Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. A.________ wird vorgeworfen, am 22. Februar 2018 um 23.00 Uhr mit ihrem PW Ford C- Max 1.6i, Kontrollschild FR ccc, vom Quartier D.________ in Richtung E.________ gefahren zu sein. In E.________, F.________, sei sie aufgrund ihrer aggressiven Fahrweise zur Kontrolle angehalten worden. Die erste Messung mit dem Alkoholtestgerät habe eine Atemalkoholkonzen- tration von 0,64 mg/l ergeben. Eine zweite Messung habe die Beschuldigte verweigert, weshalb sie von Beamten nach Granges-Paccot gebracht worden sei, wo sie eine Messung mit dem Atemalko- holmessgerät und auch eine Blutprobe verweigert habe. Der Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 7. März 2018 um 19.21 Uhr ihr Motorfahrzeug der Marke Ford C-May 1.6i, Kontrollschild FR ccc, im Quartier D.________, Route G.________, gegenüber dem Geschäft „H.________“ parkiert zu haben. Nachdem sie aus ihrem Fahrzeug gestiegen sei, habe sie beim Vorbeigehen mit einem unbekannten Gegenstand absichtlich die rechte Karrosserieseite des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Kontrollschild FR iii, Eigentum von B.________, zerkratzt. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, am 9. März 2018 um 20.04 Uhr beim obgenannten Parkplatz aus ihrem Motorfahrzeug der Marke Ford C-Max 1.6i, Kontrollschild FR ccc, ausgestie- gen zu sein und beim Vorbeigehen mit einem unbekannten Gegenstand absichtlich die linke Karrosserieseite des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Kontrollschild FR iii, zerkratzt zu haben. Mit Strafbefehl vom 17. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.- und wider- rief die mit Urteil vom 27. April 2017 bedingt ausgesprochene Strafe von 160 Stunden gemeinnüt- ziger Arbeit (act. 10000). Dagegen erhob A.________ am 30. August 2018 fristgerecht Einsprache (act. 10004), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5. September 2018 die Akten dem Polizeirichter übermittelte (act. 1). B. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 24. Januar 2019 und befragte nebst der Beschuldigten Kpl Régis Kürsteiner und Wm Laurent Meuwly als Anzeiger/Zeu- gen und B.________ als Privatkläger (act. 15). Mit Urteil vom 7. Februar 2019 verurteilte er A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr- zeug) und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-, welche auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden könnte. Die mit Urteil vom 27. April 2017 gewährte bedingte Strafe wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Schliesslich verwies der Polizeirichter die Zivilbegehren von B.________ auf den Zivilweg, sprach keine Entschädigungen zu und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten (act. 23). C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder Berufungsfüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am 11. Februar 2019 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. April 2019 beantragt sie ihren vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils. Ihr sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Sie behielt sich vor, Bestätigungen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 ihrer Freunde, mit denen sie angeblich am 9. März 2018 ab 19.30 Uhr im J.________ ihren Geburtstag gefeiert hat, ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 12. April 2019 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und erkläre keine Anschlussberufung. D. Am 29. Mai 2019 erklärte die Berufungsführerin, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und auf der Durchführung einer Parteiverhandlung zu bestehen. Gleichzeitig reichte sie, wie bereits vorbehalten, zwei Schreiben ein, in denen bestätigt werde, dass sie am 9. März 2018 gegen 19.30 Uhr mit ihrem Freund im J.________ eingetroffen sei. E. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 erschienen die Berufungsführerin, begleitet von ihrem Verteidiger sowie B.________ als Straf- und Zivilkläger. Nachdem die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen und der Straf- und Zivilkläger seine Strafanzeige wegen Sachbe- schädigung zurückgezogen hatte, wurde die Berufungsführerin zum Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einvernommen. Nach Abschluss des Beweis- verfahrens hielt ihr Vertreter seinen Parteivortrag. Die Berufungsführerin machte von ihrer Möglich- keit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten.
E. 2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziff. 5 betreffend Verweis der Zivilbegehren des Straf- und Zivilklägers in sämtlichen Punkten an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Ziff. 1.- 4., 6. und 7. zu überprüfen. Ziff. 2.- 4., 6. und 7. wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs von allen Vorwürfen angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. In Ziff. 5 ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
E. 3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem hiesigen Hof schlossen die Berufungsführerin und der Straf- und Zivilkläger eine Vereinbarung, wonach sich letzterer verpflichtete, seine gegen Unbekannt eingereichte Strafanzeige wegen Sachbeschädigung zurückzuziehen. Dieser rechts-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 gültige Rückzug der Straf- und Zivilklage führt dazu, dass dem bis anhin als Privatkläger auftreten- den Straf- und Zivilkläger fortan keine Parteistellung mehr zukommt (vgl. Art. 104 StPO e contrario). Das gegen die Berufungsführerin geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, angeblich begangen am 7. und 9. März 2018 in Freiburg (Art. 144 Abs. 1 StGB), ist infolge dieses Rückzugs und mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags einzustellen. Folglich beschränkt sich das Berufungsverfahren auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG).
E. 4 Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführerin ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 11. Mai 2020, eingeholt. Zudem wurde die Berufungsführerin anlässlich der Berufungsver- handlung kurz zur Sache und zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen.
E. 5 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).
E. 6 Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeu- tet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und das vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachver- halts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachver- haltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten.
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E. 7 Die Berufungsführerin bestreitet ihre Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit. Sie bringt vor, ihr Motorfahrzeug korrekt geführt zu haben und zu keiner Zeit Anlass für eine polizeiliche Verfolgung unter Einsatz des Blaulichts und eine Kontrolle auf einer Nebenstrasse gegeben zu haben. Das Ergebnis der Atemalkoholmessung sei ihr nie gezeigt und sie sei mit unnötigen Bemerkungen provoziert worden. Im EZG in Granges-Paccot sei sie weder befragt, noch über den Gegenstand eines Strafverfahrens oder ihre Rechte informiert worden. Aufgrund der unnötigen und deplatzierten Bemerkungen der Polizisten habe sie fortan die Zusammenarbeit verweigert und die Formulare weder lesen noch unterschreiben wollen. Von einer Blutprobe sei nie die Rede gewesen. Im Übrigen könne eine solche lediglich von der Staatsanwalt- schaft angeordnet werden (vgl. act. 9005 ff., 9011 f.). Die Berufungsführerin bestreitet, wissentlich und willentlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben. Das positive Resultat des ersten Tests sei eine reine Behauptung der Polizei, wobei unklar sei, ob es sich dabei um einen Vortest oder bereits die erste Messung gehandelt habe. Es bestehe kein Protokoll, obwohl die Vorschriften betreffend Protokollierung auch für die Polizei gelten würden, insbesonde- re im Zusammenhang mit – wie vorliegend angeordneten – Zwangsmassnahmen. Es könne nichts verweigert werden, wenn die betroffene Person nicht wisse, um was für eine Messung es gehe bzw. in welchem Verfahrensstadium sie sich befinde. Sie sei in dubio pro reo freizusprechen und ihr sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a eine Entschädigung zuzusprechen.
E. 7.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich schul- dig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter- scheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entzie- hen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Wider- stand bzw. das Widersetzen (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.6.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Zur Feststellung des Alkoholkonsums kann die Poli- zei Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 10 Abs. 1 SKV), wobei die Vortests nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen sind (Art. 10 Abs. 3 SKV). Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe durch (Art. 10 Abs. 5 SKV). Diese kann durchgeführt werden mit einem Alkoholtestgerät oder einem Alkoholmessgerät (Art. 10a SKV). Widersetzt oder entzieht sich die betroffene Person der Durchführung der Atemal- koholprobe oder vereitelt den Zweck dieser Massnahme, muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG und auch Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Die Polizei muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem- alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SKV). Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV).
E. 7.2 Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlun- gen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Danach sind alle verfahrensmässig rele- vanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entschei- dung zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingen- der Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 143 IV 408 E. 8.2 mit Hinweisen). Die StPO regelt das Strafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), welches mit dem Vorverfahren beginnt. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird durch die Ermitt- lungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde. Die Protokollierungsvorschriften von Art. 76 ff. StPO beziehen sich ausdrücklich auf die Protokollie- rung von Parteiaussagen, von mündlichen Entscheiden der Behörden sowie von anderen, nicht schriftlich durchgeführten Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen betreffen demnach Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, welche zu erstellen sind, wenn zumin- dest ein Vorverfahren eröffnet wurde. Dies ist im Zeitpunkt des Strafantrags in der Regel gerade nicht der Fall. Die Vorschriften der StPO über die Befragung von Personen gelangen erst zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3).
E. 7.3 Aus dem von Kpl Régis Kürsteiner verfassten Anzeigerapport vom 5. März 2018 geht hervor, dass die Beschuldigte am 22. Februar 2018 um 23.00 Uhr in aggressiver Weise mit ihrem Fahrzeug der Marke Ford C-Max, Kontrollschilder FR ccc, von Freiburg in Richtung E.________ gefahren sei. Anlässlich der Kontrolle in F.________ sei diese einem Atemalkoholtest unterzogen worden, welcher positiv ausgefallen sei (0,64 mg/l). Ein zweiter Test sei verweigert worden. Im Anschluss sei die Beschudigte ins EZG Granges-Paccot überführt worden, wo sie einer Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät hätte unterzogen werden sollen. In den Räumlichkeiten in Granges-Paccot angekommen, habe die Beschuldigte die gesamte Prozedur verweigert. Der Führerausweis sei ihr abgenommen und an das Amt für Strassenverkehr Freiburg weitergeleitet worden. Der Beschuldigten sei das von ihr unterzeichnete Formular „Provisorische Abnahme des Führerausweises und Verbot zum Führen eines Motorfahrzeuges“ ausgehändigt worden. Zudem sei der generelle Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Blutentnahme erstellt worden (act. 2000 f.). Das von Gend Kaeser ausgefüllte Formular zur Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät gibt die Personalien der Beschuldigten wieder und zeigt, dass die erste Messung mit dem Atemtestgerät am 22. Februar 2018 um 23.08 Uhr einen Wert von 0,64 mg/l ergab und die zweite Messung verweigert wurde. Die Beschuldigte verweigerte die Unterschrift und anerkannte damit dieses
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Resultat nicht. Auch die Kontrolle mit dem Atemmessgerät, eine Blutprobe sowie die Unterschrift auf dem entsprechenden Formular habe diese verweigert. Schliesslich wird auf dem Formular angegeben, dass die Beschuldigte keinen Übersetzer verlangte, das Formular „Rechte des Beschuldigten“ bekommen und den Inhalt verstanden hat, keine Verteidigung auf ihre Kosten bestellen wollte, das Formular „Konsequenzen bei Verweigerung von angeordneten Voruntersu- chungen“ erhalten hat und nicht bereit war, auf die gestellten Fragen zu antworten (act. 2003 f.). Die Ergänzungen vom 6. April 2018 von Kpl Régis Kürsteiner ergeben, dass die Polizei am
22. Februar 2018 um 23.00 Uhr das Fahrzeug der Marke Ford C-Max, Kontrollschilder FR ccc, gelenkt durch die Beschuldigten, angehalten habe. Zuerst hätten sie die Lichtrampe „Stop Police“ aktiviert und anschliessend das Blaulicht eingeschaltet, weil die Beschuldigte nicht angehalten habe. Wie im Anzeigerapport vom 5. März 2018 bereits vermerkt sei, sei die Beschuldigte in aggressiver Weise gefahren, weshalb sie dieses Fahrzeug für eine Kontrolle angehalten hätten. Um 23.08 Uhr sei eine Kontrolle mit dem Atemtestgerät durchgeführt worden, dies sei 38 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum der Beschuldigten gewesen. Das Resultat des Atemalkoholtests sei der Beschuldigten selbstverständlich gezeigt worden. Sie hätten der Beschuldigten den Ablauf der ganzen Prozedur erklärt, woraufhin diese den zweiten Test verweigert habe. Anschliessend hätten sie ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz des K.________ parkiert und seien mit ihr im Polizeiauto ins EZG nach Granges-Paccot gefahren. Die Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt in Handschellen gelegt worden. Im EZG in Granges-Paccot habe die Polizistin Kaeser, welche deutscher Muttersprache sei, der Beschuldigten das ganze Verfahren nochmals auf Deutsch erklärt. Auch eine Blutprobe habe die Beschuldigte verweigert, weshalb ihr das Formular für den generellen Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgehändigt und sie über die Konsequenzen informiert worden sei. Auch das Informationsblatt betreffend die Konsequenzen sei ihr ausgehändigt worden. Trotzdem habe die Beschuldigte die Prozedur verweigert. Während dem ganzen Einsatz, von der Fahrzeugkontrolle bis zum Ende des Verfahrens, sei er anwesend gewesen (act. 2005 f.).
E. 7.4 Anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 vor dem Polizeirichter bestätigte Kpl Régis Kürsteiner den Rapport vom 5. März 2018 sowie die Ergänzung vom 6. April 2018. Er habe den Eindruck gehabt, das Fahrzeug der Berufungsführerin sei schnell und in den Kurven unsicher gefahren. Auch als sie die Lichtrampe „Stop Police“ aktiviert hätten, habe die Berufungsführerin nicht angehalten, weshalb sie das Blaulicht eingeschaltet hätten. Das Resultat des in F.________ durchgeführten Atemalkoholtests sei der Berufungsführerin gezeigt worden; das Resultat werde der betroffenen Person immer gezeigt. Es sei richtig, dass die Berufungsführerin den zweiten Test verweigert habe. Er könne nicht sagen, weshalb sie den zweiten Test verweigert habe. Er habe ihr die Prozedur erklärt und denke, dass sie diese verstanden habe, auch wenn sein Deutsch nicht perfekt sei. Die Berufungsführerin sei anschliessend nach Granges-Paccot gebracht worden, wo sie die Kontrolle mit dem Alkoholtestgerät verweigert habe. In Granges-Paccot habe die Polizistin Kaeser, welche deutscher Muttersprache sei, der Berufungsführerin das Verfahren auf Deutsch erklärt. Er habe an diesem Abend die beiden Formulare ausgefüllt. Es habe kein Staatsanwalt oder keine Staatsanwältin die Blutprobe angeordnet, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hätten angerufen werden müssen. Auf Frage des Rechtsanwalts der Berufungsführerin gab Kpl Régis Kürsteiner weiter zu Protokoll, am Anfang habe sein Kollege das Gespräch mit der Beru- fungsführerin geführt und dann habe er versucht, die Prozedur auf Deutsch zu erklären. Er könne nicht mehr sagen, wo sie stationiert gewesen seien, als sie die Berufungsführerin gesehen hätten. Zeitlich könne er nicht sagen, wie lange sie hinter der Berufungsführerin hergefahren seien. Er denke, dass sie schon im Auto gewesen seien, wisse aber nicht mehr, wo und wann. Alle Formula- re seien in Granges-Paccot ausgefüllt worden. Anlässlich der Kontrolle in F.________ habe er in seinem Notizbuch die Zeit, das Datum und das Ergebnis des Tests aufgeschrieben. Diese Notizen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 habe er der Berufungsführerin nicht gezeigt, sie würden immer das Resultat auf dem Gerät zeigen. Er könne nicht mehr sagen, ob die Berufungsführerin in Granges-Paccot einen Anwalt verlangt habe, seine Kollegin Kaeser sei später bei der Berufungsführerin gewesen. Er habe in F.________ versucht, der Berufungsführerin den Ablauf zu erklären. In Granges-Paccot sei es seine Kollegin gewesen, die mit der Berufungsführerin gesprochen habe. Ob er der Berufungsführerin die Rechte der Beschuldigten in F.________ erklärt habe, wisse er nicht mehr (act. 15).
E. 7.5 A.________ gab am 24. Januar 2019 zu Protokoll, von den beiden Berichten der Polizei vom 5. März 2018 und 6. April 2018 Kenntnis zu haben. Der Inhalt der Schreiben ihres Anwaltes vom 27. März 2018 und 15. Mai 2018 treffe zu. Den ersten Atemalkoholtest habe sie gemacht, von einem zweiten sei aber nie die Rede gewesen. Auch habe man ihr das Resultat des ersten Tests nicht gezeigt. Es sei richtig, dass ihr in Granges-Paccot eine deutschsprachige Polizistin das ganze Verfahren erklärt habe. Sie habe ihr gesagt, was jetzt ablaufen würde und dass sie in den Apparat in Granges-Paccot blasen solle. Dies habe sie nicht gemacht, weil der zweite anwesende Polizist sie provoziert und gelächelt habe. Deshalb habe sie dies verweigert und gesagt, sie wolle einen Anwalt beiziehen. Mit Verweis auf das Resultat von 0.64 mg/l des ersten Atemtests sagte die Berufungsführerin aus, an diesem Abend sicher zwei Gläser Rotwein getrunken zu haben. Weiter erklärte sie auf Frage ihres Rechtsanwalts, sie habe zwei Ballons Rotwein getrunken. Sie wisse nicht mehr genau, in welchem Zeitraum sie diese getrunken habe, denke aber, es sei innerhalb einer Stunde gewesen. Das letzte Glas habe sie sicher vor 22.00 Uhr getrunken. Sie sei nicht unsicher und zu schnell gefahren, wie ihr dies vorgeworfen werde. Bei der Ampel beim L.________ sei sie links abgebogen, dann komme nach einer Gerade eine Rechtskurve und als sie diese Kurve befahren habe, habe sie das Blaulicht gesehen. Die Polizei sei ihr gefolgt und zwar ziemlich schnell. Sie hätten auf Französisch mit ihr gesprochen. Nicht Kpl Kürsteiner, sondern der andere Beamte habe das Gespräch mit ihr geführt (act. 15).
E. 7.6 Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 28. Mai 2020 bestätigte die Berufungsführerin ihre vor dem Polizeirichter gemachten Aussagen. Sie sei vom D.________ in Richtung E.________ gefahren. Bei den Ampeln vor dem M.________ sei kein Auto hinter ihr gewesen. Dort sei sie links abgebogen und dann zuerst geradeaus gefahren, bevor eine scharfe Kurve komme. Dort bzw. kurz vorher habe sie das Blaulicht gesehen und sofort angehalten. Sie wisse nicht, wieso die Polizei sie dort angehalten habe. Vorher habe sie keine Probleme mit der Polizei gehabt. Weiter gab die Berufungsführerin zu Protokoll, oft über F.________ zu fahren, um von E.________ in den D.________ oder vom D.________ nach E.________ zu gelangen. Als die Polizei sie angehalten habe, habe sie aussteigen und blasen müssen. Sie glaube, dass sie auch ihren Führerausweis habe zeigen müssen. Der andere Polizist habe gesagt, dass sie blasen müsse, was sie auch getan habe. Die Polizei habe ihr das Ergebnis nicht gezeigt. Ein Polizist habe gesagt, dass sie an den Bahnhof gehen und das Auto dort stehen lassen müssten. Sie habe gesagt, dies gehe nicht. Das Auto sei dann beim L.________ parkiert worden. Sie seien dann in Richtung Stadt und nach Granges-Paccot gefahren. Ein Polizist habe sie schon vor Ort provoziert. Als sie in Granges-Paccot angekommen seien, habe er nicht aufgehört und sie immer provoziert und blöd gelacht. Sie habe sich genervt und gesagt, dass sie nichts mehr mache und einen Anwalt nehme. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern wie es abgelaufen sei. Vor Ort habe ihr niemand gesagt, dass sie ein zweites Mal blasen müsse. Sie verstehe nicht alle Wörter auf Französisch und habe dies auch gesagt. Ein Polizist sei schon deswegen sauer geworden. Polizist Kürsteiner habe ein bisschen deutsch gesprochen und ihr gesagt, dass sie auf den Polizeiposten gehen würden. Gend Kaeser habe deutsch gesprochen. Sie habe ihr erklärt, dass sie noch einen Test machen müsse. Eigentlich sei sie ja einverstanden gewesen, aber der andere Polizist habe sie so
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 provoziert. Sie habe gewollt, dass er den Raum verlasse. Er habe immer so blöd gelacht. Darum habe sie dann beschlossen, einen Anwalt zu nehmen. Gend Kaeser habe ihr nicht erklärt, was geschehe, wenn sie die weiteren Tests verweigere. Diese habe ihr gesagt, man müsse auf Papiere warten. Als sie gesagt habe, dass sie einen Anwalt nehme, habe Gend Kaeser gesagt, dies sei ihr Recht und sie könne einen Anwalt nehmen. Nachdem die Berufungsführerin ausgesagt hatte, die Papiere unterzeichnet und dann gegangen zu sein, war sie aufgrund der Bemerkung des Vorsitzenden, sie habe die Unterschrift verweigert, nicht mehr sicher, ob sie die Papiere unterschrieben habe. Der Polizist, der sie provoziert habe, habe ihr bereits am Anfang ihre Flasche Wasser weggenommen. Er habe sie immer „angezündet“. Dieser Polizist habe ihr auch verbieten wollen, eine Zigarette zu rauchen. Polizist Kürsteiner habe seinem Kollegen zweimal gesagt, er solle aufhören. Anlässlich des Vorfalls vom 11. März 2017 habe sie auch einmal geblasen und dann habe die Polizei sie mitgenommen auf den Polizeiposten. Dort habe sie ein zweites Mal geblasen. Es sei alles korrekt abgelaufen und die Polizei sei anständig gewesen mit ihr. Blut sei ihr nicht genommen worden. Schliesslich hielt die Berufungsführerin fest, der Vorfall am 22. Februar 2018 sei nicht so passiert, wie dies die Polizisten sagen würden. Die Polizisten würden falsche Angaben machen was diesen Vorfall betreffe. Sie halte an ihrer Version fest.
E. 7.7 Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Polizeibeamten und der von diesem verfasste Anzeigerapport nicht mit den Aussagen der Berufungsführerin decken. Diese bringt vor, ihr Motorfahrzeug jederzeit korrekt geführt zu haben. Sie hält daran fest, dass ihr das Ergebnis der ersten Atemalkoholmessung nie gezeigt und sie nicht über die Folgen einer Verwei- gerung eines zweiten Tests aufgeklärt worden sei. Auffallend dabei ist, dass die Berufungsführerin anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme selber aussagte, im EZG in Granges-Paccot habe ihr eine deutschsprachige Polizeibeamte das ganze Verfahren erklärt; sie habe ihr gesagt, was jetzt ablaufen würde und sie in den Apparat blasen solle. Dieses Eingeständnis, über das Verfahren in ihrer Muttersprache und auch einen zweiten Atemalkoholtest informiert worden zu sein, lassen ihre Aussagen unglaubwürdig erscheinen. Auch ist es nicht kohärent, wenn die Berufungsführerin geltend macht, bei der Messung um 23.08 Uhr sei die obligatorische Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten worden, selber aber angibt, das letzte Glas Rotwein sicherlich vor 22.00 Uhr getrunken zu haben. Ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen zeigen zudem, dass die Erinnerungen an den Vorfall am 22. Februar 2018 teils nicht klar und lückenhaft sind. Zudem ist anzumerken, dass die Berufungsführerin nicht das erste Mal blasen musste und sie das Verfah- ren bereits kannte. Demgegenüber scheinen die Aussagen und Angaben des Polizeibeamten dem Strafappellationshof glaubwürdig und in sich stimmig. Der Hof sieht keinen Grund, warum er lügen und einen falschen Anzeigerapport erstellen sollte. Auch wenn die Fahrweise der Berufungsführe- rin, wie von ihr angegeben, tatsächlich korrekt gewesen wäre, hätte die Polizei sie anhalten und einer Atemalkoholprobe unterziehen dürfen (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 55 N. 7). So wird denn auch nicht vorgebracht, dass der Polizeibeamte die Berufungsführerin oder deren Fahrzeug vor dem Unfall gekannt hätte. In seinem Anzeigerapport und der dazugehörenden Ergänzung schildert der Polizeibeamte den Vorfall sachlich, konstant und ohne zu übertreiben. Diesem durch Kpl Kürsteiner gut zehn Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeigerapport sowie den am Abend des Vorfalls ausgefüllten Formularen misst der Strafappellationshof einen hohen Grad der Zuverlässigkeit zu. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Darstellung im Anzeigerapport die tatsächlichen Geschehnisse nicht korrekt darstellen sollte. Ein Eigeninteresse scheidet aus. Es kann folglich festgehalten werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, dass der vereidigte Polizeibeamte falsche Aussagen machen, die Berufungs-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 führerin zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklich- keit zugetragen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin ein Protokoll erstellt worden ist. In den Akten befindet sich das von Gend Kaeser ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät, welches alle nötigen Angaben beinhaltet (act. 2003). Dass es sich dabei um ein vorgedrucktes Formular handelt, welches in diesem stan- dardisierten Verfahren zur Anwendung kommt, ändert nichts daran, dass ein gültiges Protokoll zum Vorfall vom 22. Februar 2018 vorliegt. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise sowie des persönlichen Eindrucks der Berufungsführerin an der Berufungsverhandlung kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsführerin bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügen erstellt erachtet werden. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung der Berufungsführerin wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestätigen.
E. 8 Aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädi- gung ist die Strafe neu festzusetzen.
E. 8.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest- zuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14
E. 8.2 Vorliegend wird der Berufungsführerin eine Straftat zur Last gelegt, welche der Strafdro- hung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe untersteht (Art. 91a Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3‘000.-. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
E. 8.3 Art. 91a SVG will verhindern, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Norm dient damit in erster Linie dem geordneten Gang der Rechtspflege bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativrechtlichen Sanktionsnormen (WEISSENBERGER, Art. 91a N. 2).
E. 8.4 In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgu- tes ist festzuhalten, dass die Berufungsführerin ihre eigenen Interessen überordnete und durch ihr Verhalten den geordneten Gang der Rechtspflege bzw. die Durchsetzung von Sanktionsnormen verunmöglichte oder jedenfalls erheblich erschwerte. Subjektiv handelte die Berufungsführerin vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Berufungsführerin das Resultat des ersten Tests gezeigt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht wurde und selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, wusste sie, dass sie unter Alkoholeinfluss stand (vgl. act. XX). Sie entzog sich in der Folge wissentlich und willentlich einer erneuten Messung. Die angebliche Provokation durch einen Polizisten rechtfertigt ein solches Verhalten keineswegs. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente können nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Diese Einschätzung wird durch die Täterkomponente verstärkt. In diesem Zusammenhang ist fest- zuhalten, dass es bereits am 11. März 2017 zu einem ersten Vorfall kam, bei dem die Berufungs- führerin unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Für diesen Vorfall wurde sie mit Strafbe- fehl vom 27. April 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Strafe von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.- verurteilt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 11. Mai 2020). Es ist somit festzustellen, dass sich die Berufungsführerin weniger als ein Jahr danach und noch während der Probezeit erneut unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzte und nach einem ersten Test die Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit vereitelte. Überdies ist die Tateinsicht der Berufungsführerin ungenügend. Der Strafappellationshof erachtet daher eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden auf Tat- und Täterseite angemessen. Gemäss den Aussagen der Berufungsführerin anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht verändert, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.- zu belassen ist.
E. 8.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein teilbedingter Strafvollzug einer Geldstrafe ist nicht mehr möglich (vgl. Art. 43 StGB e contrario).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Unter den gegebenen Umständen ist nicht anzunehmen, dass eine bedingte Strafe die Berufungs- führerin von der Begehung weiterer Delikte abhalten würde. Dies hat sie eindrücklich gezeigt, indem sie noch während der Probezeit erneut eine gleiche Straftat begangen hat. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.- ist somit unbedingt auszusprechen.
E. 9 Den Nicht-Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe und die Verlängerung der Probezeit wurden nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das Verfahren gegen die Berufungsführerin wegen mehrfacher Sachbeschädigung infolge Rückzugs des Strafantrags anlässlich der Berufungsverhandlung eingestellt. Im Übrigen unterliegt sie. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die erst- wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘130.- (Gerichts- gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 430.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-), zu zwei Dritteln der Berufungsführerin und zu einem Drittel dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO).
E. 10.2 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wie obenstehend ausgeführt, wird das gegen die Berufungsführerin geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung eingestellt. Sie hat demnach Anspruch auf Entschädigung für die auf den Vorwurf der Sachbeschädigung entfallenden Aufwendungen. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR, SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundenta- rif von CHF 250.- festgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das erst- und oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 27 Stunden und 50 Minuten. In Bezug auf die angebliche Sachbeschädigung hatte er der polizeilichen Einvernahme, der Sitzung vor dem Polizeirichter sowie der Berufungsverhand- lung beizuwohnen, Abklärungen vorzunehmen, das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen und die entsprechenden Plädoyerpassagen vorzubereiten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, erscheint für den Vorwurf der Sachbeschädigung ein Arbeitsaufwand von total 9 Stunden, ausma- chend CHF 2‘250.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grund- entschädigung, d.h. auf CHF 112.50, festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7%, ausma- chend CHF 181.90, ist der Berufungsführerin somit eine Entschädigung von CHF 2‘544.40 zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, angeblich began- gen am 7. und 9. März 2018 in Freiburg (Art. 144 Abs. 1 StGB), wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. II. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. Februar 2019 hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug), begangen am 22. Februar 2018 in E.________ (Art. 91a Abs. 1 SVG). 2. A.________ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (Art. 34, 47 StGB). 3. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 320 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 4. Die mit Urteil vom 27. April 2017 gewährte bedingte Strafe (160 Stunden gemeinnützi- ge Arbeit) wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. entfällt 6. entfällt 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’130.- (Gebühren CHF 700.-, Auslagen CHF 430.-) werden A.________ zu zwei Dritteln und dem Staat Freiburg zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in Höhe von CHF 2‘544.40, Mehrwertsteuer zu CHF 181.90 inbe- griffen, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Mai 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 50 Urteil vom 28. Mai 2020 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichterin: Catherine Hayoz Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Wahlverteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, B.________, Straf- und Zivilkläger Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) Berufung vom 5. April 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. Februar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ wird vorgeworfen, am 22. Februar 2018 um 23.00 Uhr mit ihrem PW Ford C- Max 1.6i, Kontrollschild FR ccc, vom Quartier D.________ in Richtung E.________ gefahren zu sein. In E.________, F.________, sei sie aufgrund ihrer aggressiven Fahrweise zur Kontrolle angehalten worden. Die erste Messung mit dem Alkoholtestgerät habe eine Atemalkoholkonzen- tration von 0,64 mg/l ergeben. Eine zweite Messung habe die Beschuldigte verweigert, weshalb sie von Beamten nach Granges-Paccot gebracht worden sei, wo sie eine Messung mit dem Atemalko- holmessgerät und auch eine Blutprobe verweigert habe. Der Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, am 7. März 2018 um 19.21 Uhr ihr Motorfahrzeug der Marke Ford C-May 1.6i, Kontrollschild FR ccc, im Quartier D.________, Route G.________, gegenüber dem Geschäft „H.________“ parkiert zu haben. Nachdem sie aus ihrem Fahrzeug gestiegen sei, habe sie beim Vorbeigehen mit einem unbekannten Gegenstand absichtlich die rechte Karrosserieseite des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Kontrollschild FR iii, Eigentum von B.________, zerkratzt. Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, am 9. März 2018 um 20.04 Uhr beim obgenannten Parkplatz aus ihrem Motorfahrzeug der Marke Ford C-Max 1.6i, Kontrollschild FR ccc, ausgestie- gen zu sein und beim Vorbeigehen mit einem unbekannten Gegenstand absichtlich die linke Karrosserieseite des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Kontrollschild FR iii, zerkratzt zu haben. Mit Strafbefehl vom 17. August 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.- und wider- rief die mit Urteil vom 27. April 2017 bedingt ausgesprochene Strafe von 160 Stunden gemeinnüt- ziger Arbeit (act. 10000). Dagegen erhob A.________ am 30. August 2018 fristgerecht Einsprache (act. 10004), woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5. September 2018 die Akten dem Polizeirichter übermittelte (act. 1). B. Der Polizeirichter des Sensebezirks verhandelte die Angelegenheit am 24. Januar 2019 und befragte nebst der Beschuldigten Kpl Régis Kürsteiner und Wm Laurent Meuwly als Anzeiger/Zeu- gen und B.________ als Privatkläger (act. 15). Mit Urteil vom 7. Februar 2019 verurteilte er A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr- zeug) und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.-, welche auf Gesuch hin in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden könnte. Die mit Urteil vom 27. April 2017 gewährte bedingte Strafe wurde nicht widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert. Schliesslich verwies der Polizeirichter die Zivilbegehren von B.________ auf den Zivilweg, sprach keine Entschädigungen zu und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten (act. 23). C. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte oder Berufungsfüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am 11. Februar 2019 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 5. April 2019 beantragt sie ihren vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 des angefochtenen Urteils. Ihr sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen. Sie behielt sich vor, Bestätigungen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 ihrer Freunde, mit denen sie angeblich am 9. März 2018 ab 19.30 Uhr im J.________ ihren Geburtstag gefeiert hat, ins Recht zu legen. Mit Schreiben vom 12. April 2019 teilte die zuständige Staatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft beantrage kein Nichteintreten und erkläre keine Anschlussberufung. D. Am 29. Mai 2019 erklärte die Berufungsführerin, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden zu sein und auf der Durchführung einer Parteiverhandlung zu bestehen. Gleichzeitig reichte sie, wie bereits vorbehalten, zwei Schreiben ein, in denen bestätigt werde, dass sie am 9. März 2018 gegen 19.30 Uhr mit ihrem Freund im J.________ eingetroffen sei. E. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 erschienen die Berufungsführerin, begleitet von ihrem Verteidiger sowie B.________ als Straf- und Zivilkläger. Nachdem die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen und der Straf- und Zivilkläger seine Strafanzeige wegen Sachbe- schädigung zurückgezogen hatte, wurde die Berufungsführerin zum Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einvernommen. Nach Abschluss des Beweis- verfahrens hielt ihr Vertreter seinen Parteivortrag. Die Berufungsführerin machte von ihrer Möglich- keit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch. Erwägungen 1. Als beschuldigte und erstinstanzlich auch verurteilte Person besitzt die Berufungsführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert. Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht und entspricht den gesetzlichen Anforderungen, folglich ist darauf einzutreten. 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziff. 5 betreffend Verweis der Zivilbegehren des Straf- und Zivilklägers in sämtlichen Punkten an. Das erstinstanzliche Urteil ist somit in Ziff. 1.- 4., 6. und 7. zu überprüfen. Ziff. 2.- 4., 6. und 7. wurden einzig als Konsequenz des beantragten Freispruchs von allen Vorwürfen angefochten; sie sind daher lediglich zu überprüfen, wenn der Gerichtshof im Schuldpunkt zu einem anderen Ergebnis kommt. In Ziff. 5 ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Der Strafappellationshof verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Teile des erstinstanzli- chen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem hiesigen Hof schlossen die Berufungsführerin und der Straf- und Zivilkläger eine Vereinbarung, wonach sich letzterer verpflichtete, seine gegen Unbekannt eingereichte Strafanzeige wegen Sachbeschädigung zurückzuziehen. Dieser rechts-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 gültige Rückzug der Straf- und Zivilklage führt dazu, dass dem bis anhin als Privatkläger auftreten- den Straf- und Zivilkläger fortan keine Parteistellung mehr zukommt (vgl. Art. 104 StPO e contrario). Das gegen die Berufungsführerin geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung, angeblich begangen am 7. und 9. März 2018 in Freiburg (Art. 144 Abs. 1 StGB), ist infolge dieses Rückzugs und mangels Vorliegen eines gültigen Strafantrags einzustellen. Folglich beschränkt sich das Berufungsverfahren auf den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG). 4. Von Amtes wegen wurde über die Berufungsführerin ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 11. Mai 2020, eingeholt. Zudem wurde die Berufungsführerin anlässlich der Berufungsver- handlung kurz zur Sache und zu ihren persönlichen Verhältnissen einvernommen. 5. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wieder- holt, wenn a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 6. Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeu- tet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und das vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachver- halts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachver- haltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 7. Die Berufungsführerin bestreitet ihre Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit. Sie bringt vor, ihr Motorfahrzeug korrekt geführt zu haben und zu keiner Zeit Anlass für eine polizeiliche Verfolgung unter Einsatz des Blaulichts und eine Kontrolle auf einer Nebenstrasse gegeben zu haben. Das Ergebnis der Atemalkoholmessung sei ihr nie gezeigt und sie sei mit unnötigen Bemerkungen provoziert worden. Im EZG in Granges-Paccot sei sie weder befragt, noch über den Gegenstand eines Strafverfahrens oder ihre Rechte informiert worden. Aufgrund der unnötigen und deplatzierten Bemerkungen der Polizisten habe sie fortan die Zusammenarbeit verweigert und die Formulare weder lesen noch unterschreiben wollen. Von einer Blutprobe sei nie die Rede gewesen. Im Übrigen könne eine solche lediglich von der Staatsanwalt- schaft angeordnet werden (vgl. act. 9005 ff., 9011 f.). Die Berufungsführerin bestreitet, wissentlich und willentlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben. Das positive Resultat des ersten Tests sei eine reine Behauptung der Polizei, wobei unklar sei, ob es sich dabei um einen Vortest oder bereits die erste Messung gehandelt habe. Es bestehe kein Protokoll, obwohl die Vorschriften betreffend Protokollierung auch für die Polizei gelten würden, insbesonde- re im Zusammenhang mit – wie vorliegend angeordneten – Zwangsmassnahmen. Es könne nichts verweigert werden, wenn die betroffene Person nicht wisse, um was für eine Messung es gehe bzw. in welchem Verfahrensstadium sie sich befinde. Sie sei in dubio pro reo freizusprechen und ihr sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a eine Entschädigung zuzusprechen. 7.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich schul- dig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähig- keit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unter- scheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entzie- hen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Wider- stand bzw. das Widersetzen (Urteil BGer 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.6.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Zur Feststellung des Alkoholkonsums kann die Poli- zei Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben (Art. 10 Abs. 1 SKV), wobei die Vortests nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen sind (Art. 10 Abs. 3 SKV). Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so führt sie eine Atemalkoholprobe durch (Art. 10 Abs. 5 SKV). Diese kann durchgeführt werden mit einem Alkoholtestgerät oder einem Alkoholmessgerät (Art. 10a SKV). Widersetzt oder entzieht sich die betroffene Person der Durchführung der Atemal- koholprobe oder vereitelt den Zweck dieser Massnahme, muss eine Blutprobe angeordnet werden (Art. 55 Abs. 3 Bst. b SVG und auch Art. 12 Abs. 1 Bst. c SKV). Die Polizei muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem- alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SKV). Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). 7.2. Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlun- gen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren. Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab. Danach sind alle verfahrensmässig rele- vanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren. Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entschei- dung zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingen- der Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 143 IV 408 E. 8.2 mit Hinweisen). Die StPO regelt das Strafverfahren (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO), welches mit dem Vorverfahren beginnt. Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird durch die Ermitt- lungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde. Die Protokollierungsvorschriften von Art. 76 ff. StPO beziehen sich ausdrücklich auf die Protokollie- rung von Parteiaussagen, von mündlichen Entscheiden der Behörden sowie von anderen, nicht schriftlich durchgeführten Verfahrenshandlungen (vgl. Art. 76 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen betreffen demnach Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, welche zu erstellen sind, wenn zumin- dest ein Vorverfahren eröffnet wurde. Dies ist im Zeitpunkt des Strafantrags in der Regel gerade nicht der Fall. Die Vorschriften der StPO über die Befragung von Personen gelangen erst zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3). 7.3. Aus dem von Kpl Régis Kürsteiner verfassten Anzeigerapport vom 5. März 2018 geht hervor, dass die Beschuldigte am 22. Februar 2018 um 23.00 Uhr in aggressiver Weise mit ihrem Fahrzeug der Marke Ford C-Max, Kontrollschilder FR ccc, von Freiburg in Richtung E.________ gefahren sei. Anlässlich der Kontrolle in F.________ sei diese einem Atemalkoholtest unterzogen worden, welcher positiv ausgefallen sei (0,64 mg/l). Ein zweiter Test sei verweigert worden. Im Anschluss sei die Beschudigte ins EZG Granges-Paccot überführt worden, wo sie einer Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät hätte unterzogen werden sollen. In den Räumlichkeiten in Granges-Paccot angekommen, habe die Beschuldigte die gesamte Prozedur verweigert. Der Führerausweis sei ihr abgenommen und an das Amt für Strassenverkehr Freiburg weitergeleitet worden. Der Beschuldigten sei das von ihr unterzeichnete Formular „Provisorische Abnahme des Führerausweises und Verbot zum Führen eines Motorfahrzeuges“ ausgehändigt worden. Zudem sei der generelle Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Blutentnahme erstellt worden (act. 2000 f.). Das von Gend Kaeser ausgefüllte Formular zur Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät gibt die Personalien der Beschuldigten wieder und zeigt, dass die erste Messung mit dem Atemtestgerät am 22. Februar 2018 um 23.08 Uhr einen Wert von 0,64 mg/l ergab und die zweite Messung verweigert wurde. Die Beschuldigte verweigerte die Unterschrift und anerkannte damit dieses
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 Resultat nicht. Auch die Kontrolle mit dem Atemmessgerät, eine Blutprobe sowie die Unterschrift auf dem entsprechenden Formular habe diese verweigert. Schliesslich wird auf dem Formular angegeben, dass die Beschuldigte keinen Übersetzer verlangte, das Formular „Rechte des Beschuldigten“ bekommen und den Inhalt verstanden hat, keine Verteidigung auf ihre Kosten bestellen wollte, das Formular „Konsequenzen bei Verweigerung von angeordneten Voruntersu- chungen“ erhalten hat und nicht bereit war, auf die gestellten Fragen zu antworten (act. 2003 f.). Die Ergänzungen vom 6. April 2018 von Kpl Régis Kürsteiner ergeben, dass die Polizei am
22. Februar 2018 um 23.00 Uhr das Fahrzeug der Marke Ford C-Max, Kontrollschilder FR ccc, gelenkt durch die Beschuldigten, angehalten habe. Zuerst hätten sie die Lichtrampe „Stop Police“ aktiviert und anschliessend das Blaulicht eingeschaltet, weil die Beschuldigte nicht angehalten habe. Wie im Anzeigerapport vom 5. März 2018 bereits vermerkt sei, sei die Beschuldigte in aggressiver Weise gefahren, weshalb sie dieses Fahrzeug für eine Kontrolle angehalten hätten. Um 23.08 Uhr sei eine Kontrolle mit dem Atemtestgerät durchgeführt worden, dies sei 38 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum der Beschuldigten gewesen. Das Resultat des Atemalkoholtests sei der Beschuldigten selbstverständlich gezeigt worden. Sie hätten der Beschuldigten den Ablauf der ganzen Prozedur erklärt, woraufhin diese den zweiten Test verweigert habe. Anschliessend hätten sie ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz des K.________ parkiert und seien mit ihr im Polizeiauto ins EZG nach Granges-Paccot gefahren. Die Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt in Handschellen gelegt worden. Im EZG in Granges-Paccot habe die Polizistin Kaeser, welche deutscher Muttersprache sei, der Beschuldigten das ganze Verfahren nochmals auf Deutsch erklärt. Auch eine Blutprobe habe die Beschuldigte verweigert, weshalb ihr das Formular für den generellen Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgehändigt und sie über die Konsequenzen informiert worden sei. Auch das Informationsblatt betreffend die Konsequenzen sei ihr ausgehändigt worden. Trotzdem habe die Beschuldigte die Prozedur verweigert. Während dem ganzen Einsatz, von der Fahrzeugkontrolle bis zum Ende des Verfahrens, sei er anwesend gewesen (act. 2005 f.). 7.4. Anlässlich der Sitzung vom 24. Januar 2019 vor dem Polizeirichter bestätigte Kpl Régis Kürsteiner den Rapport vom 5. März 2018 sowie die Ergänzung vom 6. April 2018. Er habe den Eindruck gehabt, das Fahrzeug der Berufungsführerin sei schnell und in den Kurven unsicher gefahren. Auch als sie die Lichtrampe „Stop Police“ aktiviert hätten, habe die Berufungsführerin nicht angehalten, weshalb sie das Blaulicht eingeschaltet hätten. Das Resultat des in F.________ durchgeführten Atemalkoholtests sei der Berufungsführerin gezeigt worden; das Resultat werde der betroffenen Person immer gezeigt. Es sei richtig, dass die Berufungsführerin den zweiten Test verweigert habe. Er könne nicht sagen, weshalb sie den zweiten Test verweigert habe. Er habe ihr die Prozedur erklärt und denke, dass sie diese verstanden habe, auch wenn sein Deutsch nicht perfekt sei. Die Berufungsführerin sei anschliessend nach Granges-Paccot gebracht worden, wo sie die Kontrolle mit dem Alkoholtestgerät verweigert habe. In Granges-Paccot habe die Polizistin Kaeser, welche deutscher Muttersprache sei, der Berufungsführerin das Verfahren auf Deutsch erklärt. Er habe an diesem Abend die beiden Formulare ausgefüllt. Es habe kein Staatsanwalt oder keine Staatsanwältin die Blutprobe angeordnet, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hätten angerufen werden müssen. Auf Frage des Rechtsanwalts der Berufungsführerin gab Kpl Régis Kürsteiner weiter zu Protokoll, am Anfang habe sein Kollege das Gespräch mit der Beru- fungsführerin geführt und dann habe er versucht, die Prozedur auf Deutsch zu erklären. Er könne nicht mehr sagen, wo sie stationiert gewesen seien, als sie die Berufungsführerin gesehen hätten. Zeitlich könne er nicht sagen, wie lange sie hinter der Berufungsführerin hergefahren seien. Er denke, dass sie schon im Auto gewesen seien, wisse aber nicht mehr, wo und wann. Alle Formula- re seien in Granges-Paccot ausgefüllt worden. Anlässlich der Kontrolle in F.________ habe er in seinem Notizbuch die Zeit, das Datum und das Ergebnis des Tests aufgeschrieben. Diese Notizen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 habe er der Berufungsführerin nicht gezeigt, sie würden immer das Resultat auf dem Gerät zeigen. Er könne nicht mehr sagen, ob die Berufungsführerin in Granges-Paccot einen Anwalt verlangt habe, seine Kollegin Kaeser sei später bei der Berufungsführerin gewesen. Er habe in F.________ versucht, der Berufungsführerin den Ablauf zu erklären. In Granges-Paccot sei es seine Kollegin gewesen, die mit der Berufungsführerin gesprochen habe. Ob er der Berufungsführerin die Rechte der Beschuldigten in F.________ erklärt habe, wisse er nicht mehr (act. 15). 7.5. A.________ gab am 24. Januar 2019 zu Protokoll, von den beiden Berichten der Polizei vom 5. März 2018 und 6. April 2018 Kenntnis zu haben. Der Inhalt der Schreiben ihres Anwaltes vom 27. März 2018 und 15. Mai 2018 treffe zu. Den ersten Atemalkoholtest habe sie gemacht, von einem zweiten sei aber nie die Rede gewesen. Auch habe man ihr das Resultat des ersten Tests nicht gezeigt. Es sei richtig, dass ihr in Granges-Paccot eine deutschsprachige Polizistin das ganze Verfahren erklärt habe. Sie habe ihr gesagt, was jetzt ablaufen würde und dass sie in den Apparat in Granges-Paccot blasen solle. Dies habe sie nicht gemacht, weil der zweite anwesende Polizist sie provoziert und gelächelt habe. Deshalb habe sie dies verweigert und gesagt, sie wolle einen Anwalt beiziehen. Mit Verweis auf das Resultat von 0.64 mg/l des ersten Atemtests sagte die Berufungsführerin aus, an diesem Abend sicher zwei Gläser Rotwein getrunken zu haben. Weiter erklärte sie auf Frage ihres Rechtsanwalts, sie habe zwei Ballons Rotwein getrunken. Sie wisse nicht mehr genau, in welchem Zeitraum sie diese getrunken habe, denke aber, es sei innerhalb einer Stunde gewesen. Das letzte Glas habe sie sicher vor 22.00 Uhr getrunken. Sie sei nicht unsicher und zu schnell gefahren, wie ihr dies vorgeworfen werde. Bei der Ampel beim L.________ sei sie links abgebogen, dann komme nach einer Gerade eine Rechtskurve und als sie diese Kurve befahren habe, habe sie das Blaulicht gesehen. Die Polizei sei ihr gefolgt und zwar ziemlich schnell. Sie hätten auf Französisch mit ihr gesprochen. Nicht Kpl Kürsteiner, sondern der andere Beamte habe das Gespräch mit ihr geführt (act. 15). 7.6. Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 28. Mai 2020 bestätigte die Berufungsführerin ihre vor dem Polizeirichter gemachten Aussagen. Sie sei vom D.________ in Richtung E.________ gefahren. Bei den Ampeln vor dem M.________ sei kein Auto hinter ihr gewesen. Dort sei sie links abgebogen und dann zuerst geradeaus gefahren, bevor eine scharfe Kurve komme. Dort bzw. kurz vorher habe sie das Blaulicht gesehen und sofort angehalten. Sie wisse nicht, wieso die Polizei sie dort angehalten habe. Vorher habe sie keine Probleme mit der Polizei gehabt. Weiter gab die Berufungsführerin zu Protokoll, oft über F.________ zu fahren, um von E.________ in den D.________ oder vom D.________ nach E.________ zu gelangen. Als die Polizei sie angehalten habe, habe sie aussteigen und blasen müssen. Sie glaube, dass sie auch ihren Führerausweis habe zeigen müssen. Der andere Polizist habe gesagt, dass sie blasen müsse, was sie auch getan habe. Die Polizei habe ihr das Ergebnis nicht gezeigt. Ein Polizist habe gesagt, dass sie an den Bahnhof gehen und das Auto dort stehen lassen müssten. Sie habe gesagt, dies gehe nicht. Das Auto sei dann beim L.________ parkiert worden. Sie seien dann in Richtung Stadt und nach Granges-Paccot gefahren. Ein Polizist habe sie schon vor Ort provoziert. Als sie in Granges-Paccot angekommen seien, habe er nicht aufgehört und sie immer provoziert und blöd gelacht. Sie habe sich genervt und gesagt, dass sie nichts mehr mache und einen Anwalt nehme. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern wie es abgelaufen sei. Vor Ort habe ihr niemand gesagt, dass sie ein zweites Mal blasen müsse. Sie verstehe nicht alle Wörter auf Französisch und habe dies auch gesagt. Ein Polizist sei schon deswegen sauer geworden. Polizist Kürsteiner habe ein bisschen deutsch gesprochen und ihr gesagt, dass sie auf den Polizeiposten gehen würden. Gend Kaeser habe deutsch gesprochen. Sie habe ihr erklärt, dass sie noch einen Test machen müsse. Eigentlich sei sie ja einverstanden gewesen, aber der andere Polizist habe sie so
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 provoziert. Sie habe gewollt, dass er den Raum verlasse. Er habe immer so blöd gelacht. Darum habe sie dann beschlossen, einen Anwalt zu nehmen. Gend Kaeser habe ihr nicht erklärt, was geschehe, wenn sie die weiteren Tests verweigere. Diese habe ihr gesagt, man müsse auf Papiere warten. Als sie gesagt habe, dass sie einen Anwalt nehme, habe Gend Kaeser gesagt, dies sei ihr Recht und sie könne einen Anwalt nehmen. Nachdem die Berufungsführerin ausgesagt hatte, die Papiere unterzeichnet und dann gegangen zu sein, war sie aufgrund der Bemerkung des Vorsitzenden, sie habe die Unterschrift verweigert, nicht mehr sicher, ob sie die Papiere unterschrieben habe. Der Polizist, der sie provoziert habe, habe ihr bereits am Anfang ihre Flasche Wasser weggenommen. Er habe sie immer „angezündet“. Dieser Polizist habe ihr auch verbieten wollen, eine Zigarette zu rauchen. Polizist Kürsteiner habe seinem Kollegen zweimal gesagt, er solle aufhören. Anlässlich des Vorfalls vom 11. März 2017 habe sie auch einmal geblasen und dann habe die Polizei sie mitgenommen auf den Polizeiposten. Dort habe sie ein zweites Mal geblasen. Es sei alles korrekt abgelaufen und die Polizei sei anständig gewesen mit ihr. Blut sei ihr nicht genommen worden. Schliesslich hielt die Berufungsführerin fest, der Vorfall am 22. Februar 2018 sei nicht so passiert, wie dies die Polizisten sagen würden. Die Polizisten würden falsche Angaben machen was diesen Vorfall betreffe. Sie halte an ihrer Version fest. 7.7. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen des Polizeibeamten und der von diesem verfasste Anzeigerapport nicht mit den Aussagen der Berufungsführerin decken. Diese bringt vor, ihr Motorfahrzeug jederzeit korrekt geführt zu haben. Sie hält daran fest, dass ihr das Ergebnis der ersten Atemalkoholmessung nie gezeigt und sie nicht über die Folgen einer Verwei- gerung eines zweiten Tests aufgeklärt worden sei. Auffallend dabei ist, dass die Berufungsführerin anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme selber aussagte, im EZG in Granges-Paccot habe ihr eine deutschsprachige Polizeibeamte das ganze Verfahren erklärt; sie habe ihr gesagt, was jetzt ablaufen würde und sie in den Apparat blasen solle. Dieses Eingeständnis, über das Verfahren in ihrer Muttersprache und auch einen zweiten Atemalkoholtest informiert worden zu sein, lassen ihre Aussagen unglaubwürdig erscheinen. Auch ist es nicht kohärent, wenn die Berufungsführerin geltend macht, bei der Messung um 23.08 Uhr sei die obligatorische Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten worden, selber aber angibt, das letzte Glas Rotwein sicherlich vor 22.00 Uhr getrunken zu haben. Ihre Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlungen zeigen zudem, dass die Erinnerungen an den Vorfall am 22. Februar 2018 teils nicht klar und lückenhaft sind. Zudem ist anzumerken, dass die Berufungsführerin nicht das erste Mal blasen musste und sie das Verfah- ren bereits kannte. Demgegenüber scheinen die Aussagen und Angaben des Polizeibeamten dem Strafappellationshof glaubwürdig und in sich stimmig. Der Hof sieht keinen Grund, warum er lügen und einen falschen Anzeigerapport erstellen sollte. Auch wenn die Fahrweise der Berufungsführe- rin, wie von ihr angegeben, tatsächlich korrekt gewesen wäre, hätte die Polizei sie anhalten und einer Atemalkoholprobe unterziehen dürfen (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrs- gesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, Art. 55 N. 7). So wird denn auch nicht vorgebracht, dass der Polizeibeamte die Berufungsführerin oder deren Fahrzeug vor dem Unfall gekannt hätte. In seinem Anzeigerapport und der dazugehörenden Ergänzung schildert der Polizeibeamte den Vorfall sachlich, konstant und ohne zu übertreiben. Diesem durch Kpl Kürsteiner gut zehn Tage nach dem Vorfall verfassten Anzeigerapport sowie den am Abend des Vorfalls ausgefüllten Formularen misst der Strafappellationshof einen hohen Grad der Zuverlässigkeit zu. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso die Darstellung im Anzeigerapport die tatsächlichen Geschehnisse nicht korrekt darstellen sollte. Ein Eigeninteresse scheidet aus. Es kann folglich festgehalten werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, dass der vereidigte Polizeibeamte falsche Aussagen machen, die Berufungs-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 führerin zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklich- keit zugetragen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen der Berufungsführerin ein Protokoll erstellt worden ist. In den Akten befindet sich das von Gend Kaeser ausgefüllte und unterzeichnete Formular zur Kontrolle mit dem Atemalkoholmessgerät, welches alle nötigen Angaben beinhaltet (act. 2003). Dass es sich dabei um ein vorgedrucktes Formular handelt, welches in diesem stan- dardisierten Verfahren zur Anwendung kommt, ändert nichts daran, dass ein gültiges Protokoll zum Vorfall vom 22. Februar 2018 vorliegt. Nach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweise sowie des persönlichen Eindrucks der Berufungsführerin an der Berufungsverhandlung kommt der Strafappellationshof zum Schluss, dass bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Berufungsführerin bestehen. Bei dieser Beweislage kann der Sachverhalt als genügen erstellt erachtet werden. Aus diesem Grund ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung der Berufungsführerin wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu bestätigen. 8. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädi- gung ist die Strafe neu festzusetzen. 8.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest- zuhalten. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelan- gen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das Mass an Entschei- dungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen (Tatkomponente), wobei dem subjektiven Tatverschul- den eine entscheidende Rolle zukommt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4), sind auch täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der konkreten Straftat nicht im unmittel- baren Tatzusammenhang stehen (vgl. Urteil BGer 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.3.3). Im Rahmen der Täterkomponente sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sowie die Beweggründe und Ziele des Täters zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Täters zur Tatzeit, seine Herkunft, die Familienverhältnisse, die Erziehung, die Ausbildung und seine Haltung gegenüber Gesetzen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 8.2. Vorliegend wird der Berufungsführerin eine Straftat zur Last gelegt, welche der Strafdro- hung von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe untersteht (Art. 91a Abs. 1 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.- und höchstens CHF 3‘000.-. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.- gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 8.3. Art. 91a SVG will verhindern, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Norm dient damit in erster Linie dem geordneten Gang der Rechtspflege bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativrechtlichen Sanktionsnormen (WEISSENBERGER, Art. 91a N. 2). 8.4. In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgu- tes ist festzuhalten, dass die Berufungsführerin ihre eigenen Interessen überordnete und durch ihr Verhalten den geordneten Gang der Rechtspflege bzw. die Durchsetzung von Sanktionsnormen verunmöglichte oder jedenfalls erheblich erschwerte. Subjektiv handelte die Berufungsführerin vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Berufungsführerin das Resultat des ersten Tests gezeigt oder anderweitig zur Kenntnis gebracht wurde und selbst wenn dem nicht so gewesen wäre, wusste sie, dass sie unter Alkoholeinfluss stand (vgl. act. XX). Sie entzog sich in der Folge wissentlich und willentlich einer erneuten Messung. Die angebliche Provokation durch einen Polizisten rechtfertigt ein solches Verhalten keineswegs. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente können nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Diese Einschätzung wird durch die Täterkomponente verstärkt. In diesem Zusammenhang ist fest- zuhalten, dass es bereits am 11. März 2017 zu einem ersten Vorfall kam, bei dem die Berufungs- führerin unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Für diesen Vorfall wurde sie mit Strafbe- fehl vom 27. April 2017 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Strafe von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.- verurteilt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 11. Mai 2020). Es ist somit festzustellen, dass sich die Berufungsführerin weniger als ein Jahr danach und noch während der Probezeit erneut unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzte und nach einem ersten Test die Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrunfähigkeit vereitelte. Überdies ist die Tateinsicht der Berufungsführerin ungenügend. Der Strafappellationshof erachtet daher eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden auf Tat- und Täterseite angemessen. Gemäss den Aussagen der Berufungsführerin anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht verändert, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.- zu belassen ist. 8.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein teilbedingter Strafvollzug einer Geldstrafe ist nicht mehr möglich (vgl. Art. 43 StGB e contrario).
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Unter den gegebenen Umständen ist nicht anzunehmen, dass eine bedingte Strafe die Berufungs- führerin von der Begehung weiterer Delikte abhalten würde. Dies hat sie eindrücklich gezeigt, indem sie noch während der Probezeit erneut eine gleiche Straftat begangen hat. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.- ist somit unbedingt auszusprechen. 9. Den Nicht-Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe und die Verlängerung der Probezeit wurden nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Begründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend wird das Verfahren gegen die Berufungsführerin wegen mehrfacher Sachbeschädigung infolge Rückzugs des Strafantrags anlässlich der Berufungsverhandlung eingestellt. Im Übrigen unterliegt sie. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die erst- wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend im erstinstanzlichen Verfahren CHF 1‘130.- (Gerichts- gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 430.-) und im oberinstanzlichen Verfahren CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-), zu zwei Dritteln der Berufungsführerin und zu einem Drittel dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 und 428 StPO). 10.2. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wie obenstehend ausgeführt, wird das gegen die Berufungsführerin geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung eingestellt. Sie hat demnach Anspruch auf Entschädigung für die auf den Vorwurf der Sachbeschädigung entfallenden Aufwendungen. Gemäss Art. 75a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR, SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundenta- rif von CHF 250.- festgesetzt.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Rechtsanwalt Gruber veranschlagt für das erst- und oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 27 Stunden und 50 Minuten. In Bezug auf die angebliche Sachbeschädigung hatte er der polizeilichen Einvernahme, der Sitzung vor dem Polizeirichter sowie der Berufungsverhand- lung beizuwohnen, Abklärungen vorzunehmen, das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, mit seiner Klientin das weitere Vorgehen zu besprechen, die Berufungserklärung zu verfassen und die entsprechenden Plädoyerpassagen vorzubereiten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, erscheint für den Vorwurf der Sachbeschädigung ein Arbeitsaufwand von total 9 Stunden, ausma- chend CHF 2‘250.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5% der Grund- entschädigung, d.h. auf CHF 112.50, festgesetzt. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7%, ausma- chend CHF 181.90, ist der Berufungsführerin somit eine Entschädigung von CHF 2‘544.40 zu entrichten. Der Hof erkennt: I. Das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, angeblich began- gen am 7. und 9. März 2018 in Freiburg (Art. 144 Abs. 1 StGB), wird infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. II. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 7. Februar 2019 hat neu folgenden Wortlaut: 1. A.________ wird verurteilt wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug), begangen am 22. Februar 2018 in E.________ (Art. 91a Abs. 1 SVG). 2. A.________ wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (Art. 34, 47 StGB). 3. Auf schriftliche Anfrage innerhalb von 30 Tagen an den Polizeirichter kann A.________ beantragen, den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu leisten (ausmachend 320 Stunden). Die Verfahrenskosten können nicht durch das Leisten von gemeinnütziger Arbeit bezahlt werden. Die Vollzugsmodalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe festgelegt (Art. 79a StGB). 4. Die mit Urteil vom 27. April 2017 gewährte bedingte Strafe (160 Stunden gemeinnützi- ge Arbeit) wird nicht widerrufen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. entfällt 6. entfällt 7. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’130.- (Gebühren CHF 700.-, Auslagen CHF 430.-) werden A.________ zu zwei Dritteln und dem Staat Freiburg zu einem Drittel auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) festgesetzt. Sie werden zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO in Höhe von CHF 2‘544.40, Mehrwertsteuer zu CHF 181.90 inbe- griffen, zu Lasten des Staates Freiburg zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Mai 2020/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: