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501 2020 16

Freiburg · 2020-10-16 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 12. Dezember 2015 wurde das auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft C.________ in D.________ befindliche Ofenhaus durch eine Feuersbrunst stark beschädigt. E.________ und B.________ waren seit dem 1. Januar 2008 Pächter dieser Liegenschaft, F.________, Vater des E.________, war der frühere Pächter der Liegenschaft und G.________ war dessen Verpächter und Eigentümer. Letzterer reichte am 3. Oktober 2016 gegen F.________, E.________ und B.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und konstitu- ierte sich als Privatkläger (DO StA, act. 2000 ff.). Am 1. Februar 2017 erklärte die H.________, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (DO StA, act. 9000). Mit Verfügung vom

28. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen F.________, E.________ und B.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (DO StA, act. 10003 ff.). Diese Verfügung wurde auf Beschwerde von G.________ mit Urteil der Strafkammer vom 1. Juni 2017 aufgehoben, und die Sache wurde zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen (DO StA, act. 10038 ff.; DO KG 502 2017 86). Mit Verfügungen vom

23. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.________ und B.________ erneut ein (DO StA, act. 10051 f.). Auch diese Verfügungen wurde auf Beschwerde von G.________ mit Urteil der Strafkammer vom 21. September 2018 aufgehoben, und die Sache wurde erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (DO StA, act. 10130 ff.; DO KG 502 2018 94). B. Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und B.________ beim Polizeirichter des Sensebezirks Anklage wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (DO PR, act. 1 ff.), nachdem sie bezüglich F.________ bereits am 23. April 2018 Anklage wegen des gleichen Tatbestandes erhoben hatte. Am 18. Juni 2019 verstarb G.________, und dessen Verfahrensrechte gingen auf die Witwe A.________ über (DO PR, act. 11, 14, 17). Die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks fand am 12. November 2019 statt. Es nahmen die Beschuldigten F.________, E.________ und B.________, begleitet von ihrem Verteidiger, die Privatklägerin A.________, begleitet von ihrem Anwalt, sowie für die H.________ I.________ teil. Die Beschuldigten schlossen betreffend die Rechtsbegehren der Privatklägerin auf kostenfällige Abweisung. Der Rechtsanwalt der Privatklägerin A.________ reich- te Beweismittel ein. Anschliessend wurden die Beschuldigten befragt. Nach den Befragungen wurde das Beweisverfahren geschlossen. I.________ sowie die Rechtsanwälte der Privatklägerin A.________ und der Beschuldigten hielten ihre Parteivorträge. Alle äusserten sich ein zweites Mal. F.________ und E.________ äusserten sich abschliessend. B.________ verzichtete auf ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (DO PR, act. 21 ff.). Mit Urteil vom 27. November 2019 sprach der Polizeirichter des Sensebezirks (im Folgenden: der Polizeirichter) B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 12. Dezember 2015, frei (Disp.-Ziff. 1). Das Rechtsbe- gehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädigung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2) und die übrigen Zivilbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Disp.- Ziff. 3). Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- wurden dem Staat auferlegt (Disp.-Ziff. 4). B.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'942.60 zuge- sprochen (Disp.-Ziff. 6) (DO PR, act. 27). Mit separaten Urteilen vom gleichen Tag sprach der Poli- zeirichter E.________ ebenfalls vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 frei und verwies die Zivilbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg, während er F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- verurteilte und die gegen F.________ eingereichten Zivilklagen von A.________ und der H.________ dem Grundsatz nach guthiess. Am 5. Dezember 2019 meldete A.________ Berufung gegen das B.________ betreffende Urteil vom 27. November 2019 an. Das begründete Urteil wurde ihr am 24. Dezember 2019 zugestellt. C. A.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2020 voll- umfänglich angefochten. Sie beantragt, B.________ sei der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Weiter sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass B.________ A.________ einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Scha- denersatz für die Beschädigung bzw. Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet. Schliesslich sei B.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten von A.________ gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen, und die für das Beschwerdeverfahren geleistete Sicherheit sei zurückzuerstatten. Weiter beantragt sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfah- ren zu behandeln. Den E.________ betreffenden Freispruch hat A.________ ebenfalls angefoch- ten (Verfahren 501 2020 15). Auch F.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2020 angefochten (Verfahren 501 2020 17). Er schliesst insbesondere dahin, ihn unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Weiter erklärt er sich mit der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staats- anwaltschaft und B.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Februar 2020 mit, sie verzichte auf Anträge auf Nichteintreten sowie auf eine Anschlussberufung. B.________ reagierte nicht. Am

27. März 2020 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ und B.________ mit, die Berufung werde unter Hinweis auf die Berufungserklärungen und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte A.________ eine Frist bis zum 27. April 2020 zur schriftlichen Begründung ihrer Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung von A.________ erfolgte am 27. April 2020. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsan- waltschaft, dem Polizeirichter des Sensebezirks sowie B.________ Gelegenheit, bis zum 4. Juni 2020 zur Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Sensebezirks liess am 19. Mai 2020 mitteilen, er habe keine Bemerkungen anzubringen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. B.________ schloss durch ihren Rechtsbeistand innert bis 24. Juni 2020 erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge auf Abweisung der Berufung von A.________ mit Ausnahme des Entscheids über die beantrag- te anteilsmässige Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geleisteten Sicherheit, den B.________ ins Ermessen des Gerichts legt. A.________ und B.________ haben am 26. Juni 2020 bzw. am 6. Juli 2020 ihre Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Auf die Ausführungen von B.________ (im Folgenden: die Beschuldigte) und von A.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) in deren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Die Privatklägerin, die bezüglich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche erstinstanzlich unterle- gen ist, ist zur Berufung legitimiert (382 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 104 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 126 Abs.

E. 1.2 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde der Privatklägerin am 29. November 2020 postalisch zugestellt (DO PR, act. 26b). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (DO PR, act. 30) und somit offensichtlich form- und fristgerecht.

E. 1.3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin an- zugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 24. Dezember 2019 zugestellt (DO PR, act. 32b). Die schriftliche Berufungserklärung der Privatklägerin erfolgte am 10. Januar 2020 und somit fristgerecht. Das erstinstanzliche Urteil wird darin vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung der Privatklägerin ist folglich einzu- treten. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzli- chen Beweise abzunehmen wären.

E. 1.4 Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde der Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu be- antragen oder Anschlussberufung zu erklären. Keiner der Vorgenannten hat Nichteintreten bean- tragt oder Anschlussberufung erklärt. Die H.________ hat keine Berufung eingereicht. Sie hat im vorliegenden Verfahren keine Partei- stellung. Dieses Urteil ist ihr aber zur Information zuzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14

E. 1.5 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Bst. a) sowie wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Bst. b). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittel- schrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall bildet das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung, und die An- wesenheit der beschuldigten Person ist nicht erforderlich. Die Privatklägerin hat bereits in ihrer Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. Die Beschuldigte hat sich damit einverstanden erklärt (s. Berufungserklärung i.S. F.________ vom 16. Januar 2020). Die Privatklägerin hat ihre Berufung in der Folge innert der ihr gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, haben die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten bzw. keine Bemerkungen zu haben. Die Beschuldigte hat auf Abwei- sung der Berufung geschlossen, dies mit Ausnahme des Entscheids über die beantragte anteils- mässige Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geleisteten Sicher- heit, den sie ins Ermessen des Gerichts legt.

E. 1.6 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1).

E. 1.7 Die Privatklägerin hat das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten. Somit hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

E. 2 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Dezember 2015 auf der Liegenschaft C.________ in D.________ durch Unterlassung fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht zu haben, wobei das sich auf der Liegenschaft befindliche Ofenhaus stark beschädigt wurde. Die Unterlassung besteht gemäss Anklageschrift darin, dass die Beschuldigte ihren Schwiegervater F.________ gewähren und sich von ihm zum Brotbacken in Sandsteinofen bewegen liess. Dadurch sei die Beschuldigte ihrer (aus dem Pachtvertrag fliessenden) Garantenpflicht nicht nachgekommen (vgl. Anklageschrift vom 21.2.2019, DO PR, act. 1, Ziff. 1.4 S. 3).

E. 2.1 Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich derjenige Täter schuldig, der unge- wollt eine Feuersbrunst verursacht, die jemand anderen schädigt oder die eine Gemeingefahr her- beiführt, weil er eine Sorgfaltspflicht missachtete, die voraussehbar war und die bei pflichtgemäs- sen Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Pflichtwidrige Unvorsichtig- keit ist anzunehmen, wenn ein gesetzgeberischer Erlass, Reglemente, Betriebsvorschriften, aner- kannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten usw. ein sorgfältiges Verhalten bei feuer- gefährlichen Tätigkeiten vorschreiben. Daneben genügen auch allgemeine Grundsätze, wie z.B. dass derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Ge- fahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Der Erfolg muss zumindest vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn entweder auf die gefährliche Tätigkeit hätte verzichtet werden können oder bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Erfolgseintritt hätte ver- hindert werden können. Bei der Beurteilung des fahrlässigen Handelns ist den Umständen und den individuellen persönlichen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen. Es ist mithin danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individu- ellen Fähigkeiten des Täters in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (BSK StGB- ROELLI, 4. Aufl. 2018, Art. 222 N. 8). Eine Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemein- schaft oder der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). Ein sog. unechtes Unter- lassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun aus- drücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte ab- wenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Un- terlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Dabei unter- scheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungs- pflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1; 134 IV 255 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Die Handlungsweise ist pflicht-, d.h. sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil BGer 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 32 Abs. 1 Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfe- leistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVR) muss jede Person mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährli- chen Stoffen und Waren vorsichtig umgehen. Die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen sehen vor, dass brennbare Materialen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein müssen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann (Art. 3.2 Ziffer 1; Version 2015).

E. 2.2 Aufgrund der Akten und den Einvernahmen der betroffenen Personen erachtet der Straf- appellationshof folgenden Sachverhalt für erstellt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Die Beschuldigte und ihr Ehemann E.________ waren im fraglichen Zeitpunkt (und sind es heute noch) Pächter des landwirtschaftlichen Heimwesens C.________ in D.________, das im Eigentum von G.________ sel. stand (heute von dessen Alleinerbin A.________; DO PR, act. 17 f.). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten und von F.________ und E.________ äusserte F.________, Schwiegervater der Beschuldigten und ehemaliger Pächter, gegenüber der Beschuldigten und deren Ehemann den Wunsch, den Sandsteinofen, der sich im Ofenhaus befand, einzuheizen, um darin Brot zu backen (DO StA, act. 2051 Zeilen 41 f., 2061 Zeilen 125–128, 3003 Zeilen 65 f.; DO PR, act. 21/5, 21/6). Die Beschuldigte und ihr Ehemann waren damit einverstanden, verlangten jedoch, dass F.________ zuerst den sich im Ofenhaus befindlichen Kehricht herausräumte. Einige Tage vor dem Brand begann F.________, den Ofen mit Holzresten, welche sich im Ofenhaus befanden, einzufeuern (DO PR, act. 21/4, 21/5 f.; DO StA, act. 2051 Zeilen 41–50, 2061 Zeilen 126–130, 2067 Zeilen 94, 101–104, 3003 Zeilen 61–67). Bevor F.________ den Ofen einheizte, räumte er das Ofenhaus wie von der Beschuldigten verlangt aus (DO StA, act. 2067 Zeile 101, 104, 3002 Zeilen 46–52, 3004 Zeilen 100–102, 3005 Zeilen 134 f.). Als F.________ begann, den Steinofen einzuheizen, sei dies die erste Benützung dieses Ofens seit dem 1. Januar 2008 gewesen. Dabei habe er langsam, ohne Brandbeschleuniger, gefeuert und dafür alte Hobel, Besenstiele wie auch anderes Holz verwendet, während er das Ofenhaus aufgeräumt habe. Das Anfeuern habe gemäss der Beschuldigten 2-3 Tage gedauert (DO STA, act. 2051), Zeilen 47 ff.). Namentlich habe er auch Reiswellen (sog. «Wädelen», d.h. zum Anfeuern bestimmte Reisigbündel) verwendet, die im Ofenhaus lagen (DO StA, act. 3003 Zeilen 59 f.; act. 2067 Zeile 96, 2061 Zeile 127). An den Abenden schaute F.________ jeweils nach dem Ofen und schob dabei die Glut nach hinten. Am 12. Dezember 2015 räumte F.________ das Innere des Ofenhauses noch (DO StA, act. 2067 Zeilen 101–104, 3003 Zeilen 62–66, 3004 Zeilen 95–97, 3005 Zeilen 138 f., 146; DO PR act. 21/4, 21/6, 21/7 f.). Das Ziel sei gewesen, zum letzten Mal in dem Steinofen Brot zu backen, da die Pacht per Ende Jahr gekündigt worden war. Dies sei am

12. Dezember 2015 zwischen zirka 13.00 Uhr und 16.00 Uhr auch getan worden. Die Beschuldigte bereitete das Brot (ca. 10 kg) zum Backen vor und schob es um 13.00 Uhr zusammen mit ihrem Schwiegervater hinein; um 14.45 Uhr wendete sie es. Zwischen 15.15 Uhr und 16.00 Uhr nahm die Beschuldigte das Brot aus dem Ofen, in dem sich Glutreste befanden. F.________ sei die ganze Zeit dabei geblieben. Er habe dann die Asche nach hinten geschoben und sicher noch 2-3- mal kontrolliert. Danach war die Beschuldigte nicht mehr im Ofenhaus. Nach dem Backen, um 16.00 Uhr, habe es noch Glutreste in der Höhe von 5 cm, auf einer Fläche von 50 cm (Länge) auf 50 cm (Breite), gehabt, welche nicht ausgelöscht worden seien. Die Glutreste habe man so im Ofen gelassen, bis sie komplett erloschen sein würden. Es habe keine Probleme mit dem Backen gegeben, die Brote seien gelungen und nicht schwarz geworden (DO PR act. 21/7 f.; DO StA, act. 2047 Zeilen 11 ff., 3005 Zeilen 138 ff.). Gegen 18.00 Uhr schloss F.________ die Kaminzüge und stellte eine fixierte Metalltüre vor den Ofen. Er sei nach eigenen Angaben der letzte gewesen, der aus dem Ofenhaus gekommen sei (DO STA act. 2067 Zeilen 106–108, 3005 Zeilen 148–150; DO PR, act. 21/4). Die letzte Kontrolle habe er um 18.00 Uhr ausgeführt. Dabei habe er die Aussensei- te des Ofens nicht berührt. Der Brand sei gemäss F.________ innerhalb einer Stunde nach dem letzten Kontrollgang ausgebrochen. Auch E.________ begab sich nach dem Melken, ca. gegen 18.00 Uhr, nochmals ins Ofenhaus und sah, dass es im Ofen noch Glut hatte (DO PR, act. 21/6). Zwischen 19.15 und 19.30 Uhr klopfte ein Nachbar und meldete, dass das Ofenhaus in Flammen stehe (DO StA, act. 2047 Zeile 23, 2051 Zeile 26). Um 19.30 Uhr ging bei der Polizei die Meldung ein, dass das Ofenhaus in Flammen stand (DO StA, act. 2041, 2042).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 F.________ sagte am 6. November 2017 gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass sich noch Reis- wellen im Ofenhaus «hinter» dem Standsteinofen befunden hätten (DO StA, act 3002 Zeilen 48 bis 49). Anlässlich der Verhandlung erklärte F.________, dass seit 1956 stets Reiswellen auf dem hinteren Teil des Kamins gelagert und beim Einfeuern nie entfernt worden seien, auch nicht am

12. Dezember 2015 (DO PR, act. 21/4). E.________ bestätigte, dass sich vielleicht noch 12 bis 20 ältere Reiswellen im Ofenhaus befunden hätten (DO StA, act. 3004 Zeilen 103 f.). Er habe an diesem Tag, das heisst am 12. Dezember 2015, jedoch nicht darauf geachtet (DO PR, act. 21/6). Auch die Beschuldigte habe an diesem Tag nicht darauf geachtet, ob sich Reiswellen auf dem Ofen befanden (DO PR, act. 21/8). Reste dieser Reiswellen sind auf einem Foto ersichtlich, welches nach dem Brand aufgenommen wurde; sie befinden sich links neben dem Steinofen am Boden sowie auf dem Steinofen halblinks hinter dem Kamin und rechts davon (DO StA, act. 2111, act. 2044 unteres Foto). Kaminfeger K.________ sagte gegenüber der Polizei aus, die Feuerwehr habe ihm gesagt, rund um und auf dem ganzen Steinbackofen hätten Reiswellen herumgelegen (DO StA, act. 2088 Zeilen 21 ff.). Der Steinbackofen ist bündig zur Rückwand des Ofenhauses, und dessen Mauern sind gemäss E.________ teilweise einen halben Meter dick (DO StA, act. 3004 Zeile 113).

E. 2.3.1 In rechtlicher Hinsicht erwog der Polizeirichter, was folgt. Es liege kein Bericht vor, welcher die Gründe des Brandes wissenschaftlich erklären würde, insbe- sondere nicht den Umstand, dass der Brand erst Stunden nach dem Brotbacken ausbrach. Feuer- inspektor L.________, H.________, beschrieb die Umstände des Schadens wie folgt: Durch das Einheizen des lange nicht gebrauchten Stein-Backofens konnten sich Reiswellen entzünden, wel- che auf dem Ofen gelagert wurden (DO StA, act. 8016). Kaminfeger K.________ vermutet auf- grund seiner Besichtigung der Brandstelle am 13. Dezember 2015, es hätten sich zu viele brenn- bare Materialien rund um den Ofen befunden, welche sich durch einen überspringenden Funken entzündet hätten (DO StA, act. 2088 Zeilen 17–19). Diese Einschätzung decke sich mit den Gege- benheiten sowie der Einschätzung der Schadensanalyse der H.________. F.________ vermutet dagegen einen Hitzestau im Innern des Ofens als Auslöser des Brandes. Von einem Kaminbrand geht er nicht aus (DO StA, act. 2067 Zeilen 108–111; DO PR act. 21/5). An den Aussagen von Kaminfeger K.________ über ein Feuerungsverbot sowie an dessen Aussage, er habe den Stein- ofen regelmässig selber gerusst, bestehen gemäss Polizeirichter erhebliche Zweifel, insbesondere da die entsprechenden Quittungen nicht von K.________ unterschrieben sind und kein Feuerungs- verbot bestand (DO StA, act. 3009 Zeilen 20–27, act. 2028 ff.). Auf Fotoaufnahmen sind die Reste der Reiswellen auf und neben dem Ofen ersichtlich und ebenso, dass der Ofen einen offenen Eingang und Spalten aufweist (DO StA, act. 2044, 2111, 2112). Deswegen hielt es der Polizeirich- ter für erstellt, dass es sich nicht um einen Kaminbrand gehandelt hatte. Auf eine Dritteinwirkung weise nichts hin. Unter diesen Umständen stand für den Polizeirichter mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit fest, dass der Brand die Folge des Einfeuerns und des Umstands war, dass die Reiswellen nicht aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt worden waren. Hingegen hielt es der Polizeirichter nicht für erstellt, dass das Ofenhaus «abgesprochen» war, d.h. es bestand kein Feuerungsverbot, dies entgegen den Behauptungen von K.________ und von A.________ bzw. G.________ (DO STA, act. 3001 Zeilen 24 f., 3009 Zeile 23; DO PR act. 21/9). Demnach musste niemand annehmen, dass dieser nicht benutzt werden durfte. Der Sandsteinofen war aber nach Aussage aller Beteiligten lange Zeit nicht benutzt und der Kamin nicht gerusst wor-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 den (DO STA, act. 2052 Zeilen 100–102, 2054 Zeilen 133–137, 2061 Zeilen 123–126 und 141– 145, 2068 Zeilen 148 f., 3003 Zeilen 75–77, 3004 Zeilen 105–109; DO PR act. 21/5). Der Polizeirichter verurteilte F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, da er die Reiswellen nicht aus der unmittelbaren Umgebung des Steinofens entfernt hatte. Er hätte als die Person, welche das Feuer entfachte und somit die Gefahrenquelle schuf, dafür Sorge tragen müssen, dass das Feuer nicht um sich greift. Mit Urteil von heute schloss sich der Strafappellati- onshof dieser Auffassung an und bestätigte die Verurteilung F.________s. Bezüglich der Beschuldigten erwog der Polizeirichter hingegen, die ihr vorgeworfene Handlung bzw. Unterlassung stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Da F.________ Erfahrung beim Einfeuern des Ofens hatte und die Beschuldigte und ihr Ehemann ihm auftrugen, den brennbaren Kehricht zu räumen, was auch geschah, habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass F.________ sich unsorgfältig verhalten werde. Zudem hatte die Beschuldigte über F.________ keine Aufsichtspflicht und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass dieser einer Aufsicht bedurft hätte. Die Beschuldigte habe sich darauf verlassen können, dass F.________ alle notwen- dige Sorgfalt walten liess, sodass das Gewährenlassen keine Sorgfaltspflichtsverletzung darstellte. Dass sie selber die Reiswellen hätte wegräumen oder für deren Entfernung hätte besorgt sein müssen, werde ihr von der Anklage nicht vorgeworfen. Zudem sei es unter den gegebenen Umständen glaubhaft, dass sie sich am fraglichen Tag nicht darauf achtete. Dementsprechend sprach der Polizeirichter die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung durch Unter- lassen frei. Ob der Beschuldigten aufgrund von Gesetz oder aufgrund der Schaffung einer konkre- ten Gefahr eine Garantenstellung zugekommen sei, liess der Polizeirichter dabei offen (Urteil, S. 6

f. Ziff. 4).

E. 2.3.2 Die Privatklägerin bringt in ihrer Berufung vor, die Beschuldigte habe aus mehreren Grün- den eine Garantenstellung gehabt. Erstens sei sie aufgrund des Gesetzes über die landwirtschaft- liche Pacht (Art. 21a Abs. 1 LPG, SR 221.213.2) verpflichtet gewesen, Sorge zum Pachtgegen- stand – und damit auch zum Ofenhaus – zu tragen. Überlasse sie den Pachtgegenstand einem Familienangehörigen, müsse dies unter ihrer Verantwortung und Aufsicht geschehen. Zweitens sei die Beschuldigte auch gestützt auf den Pachtvertrag verpflichtet gewesen, die Befeuerung des Sandsteinofens durch F.________ zu überwachen, da sie als Pächterin auch für den Unterhalt des Ofenhauses zuständig gewesen sei. Drittens habe die Beschuldigte auch eine Gefahr geschaffen, da sie F.________ den Sandsteinofen einheizen liess und ihn anschliessend nicht überwachte. Weiter bringt die Privatklägerin vor, die Beschuldigte habe sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und die zitierte Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen von 2015 verletzt, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Vater F.________ den Sandstein- ofen ohne vorgängige Kontrolle einheizte, obwohl sich auf dem Ofen Reiswellen und im Ofenhaus diverse leicht brennbare Abfälle befanden, und nach dem Backen die Glutreste nicht löschten und unbewacht im Ofen zurückliessen (Berufung, S. 4–8). Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Berufungsantwort das Vorliegen einer Garantenstellung aus Gesetz oder Vertrag. Ebenfalls habe sie keine Sorgfaltspflicht verletzt, da F.________ über grosse Erfahrung verfügt habe und mit dem Ofen vertraut gewesen sei. Für weitere Anweisungen oder eine Überwachung habe es (deshalb) keinen Anlass gegeben.

E. 2.3.3 Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12. Dezember 2015 in D.________, C.________, in Verletzung ihrer sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Garantenstellung ihren Schwiegervater F.________ gewähren und sich von ihm zum Brotbacken

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 im Sandsteinofen bewegen lassen. Auf diese Weise habe die Beschuldigte fahrlässig eine Feuers- brunst mitverursacht (DO PR, act. 1, Ziff. 1.4 S. 3). Der Polizeirichter hat letztlich offengelassen, ob die Beschuldigte eine Garantenstellung innehatte. Ob sich diese Garantenstellung aus dem Pachtvertrag ergibt, hat er nicht geprüft (Urteil, S. 6 f. Ziff. 4). Gemäss Privatklägerin sei dies aber der Fall. Dem damals geltenden Pachtvertrag vom 12. Dezember 2007 lässt sich – bezüglich des Ofenhau- ses – einzig entnehmen, dass der Pächter sich verpflichtet, für dessen Unterhalt besorgt zu sein (Ziff. 7: Der Pächter verpflichtet sich, das Land in sachkundiger Weise zu bewirtschaften, die Grundstücke in gutem Kulturzustand zu erhalten und für den Unterhalt von Drainagen, Gebäuden [darunter das Ofenhaus, vgl. Ziff. 1b], Plätzen, Wegen, Schächten, Umzäunungen, Obstbäumen usw. besorgt zu sein.) (DO STA, act. 2071 ff.). Daraus lässt sich keine qualifizierte Rechtspflicht im Sinne der Rechtsprechung ableiten; allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte zum Un- terhalt der Gebäude verpflichtet war, kann nicht gefolgert werden, sie sei verpflichtet gewesen, das Ofenhaus gegen alle diesem drohende Gefahren zu schützen. Gemäss Privatklägerin habe die Beschuldigte weiter auch gestützt auf das Gesetz (Art. 21a LPG) und aufgrund der Schaffung einer Gefahr eine Garantenstellung innegehabt. Es ist fraglich, ob diese Frage hier überhaupt geprüft werden kann, ohne den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, vgl. dazu etwa BGE 143 IV 63 E. 2.2) zu verletzen. Dies kann aber offenbleiben, da sich – wie zu zei- gen sein wird – auch daraus keine Strafbarkeit der Beschuldigten ergibt. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahr – nämlich das Einheizen des Steinofens und der Unterhalt des Feuers – offensichtlich von F.________ geschaffen. Dass die Beschuldigte den Brotteig vorbe- reitete, die Brote in den Ofen schob, sie wendete und am Schluss aus dem Ofen nahm, ändert daran nichts, war doch F.________ während des Backvorgangs die ganze Zeit anwesend und schob am Ende die Glut nach hinten und kontrollierte noch 2-3-mal. Es herrschte klare Arbeitstei- lung (DO StA, act. 3005 Zeilen 131, 141 f., 146 ff.). Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschuldigte am Einfeuern beteiligt gewesen wäre (vgl. insb. DO StA, act. 3002 ff.), dies entgegen der Behauptung der Privatklägerin, die Beschuldigte und ihr Mann hätten den Sandsteinofen «zusammen» mit F.________ eingeheizt (Berufung, S. 7 Absatz 2). Hätte die Beschuldigte – allein oder zusammen mit weiteren Personen – den Steinofen eingeheizt oder das Feuer unterhalten, wäre ihr kein unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB, sondern vielmehr ein Tätigkeitsdelikt vorzuwerfen, was sich aus der Anklageschrift eben gerade nicht ergibt. Hingegen sieht Art. 21a LPG vor, dass der Pächter den Pachtgegenstand sorgfältig bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen muss (Abs. 1). Die Be- wirtschaftungspflicht obliegt dem Pächter selber. Er kann jedoch den Pachtgegenstand unter sei- ner Verantwortung durch Familienangehörige, Angestellte oder Mitglieder einer Gemeinschaft zur Bewirtschaftung, der er angehört, bewirtschaften oder einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (Abs. 2). Dementsprechend kann nach herrschender Lehre die sog. Geschäftsherrenhaf- tung (vgl. Art. 55 OR) eine Garantenstellung begründen; dabei gilt, dass der Geschäftsherr eigene strafrechtliche Haftung für die Taten seiner Untergebenen durch die Erfüllung der curae eligendo, instruendo und custodiendo – d.h. durch sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Angestellten oder Hilfspersonen – in jedem Fall abwenden kann (TRECHSEL ET AL., Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 11 N. 16). In beiden Fällen hat der Pächter bzw. Geschäftsherr gehörige Sorgfalt walten zu lassen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Im vorliegenden Fall ist dem Polizeirichter zuzustimmen, dass der Beschuldigten keine Sorgfalts- pflichtsverletzung vorgeworfen werden kann. Anstatt den Steinofen, den sie noch nie bedient hatte und der seit mindestens Anfang 2008 nicht mehr zum Backen benutzt worden war (DO StA, act. 2061), selbst einzuheizen, liess die Beschuldigte diese Tätigkeit durch ihren Schwiegervater F.________ ausführen, der dies vorgeschlagen hatte. F.________ verfügte über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung (vgl. DO StA, act. 3002, Zeilen 5 ff.), hatte er den Steinofen doch als Vorpächter (seit 1976) regelmässig benutzt. Der Ofen war schon von seinen Eltern benutzt worden (DO StA, act. 2068). Auch noch nach 2008 habe dieser ein- bis zweimal eingefeuert, damit der Ofen nicht kaputtging, ohne aber etwas darin zu backen (DO PR, act. 21/4). Ebenfalls war F.________ bei der Feuerwehr aktiv gewesen (DO STA, act. 3006 Zeile 185); er war also im Umgang mit Feuer erfahren. Ein Feuerungsverbot bestand für den Steinofen nicht (vgl. oben, E. 2.3.1). Die Beschuldigte und ihr Mann wiesen F.________ jedoch an, vor dem Einfeuern den brennbaren Kehricht aus dem Ofenhaus zu räumen, was letzterer nach übereinstimmenden Aus- sagen bis auf jene Reiswellen, die er nicht zum Anfeuern benutzt hatte, tat (DO StA, act. 3003, 3005); diese verblieben auf oder neben dem Ofen. Während des Einheizens und des gesamten Brotbackens war F.________ anwesend und kontrollierte den Ofen regelmässig; am Schluss schob er die Asche nach hinten und kontrollierte noch 2-3-mal (Aussage Beschuldigte, DO StA, act. 3005 Zeilen 141, 146). Unter diesen Umständen durfte die Beschuldigte offensichtlich davon ausgehen, dass F.________ den Ofen bzw. das Feuer im Griff hatte, dies umso mehr, als während des Backens keine Probleme aufgetreten und die Brote gelungen waren. Schliesslich ist glaubhaft, dass die Beschuldigte nicht auf die noch verbliebenen Reiswellen achtete, da es im Ofenhaus dunkel war (DO PR, act. 21/8). Die Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass F.________ zwar den Kehricht wegräumte und einen Teil der Reiswellen verfeuerte, sich aber noch ein Teil davon auf dem Ofen, hinter dem Ofenrohr, oder neben dem Ofen befand. Indem die Beschuldigte das Einfeuern des Steinofens und den Unterhalt des Feuers durch den hierin erfahrenen F.________ vornehmen liess, diesen aber anwies, den Kehricht aus dem Ofen- haus zu entfernen, hat die Beschuldigte die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und insbeson- dere die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass F.________ während des Backens anwesend war und nachher die Glut nach hinten schob und mehrmals kontrollierte. Die Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass er das Feuer im Griff hatte und auch nachher noch kontrollierte, was er um 18.00 Uhr ja auch tat. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Mass der gebotenen Sorgfalt im Strafrecht tiefer anzusetzen ist als im Zivil- recht (TRECHSEL ET AL., Art. 11 N. 16 mit Hinweisen) bzw. geringer ist für jene Person, die das Feuer nicht selbst entfacht hat (vgl. Urteil KG BL 200 10 1618 vom 19. April 2019). Dass die Beschuldigte die Reiswellen nicht gesehen und diese somit auch nicht entfernt hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dies umso mehr, als sich dieser Vorwurf der Anklageschrift nicht entnehmen lässt.

E. 2.4 Damit bleibt es mangels Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB).

E. 3.1 Weiter beantragt die Privatklägerin in ihrer Berufung, es sei dem Grundsatz nach festzustel- len, dass die Beschuldigte ihr einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Schadenersatz für die Beschädigung bzw. Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet (Berufung, S. 9 Anträge Ziff. II).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Diesen Antrag hatte die Privatklägerin bereits vor dem Polizeirichter gestellt. Dieser hatte den An- trag abgewiesen mit der Begründung, die Beschuldigte sei freizusprechen, und hatte die Zivilbe- gehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Da die Beschuldigte auch in zweiter Instanz freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO), bleibt es bei der Abweisung des Antrags und der Verweisung der übrigen Zivilbegehren auf den Zivilweg.

E. 3.2 Schliesslich beantragt die Privatklägerin, die Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfah- renskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter des Sensebezirks, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen. Die im Be- schwerdeverfahren geleistete Sicherheit sei ihm zurückzuerstatten (Berufung, S. 9 f. Anträge Ziff. III und IV). Die Beschuldigte ist freizusprechen. Sie hat weder das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft ein- geleitet noch dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin unterliegt auch im Rechtsmittelverfahren, welches sie eingeleitet hat. Dessen Kosten sind ihr deshalb in An- wendung von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist zu be- stätigen. Da die Privatpartei in beiden Instanzen unterlegen ist, besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens 502 2017 86 ist festzuhalten, dass dessen Kosten dem Staat auferlegt wurden (Urteil vom 1. Juni 2017, Disp.-Ziff. II). Diesbezüglich ist die Berufung ge- genstandslos. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung für jenes Verfahren besteht kein Raum, weil die Privatklägerin in der Sache unterliegt (vgl. Disp.-Ziff. III des Urteils vom 1. Juni 2017). Was die im Beschwerdeverfahren 502 2017 86 geleistete Sicherheit von CHF 600.- betrifft, so hat eine Rückfrage bei der Buchhaltung des Kantonsgerichts ergeben, dass dieser Betrag dem damaligen Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA Andreas Wasserfallen, mit Zahlungsanweisung vom 6. September 2017 rückerstattet wurde. Der entsprechende Antrag ist somit gegenstandslos. Die Berufung der Privatklägerin ist demnach abzuweisen.

E. 4 Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'000.- (Gebühren CHF 920.-, Auslagen CHF 80.-) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 StPO).

E. 4.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Abs. 3). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie hat folglich die dem Staat ge- schuldeten Kosten des von ihr eingeleiteten Berufungsverfahrens 501 2020 16 zu tragen. Diese Kosten sind auf CHF 1’100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglement vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

E. 4.2 Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 (Abs. 1). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsie- gende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 schädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Per- son, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Wird der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen und erhebt nur die Privatklägerin Berufung, hat sie, sofern sie unterliegt und der Beschuldigte privat verbeiständet ist, gemäss der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die vollständigen Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren aufzukommen, da in diesem Fall nach dem erstinstanzlichen Freispruch keine Intervention des Staates mehr vorliegt (BGE 139 IV 45, 141 IV 476; Urteil BGer 6B_369/2019 vom 7. Februar 2019 E. 3.1). Die erstinstanzlich freigesprochene Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig. Sie hat deshalb gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Berufungsverfahren, soweit diese angemessen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt im Berufungsverfahren zwei Beschuldigte vertrat und die jeweilige Berufung der Privatklägerin identisch war. Die Anwaltskosten sind deshalb gesamthaft für beide Verfahren festzusetzen und anschliessend durch zwei zu teilen. In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird das als Parteientschädi- gung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 1 JR, vgl. auch Art. 75a Abs. 2 JR). Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Partei- entschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt (Art. 69 Abs. 1 JR). Die Festset- zungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kos- tenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Pro- zesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen (Art. 73 Abs. 1 JR). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grun- dentschädigung ohne Zuschlag fest (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Perler macht für die beiden Berufungsverfahren 501 2020 15+16 einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 25 Minuten geltend. Er hatte die Berufung zu prüfen, sich mit seinen Klienten zu besprechen und eine Berufungsantwort zu verfassen. Der Aufwand von 30 Minuten für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie 75 Minuten für geschätzte Leistungen nach Urteil erscheinen etwas übertrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeits- aufwand von total acht Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 2’000.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 100.-, festge- setzt. Die der Beschuldigten von der Privatpartei für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit auf die Hälfte von CHF 2'100.-, das heisst auf CHF 1'050.-, festzusetzen; zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 80.85. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. November 2019 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. B.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 12. Dezember 2015, freigesprochen. 2. Das Rechtsbegehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädi- gung wird abgewiesen. 3. Die übrigen Zivilbegehren der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 5 B.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'942.60 (wovon CHF 285.70 Mehrwertsteuer: bis 31. Dezember 2017, CHF 110.40, ab 1. Januar 2018 CHF 175.30) zugesprochen. II. Die dem Staat geschuldeten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. B.________ wird für das Berufungsverfahren zulasten von A.________ eine Parteienschädi- gung von CHF 1’050.- zugesprochen, zuzüglich MWSt von CHF 80.85. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Oktober 2020/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 16 Urteil vom 16. Oktober 2020 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Oberli gegen B.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Wahlverteidiger STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) Berufung vom 10. Januar 2020 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Am 12. Dezember 2015 wurde das auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft C.________ in D.________ befindliche Ofenhaus durch eine Feuersbrunst stark beschädigt. E.________ und B.________ waren seit dem 1. Januar 2008 Pächter dieser Liegenschaft, F.________, Vater des E.________, war der frühere Pächter der Liegenschaft und G.________ war dessen Verpächter und Eigentümer. Letzterer reichte am 3. Oktober 2016 gegen F.________, E.________ und B.________ Strafanzeige wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und konstitu- ierte sich als Privatkläger (DO StA, act. 2000 ff.). Am 1. Februar 2017 erklärte die H.________, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin zu beteiligen (DO StA, act. 9000). Mit Verfügung vom

28. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen F.________, E.________ und B.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (DO StA, act. 10003 ff.). Diese Verfügung wurde auf Beschwerde von G.________ mit Urteil der Strafkammer vom 1. Juni 2017 aufgehoben, und die Sache wurde zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Neubeurteilung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen (DO StA, act. 10038 ff.; DO KG 502 2017 86). Mit Verfügungen vom

23. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen E.________ und B.________ erneut ein (DO StA, act. 10051 f.). Auch diese Verfügungen wurde auf Beschwerde von G.________ mit Urteil der Strafkammer vom 21. September 2018 aufgehoben, und die Sache wurde erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (DO StA, act. 10130 ff.; DO KG 502 2018 94). B. Mit Anklageschrift vom 21. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen E.________ und B.________ beim Polizeirichter des Sensebezirks Anklage wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (DO PR, act. 1 ff.), nachdem sie bezüglich F.________ bereits am 23. April 2018 Anklage wegen des gleichen Tatbestandes erhoben hatte. Am 18. Juni 2019 verstarb G.________, und dessen Verfahrensrechte gingen auf die Witwe A.________ über (DO PR, act. 11, 14, 17). Die Verhandlung vor dem Polizeirichter des Sensebezirks fand am 12. November 2019 statt. Es nahmen die Beschuldigten F.________, E.________ und B.________, begleitet von ihrem Verteidiger, die Privatklägerin A.________, begleitet von ihrem Anwalt, sowie für die H.________ I.________ teil. Die Beschuldigten schlossen betreffend die Rechtsbegehren der Privatklägerin auf kostenfällige Abweisung. Der Rechtsanwalt der Privatklägerin A.________ reich- te Beweismittel ein. Anschliessend wurden die Beschuldigten befragt. Nach den Befragungen wurde das Beweisverfahren geschlossen. I.________ sowie die Rechtsanwälte der Privatklägerin A.________ und der Beschuldigten hielten ihre Parteivorträge. Alle äusserten sich ein zweites Mal. F.________ und E.________ äusserten sich abschliessend. B.________ verzichtete auf ein Schlusswort. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (DO PR, act. 21 ff.). Mit Urteil vom 27. November 2019 sprach der Polizeirichter des Sensebezirks (im Folgenden: der Polizeirichter) B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 12. Dezember 2015, frei (Disp.-Ziff. 1). Das Rechtsbe- gehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädigung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. 2) und die übrigen Zivilbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Disp.- Ziff. 3). Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- wurden dem Staat auferlegt (Disp.-Ziff. 4). B.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'942.60 zuge- sprochen (Disp.-Ziff. 6) (DO PR, act. 27). Mit separaten Urteilen vom gleichen Tag sprach der Poli- zeirichter E.________ ebenfalls vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 frei und verwies die Zivilbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg, während er F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.- verurteilte und die gegen F.________ eingereichten Zivilklagen von A.________ und der H.________ dem Grundsatz nach guthiess. Am 5. Dezember 2019 meldete A.________ Berufung gegen das B.________ betreffende Urteil vom 27. November 2019 an. Das begründete Urteil wurde ihr am 24. Dezember 2019 zugestellt. C. A.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2020 voll- umfänglich angefochten. Sie beantragt, B.________ sei der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Weiter sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass B.________ A.________ einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Scha- denersatz für die Beschädigung bzw. Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet. Schliesslich sei B.________ zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten von A.________ gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen, und die für das Beschwerdeverfahren geleistete Sicherheit sei zurückzuerstatten. Weiter beantragt sie, die Berufung in einem schriftlichen Verfah- ren zu behandeln. Den E.________ betreffenden Freispruch hat A.________ ebenfalls angefoch- ten (Verfahren 501 2020 15). Auch F.________ hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2020 angefochten (Verfahren 501 2020 17). Er schliesst insbesondere dahin, ihn unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Weiter erklärt er sich mit der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 gab der Präsident des Strafappellationshofs der Staats- anwaltschaft und B.________ Gelegenheit, bezüglich der Berufung innert 20 Tagen gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO vorzugehen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 25. Februar 2020 mit, sie verzichte auf Anträge auf Nichteintreten sowie auf eine Anschlussberufung. B.________ reagierte nicht. Am

27. März 2020 teilte der Vizepräsident des Strafappellationshofs A.________ und B.________ mit, die Berufung werde unter Hinweis auf die Berufungserklärungen und gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt, und setzte A.________ eine Frist bis zum 27. April 2020 zur schriftlichen Begründung ihrer Berufung. Die schriftliche Begründung der Berufung von A.________ erfolgte am 27. April 2020. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 gab der Vizepräsident des Strafappellationshofs der Staatsan- waltschaft, dem Polizeirichter des Sensebezirks sowie B.________ Gelegenheit, bis zum 4. Juni 2020 zur Berufung Stellung zu nehmen. Der Polizeirichter des Sensebezirks liess am 19. Mai 2020 mitteilen, er habe keine Bemerkungen anzubringen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. B.________ schloss durch ihren Rechtsbeistand innert bis 24. Juni 2020 erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge auf Abweisung der Berufung von A.________ mit Ausnahme des Entscheids über die beantrag- te anteilsmässige Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geleisteten Sicherheit, den B.________ ins Ermessen des Gerichts legt. A.________ und B.________ haben am 26. Juni 2020 bzw. am 6. Juli 2020 ihre Kostenliste für das Berufungsverfahren eingereicht.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Auf die Ausführungen von B.________ (im Folgenden: die Beschuldigte) und von A.________ (im Folgenden: die Privatklägerin) in deren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Polizeirichters und ist damit zulässig. Die Privatklägerin, die bezüglich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche erstinstanzlich unterle- gen ist, ist zur Berufung legitimiert (382 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 104 Abs. 1, 122 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 1.2. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 Bst. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Das Urteilsdispositiv wurde der Privatklägerin am 29. November 2020 postalisch zugestellt (DO PR, act. 26b). Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (DO PR, act. 30) und somit offensichtlich form- und fristgerecht. 1.3. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin an- zugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt, und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Privatklägerin am 24. Dezember 2019 zugestellt (DO PR, act. 32b). Die schriftliche Berufungserklärung der Privatklägerin erfolgte am 10. Januar 2020 und somit fristgerecht. Das erstinstanzliche Urteil wird darin vollumfänglich angefochten (Art. 399 Abs. 3 Bst. a StPO), und die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht den gesetzlichen Anforderungen; auf die Berufung der Privatklägerin ist folglich einzu- treten. Beweisanträge haben die Parteien keine gestellt, und es ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzli- chen Beweise abzunehmen wären. 1.4. Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen, der Antrag muss begründet sein (Bst. a), oder Anschlussberufung erklären (Bst. b). Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde der Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um Nichteintreten zu be- antragen oder Anschlussberufung zu erklären. Keiner der Vorgenannten hat Nichteintreten bean- tragt oder Anschlussberufung erklärt. Die H.________ hat keine Berufung eingereicht. Sie hat im vorliegenden Verfahren keine Partei- stellung. Dieses Urteil ist ihr aber zur Information zuzustellen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 1.5. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung namentlich dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Bst. a) sowie wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Bst. b). Diesfalls setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4 (Abs. 4). Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittel- schrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall bildet das Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung, und die An- wesenheit der beschuldigten Person ist nicht erforderlich. Die Privatklägerin hat bereits in ihrer Berufungserklärung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt. Die Beschuldigte hat sich damit einverstanden erklärt (s. Berufungserklärung i.S. F.________ vom 16. Januar 2020). Die Privatklägerin hat ihre Berufung in der Folge innert der ihr gesetzten Frist schriftlich begründet. Die Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Stellungnahme eingeladen, haben die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärt, auf eine Stellungnahme zu verzichten bzw. keine Bemerkungen zu haben. Die Beschuldigte hat auf Abwei- sung der Berufung geschlossen, dies mit Ausnahme des Entscheids über die beantragte anteils- mässige Rückerstattung der im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht geleisteten Sicher- heit, den sie ins Ermessen des Gerichts legt. 1.6. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Über- prüfungsbefugnis (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N. 7 f.). Der Strafappellationshof überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1). 1.7. Die Privatklägerin hat das Urteil des Polizeirichters vollumfänglich angefochten. Somit hat die Berufung in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). 2. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Dezember 2015 auf der Liegenschaft C.________ in D.________ durch Unterlassung fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht zu haben, wobei das sich auf der Liegenschaft befindliche Ofenhaus stark beschädigt wurde. Die Unterlassung besteht gemäss Anklageschrift darin, dass die Beschuldigte ihren Schwiegervater F.________ gewähren und sich von ihm zum Brotbacken in Sandsteinofen bewegen liess. Dadurch sei die Beschuldigte ihrer (aus dem Pachtvertrag fliessenden) Garantenpflicht nicht nachgekommen (vgl. Anklageschrift vom 21.2.2019, DO PR, act. 1, Ziff. 1.4 S. 3). 2.1. Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst macht sich derjenige Täter schuldig, der unge- wollt eine Feuersbrunst verursacht, die jemand anderen schädigt oder die eine Gemeingefahr her- beiführt, weil er eine Sorgfaltspflicht missachtete, die voraussehbar war und die bei pflichtgemäs- sen Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Pflichtwidrige Unvorsichtig- keit ist anzunehmen, wenn ein gesetzgeberischer Erlass, Reglemente, Betriebsvorschriften, aner- kannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten usw. ein sorgfältiges Verhalten bei feuer- gefährlichen Tätigkeiten vorschreiben. Daneben genügen auch allgemeine Grundsätze, wie z.B. dass derjenige, welcher einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss, damit die Ge- fahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Der Erfolg muss zumindest vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn entweder auf die gefährliche Tätigkeit hätte verzichtet werden können oder bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Erfolgseintritt hätte ver- hindert werden können. Bei der Beurteilung des fahrlässigen Handelns ist den Umständen und den individuellen persönlichen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen. Es ist mithin danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individu- ellen Fähigkeiten des Täters in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (BSK StGB- ROELLI, 4. Aufl. 2018, Art. 222 N. 8). Eine Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Eine Garantenstellung kann sich insbesondere aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemein- schaft oder der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 StGB). Ein sog. unechtes Unter- lassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun aus- drücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte ab- wenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Un- terlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Dabei unter- scheiden Rechtsprechung und Lehre zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungs- pflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1; 134 IV 255 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Die Handlungsweise ist pflicht-, d.h. sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil BGer 1C_438/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen.). Gemäss Art. 32 Abs. 1 Reglement über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfe- leistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVR) muss jede Person mit Wärme, Elektrizität und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer und offenen Flammen, sowie mit feuergefährli- chen Stoffen und Waren vorsichtig umgehen. Die Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen sehen vor, dass brennbare Materialen von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein müssen, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann (Art. 3.2 Ziffer 1; Version 2015). 2.2. Aufgrund der Akten und den Einvernahmen der betroffenen Personen erachtet der Straf- appellationshof folgenden Sachverhalt für erstellt.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Die Beschuldigte und ihr Ehemann E.________ waren im fraglichen Zeitpunkt (und sind es heute noch) Pächter des landwirtschaftlichen Heimwesens C.________ in D.________, das im Eigentum von G.________ sel. stand (heute von dessen Alleinerbin A.________; DO PR, act. 17 f.). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten und von F.________ und E.________ äusserte F.________, Schwiegervater der Beschuldigten und ehemaliger Pächter, gegenüber der Beschuldigten und deren Ehemann den Wunsch, den Sandsteinofen, der sich im Ofenhaus befand, einzuheizen, um darin Brot zu backen (DO StA, act. 2051 Zeilen 41 f., 2061 Zeilen 125–128, 3003 Zeilen 65 f.; DO PR, act. 21/5, 21/6). Die Beschuldigte und ihr Ehemann waren damit einverstanden, verlangten jedoch, dass F.________ zuerst den sich im Ofenhaus befindlichen Kehricht herausräumte. Einige Tage vor dem Brand begann F.________, den Ofen mit Holzresten, welche sich im Ofenhaus befanden, einzufeuern (DO PR, act. 21/4, 21/5 f.; DO StA, act. 2051 Zeilen 41–50, 2061 Zeilen 126–130, 2067 Zeilen 94, 101–104, 3003 Zeilen 61–67). Bevor F.________ den Ofen einheizte, räumte er das Ofenhaus wie von der Beschuldigten verlangt aus (DO StA, act. 2067 Zeile 101, 104, 3002 Zeilen 46–52, 3004 Zeilen 100–102, 3005 Zeilen 134 f.). Als F.________ begann, den Steinofen einzuheizen, sei dies die erste Benützung dieses Ofens seit dem 1. Januar 2008 gewesen. Dabei habe er langsam, ohne Brandbeschleuniger, gefeuert und dafür alte Hobel, Besenstiele wie auch anderes Holz verwendet, während er das Ofenhaus aufgeräumt habe. Das Anfeuern habe gemäss der Beschuldigten 2-3 Tage gedauert (DO STA, act. 2051), Zeilen 47 ff.). Namentlich habe er auch Reiswellen (sog. «Wädelen», d.h. zum Anfeuern bestimmte Reisigbündel) verwendet, die im Ofenhaus lagen (DO StA, act. 3003 Zeilen 59 f.; act. 2067 Zeile 96, 2061 Zeile 127). An den Abenden schaute F.________ jeweils nach dem Ofen und schob dabei die Glut nach hinten. Am 12. Dezember 2015 räumte F.________ das Innere des Ofenhauses noch (DO StA, act. 2067 Zeilen 101–104, 3003 Zeilen 62–66, 3004 Zeilen 95–97, 3005 Zeilen 138 f., 146; DO PR act. 21/4, 21/6, 21/7 f.). Das Ziel sei gewesen, zum letzten Mal in dem Steinofen Brot zu backen, da die Pacht per Ende Jahr gekündigt worden war. Dies sei am

12. Dezember 2015 zwischen zirka 13.00 Uhr und 16.00 Uhr auch getan worden. Die Beschuldigte bereitete das Brot (ca. 10 kg) zum Backen vor und schob es um 13.00 Uhr zusammen mit ihrem Schwiegervater hinein; um 14.45 Uhr wendete sie es. Zwischen 15.15 Uhr und 16.00 Uhr nahm die Beschuldigte das Brot aus dem Ofen, in dem sich Glutreste befanden. F.________ sei die ganze Zeit dabei geblieben. Er habe dann die Asche nach hinten geschoben und sicher noch 2-3- mal kontrolliert. Danach war die Beschuldigte nicht mehr im Ofenhaus. Nach dem Backen, um 16.00 Uhr, habe es noch Glutreste in der Höhe von 5 cm, auf einer Fläche von 50 cm (Länge) auf 50 cm (Breite), gehabt, welche nicht ausgelöscht worden seien. Die Glutreste habe man so im Ofen gelassen, bis sie komplett erloschen sein würden. Es habe keine Probleme mit dem Backen gegeben, die Brote seien gelungen und nicht schwarz geworden (DO PR act. 21/7 f.; DO StA, act. 2047 Zeilen 11 ff., 3005 Zeilen 138 ff.). Gegen 18.00 Uhr schloss F.________ die Kaminzüge und stellte eine fixierte Metalltüre vor den Ofen. Er sei nach eigenen Angaben der letzte gewesen, der aus dem Ofenhaus gekommen sei (DO STA act. 2067 Zeilen 106–108, 3005 Zeilen 148–150; DO PR, act. 21/4). Die letzte Kontrolle habe er um 18.00 Uhr ausgeführt. Dabei habe er die Aussensei- te des Ofens nicht berührt. Der Brand sei gemäss F.________ innerhalb einer Stunde nach dem letzten Kontrollgang ausgebrochen. Auch E.________ begab sich nach dem Melken, ca. gegen 18.00 Uhr, nochmals ins Ofenhaus und sah, dass es im Ofen noch Glut hatte (DO PR, act. 21/6). Zwischen 19.15 und 19.30 Uhr klopfte ein Nachbar und meldete, dass das Ofenhaus in Flammen stehe (DO StA, act. 2047 Zeile 23, 2051 Zeile 26). Um 19.30 Uhr ging bei der Polizei die Meldung ein, dass das Ofenhaus in Flammen stand (DO StA, act. 2041, 2042).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 F.________ sagte am 6. November 2017 gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass sich noch Reis- wellen im Ofenhaus «hinter» dem Standsteinofen befunden hätten (DO StA, act 3002 Zeilen 48 bis 49). Anlässlich der Verhandlung erklärte F.________, dass seit 1956 stets Reiswellen auf dem hinteren Teil des Kamins gelagert und beim Einfeuern nie entfernt worden seien, auch nicht am

12. Dezember 2015 (DO PR, act. 21/4). E.________ bestätigte, dass sich vielleicht noch 12 bis 20 ältere Reiswellen im Ofenhaus befunden hätten (DO StA, act. 3004 Zeilen 103 f.). Er habe an diesem Tag, das heisst am 12. Dezember 2015, jedoch nicht darauf geachtet (DO PR, act. 21/6). Auch die Beschuldigte habe an diesem Tag nicht darauf geachtet, ob sich Reiswellen auf dem Ofen befanden (DO PR, act. 21/8). Reste dieser Reiswellen sind auf einem Foto ersichtlich, welches nach dem Brand aufgenommen wurde; sie befinden sich links neben dem Steinofen am Boden sowie auf dem Steinofen halblinks hinter dem Kamin und rechts davon (DO StA, act. 2111, act. 2044 unteres Foto). Kaminfeger K.________ sagte gegenüber der Polizei aus, die Feuerwehr habe ihm gesagt, rund um und auf dem ganzen Steinbackofen hätten Reiswellen herumgelegen (DO StA, act. 2088 Zeilen 21 ff.). Der Steinbackofen ist bündig zur Rückwand des Ofenhauses, und dessen Mauern sind gemäss E.________ teilweise einen halben Meter dick (DO StA, act. 3004 Zeile 113). 2.3. 2.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwog der Polizeirichter, was folgt. Es liege kein Bericht vor, welcher die Gründe des Brandes wissenschaftlich erklären würde, insbe- sondere nicht den Umstand, dass der Brand erst Stunden nach dem Brotbacken ausbrach. Feuer- inspektor L.________, H.________, beschrieb die Umstände des Schadens wie folgt: Durch das Einheizen des lange nicht gebrauchten Stein-Backofens konnten sich Reiswellen entzünden, wel- che auf dem Ofen gelagert wurden (DO StA, act. 8016). Kaminfeger K.________ vermutet auf- grund seiner Besichtigung der Brandstelle am 13. Dezember 2015, es hätten sich zu viele brenn- bare Materialien rund um den Ofen befunden, welche sich durch einen überspringenden Funken entzündet hätten (DO StA, act. 2088 Zeilen 17–19). Diese Einschätzung decke sich mit den Gege- benheiten sowie der Einschätzung der Schadensanalyse der H.________. F.________ vermutet dagegen einen Hitzestau im Innern des Ofens als Auslöser des Brandes. Von einem Kaminbrand geht er nicht aus (DO StA, act. 2067 Zeilen 108–111; DO PR act. 21/5). An den Aussagen von Kaminfeger K.________ über ein Feuerungsverbot sowie an dessen Aussage, er habe den Stein- ofen regelmässig selber gerusst, bestehen gemäss Polizeirichter erhebliche Zweifel, insbesondere da die entsprechenden Quittungen nicht von K.________ unterschrieben sind und kein Feuerungs- verbot bestand (DO StA, act. 3009 Zeilen 20–27, act. 2028 ff.). Auf Fotoaufnahmen sind die Reste der Reiswellen auf und neben dem Ofen ersichtlich und ebenso, dass der Ofen einen offenen Eingang und Spalten aufweist (DO StA, act. 2044, 2111, 2112). Deswegen hielt es der Polizeirich- ter für erstellt, dass es sich nicht um einen Kaminbrand gehandelt hatte. Auf eine Dritteinwirkung weise nichts hin. Unter diesen Umständen stand für den Polizeirichter mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit fest, dass der Brand die Folge des Einfeuerns und des Umstands war, dass die Reiswellen nicht aus dessen unmittelbarer Umgebung entfernt worden waren. Hingegen hielt es der Polizeirichter nicht für erstellt, dass das Ofenhaus «abgesprochen» war, d.h. es bestand kein Feuerungsverbot, dies entgegen den Behauptungen von K.________ und von A.________ bzw. G.________ (DO STA, act. 3001 Zeilen 24 f., 3009 Zeile 23; DO PR act. 21/9). Demnach musste niemand annehmen, dass dieser nicht benutzt werden durfte. Der Sandsteinofen war aber nach Aussage aller Beteiligten lange Zeit nicht benutzt und der Kamin nicht gerusst wor-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 den (DO STA, act. 2052 Zeilen 100–102, 2054 Zeilen 133–137, 2061 Zeilen 123–126 und 141– 145, 2068 Zeilen 148 f., 3003 Zeilen 75–77, 3004 Zeilen 105–109; DO PR act. 21/5). Der Polizeirichter verurteilte F.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, da er die Reiswellen nicht aus der unmittelbaren Umgebung des Steinofens entfernt hatte. Er hätte als die Person, welche das Feuer entfachte und somit die Gefahrenquelle schuf, dafür Sorge tragen müssen, dass das Feuer nicht um sich greift. Mit Urteil von heute schloss sich der Strafappellati- onshof dieser Auffassung an und bestätigte die Verurteilung F.________s. Bezüglich der Beschuldigten erwog der Polizeirichter hingegen, die ihr vorgeworfene Handlung bzw. Unterlassung stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Da F.________ Erfahrung beim Einfeuern des Ofens hatte und die Beschuldigte und ihr Ehemann ihm auftrugen, den brennbaren Kehricht zu räumen, was auch geschah, habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass F.________ sich unsorgfältig verhalten werde. Zudem hatte die Beschuldigte über F.________ keine Aufsichtspflicht und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass dieser einer Aufsicht bedurft hätte. Die Beschuldigte habe sich darauf verlassen können, dass F.________ alle notwen- dige Sorgfalt walten liess, sodass das Gewährenlassen keine Sorgfaltspflichtsverletzung darstellte. Dass sie selber die Reiswellen hätte wegräumen oder für deren Entfernung hätte besorgt sein müssen, werde ihr von der Anklage nicht vorgeworfen. Zudem sei es unter den gegebenen Umständen glaubhaft, dass sie sich am fraglichen Tag nicht darauf achtete. Dementsprechend sprach der Polizeirichter die Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung durch Unter- lassen frei. Ob der Beschuldigten aufgrund von Gesetz oder aufgrund der Schaffung einer konkre- ten Gefahr eine Garantenstellung zugekommen sei, liess der Polizeirichter dabei offen (Urteil, S. 6

f. Ziff. 4). 2.3.2. Die Privatklägerin bringt in ihrer Berufung vor, die Beschuldigte habe aus mehreren Grün- den eine Garantenstellung gehabt. Erstens sei sie aufgrund des Gesetzes über die landwirtschaft- liche Pacht (Art. 21a Abs. 1 LPG, SR 221.213.2) verpflichtet gewesen, Sorge zum Pachtgegen- stand – und damit auch zum Ofenhaus – zu tragen. Überlasse sie den Pachtgegenstand einem Familienangehörigen, müsse dies unter ihrer Verantwortung und Aufsicht geschehen. Zweitens sei die Beschuldigte auch gestützt auf den Pachtvertrag verpflichtet gewesen, die Befeuerung des Sandsteinofens durch F.________ zu überwachen, da sie als Pächterin auch für den Unterhalt des Ofenhauses zuständig gewesen sei. Drittens habe die Beschuldigte auch eine Gefahr geschaffen, da sie F.________ den Sandsteinofen einheizen liess und ihn anschliessend nicht überwachte. Weiter bringt die Privatklägerin vor, die Beschuldigte habe sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten und die zitierte Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen von 2015 verletzt, indem sie zusammen mit ihrem Ehemann und dessen Vater F.________ den Sandstein- ofen ohne vorgängige Kontrolle einheizte, obwohl sich auf dem Ofen Reiswellen und im Ofenhaus diverse leicht brennbare Abfälle befanden, und nach dem Backen die Glutreste nicht löschten und unbewacht im Ofen zurückliessen (Berufung, S. 4–8). Die Beschuldigte bestreitet in ihrer Berufungsantwort das Vorliegen einer Garantenstellung aus Gesetz oder Vertrag. Ebenfalls habe sie keine Sorgfaltspflicht verletzt, da F.________ über grosse Erfahrung verfügt habe und mit dem Ofen vertraut gewesen sei. Für weitere Anweisungen oder eine Überwachung habe es (deshalb) keinen Anlass gegeben. 2.3.3. Gemäss Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12. Dezember 2015 in D.________, C.________, in Verletzung ihrer sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Garantenstellung ihren Schwiegervater F.________ gewähren und sich von ihm zum Brotbacken

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 im Sandsteinofen bewegen lassen. Auf diese Weise habe die Beschuldigte fahrlässig eine Feuers- brunst mitverursacht (DO PR, act. 1, Ziff. 1.4 S. 3). Der Polizeirichter hat letztlich offengelassen, ob die Beschuldigte eine Garantenstellung innehatte. Ob sich diese Garantenstellung aus dem Pachtvertrag ergibt, hat er nicht geprüft (Urteil, S. 6 f. Ziff. 4). Gemäss Privatklägerin sei dies aber der Fall. Dem damals geltenden Pachtvertrag vom 12. Dezember 2007 lässt sich – bezüglich des Ofenhau- ses – einzig entnehmen, dass der Pächter sich verpflichtet, für dessen Unterhalt besorgt zu sein (Ziff. 7: Der Pächter verpflichtet sich, das Land in sachkundiger Weise zu bewirtschaften, die Grundstücke in gutem Kulturzustand zu erhalten und für den Unterhalt von Drainagen, Gebäuden [darunter das Ofenhaus, vgl. Ziff. 1b], Plätzen, Wegen, Schächten, Umzäunungen, Obstbäumen usw. besorgt zu sein.) (DO STA, act. 2071 ff.). Daraus lässt sich keine qualifizierte Rechtspflicht im Sinne der Rechtsprechung ableiten; allein aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte zum Un- terhalt der Gebäude verpflichtet war, kann nicht gefolgert werden, sie sei verpflichtet gewesen, das Ofenhaus gegen alle diesem drohende Gefahren zu schützen. Gemäss Privatklägerin habe die Beschuldigte weiter auch gestützt auf das Gesetz (Art. 21a LPG) und aufgrund der Schaffung einer Gefahr eine Garantenstellung innegehabt. Es ist fraglich, ob diese Frage hier überhaupt geprüft werden kann, ohne den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, vgl. dazu etwa BGE 143 IV 63 E. 2.2) zu verletzen. Dies kann aber offenbleiben, da sich – wie zu zei- gen sein wird – auch daraus keine Strafbarkeit der Beschuldigten ergibt. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahr – nämlich das Einheizen des Steinofens und der Unterhalt des Feuers – offensichtlich von F.________ geschaffen. Dass die Beschuldigte den Brotteig vorbe- reitete, die Brote in den Ofen schob, sie wendete und am Schluss aus dem Ofen nahm, ändert daran nichts, war doch F.________ während des Backvorgangs die ganze Zeit anwesend und schob am Ende die Glut nach hinten und kontrollierte noch 2-3-mal. Es herrschte klare Arbeitstei- lung (DO StA, act. 3005 Zeilen 131, 141 f., 146 ff.). Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschuldigte am Einfeuern beteiligt gewesen wäre (vgl. insb. DO StA, act. 3002 ff.), dies entgegen der Behauptung der Privatklägerin, die Beschuldigte und ihr Mann hätten den Sandsteinofen «zusammen» mit F.________ eingeheizt (Berufung, S. 7 Absatz 2). Hätte die Beschuldigte – allein oder zusammen mit weiteren Personen – den Steinofen eingeheizt oder das Feuer unterhalten, wäre ihr kein unechtes Unterlassungsdelikt im Sinne von Art. 11 StGB, sondern vielmehr ein Tätigkeitsdelikt vorzuwerfen, was sich aus der Anklageschrift eben gerade nicht ergibt. Hingegen sieht Art. 21a LPG vor, dass der Pächter den Pachtgegenstand sorgfältig bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen muss (Abs. 1). Die Be- wirtschaftungspflicht obliegt dem Pächter selber. Er kann jedoch den Pachtgegenstand unter sei- ner Verantwortung durch Familienangehörige, Angestellte oder Mitglieder einer Gemeinschaft zur Bewirtschaftung, der er angehört, bewirtschaften oder einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (Abs. 2). Dementsprechend kann nach herrschender Lehre die sog. Geschäftsherrenhaf- tung (vgl. Art. 55 OR) eine Garantenstellung begründen; dabei gilt, dass der Geschäftsherr eigene strafrechtliche Haftung für die Taten seiner Untergebenen durch die Erfüllung der curae eligendo, instruendo und custodiendo – d.h. durch sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Angestellten oder Hilfspersonen – in jedem Fall abwenden kann (TRECHSEL ET AL., Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 11 N. 16). In beiden Fällen hat der Pächter bzw. Geschäftsherr gehörige Sorgfalt walten zu lassen.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 Im vorliegenden Fall ist dem Polizeirichter zuzustimmen, dass der Beschuldigten keine Sorgfalts- pflichtsverletzung vorgeworfen werden kann. Anstatt den Steinofen, den sie noch nie bedient hatte und der seit mindestens Anfang 2008 nicht mehr zum Backen benutzt worden war (DO StA, act. 2061), selbst einzuheizen, liess die Beschuldigte diese Tätigkeit durch ihren Schwiegervater F.________ ausführen, der dies vorgeschlagen hatte. F.________ verfügte über das nötige Wissen und die nötige Erfahrung (vgl. DO StA, act. 3002, Zeilen 5 ff.), hatte er den Steinofen doch als Vorpächter (seit 1976) regelmässig benutzt. Der Ofen war schon von seinen Eltern benutzt worden (DO StA, act. 2068). Auch noch nach 2008 habe dieser ein- bis zweimal eingefeuert, damit der Ofen nicht kaputtging, ohne aber etwas darin zu backen (DO PR, act. 21/4). Ebenfalls war F.________ bei der Feuerwehr aktiv gewesen (DO STA, act. 3006 Zeile 185); er war also im Umgang mit Feuer erfahren. Ein Feuerungsverbot bestand für den Steinofen nicht (vgl. oben, E. 2.3.1). Die Beschuldigte und ihr Mann wiesen F.________ jedoch an, vor dem Einfeuern den brennbaren Kehricht aus dem Ofenhaus zu räumen, was letzterer nach übereinstimmenden Aus- sagen bis auf jene Reiswellen, die er nicht zum Anfeuern benutzt hatte, tat (DO StA, act. 3003, 3005); diese verblieben auf oder neben dem Ofen. Während des Einheizens und des gesamten Brotbackens war F.________ anwesend und kontrollierte den Ofen regelmässig; am Schluss schob er die Asche nach hinten und kontrollierte noch 2-3-mal (Aussage Beschuldigte, DO StA, act. 3005 Zeilen 141, 146). Unter diesen Umständen durfte die Beschuldigte offensichtlich davon ausgehen, dass F.________ den Ofen bzw. das Feuer im Griff hatte, dies umso mehr, als während des Backens keine Probleme aufgetreten und die Brote gelungen waren. Schliesslich ist glaubhaft, dass die Beschuldigte nicht auf die noch verbliebenen Reiswellen achtete, da es im Ofenhaus dunkel war (DO PR, act. 21/8). Die Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass F.________ zwar den Kehricht wegräumte und einen Teil der Reiswellen verfeuerte, sich aber noch ein Teil davon auf dem Ofen, hinter dem Ofenrohr, oder neben dem Ofen befand. Indem die Beschuldigte das Einfeuern des Steinofens und den Unterhalt des Feuers durch den hierin erfahrenen F.________ vornehmen liess, diesen aber anwies, den Kehricht aus dem Ofen- haus zu entfernen, hat die Beschuldigte die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und insbeson- dere die Grenzen des erlaubten Risikos nicht überschritten, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass F.________ während des Backens anwesend war und nachher die Glut nach hinten schob und mehrmals kontrollierte. Die Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass er das Feuer im Griff hatte und auch nachher noch kontrollierte, was er um 18.00 Uhr ja auch tat. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Mass der gebotenen Sorgfalt im Strafrecht tiefer anzusetzen ist als im Zivil- recht (TRECHSEL ET AL., Art. 11 N. 16 mit Hinweisen) bzw. geringer ist für jene Person, die das Feuer nicht selbst entfacht hat (vgl. Urteil KG BL 200 10 1618 vom 19. April 2019). Dass die Beschuldigte die Reiswellen nicht gesehen und diese somit auch nicht entfernt hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dies umso mehr, als sich dieser Vorwurf der Anklageschrift nicht entnehmen lässt. 2.4. Damit bleibt es mangels Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB). 3. 3.1. Weiter beantragt die Privatklägerin in ihrer Berufung, es sei dem Grundsatz nach festzustel- len, dass die Beschuldigte ihr einen der Höhe nach noch zu bestimmenden Schadenersatz für die Beschädigung bzw. Zerstörung des Ofenhauses J.________, C.________, D.________, schuldet (Berufung, S. 9 Anträge Ziff. II).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Diesen Antrag hatte die Privatklägerin bereits vor dem Polizeirichter gestellt. Dieser hatte den An- trag abgewiesen mit der Begründung, die Beschuldigte sei freizusprechen, und hatte die Zivilbe- gehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Da die Beschuldigte auch in zweiter Instanz freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO), bleibt es bei der Abweisung des Antrags und der Verweisung der übrigen Zivilbegehren auf den Zivilweg. 3.2. Schliesslich beantragt die Privatklägerin, die Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfah- renskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten für das Verfahren vor dem Polizeirichter des Sensebezirks, für das Beschwerdeverfahren 502 2017 86 vor dem Kantonsgericht (anteilsmässig) sowie für das Berufungsverfahren zu verurteilen. Die im Be- schwerdeverfahren geleistete Sicherheit sei ihm zurückzuerstatten (Berufung, S. 9 f. Anträge Ziff. III und IV). Die Beschuldigte ist freizusprechen. Sie hat weder das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft ein- geleitet noch dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin unterliegt auch im Rechtsmittelverfahren, welches sie eingeleitet hat. Dessen Kosten sind ihr deshalb in An- wendung von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist zu be- stätigen. Da die Privatpartei in beiden Instanzen unterlegen ist, besteht auch kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens 502 2017 86 ist festzuhalten, dass dessen Kosten dem Staat auferlegt wurden (Urteil vom 1. Juni 2017, Disp.-Ziff. II). Diesbezüglich ist die Berufung ge- genstandslos. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung für jenes Verfahren besteht kein Raum, weil die Privatklägerin in der Sache unterliegt (vgl. Disp.-Ziff. III des Urteils vom 1. Juni 2017). Was die im Beschwerdeverfahren 502 2017 86 geleistete Sicherheit von CHF 600.- betrifft, so hat eine Rückfrage bei der Buchhaltung des Kantonsgerichts ergeben, dass dieser Betrag dem damaligen Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA Andreas Wasserfallen, mit Zahlungsanweisung vom 6. September 2017 rückerstattet wurde. Der entsprechende Antrag ist somit gegenstandslos. Die Berufung der Privatklägerin ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Abs. 1 Satz 1). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Abs. 3). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Sie hat folglich die dem Staat ge- schuldeten Kosten des von ihr eingeleiteten Berufungsverfahrens 501 2020 16 zu tragen. Diese Kosten sind auf CHF 1’100.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 1’000.-, Auslagen pauschal: CHF 100.-; Art. 422 ff. StPO, Art. 33–35 und 43 des Justizreglement vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Auf die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zurückzukommen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). 4.2. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 (Abs. 1). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsie- gende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Ent-

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 schädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Per- son, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Wird der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen und erhebt nur die Privatklägerin Berufung, hat sie, sofern sie unterliegt und der Beschuldigte privat verbeiständet ist, gemäss der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO für die vollständigen Verteidigungskosten des Beschuldigten für das Berufungsverfahren aufzukommen, da in diesem Fall nach dem erstinstanzlichen Freispruch keine Intervention des Staates mehr vorliegt (BGE 139 IV 45, 141 IV 476; Urteil BGer 6B_369/2019 vom 7. Februar 2019 E. 3.1). Die erstinstanzlich freigesprochene Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollständig. Sie hat deshalb gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf Entschädigung für ihre Anwaltskosten im Berufungsverfahren, soweit diese angemessen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt im Berufungsverfahren zwei Beschuldigte vertrat und die jeweilige Berufung der Privatklägerin identisch war. Die Anwaltskosten sind deshalb gesamthaft für beide Verfahren festzusetzen und anschliessend durch zwei zu teilen. In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird das als Parteientschädi- gung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundentarifs von CHF 250.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 1 JR, vgl. auch Art. 75a Abs. 2 JR). Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Partei- entschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt (Art. 69 Abs. 1 JR). Die Festset- zungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kos- tenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Pro- zesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen (Art. 73 Abs. 1 JR). Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grun- dentschädigung ohne Zuschlag fest (Art. 68 Abs. 2 JR). Rechtsanwalt Perler macht für die beiden Berufungsverfahren 501 2020 15+16 einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 25 Minuten geltend. Er hatte die Berufung zu prüfen, sich mit seinen Klienten zu besprechen und eine Berufungsantwort zu verfassen. Der Aufwand von 30 Minuten für die Prüfung des erstinstanzlichen Urteils sowie 75 Minuten für geschätzte Leistungen nach Urteil erscheinen etwas übertrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeits- aufwand von total acht Stunden à CHF 250.-, ausmachend CHF 2’000.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 100.-, festge- setzt. Die der Beschuldigten von der Privatpartei für dieses Verfahren geschuldete Entschädigung ist somit auf die Hälfte von CHF 2'100.-, das heisst auf CHF 1'050.-, festzusetzen; zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 80.85. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 27. November 2019 wird bestätigt. Es lautet wie folgt: 1. B.________ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 12. Dezember 2015, freigesprochen. 2. Das Rechtsbegehren von A.________ gegenüber B.________ auf eine Parteientschädi- gung wird abgewiesen. 3. Die übrigen Zivilbegehren der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 1'000.- (Gebühren CHF 920.-, Auslagen CHF 80.-) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 StPO). 5. B.________ wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von CHF 3'942.60 (wovon CHF 285.70 Mehrwertsteuer: bis 31. Dezember 2017, CHF 110.40, ab 1. Januar 2018 CHF 175.30) zugesprochen. II. Die dem Staat geschuldeten Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’100.-, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1’000.- sowie den Auslagen von CHF 100.-, werden A.________ auferlegt. III. B.________ wird für das Berufungsverfahren zulasten von A.________ eine Parteienschädi- gung von CHF 1’050.- zugesprochen, zuzüglich MWSt von CHF 80.85. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Oktober 2020/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: