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501 2020 104

Freiburg · 2020-12-18 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. A.________ ist Halter des Fahrzeuges Volvo FR bbb. Am 19. August 2018 wurde mit diesem Fahrzeug in Bösingen, Friesenheid, ausserorts, auf der Kantonalstrasse zwischen Bundtels und Mühlital die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h (128 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten. B. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Freiburg A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.-. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 18. Oktober 2019 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirich- ter) A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse wurde auf eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen festgesetzt. C. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 3. Dezember 2019 in begründeter Form zugestellt wurde, erklärte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 23. Dezember 2019 die Beru- fung (vgl. Urteil BGer 6B_345/2020 vom 21. Juli 2020 E. 4). Er ficht das Urteil des Polizeirichters in „jedem Punkt“ an. D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 1. Dezember 2020, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2020 erschien der Berufungsführer. Dieser wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Sachverhalt befragt. Die als Zeugin vorgela- dene C.________, Ehegattin des Berufungsführers, machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche Aussage. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; folglich ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstin- stanzliche Urteil zu überprüfen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollstän- dig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelin- stanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Bewei- se (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge. Die amtlichen Akten der Vorinstanz werden von Amtes wegen beigezogen. Zudem wurde die mutmassliche Beifahrerin von Amtes wegen als Zeugin vorgeladen.

E. 2.1 Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln. Er rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungsführer sinngemäss aus, dass der Vorrichter den Grundsatz „in dubio pro reo“ offensichtlich verletze, indem dieser aufgrund der Radarbilder anneh- me, dass es sich beim fehlbaren Fahrer um ihn handle. Zudem müssten bei der Radarmessung Fehler aufgetreten sein, weil er nie so schnell fahre.

E. 2.2 Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteil BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil BGer 6B_453/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 IV 47). Für Halter und Lenker von Motor- fahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsa- che, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N. 32 mit Hinweisen). Macht der Halter glaubwürdig geltend, das Fahrzeug sei durch eine Person gelenkt worden, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Wenn sich der Halter auf das Zeugnisverwei- gerungsrecht beruft, kann der Beweis nur dadurch geführt werden, dass entweder einer Person die Tat positiv nachgewiesen werden kann oder mit Ausnahme einer Person alle übrigen Personen als Täter ausgeschlossen werden können (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in Strassenver- kehr 4/2012, S. 5, 9).

E. 2.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beweise gegen den Berufungsführer derart belas- tend sind, dass seinerseits ein Erklärungsbedarf besteht und sein Schweigen bzw. Abstreiten der Tat daher nur noch den Schluss zulässt, er sei der fehlbare Lenker. Als Beweismittel kommen die Radarfotos sowie die Einvernahmen des Berufungsführers und von Auskunftspersonen bzw. Zeugen in Betracht. Diese sind auf ihre Beweiseignung und ihren Beweiswert zu überprüfen. 2.4.1.Radarfotos und Aufzeichnungen des Radars sind für die Beweiswürdigung nicht unbehelf- lich. Beweisen sie die Geschwindigkeitsübertretung mit dem erfassten Fahrzeug, dessen Halter der Beschuldigte ist, und schliessen nicht aus, dass der Beschuldigte der Lenker war, sind sie ein wesentliches Beweismittel (Urteil BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Radarfotos vom 19. August 2018 beweisen die Geschwindigkeits- übertretung mit dem erfassten Personenwagen, dessen Halter der Berufungsführer ist. Aufgrund der Fotos ist nicht auszuschliessen, dass dieser im besagten Zeitpunkt der Lenker seines Wagens

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 war. Wie der Strafappellationshof anlässlich der persönlichen Gegenüberstellung an der Sitzung vom 18. Dezember 2020 selber feststellen konnte, stimmt die Kopfform des Berufungsführers jedenfalls mit der auf den Radarfotos und der Videosequenz erkennbaren Kopfform überein. Es handelt sich um eine männliche Person mit kurzen, nicht am Kopf anliegenden Haaren. Zudem besteht eine frappante Ähnlichkeit zwischen der an der Verhandlung erschienenen Zeugin und der auf den Radarbildern abgelichteten Beifahrerin. Auf der Videosequenz ist erkennbar, dass es sich um eine Frau kleinerer Statur mit blonden, langen, glatten Haaren handelt, wie dies auch auf die Zeugin zutrifft. Es ergibt sich ein gesamtes Bild, wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungsführer im fraglichen Zeitpunkt der Lenker des abgelichteten Fahrzeuges war. 2.4.2.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2018 gab der Berufungsführer an, sich nicht mehr an den 19. August 2018 erinnern zu können. Er bemerkte, dass der Lenker des Fahrzeugs sowohl auf der Foto- als auch auf der Videoaufnahme nicht zu identifizieren sei (act. 2005). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2019 wiederholte er, dass er sich nicht an den besagten Tag erinnern könne. Grundsätzlich fahre nur er mit seinem Auto. Ab und zu würden auch andere Personen seinen Wagen benutzen, wie beispielsweise der Autome- chaniker. Letzterer könne es aber wohl nicht gewesen sei, da die Tat an einem Wochenende begangen worden sei. Zudem komme es vielleicht zwei- bis dreimal jährlich vor, dass auf der Heimfahrt von einem Fest eine andere Person, die keinen Alkohol getrunken habe, sein Auto fahre (act. 3003 ff.). An der Sitzung vom 19. September 2019 vor dem Polizeirichter sagte er aus, sich nicht erinnern zu können, aber er sei nicht der Fahrer gewesen. Auf den Video- und Fotoaufnah- men sei zudem nicht zu erkennen, wer das Auto gelenkt habe. Ausserdem sei es aufgrund der warmen Temperaturen an besagtem Tag möglich, dass der Radar eine Fehlmessung gemacht habe (act. 14). Er bezog sich dabei auf einen Artikel aus „20 Minuten“ vom 8. Mai 2019, um die Fehleranfälligkeit von Radarmessgeräten zu belegen (act. 16). C.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2019 vor der Staatanwaltschaft aus, dass sie sich nicht mehr an den 19. August 2018 erinnern könne. Es interessiere sie nicht wirklich, wer mit dem Fahrzeug ihres Gatten fahre. Sie erklärte, dass es noch nie vorgekommen sei, dass sie Beifahrerin des Fahrzeuges ihres Ehemannes gewesen sei als ein anderer Mann dieses Fahrzeug gelenkt habe (act. 3000 f.). Der Berufungsführer ergänzte hierzu, dass seine Ehe- frau die Frage vermutlich nicht richtig verstanden habe, da es schon vorgekommen sei, dass sie in seinem Auto mitgefahren sei und jemand anderes als er das Fahrzeug gelenkt habe. Dies sei gewesen, als ihre Eltern hier gewesen seien, jedoch nicht im August 2018 (act. 3002). An der Verhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungsführer im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er sei damals Halter des betreffenden Fahrzeugs gewesen und sei dies auch noch heute. Die Person, die am meisten mit dem Auto fahre, sei er selber. Dass jemand anderes mit dem Fahrzeug fahre, komme vielleicht fünf bis sechs Mal oder zehn Mal pro Jahr vor. Er erinnere sich nicht an dieses Datum. Auf dem Radarfoto sehe man sein Auto sowie die Umrisse einer Person und eines Kindes auf dem Beifahrersitz. Seine als Zeugin geladene Gattin machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte weitere Aussagen. 2.4.3.Der Berufungsführer brachte von Anfang an vor, nicht zu wissen, wer zur fraglichen Zeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Er gab aber auch an, hauptsächlich selbst zu fahren. Andere Personen, welche sein Fahrzeug nutzen würden, nannte er – mit Ausnahme des Automechanikers und unbekannten Personen nach einem Fest mit Alkoholkonsum – nicht. Da sich der Vorfall an

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 einem Sonntag ereignete, schloss der Beschuldigte die Möglichkeit, dass ein Automechaniker sein Auto gelenkt habe, selber aus (act. 3004). Die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht gefahren und er wisse auch nicht, wer es gewesen sein könnte, erscheint unter den gegebenen Umständen als unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies zumal ihm das Formular „Perso- nalien des verantwortlichen Lenkers“ zeitnahe zugestellt wurde, er dieses aber ignorierte und nicht zurücksandte. Weiter hat er die Radarbilder und die Videosequenz Anfang Oktober 2018 bei der Polizei eingesehen (act. 2005, Z. 9). Wäre jemand anderes mit seinem Wagen gefahren, hätte er sich damals mit Sicherheit daran erinnert. Es ist somit festzustellen, dass der Berufungsführer dem bestehenden Erklärungsbedarf nicht nachkommt und auch keine Person als Lenker nennt, gegen- über welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte. Der gewonnene Gesamteindruck wird durch die Aussagen seiner Gattin, welche der Beifahrerin auf dem Video verblüffend ähnlich sieht und die gemäss eigenen und vom Berufungsführer bestätigten Aussagen nie als Beifahrerin eines anderen Mannes in diesem Fahrzeug gesessen habe, mit Ausnahme ihres Vaters, der zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, jedenfalls nicht entkräftet. Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungs- führers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass er sein Fahrzeug zur Tatzeit selber gelenkt hat. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.1 Der Berufungsführer bringt vor, dass es sich bei der Messung vom 19. August 2018, 17:58 Uhr, um eine Fehlmessung handeln müsse. Tatsache sei, dass der Radar nach dem Erstel- len des Testfotos verschoben worden sei und die Messungen nicht stimmen würden. Der Beru- fungsführer bestreitet damit insbesondere die gemachten Geschwindigkeitsmessungen. Es sei gar nicht möglich, dass an diesem Ort eine solche Geschwindigkeit gemessen werden könne. Auch fahre er nie so schnell. Etwas könne bei der Messung nicht stimmen. Wenn seine Frau neben ihm gesessen wäre, hätte sie bei einer solchen Geschwindigkeit interveniert. Er beruft sich auch auf einen am 8. Mai 2019 in „20 Minuten“ erschienen Artikel, wonach es in Deutschland zu Fehlmessungen bei mit LED-Lichtern ausgerüsteten Fahrzeugen gekommen sei. Dabei handelte es sich offenbar um Radargeräte, welche in der Schweiz kaum verwendet werden. Es folgt ein Katalog von verschiedenen Quellen von Ungenauigkeiten bei Radermessungen (u.a. Reflexionen, falsche Winkeleinstellungen, zu grosse Aufnahmedistanzen) (act. 16).

E. 3.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die einschlägige Verordnung (VSKV- ASTRA) und die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskon- trollen im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. Das verwendete Radargerät war in der Schweiz zugelassen und verfügte über ein gültiges Eichzertifikat (act. 2016). Es wurde ein Mess- protokoll erstellt (act. 2017). Die das Radargeräte bedienenden Polizeibeamten verfügten über die erforderliche Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Gerätes (act. 2019 f.). Aus dem Messprotokoll ergibt sich zudem, dass nur bei 20 von 345 kontrollierten Fahrzeugen ein Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemessen wurde, was 5,8% der Kontrollen entspricht. Wäre die Messanlage fehlerhaft gewesen, hätten aber übermässig viele Verstösse registriert werden müssen. Zudem zeigt der Umstand, dass die Polizei an diesem Standort einen Radar positionierte, dass dort regelmässig Geschwindigkeitsüberschreitungen beobachtet werden. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der übrigen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 19 Fahrzeugen, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, ist belegt, dass es sehr wohl möglich ist, an dieser Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit – und auch massiv

– zu überschreiten. Die Aussagen des Beschuldigten, es sei gar nicht möglich, an besagter Stelle mit der gemessenen Geschwindigkeit durchzufahren, erscheint angesichts des vorliegenden Radarfotos und der gemessenen Geschwindigkeit als unglaubwürdig und ist ebenfalls als Schutz- behauptung zu werten. Nach dem Gesagten bestehen für den Strafappelationshof keine Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Messungen und der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h (128 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h).

E. 4.1 Was die Rechtsgrundlagen und die rechtliche Subsumtion anbelangt, so kann auf die zutref- fenden Ausführungen des Polizeirichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.3, S. 2f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 84 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist demnach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu verurteilen (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend ist eine Geldstrafe auszusprechen, welche für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Regelsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4).

E. 4.2 Der Berufungsführer ficht auch die Strafzumessung an, wobei er dies nicht begründet. Grundsätzlich würde auf diese Rüge daher nicht eingetreten. Angesichts des Umstands, dass der Berufungsführer nicht anwaltlich vertreten ist, überprüft der Strafappellationshof die Strafzumes- sung gleichwohl und nimmt diese neu vor. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.

E. 4.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um satte 50% überschritten hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Geschwindigkeit erhöht wird. In casu waren die Strassen- und Witterungsverhältnisse gut: die Sonne schien und die Fahrbahn war trocken. Das Verkehrsaufkom- men war zur Tatzeit gering. In der Gesamtbetrachtung kann das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beru- fungsführer sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es bestand keine Veran- lassung, um mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer zu gefährden. Der Berufungsführer ist nicht vorbestraft und sowohl sein automobilistischer als auch sein allgemeiner Leumund sind gut. Die Täterkomponente kann als neutral berücksichtigt werden. Unter den gegebenen Umständen scheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als tat- und schuld- angemessen.

E. 4.4 Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.- und höchstens CHF Fr. 3'000.-. Das Gericht bestimmt seine Höhe nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB) Unter Berücksichtigung des monatlichen Netto-Einkommens des Berufungsführers von CHF 7‘100.- und der zu berücksichtigenden Abzüge, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30% und den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2‘300.-, ist der Tagessatz gerundet auf CHF 100.- festzusetzen.

E. 4.5 Die Geldstrafe ist bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen, um dem Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ zu entsprechen.

E. 4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Dem zu einer bedingt ausgesprochenen Sanktion Verur- teilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukom- men. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren Verweisen). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer doch eine massive Geschwindigkeits- überschreitung begangen hat, scheint ein Denkzettel in Form einer Busse gerechtfertigt. Ein Betrag von CHF 700.- scheint der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsführers angemessen. Die Verbindungsbusse ist an das Strafmass anzurechnen, um eine Doppelbestrafung zu vermei- den (vgl. Urteil BGer 6B_952/2016 E. 3.1; Urteil KG FR 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4). Die Verbindungsbusse von CHF 700.- ist im Umfang von sieben Tagen an die Geldstrafe anzu-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 rechnen. Folglich ist der Berufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von 53 Tagen zu je CHF 100.- und einer Verbindungsbusse von CHF 700.- zu verurteilen

E. 4.7 Im Ergebnis ist das Urteil des Polizeirichters, mit Ausnahme der Anrechnung der Verbin- dungsbusse an die Geldstrafe, zu bestätigen. Die Berufung wird demnach abgewiesen.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 (Gebühren CHF 400.00, Auslagen CHF 100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2020/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben und einzig von Amtes wegen die Verbindungsbusse an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten für das erstin- stanzliche Verfahren abzusehen.

E. 5.2 Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas- sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim- mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Ausla- gen: CHF 200.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Die Änderung in Ziffer 2 des Urteils des Polizeirichters wurde nicht beantragt; sie erfolgte von Amtes wegen, so dass es sich rechtfertigt, dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 18. Oktober 2019 werden bestätigt. Ziff. 2 desselben Urteils wird von Amtes wegen abgeändert. Das Urteil lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschrei- ten der Geschwindigkeit), begangen am 19. August 2018 um 17.58 Uhr in Bösingen, Kantonalstrasse, Friesenheid (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 53 Tagessätzen zu CHF 100.00 und auf eine Busse von CHF 700.00. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 28 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB).

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2020 104 Urteil vom 18. Dezember 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) – Strafzu- messung (Art. 47 StGB) Berufung vom 23. Dezember 2019 gegen das Urteil des Polizeirich- ters des Sensebezirks vom 18. Oktober 2019 – Rückweisung (Urteil Bundesgericht 6B_345/2020 vom 21. Juli 2020)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ ist Halter des Fahrzeuges Volvo FR bbb. Am 19. August 2018 wurde mit diesem Fahrzeug in Bösingen, Friesenheid, ausserorts, auf der Kantonalstrasse zwischen Bundtels und Mühlital die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h (128 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) überschritten. B. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Freiburg A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.-. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 18. Oktober 2019 verurteilte der Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend: der Polizeirich- ter) A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.-, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.-. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse wurde auf eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen festgesetzt. C. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 3. Dezember 2019 in begründeter Form zugestellt wurde, erklärte A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) am 23. Dezember 2019 die Beru- fung (vgl. Urteil BGer 6B_345/2020 vom 21. Juli 2020 E. 4). Er ficht das Urteil des Polizeirichters in „jedem Punkt“ an. D. Von Amtes wegen wurde über den Berufungsführer ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 1. Dezember 2020, eingeholt. E. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2020 erschien der Berufungsführer. Dieser wurde zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Sachverhalt befragt. Die als Zeugin vorgela- dene C.________, Ehegattin des Berufungsführers, machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte jegliche Aussage. Der Berufungsführer machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen; folglich ist darauf einzutreten. 1.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung ist das gesamte erstin- stanzliche Urteil zu überprüfen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Der Strafappellationshof verfügt bei dieser Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollstän- dig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelin- stanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Bewei- se (Art. 389 Abs. 3 StPO). Der Berufungsführer stellt keine Beweisanträge. Die amtlichen Akten der Vorinstanz werden von Amtes wegen beigezogen. Zudem wurde die mutmassliche Beifahrerin von Amtes wegen als Zeugin vorgeladen. 2. 2.1. Der Berufungsführer bestreitet seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln. Er rügt sinngemäss eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungsführer sinngemäss aus, dass der Vorrichter den Grundsatz „in dubio pro reo“ offensichtlich verletze, indem dieser aufgrund der Radarbilder anneh- me, dass es sich beim fehlbaren Fahrer um ihn handle. Zudem müssten bei der Radarmessung Fehler aufgetreten sein, weil er nie so schnell fahre. 2.2. Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO veran- kerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünsti- gen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (Urteil BGer 6B_1191/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweis- mittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweis- mittel. Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien, aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E: 2.2.3.1 mit Hinweisen). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Stras- senverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteil BGer 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweisele- mente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil BGer 6B_453/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 IV 47). Für Halter und Lenker von Motor- fahrzeugen ergeben sich aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie aus ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft auf Grund seiner Haltereigenschaft und der Tatsa- che, dass die weitere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht ausschliessen, irgendwie entkräften (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 90 N. 32 mit Hinweisen). Macht der Halter glaubwürdig geltend, das Fahrzeug sei durch eine Person gelenkt worden, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Urteil BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Wenn sich der Halter auf das Zeugnisverwei- gerungsrecht beruft, kann der Beweis nur dadurch geführt werden, dass entweder einer Person die Tat positiv nachgewiesen werden kann oder mit Ausnahme einer Person alle übrigen Personen als Täter ausgeschlossen werden können (BOLL, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in Strassenver- kehr 4/2012, S. 5, 9). 2.4. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beweise gegen den Berufungsführer derart belas- tend sind, dass seinerseits ein Erklärungsbedarf besteht und sein Schweigen bzw. Abstreiten der Tat daher nur noch den Schluss zulässt, er sei der fehlbare Lenker. Als Beweismittel kommen die Radarfotos sowie die Einvernahmen des Berufungsführers und von Auskunftspersonen bzw. Zeugen in Betracht. Diese sind auf ihre Beweiseignung und ihren Beweiswert zu überprüfen. 2.4.1.Radarfotos und Aufzeichnungen des Radars sind für die Beweiswürdigung nicht unbehelf- lich. Beweisen sie die Geschwindigkeitsübertretung mit dem erfassten Fahrzeug, dessen Halter der Beschuldigte ist, und schliessen nicht aus, dass der Beschuldigte der Lenker war, sind sie ein wesentliches Beweismittel (Urteil BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die Radarfotos vom 19. August 2018 beweisen die Geschwindigkeits- übertretung mit dem erfassten Personenwagen, dessen Halter der Berufungsführer ist. Aufgrund der Fotos ist nicht auszuschliessen, dass dieser im besagten Zeitpunkt der Lenker seines Wagens

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 war. Wie der Strafappellationshof anlässlich der persönlichen Gegenüberstellung an der Sitzung vom 18. Dezember 2020 selber feststellen konnte, stimmt die Kopfform des Berufungsführers jedenfalls mit der auf den Radarfotos und der Videosequenz erkennbaren Kopfform überein. Es handelt sich um eine männliche Person mit kurzen, nicht am Kopf anliegenden Haaren. Zudem besteht eine frappante Ähnlichkeit zwischen der an der Verhandlung erschienenen Zeugin und der auf den Radarbildern abgelichteten Beifahrerin. Auf der Videosequenz ist erkennbar, dass es sich um eine Frau kleinerer Statur mit blonden, langen, glatten Haaren handelt, wie dies auch auf die Zeugin zutrifft. Es ergibt sich ein gesamtes Bild, wonach nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungsführer im fraglichen Zeitpunkt der Lenker des abgelichteten Fahrzeuges war. 2.4.2.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2018 gab der Berufungsführer an, sich nicht mehr an den 19. August 2018 erinnern zu können. Er bemerkte, dass der Lenker des Fahrzeugs sowohl auf der Foto- als auch auf der Videoaufnahme nicht zu identifizieren sei (act. 2005). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2019 wiederholte er, dass er sich nicht an den besagten Tag erinnern könne. Grundsätzlich fahre nur er mit seinem Auto. Ab und zu würden auch andere Personen seinen Wagen benutzen, wie beispielsweise der Autome- chaniker. Letzterer könne es aber wohl nicht gewesen sei, da die Tat an einem Wochenende begangen worden sei. Zudem komme es vielleicht zwei- bis dreimal jährlich vor, dass auf der Heimfahrt von einem Fest eine andere Person, die keinen Alkohol getrunken habe, sein Auto fahre (act. 3003 ff.). An der Sitzung vom 19. September 2019 vor dem Polizeirichter sagte er aus, sich nicht erinnern zu können, aber er sei nicht der Fahrer gewesen. Auf den Video- und Fotoaufnah- men sei zudem nicht zu erkennen, wer das Auto gelenkt habe. Ausserdem sei es aufgrund der warmen Temperaturen an besagtem Tag möglich, dass der Radar eine Fehlmessung gemacht habe (act. 14). Er bezog sich dabei auf einen Artikel aus „20 Minuten“ vom 8. Mai 2019, um die Fehleranfälligkeit von Radarmessgeräten zu belegen (act. 16). C.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2019 vor der Staatanwaltschaft aus, dass sie sich nicht mehr an den 19. August 2018 erinnern könne. Es interessiere sie nicht wirklich, wer mit dem Fahrzeug ihres Gatten fahre. Sie erklärte, dass es noch nie vorgekommen sei, dass sie Beifahrerin des Fahrzeuges ihres Ehemannes gewesen sei als ein anderer Mann dieses Fahrzeug gelenkt habe (act. 3000 f.). Der Berufungsführer ergänzte hierzu, dass seine Ehe- frau die Frage vermutlich nicht richtig verstanden habe, da es schon vorgekommen sei, dass sie in seinem Auto mitgefahren sei und jemand anderes als er das Fahrzeug gelenkt habe. Dies sei gewesen, als ihre Eltern hier gewesen seien, jedoch nicht im August 2018 (act. 3002). An der Verhandlung vor dem Strafappellationshof bestätigte der Berufungsführer im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Er sei damals Halter des betreffenden Fahrzeugs gewesen und sei dies auch noch heute. Die Person, die am meisten mit dem Auto fahre, sei er selber. Dass jemand anderes mit dem Fahrzeug fahre, komme vielleicht fünf bis sechs Mal oder zehn Mal pro Jahr vor. Er erinnere sich nicht an dieses Datum. Auf dem Radarfoto sehe man sein Auto sowie die Umrisse einer Person und eines Kindes auf dem Beifahrersitz. Seine als Zeugin geladene Gattin machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigerte weitere Aussagen. 2.4.3.Der Berufungsführer brachte von Anfang an vor, nicht zu wissen, wer zur fraglichen Zeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Er gab aber auch an, hauptsächlich selbst zu fahren. Andere Personen, welche sein Fahrzeug nutzen würden, nannte er – mit Ausnahme des Automechanikers und unbekannten Personen nach einem Fest mit Alkoholkonsum – nicht. Da sich der Vorfall an

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 einem Sonntag ereignete, schloss der Beschuldigte die Möglichkeit, dass ein Automechaniker sein Auto gelenkt habe, selber aus (act. 3004). Die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht gefahren und er wisse auch nicht, wer es gewesen sein könnte, erscheint unter den gegebenen Umständen als unglaubwürdig und ist als Schutzbehauptung zu werten. Dies zumal ihm das Formular „Perso- nalien des verantwortlichen Lenkers“ zeitnahe zugestellt wurde, er dieses aber ignorierte und nicht zurücksandte. Weiter hat er die Radarbilder und die Videosequenz Anfang Oktober 2018 bei der Polizei eingesehen (act. 2005, Z. 9). Wäre jemand anderes mit seinem Wagen gefahren, hätte er sich damals mit Sicherheit daran erinnert. Es ist somit festzustellen, dass der Berufungsführer dem bestehenden Erklärungsbedarf nicht nachkommt und auch keine Person als Lenker nennt, gegen- über welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte. Der gewonnene Gesamteindruck wird durch die Aussagen seiner Gattin, welche der Beifahrerin auf dem Video verblüffend ähnlich sieht und die gemäss eigenen und vom Berufungsführer bestätigten Aussagen nie als Beifahrerin eines anderen Mannes in diesem Fahrzeug gesessen habe, mit Ausnahme ihres Vaters, der zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, jedenfalls nicht entkräftet. Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungs- führers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass er sein Fahrzeug zur Tatzeit selber gelenkt hat. Unter diesen Umständen auf seine Täterschaft zu schliessen, verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Der Berufungsführer bringt vor, dass es sich bei der Messung vom 19. August 2018, 17:58 Uhr, um eine Fehlmessung handeln müsse. Tatsache sei, dass der Radar nach dem Erstel- len des Testfotos verschoben worden sei und die Messungen nicht stimmen würden. Der Beru- fungsführer bestreitet damit insbesondere die gemachten Geschwindigkeitsmessungen. Es sei gar nicht möglich, dass an diesem Ort eine solche Geschwindigkeit gemessen werden könne. Auch fahre er nie so schnell. Etwas könne bei der Messung nicht stimmen. Wenn seine Frau neben ihm gesessen wäre, hätte sie bei einer solchen Geschwindigkeit interveniert. Er beruft sich auch auf einen am 8. Mai 2019 in „20 Minuten“ erschienen Artikel, wonach es in Deutschland zu Fehlmessungen bei mit LED-Lichtern ausgerüsteten Fahrzeugen gekommen sei. Dabei handelte es sich offenbar um Radargeräte, welche in der Schweiz kaum verwendet werden. Es folgt ein Katalog von verschiedenen Quellen von Ungenauigkeiten bei Radermessungen (u.a. Reflexionen, falsche Winkeleinstellungen, zu grosse Aufnahmedistanzen) (act. 16). 3.2. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die einschlägige Verordnung (VSKV- ASTRA) und die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskon- trollen im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. Das verwendete Radargerät war in der Schweiz zugelassen und verfügte über ein gültiges Eichzertifikat (act. 2016). Es wurde ein Mess- protokoll erstellt (act. 2017). Die das Radargeräte bedienenden Polizeibeamten verfügten über die erforderliche Ausbildung für die Bedienung des eingesetzten Gerätes (act. 2019 f.). Aus dem Messprotokoll ergibt sich zudem, dass nur bei 20 von 345 kontrollierten Fahrzeugen ein Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemessen wurde, was 5,8% der Kontrollen entspricht. Wäre die Messanlage fehlerhaft gewesen, hätten aber übermässig viele Verstösse registriert werden müssen. Zudem zeigt der Umstand, dass die Polizei an diesem Standort einen Radar positionierte, dass dort regelmässig Geschwindigkeitsüberschreitungen beobachtet werden. Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der übrigen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 19 Fahrzeugen, welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, ist belegt, dass es sehr wohl möglich ist, an dieser Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit – und auch massiv

– zu überschreiten. Die Aussagen des Beschuldigten, es sei gar nicht möglich, an besagter Stelle mit der gemessenen Geschwindigkeit durchzufahren, erscheint angesichts des vorliegenden Radarfotos und der gemessenen Geschwindigkeit als unglaubwürdig und ist ebenfalls als Schutz- behauptung zu werten. Nach dem Gesagten bestehen für den Strafappelationshof keine Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Messungen und der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h (128 km/h anstatt 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h). 4. 4.1. Was die Rechtsgrundlagen und die rechtliche Subsumtion anbelangt, so kann auf die zutref- fenden Ausführungen des Polizeirichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.3, S. 2f.). Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 84 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist demnach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu verurteilen (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend ist eine Geldstrafe auszusprechen, welche für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Regelsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4). 4.2. Der Berufungsführer ficht auch die Strafzumessung an, wobei er dies nicht begründet. Grundsätzlich würde auf diese Rüge daher nicht eingetreten. Angesichts des Umstands, dass der Berufungsführer nicht anwaltlich vertreten ist, überprüft der Strafappellationshof die Strafzumes- sung gleichwohl und nimmt diese neu vor. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen. 4.3. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Berufungsführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um satte 50% überschritten hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass das Unfallrisiko mit zunehmender Geschwindigkeit erhöht wird. In casu waren die Strassen- und Witterungsverhältnisse gut: die Sonne schien und die Fahrbahn war trocken. Das Verkehrsaufkom- men war zur Tatzeit gering. In der Gesamtbetrachtung kann das objektive Tatverschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beru- fungsführer sich ohne weiteres hätte gesetzeskonform verhalten können. Es bestand keine Veran- lassung, um mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer zu gefährden. Der Berufungsführer ist nicht vorbestraft und sowohl sein automobilistischer als auch sein allgemeiner Leumund sind gut. Die Täterkomponente kann als neutral berücksichtigt werden. Unter den gegebenen Umständen scheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als tat- und schuld- angemessen. 4.4. Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.- und höchstens CHF Fr. 3'000.-. Das Gericht bestimmt seine Höhe nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB) Unter Berücksichtigung des monatlichen Netto-Einkommens des Berufungsführers von CHF 7‘100.- und der zu berücksichtigenden Abzüge, bestehend aus dem Pauschalabzug von 30% und den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2‘300.-, ist der Tagessatz gerundet auf CHF 100.- festzusetzen. 4.5. Die Geldstrafe ist bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen, um dem Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ zu entsprechen. 4.6. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Dem zu einer bedingt ausgesprochenen Sanktion Verur- teilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukom- men. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren Verweisen). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer doch eine massive Geschwindigkeits- überschreitung begangen hat, scheint ein Denkzettel in Form einer Busse gerechtfertigt. Ein Betrag von CHF 700.- scheint der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsführers angemessen. Die Verbindungsbusse ist an das Strafmass anzurechnen, um eine Doppelbestrafung zu vermei- den (vgl. Urteil BGer 6B_952/2016 E. 3.1; Urteil KG FR 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4). Die Verbindungsbusse von CHF 700.- ist im Umfang von sieben Tagen an die Geldstrafe anzu-

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 rechnen. Folglich ist der Berufungsführer zu einer bedingten Geldstrafe von 53 Tagen zu je CHF 100.- und einer Verbindungsbusse von CHF 700.- zu verurteilen 4.7. Im Ergebnis ist das Urteil des Polizeirichters, mit Ausnahme der Anrechnung der Verbin- dungsbusse an die Geldstrafe, zu bestätigen. Die Berufung wird demnach abgewiesen. 5. 5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben und einzig von Amtes wegen die Verbindungsbusse an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten für das erstin- stanzliche Verfahren abzusehen. 5.2. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas- sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim- mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Ausla- gen: CHF 200.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Die Änderung in Ziffer 2 des Urteils des Polizeirichters wurde nicht beantragt; sie erfolgte von Amtes wegen, so dass es sich rechtfertigt, dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Polizeirichters des Sensebezirks vom 18. Oktober 2019 werden bestätigt. Ziff. 2 desselben Urteils wird von Amtes wegen abgeändert. Das Urteil lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird verurteilt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschrei- ten der Geschwindigkeit), begangen am 19. August 2018 um 17.58 Uhr in Bösingen, Kantonalstrasse, Friesenheid (Art. 90 Abs. 2 SVG). 2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine bedingte Geldstrafe von 53 Tagessätzen zu CHF 100.00 und auf eine Busse von CHF 700.00. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 34, 42, 44, 47, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Wird die Busse nicht fristgerecht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg unein- bringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 4. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 28 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 (Gebühren CHF 400.00, Auslagen CHF 100.00) werden A.________ auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-). Sie werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2020/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: