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501 2020 159

Freiburg · 2021-05-18 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. D.________, E.________, A.________ und F.________ wurde mit Anklageschrift vom

29. August 2017 vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Viel- zahl an Delikten begangen zu haben. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 wurde A.________ vom Strafgericht des Seebezirks wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizier- ter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infol- ge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerich- teten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an. Mit Berufungserklärungen vom 3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. In Bezug auf A.________ (Verfahren 501 2017 184) beantragte die Staatsan- waltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 (Verfahren 501 2017 181) beantragte A.________ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Diebstahl), 3d (Sach- beschädigung), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (Nötigung), 3i (Beschimpfung), 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d war die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b, 3e, 3g, 3h und 3i wurde ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Mit Urteil des Strafappellationshofs vom 8. Mai 2018 wurden die Berufungen der Staatsanwalt- schaft abgewiesen und diejenige von A.________ teilweise gutgeheissen. Zusätzlich zu den bereits in erster Instanz beschlossenen Freisprüchen wurde er der Beschimpfung (Ziff. 3i bzw. 2d,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Fall 1.18), der Sachbeschädigung in einem Fall (Ziff. 3d bzw. 2b, Fall 1.65), und der Nötigung in einem Fall (Ziff. 3h bzw. 2e, Fall 1.18) freigesprochen. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestä- tigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Umfang von CHF 2'580.- A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren wurden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. C. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_905/2018). Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 8. Juli 2019. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Berufung von A.________ teilweise gutgeheissen. Die noch bestrittenen Schuld- sprüche (Ziff. 3d, Fall 1.49 und 1.67) wurden bestätigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 100.- verurteilt. Die Geld- strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Für die Freiheitsstrafe wurde bestimmt, dass 6 Monate davon zu vollziehen und für die restlichen 21 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt werde. Auch für die Geldstrafe wurde der teilbedingte Strafvollzug gewährt und bestimmt, dass sie im Umfang von 15 Tagessätzen zu vollziehen und für die restlichen 40 Tagessätze der bedingte Vollzug gewährt werde. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens wurden zur Hälf- te A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ für die zweite Phase des Berufungsverfahren wurden auf CHF 1'864.30 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang der Hälfte dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. D. A.________ erhob auch gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_998/2019). Mit Urteil vom 20. November 2020 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Mit Brief vom 17. Dezember 2020 erhielten die Parteien die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass der Strafappellationshof in der gleichen Zusam- mensetzung tagen werde, wie anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 beantragte der Vertreter des Berufungsführers den Ausstand von Gerichtsschreiberin G.________. E. Nachdem die Parteien keine neuen Beweisanträge gestellt hatten, verhandelte der Strafap- pellationshof die Angelegenheit am 18. Mai 2021. Anlässlich der Verhandlung erschienen der Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, sowie der zuständige Staatsan- walt. Der Berufungsführer beantragte, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurtei- len. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 22 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 5 Jahren, zu verurteilen. Der Berufungsführer wurde kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach dieser Einvernahme erteilte die Vorsitzende des Strafappellati-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 onshofs den Parteivertretern das Wort. Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf ein Schlusswort keinen Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Der Berufungsführer beantragt den Ausstand von Gerichtsschreiberin G.________. Da diese Gerichtsschreiberin aus organisatorischen Gründen durch Gerichtsschreiberin Cornelia Thalmann El Bachary ersetzt wurde, ist dieses Ausstandsbegehren gegenstandslos.

E. 2 Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entschei- dung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1).

E. 3 Hinsichtlich der noch umstrittenen Anklagepunkte der Sachbeschädigung in den Fällen 1.49 und 1.67 hat das Bundesgericht erwogen (vgl. Urteil 6B_998/2019 E. 3.3), der vorinstanzlichen Fest- stellung, dass die Ansehnlichkeit der Hausfassade (Fall 1.49) und des Scooters (Fall. 1.67) herab- gesetzt wurden, fehle die Beweisgrundlage. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer in den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 nicht der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht hat und er somit diesbezüglich freizusprechen ist. Seine Berufung ist in diesen Punkten gutzuheissen.

E. 4.1 In Bezug auf die Strafzumessung hat das Bundesgericht dem Strafappellationshof folgende Vorgaben gemacht (vgl. Urteil 6B_998/2019 E. 4.2.5 und 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Die Vorinstanz wird die Bestimmung der Strafart und die Strafzumessung erneut vornehmen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das kantonale Sachgericht nach der Rechtsprechung einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach (teilweiser) Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen unter Berücksichtigung neu hinzugekom- mener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders gewichten kann als im ersten Verfah- ren. Vorliegend wird bei der neuen Zumessung der Strafen namentlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrensverzögerung Rechnung zu tragen sein. Das Bundesgericht hat sich im [ersten] Rückweisungsentscheid aufgrund der methodisch rechtsfeh- lerhaften Strafzumessung sowie der Verletzung von Art. 50 StGB nicht zur Frage des Vollzugs geäussert. Dass bei einer Neufestsetzung der Strafen die in der Zwischenzeit allenfalls eingetrete- nen persönlichen Veränderungen zu berücksichtigen sind und dementsprechend auch eine neue Legalprognose gestellt werden muss, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorinstanz kann bzw. muss bei der neuen Entscheidung jedenfalls auch Punkte berücksichtigen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Das ist bei der Frage des Vollzugs in der vorliegenden Konstellation offensichtlich der Fall. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Beschwerde die Gewährung des bedingten Vollzugs. Es gilt daher, unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen.

E. 4.2 Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafge- setzbuches in Kraft (AS 2016 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im All- gemeinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezem- ber 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB).

E. 4.3 A.________ wird durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.28), des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Ziff. 1.78 und 1.77), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Ziff. 1.17), der mehr- fachen Sachentziehung (Art. 141 StGB; Ziff. 1.23, 1.30), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12 –1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB; Ziff. 1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrah- men für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), sowie Vergehen gegen das Waffen-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 gesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), beträgt schliesslich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Ausnahme der Brandstiftung kann somit bei sämtlichen der begangenen Delikte grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verur- teilung wegen Raub und versuchtem Raub (Ziff. 1.77 und 1.78) ist hervorzuheben, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden und die Täter vermummt und bewaffnet waren, was von besonderer Verwerflichkeit zeugt, so dass sich eine Freiheitsstrafe aufdrängt. In Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 49 Fälle handelt. Unter diesen Vorgaben ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um der Vielzahl von Delikten und der ihnen zugrunde liegenden kriminellen Energie gerecht zu werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Diebstahls (Ziff. 1.17) mit mehrfachen Sach- beschädigungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014, und der tatsächli- chen und zeitlichen Nähe der Sachentziehung (Ziff. 1.23 und 1.30) mit mehrfachen Sachbeschädi- gungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014, bzw. in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2014, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der gleichen kriminellen Energie stattgefunden haben, so dass auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Die glei- chen Überlegungen führen zum gleichen Resultat für den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28), der paral- lel zur Brandstiftung und qualifizierten Sachbeschädigung stattgefunden hat. Auch für diese Delikte rechtfertigt sich somit das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Vergleichbare Zusammenhänge fehlen hingegen in Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51), die Nöti- gung (Ziff. 1.67), den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und den beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80). Für diese Delikte, die für sich alleine keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

E. 4.4 Freiheitsstrafe

E. 4.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest- zuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2).

E. 4.4.2 Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzü- gen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Vorausset- zungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Progno- se im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Mona- te) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufäl- len. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteili- gen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszu- fällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andern- falls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17

E. 4.4.3 Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die verhältnismässig lange Zeit steht in Bezug zur Verjährungsfrist. Dieser Strafmil- derungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils- entscheids massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (vgl. Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Grün- den faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, z. B. bei der Strafzumessung (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3; Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3).

E. 4.4.4 Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalpro- gnose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (voll- ständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund frühe- rer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erfor- derlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2).

E. 4.4.5 Die schwerste zu beurteilende Tat ist vorliegend die Brandstiftung (Ziff. 1.28). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungsführer eine gewisse Sorglosig- keit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte und seine Mittäter begaben sich zwar zur Waldhütte, um zu "bräteln" und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Sie haben jedoch billigend in Kauf genommen, dass die Überdachung der Grillstelle durch das von ihnen spontan geschürte und bei Verlassen der Hütte nicht gelöschte, grosse Feuer, abbrannte. Die subjektiven Tatkomponen- ten sind daher leicht negativ zu gewichten. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten dennoch noch leicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen.

E. 4.4.6 Betreffend Raub und versuchtem Raub ist festzuhalten, dass die Opfer psychisch beein- trächtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise dieses Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit leicht negativ zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es bei einem der beiden Delikte beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszuge- hen. In Bezug auf die mehrfache (Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12-1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.50, 1.52- 1.56, 1.62-1.64, 1.69-1.72, 1.74-1.76), teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Ziff. 1.15, 1.16,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29) ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 49 Fälle handelt. Sie war zudem begleitet von einem Diebstahl (Ziff. 1.17) und zwei Sachentziehungen (Ziff. 1.23 und 1.30). Bezüglich der Tatkomponente ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Schwere der Gefähr- dung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- und Gewaltpotential getragen und haben in gewissen Fällen zu einem beträchtlichen Schaden geführt. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insge- samt liegt in Bezug auf diese Delikte somit ein mittelschweres Verschulden vor. Was den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28) betrifft, der parallel zur Brandstiftung und einer qualifizier- ten Sachbeschädigung verübt wurde, hat der Beschuldigte die Türe zur Waldhütte eingetreten und sich so unrechtmässig Zugang zur Waldhütte verschafft, so dass von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist.

E. 4.4.7 Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Berufungsführers zum Tatzeitpunkt (vgl. angefochtenes Urteil S. 74-75), sowie auf seine Aussagen anlässlich der Sitzungen des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018, vom 8. Juli 2019 und vom 18. Mai 2021 zu verweisen. Er ist bei seinen Eltern in geordneten Famili- enverhältnissen aufgewachsen und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bodenleger. Seit Anfang 2016 arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erzielt heute einen Bruttolohn von ca. CHF 5‘600.- monatlich. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beru- fungsführers sind daher neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass A.________ während des gesamten Strafverfahrens weder besondere Reue noch Einsicht gegenüber seinen Taten gezeigt hat. Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 8. Juli 2019 hat er zum ersten Mal verlauten lassen, dass er seine Taten bereue, was von einer gewissen Einsicht zeugt. Im Strafre- gisterauszug des Berufungsführers ist eine Vorstrafe verzeichnet. Am 12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer beding- ten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Berufungsführer ist damit in Bezug auf die heute zu beurtei- lenden Sachbeschädigungen einschlägig vorbestraft. Wenige Monate nach seiner ersten Verurtei- lung delinquierte er somit wieder, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafe des Berufungsführers zeugt von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und ist im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente leicht straferhöhend zu bewerten. Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer mit Ausnah- me einer Verurteilung am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-, welche ihm aufgrund seiner Erklärungen anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 nicht anzurechnen ist, nicht mehr straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten.

E. 4.4.8 Strafmildernd berücksichtigt werden muss hingegen die lange Verfahrensdauer, denn obwohl jeder Verfahrensschritt sich in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen abgespielt hat, hat

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 das gesamte Verfahren bis zum heutigen Tag dennoch über sieben Jahre gedauert, ohne dass dem Berufungsführer diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre.

E. 4.4.9 In Bezug auf die Tatbestände der Sachentziehung, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Vergehen gegen das Waffengesetz, muss schliesslich angemessen berücksichtigt werden, dass zwei Drittel der Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB) heute abgelaufen sind.

E. 4.4.10 Aufgrund der Einsatzstrafe von 12 Monaten, der zu berücksichtigenden Asperation, der als neutral gewichteten Täterkomponenten, sowie des Zeitablaufs seit den Straftaten, erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 22 Monaten für angemessen.

E. 4.5 Geldstrafe Für die Drohung (Ziff. 1.51), die Nötigung (Ziff. 1.67), den Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Ziff. 1.73) und die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80) ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 4.3 in fine).

E. 4.5.1 Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB. In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhält- nisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.3). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

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E. 4.5.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Berufungsführer am

16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Mit heutigem Urteil ist er zudem aufgrund weiterer Delikte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die schwerste zu beurteilende Tat ist diejenige der Drohung. In Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51) kann festgehalten werden, dass die Intensität der Drohung grundsätzlich als erhöht einzuordnen ist, da die Täter bewaffnet waren und die Opfer die Situation als lebensbedrohlich wahrnahmen. Die Täter handelten vorsätzlich. Dennoch ist zu erwähnen, dass die Täter immer einen gewissen Abstand zu ihren Opfern bewahrten, es keinen Körperkontakt und kein direktes Vorhalten einer Waffe gab. Die objektive und subjektive Tatkomponente ist demzufolge als eher leicht einzuord- nen, was eine Einsatzstrafe von ca. 15 Tagessätzen rechtfertigt. In Bezug auf die Nötigung (Ziff. 1.67) kann berücksichtigt werden, dass sie nicht als besonders gewalttätig einzustufen ist. Der Berufungsführer und seine Mittäter sind einem Scooterfahrer nach- gefahren und haben ihn mehrfach mit einer Paintballwaffe angeschossen, so dass beim Opfer der Eindruck entstand, dass sie das nächste Mal, wenn sie ihn überholen würden, wieder auf ihn schiessen würden. Dies führte ihn dazu, seine Route zu ändern. Die Täter handelten allerdings vorsätzlich, aber mehr aus jugendlichem Leichtsinn als aus schwerer wiegenden Beweggründen. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente sind somit als eher leicht zu qualifizie- ren. Betreffend die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerben von verbotenen Waffen und Tragen einer Feuerwaffe ohne Bewilligung; Ziff. 1.57 und 1.80), ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer einen Tatplan hatte, da er die Waffen zuerst erwarb und danach im Auto depo- nierte, ohne die gesetzlichen Vorschriften zu respektieren. Da er im Zusammenhang mit verschie- denen Waffen mehrmals gegen das Waffengesetz verstossen hat, ist diesbezüglich von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich über die gesetzli- chen Vorschriften zu informieren und die Waffen nur unter Berücksichtigung dieser zu erwerben oder mit sich zu tragen. Der mehrfache Verstoss gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen deutet darauf hin, dass er leichtsinnig mit seinen Waffen umging. Gestützt auf das planmässige Vorgehen und die erhöhte kriminelle Energie ist die Tatkomponente als eher schwer einzuordnen. Aufgrund des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) entstand ein geringer Deliktsbetrag. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dementsprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn, der Drang sich zu beweisen und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjek- tive Tatkomponente ist somit als leicht zu qualifizieren. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf E. 4.4.7 hiervor verwiesen werden. Das gleiche gilt in Bezug auf den Zeitablauf. Es kann auf die E. 4.4.8 und 4.4.9 verwiesen werden. Aufgrund der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, der zu berücksichtigenden Asperation, der als neutral gewichteten Täterkomponenten, sowie des Zeitablaufs seit den Straftaten, erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen für angemessen. Die bereits ausge- sprochene rechtskräftige Grundstrafe von 5 Tagessätzen ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen. Es ergibt sich somit eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.

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E. 4.5.3 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) unein- bringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen von CHF 5‘600.-, bzw. einem Netto-Einkommen von ca. CHF 4'760.-, und zu berücksichtigenden Abzügen von insgesamt CHF 1‘428.- (Pauschalabzug von 30 %) ist ein Tagessatz von CHF 100.- den Verhältnissen des Berufungsführers angemessen.

E. 4.6 In Bezug auf den bedingten Strafvollzug ist festzuhalten, dass der Berufungsführer sich lange uneinsichtig zeigte, anlässlich der letzten Verhandlung des Strafappellationshofs jedoch eine gewisse Reue zeigte. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer heute eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und seit Anfang 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhält- nis arbeitet. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Dem Berufungsführer kann unter diesen Umständen keine schlechte Prognose ausge- stellt werden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl für die Geldstrafe wie für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des bereits erfolgten Zeitablaufs ist eine Probezeit von drei Jahren angemessen.

E. 4.7 In Bezug auf das Strafmass ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.

E. 5 Im Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen in den Fällen 1.49 und 1.67 wurden keine Zivil- forderungen geltend gemacht (vgl. act. 2326 verso und act. 13482). Sie sind somit vom Verweis der Zivilbegehren auf den Zivilweg im angefochtenen Urteil nicht betroffen. Dieses muss daher diesbezüglich aufgrund des mit heutigem Urteil erfolgten Freispruchs nicht geändert werden.

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nicht zu tragen hat die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. Urteil BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von fünf Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommt. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzuse- hen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 Den Umständen und dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2017 181, 501 2017 184, 501 2019 4 und 501 2020 159), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom

30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 400.- (Art. 35 JR) dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt.

E. 6.2 Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1).

E. 6.3 Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getra- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil vom

E. 8 Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. mmm und nnn, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. ooo, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen.

E. 9 Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.-, Auslagen CHF 765.-, Reisekosten: CHF 815.-; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Frei- burg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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E. 10 Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). III. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens werden auf CHF 6'400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 6‘000.-; Auslagen: CHF 400.-). Sie werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 5‘226.60 in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die zweite Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 1'864.30 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Patrik Gruber für die dritte Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'457.20 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 104.20). A.________ hat die Hälfte dieser Entschädigungen dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 18. Mai 2021/dbe Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 159 501 2020 164 (Ausstand) Urteil vom 18. Mai 2021 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsidentin: Dina Beti Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Kläger und C.________, Kläger Gegenstand Sachbeschädigung (art. 144 StGB), Strafmass (art. 47 und 49 StGB) Berufung vom 5. Oktober 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 20. November 2020 (6B_998/2019)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. D.________, E.________, A.________ und F.________ wurde mit Anklageschrift vom

29. August 2017 vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Viel- zahl an Delikten begangen zu haben. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 wurde A.________ vom Strafgericht des Seebezirks wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizier- ter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infol- ge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerich- teten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an. Mit Berufungserklärungen vom 3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. In Bezug auf A.________ (Verfahren 501 2017 184) beantragte die Staatsan- waltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 (Verfahren 501 2017 181) beantragte A.________ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Diebstahl), 3d (Sach- beschädigung), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (Nötigung), 3i (Beschimpfung), 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d war die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b, 3e, 3g, 3h und 3i wurde ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Mit Urteil des Strafappellationshofs vom 8. Mai 2018 wurden die Berufungen der Staatsanwalt- schaft abgewiesen und diejenige von A.________ teilweise gutgeheissen. Zusätzlich zu den bereits in erster Instanz beschlossenen Freisprüchen wurde er der Beschimpfung (Ziff. 3i bzw. 2d,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 Fall 1.18), der Sachbeschädigung in einem Fall (Ziff. 3d bzw. 2b, Fall 1.65), und der Nötigung in einem Fall (Ziff. 3h bzw. 2e, Fall 1.18) freigesprochen. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestä- tigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Umfang von CHF 2'580.- A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren wurden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. C. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_905/2018). Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 8. Juli 2019. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Berufung von A.________ teilweise gutgeheissen. Die noch bestrittenen Schuld- sprüche (Ziff. 3d, Fall 1.49 und 1.67) wurden bestätigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 100.- verurteilt. Die Geld- strafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Für die Freiheitsstrafe wurde bestimmt, dass 6 Monate davon zu vollziehen und für die restlichen 21 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt werde. Auch für die Geldstrafe wurde der teilbedingte Strafvollzug gewährt und bestimmt, dass sie im Umfang von 15 Tagessätzen zu vollziehen und für die restlichen 40 Tagessätze der bedingte Vollzug gewährt werde. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens wurden zur Hälf- te A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ für die zweite Phase des Berufungsverfahren wurden auf CHF 1'864.30 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang der Hälfte dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. D. A.________ erhob auch gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_998/2019). Mit Urteil vom 20. November 2020 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Mit Brief vom 17. Dezember 2020 erhielten die Parteien die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass der Strafappellationshof in der gleichen Zusam- mensetzung tagen werde, wie anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 beantragte der Vertreter des Berufungsführers den Ausstand von Gerichtsschreiberin G.________. E. Nachdem die Parteien keine neuen Beweisanträge gestellt hatten, verhandelte der Strafap- pellationshof die Angelegenheit am 18. Mai 2021. Anlässlich der Verhandlung erschienen der Berufungsführer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, sowie der zuständige Staatsan- walt. Der Berufungsführer beantragte, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurtei- len. Die Staatsanwaltschaft beantragte ihrerseits, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 22 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 5 Jahren, zu verurteilen. Der Berufungsführer wurde kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach dieser Einvernahme erteilte die Vorsitzende des Strafappellati-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 onshofs den Parteivertretern das Wort. Der Beschuldigte machte von seinem Recht auf ein Schlusswort keinen Gebrauch. Erwägungen 1. Der Berufungsführer beantragt den Ausstand von Gerichtsschreiberin G.________. Da diese Gerichtsschreiberin aus organisatorischen Gründen durch Gerichtsschreiberin Cornelia Thalmann El Bachary ersetzt wurde, ist dieses Ausstandsbegehren gegenstandslos. 2. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entschei- dung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1). 3. Hinsichtlich der noch umstrittenen Anklagepunkte der Sachbeschädigung in den Fällen 1.49 und 1.67 hat das Bundesgericht erwogen (vgl. Urteil 6B_998/2019 E. 3.3), der vorinstanzlichen Fest- stellung, dass die Ansehnlichkeit der Hausfassade (Fall 1.49) und des Scooters (Fall. 1.67) herab- gesetzt wurden, fehle die Beweisgrundlage. Unter diesen Vorgaben ist festzuhalten, dass sich der Berufungsführer in den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 nicht der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht hat und er somit diesbezüglich freizusprechen ist. Seine Berufung ist in diesen Punkten gutzuheissen. 4. 4.1. In Bezug auf die Strafzumessung hat das Bundesgericht dem Strafappellationshof folgende Vorgaben gemacht (vgl. Urteil 6B_998/2019 E. 4.2.5 und 4.3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Die Vorinstanz wird die Bestimmung der Strafart und die Strafzumessung erneut vornehmen müssen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das kantonale Sachgericht nach der Rechtsprechung einen bestimmten Strafzumessungsgrund im Rückweisungsverfahren nach (teilweiser) Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen unter Berücksichtigung neu hinzugekom- mener Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe anders gewichten kann als im ersten Verfah- ren. Vorliegend wird bei der neuen Zumessung der Strafen namentlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Verfahrensverzögerung Rechnung zu tragen sein. Das Bundesgericht hat sich im [ersten] Rückweisungsentscheid aufgrund der methodisch rechtsfeh- lerhaften Strafzumessung sowie der Verletzung von Art. 50 StGB nicht zur Frage des Vollzugs geäussert. Dass bei einer Neufestsetzung der Strafen die in der Zwischenzeit allenfalls eingetrete- nen persönlichen Veränderungen zu berücksichtigen sind und dementsprechend auch eine neue Legalprognose gestellt werden muss, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Vorinstanz kann bzw. muss bei der neuen Entscheidung jedenfalls auch Punkte berücksichtigen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Das ist bei der Frage des Vollzugs in der vorliegenden Konstellation offensichtlich der Fall. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Beschwerde die Gewährung des bedingten Vollzugs. Es gilt daher, unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen. 4.2. Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafge- setzbuches in Kraft (AS 2016 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im All- gemeinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezem- ber 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB). 4.3. A.________ wird durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.28), des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Ziff. 1.78 und 1.77), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Ziff. 1.17), der mehr- fachen Sachentziehung (Art. 141 StGB; Ziff. 1.23, 1.30), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12 –1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB; Ziff. 1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrah- men für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), sowie Vergehen gegen das Waffen-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 gesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), beträgt schliesslich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Ausnahme der Brandstiftung kann somit bei sämtlichen der begangenen Delikte grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verur- teilung wegen Raub und versuchtem Raub (Ziff. 1.77 und 1.78) ist hervorzuheben, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden und die Täter vermummt und bewaffnet waren, was von besonderer Verwerflichkeit zeugt, so dass sich eine Freiheitsstrafe aufdrängt. In Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 49 Fälle handelt. Unter diesen Vorgaben ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um der Vielzahl von Delikten und der ihnen zugrunde liegenden kriminellen Energie gerecht zu werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Diebstahls (Ziff. 1.17) mit mehrfachen Sach- beschädigungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014, und der tatsächli- chen und zeitlichen Nähe der Sachentziehung (Ziff. 1.23 und 1.30) mit mehrfachen Sachbeschädi- gungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014, bzw. in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2014, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der gleichen kriminellen Energie stattgefunden haben, so dass auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann. Die glei- chen Überlegungen führen zum gleichen Resultat für den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28), der paral- lel zur Brandstiftung und qualifizierten Sachbeschädigung stattgefunden hat. Auch für diese Delikte rechtfertigt sich somit das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Vergleichbare Zusammenhänge fehlen hingegen in Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51), die Nöti- gung (Ziff. 1.67), den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und den beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80). Für diese Delikte, die für sich alleine keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. 4.4. Freiheitsstrafe 4.4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest- zuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. Zudem ist die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei mehreren strafbaren Handlungen zu beachten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat bzw. für die schwerste Tatgruppe zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände berück- sichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktio- nieren (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"; vgl. BGE 144 IV 217 E. 2.2). 4.4.2. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzü- gen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.2). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Richter hat zudem bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Vorausset- zungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen beziehungsweise nicht ungünstigen Progno- se im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzumessung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Mona- te) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufäl- len. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteili- gen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszu- fällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andern- falls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 4.4.3. Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die verhältnismässig lange Zeit steht in Bezug zur Verjährungsfrist. Dieser Strafmil- derungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils- entscheids massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist (vgl. Urteil BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzel- falls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus Grün- den faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, z. B. bei der Strafzumessung (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3; Urteil BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3). 4.4.4. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalpro- gnose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (voll- ständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund frühe- rer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erfor- derlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). 4.4.5. Die schwerste zu beurteilende Tat ist vorliegend die Brandstiftung (Ziff. 1.28). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungsführer eine gewisse Sorglosig- keit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte und seine Mittäter begaben sich zwar zur Waldhütte, um zu "bräteln" und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Sie haben jedoch billigend in Kauf genommen, dass die Überdachung der Grillstelle durch das von ihnen spontan geschürte und bei Verlassen der Hütte nicht gelöschte, grosse Feuer, abbrannte. Die subjektiven Tatkomponen- ten sind daher leicht negativ zu gewichten. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten dennoch noch leicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen. 4.4.6. Betreffend Raub und versuchtem Raub ist festzuhalten, dass die Opfer psychisch beein- trächtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise dieses Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit leicht negativ zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es bei einem der beiden Delikte beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszuge- hen. In Bezug auf die mehrfache (Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12-1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.50, 1.52- 1.56, 1.62-1.64, 1.69-1.72, 1.74-1.76), teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Ziff. 1.15, 1.16,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29) ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 49 Fälle handelt. Sie war zudem begleitet von einem Diebstahl (Ziff. 1.17) und zwei Sachentziehungen (Ziff. 1.23 und 1.30). Bezüglich der Tatkomponente ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Schwere der Gefähr- dung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- und Gewaltpotential getragen und haben in gewissen Fällen zu einem beträchtlichen Schaden geführt. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insge- samt liegt in Bezug auf diese Delikte somit ein mittelschweres Verschulden vor. Was den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28) betrifft, der parallel zur Brandstiftung und einer qualifizier- ten Sachbeschädigung verübt wurde, hat der Beschuldigte die Türe zur Waldhütte eingetreten und sich so unrechtmässig Zugang zur Waldhütte verschafft, so dass von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. 4.4.7. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Berufungsführers zum Tatzeitpunkt (vgl. angefochtenes Urteil S. 74-75), sowie auf seine Aussagen anlässlich der Sitzungen des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018, vom 8. Juli 2019 und vom 18. Mai 2021 zu verweisen. Er ist bei seinen Eltern in geordneten Famili- enverhältnissen aufgewachsen und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bodenleger. Seit Anfang 2016 arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erzielt heute einen Bruttolohn von ca. CHF 5‘600.- monatlich. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beru- fungsführers sind daher neutral zu gewichten. Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass A.________ während des gesamten Strafverfahrens weder besondere Reue noch Einsicht gegenüber seinen Taten gezeigt hat. Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 8. Juli 2019 hat er zum ersten Mal verlauten lassen, dass er seine Taten bereue, was von einer gewissen Einsicht zeugt. Im Strafre- gisterauszug des Berufungsführers ist eine Vorstrafe verzeichnet. Am 12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer beding- ten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Berufungsführer ist damit in Bezug auf die heute zu beurtei- lenden Sachbeschädigungen einschlägig vorbestraft. Wenige Monate nach seiner ersten Verurtei- lung delinquierte er somit wieder, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafe des Berufungsführers zeugt von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und ist im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente leicht straferhöhend zu bewerten. Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer mit Ausnah- me einer Verurteilung am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geld- strafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-, welche ihm aufgrund seiner Erklärungen anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 nicht anzurechnen ist, nicht mehr straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten. 4.4.8. Strafmildernd berücksichtigt werden muss hingegen die lange Verfahrensdauer, denn obwohl jeder Verfahrensschritt sich in einem vernünftigen zeitlichen Rahmen abgespielt hat, hat

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 das gesamte Verfahren bis zum heutigen Tag dennoch über sieben Jahre gedauert, ohne dass dem Berufungsführer diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre. 4.4.9. In Bezug auf die Tatbestände der Sachentziehung, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch, Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Vergehen gegen das Waffengesetz, muss schliesslich angemessen berücksichtigt werden, dass zwei Drittel der Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB) heute abgelaufen sind. 4.4.10. Aufgrund der Einsatzstrafe von 12 Monaten, der zu berücksichtigenden Asperation, der als neutral gewichteten Täterkomponenten, sowie des Zeitablaufs seit den Straftaten, erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 22 Monaten für angemessen. 4.5. Geldstrafe Für die Drohung (Ziff. 1.51), die Nötigung (Ziff. 1.67), den Missbrauch von Ausweisen und Kontroll- schildern (Ziff. 1.73) und die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80) ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 4.3 in fine). 4.5.1. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB. In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhält- nisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.3). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 4.5.2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Berufungsführer am

16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Mit heutigem Urteil ist er zudem aufgrund weiterer Delikte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die schwerste zu beurteilende Tat ist diejenige der Drohung. In Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51) kann festgehalten werden, dass die Intensität der Drohung grundsätzlich als erhöht einzuordnen ist, da die Täter bewaffnet waren und die Opfer die Situation als lebensbedrohlich wahrnahmen. Die Täter handelten vorsätzlich. Dennoch ist zu erwähnen, dass die Täter immer einen gewissen Abstand zu ihren Opfern bewahrten, es keinen Körperkontakt und kein direktes Vorhalten einer Waffe gab. Die objektive und subjektive Tatkomponente ist demzufolge als eher leicht einzuord- nen, was eine Einsatzstrafe von ca. 15 Tagessätzen rechtfertigt. In Bezug auf die Nötigung (Ziff. 1.67) kann berücksichtigt werden, dass sie nicht als besonders gewalttätig einzustufen ist. Der Berufungsführer und seine Mittäter sind einem Scooterfahrer nach- gefahren und haben ihn mehrfach mit einer Paintballwaffe angeschossen, so dass beim Opfer der Eindruck entstand, dass sie das nächste Mal, wenn sie ihn überholen würden, wieder auf ihn schiessen würden. Dies führte ihn dazu, seine Route zu ändern. Die Täter handelten allerdings vorsätzlich, aber mehr aus jugendlichem Leichtsinn als aus schwerer wiegenden Beweggründen. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente sind somit als eher leicht zu qualifizie- ren. Betreffend die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerben von verbotenen Waffen und Tragen einer Feuerwaffe ohne Bewilligung; Ziff. 1.57 und 1.80), ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer einen Tatplan hatte, da er die Waffen zuerst erwarb und danach im Auto depo- nierte, ohne die gesetzlichen Vorschriften zu respektieren. Da er im Zusammenhang mit verschie- denen Waffen mehrmals gegen das Waffengesetz verstossen hat, ist diesbezüglich von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich über die gesetzli- chen Vorschriften zu informieren und die Waffen nur unter Berücksichtigung dieser zu erwerben oder mit sich zu tragen. Der mehrfache Verstoss gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen deutet darauf hin, dass er leichtsinnig mit seinen Waffen umging. Gestützt auf das planmässige Vorgehen und die erhöhte kriminelle Energie ist die Tatkomponente als eher schwer einzuordnen. Aufgrund des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) entstand ein geringer Deliktsbetrag. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dementsprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn, der Drang sich zu beweisen und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjek- tive Tatkomponente ist somit als leicht zu qualifizieren. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf E. 4.4.7 hiervor verwiesen werden. Das gleiche gilt in Bezug auf den Zeitablauf. Es kann auf die E. 4.4.8 und 4.4.9 verwiesen werden. Aufgrund der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, der zu berücksichtigenden Asperation, der als neutral gewichteten Täterkomponenten, sowie des Zeitablaufs seit den Straftaten, erachtet der Strafappellationshof eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen für angemessen. Die bereits ausge- sprochene rechtskräftige Grundstrafe von 5 Tagessätzen ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen. Es ergibt sich somit eine Zusatzstrafe von 45 Tagessätzen.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 4.5.3. Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) unein- bringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen von CHF 5‘600.-, bzw. einem Netto-Einkommen von ca. CHF 4'760.-, und zu berücksichtigenden Abzügen von insgesamt CHF 1‘428.- (Pauschalabzug von 30 %) ist ein Tagessatz von CHF 100.- den Verhältnissen des Berufungsführers angemessen. 4.6. In Bezug auf den bedingten Strafvollzug ist festzuhalten, dass der Berufungsführer sich lange uneinsichtig zeigte, anlässlich der letzten Verhandlung des Strafappellationshofs jedoch eine gewisse Reue zeigte. Es muss zudem berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer heute eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und seit Anfang 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhält- nis arbeitet. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Dem Berufungsführer kann unter diesen Umständen keine schlechte Prognose ausge- stellt werden, weshalb es sich rechtfertigt, sowohl für die Geldstrafe wie für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des bereits erfolgten Zeitablaufs ist eine Probezeit von drei Jahren angemessen. 4.7. In Bezug auf das Strafmass ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. 5. Im Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen in den Fällen 1.49 und 1.67 wurden keine Zivil- forderungen geltend gemacht (vgl. act. 2326 verso und act. 13482). Sie sind somit vom Verweis der Zivilbegehren auf den Zivilweg im angefochtenen Urteil nicht betroffen. Dieses muss daher diesbezüglich aufgrund des mit heutigem Urteil erfolgten Freispruchs nicht geändert werden. 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nicht zu tragen hat die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. Urteil BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von fünf Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommt. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzuse- hen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 Den Umständen und dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2017 181, 501 2017 184, 501 2019 4 und 501 2020 159), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom

30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 400.- (Art. 35 JR) dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. 6.2. Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). 6.3. Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getra- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil vom

8. Mai 2018 auf CHF 5'226.60 und im Urteil vom 8. Juli 2019 auf CHF 1'864.30 festgelegt. Die Urteile wurden in diesem Punkt nicht angefochten und sind somit rechtskräftig. Es gilt somit nur noch, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die letzte Phase des Berufungsverfahrens festzusetzen. Rechtsanwalt Patrik Gruber veranschlagt für die dritte Phase des Berufungsverfahrens einen Zeit- aufwand von insgesamt 7 Stunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 63.- (5 % von CHF 1'260.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Patrick Gruber eine angemessene Entschädigung von CHF 1'457.20, inklu- sive CHF 104.20 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Der Hof erkennt: I. Das Ausstandsbegehren betreffend Gerichtsschreiberin G.________ ist gegenstandslos. II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Betreffend A.________ lautet das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 neu wie folgt: C. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.58, 1.59, 1.66, 1.67, 1.68, 1.79). 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

a. der Gefährdung des Lebens (1.18),

b. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) (1.2 – 1.4, 1.7 – 1.11, 1.39, 1.49, 1.65, 1.67),

c. des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erfor- derliche Berechtigung verfügt (Art. 95 Abs. 1 Bst. e SVG) (1.60);

d. der Beschimpfung (1.18);

e. der Nötigung (1.18). 3. A.________ ist schuldig:

a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),

b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),

c. der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.23, 1.30),

d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12- 1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.50, 1.52-1.56, 1.62-1.64, 1.69-1.72, 1.74-1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29).

e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),

f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),

g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),

h. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.67),

i. (entfällt)

j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) (1.73),

k. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe (Springmesser); (Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7, 10, 48 WV (1.57, 1.80). 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.- verurteilt. Die Geldstrafe ergeht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Der bedingte Strafvollzug wird gewährt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober- aargau, vom 12. September 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichts- kosten betragen CHF 16‘000.- und die Auslagen CHF 6‘000.-. A.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.- auferlegt (Art. 426 StPO). 7. Zivilbegehren

a. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit D.________, E.________ und F.________, H.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Scha- denersatz zu bezahlen (1.32).

b. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________, I.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezah- len (1.53).

c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.- zu Gunsten von J.________, - CHF 400.- zu Gunsten von K.________, - CHF 200.- zu Gunsten von L.________.

d. Alle übrigen gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. mmm und nnn, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. ooo, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen. 9. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.-, Auslagen CHF 765.-, Reisekosten: CHF 815.-; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Frei- burg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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10. Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). III. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens werden auf CHF 6'400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 6‘000.-; Auslagen: CHF 400.-). Sie werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 5‘226.60 in Rechtskraft erwachsen ist. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die zweite Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 1'864.30 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Patrik Gruber für die dritte Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'457.20 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 104.20). A.________ hat die Hälfte dieser Entschädigungen dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 18. Mai 2021/dbe Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: