anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei Bern ein Foto des Radarbildes vorgehalten. Er erkannte sich als Beifahrer wieder. Demgegenüber erkannte er den Lenker anfänglich zwar als männliche Person, konnte aber keinen Namen nennen. Er gab an, an besag- tem 2. September 2017 mit dem Porsche 911 Cabriolet, Kontrollschild bbb, lediglich eine Probe- fahrt gehabt zu haben. Es sei überdies die einzige Probefahrt des ganzen G.________ an diesem Tag gewesen. Die Probefahrt sei dokumentiert worden. I.________ sagte weiter aus, den Blitz des Radars gesehen zu haben. Der Lenker habe geflucht und dies mitbekommen. Er habe ihn mehr- mals darauf aufmerksam machen müssen, die Geschwindigkeit einzuhalten. Auf dem internen Dokument habe er vermerkt, dass der Lenker geblitzt worden sei. Mit dem 911er seien sie hinten durch bis nach Düdingen und dann auf der Autobahn zurück nach Bern gefahren. Am Ende der Einvernahme gab er zu Protokoll, A.________ aus E.________ sei der fehlbare Lenker gewesen und er müsste lügen, wenn er es nicht wäre. Zu den internen Dokumenten fügte er an, dass A.________ zwei Probefahrten gemacht habe; eine davon mit einem Porsche Panamera Turbo, Kontrollschilder lll. Dort sei die falsche Zeit notiert bzw. die Zeiten seien vertauscht worden bei den Probefahrten mit den beiden Fahrzeugen. Richtig sei, dass A.________ zuerst mit dem Porsche
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 911 Cabriolet, Kontrollschilder bbb gefahren und dabei geblitzt worden sei. Bei der zweiten Probe- fahrt mit dem Porsche Panamera seien sie nicht mehr auf die Autobahn gegangen. Mit diesen Dokumenten könne er mit Sicherheit sagen, dass es sich beim fehlbaren Lenker um A.________ handle (act. 2003 ff.). Aus den eingereichten Probefahrtvereinbarungen zwischen dem G.________ und A.________ geht hervor, dass Letzterer am 2. September 2017 von 13.00 bis 14.00 Uhr einen Porsche Panamera Turbo mit den Kontrollschildern lll (act. 2008) und von 14.00 bis 15.00 Uhr einen Porsche 911 Cabriolet mit den Kontrollschildern bbb (act. 2007) Probe gefah- ren ist. Die Probefahrtvereinbarungen wurden von A.________ unterzeichnet. Schliesslich ist auf der Probefahrtvereinbarung für den Porsche 911 handschriftlich vermerkt „RADAR FRIBOURG, I.________ war dabei!“ (act. 2007). Anlässlich seiner Einvernahme durch den Polizeirichter an der Sitzung vom 13. Dezember 2018 bestätigte I.________ seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Die im Gerichtssaal anwesende Person sei neben ihm im Auto gesessen. Er wisse nicht, wie schnell sie gefahren seien. Er habe nicht auf den Tacho geschaut. Er könne nicht ganz ausschliessen, dass am glei- chen Tag noch weitere Personen mit dem Fahrzeug gefahren seien, weil es so lange her sei. Dokumentiert seien diese zwei Fahrten. Wenn ein Angehöriger des G.________ mit den Fahrzeu- gen gefahren wäre, wäre dies nicht dokumentiert. Interne Probefahrten würden nur bei längeren Fahrten dokumentiert. Man müsse es aber schon aufschreiben, damit bekannt sei, wo sich die Fahrzeuge befänden. Es sei richtig, dass nicht aufgeschrieben werde, wenn ein Mechaniker schnell zwei Kilometer fahre. Dies werde höchstens auf dem Auftrag notiert. Auf die Frage, ob er sich an eine solch massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erinnern würde, antwortet der Zeuge I.________, der Vorfall sei schon lange her. Er sei damals erst seit kurzer Zeit bei Porsche gewesen. Bei einem 911er spüre man die Geschwindigkeit nicht so schnell. Wind- oder Abrollge- räusche seien nicht so schnell wahrnehmbar. Zudem habe es an diesem Tag noch geregnet. Sie seien verpflichtet zu schauen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden und die Kunden darauf hinweisen. Die Zeiten habe er nicht auswendig im Kopf. Er könne definitiv nicht sagen, wann A.________ eingetroffen sei. Auf Vorhalt des Radarfotos, auf welchem sich I.________ selber erkannt hatte, bestätigte dieser, dass es sich bei der anderen Person um A.________ handelt. Er habe sonst an diesem Tag keine Probefahrten gemacht (act. 12).
E. 5.6 Als Grundlagen für das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 30. April 2019 dienten auf Originalaufnahmen des Radars, Aktenauszüge, die Prüfung der Piezosensoren vor Ort am 30. März 2017 sowie technische Kenntnisse aufgrund der Bauartprü- fung, der regelmässigen Eichungen und diverser weiterer Prüfungen dieser Messmittel durch das METAS (act. 19). Dabei kam der Sachverständige zu folgendem Schluss: Das Messmittel sei im Zeitpunkt der Radarmessung vom 2. September 2017 geeicht gewesen und die Messung am Fahrzeug bbb sei gemäss den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des ASTRA vom 22. Mai 2008 erfolgt, wobei die vorlie- gende Messung einem Messverfahren nach Ziffer IV dieser Weisungen entspreche. Die Messung am Fahrzeug mit dem Kontrollschild bbb sei messtechnisch korrekt erfolgt, die gemessene Geschwindigkeit sei verwertbar. Die Überprüfung von weiteren Übertretungen vorgängig und nach- folgen würden ebenfalls ein zulassungskonformes Verhalten des Messmittels zeigen. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhaltend des Messmittels, dementsprechend einer Fehlmes- sung, respektive Fehlzuordnung, vor (act. 19 f.). Ergänzend gab die Kantonspolizei an, zwischen der Eichung vom 30. März 2017 und der Geschwindigkeitsübertretung am 2. September 2017 seien keine Arbeiten durchgeführt worden. Erst im Januar 2018 seien auf der Juraseite Arbeiten ausgeführt worden. Da in dieser Zeitspanne
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 keine Arbeiten durchgeführt worden seien, sei es auch zu keiner erneuten Eichung der Anlage gekommen. Ausser der jährlichen METAS-Überprüfung würden grundsätzlich keine zusätzlichen Wartungen durchgeführt. Träten keine Probleme auf, so werde die Anlage grundsätzlich immer nach einem Jahr von der METAS überprüft und neu geeicht. Im Jahr 2017 sei dies am 30. März 2017 geschehen und im Jahr 2019 am 28. Mai 2019. Im Jahr 2018 seien die Piezosensoren, in der Fahrbahn verlegte Kabel, am 26. Februar 2018 kontrolliert worden und anschliessend hätten auf der Juraseite Reparaturen ausgeführt werden müssen. Sobald Probleme auftauchen würden, werde die Anlage überprüft. Würden Arbeiten durchgeführt, so werde die Anlage neu geeicht (act. 28).
E. 5.7 Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass am 2. September 2017 um 13.12 Uhr auf der Auto- bahn A12, Alpenseite, mit dem Fahrzeug mit den Kontrollschildern bbb eine Geschwindigkeits- überschreitung begangen wurde. Der Berufungsführer bestreitet nicht, am 2. September 2017 mit einem Porsche 911 Cabrio auf der Autobahn unterwegs gewesen zu sein. Auch bestreitet er nicht, in Anwesenheit eines Angestellten des G.________ gefahren zu sein. Übereinstimmend und entgegen den Angaben auf den Probefahrtvereinbarungen sagten der Berufungsführer sowie I.________ vor dem Polizeirichter aus, dass zuerst mit dem Porsche 911 Cabrio und im Anschluss mit dem Porsche Panamera eine Probefahrt unternommen wurde. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof sagte der Berufungsführer dann aus, zuerst mit dem Porsche Panamera eine kurze Runde gedreht zu haben und erst danach mit dem Porsche 911 Cabrio gefahren zu sein. Somit ist nicht mit Sicherheit erstellt, aber dennoch wahrscheinlich, dass die auf den Probefahrtvereinbarungen angegebenen Uhrzeiten vertauscht oder zumindest nicht genau angegeben wurden. Es ist denkbar, dass die Uhrzeit bereits bei den vorgängig erstellten Vereinbarungen eingesetzt wurde. und schliesslich – entgegen den Angaben in den Dokumenten – auf Wunsch des Klienten entschieden wurde, zuerst mit dem Porsche 911 Cabrio zu fahren. Jedenfalls ist die dort angegebene Uhrzeit nicht massgebend für die Beurteilung, ob der Berufungsführer das Fahrzeug im besagten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Berufungsführer verhält sich überdies widersprüchlich, wenn er in seiner Berufungserklärung geltend macht, die Probefahrtvereinbarungen würden falsche Zeiten tragen, seien diese richtig, so könne er um 13.12 Uhr nicht das betreffende Fahrzeug gelenkt haben. Wenn die Behauptung des Berufungs- führers, wonach er erst später in E.________ losgefahren und somit auch erst gegen 14.00 Uhr im G.________ angekommen sei, stimmen würde, hätte er um 13.12 Uhr weder das eine noch das andere Fahrzeug lenken können und die Uhrzeiten könnten so oder anders nicht zutreffen. Dass I.________ angegeben hat, sich nicht mehr genau daran zu erinnern, wann der Beru- fungsführer angekommen ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Er hat glaubhaft dargelegt, sich an die betreffende Fahrt mit dem Berufungsführer erinnern zu können. So gab er an, die Probe- fahrt habe vom G.________ aus hinten durch bis Düdingen und über die Autobahn zurück nach Bern geführt. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Alpenseite und somit in Richtung Bern begangen wurde. Er hat ausgeführt, dass der fehlbare Lenker den Blitz bemerkt und geflucht habe. Schliesslich wurde auf der Probefahrtvereinbarung handschriftlich vermerkt, dass der Probelenker in seiner Anwesenheit im Kanton Freiburg in einen Radar geraten ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ eine solche Anmerkung verfassen sollte, wenn diese nicht den Tatsachen entsprechen würde. Auch die Aussage von I.________, wonach nicht jede Fahrt zu Aufbereitungszwecken notiert werde, ändert daran nichts. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Fahrt zu Aufbereitungszwecken zu zweit und bis nach Düdingen und
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 zurück gemacht würde. Zudem hat I.________ erklärt, an besagtem Tag lediglich die Probefahrten mit dem Berufungsführer absolviert zu haben. Erinnerungslücken und Unsicherheiten versucht I.________ nicht zu verstecken und er belastet den Berufungsführer nicht mehr als dies aufgrund der klaren Tatsachen nötig ist. Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsführers als Schutzbehauptungen zu werten. Er verhält sich widersprüchlich und seine Aussagen sind nicht glaubhaft. Hat er zwar bereits anläss- lich der ersten Sitzung angegeben, erst später in E.________ abgefahren zu sein, ist ihm plötzlich über zwei Jahre später, angeblich bei einer eingehenden Rekonstruktion des Tagesablaufs einge- fallen, dass er vor seiner Abfahrt noch in einem Restaurant etwas getrunken habe bzw. habe ihn der Wirt darauf angesprochen. Dies scheint, auch mit der Erklärung, für die Rekonstruktion des Tagesablaufs die Agenda des besagten Tages konsultiert und darin die beiden Termine betreffend Lunch im Restaurant D.________ und die Probefahrt im G.________ gefunden zu haben, äusserst fraglich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Wirt sich nach so langer Zeit noch genau daran erin- nern kann, welcher Gast um welche Uhrzeit in seinem Lokal gesessen hat. So führt die Verteidi- gung dann auch in der Berufungserklärung aus, davon überzeugt zu sein, dass sich der Wirt an den Berufungsführer erinnern werde. Einige Zeit später und über drei Jahre nach dem fraglichen Tag, stellt dieser nun eine Bestätigung aus, wonach er sich exakt an den Zeitpunkt erinnern will, indem der Berufungsführer das Lokal verlassen habe. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies wenig glaubwürdig (vgl. E. 4). Zudem sagte der Berufungsführer in widersprüchlicher Weise zuerst aus, eine Weile alleine gewesen zu sein, bis dann I.________ gekommen sei, später will er diesen direkt bei seiner Ankunft mit Männern neben dem Porsche 911 gesehen haben. Schliesslich zeigt ein Vergleich zwischen dem Radarfoto (act. 2006) und dem anlässlich der Beru- fungsverhandlung persönlich anwesenden Berufungsführer eine grosse, ja sogar frappante Ähnlichkeit des fehlbaren Lenkers mit dem Berufungsführer. Dass es sich um eine männliche Person handelt, ist unbestritten. Auf dem Radarfoto ist eine Person mittleren Alters, von eher kleiner Statur und rundlicher Kopfform ersichtlich. Der fehlbare Lenker ist im Alter des Berufungs- führers und weist insbesondere hinsichtlich der Körperkonstitution, und Kopfform eine sehr grosse Ähnlichkeit mit dem Berufungsführer auf. Auch die Frisur scheint übereinstimmend. Die wesentli- chen Merkmale stimmen überein. I.________, der sich auf den Radarfotos klar als Beifahrer des fehlbaren Lenkers erkannt hat, gab an, neben dem Berufungsführer gesessen zu sein. Dieser sagte ebenfalls aus, dass I.________ während der Probefahrt neben ihm sass (act. 12). Für den Strafappellationshof bestehen, insbesondere nach der persönlichen Gegenüberstellung mit dem Berufungsführer, keine begründeten Zweifel daran, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto um den Berufungsführer handelt. Ein Indiz für die von der Verteidigung vorgebrachte Komplott- Theorie des G.________ besteht ebenfalls nicht.
E. 5.8 Was die Messwerte angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es gilt zu berücksichtigen, dass wie von der Polizei ausgeführt, erst im Jahr 2018 und lediglich auf der Juraseite und somit der entgegengesetzten Fahrbahn Reparaturen ausgeführt werden mussten und die Sensoren auf der Alpenseite keine Beschädigungen aufwiesen. Wie der Verteidi- ger des Berufungsführers die Fahrbahn vor der ersten Verhandlung selber untersucht hat und dabei feststellen konnte, dass der Beton um die Sensoren frisch war, ist dem Strafappellationshof nicht bekannt. Es bleibt dabei, dass auf die durch die Messanlage festgestellten Messwerte abge- stellt werden kann und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb die klaren Angaben im Gutach- ten oder die ergänzenden Informationen der Polizei fehlerhaft sein sollten.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12
E. 5.9 Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise sowie der persönlichen Einvernahme des Beschuldigten und des an der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld und Täterschaft des Berufungsfüh- rers bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu bestätigen.
E. 6 Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation.
E. 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘800.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 800.-) und im Berufungsverfahren CHF 3‘300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 7.2 Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Dezember 2019 wird bestätigt und lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschrei- ten der Geschwindigkeit), begangen am 2. September 2017, um 13.13 Uhr (recte 13.12 Uhr), in Bösingen, A12, Alpenseite (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.00 und zu einer Busse von CHF 1‘600.00 verurteilt (Art. 34, 47, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betrei- bungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 64 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘800.00 (Gebühren CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 800.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Sie werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. November 2020/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 50 Urteil vom 20. November 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwin- digkeit; Art. 90 Abs. 2 SVG) Berufung vom 31. März 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Dezember 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 2. September 2017, um 13.12 Uhr, überschritt ein unbekannter Lenker mit dem Motor- fahrzeug mit dem Kennzeichen bbb, bei Bösingen, auf der Autobahn A12, Alpenseite, die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h (167 km/h anstatt 120 km/h, nach Abzug der Sicherheits- marge von 7 km/h). A.________ wird vorgeworfen, diese Geschwindigkeitsüberschreitung anläss- lich einer Probefahrt begangen zu haben. B. Mit Strafbefehl vom 2. März 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘600.-. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 13. März 2018 Einsprache. Die Staatsanwalt- schaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstinstanzlichen Gericht. C. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 13. Dezember 2018 und 3. Dezember 2019. Am 27. Dezember 2019 verurteilte er A.________ wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.- mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verurteile er ihn zu einer Busse von CHF 1‘600.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse auf eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen festgesetzt wurde und A.________ die Möglichkeit gegeben wurde, auf schriftliche Anfrage hin den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, am 10. Januar 2020 die Berufung an. Mit Berufungserklä- rung vom 31. März 2020 beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In beweismässiger Hinsicht stellte der Berufungsführer den Antrag auf Einvernahme von C.________, Wirt der D.________ in E.________, F.________, Geschäftsführer des G.________ sowie H.________, Sachverständiger des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS. Am 17. April 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft schliesse auf Abweisung der gestellten Beweisanträge. E. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge in antizi- pierter Beweiswürdigung ab. F. Anlässlich der Verhandlung vom 20. November 2020 erschien der Berufungsführer, begleitet von Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer. Er wiederholte den Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ als Zeuge. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielt der Vertreter des Beru- fungsführers seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schluss- wort abzugeben, Gebrauch.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erst- instanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Die Ziffern 2.-6. (Strafzumessung und Kosten) wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 29. Oktober 2020, eingeholt. Zudem wurde der Berufungsführer anlässlich der Berufungsver- handlung zur Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. 4. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Mayer den Beweisantrag, C.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Der Strafappellationshof wies den Beweisantrag aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO); Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinweisen). Der Berufungs- führer gab erst anlässlich des zweiten Verhandlungstages vor dem erstinstanzlichen Gericht am
3. Dezember 2019 und somit erst über zwei Jahre nach dem Vorfall vom 2. September 2017 an,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 vor seiner Abfahrt in Richtung G.________ in der D.________ in E.________ gewesen zu sein. Dass sich der Wirt dieses Lokals heute noch genau daran erinnern kann, wann der Berufungsfüh- rer an diesem Tag sein Lokal verlassen hat, scheint fragwürdig bzw. stellt sich die Frage nach der Glaubwürdigkeit einer solchen Aussage. Daran ändert auch dessen schriftliche Bestätigung nichts, wonach er sich genau an den Samstag vor mittlerweile über drei Jahren und die genaue Uhrzeit, wann der Berufungsführer die Gaststube verlassen haben soll, erinnern kann. Der Wirt gibt an, sich genau an dieses Datum erinnern zu können, weil es ein Samstag gewesen sei und er an diesem Tag ebenfalls Unterlagen zu einem neuen Fahrzeug studiert habe. An besagtem Tag ereignete sich also gerade nichts Aussergewöhnliches, das erklären würde, dass man sich noch drei Jahre später an den exakten Tages- und Zeitablauf in einer Gaststube erinnern würde. Zudem sind genügend Elemente vorhanden (vgl. E. 5.7 infra), die die schriftliche Bestätigung des Wirtes vom 28. September 2020 in Frage stellen und entkräften. Nachdem vorliegend der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt wurde, kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie die Akten beschränken. 5. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er rügt eine fehlerhafte Würdigung der Beweise und Tatsachen und eine Verweigerung seines rechtli- chen Gehörs aufgrund der nicht abgenommenen Beweismittel. Er bringt vor, es bestünden durch- aus begründete Zweifel an seiner Lenkereigenschaft. So gebe es kein Radarfoto, auf dem er als Lenker erkennbar sei. Weiter seien auf den Probefahrtprotokollen des G.________ falsche Uhrzei- ten eingetragen; wenn diese allerdings richtig wären, so könne er das betreffende Fahrzeug um 13.12 Uhr gar nicht gelenkt haben. I.________ wisse nicht mehr, um welche Zeit der Berufungs- führer am fraglichen Tag im G.________ angekommen sei und habe angegeben, dass nicht jede Fahrt zu Aufbereitungszwecken aufgeschrieben werde. Schliesslich habe er nach eingehender Rekonstruktion des Tagesablaufes vom 2. September 2017 festgestellt, dass er an diesem Tag um 13.00 Uhr noch in der D.________ in E.________ gewesen sei, wofür er einen Zeugen habe, dessen Befragung von der Vorinstanz in willkürlicher Weise und unter Verweigerung des rechtli- chen Gehörs abgelehnt worden sei. Nach dem Erwähnten sei es nicht nur möglich, sondern sehr wahrscheinlich, dass er das Fahrzeug am 2. September 2017 um 13.12 Uhr nicht gelenkt habe. Zudem macht der Berufungsführer geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei fehlerhaft, was schliesslich zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung geführt habe. Sollte der Strafappellationshof zum Ergebnis kommen, dass genügend Indizien für eine Lenkereigenschaft des Berufungsführers zu diesem Zeitpunkt sprächen, sei zu berücksichtigen, dass die Messung nicht korrekt sein könne. Die Geschwindigkeit werde aus dem zeitlichen Versatz aller Impulse der drei Messstreifen berech- net. Wie der Rechtsvertreter vor der ersten Verhandlung selber habe feststellen können, sei der Beton um die Sensoren frisch gewesen. Sei der Beton um die Sensoren nach der Eichung im März 2017 neu eingelassen worden, sei die Tiefe der Sensoren fehlerhaft und deren Auslösung funktio- niere nicht mehr richtig. Die Funktionsfähigkeit der Anlage hätte nach Ansicht des Berufungsfüh- rers nur in einer GPS-Referenzmessung vor Ort am Tage der Übertretung oder kurz danach über- prüft werden können. Schliesslich sei erstellt, dass die Anlage über kein Serviceheft bzw. keine Lebensakte verfüge, weshalb die Vorgaben des Herstellers über die Wartung der Anlage nicht eingehalten worden seien. 5.1. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen). 5.2. In seinem Urteil vom 27. Dezember 2019 zeigte sich der Polizeirichter überzeugt, dass der Berufungsführer am 2. September 2017, um 13.12 Uhr, das Fahrzeug Porsche 911, bbb, lenkte und damit in Bösingen auf der Autobahn A12, Alpenseite, vom dort aufgestellten Radargerät erfasst wurde. Er erwog folgendes: „Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen dass er aufgrund seiner Parteistellung ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens und somit daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine Geldstrafe und im Administrativverfahren der Führerausweisentzug droht. Als Beschuldigter unterstand er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht (Art. 113 Abs. 2 StPO). Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussa- gen des Beschuldigten deshalb mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Dezember 2016 [SB160171], E. 9.1). Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit dem Porsche 911 auf der A12 gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht die erste Probefahrt mit dem Porsche 911 gemacht zu haben und erst anschliessend mit dem Panamera gefahren zu sein. Auch hat er die zwei Probefahrt-Vereinbarungen unterschrieben. Die Aussagen des Beschuldigten, zum Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht das Fahrzeug Porsche 911 Cabriolet gefahren zu sein, sind jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft. So gab er an der Sitzung vom
13. Dezember 2018 im G.________ angekommen zu sein, sich angemeldet zu haben und später sei dann I.________ gekommen. An der Verhandlung vom 3. Dezember 2019, d.h. ein Jahr später und über zwei Jahren nach dem Vorfall gibt er an, I.________ sei bei seiner Ankunft mit zwei Män- ner vor dem G.________ gestanden. Auch gab er erst zu diesem Zeitpunkt an, er habe vorher im
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Restaurant D.________ etwas getrunken, was der Wirt bezeugen könne. Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass sich der Wirt des Restaurant D.________ nach über zwei Jahren erinnert, dass der Beschuldigte genau am 2. September 2017 um 13.00 in der Gast- stätte war, ist wenig wahrscheinlich, weshalb auch auf eine Einvernahme verzichtet wurde. Demgegenüber sind die Aussagen des Zeugen I.________ in sich schlüssig und glaubhaft. Sowohl bei der Befragung durch die Polizei wie auch durch den Polizeirichter schildert er den Ablauf der Probefahrten detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Er belastet den Beschuldigten nicht übermässig und räumt auch von sich aus Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein.“ (ange- fochtenes Urteil E. 3.5, S. 6). 5.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei Freiburg der J.________ AG als Halte- rin der Kontrollschilder bbb gestützt auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2. September 2017 auf der A12 am 7. September 2017 das Formular zustellte, auf dem die Personalien des verantwortlichen Lenkers eingesetzt werden können (act. 2016). Eine Anfrage betreffend Übermitt- lung des Radarfotos beantwortete die Kantonspolizei negativ (act. 2018). Dennoch stellte die J.________ AG der Kantonspolizei am 25. September 2017 die Personalien des verantwortlichen Lenkers zu (act. 2016). Den Angaben gemäss handelt es sich um A.________. Ausgehend von diesen Angaben wurden zusätzliche Ermittlungen getätigt. 5.4. Der Berufungsführer wurde am 29. September 2017 erstmals von der Polizei kontaktiert in Bezug auf die Lenkerermittlung hinsichtlich des Vorfalls vom 2. September 2017. Aufgrund des unscharfen Bildmaterials wollte er sich nicht als dafür verantwortlich zeigen. Nachdem I.________ einvernommen und der Berufungsführer über die Erkenntnisse orientiert worden war, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 2013). Erst auf die Fragen des Polizei- richters anlässlich der Sitzung vom 13. Dezember 2018 antwortet er wieder. Er erklärte, am
2. September 2017 mit einem Porsche 911 auf der Autobahn gefahren zu sein. Neben ihm sei I.________ gesessen. Es sei nicht richtig, dass er gemerkt habe, dass er geblitzt worden sei und geflucht habe. Die Zeit stimme auch nicht. Er sei erst um 13.45 oder 14.00 Uhr ins G.________ gekommen. Er sei um ca. 13.00 Uhr zum G.________ losgefahren. Zuerst sei er eine Weile alleine gewesen, dann sei I.________ gekommen und habe ihm gesagt, er solle noch kurz warten. Sie seien dann um 14.00 oder 14.05 Uhr losgefahren, zuerst mit dem Cabrio, dann mit dem anderen Porsche. Er habe die Probefahrtvereinbarungen unterschrieben. Er könne nicht sagen, wann er diese unterschrieben habe, er habe sie aber unterschrieben. Er [I.________] habe diese dabei gehabt und er habe sie gar nicht gelesen. Man müsse I.________ fragen, wie es zu erklären sei, dass er sich sicher ist, dass der Berufungsführer der Fahrer gewesen sei, der die Geschwindig- keitsüberschreitung begangen habe. Er wisse es nicht. Er sei erst um 13.05 Uhr losgefahren und etwas vor 14.00 Uhr im K.________ gewesen. 13.12 Uhr sei nicht möglich. Es sei nicht richtig, dass I.________ ihn mehrmals habe darauf aufmerksam machen müssen, dass er die Geschwin- digkeitsbeschränkungen einhalten müsse. Er habe dies nicht sagen müssen. Dies wisse er selber. Jährlich fahre er mindestens 30‘000 bis 40‘000 Kilometer. Er sei es nicht gewesen. Er wisse, wo es durchgehe. Auf die Frage, ob es eine andere Radarfalle oder eine Reflektion von einem anderen Fahrzeug gewesen sein könnte bzw. ob er ausschliessen könne, dass er geblitzt worden sei, antwortete der Berufungsführer, er habe nichts gesehen. Es sei richtig, dass ein Porsche 911 für ihn nichts Spezielles sei. Heute könne man ja mit jedem Auto 170 km/h fahren. Jedermann kenne heute die Geschwindigkeitsbeschränkungen. Er fahre meistens mit dem Tempomat. Mit einem Porsche müsse man auf die Rennstrecke. Er wisse nicht, ob das Fahrzeug warm gewesen sei. Es sei auf alle Fälle schon bereit gestanden und habe nicht geholt werden müssen. Er sei mit beiden Fahrzeugen gefahren, zuerst mit dem 911 (act. 13). An der Sitzung vom 3. Dezember 2019 und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 die Frage, ob er zu seinen Aussagen vom 13. Dezember 2018 etwas beizufügen habe, antwortete der Berufungsführer, er habe alle Fragen beantworten können. Er sei jedoch eine Stunde später gefahren, was ihm nicht geglaubt werde. Er sei erst etwa um 13.50 Uhr bei der Garage gewesen. Er sei davor noch im D.________ in E.________ etwas trinken gewesen. Der Wirt habe ihn darauf angesprochen und gesagt, dass er dies als Zeuge aussagen könne. Er könne als Zeuge aussa- gen, dass der Berufungsführer später in E.________ losgefahren sei. Er sei zuerst mit dem Cabrio 911 gefahren und danach mit dem Panamera. Er habe nicht gewusst, wer I.________ sei. Dieser habe bei seiner Ankunft mit einem oder zwei Männern gesprochen. Der Porsche sei zehn Meter daneben gestanden. Das Auto sei also schon dort gewesen. Er könne nicht sagen, ob das Fahr- zeug vorher auf einer Probefahrt gewesen sei. Er sei reingegangen und habe sich angemeldet. Etwas später sei dann I.________ reingekommen. Er habe ihn vorher nicht gekannt (act. 42). Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungsführer seine bisherigen Aussagen. Er halte daran fest, dass er im Restaurant D.________ einen kleinen Lunch gegessen habe und zur fraglichen Zeit unterwegs gewesen sei von dort in Richtung G.________, wo er zwischen 13.30 und 13.45 Uhr angekommen sei. Wer die Probefahrtvereinbarungen ausge- füllt habe, wisse er nicht. Er habe diese Vereinbarungen ohne durchzulesen nach der Fahrt unter- schrieben und zwar beide gleichzeitig. Zuerst sei er den Panamera gefahren und erst dann den 911er. Als er angekommen sei, sei I.________ noch mit einem Kunden besetzt gewesen beim 911er. Er sei in die Halle gegangen und habe die Autos angeschaut. Er habe dann mit einem Verkäufer kurz den Panamera, ein Hybrid, ausprobiert und damit eine Schlaufe von rund einem Kilometer um das G.________ gemacht. Danach sei er mit dem 911er losgefahren. Sie seien auf Nebenstrassen in Richtung Freiburg gefahren, dann auf der Autobahn und wieder auf einer Nebenstrasse zurück zum G.________. Die genauen örtlichen Gegebenheiten kenne er nicht. Der Berufungsführer gab zu Protokoll, immer gesagt zu haben, dass es zeitmässig nicht sein könne. Er sei erst zu dieser Zeit vom Restaurant D.________ losgefahren und somit rund eine Stunde später im G.________ gewesen, um die Probefahrt zu machen. An besagtem Tag hätte er sich wie so oft an einem Samstag mit Kollegen zum Lunch im Restaurant D.________ verabredet, von wo er früher aufgebrochen sei. Den Termin vom 2. September 2017 im G.________ sowie den Lunch mit seinen Kollegen habe er in seiner Agenda eingeschrieben, was zur Rekonstruktion des Tages geführt habe. 5.5. I.________, Verkäufer beim G.________, wurde anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. Oktober 2017 durch die Kantonspolizei Bern ein Foto des Radarbildes vorgehalten. Er erkannte sich als Beifahrer wieder. Demgegenüber erkannte er den Lenker anfänglich zwar als männliche Person, konnte aber keinen Namen nennen. Er gab an, an besag- tem 2. September 2017 mit dem Porsche 911 Cabriolet, Kontrollschild bbb, lediglich eine Probe- fahrt gehabt zu haben. Es sei überdies die einzige Probefahrt des ganzen G.________ an diesem Tag gewesen. Die Probefahrt sei dokumentiert worden. I.________ sagte weiter aus, den Blitz des Radars gesehen zu haben. Der Lenker habe geflucht und dies mitbekommen. Er habe ihn mehr- mals darauf aufmerksam machen müssen, die Geschwindigkeit einzuhalten. Auf dem internen Dokument habe er vermerkt, dass der Lenker geblitzt worden sei. Mit dem 911er seien sie hinten durch bis nach Düdingen und dann auf der Autobahn zurück nach Bern gefahren. Am Ende der Einvernahme gab er zu Protokoll, A.________ aus E.________ sei der fehlbare Lenker gewesen und er müsste lügen, wenn er es nicht wäre. Zu den internen Dokumenten fügte er an, dass A.________ zwei Probefahrten gemacht habe; eine davon mit einem Porsche Panamera Turbo, Kontrollschilder lll. Dort sei die falsche Zeit notiert bzw. die Zeiten seien vertauscht worden bei den Probefahrten mit den beiden Fahrzeugen. Richtig sei, dass A.________ zuerst mit dem Porsche
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 911 Cabriolet, Kontrollschilder bbb gefahren und dabei geblitzt worden sei. Bei der zweiten Probe- fahrt mit dem Porsche Panamera seien sie nicht mehr auf die Autobahn gegangen. Mit diesen Dokumenten könne er mit Sicherheit sagen, dass es sich beim fehlbaren Lenker um A.________ handle (act. 2003 ff.). Aus den eingereichten Probefahrtvereinbarungen zwischen dem G.________ und A.________ geht hervor, dass Letzterer am 2. September 2017 von 13.00 bis 14.00 Uhr einen Porsche Panamera Turbo mit den Kontrollschildern lll (act. 2008) und von 14.00 bis 15.00 Uhr einen Porsche 911 Cabriolet mit den Kontrollschildern bbb (act. 2007) Probe gefah- ren ist. Die Probefahrtvereinbarungen wurden von A.________ unterzeichnet. Schliesslich ist auf der Probefahrtvereinbarung für den Porsche 911 handschriftlich vermerkt „RADAR FRIBOURG, I.________ war dabei!“ (act. 2007). Anlässlich seiner Einvernahme durch den Polizeirichter an der Sitzung vom 13. Dezember 2018 bestätigte I.________ seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Die im Gerichtssaal anwesende Person sei neben ihm im Auto gesessen. Er wisse nicht, wie schnell sie gefahren seien. Er habe nicht auf den Tacho geschaut. Er könne nicht ganz ausschliessen, dass am glei- chen Tag noch weitere Personen mit dem Fahrzeug gefahren seien, weil es so lange her sei. Dokumentiert seien diese zwei Fahrten. Wenn ein Angehöriger des G.________ mit den Fahrzeu- gen gefahren wäre, wäre dies nicht dokumentiert. Interne Probefahrten würden nur bei längeren Fahrten dokumentiert. Man müsse es aber schon aufschreiben, damit bekannt sei, wo sich die Fahrzeuge befänden. Es sei richtig, dass nicht aufgeschrieben werde, wenn ein Mechaniker schnell zwei Kilometer fahre. Dies werde höchstens auf dem Auftrag notiert. Auf die Frage, ob er sich an eine solch massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erinnern würde, antwortet der Zeuge I.________, der Vorfall sei schon lange her. Er sei damals erst seit kurzer Zeit bei Porsche gewesen. Bei einem 911er spüre man die Geschwindigkeit nicht so schnell. Wind- oder Abrollge- räusche seien nicht so schnell wahrnehmbar. Zudem habe es an diesem Tag noch geregnet. Sie seien verpflichtet zu schauen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden und die Kunden darauf hinweisen. Die Zeiten habe er nicht auswendig im Kopf. Er könne definitiv nicht sagen, wann A.________ eingetroffen sei. Auf Vorhalt des Radarfotos, auf welchem sich I.________ selber erkannt hatte, bestätigte dieser, dass es sich bei der anderen Person um A.________ handelt. Er habe sonst an diesem Tag keine Probefahrten gemacht (act. 12). 5.6. Als Grundlagen für das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 30. April 2019 dienten auf Originalaufnahmen des Radars, Aktenauszüge, die Prüfung der Piezosensoren vor Ort am 30. März 2017 sowie technische Kenntnisse aufgrund der Bauartprü- fung, der regelmässigen Eichungen und diverser weiterer Prüfungen dieser Messmittel durch das METAS (act. 19). Dabei kam der Sachverständige zu folgendem Schluss: Das Messmittel sei im Zeitpunkt der Radarmessung vom 2. September 2017 geeicht gewesen und die Messung am Fahrzeug bbb sei gemäss den Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des ASTRA vom 22. Mai 2008 erfolgt, wobei die vorlie- gende Messung einem Messverfahren nach Ziffer IV dieser Weisungen entspreche. Die Messung am Fahrzeug mit dem Kontrollschild bbb sei messtechnisch korrekt erfolgt, die gemessene Geschwindigkeit sei verwertbar. Die Überprüfung von weiteren Übertretungen vorgängig und nach- folgen würden ebenfalls ein zulassungskonformes Verhalten des Messmittels zeigen. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhaltend des Messmittels, dementsprechend einer Fehlmes- sung, respektive Fehlzuordnung, vor (act. 19 f.). Ergänzend gab die Kantonspolizei an, zwischen der Eichung vom 30. März 2017 und der Geschwindigkeitsübertretung am 2. September 2017 seien keine Arbeiten durchgeführt worden. Erst im Januar 2018 seien auf der Juraseite Arbeiten ausgeführt worden. Da in dieser Zeitspanne
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 keine Arbeiten durchgeführt worden seien, sei es auch zu keiner erneuten Eichung der Anlage gekommen. Ausser der jährlichen METAS-Überprüfung würden grundsätzlich keine zusätzlichen Wartungen durchgeführt. Träten keine Probleme auf, so werde die Anlage grundsätzlich immer nach einem Jahr von der METAS überprüft und neu geeicht. Im Jahr 2017 sei dies am 30. März 2017 geschehen und im Jahr 2019 am 28. Mai 2019. Im Jahr 2018 seien die Piezosensoren, in der Fahrbahn verlegte Kabel, am 26. Februar 2018 kontrolliert worden und anschliessend hätten auf der Juraseite Reparaturen ausgeführt werden müssen. Sobald Probleme auftauchen würden, werde die Anlage überprüft. Würden Arbeiten durchgeführt, so werde die Anlage neu geeicht (act. 28). 5.7. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass am 2. September 2017 um 13.12 Uhr auf der Auto- bahn A12, Alpenseite, mit dem Fahrzeug mit den Kontrollschildern bbb eine Geschwindigkeits- überschreitung begangen wurde. Der Berufungsführer bestreitet nicht, am 2. September 2017 mit einem Porsche 911 Cabrio auf der Autobahn unterwegs gewesen zu sein. Auch bestreitet er nicht, in Anwesenheit eines Angestellten des G.________ gefahren zu sein. Übereinstimmend und entgegen den Angaben auf den Probefahrtvereinbarungen sagten der Berufungsführer sowie I.________ vor dem Polizeirichter aus, dass zuerst mit dem Porsche 911 Cabrio und im Anschluss mit dem Porsche Panamera eine Probefahrt unternommen wurde. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof sagte der Berufungsführer dann aus, zuerst mit dem Porsche Panamera eine kurze Runde gedreht zu haben und erst danach mit dem Porsche 911 Cabrio gefahren zu sein. Somit ist nicht mit Sicherheit erstellt, aber dennoch wahrscheinlich, dass die auf den Probefahrtvereinbarungen angegebenen Uhrzeiten vertauscht oder zumindest nicht genau angegeben wurden. Es ist denkbar, dass die Uhrzeit bereits bei den vorgängig erstellten Vereinbarungen eingesetzt wurde. und schliesslich – entgegen den Angaben in den Dokumenten – auf Wunsch des Klienten entschieden wurde, zuerst mit dem Porsche 911 Cabrio zu fahren. Jedenfalls ist die dort angegebene Uhrzeit nicht massgebend für die Beurteilung, ob der Berufungsführer das Fahrzeug im besagten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Berufungsführer verhält sich überdies widersprüchlich, wenn er in seiner Berufungserklärung geltend macht, die Probefahrtvereinbarungen würden falsche Zeiten tragen, seien diese richtig, so könne er um 13.12 Uhr nicht das betreffende Fahrzeug gelenkt haben. Wenn die Behauptung des Berufungs- führers, wonach er erst später in E.________ losgefahren und somit auch erst gegen 14.00 Uhr im G.________ angekommen sei, stimmen würde, hätte er um 13.12 Uhr weder das eine noch das andere Fahrzeug lenken können und die Uhrzeiten könnten so oder anders nicht zutreffen. Dass I.________ angegeben hat, sich nicht mehr genau daran zu erinnern, wann der Beru- fungsführer angekommen ist, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Er hat glaubhaft dargelegt, sich an die betreffende Fahrt mit dem Berufungsführer erinnern zu können. So gab er an, die Probe- fahrt habe vom G.________ aus hinten durch bis Düdingen und über die Autobahn zurück nach Bern geführt. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Alpenseite und somit in Richtung Bern begangen wurde. Er hat ausgeführt, dass der fehlbare Lenker den Blitz bemerkt und geflucht habe. Schliesslich wurde auf der Probefahrtvereinbarung handschriftlich vermerkt, dass der Probelenker in seiner Anwesenheit im Kanton Freiburg in einen Radar geraten ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ eine solche Anmerkung verfassen sollte, wenn diese nicht den Tatsachen entsprechen würde. Auch die Aussage von I.________, wonach nicht jede Fahrt zu Aufbereitungszwecken notiert werde, ändert daran nichts. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Fahrt zu Aufbereitungszwecken zu zweit und bis nach Düdingen und
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 zurück gemacht würde. Zudem hat I.________ erklärt, an besagtem Tag lediglich die Probefahrten mit dem Berufungsführer absolviert zu haben. Erinnerungslücken und Unsicherheiten versucht I.________ nicht zu verstecken und er belastet den Berufungsführer nicht mehr als dies aufgrund der klaren Tatsachen nötig ist. Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsführers als Schutzbehauptungen zu werten. Er verhält sich widersprüchlich und seine Aussagen sind nicht glaubhaft. Hat er zwar bereits anläss- lich der ersten Sitzung angegeben, erst später in E.________ abgefahren zu sein, ist ihm plötzlich über zwei Jahre später, angeblich bei einer eingehenden Rekonstruktion des Tagesablaufs einge- fallen, dass er vor seiner Abfahrt noch in einem Restaurant etwas getrunken habe bzw. habe ihn der Wirt darauf angesprochen. Dies scheint, auch mit der Erklärung, für die Rekonstruktion des Tagesablaufs die Agenda des besagten Tages konsultiert und darin die beiden Termine betreffend Lunch im Restaurant D.________ und die Probefahrt im G.________ gefunden zu haben, äusserst fraglich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Wirt sich nach so langer Zeit noch genau daran erin- nern kann, welcher Gast um welche Uhrzeit in seinem Lokal gesessen hat. So führt die Verteidi- gung dann auch in der Berufungserklärung aus, davon überzeugt zu sein, dass sich der Wirt an den Berufungsführer erinnern werde. Einige Zeit später und über drei Jahre nach dem fraglichen Tag, stellt dieser nun eine Bestätigung aus, wonach er sich exakt an den Zeitpunkt erinnern will, indem der Berufungsführer das Lokal verlassen habe. Wie vorstehend ausgeführt, ist dies wenig glaubwürdig (vgl. E. 4). Zudem sagte der Berufungsführer in widersprüchlicher Weise zuerst aus, eine Weile alleine gewesen zu sein, bis dann I.________ gekommen sei, später will er diesen direkt bei seiner Ankunft mit Männern neben dem Porsche 911 gesehen haben. Schliesslich zeigt ein Vergleich zwischen dem Radarfoto (act. 2006) und dem anlässlich der Beru- fungsverhandlung persönlich anwesenden Berufungsführer eine grosse, ja sogar frappante Ähnlichkeit des fehlbaren Lenkers mit dem Berufungsführer. Dass es sich um eine männliche Person handelt, ist unbestritten. Auf dem Radarfoto ist eine Person mittleren Alters, von eher kleiner Statur und rundlicher Kopfform ersichtlich. Der fehlbare Lenker ist im Alter des Berufungs- führers und weist insbesondere hinsichtlich der Körperkonstitution, und Kopfform eine sehr grosse Ähnlichkeit mit dem Berufungsführer auf. Auch die Frisur scheint übereinstimmend. Die wesentli- chen Merkmale stimmen überein. I.________, der sich auf den Radarfotos klar als Beifahrer des fehlbaren Lenkers erkannt hat, gab an, neben dem Berufungsführer gesessen zu sein. Dieser sagte ebenfalls aus, dass I.________ während der Probefahrt neben ihm sass (act. 12). Für den Strafappellationshof bestehen, insbesondere nach der persönlichen Gegenüberstellung mit dem Berufungsführer, keine begründeten Zweifel daran, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto um den Berufungsführer handelt. Ein Indiz für die von der Verteidigung vorgebrachte Komplott- Theorie des G.________ besteht ebenfalls nicht. 5.8. Was die Messwerte angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es gilt zu berücksichtigen, dass wie von der Polizei ausgeführt, erst im Jahr 2018 und lediglich auf der Juraseite und somit der entgegengesetzten Fahrbahn Reparaturen ausgeführt werden mussten und die Sensoren auf der Alpenseite keine Beschädigungen aufwiesen. Wie der Verteidi- ger des Berufungsführers die Fahrbahn vor der ersten Verhandlung selber untersucht hat und dabei feststellen konnte, dass der Beton um die Sensoren frisch war, ist dem Strafappellationshof nicht bekannt. Es bleibt dabei, dass auf die durch die Messanlage festgestellten Messwerte abge- stellt werden kann und es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb die klaren Angaben im Gutach- ten oder die ergänzenden Informationen der Polizei fehlerhaft sein sollten.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5.9. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise sowie der persönlichen Einvernahme des Beschuldigten und des an der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld und Täterschaft des Berufungsfüh- rers bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügend erstellt erachtet werden. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu bestätigen. 6. Die Strafzumessung und den Kostenpunkt hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs betreffend die grobe Verletzung der Verkehrs- regeln. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation. 7. 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Berufungsführer sowohl die erst- wie auch die ober- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘800.- (Gerichtsgebühr: CHF 1‘000.-; Auslagen: CHF 800.-) und im Berufungsverfahren CHF 3‘300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-), zu tragen (Art. 426 und 428 StPO). 7.2. Es besteht kein Anspruch des Berufungsführers auf Entschädigung oder Genugtuung (vgl. Art. 429 StPO). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. II. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. Dezember 2019 wird bestätigt und lautet wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschrei- ten der Geschwindigkeit), begangen am 2. September 2017, um 13.13 Uhr (recte 13.12 Uhr), in Bösingen, A12, Alpenseite (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. A.________ wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 220.00 und zu einer Busse von CHF 1‘600.00 verurteilt (Art. 34, 47, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 3. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt, die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 42, 44 StGB). 4. Wird die Busse nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt und ist sie auf dem Betrei- bungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 16 Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 5. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend total 64 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘800.00 (Gebühren CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 800.00) werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Sie werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. November 2020/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: