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501 2019 21

Freiburg · 2021-01-18 · Deutsch FR

Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 23. Oktober 2010 zwischen 20.30 und 21.00 Uhr kam es beim Parkplatz des Bahnhof- buffets in C.________ zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Tamilen. Die Ereignisse spielten sich vor dem Hintergrund einer Veranstaltung von mehreren hundert tamilischen Staatsan- gehörigen ab. Es kamen unter anderem Messer, Stangen und Baseballschläger zum Einsatz und es wurden Autos beschädigt. Ausser von Seiten des Privatklägers A.________ wurden keine Straf- klagen eingereicht. A.________ hatte sich anfänglich im Innern des Bahnhofbuffets befunden. Gegen 21.00 Uhr begab er sich nach draussen auf den Parkplatz, wo er von mehreren Personen angegriffen wurde (act. 2). Er erlitt eine Hirnerschütterung, Schnittverletzungen im Gesicht und am Hinterkopf, Stichwunden an beiden Hüften sowie Prellungen. Der Vorfall hatte eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge, welche im Wesentlichen zu einem fünfmonatigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Tages- klinik sowie zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führte. Der Berufungsführer blieb seither, von einer mehrmonatigen gescheiterten Eingliederungsmassnahme abgesehen, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Schnittverletzung im Gesicht ist sichtbar geblieben (act. 2, act. 4001 ff.). Am 24. Oktober 2010 stellte A.________ Strafanzeige und Strafantrag gegen Unbekannt wegen Aggression und Körperverletzung (vgl. act. 2027). B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 19. März 2013 einen Strafbefehl gegen B.________ und verurteilte diesen wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer unbedingten Freiheits- strafe von vier Monaten. Die Staatsanwaltschaft warf B.________ vor, A.________ die Schnittver- letzung im Gesicht zugefügt zu haben (act. 10'003 ff.). B.________ als Beschuldigter (act. 9089 f.) und A.________ als Privatkläger (act. 9'080 ff.) erho- ben beide am 2. April 2013 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. A.________ beantragte insbe- sondere, B.________ sei vielmehr der schweren Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand sowie der Delikte gegen das SVG schuldig zu sprechen. Mit Entscheid des Polizeirichters vom 9. August 2013 wurde der Strafbefehl vom 19. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. 9'100 ff.). Nachdem das Verfahren aufgrund seiner Abhängigkeit von einem anderen Verfahren zuerst sistiert und dann wieder aufgenommen worden war, stellte die Staatsan- waltschaft das gegen B.________ geführte Verfahren wegen Raufhandels, schwerer Körperverlet- zung und Angriffs, angeblich begangen am 23. Oktober 2010, mit Einstellungsverfügung vom

10. November 2015 ein (act. 10'060 ff.). Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn mit Strafbefehl des gleichen Tages wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und Fahrens in ange- trunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (act. 10'065 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 A.________ erhob am 23. November 2015 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 auf und wies das Verfahren zur Vervollständi- gung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urteil KG FR 502 2015 249 vom 29. Juni 2016). C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhob am 4. Januar 2018 beim Strafgericht des Sensebezirks Anklage gegen B.________ wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB), angeblich begangen am 23. Oktober 2010 zum Nachteil von A.________ (act. 2) Mit Urteil vom 13. September 2018 sprach das Strafgericht des Sensebezirks B.________ vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Angriffs frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Staat Freiburg und richtete Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger von B.________ sowie Rechtsanwalt Yves Amberg als amtlicher Verteidiger von A.________ je eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse aus. Der Beweisantrag des Privatklägers, D.________ sei als Zeuge vorzuladen, wies das Strafgericht des Sensebezirks ab. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Privat- kläger) am 20. September 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2019 beantragte er die Abänderung des Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die Kosten. B.________ sei der schweren Körperverletzung und des Angriffs, begangen am

23. Oktober 2010 zu seinem Nachteil, schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Zivilklage sei gutzuheissen und B.________ zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 123'297.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 6'673.- unter Vorbehalt des Nach- klagerechts sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'700.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 24'180.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen. Weiter sei B.________ zur Bezahlung der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten. Schliesslich sei B.________ zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 27'566.85 für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 13. September 2018 sowie für die oberinstanzliche Intervention gemäss noch einzureichender Kostennote zu verpflich- ten. Überdies stellte er die Beweisanträge, D.________ und E.________ seien für die Hauptver- handlung als Zeugen vorzuladen und zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 13. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten zu beantra- gen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Am 22. März 2019 stellten die Rechtsanwälte Fabian Zuberbühler und Daniel U. Walder ein Gesuch um interne Übertragung der amtlichen Verteidigung, welches am 26. März 2019 vom Vize- präsidenten gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 29. März 2019 teilte der amtliche Verteidiger von B.________ mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Überdies beantragte er, die Berufung sei vollumfänglich abzu- weisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weiter sei auf Ziff. 2.3 der Berufung nicht einzutreten. Ferner seien die vom Berufungsführer gestellten Beweisanträge vollumfänglich abzu- weisen. Mit Eingabe vom 18. April 2019 nahm die Staatanwaltschaft zu den Beweisanträgen des Beru- fungsführers und deren Begründung Stellung und beantragte, diese seien abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 nahm Rechtsanwalt Fabian Zuberbühler zu den Beweisanträgen des Berufungsführers und deren Begründung Stellung und beantragte, diese seien, unter Verweis auf den bereits mit Eingabe vom 29. März 2019 gestellten Antrag, vollumfänglich abzuweisen. Er erklärte weiter, einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen unter Vorbehalt einer solchen zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich anlässlich der Berufungsverhandlung, zu verzichten. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lehnte der Vizepräsident die am 28. Februar 2019 durch den Berufungsführer gestellten Beweisanträge ab. E. Am 21. Februar 2019 meldete Rechtsanwalt Daniel U. Walder (nachfolgend: der Beschwer- deführer) gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 Beschwerde an. Er beantragte, Ziffer 5.1 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom

13. 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 22'375.71 (inkl. MwSt) zuzusprechen. Eventualiter sei Ziffer 5.1 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 aufzuheben und im Sinne der Erwägun- gen zur Neuentschädigung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 25. April 2019 der Strafkammer des Kantonsgerichts (502 2019 53) wurde die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Strafappellationshof überwiesen. F. Mit Eingabe vom 5. März 2020 stellte der Rechtsbeistand des Beschuldigten den Antrag, dass zur Vereinfachung des Verfahrens ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 StPO angeordnet werde. Dem Berufungsführer und der Staatsanwaltschaft wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Der Berufungsführer schloss auf Abweisung des Antrags, die Staatsanwaltschaft auf Gutheissung. G. Die ursprünglich für den 25. März 2020 angesetzte Verhandlung musste aufgrund der Mass- nahmen gegen die Covid19-Pandemie abgesagt und auf den 18. Januar 2021 verschoben werden. H. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten informierte am 14. Dezember 2020, dass dieser in Bezug auf Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und lediglich Fragen zu seiner Person beantworten werde. I. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 4. März 2020 bzw. 23. Dezember 2020, eingeholt. J. Am 4. Januar 2021 entschied der Strafappellationshof, dem Antrag des Beschuldigten vom

5. März 2020 auf Zweiteilung des Berufungsverfahrens stattzugegeben und die Verhandlung vom

18. Januar 2021 auf die Tat- und Schuldfrage zu beschränken. K. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Januar 2021 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, der Beschuldigte, ebenfalls begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen einvernommen. Daraufhin wurde der Berufungsführer in Abwesenheit des Beschuldigten zur Sache einvernommen und für die restliche Verhandlung dispensiert. Anschlies- send hielten die Vertreter ihre Parteivorträge.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze vorinstanzliche Urteil, d.h. den Freispruch, den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.

E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassen- de Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochte- nen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).

E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli- chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO).

E. 1.4.1 Nach Art. 342 Abs. 1 StPO kann das Gericht auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Hauptverhandlung zweiteilen; dabei kann es bestimmen, dass a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zwei- ten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder b. in einem ersten Verfah- rensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar (Art. 342 Abs. 2 StPO). Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO). Eine Zweiteilung der Hauptverhandlung ist auch in der Berufungsverhandlung möglich (Art. 379 i.V.m. Art. 342 StPO). Die Aufteilung des Verfahrens in zwei Verfahrensabschnitte dient einerseits dem Persönlichkeits- schutz des Angeschuldigten, weil nur im Falle der Verurteilung die für die Festsetzung der Sankti- on wichtigen, die Persönlichkeit berührenden Fragen öffentlich erörtert werden. Zudem wird es dem Verteidiger erspart, in einer Eventualposition bereits zur Strafe Stellung zu nehmen, obwohl er im Hauptstandpunkt Antrag auf Freisprechung gestellt hat. Schliesslich sprechen für die Zweitei-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 lung verfahrensökonomische Gründe, da über die Folgen des Schuldpunktes erst verhandelt wird, wenn feststeht, dass ein Schuldspruch ergangen ist (Urteil BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob die Hauptverhandlung in zwei Abschnitte zu glie- dern ist, sind die im konkreten Fall bestehenden Gründe, die für und gegen eine Aufteilung spre- chen, gegeneinander abzuwägen (Urteil BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.4).

E. 1.4.2 Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen und er bestreitet seine Täterschaft und Schuld weiterhin vehement. Angesichts der langen Verfahrensdauer sind vorliegend weitere Verzögerungen und unnötige Aufwendungen, insbesondere auch in Bezug auf die Zivilklage, zu vermeiden, weshalb der Strafappellationshof am 4. Januar 2020 entschied, die Verhandlung vom 18. Januar 2021 aus verfahrensökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 342 Abs. 1 Bst. a StPO auf die Tat- und Schuldfrage zu beschränken.

E. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK eingehalten worden sind (Urteil BGer 6B_1133/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 3.3).

E. 2.1 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdig- keit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergän- zende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönli- che Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belas- tungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeu- gen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil BGer 6B_1219/2019 vom 29. April 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen werden als Zeugen- aussagen betrachtet. Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungs- verfahren vorsieht, berührt den Konfrontationsanspruch nicht (Urteil BGer 6B_369/2013 vom

31. Oktober 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis).

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E. 2.2 Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Regel steht unter dem Vorbehalt, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindestgarantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs.

E. 2.3 Die Einvernahme des Zeugen D.________ durch die Kantonspolizei Freiburg fand unmittel- bar nach den Vorkommnissen am 23. Oktober 2010 und somit vor Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung statt. Das erstinstanzliche Urteil erfolgte danach. Sofern die Mindest- garantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation eingehalten wurden, behält die Einvernah- me grundsätzlich ihre Gültigkeit. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Dem Beschuldigten wurde keine Gelegenheit gegeben, an der Befragung des Zeugen D.________ durch die Kantonspolizei Freiburg teilzunehmen. Angesichts der zeitlichen Abfolge lässt sich dies ohne weiteres erklären, stand die Identität des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen D.________ durch die Polizei am 23. Oktober 2010 (act. 2010 ff.) doch noch gar nicht fest. Im Frühling 2017 wurde er vom Staatsanwalt als Zeuge vorgeladen, wobei er zu dieser Einvernah- me am 9. März 2017 nicht erschien (act. 3034 f.). Schliesslich wurde der vom Privatkläger am

30. Juli 2018 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. September 2018 gestellte Beweisantrag, D.________ sei als Zeuge vorzuladen und zur Sache zu befragen, abge- wiesen. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie mit dem Zeugen D.________ konfrontiert wurde. Der Einwand des Beschuldigten, die Aussagen des Zeugen seien aufgrund der fehlenden Konfrontation nicht verwertbar, ist unter diesen Umständen berechtigt. Sein Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen wurde verletzt. Soweit Teil- nahmerechte des Beschuldigten verletzt wurden, sind Aussagen, die ihn belasten, unverwertbar. In Anbetracht des seit dem Vorfall vergangenen Zeitablaufs von über 10 Jahren verzichtete auch der Strafappellationshof in antizipierter Beweiswürdigung auf die erneute Anhörung bzw. Befragung des Zeugen D.________. Dies hat zur Folge, dass seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht verwertbar sind und für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksich- tigt werden können. Auch die Aussagen des Beschuldigten, welche in unmittelbarem Zusammen- hang mit den nicht verwertbaren Aussagen des Zeugen D.________ stehen bzw. seine Antworten auf Vorhalte, insbesondere rund um den roten VW-Golf, die nur aufgrund der Aussagen des Zeugen D.________ gemacht werden konnten, sind nicht verwertbar.

E. 3.00 Stunden; am 13.09.18: 4.00 Stunden. Diese Reisezeiten sind in Abzug zu bringen, da die Reisezeit durch die Reiseschädigung abgegolten ist (Art. 58 Abs. 3 JR). Somit verbleibt noch eine Differenz von 10.27 Stunden zwischen dem geltend gemachten und zugesprochenen Aufwand.

E. 3.1 Der Berufungsführer beantragt, der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB), begangen am 23. Oktober 2010 in C.________, schuldig zu sprechen. Der Berufungsführer macht eine unvollständige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz geltend. Er rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert gewesen sei und ohne Vorwarnung angegriffen worden sei. Unberücksichtigt sei weiter geblieben, dass er erstmals unmittelbar nach dem Vorfall, jedoch ein zweites Mal erst rund ein Jahr nach dem Vorfall befragt worden sei und sich bei ihm nach dem Übergriff eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Es sei unter diesen Umstän- den nicht erstaunlich, dass sich die früheren Aussagen des Berufungsführers in gewissen Teilen bzw. Nebensächlichkeiten von den späteren teilweise unterscheiden würden. Schliesslich sei bei der vorinstanzlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben, dass sich die Widersprüche in den

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Aussagen des Berufungsführers nicht etwa auf das Kerngeschehen, sondern primär auf das vorlie- gend unwesentliche Rahmengeschehen beziehen würden. Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, die Beweislage sei nicht eindeutig, weshalb im Ergebnis die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort, eine aktive Teilnahme am Angriff und die Zufügung der schweren Körperverletzung aufgrund der vielen, teil- weise widersprüchlichen Aussagen nicht als rechtsgenüglich bewiesen betrachtet werden konnten.

E. 3.2 Erstellt ist, dass der Berufungsführer von mehreren Personen angegriffen und dabei schwer verletzt wurde. Dem Berufungsführer wurde eine Schnittverletzung zugefügt, welche eine 16 cm lange, sichtbare Narbe auf der rechten Wange hinterliess. Zudem leidet er an einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. act. 4001 ff., 9117 ff., 37/16 ff.). Es ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einer bleibenden eingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit des Berufungsführers auszugehen (vgl. act. 9248 ff., 37/05). Was die Ausführungen in rechtlicher Hinsicht anbelangt, so wird auf die zutreffenden Ausführun- gen im angefochtenen Urteil bezüglich der schweren Körperverletzung und des Angriffs verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV. Ziff. 1.1-1.2, S. 9 f.). Der Strafappellationshof macht sich die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.3 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeu- tet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachver- halts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachver- haltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussa- gen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b).

E. 3.4 Es ist festzustellen, dass sich, neben den Aussagen des Berufungsführers, des Beschuldig- ten, der Zeugen und der Auskunftspersonen, keine weiteren Beweismittel zum Tathergang in den Akten befinden. Entsprechend ist für die Würdigung der Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit abzu- stellen. Die weiteren Unterlagen geben nicht weiter Aufschluss über den genauen Ablauf der Geschehnisse und eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall vom 23. Oktobers 2010 in C.________. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die beigezogenen Akten aus dem Zürcher Verfahren DG 13018 einzugehen. Was die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entsprechen- den zusammenfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil E. IV. Ziff. 4.1-4.5, S. 11-26).

E. 3.4.1 Der Strafappellationshof hält fest, dass sich in den Aussagen des Berufungsführers Wider- sprüche feststellen lassen. Die Aussagen des Berufungsführers stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen F.________ bezüglich der Personen, mit denen sie angeblich an die Veran- staltung in C.________ gefahren sind. Während der Berufungsführer anlässlich seiner ersten Einvernahme am 24. Oktober 2010 gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, er sei mit seinem Bruder "E.________", einem Kollegen namens "G.________" und mit einem weiteren Kollegen namens "H.________", folglich zu viert, an die Veranstaltung gefahren und F.________ mit keinem Wort erwähnte (act. 2018), gab Letzterer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2011 an, er sei mit dem Berufungsführer, "E.________" und "G.________" zusammen an die Veranstal- tung gefahren; eine Person namens "H.________" kenne er nicht (act. 3003). Erst als dem Beru- fungsführer diese Aussage von F.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

21. April 2015 vorgehalten wurde, gab dieser zu, es sei richtig, dass F.________ mit ihm zusam- men aus dem Bahnhofbuffet gekommen sei. Zudem gab er an, er glaube, es sei noch eine dritte, ihm nicht bekannte Person dabei gewesen. Er wisse nicht mehr, warum er bei seiner ersten Aussage angab, dass er alleine aus dem Restaurant herausgekommen sei (act. 3009). Demge- genüber gab der Berufungsführer bei seiner ersten Einvernahme am 24. Oktober 2010 noch an, das Bahnhofbuffet alleine verlassen zu haben und alleine zum Auto gelaufen zu sein (act. 2018). Folglich finden sich in den Schilderungen des Berufungsführers betreffend den Vorfall vom

23. Oktober 2010 mehrere Widersprüche, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beru- fungsführers zweifeln lassen. Insbesondere änderte der Berufungsführer während des Verfahrens seine Aussagen betreffend den Ablauf der Geschehnisse. Diese Zweifel werden insofern verstärkt, als dass der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zukommt. Dies umso mehr, als dieser zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unter einer Belastungsstörung litt und seine Aussagen noch nicht „kontaminiert“ waren. Dem Einwand des Berufungsführers, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass er im Zeitpunkt des Vorfalles alkoholisiert gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Berufungsführer selbst zu Protokoll gab, er sei "noch bei vollem Bewusstsein" gewesen (act. 2018). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die behauptete Alkoholisierung des Beru- fungsführers die doch erheblichen Widersprüche in seinen Aussagen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen erklären lassen. Weiter ist zu erwähnen, dass sich die Widersprüche nicht, wie vom Berufungsführer behauptet, lediglich auf Nebensächlichkeiten beziehen. Insbesondere kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungsführer seine Aussagen betreffend das Verlassen des Gebäudes und somit die Geschehnisse unmittelbar vor dem Angriff mehrfach änderte und somit anlässlich seiner ersten Einvernahme die Anwesenheit von F.________ verschwiegen hatte. Dies umso mehr, als das von F.________ eingereichte Arztzeugnis (act. 9208) belegt, dass sich dieser Verletzungen zugezogen hatte und insofern in den Vorfall involviert war bzw. auch angegriffen wurde (vgl. act. 3003). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer seine Aussage auch erst auf Vorhalt der Aussagen von F.________ änderte.

E. 3.4.2 Betreffend Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen F.________ ist zu berücksichtigen, dass Grund zur Annahme besteht, dass sich dieser mit dem Berufungsführer betreffend den Vorfall vom 23. Oktober 2010 abgesprochen hat. Dafür spricht zum einen, dass dieser mit dem Beru- fungsführer eine langjährige Freundschaft verbindet und er mit diesem verwandt ist (act. 3003). Zum anderen gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2015 an, spontan zur Einver- nahme vom 1. September 2011 gekommen zu sein, weil er seinem Kollegen helfen wollte; dieser habe ihm von der Einvernahme erzählt. An die Einvernahme vom 28. September 2015 wurde er zudem vom Bruder des Berufungsführers begleitet (act. 3022). Weiter gab F.________ anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2015 zu Protokoll, der letzte Kontakt zum Berufungsführer sei vor 1.5 Monaten gewesen und dass er und der Berufungsführer sich manchmal am Wochenen- de treffen würden. Anzumerken ist weiter, dass die beiden in der Nähe wohnen (act. 3022). Auffäl- lig ist auch, dass die von F.________ und dem Berufungsführer angefertigten Skizzen betreffend den Weg, den die Gruppe angeblich vom Ausgang des Bahnhofbuffets zum Parkplatz genommen hatte und die diesbezüglichen Aussagen identisch sind. Es lässt sich folglich nicht ausschliessen, dass sich F.________ und der Berufungsführer über den Vorfall vom 23. Oktober 2010 abgespro- chen oder zumindest unterhalten haben. Insgesamt scheint der Zeuge F.________ unglaubwürdig bzw. seine Aussagen unglaubhaft, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er 2015 spon- tan zur Einvernahme gekommen und eine Absprache oder Unterhaltung mit dem Berufungsführer naheliegend ist.

E. 3.4.3 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass auch diese teil- weise unglaubhaft sind. Während dieser zu Beginn seiner ersten Einvernahme vom 9. Dezember 2010 noch behauptete, er habe am 23. Oktober 2010 bis 17.00 Uhr in I.________ (SZ) gearbeitet, gab dieser nach Überprüfung des Alibis bei dessen Arbeitgeber, welche ergeben hatte, dass er an besagtem Tag die Arbeit bereits um 16.00 Uhr verlassen hatte, zu, seine Arbeitsstelle früher als angegeben verlassen zu haben. Er bestritt jedoch weiter, an besagtem Tag in C.________ gewe- sen zu sein (act. 2049 ff.). An der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2015 gab der Beschul- digte dann auf die Frage, was er am Abend des 23. Oktober 2010 gemacht habe, zu Protokoll, er sei an besagtem Tag bis am Nachmittag am arbeiten gewesen. Daran, was er nachher gemacht habe, könne er sich nicht mehr erinnern (act. 3010). An der Sitzung des Strafgerichts des Sense- bezirks vom 13. September 2018 gab er ebenfalls an, sich nicht mehr erinnern zu können, wo und wie er den 23. Oktober 2010 verbracht habe (act. 50).

E. 3.4.4 Es ist zudem festzuhalten, dass der Berufungsführer den Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. Oktober 2010 als einen der Angreifer identifizierte, welcher ihm "höchstwahrscheinlich" die Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt hatte. Dieser habe ihn am

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Kopf gepackt, ihn auf seine Knie gelegt und ihm mit dem Sackmesser in die rechte Seite seines Gesichts geschnitten (act. 2018). Der Berufungsführer erkannte den Beschuldigten unter dem Namen "J.________" auf Vorlage einer Polizeifotografie wieder (act. 2020). Seine Aussage bestä- tigte der Berufungsführer denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 21. April 2015 (act. 3008). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich der Berufungsführer und der Beschuldigte bereits aufgrund einer zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung in Bern und einer damit zusammen- hängenden Strafuntersuchung kannten (act. 2018 f.). Diese Auseinandersetzung sei, so der Beru- fungsführer, auch der Grund für den Angriff seitens des Beschuldigten auf ihn gewesen. Der Schnitt sei einzig eine "Rache auf eine Verletzung am Ohr", welcher er dem Beschuldigten angeb- lich zugefügt hatte (act. 3002). Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Berufungsführer am 11. März 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung in Bern gekommen ist, welche zu einer Schürfung der rechten Ohrmuschel des Beschuldigten führte (act. 2000 f.). Es erstaunt folglich nicht, dass der Berufungsführer den Beschuldigten auf Vorlage einer Polizeifotografie identifizierte. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Berufungsführer für den Vorfall in Bern gemäss eigenen Angaben verurteilt wurde (act. 3010). Anlässlich seiner Einvernahme an der Sitzung des Strafappellationshofs gab der Berufungsführer schliesslich zu Protokoll, beim Angriff von der Seite her eine volle Ladung Pfefferspray abbekom- men zu haben. Die Folgen des Pfeffersprayangriffs habe er auch später noch gespürt; es habe alles verbrannt. Er sei während der ärztlichen Behandlung immer wieder zusammengezuckt. Er habe noch sehen, aber nicht mehr atmen können. Zum Glück hätten seine Augen nicht weiter behandelt werden müssen. Sie seien nicht speziell ausgewaschen worden. Den Pfefferspray habe er mehrheitlich am Körper abbekommen. Nach dem Pfeffersprayangriff sei er auf den Boden gefal- len, von wo ihn der Beschuldigte auf sein Knie hochgehoben habe. Er habe ihn gesehen und dann habe der Beschuldigte ihn ins Gesicht gestochen. Der Berufungsführer gab zudem erstmals an, ganz sicher zu sein, dass der Beschuldigte ihm die Schnittverletzung auf der rechten Wange zuge- fügt hat. Er habe zwar seine Arme nicht mehr bewegen können, aber das Gesicht des Beschuldig- ten habe er gesehen. Sein Gesicht sei das einzige gewesen, das er sehen habe können, die ande- ren seien mehrheitlich maskiert gewesen. Er habe ihn identifizieren können und sei sicher, dass der Beschuldigte es gewesen sei (Protokoll vom 18. Januar 2021, S. 5 f.). In diesem Zusammen- hang ist auf den definitiven Bericht des Inselspitals hinzuweisen. Gemäss der Notfallanamnese erlitt der Berufungsführer Pfefferspray in beide Augen und als Diagnose wurde u.a. eine Reizung Konjunktiven beidseitig mit Pfefferspray festgestellt (act. 2148). Zudem sagte der Zeuge F.________ aus, dem Berufungsführer nach dem Pfeffersprayangriff die Augen mit Wasser ausge- waschen zu haben (act. 3025). Demzufolge erscheint die Identifikation des Beschuldigten als Angreifer durch den Berufungsführer insgesamt als fraglich und an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist zu zweifeln. So ist insbesondere sehr ungewiss, wie eine sichere Identifikation der angreifenden Person am Abend des 23. Oktobers 2010, mit vom Pfefferspray irritierten Augen, möglich gewesen sein soll. Der Beschuldige wird denn auch einzig vom Berufungsführer konkret belastet, ihm eine Schnittwunde zugefügt zu haben. Der Zeuge F.________ gab lediglich zu Protokoll, den Beschuldigten vor dem Eingang gesehen zu haben (act. 3003). Ebenfalls sagte dieser aus, der Beschuldigte sei beim Angriff anwesend gewesen; allerdings gab er nicht zu Protokoll, ausdrücklich gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Berufungsführer angegriffen hatte, sondern gab an, er könne nicht genau sagen, wer was getan habe (act. 3027).

E. 3.4.5 Der Ablauf der Geschehnisse des 23. Oktober 2010 ist unklar geblieben. Unklar ist auch, ob der Berufungsführer auf dem Weg vom Ausgang des Bahnhofbuffets zu seinem Wagen auf

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 dem Parkplatz verfolgt wurde. Während F.________ zu Protokoll gab, er und der Berufungsführer seien verfolgt worden (act. 3003), erwähnte der Berufungsführer eine Verfolgung mit keinem Wort. Anzumerken ist weiter, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Berufungsführers und des Zeugen F.________, wie aufgezeigt, auch unklar geblieben ist, ob der Berufungsführer das Bahnhofbuffet allein oder zusammen mit Letzterem verlassen hat. Erwiesen scheint lediglich, dass F.________ ebenfalls angegriffen wurde.

E. 3.5 Dem Gesagten zu Folge bestehen zu wenige Elemente, die eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zweifelsfrei belegen würden. Umso weniger ist demzufolge erstellt, dass der Beschuldigte sich am Angriff auf den Berufungsführer beteiligt oder diesen gar verletzt oder diesem die Schnittverletzung auf der rechten Wange zugefügt hat. Da die Aussagen des Beru- fungsführers, wie aufgezeigt, teilweise unglaubhaft sind, kann das Gericht eine Verurteilung nicht allein auf diese Aussage stützen. Aus diesen Gründen kommt der Strafappellationshof, wie schon die Vorinstanz, zum Schluss, dass der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Angriffs, angeblich begangen in C.________ am 23. Oktober 2010, freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

E. 4.1 Der Berufungsführer beantragt, die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz in Höhe von CHF 123'297.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 6'673.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'700.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 24'180.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen.

E. 4.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist bzw. verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der bestätigte Freispruch des Beschuldigten und der nicht spruchreife Sachverhalt haben als Konsequenz, dass die Zivilklage – wie von der Vorinstanz festgestellt – auf den Zivilweg zu verwei- sen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 E. V.1.2). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen.

E. 5.1 Die Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlichem Verteidiger von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 17‘867.75 (wovon CHF 1‘298.75 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

E. 5.2 Die Rechtsanwalt Yves Amberg als amtlichem Rechtsbeistand von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 17‘085.85 (wovon CHF 1‘247.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429, Art. 432 und Art. 433 StPO zugespro- chen. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Fabian Zuberbühler im Berufungsverfahren werden auf CHF 6‘998.35 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 500.35). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Yves Amberg im Berufungsverfahren werden auf CHF 7‘324.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 523.70). B. Beschwerde (501 2020 25) I. Die Beschwerde von Daniel U. Walder wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt. Sie werden Daniel U. Walder auferlegt. C. Zustellung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2021/sfa/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5.3 Dem Gesagten zu Folge ist der Berufungsführer in diesem Punkt zur Berufung nicht legiti- miert. Der amtliche Verteidiger hätte vielmehr im eigenen Namen Beschwerde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO erheben müssen. Auf die Berufung ist somit, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger richtet, nicht einzutreten.

E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Da der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Der Berufungsführer dringt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durch. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Beru- fungsführer aufzuerlegen. Diesem wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, welche auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vorliegend dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die Verfah- renskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden auf CHF 3'300.- festgesetzt (Gebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-).

E. 6.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder Einstellung des Verfah- rens betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wurde der beschuldigten Person ein amtlicher Verteidiger bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat gegenüber der Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Urteile BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1). Dem Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit musste er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO und Art. 432 StPO hat.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18

E. 6.4 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der angeklagten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft hat ihre Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist der Beschuldigte nicht kostenpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Folglich hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO.

E. 6.5 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3.). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Art. 76 ff. JR festgesetzt (Abs. 3). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG).

E. 6.5.1 Rechtsanwalt Zuberbühler veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsge- richt einen Zeitaufwand von insgesamt 44 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und die Reisezeit). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzu- nehmen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten kurz besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 30 Stunden, ausma- chend CHF 5’400.-, als angemessen. Dazu kommt eine Pauschale für die Korrespondenz von CHF 200.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 280.- (5% von CHF 5'600.-), festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Zuberbühler eine Reise- entschädigung von CHF 208.- zuzüglich zweimal CHF 160.- für zwei halbe Tag sowie CHF 90.- für die Nacht auszurichten. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zuberbühler für das Berufungs- verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 6'998.35, inklusive CHF 500.35 Mehrwert- steuer, zu entrichten.

E. 6.5.2 Rechtsanwalt Amberg veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 41.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzu- nehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungs- verhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klien- ten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsauf- wand von total 34 Stunden, ausmachend CHF 6’120.-, als angemessen. Dazu kommt ebenfalls eine Pauschale für die Korrespondenz von CHF 200.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 316.- (5% von CHF 6'320.-), festgesetzt. Zusätz- lich ist Rechtsanwalt Amberg eine Reiseentschädigung von CHF 165.- auszurichten. Dem Gesag-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 ten zu Folge, ist Rechtsanwalt Amberg für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 7'324.70, inklusive CHF 523.70 Mehrwertsteuer, zu entrichten.

E. 6.5.3 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5 mit Hinweisen). B. Beschwerde 501 2020 25

E. 7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 ein. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine zu tiefe Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Verteidigung seines Mandanten zugesprochen worden. Das Gericht habe mit seinem Urteil das ihm eingeräumte Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten und sei so dem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht gerecht geworden. Es liege eine Verletzung von Art. 135 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV vor. Ihm sei eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 22'375.71 (inkl. MwSt), anstatt der durch das Urteil festgesetzten CHF 17'867.75 zuzusprechen, was einem Gesamtaufwand von 100.40 Stunden entspreche. Überdies habe das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es die pauschalisierte Festlegung und die damit einhergehende Kürzung des Hono- rars nicht im Einzelnen begründet habe.

E. 7.2 Wie die Strafkammer in ihrem Urteil vom 25. April 2019 (502 2019 53) feststellte, hat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt. Dieser Entscheid ist Gegenstand des Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwer- de zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelin- stanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfech- tungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände des amtli- chen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, bestätigt in BGE 140 IV 213 E. 1.4, Urteile BGer 6B_659/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1).

E. 7.3 Die Vorinstanz erachtete bis zum 31. Dezember 2017 einen Aufwand von 31.5 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 180.- einen Betrag von 5'670.00 ergibt (31.5 x CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von CHF 283.50 (5 % von CHF 5'670.-), Reiseentschädigungen von CHF 1'713.50 (4 x CHF 108.40 [Bahnbillet erster Klasse], 4x 320.-) und Mehrwertsteuer von

E. 7.3.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3.). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3). Die Reise- zeit wird nach dieser Regelung nicht zusätzlich entschädigt.

E. 7.3.2 Gemäss der am 21. Februar 2019 eingereichten korrigierten Kostennote macht der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtaufwand von 100.40 Stunden geltend (Beilage 3 zur Beschwerde). Da ihm von der Vorinstanz 76.33 Stunden angerechnet wurden, besteht noch eine Differenz von 24.07 Stunden (100.40 – 76.33). Dabei ist festzustellen, dass in den geltend gemachten 100.40 Stunden, 13.80 Stunden auf Reisezeiten entfallen: am 21.04.15. 2.50 Stunden; am 28.09.15: 1.30 Stunden; am 16.02.17: 3.00 Stunden; am 9.03.17:

E. 7.3.3 Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemes- sen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer Urteil BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist vorliegend nicht verletzt. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht hervor, dass die Vorinstanz vor allem die Position "Vorbereitung Plädoyer", wofür der Beschwerdeführer 47:40 Stunden verrechnet, als übersetzt erachtete. Als erstinstanzli- ches Sachgericht ist die Vorinstanz am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Es muss in diesem Zusammenhang insbesondere auch berücksichtigt werden, dass die Hauptverhandlung weniger als 3 Stunden dauerte (act. 47) und weder ein hochkomplexer Sachverhalt noch heikle

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Rechtsfragen zu behandeln waren. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kostennote für die Vorbereitung des Plädoyers um 10.27 Stunden kürzte.

E. 7.3.4 Dem Gesagten zu Folge sind die Einwände des Beschwerdeführers, das Strafgericht des Sensebezirks habe mit seinem Urteil sein Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten, sowie, es habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, unbegründet. Die erstinstanzliche Festsetzung des entschädigungspflichtigen Aufwands bzw. der angemesse- nen Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwer- de abzuweisen.

E. 7.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt im Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen nicht durch. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. In Anwendung der obengenannten Bestimmung und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizregle- ments vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden auf CHF 500.- festgesetzt. Der Hof erkennt: A. Berufung (501 2019 21) I. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 wird bestätigt und lautet wie folgt: 1. B.________ wird von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB), angeblich begangen am 23. Oktober 2010, freigesprochen. 2. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. B.________ wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 f. StPO). 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘000.- (Gebühr CHF 5‘000.-, Auslagen CHF 2‘000.-) werden dem Staat auferlegt (Art. 426 StPO).

E. 8 % (CHF 613.35). Dies ergab für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 ein Total von CHF 8’280.45.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigte sie einen Aufwand von 44.83 Stunden, wobei sie für die Vorbereitung der Sitzung des Strafgerichts einen Zeitaufwand von 30 Stunden als angemessen erachtete. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 180.- einen Betrag von CHF 8'070.-, zuzüglich Auslagen von CHF 403.50 (5 % von CHF 5'670.-), eine Reiseentschädigung von CHF 428.40 (CHF 108.40 [Bahnbillet erster Klasse], 1 x 320.-) und Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 685.40). Dies ergab ab dem 1. Januar 2018 einen Betrag von CHF 9'587.30. Die dem Berufungsführer zugesprochene angemessene Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung wurde demnach auf gesamthaft CHF 17'867.75 (inkl. MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz erachtete insgesamt einen Aufwand von 76.33 Stunden als angemessen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 21 501 2020 25 Urteil vom 18. Januar 2021 Strafappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richterin: Dina Beti Ersatzrichter: Armin Sahli Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien 501 2019 21 A.________, Straf- und Zivilkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg, amtlicher Verteidiger gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Zuberbühler, amtlicher Verteidiger und STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin, 501 2020 25 Daniel U. WALDER, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt Fabian Zuberbühler, Wahlverteidiger Gegenstand Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB); Entschädigung des amtlichen Verteidigers Berufung vom 20. September 2018 gegen das Urteil des Strafge- richts des Sensebezirks vom 13. September 2018 (501 2019 21) Beschwerde vom 21. Februar 2019 gegen das Urteil des Strafge- richts des Sensebezirks vom 13. September 2018 (501 2020 25)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Am 23. Oktober 2010 zwischen 20.30 und 21.00 Uhr kam es beim Parkplatz des Bahnhof- buffets in C.________ zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Tamilen. Die Ereignisse spielten sich vor dem Hintergrund einer Veranstaltung von mehreren hundert tamilischen Staatsan- gehörigen ab. Es kamen unter anderem Messer, Stangen und Baseballschläger zum Einsatz und es wurden Autos beschädigt. Ausser von Seiten des Privatklägers A.________ wurden keine Straf- klagen eingereicht. A.________ hatte sich anfänglich im Innern des Bahnhofbuffets befunden. Gegen 21.00 Uhr begab er sich nach draussen auf den Parkplatz, wo er von mehreren Personen angegriffen wurde (act. 2). Er erlitt eine Hirnerschütterung, Schnittverletzungen im Gesicht und am Hinterkopf, Stichwunden an beiden Hüften sowie Prellungen. Der Vorfall hatte eine posttraumatische Belastungsstörung zur Folge, welche im Wesentlichen zu einem fünfmonatigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Tages- klinik sowie zu einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führte. Der Berufungsführer blieb seither, von einer mehrmonatigen gescheiterten Eingliederungsmassnahme abgesehen, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Schnittverletzung im Gesicht ist sichtbar geblieben (act. 2, act. 4001 ff.). Am 24. Oktober 2010 stellte A.________ Strafanzeige und Strafantrag gegen Unbekannt wegen Aggression und Körperverletzung (vgl. act. 2027). B. Die Staatsanwaltschaft erliess am 19. März 2013 einen Strafbefehl gegen B.________ und verurteilte diesen wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verwei- gerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises zu einer unbedingten Freiheits- strafe von vier Monaten. Die Staatsanwaltschaft warf B.________ vor, A.________ die Schnittver- letzung im Gesicht zugefügt zu haben (act. 10'003 ff.). B.________ als Beschuldigter (act. 9089 f.) und A.________ als Privatkläger (act. 9'080 ff.) erho- ben beide am 2. April 2013 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. A.________ beantragte insbe- sondere, B.________ sei vielmehr der schweren Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen- stand sowie der Delikte gegen das SVG schuldig zu sprechen. Mit Entscheid des Polizeirichters vom 9. August 2013 wurde der Strafbefehl vom 19. März 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (act. 9'100 ff.). Nachdem das Verfahren aufgrund seiner Abhängigkeit von einem anderen Verfahren zuerst sistiert und dann wieder aufgenommen worden war, stellte die Staatsan- waltschaft das gegen B.________ geführte Verfahren wegen Raufhandels, schwerer Körperverlet- zung und Angriffs, angeblich begangen am 23. Oktober 2010, mit Einstellungsverfügung vom

10. November 2015 ein (act. 10'060 ff.). Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn mit Strafbefehl des gleichen Tages wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises und Fahrens in ange- trunkenem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (act. 10'065 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 A.________ erhob am 23. November 2015 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung vom 10. November 2015 auf und wies das Verfahren zur Vervollständi- gung der Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urteil KG FR 502 2015 249 vom 29. Juni 2016). C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erhob am 4. Januar 2018 beim Strafgericht des Sensebezirks Anklage gegen B.________ wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Angriff (Art. 134 StGB), angeblich begangen am 23. Oktober 2010 zum Nachteil von A.________ (act. 2) Mit Urteil vom 13. September 2018 sprach das Strafgericht des Sensebezirks B.________ vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Angriffs frei und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem Staat Freiburg und richtete Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger von B.________ sowie Rechtsanwalt Yves Amberg als amtlicher Verteidiger von A.________ je eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse aus. Der Beweisantrag des Privatklägers, D.________ sei als Zeuge vorzuladen, wies das Strafgericht des Sensebezirks ab. D. Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Berufungsführer oder der Privat- kläger) am 20. September 2018 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2019 beantragte er die Abänderung des Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche, den Zivilpunkt sowie die Kosten. B.________ sei der schweren Körperverletzung und des Angriffs, begangen am

23. Oktober 2010 zu seinem Nachteil, schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Die Zivilklage sei gutzuheissen und B.________ zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 123'297.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 6'673.- unter Vorbehalt des Nach- klagerechts sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'700.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 24'180.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen. Weiter sei B.________ zur Bezahlung der vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten. Schliesslich sei B.________ zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 27'566.85 für das vorinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 13. September 2018 sowie für die oberinstanzliche Intervention gemäss noch einzureichender Kostennote zu verpflich- ten. Überdies stellte er die Beweisanträge, D.________ und E.________ seien für die Hauptver- handlung als Zeugen vorzuladen und zur Sache zu befragen. Mit Eingabe vom 13. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, kein Nichteintreten zu beantra- gen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Am 22. März 2019 stellten die Rechtsanwälte Fabian Zuberbühler und Daniel U. Walder ein Gesuch um interne Übertragung der amtlichen Verteidigung, welches am 26. März 2019 vom Vize- präsidenten gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 29. März 2019 teilte der amtliche Verteidiger von B.________ mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Überdies beantragte er, die Berufung sei vollumfänglich abzu- weisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weiter sei auf Ziff. 2.3 der Berufung nicht einzutreten. Ferner seien die vom Berufungsführer gestellten Beweisanträge vollumfänglich abzu- weisen. Mit Eingabe vom 18. April 2019 nahm die Staatanwaltschaft zu den Beweisanträgen des Beru- fungsführers und deren Begründung Stellung und beantragte, diese seien abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 nahm Rechtsanwalt Fabian Zuberbühler zu den Beweisanträgen des Berufungsführers und deren Begründung Stellung und beantragte, diese seien, unter Verweis auf den bereits mit Eingabe vom 29. März 2019 gestellten Antrag, vollumfänglich abzuweisen. Er erklärte weiter, einstweilen auf die Stellung von Beweisanträgen unter Vorbehalt einer solchen zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich anlässlich der Berufungsverhandlung, zu verzichten. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lehnte der Vizepräsident die am 28. Februar 2019 durch den Berufungsführer gestellten Beweisanträge ab. E. Am 21. Februar 2019 meldete Rechtsanwalt Daniel U. Walder (nachfolgend: der Beschwer- deführer) gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 Beschwerde an. Er beantragte, Ziffer 5.1 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom

13. 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von CHF 22'375.71 (inkl. MwSt) zuzusprechen. Eventualiter sei Ziffer 5.1 des Urteils des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 aufzuheben und im Sinne der Erwägun- gen zur Neuentschädigung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 25. April 2019 der Strafkammer des Kantonsgerichts (502 2019 53) wurde die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem Strafappellationshof überwiesen. F. Mit Eingabe vom 5. März 2020 stellte der Rechtsbeistand des Beschuldigten den Antrag, dass zur Vereinfachung des Verfahrens ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 StPO angeordnet werde. Dem Berufungsführer und der Staatsanwaltschaft wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Der Berufungsführer schloss auf Abweisung des Antrags, die Staatsanwaltschaft auf Gutheissung. G. Die ursprünglich für den 25. März 2020 angesetzte Verhandlung musste aufgrund der Mass- nahmen gegen die Covid19-Pandemie abgesagt und auf den 18. Januar 2021 verschoben werden. H. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten informierte am 14. Dezember 2020, dass dieser in Bezug auf Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und lediglich Fragen zu seiner Person beantworten werde. I. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug, datie- rend vom 4. März 2020 bzw. 23. Dezember 2020, eingeholt. J. Am 4. Januar 2021 entschied der Strafappellationshof, dem Antrag des Beschuldigten vom

5. März 2020 auf Zweiteilung des Berufungsverfahrens stattzugegeben und die Verhandlung vom

18. Januar 2021 auf die Tat- und Schuldfrage zu beschränken. K. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Januar 2021 erschienen der Berufungsführer, begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, der Beschuldigte, ebenfalls begleitet von seinem amtlichen Verteidiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wurde zu seinen persön- lichen Verhältnissen einvernommen. Daraufhin wurde der Berufungsführer in Abwesenheit des Beschuldigten zur Sache einvernommen und für die restliche Verhandlung dispensiert. Anschlies- send hielten die Vertreter ihre Parteivorträge.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 Erwägungen A. Berufung 501 2019 21 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als Privatkläger besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 Bst. b, 382 Abs. 1 und 2, 399 Abs. 1 und 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze vorinstanzliche Urteil, d.h. den Freispruch, den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassen- de Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochte- nen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli- chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). 1.4. 1.4.1. Nach Art. 342 Abs. 1 StPO kann das Gericht auf Antrag der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen die Hauptverhandlung zweiteilen; dabei kann es bestimmen, dass a. in einem ersten Verfahrensteil nur die Tat- und die Schuldfrage, in einem zwei- ten die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden; oder b. in einem ersten Verfah- rensteil nur die Tatfrage und in einem zweiten die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt werden. Die Entscheidung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung ist nicht anfechtbar (Art. 342 Abs. 2 StPO). Die Entscheide über die Tat- und die Schuldfrage werden nach ihrer Beratung eröffnet, sind jedoch erst mit dem gesamten Urteil anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO). Eine Zweiteilung der Hauptverhandlung ist auch in der Berufungsverhandlung möglich (Art. 379 i.V.m. Art. 342 StPO). Die Aufteilung des Verfahrens in zwei Verfahrensabschnitte dient einerseits dem Persönlichkeits- schutz des Angeschuldigten, weil nur im Falle der Verurteilung die für die Festsetzung der Sankti- on wichtigen, die Persönlichkeit berührenden Fragen öffentlich erörtert werden. Zudem wird es dem Verteidiger erspart, in einer Eventualposition bereits zur Strafe Stellung zu nehmen, obwohl er im Hauptstandpunkt Antrag auf Freisprechung gestellt hat. Schliesslich sprechen für die Zweitei-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 lung verfahrensökonomische Gründe, da über die Folgen des Schuldpunktes erst verhandelt wird, wenn feststeht, dass ein Schuldspruch ergangen ist (Urteil BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Prüfung, ob die Hauptverhandlung in zwei Abschnitte zu glie- dern ist, sind die im konkreten Fall bestehenden Gründe, die für und gegen eine Aufteilung spre- chen, gegeneinander abzuwägen (Urteil BGer 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2.4). 1.4.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen und er bestreitet seine Täterschaft und Schuld weiterhin vehement. Angesichts der langen Verfahrensdauer sind vorliegend weitere Verzögerungen und unnötige Aufwendungen, insbesondere auch in Bezug auf die Zivilklage, zu vermeiden, weshalb der Strafappellationshof am 4. Januar 2020 entschied, die Verhandlung vom 18. Januar 2021 aus verfahrensökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 342 Abs. 1 Bst. a StPO auf die Tat- und Schuldfrage zu beschränken. 2. 2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdig- keit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergän- zende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönli- che Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipier- ten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belas- tungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauf- findbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeu- gen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verläss- lichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil BGer 6B_1219/2019 vom 29. April 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen werden als Zeugen- aussagen betrachtet. Dass die Strafprozessordnung ein Teilnahmerecht der Parteien nur bei Beweiserhebungen nach eröffneter Untersuchung, nicht aber auch für das polizeiliche Ermittlungs- verfahren vorsieht, berührt den Konfrontationsanspruch nicht (Urteil BGer 6B_369/2013 vom

31. Oktober 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 2.2. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2 StPO). Diese Regel steht unter dem Vorbehalt, dass die verfassungs- und konventionsrechtlichen Mindestgarantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK eingehalten worden sind (Urteil BGer 6B_1133/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 3.3). 2.3. Die Einvernahme des Zeugen D.________ durch die Kantonspolizei Freiburg fand unmittel- bar nach den Vorkommnissen am 23. Oktober 2010 und somit vor Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung statt. Das erstinstanzliche Urteil erfolgte danach. Sofern die Mindest- garantien hinsichtlich des Anspruchs auf Konfrontation eingehalten wurden, behält die Einvernah- me grundsätzlich ihre Gültigkeit. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Dem Beschuldigten wurde keine Gelegenheit gegeben, an der Befragung des Zeugen D.________ durch die Kantonspolizei Freiburg teilzunehmen. Angesichts der zeitlichen Abfolge lässt sich dies ohne weiteres erklären, stand die Identität des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen D.________ durch die Polizei am 23. Oktober 2010 (act. 2010 ff.) doch noch gar nicht fest. Im Frühling 2017 wurde er vom Staatsanwalt als Zeuge vorgeladen, wobei er zu dieser Einvernah- me am 9. März 2017 nicht erschien (act. 3034 f.). Schliesslich wurde der vom Privatkläger am

30. Juli 2018 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. September 2018 gestellte Beweisantrag, D.________ sei als Zeuge vorzuladen und zur Sache zu befragen, abge- wiesen. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie mit dem Zeugen D.________ konfrontiert wurde. Der Einwand des Beschuldigten, die Aussagen des Zeugen seien aufgrund der fehlenden Konfrontation nicht verwertbar, ist unter diesen Umständen berechtigt. Sein Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen wurde verletzt. Soweit Teil- nahmerechte des Beschuldigten verletzt wurden, sind Aussagen, die ihn belasten, unverwertbar. In Anbetracht des seit dem Vorfall vergangenen Zeitablaufs von über 10 Jahren verzichtete auch der Strafappellationshof in antizipierter Beweiswürdigung auf die erneute Anhörung bzw. Befragung des Zeugen D.________. Dies hat zur Folge, dass seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht verwertbar sind und für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht berücksich- tigt werden können. Auch die Aussagen des Beschuldigten, welche in unmittelbarem Zusammen- hang mit den nicht verwertbaren Aussagen des Zeugen D.________ stehen bzw. seine Antworten auf Vorhalte, insbesondere rund um den roten VW-Golf, die nur aufgrund der Aussagen des Zeugen D.________ gemacht werden konnten, sind nicht verwertbar. 3. 3.1. Der Berufungsführer beantragt, der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB), begangen am 23. Oktober 2010 in C.________, schuldig zu sprechen. Der Berufungsführer macht eine unvollständige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz geltend. Er rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert gewesen sei und ohne Vorwarnung angegriffen worden sei. Unberücksichtigt sei weiter geblieben, dass er erstmals unmittelbar nach dem Vorfall, jedoch ein zweites Mal erst rund ein Jahr nach dem Vorfall befragt worden sei und sich bei ihm nach dem Übergriff eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Es sei unter diesen Umstän- den nicht erstaunlich, dass sich die früheren Aussagen des Berufungsführers in gewissen Teilen bzw. Nebensächlichkeiten von den späteren teilweise unterscheiden würden. Schliesslich sei bei der vorinstanzlichen Würdigung unberücksichtigt geblieben, dass sich die Widersprüche in den

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Aussagen des Berufungsführers nicht etwa auf das Kerngeschehen, sondern primär auf das vorlie- gend unwesentliche Rahmengeschehen beziehen würden. Die Vorinstanz kam unter Berücksichtigung der gesamten Akten zum Schluss, die Beweislage sei nicht eindeutig, weshalb im Ergebnis die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort, eine aktive Teilnahme am Angriff und die Zufügung der schweren Körperverletzung aufgrund der vielen, teil- weise widersprüchlichen Aussagen nicht als rechtsgenüglich bewiesen betrachtet werden konnten. 3.2. Erstellt ist, dass der Berufungsführer von mehreren Personen angegriffen und dabei schwer verletzt wurde. Dem Berufungsführer wurde eine Schnittverletzung zugefügt, welche eine 16 cm lange, sichtbare Narbe auf der rechten Wange hinterliess. Zudem leidet er an einer posttraumati- schen Belastungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. act. 4001 ff., 9117 ff., 37/16 ff.). Es ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, von einer bleibenden eingeschränk- ten Arbeitsfähigkeit des Berufungsführers auszugehen (vgl. act. 9248 ff., 37/05). Was die Ausführungen in rechtlicher Hinsicht anbelangt, so wird auf die zutreffenden Ausführun- gen im angefochtenen Urteil bezüglich der schweren Körperverletzung und des Angriffs verwiesen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV. Ziff. 1.1-1.2, S. 9 f.). Der Strafappellationshof macht sich die dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu eigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 Uno-Pakt II und Art. 6 Abs. 2 EMRK garan- tierte Unschuldsvermutung sowie als ihre direkte Folge der Grundsatz „in dubio pro reo“ betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiten Sinne. Als Beweislastregel bedeu- tet sie im Urteilsstadium, dass die Beweislast der Anklage obliegt und dass vom Zweifel der Beschuldigte profitieren muss. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass der Richter sich nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären kann, wenn aus einem objektiven Blickwinkel in Bezug auf das Bestehen dieses Sachver- halts Zweifel bestehen. Nicht entscheidend ist, dass bloss abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die jederzeit möglich sind, da eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um ernsthafte und unüberwindbare Zweifel handeln, das heisst Zweifel, die sich aufgrund der objektiven Sachlage aufzwingen. Werden die Beweiswürdigung und die Sachver- haltsfeststellung in Bezug auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ kritisiert, weist dieser keine weitere Tragweite als das Willkürverbot auf (vgl. BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, in Pra 108 (2019) Nr. 139). Die Aussagenanalyse ist das Kernstück der Überzeugungsbildung auf Grundlage der Aussagen der Parteien. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage wird dabei durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussa- gen einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1; Urteil KG FR 501 2016 33 vom 28. September 2017 E. 3b). 3.4. Es ist festzustellen, dass sich, neben den Aussagen des Berufungsführers, des Beschuldig- ten, der Zeugen und der Auskunftspersonen, keine weiteren Beweismittel zum Tathergang in den Akten befinden. Entsprechend ist für die Würdigung der Aussagen auf deren Glaubhaftigkeit abzu- stellen. Die weiteren Unterlagen geben nicht weiter Aufschluss über den genauen Ablauf der Geschehnisse und eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall vom 23. Oktobers 2010 in C.________. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die beigezogenen Akten aus dem Zürcher Verfahren DG 13018 einzugehen. Was die im bisherigen Verfahren gemachten Aussagen anbelangt, so kann auf die entsprechen- den zusammenfassenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil E. IV. Ziff. 4.1-4.5, S. 11-26). 3.4.1. Der Strafappellationshof hält fest, dass sich in den Aussagen des Berufungsführers Wider- sprüche feststellen lassen. Die Aussagen des Berufungsführers stehen im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen F.________ bezüglich der Personen, mit denen sie angeblich an die Veran- staltung in C.________ gefahren sind. Während der Berufungsführer anlässlich seiner ersten Einvernahme am 24. Oktober 2010 gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, er sei mit seinem Bruder "E.________", einem Kollegen namens "G.________" und mit einem weiteren Kollegen namens "H.________", folglich zu viert, an die Veranstaltung gefahren und F.________ mit keinem Wort erwähnte (act. 2018), gab Letzterer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2011 an, er sei mit dem Berufungsführer, "E.________" und "G.________" zusammen an die Veranstal- tung gefahren; eine Person namens "H.________" kenne er nicht (act. 3003). Erst als dem Beru- fungsführer diese Aussage von F.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

21. April 2015 vorgehalten wurde, gab dieser zu, es sei richtig, dass F.________ mit ihm zusam- men aus dem Bahnhofbuffet gekommen sei. Zudem gab er an, er glaube, es sei noch eine dritte, ihm nicht bekannte Person dabei gewesen. Er wisse nicht mehr, warum er bei seiner ersten Aussage angab, dass er alleine aus dem Restaurant herausgekommen sei (act. 3009). Demge- genüber gab der Berufungsführer bei seiner ersten Einvernahme am 24. Oktober 2010 noch an, das Bahnhofbuffet alleine verlassen zu haben und alleine zum Auto gelaufen zu sein (act. 2018). Folglich finden sich in den Schilderungen des Berufungsführers betreffend den Vorfall vom

23. Oktober 2010 mehrere Widersprüche, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beru- fungsführers zweifeln lassen. Insbesondere änderte der Berufungsführer während des Verfahrens seine Aussagen betreffend den Ablauf der Geschehnisse. Diese Zweifel werden insofern verstärkt, als dass der Erstaussage eine entscheidende Bedeutung zukommt. Dies umso mehr, als dieser zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unter einer Belastungsstörung litt und seine Aussagen noch nicht „kontaminiert“ waren. Dem Einwand des Berufungsführers, die Vorinstanz habe nicht berück- sichtigt, dass er im Zeitpunkt des Vorfalles alkoholisiert gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 Berufungsführer selbst zu Protokoll gab, er sei "noch bei vollem Bewusstsein" gewesen (act. 2018). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die behauptete Alkoholisierung des Beru- fungsführers die doch erheblichen Widersprüche in seinen Aussagen anlässlich der verschiedenen Einvernahmen erklären lassen. Weiter ist zu erwähnen, dass sich die Widersprüche nicht, wie vom Berufungsführer behauptet, lediglich auf Nebensächlichkeiten beziehen. Insbesondere kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungsführer seine Aussagen betreffend das Verlassen des Gebäudes und somit die Geschehnisse unmittelbar vor dem Angriff mehrfach änderte und somit anlässlich seiner ersten Einvernahme die Anwesenheit von F.________ verschwiegen hatte. Dies umso mehr, als das von F.________ eingereichte Arztzeugnis (act. 9208) belegt, dass sich dieser Verletzungen zugezogen hatte und insofern in den Vorfall involviert war bzw. auch angegriffen wurde (vgl. act. 3003). Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer seine Aussage auch erst auf Vorhalt der Aussagen von F.________ änderte. 3.4.2. Betreffend Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen F.________ ist zu berücksichtigen, dass Grund zur Annahme besteht, dass sich dieser mit dem Berufungsführer betreffend den Vorfall vom 23. Oktober 2010 abgesprochen hat. Dafür spricht zum einen, dass dieser mit dem Beru- fungsführer eine langjährige Freundschaft verbindet und er mit diesem verwandt ist (act. 3003). Zum anderen gab er anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2015 an, spontan zur Einver- nahme vom 1. September 2011 gekommen zu sein, weil er seinem Kollegen helfen wollte; dieser habe ihm von der Einvernahme erzählt. An die Einvernahme vom 28. September 2015 wurde er zudem vom Bruder des Berufungsführers begleitet (act. 3022). Weiter gab F.________ anlässlich der Einvernahme vom 25. September 2015 zu Protokoll, der letzte Kontakt zum Berufungsführer sei vor 1.5 Monaten gewesen und dass er und der Berufungsführer sich manchmal am Wochenen- de treffen würden. Anzumerken ist weiter, dass die beiden in der Nähe wohnen (act. 3022). Auffäl- lig ist auch, dass die von F.________ und dem Berufungsführer angefertigten Skizzen betreffend den Weg, den die Gruppe angeblich vom Ausgang des Bahnhofbuffets zum Parkplatz genommen hatte und die diesbezüglichen Aussagen identisch sind. Es lässt sich folglich nicht ausschliessen, dass sich F.________ und der Berufungsführer über den Vorfall vom 23. Oktober 2010 abgespro- chen oder zumindest unterhalten haben. Insgesamt scheint der Zeuge F.________ unglaubwürdig bzw. seine Aussagen unglaubhaft, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass er 2015 spon- tan zur Einvernahme gekommen und eine Absprache oder Unterhaltung mit dem Berufungsführer naheliegend ist. 3.4.3. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass auch diese teil- weise unglaubhaft sind. Während dieser zu Beginn seiner ersten Einvernahme vom 9. Dezember 2010 noch behauptete, er habe am 23. Oktober 2010 bis 17.00 Uhr in I.________ (SZ) gearbeitet, gab dieser nach Überprüfung des Alibis bei dessen Arbeitgeber, welche ergeben hatte, dass er an besagtem Tag die Arbeit bereits um 16.00 Uhr verlassen hatte, zu, seine Arbeitsstelle früher als angegeben verlassen zu haben. Er bestritt jedoch weiter, an besagtem Tag in C.________ gewe- sen zu sein (act. 2049 ff.). An der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2015 gab der Beschul- digte dann auf die Frage, was er am Abend des 23. Oktober 2010 gemacht habe, zu Protokoll, er sei an besagtem Tag bis am Nachmittag am arbeiten gewesen. Daran, was er nachher gemacht habe, könne er sich nicht mehr erinnern (act. 3010). An der Sitzung des Strafgerichts des Sense- bezirks vom 13. September 2018 gab er ebenfalls an, sich nicht mehr erinnern zu können, wo und wie er den 23. Oktober 2010 verbracht habe (act. 50). 3.4.4. Es ist zudem festzuhalten, dass der Berufungsführer den Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. Oktober 2010 als einen der Angreifer identifizierte, welcher ihm "höchstwahrscheinlich" die Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt hatte. Dieser habe ihn am

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 Kopf gepackt, ihn auf seine Knie gelegt und ihm mit dem Sackmesser in die rechte Seite seines Gesichts geschnitten (act. 2018). Der Berufungsführer erkannte den Beschuldigten unter dem Namen "J.________" auf Vorlage einer Polizeifotografie wieder (act. 2020). Seine Aussage bestä- tigte der Berufungsführer denn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 21. April 2015 (act. 3008). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich der Berufungsführer und der Beschuldigte bereits aufgrund einer zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung in Bern und einer damit zusammen- hängenden Strafuntersuchung kannten (act. 2018 f.). Diese Auseinandersetzung sei, so der Beru- fungsführer, auch der Grund für den Angriff seitens des Beschuldigten auf ihn gewesen. Der Schnitt sei einzig eine "Rache auf eine Verletzung am Ohr", welcher er dem Beschuldigten angeb- lich zugefügt hatte (act. 3002). Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Berufungsführer am 11. März 2010 zu einer tätlichen Auseinandersetzung in Bern gekommen ist, welche zu einer Schürfung der rechten Ohrmuschel des Beschuldigten führte (act. 2000 f.). Es erstaunt folglich nicht, dass der Berufungsführer den Beschuldigten auf Vorlage einer Polizeifotografie identifizierte. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Berufungsführer für den Vorfall in Bern gemäss eigenen Angaben verurteilt wurde (act. 3010). Anlässlich seiner Einvernahme an der Sitzung des Strafappellationshofs gab der Berufungsführer schliesslich zu Protokoll, beim Angriff von der Seite her eine volle Ladung Pfefferspray abbekom- men zu haben. Die Folgen des Pfeffersprayangriffs habe er auch später noch gespürt; es habe alles verbrannt. Er sei während der ärztlichen Behandlung immer wieder zusammengezuckt. Er habe noch sehen, aber nicht mehr atmen können. Zum Glück hätten seine Augen nicht weiter behandelt werden müssen. Sie seien nicht speziell ausgewaschen worden. Den Pfefferspray habe er mehrheitlich am Körper abbekommen. Nach dem Pfeffersprayangriff sei er auf den Boden gefal- len, von wo ihn der Beschuldigte auf sein Knie hochgehoben habe. Er habe ihn gesehen und dann habe der Beschuldigte ihn ins Gesicht gestochen. Der Berufungsführer gab zudem erstmals an, ganz sicher zu sein, dass der Beschuldigte ihm die Schnittverletzung auf der rechten Wange zuge- fügt hat. Er habe zwar seine Arme nicht mehr bewegen können, aber das Gesicht des Beschuldig- ten habe er gesehen. Sein Gesicht sei das einzige gewesen, das er sehen habe können, die ande- ren seien mehrheitlich maskiert gewesen. Er habe ihn identifizieren können und sei sicher, dass der Beschuldigte es gewesen sei (Protokoll vom 18. Januar 2021, S. 5 f.). In diesem Zusammen- hang ist auf den definitiven Bericht des Inselspitals hinzuweisen. Gemäss der Notfallanamnese erlitt der Berufungsführer Pfefferspray in beide Augen und als Diagnose wurde u.a. eine Reizung Konjunktiven beidseitig mit Pfefferspray festgestellt (act. 2148). Zudem sagte der Zeuge F.________ aus, dem Berufungsführer nach dem Pfeffersprayangriff die Augen mit Wasser ausge- waschen zu haben (act. 3025). Demzufolge erscheint die Identifikation des Beschuldigten als Angreifer durch den Berufungsführer insgesamt als fraglich und an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist zu zweifeln. So ist insbesondere sehr ungewiss, wie eine sichere Identifikation der angreifenden Person am Abend des 23. Oktobers 2010, mit vom Pfefferspray irritierten Augen, möglich gewesen sein soll. Der Beschuldige wird denn auch einzig vom Berufungsführer konkret belastet, ihm eine Schnittwunde zugefügt zu haben. Der Zeuge F.________ gab lediglich zu Protokoll, den Beschuldigten vor dem Eingang gesehen zu haben (act. 3003). Ebenfalls sagte dieser aus, der Beschuldigte sei beim Angriff anwesend gewesen; allerdings gab er nicht zu Protokoll, ausdrücklich gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Berufungsführer angegriffen hatte, sondern gab an, er könne nicht genau sagen, wer was getan habe (act. 3027). 3.4.5. Der Ablauf der Geschehnisse des 23. Oktober 2010 ist unklar geblieben. Unklar ist auch, ob der Berufungsführer auf dem Weg vom Ausgang des Bahnhofbuffets zu seinem Wagen auf

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 dem Parkplatz verfolgt wurde. Während F.________ zu Protokoll gab, er und der Berufungsführer seien verfolgt worden (act. 3003), erwähnte der Berufungsführer eine Verfolgung mit keinem Wort. Anzumerken ist weiter, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Berufungsführers und des Zeugen F.________, wie aufgezeigt, auch unklar geblieben ist, ob der Berufungsführer das Bahnhofbuffet allein oder zusammen mit Letzterem verlassen hat. Erwiesen scheint lediglich, dass F.________ ebenfalls angegriffen wurde. 3.5. Dem Gesagten zu Folge bestehen zu wenige Elemente, die eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort zweifelsfrei belegen würden. Umso weniger ist demzufolge erstellt, dass der Beschuldigte sich am Angriff auf den Berufungsführer beteiligt oder diesen gar verletzt oder diesem die Schnittverletzung auf der rechten Wange zugefügt hat. Da die Aussagen des Beru- fungsführers, wie aufgezeigt, teilweise unglaubhaft sind, kann das Gericht eine Verurteilung nicht allein auf diese Aussage stützen. Aus diesen Gründen kommt der Strafappellationshof, wie schon die Vorinstanz, zum Schluss, dass der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Angriffs, angeblich begangen in C.________ am 23. Oktober 2010, freizusprechen ist. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. 4.1. Der Berufungsführer beantragt, die Zivilklage sei gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, ihm einen Schadenersatz in Höhe von CHF 123'297.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 6'673.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'700.- zuzüglich Schadenszinsen von CHF 24'180.- unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu bezahlen. 4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist bzw. verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der bestätigte Freispruch des Beschuldigten und der nicht spruchreife Sachverhalt haben als Konsequenz, dass die Zivilklage – wie von der Vorinstanz festgestellt – auf den Zivilweg zu verwei- sen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 E. V.1.2). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuwei- sen. 5. 5.1. Weiter beanstandet der Berufungsführer den vorinstanzlichen Kostenentscheid und bean- tragt, die Entschädigung seines amtlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren sei auf mindestens CHF 20'074.80 festzusetzen. 5.2. Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (vgl. Art. 138 Abs. 1 StPO). Rechtsgrundlage bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten Vertreter. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Er ist zur Beschwerdeerhebung befugt und kann die Honorarfest- setzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die amtlich vertrete- ne Partei ist durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte amtliche Entschädigung nicht betrof- fen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt. Der Berufungsführer ficht die

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 Festsetzung des Honorars seines amtlichen Vertreters indes in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert (Urteil BGer 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 IV 2013 E. 1.4). Denn der Berufungsführer hat kein eigenes Interesse daran, die für die amtliche Verteidi- gung im angefochtenen Entscheid festgesetzten Beträge für das vorinstanzliche Verfahren als zu niedrig anzufechten, zumal eine Gutheissung der Berufung dazu führen könnte, dass sich die Ersatzpflicht des Berufungsführers gegenüber dem Kanton Freiburg erhöhte (Urteil BGer 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 1) 5.3. Dem Gesagten zu Folge ist der Berufungsführer in diesem Punkt zur Berufung nicht legiti- miert. Der amtliche Verteidiger hätte vielmehr im eigenen Namen Beschwerde im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO erheben müssen. Auf die Berufung ist somit, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Honorars für den amtlichen Verteidiger richtet, nicht einzutreten. 6. 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen. Da der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Der Berufungsführer dringt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durch. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. In Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, wären die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich dem Beru- fungsführer aufzuerlegen. Diesem wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, welche auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vorliegend dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die Verfah- renskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden auf CHF 3'300.- festgesetzt (Gebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-). 6.3. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte oder Einstellung des Verfah- rens betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wurde der beschuldigten Person ein amtlicher Verteidiger bestellt und musste sie daher nicht selber für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufkommen, ist ihr kein Schaden entstanden und sie hat gegenüber der Privatklägerschaft keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Urteile BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 4.2; 6B_1292/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1). Dem Beschuldigten wurde für das Verfahren ein amtlicher Verteidiger zugesprochen. Somit musste er nicht die Kosten einer Wahlverteidigung tragen, so dass er keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO und Art. 432 StPO hat.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 6.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der angeklagten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn: a) sie obsiegt; oder b) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft hat ihre Entschädigungsforderungen bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Auch ist der Beschuldigte nicht kostenpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO. Folglich hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO. 6.5. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3.). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Art. 76 ff. JR festgesetzt (Abs. 3). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). 6.5.1. Rechtsanwalt Zuberbühler veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsge- richt einen Zeitaufwand von insgesamt 44 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und die Reisezeit). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzu- nehmen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten kurz besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsaufwand von total 30 Stunden, ausma- chend CHF 5’400.-, als angemessen. Dazu kommt eine Pauschale für die Korrespondenz von CHF 200.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 280.- (5% von CHF 5'600.-), festgesetzt. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Zuberbühler eine Reise- entschädigung von CHF 208.- zuzüglich zweimal CHF 160.- für zwei halbe Tag sowie CHF 90.- für die Nacht auszurichten. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Zuberbühler für das Berufungs- verfahren eine angemessene Entschädigung von CHF 6'998.35, inklusive CHF 500.35 Mehrwert- steuer, zu entrichten. 6.5.2. Rechtsanwalt Amberg veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 41.5 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Beru- fungsverhandlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studieren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzu- nehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungs- verhandlung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klien- ten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint ein Arbeitsauf- wand von total 34 Stunden, ausmachend CHF 6’120.-, als angemessen. Dazu kommt ebenfalls eine Pauschale für die Korrespondenz von CHF 200.-. Die Entschädigung für die Auslagen wird auf 5 % der Grundentschädigung, d.h. auf CHF 316.- (5% von CHF 6'320.-), festgesetzt. Zusätz- lich ist Rechtsanwalt Amberg eine Reiseentschädigung von CHF 165.- auszurichten. Dem Gesag-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 ten zu Folge, ist Rechtsanwalt Amberg für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 7'324.70, inklusive CHF 523.70 Mehrwertsteuer, zu entrichten. 6.5.3. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kann ausschliesslich die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung verpflichtet werden. Mangels einer geeigneten gesetzlichen Grundlage besteht bei einem (vollständigen oder teilweisen) Freispruch der beschuldigten Person keine entsprechende Rückzahlungspflicht der Privatklägerschaft. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist in diesem Fall vom Staat zu tragen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5 mit Hinweisen). B. Beschwerde 501 2020 25 7. 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reichte Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 ein. Der Beschwerdeführer rügt, ihm sei eine zu tiefe Entschädigung für die ihm entstandenen Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Verteidigung seines Mandanten zugesprochen worden. Das Gericht habe mit seinem Urteil das ihm eingeräumte Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten und sei so dem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nicht gerecht geworden. Es liege eine Verletzung von Art. 135 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV vor. Ihm sei eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 22'375.71 (inkl. MwSt), anstatt der durch das Urteil festgesetzten CHF 17'867.75 zuzusprechen, was einem Gesamtaufwand von 100.40 Stunden entspreche. Überdies habe das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es die pauschalisierte Festlegung und die damit einhergehende Kürzung des Hono- rars nicht im Einzelnen begründet habe. 7.2. Wie die Strafkammer in ihrem Urteil vom 25. April 2019 (502 2019 53) feststellte, hat gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt. Dieser Entscheid ist Gegenstand des Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwer- de zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelin- stanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist aller- dings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im Vergleich zur Berufung subsidiär. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das Anfech- tungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind die Einwände des amtli- chen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6, bestätigt in BGE 140 IV 213 E. 1.4, Urteile BGer 6B_659/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1). 7.3. Die Vorinstanz erachtete bis zum 31. Dezember 2017 einen Aufwand von 31.5 Stunden als angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 180.- einen Betrag von 5'670.00 ergibt (31.5 x CHF 180.-), zuzüglich Auslagen von CHF 283.50 (5 % von CHF 5'670.-), Reiseentschädigungen von CHF 1'713.50 (4 x CHF 108.40 [Bahnbillet erster Klasse], 4x 320.-) und Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 613.35). Dies ergab für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 ein Total von CHF 8’280.45.

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Ab dem 1. Januar 2018 berücksichtigte sie einen Aufwand von 44.83 Stunden, wobei sie für die Vorbereitung der Sitzung des Strafgerichts einen Zeitaufwand von 30 Stunden als angemessen erachtete. Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 180.- einen Betrag von CHF 8'070.-, zuzüglich Auslagen von CHF 403.50 (5 % von CHF 5'670.-), eine Reiseentschädigung von CHF 428.40 (CHF 108.40 [Bahnbillet erster Klasse], 1 x 320.-) und Mehrwertsteuer von 7.7 % (CHF 685.40). Dies ergab ab dem 1. Januar 2018 einen Betrag von CHF 9'587.30. Die dem Berufungsführer zugesprochene angemessene Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung wurde demnach auf gesamthaft CHF 17'867.75 (inkl. MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz erachtete insgesamt einen Aufwand von 76.33 Stunden als angemessen. 7.3.1. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3.). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3). Die Reise- zeit wird nach dieser Regelung nicht zusätzlich entschädigt. 7.3.2. Gemäss der am 21. Februar 2019 eingereichten korrigierten Kostennote macht der Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren einen Gesamtaufwand von 100.40 Stunden geltend (Beilage 3 zur Beschwerde). Da ihm von der Vorinstanz 76.33 Stunden angerechnet wurden, besteht noch eine Differenz von 24.07 Stunden (100.40 – 76.33). Dabei ist festzustellen, dass in den geltend gemachten 100.40 Stunden, 13.80 Stunden auf Reisezeiten entfallen: am 21.04.15. 2.50 Stunden; am 28.09.15: 1.30 Stunden; am 16.02.17: 3.00 Stunden; am 9.03.17: 3.00 Stunden; am 13.09.18: 4.00 Stunden. Diese Reisezeiten sind in Abzug zu bringen, da die Reisezeit durch die Reiseschädigung abgegolten ist (Art. 58 Abs. 3 JR). Somit verbleibt noch eine Differenz von 10.27 Stunden zwischen dem geltend gemachten und zugesprochenen Aufwand. 7.3.3. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemes- sen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemes- sene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer Urteil BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist vorliegend nicht verletzt. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht hervor, dass die Vorinstanz vor allem die Position "Vorbereitung Plädoyer", wofür der Beschwerdeführer 47:40 Stunden verrechnet, als übersetzt erachtete. Als erstinstanzli- ches Sachgericht ist die Vorinstanz am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Es muss in diesem Zusammenhang insbesondere auch berücksichtigt werden, dass die Hauptverhandlung weniger als 3 Stunden dauerte (act. 47) und weder ein hochkomplexer Sachverhalt noch heikle

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 Rechtsfragen zu behandeln waren. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kostennote für die Vorbereitung des Plädoyers um 10.27 Stunden kürzte. 7.3.4. Dem Gesagten zu Folge sind die Einwände des Beschwerdeführers, das Strafgericht des Sensebezirks habe mit seinem Urteil sein Ermessen massiv und in willkürlicher Art und Weise überschritten, sowie, es habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, unbegründet. Die erstinstanzliche Festsetzung des entschädigungspflichtigen Aufwands bzw. der angemesse- nen Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwer- de abzuweisen. 7.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt im Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen nicht durch. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. In Anwendung der obengenannten Bestimmung und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren zur Deckung des Aufwands und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizregle- ments vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Sie werden auf CHF 500.- festgesetzt. Der Hof erkennt: A. Berufung (501 2019 21) I. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Strafgerichts des Sensebezirks vom 13. September 2018 wird bestätigt und lautet wie folgt: 1. B.________ wird von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB), angeblich begangen am 23. Oktober 2010, freigesprochen. 2. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. B.________ wird keine Entschädigung zugesprochen (Art. 429 f. StPO). 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘000.- (Gebühr CHF 5‘000.-, Auslagen CHF 2‘000.-) werden dem Staat auferlegt (Art. 426 StPO). 5.1 Die Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlichem Verteidiger von B.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 17‘867.75 (wovon CHF 1‘298.75 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5.2 Die Rechtsanwalt Yves Amberg als amtlichem Rechtsbeistand von A.________ vom Staat auszurichtende Entschädigung wird auf CHF 17‘085.85 (wovon CHF 1‘247.35 Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'300.- (Gerichtsgebühr: CHF 3'000.-; Auslagen: CHF 300.-) festgesetzt. Sie werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es werden keine Entschädigungen gemäss Art. 429, Art. 432 und Art. 433 StPO zugespro- chen. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt Fabian Zuberbühler im Berufungsverfahren werden auf CHF 6‘998.35 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 500.35). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Yves Amberg im Berufungsverfahren werden auf CHF 7‘324.70 festgesetzt (inkl. MwSt. von CHF 523.70). B. Beschwerde (501 2020 25) I. Die Beschwerde von Daniel U. Walder wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt. Sie werden Daniel U. Walder auferlegt. C. Zustellung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 18. Januar 2021/sfa/fju Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: