opencaselaw.ch

501 2019 4

Freiburg · 2019-07-08 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. D.________, E.________, A.________ und F.________ wurde mit Anklageschrift vom

29. August 2017 vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Viel- zahl an Delikten begangen zu haben. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 wurde A.________ vom Strafgericht des Seebezirks wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizier- ter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infol- ge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerich- teten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an. Mit Berufungserklärungen vom 3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. In Bezug auf A.________ (Verfahren 501 2017 184) beantragte die Staatsan- waltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 (Verfahren 501 2017 181) beantragte A.________ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Diebstahl), 3d (Sach- beschädigung), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (Nötigung), 3i (Beschimpfung), 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d war die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b, 3e, 3g, 3h und 3i wurde ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Mit Urteil des Strafappellationshofs vom 8. Mai 2018 wurden die Berufungen der Staatsanwalt- schaft abgewiesen und diejenige von A.________ teilweise gutgeheissen. Zusätzlich zu den bereits in erster Instanz beschlossenen Freisprüchen wurde er der Beschimpfung (Ziff. 3i bzw. 2d,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Fall 1.18), der Sachbeschädigung in einem Fall (Ziff. 3d bzw. 2b, Fall 1.65), und der Nötigung in einem Fall (Ziff. 3h bzw. 2e, Fall 1.18) freigesprochen. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestä- tigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Umfang von CHF 2'580.- A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren wurden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. C. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_905/2018). Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungsführer wurde am 17. Juni 2019 zu den Akten genommen. Nachdem die Parteien auf neue Beweisanträge verzichtet hatten, verhandelte der Strafappella- tionshof die Angelegenheit am 8. Juli 2019. Anlässlich der Verhandlung erschienen der Berufungs- führer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Gruber, sowie der zuständige Staatsanwalt. Rechtsan- walt Gruber beantragte den Ausstand von Kantonsrichterin G.________ und Ersatzrichter H.________, sowie dass verschiedene Aktenstücke aus den Akten zu weisen seien. Die Staatsan- waltschaft schloss auf Abweisung der Anträge. Der Strafappellationshof beschloss, auf das Ausstandsbegehren und das Begehren betreffend die Mehrzahl der Aktenstücke nicht einzutreten. Das Begehren betreffend die Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von I.________ wurde abgewiesen. Der Berufungsführer wurde daraufhin kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach dieser Einvernahme erteilte die Vorsitzende des Strafappellationshofs den Parteivertretern das Wort. Schliesslich machte der Beschuldigte von seinem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Berufungsführer beantragt den Ausstand von Kantonsrichterin G.________ und Ersatzrichter H.________. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteil BGer 1B_58/2017 vom

E. 1.23 und 1.30) mit mehrfachen Sachbeschädigungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den

22. März 2014, bzw. in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2014, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der gleichen kriminellen Energie stattgefunden haben, so dass auch hier nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommen kann. Die gleichen Überlegungen führen zum gleichen Resultat für den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28), der parallel zur Brandstiftung und qualifizierten Sachbeschädi- gung stattgefunden hat, und für die Nötigung (Ziff. 1.67), welche im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung erfolgte. Auch für diese Delikte rechtfertigt sich somit das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Vergleichbare Zusammenhänge fehlen hingegen in Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51), den Miss- brauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und den beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80). Für diese Delikte, die für sich alleine keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. 4.4. Freiheitsstrafe 4.4.1. Der Richter hat bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Vorausset- zungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose im konkre- ten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzu- messung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) bezie- hungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszu- fällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andern- falls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt. (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). 4.4.2. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptan- wendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwen- dungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsi- diär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbeson- dere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit

Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günsti- ge Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unum- gänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). 4.4.3. Die schwerste zu beurteilende Tat ist vorliegend die Brandstiftung (Ziff. 1.28). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungsführer eine gewisse Sorglosig- keit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte und seine Mittäter begaben sich zwar zur Waldhütte, um zu "bräteln" und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Sie haben jedoch billigend in Kauf genommen, dass die Überdachung der Grillstelle durch das von ihnen spontan geschürte und bei Verlassen der Hütte nicht gelöschte, grosse Feuer, abbrannte. Die subjektiven Tatkomponen- ten sind daher leicht negativ zu gewichten. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten dennoch noch leicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen. 4.4.4. Betreffend Raub und versuchtem Raub ist festzuhalten, dass die Opfer psychisch beein- trächtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise dieses Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit leicht negativ zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es bei einem der beiden Delikte beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszuge- hen. In Bezug auf die mehrfache (Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12-1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.49, 1.50, 1.52-1.56, 1.62-1.64, 1.67, 1.69-1.72, 1.74-1.76), teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Ziff. 1.15, 1.16, 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29) ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 51 Fälle handelt, begangen über eine Zeitspanne von drei Monaten. Sie war zudem begleitet von einem Diebstahl (Ziff. 1.17), zwei Sachentziehungen (Ziff. 1.23 und 1.30), und einer Nötigung (Ziff. 1.67). Bezüglich der Tatkomponente ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- und Gewaltpo- tential getragen und haben in gewissen Fällen zu einem beträchtlichen Schaden geführt. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insge- samt liegt in Bezug auf diese Delikte somit ein mittelschweres Verschulden vor. Was schliesslich den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28) betrifft, der parallel zur Brandstiftung und einer qualifizierten Sachbeschädigung verübt wurde, hat der Beschuldigte die Türe zur Waldhütte einge-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 treten und sich so unrechtmässig Zugang zur Waldhütte verschafft, so dass von einem eher leich- ten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Tatverschulden erweist sich eine asperierte Erhö- hung von ca. 15-18 Monaten als angemessen. 4.4.5. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Berufungsführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 74-75), sowie auf seine Aussagen anlässlich der Sitzungen des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018 und vom 8. Juli 2019 zu verweisen. Er ist bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bodenleger. Seit Anfang 2016 arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erzielt einen Bruttolohn von ca. CHF 5‘150.- monatlich. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers sind daher neutral zu gewich- ten. Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass A.________ während des gesamten Strafverfahrens weder besondere Reue noch Einsicht gegenüber seinen Taten gezeigt hat. Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 8. Juli 2019 hat er zum ersten Mal verlauten lassen, dass er seine Taten bereue, was von einer gewissen Einsicht zeugt. Im Strafre- gisterauszug des Berufungsführers ist eine Vorstrafe verzeichnet. Am 12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer beding- ten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Berufungsführer ist damit in Bezug auf die heute zu beurtei- lenden Sachbeschädigungen einschlägig vorbestraft. Wenige Monate nach seiner ersten Verurtei- lung delinquierte er somit wieder, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafe des Berufungsführers zeugt von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und einer Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Sie ist somit im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente leicht straferhöhend zu bewerten. Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer mit Ausnahme einer Verurteilung am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-, welche ihm aufgrund seiner Erklärungen anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 nicht anzurechnen ist, nicht mehr straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten. 4.4.6. Aufgrund der Einsatzstrafe von 12 Monaten, der erwähnten asperierten Erhöhung von ca. 15-18 Monaten und der als neutral gewichteten Täterkomponenten erachtet der Strafappella- tionshof eine Gesamtstrafe von 27 Monaten für angemessen. Dies liegt nicht wesentlich über einem Strafmass von 24 Monaten, welches einen bedingten Vollzug erlauben würde. Es muss sich daher aufdrängen und besonders begründet werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Strafmass sich im unteren Bereich der durch Asperierung erhöhten Gesamtstrafe befindet. Für eine nochmalige Herabsetzung besteht somit grundsätzlich kein Raum. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Berufungsführer zwar keine negative Legalprognose gestellt werden kann, der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe ihm aber eine Warnung sein wird, um ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten. Zu beachten ist aber immerhin, dass der Berufungsführer innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten beging, welche zu einem beträchtlichen Schaden führten. Selbst bei einem Strafmass von 24 Monaten müsste der Strafappellationshof somit nur den teilbedingten Vollzug gewähren, was wiederum rechtfertigt, das

Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Strafmass nicht unter 27 Monate herabzusetzen. Unter diesen Vorgaben wird die dem Berufungs- führer auferlegte Freiheitsstrafe auf 27 Monate festgelegt. 4.5. Geldstrafe Für die Drohung (Ziff. 1.51), den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80) ist eine Geldstrafe auszuspre- chen (vgl. E. 4.3 in fine). 4.5.1. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB. In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Krite- rium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfind- lichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.3). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.5.2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Berufungsführer am

16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Mit heutigem Urteil ist er zudem aufgrund weiterer Delikte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die schwerste zu beurteilende Tat ist diejenige der Drohung. In Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51) kann festgehalten werden, dass die Intensität der Drohung grundsätzlich als erhöht einzuordnen ist, da die Täter bewaffnet waren und die Opfer die Situation als lebensbedrohlich wahrnahmen. Die Täter handelten vorsätzlich. Dennoch ist zu erwähnen, dass die Täter immer einen gewissen Abstand zu ihren Opfern bewahrten, es keinen Körperkon-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 takt und kein direktes Vorhalten einer Waffe gab. Die objektive und subjektive Tatkomponente ist demzufolge als eher leicht einzuordnen, was eine Einsatzstrafe von ca. 15 Tagessätzen rechtfer- tigt. Betreffend die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerben von verbotenen Waffen und Tragen einer Feuerwaffe ohne Bewilligung; Ziff. 1.57 und 1.80), ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer einen Tatplan hatte, da er die Waffen zuerst erwarb und danach im Auto depo- nierte, ohne die gesetzlichen Vorschriften zu respektieren. Da er im Zusammenhang mit verschie- denen Waffen mehrmals gegen das Waffengesetz verstossen hat, ist diesbezüglich von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich über die gesetzli- chen Vorschriften zu informieren und die Waffen nur unter Berücksichtigung dieser zu erwerben oder mit sich zu tragen. Der mehrfache Verstoss gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen deutet darauf hin, dass er leichtsinnig mit seinen Waffen umgeht. Gestützt auf das planmässige Vorgehen und die erhöhte kriminelle Energie ist die Tatkomponente als eher schwer einzuordnen. Aufgrund des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) entstand ein geringer Deliktsbetrag. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dement- sprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn, der Drang sich zu beweisen und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente ist somit als leicht zu qualifizieren. Das gleiche gilt für den durch den Strafbefehl vom 16. Februar 2017 bereits geahndeten Hausfriedensbruch. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Tatverschulden erweist sich eine asperierte Erhö- hung von ca. 30-45 Tagessätzen als angemessen. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf E. 4.4.5. hiervor verwiesen werden. Aufgrund der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, der erwähnten asperierten Erhöhung von ca. 30- 45 Tagessätzen und der als neutral gewichteten Täterkomponenten erachtet der Strafappellations- hof somit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Die bereits ausgesprochene rechtskräftige Grundstrafe von 5 Tagessätzen ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delik- te abzuziehen. Es ergibt sich somit eine Zusatzstrafe von 55 Tagessätzen. 4.5.3. Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) unein- bringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen von CHF 5‘150.-, bzw. einem Netto-Einkommen von ca. CHF 4'377.-, und zu berücksichtigenden Abzügen von insgesamt CHF 1‘313.- (Pauschalabzug von 30 %) ist ein Tagessatz von CHF 100.- den Verhältnissen des Berufungsführers angemessen. 4.6. 4.6.1. In Bezug auf die Freiheitsstrafe hat der Strafappellationshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 dem Berufungsführer den teilbedingten Vollzug gewährt. Dieser Punkt wurde vor Bundesge- richt nicht angefochten und somit kann im Grundsatz nicht zu Ungunsten des Berufungsführers darauf zurückgekommen werden. Angesichts der heute ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 27 Monaten rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Reststrafe von 21 Monaten vorzusehen. 4.6.2. Was die Geldstrafe betrifft, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der teilbe- dingten Strafe nicht angefochten wurde und somit nicht darauf zurück zu kommen ist. Im Übrigen erscheint es angemessen, die ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen im Umfang von 15 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen, und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Rest- strafe von 40 Tagessätzen vorzusehen. Dem Berufungsführer wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gesetzt, um die unbedingt vollziehbare Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'500.- zu bezah- len. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewan- delt (Art. 36 StGB). 4.7. In Bezug auf das Strafmass ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 100.- verurteilt. Die Geldstrafe ergeht als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Für die Freiheitsstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Der Berufungsführer wird

E. 5 April 2017 E. 2.3). Gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 und Urteil BGer 1F_11/2015 vom 24. April 2015 E. 2), kann das Gericht oder der betroffene Richter, deren Ausstand beantragt wird, den Antrag selber für unzulässig erklären, wenn er missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist, auch wenn dieser Entscheid nach dem geltenden Verfahrensrecht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen würde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Vorliegend wurde dem Berufungsführer die Zusammensetzung der urteilenden Instanz mit der Vorladung vom 19. März 2019 mitgeteilt. Die entsprechende Gerichtsurkunde wurde dem Beru- fungsführer am 21. März 2019 und seinem Rechtsvertreter am 20. März 2019 zugestellt. Das anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 gestellte Ausstandsgesuch erfolgte somit offensicht- lich verspätet, so dass der Anspruch des Gesuchstellers verwirkt war. Auf das Ausstandsgesuch des Berufungsführers ist somit nicht einzutreten. 2. 2.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurtei- lung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1). 2.2. Der Berufungsführer beantragt, dass folgende Aktenstücke aus den Akten gewiesen werden: act. 2000-2074 (Einvernahmen der Beschuldigten), act. 2506-2517 (Einvernahme I.________), act. 13092-13114 (Einvernahme E.________), act. 13116-13135 (Einvernahme J.________), act. 13065-13084 (Einvernahme D.________). Er macht geltend, das Bundesgericht habe das Urteil vom 8. Mai 2018 vollumfänglich aufgehoben, so dass mit Ausnahme der Punkte, die ihm vorgetragen wurden und zu denen es Weisungen erteilt habe, die ganze Angelegenheit neu zu beurteilen sei. Dies erlaube ihm, die vorliegenden Anträge wieder, bzw. neu zu stellen. 2.2.1. In Bezug auf act. 2506-2517 (Einvernahme I.________) kann auf E. 3 hiernach verwiesen werden. 2.2.2. Soweit die act. 2000-2025 (Einvernahme der Beschuldigten) und act. 13116-13135 (Einver- nahme J.________) betroffen sind, muss festgehalten werden, dass die entsprechenden Einvernahmeprotokolle bereits von der ersten Instanz als nicht verwertbar erklärt wurden (vgl. Urteil vom12. Juni 2017 E. C.2 S. 25 und C.4 S. 27). Auf die diesbezüglichen Anträge des Beru- fungsführers ist somit schon aus diesem Grund mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2.2.3. Betreffend schliesslich act. 2029-2074 (Einvernahmen der Beschuldigten), act. 13092- 13114 (Einvernahme E.________), und act. 13065-13084 (Einvernahme D.________), ist zu bemerken, dass der Verteidiger des Berufungsführers das gleiche Gesuch bereits anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018 gestellt hatte, und es vom Strafappella- tionshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 behandelt und abgewiesen wurde (vgl. Urteil 501 2017 181 E. 4.4 S. 1). In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2018 an das Bundesge-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 richt hat der Berufungsführer diesen Punkt weder angefochten, noch sonst wie thematisiert. Die Sache ist somit endgültig entschieden und kann vom Strafappellationshof nicht mehr überprüft werden. Auf den erneuten Antrag, diese Protokolle aus den Akten zu weisen, bzw. als nicht verwertbar zu erklären, ist somit nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht hat erwogen, der Strafappellationshof habe sich mehrfach auf ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 21. Mai 2014 gestützt, ohne darzulegen, weshalb dieses entgegen dem Antrag des Berufungsführers als verwertbar einzustufen sei. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids in diesem Punkt (vgl. Urteil 6B_905/2018 E. 1.4.2). Es obliegt somit dem Strafappellationshof, die Verwertbarkeit des genannten Einvernahmeprotokolls zu beurteilen und daraufhin den Vorwurf der Sachbeschädigung in Bezug auf die Anklagepunkte 1.49 und 1.67 gegebenenfalls neu zu beurteilen. 3.1. Der Berufungsführer beantragte anlässlich der Verhandlung vom 4. Mai 2018, das Einver- nahmeprotokoll von I.________ vom 21. Mai 2014 (act. 2506-2517) sei aus den Akten zu weisen, subsidiär als nicht verwertbar zu erklären, da ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorgelegen habe. 3.1.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung vor einer ersten (polizeilichen) Einvernahme, muss bereits vor dieser ersten Einver- nahme die notwendige Verteidigung sichergestellt werden. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach ersten polizeilichen Einvernahmen, so stellt sich die Frage, ob rechtzeitig eröffnet wurde. Diese Frage beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (vgl. RUCKSTUHL, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 131 N. 5a). Diese Bestim- mung sieht vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise, die erhoben wurden, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, nur gültig erhoben wurden, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Damit das Beweisverwer- tungsverbot geltend gemacht werden kann, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. Daraus ergibt sich, dass Beweise verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht (vgl. RUCKSTUHL, Art. 131 N. 7). Beweise, welche unter Verletzung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind absolut und stellen strikte Verbote dar, welche keinen Platz für eine Relativierung des Verwertungsverbots durch Interessenabwägung lassen (vgl. GLESS, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N. 48). Beschuldigteneinvernahmen, die ohne Hinweis auf die Rechte der Einvernommenen durchgeführt wurden, sind in diesem Sinn unverwert- bar (vgl. GLESS, Art. 141 N. 51; RUCKSTUHL, Art. 131 N. 17).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Die beschuldigte Person muss insbesondere verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 Bst. a StPO), oder wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). 3.1.2. I.________ wurde von der Polizei am 21. Mai 2014 als beschuldigte Person einver- nommen. Das Ermittlungsverfahren betraf die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2014 (vgl. act. 2506). Die zu untersuchenden Sachbeschädigungen betrafen die Fassade des B.________ (act. 2513-2514, 13482), zwei Hausfassaden in K.________ (act. 2512, 2318) und den Scooter von C.________ (act. 2513, 2326). Keine dieser Sachbeschädigungen verursachte einen grossen Schaden in Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Mit Strafbefehl vom 29. August 2016 (vgl. act. nicht nummeriert zwischen 10006 und 10007) wurde I.________ der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit und der Nötigung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Ein Tag vorläufige Festnahme wurde als ein Tag Haft auf die Strafe angerechnet. Unter diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre. Das besagte Einvernahmeprotokoll unterliegt somit keinem Verwertungsverbot. Nebenbei sei noch bemerkt, dass I.________ im Verfahren gegen den Berufungsführer, wäre er nicht selber verschiedener Delikte beschuldigt gewesen, als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (vgl. Art. 178 StPO), so dass von vorneherein kein Fall notwendiger Verteidigung hätte vorliegen können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Einvernahmeprotokoll vom

21. Mai 2014 somit verwertbar. 3.2. Nachdem der Strafappellationshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 zu Recht von der Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von I.________ vom 21. Mai 2014 ausgegangen ist, besteht kein Anlass, von der damaligen Sachverhaltsermittlung abzuweichen. Bezüglich des Sachverhalts in den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 kann somit vollumfänglich auf die E. 8.3.1 und 8.3.2 des Urteils vom 8. Mai 2018 verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Berufungsführer in diesen beiden Anklagepunkten nicht nur von I.________, sondern auch vom Mitbeschuldigten D.________ belastet wurde, so dass sich auch ohne Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle von I.________ ein Schuldspruch aufdrängt. 3.3. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder Beein- trächtigung seiner Sache (vgl. BGE 120 IV 319 E. 2a). Eine Beschädigung liegt bereits vor, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (vgl. BGE 115 IV 26 E. 2b; WEISSENBERGER, in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N. 66). So erfüllt auch das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand den Tatbestand der Sachbeschädigung (vgl. Urteil BGer 6B_580/2018 vom 2. November 2018 E. 5). Nicht erforderlich ist überdies, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet (vgl. WEISSEN- BERGER, Art. 144 N. 6). In den hier zu beurteilenden Anklagepunkten 1.49 und 1.67 wurde einerseits eine Hausfassade, und andererseits ein Scooter mit Paintballkugeln getroffen und somit mit Farbe verunreinigt. Gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport waren im ersten Fall nach der Reinigung noch weisse Farbe am Fliegengitter, ein kleiner roter Farbfleck auf der Sandsteinfensterbank und leichte Abriebspuren an der Sandsteinfassade sichtbar (vgl. act. 13479-13480). Die Ansehnlichkeit der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 Hausfassade wurde somit durch die Farbe klar beeinträchtigt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Farbe sich zwar relativ gut reinigen liess, die Reinigung jedoch den Sandstein ein wenig abgenutzt hat, so dass er nicht mehr ganz die gleiche Farbe und Struktur aufweise, wie die nicht betroffene Fassade (vgl. act. 13480). Diese Beschreibung ist leicht nachzuvollziehen, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob entsprechende Fotos zu den Akten genommen wurden oder nicht. Das gleiche gilt in Bezug auf den Scooter, dessen Fahrer nach dem Ereignis feststellen musste, „dass er und der Roller von grünen und orangen Paintball Kügelchen getroffen wurden“ (vgl. act. 2324). Auch wenn der Schaden nicht beziffert wurde (vgl. act. 2326 verso), und die Farbe möglicherweise mit einer guten Reinigungsaktion vollständig abgewaschen werden konnte, wurde die Ansehnlichkeit des Scooters durch die Farbe klar beeinträchtigt. Mit dem Einwand, die Paint- ball-Farbe habe sich von der Fassade und dem Scooter wieder entfernen lassen, verkennt der Berufungsführer, dass eine Sache unter anderem als beeinträchtigt bzw. beschädigt gilt, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen bzw. ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird. In den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 hat sich der Berufungsführer somit der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesen Punkten abzuweisen. 4. 4.1. In Bezug auf die Strafzumessung hat das Bundesgericht dem Strafappellationshof folgende Vorgaben gemacht (vgl. Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4). Soweit die Vorinstanz die Strafart im Rahmen einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umge- kehrt. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind. Die Vorinstanz wird insofern noch einmal zu überprüfen haben, für welche Delikte allenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist. Erachtet sie bei jenen Delikten, bei welchen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe zur Disposition stehen, unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion, so hat sie dies im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu begründen. Spricht die Vorinstanz für einzelne Delikte eine Geldstrafe aus, wird sie eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017 gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestim- men haben. Bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung bewertet die Vorinstanz die "einschlägigen" (was in Bezug auf die Brandstiftung nicht zutrifft) Vorstrafen als "in leichter Weise straferhöhend". Anschliessend stellt sie die Vorstrafen bei der Beurteilung der "übrigen Delikte" erneut straferhöhend in Rechnung. Sie macht damit aus einem täterbezogenen Strafzumessungskriterium ein tatbezoge- nes, was der gängigen Methodik widerspricht. Danach sind die Vorstrafen erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte im Rahmen der Täterkomponenten in einem letzten Schritt zu berücksichtigen. Es ist zwar nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Vorstrafen letztlich zu einer Straferhöhung geführt haben. Gleichwohl ist aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorstrafenbelastung doppelt straferhöhend berücksich- tigt hat. Dies erweist sich ebenfalls als unzulässig. Schliesslich erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 12 Monaten aufgrund der weiteren Delikte. Sie erwägt pauschal, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgü- ter insgesamt nicht mehr leicht wiege. Die Taten des Beschwerdeführers seien teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen gewesen. Insbesondere das Vorgehen in

Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 Bezug auf den Raub und den versuchten Raub zeuge von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Insgesamt liege ein mittelschweres Verschulden vor. Aufgrund dieser, alle weiteren Delikte einschliessenden Ausführungen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände beachtet hat und sich die asperierte Erhöhung von 24 Monaten im Ergebnis als angemessen erweist. Bei einer derart allgemeinen Betrachtungsweise lässt sich namentlich die Schwere der Einzeltaten und ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammen- hang, ihre grössere und geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen nicht nachvollziehen. Gerade im vorliegenden Fall ist es etwa denkbar, dass die Sachbeschädigungen, der Diebstahl und der Hausfriedensbruch zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Ob zudem auch beim Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist, liegt freilich nicht auf der Hand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem Raub lediglich beim Versuch blieb. Dem angefochtenen Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, in welchem Umfang das Ausbleiben des Erfolgs gewürdigt wurde. Damit kommt die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung ihrer Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach. Es gilt daher, unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen. 4.2. Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafge- setzbuches in Kraft (AS 2016 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im Allge- meinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB). 4.3. A.________ wird durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.28), des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Ziff. 1.78 und 1.77), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Ziff. 1.17), der mehr- fachen Sachentziehung (Art. 141 StGB; Ziff. 1.23, 1.30), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12 –1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.67, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB; Ziff. 1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrah- men für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), sowie Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), beträgt schliesslich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Ausnahme der Brandstiftung kann somit bei sämtlichen der begangenen Delikte grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verur- teilung wegen Raub und versuchtem Raub (Ziff. 1.77 und 1.78) ist hervorzuheben, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden und die Täter vermummt und bewaffnet waren, was von besonderer Verwerflichkeit zeugt, so dass sich eine Freiheitsstrafe aufdrängt. In Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 51 Fälle handelt, begangen über eine Zeitspanne von drei Monaten. Unter diesen Vorgaben ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um der Vielzahl von Delikten und der ihnen zugrunde liegenden kriminellen Energie gerecht zu werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Diebstahls (Ziff. 1.17) mit mehrfachen Sachbeschädigungen, alle begangen in der Nacht vom

21. auf den 22. März 2014, und der tatsächlichen und zeitlichen Nähe der Sachentziehung (Ziff.

E. 6 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen haben, für die restlichen 21 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 bis

2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). Für die Geldstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Im Umfang von 15 Tagessätzen wird dem Berufungsführer eine Zahlungsfrist von drei Monaten gesetzt, um die Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'500.- zu bezahlen. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt (Art. 36 StGB). Für die Reststrafe von 40 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 5. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeord- net werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Berufungsführer wurde mit Strafbefehl vom 12. September 2013 wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Probezeit betrug zwei Jahre. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden während der Probe- zeit begangen. Allerdings ist die Frist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit am 12. September 2018 abgelaufen, so dass die erwähnte bedingte Geldstrafe nicht mehr widerrufen werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Sinn abzuändern.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 20

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nicht zu tragen hat die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. Urteil BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von drei Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommt. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzuse- hen. Den Umständen und dem Ausgang des Berufungserfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2017 181, 501 2017 184 und 501 2019 4), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 400.- (Art. 35 JR) dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt.

E. 6.2 Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1).

E. 6.3 Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getra- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil vom

E. 8 Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. qqq und rrr, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. sss, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen.

E. 9 Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.-, Auslagen CHF 765.-, Reisekosten: CHF 815.-; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 10 Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). III. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 5‘000.-; Auslagen: CHF 400.-). Sie werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 IV. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 5‘226.60 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Patrik Gruber für die zweite Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘864.30 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 133.30). A.________ hat die Hälfte dieser Entschädigungen dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2019/dbe Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 4 Urteil vom 8. Juli 2019 Strafappellationshof Besetzung Vize-Präsidentin: Dina Beti Richterin: Catherine Overney Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, amtlicher Verteidiger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, sowie B.________, Kläger, und C.________, Kläger Gegenstand Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Strafmass (Art. 47 und 49 StGB) Berufung vom 5. Oktober 2017 gegen das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 – Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018 (6B_905/2018)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 20 Sachverhalt A. D.________, E.________, A.________ und F.________ wurde mit Anklageschrift vom

29. August 2017 vorgeworfen, in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis zum 21. April 2014 eine Viel- zahl an Delikten begangen zu haben. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 wurde A.________ vom Strafgericht des Seebezirks wegen Raubes und versuchten Raubes, Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfacher teilweise qualifizier- ter Sachbeschädigung, Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Nötigung, Beschimpfung, Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft zu einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das Gericht entschied, die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und den Vollzug der verbleibenden 24 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Sachbeschädigung (neun Vorfälle) und des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt, sprach es ihn frei. Zudem stellte es das gegen ihn geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes infol- ge Eintritts der Verjährung ein. Weiter befasste sich das Gericht mit den gegen A.________ gerich- teten Zivilbegehren und der Verteilung der Verfahrenskosten. B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 21. Juni 2017 die Berufung in den Verfahren gegen alle vier Beschuldigten an. Mit Berufungserklärungen vom 3. Oktober 2017 beschränkte sie die Berufung in allen Fällen auf die Punkte 3a und 4 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. Sie führte aus, es gehe um die rechtliche Würdigung der Raubüberfälle vom 21. April 2014 als gewöhnlicher Raub anstelle von bandenmässigem Raub und um die davon abhängende Strafzumessung. In Bezug auf A.________ (Verfahren 501 2017 184) beantragte die Staatsan- waltschaft die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wobei davon 21 Monate zu vollziehen und die Freiheitsstrafe im Umfang der weiteren 21 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren aufzuschieben sei. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober 2017 (Verfahren 501 2017 181) beantragte A.________ die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf dessen Ziffern 3b (Diebstahl), 3d (Sach- beschädigung), 3e (Brandstiftung), 3g (Drohung), 3h (Nötigung), 3i (Beschimpfung), 4, 5, 6 und 10. Hinsichtlich Ziff. 3d war die Berufung auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.30-1.36, 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift beschränkt. In Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. 1.49, 1.65 und 1.67 der Anklageschrift sowie bezüglich der weiteren, angefochtenen Schuldsprüche gemäss Ziff. 3b, 3e, 3g, 3h und 3i wurde ein Freispruch beantragt. Im Weiteren beantragte der Berufungsführer, er sei unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von max. 15 Monaten zu verurteilen. Zudem beantragte er den Nichtwiderruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. September 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs, die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Achtel und die Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO. Mit Urteil des Strafappellationshofs vom 8. Mai 2018 wurden die Berufungen der Staatsanwalt- schaft abgewiesen und diejenige von A.________ teilweise gutgeheissen. Zusätzlich zu den bereits in erster Instanz beschlossenen Freisprüchen wurde er der Beschimpfung (Ziff. 3i bzw. 2d,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 20 Fall 1.18), der Sachbeschädigung in einem Fall (Ziff. 3d bzw. 2b, Fall 1.65), und der Nötigung in einem Fall (Ziff. 3h bzw. 2e, Fall 1.18) freigesprochen. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestä- tigt. A.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei davon 6 Monate zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden im Umfang von CHF 2'580.- A.________ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ im Berufungsverfahren wurden auf CHF 5‘226.60 festgesetzt und A.________ wurde angehalten, diese Entschädigung im Umfang von CHF 1‘568.- dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sei. C. A.________ erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 6B_905/2018). Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Strafappellationshof zurückgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungsführer wurde am 17. Juni 2019 zu den Akten genommen. Nachdem die Parteien auf neue Beweisanträge verzichtet hatten, verhandelte der Strafappella- tionshof die Angelegenheit am 8. Juli 2019. Anlässlich der Verhandlung erschienen der Berufungs- führer, verbeiständet durch Rechtsanwalt Gruber, sowie der zuständige Staatsanwalt. Rechtsan- walt Gruber beantragte den Ausstand von Kantonsrichterin G.________ und Ersatzrichter H.________, sowie dass verschiedene Aktenstücke aus den Akten zu weisen seien. Die Staatsan- waltschaft schloss auf Abweisung der Anträge. Der Strafappellationshof beschloss, auf das Ausstandsbegehren und das Begehren betreffend die Mehrzahl der Aktenstücke nicht einzutreten. Das Begehren betreffend die Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von I.________ wurde abgewiesen. Der Berufungsführer wurde daraufhin kurz zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen. Nach dieser Einvernahme erteilte die Vorsitzende des Strafappellationshofs den Parteivertretern das Wort. Schliesslich machte der Beschuldigte von seinem Recht auf ein Schlusswort Gebrauch. Erwägungen 1. Der Berufungsführer beantragt den Ausstand von Kantonsrichterin G.________ und Ersatzrichter H.________. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteil BGer 1B_58/2017 vom

5. April 2017 E. 2.3). Gemäss der Rechtsprechung (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 und Urteil BGer 1F_11/2015 vom 24. April 2015 E. 2), kann das Gericht oder der betroffene Richter, deren Ausstand beantragt wird, den Antrag selber für unzulässig erklären, wenn er missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist, auch wenn dieser Entscheid nach dem geltenden Verfahrensrecht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen würde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 20 Vorliegend wurde dem Berufungsführer die Zusammensetzung der urteilenden Instanz mit der Vorladung vom 19. März 2019 mitgeteilt. Die entsprechende Gerichtsurkunde wurde dem Beru- fungsführer am 21. März 2019 und seinem Rechtsvertreter am 20. März 2019 zugestellt. Das anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 gestellte Ausstandsgesuch erfolgte somit offensicht- lich verspätet, so dass der Anspruch des Gesuchstellers verwirkt war. Auf das Ausstandsgesuch des Berufungsführers ist somit nicht einzutreten. 2. 2.1. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurtei- lung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Berufung an das Bundesge- richt nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Berufung abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. Urteil BGer 6B_977/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.1.1). 2.2. Der Berufungsführer beantragt, dass folgende Aktenstücke aus den Akten gewiesen werden: act. 2000-2074 (Einvernahmen der Beschuldigten), act. 2506-2517 (Einvernahme I.________), act. 13092-13114 (Einvernahme E.________), act. 13116-13135 (Einvernahme J.________), act. 13065-13084 (Einvernahme D.________). Er macht geltend, das Bundesgericht habe das Urteil vom 8. Mai 2018 vollumfänglich aufgehoben, so dass mit Ausnahme der Punkte, die ihm vorgetragen wurden und zu denen es Weisungen erteilt habe, die ganze Angelegenheit neu zu beurteilen sei. Dies erlaube ihm, die vorliegenden Anträge wieder, bzw. neu zu stellen. 2.2.1. In Bezug auf act. 2506-2517 (Einvernahme I.________) kann auf E. 3 hiernach verwiesen werden. 2.2.2. Soweit die act. 2000-2025 (Einvernahme der Beschuldigten) und act. 13116-13135 (Einver- nahme J.________) betroffen sind, muss festgehalten werden, dass die entsprechenden Einvernahmeprotokolle bereits von der ersten Instanz als nicht verwertbar erklärt wurden (vgl. Urteil vom12. Juni 2017 E. C.2 S. 25 und C.4 S. 27). Auf die diesbezüglichen Anträge des Beru- fungsführers ist somit schon aus diesem Grund mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2.2.3. Betreffend schliesslich act. 2029-2074 (Einvernahmen der Beschuldigten), act. 13092- 13114 (Einvernahme E.________), und act. 13065-13084 (Einvernahme D.________), ist zu bemerken, dass der Verteidiger des Berufungsführers das gleiche Gesuch bereits anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018 gestellt hatte, und es vom Strafappella- tionshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 behandelt und abgewiesen wurde (vgl. Urteil 501 2017 181 E. 4.4 S. 1). In seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2018 an das Bundesge-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 20 richt hat der Berufungsführer diesen Punkt weder angefochten, noch sonst wie thematisiert. Die Sache ist somit endgültig entschieden und kann vom Strafappellationshof nicht mehr überprüft werden. Auf den erneuten Antrag, diese Protokolle aus den Akten zu weisen, bzw. als nicht verwertbar zu erklären, ist somit nicht einzutreten. 3. Das Bundesgericht hat erwogen, der Strafappellationshof habe sich mehrfach auf ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll von I.________ vom 21. Mai 2014 gestützt, ohne darzulegen, weshalb dieses entgegen dem Antrag des Berufungsführers als verwertbar einzustufen sei. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids in diesem Punkt (vgl. Urteil 6B_905/2018 E. 1.4.2). Es obliegt somit dem Strafappellationshof, die Verwertbarkeit des genannten Einvernahmeprotokolls zu beurteilen und daraufhin den Vorwurf der Sachbeschädigung in Bezug auf die Anklagepunkte 1.49 und 1.67 gegebenenfalls neu zu beurteilen. 3.1. Der Berufungsführer beantragte anlässlich der Verhandlung vom 4. Mai 2018, das Einver- nahmeprotokoll von I.________ vom 21. Mai 2014 (act. 2506-2517) sei aus den Akten zu weisen, subsidiär als nicht verwertbar zu erklären, da ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorgelegen habe. 3.1.1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung vor einer ersten (polizeilichen) Einvernahme, muss bereits vor dieser ersten Einver- nahme die notwendige Verteidigung sichergestellt werden. Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach ersten polizeilichen Einvernahmen, so stellt sich die Frage, ob rechtzeitig eröffnet wurde. Diese Frage beurteilt sich nach der Frage, ab wann ein genügender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung vorliegt und ob sich aus diesem Tatverdacht ein Grund für eine notwendige Verteidigung ergibt. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und demnach auch die notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen diejenigen Beweiserhebungen, welche nach dem Zeitpunkt erhoben wurden, zu welchem nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung bereits hätte eröffnet werden müssen, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (vgl. RUCKSTUHL, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 131 N. 5a). Diese Bestim- mung sieht vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise, die erhoben wurden, bevor eine Verteidigung bestellt worden ist, nur gültig erhoben wurden, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Damit das Beweisverwer- tungsverbot geltend gemacht werden kann, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. Daraus ergibt sich, dass Beweise verwertbar bleiben, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung erst später entsteht (vgl. RUCKSTUHL, Art. 131 N. 7). Beweise, welche unter Verletzung der verbotenen Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Beweisverwertungsverbote gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind absolut und stellen strikte Verbote dar, welche keinen Platz für eine Relativierung des Verwertungsverbots durch Interessenabwägung lassen (vgl. GLESS, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N. 48). Beschuldigteneinvernahmen, die ohne Hinweis auf die Rechte der Einvernommenen durchgeführt wurden, sind in diesem Sinn unverwert- bar (vgl. GLESS, Art. 141 N. 51; RUCKSTUHL, Art. 131 N. 17).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 20 Die beschuldigte Person muss insbesondere verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 Bst. a StPO), oder wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). 3.1.2. I.________ wurde von der Polizei am 21. Mai 2014 als beschuldigte Person einver- nommen. Das Ermittlungsverfahren betraf die Vorwürfe der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2014 (vgl. act. 2506). Die zu untersuchenden Sachbeschädigungen betrafen die Fassade des B.________ (act. 2513-2514, 13482), zwei Hausfassaden in K.________ (act. 2512, 2318) und den Scooter von C.________ (act. 2513, 2326). Keine dieser Sachbeschädigungen verursachte einen grossen Schaden in Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB. Mit Strafbefehl vom 29. August 2016 (vgl. act. nicht nummeriert zwischen 10006 und 10007) wurde I.________ der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeit und der Nötigung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000.- verurteilt. Ein Tag vorläufige Festnahme wurde als ein Tag Haft auf die Strafe angerechnet. Unter diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre. Das besagte Einvernahmeprotokoll unterliegt somit keinem Verwertungsverbot. Nebenbei sei noch bemerkt, dass I.________ im Verfahren gegen den Berufungsführer, wäre er nicht selber verschiedener Delikte beschuldigt gewesen, als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (vgl. Art. 178 StPO), so dass von vorneherein kein Fall notwendiger Verteidigung hätte vorliegen können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Einvernahmeprotokoll vom

21. Mai 2014 somit verwertbar. 3.2. Nachdem der Strafappellationshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 zu Recht von der Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von I.________ vom 21. Mai 2014 ausgegangen ist, besteht kein Anlass, von der damaligen Sachverhaltsermittlung abzuweichen. Bezüglich des Sachverhalts in den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 kann somit vollumfänglich auf die E. 8.3.1 und 8.3.2 des Urteils vom 8. Mai 2018 verwiesen werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass der Berufungsführer in diesen beiden Anklagepunkten nicht nur von I.________, sondern auch vom Mitbeschuldigten D.________ belastet wurde, so dass sich auch ohne Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle von I.________ ein Schuldspruch aufdrängt. 3.3. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder Beein- trächtigung seiner Sache (vgl. BGE 120 IV 319 E. 2a). Eine Beschädigung liegt bereits vor, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (vgl. BGE 115 IV 26 E. 2b; WEISSENBERGER, in Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N. 66). So erfüllt auch das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand den Tatbestand der Sachbeschädigung (vgl. Urteil BGer 6B_580/2018 vom 2. November 2018 E. 5). Nicht erforderlich ist überdies, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat und der Berechtigte eine Vermögenseinbusse erleidet (vgl. WEISSEN- BERGER, Art. 144 N. 6). In den hier zu beurteilenden Anklagepunkten 1.49 und 1.67 wurde einerseits eine Hausfassade, und andererseits ein Scooter mit Paintballkugeln getroffen und somit mit Farbe verunreinigt. Gemäss dem polizeilichen Anzeigerapport waren im ersten Fall nach der Reinigung noch weisse Farbe am Fliegengitter, ein kleiner roter Farbfleck auf der Sandsteinfensterbank und leichte Abriebspuren an der Sandsteinfassade sichtbar (vgl. act. 13479-13480). Die Ansehnlichkeit der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 20 Hausfassade wurde somit durch die Farbe klar beeinträchtigt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Farbe sich zwar relativ gut reinigen liess, die Reinigung jedoch den Sandstein ein wenig abgenutzt hat, so dass er nicht mehr ganz die gleiche Farbe und Struktur aufweise, wie die nicht betroffene Fassade (vgl. act. 13480). Diese Beschreibung ist leicht nachzuvollziehen, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob entsprechende Fotos zu den Akten genommen wurden oder nicht. Das gleiche gilt in Bezug auf den Scooter, dessen Fahrer nach dem Ereignis feststellen musste, „dass er und der Roller von grünen und orangen Paintball Kügelchen getroffen wurden“ (vgl. act. 2324). Auch wenn der Schaden nicht beziffert wurde (vgl. act. 2326 verso), und die Farbe möglicherweise mit einer guten Reinigungsaktion vollständig abgewaschen werden konnte, wurde die Ansehnlichkeit des Scooters durch die Farbe klar beeinträchtigt. Mit dem Einwand, die Paint- ball-Farbe habe sich von der Fassade und dem Scooter wieder entfernen lassen, verkennt der Berufungsführer, dass eine Sache unter anderem als beeinträchtigt bzw. beschädigt gilt, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen bzw. ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird. In den Anklagepunkten 1.49 und 1.67 hat sich der Berufungsführer somit der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung ist in diesen Punkten abzuweisen. 4. 4.1. In Bezug auf die Strafzumessung hat das Bundesgericht dem Strafappellationshof folgende Vorgaben gemacht (vgl. Urteil 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4). Soweit die Vorinstanz die Strafart im Rahmen einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umge- kehrt. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind. Die Vorinstanz wird insofern noch einmal zu überprüfen haben, für welche Delikte allenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist. Erachtet sie bei jenen Delikten, bei welchen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe zur Disposition stehen, unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion, so hat sie dies im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu begründen. Spricht die Vorinstanz für einzelne Delikte eine Geldstrafe aus, wird sie eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017 gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestim- men haben. Bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung bewertet die Vorinstanz die "einschlägigen" (was in Bezug auf die Brandstiftung nicht zutrifft) Vorstrafen als "in leichter Weise straferhöhend". Anschliessend stellt sie die Vorstrafen bei der Beurteilung der "übrigen Delikte" erneut straferhöhend in Rechnung. Sie macht damit aus einem täterbezogenen Strafzumessungskriterium ein tatbezoge- nes, was der gängigen Methodik widerspricht. Danach sind die Vorstrafen erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte im Rahmen der Täterkomponenten in einem letzten Schritt zu berücksichtigen. Es ist zwar nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Vorstrafen letztlich zu einer Straferhöhung geführt haben. Gleichwohl ist aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorstrafenbelastung doppelt straferhöhend berücksich- tigt hat. Dies erweist sich ebenfalls als unzulässig. Schliesslich erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 12 Monaten aufgrund der weiteren Delikte. Sie erwägt pauschal, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgü- ter insgesamt nicht mehr leicht wiege. Die Taten des Beschwerdeführers seien teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen gewesen. Insbesondere das Vorgehen in

Kantonsgericht KG Seite 8 von 20 Bezug auf den Raub und den versuchten Raub zeuge von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Insgesamt liege ein mittelschweres Verschulden vor. Aufgrund dieser, alle weiteren Delikte einschliessenden Ausführungen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände beachtet hat und sich die asperierte Erhöhung von 24 Monaten im Ergebnis als angemessen erweist. Bei einer derart allgemeinen Betrachtungsweise lässt sich namentlich die Schwere der Einzeltaten und ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammen- hang, ihre grössere und geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen nicht nachvollziehen. Gerade im vorliegenden Fall ist es etwa denkbar, dass die Sachbeschädigungen, der Diebstahl und der Hausfriedensbruch zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Ob zudem auch beim Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist, liegt freilich nicht auf der Hand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem Raub lediglich beim Versuch blieb. Dem angefochtenen Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, in welchem Umfang das Ausbleiben des Erfolgs gewürdigt wurde. Damit kommt die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung ihrer Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nach. Es gilt daher, unter Beachtung der dargelegten Erwägungen die Strafe neu festzusetzen. 4.2. Am 1. Januar 2018 traten das neue Sanktionenrecht und weitere Änderungen des Strafge- setzbuches in Kraft (AS 2016 1249 ff.). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach diesem Gesetze beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen betreffend Strafen und Massnahmen sind für den Beschuldigten im Allge- meinen strenger, weshalb vorliegend die Bestimmungen des StGB, welche bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft waren, angewendet werden (aStGB). 4.3. A.________ wird durch vorliegendes Urteil schuldig gesprochen der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.28), des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Ziff. 1.78 und 1.77), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB; Ziff. 1.17), der mehr- fachen Sachentziehung (Art. 141 StGB; Ziff. 1.23, 1.30), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12 –1.14, 1.30 – 1.36, 1.38, 1.40 – 1.47, 1.49, 1.50, 1.52 – 1.56, 1.62 – 1.64, 1.67, 1.69 – 1.72, 1.74 – 1.76), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB; Ziff. 1.15, 1.16, 1.19 – 1.22, 1.24 – 1.26, 1.28 – 1.29), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Ziff. 1.28), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB; Ziff. 1.51), der Nötigung (Art. 181 StGB; Ziff. 1.67), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Ziff. 1.73), und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe [Springmesser]; Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung; Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV; Ziff. 1.57, 1.80). Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB beträgt der abstrakte Strafrahmen für Raub Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) kann der Richter auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen. Der abstrakte Strafrah- men für Sachentziehung (Art. 141 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Missbrauch von

Kantonsgericht KG Seite 9 von 20 Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG), sowie Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), beträgt schliesslich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe. Mit Ausnahme der Brandstiftung kann somit bei sämtlichen der begangenen Delikte grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Betreffend die Verur- teilung wegen Raub und versuchtem Raub (Ziff. 1.77 und 1.78) ist hervorzuheben, dass die Opfer des Raubes und des versuchten Raubes psychisch beeinträchtigt wurden und die Täter vermummt und bewaffnet waren, was von besonderer Verwerflichkeit zeugt, so dass sich eine Freiheitsstrafe aufdrängt. In Bezug auf die mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 51 Fälle handelt, begangen über eine Zeitspanne von drei Monaten. Unter diesen Vorgaben ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, um der Vielzahl von Delikten und der ihnen zugrunde liegenden kriminellen Energie gerecht zu werden. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Diebstahls (Ziff. 1.17) mit mehrfachen Sachbeschädigungen, alle begangen in der Nacht vom

21. auf den 22. März 2014, und der tatsächlichen und zeitlichen Nähe der Sachentziehung (Ziff. 1.23 und 1.30) mit mehrfachen Sachbeschädigungen, alle begangen in der Nacht vom 21. auf den

22. März 2014, bzw. in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2014, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der gleichen kriminellen Energie stattgefunden haben, so dass auch hier nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommen kann. Die gleichen Überlegungen führen zum gleichen Resultat für den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28), der parallel zur Brandstiftung und qualifizierten Sachbeschädi- gung stattgefunden hat, und für die Nötigung (Ziff. 1.67), welche im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung erfolgte. Auch für diese Delikte rechtfertigt sich somit das Verhängen einer Freiheitsstrafe. Vergleichbare Zusammenhänge fehlen hingegen in Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51), den Miss- brauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und den beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80). Für diese Delikte, die für sich alleine keine Freiheitsstrafe rechtfertigen, ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. 4.4. Freiheitsstrafe 4.4.1. Der Richter hat bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Vorausset- zungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose im konkre- ten Einzelfall an sich erfüllt sind. Diese folgenorientierte Überlegung kann durchaus in die Strafzu- messung einfliessen, bei welcher dem Richter ein weites Ermessen zusteht. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) bezie- hungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht er sie, hat er diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwe- sentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen. Mit der Festlegung einer Obergrenze hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Täter, gegen welchen eine Strafe jenseits dieses Grenzbereichs auszusprechen ist, die nachteiligen Auswirkungen des Strafvollzugs auf sich zu nehmen hat. Dies gilt für den Täter, dessen Strafe nur knapp über der gesetzlichen Obergrenze liegt, genauso wie für denjenigen, welcher eine klar darüber hinausgehende, langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Kantonsgericht KG Seite 10 von 20 Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermes- sensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszu- fällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andern- falls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt. (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). 4.4.2. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevan- te Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprü- fen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 134 IV 1 sowohl den Zweck als auch das Verhältnis von Art. 42 und Art. 43 StGB grundlegend und umfassend definiert. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptan- wendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwen- dungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsi- diär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbeson- dere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit

Kantonsgericht KG Seite 11 von 20 Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günsti- ge Legalprognose erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unum- gänglich erscheint (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). 4.4.3. Die schwerste zu beurteilende Tat ist vorliegend die Brandstiftung (Ziff. 1.28). In Bezug auf die Schwere der Gefährdung bzw. die Verletzung des geschützten Rechtsgutes ist festzuhalten, dass der Schaden mit insgesamt CHF 21‘363.15 zwar nicht mehr als gering bezeichnet werden kann, jedoch zu berücksichtigen ist, dass einzig die Dachkonstruktion der Grillstelle in Brand geriet und keine Personen verletzt wurden. Trotzdem legte der Berufungsführer eine gewisse Sorglosig- keit an den Tag, indem er den Ort verliess, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Die objektiven Tatkomponenten wiegen demnach eher leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Berufungsführer vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte und seine Mittäter begaben sich zwar zur Waldhütte, um zu "bräteln" und nicht um die Grillstelle anzuzünden. Sie haben jedoch billigend in Kauf genommen, dass die Überdachung der Grillstelle durch das von ihnen spontan geschürte und bei Verlassen der Hütte nicht gelöschte, grosse Feuer, abbrannte. Die subjektiven Tatkomponen- ten sind daher leicht negativ zu gewichten. Insgesamt wiegen die Tatkomponenten dennoch noch leicht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einsatzstrafe für die Brandstiftung auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen. 4.4.4. Betreffend Raub und versuchtem Raub ist festzuhalten, dass die Opfer psychisch beein- trächtigt wurden, jedoch aufgrund der dem Strafappellationshof vorliegenden Akten nicht von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen ist. Die Täter waren vermummt und bewaffnet; die Art und Weise dieses Vorgehens zeugt von besonderer Verwerflichkeit. Der Deliktsbetrag ist als gering zu qualifizieren. Insgesamt wiegen die objektiven Tatkomponenten nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Daran ändert nichts, dass die Täter den Opfern angeblich nur Angst einjagen wollten und es nicht um finanzielle Motive ging. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit leicht negativ zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass es bei einem der beiden Delikte beim Versuch blieb (Art. 22 Abs. 1 StGB). Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszuge- hen. In Bezug auf die mehrfache (Ziff. 1.1, 1.5, 1.6, 1.12-1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.49, 1.50, 1.52-1.56, 1.62-1.64, 1.67, 1.69-1.72, 1.74-1.76), teilweise qualifizierte Sachbeschädigung (Ziff. 1.15, 1.16, 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29) ist festzuhalten, dass es sich immerhin um 51 Fälle handelt, begangen über eine Zeitspanne von drei Monaten. Sie war zudem begleitet von einem Diebstahl (Ziff. 1.17), zwei Sachentziehungen (Ziff. 1.23 und 1.30), und einer Nötigung (Ziff. 1.67). Bezüglich der Tatkomponente ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiegt. Die Taten des Berufungsführers waren teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- und Gewaltpo- tential getragen und haben in gewissen Fällen zu einem beträchtlichen Schaden geführt. Subjektiv handelte der Berufungsführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er handelte ohne zu überlegen, welche möglichen Folgen sein Verhalten auf andere haben könnte. Zudem sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es ihm verhindert hätten, die Straftaten zu unterlassen. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist damit nicht angezeigt. Insge- samt liegt in Bezug auf diese Delikte somit ein mittelschweres Verschulden vor. Was schliesslich den Hausfriedensbruch (Ziff. 1.28) betrifft, der parallel zur Brandstiftung und einer qualifizierten Sachbeschädigung verübt wurde, hat der Beschuldigte die Türe zur Waldhütte einge-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 20 treten und sich so unrechtmässig Zugang zur Waldhütte verschafft, so dass von einem eher leich- ten Verschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Tatverschulden erweist sich eine asperierte Erhö- hung von ca. 15-18 Monaten als angemessen. 4.4.5. Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönli- chen Verhältnissen des Berufungsführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 74-75), sowie auf seine Aussagen anlässlich der Sitzungen des Strafappellationshofs vom 4. Mai 2018 und vom 8. Juli 2019 zu verweisen. Er ist bei seinen Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufgewachsen und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bodenleger. Seit Anfang 2016 arbeitet er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und erzielt einen Bruttolohn von ca. CHF 5‘150.- monatlich. Er konnte sich somit sowohl beruflich als auch sozial wieder in die Gesellschaft eingliedern. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsführers sind daher neutral zu gewich- ten. Seine Strafempfindlichkeit ist unter diesen Vorgaben als durchschnittlich zu bezeichnen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass A.________ während des gesamten Strafverfahrens weder besondere Reue noch Einsicht gegenüber seinen Taten gezeigt hat. Anlässlich der Verhandlung des Strafappellationshofs vom 8. Juli 2019 hat er zum ersten Mal verlauten lassen, dass er seine Taten bereue, was von einer gewissen Einsicht zeugt. Im Strafre- gisterauszug des Berufungsführers ist eine Vorstrafe verzeichnet. Am 12. September 2013 wurde er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Sachbeschä- digung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer beding- ten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Der Berufungsführer ist damit in Bezug auf die heute zu beurtei- lenden Sachbeschädigungen einschlägig vorbestraft. Wenige Monate nach seiner ersten Verurtei- lung delinquierte er somit wieder, wobei das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Schwere seiner Straftaten zunahm. Die Vorstrafe des Berufungsführers zeugt von mangelndem Respekt vor der Rechtsordnung und einer Tendenz zur Unbelehrbarkeit. Sie ist somit im Rahmen der Beurteilung der Täterkomponente leicht straferhöhend zu bewerten. Leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Berufungsführer mit Ausnahme einer Verurteilung am 16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-, welche ihm aufgrund seiner Erklärungen anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2019 nicht anzurechnen ist, nicht mehr straffällig wurde. Insgesamt sind die Täterkomponenten daher neutral zu gewichten. 4.4.6. Aufgrund der Einsatzstrafe von 12 Monaten, der erwähnten asperierten Erhöhung von ca. 15-18 Monaten und der als neutral gewichteten Täterkomponenten erachtet der Strafappella- tionshof eine Gesamtstrafe von 27 Monaten für angemessen. Dies liegt nicht wesentlich über einem Strafmass von 24 Monaten, welches einen bedingten Vollzug erlauben würde. Es muss sich daher aufdrängen und besonders begründet werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Strafmass sich im unteren Bereich der durch Asperierung erhöhten Gesamtstrafe befindet. Für eine nochmalige Herabsetzung besteht somit grundsätzlich kein Raum. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Berufungsführer zwar keine negative Legalprognose gestellt werden kann, der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe ihm aber eine Warnung sein wird, um ihn zu künftigem Wohlverhalten anzuhalten. Zu beachten ist aber immerhin, dass der Berufungsführer innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten beging, welche zu einem beträchtlichen Schaden führten. Selbst bei einem Strafmass von 24 Monaten müsste der Strafappellationshof somit nur den teilbedingten Vollzug gewähren, was wiederum rechtfertigt, das

Kantonsgericht KG Seite 13 von 20 Strafmass nicht unter 27 Monate herabzusetzen. Unter diesen Vorgaben wird die dem Berufungs- führer auferlegte Freiheitsstrafe auf 27 Monate festgelegt. 4.5. Geldstrafe Für die Drohung (Ziff. 1.51), den Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) und die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.57 und 1.80) ist eine Geldstrafe auszuspre- chen (vgl. E. 4.3 in fine). 4.5.1. Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB. In der Anzahl Tagessätze schlägt sich das Strafmass nieder. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellen das Krite- rium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfind- lichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.3). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhän- gig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleich- zeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 4.5.2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Berufungsführer am

16. Februar 2017 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 100.-. Mit heutigem Urteil ist er zudem aufgrund weiterer Delikte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die schwerste zu beurteilende Tat ist diejenige der Drohung. In Bezug auf die Drohung (Ziff. 1.51) kann festgehalten werden, dass die Intensität der Drohung grundsätzlich als erhöht einzuordnen ist, da die Täter bewaffnet waren und die Opfer die Situation als lebensbedrohlich wahrnahmen. Die Täter handelten vorsätzlich. Dennoch ist zu erwähnen, dass die Täter immer einen gewissen Abstand zu ihren Opfern bewahrten, es keinen Körperkon-

Kantonsgericht KG Seite 14 von 20 takt und kein direktes Vorhalten einer Waffe gab. Die objektive und subjektive Tatkomponente ist demzufolge als eher leicht einzuordnen, was eine Einsatzstrafe von ca. 15 Tagessätzen rechtfer- tigt. Betreffend die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerben von verbotenen Waffen und Tragen einer Feuerwaffe ohne Bewilligung; Ziff. 1.57 und 1.80), ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer einen Tatplan hatte, da er die Waffen zuerst erwarb und danach im Auto depo- nierte, ohne die gesetzlichen Vorschriften zu respektieren. Da er im Zusammenhang mit verschie- denen Waffen mehrmals gegen das Waffengesetz verstossen hat, ist diesbezüglich von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich über die gesetzli- chen Vorschriften zu informieren und die Waffen nur unter Berücksichtigung dieser zu erwerben oder mit sich zu tragen. Der mehrfache Verstoss gegen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen deutet darauf hin, dass er leichtsinnig mit seinen Waffen umgeht. Gestützt auf das planmässige Vorgehen und die erhöhte kriminelle Energie ist die Tatkomponente als eher schwer einzuordnen. Aufgrund des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. 1.73) entstand ein geringer Deliktsbetrag. Es ist nicht von einer planmässigen Tatbegehung und dement- sprechend von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Als Beweggründe kommen jugendlicher Leichtsinn, der Drang sich zu beweisen und der Gruppendruck in Frage. Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatkomponente ist somit als leicht zu qualifizieren. Das gleiche gilt für den durch den Strafbefehl vom 16. Februar 2017 bereits geahndeten Hausfriedensbruch. Unter Berücksichtigung sämtlicher dargelegten Tatverschulden erweist sich eine asperierte Erhö- hung von ca. 30-45 Tagessätzen als angemessen. Was die Täterkomponenten betrifft, kann auf E. 4.4.5. hiervor verwiesen werden. Aufgrund der Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen, der erwähnten asperierten Erhöhung von ca. 30- 45 Tagessätzen und der als neutral gewichteten Täterkomponenten erachtet der Strafappellations- hof somit eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Die bereits ausgesprochene rechtskräftige Grundstrafe von 5 Tagessätzen ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delik- te abzuziehen. Es ergibt sich somit eine Zusatzstrafe von 55 Tagessätzen. 4.5.3. Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) unein- bringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 StGB). Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen von CHF 5‘150.-, bzw. einem Netto-Einkommen von ca. CHF 4'377.-, und zu berücksichtigenden Abzügen von insgesamt CHF 1‘313.- (Pauschalabzug von 30 %) ist ein Tagessatz von CHF 100.- den Verhältnissen des Berufungsführers angemessen. 4.6. 4.6.1. In Bezug auf die Freiheitsstrafe hat der Strafappellationshof in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 dem Berufungsführer den teilbedingten Vollzug gewährt. Dieser Punkt wurde vor Bundesge- richt nicht angefochten und somit kann im Grundsatz nicht zu Ungunsten des Berufungsführers darauf zurückgekommen werden. Angesichts der heute ausgesprochenen Freiheitsstrafe von

Kantonsgericht KG Seite 15 von 20 27 Monaten rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate festzusetzen und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Reststrafe von 21 Monaten vorzusehen. 4.6.2. Was die Geldstrafe betrifft, ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der teilbe- dingten Strafe nicht angefochten wurde und somit nicht darauf zurück zu kommen ist. Im Übrigen erscheint es angemessen, die ausgesprochene Geldstrafe von 55 Tagessätzen im Umfang von 15 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen, und eine Probezeit von fünf Jahren für die bedingte Rest- strafe von 40 Tagessätzen vorzusehen. Dem Berufungsführer wird eine Zahlungsfrist von drei Monaten gesetzt, um die unbedingt vollziehbare Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'500.- zu bezah- len. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewan- delt (Art. 36 StGB). 4.7. In Bezug auf das Strafmass ist die Berufung somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 100.- verurteilt. Die Geldstrafe ergeht als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Für die Freiheitsstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Der Berufungsführer wird 6 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen haben, für die restlichen 21 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 bis

2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). Für die Geldstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Im Umfang von 15 Tagessätzen wird dem Berufungsführer eine Zahlungsfrist von drei Monaten gesetzt, um die Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'500.- zu bezahlen. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt (Art. 36 StGB). Für die Reststrafe von 40 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 5. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeord- net werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Berufungsführer wurde mit Strafbefehl vom 12. September 2013 wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 50.- und zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Probezeit betrug zwei Jahre. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden während der Probe- zeit begangen. Allerdings ist die Frist von drei Jahren nach Ablauf der Probezeit am 12. September 2018 abgelaufen, so dass die erwähnte bedingte Geldstrafe nicht mehr widerrufen werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Sinn abzuändern.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 20 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nicht zu tragen hat die beschuldigte Person diejenigen Verfahrenskosten, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gerichtsbehörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, welcher im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, wenn wegen Formfehlern Verfah- renshandlungen wiederholt werden müssen oder aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zusätzlicher Aufwand entsteht (vgl. Urteil BGer 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3). Der Berufungsführer wurde im vorliegenden Verfahren einzig von drei Vorwürfen freigesprochen, denen auf das ganze Strafverfahren gesehen nur marginale Bedeutung zukommt. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einer neuen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten abzuse- hen. Den Umständen und dem Ausgang des Berufungserfahrens entsprechend werden die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens (501 2017 181, 501 2017 184 und 501 2019 4), bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 5‘000.- (Art. 43 und 44 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) und den pauschal festgesetzten Auslagen von CHF 400.- (Art. 35 JR) dem Berufungsführer und dem Staat Freiburg je zur Hälfte auferlegt. 6.2. Dem Berufungsführer wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit muss er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat (vgl. BGE 138 IV 205 E. 1). 6.3. Die Auslagen beinhalten insbesondere die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Sie werden vorab vom Staat getra- gen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person ist verpflichtet, sie dem Kanton zurückzube- zahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Für das bisherige Verfahren wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Urteil vom

8. Mai 2018 auf CHF 5'226.60 festgelegt. Das Urteil wurde in diesem Punkt nicht angefochten und ist somit rechtskräftig. Es gilt somit nur noch, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die letzte Phase des Berufungsverfahrens festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 20 Rechtsanwalt Patrik Gruber veranschlagt für die zweite Phase des Berufungsverfahrens einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen beläuft sich auf CHF 81.- (5 % von CHF 1‘620.-) und die Reisekosten auf CHF 30.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Gruber eine angemessene Entschädigung von CHF 1‘864.30, inklusive CHF 133.30 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO vorbehalten. Der Hof erkennt: I. Auf das gegen Kantonsrichterin G.________ und Ersatzrichter H.________ erhobene Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. II. Die Berufung von A.________ wird teilweise gutgeheissen. Betreffend A.________ lautet das Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 neu wie folgt: C. A.________ 1. Das Verfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, geringfügiger Sachbeschädi- gung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Waffengesetzes wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (1.18, 1.48, 1.57, 1.58, 1.59, 1.66, 1.67, 1.68, 1.79). 2. A.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

a. der Gefährdung des Lebens (1.18),

b. der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1) (1.2 – 1.4, 1.7 – 1.11, 1.39, 1.65),

c. des Überlassens eines Personenwagens an eine Person, welche nicht über die erfor- derliche Berechtigung verfügt (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG) (1.60);

d. der Beschimpfung (1.18);

e. der Nötigung (1.18). 3. A.________ ist schuldig:

a. des Raubes und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) (1.78 und 1.77),

b. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (1.17),

c. der mehrfachen Sachentziehung (Art. 141 StGB) (1.23, 1.30),

d. der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (1.1, 1.5, 1.6, 1.12- 1.14, 1.30-1.36, 1.38, 1.40-1.47, 1.49, 1.50, 1.52-1.56, 1.62-1.64, 1.67, 1.69-1.72,

Kantonsgericht KG Seite 18 von 20 1.74-1.76) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB) (1.15, 1.16, 1.19-1.22, 1.24-1.26, 1.28-1.29).

e. der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (1.28),

f. des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) (1.28),

g. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) (1.51),

h. der Nötigung (Art. 181 StGB) (1.67),

i. (entfällt)

j. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) (1.73),

k. des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb einer verbotenen Waffe (Springmesser); (Tragen und Transport einer Waffe ohne Bewilligung) (Art. 33 WG i.V.m. Art. 4, 5, 27 WG und Art. 7,10, 48 WV (1.57, 1.80). 4. A.________ wird in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie der Art. 34, 40, 43, 44, 47 und 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und zu einer Geld- strafe von 55 Tagessätzen zu je CHF 100.- verurteilt. Die Geldstrafe ergeht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017. Für die Freiheitsstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. A.________ hat 6 Monate der ausgefällten Freiheitsstrafe zu vollziehen, für die restlichen 21 Monate wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. Die vom 21. April 2014 – 2. Juni 2014 erstandene Polizei- und Untersuchungshaft wird angerechnet (Art. 51 StGB). Für die Geldstrafe wird der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Im Umfang von 15 Tagessätzen wird A.________ eine Zahlungsfrist von drei Monaten gesetzt, um die Geldstrafe in der Höhe von CHF 1'500.- zu bezahlen. Sollte die Geldstrafe innert der gesetzten Frist nicht bezahlt werden und ist sie auch auf dem Betrei- bungsweg uneinbringlich, so wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt (Art. 36 StGB). Für die Reststrafe von 40 Tagessätzen wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Ober- aargau, vom 12. September 2013 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). 6. Die Kosten des Verfahrens werden A.________ zu einem Viertel auferlegt. Die Gerichts- kosten betragen CHF 16‘000.- und die Auslagen CHF 6‘000.-. A.________ werden demnach Kosten im Umfang von insgesamt CHF 5‘500.- auferlegt (Art. 426 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 19 von 20 7. Zivilbegehren

a. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit D.________, E.________ und F.________, L.________ einen Betrag von CHF 794.35 als Schadenersatz zu bezahlen (1.32).

b. A.________ wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit E.________ und F.________, M.________ einen Betrag von CHF 630.75 als Schadenersatz zu bezahlen (1.53).

c. Es wird davon Kenntnis genommen, dass sich A.________ verpflichtet hat, folgende Wiedergutmachungszahlungen zu leisten: - CHF 400.- zu Gunsten von N.________, - CHF 400.- zu Gunsten von O.________, - CHF 200.- zu Gunsten von P.________.

d. Alle übrigen gegen A.________ gerichteten Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. Einziehungen Folgende A.________ gehörenden Gegenstände werden beschlagnahmt und zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - zwei Bajonette der Schweizer Armee, Nr. qqq und rrr, - Schreckschusspistole der Marke Rohm, Nr. sss, - Plastikdose mit neun Schreckschusspatronen. 9. Honorar amtlicher Verteidiger Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Verteidiger von A.________ wird festgesetzt auf CHF 18‘230.40 (Honorar CHF 15‘300.-, Auslagen CHF 765.-, Reisekosten: CHF 815.-; Mehrwertsteuer 8%: CHF 1‘350.40) und ihm durch die Staatskasse ausgerichtet. A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen und Rechtsanwalt Patrik Gruber die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘747.30, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Entschädigung A.________ wird eine Entschädigung von CHF 4‘995.55 zugesprochen, welche mit den von ihm geschuldeten Verfahrenskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung verrechnet werden (Art. 429 StPO). III. Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'400.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 5‘000.-; Auslagen: CHF 400.-). Sie werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 20 IV. Es wird festgestellt, dass die Rechtsanwalt Patrik Gruber geschuldete Entschädigung als amtlicher Verteidiger von A.________ für die erste Phase des Berufungsverfahrens im Betrag von CHF 5‘226.60 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Patrik Gruber für die zweite Phase des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1‘864.30 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 133.30). A.________ hat die Hälfte dieser Entschädigungen dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 429 StPO). VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2019/dbe Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: