opencaselaw.ch

501 2019 45

Freiburg · 2020-10-01 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 29. Januar 2019 sprach der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend:

der Polizeirichter) A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen am

11. Dezember 2016 zum Nachteil von C.________, frei. Er sprach A.________ hingegen der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbin-

dungsbusse von CHF 3‘000.-.

Der Polizeirichter ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Am frühen Morgen des 11. Dezember 2016 kam es in der Diskothek D.________ in Freiburg zu

Streitigkeiten, weshalb die Polizei gerufen wurde. Nachdem wieder Ruhe eingekehrt war, kam es

um ca. 03.20 Uhr vor der Diskothek D.________ zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung,

in welche der Türsteher C.________ und E.________ verwickelt waren. Als der Polizeibeamte

Gend B.________ versuchte, die beiden Streithähne zu trennen und den Angreifer E.________ in

Handschellen zu legen, sei er von A.________ von hinten am Hals gepackt, in einen Würgegriff

genommen und zu Boden gerissen worden. Die anderen anwesenden Polizeibeamten F.________

und G.________ hätten intervenieren müssen, um ihren Kollegen aus dem Würgegriff zu befreien.

Dabei sei auch Pfefferspray verwendet worden.

B.

Mit Eingabe vom 12. März 2019 erklärte A.________ Berufung gegen das ihm am 21. Febru-

ar 2019 zugestellte und begründete Urteil vom 29. Januar 2019.

A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) beantragt in der summarisch begründeten Beru-

fungserklärung, er sei auch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

freizusprechen und die Kosten des Verfahrens seien nach den gesetzlichen Regelfolgen zu liqui-

dieren. Er beantragt, dass ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchgeführt wird und

Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen befragt werden.

C.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erklärte mit Schreiben vom 26. März 2019,

keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und keine Anschlussberufung zu erklären. Der Strafklä-

ger B.________ liess sich nicht verlauten.

D.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 liess die Verfahrensleitung den Berufungsführer wis-

sen, dass die am 12. März 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen würden. Gleichzeitig wur-

den die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan-

den seien. Aus der Antwort des Berufungsführers vom 6. März 2020 lässt sich entnehmen, dass er

die Durchführung des mündlichen Verfahrens beantragt.

E.

Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, datierend vom

9. September 2020, über den Berufungsführer eingeholt.

F.

Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erschien der Berufungsführer, begleitet

von seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers zu seinen persönlichen

Verhältnissen und zur Sache, wiederholte sein Verteidiger die in der Berufungserklärung vom

12. März 2019 gestellten Beweisanträge, wonach ein Augenschein vor der Diskothek D.________

durchzuführen sei und Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen zu

befragen seien. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung und Beratung wies der Straf-

appellationshof diese Anträge ab. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und der Vertreter des

Berufungsführers hielt seinen Parteivortrag. Er beantragte dabei den Freispruch des Berufungsfüh-

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

rers; die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer

eine angemessene Entschädigung gemäss den eingereichten Kostenlisten zuzusprechen.

Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi- timiert. Die Berufung des Berufungsführers erfolgte frist- und formgerecht und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent- scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun- den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs.

E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1

StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforder-

lichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Jeker die Beweisanträge, es sei

ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchzuführen und Chef-Wm G.________,

E.________ und H.________ seien vor Ort als Zeugen zu befragen. Der Strafappellationshof wies

die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Bewei-

sen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet

hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän-

dert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinwei-

sen). Es ist nicht ersichtlich, was für sachdienliche Informationen sich aus einem Augenschein vor

Ort, fast vier Jahre nach dem nächtlichen Vorfall, ergeben könnten. In Bezug auf die beantragte

Einvernahme von Chef-Wm G.________ ist hervorzuheben, dass dieser bereits kontradiktorisch

einvernommen wurde. Dass dieser nach so langer Zeit noch weitere nützliche und authentische

Angaben machen könnte, ist unwahrscheinlich. Er erinnerte sich bereits bei der Einvernahme

durch den Polizeirichter nicht mehr an alle Details, was angesichts des Zeitablaufs durchaus ver-

ständlich ist. Dieselben Überlegungen gelten auch für E.________ und H.________. Dazu kommt,

dass E.________ am Boden lag und in Handschellen gelegt wurde, so dass er nicht sehen konnte,

was hinter dem Rücken des ihn fesselnden Polizeibeamten geschah. Zudem erklärte E.________

bei seiner Einvernahme, er habe viel Alkohol getrunken und könne sich nicht mehr so gut erinnern,

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

was genau passiert sei. H.________ konnte bereits einige Tage nach dem Vorfall keine konkreten

Aussagen zum Geschehen machen. Dies erstaunt nicht, stand er doch gemäss eigenen Aussagen

mit Gend F.________ abseits des Geschehens. Er gab an, in keinem Moment gesehen zu haben,

dass irgendjemand (von seiner Gruppe) einen Polizisten angegriffen habe. Als Bruder des

Berufungsführers müssten seine Aussagen zudem mit besonderer Vorsicht gewichtet werden. Von

einer erneute Einvernahme der beantragten Zeugen am Ort des Tatgeschehens ist nach Anlauf

von fast vier Jahren kein verbessertes Erinnerungsvermögen durch Reaktivierung des „inneren

Auges“ zu erwarten.

Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden,

kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie die Akten

beschränken.

E. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Un- schuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un- schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil KG FR 501 2017 162 vom 28. Juni 2018 E. 5.1).

E. 2.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne- nen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff.

E. 2.2 Was die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entspre-

chenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) (vgl. an-

gefochtenes Urteil III. B.1., S. 11-16).

Aus diesen Aussagen ergibt sich zusammenfassend, dass der angegriffene Gend B.________

nicht gesehen hat, wer ihn von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat. Nach

der Intervention habe er sich aber bei Chef-Wm G.________ erkundigt, wer ihn am Hals gepackt

habe. Letzterer habe auf den Beschuldigten A.________ gezeigt, welchen er an der Verhandlung

vor dem Polizeirichter ganz sicher wiedererkannt habe (act. 13‘060).

Gend F.________ hat das Tatgeschehen beobachtet und gesehen, dass der Berufungsführer

Gend B.________ mit dem Arm am Hals gepackt habe und die beiden auf dem Boden gelegen

seien. Sie habe den Berufungsführer identifiziert und ihn auch persönlich auf den Polizeiposten

nach Granges-Paccot eskortiert. Auf Nachfrage des Polizeirichters erklärte sie, dass es sich beim

Angreifer zweifelsfrei um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handle (act.

13‘126).

Auch Chef-Wm G.________ hat gesehen, dass Gend B.________ angegriffen und in den Würge-

griff genommen wurde. Er habe Pfefferspray eingesetzt, um so rasch als möglich zu seinem Kolle-

gen zu gelangen und diesen aus dem gefährlichen Würgegriff zu befreien. Er konnte bei der

Einvernahme an der Verhandlung des Polizeirichters aber nicht bestätigen, ob es sich beim

Angreifer um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handelte. Der Angreifer sei am

Kopf verletzt gewesen und sei zur Pflege ins Kantonsspital gebracht worden. Dieser müsse eine

Narbe dieser Verletzungen aufweisen (act. 13‘123).

A.________ bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe. Als er vom Innern der Diskothek nach

draussen gegangen sei, hätten E.________ und C.________ miteinander gestritten. Die Polizei

habe Pfefferspray eingesetzt, wobei auch ihm in die Augen gesprayt worden sei. Seinen verletzten

Arm habe er regungslos gegen die Brust gedrückt. Mit dem anderen Arm habe er versucht, sich

irgendwo festzuhalten, da er wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen habe und auch

angetrunken gewesen sei. Als er versucht habe, eine Stütze zu finden, habe er ins Leere gegriffen

und habe in der Folge Schläge erhalten. So auch auf den Kopf, der mit vier Stichen habe genäht

werden müssen. Er sei zu Boden gedrückt worden und man habe ihm mit dem Knie auf den Rü-

cken gedrückt. Auch habe man versucht, ihm seinen verletzten Arm auf den Rücken zu drehen. Er

habe jedoch erklärt, dass er am linken Arm verletzt sei. Den rechten Arm habe er sodann nach

hinten gedreht, den linken habe er jedoch nicht bewegen können. Als der Streit zwischen

C.________ und E.________ eskaliert sei, habe er sich ungefähr einen Meter von diesen beiden

entfernt befunden. Er bestritt die Aussagen der durch den Polizeirichter einvernommenen Polizei-

beamten F.________ und G.________, wonach diese ihm Handschellen angelegt hätten. Zu

keiner Zeit habe man ihm Handschellen angelegt. Weiter sagte er aus, dass zwei Polizeibeamte

auf ihn eingeschlagen hätten, er voller Blut gewesen sei und dass er von der Ambulanz ins

Kantonsspital gebracht worden sei. Im Spital seien ihm bei der Verarztung seiner Kopfverletzung

vier Klammern gesetzt worden (act. 13‘057).

E. 2.3 Auch was die Würdigung der gemachten Aussagen betrifft, kann auf die präzise und kor- rekte Analyse des Vorrichters verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil III. B.1. Ziff. 4.21 – 4.26, S. 16 – 21). Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 In der Tat ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Polizeibeamten bezüglich des Kern- geschehens decken, wonach Gend B.________ im Rahmen einer Intervention von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen wurde. Für Gend F.________ bestehen keine Zweifel, dass es sich beim Angreifer um den Berufungsführer handelt. Chef-Wm G.________ hat erklärt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es sich beim Angreifer um den Berufungsführer handelt. Er wusste aber noch, dass der Angreifer eine Verletzung am Kopf aufwies. A.________ erlitt erwiesenermassen eine solche Verletzung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die beeideten Polizeibeamten den Berufungsführer, dem sie vor der Intervention vom 11. Dezember 2016 noch nie begegnet waren, zu Unrecht beschuldigen sollten. Sie würden jedenfalls keinen Vorteil aus einer falschen Beschuldigung ziehen. Die gegenteiligen Aussagen des zur Tatzeit angetrunkenen Berufungsführers vermögen nicht zu überzeugen. Sie müssen als Schutzbehauptungen, um sich seiner Verantwortung zu entziehen, qualifiziert werden. Nach diesen Ausführungen bestehen für den hiesigen Hof keine Zweifel an der Täterschaft des Berufungsführers und dem Umstand, dass dieser Gend B.________ am 11. Dezember 2016 vor der Diskothek D.________ von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat, während dem dieser damit beschäftigt war, E.________ in Handschellen zu legen. Es liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vor.

E. 2.4 An diesem Ergebnis vermöchten auch die Einvernahmen der beantragten Zeugen sowie eine Ortsbesichtigung nichts zu ändern (vgl. E. 1.3). Das zu beurteilende Kerngeschehen lässt sich aus den Verfahrensakten und den vom Polizeirichter vorgenommenen Einvernahmen und Rekon- struktionen zweifelsfrei erstellen.

E. 2.5 Festzuhalten ist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verwechslung des Täters mit dem Berufungsführer gekommen ist.

E. 2.5.1 Der Berufungsführer macht geltend, aufgrund seiner Verletzung am Arm komme er als Tä- ter nicht in Frage. Den am Boden knienden Gend B.________ von hinten zu packen und rücklings auf den Boden zu legen, hätte extreme Kraft gebraucht. Die zuvor im Innern der Diskothek zugezo- gene Verletzung an seinem linken Arm sei so gravierend und die Schmerzen so gross gewesen, dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zudem sei er gut einen Kopf kleiner und viel leichter als der ihm körperlich klar überlegene Gend B.________. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Um eine am Boden kniende Person von hinten rücklings umzu- reissen, ist kein besonderer Kraftakt nötig. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Körper bei einer Verletzung Hormone, insbesondere Adrenalin, ausschüttet und so die Schmerzwahrnehmung re- duziert. Dem Bericht des HFR (act. 13‘049) zufolge handelte es sich auch nicht um eine bereits in diesem Zeitpunkt feststehende schwerwiegende Verletzung des Arms bzw. Ellbogens. So wurden nebst der Immobilisation insbesondere keine Sofortmassnahmen getroffen und lediglich eine Wo- che nach dem Vorfall eine Kontrolle beim Hausarzt angeordnet. Auch der Berufungsführer erinnert sich spontan nur daran, dass ihm am Kopf Klammern gesetzt wurden (vgl. Protokoll vom 1. Okto- ber 2020 S. 5); an das Röntgen seines Armes hat er keine Erinnerung.

E. 2.5.2 Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe so viel Pfefferspray abbekommen, dass er nichts mehr gesehen habe. Chef-Wm G.________ habe sich den Weg zu seinem Kollegen Gend B.________ freigesprayt und den Pfefferspray namentlich gegenüber Drittpersonen eingesetzt, nicht aber direkt gegen den Täter (vgl. act. 13‘124). Er sei eine solche Drittperson gewesen, die eine grosse Ladung Pfefferspray abbekommen habe. Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Der Vorfall ereignete sich um ca. 3.20 Uhr vor der Diskothek D.________. Gemäss dem Bericht des HFR wurde der Berufungsführer um 4.10 Uhr mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert. Zwischen dem Vorfall und der Aufnahme im HFR verging damit weniger als eine Stunde. Dennoch findet sich im Bericht kein Hinweis darauf, dass der Berufungsführer kurz davor Pfefferspray in die Augen bekommen hätte. Hätte er wirklich soviel Pfefferspray abbekommen, wie er angibt, so wären zumindest seine Augen bei der Einlieferung ins HFR noch stark gerötet gewesen und der Einsatz von Pfefferspray hätte nicht unbemerkt bleiben können. Es trifft also nicht zu, dass er nichts mehr gesehen hat. Vielmehr war er eben nicht eine Drittperson, sondern Täter und damit nicht direkter Destinatär des Pfeffersprayeinsatzes, wie er dies selber beschreibt. Er hat genau gleich wie Gend B.________ nur ein bisschen Pfefferspray in die Augen bekommen, was im HFR nicht mehr festgestellt werden konnte.

E. 2.5.3 Der Berufungsführer erklärte auf Frage seines Verteidigers anlässlich der Berufungs- verhandlung, an diesem Abend CHF 4‘000.- abgehoben und somit viel Bargeld auf sich gehabt zu haben. Gend F.________ habe angegeben, dass es sich bei der Person mit dem vielen Bargeld nicht um den Berufungsführer gehandelt habe. Entgegen den Angaben des Verteidigers hat Gend F.________ nicht ausgesagt, bei der Person mit dem vielen Bargeld habe es sich nicht um den Berufungsführer gehandelt. Sie gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Polizeirichter an, sie könne sich daran erinnern, dass eine beteiligte Person eine grosse Summe Geld bei sich gehabt habe. Sie wisse jedoch nicht mehr wieviel es gewesen sei und wer diese Summe auf sich getragen habe (vgl. act. 13‘127). Demgegenüber erinnerte sich Chef-Wm G.________, dass die fragliche Person, welche Gend B.________ am Hals gepackt habe, mehrere tausend Franken auf sich hatte (vgl. 13‘123).

E. 2.5.4 Im Übrigen floss in dieser Nacht viel Alkohol, welcher das Erinnerungsvermögen des einen oder anderen beeinträchtigte. Auch der Berufungsführer scheint nur lückenhafte Erinnerungen an die Vorfälle zu haben. Er erinnert sich nicht an das Röntgen im HFR, welches gemäss Bericht vor- genommen wurde, und auch die korrekte Anzahl der ihm gesetzten Klammern kennt er nicht mehr.

E. 2.5.5 Schliesslich rügte der Berufungsführer zumindest implizit Mängel in der Verfahrensführung während des Vorverfahrens. Er bemängelte, dass die Akten der gegen die andern Protagonisten geführten Verfahren nicht beigezogen worden seien. Es sei somit auch nicht bekannt, ob und wo- für diese verurteilt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungsführer bezüglich der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Alleintäterschaft vorgeworfen wird. Auf den Beizug von weiteren Strafakten konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Urteil verwiesen werden (E. I.B. S. 9).

E. 2.6 Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Be- rufungsführers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass es sich beim Berufungsführer um den Angreifer handelt und er somit Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist. Die rechtliche Qualifika- tion wurde nicht selbständig angefochten. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und die Verurteilung des Berufungsführers wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) zu bestätigen.

E. 3 Die Strafzumessung hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Be- gründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Kantonsgericht KG Seite 8 von 9

E. 3.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefoch- tene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Dem zu einer bedingt ausgesprochenen Sanktion Verur- teilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukom- men. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren Verweisen).

E. 3.3 Vorliegend erscheint das Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe an sich nicht unbillig. Jedoch ist es gesetzeswidrig, wenn die Verbindungsbusse nicht an das Strafmass angerechnet, sondern hinzugerechnet wird (vgl. Urteil KG FR 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4). Daher gilt es, diese Gesetzeswidrigkeit zu korrigieren. Die Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- ist im Umfang von 30 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Folglich ist der Berufungsführer zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- zu verurteilen.

E. 4 Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘296.- (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 296.- [Staatsanwaltschaft: CHF 96.-; Dossierkosten: CHF 200.-]) werden zu ¾ A.________ auferlegt, der Rest geht zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben und einzig von Amtes wegen die Verbindungsbusse an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten abzusehen.

E. 4.2 Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas- sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim- mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Ausla- gen: CHF 200.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Die Änderung betreffend die Strafe wurde nicht beantragt, sondern von Amtes wegen vorgenommen, so dass es sich rechtfertigt, dem Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Polizeirichters des Saanebezirks vom 29. Januar 2019 werden bestätigt. Ziff. 3 desselben Urteils wird von Amtes wegen abgeändert. Das Urteil lautet neu wie folgt: 1. A.________ wird von der Anschuldigung der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 11. Dezember 2016, freigesprochen. 2. A.________ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. 3. A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von einem Tag vorläufiger Festnahme. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 40, 42, 44, 47 und 51 aStGB). A.________ wird zudem zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt (Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB).

E. 5 A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘238.80 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) und A.________ auferlegt. III. A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Oktober 2020/mdu Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

501 2019 45

Urteil vom 1. Oktober 2020

Strafappellationshof

Besetzung

Vizepräsident:

Markus Ducret

Richter:

Dina Beti

Ersatzrichter:

Daniel Schneuwly

Gerichtsschreiberin:

Frédérique Jungo

Parteien

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, Wahlverteidiger

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin,

B.________, Strafkläger

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

Berufung vom 12. März 2019 gegen das Urteil des Polizeirichters

des Saanebezirks vom 29. Januar 2019

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 9

Sachverhalt

A.

Mit Urteil vom 29. Januar 2019 sprach der Polizeirichter des Saanebezirks (nachfolgend:

der Polizeirichter) A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen am

11. Dezember 2016 zum Nachteil von C.________, frei. Er sprach A.________ hingegen der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbin-

dungsbusse von CHF 3‘000.-.

Der Polizeirichter ging dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Am frühen Morgen des 11. Dezember 2016 kam es in der Diskothek D.________ in Freiburg zu

Streitigkeiten, weshalb die Polizei gerufen wurde. Nachdem wieder Ruhe eingekehrt war, kam es

um ca. 03.20 Uhr vor der Diskothek D.________ zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung,

in welche der Türsteher C.________ und E.________ verwickelt waren. Als der Polizeibeamte

Gend B.________ versuchte, die beiden Streithähne zu trennen und den Angreifer E.________ in

Handschellen zu legen, sei er von A.________ von hinten am Hals gepackt, in einen Würgegriff

genommen und zu Boden gerissen worden. Die anderen anwesenden Polizeibeamten F.________

und G.________ hätten intervenieren müssen, um ihren Kollegen aus dem Würgegriff zu befreien.

Dabei sei auch Pfefferspray verwendet worden.

B.

Mit Eingabe vom 12. März 2019 erklärte A.________ Berufung gegen das ihm am 21. Febru-

ar 2019 zugestellte und begründete Urteil vom 29. Januar 2019.

A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer) beantragt in der summarisch begründeten Beru-

fungserklärung, er sei auch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

freizusprechen und die Kosten des Verfahrens seien nach den gesetzlichen Regelfolgen zu liqui-

dieren. Er beantragt, dass ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchgeführt wird und

Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen befragt werden.

C.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erklärte mit Schreiben vom 26. März 2019,

keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und keine Anschlussberufung zu erklären. Der Strafklä-

ger B.________ liess sich nicht verlauten.

D.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 liess die Verfahrensleitung den Berufungsführer wis-

sen, dass die am 12. März 2019 gestellten Beweisanträge abgewiesen würden. Gleichzeitig wur-

den die Parteien angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstan-

den seien. Aus der Antwort des Berufungsführers vom 6. März 2020 lässt sich entnehmen, dass er

die Durchführung des mündlichen Verfahrens beantragt.

E.

Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, datierend vom

9. September 2020, über den Berufungsführer eingeholt.

F.

Anlässlich der Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erschien der Berufungsführer, begleitet

von seinem Wahlverteidiger. Nach der Einvernahme des Berufungsführers zu seinen persönlichen

Verhältnissen und zur Sache, wiederholte sein Verteidiger die in der Berufungserklärung vom

12. März 2019 gestellten Beweisanträge, wonach ein Augenschein vor der Diskothek D.________

durchzuführen sei und Chef-Wm G.________, E.________ und H.________ vor Ort als Zeugen zu

befragen seien. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung und Beratung wies der Straf-

appellationshof diese Anträge ab. Das Beweisverfahren wurde geschlossen und der Vertreter des

Berufungsführers hielt seinen Parteivortrag. Er beantragte dabei den Freispruch des Berufungsfüh-

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

rers; die Kosten des Verfahrens seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Berufungsführer

eine angemessene Entschädigung gemäss den eingereichten Kostenlisten zuzusprechen.

Der Beschuldigte machte von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, keinen Gebrauch.

Erwägungen

1.

1.1.

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Ge-

richte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte

Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi-

timiert. Die Berufung des Berufungsführers erfolgte frist- und formgerecht und entsprechend den

gesetzlichen Anforderungen; es ist darauf einzutreten.

1.2.

Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Ent-

scheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebun-

den, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteilten

Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs.

1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende

Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen

Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über-

prüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

1.3.

Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1

StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforder-

lichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Jeker die Beweisanträge, es sei

ein Augenschein vor der Diskothek D.________ durchzuführen und Chef-Wm G.________,

E.________ und H.________ seien vor Ort als Zeugen zu befragen. Der Strafappellationshof wies

die Beweisanträge aus nachfolgenden Gründen ab. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Bewei-

sen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet

hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän-

dert (Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 mit Hinwei-

sen). Es ist nicht ersichtlich, was für sachdienliche Informationen sich aus einem Augenschein vor

Ort, fast vier Jahre nach dem nächtlichen Vorfall, ergeben könnten. In Bezug auf die beantragte

Einvernahme von Chef-Wm G.________ ist hervorzuheben, dass dieser bereits kontradiktorisch

einvernommen wurde. Dass dieser nach so langer Zeit noch weitere nützliche und authentische

Angaben machen könnte, ist unwahrscheinlich. Er erinnerte sich bereits bei der Einvernahme

durch den Polizeirichter nicht mehr an alle Details, was angesichts des Zeitablaufs durchaus ver-

ständlich ist. Dieselben Überlegungen gelten auch für E.________ und H.________. Dazu kommt,

dass E.________ am Boden lag und in Handschellen gelegt wurde, so dass er nicht sehen konnte,

was hinter dem Rücken des ihn fesselnden Polizeibeamten geschah. Zudem erklärte E.________

bei seiner Einvernahme, er habe viel Alkohol getrunken und könne sich nicht mehr so gut erinnern,

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

was genau passiert sei. H.________ konnte bereits einige Tage nach dem Vorfall keine konkreten

Aussagen zum Geschehen machen. Dies erstaunt nicht, stand er doch gemäss eigenen Aussagen

mit Gend F.________ abseits des Geschehens. Er gab an, in keinem Moment gesehen zu haben,

dass irgendjemand (von seiner Gruppe) einen Polizisten angegriffen habe. Als Bruder des

Berufungsführers müssten seine Aussagen zudem mit besonderer Vorsicht gewichtet werden. Von

einer erneute Einvernahme der beantragten Zeugen am Ort des Tatgeschehens ist nach Anlauf

von fast vier Jahren kein verbessertes Erinnerungsvermögen durch Reaktivierung des „inneren

Auges“ zu erwarten.

Nachdem vorliegend die anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt wurden,

kann sich der Strafappellationshof auf die Einvernahme des Berufungsführers sowie die Akten

beschränken.

2.

Der Berufungsführer macht geltend, dass die Aussagen der Belastungszeugen ihn klar entlastet

hätten. Er wirft dem Polizeirichter eine willkürliche Würdigung der widersprüchlichen, uneinheitli-

chen und damit entlastenden Aussagen der involvierten Personen vor. Insbesondere die Darstel-

lung des Ablaufs, der örtlichen Verhältnisse und des Pfeffersprayeinsatzes durch Chef-Wm

G.________, die aus den Akten nicht hervorgehen würden, hätten zu einem Freispruch führen

müssen. Er sei offensichtlich mit dem wirklichen Täter verwechselt worden.

Er macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, eine Verletzung des Grundsatzes in

dubio pro reo und eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Explizit wird vom Berufungsführer

die Glaubwürdigkeit der anzeigenden Polizeibeamten bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

nicht in Zweifel gezogen. Er macht aber geltend, dass er Opfer einer Verwechslung sei.

2.1.

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonne-

nen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul-

digte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff.

2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 IPBPR und Art. 10 StPO verankerte Unschuldsvermutung sowie der dazu

gehörende Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Jeder Mensch gilt

als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässigen Gerichtsverfahren für schuldig befunden

wurde, einen Straftatbestand erfüllt zu haben (TOPHINKE, in Basler Kommentar Schweizerische

Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N. 2). Als Beweislastregel bedeutet

die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt,

wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Un-

schuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen

ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Un-

schuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38

E. 2a; vgl. auch BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich

der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts über-

zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei-

fel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der

Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit

nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 9

handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74

E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil KG FR 501 2017 162 vom 28. Juni

2018 E. 5.1).

2.2.

Was die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entspre-

chenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) (vgl. an-

gefochtenes Urteil III. B.1., S. 11-16).

Aus diesen Aussagen ergibt sich zusammenfassend, dass der angegriffene Gend B.________

nicht gesehen hat, wer ihn von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat. Nach

der Intervention habe er sich aber bei Chef-Wm G.________ erkundigt, wer ihn am Hals gepackt

habe. Letzterer habe auf den Beschuldigten A.________ gezeigt, welchen er an der Verhandlung

vor dem Polizeirichter ganz sicher wiedererkannt habe (act. 13‘060).

Gend F.________ hat das Tatgeschehen beobachtet und gesehen, dass der Berufungsführer

Gend B.________ mit dem Arm am Hals gepackt habe und die beiden auf dem Boden gelegen

seien. Sie habe den Berufungsführer identifiziert und ihn auch persönlich auf den Polizeiposten

nach Granges-Paccot eskortiert. Auf Nachfrage des Polizeirichters erklärte sie, dass es sich beim

Angreifer zweifelsfrei um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handle (act.

13‘126).

Auch Chef-Wm G.________ hat gesehen, dass Gend B.________ angegriffen und in den Würge-

griff genommen wurde. Er habe Pfefferspray eingesetzt, um so rasch als möglich zu seinem Kolle-

gen zu gelangen und diesen aus dem gefährlichen Würgegriff zu befreien. Er konnte bei der

Einvernahme an der Verhandlung des Polizeirichters aber nicht bestätigen, ob es sich beim

Angreifer um den an der Verhandlung anwesenden Beschuldigten handelte. Der Angreifer sei am

Kopf verletzt gewesen und sei zur Pflege ins Kantonsspital gebracht worden. Dieser müsse eine

Narbe dieser Verletzungen aufweisen (act. 13‘123).

A.________ bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe. Als er vom Innern der Diskothek nach

draussen gegangen sei, hätten E.________ und C.________ miteinander gestritten. Die Polizei

habe Pfefferspray eingesetzt, wobei auch ihm in die Augen gesprayt worden sei. Seinen verletzten

Arm habe er regungslos gegen die Brust gedrückt. Mit dem anderen Arm habe er versucht, sich

irgendwo festzuhalten, da er wegen des Pfeffersprays nichts mehr gesehen habe und auch

angetrunken gewesen sei. Als er versucht habe, eine Stütze zu finden, habe er ins Leere gegriffen

und habe in der Folge Schläge erhalten. So auch auf den Kopf, der mit vier Stichen habe genäht

werden müssen. Er sei zu Boden gedrückt worden und man habe ihm mit dem Knie auf den Rü-

cken gedrückt. Auch habe man versucht, ihm seinen verletzten Arm auf den Rücken zu drehen. Er

habe jedoch erklärt, dass er am linken Arm verletzt sei. Den rechten Arm habe er sodann nach

hinten gedreht, den linken habe er jedoch nicht bewegen können. Als der Streit zwischen

C.________ und E.________ eskaliert sei, habe er sich ungefähr einen Meter von diesen beiden

entfernt befunden. Er bestritt die Aussagen der durch den Polizeirichter einvernommenen Polizei-

beamten F.________ und G.________, wonach diese ihm Handschellen angelegt hätten. Zu

keiner Zeit habe man ihm Handschellen angelegt. Weiter sagte er aus, dass zwei Polizeibeamte

auf ihn eingeschlagen hätten, er voller Blut gewesen sei und dass er von der Ambulanz ins

Kantonsspital gebracht worden sei. Im Spital seien ihm bei der Verarztung seiner Kopfverletzung

vier Klammern gesetzt worden (act. 13‘057).

2.3.

Auch was die Würdigung der gemachten Aussagen betrifft, kann auf die präzise und kor-

rekte Analyse des Vorrichters verwiesen werden. Der Strafappellationshof macht sich diese zu

eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil III. B.1. Ziff. 4.21 – 4.26, S. 16 – 21).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

In der Tat ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Polizeibeamten bezüglich des Kern-

geschehens decken, wonach Gend B.________ im Rahmen einer Intervention von hinten am Hals

gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen wurde. Für Gend F.________ bestehen keine Zweifel,

dass es sich beim Angreifer um den Berufungsführer handelt. Chef-Wm G.________ hat erklärt,

dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es sich beim Angreifer um den Berufungsführer

handelt. Er wusste aber noch, dass der Angreifer eine Verletzung am Kopf aufwies. A.________

erlitt erwiesenermassen eine solche Verletzung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die

beeideten Polizeibeamten den Berufungsführer, dem sie vor der Intervention vom 11. Dezember

2016 noch nie begegnet waren, zu Unrecht beschuldigen sollten. Sie würden jedenfalls keinen

Vorteil aus einer falschen Beschuldigung ziehen. Die gegenteiligen Aussagen des zur Tatzeit

angetrunkenen

Berufungsführers

vermögen

nicht

zu

überzeugen.

Sie

müssen

als

Schutzbehauptungen, um sich seiner Verantwortung zu entziehen, qualifiziert werden.

Nach diesen Ausführungen bestehen für den hiesigen Hof keine Zweifel an der Täterschaft des

Berufungsführers und dem Umstand, dass dieser Gend B.________ am 11. Dezember 2016 vor

der Diskothek D.________ von hinten am Hals gepackt, gewürgt und zu Boden gerissen hat,

während dem dieser damit beschäftigt war, E.________ in Handschellen zu legen. Es liegt kein

Verstoss gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ vor.

2.4.

An diesem Ergebnis vermöchten auch die Einvernahmen der beantragten Zeugen sowie

eine Ortsbesichtigung nichts zu ändern (vgl. E. 1.3). Das zu beurteilende Kerngeschehen lässt sich

aus den Verfahrensakten und den vom Polizeirichter vorgenommenen Einvernahmen und Rekon-

struktionen zweifelsfrei erstellen.

2.5.

Festzuhalten ist, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verwechslung des Täters mit dem

Berufungsführer gekommen ist.

2.5.1. Der Berufungsführer macht geltend, aufgrund seiner Verletzung am Arm komme er als Tä-

ter nicht in Frage. Den am Boden knienden Gend B.________ von hinten zu packen und rücklings

auf den Boden zu legen, hätte extreme Kraft gebraucht. Die zuvor im Innern der Diskothek zugezo-

gene Verletzung an seinem linken Arm sei so gravierend und die Schmerzen so gross gewesen,

dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Zudem sei er gut einen Kopf kleiner und viel leichter

als der ihm körperlich klar überlegene Gend B.________.

Dies trifft offensichtlich nicht zu. Um eine am Boden kniende Person von hinten rücklings umzu-

reissen, ist kein besonderer Kraftakt nötig. Zudem ist allgemein bekannt, dass der Körper bei einer

Verletzung Hormone, insbesondere Adrenalin, ausschüttet und so die Schmerzwahrnehmung re-

duziert. Dem Bericht des HFR (act. 13‘049) zufolge handelte es sich auch nicht um eine bereits in

diesem Zeitpunkt feststehende schwerwiegende Verletzung des Arms bzw. Ellbogens. So wurden

nebst der Immobilisation insbesondere keine Sofortmassnahmen getroffen und lediglich eine Wo-

che nach dem Vorfall eine Kontrolle beim Hausarzt angeordnet. Auch der Berufungsführer erinnert

sich spontan nur daran, dass ihm am Kopf Klammern gesetzt wurden (vgl. Protokoll vom 1. Okto-

ber 2020 S. 5); an das Röntgen seines Armes hat er keine Erinnerung.

2.5.2. Weiter bringt der Berufungsführer vor, er habe so viel Pfefferspray abbekommen, dass er

nichts mehr gesehen habe. Chef-Wm G.________ habe sich den Weg zu seinem Kollegen Gend

B.________ freigesprayt und den Pfefferspray namentlich gegenüber Drittpersonen eingesetzt,

nicht aber direkt gegen den Täter (vgl. act. 13‘124). Er sei eine solche Drittperson gewesen, die

eine grosse Ladung Pfefferspray abbekommen habe.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

Der Vorfall ereignete sich um ca. 3.20 Uhr vor der Diskothek D.________. Gemäss dem Bericht

des HFR wurde der Berufungsführer um 4.10 Uhr mit der Ambulanz ins Spital eingeliefert.

Zwischen dem Vorfall und der Aufnahme im HFR verging damit weniger als eine Stunde. Dennoch

findet sich im Bericht kein Hinweis darauf, dass der Berufungsführer kurz davor Pfefferspray in die

Augen bekommen hätte. Hätte er wirklich soviel Pfefferspray abbekommen, wie er angibt, so

wären zumindest seine Augen bei der Einlieferung ins HFR noch stark gerötet gewesen und der

Einsatz von Pfefferspray hätte nicht unbemerkt bleiben können. Es trifft also nicht zu, dass er

nichts mehr gesehen hat. Vielmehr war er eben nicht eine Drittperson, sondern Täter und damit

nicht direkter Destinatär des Pfeffersprayeinsatzes, wie er dies selber beschreibt. Er hat genau

gleich wie Gend B.________ nur ein bisschen Pfefferspray in die Augen bekommen, was im HFR

nicht mehr festgestellt werden konnte.

2.5.3. Der Berufungsführer erklärte auf Frage seines Verteidigers anlässlich der Berufungs-

verhandlung, an diesem Abend CHF 4‘000.- abgehoben und somit viel Bargeld auf sich gehabt zu

haben. Gend F.________ habe angegeben, dass es sich bei der Person mit dem vielen Bargeld

nicht um den Berufungsführer gehandelt habe.

Entgegen den Angaben des Verteidigers hat Gend F.________ nicht ausgesagt, bei der Person

mit dem vielen Bargeld habe es sich nicht um den Berufungsführer gehandelt. Sie gab anlässlich

ihrer Einvernahme vor dem Polizeirichter an, sie könne sich daran erinnern, dass eine beteiligte

Person eine grosse Summe Geld bei sich gehabt habe. Sie wisse jedoch nicht mehr wieviel es

gewesen sei und wer diese Summe auf sich getragen habe (vgl. act. 13‘127). Demgegenüber

erinnerte sich Chef-Wm G.________, dass die fragliche Person, welche Gend B.________ am

Hals gepackt habe, mehrere tausend Franken auf sich hatte (vgl. 13‘123).

2.5.4. Im Übrigen floss in dieser Nacht viel Alkohol, welcher das Erinnerungsvermögen des einen

oder anderen beeinträchtigte. Auch der Berufungsführer scheint nur lückenhafte Erinnerungen an

die Vorfälle zu haben. Er erinnert sich nicht an das Röntgen im HFR, welches gemäss Bericht vor-

genommen wurde, und auch die korrekte Anzahl der ihm gesetzten Klammern kennt er nicht mehr.

2.5.5. Schliesslich rügte der Berufungsführer zumindest implizit Mängel in der Verfahrensführung

während des Vorverfahrens. Er bemängelte, dass die Akten der gegen die andern Protagonisten

geführten Verfahren nicht beigezogen worden seien. Es sei somit auch nicht bekannt, ob und wo-

für diese verurteilt worden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Berufungsführer bezüglich

der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Alleintäterschaft vorgeworfen wird. Auf den Beizug von weiteren Strafakten konnte unter diesen

Umständen verzichtet werden. Es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte-

nen Urteil verwiesen werden (E. I.B. S. 9).

2.6.

Für den Strafappellationshof bestehen vorliegend keine Zweifel an der Täterschaft des Be-

rufungsführers. Es spricht alles dafür und nichts dagegen, dass es sich beim Berufungsführer um

den Angreifer handelt und er somit Täter der ihm vorgeworfenen Tat ist. Die rechtliche Qualifika-

tion wurde nicht selbständig angefochten. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und

die Verurteilung des Berufungsführers wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Art. 285 Abs. 1 StGB) zu bestätigen.

3.

Die Strafzumessung hat der Berufungsführer nicht selbständig angefochten, sondern nur als Folge

des beantragten Freispruchs. Soweit erforderlich, verweist der Strafappellationshof auf die Be-

gründung der Vorinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

3.1.

Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in

den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefoch-

tene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404

Abs. 2 StPO).

3.2.

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei-

heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not-

wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal-

ten. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB

verbunden werden (Verbindungsbusse). Dem zu einer bedingt ausgesprochenen Sanktion Verur-

teilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu

führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E.

7.3.1 mit Hinweisen). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe

schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der

Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukom-

men. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. mit weiteren

Verweisen).

3.3.

Vorliegend erscheint das Strafmass von acht Monaten Freiheitsstrafe an sich nicht unbillig.

Jedoch ist es gesetzeswidrig, wenn die Verbindungsbusse nicht an das Strafmass angerechnet,

sondern hinzugerechnet wird (vgl. Urteil KG FR 501 2019 26 vom 28. August 2019 E. 2.4). Daher

gilt es, diese Gesetzeswidrigkeit zu korrigieren. Die Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- ist im

Umfang von 30 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Folglich ist der Berufungsführer zu ei-

ner bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.-

zu verurteilen.

4.

4.1.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426

Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin

auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Im vorliegenden Fall wurde der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben und einzig

von Amtes wegen die Verbindungsbusse an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Bei

diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der Verfahrenskosten abzusehen.

4.2.

Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas-

sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff.

des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim-

mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gebühren: CHF 2‘000.-; Ausla-

gen: CHF 200.-).

Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen. Die Änderung betreffend die Strafe

wurde nicht beantragt, sondern von Amtes wegen vorgenommen, so dass es sich rechtfertigt, dem

Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

4.3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Kantonsgericht KG

Seite 9 von 9

Der Hof erkennt:

I.

Die Berufung wird abgewiesen.

Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Urteils des Polizeirichters des Saanebezirks vom 29. Januar 2019

werden bestätigt. Ziff. 3 desselben Urteils wird von Amtes wegen abgeändert. Das Urteil

lautet neu wie folgt:

1.

A.________ wird von der Anschuldigung der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB),

angeblich begangen am 11. Dezember 2016, freigesprochen.

2.

A.________ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1

StGB) für schuldig befunden.

3.

A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, unter Anrechnung

von einem Tag vorläufiger Festnahme. Der bedingte Strafvollzug wird mit einer

Probezeit von 2 Jahren gewährt (Art. 40, 42, 44, 47 und 51 aStGB).

A.________ wird zudem zu einer Verbindungsbusse von CHF 3‘000.- verurteilt. Die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt (Art.

42 Abs. 4 und 106 StGB).

4.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘296.- (Gebühren: CHF 3‘000.-; Auslagen:

CHF 296.- [Staatsanwaltschaft: CHF 96.-; Dossierkosten: CHF 200.-]) werden zu ¾

A.________ auferlegt, der Rest geht zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.

A.________ wird eine Entschädigung von CHF 1‘238.80 zugesprochen (Art. 429 Abs. 1

StPO). Diese wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4

StPO).

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘200.- festgesetzt (Gerichtsgebühr:

CHF 2‘000.-; Auslagen: CHF 200.-) und A.________ auferlegt.

III.

A.________ wird keine Entschädigung ausgerichtet.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-

setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 1. Oktober 2020/mdu

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin: