Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Mit Anklageschrift vom 18.Juli 2017 wird A.________ vorgeworfen, dass er in den Jahren 2013 bis 2016 eine Vielzahl von Delikten begangen habe. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 wurde A.________ vom Strafgericht des Sensebezirks des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des Betrugs, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Geschwindigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.-. Ferner entschied es über Zivilansprüche und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung. B. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 10. Mai 2019 teilweise gut und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 300.-. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe setzte er auf 12 Monate fest und die Probe- zeit für die aufgeschobene Reststrafe von 15 Monaten und 25 Tagen auf fünf Jahre. Er hielt fest, dieses Urteil ergehe als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014. Im Weiteren stellte der Strafappella- tionshof fest, das erstinstanzliche Urteil sei in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen, gab diese im Wortlaut wieder und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragte mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2019, die Dispositiv-Ziffern I. und II. des Urteils des Strafappellationshofs vom
10. Mai 2019 seien aufzuheben und die Berufung von A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Strafappellationshof zurückzuwei- sen. Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde gut. Das Urteil vom
10. Mai 2019 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an den Strafappellati- onshof zurückgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungsführer wurde am 23. Juni 2020 zu den Akten genommen. Am 9. Juli 2020 verhandelte der Strafappellationshof die Angelegenheit. Anlässlich der Verhand- lung erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertre- terin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entschei- dung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1).
E. 2 Der Strafappellationshof stellt fest, dass nicht bestritten ist, dass die Berufung rechtzeitig einge- reicht wurde und der Berufungsführer zur Berufung legitimiert ist. Weiter ist festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichtes des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 nicht angefochten wurden und somit rechtskräftig entschieden sind. Es geht vorliegend einzig um die Strafzumessung und die allfällige Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges.
E. 3 Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121).
E. 3.1 Das Bundesgericht kritisiert in seinem Urteil das methodische Vorgehen des Strafappellati- onshofes bei der Strafzumessung im Urteil vom 10. Mai 2019 und macht diesem folgende Vorga- ben (vgl. Urteil BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1): Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen und ausführlicher begründen müssen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Konkret muss sie zunächst die Strafe für die vor dem Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 begangenen Delikte, für welche sie Freiheitsstrafen für notwendig hält (bereits abgeurteilter Diebstahl und nun zu beurteilender Diebstahl, Raub sowie Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises), gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB festsetzen (vgl. zum Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.4). In der Folge ist für die nach dem zweiten Strafbefehl vom 24. Januar 2014 begangenen Taten – allenfalls teilweise in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB - eine Strafe zu bemessen. Die Zusatzstrafe (zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013) und die Strafe für die nach dem Straf- befehl vom 24. Januar 2014 begangenen Delikte (vorliegend wohl [Gesamt-]Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse) sind abschliessend zu addieren. Da der Beschwerdegegner zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl keines der zu beurteilenden Delikte begangen hat, ist Letzterer bei der neuen Strafzumessung nicht weiter zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Es gilt daher unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen.
E. 3.2 A.________ ist durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen des Raubes, des mehrfa- chen Diebstahls, des Betrugs, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Geschwindigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Beschimpfung, der mehr- fachen Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom
E. 3.3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesge- richt greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzli- chen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriteri- en ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschrei- tung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Bei der Strafzumessung sind die Tatkomponenten zu berücksichtigen, wobei bei diesen objektive und subjektive Elemente berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in BSK, StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N. 90). Dabei ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes sowie das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.; MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 72 ff.). Weiter sind bei den Tatkomponenten auch das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sowie die Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten zu beachten (BGE 129 IV 6 E 6.1).
E. 3.3.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfrei- heitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven
Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Liegen die Voraussetzun- gen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zuge- messene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3 mit Verweisen). Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Aus dem Urteil muss hervorge- hen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzu- messungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchs- ten Strafandrohung) festzusetzen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straf- tat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4 mit Verweisen).
E. 3.4 A.________ wurde mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 wegen Diebstahl und Übertretung des BetmG zu fünf Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Vorliegend ist demnach vorerst die Strafe für die vor dem 10. Oktober 2013 verübten Delikte zu bestimmen.
E. 3.4.1 A.________ ist im vorliegenden Verfahren des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) begangen am
15. Juni 2013 in Düdingen, des Diebstahles (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 15. Juni 2013 in Düdingen, und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) begangen am 5. September 2013 in Granges-Paccot schuldig zu sprechen.
E. 3.4.2 Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Angesichts der gehäuften Anzahl Delikte und deren zeitlicher Nähe, des konkreten Tatvorgehens des Beru-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 fungsführers, seines Verschuldens und seiner (einschlägigen) Vorstrafen sowie des allgemeinen Verhaltens kommt für jedes dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Raub ist das mit der schwersten Sanktion belegte Delikt. Demnach ist für den am 15. Juni 2013 begangenen Raub eine Einsatzstrafe zu bestimmen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen sein wird.
E. 3.4.3 A.________ hat sich des Raubes schuldig gemacht, weil er in der Nacht vom 15. Juni 2013 als Beifahrer eines Fahrzeuges B.________ eine Umhängetasche entrissen hat. Das Fahrzeug war dabei leicht angewinkelt zur Strasse positioniert und drückte das Opfer an einen Gartenzaun. Der Beschuldigte entriss dem Opfer aus dem geöffneten Fenster des fahrenden Autos die Umhän- getasche, welche dieses über einer Schulter trug. Bei der Tat stürzte das Opfer zu Boden. Es prall- te mit dem Hinterkopf auf die Strasse und erlitt dabei eine Rissquetsch-Wunde am Hinterkopf, Schürfungen am Rücken sowie eine leichte Halswirbelsäule Distorsion. In der entwendeten Tasche befanden sich ein Portemonnaie mit CHF 70.- Bargeld, eine Bankkarte, verschiedene Ausweise, Schlüssel, Bekleidungsstücke, sowie ein Mobiltelefon im Wert von CHF 700.-. Das Opfer machte zudem Kosten für die Notfallbehandlung von CHF 986.60 sowie für Nachkontrolle und Medikamente von CHF 99.95 als Schadenersatz geltend (DO VI act. 21/4 f.). Geschütztes Rechtsgut beim Raub (Art. 140 StGB) sind das Vermögen sowie die persönliche Frei- heit des Beteiligten (NIGGLI/RIEDO, in BSK, StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 140 N. 13). In Bezug auf die objektive Tatschwere des Raubes ist zu berücksichtigen, dass das Opfer beim Raub zu Boden gerissen wurde und sich dabei multiple, zwar noch leichte Verletzungen zugezo- gen, aber auch psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Da bei der Tat ein Fahrzeug verwendet wurde und das Opfer an einen Gartenzaun gedrängt wurde, bestand jedoch die ernst- hafte Gefahr von noch schlimmeren Verletzungen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges ist weiter zu bemerken, dass der Berufungsführer den Raub zusammen mit zwei Kumpanen verübt hat. Aus dem gemeinschaftlichen Wirken kann sich eine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ergeben (Urteil BGer 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ein arbeitsteiliges Vorgehen ist geeignet, den Erfolg des Delikts zu begünstigen, was sich auf die Tatschwere auswirkt. Das Handeln in einer Gruppe ist aufgrund der grösseren kriminellen Energie und Gefährlichkeit straferhöhend zu gewichten (Urteil BGer 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2 in fine). Auch wenn die Verletzung des Vermögens des Opfers angesichts des Deliktsbetrages nicht sehr hoch war, kann das objektive Tatverschulden auch angesichts der erhöhten Strafandro- hung bei Raub, nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Zur subjektiven Tatschwere des Raubes ist zu vermerken, dass der Berufungsführer mit seinem Tun rein finanzielle Motive verfolgte. Er will sich zur damaligen Zeit in einem finanziellen Engpass befunden haben. Dies mag aber sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal seine Fähigkeit, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war. Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive nicht zu relativieren. Soweit der Berufungsführer eine Verletzung von Art. 48 Bst. e StBG geltend zu machen scheint, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 2.2 S. 19 f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer angefangen hat, den von ihm verursachten Schaden, soweit möglich, zu ersetzen (vgl. Art. 48 Bst. d StGB). Dem Opfer B.________ hat er vom zuge- sprochenen Schadenersatz von CHF 2‘580.- bis anhin CHF 1‘400.- bezahlt.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten scheint in casu als Einsatzstrafe angemessen zu sein.
E. 3.4.4 Bezüglich des Diebstahls vom 15. Juni 2013 ist zu erwähnen, dass dieser in der gleichen Nacht wie der soeben behandelte Raub begangen wurde. A.________ stieg aus dem Auto und entriss dem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand. Er war mit seinen Kollegen auf einer Delikts- tour unterwegs; es blieb zwar im vorliegenden Fall beim Diebstahl, hätte aber je nach den Umstän- den auch in einen Raub ausarten können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer diesen Diebstahl began- gen hat, obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Januar 2013 wegen geringfügigem Vermögensdelikt (Betrug), Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Geringschät- zung der hiesigen Rechtsordnung. Beim Diebstahl hat A.________ zwar nur ein Mobiltelefon erbeutet. Er war dabei aber wieder in Begleitung seiner Kollegen und hat Gewalt angewendet, um ein Mobiltelefon zu erbeuten. Auch hier handelte er aus rein finanziellen Motiven. Das Verschulden des Berufungsführers ist in diesem Zusammenhang als mittelschwer zu beurteilen.
E. 3.4.5 Der Berufungsführer ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, begangen am 5. September 2013 in Granges-Paccot. Er wurde als Lenker eines Fahrzeugs erwischt, obwohl er zu jenem Zeitpunkt unter Führerausweisentzug stand. Wegen des gleichen Delikts war er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 22. Januar 2013 bereits verurteilt worden. Mit seinem Verhalten hat der Berufungsführer unter Beweis gestellt, dass er sich nicht an amtliche Anordnungen gebunden fühlt. Er hat sich ohne zwingenden Grund an das Steuer eines Wagens gesetzt und egoistisch seine Interessen verfolgt. Er konnte sich auch hier absolut gesetzeskonform verhalten.
E. 3.4.6 Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 1.3 – 1.6, S. 16 – 18). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und er sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Sein Handeln war bei den Vermögensdelikten darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Gesamthaft wiegt das Verschulden auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr leicht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafe in der Grössenordnung von circa 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013. Die Grundstrafe von fünf Tagen Freiheitsstra- fe erscheint im Verhältnis zur neu ausgefällten Zusatzstrafe vernachlässigbar und braucht in der Berechnung nicht weiter berücksichtigt zu werden. Es bleibt demnach bei einer Zusatzstrafe von 15 Monaten.
E. 3.5 Die übrigen zu beurteilenden Taten wurden nach dem Strafbefehl von 10. Oktober 2013 und jenem vom 24. Januar 2014 begangen. A.________ wurde jedoch mit Strafbefehl vom 18. April 2019 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a BetmG und Beschimpfung, alles begangen am 28. Oktober 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- und zu einer Busse von CHF 200.-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 verurteilt. Auch im Zusammenhang mit diesem letzten Urteil ist eine teilweise Zusatzstrafe auszu- fällen, sofern gleichartige Sanktionen verhängt werden. Im Übrigen ist die Strafe gemäss den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen.
E. 3.5.1 Der Berufungsführer ist folgernder Straftatbestände, begangen in der Zeit vom 20. April 2014 bis 29. November 2016, schuldig zu sprechen: - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 24. Juli 2015, in Bern, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 16. Januar 2016, in Bern, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse, begangen in der Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in Tafers, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 24. Mai 2014 in Bern, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforder- lichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in Bern, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am
29. November 2016 in Thun, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) begangen am 21. Mai 2015 sowie am
29. November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) begangen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am 28. Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 23. Juli 2015 in Bern.
E. 3.5.2 Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG) wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht. Für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) wird Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Auch hier rechtfertigt sich angesichts des konkreten Tatvorgehens, der zeitlichen Nähe und der Vielzahl der Delikte, der Begehung von Delikten während eines laufenden Strafverfahrens, des Verschul- dens und der (einschlägigen) Vorstrafen des Berufungsführers für jedes dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 Die Beschimpfung (Art. 177 aStGB) wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Art. 19a BetmG droht als Übertretung Busse an, was auch auf die Übertretung des PBG zutrifft (Art. 57 Abs. 3 PBG). Die auszusprechende Geldstrafe und die Busse werden als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019 auszusprechen sein. Diebstahl und Betrug werden mit der gleichen höchsten abstrakten Strafe bedroht. Vorliegend erscheint in konkreter Hinsicht der Betrug aber angesichts der auf dem Spiele stehenden Delikts- summe die schwerste Tat darzustellen, weshalb die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist.
E. 3.5.3.1 A.________ bezog in der Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 Taggelder der C.________ Arbeitslosenkasse. Zuvor hatte er auf den von der versicherten Person auszufül- lenden Formularen der Arbeitslosenkasse („Angaben der versicherten Person“) für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober des Jahres 2015 bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, jeweils bei „Nein“ ein Kreuz gesetzt. Dies obwohl er während besagter Zeitspanne bei der Firma D.________ AG eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. A.________ war in den Formularen jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können. Er hat bei der D.________ AG ein Erwerbseinkommen von CHF 928.00 und CHF 3‘465.00 im Juni 2015, CHF 1‘321.25 im Juli 2015, CHF 3‘517.50 und CHF 280.00 im August 2015, CHF 6‘238.75 im September 2015 sowie CHF 1‘980.00 im Oktober 2015 erzielt. Infolgedessen verfügte die C.________ Arbeitslosenkasse am 24. November 2015 eine Rückforderung für die zuviel bezahl- ten Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 11‘157.15. In Bezug auf die objektive Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu bemerken, dass der Berufungs- führer über eine Dauer von fünf Monaten systematisch falsche Angaben gemacht hat, um Gelder der Arbeitslosenkasse zu erschleichen. Er verschwieg dabei substantielle Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit und hörte nicht aus eigenem Antrieb mit den betrügerischen Machenschaften auf, sondern erst als die C.________ Arbeitslosenkasse ihm auf die Schliche kam. Er hat sich auf Kosten eines öffentlichen Sozialwerkes persönlich bereichert und damit einen Sozialversiche- rungsbetrug begangen, um sich damit ein zusätzliches Einkommen zu beschaffen. Er handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er bringt vor, dass sein 2015 verstorbener Bruder wegen Drogen Schulden bei verschieden Personen hatte und letztere Druck auf die Familie ausgeübt hätten, damit diese Schulden beglichen würden. Der Berufungsführer vermochte aber nicht glaub- haft darzulegen, worin der geltend gemachte Druck wirklich bestand. Er befand sich jedenfalls nicht in einer eigentlichen Notlage, generierte er in der fraglichen Zeit doch ein anständiges Einkommen. Das Verschulden von A.________ muss angesichts des systematischen Vorgehens über eine längere Zeit und der dabei ertrogenen Geldsumme als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten scheint als Einsatzstrafe angemessen.
E. 3.5.3.2 Der Berufungsführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 48 StGB. Er macht geltend, dass die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB hätte mildern müssen. Er bringt vor, dass er und seine ganze Familie von Gläubigern seines Bruders bedrängt worden seien. Er will insbesondere die Begehung des Betruges zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse damit erklären, wie sich dies aus seiner Stellungnahme vom
E. 3.5.4 Am Abend des 23. Juli 2015 begab sich A.________ um ca. 23.45 Uhr in die E.________- Bar in Bern. Er entwendete dort die Handtasche einer Serviceangestellten, in welcher sich ein Portemonnaie (zwei Fingerringe, CHF 50.00 Bargeld, eine Stucard, eine Postcard, einen Führer- ausweis und einen Identitätsausweis enthaltend) sowie ein I-Pod befanden. Weiter entwendete er ein Necessaire. Der Gesamtwert des Deliktsguts betrug ca. CHF 690.00 (exkl. der beiden Ringe). Der Beschuldigte konnte kurze Zeit nach der Tat von der Polizei gestellt werden. Das Diebesgut konnte sichergestellt und der Geschädigten zurückgegeben werden. Die Geschädigte verzichtete auf eine Privatklage. Am 16. Januar 2016 hielt sich der Beschuldigte in der F.________ Bar in Bern auf. Er entwendete dort ein Mobiltelefon, welches auf der Bartheke unter einem Halstuch lag. Anschliessend verliess er das Lokal und verkaufte das Mobiltelefon auf der Strasse einem unbekannten Mann. Die Geschädigte verlangte Schadenersatz in Höhe von CHF 150.00, verzichtete aber später auf dessen Geltendmachung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Die Diebstähle belegen, dass der Beschuldigte auch Mühe bekundet, das Eigentum und Vermö- gen anderer zu respektieren. Er handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven.
E. 3.5.5 A.________ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 51 km/h; des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, began- gen am 20 April 2014, 24. Mai 2014 und 29. November 2016; des mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), am 24. Mai 2014 und
29. November 2016; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Was den genauen Sachverhalt anbelangt, so kann auf die entsprechenden, unbestrittenen Fest- stellungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II. Ziff. 6.-10. S. 6 f.). Die Bestimmungen des SVG dienen der Verkehrssicherheit und indirekt dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Zur objektiven Tatschwere der Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz ist festzuhalten, dass A.________ mit dem Fahren mit stark übersetzter Geschwindigkeit (netto 51 km/h ausserorts) und des mehrfachen Fahrens unter zum Teil starkem Alkohol- und Drogeneinfluss eine erhebliche abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Dies umso mehr als er längere Fahrten nach Bern und Thun unternommen hat, dies obwohl ihm der Führerausweis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand entzogen worden war. Angesichts der Anzahl und der Art der Widerhandlungen muss das Verschulden von A.________ als eher schwer bezeichnet werden. Auch in subjektiver Hinsicht muss sein Verschulden als eher schwer qualifiziert werden. Er liess sich von den einschlägigen Vorstrafen vom 21. Juli 2010 und
22. Januar 2013 bezüglich Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Führerausweis nicht abschrecken. Auch das Missachten von amtlichen Anordnungen (Entzug des Führerauswei- ses) zeugen von Unbelehrbarkeit und krasser Geringschätzung unserer Rechtsordnung. Er hätte sich auch diesbezüglich gesetzeskonform verhalten können.
E. 3.5.6 A.________ hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 bezüglich des Raubes an B.________ hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, „G.________“ (d.h. H.________) habe B.________ die Tasche weggerissen und somit den Raub begangen. Er war sich der Unwahrheit seiner Aussage bewusst. Anlässlich des Telefonats mit der Polizei vom 18. Juni 2014 bezüglich eines falsch parkierten Fahrzeuges gab der Beschuldigte an, dass I.________ das Fahrzeug dort parkiert habe. Der Beschuldigte wusste, dass er selbst das Fahrzeug dort parkiert hatte. Weiter hat sich der Beschuldigte am 29. November 2016 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei als J.________ ausgegeben, nachdem er trotz Führerausweisentzug und mit 1.22 mg/l mit einem Personenwagen gefahren war. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Delikte lassen tief blicken. Nicht nur hält sich der Beschuldigte nicht an die Rechtsordnung, nein, er liess sich sogar herab, andere falsch zu beschuldigen und in Kauf zu nehmen, dass ande- re an seiner Stelle zu Unrecht bestraft werden. Er schreckte nicht einmal davor zurück, den eige- nen Bruder vorzuschieben. Dieses perfide und wiederholte Vorgehen kann nur mit einer Freiheits- strafe sanktioniert werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch in diesem Zusammen- hang nicht mehr als leicht gelten.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Für all diese Delikte rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Ausge- hend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten, resultiert somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten, wobei 15 Monate als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 ausgesprochen werden.
E. 3.6 Mit Strafbefehl vom 18. April 2019 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafe des Berufungsführers wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.- fest. Die Beschimpfung wird nur als eines von mehreren Vergehen sanktioniert, wobei dessen Anteil eher gering zu sein scheint. Für die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung verur- teilte das Strafgericht des Sensebezirks den Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu je CHF 50.-. Die Umstände, die zur Verurteilung vom 18. April 2019 geführt haben, so wie sie vom Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlungen beschrieben worden sind, sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. IV. 4.4 S. 21 f.) rechtfertigen eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen. Zur Grundstrafe von 40 Tagessätzen kommt vorliegend eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen hinzu, welche als Zusatz- strafe zum obenerwähnten Strafbefehl gilt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungs- führers ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 60.- festzusetzen.
E. 3.7 Für die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geahndete Über- tretung des BetmG wurde der Berufungsführer mit CHF 200.- gebüsst. Vorliegend wird der Beru- fungsführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 57 PBG und Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Dabei ist der prekären finanziellen Situation des Berufungsführers, seinem Verschulden sowie den Umständen, die insbesondere zur mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 57 PBG beigetragen haben, Rechnung getragen. Der Strafappellationshof hält eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 400.- für angebracht. Nebst der Grundstrafe von CHF 200.- ist somit vorlie- gend eine Busse von CHF 200.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland auszusprechen. 4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung bezüglich der Strafzumessung teilweise gutzuheissen ist. 5. 5.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 5.2. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfas- send definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalpro- gnose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollzie- hen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter beson- ders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Selbst einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des beding- ten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Stellung der Prognose als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (Urteil BGer vom 14. Juni 2018 6B_125/2018 E. 1.2). 5.3. Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregister weist zur Zeit sieben Einträge wegen verschiedenster Delikte auf, so unter anderem wegen zwei Verurteilungen wegen Diebstahls, wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die letzte Vorstrafe datiert vom 18. April 2019. Er wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a BetmG und Beschimpfung, alles begangen am 28. Oktober 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Es ist somit festzustellen, dass A.________ während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert hat. Seit 2010 beschränkt sich die gänzlich straffreie Zeit auf die Periode vom 29. November 2016 bis 28. Oktober 2018. Seit dem Vorfall vom 28. Oktober 2018 scheint er sich ebenfalls wohl verhalten zu haben. Er beteuert
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 denn auch, mit seinem alten Leben abgeschlossen zu haben. Aufgrund der glaubwürdigen Darle- gungen des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhandlung kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorfall vom 28. Oktober 2018 um einen einmaligen Ausrutscher handel- te und er sich seit über drei Jahren nichts mehr zu schulden kommen liess. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer um eine Arbeitsstelle bemüht. Der Verlust seiner letzten temporären Anstellung ist auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzufüh- ren und kann dem Berufungsführer nicht angelastet werden. Dieser hat kürzlich geheiratet, was als Zeichen der Beständigkeit zu werten ist und darauf hindeutet, dass er ein stabiles soziales Umfeld gefunden hat. Er scheint aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass der Berufungsführer den von ihm verursachten Schaden teilweise behoben hat und weiterhin daran ist, seine Schulden abzutragen. Es ist nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen und eine ganz unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungsführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Sinne einer letzten Chance ist dem Berufungsführer daher der teilbedingte Vollzug der Frei- heitsstrafe zu gewähren. Der zu vollziehende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen. Dies würde es dem Berufungsführer erlauben, die Strafe in Halbgefangenschaft zu vollziehen. So könnte er trotzdem einer geregelten Arbeit nachgehen. Eine Probezeit von vier Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen. Der Berufungsführer wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben. 5.4. Dieselben Überlegungen führen dazu, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird. Dass der Berufungsführer bereits einen Teil seiner Schulden, insbesondere auch Gerichtskosten, und des Schadens bezahlt hat und weiterhin am Abzahlen ist, zeigt, dass er gewillt ist, das von ihm begangene Unrecht zu ersetzen. Auch hier scheint eine Probezeit von vier Jahren angemes- sen.
E. 6 November 2015 ergebe. Dabei machte er geltend, dass sein Bruder hohe Schulden bei „krimi-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 nellen Personen“ hatte. Weder er noch seine Familie hätten davon gewusst, bis diese Personen jede Woche bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihnen drohten. Seine Familie und er seien hilflos und verzweifelt gewesen und sie hätten schlaflose Nächte gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Er habe dann die Schulden zurückzahlen können. Er bereue sehr, so gehandelt zu haben und entschuldige sich „aus tiefstem Herzen“ (act. 2331). An der Verhandlung vor dem Strafgericht gab er an, dass vor allem auf ihn Druck ausgeübt worden sei, weil er diese Leute gekannt habe. Er habe dies seiner Familie nicht erzählen können, weil seine Mutter psychisch am Ende gewesen sei (Protokoll S. 5). Die Vorinstanz hat eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB verneint. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 2.1 S. 19): „Weiter sind auch die Strafmilderungsgründe in Art. 48 StGB zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte beim Betrug zu Lasten der C.________ Arbeitslosen- kasse in einer „schweren Bedrängnis“ gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 gehandelt hat. Der Täter muss dabei durch eine notstandsähnliche Situation zur betreffenden Handlung gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, wobei seine Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreichen muss. Das Bundesgericht stellt somit hohe Anforderungen an diesen Strafmilderungsgrund. Aus dem Schreiben des Beschuldigten an die C.________ Arbeitslosenkasse (act. 2331) ergibt sich, dass dieser seine Erwerbstätigkeit während den Monaten Juni 2015 bis Oktober 2015 aufgrund der Schulden seines verstorbenen Bruders nicht auf den Formularen der C.________ Arbeitslosenkasse erwähnte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte und dessen Familie die Schulden des verstorbenen Bruders bei den betreffenden Personen zurückzahlen mussten, stellte gewiss eine schwierige Situa- tion dar. Diese Situation war aber nicht derart unausweichlich, dass der Beschuldigte nur im Betrug an der C.________ Arbeitslosenkasse einen Ausweg aus dieser Situation sehen konnte. Eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB liegt somit nicht vor“. Es bleibt noch nachzutragen, dass auch eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 Bst. a Ziff. 3 StGB (schwere Drohung) abgelehnt werden müsste. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch dies- bezüglich sind hohe Anforderungen an die Intensität der Drohungen und der Belastungen zu stel- len. Der Berufungsführer hat jedenfalls nie glaubhaft dargelegt, dass er sich in einer notstandsähn- lichen, ausweglosen Situation befunden hätte und er sich nicht hätte gesetzeskonform verhalten können.
E. 6.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig eine Reduktion der Strafe gewährt, was für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren kaum von Bedeutung war. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskos- ten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmun- gen werden die Gerichtskosten für die beiden Berufungsverhandlungen auf global CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren zum Teil durchgedrungen. Die Freiheitsstrafe wurde von 42 Monaten auf 33 Monate reduziert. Der Berufungsführer beantragte zuletzt eine Reduktion der Hauptsanktion auf 27 Monate. Ihm wurde zudem der teilbedingte bzw. bedingte Vollzug gewährt. Es gilt zu berücksichtigen, dass die zweite Berufungsverhandlung nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann, welcher sich mit dem ersten Urteil des Strafappellations- hofs begnügte. Nun wird er weniger streng bestraft als von der Vorinstanz, aber doch strenger als
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 nach der ersten Beurteilung durch den Strafappellationshof. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Kanton Freiburg aufzuerlegen.
E. 6.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG).
E. 6.2.1 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Heger für das Berufungsverfahren 501 2018 55 wurde rechtskräftig festgesetzt auf CHF 1‘824.70, inklusive CHF 130.45 Mehrwertsteuer.
E. 6.2.2 Rechtsanwalt Heger veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren (501 2020 49) einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten (exkl. des Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts die Akten nochmals zu studieren, mit seinem Klienten das Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklä- rungen vorzunehmen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total fünf Stunden, ausmachend CHF 900.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 45.- (5% von CHF 900.-) und die Reisekosten auf CHF 135.- (54 Kilometer à CHF 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Heger für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘163.15, inklusive CHF 83.15 Mehrwertsteuer, zu entrichten.
E. 6.2.3 Für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 wird in Ziff. 2 abgeän- dert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 15 Monate als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
E. 10 Oktober 2013. Der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt; der zu vollzie- hende Teil wird auf 12 Monate festgesetzt; die Probezeit für die aufgescho- bene Reststrafe von 21 Monaten beträgt 4 Jahre; - zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.- als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019; die Probezeit beträgt 4 Jahre; - und zu einer Busse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt:
Dispositiv
- A.________ wird verurteilt wegen: - Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am
- Juni 2013 in 3186 Düdingen, Räsch, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von K.________, begangen am
- Juni 2013 in 3186 Düdingen, Räsch, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von L.________, begangen am
- Juli 2015, in 3011 Bern, Rathausgasse 53, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von M.________, begangen am
- Januar 2016, in 3011 Bern, Aarbergergasse 25, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse, begangen in der Zeit vom Juni 2015 bis Oktober 2015, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am
- September 2013 in 1763 Granges-Paccot, Route d’Englisberg, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in 1712 Tafers, Freiburgstrasse, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkon- zentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), began- gen am 24. Mai 2014 in 3011 Bern, Speichergasse 11, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in 3018 Bern, Morgenstrasse 25, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkon- zentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. November 2016 in 3600 Thun, Maulbeerkreisel, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil von N.________, begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H.________, begangen am 21. Mai 2015 sowie zum Nachteil von J.________, begangen am
- November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu Lasten O.________ und P.________, began- gen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am
- Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) begangen am 23. Juli 2015 in 3000 Bern.
- […]
- Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
- Die Zivilbegehren von B.________ werden teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird verpflichtet, B.________ pauschal CHF 2‘000.- zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verweisen. Es wird festgestellt, dass A.________ solidarisch mit Q.________ für den Betrag von CHF 2‘000.- haftet. 4.2. B.________ wird für das Erscheinen an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom
- September 2014 ein Betrag von CHF 580.- zugesprochen.
- Die Rechtsanwalt Pierre Serge Heger als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5‘127.20 festgesetzt (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 CHF 4‘128.85, wovon CHF 305.85 Mehrwertsteuer, ab dem
- Januar 2018 CHF 998.35, wovon CHF 71.35 Mehrwertsteuer). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechts- anwalt Pierre Serge Heger bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘000.- (Gerichtsgebühr CHF 3‘000.-, Auslagen CHF 2‘000.-), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden A.________ aufer- legt (Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Sie werden im Umfang der Hälfte A.________ und im Umfang der Hälfte dem Kanton Freiburg auferlegt. Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger im Berufungsverfahren 501 2018 55 wurden rechtskräftig auf CHF 1‘824.70 festge- setzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 130.45). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger im Berufungsverfahren 501 2020 49 werden auf CHF 1‘163.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 83.15). A.________ hat diese Entschädigungen im Umfang der Hälfte dem Kanton Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6500 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 9. Juli 2020 /mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 49 Urteil vom 9. Juli 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Strafzumessung Berufung vom 11. April 2018 gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 11. März 2020 (6B_759/2019)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 18.Juli 2017 wird A.________ vorgeworfen, dass er in den Jahren 2013 bis 2016 eine Vielzahl von Delikten begangen habe. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 wurde A.________ vom Strafgericht des Sensebezirks des Raubes, des mehrfachen Diebstahls, des Betrugs, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Geschwindigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Beschimpfung, der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 300.-. Ferner entschied es über Zivilansprüche und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung. B. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg hiess die Berufung am 10. Mai 2019 teilweise gut und verurteilte A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 25 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 300.-. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe setzte er auf 12 Monate fest und die Probe- zeit für die aufgeschobene Reststrafe von 15 Monaten und 25 Tagen auf fünf Jahre. Er hielt fest, dieses Urteil ergehe als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 und 24. Januar 2014. Im Weiteren stellte der Strafappella- tionshof fest, das erstinstanzliche Urteil sei in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen, gab diese im Wortlaut wieder und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragte mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2019, die Dispositiv-Ziffern I. und II. des Urteils des Strafappellationshofs vom
10. Mai 2019 seien aufzuheben und die Berufung von A.________ sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Strafappellationshof zurückzuwei- sen. Mit Urteil vom 11. März 2020 hiess das Bundesgericht diese Beschwerde gut. Das Urteil vom
10. Mai 2019 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an den Strafappellati- onshof zurückgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungsführer wurde am 23. Juni 2020 zu den Akten genommen. Am 9. Juli 2020 verhandelte der Strafappellationshof die Angelegenheit. Anlässlich der Verhand- lung erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie die Vertre- terin der Staatsanwaltschaft. Nach der Einvernahme des Berufungsführers hielten der Vertreter des Berufungsführers und die Staatsanwältin ihre Parteivorträge. Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 Erwägungen 1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entschei- dung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1). 2. Der Strafappellationshof stellt fest, dass nicht bestritten ist, dass die Berufung rechtzeitig einge- reicht wurde und der Berufungsführer zur Berufung legitimiert ist. Weiter ist festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Strafgerichtes des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 nicht angefochten wurden und somit rechtskräftig entschieden sind. Es geht vorliegend einzig um die Strafzumessung und die allfällige Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges. 3. 3.1. Das Bundesgericht kritisiert in seinem Urteil das methodische Vorgehen des Strafappellati- onshofes bei der Strafzumessung im Urteil vom 10. Mai 2019 und macht diesem folgende Vorga- ben (vgl. Urteil BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.1): Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen und ausführlicher begründen müssen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Konkret muss sie zunächst die Strafe für die vor dem Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 begangenen Delikte, für welche sie Freiheitsstrafen für notwendig hält (bereits abgeurteilter Diebstahl und nun zu beurteilender Diebstahl, Raub sowie Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises), gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB festsetzen (vgl. zum Vorgehen BGE 142 IV 265 E. 2.4). In der Folge ist für die nach dem zweiten Strafbefehl vom 24. Januar 2014 begangenen Taten – allenfalls teilweise in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB - eine Strafe zu bemessen. Die Zusatzstrafe (zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013) und die Strafe für die nach dem Straf- befehl vom 24. Januar 2014 begangenen Delikte (vorliegend wohl [Gesamt-]Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse) sind abschliessend zu addieren. Da der Beschwerdegegner zwischen dem ersten und dem zweiten Strafbefehl keines der zu beurteilenden Delikte begangen hat, ist Letzterer bei der neuen Strafzumessung nicht weiter zu berücksichtigen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Es gilt daher unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen. 3.2. A.________ ist durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen des Raubes, des mehrfa- chen Diebstahls, des Betrugs, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der Geschwindigkeit, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motor- fahrzeugs zum Gebrauch, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der Beschimpfung, der mehr- fachen Übertretung des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) und der Übertretung des Bundesgesetzes vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesge- richt greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzli- chen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriteri- en ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschrei- tung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinwei- sen). Bei der Strafzumessung sind die Tatkomponenten zu berücksichtigen, wobei bei diesen objektive und subjektive Elemente berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in BSK, StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 47 N. 90). Dabei ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes sowie das Mass der Gefährdung zu berücksichtigen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.; MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 72 ff.). Weiter sind bei den Tatkomponenten auch das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sowie die Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten zu beachten (BGE 129 IV 6 E 6.1). 3.3.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfrei- heitsstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven
Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Liegen die Voraussetzun- gen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zuge- messene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3 mit Verweisen). Das Gesetz bezeichnet die bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechende Strafe, die sich der ersten Strafe (Grundstrafe) anfügt, im Gegensatz zur Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB; BGE 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen). Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Aus dem Urteil muss hervorge- hen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzu- messungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchs- ten Strafandrohung) festzusetzen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straf- tat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegen- de Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4 mit Verweisen). 3.4. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2013 wegen Diebstahl und Übertretung des BetmG zu fünf Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Vorliegend ist demnach vorerst die Strafe für die vor dem 10. Oktober 2013 verübten Delikte zu bestimmen. 3.4.1. A.________ ist im vorliegenden Verfahren des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) begangen am
15. Juni 2013 in Düdingen, des Diebstahles (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 15. Juni 2013 in Düdingen, und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) begangen am 5. September 2013 in Granges-Paccot schuldig zu sprechen. 3.4.2. Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Angesichts der gehäuften Anzahl Delikte und deren zeitlicher Nähe, des konkreten Tatvorgehens des Beru-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 fungsführers, seines Verschuldens und seiner (einschlägigen) Vorstrafen sowie des allgemeinen Verhaltens kommt für jedes dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Der Raub ist das mit der schwersten Sanktion belegte Delikt. Demnach ist für den am 15. Juni 2013 begangenen Raub eine Einsatzstrafe zu bestimmen, bevor die Strafe dann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen sein wird. 3.4.3. A.________ hat sich des Raubes schuldig gemacht, weil er in der Nacht vom 15. Juni 2013 als Beifahrer eines Fahrzeuges B.________ eine Umhängetasche entrissen hat. Das Fahrzeug war dabei leicht angewinkelt zur Strasse positioniert und drückte das Opfer an einen Gartenzaun. Der Beschuldigte entriss dem Opfer aus dem geöffneten Fenster des fahrenden Autos die Umhän- getasche, welche dieses über einer Schulter trug. Bei der Tat stürzte das Opfer zu Boden. Es prall- te mit dem Hinterkopf auf die Strasse und erlitt dabei eine Rissquetsch-Wunde am Hinterkopf, Schürfungen am Rücken sowie eine leichte Halswirbelsäule Distorsion. In der entwendeten Tasche befanden sich ein Portemonnaie mit CHF 70.- Bargeld, eine Bankkarte, verschiedene Ausweise, Schlüssel, Bekleidungsstücke, sowie ein Mobiltelefon im Wert von CHF 700.-. Das Opfer machte zudem Kosten für die Notfallbehandlung von CHF 986.60 sowie für Nachkontrolle und Medikamente von CHF 99.95 als Schadenersatz geltend (DO VI act. 21/4 f.). Geschütztes Rechtsgut beim Raub (Art. 140 StGB) sind das Vermögen sowie die persönliche Frei- heit des Beteiligten (NIGGLI/RIEDO, in BSK, StGB I, 4. Aufl. 2018, Art. 140 N. 13). In Bezug auf die objektive Tatschwere des Raubes ist zu berücksichtigen, dass das Opfer beim Raub zu Boden gerissen wurde und sich dabei multiple, zwar noch leichte Verletzungen zugezo- gen, aber auch psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Da bei der Tat ein Fahrzeug verwendet wurde und das Opfer an einen Gartenzaun gedrängt wurde, bestand jedoch die ernst- hafte Gefahr von noch schlimmeren Verletzungen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeifüh- rung des Erfolges ist weiter zu bemerken, dass der Berufungsführer den Raub zusammen mit zwei Kumpanen verübt hat. Aus dem gemeinschaftlichen Wirken kann sich eine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ergeben (Urteil BGer 6B_69/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Ein arbeitsteiliges Vorgehen ist geeignet, den Erfolg des Delikts zu begünstigen, was sich auf die Tatschwere auswirkt. Das Handeln in einer Gruppe ist aufgrund der grösseren kriminellen Energie und Gefährlichkeit straferhöhend zu gewichten (Urteil BGer 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2 in fine). Auch wenn die Verletzung des Vermögens des Opfers angesichts des Deliktsbetrages nicht sehr hoch war, kann das objektive Tatverschulden auch angesichts der erhöhten Strafandro- hung bei Raub, nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Zur subjektiven Tatschwere des Raubes ist zu vermerken, dass der Berufungsführer mit seinem Tun rein finanzielle Motive verfolgte. Er will sich zur damaligen Zeit in einem finanziellen Engpass befunden haben. Dies mag aber sein Verhalten nicht zu entschuldigen, zumal seine Fähigkeit, sich rechtsgetreu zu verhalten, vollständig intakt war. Das subjektive Tatverschulden vermag somit das objektive nicht zu relativieren. Soweit der Berufungsführer eine Verletzung von Art. 48 Bst. e StBG geltend zu machen scheint, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 2.2 S. 19 f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer angefangen hat, den von ihm verursachten Schaden, soweit möglich, zu ersetzen (vgl. Art. 48 Bst. d StGB). Dem Opfer B.________ hat er vom zuge- sprochenen Schadenersatz von CHF 2‘580.- bis anhin CHF 1‘400.- bezahlt.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten scheint in casu als Einsatzstrafe angemessen zu sein. 3.4.4. Bezüglich des Diebstahls vom 15. Juni 2013 ist zu erwähnen, dass dieser in der gleichen Nacht wie der soeben behandelte Raub begangen wurde. A.________ stieg aus dem Auto und entriss dem Opfer dessen Mobiltelefon aus der Hand. Er war mit seinen Kollegen auf einer Delikts- tour unterwegs; es blieb zwar im vorliegenden Fall beim Diebstahl, hätte aber je nach den Umstän- den auch in einen Raub ausarten können. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer diesen Diebstahl began- gen hat, obwohl er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Januar 2013 wegen geringfügigem Vermögensdelikt (Betrug), Diebstahl und Entwendung zum Gebrauch zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dies zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Geringschät- zung der hiesigen Rechtsordnung. Beim Diebstahl hat A.________ zwar nur ein Mobiltelefon erbeutet. Er war dabei aber wieder in Begleitung seiner Kollegen und hat Gewalt angewendet, um ein Mobiltelefon zu erbeuten. Auch hier handelte er aus rein finanziellen Motiven. Das Verschulden des Berufungsführers ist in diesem Zusammenhang als mittelschwer zu beurteilen. 3.4.5. Der Berufungsführer ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, begangen am 5. September 2013 in Granges-Paccot. Er wurde als Lenker eines Fahrzeugs erwischt, obwohl er zu jenem Zeitpunkt unter Führerausweisentzug stand. Wegen des gleichen Delikts war er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 22. Januar 2013 bereits verurteilt worden. Mit seinem Verhalten hat der Berufungsführer unter Beweis gestellt, dass er sich nicht an amtliche Anordnungen gebunden fühlt. Er hat sich ohne zwingenden Grund an das Steuer eines Wagens gesetzt und egoistisch seine Interessen verfolgt. Er konnte sich auch hier absolut gesetzeskonform verhalten. 3.4.6. Was die Täterkomponente anbelangt, so kann auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 1.3 – 1.6, S. 16 – 18). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte und er sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Sein Handeln war bei den Vermögensdelikten darauf ausgerichtet, zu Geld zu kommen. Selbst wenn er sich in einer finanziell prekären Situation befunden hatte, rechtfertigt dies den Griff zu deliktischen Mitteln nicht. Gesamthaft wiegt das Verschulden auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr leicht. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafe in der Grössenordnung von circa 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Oktober 2013. Die Grundstrafe von fünf Tagen Freiheitsstra- fe erscheint im Verhältnis zur neu ausgefällten Zusatzstrafe vernachlässigbar und braucht in der Berechnung nicht weiter berücksichtigt zu werden. Es bleibt demnach bei einer Zusatzstrafe von 15 Monaten. 3.5. Die übrigen zu beurteilenden Taten wurden nach dem Strafbefehl von 10. Oktober 2013 und jenem vom 24. Januar 2014 begangen. A.________ wurde jedoch mit Strafbefehl vom 18. April 2019 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a BetmG und Beschimpfung, alles begangen am 28. Oktober 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- und zu einer Busse von CHF 200.-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 verurteilt. Auch im Zusammenhang mit diesem letzten Urteil ist eine teilweise Zusatzstrafe auszu- fällen, sofern gleichartige Sanktionen verhängt werden. Im Übrigen ist die Strafe gemäss den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen. 3.5.1. Der Berufungsführer ist folgernder Straftatbestände, begangen in der Zeit vom 20. April 2014 bis 29. November 2016, schuldig zu sprechen: - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 24. Juli 2015, in Bern, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 16. Januar 2016, in Bern, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse, begangen in der Zeit von Juni 2015 bis Oktober 2015, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in Tafers, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), begangen am 24. Mai 2014 in Bern, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforder- lichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in Bern, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am
29. November 2016 in Thun, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) begangen am 21. Mai 2015 sowie am
29. November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) begangen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am 28. Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 23. Juli 2015 in Bern. 3.5.2. Der abstrakte Strafrahmen für Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für die Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG) wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht. Für die falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) wird Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht. Auch hier rechtfertigt sich angesichts des konkreten Tatvorgehens, der zeitlichen Nähe und der Vielzahl der Delikte, der Begehung von Delikten während eines laufenden Strafverfahrens, des Verschul- dens und der (einschlägigen) Vorstrafen des Berufungsführers für jedes dieser Delikte nur eine Freiheitsstrafe.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 Die Beschimpfung (Art. 177 aStGB) wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Art. 19a BetmG droht als Übertretung Busse an, was auch auf die Übertretung des PBG zutrifft (Art. 57 Abs. 3 PBG). Die auszusprechende Geldstrafe und die Busse werden als Zusatzstrafe zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019 auszusprechen sein. Diebstahl und Betrug werden mit der gleichen höchsten abstrakten Strafe bedroht. Vorliegend erscheint in konkreter Hinsicht der Betrug aber angesichts der auf dem Spiele stehenden Delikts- summe die schwerste Tat darzustellen, weshalb die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzulegen ist. 3.5.3. 3.5.3.1. A.________ bezog in der Zeitspanne vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2016 Taggelder der C.________ Arbeitslosenkasse. Zuvor hatte er auf den von der versicherten Person auszufül- lenden Formularen der Arbeitslosenkasse („Angaben der versicherten Person“) für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober des Jahres 2015 bei der Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, jeweils bei „Nein“ ein Kreuz gesetzt. Dies obwohl er während besagter Zeitspanne bei der Firma D.________ AG eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. A.________ war in den Formularen jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können. Er hat bei der D.________ AG ein Erwerbseinkommen von CHF 928.00 und CHF 3‘465.00 im Juni 2015, CHF 1‘321.25 im Juli 2015, CHF 3‘517.50 und CHF 280.00 im August 2015, CHF 6‘238.75 im September 2015 sowie CHF 1‘980.00 im Oktober 2015 erzielt. Infolgedessen verfügte die C.________ Arbeitslosenkasse am 24. November 2015 eine Rückforderung für die zuviel bezahl- ten Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 11‘157.15. In Bezug auf die objektive Tatschwere des Betrugs ist zunächst zu bemerken, dass der Berufungs- führer über eine Dauer von fünf Monaten systematisch falsche Angaben gemacht hat, um Gelder der Arbeitslosenkasse zu erschleichen. Er verschwieg dabei substantielle Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit und hörte nicht aus eigenem Antrieb mit den betrügerischen Machenschaften auf, sondern erst als die C.________ Arbeitslosenkasse ihm auf die Schliche kam. Er hat sich auf Kosten eines öffentlichen Sozialwerkes persönlich bereichert und damit einen Sozialversiche- rungsbetrug begangen, um sich damit ein zusätzliches Einkommen zu beschaffen. Er handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. Er bringt vor, dass sein 2015 verstorbener Bruder wegen Drogen Schulden bei verschieden Personen hatte und letztere Druck auf die Familie ausgeübt hätten, damit diese Schulden beglichen würden. Der Berufungsführer vermochte aber nicht glaub- haft darzulegen, worin der geltend gemachte Druck wirklich bestand. Er befand sich jedenfalls nicht in einer eigentlichen Notlage, generierte er in der fraglichen Zeit doch ein anständiges Einkommen. Das Verschulden von A.________ muss angesichts des systematischen Vorgehens über eine längere Zeit und der dabei ertrogenen Geldsumme als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten scheint als Einsatzstrafe angemessen. 3.5.3.2. Der Berufungsführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 48 StGB. Er macht geltend, dass die Vorinstanz die Strafe in Anwendung von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB hätte mildern müssen. Er bringt vor, dass er und seine ganze Familie von Gläubigern seines Bruders bedrängt worden seien. Er will insbesondere die Begehung des Betruges zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse damit erklären, wie sich dies aus seiner Stellungnahme vom
6. November 2015 ergebe. Dabei machte er geltend, dass sein Bruder hohe Schulden bei „krimi-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 nellen Personen“ hatte. Weder er noch seine Familie hätten davon gewusst, bis diese Personen jede Woche bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihnen drohten. Seine Familie und er seien hilflos und verzweifelt gewesen und sie hätten schlaflose Nächte gehabt. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Er habe dann die Schulden zurückzahlen können. Er bereue sehr, so gehandelt zu haben und entschuldige sich „aus tiefstem Herzen“ (act. 2331). An der Verhandlung vor dem Strafgericht gab er an, dass vor allem auf ihn Druck ausgeübt worden sei, weil er diese Leute gekannt habe. Er habe dies seiner Familie nicht erzählen können, weil seine Mutter psychisch am Ende gewesen sei (Protokoll S. 5). Die Vorinstanz hat eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB verneint. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV. 2.1 S. 19): „Weiter sind auch die Strafmilderungsgründe in Art. 48 StGB zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte beim Betrug zu Lasten der C.________ Arbeitslosen- kasse in einer „schweren Bedrängnis“ gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 gehandelt hat. Der Täter muss dabei durch eine notstandsähnliche Situation zur betreffenden Handlung gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, wobei seine Bedrängnis einen besonders hohen Grad erreichen muss. Das Bundesgericht stellt somit hohe Anforderungen an diesen Strafmilderungsgrund. Aus dem Schreiben des Beschuldigten an die C.________ Arbeitslosenkasse (act. 2331) ergibt sich, dass dieser seine Erwerbstätigkeit während den Monaten Juni 2015 bis Oktober 2015 aufgrund der Schulden seines verstorbenen Bruders nicht auf den Formularen der C.________ Arbeitslosenkasse erwähnte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte und dessen Familie die Schulden des verstorbenen Bruders bei den betreffenden Personen zurückzahlen mussten, stellte gewiss eine schwierige Situa- tion dar. Diese Situation war aber nicht derart unausweichlich, dass der Beschuldigte nur im Betrug an der C.________ Arbeitslosenkasse einen Ausweg aus dieser Situation sehen konnte. Eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB liegt somit nicht vor“. Es bleibt noch nachzutragen, dass auch eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 Bst. a Ziff. 3 StGB (schwere Drohung) abgelehnt werden müsste. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch dies- bezüglich sind hohe Anforderungen an die Intensität der Drohungen und der Belastungen zu stel- len. Der Berufungsführer hat jedenfalls nie glaubhaft dargelegt, dass er sich in einer notstandsähn- lichen, ausweglosen Situation befunden hätte und er sich nicht hätte gesetzeskonform verhalten können. 3.5.4. Am Abend des 23. Juli 2015 begab sich A.________ um ca. 23.45 Uhr in die E.________- Bar in Bern. Er entwendete dort die Handtasche einer Serviceangestellten, in welcher sich ein Portemonnaie (zwei Fingerringe, CHF 50.00 Bargeld, eine Stucard, eine Postcard, einen Führer- ausweis und einen Identitätsausweis enthaltend) sowie ein I-Pod befanden. Weiter entwendete er ein Necessaire. Der Gesamtwert des Deliktsguts betrug ca. CHF 690.00 (exkl. der beiden Ringe). Der Beschuldigte konnte kurze Zeit nach der Tat von der Polizei gestellt werden. Das Diebesgut konnte sichergestellt und der Geschädigten zurückgegeben werden. Die Geschädigte verzichtete auf eine Privatklage. Am 16. Januar 2016 hielt sich der Beschuldigte in der F.________ Bar in Bern auf. Er entwendete dort ein Mobiltelefon, welches auf der Bartheke unter einem Halstuch lag. Anschliessend verliess er das Lokal und verkaufte das Mobiltelefon auf der Strasse einem unbekannten Mann. Die Geschädigte verlangte Schadenersatz in Höhe von CHF 150.00, verzichtete aber später auf dessen Geltendmachung.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Die Diebstähle belegen, dass der Beschuldigte auch Mühe bekundet, das Eigentum und Vermö- gen anderer zu respektieren. Er handelte auch hier aus rein finanziellen Motiven. 3.5.5 A.________ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 51 km/h; des mehrfachen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, began- gen am 20 April 2014, 24. Mai 2014 und 29. November 2016; des mehrfachen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), am 24. Mai 2014 und
29. November 2016; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Was den genauen Sachverhalt anbelangt, so kann auf die entsprechenden, unbestrittenen Fest- stellungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II. Ziff. 6.-10. S. 6 f.). Die Bestimmungen des SVG dienen der Verkehrssicherheit und indirekt dem Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Zur objektiven Tatschwere der Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz ist festzuhalten, dass A.________ mit dem Fahren mit stark übersetzter Geschwindigkeit (netto 51 km/h ausserorts) und des mehrfachen Fahrens unter zum Teil starkem Alkohol- und Drogeneinfluss eine erhebliche abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Dies umso mehr als er längere Fahrten nach Bern und Thun unternommen hat, dies obwohl ihm der Führerausweis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand entzogen worden war. Angesichts der Anzahl und der Art der Widerhandlungen muss das Verschulden von A.________ als eher schwer bezeichnet werden. Auch in subjektiver Hinsicht muss sein Verschulden als eher schwer qualifiziert werden. Er liess sich von den einschlägigen Vorstrafen vom 21. Juli 2010 und
22. Januar 2013 bezüglich Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Führerausweis nicht abschrecken. Auch das Missachten von amtlichen Anordnungen (Entzug des Führerauswei- ses) zeugen von Unbelehrbarkeit und krasser Geringschätzung unserer Rechtsordnung. Er hätte sich auch diesbezüglich gesetzeskonform verhalten können. 3.5.6. A.________ hat sich der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2015 bezüglich des Raubes an B.________ hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, „G.________“ (d.h. H.________) habe B.________ die Tasche weggerissen und somit den Raub begangen. Er war sich der Unwahrheit seiner Aussage bewusst. Anlässlich des Telefonats mit der Polizei vom 18. Juni 2014 bezüglich eines falsch parkierten Fahrzeuges gab der Beschuldigte an, dass I.________ das Fahrzeug dort parkiert habe. Der Beschuldigte wusste, dass er selbst das Fahrzeug dort parkiert hatte. Weiter hat sich der Beschuldigte am 29. November 2016 anlässlich der Einvernahme durch die Polizei als J.________ ausgegeben, nachdem er trotz Führerausweisentzug und mit 1.22 mg/l mit einem Personenwagen gefahren war. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Diese Delikte lassen tief blicken. Nicht nur hält sich der Beschuldigte nicht an die Rechtsordnung, nein, er liess sich sogar herab, andere falsch zu beschuldigen und in Kauf zu nehmen, dass ande- re an seiner Stelle zu Unrecht bestraft werden. Er schreckte nicht einmal davor zurück, den eige- nen Bruder vorzuschieben. Dieses perfide und wiederholte Vorgehen kann nur mit einer Freiheits- strafe sanktioniert werden. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch in diesem Zusammen- hang nicht mehr als leicht gelten.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Für all diese Delikte rechtfertigt sich eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Ausge- hend von einer Einsatzstrafe von 15 Monaten, resultiert somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 33 Monaten, wobei 15 Monate als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013 ausgesprochen werden. 3.6. Mit Strafbefehl vom 18. April 2019 setzte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Strafe des Berufungsführers wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.- fest. Die Beschimpfung wird nur als eines von mehreren Vergehen sanktioniert, wobei dessen Anteil eher gering zu sein scheint. Für die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung verur- teilte das Strafgericht des Sensebezirks den Berufungsführer zu einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu je CHF 50.-. Die Umstände, die zur Verurteilung vom 18. April 2019 geführt haben, so wie sie vom Berufungsführer anlässlich der Berufungsverhandlungen beschrieben worden sind, sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beschimpfung (angefochtenes Urteil E. IV. 4.4 S. 21 f.) rechtfertigen eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen. Zur Grundstrafe von 40 Tagessätzen kommt vorliegend eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen hinzu, welche als Zusatz- strafe zum obenerwähnten Strafbefehl gilt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungs- führers ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 60.- festzusetzen. 3.7. Für die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geahndete Über- tretung des BetmG wurde der Berufungsführer mit CHF 200.- gebüsst. Vorliegend wird der Beru- fungsführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 57 PBG und Widerhandlung gegen das BetmG verurteilt. Dabei ist der prekären finanziellen Situation des Berufungsführers, seinem Verschulden sowie den Umständen, die insbesondere zur mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 57 PBG beigetragen haben, Rechnung getragen. Der Strafappellationshof hält eine hypothetische Gesamtstrafe von CHF 400.- für angebracht. Nebst der Grundstrafe von CHF 200.- ist somit vorlie- gend eine Busse von CHF 200.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland auszusprechen. 4. Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung bezüglich der Strafzumessung teilweise gutzuheissen ist. 5. 5.1. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 5.2. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfas- send definiert. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB – keine ungünstige Legalpro- gnose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung – erfüllt sein. Besteht jedoch keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein künftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollzie- hen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung vermag für sich genommen einen teilbedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen, dieser ist aber nur unter beson- ders günstigen Umständen zu gewähren (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Selbst einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des beding- ten oder teilbedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Stellung der Prognose als erheblich ungünstiges Element zu berücksichtigen (Urteil BGer vom 14. Juni 2018 6B_125/2018 E. 1.2). 5.3. Der Berufungsführer ist mehrfach vorbestraft. Sein Strafregister weist zur Zeit sieben Einträge wegen verschiedenster Delikte auf, so unter anderem wegen zwei Verurteilungen wegen Diebstahls, wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die letzte Vorstrafe datiert vom 18. April 2019. Er wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung nach Art. 19a BetmG und Beschimpfung, alles begangen am 28. Oktober 2018, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.- und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Es ist somit festzustellen, dass A.________ während des laufenden Strafverfahrens weiter delinquiert hat. Seit 2010 beschränkt sich die gänzlich straffreie Zeit auf die Periode vom 29. November 2016 bis 28. Oktober 2018. Seit dem Vorfall vom 28. Oktober 2018 scheint er sich ebenfalls wohl verhalten zu haben. Er beteuert
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 denn auch, mit seinem alten Leben abgeschlossen zu haben. Aufgrund der glaubwürdigen Darle- gungen des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhandlung kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorfall vom 28. Oktober 2018 um einen einmaligen Ausrutscher handel- te und er sich seit über drei Jahren nichts mehr zu schulden kommen liess. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer um eine Arbeitsstelle bemüht. Der Verlust seiner letzten temporären Anstellung ist auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzufüh- ren und kann dem Berufungsführer nicht angelastet werden. Dieser hat kürzlich geheiratet, was als Zeichen der Beständigkeit zu werten ist und darauf hindeutet, dass er ein stabiles soziales Umfeld gefunden hat. Er scheint aus seinem Verhalten dazugelernt zu haben. Schliesslich ist zu berück- sichtigen, dass der Berufungsführer den von ihm verursachten Schaden teilweise behoben hat und weiterhin daran ist, seine Schulden abzutragen. Es ist nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen und eine ganz unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungsführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Sinne einer letzten Chance ist dem Berufungsführer daher der teilbedingte Vollzug der Frei- heitsstrafe zu gewähren. Der zu vollziehende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen. Dies würde es dem Berufungsführer erlauben, die Strafe in Halbgefangenschaft zu vollziehen. So könnte er trotzdem einer geregelten Arbeit nachgehen. Eine Probezeit von vier Jahren für die bedingte Reststrafe erscheint angemessen. Der Berufungsführer wird während dieser langen Probezeit seinen Willen zur dauernden Besserung unter Beweis zu stellen haben. 5.4. Dieselben Überlegungen führen dazu, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird. Dass der Berufungsführer bereits einen Teil seiner Schulden, insbesondere auch Gerichtskosten, und des Schadens bezahlt hat und weiterhin am Abzahlen ist, zeigt, dass er gewillt ist, das von ihm begangene Unrecht zu ersetzen. Auch hier scheint eine Probezeit von vier Jahren angemes- sen. 6. 6.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig eine Reduktion der Strafe gewährt, was für die Verlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren kaum von Bedeutung war. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskos- ten abzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestimmun- gen werden die Gerichtskosten für die beiden Berufungsverhandlungen auf global CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren zum Teil durchgedrungen. Die Freiheitsstrafe wurde von 42 Monaten auf 33 Monate reduziert. Der Berufungsführer beantragte zuletzt eine Reduktion der Hauptsanktion auf 27 Monate. Ihm wurde zudem der teilbedingte bzw. bedingte Vollzug gewährt. Es gilt zu berücksichtigen, dass die zweite Berufungsverhandlung nicht dem Berufungsführer angelastet werden kann, welcher sich mit dem ersten Urteil des Strafappellations- hofs begnügte. Nun wird er weniger streng bestraft als von der Vorinstanz, aber doch strenger als
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 nach der ersten Beurteilung durch den Strafappellationshof. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Berufungsführer und zur Hälfte dem Kanton Freiburg aufzuerlegen. 6.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 6.2.1. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Heger für das Berufungsverfahren 501 2018 55 wurde rechtskräftig festgesetzt auf CHF 1‘824.70, inklusive CHF 130.45 Mehrwertsteuer. 6.2.2. Rechtsanwalt Heger veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren (501 2020 49) einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten (exkl. des Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts die Akten nochmals zu studieren, mit seinem Klienten das Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklä- rungen vorzunehmen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total fünf Stunden, ausmachend CHF 900.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 45.- (5% von CHF 900.-) und die Reisekosten auf CHF 135.- (54 Kilometer à CHF 2.50). Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Heger für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘163.15, inklusive CHF 83.15 Mehrwertsteuer, zu entrichten. 6.2.3. Für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. II. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 wird in Ziff. 2 abgeän- dert. Es hat neu folgenden Wortlaut: 2. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106 StGB verurteilt: - zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 15 Monate als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom
10. Oktober 2013. Der teilbedingte Strafvollzug wird gewährt; der zu vollzie- hende Teil wird auf 12 Monate festgesetzt; die Probezeit für die aufgescho- bene Reststrafe von 21 Monaten beträgt 4 Jahre; - zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.- als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019; die Probezeit beträgt 4 Jahre; - und zu einer Busse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019. III. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2018 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen: - Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von B.________, begangen am
15. Juni 2013 in 3186 Düdingen, Räsch, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von K.________, begangen am
15. Juni 2013 in 3186 Düdingen, Räsch, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von L.________, begangen am
24. Juli 2015, in 3011 Bern, Rathausgasse 53, - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von M.________, begangen am
16. Januar 2016, in 3011 Bern, Aarbergergasse 25, - Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C.________ Arbeitslosenkasse, begangen in der Zeit vom Juni 2015 bis Oktober 2015, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am
5. September 2013 in 1763 Granges-Paccot, Route d’Englisberg, - Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit, Art. 90 Abs. 2 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 20. April 2014 in 1712 Tafers, Freiburgstrasse, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkon- zentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Fahren in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95
Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Abs. 1 lit. b SVG), Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), began- gen am 24. Mai 2014 in 3011 Bern, Speichergasse 11, - Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. Mai 2014 in 3018 Bern, Morgenstrasse 25, - Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkon- zentration, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), begangen am 29. November 2016 in 3600 Thun, Maulbeerkreisel, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil von N.________, begangen am 6. Juni 2014, - Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H.________, begangen am 21. Mai 2015 sowie zum Nachteil von J.________, begangen am
29. November 2016, - Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu Lasten O.________ und P.________, began- gen am 2. Mai 2016, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Art. 57 Abs. 3 PBG), begangen am 15. Juni 2015, am 25. Juni 2015, am 27. Juni 2015, am
28. Juni 2015 sowie am 22. Juli 2015, - Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) begangen am 23. Juli 2015 in 3000 Bern. 2. […] 3. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von drei Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Zivilbegehren von B.________ werden teilweise gutgeheissen. 4.1. A.________ wird verpflichtet, B.________ pauschal CHF 2‘000.- zu bezahlen. Weiter- gehende Forderungen werden auf den Zivilweg verweisen. Es wird festgestellt, dass A.________ solidarisch mit Q.________ für den Betrag von CHF 2‘000.- haftet. 4.2. B.________ wird für das Erscheinen an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom
11. September 2014 ein Betrag von CHF 580.- zugesprochen. 5. Die Rechtsanwalt Pierre Serge Heger als amtlicher Verteidiger von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 5‘127.20 festgesetzt (für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 CHF 4‘128.85, wovon CHF 305.85 Mehrwertsteuer, ab dem
1. Januar 2018 CHF 998.35, wovon CHF 71.35 Mehrwertsteuer). Die gesetzliche Pflicht von A.________ zur Rückzahlung der ausgerichteten Entschädigung an den Staat Freiburg und zur Nachzahlung der Differenz zum vollen Kostenersatz an Rechts- anwalt Pierre Serge Heger bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5‘000.- (Gerichtsgebühr CHF 3‘000.-, Auslagen CHF 2‘000.-), ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden A.________ aufer- legt (Art. 426 Abs. 1 StPO). IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-). Sie werden im Umfang der Hälfte A.________ und im Umfang der Hälfte dem Kanton Freiburg auferlegt.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 V. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger im Berufungsverfahren 501 2018 55 wurden rechtskräftig auf CHF 1‘824.70 festge- setzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 130.45). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Pierre-Serge Heger im Berufungsverfahren 501 2020 49 werden auf CHF 1‘163.15 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 83.15). A.________ hat diese Entschädigungen im Umfang der Hälfte dem Kanton Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6500 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 9. Juli 2020 /mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: