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501 2020 143

Freiburg · 2021-07-06 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-. A.________ wurde zudem mitgeteilt, dass gegen ihn Überwachungsmassnahmen (rückwirkende Telefonkontrolle, Standortermittlung [GPS-Sender] des Fahrzeugs) durchgeführt wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt (act. 10'000). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 5. Juni 2019 Einsprache (act. 9’002). Die Staats- anwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstinstanzli- chen Gericht. B. Die Polizeirichterin des Seebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) verhandelte die Ange- legenheit am 29. September 2020. Sie verurteilte A.________ wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 1'200.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Frei- heitsstrafe von 12 Tagen festgesetzt und A.________ die Möglichkeit gegeben wurde, auf schriftli- che Anfrage hin den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeiten zu leisten. Die Poli- zeirichterin sprach A.________ keine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO zu. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher, am 30. September 2020 die Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 30. November 2020 beantragte er seinen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Dezember 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung. Auf Anfrage der Verfahrensleitung haben sich die Parteien am 23. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. A.________ verwies mit Schreiben vom 1. März 2021 auf seine bereits eingereichte begründete Berufungser- klärung. Die Polizeirichterin verzichtete am 9. März 2021 auf eine Stellungnahme. Am 11. März 2021 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft schliesse auf Abweisung der Berufung und verweise zur Begründung auf das angefochtene Urteil und dessen Begründung. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte Rechtsanwalt Ursenbacher seine Kostenliste ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in allen Punkten zu überprüfen.

E. 1.3 Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren erteilt, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

E. 2 Die Polizeirichterin hielt in ihrem Urteil fest, die Anklage stütze sich im Grossen und Ganzen auf die Aussage von B.________, welcher zusammen mit C.________ an der D.________ in E.________ gelebt habe. Für das vorliegende Verfahren seien seine in den Einvernahmen zu Protokoll gegebene Beobachtungen entscheidend (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3. S. 6). Die Ermittlungen hätten ausserdem ergeben, dass auf den Namen der Tochter des Beschuldigten ein Fahrzeug, der Marke F.________, eingelöst sei. Anlässlich einer Untersuchung dieses Fahrzeugs seien Spuren von Drogen, insbesondere auch Kokain, gefunden worden. Weiter sei festgestellt worden, dass sich im Domizil des Beschuldigten diverse Hunde aufhielten. Eine Haaranalyse eines Haares des Beschuldigten auf Drogen sei negativ geblieben (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3 in fine S. 9). Nach Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von B.________ und des Beschuldig- ten kam die Polizeirichterin zum Schluss, dass keine Zweifel an den Aussagen von B.________ in Bezug auf den Beschuldigten und der Lieferung von Kokain an C.________ bestünden. Der Beschuldigte habe C.________ mit insgesamt 10 Gramm Kokain beliefert, weshalb er dieses auch besessen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. III. 4 f. S. 11). Der Berufungsführer bestreitet seine Schuld. Die Aussagen von B.________ würden wichtige Unstimmigkeiten aufweisen. Hingegen gebe es keinen Grund, an seinen eigenen Aussagen zu zweifeln. Er verberge nicht, jemals bei C.________ gewesen zu sein und leugne nicht, einen F.________ zu fahren oder einen grossen schwarzen Hund zu besitzen. Sowohl für die Anschuldi- gungen von B.________ als auch die Spuren der Betäubungsmittel im Auto finde er eine glaub- würdige Erklärung. Auffallend sei auch, dass in den unzähligen Strafverfahren rund um Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 C.________ oder G.________ niemand sonst den Berufungsführer beschuldigt oder sonst wie in Verbindung mit Betäubungsmitteln gebracht habe.

E. 3.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdig- keit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergän- zende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönli- che Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belas- tungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeu- gen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil BGer vom 29. April 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen werden als Zeugen- aussagen betrachtet. Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungs- verfahren vorsieht, berührt den Konfrontationsanspruch nicht (Urteil BGer 6B_369/2013 vom

31. Oktober 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis).

E. 3.2 Aus den Akten und insbesondere dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass der Schuld- spruch des Berufungsführer sich quasi ausschliesslich auf die Aussagen von B.________ abstützt. B.________ wurde am 19. April 2018 (act. 2029 ff.) durch den Staatsanwalt und am 15. Mai 2018 durch die Kantonspolizei (act. 2012 ff.) als Beschuldigter sowie am 28. Januar 2019 von der Kantonspolizei (act. 2035 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Der Berufungsführer wurde am

19. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei (act. 2005 ff.) und anlässlich der Sitzung vom

29. September 2020 durch die Polizeirichterin einvernommen. Es zeigt sich, dass die Mindestgarantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation nicht einge- halten wurden. Dem Beschuldigten und Berufungsführer wurde keine Gelegenheit gegeben, an der Befragung von B.________ durch die Kantonspolizei oder die Staatsanwaltschaft teilzuneh- Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 men. Angesichts der zeitlichen Abfolge lässt sich dies ohne weiteres erklären, stand die Identität des Berufungsführers im Zeitpunkt der Einvernahmen doch noch gar nicht fest und wurde erst durch die Aussagen von B.________ ermittelt. Nachdem der Berufungsführer ausfindig gemacht worden war, wurde B.________ nicht mehr befragt. Während des gesamten Verfahrens wurde der Berufungsführer somit nie mit B.________ konfrontiert. Sein Recht auf Konfrontation mit B.________, dessen Aussagen zu seiner Verurteilung führten, wurde verletzt. Soweit Teilnahme- rechte des Berufungsführers verletzt wurden, sind Aussagen, die ihn belasten, unverwertbar. Dies hat zur Folge, dass die belastenden Aussagen von B.________ nicht verwertbar sind und für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt werden können.

E. 3.3 Nebst den nicht verwertbaren Aussagen von B.________ liegen keine Beweismittel vor, welche geeignet sind, die angebliche Schuld des Berufungsführers zu belegen. Der Berufungsfüh- rer ist somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 4 Der Berufungsführer beantragt zudem eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.- aufgrund der angewandten Zwangsmassnahmen, welche ihn in seiner Persönlichkeit schwer verletzt hätten. Es seien etliche Zwangsmassnahmen angeordnet worden, welche sich insbesondere nicht direkt gegen ihn, sondern gegen das Fahrzeug sowie das Mobiltelefon seiner Tochter gewendet hätten. Er habe sich in der Folge rechtfertigen müssen und es sei zu einer Rufschädigung innerhalb seiner Familie gekommen. Weiter sei er bei der Festnahme an der Grenze stark in seiner Persönlichkeit verletzt worden. Seine beiden Begleiterinnen und er seien über Stunden ungerechtfertigterweise festgehalten worden und hätte niemanden über diese Festhaltung informieren dürfen. Zudem hätten sie sich gänzlich ausziehen müssen und seien untersucht worden, was für ihn, insbesonde- re aufgrund seiner Vergangenheit als Verdingkind, fast unerträglich gewesen sei. Einige Zwangs- massnahmen seien rechtswidrig gewesen, weil sie von Anfang an für die gesetzlich zulässige Maximaldauer ausgesprochen worden seien, ohne dass sich in der Folge während dieser Dauer jemals ein Tatverdacht erhärtet hätte.

E. 4.1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshand- lungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstre- ckung des Entscheids zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere die Vorladung, Vorführung und Fahndung, die polizeiliche Anhaltung und Nacheile, die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Durch- und Untersuchungen, die DNA-Analysen, die erkennungsdienstli- che Erfassung, Schrift- und Sprachproben, die Beschlagnahme sowie die geheimen Überwa- chungsmassnahmen. Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Rechtswidrig sind Zwangsmassnah- Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 men aber nur dann, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzun- gen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfer- tigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen (Urteil BGer 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3).

E. 4.2 Vorliegend wurde am 30. Mai 2018 auf Gesuch des zuständigen Staatsanwaltes hin die Standortermittlung (GPS-Sender) des Fahrzeugs F.________ VD hhh, für den Zeitraum vom

30. Mai 2018 bis 30. August 2018 sowie die retroaktive Telefonkontrolle der Telefonnummer iii, für den Zeitraum vom 30. November 2017 bis 30. Mai 2018, durch den Zwangsmassnahmenrichter bewilligt (act. 8037 f.). Zudem wurde der Berufungsführer observiert (act. 8039). Am 13. Juli 2018 wurde der Berufungsführer mit dem Fahrzeug F.________ VD hhh an der Grenze angehalten und auf Drogen kontrolliert (act. 2041 ff.). Während der Kontrolle wurde der Berufungsführer von der Grenzwache festgehalten. Die bewilligte Standortermittlung des Fahrzeugs wurde bereits vor dem

30. August 2018 beendet, da das GPS-Gerät auf dem Fahrzeug entfernt wurde (act. 8040). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2018 wurde nichts beschlagnahmt (act. 2039 f.). Die dem Berufungsführer an diesem Tag mit seinem Einverständnis entnommene Haarprobe fiel negativ aus (act. 2045 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angewandten Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtswidrig waren. Sie erfolgten gestützt auf einen konkreten Tatverdacht gegen den Berufungsführer und dienten dazu, diesen Verdacht auf eine Teilnahme an Drogengeschäften bzw. einem Kokainhandel zu klären. Dass bei einem solchen Verdacht eine retroaktive Telefon- kontrolle für sechs Monate angeordnet wird, ist nicht unverhältnismässig. Da diese Überwachungs- massnahmen keine neuen Erkenntnisse lieferten, wurden sie beendet und nicht ausgeweitet. Die angeordnete Standortermittlung wurde gar bereits vor Ablauf der bewilligten Dauer wieder been- det. Gestützt auf die angeordnete Standortermittlung wurde das Fahrzeug an der Grenze kontrol- liert. Dass eine solche Kontrolle mit Blick auf den Verdacht des Drogenhandels eine gewisse Zeit beansprucht und der Berufungsführer währenddessen festgehalten wurde, ist nicht aussergewöhn- lich. Auch ist es nicht unverhältnismässig, in einem solchen Fall eine Leibesvisitation durchzufüh- ren, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Fahrzeug Spuren von Drogen aufgefunden wurden. Da sich die Zwangsmassnahmen gegen den Berufungsführer als beschuldigte Person gerichtet haben, ist an die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlung im Übrigen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen für die vorliegend angewandten Zwangsmassnahmen waren erfüllt. Dass die Behörden bei den Zwangsmassnahmen, insbesondere der Festhaltung an der Grenze, nicht schonend vorgegangen wären, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass die Zwangsmassnahmen sich zwar im Nachhinein als ungerechtfer- tigt erweisen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht rechtswidrig waren, so dass kein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO besteht.

E. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Berufungsführer in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen ist. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforder- lich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusam- Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 menhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlich- keitsverletzung darlegen und beweisen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1).

E. 4.4 Der Berufungsführer bringt in Bezug auf eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit insbesondere vor, es sei innerhalb seiner Familie zu einer Rufschädigung gekommen, was nur schwer zu verkraften gewesen sei. Auch sei die Festhaltung an der Grenze und namentlich die Leibesvisitation für ihn aufgrund seiner Vergangenheit als Verdingkind fast unerträglich gewesen. Dass sich der Berufungsführer gegenüber seiner Tochter rechtfertigen musste, ist darauf zurück- zuführen, dass er ihr Fahrzeug und ihre Telefonnummer benutzt hat. Eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht bewiesen. Es ist verständlich, dass eine Leibesvisitation für ein Verdingkind – wie im Übrigen auch für alle anderen Personen ohne besondere Vergangenheit – unangenehm ist und allenfalls unschöne Erinnerungen hervor- ruft. Nichtsdestotrotz kann alleine gestützt auf dieses Element nicht von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Eine Leibesvisitation war aufgrund der Vorwürfe und insbesondere der im Fahrzeug gefundenen Drogenspuren angezeigt und verhältnis- mässig. Dass die Beamten nicht schonend vorgegangen sind, ist nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 428 StPO gemäss dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer wird im Schuldpunkt vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 6'300.- sind demnach dem Staate Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Berufungsführer in Bezug auf den Schuldpunkt, unterliegt aber hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung, welchem im gesamten Verfahren nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Bei diesem Verfahrens- ausgang rechtfertigt es sich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘200.- (Gebühren: CHF 2'000.-, Auslagen: CHF 200.-) zu drei Vierteln dem Staat Freiburg und zu einem Viertel dem Berufungsführer aufzuerlegen.

E. 5.2 Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Kantonsgericht KG Seite 8 von 9

E. 5.3 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Ursenbacher veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 1'224.30 (Honorar: CHF 1'035.-; Pauschale für Korrespondenz und kleine Operationen: CHF 50.-; Pauschale für Auslagen 5%: CHF 51.75; MwSt.: CHF 87.55). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das Vorgehen zu be- sprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen und die begründete Berufungserklärung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gibt die eingereichte Kostenliste zu keinen Beanstan- dungen Anlass, der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Ursenbacher für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 1'224.30, inklusive CHF 87.55 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungs- führers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO im Umfang von einem Viertel (CHF 306.10) vorbehal- ten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Seebezirks vom 29. September 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, angeblich begangen in der Zeit zwischen Januar 2018 und März 2018 in Murten, freigesprochen. 2. Es wird keine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO gesprochen. 3. Die Verfahrenskosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) von CHF 6‘300.00 (Gebühren CHF 600.00, Auslagen CHF 5‘700.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. Die der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 2‘648.65 (wovon CHF 189.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-, Auslagen: CHF 200.-). Sie werden zu einem Viertel A.________ und zu drei Vierteln dem Staat Freiburg auferlegt. III. Rechtsanwalt Marc Ursenbacher wird als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'224.30 (inkl. MwSt. von CHF 87.55) zugesprochen. A.________ wird verpflichtet, einen Viertel dieses Betrages dem Staat Freiburg zurückzu- zahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2021/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 143 Urteil vom 6. Juli 2021 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Richter: Markus Ducret, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG; Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c, 431 Abs. 1 StPO) Berufung vom 30. November 2020 gegen das Urteil der Polizeirichte- rin des Seebezirks vom 29. September 2020 Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-. A.________ wurde zudem mitgeteilt, dass gegen ihn Überwachungsmassnahmen (rückwirkende Telefonkontrolle, Standortermittlung [GPS-Sender] des Fahrzeugs) durchgeführt wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden A.________ auferlegt (act. 10'000). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 5. Juni 2019 Einsprache (act. 9’002). Die Staats- anwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Strafakten dem erstinstanzli- chen Gericht. B. Die Polizeirichterin des Seebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) verhandelte die Ange- legenheit am 29. September 2020. Sie verurteilte A.________ wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 1'200.-, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Frei- heitsstrafe von 12 Tagen festgesetzt und A.________ die Möglichkeit gegeben wurde, auf schriftli- che Anfrage hin den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeiten zu leisten. Die Poli- zeirichterin sprach A.________ keine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO zu. C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher, am 30. September 2020 die Berufung an. Mit begründeter Berufungserklärung vom 30. November 2020 beantragte er seinen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 15. Dezember 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung. Auf Anfrage der Verfahrensleitung haben sich die Parteien am 23. Dezember 2020 bzw. 6. Januar 2021 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt. A.________ verwies mit Schreiben vom 1. März 2021 auf seine bereits eingereichte begründete Berufungser- klärung. Die Polizeirichterin verzichtete am 9. März 2021 auf eine Stellungnahme. Am 11. März 2021 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft schliesse auf Abweisung der Berufung und verweise zur Begründung auf das angefochtene Urteil und dessen Begründung. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte Rechtsanwalt Ursenbacher seine Kostenliste ein. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). Der Berufungsführer ficht das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in allen Punkten zu überprüfen. 1.3. Die Berufungserklärung wurde schriftlich begründet. Die Parteien haben ihr Einverständnis für ein schriftliches Verfahren erteilt, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann (Art. 406 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 2. Die Polizeirichterin hielt in ihrem Urteil fest, die Anklage stütze sich im Grossen und Ganzen auf die Aussage von B.________, welcher zusammen mit C.________ an der D.________ in E.________ gelebt habe. Für das vorliegende Verfahren seien seine in den Einvernahmen zu Protokoll gegebene Beobachtungen entscheidend (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3. S. 6). Die Ermittlungen hätten ausserdem ergeben, dass auf den Namen der Tochter des Beschuldigten ein Fahrzeug, der Marke F.________, eingelöst sei. Anlässlich einer Untersuchung dieses Fahrzeugs seien Spuren von Drogen, insbesondere auch Kokain, gefunden worden. Weiter sei festgestellt worden, dass sich im Domizil des Beschuldigten diverse Hunde aufhielten. Eine Haaranalyse eines Haares des Beschuldigten auf Drogen sei negativ geblieben (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3 in fine S. 9). Nach Prüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von B.________ und des Beschuldig- ten kam die Polizeirichterin zum Schluss, dass keine Zweifel an den Aussagen von B.________ in Bezug auf den Beschuldigten und der Lieferung von Kokain an C.________ bestünden. Der Beschuldigte habe C.________ mit insgesamt 10 Gramm Kokain beliefert, weshalb er dieses auch besessen habe (vgl. angefochtenes Urteil E. III. 4 f. S. 11). Der Berufungsführer bestreitet seine Schuld. Die Aussagen von B.________ würden wichtige Unstimmigkeiten aufweisen. Hingegen gebe es keinen Grund, an seinen eigenen Aussagen zu zweifeln. Er verberge nicht, jemals bei C.________ gewesen zu sein und leugne nicht, einen F.________ zu fahren oder einen grossen schwarzen Hund zu besitzen. Sowohl für die Anschuldi- gungen von B.________ als auch die Spuren der Betäubungsmittel im Auto finde er eine glaub- würdige Erklärung. Auffallend sei auch, dass in den unzähligen Strafverfahren rund um Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 C.________ oder G.________ niemand sonst den Berufungsführer beschuldigt oder sonst wie in Verbindung mit Betäubungsmitteln gebracht habe. 3. 3.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdig- keit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergän- zende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönli- che Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belas- tungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeu- gen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil BGer vom 29. April 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen werden als Zeugen- aussagen betrachtet. Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungs- verfahren vorsieht, berührt den Konfrontationsanspruch nicht (Urteil BGer 6B_369/2013 vom

31. Oktober 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis). 3.2. Aus den Akten und insbesondere dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass der Schuld- spruch des Berufungsführer sich quasi ausschliesslich auf die Aussagen von B.________ abstützt. B.________ wurde am 19. April 2018 (act. 2029 ff.) durch den Staatsanwalt und am 15. Mai 2018 durch die Kantonspolizei (act. 2012 ff.) als Beschuldigter sowie am 28. Januar 2019 von der Kantonspolizei (act. 2035 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Der Berufungsführer wurde am

19. Oktober 2018 durch die Kantonspolizei (act. 2005 ff.) und anlässlich der Sitzung vom

29. September 2020 durch die Polizeirichterin einvernommen. Es zeigt sich, dass die Mindestgarantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation nicht einge- halten wurden. Dem Beschuldigten und Berufungsführer wurde keine Gelegenheit gegeben, an der Befragung von B.________ durch die Kantonspolizei oder die Staatsanwaltschaft teilzuneh- Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 men. Angesichts der zeitlichen Abfolge lässt sich dies ohne weiteres erklären, stand die Identität des Berufungsführers im Zeitpunkt der Einvernahmen doch noch gar nicht fest und wurde erst durch die Aussagen von B.________ ermittelt. Nachdem der Berufungsführer ausfindig gemacht worden war, wurde B.________ nicht mehr befragt. Während des gesamten Verfahrens wurde der Berufungsführer somit nie mit B.________ konfrontiert. Sein Recht auf Konfrontation mit B.________, dessen Aussagen zu seiner Verurteilung führten, wurde verletzt. Soweit Teilnahme- rechte des Berufungsführers verletzt wurden, sind Aussagen, die ihn belasten, unverwertbar. Dies hat zur Folge, dass die belastenden Aussagen von B.________ nicht verwertbar sind und für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksichtigt werden können. 3.3. Nebst den nicht verwertbaren Aussagen von B.________ liegen keine Beweismittel vor, welche geeignet sind, die angebliche Schuld des Berufungsführers zu belegen. Der Berufungsfüh- rer ist somit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. Der Berufungsführer beantragt zudem eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.- aufgrund der angewandten Zwangsmassnahmen, welche ihn in seiner Persönlichkeit schwer verletzt hätten. Es seien etliche Zwangsmassnahmen angeordnet worden, welche sich insbesondere nicht direkt gegen ihn, sondern gegen das Fahrzeug sowie das Mobiltelefon seiner Tochter gewendet hätten. Er habe sich in der Folge rechtfertigen müssen und es sei zu einer Rufschädigung innerhalb seiner Familie gekommen. Weiter sei er bei der Festnahme an der Grenze stark in seiner Persönlichkeit verletzt worden. Seine beiden Begleiterinnen und er seien über Stunden ungerechtfertigterweise festgehalten worden und hätte niemanden über diese Festhaltung informieren dürfen. Zudem hätten sie sich gänzlich ausziehen müssen und seien untersucht worden, was für ihn, insbesonde- re aufgrund seiner Vergangenheit als Verdingkind, fast unerträglich gewesen sei. Einige Zwangs- massnahmen seien rechtswidrig gewesen, weil sie von Anfang an für die gesetzlich zulässige Maximaldauer ausgesprochen worden seien, ohne dass sich in der Folge während dieser Dauer jemals ein Tatverdacht erhärtet hätte. 4.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshand- lungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstre- ckung des Entscheids zu gewährleisten. Es sind dies insbesondere die Vorladung, Vorführung und Fahndung, die polizeiliche Anhaltung und Nacheile, die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die Durch- und Untersuchungen, die DNA-Analysen, die erkennungsdienstli- che Erfassung, Schrift- und Sprachproben, die Beschlagnahme sowie die geheimen Überwa- chungsmassnahmen. Zwangsmassnahmen können nach Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Rechtswidrig sind Zwangsmassnah- Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 men aber nur dann, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich waren. Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweisen, weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzun- gen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt, lässt die Zwangsmassnahme als ungerechtfer- tigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen (Urteil BGer 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3). 4.2. Vorliegend wurde am 30. Mai 2018 auf Gesuch des zuständigen Staatsanwaltes hin die Standortermittlung (GPS-Sender) des Fahrzeugs F.________ VD hhh, für den Zeitraum vom

30. Mai 2018 bis 30. August 2018 sowie die retroaktive Telefonkontrolle der Telefonnummer iii, für den Zeitraum vom 30. November 2017 bis 30. Mai 2018, durch den Zwangsmassnahmenrichter bewilligt (act. 8037 f.). Zudem wurde der Berufungsführer observiert (act. 8039). Am 13. Juli 2018 wurde der Berufungsführer mit dem Fahrzeug F.________ VD hhh an der Grenze angehalten und auf Drogen kontrolliert (act. 2041 ff.). Während der Kontrolle wurde der Berufungsführer von der Grenzwache festgehalten. Die bewilligte Standortermittlung des Fahrzeugs wurde bereits vor dem

30. August 2018 beendet, da das GPS-Gerät auf dem Fahrzeug entfernt wurde (act. 8040). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2018 wurde nichts beschlagnahmt (act. 2039 f.). Die dem Berufungsführer an diesem Tag mit seinem Einverständnis entnommene Haarprobe fiel negativ aus (act. 2045 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angewandten Zwangsmassnahmen im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtswidrig waren. Sie erfolgten gestützt auf einen konkreten Tatverdacht gegen den Berufungsführer und dienten dazu, diesen Verdacht auf eine Teilnahme an Drogengeschäften bzw. einem Kokainhandel zu klären. Dass bei einem solchen Verdacht eine retroaktive Telefon- kontrolle für sechs Monate angeordnet wird, ist nicht unverhältnismässig. Da diese Überwachungs- massnahmen keine neuen Erkenntnisse lieferten, wurden sie beendet und nicht ausgeweitet. Die angeordnete Standortermittlung wurde gar bereits vor Ablauf der bewilligten Dauer wieder been- det. Gestützt auf die angeordnete Standortermittlung wurde das Fahrzeug an der Grenze kontrol- liert. Dass eine solche Kontrolle mit Blick auf den Verdacht des Drogenhandels eine gewisse Zeit beansprucht und der Berufungsführer währenddessen festgehalten wurde, ist nicht aussergewöhn- lich. Auch ist es nicht unverhältnismässig, in einem solchen Fall eine Leibesvisitation durchzufüh- ren, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Fahrzeug Spuren von Drogen aufgefunden wurden. Da sich die Zwangsmassnahmen gegen den Berufungsführer als beschuldigte Person gerichtet haben, ist an die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshandlung im Übrigen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Die materiellen wie auch die formellen Voraussetzungen für die vorliegend angewandten Zwangsmassnahmen waren erfüllt. Dass die Behörden bei den Zwangsmassnahmen, insbesondere der Festhaltung an der Grenze, nicht schonend vorgegangen wären, ist nicht ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass die Zwangsmassnahmen sich zwar im Nachhinein als ungerechtfer- tigt erweisen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Anordnung nicht rechtswidrig waren, so dass kein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO besteht. 4.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Berufungsführer in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen ist. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigespro- chen wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforder- lich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusam- Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 menhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlich- keitsverletzung darlegen und beweisen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich natur- gemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1). 4.4. Der Berufungsführer bringt in Bezug auf eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit insbesondere vor, es sei innerhalb seiner Familie zu einer Rufschädigung gekommen, was nur schwer zu verkraften gewesen sei. Auch sei die Festhaltung an der Grenze und namentlich die Leibesvisitation für ihn aufgrund seiner Vergangenheit als Verdingkind fast unerträglich gewesen. Dass sich der Berufungsführer gegenüber seiner Tochter rechtfertigen musste, ist darauf zurück- zuführen, dass er ihr Fahrzeug und ihre Telefonnummer benutzt hat. Eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht bewiesen. Es ist verständlich, dass eine Leibesvisitation für ein Verdingkind – wie im Übrigen auch für alle anderen Personen ohne besondere Vergangenheit – unangenehm ist und allenfalls unschöne Erinnerungen hervor- ruft. Nichtsdestotrotz kann alleine gestützt auf dieses Element nicht von einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden. Eine Leibesvisitation war aufgrund der Vorwürfe und insbesondere der im Fahrzeug gefundenen Drogenspuren angezeigt und verhältnis- mässig. Dass die Beamten nicht schonend vorgegangen sind, ist nicht ersichtlich. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gemäss Art. 428 StPO gemäss dem Obsiegen und Unterliegen verteilt. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer wird im Schuldpunkt vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens von CHF 6'300.- sind demnach dem Staate Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt der Berufungsführer in Bezug auf den Schuldpunkt, unterliegt aber hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung, welchem im gesamten Verfahren nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Bei diesem Verfahrens- ausgang rechtfertigt es sich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘200.- (Gebühren: CHF 2'000.-, Auslagen: CHF 200.-) zu drei Vierteln dem Staat Freiburg und zu einem Viertel dem Berufungsführer aufzuerlegen. 5.2. Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 5.3. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 2.50 je Kilometer (Art. 77 Abs. 1 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Ursenbacher veranschlagt für das vorliegende Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt CHF 1'224.30 (Honorar: CHF 1'035.-; Pauschale für Korrespondenz und kleine Operationen: CHF 50.-; Pauschale für Auslagen 5%: CHF 51.75; MwSt.: CHF 87.55). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das Vorgehen zu be- sprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen und die begründete Berufungserklärung zu verfassen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gibt die eingereichte Kostenliste zu keinen Beanstan- dungen Anlass, der geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Ursenbacher für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 1'224.30, inklusive CHF 87.55 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungs- führers gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO im Umfang von einem Viertel (CHF 306.10) vorbehal- ten. Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil der Polizeirichterin des Seebezirks vom 29. September 2020 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird vom Vorwurf des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, angeblich begangen in der Zeit zwischen Januar 2018 und März 2018 in Murten, freigesprochen. 2. Es wird keine Genugtuung gemäss Art. 431 StPO gesprochen. 3. Die Verfahrenskosten (ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung) von CHF 6‘300.00 (Gebühren CHF 600.00, Auslagen CHF 5‘700.00) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. Die der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 2‘648.65 (wovon CHF 189.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2'000.-, Auslagen: CHF 200.-). Sie werden zu einem Viertel A.________ und zu drei Vierteln dem Staat Freiburg auferlegt. III. Rechtsanwalt Marc Ursenbacher wird als amtlicher Verteidiger von A.________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'224.30 (inkl. MwSt. von CHF 87.55) zugesprochen. A.________ wird verpflichtet, einen Viertel dieses Betrages dem Staat Freiburg zurückzu- zahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 6. Juli 2021/fju Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: