Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Mit Anzeigerapport vom 19. Mai 2018 (act. 2000-2002) zeigte die Kantonspolizei A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Weige- rung gegenüber der Polizei Angaben über seine Identität zu machen (Art. 11 Abs. 1 lit. d EGStGB) und Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (Art. 71 Abs. 1 lit. c ÖGG) an, angeblich begangen am 18. Mai 2018 zwischen 15.35 Uhr und 15.40 Uhr in B.________ auf der Terrasse des Restaurants „C.________“. Im selben Anzeigerapport zeigte die Kantonspolizei A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) an, angeblich begangen am
18. Mai 2018 um 17.20 Uhr in D.________ im Zellenbereich. Am 9. Juni 2018 reichte E.________ Anzeige gegen Unbekannt (act. 2017-2020) wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie Angriff (Art. 134 StGB) ein, angeblich begangen am
9. Juni 2018 gegen 12.25 Uhr in F.________. E.________ konstituierte sich in der Anzeige vom
9. Juni 2018 als Straf- und Zivilklägerin und machte sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung in damals noch unbestimmter Höhe geltend. Zugleich entband E.________ den behandelnden Arzt von dessen Berufsgeheimnis (act. 2020). B. Am 6. November 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und stellte einen Antrag beim Polizeirichter des Saanebezirks auf Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Schuldunfähigkeit (Art. 374 f. StPO) in Aussicht. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Frist von fünf Tagen, um allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 9044 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte am 15. November 2018 beim Polizeirichter des Saanebezirks (eingegangen am 26. November 2018) Antrag auf Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Schuldunfähigkeit (Art. 374 f. StPO [act. 10000 - 10003]). Mit Schreiben vom 28. November 2018 (act. 13000) teilte der angerufene Polizeirichter den Partei- en mit, dass aufgrund der Akten nicht auszuschliessen sei, dass auch eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB vorliegend in Frage käme und er die Angelegenheit in Anwendung von Art. 76 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) an das Strafgericht der Saane über- weise. Mit Schreiben vom 30. November 2018 (act. 13023) wies die Verfahrensleitung den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurück, woraufhin diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (act. 13026) den Antrag entsprechend ergänzte. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 (act. 13079-13083) ordnete der Präsident des Strafgerichts per vorsorglicher Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO an, dass der Beschuldigte ab dem
12. Dezember 2018 in der forensisch-psychiatrischen G.________ untergebracht wird. Es wurde dem Beschuldigten zudem strikte untersagt, bis zu seiner Verlegung in die forensisch-psychiatri- sche G.________, die H.________ zu verlassen. Am 12. Dezember 2018 stellte der Präsident des Strafgerichts beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Verfügung einer Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO; act. 13095-13098). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (act. 13112 – 13117) hiess der zuständige Zwangsmass- nahmenrichter das Gesuch des Präsidenten des Strafgerichts um Anordnung von Ersatzmassnah-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 men (Art. 237 StPO) gut. Der Zwangsmassnahmenrichter verfügte, dass der Beschuldigte bis zum
20. Dezember 2018 im Sinne einer Ersatzmassnahme anstelle von Sicherheitshaft in der foren- sisch-psychiatrischen G.________ untergebracht werde. C. Die Verhandlung vor dem Strafgericht des Saanebezirks fand am 20. Dezember 2018 in Anwesenheit von A.________ statt. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Taten im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. 2. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Zur Siche- rung des Massnahmenvollzugs sei gemäss Art. 231 i.V.m. Art. 237 StPO eine Ersatzmassnahme auszusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Rechtsanwalt Philippe Corpataux beantragte, dass für A.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen sei. Diese Massnahme sei in einer Station zu vollzie- hen, wo A.________ nicht eingesperrt und ihm geholfen werde. In einem zweiten Schritt sei dieser im Rahmen einer ambulanten Behandlung mit therapeutischer Unterstützung zu behandeln. Die Zivilbegehren seien vollumfänglich abzuweisen. Subsidiär sei der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.- zuzugestehen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuer- legen. Nach geheimer Beratung wurde das Urteilsdispositiv in öffentlicher Verhandlung eröffnet: Das Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde eingestellt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten freigesprochen. Bezüglich der übrigen Vorwürfe wurde wie folgt endschieden: 3. Es wird festgestellt, dass A.________ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB); Übertretung des EGStGB (Art. 11 Abs. 1 lit. d EGStGB). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Zudem wurden folgende nachträgliche Anordnungen erlassen: 1. Die für A.________ angeordnete Ersatzmassnahme (Art. 231 i. V.m. 237 StPO) wird verlängert. 2. A.________ wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs an Stelle von Sicherheitshaft im Sinne einer Ersatzmassnahme weiterhin in der forensisch-psychiatrischen G.________ untergebracht. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhob der Berufungsführer „Beschwerde“ gegen den nach- träglichen Entscheid bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahme bei der Strafkammer des Kantonsgerichts. Auf Nachfrage von dessen Präsidenten hin wurde festgestellt, dass es sich dabei
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug handelte. Diesem Antrag stimmte der Präsident des Strafgerichts des Saanebezirks am 21. Januar 2019 zu. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 wurde der Berufungsführer per 14. Februar 2019 von der G.________ in die I.________ transferiert, zwecks vorzeitigen Vollzugs einer stationären thera- peutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. E. Der Berufungsführer reichte am 5. Februar 2019 die Berufungserklärung ein, nachdem ihm das begründete Urteil am 16. Januar 2019 zugestellt wurde. Die Berufung beschränkt sich auf Ziffer 4 des Urteils vom 20. Dezember 2018. Der Berufungsführer beantragt, dass statt einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet werde. F. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nicht- eintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. G. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hat das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe ange- ordnet, dass der Berufungsführer am 14. Mai 2019 von der I.________ in die J.________ überführt wird, zwecks vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. H. An der Verhandlung vom 7. Juni 2019 wurde der Berufungsführer einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens und während dem Parteivortrag von Rechtsanwalt Corpataux traf der Bericht vom 5. Juni 2019 des K.________ ein. In der Folge wurde das Beweisverfahren wiedereröffnet und den Parteien die Möglichkeit geboten, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Berufungsführer nahm zum Bericht mündlich Stellung. Rechtsanwalt Corpataux ergänzte seinen Parteivortrag. Anschliessend hielt die Staatsanwältin ihren Parteivortag. Dem Berufungsführer wurde schliesslich das letzte Wort gewährt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi- timiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
E. 1.2 Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO).
E. 1.3 Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli- chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur die Art des Massnah- menvollzuges zu behandeln ist und keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafap- pellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken.
E. 2 Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie eine Übertre- tung des EGStGB im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hatte. Von einer Strafe wurde abgesehen, hingegen wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet. Der Berufungsführer stört sich an dieser stationären therapeutischen Massnahme und beantragt, dass stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werde. Er begründet seinen Antrag damit, dass eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei und eine ambulante Massnahme genügen würde, um die Rückfallgefahr zu vermindern. Er sei heute einsichtig bezüg- lich seiner Krankheit und bereit, die ihm verordneten Medikamente einzunehmen. Zudem habe sich der Berufungsführer seit dem Vorfall vom 9. Juni 2018 wohl verhalten.
E. 2.1 Der Berufungsführer macht mithin eine Verletzung der Art. 59 und Art. 63 StGB geltend.
E. 2.1.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und geeignet ist (vgl. Urteil BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2).
E. 2.1.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 1 StGB genügt für eine schwere psychische Störung nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert werden
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 (Urteile BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3; 6B_926/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2; 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 6.3; 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3 je mit Hinwei- sen). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer statio- nären Massnahme dar (Urteil BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. HEER, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 63 N. 5; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2012, Art. 63 N. 3; TRECHSEL/PAUEN BORER, in Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 63 N. 1; HUG, in Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, Art. 63 N. 2).
E. 2.1.3 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 21. August 2018. Dieser kommt nach gründlicher Anamnese zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer „chronischen hebephrenen Schizophrenie“ (ICD-10: F 20.1) leidet sowie eine „psychische und Verhaltensstörung durch Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen“ (ICD-10: F 19) besteht. Dass der Berufungsführer an einer psychischen Störung leidet, wird seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Berufungsführer begangenen Delikte, welche Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellen, von diesem allesamt, zumindest in objekti- ver Hinsicht, tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen wurden. Weiter wurde gestützt auf das Gutachten und die umfangreichen medizinischen Unterlagen zu Recht festgehalten, dass die dem Berufungsführer zur Last gelegten Delikte in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychi- schen Erkrankung stehen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungsführer, wenn er dekompensiert, oft bedrohlich und fremdaggressiv wird, wobei eine gewisse Steigerung festzustel- len ist. Auch im Zeitpunkt der Taten hat er laut Gutachten unter einer akuten Dekompensation mit Wahnvorstellungen gelitten.
E. 2.1.4 Was die Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer stationären Massnahme (Legalpro- gnose, Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit, Massnahmenwilligkeit, Verhältnismässig- keit) anbelangt, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.7 – 6.10, 6.12, S. 21 ff.).
E. 2.1.5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbes- serung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des ange- strebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Rela- tion besteht. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das Gericht auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung abstützen können (Urteil BGer 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass eine therapeutische Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose nötig und grundsätzlich geeignet ist. Hingegen behauptet er, dass auch eine ambu- lante Massnahme genügen würde. Aus dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 21. August 2018 geht jedoch klar hervor, dass ein ambulantes Setting zur Verminderung der Rückfallgefahr wenig realistisch ist. Bisher seien alle Versuche einer engmaschigen ambulanten Versorgung gescheitert. Es könne daher nur eine stationäre Behandlung mit dem Doppelziel der Abstinenz und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 der kontrollierten Medikamentenabgabe die Rückfallgefahr genügend einschränken. Dies obwohl der Betroffene (wie schon bisher) kund gebe, eingesehen zu haben, dass er weder Alkohol noch THC-haltige Produkte oder zur Beruhigung Benzodiazepine nehmen dürfe und die neuroleptische, antipsychotische Medikation auf lange Dauer akzeptieren werde. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass beim Berufungsführer eine hohe Rückfallgefahr besteht. Bei einer Dekompensation werde er fast jedes Mal bedrohlich und fremdaggressiv mit massiver Gefährdung der Betreuer, der Polizei und dem psychiatrischen Personal. Mit dem Angriff auf eine unbekannte, zufällig anwesende Frau habe er eine neue Stufe erreicht, was prognostisch schlecht sei. Sogar bei gutem Ansprechen auf die Behandlung sei eine erneute akute Dekompensation sehr wahrscheinlich. Das Gutachten ist schlüssig und stützt sich auf umfangreiche medizinische Akten. Es besteht daher kein Grund von diesem Gutachten abzuweichen. Eine mildere Massnahme als die stationäre Behandlung steht somit nicht zur Verfügung. Im Übrigen steht die stationäre Massnahme aufgrund der hohen Rückfallgefahr auch in einer vernünftigen Relation zum Zweck.
E. 2.1.6 Gestützt auf alle diese Erwägungen kann sich der Strafappellationshof den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Er macht sich deren zusammenfassenden Ausführungen zu eigen: „Zusammenfassend ist mit dem Gutachter die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme zu bejahen. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten und seiner vollständig fehlen- den Krankheitseinsicht ist das Risiko, dass der Beschuldigte erneut zumindest in einschlägiger Art und Weise delinquieren wird, stark gegeben. Ganz ohne Zweifel benötigt der Beschuldigte eine sehr engmaschi- ge Betreuung - mit regelmässigen Urin- und Blutproben zur Bestimmung des Medikamentenspiegels und der vollständigen Drogenabstinenz - damit eine zuverlässige medikamentöse Behandlung sichergestellt werden kann.“ […]. „All diesen zwingenden Erfordernissen vermag eine ambulante Therapie offenkundig nicht gerecht zu werden, was auch die Krankheitsgeschichte des Beschuldigten eindeutig belegt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich hier eine stationäre Massnahme auch aufgrund der Wahrung der öffentlichen Sicherheit als dringend erforderlich erweist.“ (angefochtenes Urteil E. 6.11 S. 24). Das Ergebnis der heutigen Verhandlung sowie der Zwischenbericht vom 5. Juni 2019 des K.________, geben dem Strafappellationshof keinen Anlass von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen.
E. 2.2.1 Der Berufungsführer beantragt sodann, dass subsidiär zwar eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, diese jedoch nicht in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen sei. Ausser- dem sei die stationäre Massnahme nur solange medizinisch angebracht und aufrecht zu erhalten, was sich auf ein entsprechendes Gutachten zu stützen habe. Schliesslich sei festzustellen, dass Erwägung 6.12 des angefochtenen Urteils ungerechtfertigt und zu streichen sei.
E. 2.2.2 Nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Vorinstanz führte hierzu in Erwägung 6.12 aus, dass das Gericht zwar die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nicht verfügen könne. Nichtsdestotrotz vertrete das Bezirksstrafgericht der Saane aber dezidiert den Standpunkt, dass zum jetzigen Urteilszeitpunkt nur die Unterbringung von
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 A.________ in einer geschlossenen Einrichtung in Frage komme, was sich insbesondere auch zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit als dringend erforderlich erweise. Das Bezirksstrafgericht empfehle der Vollzugsbehörde daher dringend, den Beschuldigten weiterhin in einer geschlosse- nen Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB behandeln zu lassen.
E. 2.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterbringung in einer geschlosse- nen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Voll- zugsbehörden zu beurteilen ist. Dennoch kann es sinnvoll erscheinen, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - zu der Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussert und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen unverbindlich empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (vgl. Urteil 6B_629/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.3 i.f. Die diesbezügliche Empfehlung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5; Urteil BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.3.3.). Darüber hinaus besteht grundsätzlich nur eine Beschwer, soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält (LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 8). Das angefochtene Urteil enthält im Dispositiv keine Vollzugsanordnungen. Der Strafappellationshof hat sich somit nicht weiter dazu zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde ohnehin auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüft, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Es besteht daher kein Anlass, dies zusätzlich im Urteilsdispositiv festzuhalten.
E. 3 Der Strafappellationshof stellt demnach fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind. Die Berufung ist somit abzuweisen.
E. 4 […]
E. 4.1 Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas- sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim- mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Ausla- gen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind.
E. 4.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15.17 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsver- handlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studie- ren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhand- lung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 15 Stunden, ausmachend CHF 2'700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen erfolgt nach den geltend gemachten Barauslagen und beläuft sich auf CHF 305.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 3'236.40, inklusive CHF 231.40 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs.
E. 5 a. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewie- sen. b. Das Gesuch um Leistung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO wird abge- wiesen.
E. 6 Die Kosten des Verfahrens, welche sich auf CHF 21'821.99 belaufen (Gerichtsgebüh- ren: CHF 3'000.-; Auslagen Staatsanwaltschaft: CHF 3‘218.75 + CHF 154.10 + CHF 228.54; Dossierkosten: CHF 230.00; Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 7'831.35 [inklusive MwSt.]; Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft: CHF 7'159.25 [inklusive MwSt.]) werden dem Kanton Freiburg auferlegt und abgeschrieben (Art. 419 und 423 StPO).
E. 7 Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 7'831.35 (inklusive MwSt.) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11
E. 8 Die Kosten des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird auf CHF 7'159.25 (inklusi- ve MwSt.) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 138 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und dem Berufungsführer auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Philippe Corpa- taux im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'236.40 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 231.40). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 7. Juni 2019/mdu Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 501 2019 17 Urteil vom 7. Juni 2019 Strafappellationshof Besetzung Präsident: Michel Favre Vize-Präsident: Markus Ducret Ersatzrichter: André Riedo Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux, amtlicher Verteidiger (notwendige Verteidigung) gegen STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin Gegenstand Stationäre Massnahme Berufung vom 5. Februar 2019 gegen das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 20. Dezember 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Mit Anzeigerapport vom 19. Mai 2018 (act. 2000-2002) zeigte die Kantonspolizei A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Weige- rung gegenüber der Polizei Angaben über seine Identität zu machen (Art. 11 Abs. 1 lit. d EGStGB) und Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (Art. 71 Abs. 1 lit. c ÖGG) an, angeblich begangen am 18. Mai 2018 zwischen 15.35 Uhr und 15.40 Uhr in B.________ auf der Terrasse des Restaurants „C.________“. Im selben Anzeigerapport zeigte die Kantonspolizei A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) an, angeblich begangen am
18. Mai 2018 um 17.20 Uhr in D.________ im Zellenbereich. Am 9. Juni 2018 reichte E.________ Anzeige gegen Unbekannt (act. 2017-2020) wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) sowie Angriff (Art. 134 StGB) ein, angeblich begangen am
9. Juni 2018 gegen 12.25 Uhr in F.________. E.________ konstituierte sich in der Anzeige vom
9. Juni 2018 als Straf- und Zivilklägerin und machte sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung in damals noch unbestimmter Höhe geltend. Zugleich entband E.________ den behandelnden Arzt von dessen Berufsgeheimnis (act. 2020). B. Am 6. November 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und stellte einen Antrag beim Polizeirichter des Saanebezirks auf Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Schuldunfähigkeit (Art. 374 f. StPO) in Aussicht. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Frist von fünf Tagen, um allfällige Beweisanträge zu stellen (act. 9044 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte am 15. November 2018 beim Polizeirichter des Saanebezirks (eingegangen am 26. November 2018) Antrag auf Anordnung der notwendigen Massnahmen bei Schuldunfähigkeit (Art. 374 f. StPO [act. 10000 - 10003]). Mit Schreiben vom 28. November 2018 (act. 13000) teilte der angerufene Polizeirichter den Partei- en mit, dass aufgrund der Akten nicht auszuschliessen sei, dass auch eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB vorliegend in Frage käme und er die Angelegenheit in Anwendung von Art. 76 Abs. 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) an das Strafgericht der Saane über- weise. Mit Schreiben vom 30. November 2018 (act. 13023) wies die Verfahrensleitung den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurück, woraufhin diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (act. 13026) den Antrag entsprechend ergänzte. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 (act. 13079-13083) ordnete der Präsident des Strafgerichts per vorsorglicher Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 StPO an, dass der Beschuldigte ab dem
12. Dezember 2018 in der forensisch-psychiatrischen G.________ untergebracht wird. Es wurde dem Beschuldigten zudem strikte untersagt, bis zu seiner Verlegung in die forensisch-psychiatri- sche G.________, die H.________ zu verlassen. Am 12. Dezember 2018 stellte der Präsident des Strafgerichts beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Verfügung einer Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO; act. 13095-13098). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (act. 13112 – 13117) hiess der zuständige Zwangsmass- nahmenrichter das Gesuch des Präsidenten des Strafgerichts um Anordnung von Ersatzmassnah-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 men (Art. 237 StPO) gut. Der Zwangsmassnahmenrichter verfügte, dass der Beschuldigte bis zum
20. Dezember 2018 im Sinne einer Ersatzmassnahme anstelle von Sicherheitshaft in der foren- sisch-psychiatrischen G.________ untergebracht werde. C. Die Verhandlung vor dem Strafgericht des Saanebezirks fand am 20. Dezember 2018 in Anwesenheit von A.________ statt. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Taten im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. 2. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Zur Siche- rung des Massnahmenvollzugs sei gemäss Art. 231 i.V.m. Art. 237 StPO eine Ersatzmassnahme auszusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Rechtsanwalt Philippe Corpataux beantragte, dass für A.________ eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen sei. Diese Massnahme sei in einer Station zu vollzie- hen, wo A.________ nicht eingesperrt und ihm geholfen werde. In einem zweiten Schritt sei dieser im Rahmen einer ambulanten Behandlung mit therapeutischer Unterstützung zu behandeln. Die Zivilbegehren seien vollumfänglich abzuweisen. Subsidiär sei der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.- zuzugestehen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuer- legen. Nach geheimer Beratung wurde das Urteilsdispositiv in öffentlicher Verhandlung eröffnet: Das Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde eingestellt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten freigesprochen. Bezüglich der übrigen Vorwürfe wurde wie folgt endschieden: 3. Es wird festgestellt, dass A.________ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB); Übertretung des EGStGB (Art. 11 Abs. 1 lit. d EGStGB). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Zudem wurden folgende nachträgliche Anordnungen erlassen: 1. Die für A.________ angeordnete Ersatzmassnahme (Art. 231 i. V.m. 237 StPO) wird verlängert. 2. A.________ wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs an Stelle von Sicherheitshaft im Sinne einer Ersatzmassnahme weiterhin in der forensisch-psychiatrischen G.________ untergebracht. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhob der Berufungsführer „Beschwerde“ gegen den nach- träglichen Entscheid bezüglich der angeordneten Ersatzmassnahme bei der Strafkammer des Kantonsgerichts. Auf Nachfrage von dessen Präsidenten hin wurde festgestellt, dass es sich dabei
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 nicht um eine Beschwerde, sondern um ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug handelte. Diesem Antrag stimmte der Präsident des Strafgerichts des Saanebezirks am 21. Januar 2019 zu. Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 wurde der Berufungsführer per 14. Februar 2019 von der G.________ in die I.________ transferiert, zwecks vorzeitigen Vollzugs einer stationären thera- peutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. E. Der Berufungsführer reichte am 5. Februar 2019 die Berufungserklärung ein, nachdem ihm das begründete Urteil am 16. Januar 2019 zugestellt wurde. Die Berufung beschränkt sich auf Ziffer 4 des Urteils vom 20. Dezember 2018. Der Berufungsführer beantragt, dass statt einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet werde. F. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nicht- eintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. G. Mit Entscheid vom 30. April 2019 hat das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe ange- ordnet, dass der Berufungsführer am 14. Mai 2019 von der I.________ in die J.________ überführt wird, zwecks vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. H. An der Verhandlung vom 7. Juni 2019 wurde der Berufungsführer einvernommen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens und während dem Parteivortrag von Rechtsanwalt Corpataux traf der Bericht vom 5. Juni 2019 des K.________ ein. In der Folge wurde das Beweisverfahren wiedereröffnet und den Parteien die Möglichkeit geboten, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Berufungsführer nahm zum Bericht mündlich Stellung. Rechtsanwalt Corpataux ergänzte seinen Parteivortrag. Anschliessend hielt die Staatsanwältin ihren Parteivortag. Dem Berufungsführer wurde schliesslich das letzte Wort gewährt. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Als beschuldigte Person besitzt der Berufungsführer zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und ist somit zur Berufung legi- timiert. Die Berufung richtet sich gegen das Strafmass und die Vollzugsart der Freiheitsstrafe; die entsprechenden Rechtsbegehren sind präzise formuliert. Die Berufungserklärung entspricht mithin den gesetzlichen Anforderungen. Auf die rechtzeitig eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 1.2. Im Rahmen einer Berufung überprüft der Strafappellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Er ist in seinem Entscheid weder an die Begründung der Parteien noch an deren Anträge gebunden, ausser wenn er Zivilklagen beurteilt. Er darf Entscheide nicht zum Nachteil der verurteil- ten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafappellationshof verfügt somit grundsätzlich über eine umfassende
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Überprüfungsbefugnis. Er überprüft das erstinstanzliche Urteil allerdings nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheide zu verhindern (Art. 404 StPO). 1.3. Das Verfahren wird mündlich geführt (Art. 405 StPO). Es beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderli- chen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Nachdem vorliegend nur die Art des Massnah- menvollzuges zu behandeln ist und keine Beweisanträge gestellt wurden, kann sich der Strafap- pellationshof auf die Einvernahme des Beschuldigten beschränken. 2. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie eine Übertre- tung des EGStGB im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hatte. Von einer Strafe wurde abgesehen, hingegen wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB zur Behandlung einer psychischen Störung angeordnet. Der Berufungsführer stört sich an dieser stationären therapeutischen Massnahme und beantragt, dass stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet werde. Er begründet seinen Antrag damit, dass eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei und eine ambulante Massnahme genügen würde, um die Rückfallgefahr zu vermindern. Er sei heute einsichtig bezüg- lich seiner Krankheit und bereit, die ihm verordneten Medikamente einzunehmen. Zudem habe sich der Berufungsführer seit dem Vorfall vom 9. Juni 2018 wohl verhalten. 2.1. Der Berufungsführer macht mithin eine Verletzung der Art. 59 und Art. 63 StGB geltend. 2.1.1. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks notwendig und geeignet ist (vgl. Urteil BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2). 2.1.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 1 StGB genügt für eine schwere psychische Störung nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne. Einzig psychopathologi- sche Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen und können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB qualifiziert werden
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 (Urteile BGer 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3; 6B_926/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2; 6B_967/2010 vom 22. März 2011 E. 6.3; 6B_681/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3 je mit Hinwei- sen). Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer statio- nären Massnahme dar (Urteil BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Der Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (vgl. HEER, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 63 N. 5; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2012, Art. 63 N. 3; TRECHSEL/PAUEN BORER, in Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 63 N. 1; HUG, in Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, Art. 63 N. 2). 2.1.3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ vom 21. August 2018. Dieser kommt nach gründlicher Anamnese zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer „chronischen hebephrenen Schizophrenie“ (ICD-10: F 20.1) leidet sowie eine „psychische und Verhaltensstörung durch Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen“ (ICD-10: F 19) besteht. Dass der Berufungsführer an einer psychischen Störung leidet, wird seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Berufungsführer begangenen Delikte, welche Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellen, von diesem allesamt, zumindest in objekti- ver Hinsicht, tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen wurden. Weiter wurde gestützt auf das Gutachten und die umfangreichen medizinischen Unterlagen zu Recht festgehalten, dass die dem Berufungsführer zur Last gelegten Delikte in einem direkten Zusammenhang mit seiner psychi- schen Erkrankung stehen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungsführer, wenn er dekompensiert, oft bedrohlich und fremdaggressiv wird, wobei eine gewisse Steigerung festzustel- len ist. Auch im Zeitpunkt der Taten hat er laut Gutachten unter einer akuten Dekompensation mit Wahnvorstellungen gelitten. 2.1.4. Was die Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer stationären Massnahme (Legalpro- gnose, Massnahmenbedürftigkeit, Massnahmenfähigkeit, Massnahmenwilligkeit, Verhältnismässig- keit) anbelangt, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.7 – 6.10, 6.12, S. 21 ff.). 2.1.5. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbes- serung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des ange- strebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Rela- tion besteht. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das Gericht auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung abstützen können (Urteil BGer 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass eine therapeutische Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose nötig und grundsätzlich geeignet ist. Hingegen behauptet er, dass auch eine ambu- lante Massnahme genügen würde. Aus dem Gutachten von Dr. med. L.________ vom 21. August 2018 geht jedoch klar hervor, dass ein ambulantes Setting zur Verminderung der Rückfallgefahr wenig realistisch ist. Bisher seien alle Versuche einer engmaschigen ambulanten Versorgung gescheitert. Es könne daher nur eine stationäre Behandlung mit dem Doppelziel der Abstinenz und
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 der kontrollierten Medikamentenabgabe die Rückfallgefahr genügend einschränken. Dies obwohl der Betroffene (wie schon bisher) kund gebe, eingesehen zu haben, dass er weder Alkohol noch THC-haltige Produkte oder zur Beruhigung Benzodiazepine nehmen dürfe und die neuroleptische, antipsychotische Medikation auf lange Dauer akzeptieren werde. Weiter geht aus dem Gutachten hervor, dass beim Berufungsführer eine hohe Rückfallgefahr besteht. Bei einer Dekompensation werde er fast jedes Mal bedrohlich und fremdaggressiv mit massiver Gefährdung der Betreuer, der Polizei und dem psychiatrischen Personal. Mit dem Angriff auf eine unbekannte, zufällig anwesende Frau habe er eine neue Stufe erreicht, was prognostisch schlecht sei. Sogar bei gutem Ansprechen auf die Behandlung sei eine erneute akute Dekompensation sehr wahrscheinlich. Das Gutachten ist schlüssig und stützt sich auf umfangreiche medizinische Akten. Es besteht daher kein Grund von diesem Gutachten abzuweichen. Eine mildere Massnahme als die stationäre Behandlung steht somit nicht zur Verfügung. Im Übrigen steht die stationäre Massnahme aufgrund der hohen Rückfallgefahr auch in einer vernünftigen Relation zum Zweck. 2.1.6. Gestützt auf alle diese Erwägungen kann sich der Strafappellationshof den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliessen. Er macht sich deren zusammenfassenden Ausführungen zu eigen: „Zusammenfassend ist mit dem Gutachter die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme zu bejahen. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten und seiner vollständig fehlen- den Krankheitseinsicht ist das Risiko, dass der Beschuldigte erneut zumindest in einschlägiger Art und Weise delinquieren wird, stark gegeben. Ganz ohne Zweifel benötigt der Beschuldigte eine sehr engmaschi- ge Betreuung - mit regelmässigen Urin- und Blutproben zur Bestimmung des Medikamentenspiegels und der vollständigen Drogenabstinenz - damit eine zuverlässige medikamentöse Behandlung sichergestellt werden kann.“ […]. „All diesen zwingenden Erfordernissen vermag eine ambulante Therapie offenkundig nicht gerecht zu werden, was auch die Krankheitsgeschichte des Beschuldigten eindeutig belegt. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich hier eine stationäre Massnahme auch aufgrund der Wahrung der öffentlichen Sicherheit als dringend erforderlich erweist.“ (angefochtenes Urteil E. 6.11 S. 24). Das Ergebnis der heutigen Verhandlung sowie der Zwischenbericht vom 5. Juni 2019 des K.________, geben dem Strafappellationshof keinen Anlass von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. 2.2. 2.2.1. Der Berufungsführer beantragt sodann, dass subsidiär zwar eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, diese jedoch nicht in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen sei. Ausser- dem sei die stationäre Massnahme nur solange medizinisch angebracht und aufrecht zu erhalten, was sich auf ein entsprechendes Gutachten zu stützen habe. Schliesslich sei festzustellen, dass Erwägung 6.12 des angefochtenen Urteils ungerechtfertigt und zu streichen sei. 2.2.2. Nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird der Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Vorinstanz führte hierzu in Erwägung 6.12 aus, dass das Gericht zwar die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nicht verfügen könne. Nichtsdestotrotz vertrete das Bezirksstrafgericht der Saane aber dezidiert den Standpunkt, dass zum jetzigen Urteilszeitpunkt nur die Unterbringung von
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 A.________ in einer geschlossenen Einrichtung in Frage komme, was sich insbesondere auch zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit als dringend erforderlich erweise. Das Bezirksstrafgericht empfehle der Vollzugsbehörde daher dringend, den Beschuldigten weiterhin in einer geschlosse- nen Anstalt gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB behandeln zu lassen. 2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterbringung in einer geschlosse- nen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB eine Vollzugsfrage, die grundsätzlich von den Voll- zugsbehörden zu beurteilen ist. Dennoch kann es sinnvoll erscheinen, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - zu der Notwendigkeit eines geschlossenen Massnahmenvollzugs äussert und den Vollzugsbehörden eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen unverbindlich empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB im Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet (vgl. Urteil 6B_629/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2.3 i.f. Die diesbezügliche Empfehlung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5; Urteil BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1.3.3.). Darüber hinaus besteht grundsätzlich nur eine Beschwer, soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält (LIEBER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 8). Das angefochtene Urteil enthält im Dispositiv keine Vollzugsanordnungen. Der Strafappellationshof hat sich somit nicht weiter dazu zu äussern. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zuständige Behörde ohnehin auf Gesuch hin oder von Amtes wegen prüft, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Es besteht daher kein Anlass, dies zusätzlich im Urteilsdispositiv festzuhalten. 3. Der Strafappellationshof stellt demnach fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind. Die Berufung ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Für das Berufungsverfahren gilt, dass die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen haben (Art. 428 StPO). Die Verfahrenskosten umfas- sen die Gerichtsgebühren und die Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO i.V.m. Art. 33 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). In Anwendung dieser Bestim- mungen werden die Gerichtskosten auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gebühren: CHF 3‘000.-; Ausla- gen: CHF 300.-). Der Berufungsführer ist im Berufungsverfahren unterlegen, so dass ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 4.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 57 JR wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen im Kanton Freiburg auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeits- grads der Angelegenheit festgesetzt. Es ist zulässig, dass der Stundenansatz des amtlichen unter
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 jenem des gewählten Rechtsbeistandes liegt (BGE 139 IV 216 E. 2.2.1, bestätigt im Urteil BGer 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014, E. 3.3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5 % der Grundentschädigung fest (Abs. 2). Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit (Abs. 3); die Entschädigung für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, beträgt CHF 30.- (Art. 77 Abs. 4 JR). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 MWStG). Rechtsanwalt Corpataux veranschlagt für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht einen Zeitaufwand von insgesamt 15.17 Stunden (inkl. des geschätzten Aufwands für die Berufungsver- handlung und Nachbearbeitung). Er hatte das erstinstanzliche Urteil zu prüfen, die Akten zu studie- ren, mit seinem Klienten das weitere Vorgehen zu besprechen, Rechtsabklärungen vorzunehmen, die Berufungserklärung zu verfassen, das Plädoyer vorzubereiten sowie der Berufungsverhand- lung beizuwohnen. Er wird zudem das vorliegende Urteil studieren und mit seinem Klienten besprechen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand von total 15 Stunden, ausmachend CHF 2'700.-, als angemessen. Die Entschädigung für die Auslagen erfolgt nach den geltend gemachten Barauslagen und beläuft sich auf CHF 305.-. Dem Gesagten zu Folge ist Rechtsanwalt Corpataux für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung von CHF 3'236.40, inklusive CHF 231.40 Mehrwertsteuer, zu entrichten. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird abgewiesen. Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts des Saanebezirks vom 20. Dezember 2018 wird bestätigt und lautet wie folgt: 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 20. Dezember 2018 in den übrigen Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Sie lauten wie folgt: 1. Das gegen A.________ geführte Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) wird eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). 2. A.________ wird vom Vorwurf der Übertretung des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten (Art. 71 Abs. 1 lit. c ÖGG) freigesprochen. 3. Es wird festgestellt, dass A.________ folgende Tatbestände in einem Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB); Übertretung des EGStGB (Art. 11 Abs. 1 lit. d EGStGB). Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abge- sehen. 4. […] 5. a. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewie- sen. b. Das Gesuch um Leistung einer Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO wird abge- wiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens, welche sich auf CHF 21'821.99 belaufen (Gerichtsgebüh- ren: CHF 3'000.-; Auslagen Staatsanwaltschaft: CHF 3‘218.75 + CHF 154.10 + CHF 228.54; Dossierkosten: CHF 230.00; Kosten für die amtliche Verteidigung: CHF 7'831.35 [inklusive MwSt.]; Entschädigung des Rechtsbeistands der Privatkläger- schaft: CHF 7'159.25 [inklusive MwSt.]) werden dem Kanton Freiburg auferlegt und abgeschrieben (Art. 419 und 423 StPO). 7. Die Kostenliste der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 7'831.35 (inklusive MwSt.) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 8. Die Kosten des Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird auf CHF 7'159.25 (inklusi- ve MwSt.) festgesetzt und vom Staat übernommen (Art. 138 Abs. 1 StPO). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘300.- festgesetzt (Gerichtsgebühr: CHF 3‘000.-; Auslagen: CHF 300.-) und dem Berufungsführer auferlegt. IV. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Philippe Corpa- taux im Berufungsverfahren werden auf CHF 3'236.40 festgesetzt (inkl. MwSt. von 7.7%: CHF 231.40). A.________ hat diese Entschädigung dem Staate Freiburg zu ersetzen, sobald er dazu finanziell in der Lage sein wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 379 bis 397 StPO geregelt (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; StBOG; SR 173.71). Die begründete Beschwerde- schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 7. Juni 2019/mdu Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: